Bauart-Zulassung für Geldspielgeräte Nr.: 2595 Name: „ADM291“
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Bauart-Zulassung für Geldspielgeräte Nr.: 2595 Name: „ADM291“
Bauart-Zulassung für Geldspielgeräte Nr.: 2595 Name: „ADM291“ Das Dokument besteht aus: • Zulassungsschein einschließlich eventueller Nachträge Dokumenthistorie: Bezeichnung Datum Zulassungsschein 28.11.2011 Charakter Erstausgabe Bemerkungen Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin Innerstaatliche Bauartzulassung Bauart: Geldspielgerät nach § 33c GewO Bezeichnung: ADM291 Bauartzulassungsnummer: 2595 Zulassungsinhaber: Austrian Gaming Industries GmbH 2352 Gumpoldskirchen Österreich Gültig bis: 1. Januar 2014 Grundlage der Zulassungsprüfung: Technische Richtlinie der PTB für Geldspielgeräte, Version 4.1 vom 21. April 2009 Rechtsbezug: Gewerbeordnung (GewO) in der Neufassung vom 22. Februar 1999 in Verbindung mit der Spielverordnung (SpielV) in der Neufassung vom 27. Januar 2006 Geschäftszeichen: PTB-8.53-4053051 Anzahl der Seiten: 8 Der Zulassung liegen die eingereichten Unterlagen und das vorgestellte Mustergerät zugrunde. Im Auftrag Berlin, 28. November 2011 Für die Prüfung: Krebs Für die Zulassung: Siegel Kuschfeldt Hinweise und Rechtsbehelfsbelehrung siehe letzte Seite der Anlage, die Bestandteil der innerstaatlichen Bauartzulassung ist. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Teil I: Seite 2 von 8 Seiten Kennzeichnung der Bauart Nähere Angaben zu den Eigenschaften befinden sich im Teil II. (1) Bildliche Darstellung mit Beschriftung spielverordnungsrelevanter Elemente Grafikvariationen nicht spielverordnungsrelevanter Elemente sind optional Maße: Breite x Höhe x Tiefe: 710 mm x 1492 mm x 807 mm Frontansicht mit Spielfeld dargestellt ist das nicht abschaltbare Spiel "AMERICAN POKER II deluxe" 5 7 4 8 6 9 10 2 3 1 11 Funktionselemente: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Gerätekennzeichnungsfeld Zulassungszeichen-Fach Vorgesehener Platz für Nachprüf-Plakette Münzeinwurf Auswurftaste bei Versagen Banknotenannahme 7. 8. Geldspeicher Umschalttaste für Spiele mit automatischer bzw. Einzel- Einsatzabbuchung 9. Auslösetaste für Einzel- Einsatzabbuchung 10. Auszahlungstaste für Geldspeicher 11. Münzausgabe-Fach Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Seite 3 von 8 Seiten (2) Pflichtaufschriften Folgende Aufschriften zur Einsatzleistung, Geldspeicherung, Geldauszahlung und weitere Erläuterungen sind auf der Frontscheibe mindestens vorhanden: EINSATZLEISTUNGEN Auf dem unteren Bildschirm befinden sich unterhalb des Geldspeichers die ovalen Auswahlfelder Autostart und Start. Einsätze werden automatisch vom Geldspeicher abgebucht, sofern die Funktion Autostart aktiv ist, welches durch eine rote Umrandung des Auswahlfeldes Autostart signalisiert wird; eine Berührung dieses Feldes deaktiviert die Funktion Autostart. Durch Berührung des Auswahlfeldes Start wird eine einmalige Einsatzleistung ausgelöst. GELDSPEICHER Der Geldspeicher wird links unten im unteren Bildschirm angezeigt. Eingeworfenes Geld und erzielte Gewinne werden dort gespeichert. Die Geldannahme ist auf einen Geldspeicherstand von 25 Euro begrenzt. Durch Betätigung der Auszahlung-Taste wird der im Geldspeicher angezeigte Geldbetrag ausgezahlt. Die Auszahlung kann durch Betätigung der Punkte-Autostart Taste unterbrochen werden. {über der PUNKTE-BANK auf dem unteren Bildschirm} Max. 100000 Textliche Abweichungen sind möglich, dürfen den Sinngehalt jedoch nicht verändern. (3) Gerätekennzeichnungsfeld Geldspielgerät (§33c GewO) ADM291 Zulassungs-Nr.: (AUSTRIAN GAMING INDUSTRIES) < Nr. des Zulassungszeichens > (4) Software Die Identifikatoren spielverordnungsrelevanter Softwareteile sind bei geschlossener Tür in unbespieltem Zustand (Geld- und Punktespeicher = 0) von außen durch gleichzeitiges Betätigen und Halten der Tasten „RISIKO / SETZEN“ und „RISIKO“ und anschließendem Betätigen und Halten der Taste „PUNKTE START / NEHMEN“ abruf- und anzeigbar. In einem Fenster auf dem unteren Bildschirm erscheinen nach Betätigung folgende Anzeigen: ADM291 V8.8-0 14-OCT-2011 Kontrollmodul V8.7-0 (TR4.1) 20-OKT-2010 CRC: 538341FC Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Teil II Seite 4 von 8 Seiten Weitere Bauarteigenschaften (1) Hardware/ Software Basisarchitektur: COOLFIRE II Mainboardtyp: P554 Prozessor(en): Freescale Integrated Coldfire Mircoprozessor MCF5475 Speicher: 512 MB DDR-SDRAM D5108AFTA-5B-E oder kompatible Programmspeicher: Compact Flash-Karte (mind. 8 GByte) mit Schreib- und Leseschutz Kernel: 64 MB Flash ROM SPANSION GL128N90FFIR2 oder kompatible Software: Version der Spielsteuerung: V8.8-0 Version der modular in die Software der Spielsteuerung integrierten Kontrolleinrichtung: V8.7-0 Unter Verwendung des Kernels V8.8-9G MD5-Checksumme (cfi-Binärfile): A36F FCFF 538D 15D9 2763 70BD 6AE0 CFFF hexadezimal (2) Auslesehilfsmittel Software: CFReader V1.1-4 MD5-Checksumme Installationsdatei (setup_CFReader.exe): E89A 373E E3A5 C71A A72B B270 9268 FB30 hexadezimal MD5-Checksumme (CFWriter.exe): C46E 970B 5774 D4F3 15AA 1B49 759A 32BD hexadezimal (3) Geldtechnik Münzprüfer: NRI-G13.mftxUxx/x - xxx1xxxx-xx Banknotenprüfer (optional): Cashflow SC-083, Fa.: MARS oder UBA, Fa.: Japan Cash Machine für Einzel- Betrieb Münzausgabeeinheit: 2 Stück Hopper Typ: MKIV Universal Hopper USB, Fa.: Money Controls oder Hopper T3, Fa.: Azkoyen Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Seite 5 von 8 Seiten (4) Innenansicht 5 2 6 1 4 3 Bauteile / -gruppen: 1. 2. Steuerungsprogramm- Einheit mit Kontrolleinrichtung Münzprüfer 3. 4. 5. 6. 0,20 €- Hopper 2,00 €- Hopper Banknotenannahme Schnittstelle (b / VDAI) (Kabelverlängerung) Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Seite 6 von 8 Seiten Innen- Teilansicht Detailansicht Steuerungsprogramm- Einheit 1 3 2 Bauteile / -gruppen: 1. Steuerungsprogramm- Einheit mit Kontrolleinrichtung 2. Schnittstelle (a) 3. Schnittstelle (b) (mit Kabelverlängerung) 4 5 4. Schnittstelle (c) 5. Bauteil zur herstellerseitigen Vorauswahl von Spielsystemen (5) Schnittstellen und Zusatzgeräte (Prüf-)Schnittstelle (a); (nur zugänglich für die PTB) Schnittstelle (b / VDAI); gemäß Spezifikation „VDAI Standardschnittstelle“; zum Anschluss von Drucker / Speicher / Kommunikationskomponenten für die Ausgabe / Speicherung / Übertragung steuerlicher und anderer statistischer Daten Schnittstelle (c); zum Anschluss eines Bauteils zur herstellerseitigen Vorauswahl von Spielsystemen (6) Besondere Funktionen Diese Funktionen sind teilweise nicht für den Spieler zugänglich, sondern den jeweils autorisierten Stellen vorbehalten. interne Servicetastatur / Bildschirm-Servicemenü - für die Prüfung von Gerätefunktionen, - für die Einstellung von Geräteeigenschaften einschließlich der Einstellung von Spielsystemen Eine nähere Beschreibung erfolgt in der Bedienungsanleitung. Speicherung und Anzeige von Betriebsdaten, wie z.B. Beginn der Aufstellung, Termin der nächsten Überprüfung. Diese Funktionen sind freiwillig und unterliegen nicht der Bauartprüfung. Sie sind nachrangig und ersetzen nicht die Anbringung des PTBZulassungszeichens und der Prüfplakette gemäß § 7 SpielV. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Teil III Seite 7 von 8 Seiten Weitere Bestimmungen (1) Ausführungsvarianten Die Nachbaugeräte zu dieser Bauart dürfen sich in den folgenden Eigenschaften vom geprüften Baumuster unterscheiden: - Mechanik: Mechanische Bauteile können durch funktionsgleiche ersetzt werden. - Elektronik: Im Teil II genannte elektronische Bauteile können durch funktionsgleiche ersetzt werden, wenn ihr Typ dort nicht näher spezifiziert ist. - Zusatzgeräte: Im Teil II genannte Zusatzgeräte können durch funktionsgleiche, ersetzt werden, wenn ihr Typ dort nicht näher spezifiziert ist. - Überwachungsvorrichtungen: Zusätzliche Überwachungsvorrichtungen, Schlösser oder Alarmanlage sind erlaubt, sofern Rückwirkungen auf die Spielsteuerung, Kontrolleinrichtung und Geldbewegungen offenkundig ausgeschlossen werden können. - Spielregeln und Gewinnplan: Die Darstellung von Spielregeln und Gewinnplan sowie andere grafische Darstellungen können variieren, solange die Funktionen des Spielgerätes unverändert bleiben. Änderungen, die über den hier beschriebenen Umfang hinaus gehen, sind nicht erlaubt, insbesondere dürfen sich die Nachbaugeräte zu dieser Bauart in den folgenden Eigenschaften vom geprüften Baumuster nicht unterscheiden: - Software: Die die Bauart bestimmende Software muss bitweise identisch zur Software des Baumusters sein. - Ausgestaltung des Spielfeldes: Betätigungsvorrichtungen, die im Teil I Ziffer (1) gekennzeichnet sind, müssen baugleich zum Baumuster sein. (2) Auflagen (A) Anbringung der Nummer des Zulassungszeichens Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 8 SpielV ist an jedem Nachbaugerät die Nummer des Zulassungszeichens im Gerätekennzeichnungsfeld dauerhaft unveränderbar und deutlich lesbar so anzubringen, dass eine Verfälschung bemerkt werden kann. (B) Unveränderbarkeit der Nachbaugeräte Die Nachbaugeräte dürfen an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen nicht verändert werden; Ausnahmen regelt Teil III Ziffer (1) dieser Anlage zum Zulassungsschein. Physikalisch-Technische Bundesanstalt Anlage zur Bauartzulassung, Nummer: 2595 vom: 28. November 2011 Seite 8 von 8 Seiten (C) Beifügung einer Bedienungsanleitung Jedem Nachbaugerät ist eine Bedienungsanleitung beizufügen, die mindestens folgende Informationen enthält: - die zur Bedienung und Betrieb erforderlichen allgemeinen Anleitungen, - Benennung und Beschreibung der zum Anschluss erlaubten Zusatzgeräte gemäß Teil II Ziffer (5) dieser Anlage zum Zulassungsschein, - Beschreibung der besonderen Funktionen gemäß Teil II Ziffer (6) dieser Anlage zum Zulassungsschein. (D) Spiel- und Gewinnplan Falls der vollständige Spiel- und Gewinnplan nicht direkt auf dem Spielgerät angebracht ist, ist dieser zu jedem Nachbaugerät für den Spieler leicht zugänglich bereitzustellen und ein entsprechender Hinweis auf dem Spielgerät anzubringen. ___________________________ Hinweise Innerstaatliche Bauartzulassungen ohne Unterschrift und Siegel haben keine Gültigkeit. Diese Innerstaatliche Bauartzulassung darf nur unverändert weiterverbreitet werden. Auszüge bedürfen der Genehmigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Zulassung beruht ausschließlich auf den Vorschriften der §§ 33 c und folgende der Gewerbeordnung und den hierzu erlassenen Vorschriften der Spielverordnung. Vorschriften des Arbeitschutzes, der Sicherheitstechnik oder des Gesundheitswesens sowie Schutzrechte irgendwelcher Art werden durch die Zulassung nicht berührt. Rücknahme und Widerruf Gemäß § 33 e Abs. 2 der GewO ist die Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter einer der folgenden Anschriften einlegen: Physikalisch-Technische Bundesanstalt Bundesallee 100 Abbestraße 2-12 38116 Braunschweig 10587 Berlin