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German Arab
Trade Events
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2005
A Publication of
for Oman, Qatar
and the UAE
Laws & Rules
Michael Krämer, LL.M.
Die etwas andere Marke
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IN DER LETZTEN AUSGABE DER GATE | habe ich mich grundsätzlich zur Wichtigkeit des Markenschutzes geäußert. In dieser Ausgabe möchte ich nun etwas näher beleuchten, welche Gegenstände
als Marke geschützt werden können.
Die übliche „Marke“ dürfte jedem ein Begriff sein. Marken umgeben uns überall. Jedes Produkt ist damit ausgestattet; nicht selten
prangt die Marke an unübersehbarer Stelle oder ist sogar so groß
gestaltet, dass das eigentliche Produkt dahinter fast verschwindet.
Eine Marke muß aber durchaus nicht immer nur aus einer Bezeichnung oder einem Logo bestehen. Dem Markengesetz der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) folgend ist grundsätzlich „alles was
eine unterscheidungskräftige Form annehmen kann“ schutzfähig.
Der Begriff „Form“ dürfte dabei, internationalen Regularien, denen
auch die VAE beigetreten sind, folgend, weit auszulegen sein, so
dass grundsätzlich alles schutzfähig ist, das der Unterscheidung der
Waren und/oder Dienstleistungen des einen Anbieters von denjenigen anderer Anbieter fähig ist. Vor diesem Hintergrund eröffnen
sich weitreichende Möglichkeiten. Warum, zum Beispiel, sollte eine
Marke nicht auch aus einer dreidimensionalen Form bestehen?
Oder noch besser, warum sollten nicht auch Geräusche als Marken
eingetragen werden können? Oder, um die Frage auf die Spitze zu
treiben, wie steht es mit Duftmarken?
Fangen wir mit 3D-Marken an. In einigen Fällen genügt schon die
Wahrnehmung einer bestimmten dreidimensionalen Gestaltungsform, um unmittelbare Assoziationen zu einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Gruppe von Produkten hervorzurufen.
Man denke nur an die „Lady Emily“, welche den Kühlergrill eines
jeden Rolls Royce ziert. Oder auch die unverkennbare Gestaltung
der Coca-Cola Flaschen. Und auch beim Mercedes-Stern wird jeder
sofort an entsprechende Fahrzeuge denken. Nun ja, Mancher wird
vielleicht auch an Woodstock, Hippies und freie Liebe denken, doch
liegt in diesen Fällen eine Verwechslung mit dem (zugegebenermaßen relativ ähnlichen) „Peace“-Symbol vor.
Anders als bei „normalen“ Marken, die praktisch immer von außen
auf das Produkt angebracht sind, um dieses zu kennzeichnen, besteht
bei 3D-Marken auch die Möglichkeit, Produkt und Marke sozusagen
miteinander verschmelzen zu lassen und das Produkt selbst kennzeichnungskräftig zu gestalten. Bestes Beispiel ist Schokolade von
Toblerone. Jeder weiß, dass Toblerone-Schokolade in der Form dreieckiger Hütchen produziert wird. Begegnete man Toblerone-Schokolade in Tafelform wäre man zumindest erst einmal verwundert.
Genauso verwundert wäre man, träfe man nicht auf Toblerone-,
sondern auf Milka-Schokolade in hütchenförmiger Aufmachung.
Wenn nun aber gerade die Form kennzeichnend ist für Toblerone,
Rechtsanwalt - Legal Consultant - Trade Marks Attorney
(AUS)
was läge dann näher, als sich diese dreidimensionale Form als Marke für Schokoladenprodukte schützen zu lassen? Die gleiche Frage
stellt sich bei Schokolade in Ei-Form (Überraschungsei).
Gerade im Bereich der Lebensmittelindustrie bietet sich für 3DMarken ein weites Anwendungsfeld. Frei nach dem Motto „das Auge
ißt mit“ lassen sich Nahrungsmittel in nahezu jeder Form gestalten.
Wie wäre es zum Beispiel mit Wurst in Form eines Laibs Käse, Käse
in Apfelform oder dem Eiffelturm aus Hartweizen? In den meisten
Fällen dürften hier nur die Produktions- und Lagerkosten den begrenzenden Faktor darstellen. Allerdings gibt es auch beim Schutz
dreidimensionaler Marken Grenzen. Grund dafür ist, dass sich gerade
der Schutz von 3D-Marken im Grenzbereich verschiedener Schutzformen bewegt. Prägnantes Beispiel ist eine Streitigkeit, mit welcher
die Fa. Philips Gerichte rings um den Globus beschäftigt hat.
Philips produziert unter anderem Rasierapparate mit dem bekannten Dreikopf-Schersystem, das aus drei, in Form eines Dreiecks angeordneten Scherköpfen besteht. Die Form dieses Dreikopf-Schersystems wird zumindest bei den meisten Männern unmittelbar die
Assoziation auslösen, dass damit ausgerüstete Rasierapparate nur
von Philips stammen können. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe,
dass Philips sich die Form seines Schersystems auch als 3D-Marke hat schützen lassen. Da die drei so angeordneten Scherköpfe
allerdings auch besondere Rasiereigenschaften erzielen, hatte sich
Philips das System bereits einige Jahre zuvor weltweit patentieren
lassen. Nach Ablauf des Patents (Patente werden in aller Regel für
einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt und fallen dann der Allgemeinheit zu) fing auch die Fa. Remington an, Rasierapparate mit einem ähnlichen Schersystem zu produzieren. Philips sah darin seine
Markenrechte verletzt, klagte und verlor rings um den Globus.
Der Grund liegt in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Markenrecht und anderen Schutzformen wie dem Patentrecht. Patente
werden für 20 Jahre gewährt, während Markenschutz praktisch
ewig bestehen kann. Wenn nun aber ein und dasselbe Produkt Gegenstand patent- und gleichzeitig markenrechtlichen Schutzes sein
soll, stellt sich die Frage, welche Schutzfrist denn nun gelten soll.
In vielen Rechtsordnungen hat man dieses Problem dahingehend
gelöst, dass solche Formen nicht als Marke eingetragen werden
können, die „zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich“ sind. Allerdings bleiben dennoch viele Fragen ungeklärt, wie
insbesondere das Verhältnis des Markenschutzes zum (zeitlich auf
zehn Jahre begrenzten) Designschutz.
Auch Geräusch- oder Soundmarken sind grundsätzlich eintragungsfähig, auch wenn davon noch kein wirklich reger Gebrauch gemacht
wird. Im Moment (15.10.2005) sind jedenfalls beim Europäischen
Markenamt erst 47 Anmeldungen für Soundmarken eingegangen.
Vielleicht werden Sie sich fragen, welche Soundmarke Sie eigentlich
kennen, bzw. ob Sie überhaupt eine kennen. Es ist allerdings sicher,
dass auch Sie bereits einer Soundmarke begegnet sind. Haben Sie
sich vielleicht auch schon einmal gefragt, warum der Werbesprecher
im TV, sobald er irgendeinen PC oder Laptop anpreist, welcher mit
einem Intel-Prozessor ausgerüstet ist, nach dem Wort „Intel“ eine
Pause macht, in der eine kurze Aneinanderreihung von vier markanten Tönen folgt, bevor der Sprecher den Werbetext fortsetzt? DAS ist
eine Soundmarke. Weitere Beispiele sind „Auf diese Steine können Sie
bauen“ von Schwäbisch Hall, das Underberg-Lied, McDonalds‘ „I‘m
lovin‘ it“ und die Fanfarenmelodie von 20th Century Fox (interessanterweise wurde der Versuch seitens Metro-Goldwyn-Mayer, sich
sein typisches Löwengebrüll schützen zu lassen, vom Europäischen
Markenamt zurückgewiesen). In den USA hat Harley-Davidson, wenn
auch erfolglos, versucht, sich den typischen Klang seiner Motoren
schützen zu lassen. Die Eintragung scheiterte jedoch an beständiger
Opposition der Konkurrenten. Die Idee jedoch, ein Motorengeräusch
als Marke schützen zu lassen, ist zumindest interessant.
Kommen wir zu Duftmarken. Auch hier sollte sich eigentlich ein
weites Feld für Anmeldungen bieten, nicht zuletzt für Parfumfabrikanten. Tatsächlich ist bislang jedoch nur eine einzige (!) Duftmarke
beim Europäischen Patentamt eingetragen, und zwar nicht für Parfum, sondern für “den Duft frisch gemähten Rasens” für Tennisbälle.
Auch sonst finden sich erstaunlich wenig Eintragungen für Duftmarken. In Großbritannien sind zwei Düfte als Marken geschützt,
in Neuseeland eine und in den USA fünf. Ein Grund für die bishe-
rige Zurückhaltung der Markenämter weltweit, auch Duftmarken
einzutragen, liegt darin, dass die Markenämter fordern, dass sich
die Marke grafisch darstellen lassen muß, was natürlich bei nicht
optisch wahrnehmbaren Markenformen zu Problemen führt. Der
Europäische Gerichtshof hat vor nicht allzu langer Zeit entschieden,
dass nur Marke sein kann, was sich “insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen grafisch” darstellen lasse und “die
Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich,
verständlich, dauerhaft und objektiv” sei. Bei einer Duftmarke werde
diesem Erfordernis weder durch eine chemische Formel noch einer
Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe des Geruchs
oder der Kombination dieser Elemente genügt. Die Entscheidung ist
auf teilweise erheblichen Widerspruch gestoßen. Insbesondere wird
argumentiert, die grafische Darstellbarkeit der Marke werde weder
in internationalen Abkommen noch in nationalen Gesetzen gefordert und folge auch sonst primär dem Zweck, die Reproduzierbarkeit
der Marke sicherzustellen. Ähnliche Diskussionen finden auch in
anderen Rechtsordnungen statt.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass gerade auf dem Gebiet neuer
Markenformen noch viele Fragen offen sind, welche jedoch mit
der Zeit geklärt werden müssen und sicher auch geklärt werden.
Dem Einfallsreichtum der Markenanmelder tut dies jedoch kaum
Abbruch. Schon werden auch andere Markenformen wie Licht-, Hologramm-, Tast- und Bewegungsmarken bei den Markenämtern zur
Anmeldung vorgelegt. Ob diese Versuche letztlich erfolgreich sein
werden, bleibt abzuwarten. Doch eines ist sicher: es wird spannend
bleiben auf diesem Gebiet, und die altbekannte zweidimensionale
Marke wird erhebliche Konkurrenz bekommen.
Pässe mit biometrischen KrankenversicherungsDaten
pflicht für Ausländer
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | führt ab 01. November
2005 Pässe mit biometrischen Daten ein. Ab sofort bittet das Generalkonsulat daher, die Hinweise auf ihrer Website www.dubai.
diplo.de zu beachten. Die wichtigste Neuerung sind die Passfotos,
die wegen der Gesichtsfelderkennung gestiegenen Anforderungen
gerecht werden müssen. Grundsätzlich ist jeder Fotograf in Dubai
in der Lage, solche Fotos anzufertigen. Bitte verlangen Sie im Zweifelsfall nach Fotos, die den Anforderungen für kanadische Reisepässe entsprechen.
In nächster Nähe des Generalkonsulats gibt es zwei Fotostudios,
die über die neuen Anforderungen für Deutsche Reisepässe informiert wurden und in der Lage sind, die neuen Passfotos fehlerfrei
herzustellen:
Grand Stores im Bur Juman Center
1. Stock, alter Gebäudeteil, Tel: +971 4 352 36 41
(Ansprechpartner ist der Manager Ghaleb Awad, Mobile +971 50
350 91 82)
AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER UND IHRE FAMILIEN | müssen
künftig über den Arbeitgeber versichert werden, da Abu Dhabi im
Zuge der Umstrukturierung des Gesundheitssystems die Krankenversicherungspflicht für ausländische Einwohner einführt. Der Staat
zieht sich langsam aus der kostenlosen Grundversorgung der ausländischen Bevölkerungsmehrheit zurück. Dieser auch in Dubai zu
beobachtende Trend verändert die Nachfragestruktur auf dem Gesundheitsmarkt der VAE. Große Arbeitgeber werden ihre Mitarbeiter
aus Kostengründen an einen Anbieter binden. Gewisse Leistungen
wie Entbindungen oder Berufskrankheiten bzw. berufsbedingte Verletzungen durch Unfälle sind von der Versicherung nicht abgedeckt.
Staatliche Krankenhäuser können die Behandlung der versicherten
Patienten übernehmen, private müssen sich dafür eine Lizenz beschaffen.
Rose Studio and Stores
in Karama auf der Sheikh Khalifa bin Zayed Road (neben Burger
King und dem Sukh Sagar Restaurant, gegenüber Spinneys Supermarket)
Tel: +971 4 396 33 50 oder +971 4 396 33 60
Im neuen System ist auch eine Ausdehnung der Versicherungspflicht auf emiratische Staatsbürger angelegt, die derzeit noch eine
kostenlose Behandlung in den öffentlichen Kliniken genießen. Sie
sollen allmählich an diese umstrittene Reform herangeführt werden. Für Ausländer zeigte das kostenlose System bereits seit einigen
Jahren starke Erosionserscheinungen. Neben der Einführung einer
Praxisgebühr werden seit kurzem auch die Kosten großer Eingriffe
an den Patienten weitergegeben. Der Aufwand für Tests, bildgebende Diagnoseverfahren und Medikamente muss ohnehin vom
Patienten getragen werden.
Mitteilung Deutsches Generalkonsulat Dubai, VAE, Oktober 2005
Quelle: Bfai November 2005
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