Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
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Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Ihr Ansprechpartner: Claudia Ames Telefon: 0203 2821-303 Telefax: 0203 285349-303 E-Mail: [email protected] 1. Was sind freiverkäufliche Arzneimittel? Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig". Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelfall oft schwierig festzustellen; ein Anzeichen hierfür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke "verschreibungspflichtig" oder "apothekenpflichtig" auf den Packungen. Einzelheiten ergeben sich aus: • den §§ 43, 44 Arzneimittelgesetz • der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Demnach gehören beispielsweise zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln: Baldrian-Extrakt, Kamillen-Extrakt, Knoblauchöl, Pfefferminzwasser. 2. Wer benötigt die Sachkenntnis? Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich. Gesamt: 8 Seiten Stand: September 2014 3. Wann ist für den Verkauf keine Sachkenntnis erforderlich? Ohne Nachweis der Sachkenntnis können jedoch folgende freiverkäufliche Fertig-Arzneimittel verkauft werden, die • mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet sind, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder -teile sowie Press-Säfte aus frischen Pflanzen oder –teilen, sofern nur mit Wasser gelöst; • Mineral-, Heil- und Meerwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind; • als flüssige Verbandsstoffe nur zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind; • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind. 4. Welche anderen Nachweise werden als Sachkenntnis anerkannt? Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, so dass die Prüfung entfallen kann: • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung, • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, • das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, • das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBI. I, S. 1813), • das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutischkaufmännische Angestellte. Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen 1. der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder 2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat. Ferner dürfen Einzelhändler, die vor dem 1. Januar 1978 freiverkäufliche Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, also entweder eine Erlaubnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und ärztliche Hilfsmittel besessen oder einen Drogenschrank angezeigt hatten, diese Tätigkeiten weiter ausüben (Art. 2 § 14 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts). 5. Wo kann die Sachkenntnisprüfung abgelegt werden? Die Sachkenntnisprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss einer Industrieund Handelskammer abzulegen. Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen Industrie- und Handelskammer anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäftigungsort, seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Prüfungen werden in NRW bei folgenden Industrie- und Handelskammern durchgeführt: Ostwestfalen zu Bielefeld für die Bewerber in den Bezirken der Industrieund Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold zu Dortmund für die Bewerber in den Bezirken der Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Industrie- und Handelskammer zu Siegen für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen für die Bewerber in den Bezirken der Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für die Bewerber in den Bezirken der Industrie- und Handelskammer zu Aachen Industrie- und Handelskammer zu Bonn Industrie- und Handelskammer zu Köln IHK Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss Für die Prüfungen erheben die Kammern eine Prüfungsgebühr in Höhe von 56,00 EURO pro Teilnehmer. 6. Was ist Inhalt der Sachkenntnisprüfung? Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Teilnehmer • das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht, • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt, • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennt, • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann, • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt, • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt. Schwerpunkte der offenen Aufgaben (s. Nr. 7) ist das Erkennen von Drogen, die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes. Die Kenntnis über folgende Pflanzendrogen kann in der Sachkundeprüfung geprüft werden: - Anisfrüchte - Arnikablüten - Lavendelblüten - Leinsamen - Lindenblüten - Löwenzahnkraut - Bärentraubenblätter - Malvenblüten - Baldrianwurzel - Melissenblätter - Birkenblätter - Mistelkraut - Brennnesselkraut - Pfefferminzblätter - Eibischwurzel - Primelwurzel - Eichenrinde - Enzianwurzel - Ringelblumenblüten - Rosmarinblätter - Fenchelfrüchte - Flohsamen - Salbeiblätter - Gewürznelken - Schachtelhalmkraut - Schafgarbenkraut - Spitzwegerichkraut - Hagebutten - Süßholzwurzel - Heidelbeeren - Holunderblüten - Hopfenzapfen - Tausendgüldenkraut - Thymiankraut - Kamillenblüten - Kümmelfrüchte - Kürbissamen - Wacholderbeeren - Weißdornblätter mit Blüten - Wermutkraut 7. Wie wird die Prüfung durchgeführt? Die Durchführung der Sachkenntnisprüfung ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Prüfung erfolgt schriftlich und besteht aus einem Aufgabensatz mit 50 Single-Choice-Aufgaben und 5 offenen Aufgaben. Bei den offenen Aufgaben sollen Drogen definiert werden (Erkennen der Droge, Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes). Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten. Die Prüfung wird mit Punkten bewertet und ist bestanden, wenn mindestens 50 % der zu vergebenen Gesamtpunkte erreicht werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. 8. Welche Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung gibt es? a) Kurse zur Prüfungsvorbereitung Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben gemacht, so dass jeder Teilnehmer selbst entscheiden kann, wie er sich auf die Sachkenntnisprüfung vorbereitet. Es gibt Ausbildungsträger, die auf die Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vorbereiten. U. a. gibt es folgende Kurse zur Prüfungsvorbereitung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge): Im Zuständigkeitsbereich der IHK Essen sind dies z. B.: D/C/B Seminare OHG, Ringstraße 5 b, 04720 Ebersbach, Telefon: 03431 617942 Elisabeth Th. Huxel, Seminare - Weiterbildung - Training Am Katenberg 4, 46284 Dorsten, Telefon: 0176 51563550 GBW Gesellschaft für Beratung und Weiterbildung im Handel mbH, Postfach 10 03 50, 42503 Velbert, Telefon: 02051 52920 SCD Seminar-Centrum-Düsseldorf, Ilkenstraße 66, 40624 Düsseldorf, Telefon: 0211 9292557 Weitere Ausbildungsträger nennt Ihnen die für Sie bei der Sachkundeprüfung für freiverkäufliche Arzneimittel zuständige Industrie- und Handelskammer. b) Literatur Auch eine selbständige Vorbereitung auf die Prüfung mit Hilfe der nachfolgend genannten Literatur ist möglich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge): Bücher Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel – IHK-Sachkenntnisprüfung sicher bestehen, Beer / Hartmann, Springer Verlag, 2009; ISBN 9783804719033 Freiverkäufliche Arzneimittel: Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung und Leitfaden für die Praxis im Einzelhandel, Fresenius / Niklas / Schilcher, 6. Auflage, April 2006, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, ISBN-13: 978-3804722071 Arzneimittel im Einzelhandel: Leitfaden für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Fritz-Eberhard Reuter, 10. Auflage, März 2005, Kiehl Verlag, ISBN-13: 978-3470801902 Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel in Fragen und Antworten, B. Schilcher / H. Schilcher, 4. Auflage, 2002, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart, ISBN-13: 978-3804719033 Freiverkäufliche Arzneimittel - Sachkunde für den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Dezember 2009 Einschlägige Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) 9. Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung? Wer sich bei einem Schulungsunternehmen auf die Prüfung vorbereitet hat, wird in der Regel auch durch die betreffende Einrichtung zur Prüfungsteilnahme bei der IHK angemeldet. Wer sich alleine vorbereitet, meldet sich selbst bei der IHK unter Angabe seiner persönlichen Daten an. Für den Bezirk der Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg werden diese Prüfungen von der IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen abgenommen: Für 2015 sind bis jetzt folgende Termine festgelegt: Donnerstag, 29. Januar 2015 Donnerstag, 5. März 2015 Donnerstag, 30. April 2015 Donnerstag, 11. Juni 2015 Donnerstag, 3. September 2015 Donnerstag, 29. Oktober 2015 Donnerstag, 5. November 2015 Information und Anmeldung: Andrea Klinger, Industrie und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen, 45117 Essen, Telefon: 0201/1892-237 Telefax: 0201/1892-172 E-Mail: [email protected]