Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen

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Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Nachweis der Sachkenntnis im
Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln
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1. Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den
Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die
Aufdrucke "apothekenpflichtig" oder "verschreibungspflichtig".
Außerhalb von Apotheken dürfen nur so genannte freiverkäufliche Arzneimittel
vertrieben werden.
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelfall oft schwierig
festzustellen; ein Anzeichen hierfür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke
"verschreibungspflichtig" oder "apothekenpflichtig" auf den Packungen.
Einzelheiten ergeben sich aus:
• den §§ 43, 44 Arzneimittelgesetz
• der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Demnach gehören beispielsweise zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln:
Baldrian-Extrakt, Kamillen-Extrakt, Knoblauchöl, Pfefferminzwasser.
2. Wer benötigt die Sachkenntnis?
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der
Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des
Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren
Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle
erforderlich.
Gesamt: 8 Seiten
Stand: September 2014
3. Wann ist für den Verkauf keine Sachkenntnis erforderlich?
Ohne Nachweis der Sachkenntnis können jedoch folgende freiverkäufliche
Fertig-Arzneimittel verkauft werden, die
• mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet sind, in ihren
Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder -teile sowie Press-Säfte aus
frischen Pflanzen oder –teilen, sofern nur mit Wasser gelöst;
• Mineral-, Heil- und Meerwasser und deren Salze in ihrem natürlichen
Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind;
• als flüssige Verbandsstoffe nur zu ihrer Entkeimung mit nicht
verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind;
• ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind.
4. Welche anderen Nachweise werden als Sachkenntnis anerkannt?
Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung
werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im
Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, so dass die
Prüfung entfallen kann:
• das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der
Pharmazie abgelegte Prüfung,
• das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der
Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte
Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des
Arzneimittelgesetzes,
• das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der
Veterinärmedizin abgelegte tierärztliche Prüfung, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
• das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne
des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBI. I, S. 1813),
• das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
• das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,das
Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer
oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutischkaufmännische Angestellte.
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar
1978 die Voraussetzungen
1. der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und
der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel,
jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
Ferner dürfen Einzelhändler, die vor dem 1. Januar 1978 freiverkäufliche
Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, also entweder eine Erlaubnis
für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und ärztliche
Hilfsmittel besessen oder einen Drogenschrank angezeigt hatten, diese
Tätigkeiten weiter ausüben (Art. 2 § 14 Gesetz zur Neuordnung des
Arzneimittelrechts).
5. Wo kann die Sachkenntnisprüfung abgelegt werden?
Die Sachkenntnisprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss einer Industrieund Handelskammer abzulegen. Der Prüfungsbewerber hat sich bei
derjenigen Industrie- und Handelskammer anzumelden, in deren Bezirk sein
Beschäftigungsort, seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Prüfungen werden in NRW bei folgenden Industrie- und Handelskammern
durchgeführt:
Ostwestfalen zu Bielefeld für die Bewerber in den Bezirken der Industrieund Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
zu Dortmund für die Bewerber in den Bezirken der
Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg
Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
Industrie- und Handelskammer zu Siegen
für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen für die
Bewerber in den Bezirken der
Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für die
Bewerber in den Bezirken der
Industrie- und Handelskammer zu Aachen
Industrie- und Handelskammer zu Bonn
Industrie- und Handelskammer zu Köln
IHK Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss
Für die Prüfungen erheben die Kammern eine Prüfungsgebühr in Höhe von
56,00 EURO pro Teilnehmer.
6. Was ist Inhalt der Sachkenntnisprüfung?
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den
Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln.
In der Prüfung ist festzustellen, ob der Teilnehmer
• das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
• die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen
und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
• offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche
Arzneimittel erkennt,
• freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter
Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
• über die für das ordnungsgemäße Abfüllen,
• die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
verbundenen Gefahren kennt,
• die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des
Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens kennt.
Schwerpunkte der offenen Aufgaben (s. Nr. 7) ist das Erkennen von Drogen,
die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes. Die Kenntnis über folgende Pflanzendrogen kann in der
Sachkundeprüfung geprüft werden:
- Anisfrüchte
- Arnikablüten
- Lavendelblüten
- Leinsamen
- Lindenblüten
- Löwenzahnkraut
- Bärentraubenblätter - Malvenblüten
- Baldrianwurzel
- Melissenblätter
- Birkenblätter
- Mistelkraut
- Brennnesselkraut
- Pfefferminzblätter
- Eibischwurzel
- Primelwurzel
- Eichenrinde
- Enzianwurzel
- Ringelblumenblüten
- Rosmarinblätter
- Fenchelfrüchte
- Flohsamen
- Salbeiblätter
- Gewürznelken
- Schachtelhalmkraut
- Schafgarbenkraut
- Spitzwegerichkraut
- Hagebutten
- Süßholzwurzel
- Heidelbeeren
- Holunderblüten
- Hopfenzapfen
- Tausendgüldenkraut
- Thymiankraut
- Kamillenblüten
- Kümmelfrüchte
- Kürbissamen
- Wacholderbeeren
- Weißdornblätter mit Blüten
- Wermutkraut
7. Wie wird die Prüfung durchgeführt?
Die Durchführung der Sachkenntnisprüfung ist in der Prüfungsordnung
geregelt. Die Prüfung erfolgt schriftlich und besteht aus einem Aufgabensatz
mit 50 Single-Choice-Aufgaben und 5 offenen Aufgaben. Bei den offenen
Aufgaben sollen Drogen definiert werden (Erkennen der Droge, Benennung
des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes).
Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten. Die Prüfung wird mit Punkten bewertet
und ist bestanden, wenn mindestens 50 % der zu vergebenen Gesamtpunkte
erreicht werden.
Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
8. Welche Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung
gibt es?
a) Kurse zur Prüfungsvorbereitung
Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben gemacht, so dass jeder Teilnehmer
selbst entscheiden kann, wie er sich auf die Sachkenntnisprüfung vorbereitet.
Es gibt Ausbildungsträger, die auf die Prüfung über den Nachweis der
Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb
von Apotheken vorbereiten. U. a. gibt es folgende Kurse zur
Prüfungsvorbereitung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt
in beliebiger Reihenfolge):
Im Zuständigkeitsbereich der IHK Essen sind dies z. B.:
D/C/B Seminare OHG,
Ringstraße 5 b, 04720 Ebersbach, Telefon: 03431 617942
Elisabeth Th. Huxel, Seminare - Weiterbildung - Training
Am Katenberg 4, 46284 Dorsten, Telefon: 0176 51563550
GBW Gesellschaft für Beratung und Weiterbildung im Handel mbH,
Postfach 10 03 50, 42503 Velbert, Telefon: 02051 52920
SCD Seminar-Centrum-Düsseldorf,
Ilkenstraße 66, 40624 Düsseldorf, Telefon: 0211 9292557
Weitere Ausbildungsträger nennt Ihnen die für Sie bei der Sachkundeprüfung
für freiverkäufliche Arzneimittel zuständige Industrie- und Handelskammer.
b) Literatur
Auch eine selbständige Vorbereitung auf die Prüfung mit Hilfe der nachfolgend
genannten Literatur ist möglich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die
Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge):
Bücher
Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel – IHK-Sachkenntnisprüfung
sicher bestehen, Beer / Hartmann, Springer Verlag, 2009; ISBN 9783804719033
Freiverkäufliche Arzneimittel: Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung
und Leitfaden für die Praxis im Einzelhandel, Fresenius / Niklas / Schilcher,
6. Auflage, April 2006, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH
Stuttgart, ISBN-13: 978-3804722071
Arzneimittel im Einzelhandel: Leitfaden für den Handel mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln, Fritz-Eberhard Reuter, 10. Auflage, März 2005, Kiehl Verlag,
ISBN-13: 978-3470801902
Sachkundenachweis für freiverkäufliche Arzneimittel in Fragen und
Antworten, B. Schilcher / H. Schilcher, 4. Auflage, 2002, Wissenschaftliche
Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart, ISBN-13: 978-3804719033
Freiverkäufliche Arzneimittel - Sachkunde für den Handel mit
freiverkäuflichen Arzneimitteln, Deutscher Industrie- und
Handelskammertag (DIHK), Dezember 2009
Einschlägige Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung
Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit
freiverkäuflichen Arzneimitteln
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)
9. Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?
Wer sich bei einem Schulungsunternehmen auf die Prüfung vorbereitet hat,
wird in der Regel auch durch die betreffende Einrichtung zur
Prüfungsteilnahme bei der IHK angemeldet.
Wer sich alleine vorbereitet, meldet sich selbst bei der IHK unter Angabe
seiner persönlichen Daten an.
Für den Bezirk der Niederrheinischen IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
werden diese Prüfungen von der IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen abgenommen:
Für 2015 sind bis jetzt folgende Termine festgelegt:
Donnerstag, 29. Januar 2015
Donnerstag, 5. März 2015
Donnerstag, 30. April 2015
Donnerstag, 11. Juni 2015
Donnerstag, 3. September 2015
Donnerstag, 29. Oktober 2015
Donnerstag, 5. November 2015
Information und Anmeldung: Andrea Klinger,
Industrie und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen
zu Essen, 45117 Essen,
Telefon: 0201/1892-237
Telefax: 0201/1892-172
E-Mail: [email protected]