Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 und
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 und
1 Amtsgericht Oranienburg - Das Präsidium - Anlage zum Beschluss vom 12.12.2012 Az.: 320-14 (P) 2013 Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 und Sitzungsplan gültig ab 1.1.2013 2 I. Allgemeiner Teil Grundsätze für die Geschäftsverteilung 1. Bestimmung der Zuständigkeit 1.1 Die Zuständigkeit wird durch den Nachnamen des Antragsgegners, Beklagten, Beschuldigten, Erblassers etc. bestimmt. Ist kein Antragsgegner etc. vorhanden, ist der Nachname des Antragstellers oder Geschädigten maßgeblich. Bei Annahmen als Kind ist der Name des Anzunehmenden, bei Ehelichkeitserklärungen der Name des für ehelich zu Erklärenden und bei Namenserteilungen an nichteheliche Kinder deren Name maßgeblich. Sind mehrere Personen beteiligt gilt Folgendes: In Straf- und Owi-Sachen bestimmt der Name des ältesten Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten die Zuständigkeit. Bei Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des erstgenannten Geschädigten. Bei den anderen Sachen ist die Bezeichnung desjenigen maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht (ohne Rücksicht darauf, an welcher Stelle er genannt ist). Versicherungen bleiben für die Bestimmung der Zuständigkeit außer Betracht. 1.2. Natürliche Personen Hat der Name mehrere Bestandteile, ist der erste großgeschriebene maßgebend. 1.3. Juristische Personen Bei Körperschaften kommt es, wenn der Name eine Ortsbezeichnung enthält, auf den Anfangsbuchstaben dieser Ortsbezeichnung an. Bei Handelsgesellschaften, sonstigen Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaftsvereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen, soweit sie nicht unter die oben genannten Körperschaften fallen, kommt es auf den Anfangsbuchstaben der Firma oder der sonstigen Benennung an. Bestandteile der aus mehreren Wörtern bestehenden Firma oder sonstige Benennungen, welche die juristische Form (auch in Abkürzung) oder die Art der Gesellschaft, Genossenschaft usw. bezeichnen, wie z. B. die Wörter „Firma, Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Anstalt, Verband, Verein, Institut“ sowie die Bezeichnung „evangelische, katholische“ und Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht. Die Regelung gilt entsprechend, wenn ein Einzelkaufmann unter seiner im Handelsregister eingetragenen Firma verklagt wird. Bei Firmen, die nicht unter die oben genannten Handelsgesellschaften, sonstige Gesellschaften usw. fallen, kommt es auf den Anfangsbuchstaben des Nachnamen des Firmeninhabers an. 3 1.4 Weicht die gewählte Schreibweise von der üblichen oder amtlichen ab (z. B. C statt K oder Z) so gilt diese. Ä, Ö, Ü und ß werden wie AE, OE, UE und SS behandelt. 1.5 Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs bei Gericht maßgeblich. Ist die Sache in eine falsche Abteilung gelangt, ist die Abgabe an die richtige Abteilung nicht mehr möglich, wenn in der Sache verhandelt, Strafbefehl erlassen oder eine ähnliche Maßnahme getroffen wurde. Bearbeitungen wegen besonderer Eile begründen keine Zuständigkeit. 1.6 Entstehen Zweifel über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit ist die Angelegenheit vom Richter mit schriftlicher Begründung dem Präsidium zur Entscheidung anzutragen. 2. Besondere Bestimmungen in Familiensachen 2.1. In Kindesunterhalts-, Kindschafts- und Abstammungssachen (auch Volljährige) (§§ 151 Nr. 1-7, 169, 231 I FamFG) ist der Familienname des Kindes maßgeblich. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern. Wurde dieser später geändert, ist der ursprüngliche Familienname maßgeblich. Sind mehrere Kinder in einem Verfahren betroffen, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit das älteste Kind maßgebend. 2.2. Werden mehrere Verfahren, die denselben Personenkreis betreffen (z.B. verwandte Kinder) anhängig, ist nur ein Richter kraft Sachzusammenhangs zuständig. Die Zuständigkeit der weiteren Sachen folgt der Zuständigkeit der zuerst anhängig gewordenen Sache. 2.3. Wird eine Ehesache rechtshängig, sind alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. 3. Besondere Bestimmungen in Strafsachen 3.1. Die vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesenen Sachen (§ 354 Abs. 3 StPO) gehen in die Abteilung des Erstvertreters. 3.2. Eröffnet ein Amtsrichter das Hauptverfahren nach § 209 Abs. 1 StPO oder § 209 a Ziffer 2 StPO oder gibt er die Sache zur Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung an die Staatsanwaltschaft zurück, so bleibt der Richter der Abteilung, in der eröffnet oder zurückgegeben wurde, für das weitere Verfahren zuständig. Die Zuständigkeit der Abteilung erstreckt sich auf alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verfahren (Strafbefehlsverfahren, Privatklagesachen, GsSachen Vollstreckungsaufgaben, Bewährungsaufsicht). 3.3. 3.4. Der zuerst in einer Gs-Sache tätige zuständige Richter bleibt für sämtliche folgenden richterlichen Ermittlungshandlungen in dieser Sache zuständig. 4 4. Änderung der Geschäftsverteilung Wird die Geschäftsverteilung geändert, bleiben die bis zum Stichtag eingegangenen Sachen in der Abteilung, wenn dies im Geschäftsverteilungsplan sichtlich gemacht ist. Bereits anberaumte Verkündungstermine bleiben von der Änderung der Zuständigkeit unberührt. 5. Vertretungen 5.1. Bei Verhinderung des ordentlichen Abteilungsrichters und des geschäftsplanmäßigen Vertreters erfolgt die Vertretung durch die übrigen Richter des jeweiligen Sachgebiets, notfalls des Amtsgerichts, und zwar in der Reihenfolge durch die Richter, die dem Namen im Alphabet dem ordentlichen Abteilungsrichter folgen. 5.2. Über Richterablehnungen entscheidet der Zweitvertreter. Soweit kein Zweitvertreter bestimmt ist, gilt 5.1. 6. Richterlicher Eildienst Der richterliche Eildienst findet außerhalb der Dienstzeiten gem. § 11 Absatz 2 VO über die gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentration vom 03.06.2010 am Amtsgericht Neuruppin (Konzentrationsgericht) statt. Die Einteilung der zuständigen Richter erfolgt mit gesondertem Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Neuruppin. Soweit der Bereitschaftsdienst wegen Verhinderung des Eingeteilten von dessen Vertreter wahrgenommen wird, wird der Vertretene zuständiger Bereitschaftsdienstrichter für den nächsten Bereitschaftsdienst seines Vertreters. An Sonnabenden, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und dienstfreien Werktagen sowie an gewöhnlichen Werktagen außerhalb der Dienstzeiten des Gerichts ist montags, mittwochs und donnerstags ab 16.00 Uhr, dienstags ab 17.00 Uhr und freitags ab 15.00 Uhr, jeweils bis 07.00h des folgenden Werktages für die Erledigung der unaufschiebbaren richterlichen Aufgaben der Bereitschaftsrichter zuständig. Während des Einsatzes im Rahmen des richterlichen Eildienstes ist der ordentliche Dezernent im Regelfall an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert; es gilt der Vertretungsfall. 7. Güterichter Das Amtsgericht Oranienburg sieht im Hinblick auf die beim Landgericht Neuruppin zentral für den Landgerichtsbezirk eingerichtete Güterichterstelle von der eigenständigen Benennung eines Güterichters ab. Anhängige Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg, für die ein Güteverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO oder § 36 Abs. 5 FamFG eingeleitet werden soll, werden an den Güterichter des Landgericht Neuruppin verwiesen. 5 II. Besonderer Teil Abteilungen 1 - 10 (Sonstiges) Abteilung 1: nicht belegt Abteilung 2: Todeserklärungs- und Stiftungssachen Abteilung 3: Abteilung 4: Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Werth Czyszke gerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Fritz Heide ungerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Heide Fritz Beratungshilfesachen Aufgebots-, Erbbaurechts-, Grundbuch- und Wohneigentumssachen 4.1. Erbbaurechts- und Grundbuchsachen einschließlich der richterlichen Aufgaben gemäß § 30 Bbg AGBGB vom 28.07.2000 gerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Fritz Heide ungerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Heide Fritz 4.2. Wohnungseigentumssachen – Eingänge bis 30.06.2007 Richter/in: Rin Vertreter/in: RinAG Rösch Heide Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Fritz Heide Richter/in: DAG Vertreter/in: Adamus 4.3. Aufgebotssachen Abteilung 5: Mahnsachen 6 Abteilung 6: Die dem Richter am Amtsgericht gem. §§ 38 ff. GVG obliegenden Aufgaben bezüglich der Schöffen Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Abteilung 6: Die dem Jugendrichter gem. § 35 JGG i.V.m. §§ 38 GVG obliegenden Aufgaben bezüglich der Jugendschöffen Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Abteilung 7: Abteilung 8: Abteilung 9: Weiß Passerini Passerini Weiß Vollstreckungssachen gem. § 14 Nr. 5 Satz 2 AktO Bbg (Eingänge/Aufträge ab 01.01.2013) gerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Fiedler Petz ungerade Endziffern Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Petz Fiedler Vollstreckungssachen gem. § 14 Nr. 5 Satz 2 AktO Bbg (Eingänge/Aufträge bis 31.12.2012) gerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Fiedler Petz ungerade Endziffern Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Petz Fiedler Forderungspfändungen und Anträge nach § 14 Nr. 5 Satz 1 AktO Bbg gerade Endziffern Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Fiedler Petz ungerade Endziffern Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Petz Fiedler Abteilung 10: Richterliche Geschäfte, die im Geschäftsverteilungsplan nicht gesondert erfasst sind Richter/in: DAG Vertreter/in: Adamus 7 Abteilungen 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19 (Strafsachen) Die Einzelrichter sind auch zuständig für Ermittlungs- und Freiheitsentziehungssachen (insbesondere Abschiebehaft etc.) einschließlich der richterlichen Zuständigkeit nach dem Polizeirecht mit Ausnahme der Unterbringungssachen nach §§ 151, 312 FamFG. Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Abteilung 11: Strafsachen vor dem Jugendrichter Buchstaben A - K Richter/in: Rin AG Vertreter/in: RiAG Arbandt Passerini Buchstaben L - Z Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Passerini Arbandt Abteilung 16: Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht Buchstaben L - Z Abteilung 17 Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Passerini Arbandt Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht Buchstaben A - K Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Arbandt Passerini Verfahren gegen Erwachsene Abteilung 12: Strafsachen vor dem Schöffengericht Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Weiß Steiner Erweitertes Schöffengericht 2. Richter/in: RiAG bei Verhinderung:RiAG Abteilung 12a: Strafsachen vor dem Schöffengericht nach Zurückverweisung (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO) Richter/in: RiAG Vertreter/in: Rin AG Abteilung 14: Steiner Passerini Steiner Speidel-Mierke Strafsachen Buchstaben A, C, D, E, F, H, S Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Steiner Weiß 8 Abteilung 18: Strafsachen Buchstaben B, K, O, V, W, Z Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Abteilung 19: Speidel-Mierke Steiner Strafsachen Buchstaben G, I, J, L, M, N, P, Q, R, T, U, X, Y Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Weiß Speidel-Mierke Abteilungen 13: Ordnungswidrigkeiten Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Abteilung 13 c: Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Passerini Arbandt Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Weiß Arbandt Verfahren gegen Erwachsene Abteilung 13a: Abteilung 13b: Buchstaben A Buchstaben E, J, O, Q, S, X, Y Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Abteilung 13d: Buchstaben C, I, K, M, U, V, W Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Abteilung 13e: Speidel-Mierke Steiner Buchstaben D, F, H, P, R Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Abteilung 13f: Steiner Weiß Arbandt Passerini Buchstaben B,G, L, N, T, Z Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Passerini Arbandt 9 Abteilungen 20 – 30: Zivilsachen Abteilung 20: Abteilung 21: Abteilung 22: Abteilung 23: Wohnungseigentumssachen Richter/in: Rin Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RinAG Rösch Heide Fritz Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RinAG Petz Fiedler Heide Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RinAG Fritz Heide Fiedler Buchstabe P Buchstabe G Buchstaben B, T, V, W Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Zweitvertreter:RinAG Abteilung 24: Abteilung 25: Abteilung 26: Abteilung 27: Fiedler Petz Fritz Buchstaben C, D, E, I, J, R, Sch Richter/in: RiAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RinAG Petz Fiedler Heide Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Zweitvertreter:RinAG Fiedler Petz Fritz Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RinAG Fritz Heide Fiedler Richter/in: RinAG Vertreter/in: RiAG Zweitvertreter:RinAG Fiedler Petz Fritz Buchstabe A Buchstaben H, K Buchstabe N 10 Abteilung 28: Buchstabe F Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RiAG Abteilung 29: Buchstaben L, M, O, Q, S (ohne Sch), U, X, Y und Z Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RiAG Abteilungen 31- 40: Abteilung 31: Abteilung 32: Abteilung 33: Abteilung 34: Abteilung 35: Heide Fritz Petz Heide Fritz Petz Familiensachen/Familienstreitsachen Buchstabe G Richter/in: DAG Vertreter/in: Rin Zweitvertreter:RiAG Adamus Rösch Dr. Jahnke Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RiAG Czyszke Werth Stavemann Richter/in: RiAG Vertreter/in: RiAG Zweitvertreter:RinAG Stark Stavemann Werth Richter/in: RinAG Vertreter/in: RinAG Zweitvertreter:RiAG Werth Czyszke Stark Buchstaben M, W Buchstaben I, K, Z Buchstabe Sch Buchstaben L, N, O, R Richter/in: RiAG Vertreter/in: RiAG Zweitvertreter:RinAG Stavemann Stark Czyske 11 Abteilung 36: Buchstaben A, B, E, F, J, P, Q, T, U Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter/in: Abteilung 39: RiAG RiLG DAG Buchstaben C, D, H, S (ohne Sch),V, X, Y Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: Abteilung 37: RiLG Gutfrucht RiAG Dr. Jahnke DAG Adamus Adoptionen, Verfahren nach § 151 Nr. 4, 5und § 231 II FamFG Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter/in: Abteilungen 38: Dr. Jahnke Gutfrucht Adamus RinAG RinAG RinAG Fritz Heide Rösch Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 VersAusglG Buchstabe G Richter/in: DAG Vertreter/in: Rin Adamus Rösch Richter/in: Rin Vertreter/in: DAG Rösch Adamus Richter/in: RiAG Vertreter/in: RiAG Stark Stavemann Richter/in: RiAG Vertreter/in: RiAG Stavemann Stark Richter/in: RiAG Vertreter/in: RiLG Dr. Jahnke Gutfrucht Buchstaben C, D, H. S (ohne Sch),V, X, Y Richter/in: RiLG Vertreter/in: RiAG Gutfrucht Dr. Jahnke Buchstaben E, J, M, Q, Sch, U, W Buchstaben I, K, Z Buchstaben L, N, O, R Buchstaben A, B, F, P, T, 12 Abteilungen 41- 50:Betreuungs- und Unterbringungssachen (Erwachsene) Abteilung 41 Betreuungssachen und Zuweisungssachen nach § 340 FamFG (ab 01.09.2009) sowie weitere nicht im Geschäftsverteilungsplan genannte richterlichen Obliegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend Volljährige Abteilung 42 Vormundschaftssachen betreffend Minderjährige (Eingänge bis 31.08.2009) Abteilung 44: Unterbringungssachen; Verfahren nach § 312 FamFG (Eingänge ab 01.09.2009) Abteilung 46: Standesamtssachen und Adoptionen (Eingänge bis 31.08.2009) Buchstaben A, E, H, I, J, K, L, V Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: RinAG Werth RinAG Czyszke RiAG Stark Buchstaben P, Q, R, S Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: RinAG Czyszke RinAG Werth RiAG Stavemann Buchstaben B, C, D, F, W Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: RiAG Stark RiAG Stavemann RinAG Werth Buchstaben G, M, N, O, T, U, X, Y, Z Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: RiAG Stavemann RiAG Stark RinAG Czyske 13 Abteilungen 51, 52 Abteilung 51: Nachlasssachen Buchstaben A - K Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: Abteilung 52: DAG Rin RiAG Adamus Rösch Dr. Jahnke Rin DAG RiAG Rösch Adamus Dr. Jahnke Buchstaben L - Z Richter/in: Vertreter/in: Zweitvertreter: Oranienburg, den 12.12.2012 Das Präsidium des Amtsgerichts 14 Sitzungsplan ab 1. Januar 2013 Saal I II III IV V VI VII VIII Montag Arbandt Speidel-Mierke Steiner Stavemann Adamus Heide Dr. Jahnke Dienstag Passerini Weiß Stark Mittwoch Arbandt Steiner Stavemann Donnerstag Weiß Passerini Czyszke Freitag Rösch Steiner/Weiß Stavemann Petz Werth Fritz Heide Dr. Jahnke Gutfrucht Fiedler Werth Adamus -