Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 und

Transcrição

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 und
1
Amtsgericht Oranienburg
- Das Präsidium -
Anlage zum
Beschluss vom 12.12.2012
Az.: 320-14 (P) 2013
Richterlicher Geschäftsverteilungsplan
für das Jahr 2013
und Sitzungsplan
gültig ab 1.1.2013
2
I. Allgemeiner Teil
Grundsätze für die Geschäftsverteilung
1.
Bestimmung der Zuständigkeit
1.1
Die Zuständigkeit wird durch den Nachnamen des Antragsgegners, Beklagten,
Beschuldigten, Erblassers etc. bestimmt.
Ist kein Antragsgegner etc. vorhanden, ist der Nachname des Antragstellers oder
Geschädigten maßgeblich. Bei Annahmen als Kind ist der Name des
Anzunehmenden, bei Ehelichkeitserklärungen der Name des für ehelich zu
Erklärenden und bei Namenserteilungen an nichteheliche Kinder deren Name
maßgeblich.
Sind mehrere Personen beteiligt gilt Folgendes:
In Straf- und Owi-Sachen bestimmt der Name des ältesten Beschuldigten,
Angeschuldigten, Angeklagten die Zuständigkeit. Bei Ermittlungsverfahren
gegen „Unbekannt“ richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des
erstgenannten Geschädigten.
Bei den anderen Sachen ist die Bezeichnung desjenigen maßgebend, dessen
Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht (ohne Rücksicht
darauf, an welcher Stelle er genannt ist). Versicherungen bleiben für die
Bestimmung der Zuständigkeit außer Betracht.
1.2.
Natürliche Personen
Hat der Name mehrere Bestandteile, ist der erste großgeschriebene maßgebend.
1.3.
Juristische Personen
Bei Körperschaften kommt es, wenn der Name eine Ortsbezeichnung enthält, auf
den Anfangsbuchstaben dieser Ortsbezeichnung an.
Bei Handelsgesellschaften, sonstigen Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaftsvereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen juristischen Personen, soweit sie nicht unter
die oben genannten Körperschaften fallen, kommt es auf den Anfangsbuchstaben der
Firma oder der sonstigen Benennung an.
Bestandteile der aus mehreren Wörtern bestehenden Firma oder sonstige Benennungen,
welche die juristische Form (auch in Abkürzung) oder die Art der Gesellschaft,
Genossenschaft usw. bezeichnen, wie z. B. die Wörter „Firma, Gesellschaft,
Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Anstalt, Verband, Verein, Institut“ sowie die
Bezeichnung „evangelische, katholische“ und Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben
außer Betracht. Die Regelung gilt entsprechend, wenn ein Einzelkaufmann unter seiner
im Handelsregister eingetragenen Firma verklagt wird. Bei Firmen, die nicht unter die
oben genannten Handelsgesellschaften, sonstige Gesellschaften usw. fallen, kommt es
auf den Anfangsbuchstaben des Nachnamen des Firmeninhabers an.
3
1.4
Weicht die gewählte Schreibweise von der üblichen oder amtlichen ab (z. B. C
statt K oder Z) so gilt diese. Ä, Ö, Ü und ß werden wie AE, OE, UE und SS
behandelt.
1.5
Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs bei Gericht
maßgeblich.
Ist die Sache in eine falsche Abteilung gelangt, ist die Abgabe an die richtige
Abteilung nicht mehr möglich, wenn in der Sache verhandelt, Strafbefehl erlassen
oder eine ähnliche Maßnahme getroffen wurde.
Bearbeitungen wegen besonderer Eile begründen keine Zuständigkeit.
1.6
Entstehen Zweifel über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit ist die
Angelegenheit vom Richter mit schriftlicher Begründung dem Präsidium zur
Entscheidung anzutragen.
2.
Besondere Bestimmungen in Familiensachen
2.1.
In Kindesunterhalts-, Kindschafts- und Abstammungssachen (auch Volljährige)
(§§ 151 Nr. 1-7, 169, 231 I FamFG) ist der Familienname des Kindes maßgeblich.
Dies gilt auch bei volljährigen Kindern. Wurde dieser später geändert, ist der
ursprüngliche Familienname maßgeblich. Sind mehrere Kinder in einem Verfahren
betroffen, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit das älteste Kind maßgebend.
2.2.
Werden mehrere Verfahren, die denselben Personenkreis betreffen (z.B. verwandte
Kinder) anhängig, ist nur ein Richter kraft Sachzusammenhangs zuständig. Die
Zuständigkeit der weiteren Sachen folgt der Zuständigkeit der zuerst anhängig
gewordenen Sache.
2.3.
Wird eine Ehesache rechtshängig, sind alle Familiensachen, die denselben
Personenkreis betreffen, von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache
abzugeben.
3.
Besondere Bestimmungen in Strafsachen
3.1.
Die vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesenen Sachen (§ 354
Abs. 3 StPO) gehen in die Abteilung des Erstvertreters.
3.2.
Eröffnet ein Amtsrichter das Hauptverfahren nach § 209 Abs. 1 StPO oder § 209 a
Ziffer 2 StPO oder gibt er die Sache zur Anklage vor einem Gericht niedrigerer
Ordnung an die Staatsanwaltschaft zurück, so bleibt der Richter der Abteilung, in
der eröffnet oder zurückgegeben wurde, für das weitere Verfahren zuständig.
Die Zuständigkeit der Abteilung erstreckt sich auf alle Aufgaben im
Zusammenhang mit dem Verfahren (Strafbefehlsverfahren, Privatklagesachen, GsSachen Vollstreckungsaufgaben, Bewährungsaufsicht).
3.3.
3.4.
Der zuerst in einer Gs-Sache tätige zuständige Richter bleibt für sämtliche
folgenden richterlichen Ermittlungshandlungen in dieser Sache zuständig.
4
4.
Änderung der Geschäftsverteilung
Wird die Geschäftsverteilung geändert, bleiben die bis zum Stichtag
eingegangenen Sachen in der Abteilung, wenn dies im Geschäftsverteilungsplan
sichtlich gemacht ist.
Bereits anberaumte Verkündungstermine bleiben von der Änderung der
Zuständigkeit unberührt.
5.
Vertretungen
5.1.
Bei
Verhinderung
des
ordentlichen
Abteilungsrichters
und
des
geschäftsplanmäßigen Vertreters erfolgt die Vertretung durch die übrigen Richter
des jeweiligen Sachgebiets, notfalls des Amtsgerichts, und zwar in der
Reihenfolge durch die Richter, die dem Namen im Alphabet dem ordentlichen
Abteilungsrichter folgen.
5.2.
Über Richterablehnungen entscheidet der Zweitvertreter.
Soweit kein Zweitvertreter bestimmt ist, gilt 5.1.
6.
Richterlicher Eildienst
Der richterliche Eildienst findet außerhalb der Dienstzeiten gem. § 11 Absatz 2
VO über die gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentration vom
03.06.2010 am Amtsgericht Neuruppin (Konzentrationsgericht) statt.
Die Einteilung der zuständigen Richter erfolgt mit gesondertem Beschluss des
Präsidiums des Landgerichts Neuruppin.
Soweit der Bereitschaftsdienst wegen Verhinderung des Eingeteilten von dessen
Vertreter wahrgenommen wird, wird der Vertretene zuständiger
Bereitschaftsdienstrichter für den nächsten Bereitschaftsdienst seines Vertreters.
An Sonnabenden, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und dienstfreien Werktagen
sowie an gewöhnlichen Werktagen außerhalb der Dienstzeiten des Gerichts ist
montags, mittwochs und donnerstags ab 16.00 Uhr, dienstags ab 17.00 Uhr und
freitags ab 15.00 Uhr, jeweils bis 07.00h des folgenden Werktages für die Erledigung
der unaufschiebbaren richterlichen Aufgaben der Bereitschaftsrichter zuständig.
Während des Einsatzes im Rahmen des richterlichen Eildienstes ist der ordentliche
Dezernent im Regelfall an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert; es gilt der
Vertretungsfall.
7.
Güterichter
Das Amtsgericht Oranienburg sieht im Hinblick auf die beim Landgericht
Neuruppin zentral für den Landgerichtsbezirk eingerichtete Güterichterstelle
von der eigenständigen Benennung eines Güterichters ab. Anhängige
Verfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg, für die ein Güteverfahren nach
§ 278 Abs. 5 ZPO oder § 36 Abs. 5 FamFG eingeleitet werden soll, werden an
den Güterichter des Landgericht Neuruppin verwiesen.
5
II. Besonderer Teil
Abteilungen 1 - 10 (Sonstiges)
Abteilung 1:
nicht belegt
Abteilung 2:
Todeserklärungs- und Stiftungssachen
Abteilung 3:
Abteilung 4:
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Werth
Czyszke
gerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Fritz
Heide
ungerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Heide
Fritz
Beratungshilfesachen
Aufgebots-, Erbbaurechts-, Grundbuch- und Wohneigentumssachen
4.1. Erbbaurechts- und Grundbuchsachen einschließlich der richterlichen
Aufgaben gemäß § 30 Bbg AGBGB vom 28.07.2000
gerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Fritz
Heide
ungerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Heide
Fritz
4.2. Wohnungseigentumssachen – Eingänge bis 30.06.2007
Richter/in: Rin
Vertreter/in: RinAG
Rösch
Heide
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Fritz
Heide
Richter/in: DAG
Vertreter/in:
Adamus
4.3. Aufgebotssachen
Abteilung 5:
Mahnsachen
6
Abteilung 6:
Die dem Richter am Amtsgericht gem. §§ 38 ff. GVG obliegenden
Aufgaben bezüglich der Schöffen
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Abteilung 6:
Die dem Jugendrichter gem. § 35 JGG i.V.m. §§ 38 GVG obliegenden
Aufgaben bezüglich der Jugendschöffen
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Abteilung 7:
Abteilung 8:
Abteilung 9:
Weiß
Passerini
Passerini
Weiß
Vollstreckungssachen gem. § 14 Nr. 5 Satz 2 AktO Bbg
(Eingänge/Aufträge ab 01.01.2013)
gerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Fiedler
Petz
ungerade Endziffern
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Petz
Fiedler
Vollstreckungssachen gem. § 14 Nr. 5 Satz 2 AktO Bbg
(Eingänge/Aufträge bis 31.12.2012)
gerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Fiedler
Petz
ungerade Endziffern
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Petz
Fiedler
Forderungspfändungen und Anträge nach § 14 Nr. 5 Satz 1 AktO Bbg
gerade Endziffern
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Fiedler
Petz
ungerade Endziffern
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Petz
Fiedler
Abteilung 10: Richterliche Geschäfte, die im Geschäftsverteilungsplan nicht gesondert
erfasst sind
Richter/in: DAG
Vertreter/in:
Adamus
7
Abteilungen 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19 (Strafsachen)
Die Einzelrichter sind auch zuständig für Ermittlungs- und Freiheitsentziehungssachen
(insbesondere Abschiebehaft etc.) einschließlich der richterlichen Zuständigkeit nach dem
Polizeirecht mit Ausnahme der Unterbringungssachen nach §§ 151, 312 FamFG.
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
Abteilung 11:
Strafsachen vor dem Jugendrichter
Buchstaben A - K
Richter/in: Rin AG
Vertreter/in: RiAG
Arbandt
Passerini
Buchstaben L - Z
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Passerini
Arbandt
Abteilung 16:
Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht
Buchstaben L - Z
Abteilung 17
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Passerini
Arbandt
Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht
Buchstaben A - K
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Arbandt
Passerini
Verfahren gegen Erwachsene
Abteilung 12:
Strafsachen vor dem Schöffengericht
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Weiß
Steiner
Erweitertes Schöffengericht
2. Richter/in: RiAG
bei Verhinderung:RiAG
Abteilung 12a:
Strafsachen vor dem Schöffengericht nach Zurückverweisung
(§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO)
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: Rin AG
Abteilung 14:
Steiner
Passerini
Steiner
Speidel-Mierke
Strafsachen
Buchstaben A, C, D, E, F, H, S
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Steiner
Weiß
8
Abteilung 18:
Strafsachen
Buchstaben B, K, O, V, W, Z
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Abteilung 19:
Speidel-Mierke
Steiner
Strafsachen
Buchstaben G, I, J, L, M, N, P, Q, R, T, U, X, Y
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Weiß
Speidel-Mierke
Abteilungen 13: Ordnungswidrigkeiten
Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
Abteilung 13 c:
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Passerini
Arbandt
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Weiß
Arbandt
Verfahren gegen Erwachsene
Abteilung 13a:
Abteilung 13b:
Buchstaben A
Buchstaben E, J, O, Q, S, X, Y
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Abteilung 13d:
Buchstaben C, I, K, M, U, V, W
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Abteilung 13e:
Speidel-Mierke
Steiner
Buchstaben D, F, H, P, R
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Abteilung 13f:
Steiner
Weiß
Arbandt
Passerini
Buchstaben B,G, L, N, T, Z
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Passerini
Arbandt
9
Abteilungen 20 – 30: Zivilsachen
Abteilung 20:
Abteilung 21:
Abteilung 22:
Abteilung 23:
Wohnungseigentumssachen
Richter/in: Rin
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RinAG
Rösch
Heide
Fritz
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RinAG
Petz
Fiedler
Heide
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RinAG
Fritz
Heide
Fiedler
Buchstabe P
Buchstabe G
Buchstaben B, T, V, W
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Zweitvertreter:RinAG
Abteilung 24:
Abteilung 25:
Abteilung 26:
Abteilung 27:
Fiedler
Petz
Fritz
Buchstaben C, D, E, I, J, R, Sch
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RinAG
Petz
Fiedler
Heide
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Zweitvertreter:RinAG
Fiedler
Petz
Fritz
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RinAG
Fritz
Heide
Fiedler
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RiAG
Zweitvertreter:RinAG
Fiedler
Petz
Fritz
Buchstabe A
Buchstaben H, K
Buchstabe N
10
Abteilung 28:
Buchstabe F
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RiAG
Abteilung 29:
Buchstaben L, M, O, Q, S (ohne Sch), U, X, Y und Z
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RiAG
Abteilungen 31- 40:
Abteilung 31:
Abteilung 32:
Abteilung 33:
Abteilung 34:
Abteilung 35:
Heide
Fritz
Petz
Heide
Fritz
Petz
Familiensachen/Familienstreitsachen
Buchstabe G
Richter/in: DAG
Vertreter/in: Rin
Zweitvertreter:RiAG
Adamus
Rösch
Dr. Jahnke
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RiAG
Czyszke
Werth
Stavemann
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RiAG
Zweitvertreter:RinAG
Stark
Stavemann
Werth
Richter/in: RinAG
Vertreter/in: RinAG
Zweitvertreter:RiAG
Werth
Czyszke
Stark
Buchstaben M, W
Buchstaben I, K, Z
Buchstabe Sch
Buchstaben L, N, O, R
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RiAG
Zweitvertreter:RinAG
Stavemann
Stark
Czyske
11
Abteilung 36:
Buchstaben A, B, E, F, J, P, Q, T, U
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter/in:
Abteilung 39:
RiAG
RiLG
DAG
Buchstaben C, D, H, S (ohne Sch),V, X, Y
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
Abteilung 37:
RiLG Gutfrucht
RiAG Dr. Jahnke
DAG Adamus
Adoptionen, Verfahren nach § 151 Nr. 4, 5und § 231 II FamFG
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter/in:
Abteilungen 38:
Dr. Jahnke
Gutfrucht
Adamus
RinAG
RinAG
RinAG
Fritz
Heide
Rösch
Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 VersAusglG
Buchstabe G
Richter/in: DAG
Vertreter/in: Rin
Adamus
Rösch
Richter/in: Rin
Vertreter/in: DAG
Rösch
Adamus
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RiAG
Stark
Stavemann
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RiAG
Stavemann
Stark
Richter/in: RiAG
Vertreter/in: RiLG
Dr. Jahnke
Gutfrucht
Buchstaben C, D, H. S (ohne Sch),V, X, Y
Richter/in: RiLG
Vertreter/in: RiAG
Gutfrucht
Dr. Jahnke
Buchstaben E, J, M, Q, Sch, U, W
Buchstaben I, K, Z
Buchstaben L, N, O, R
Buchstaben A, B, F, P, T,
12
Abteilungen 41- 50:Betreuungs- und Unterbringungssachen (Erwachsene)
Abteilung 41
Betreuungssachen und Zuweisungssachen nach § 340 FamFG (ab 01.09.2009) sowie weitere
nicht im Geschäftsverteilungsplan genannte richterlichen Obliegenheiten in der
freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend Volljährige
Abteilung 42
Vormundschaftssachen betreffend Minderjährige (Eingänge bis 31.08.2009)
Abteilung 44:
Unterbringungssachen; Verfahren nach § 312 FamFG (Eingänge ab 01.09.2009)
Abteilung 46:
Standesamtssachen und Adoptionen (Eingänge bis 31.08.2009)
Buchstaben A, E, H, I, J, K, L, V
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
RinAG Werth
RinAG Czyszke
RiAG Stark
Buchstaben P, Q, R, S
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
RinAG Czyszke
RinAG Werth
RiAG Stavemann
Buchstaben B, C, D, F, W
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
RiAG Stark
RiAG Stavemann
RinAG Werth
Buchstaben G, M, N, O, T, U, X, Y, Z
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
RiAG Stavemann
RiAG Stark
RinAG Czyske
13
Abteilungen 51, 52
Abteilung 51:
Nachlasssachen
Buchstaben A - K
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
Abteilung 52:
DAG
Rin
RiAG
Adamus
Rösch
Dr. Jahnke
Rin
DAG
RiAG
Rösch
Adamus
Dr. Jahnke
Buchstaben L - Z
Richter/in:
Vertreter/in:
Zweitvertreter:
Oranienburg, den 12.12.2012
Das Präsidium des Amtsgerichts
14
Sitzungsplan ab 1. Januar 2013
Saal
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Montag
Arbandt
Speidel-Mierke
Steiner
Stavemann
Adamus
Heide
Dr. Jahnke
Dienstag
Passerini
Weiß
Stark
Mittwoch
Arbandt
Steiner
Stavemann
Donnerstag
Weiß
Passerini
Czyszke
Freitag
Rösch
Steiner/Weiß
Stavemann
Petz
Werth
Fritz
Heide
Dr. Jahnke
Gutfrucht
Fiedler
Werth
Adamus
-

Documentos relacionados