„Lesben und Schwule für Toleranz auf dem Land“ eV

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„Lesben und Schwule für Toleranz auf dem Land“ eV
SATZUNG
LAND LuST
„Lesben und Schwule für Toleranz auf dem Land“ e.V.
in der Fassung vom 28.06.2013
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
LAND LuST „Lesben und Schwule für Toleranz auf dem Land“ e.V.
Abgekürzt wird der Verein durch „LAND LuST e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meppen / Emsland.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Lesben und Schwulen,
insbesondere ländlichen Regionen, die wegen ihres geistigen der seelischen Zustandes auf
Hilfe angewiesen sind, weil sie
- sich selbst ablehnen,
- aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
- es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte
zu wehren,
- aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind
- und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine
allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.
(2) Diese Unterstützung gilt auch hilfsbedürftigen homosexuellen Jugendlichen und Senioren
sowie den Eltern und den Partnerinnen und Partnern von Lesben und Schwulen, die mit dem
Coming Out ihrer Kinder bzw. ihrer Partnerinnen und Partner nicht zurechtkommen und deshalb
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hilfsbedürftig sind.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben, für Eltern von Schwulen
und Lesben sowie für verheiratete Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
- durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen
für Lesben und Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete
Schwule, Lesben, ihre Partnerinnen und Partner,
- durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und
überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
- durch Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und
Gesprächsleiter.
(4) Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich
der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit
verbreiteten Vorurteile über Lesben und Schwule abzubauen und der Allgemeinheit die
Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles
Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.
(5) Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung, besonders in ländlichen Regionen:
a) von alternativer Kunst und Kultur,
b) der Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Menschen durch Entgegenwirken
rassistischer, sexistischer und Gewalt verherrlichender oder diskriminierender
Anschauungen,
c) politischer Bildung und Einführung in die Kommunalpolitik unter Berücksichtigung
der unter Punkt b genannten Prämissen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in
der jeweilig gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem
Ausscheiden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die angegebenen Zwecke
verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Neutralität und Toleranz sind in allen politischen, religiösen und ethnischen
Fragen zu wahren.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus,
vereinszweckspezifische Auslagen können erstattet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
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(1) Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, fördernen Mitgliedern und aktiven Mitgliedern
zusammen, die die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
(2) Vereinsmitglieder kann jede natürliche Person ab 16 Jahren, jede juristische Person und
jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung werden, welche die Satzung anerkennt.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Fördernde Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der
Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen.
6) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
(7) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
(8) Mit Zustimmung des Vorstandes können auch weitere Personen (Nichtmitglieder) auf
bestimmte Zeit aktiv für den Verein tätig werden.
(9) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Formen der Mitgliedsschaft
(1) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: Ehrenmitglieder, Födermitglieder und aktive
Mitglieder. Die aktiven Mitglieder unterteilen sich in Erwachsene und Jugendliche
(16 - 21 Jahre ). Für die verschiedenen Mitgliedschaftsarten können unterschiedliche
Beitragshöhen festgesetzt werden.
(2) Von den Mitgliedern werden Geldbeträge und Aufnahmegebühren erhoben.
Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche
Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen
Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweiligen
Fassung durch Aushang im Vereinsheim oder Rundschreiben, Mitteilung in der
Mitgliederzeitschrift, etc. bekanntgegeben.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag und der Aufnahmebebühr kann der Verein von seinen
Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands zu beschließen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, Auflösung der rechtsfähigen und
nicht rechtsfähigen Vereinigung.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
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den Austritt erklären.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
insbesondere gegen Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, kann
es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend vereinsintern mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(4) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach vorheriger
schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins und Rückerstattung von
Mitgliedsbeiträgen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.
§ 8 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit hauptsächlich aus Mitglieds-, Förderbeiträgen und Spenden.
§ 9 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand, die Beisitzer, welche zusammen den
Gesamtvorstand bilden und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören
- die Entgegennahme des Jahresberichts und Jahresabrechnung durch Vorstand,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands, sowie deren Berufung und Entlastung,
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der
Mitgliederversammlung übertragen hat,
- Festsetzung von Beiträgen,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung (auch elektronischer Postversand, d.h. E-MailVersand, Fax, SMS möglich). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Fax-Nummer,
Telefonnummer oder E-Mail Adresse gerichtet war.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
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wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Weiterhin kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet.
Jedes Mitglied gem. § 5 (3) dieser Satzung hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere
Mitglieder ist nicht zulässig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) einem 1. Vorsitzenden
b) einem 2. Vorsitzenden
c) einem Schatzmeister/Schriftführer
d) einem Medienbeauftragten
Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben, die nicht Satzungsbestandteil sind.
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand lt Absatz 1.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung befugt.
Eine Personalunion zweier Posten im Gesamtvorstand ist zulässig, soweit nicht eine Person
mehr als zwei Posten gleichzeitig besetzt.
Rechtsgeschäfte von mehr als 1000 Euro können nur nach Vorstandsbeschluss getätigt werden.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Der Vereinsvorstand hat daher beim Eingehen jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich
darauf hingewiesen, das die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(2) Aufgaben und Zuständigkeiten:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Berichterstattung hierüber an die Mitglieder
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b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
d) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung
e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Weitere Aufgaben können in der Vorstandsordnung definiert werden, die nicht
Satzungsbestandteil ist.
(3) Die Beisitzer
Es können bei Bedarf maximal fünf Beisitzer durch den Vorstand ernannt werden.
Ihre Aufgabe ist es, den Vorstand bei der Vereinsarbeit zwischen den Mitgliederversammlungen
zu unterstützen.
Weitere Aufgaben der Beisitzer können in einer Vorstandsordnung festgelegt werden, die nicht
Satzungsbestandteil ist.
(4) Vorstandssitzungen
Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.
Vorsitzende, bei Nichtanwesenheit der 2. Vorsitzende.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (Telefon, E-Mail, Videokonferenz, etc. ) gefasst
werden. Auch in diesem Fall ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Schatzmeister/Schriftführer
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Die Arbeit des Gesamtvorstandes kann durch eine Vorstandsordnung im Detail geregelt werden,
die nicht Satzungsbestandteil ist.
§ 12 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der
Stimmen entscheidet eine Stichwahl. Vorstandsmitglieder können nur aktive Vereinsmitglieder
werden.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 13 Schriftführer
Ein Schriftführers kann durch einen Beisitzer des Vorstands besetzt werden.
Der Aufgabenbereich kann durch Vorstandordnung bestimmt werden, die nicht Bestandteil der
Satzung ist.
§ 14 Schatzmeister
Der Schatzmeister führt unter persönlicher Verantwortung und Aufsicht der Vorstandschaft die
Kasse. Er hat für pünktliche Zahlung der Beiträge zu sorgen und leistet auf Anweisung der
Vorsitzenden alle Zahlungen. Über jede Ausgabe hat er eine Quittung zu verlangen.
Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss an, der
der Mitgliederversammlung zur Anerkennung vorzulegen ist. Der Vorstand hat jederzeit das
Recht zur Kassenprüfung.
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Die Kasse darf nur auf Guthabenbasis geführt werden. Sollten Ereignisse eintreten, die einen
realen oder rechnerischen Schuldenstand bewirken, so ist umgehend der Vorstand zu
informieren und ggf. eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Schatzmeister führt die Kasse selbständig und nach seinem Ermessen. Seinen Vorgaben
soll Folge geleistet werden.
§ 15 Medienbeauftragter
Der Medienbeauftragte führt unter persönlicher Verantwortung und Aufsicht der Vorstandschaft
die Pflege der Kontakte zu sämtlichen Medien, Abfassung von Presseberichten aller Art,
Verantwortlichkeit für die Erstellung von Werbemitteln aller Art, redaktionelle Verantwortung für
eine Vereinszeitung, Pflege der Homepage des Vereins und die laufende Berichterstattung im
Vorstand über die Öffentlichkeitsarbeit.
§ 16 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, jeweils gültige Postanschrift und Telefonnummer, E-Mail sowie
die Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe e.V., Berlin, mit der Maßgabe,
es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und
zwar im Sinne des Zwecks dieses Vereins.
§ 18 Liquidation
(1) Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins
gefasst hat, ernennt sie gleichzeitig zur Abwicklung der Geschäfte mindestens zwei
und höchstens drei Liquidatoren.
§ 19 Entscheidung bei nicht vorgesehenen Satzungsbestandteilen
Sollte sich ein Fall ereignen, der in dieser Satzung nicht vorgesehen ist,
so ist dies von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 20 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen
Bestimmung am weitesten möglich entspricht.
Meppen, den 28.06.2013
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