reglement - Schweizerischer Fussballverband

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reglement - Schweizerischer Fussballverband
Schiedsrichterkommission
REGLEMENT
Ausgabe 2016
Reglement für
Schiedsrichter-Coaches (RSC)
1.
Zweck und Terminologie
1.1
Das Reglement für Schiedsrichter-Coaches RSC bezweckt die Konkretisierung der
Aufgaben und Kompetenzen der Coaches (Schiedsrichterinspizienten). Es ist
zusätzlich zum Reglement für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten
anwendbar, wobei bei Widersprüchen das RSC Vorrang bei der Anwendung hat.
Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und
gilt auch für die weibliche Form.
1.2
2
Voraussetzungen
2.1
2.2
Jeder Coach muss Mitglied eines dem SFV angehörenden Klubs sein.
Die Tätigkeit als Coach ist befristet bis zum 30. Juni jenes Jahres, in welchem das
70. Lebensjahr erreicht wird.
Coaches haben das Ansehen der Schiedsrichter in der Öffentlichkeit durch ein
vorbildliches Verhalten und Auftreten zu fördern. Der Coach bekennt sich zu den
Grundsätzen der Integrität, Loyalität und Fairness sowie zu den übrigen in der
Rechtspflegeordnung des SFV umschriebenen Verhaltensgrundsätzen. Insbesondere
verzichtet er darauf, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten auf Fussballspiele
oder Fussballwettbewerbe abzuschliessen, an denen er selbst beteiligt ist.
2.3
3.
Einteilung
3.1
Die Coaches werden nach folgenden Kriterien eingeteilt:
- Coaches im Bereich Swiss Football League (Ziffer 4);
- Coaches im Bereich Erste Liga (Ziffer 5);
- Coaches im Bereich Referee Academy (Ziffer 6);
- Coaches im Bereich Frauen, Junioren-Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder
Futsal (Ziffer 7);
- Coaches im regionalen Bereich (Ziffer 8);
4.
Coaches im Bereich Swiss Football League
4.1
4.1.1
Wahl und Zulassungsvoraussetzungen
Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts für Spitzen-Schiedsrichter die Coaches im
Bereich Swiss Football League.
Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts für Spitzen-Schiedsrichter gehören von
Amtes wegen zum Kader der Coaches im Bereich Swiss Football League.
Für die Wahl als Coaches im Bereich Swiss Football League wird eine mindestens
dreijährige Tätigkeit als Schiedsrichter bzw. Assistent in der Swiss Football League,
deren Ende mindestens sechs Monate zurückliegt, und die erfolgreiche Absolvierung
der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt. Die Zulassungsvoraussetzungen gelten
nicht für Personen, welche von Amtes wegen zum Kader gehören.
4.1.2
4.1.3
4.2.
4.2.1
4.2.2
4.2.3
Aus- und Weiterbildung
Die Coaches im Bereich Swiss Football League sind verpflichtet, die Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Spitzen-Schiedsrichter zu besuchen.
Die Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts SpitzenSchiedsrichter entbindet nicht von der Pflicht zur Teilnahme an den Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen des Regionalverbandes.
Die SK/SFV kann Ausnahmen gewähren.
2
4.3.
4.3.1
4.3.2
4.3.3
Aufgebot und Entschädigung
Das Ressort Spitzen-Schiedsrichter legt die Einsätze der Coaches fest.
Das Aufgebot des Ressorts Spitzen-Schiedsrichter geht einem Aufgebot des
Regionalverbandes vor.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV.
5
Coaches im Bereich Erste Liga
5.1
5.1.1
5.1.2
Wahl und Zulassungsvoraussetzungen
Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts Nachwuchs die Coaches im Bereich Erste Liga.
Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts Nachwuchs gehören von Amtes wegen zum
Kader der Coaches der Ersten Liga.
Für die Wahl als Coach der Ersten Liga wird eine mindestens dreijährige Tätigkeit als
Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent in der Promotion League oder SFL und die
erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt.
Ausnahmsweise können auch aktive Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten der
Super League (insbesondere mit FIFA-Qualifikation) oder ehemalige Schiedsrichter der
Ersten Liga, welche die Ausbildung zum Instruktor absolviert haben, zu Coaches der Ersten
Liga ernannt werden.
Die Zulassungsvoraussetzungen gelten nicht für Personen, welche von Amtes wegen zum
Kader gehören.
Von der Tätigkeit als Coach im Bereich Erste Liga ausgenommen sind die Präsidenten der
regionalen Schiedsrichter-Kommissionen.
5.1.3
5.1.4
5.2.
5.2.1
5.2.2
Aus- und Weiterbildung
Die Coaches im Bereich Erste Liga sind verpflichtet, die AusWeiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Nachwuchs zu besuchen.
Hinsichtlich
der
Teilnahmepflicht
an
den
regionalen
AusWeiterbildungsveranstaltungen gelten Ziff. 4.2.2 und 4.2.3 analog.
und
und
5.3
5.3.1
5.3.2
5.3.3
Aufgebot und Entschädigung
Das Ressort Nachwuchs legt die Einsätze der Coaches fest.
Das Aufgebot des Ressorts Nachwuchs geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV.
6.
Coaches im Bereich Referee Academy
6.1
6.1.1
Wahl und Zulassungsvoraussetzungen
Die SK/SFV wählt auf Antrag des Ressorts Nachwuchs die Coaches im Bereich Referee
Academy.
Die Mitglieder der SK/SFV und des Ressorts Nachwuchs gehören von Amtes wegen zum
Kader der Coaches der Referee Academy.
Für die Wahl als Coach der Referee Academy wird wenn möglich eine Tätigkeit als
Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent in der Ersten Liga vorausgesetzt. Weiter ist
die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung als Instruktor vorausgesetzt. Zudem sollte
jeder Regionalverband mit einem Mitglied der regionalen Talentgruppe im Kader der
Coaches der Referee Academy vertreten sein. Die Plätze für die Coaches werden gemäss
den Weisungen für die Meldung der Coaches der Referee Academy an die
Regionalverbände verteilt.
Das Ressort Nachwuchs kann zusätzlich zu den von den Regionalverbänden gemeldeten
Coaches auch aktive SR aus der SFL sowie Coaches aus dem Kader der SFL oder der
Ersten Liga aufbieten.
6.1.2
6.1.3
6.1.4
3
6.2
6.2.1
6.2.2
Aus- und Weiterbildung
Die Coaches der Referee Academy sind verpflichtet, die für sie obligatorischen Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen des Ressorts Nachwuchs zu besuchen.
Hinsichtlich
der
Teilnahmepflicht
an
den
regionalen
Ausund
Weiterbildungsveranstaltungen gelten Ziff. 4.2.2 und 4.2.3 analog.
6.3
6.3.1
6.3.2
6.3.3
Aufgebot und Entschädigung
Das Ressort Nachwuchs legt die Einsätze der Coaches fest.
Das Aufgebot des Ressorts Nachwuchs geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV.
7.
Coaches für Schiedsrichter in den Bereichen
Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder Futsal
7.1
7.1.1
Aufgebot und Entschädigung
Die SK/SFV wählt auf Antrag des zuständigen Ressorts die Coaches, welche in den
Bereichen Frauen, Junioren-Spitzenfussball, Beach Soccer und/oder Futsal zum Einsatz
kommen. Die SK-SFV kann die Nomination der Coaches für den regionalen Bereich an
die Regionalverbände delegieren.
Das zuständige Ressort legt die Einsätze der Coaches fest.
Das Aufgebot des zuständigen Ressorts geht einem Aufgebot des Regionalverbandes vor.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Spesenregulativ des SFV bzw. des zuständigen
Regionalverbandes.
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.2.
7.2.1
Frauen,
Junioren-
7.2.2
Aus- und Weiterbildung
Die von der SK/SFV ernannten Coaches sind verpflichtet, die Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen der entsprechenden Bereiche zu besuchen.
Die Teilnahme an den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der zuständigen Bereiche
entbindet
nicht
von
der
Pflicht
zur
Teilnahme
an
den
Ausund
Weiterbildungsveranstaltungen des Regionalverbandes, sofern der Coach auch für den
Regionalverband als Schiedsrichter oder Coach im Einsatz steht.
8.
Coaches im Bereich der unteren Ligen
8.1
8.1.1
Wahl und Zulassungsvoraussetzungen
Die Wahl der Coaches im Bereich der unteren Ligen (ab 2. Liga interregional) fällt in die
Zuständigkeit der Regionalverbände.
Für die Wahl zum Coach im Bereich der unteren Ligen wird die Ausbildung zum Instruktor
oder eine Tätigkeit als Schiedsrichter mit 3. Liga-Qualifikation vorausgesetzt.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der SK/SFV.
8.1.2
8.1.3
8.2
8.2.1
Qualifikation
Die Regionalverbände sind frei, für den Einsatz der Coaches im Bereich der unteren Ligen
Qualifikationskriterien festzulegen.
8.3
8.3.1
8.3.2
Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung obliegt den Regionalverbänden.
Die Coaches sind verpflichtet, an den von den Regionalverbänden vorgeschriebenen Ausund Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Die SK/SFV kann ergänzende Kurse für die regionalen Coaches anbieten und diese für
obligatorisch erklären.
8.3.3
4
8.4
8.4.1
8.4.2
Aufgebot
Der Regionalverband legt die Einsätze der Coaches fest.
Der Coach ist verpflichtet, dem Aufgebot Folge zu leisten.
9.
Disziplinarmassnahmen
9.1
Disziplinarmassnahmen gegenüber Coaches werden gemäss dem im Reglement für
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten und in der Rechtspflegeordnung des SFV
geregelten Verfahren erlassen.
D.
Schlussbestimmungen
10.
Widerspruch
10.1 Bei Textdifferenzen ist die deutsche Fassung massgebend.
11.
Inkrafttreten
11.1 Dieses Reglement ist am 11.03.2016 vom Zentralvorstand des SFV genehmigt worden.
Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND
Der Zentralpräsident:
Der Generalsekretär:
Peter Gilliéron
Alex Miescher
Muri, 11.03.2016
5

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