reglement - Schweizerischer Fussballverband

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reglement - Schweizerischer Fussballverband
Schiedsrichterkommission
REGLEMENT
Ausgabe 2016
Reglement für
Schiedsrichterinstruktoren (RSI)
1.
1.1
1.2
2
2.1
2.2
2.3
Zweck und Terminologie
Das Reglement für Schiedsrichterinstruktoren (RSI) bezweckt die Konkretisierung der
Aufgaben und Kompetenzen der Schiedsrichterinstruktoren (Instruktoren). Es ist
zusätzlich zum Reglement für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten
anwendbar, wobei bei Widersprüchen das RSI Vorrang bei der Anwendung hat.
Der Gebrauch der männlichen Schreibweise dient lediglich der Vereinfachung und gilt
auch für die weibliche Form.
Voraussetzungen
Jeder Instruktor muss Mitglied eines dem SFV angehörenden Klubs sein.
Die Tätigkeit als Instruktor ist befristet bis zum 30. Juni jenes Jahres, in welchem das
70. Lebensjahr erreicht wird.
Instruktoren haben das Ansehen der Schiedsrichter in der Öffentlichkeit durch ein
vorbildliches Verhalten und Auftreten zu fördern. Der Instruktor bekennt sich zu den
Grundsätzen der Integrität, Loyalität und Fairness sowie zu den übrigen in der
Rechtspflegeordnung des SFV umschriebenen Verhaltensgrundsätzen. Insbesondere
verzichtet er darauf, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten auf Fussballspiele
oder Fussballwettbewerbe abzuschliessen, an denen er selbst beteiligt ist.
3.
Ausbildungskurs
3.1 Durchführung und Zulassung
3.1.1 Die Ausbildung zum Instruktor steht unter der Leitung der Schiedsrichter-Kommission
(SK/SFV) und erfolgt durch die Technische Abteilung Ressort Schiedsrichterwesen
(Referee Department). Es wird ein einheitliche Ausbildung für alle Instruktorenbereiche (Rasenfussball, Futsal, Beach Soccer etc.) durchgeführt. Das Referee
Department bezeichnet in Absprache mit der SK/SFV die Kursleiter.
3.1.2 Die SK/SFV genehmigt das vom Referee Department erstellte Anforderungsprofil für
Instruktoren sowie die Prüfungsvorgaben.
3.1.3 Die Zulassung zur Ausbildung als Instruktor setzt Folgendes voraus:
a) die mit der Aufgabe verbundenen persönlichen und fachlichen Eigenschaften;
b) regelmässige Einsätze als Schiedsrichter für Spiele der 2. Liga regional oder
höher resp. als Assistent für Spiele der Challenge League oder höher
während mindestens einem Jahr;
c) ein Mindestalter im Jahr des Kursbeginns von 25 Jahren.
Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der SK/SFV und sollen insbesondere bei
besonderer überdurchschnittlicher persönlicher oder fachlicher Eignung erteilt werden.
3.1.4 Die Anmeldung zur Ausbildung als Instruktor erfolgt durch den Regionalverband.
Die Bereiche Frauen, Futsal und Beach Soccer können zusätzliche Vorschläge
unterbreiten, welche den Regionalverbänden zur Vernehmlassung zu unterbreiten
sind.
3.1.5 Über die Zulassung zur Ausbildung als Instruktor entscheidet in strittigen Fällen die
SK/SFV abschliessend. Die SK/SFV kann zudem die Anzahl der Kandidaten
reduzieren.
3.1.6 Die SK/SFV entscheidet über Gesuche zur Wiedererteilung des Instruktorendiploms.
Die Gutheissung des Gesuchs kann mit der Auflage verbunden werden, Kurse oder
Schulungen zu absolvieren.
2
3.2. Module/Prüfungsfächer
3.2.1 Die Ausbildung besteht aus 3 aufeinander aufbauenden Modulen: Dem Zentralkurs 1
(ZK1), dem Zentralkurs 2 (ZK2) sowie der Prüfungslektion (Modul 3). Die Ausbildung
und die Prüfungen erfolgen auf Basis der von der SK/SFV zu erlassenen
Ausführungsbestimmungen. Die Prüfungslektion (Modul 3) wird in der Region des
Instruktors und nach Vorgaben des jeweiligen Regionalverbandes abgehalten.
3.2.2 Nach erfolgreichem Bestehen sämtlicher Module wird der Instruktoren-Kandidat zum
Instruktor diplomiert.
3.3. Prüfungsergebnisse
3.3.1 Die Module ZK1 und ZK2 sowie die Prüfungslektion werden von den Prüfungsexperten
einzeln beurteilt. Das erfolgreiche Bestehen eines Moduls ist Voraussetzung, um am
nächsten Modul teilzunehmen.
3.3.2 Das Referee Departement stellt der SK/SFV unter Berücksichtigung der Leistungen der
Kandidaten in den einzelnen Modulen und in der Prüfungslektion den Antrag auf
Erteilung oder Nichterteilung des Instruktorendiploms. Der Entscheid der SK/SFV über
das Prüfungsergebnis ist endgültig. Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel
gegeben.
3.3.3 Kursabsolventen, welchen das Instruktorendiplom nicht erteilt wird, können den Kurs in
einem späteren Zeitpunkt wiederholen, wobei der ganze Kurs nochmals zu absolvieren
ist.
3.4. Prüfungsexperten
3.4.1 Als Prüfungsexperten an den Zentralkursen sowie an der Prüfungslektion amten die
Mitglieder der SK/SFV sowie die Zentralkurs-Referenten und die Mitarbeiter des
Referee Departments, Bereich Ausbildung. Die SK/SFV kann nach Bedarf weitere
Personen als Prüfungsexperten zuziehen.
3.4.2 Das Referee Departement legt die Einsätze der Prüfungsexperten fest.
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Ausweis, Diplom und Instruktoren-Veteranenpass
Der Instruktor erhält am Ende der Ausbildung zum Instruktor nach dem Entscheid der
SK/SFV gemäss Ziff. 3.3.2 einen Ausweis, der ihm Anrecht auf freien Eintritt (Sitzplatz)
für alle vom SFV oder seinen Vereinen organisierten Spiele (ausgenommen UEFASpiele) gibt.
Der Veranstalter eines Spiels hat in Einzelfällen das Recht, freien Zutritt zu den von ihm
organsierten Wettspielen nur nach Voranmeldung zu gewähren, das Recht zum Bezug
einer Freikarte zu befristen und die Anzahl Freikarten, die an Ausweisinhaber
abgegeben werden, mengenmässig zu beschränken.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhält der Instruktor ein Diplom.
Ein Instruktor hat bei seinem Rücktritt Anspruch auf Abgabe des InstruktorenVeteranenpasses, wenn er während 20 Jahren (ab Besuch des Zentralkurses 1)
regelmässig als Instruktor im Einsatz war.
Der Instruktoren-Veteranenpass für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten wird
auf Lebzeiten abgegeben. Er berechtigt unter den vorgenannten Voraussetzungen zum
freien Eintritt (Sitzplatz) zu allen vom SFV oder einem seiner Vereine durchgeführten
sportlichen Veranstaltungen.
3
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
7.
7.1
7.2
Aufgebot
Der Instruktor kann für folgende Aufgaben aufgeboten werden:
- Leiter einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für Schiedsrichter und
Schiedsrichter-Anwärter
- Leiter einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für Schiedsrichter-Assistenten
- Administrator eines regeltechnischen Anlasses
- Referent an Ausbildungskursen der Technischen Abteilung für Trainer
- Referent an Vereinsanlässen
Der Instruktor ist verpflichtet, jedem von der zuständigen Stelle erlassenen Aufgebot für
die Tätigkeit als Instruktor Folge zu leisten.
Ohne Bewilligung der SK/SFV oder des Regionalverbandes darf ein Instruktor an
keinem regeltechnischen Anlass im In- und Ausland als offizieller Instruktor auftreten.
Ohne regelmässige Einsätze erlischt der Anspruch auf Anrechnung an die Tätigkeit als
Instruktor.
Weiterbildung
Der Instruktor ist verpflichtet, an den von der SK/SFV oder des Regionalverbandes
vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.
Der Instruktor ist verpflichtet, sich persönlich auf dem Gebiet des Regelwissens
weiterzubilden. Der regelmässige Besuch der Informations- und Weiterbildungsportale
(z.B. Instructors-Box) wird erwartet.
Publikationen
Der Instruktor hat für die Veröffentlichung aller regeltechnischer Publikationen, die nicht
für eine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung der SK/SFV oder eines
Regionalverbandes bestimmt sind, vorgängig die Zustimmung der SK/SFV einzuholen.
Der Instruktor trägt die Verantwortung für die an den Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen gemachten Äusserungen zu regeltechnischen Fragen.
8.
8.1
Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen gegenüber Instruktoren werden gemäss dem im Reglement
für Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten und in der Rechtspflegeordnung des
SFV geregelten Verfahren erlassen.
9.
9.1
Widerspruch
Bei Textdifferenzen ist die deutsche Fassung massgebend.
10. Inkrafttreten
10.1 Dieses Reglement ist am 11.03.2016 vom Zentralvorstand des SFV genehmigt worden
und ersetzt die Ausgabe von 2012. Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
SCHWEIZERISCHER FUSSBALLVERBAND
Der Zentralpräsident:
Der Generalsekretär:
Peter Gilliéron
Alex Miescher
Muri, 11.03.2016
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