rung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste

Transcrição

rung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
Aufsätze
Karlheinz Küting / Marco Keûler
Pensionsrückstellungen nach HGB und IFRS: Die Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
Ÿ Versuch einer bilanztheoretischen Erklärung der Neuregelungen des IAS 19 (rev. 2004) Ÿ
Prof. Dr. Karlheinz Küting ist Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken.
Dipl.-Kfm. Marco Keûler ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am
Institut für Wirtschaftsprüfung
an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken.
I. Einleitung
Durch Art. 4 der sog. IAS-Verordnung1) werden kapitalmarktorientierte2) Mutterunternehmen dazu
verpflichtet,
ihren
Konzernabschluss ab dem 1. 1. 2005 nach
den IFRS3) aufzustellen. Der durch
das BilReG4) in das HGB neu aufgenommene § 315a Abs. 2 HGB erweitert diese Aufstellungspflicht
auf Unternehmen, die die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel an einem organisierten
Markt beantragt haben5). Auch wenn internationale Rechnungslegungsnormen für Konzerne,
die den Kapitalmarkt in Deutschland im Prime
Standard in Anspruch nehmen, bereits durch
die Börsenordnung der FWB verbindlich sind6),
könnte die angesprochene IAS-Verordnung ± zumindest langfristig ± Auswirkungen auf den
handelsrechtlichen Einzelabschluss und die
Steuergesetzgebung7) entfalten. Somit ist eine
vertiefte Kenntnis der Unterschiede zwischen
dem HGB bzw. dem EStG und den IFRS zum
Vergleich des Aussagegehalts der Jahresabschlüsse zwingend notwendig.
Vor allem im Bereich der Pensionsverpflichtungen, die Küting/Strickmann als eines ¹der wichtigsten Elemente der externen Bilanzanalyseª8)
ansehen, werden die Unterschiede zwischen
diesen beiden Rechnungslegungsnormensystemen evident. Die Diskrepanz zwischen der Bilanzierung nach handelsrechtlichen und internationalen Normen wird durch die ¾nderungen,
die im Zuge des ED ¹Actuarial Gains and Losses,
Group Plans and Disclosuresª im Dezember
2004 Eingang in IAS 19 (rev. 2004) gefunden haben, weiter verstärkt. Diese Vorschrift erlaubt es
u.a. den Unternehmen, versicherungsmathematische Gewinne, die, wie zu zeigen sein wird, im
HGB nicht auftreten können, erfolgsneutral gegen das Eigenkapital (EK) zu verbuchen. Damit
ergeben sich ± zumindest nach der deutschen
Definition9) ± groûe Auswirkungen auf die Darstellung der Ertragslage und damit die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse.
Welche Bedeutung dieser Bilanzposten in der Bilanzierungspraxis hat, zeigen die jüngsten Adhoc-Mitteilungen der deutschen DAX30-Konzerne. Die Bayer AG steigert ihren Gewinn nicht zuletzt durch Sondereffekte aus ¹veränderten Pensionsverträgenª erheblich. Die Aktie der Henkel
AG verzeichnete am 7. 11. 2005 starke Kursgewinne, weil sie die Pensionsrückstellungen
durch einen CTA in ein anderes Unternehmen
ausgliederte. Fachleute gehen davon aus, dass
allgemein die Pensionsansprüche der Mitarbeiter in Europa aber nur zu 80% gedeckt sind10).
Vor diesem Hintergrund werden im Folgenden
nach einer Darstellung der Grundbegriffe der be-
192
trieblichen Altersversorgung die Neuregelungen
des IAS 19 (rev. 2004) im Bereich der Bilanzierung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste aufgezeigt und die wesentlichen
Unterschiede zu den hierfür relevanten handelsbzw. steuerrechtlichen Bilanzierungsregeln dargelegt11). Zudem werden die Konsequenzen, die
aus der Neuregelung resultieren, dargestellt. Darauf aufbauend würdigen die Verf. die Konzeption zur Buchung versicherungsmathematischer
Gewinne und Verluste nach IFRS kritisch und
unternehmen den Versuch, den Zweck der Neuregelung des IAS 19 (rev. 2004) bilanztheoretisch abzuleiten. Dabei werden ausschlieûlich
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. IAS 19.24 ff. (rev. 2004) betrachtet,
die den Arbeitnehmern im Rahmen eines leistungsorientierten Plans (defined benefit plan)
unmittelbar von einem Arbeitgeber gewährt
werden12).
II. Erläuterung grundlegender Begriffe
Bevor in den folgenden Kapiteln die Neuregelung des IAS 19 (rev. 2004) zur Bilanzierung
versicherungsmathematischer Gewinne und
Verluste und die daraus resultierenden Kon1) Vgl. EG-Verordnung 1606/2002.
2) Dieser Begriff der Kapitalmarktorientierung ist nicht deckungsgleich mit dem Begriffspendant des HGB. Vgl. zu
den Unterschieden Keûler/Weber, in: Küting/Weber
(Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung ± Einzelabschluss, 5. Aufl. 2005, vor Kap. 1 Tz. 11 (49).
3) Vgl. zu den Ausnahmen EG-Verordnung 1606/2002,
Art. 9.
4) Vgl. BGBl. I 2004 S. 3066.
5) Diese Regelung findet erstmals auf das nach dem 31. 12.
2006 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Vgl. Art. 58
Abs. 3 Satz 2 EGHGB.
6) Vgl. § 62 BörsO FWB.
7) Dass dies generell möglich ist, zeigen Oestreicher/
Spengel, DB 1999 S. 593 ff. So auch Buchholz/Weis, DStR
2002 S. 512 ff. (559 ff.). Vgl. zu Recht kritisch zur Eignung
der internationalen Rechnungslegungsnormen für die
Handels- und Steuerbilanz mittelständischer Unternehmen Kuûmaul/Tcherveniachki, DStR 2005 S. 616 ff.
Vgl. zur Replik auf Oestreicher/Spengel Fülbier/Gassen,
DB 1999 S. 1511 ff.
8) Küting/Strickmann, BB 1997 (Beihefter) S. 3*.
9) Vgl. zu einer abweichenden IFRS-Erfolgsdefinition Zülch,
Die Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS, 2005, S. 52
ff. und Abschn. V. 4.
10) Vgl. Handelsblatt v. 3. 11. 2005 S. 37. Das bedeutet, dass
der Barwert der Pensionsverpflichtung die zur Finanzierung zur Verfügung stehende Summe übersteigt.
11) Da das Handelsrecht die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nicht explizit regelt, wird aufgrund der (umgekehrten) Maûgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in der Praxis auf die steuerrechtliche Vorschrift des
§ 6a EStG zurückgegriffen. Vgl. dazu ausführlich Wöhe,
Bilanzierung und Bilanzpolitik, 9. Aufl. 1997, S. 165 ff.
(540); Küting/Kessler, DStR 1989 S. 655 ff.
12) Zur Bilanzierung von beitragsorientierten Plänen und
sonstigen Leistungen wird auf Bonham et al., International
GAAP, 2005, S. 1673 verwiesen. Vgl. zur bilanziellen Abbildung von sog. ,multi employer plans' und zur Ausweitung
der Anhangangaben Rhiel, DB 2005 S. 293 ff.
KoR 3/2006
1. Die Begriffe des Handels- und Steuerrechts
a) Pensionsrückstellung versus Pensionsverbindlichkeit
Eine Definition des Begriffs ¸Pensionsrückstellung` existiert weder im Handels- noch im Steuerrecht13). Sie bildet im Handelsrecht keine eigene Rückstellungskategorie, sondern zählt zu
den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten14), da ¹aufgrund der mit einer Versorgungszusage verbundenen biometrischen Risiken [...] ungewiss ist, ob überhaupt und ab welchem Zeitpunkt Versorgungsleistungen zu erbringen sindª15). Auch die Leistungshöhe kann
ungewiss sein, da im Regelfall ¹für unterschiedliche Arten von Versorgungsfällen unterschiedliche Leistungshöhen vereinbartª16) werden17).
Im Steuerrecht wird gem. § 6a Abs. 1 Satz 1
EStG der Begriff ¸Pensionsrückstellung` als Ausdruck für diejenige Rückstellung verwendet, die
für eine (rechtlich entstandene)18) Pensionsverpflichtung unter den dort genannten Restriktionen gebildet wird.
Der betriebswirtschaftlich bzw. schuldrechtlich
geprägte Begriff der ,Pensionsverpflichtung', der
ebenfalls nicht legal definiert wird, ist demgegenüber weiter gefasst. ¹Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch synonym zu dem Begriff
,betriebliche Altersversorgung' (Ruhestandsgeld) verwendetª19) und umfasst damit gem. § 1
BetrAVG alle Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitgeber
zugesagt wurden und die sich in einem biologischen Ereignis begründen. Dabei kommen auch
Zusagen des Arbeitgebers gegenüber anderen
Personen als den Arbeitnehmern in Betracht20).
Das Vorliegen von Pensionsverpflichtungen ist
auch grundsätzlich davon unabhängig, ob der
Versorgungsfall bereits eingetreten ist21).
Festzuhalten bleibt, dass die Pensionsverpflichtungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht den
Barwert der künftigen, aber bereits erdienten
bzw. unverfallbaren Pensionsleistungen des Arbeitgebers ± und damit den abgezinsten Anspruch der Pensionsnehmer gegen ihrem Arbeitgeber im Betrachtungszeitpunkt ± darstellen,
während die Pensionsrückstellungen das Ergebnis einer legalen Bilanzierungsvorschrift verkörpern und sie somit die damit verbundenen, im
Vergleich restriktiveren Objektivierungskriterien
erfüllen müssen22). Im Regelfall ist der Betrag
der (betriebswirtschaftlich hergeleiteten) Pensionsverpflichtungen gröûer als der Betrag der bilanzierten Pensionsrückstellungen23).
b) Unmittelbare versus mittelbare Pensionsverpflichtungen
Weiter zu differenzieren ist der bisher dargestellte, betriebswirtschaftlich geprägte Begriff der
KoR 3/2006
Pensionsverpflichtung in das Begriffspaar ,mittelbare und unmittelbare Pensionsverpflichtung'24). Der Begriff ¸unmittelbar` gibt an, ob die
Leistungsverpflichtung seitens des Arbeitgebers
direkt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. der
leistungsberechtigten Person (unmittelbare Pen-
Aufsätze
sequenzen dargestellt werden, skizzieren die
folgenden Ausführungen die zum Verständnis
notwendigen Begriffe des internationalen und
nationalen Bilanzrechts. Dabei wird erläutert,
was die Begriffe ,Pensionsrückstellung' bzw.
,Pensionsverbindlichkeit' umfassen, welche
möglichen Formen es gibt und wie diese sich
auf die bilanzielle Darstellung auswirken.
13) § 266 Abs. 3 B 1 HGB spricht von ¹Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungenª. Die folgenden Ausführungen beziehen sich ± soweit nichts anderes angegeben ist ± ausschlieûlich auf die Rückstellungen für Pensionen.
14) Vgl. BT-Drucks. 10/4268 S. 98; vgl. ausführlich zum Rückstellungsbegriff im Handelsrecht Kessler, Rückstellungen
und Dauerschuldverhältnisse, 1992, S. 7 ff.; Naumann,
Die Bewertung von Rückstellungen in der Einzelbilanz
nach Handels- und Ertragsteuerrecht, 1989, S. 30 ff.; HFA
2/1988 S. 163.
15) Höfer, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung
± Einzelabschluss, 5. Aufl. 2004, § 249 Tz. 352.
16) Vgl. Heger/Weppler, in: v. Wysocki/Schulze-Osterloh/Heinrichs (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. III/7,
2004, Tz. 6.
17) Vgl. Schmidbauer, DStR 2003 S. 795; Küting/Strickmann,
BB 1997 (Beihefter) S. 4*.
18) Zu den Möglichkeiten der rechtlichen Entstehung einer
Pensionsverpflichtung vgl. m.w.N. Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. Aufl. 1995, § 249 Tz. 85. Die Anforderungen
zur Rückstellungsbildung sind diesbezüglich enger gefasst
als im Handelsrecht. Vgl. dazu Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz.
367 ff.
19) Heger/Weppler, a.a.O. (Fn. 16), Tz. 8; Schruff, WPK-Mitt.
Sonderheft Juni 1997 S. 68.
20) Vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
21) Während der Anwartschaftsphase besteht die Verpflichtung in aufschiebend bedingter Form. Vgl. Küting/Strickmann, BB 1997 (Beihefter) S. 4*.
22) Vgl. zu den bilanzrechtlichen Anforderungen zur Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung Hoyos/Ring, in: Ellrott u.a. (Hrsg.), Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl.
2006, § 249 Tz. 24 ff. Diese sind restriktiver als die betriebswirtschaftlichen Anforderungen, weil zur Bilanzierung
u.a. eine Verpflichtung wirtschaftlich verursacht sein muss
und zudem die gesetzlich geforderten, sonstigen Passivierungskriterien erfüllt sein müssen. Nichtsdestotrotz kann
die Unterscheidung zwischen (betriebswirtschaftlicher)
Pensionsverpflichtung und Pensionsrückstellung nicht
trennscharf gezogen werden, da auch die Objektivierungserfordernisse für die (betriebswirtschaftliche) Pensionsverpflichtung an keiner Stelle verbindlich definiert werden, wie sich in der Diskussion um die Einbeziehung zukünftiger Gehaltstrends deutlich zeigt.
23) Unabhängig von dem Argument der Objektivierungskriterien führen folgende Tatbestände, die keinen Anspruch
auf Vollständigkeit haben, zu dieser Aussage: Ausnahmevorschriften verursachen eine zeitliche und betragsmäûige
Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Entstehung der
Pensionsverpflichtung und der bilanziellen Abbildung derselben. So kann z.B. der aus einer ¾nderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen resultierende Differenzbetrag gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG über drei Jahre
gleichmäûig der Pensionsrückstellung zugeführt werden.
Ein weiterer Grund ist die fehlende Passivierungspflicht für
sog. Altzusagen gem. Art. 28 Abs. 1 EGHGB. Die Erkenntnis, dass die Pensionsverpflichtung i.d.R. gröûer ist als die
Pensionsrückstellung, ergibt sich zudem unmittelbar aus
§ 6a EStG, nach dem sich die Höhe der Pensionsrückstellung aus der nach oben begrenzten Höhe der Pensionsverpflichtung ergibt. Lt. Höfer ist es nur ausnahmsweise
bei Versorgungsanwartschaften bzw. bei der Entrichtung
von Einmalbeträgen möglich, den vollen Barwert der Verpflichtungen als Rückstellung zu passivieren. Vgl. Höfer,
a.a.O. (Fn. 15), Tz. 375 mit Verweis auf Höfer, WPg 1988
S. 544. So auch Luttermann/Groûfeld, Bilanzrecht, 4. Aufl.
2005, Tz. 794.
24) Der Begriff der ,unmittelbaren Zusage' aus Art. 28 EGHGB
ist missverständlich, da die Pensionszusage stets unmittelbar ist; ¹lediglich die aus der Zusage folgende Leistungsverpflichtung des Unternehmens kann unmittelbar oder
mittelbar seinª. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 18),
§ 249 Tz. 86.
193
Aufsätze
schen beitrags- (defined contribution plans)32)
und leistungsorientierten Plänen (defined benefit plans)33). Diese Begriffe definieren ± in analoger Vorgehensweise zum Handelsrecht ± die Art
der (betriebswirtschaftlichen) Verpflichtung des
Abb. 1: Begriffsdefinitionen nach HGB
sionsverpflichtung) oder gegenüber besonderen
Rechtsträgern besteht (mittelbare Verpflichtung), derer sich der Arbeitgeber zur Erfüllung
seiner Pensionszusage bedient25). Damit muss
die Frage beantwortet werden, wem der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Bilanzierung zur Leistungserfüllung verpflichtet ist. Das Begriffspaar
mittelbar/unmittelbar bezieht sich dabei immer
auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der Charakter einer unmittelbaren Pensionsverpflichtung ändert sich nicht, wenn der Arbeitgeber als Finanzierungshilfe der Ansprüche einen selbstständigen Versorgungsträger in Anspruch nimmt, ohne dass dieser selbst gegenüber dem Arbeitnehmer leistungspflichtig
wird26).
Bei der häufigsten Form, der Direktzusage des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer27), entspricht
die wirtschaftlich entstandene Pensionsverpflichtung in ihrer Höhe der unmittelbaren Pensionsverpflichtung28), wohingegen sich die Höhe der mittelbaren Verpflichtung ± bei einer Abwicklung über einen externen Versorgungsträger
± aus der Differenz zwischen der Höhe der dem
Versorgungsträger wirtschaftlich entstandenen
Pensionsverpflichtungen und dem dem externen
Versorgungsträger zur Erfüllung der Leistungspflicht zur Verfügung stehenden Vermögen
(zzgl. einer evtl. bereits gebildeten Rückstellung) errechnet29). Damit stellt im Fall der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung
über einen externen Träger die mittelbare Pensionsverpflichtung eine Unterdeckung des Trägervermögens und damit letztendlich eine latente
Einstandspflicht des Arbeitgebers dar. Nur in
dem Fall der tatsächlichen Unfähigkeit des externen Versorgungsträgers, die Leistungsansprüche
zu bedienen, kann aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 3
BetrAVG aus der mittelbaren Verpflichtung eine
unmittelbare resultieren30). Diesen Zusammenhang verdeutlicht Abb. 131).
2. Die Begriffe nach IAS 19 (rev. 2004)
IAS 19 (rev. 2004) unterscheidet bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen in Abhängigkeit von ihrem wirtschaftlichen Gehalt zwi194
25) Vgl. zu den Möglichkeiten der Einschaltung eines externen
Versorgungsträgers Höfer, Das neue Betriebsrentenrecht,
2003, Tz. 52 ff.; Seltenreich, BuW 2004 S. 267; Meier/Bätzel, Personal Sonderausgabe 2002 S. 24. Im Schrifttum
findet sich auch eine Begriffsabgrenzung, die darauf abstellt, ob das Unternehmen sich verpflichtet hat, selbst zu
leisten oder einen externen Versorgungsträger einzuschalten. Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz. 363 und 404; Heubeck,
WPg 1986 S. 319 f.; Förschle/Klein, DB 1987 S. 347.
26) Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz. 363. Vgl. zu einer Analyse
aus finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten Arbeitskreis
Schmalenbach Gesellschaft, DB 1998 S. 321 ff.
27) Vgl. Kruschwitz/Lodowicks, FB 2004 S. 272; Peemöller/
Geiger/Fiedler, DB 1999 S. 809; Laupenmühlen/Löw/
Kusterle, KoR 2002 S. 288.
28) Aufgrund des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB
ist bei einer Direktzusage ein saldierter Ausweis in diesem
Fall verboten.
29) Nach dem sog. ¾quivalenzprinzip ist der Arbeitgeber bei
Pensionskassen und der Direktversicherung nur zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, damit diese Rechtsformen
die eintretenden Versorgungsfälle bedienen können und
die Verwaltungskosten abgedeckt werden. Daher können
keine mittelbaren Pensionsverpflichtungen entstehen,
sondern ausschlieûlich Verbindlichkeiten des Arbeitgebers
gegenüber den Rechtsträgern bzw. in ganz seltenen Fällen unmittelbare Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. Vgl. Laupenmühlen/Löw/Küsterle, KoR 2002
S. 289; Orthmann, Betriebliche Altersversorgung im Jahresabschluss nach HGB, US-GAAP und IAS, 2003, Fn. 180;
Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz. 422. Bei Pensionsfonds i.S.d.
§ 112 VAG können lediglich bei vertraglich festgesetzten
Beiträgen und Leistungen mittelbare Verpflichtungen entstehen. Vgl. Ellrott/Rhiel, in: Ellrott u.a. (Hrsg.), a.a.O.
(Fn. 22), Tz. 206 (254). Ebenso kann es bei einer Unterstützungskasse zu einer mittelbaren Verpflichtung kommen. Vgl. ebenda Tz. 206 (253).
30) So auch Küting/Strickmann, BB 1997 (Beihefter) auf
S. 5*, Fn. 27. Nach Höfer liegt in diesem Fall eine mittelbare Verbindlichkeit vor. Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 15),
Tz. 404. Aufgrund dessen erachtet es Höfer in diesem Fall
auch als zulässig, diese Einstandspflicht des Arbeitgebers
im Anhang zu erfassen. Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz. 422.
So auch HFA 2/1988, S. 164. A.A. wohl Ellrott/Rhiel, a.a.O.
(Fn. 29), Tz. 164. Vgl. zu einer Übersicht der unterschiedlichen Literaturmeinungen Küting, in: Küting (Hrsg.), Saarbrücker Handbuch der Betriebswirtschaftlichen Beratung,
3. Aufl. 2004, Tz. 2233.
31) Aufgrund der Einschränkung des zu untersuchenden
Sachverhalts auf unmittelbare Pensionszusagen werden
im Folgenden nur die Besonderheiten dieser Zusageform
geschildert.
32) Dabei handelt es sich gem. IAS 19.7 (rev. 2004) um Pläne, bei denen der Arbeitgeber einen Beitrag an eine externe Versorgungseinrichtung zahlt und darüber hinaus keine Einstandspflicht hat, auch wenn das Trägerunternehmen die Verpflichtungen nicht bedienen kann. Aufgrund
§ 1 Abs. 1 BetrAVG fallen diese Pläne nicht unter das deutsche Betriebsrentenrecht, da § 1 Abs. 1 BetrAVG von zugesagten ¹Leistungenª spricht. Vgl. auch IAS 19.42 ff. (rev.
2004). Fülbier/Sellhorn sprechen davon, dass die Form
der beitragsorientierten Pläne in Deutschland als Reinform nicht existiert. Vgl. Fülbier/Sellhorn, StuB 2004
S. 386. So auch E-DRS 19, Tz. 12. Das IASB hat keine Regelungen zu den in Deutschland gebotenen Versorgungszusagen mit Mindestleistungen in IAS 19 (rev. 2004) aufgenommen. Dazu wurde im Juli 2004 die IFRIC DRAFT INTERPRETATION D9: Employee Benefit Plans with a Promised Return on Contributions or National Contributions
veröffentlicht, die bisher noch nicht verabschiedet worden
ist. Vgl. ausführlich zu möglichen Gründen für die Absetzung Spanheimer/Ebel, DB 2004 S. 2433 ff.
33) Leistungsorientierte Pläne stellen alle Vereinbarungen dar,
die nicht unter die beitragsorientierten Pläne subsumiert
werden können. Vgl. IAS 19.7 (rev. 2004) und 19.48 ff.
(rev. 2004).
KoR 3/2006
III. Systematik der Errechnung der Pensionsrückstellung
1. Die Vorgehensweise nach HGB
Das HGB unterscheidet für Zwecke der
Bilanzierung der Höhe nach zwischen ¹Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung
nicht mehr zu erwarten istª42) und Verpflichtungen aus laufenden Dienstverhältnissen.
Erstere sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit
ihrem Barwert und somit mit dem abgezinsten
Betrag der zukünftig wahrscheinlich43) zu
erbringenden Pensionsleistungen anzusetzen44).
ntenbarwert ist so zu ermitteln, dass die
voraussichtlich zu zahlenden Versorgungsleistungen mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten
gewichtet und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden45). Letztere sind nach
dem allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsmaûstab für Rückstellungen zu bemesKoR 3/2006
Aufsätze
Arbeitgebers. Zum bilanziellen Ansatz gelangen
grundsätzlich34) nur die Verpflichtungen aus
leistungsorientierten Plänen (defined benefit obligation, DBO), wobei IAS 19 (rev. 2004) nicht
den Begriff der Pensionsrückstellung, sondern
den Begriff der zu ,bilanzierenden Schuld' (defined benefit liability) für den Bilanzansatz verwendet35). Eine für die bilanzielle Behandlung
der Pensionsverpflichtungen relevante Differenzierung erfolgt weder in ,unmittelbar' und ,mittelbar' noch in ,Alt- oder Neuzusage', da das
IFRS-Recht ± im Gegensatz zum HGB ± keine
Ausnahmeregelungen bzgl. der Passivierungspflicht kennt.
Die DBO, die aus der IFRS-Sicht36) die Pensionsverpflichtung aus betriebswirtschaftlicher Sicht
darstellt, ¹is the present value, without deducting any plan assets, of expected future payments required to settle the obligation resulting
from employee service in the current and prior
periodsª37). Damit errechnet sich die Verpflichtung aus dem Barwert der erwarteten, dem
Grunde nach bereits erdienten zukünftigen Auszahlungen. Sie ist gem. IAS 19.50 (rev. 2004)
der Ausgangspunkt zur Bestimmung des bilanziellen Wertansatzes.
Für die Finanzierung einer beitragsorientierten
Leistungszusage kommen analog zum HGB sowohl unternehmensinterne wie auch -externe
Möglichkeiten in Frage38). Aber ± im Gegensatz
zum HGB, nach dem eine Saldierung von Pensionsvermögen und -verbindlichkeit bei einer Direktzusage gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit und -übersichtlichkeit verstoûen würde39),
± muss nach den IFRS bei Vorliegen der in
IAS 19.102 ff. (rev. 2004) bzw. IAS 19.116 (rev.
2004) genannten Voraussetzungen der Wert der
,plan assets' gegen die zu bilanzierende Verpflichtung aufgerechnet werden, sodass sich
schon allein aufgrund der Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung völlig verschiedene
Bilanzstrukturen ergeben können, wie das Beispiel der Thyssen-Krupp AG40) eindrucksvoll
verdeutlicht41).
Die Aussagen dieses Kapitels fasst Abb. 2 zusammen.
Abb. 2: Begriffsdefinitionen nach IFRS
sen46). Demnach muss der Betrag angesetzt
werden, ¹der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig istª47). Dieser
Maûstab erfordert, dass bei Pensionsanwartschaften der im Unternehmen tätigen Anwärter
die Mittel grundsätzlich über die Aktivitätsperiode des einzelnen Versorgungsanwärters
angesammelt werden48), da der Arbeitnehmer
in dieser Zeit seine Ansprüche erdient49), wobei
¹die Rückstellung in dem Jahr, in dem die
Altersgrenze erreicht wird, dem kapitalisierten
34) Bei einem Beitragsrückstand kann es auch bei beitragsorientierten Plänen zu einer Verpflichtung und damit zu einem bilanziellen Ansatz kommen.
35) Vgl. IAS 19.54 (rev. 2004). Vgl. zur Berechnung der Verpflichtung Pellens/Fülbier/Gassen, Internationale Rechnungslegung, 5. Aufl. 2004, S. 406 ff. Dies entspricht der
Vorgehensweise nach dem HGB, nach dem die Pensionsrückstellung wie gezeigt wurde, derart definiert werden
kann.
36) Zur Frage, ob die Einbeziehung zukünftiger Gehalts- und
Rententrends wirtschaftlich verursacht ist, gibt es in der Literatur kontroverse Diskussionen. Vgl. kritisch dazu Rhiel,
DB 2000 S. 685 f.
37) IAS 19.7 (rev. 2004).
38) Vgl. IAS 19.49 (rev. 2004).
39) Vgl. Heger/Weppler, a.a.O. (Fn. 16) Tz. 27; Laupenmühlen/Löw/Kusterle, KoR 2002 S. 291 ff.
40) Dazu haben Gerke/Pellens ausführlich Stellung genommen. Vgl. Gerke/Pellens, Pensionsrückstellungen, Pensionsfonds und das Rating von Unternehmen, http://
www.bankundboerse.wiso.uni-erlangen.de/_Forschung/
_Gutachten/Gutachten_deutsch_final.pdf
(Stand:
16. 2. 2006).
41) Vgl. IAS 19.64 (rev. 2004) und 19.116 (rev. 2004).
42) § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
43) Vgl. zu der Wahrscheinlichkeit bei der Berücksichtigung
der Rückstellungshöhe nach HGB und das damit verbundene Vorsichtsprinzip Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O.
(Fn. 18), § 252 Tz. 65 ff.
44) ¹Ein auf Grundlage des ¾quivalenzprinzips ermittelter Verpflichtungsbarwert entspricht einer Nettoeinmalprämie, zu
der ein Unternehmen seine Zusagen ... auf einmal ablösen könnte.ª Zimmermann/Schilling, StuB 2003 S. 866.
45) Vgl. Petersen, Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach HGB, US-GAAP und IAS, 2002, S. 33.
46) Vgl. Feld, WPg 2003 S. 575. Die für die Frage des Bilanzansatzes notwendige Differenzierung in mittelbare und
unmittelbare Verpflichtungen ist bei der Bewertung grundsätzlich unerheblich, da sie prinzipiell identischen Bewertungsgrundsätzen unterliegen. Wie bereits in Abschn. II. 1.
b) erwähnt, ist aber bei unmittelbaren Zusagen die Verpflichtung in voller Höhe auszuweisen, während bei mittelbaren Zusagen nur eine latente Einstandspflicht als mittelbare bzw. die direkte Einstandspflicht des § 1 Abs. 2 BetrAVG als unmittelbare Verpflichtung zu passivieren ist.
47) § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB.
48) Vgl. HFA 2/1988 S. 165.
Fuûnote 49 auf S. 196.
195
Aufsätze
Wert der zu erwartenden Pensionsleistungen zu
entsprechen hatª50). Dabei kommen für die
Verteilung der Mittelansammlung unterschiedliche versicherungsmathematische Verfahren in
Betracht51).
Das HGB verfolgt bei der Bemessung der Rückstellungshöhe für ungewisse Verbindlichkeiten
einen stichtagsbezogenen52) (fortführungsstatischen) Bilanzansatz53). Bei Pensionsrückstellungen als Unterkategorie der Verbindlichkeitsrückstellungen verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, das Stichtagsvermögen bzw. die Stichtagsvermögensminderungen zutreffend und damit
auch vollständig auszuweisen54). Danach sind
am Stichtag die Rückstellungen so zu bemessen,
dass der wirtschaftlich verursachte Erfüllungsbetrag vollständig passiviert ist55). Der in der
GuV auszuweisende Aufwand56) für Pensionsverpflichtungen ergibt sich aus der Veränderung
des Verpflichtungsumfangs im abgelaufenen
Jahr, also aus der ¹Differenz zwischen den auf
den betrachteten Bilanzstichtag aufgezinsten
gleichbleibenden Jahresbeträgen [...] und den
auf den Bilanzstichtag des vorhergehenden Geschäftsjahres aufgezinsten gleichbleibenden
Jahresbeträgenª57).
Bei Pensionsrückstellungen als Unterkategorie der Verbindlichkeitsrückstellungen verfolgt der Gesetzgeber
das Anliegen, das Stichtagsvermögen bzw. die Stichtagsvermögensminderungen vollständig auszuweisen.
2. Die Vorgehensweise nach den IFRS
Den Regelungen im IFRS-Recht zur bilanziellen
Abbildung von ,post-employment benefits' liegt
ein aufwandsbezogener Bilanzansatz (,income
approach') zugrunde58). Ziel dieses Bilanzansatzes ist eine sachgerechte Verteilung des
Aufwands über die Dienstzeit und damit ein
periodengerechter Erfolgsausweis59). Dabei gilt
das in IAS 19.67 (rev. 2004) kodifizierte
matching principle, nach dem sich die Aufwandsallokation an der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer zu orientieren
hat60). Die einzige zulässige Methode zur
Berechnung der Rückstellungshöhe und des
Verwaltungsaufwands ist hierfür gem. IAS
19.64 (rev. 2004) die ,projected unit credit
method', bei der künftige Lohnsteigerungen
und vermutliche Rentenanpassungen bereits
bei der Bewertung der DBO einbezogen
werden61).
Die Besonderheit an der Vorgehensweise nach
IAS 19 (rev. 2004) im Vergleich zum Handelsrecht ist, dass in einem ersten Schritt der
zukünftige Pensionsaufwand und die Entwicklung des evtl. vorhandenen Planvermögens am
Jahresanfang unter Zugrundelegung des dann
aktuellen Bestands für das Geschäftsjahresende
geschätzt werden. Die Zuführung zur Rückstellung erfolgt analog zum HGB erst am
Jahresende62), nur dass die eingehenden Werte
Schätzwerte sind. Die Abweichung zu den
realiter eingetretenen ¾nderungen in der Höhe
der DBO und des Werts des Planvermögens
flieût in die sog. versicherungsmathematischen
196
Gewinne und Verluste, deren bilanzielle Behandlung im nachfolgen Kapitel dargestellt
wird.
Aufgrund dieser Vorgehensweise definiert
IAS 19.54 (rev. 2004) die Höhe des Bilanzansat49) (Renten-)Verpflichtungen, bei denen das Unternehmen
noch eine Gegenleistung vom Berechtigten zu erwarten
hat, werden als schwebende Geschäfte angesehen und
sind nach den allg. Grundsätzen für solche Geschäfte zu
bilanzieren. Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 18),
§ 253, Tz. 165. Dabei sollen bei der Ermittlung der Vermögenswirkung aus diesen schwebenden Geschäften,
die sich bilanziell niederschlagen, alle Verpflichtungen des
Arbeitgebers Berücksichtigung finden. Vgl. BFH-Urteil vom
26. 6. 1980, IV R 35/74, BStBl II 1989 S. 506-509; m.w.N.
Kessler, a.a.O. (Fn. 14), S. 240 f. Dazu zählen nach Wöhe
auch die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers entstandenen Pensionszahlungen, bei denen es sich um ein echtes
Leistungsentgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Vgl. Wöhe, a.a.O. (Fn. 11), S. 539. Die Pensionsrückstellung bringt damit einen Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers aus dem schwebenden Geschäft zum Ausdruck.
Vgl. Müller, BFuP 1987 S. 325.
50) Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl. 2005, S. 402.
51) Zulässig sind sowohl die international üblichen Ansammlungsverfahren als auch die in Deutschland gebräuchlichen Gleichverteilungsverfahren. Vgl. Kuûmaul/Kihm, in:
Küting/Langenbucher (Hrsg.), Internationale Rechnungslegung ± FS Weber, 1999, S. 128. Der mit Hilfe des Teilwertverfahrens, welches das gem. § 6a EStG einzig zulässige Verfahren darstellt, errechnete Wert bildet die handelsrechtlich zulässige Wertuntergrenze. Vgl. Heger/
Weppler, a.a.O. (Fn. 16), Tz. 123; HFA 2/1988, S. 166;
Coenenberg, a.a.O. (Fn. 50), S. 404. Der HFA definiert in
seiner Stellungnahme Anforderungen an ein geeignetes
Bewertungsverfahren, vgl. HFA 2/1988 S. 165.
52) Nicht zu verwechseln ist dies mit der Auslegung des Stichtagsprinzips und der damit verbundenen Diskussion zur
Einbeziehung künftiger Renten- und Gehaltstrends in die
Rückstellungsbemessung. Vgl. hierzu ausführlich Höfer,
a.a.O. (Fn. 15), Tz. 321 ff. Diese Regelung darf nicht dadurch umgangen werden, dass dem Pensionsberechtigten eine sog. Übermaûrente gewährt wird. Vgl. BFH-Urteil
vom 19. 9. 2004 I R 62/03, BStBl II 2005 S. 176. Vgl. kritisch zur internationalen Vorgehensweise Rhiel, DB 2000
S. 685 f.
53) Gem. § 240 Abs. 2 HGB ist der Bestand der Pensionsrückstellungen grundsätzlich für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres mittels einer Stichtagsinventur festzustellen.
Vgl. zur Auswirkung der Bilanztheorien auf den Rückstellungsbegriff Naumann, a.a.O. (Fn. 14), S. 17 ff.
54) Vgl. Kessler, a.a.O. (Fn. 14), S. 299.
55) Dieser Betrag entspricht bei Ansprüchen, für die keine Gegenleistung mehr zu erwarten ist, gem. § 253 Abs. 1 Satz
2 HGB dem Barwert der Verpflichtungen.
56) Die Rückstellungsbildung erfolgt beim GKV über die GuVPosition ¹soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützungª.
57) Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 8. Aufl. 2005, S. 388. Bei
der Auflösung der Pensionsrückstellung wird es nach
Coenenberg allg. als zulässig anerkannt, die jährlichen
Pensionszahlungen nach Eintritt des Versicherungsfalls
voll von den Rückstellungen abzuziehen (buchhalterische
Methode). Vgl. Coenenberg, a.a.O. (Fn. 50), S. 405. Vgl.
zu den IFRS Höfer, in: Küting/Langenbucher (Hrsg.),
a.a.O. (Fn. 51), S. 119.
58) Vgl. Heger/Weppler, a.a.O. (Fn. 16), Tz. 244 ff.
59) Vgl. Schmidbauer, DStR 2003 S. 796; Seemann, in: Bohl/
Riese/Schlüter (Hrsg.), BeckÁsches IFRS-Handbuch, 2004,
§ 20 Tz. 7.
60) ¹... an entity shall attribute benefit to periods of service under the planÁs benefit formulaª; IAS 19.67 (rev. 2004).
Damit entsteht auch nach IAS 19 (rev. 2004) die Verpflichtung in dem Maûe, wie die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen im Austausch für die ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Unternehmen erwartungsgemäû in späteren Berichtsperioden zu zahlenden
Leistungen erbringen. Vgl. IAS 19.68 (rev. 2004).
61) Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Tz. 480.
62) Vgl. Seemann, a.a.O. (Fn. 59), Tz. 74.
KoR 3/2006
Aufsätze
biometrischen Rechnungsgrundlagen)67) oder
sich die zugesagte Leistung und dadurch die zu
passivierende Schuld ändert, wobei letztere
Möglichkeit weder nach den IFRS noch nach
HGB zu den versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten zu zählen ist68). Die erste
Möglichkeit zählt aufgrund des Stichtagsprinzips ebenfalls nicht zu den versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten nach HGB.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
i.S.d. IFRS können nur anfallen, wenn die Schätzung
der Verpflichtungs- und/oder Vermögenshöhe von der
tatsächlichen Entwicklung abweicht.
Abb. 3: Die Berechnung der defined benefit liability
zes für Pensionsverpflichtungen (defined benefit
liability) wie in Abb. 3 dargestellt63).
Die Abbildung verdeutlicht, dass nach den IFRS
die Pensionsverpflichtungen (DBO), die SollRückstellung, i.d.R. nicht dem bilanziellen Ansatz (defined benefit liability), der Ist-Rückstellung, entsprechen64). Zudem wird der konzeptionelle Unterschied zur handelsrechtlichen
Rechnungslegung deutlich: Nach IAS 19 (rev.
2004) wird der Bilanzansatz errechnet aus der
Verpflichtung (DBO) zuzüglich/abzüglich des
Ergebnisses der genannten Regelungen zur Ertrags-/Aufwandserfassung. Damit wird der bilanzielle Ansatz einer Pensionsrückstellung bisher primär durch die Vorschriften zur Erfolgserfassung bestimmt, woraus ersichtlich wird,
dass der ,korrekte' Erfolgsausweis im Vordergrund steht. Das Handelsrecht geht ± wie geschildert ± anders vor. Hier bestimmt sich die
Höhe des in der GuV zu erfassenden Ertrags/
Aufwands aus der Veränderung der Rückstellungshöhe zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre.
IV. Die
Bilanzierung
versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
1. Definition versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
¹Actuarial gains and losses may result from increases or decreases in either the present value
of a defined benefit obligation or the fair value
of any related plan assetsª65). Diese Definition
legt dar, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste i.S.d. IFRS nur anfallen können, wenn die Schätzung der Verpflichtungsund/oder Vermögenshöhe von der tatsächlichen
Entwicklung abweicht. Diese stellen somit
(zwangsläufig auftretende) Abweichungen zwischen den Annahmen zu Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres und der tatsächlich eingetretenen Situation am Geschäftsjahresende dar66).
Diese Definition ist aufgrund der dargestellten
Bewertungssystematik des HGB für handelsrechtliche Pensionsrückstellungen obsolet. Nach
HGB können sich derartige Abweichungen lediglich ergeben, wenn der Ermittlung der Verpflichtungshöhe am Bilanzstichtag aufgrund im
Geschäftsjahr eingetretener Tatsachen andere
Bewertungsprämissen zugrunde liegen als am
vorangegangenen Bilanzstichtag (¾nderung der
KoR 3/2006
2. Berücksichtigung der ¾nderung der biometrischen Daten in der Handels- und Steuerbilanz
Wie bereits dargelegt ¹muss [...] der Kreis der
passivierungspflichtigen Posten in der fortführungsstatisch konzipierten Handelsbilanz nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgegrenzt
werdenª69). Damit sind alle Schulden zu zeigen,
die wirtschaftlich entstanden sind70). Wirtschaftlich entstanden ist die Verpflichtung,
wenn der Arbeitnehmer seine Gegenleistung
± also seine Tätigkeit als Angestellter ± (in diesem Jahr) erbracht hat, da diese dann in der Vergangenheit rechtlich initiiert bzw. konkretisiert
wurde und mit hoher Wahrscheinlichkeit für
den Pensionsgeber unabwendbar ist71). Damit
ist in der Handelsbilanz grundsätzlich der bereits erdiente, vom gewählten Anwartschaftsdeckungsverfahren abhängige Verpflichtungs63) Vgl. Wollmert et al., in: Baetge et al. (Hrsg.), Rechnungslegung nach International Accounting Standards (IAS),
2. Aufl. 2002, IAS 19 Rn. 84. Weiterhin zu kürzen sind
noch nicht amortisierte Fehlbeträge aus der erstmaligen
Anwendung von IAS 19 (rev. 2004). Vgl. dazu ausführlich
Seemann, a.a.O. (Fn. 59), Tz. 27. Durch die Saldierung mit
dem Planvermögen kann der Schuldposten negativ und
damit zu einem Vermögenswert werden. Das Planvermögen darf aber gem. IAS 19.7 (rev. 2004) nur dann
zum Abzug gebracht werden, wenn das Recht auf Zahlung dem Berechtigten (auch im Insolvenzfall des Arbeitgebers) allein zusteht. Vgl. dazu ausführlich Schmidbauer,
DStR 2003 S. 796. Durch IAS 19 (rev. 2002) wurde die
Möglichkeit eines Ansatzes eines Vermögenswerts als negativer Saldo zwischen Verpflichtungshöhe und Planvermögen eingeschränkt. Vgl. IAS 19.58A f. (rev. 2004).
64) Vgl. Seemann, a.a.O. (Fn. 59), Tz. 30.
65) IAS 19.94 (rev. 2004).
66) Zimmermann/Schilling, StuB 2003 S. 869 ff.
67) Vgl. zum Begriff der biometrischen Annahmen Höfer, WPg
1988 S. 554 f.
68) Nachträgliche ¾nderungen der bisher erdienten Leistung
bezeichnet IAS 19.96 ff. (rev. 2004) als ,past service cost',
die linear bis zu ihrer Unverfallbarkeit zu verteilen sind. Bei
sofortiger Unverfallbarkeit ist dieser Betrag unmittelbar
aufwandswirksam. Vgl. IAS 19.96 (rev. 2004). Diese Vorgehensweise entspricht der geschilderten Vorgehensweise des HGB.
69) Vgl. Kessler, a.a.O. (Fn. 14), S. 76.
70) Das Abstellen auf die wirtschaftliche Entstehung ist eine
Erweiterung der klassischen statischen Bilanztheorie. Vgl.
Kessler, a.a.O. (Fn. 14), S. 22 ff. und 101 ff. Vgl. zu dennoch verbleibenden Ergebnisrisiken Schmidbauer, DStR
2003 S. 801.
71) Vgl. ausführlich zum Begriff der wirtschaftlichen Entstehung einer Verpflichtung und dem/der Passivierungszeitpunkt/-höhe Kessler, a.a.O. (Fn. 14), S. 113 ff. A.A.
Baetge/Kirsch/Thiele, die es auch für zulässig bzw. möglich erachten, dass ein Verpflichtungstatbestand rechtlich
erfüllt sein kann, ohne dass daraus eine (volle) wirtschaftliche Belastung resultiert. Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, a.a.O.
(Fn. 57), S. 426.
197
Aufsätze
wert zu passivieren72). Die Handelsbilanz strebt
damit eine verlässliche Auskunft über die Schuldendeckungsfähigkeit und Solvenz des fortzuführenden Unternehmens unter Zugrundelegung von greifbaren und intersubjektiv überprüfbaren Kriterien an73). ¹Entscheidend für die
Höhe einer Rückstellung ist dabei nicht das subjektive Ermessen des Bilanzierenden, sondern
vielmehr das Ergebnis einer nachvollziehbaren
Schätzung auf der Grundlage der am BilSt vorliegenden Tatsachen sowie der stichtagsnachgelagerten werterhellenden Erkenntnisse und
Ereignisseª74).
Bei einer ¾nderung der Verpflichtungshöhe im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
durch eine ¾nderung der biometrischen Berechnungsgrundlagen ist demgemäû der Teil der neu
errechneten Verpflichtungen zu passivieren, der
bereits wirtschaftlich verursacht worden ist.
Dies ist der Teil der Gesamtverpflichtung, den
der Anspruchsberechtigte bisher erdient hat,
und der den vergangenen und dem aktuellen
Geschäftsjahr zuzurechnen ist75). Die aktuelle
Pensionsrückstellung muss um diesen Betrag76)
erhöht/erniedrigt werden.
Auch nach dem im Steuerrecht (zwingend) anzuwendenden Teilwertverfahren werden ¾nderungen bei der Berechnung der Verpflichtung
auf das Jahr des Diensteintritts zurückbezogen
(voller Teilwert)77) und auf die Zeit zwischen
Diensteintritt und Pensionierung verteilt78). Dabei räumt der Steuergesetzgeber dem Bilanzierenden die Möglichkeit ein, auûerordentliche
Leistungserhöhungen (>25%) auf drei Geschäftsjahre zu verteilen, während Unterschiedsbeträge, die auf geänderten biometrischen Rechnungsgrundlagen beruhen, zwingend
auf mindestens drei Jahre zu verteilen sind79).
3. Die bisherige Regelung des IAS 19 (rev.
2002)80)
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste entstehen nach IAS 19.94 (rev. 2004), falls
der am Anfang des Wirtschaftsjahres geschätzte
Pensionsaufwand bzw. die Höhe des Ertrags aus
den plan assets nicht mit den realiter am Bilanzstichtag eingetretenen Verhältnissen übereinstimmen. Die Differenz zwischen diesen beiden
Werten stellt den ± je nach Vorzeichen ± versicherungsmathematischen Gewinn oder Verlust dar.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
entstehen nach IAS 19.94 (rev. 2004), falls der am Anfang des Wirtschaftsjahres geschätzte Pensionsaufwand bzw. die Höhe des Ertrags aus den plan assets
nicht mit den realiter am Bilanzstichtag eingetretenen
Verhältnissen übereinstimmen.
Dieser Gewinn/Verlust muss nur in der GuV berücksichtigt werden, wenn der Saldo der kumulierten, nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zum Ende der vorherigen Berichtsperiode den höheren der folgenden Beträge überstieg:
l 10% des Barwerts der DBO zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens); und
l 10% des beizulegenden Zeitwerts eines etwaigen Planvermögens zu diesem Zeitpunkt.
198
In diesem Fall ist der den sog. Korridor übersteigende Betrag auf die ¹expected average remaining working lives of the employee participating
in that planª81) zu verteilen82). Gem. dem Wortlaut des IAS 19.92 (rev. 2004)83) darf mit der
Verteilung grundsätzlich erst im Folgejahr begonnen werden.
Abweichend von der geschilderten Vorgehensweise erlaubt IAS 19.93 (rev. 2004) dem Bilanzierenden, jedes andere systematische Verfahren
anzuwenden, das zu einer schnelleren Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste führt, sofern diese Vorgehensweise stetig für alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste angewandt wird.
Dies bedeutet, dass auch die Beträge, die innerhalb des Korridors liegen, in der GuV erfasst
werden dürfen. Zudem kann diese Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass auch eine sofortige Erfolgserfassung, d.h. in der Periode der
Entstehung der versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste, möglich ist84). Diese Vorgehensweise entspricht ± sofern die Bilanzierung aller aufgetretenen versicherungsmathe72) Vgl. Petersen, a.a.O. (Fn. 45), S. 32 ff.
73) Vgl. Moxter, Bilanzlehre, 3. Aufl. 1984, S. 81 ff. Moxter hat
diese Auffassung später relativiert und das Ziel der Bilanzierung in der Ermittlung eines ausschüttungsfähigen bzw.
verlustantizipierenden Gewinns gesehen.
74) Kessler, in: Küting/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung ± Einzelabschluss, 5. Aufl. 2005, § 249 Tz.
258.
75) Petersen spricht davon, dass ¹sämtliche zukünftigen Versorgungsleistungen als Ausfluss des Quotierungsprinzips
des § 2 BetrAVG nur im Verhältnis der bis zu dem Ausscheiden abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zu dem Erreichen der ursprünglich vorgesehenen Altersgrenze
insgesamt möglichen Dienstzeit angesetztª werden; Petersen, a.a.O. (Fn. 45), S. 33.
76) Rechnerisch ermittelt sich dieser Betrag, indem man die
Verhältniszahl aus der bisherigen Betriebszugehörigkeit
zur durchschnittlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit mit
der ¾nderung der Verpflichtungshöhe multipliziert. Diese
Vorgehensweise findet auch bei einer nachträglichen Erhöhung der zugesagten Leistung Anwendung. Vgl. Laupenmühlen/Löw/Küsterle, KoR 2002 S. 291.
77) Falls der Versorgungsberechtigte vor dem 28. bzw. dem
30. Lebensjahr seinen Dienst angetreten hat, ist dieser
spätere Zeitraum maûgebend (eingeschränkter Teilwert).
Vgl. § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG. Vgl. zu den Gründen Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 18), § 253, Rn. 327.
78) Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O. (Fn. 18), § 253
Rn. 327.
79) Vgl. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG. Diese Verteilung wird auch
handelsrechtlich als zulässig erachtet. Darunter fällt z.B.
der Unterschiedsbetrag aus der Umstellung der Bewertung nach den Heubeck-Periodentafeln von 1998 auf die
Heubeck-Generationentafeln 2005 G. Vgl. BMF-Schreiben
vom 16. 12. 2005. Vgl. zu den Auswirkungen ausführlich
Schmidt/Kloû, DB 2005 S. 2365 ff.
80) Da die in Bezug genommenen Vorschriften des IAS 19
(rev. 2002) unverändert in den IAS 19 (rev. 2004) übernommen worden sind, wird der aktuelle Standard zitiert.
81) IAS 19.93 (rev. 2004).
82) Der den Korridor nicht übersteigende Teil ist gem. IAS
19.120(c)(ii) (rev. 2004)) bei der Überleitungsrechnung
der DBO bzw. des beizulegenden Zeitwerts der plan assets auf die in der Bilanz erfassten Beträge anzugeben.
83) ¹At the end of the previous reporting periodª. IAS 19.92
(rev. 2004).
84) Diese Auslegung wird bestätigt durch den Wortlaut des
IAS 19.95 (rev. 2004) in dem es heiût: ¹The Standard also
permits systematic methods of faster recognition, provided that those methods satisfy the conditions set out in
paragraph 93. Such permitted methods include, for example, immediate recognition of all actuarial gains and losses, both within and outside the ,corridor'.ª
KoR 3/2006
4. Die Neuregelung zur Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in
IAS 19 (rev. 2004)
Als Erweiterung zu den bisher dargestellten
Möglichkeiten der Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste enthält
IAS 19.93A (rev. 2004) ein weiteres gleichrangiges Wahlrecht. Sofern die Bilanzierung für alle
Pläne einheitlich erfolgt, können diese nunmehr
auûerhalb des Periodenergebnisses, nämlich in
einem (gesonderten) Eigenkapitalspiegel mit
den Vorgaben des IAS 19.93B (rev. 2004) gem.
den Paragraphen IAS 19.93B-93D (rev. 2004) erfasst werden. Die Erfassung dieser Beträge erfolgt dabei zwingend ¹in the period in which
they occurª88). Damit werden die Abweichungen zu den Schätzungen zu Beginn des Geschäftsjahres erfolgsneutral korrigiert.
IAS 19.93A(b) (rev. 2004) schränkt diese
Möglichkeit auf den Fall ein, dass alle
versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste vollständig erfolgsneutral erfasst werden. Damit ist es nicht als zulässig zu erachten,
entweder nur einen Teil der in der Periode
entstandenen
versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste erfolgsneutral zu verbuchen und den Restbetrag nicht89) oder einen
Teil erfolgswirksam und den anderen Teil
erfolgsneutral zu verbuchen. Auch muss das
nach IAS 19.93A (rev. 2004) erlaubte Verfahren
zur erfolgsneutralen Verrechnung stetig angewandt werden90).
Um die Bilanzierung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste, die auûerhalb
des Periodenergebnisses erfasst werden, dem
Bilanzadressaten aufzuzeigen, müssen diese in
einer Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals mit der Überschrift ¸Aufstellung der
erfassten Erträge und Aufwendungen` aufgeführt werden. Dabei darf die Eigenkapitalveränderungsrechnung lediglich die in IAS 1.96
KoR 3/2006
(rev. 2004) aufgeführten Posten umfassen. In
einer Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals darf das Unternehmen die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
nicht im Spaltenformat, wie in IAS 1.101 (rev.
2004) erwähnt, oder in irgendeinem anderen
Format, das die in IAS 1.97 (rev. 2004)
aufgeführten Posten umfasst, darstellen91). Zur
Analyse der Unternehmenssituation müssen
daher die Anhangangaben, deren Anzahl im
Rahmen der Neuerungen durch IAS 19 (rev.
2004) nochmals erhöht worden ist, und die
Eigenkapitalveränderungsrechnung
beachtet
werden.
Aufsätze
matischen Gewinne und Verluste erfolgswirksam erfolgt ± diesbezüglich grds. der handelsrechtlichen Vorgehensweise85), da dann die am
Ende
des
Geschäftsjahres
feststehenden
(Schätz-)Parameter Eingang in die Bilanzierung
finden86). Dies läuft aber der IAS 19 (rev. 2004)
inhärenten Vorgehensweise, nach der der am
Geschäftsjahresanfang geschätzte Pensionsaufwand in die GuV eingeht, zuwider. Höfer führt
dazu aus: ¹Der in der Bilanz zu passivierende
Wert für Pensionsverpflichtungen ist damit das
stichtagsbezogene Zwischenergebnis einer auf
geglätteten Aufwandsverlauf ausgerichteten Finanzierung. Nicht aus der Veränderung der Bilanzposition ,Pensionsrückstellung' zwischen
zwei Stichtagen ergibt sich der Versorgungsaufwand, sondern der explizit errechnete Versorgungsaufwand bestimmt die Veränderung des
Bilanzansatzesª87).
Beiden Verfahren ist gemein, dass die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
(über die Totalperiode des Unternehmens) in
der GuV erfasst werden müssen. Eine (dauerhafte) Verletzung des Kongruenzprinzips liegt somit nach der bisherigen Regelung des IAS 19
(rev. 2002) nicht vor.
Als Erweiterung der bisherigen Möglichkeiten der Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und
Verluste eröffnet IAS 19.93A die Möglichkeit, diese erfolgsneutral in voller Höhe gegen das Eigenkapital zu
buchen.
Die Nähe der Neuregelung des IAS 19 (rev.
2004) zum britischen FRS 17 lässt vermuten,
dass dieses Wahlrecht zur erfolgsneutralen
Buchung durch den Einfluss der mit dem
britischen Recht vertrauten Boardmitglieder in
IAS 19 (rev. 2004) aufgenommen wurde. Auch
nach dem englischen FRS 17.57 und FRS 17.59
können actuarial gains and losses in einem
statement of total recognised gains and losses
erfasst werden, das die Eigenkapitalveränderung des aktuellen Geschäftsjahres zeigt.
Werden die Veränderungen dort gezeigt, dürfen
diese Beträge nicht in die GuV übernommen
werden92). Damit entfällt eine erfolgswirksame
Berücksichtigung auch nach englischem
Recht93).
Festzustellen ist, dass der momentan gültige
IAS 19 (rev. 2004) im Bereich der Bilanzierung
versicherungsmathematischer Gewinne und
Verluste dem Bilanzierenden viele Gestaltungsspielräume eröffnet, die eine Vergleichbarkeit
mit anderen Unternehmen zu einem Stichtag
und eine interperiodische Vergleichbarkeit der
Gesellschaft erschweren. IAS 19.BC38 (rev.
2004) zählt fünf Varianten der Bilanzierung auf,
die durch die zusätzliche Möglichkeit der erfolgsneutralen Buchung um eine weitere Mög85) Die Unterschiede in der Ermittlung der Verpflichtungshöhe
werden bei dieser Betrachtung auûer Acht gelassen.
86) Auch das DRSC favorisierte diese Vorgehensweise. In dem
nur als Entwurf erschienen Standard E-DRS 19 sprach es
sich für die sofortige erfolgswirksame Verrechnung der
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste aus.
Vgl. E-DRS 19.16 ff.
87) Höfer, a.a.O. (Fn. 57), S. 119. Dies entspricht der handelsrechtlichen Vorgehensweise.
88) IAS 19.93A (rev. 2004).
89) Diese Vorgehensweise würde einem erfolgsneutralen Korridoransatz entsprechen.
90) Dies ergibt sich daraus, dass das Verfahren nach IAS
19.93A (rev. 2004) dem Verfahren zur schnelleren Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste gem. IAS 19.93 (rev. 2004) zu subsumieren ist.
Auf diese bezieht sich IAS 19.93 (rev. 2004): ¹an entity
may adopt any systematic method that results in faster recognition of actuarial gains and losses, provided that the
same basis is applied to both gains and losses and the
basis is applied consistently from period to periodª.
91) Vgl. IAS 19.93B (rev. 2004).
92) Vgl. FRS 17.59.
93) Vgl. Rhiel, DB 2005 S. 294.
199
Aufsätze
Abb. 4: Die Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
lichkeit ergänzt wurde. Abb. 4 fasst die verschiedenen Möglichkeiten der Buchung grafisch zusammen.
Um es nochmals zu verdeutlichen: Es ist nach
IAS 19 (rev. 2004) geboten, die Schätzung des
erwarteten Ertrags aus dem Planvermögen und
den geschätzten Aufwand zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen, der sich aus dem Pensionsplan ergibt, erfolgswirksam gem. IAS 19.61
(rev. 2004) saldiert in der GuV zu erfassen. D.h.,
die Schätzung muss zwingend erfolgswirksam
erfasst werden. Die am Bilanzstichtag auftretenden Abweichungen zu dieser Schätzung in Form
der versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste dürfen jetzt aber nach IAS 19.93A (rev.
2004) erfolgsneutral gebucht werden. Mit dieser
Vorgehensweise verstöût IAS 19 (rev. 2004)
± anders als bisher ± gegen das Kongruenzprinzip. D.h., die Summe der jeweiligen Periodenerfolge stimmt nicht mehr mit dem Totalerfolg
des bilanzierenden Unternehmens überein94).
Im folgenden Kapitel soll die Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste nach IFRS vor dem Hintergrund der Neuregelung zur erfolgsneutralen Verrechnung kritisch
gewürdigt werden.
V. Kritische Würdigung der Rückstellungskonzeption nach IAS 19 (rev. 2004)
Als das IASC den Bilanzierenden in IAS 19 (rev.
1998) erlaubte, versicherungsmathematische
Gewinne auch direkt ± also in der Periode ihres
Entstehens ± zu verrechnen, war es sich bewusst, dass die Methode der direkten (erfolgswirksamen) Erfassung solcher Effekte die Darstellung der Ertragslage nicht verbessert, solange nicht ¹substantial issues about performance
reportingª95) geändert worden sind. Seit dieser
Zeit hat sich weder eine klare Stellungnahme
noch ein Standpunkt in diesem Bereich heraus200
gebildet. Das Projekt Performance Reporting,
das seit dem Jahr 2003 als Joint Project zusammen mit dem FASB durchgeführt wird, hat noch
keine finale Stellungnahme bzw. keinen Standard hervorgebracht96). Mit einem ersten ED
wird im ersten Quartal 2006 gerechnet97).
Nichtsdestotrotz hat das IASB dem Bilanzierenden eine weitere Option zur sofortigen (erfolgsneutralen) Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste eröffnet. Daher
sollen im Folgenden die Vor- und Nachteile der
einzelnen Buchungsmöglichkeiten (direkte Buchung versus Verteilung und erfolgswirksame
versus erfolgsneutrale Buchung) kurz dargestellt
und eine mögliche bilanztheoretische Auslegung
hergeleitet werden.
1. Argumente für die Verteilung des Aufwands/
Ertrags
Die Bewertungsregeln des IAS 19 (rev. 2004) basieren auf dem sog. aufwandsbezogenen Bilanzansatz (¸income approach`). Demnach wird der
Verpflichtungsumfang nicht am Ende des Geschäftsjahres bestimmt und in voller Höhe passiviert, sondern der Regelfall des IAS 19.93 (rev.
2004) sieht vor, dass die Höhe der Verpflichtung
und der Aufwand/Ertrag am Jahresanfang geschätzt werden. Nur am Jahresende festgestellte
Abweichungen in einer bestimmten Höhe98) sollen über eine bestimmte Zeit erfolgswirksam
verteilt werden. Diese Regelung basiert auf der
Annahme, dass eine sofortige Erfassung zu einer
Erhöhung der Volatilität des Rückstellungspostens führt, da teils eine marginale ¾nderung ei94)
95)
96)
97)
Vgl. Zülch, a.a.O. (Fn. 9), S. 54 f.
IAS 19.BC41 (rev. 2004).
Vgl. Kerkhoff/Diehm, KoR 2005 S. 343 ff.
Vgl. das IASB Project-Update unter http://www.iasb.org/
uploaded_files/documents/16_19_PerformancereportingreportDec2005.pdf.
98) Vgl. zum 10%-Korridor IAS 19.92 (rev. 2004).
KoR 3/2006
2. Argumente gegen die Verteilung des Aufwands/Ertrags
Als Argument für einen sofortigen vollständigen
Ansatz der Pensionsverbindlichkeit spricht ± sofern es dem Ziel der Rechnungslegung entspricht ± der vollständige Vermögensausweis.
Die Schuldenlage würde damit ± der statischen
Bilanztheorie folgend100) ± in diesem Bereich zutreffend dargestellt werden. Die Jahresabschlussadressaten müssten nicht mehr die
teils schwer verständlichen Anhangangaben zu
IAS 19 (rev. 2004) zurate ziehen, um die DBO
zu erfahren. Diese könnten daher entfallen. Eine
Vermögensänderung basiert somit auf einem Ereignis der Periode101).
Aus bilanzpolitischer Sicht wäre diese Regelung
ebenfalls zu begrüûen, da dem Bilanzierenden
weniger Ermessensspielräume und Wahlrechte
eröffnet werden102). Der Aufwand/Ertrag und
der Bilanzausweis können nicht dadurch beeinflusst werden, dass die Effekte aus einer ¾nderung der Pensionsverpflichtung über einen in
Grenzen selbst gewählten Zeitraum verteilt werden können. Das Gegenargument der hohen Volatilität schadet dem Verpflichtungsausweis
nicht und kann teilweise durch entsprechende
Anhangangaben geheilt werden.
3. Erfolgswirksamkeit der Aufwendungen
Wie bereits dargelegt, ist das IASB selbst der
Überzeugung, dass das Argument einer zu
hohen Volatilität in der Bilanz, falls man die
versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste unmittelbar in voller Höhe verbucht,
nicht greift103). Im gleichen Absatz heiût es
aber: ¹However, the IASB accepts that requiring
actuarial gains and losses to be recognised in
full in profit or loss in the period in which they
occur is not appropriate at this time because
the IASB has yet to develop fully the appropriate presentation of profit or loss and other
items or recognised income and expenseª.
Damit führt nach Meinung des IASB ein
vollständiger Ausweis der Aufwendungen und
KoR 3/2006
Erträge in der GuV nicht zu einer relevanteren
Information für den Kapitalmarkt. Als Argument für diese These führt das IASB lediglich
lapidar an, dass noch ein Standard müsse zur
besseren Darstellung der Ertragslage entwickelt
werden104).
Aufsätze
niger Schätzparameter einen nicht unerheblichen Einfluss auf die DBO haben kann99). Zudem verdeutlicht diese Vorgehensweise, dass
die Errechnung der DBO nicht ± wie sich erst
Jahre später ex post herausstellen wird ± ex ante
punktgenau erfolgen kann, da zur Ermittlung
die zukünftige Entwicklung des Unternehmens
und der Gesamtwirtschaft geschätzt werden
muss. Damit suggeriert die Ermittlung der DBO
am Jahresende nur eine Scheingenauigkeit, die
realiter nicht gegeben sein kann. Zudem würden
sich versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste in der Zukunft ausgleichen.
Die Verteilung des Aufwands und Ertrags aus
versicherungsmathematischen Gewinnen und
Verlusten über eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag ist Ausfluss der (bisher) eher dynamischen IFRS-Bilanzierung. Im Vordergrund
steht der richtige Erfolgsausweis, der ob der
Schwierigkeit der Vorhersage des tatsächlichen
Verpflichtungsumfangs zuerst durch eine Schätzung erfolgt. In einem zweiten Schritt werden
die Abweichungen zu dieser Schätzung verteilt.
Das IASB zieht mit den neuesten ¾nderungen einen
vollständigen, volatileren Schuldenausweis der Darstellung einer geglätteten Ertragslage vor, um gleichzeitig festzustellen, dass dies nicht der optimale Weg
ist.
Fasst man diese beiden Punkte zusammen, so
liefern sie die Erklärung für die Einführung des
Wahlrechts, die versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste in voller Höhe erfolgsneutral im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu verbuchen:
l Es wird ein vollständiger Schuldenausweis
präferiert105).
l Gleichzeitig würde eine volle Ergebniswirkung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste das Ergebnis verzerren,
sodass diese Differenzen erfolgsneutral verbucht werden sollen.
Diese Regelung wird vom IASB präferiert, obwohl es der Auffassung ist, dass eine unmittel99) Vgl. zur Auswirkung einer Zinssatzänderung auf die Verpflichtungshöhe Gohdes/Baach, BB 2005 S. 2738; Höfer,
a.a.O. (Fn. 57), S. 116. Da die IFRS eine strenge Bindung
des Rechnungszinses an die Renditen von Unternehmensanleihen vorschreiben, die seit dem Jahr 2000 eine stetige Talfahrt durchlaufen, führen sinkende Renditen zu einer ¹starken Erhöhung des Verpflichtungsumfangs für Altersversorgungsleistungenª; Gohdes/Baach, BB 2005
S. 2737. Die Siemens AG hat z.B. im Geschäftsjahr
2004/2005 ihren Diskontierungszinssatz von 5,5% auf
4,5% gesenkt, was zu einer Erhöhung der Pensionsverpflichtung um ca. 10% geführt hat. Vgl. Handelsblatt v.
8. 12. 2005 S. 34; Siemens-Geschäftsbericht 2004/
2005 S. 189. Die Tatsache, dass die Siemens AG nach
US-GAAP bilanziert, kann dabei auûer Acht gelassen werden, da die beiden Regelwerke sich in diesem Punkt nicht
unterscheiden. Das IASB führt aus, dass dieser Effekt
¹could overwhelm the profit or loss and financial position
of other business operationsª; IAS 19.48C(c) (rev. 2004).
Nichtsdestotrotz erkennt es dies als Argument für eine verzögerte Abbildung der Verpflichtung (zumindest in der Bilanz) nicht an. Vgl. zu den Gründen IAS 19.BC48E (rev.
2004). Im gleichen Absatz heiût es aber: ¹However, the
IASB accepts that requiring actuarial gains and losses to
be recognised in full in profit or loss in the period in which
they occur is not appropriate at this time because the IASB
has yet to develop fully the appropriate presentation of
profit or loss and other items or recognised income and
expenseª.
100) Vgl. Simon, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften und der
Kommanditgesellschaften auf Aktien, 4. Aufl. 1910.
101) Wie bereits in Fn. 87 erwähnt, entspricht dies der handelsrechtlichen Vorgehensweise. Auch bei der Korridormethode kann es konsistent sein, diese Vorgehensweise der unmittelbaren Buchung zu wählen, da manche Sondereffekte (wie z.B. der Diebstahl von plan assets oder Steuersatzänderungen) unmittelbare Auswirkungen auf die Schuldenlage entfalten. Vgl. IAS 19.BC40(j) (rev. 2004).
102) Vgl. ausführlich zu den Begriffen Küting/Wohlgemuth,
DStR 2004 (Beihefter) S. 6* ff.
103) Vgl. die Ausführungen in Abschn. V. 5. und IAS 19.BC48E
(rev. 2004).
104) Vgl. IAS 19.BC48E (rev. 2004).
105) Dies fasst IAS 19.BC48G (rev. 2004) folgendermaûen zusammen: ¹However, it (immediate recognition, d.Verf.)
provides more transparent information than deferred recognition.ª
201
Aufsätze
bare Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste nicht notwendigerweise ideal ist106). Zudem seien diese versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste eigentlich Bestandteil der Aufwendungen (¸expense`) und Erträge (¸income`), weshalb die (erfolgsneutralen) ¾nderungen in einem gesonderten Eigenkapitalspiegel mit dem Titel ¹the statement of recognised income and expenseª107) gezeigt werden sollen108).
Damit folgt das IASB mit der neu in den Standard aufgenommenen Möglichkeit zur Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne
und Verluste einer statischen Sichtweise der Bilanz, nach der der vollständige Schuldenausweis zu präferieren ist. Mit anderen Worten, das
IASB zieht mit den neuesten ¾nderungen einen
vollständigen, volatileren Schuldenausweis der
Darstellung einer geglätteten Ertragslage vor,
um zeitgleich einzugestehen, dass dies nicht der
optimale bzw. ideale Weg sei. Welche Schlussfolgerung sich daraus ziehen lässt, ist mehr als
fraglich. Eine einheitliche Direktive für den
Rechnungslegenden ist jedenfalls nicht erkennbar.
Es ist nicht verständlich, weshalb ein Teil des gesamten
Pensionsaufwands zwingend erfolgswirksam gebucht
wird ± nämlich der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen und die in der GuV auszuweisenden net current
service cost ± und der von der Schätzung abweichende
Teil ± nämlich die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ± erfolgsneutral gebucht werden
kann.
Zudem ist nicht verständlich, weshalb ein Teil
des gesamten Pensionsaufwands109) zwingend
erfolgswirksam gebucht wird ± nämlich der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen und die
in der GuV auszuweisenden current service cost
± und der von der Schätzung abweichende Teil ±
nämlich die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ± erfolgsneutral gebucht
werden kann. Das Argument einer Glättung des
Jahresergebnisses kann nicht greifen, da diesem
Argument eine aus Sicht des Bilanzadressaten
nicht mehr nachvollziehbare Fülle an komplexen Regeln gegenübersteht, die dazu führen,
dass dem Bilanzadressaten, einem Anleger am
Kapitalmarkt, nur schwerlich ein tatsächliches
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
vermittelt wird. Diese Problematik resultiert aus
der Tatsache, dass die im IAS 19 (rev. 1998) angelegte Systematik nicht darauf abzielte, einen
vollständigen Vermögensausweis zu ermöglich,
sondern ± wie bereits geschildert ± stand ein
(geglättetes) Ergebnis im Fokus der IASB-Bemühungen.
dem korrekten Erfolgsausweis lag111). Diese Ansicht untermauerte auch die Regelung des IAS
19 (rev. 1998) bzw. IAS 19 (rev. 2002) zur Buchung versicherungsmathematischer Gewinne
und Verluste. Diese mussten über eine bestimmte Zeit verteilt werden112). Damit wurde zwar
dem Umstand Rechnung getragen, dass die Errechnung der DBO eine bloûe auf gewissen Annahmen basierende Schätzgröûe ist, der Verpflichtungsumfang wurde aber nicht vollständig
ausgewiesen, sondern i.d.R. war die DBO höher
als die passivierte Rückstellung113). Im Gegenzug verringerte man die Volatilität des Erfolgsausweises. Mit der dem IAS 19 (rev. 1998) bzw.
IAS 19 (rev. 2002) inhärenten Vorgehensweise
wurde sichergestellt, dass der Erfolgsausweis in
der GuV im Vordergrund stand, da dieser den bilanziellen Ansatz bestimmte und nicht umgekehrt.
Mit der ¾nderungen durch IAS 19 (rev. 1998) erlaubte man dem Bilanzierenden fortan ebenfalls
eine schnellere erfolgswirksame Verteilung, die
in ihrem Extremfall ± sieht man von den Unterschieden in der Berechnungsmethodik ab ± der
handelsrechtlichen Vorgehensweise entspricht.
Nach dieser Regelung wurde somit erstmals ein
vollständiger Verpflichtungsausweis in der Bilanz möglich. Betrachtet man die ¾nderungen
in der Verpflichtungshöhe als Ereignisse der Periode, wurde gleichzeitig ein ¹richtigerª Erfolgsausweis in der GuV erreicht.
Ein weiterer Schritt dieser Entwicklung weg von
der dynamischen hin zu einer statischen Sichtweise der Bilanzierung, die sich im Übrigen
auch in der immer stärkeren Betonung des Fair
Value114) oder in den neuen Ansätzen des Reporting Performance Projects widerspiegelt115), vollzieht IAS 19 (rev. 2004), der nunmehr auch eine
vollständige erfolgsneutrale Berücksichtigung
der versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste im Zeitpunkt ihres Entstehens erlaubt116). Durch die Erlaubnis, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste im Zeit106)
107)
108)
109)
110)
111)
112)
113)
114)
115)
4. Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung und ihre Auswirkung auf den Jahresabschluss
Bisher war und ist es Ziel der IFRS, dem kapitalmarktorientierten Anleger eine strukturierte
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Cash-flows zu liefern110),
wobei der Schwerpunkt ± zumindest bei der Bilanzierung von Pensionsverbindlichkeiten ± auf
202
116)
Vgl. IAS 19.BC48G (rev. 2004).
IAS 19.BC48I (rev. 2004).
Vgl. IAS 19.93B (rev. 2004).
Unter diesen Begriff sollen alle Erfolgsbestandteile der betrieblichen Altersversorgung subsumiert werden.
Vgl. IAS 1.7 und 1.13.
Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 57), S. 111, der ausführt, dass die
bilanzielle Erfassung von Pensionsverpflichtungen nach internationalen Standards keine Priorität genieût, sondern
dem Anliegen einer periodengerechten Erfolgsbeeinflussung untergeordnet ist.
Vgl. IAS 19.93 (rev. 1998).
Bei dieser Betrachtung wird die Möglichkeit der Verrechnung der plan assets mit der Rückstellung auûen vor gelassen.
Vgl. dazu kritisch Ballwieser/Küting/Schildbach, BFuP
2004 S. 529 ff.
Wüstemann/Kierzek führen dazu aus: ¹Diese Wende ist
aus Sicht der klassischen deutschen Bilanztheorien durchaus vergleichbar mit einer Abkehr von der von Schmalenbach geprägten dynamischen Bilanzaufgabe der Ermittlung des Periodengewinns als ,Maûstab der Wirtschaftlichkeit einer Unternehmung' hin zu dem maûgeblich auf Simon zurückzuführenden statischen Leitbild der ,Gewährung einer Übersicht über die Vermögenslage'.ª Wüstemann/Kierzek, BB 2005 S. 2799. Vgl. auch Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 13. Aufl. 1962; Simon, a.a.O.
(Fn. 100).
Vgl. kritisch zu einem Nebeneinander von Bilanzzwecken
Stützel, ZfB 1967 S. 314 ff.
KoR 3/2006
KoR 3/2006
Es kann nicht das Resümee gezogen werden, dass
durch die Neuregelung des IAS 19 (rev. 2004) generell
die Erfolgslage nach den IFRS in den Hintergrund rückt.
Der Eigenkapitalspiegel bzw. das statement of total recognised gains and losses gewinnen an Bedeutung und
müssen für die Analyse des Unternehmenserfolgs stärker einbezogen werden.
VI. Beispiel
Die Auswirkungen der neuen Regelung des
IAS 19 (rev. 2004) zur Bilanzierung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
sollen an einem Beispiel dargestellt werden. Gegeben sei folgender Sachverhalt:
Der nach den IFRS bilanzierende Holzwurm-Konzern
beschäftigt 30 000 Mitarbeiter. Für diese Mitarbeiter
hat der Konzern einen einheitlichen Pensionsplan aufgelegt. Der Konzern, der in der Bilanz vom
31. 12. 2005 ein EK von 10 Mrd. Euro und ein FK von
20 Mrd. Euro ausweist, schätzt ± durch statistische
Verfahren belegt ±, dass seine Mitarbeiter am
31. 12. 2005 (31. 12. 2006) noch eine durchschnittliche Restlebensarbeitszeit von 20 (20) Jahren haben.
Für das Jahr 2006 sieht der Plan einen Pensionsaufwand (current service cost) von 100 Mio. Euro vor.
Der erwartete Ertrag aus dem angesammelten Planvermögen wird zum 1. 1. 2006 für das GJ 2006 auf
500 Mio. Euro geschätzt. Das Planvermögen hat am
31. 12. 2005 einen Wert von 5 Mrd. Euro und der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung (DBO)
beträgt am 31. 12. 2005 10 Mrd. Euro. Der noch nicht
verrechnete versicherungsmathematische Verlust beläuft sich am 31. 12. 2005 auf 2052,6 Mio. Euro. Der
im Jahr 2006 erfolgswirksam zu berücksichtigende
versicherungsmathematische Verlust beträgt 52,6
117) Dies gilt unter der Prämisse, dass der Bilanzierende das
neue Wahlrecht zur vollständigen erfolgsneutralen Verrechnung ausübt. Da es sich aber um ein Wahlrecht handelt, wird die Ausrichtung des Jahresabschlusses (bislang
noch) dem Bilanzierenden anheim gestellt.
118) Durch die Zulässigkeit der Bilanzierungswahlrechte sieht
das IASB allem Anschein nach keine Unvereinbarkeit von
Vermögens- und Erfolgsausweis. Der IAS 19 (rev. 2004)
soll beiden Aufgaben gerecht werden. Moxter entgegnet
hierauf der dynamischen Bilanztheorie folgend: ¹Wer den
Gewinn richtig ermitteln will, muss das Vermögen falsch
ermitteln.ª Moxter, a.a.O. (Fn. 73), S. 6. So auch Ballwieser/Küting/Schildbach, BFuP 2004 S. 529.
119) Vgl. IAS 1.81 (rev. 2004). Die Definition des IAS 1.81 (rev.
2004) ist nicht konsistent zur älteren Frameworkdefinition,
wonach der profit durch income and expense definiert
wird, also nach heutiger Definition auch erfolgsneutrale
Bestandteile beinhalten würde. Vgl. Framework.69 i.V.m.
Framework.74 ff. Zu dieser Zeit lautete der korrespondierende Begriff zum Jahresüberschuss noch ,net income',
sodass zum Entstehungszeitpunkt des Framework noch
keine Inkonsistenzen vorlagen. Vgl. IAS 5 (1974). Vgl. dazu auch IAS 8 (1979), Fn. 3 zu § 18 und IAS 8.7 und .9
(1993).
120) Vgl. Zülch, a.a.O. (Fn. 9), S. 60; Lachnit/Müller, DB 2005
S. 1637.
121) Im IAS 1.98 (rev. 2004) heiût es: ¹Changes in an entity's
equity between two balance sheet dates reflect the increase or decrease in its net assets during the period. Except
for changes resulting from transactions with equity holders acting in their capacity as equity holders (such as
equity contributions, reacquisitions of the entity's own
equity instruments and dividends) and transaction costs
directly related to such transactions, the overall change in
equity during a period represents the total amount of income and expenses, including gains and losses, generated
by the entity's activities during that period (whether those
items of income and expenses are recognised in profit or
loss or directly as changes in equity).ª
203
Aufsätze
punkt ihrer Entstehung in voller Höhe erfolgsneutral zu verbuchen, rückt der geglättete Ausweis des Jahresüberschusses in der GuV zugunsten eines vollständigen Vermögensausweises in der Bilanz in den Hintergrund117). Damit
scheint die Tendenz in die Richtung zu gehen,
dass sich in Zukunft der Erfolgsausweis nach
dem asset-liability-approach richtet, d.h., die bilanzielle Darstellung bestimmt den Erfolgsausweis. Der Gewinn/Verlust würde sich danach
aus der ¾nderung der fair values sämtlicher Vermögenswerte und Schulden ergeben. Dies wäre
eine Abkehr vom bisher verfolgten revenue-expense-approach, wonach sich die Höhe der bilanziellen Verpflichtung aus der Höhe des (jährlichen) Pensionsaufwands ableitete. Dabei werden volatilere Bilanzen bewusst in Kauf genommen118). Der Bruch in der Systematik besteht
aber darin, dass ein Teil der Aufwendungen erfolgswirksam und ein Teil erfolgsneutral gebucht wird.
Vor Augen führen muss man sich aber die Tatsache, dass der (Unternehmens-)Erfolgsbegriff
nach IFRS nicht beschränkt ist auf den (erfolgswirksamen) Jahresüberschuss (,profit')119) wie
nach deutschem Verständnis. Der Begriff Unternehmenserfolg wird definiert als Gesamteigenkapitalveränderung120) und beinhaltet die Begriffe ,profit or loss' (Periodenergebnis laut
GuV) und das ,other comprehensive income'
(erfolgsneutral erfasster Periodenerfolg). Dadurch dass der Gesamtsaldo ± mit Ausnahme
der Eigenkapitaltransaktionen mit Anteilseignern ± aus income und expenses gem. IAS 1.98
(rev. 2004) die gesamten Eigenkapitalveränderungen der Periode ergeben, enthalten auch die
Begriffe income und expense im Gegensatz zu
den handelsrechtlichen Begriffen Ertrag und
Aufwand damit gerade nicht nur erfolgswirksame, sondern auch erfolgsneutrale Bestandteile121). D.h., der Erfolg ergibt sich nach den IFRS
durch einen Eigenkapitalvergleich zweier Bilanzstichtage unter Vernachlässigung der Eigenkapitaltransaktionen mit den Anteilseigner. Damit ist der Erfolgsbegriff nach den IFRS grds.
wesentlich weiter gefasst als nach HGB, nämlich
um den Bestandteil der erfolgsneutralen Eigenkapitalveränderung.
Daher kann nicht das Resümee gezogen werden,
dass durch die Neuregelung des IAS 19 (rev.
2004) generell die Erfolgslage nach den IFRS in
den Hintergrund rückt, sondern lediglich die
Stellung der GuV in diesem Punkt. Der Eigenkapitalspiegel bzw. das statement of total recognised gains and losses gewinnen an Bedeutung
und müssen für die Analyse des Unternehmenserfolgs stärker einbezogen werden. Zu kritisieren ist diese Vorgehensweise, da sowohl
IAS 1.78 f. (rev. 2004) als auch IAS 1.99 (rev.
2004) davon sprechen, dass die Erträge (income) und Aufwendungen (expenses) im Periodenergebnis (,profit or loss') enthalten sein sollen, es sei denn, ein anderer Standard schreibt
dies vor. Dass IAS 19.93A (rev. 2004) dies vorschreibt ist unstreitig. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum in diesem speziellen Fall ± wie
bereits geschildert ± von dem Regelfall der erfolgswirksamen Buchung abgewichen wird.
Aufsätze
Mio. Euro. Tatsächlich erwirtschaftet das Planvermögen keinen Gewinn und die DBO steigt um 500
Mio. Euro mehr als erwartet. Der Zinssatz beträgt
3,4%122).
Anhand der folgenden Teilaufgaben sollen die
Unterschiede in der bilanziellen Abbildung dieses Sachverhalts bei der vom Standard vorgesehenen Korridormethode mit der neuen Möglichkeit der erfolgsneutralen Verrechnung aufgezeigt
werden123). Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Daten (für Teilaufgabe a) nochmals zusammen:
Bilanz des Holzwurm-Konzerns zum 31. 12. 2005
sonst. Aktiva
30 000,0 Eigenkapital
Fremdkapital
davon PRst
10 000,0
20 000,0
2 947,4
31. 12. 2006
Erwartet
Tatsächlich
DBO-Veränderung
440 Mio. E
940 Mio. E
Plan asset-Veränderung
500 Mio. E
0E
Durchschn. Restlebensarbeitszeit
20 Jahre
In 2006 als vers.math. Verlust zu
bilanzieren
52,6 Mio. E
Noch nicht verrechneter vers.math.
Verlust zum 31. 12. 2005
2052,6 Mio E
a) Der Holzwurm-Konzern wendet die Korridormethode an
Gem. der Aufgabenstellung beträgt der im Geschäftsjahr 2006 zu berücksichtigende vers.math. Verlust
52,6 Mio. Euro. Die current service cost (interest cost)
betragen 100 (340) Mio. Euro und der erwartete Ertrag
aus den plan assets ist 500 Mio. Euro. Daraus ergibt
sich folgende GuV:
± (current service cost + interest cost)
+ erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen
± versicherungsmathematischer Verlust
= profit
440,0
500,0
52,6
7,4
Die Grenze des Korridors gem. IAS 19.92 (rev. 2004)
ist 1,06 Mrd. Euro (10% des höheren Betrags aus DBO
und Wert der plan assets zum 31. 12. 2006). Die Höhe
der vers.math. Verluste errechnet sich daher wie folgt:
noch nicht verrechnete vers.math. Verluste
+ vers.math. Verlust aus Planvermögen
+ vers.math. Verlust aus DBO
= zu berücksichtigender vers.math. Verlust
± Grenze des Korridoransatzes
= zu verteilender vers.math. Verlust
2 000
500
500
3 000
1 060
1 940
Lt. Aufgabenstellung beträgt die durchschnittliche
Restlebensarbeitszeit der Mitarbeiter 20 Jahre, sodass
97 Mio. Euro des zu verteilenden versicherungsmathematischen Verlustes im nächsten Jahr aufwandswirksam werden (vgl. IAS 19.93 [rev. 2004]).
Die Höhe der zum 31. 12. 2006 bilanziell auszuweisenden Pensionsrückstellung errechnet sich folgendermaûen:
Present value of the DBO
± any actuarial losses not recognised
± fair value of plan assets
= defined benefit liability
Daraus ergibt sich folgendes Bilanzbild:
204
10 940
3 000
5 000
2 940
Bilanz des Holzwurm-Konzerns zum 31. 12. 2006
sonst. Aktiva
30 000,0 Eigenkapital
Fremdkapital
davon PRst
10 007,4
19 992,6
2 940,0
Aus dem ersten Beispiel wird ersichtlich, dass
die Pensionsrückstellung im Vergleich zum Vorjahr niedriger ausgewiesen wird und dass in der
GuV ein Jahresüberschuss ,profit' entsteht, obwohl sich die DBO um 940 Mio. Euro erhöht hat
und das Planvermögen keinen Ertrag erwirtschaftete. Die Abweichung (versicherungsmathematischer Verlust) von der Schätzung am
Jahresanfang i.H.v. 1 Mrd. Euro aus dem Geschäftsjahr 2006 wird erst in den Folgejahren
aufwands- und bilanzwirksam.
b) Der Holzwurm-Konzern wendet IAS 19.93A (rev.
2004) an
In der GuV des Geschäftsjahres 2006 dürfen aufgrund
der Inanspruchnahme des IAS 19.93A (rev. 2004) keine versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste erfolgswirksam gebucht werden. Nach
IAS 19.93A (rev. 2004) können vers.math. Gewinne
und Verluste in voller Höhe direkt erfolgsneutral verrechnet werden. Die GuV hat daher folgendes Aussehen:
± (current service cost + interest cost)
+ erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen
= profit
440
500
60
Anders als in Aufgabenteil a) beträgt die Höhe der
noch nicht verrechneten vers.math. Verluste aus Vorjahren 2052,6 Mio. Euro, da die Differenz i.H.v. 52,6
Mio. Euro nicht in der GuV des Geschäftsjahres 2006
berücksichtigt wird. Die Angaben führen zu folgender
Rechnung:
noch nicht verrechnete vers.math. Verluste
+ vers.math. Verlust aus Planvermögen
+ vers.math. Verlust aus DBO
= zu berücksichtigender vers.math. Verlust
2 052,6
500,0
500,0
3 052,6
Bei der Ermittlung der Bilanz wird unterstellt, dass
der noch nicht verrechnete vers.math. Verlust aus
dem Vorjahr i.H.v. 2052,6 Mio. Euro ebenfalls wie der
im aktuellen Geschäftsjahr entstandene vers.math.
Verlust in voller Höhe gegen das EK verrechnet wird.
Dies hat folgende Auswirkungen auf die Bilanz:
Present value of the DBO
± fair value of plan assets
= defined benefit liability
10 940
5 000
5 940
Daraus ergibt sich folgendes Bilanzbild:
Bilanz des Holzwurm-Konzerns zum 31. 12. 2006
sonst. Aktiva
30 000,0 Eigenkapital
Fremdkapital
davon PRst
7 007,4
22 992,6
5 940,0
122) Sowohl der Zinssatz als auch die erwartete Rendite sind
bewusst in der Höhe gewählt, um die Auswirkungen der
Neuregelung zu verdeutlichen. In der Praxis korrelieren
diese beiden Werte stärker. Eine Abweichung kann es z.B.
dennoch geben, wenn bei einem weltweit tätigen Konzern
die plan assets nicht in der Region angelegt werden, in
der die Pensionsverpflichtungen entstehen.
123) Auf die Berücksichtigung einer Auszahlung an die Arbeitnehmer wurde aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
KoR 3/2006
VII. Zusammenfassung
Die ¾nderungen bei der Abbildung von Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 (rev. 2004) sind
u.a. durch weitere Buchungsmöglichkeiten im
Bereich der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste komplexer und umfangreicher geworden. Wie in Abschn. IV. 4. aufgezeigt
wurde, sind mittlerweile sechs Buchungsmöglichkeiten für diese Schätzfehler nach den IFRS
legal. Damit wird einem Unternehmensexternen
die Jahresabschlussanalyse erschwert.
Viele Informationen, die der Analyst benötigt,
sind nicht direkt ersichtlich. In einem ersten
Schritt muss er herausfinden, welche Art der Bilanzierung das Unternehmen gewählt hat. In einem zweiten Schritt sind dann die für ihn relevanten Angaben zusammenzustellen. Dies gelingt bei den wichtigsten Kennziffern ± wie vollständige Verpflichtungshöhe und Aufwendungen für Pensionsverpflichtungen ± meist nicht
mehr, indem die Bilanz bzw. die GuV untersucht
werden. Wichtige Details sind (nur noch) im
Anhang bzw. in einem eigenen statement of total recognised gains and losses zu finden. Dies
ist aus bilanzanalytischer Sicht zu kritisieren, da
der Anhang bei der Untersuchung des Unternehmenserfolgs nicht die Stellung einnimmt wie die
klassischen Rechenwerke Bilanz und GuV124).
Führt man sich die Bilanzierung nach IAS 19
(rev. 2004) nochmals vor Augen, so wird deutlich, dass zu Jahresanfang geschätzte Werte
(meist) in die Bilanz und auch in die GuV eingehen125). D.h., die Schätzungen zu Jahresanfang
werden erfolgswirksam verbucht. Erweisen sich
die Schätzungen am Jahresende als nicht zutreffend ± ergeben sich versicherungsmathematische Gewinne und Verluste als Schätzfehler ±,
werden diese gem. IAS 19 (rev. 2004) nunmehr
erfolgsneutral verbucht. Ein Recycling ist nicht
gewollt und findet auch nicht statt126). Im Extremfall heiût dies, dass Unternehmen in der Zukunft eher die Tendenz haben dürften, ihre Erträge aus dem Planvermögen zu Jahresbeginn
möglichst hoch und den Verpflichtungsumfang
möglichst niedrig zu schätzen, da dadurch der
KoR 3/2006
Jahresüberschuss steigt. Die Korrektur dieser
(zu optimistischen Schätzung) erfolgt erfolgsneutral127). Damit wird durch die Korrektur der
Schätzung die GuV nicht tangiert. Unterstellt
man, dass die GuV einen höheren Stellenwert
bei der Analyse des Jahresabschlusses hat als
der Anhang oder die Eigenkapitalveränderungsrechnungen, stellt sich das Unternehmen mit
dieser Vorgehensweise also besser. Zimmermann/Schilling resümieren daher treffend: ¹Die
Durchbrechung des Kongruenzprinzips (auch
als clean surplus accounting bezeichnet) schafft
für das bilanzierende Unternehmen eine ganz
neue Möglichkeit zur Abschlusspolitik mit Hilfe
der erwarteten Planvermögensrenditeª128). Diese Form der Jahresabschlusspolitik, die das
(handelsrechtliche) Kongruenzprinzip verletzt,
existiert nach handels- und steuerrechtlichen
Vorschriften nicht.
Aufsätze
Auch im Teilbeispiel b) wird ein Jahresüberschuss ausgewiesen, obwohl sich die DBO um
940 Mio. Euro erhöht hat und das Planvermögen
keinen Ertrag erwirtschaftete. Die Abweichung
des versicherungsmathematischen Verlustes
von 1000 Euro aus dem Geschäftsjahr 2006 und
die versicherungsmathematischen Verluste aus
dem Vorjahr werden zwar direkt bilanzwirksam,
werden aber nicht in der GuV erfasst. Der Jahresüberschuss steigt im Vergleich zu Teilaufgabe
a) um den Betrag des in Aufgabenteil a) für das
Geschäftsjahr aufwandswirksam zu erfassenden
versicherungmathematischen Verlustes, da auch
dieser nunmehr erfolgsneutral erfasst wurde.
Der bilanzpolitische Nachteil, den die Bilanzierenden in Kauf nehmen müssen, ist die Reduktion des Eigenkapitals, dem als Vorteil (im Fall
von versicherungsmathematischen Verlusten)
ein höherer Jahresüberschuss gegenübersteht.
Bei einem versicherungsmathematischen Gewinn kehrt sich die Situation um.
Eine klare Tendenz, ob das IASB die Erfolgsoder die Schuldenlage stärker gewichtet bzw. in
Zukunft gewichten wird, ist nicht ersichtlich, da
selbst in der Basis for conclusions keine einhellige Meinung zu finden ist. Die Neuregelung sei
zwar nicht ideal, sie liefere aber die beste Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage129). Wenn aber der aktuelle Standard diese
Vielzahl von Buchungsmöglichkeiten (ratierliche Amortisation versus Vollamortisation und
erfolgsneutrale versus erfolgswirksame Buchung) dem Bilanzierenden erlaubt, davon die
durch IAS 19 (rev. 2004) eingeführte Möglichkeit eine beinahe ideale aber nicht die optimale
Lösung darstellt, ist fraglich, welche optimale
Lösung es überhaupt geben kann. Um diese Frage zu beantworten, muss sich der Standardsetter
bewusst werden, welches Ziel mit der bilanziellen Abbildung der Pensionsverpflichtungen verfolgt werden soll. Bisher konnte diese Frage mit
einer korrekten ¹Wirkung auf die Ertragskraftª130) beantwortet werden, die Höfer dadurch erklärt, dass auûerhalb von Deutschland
die Finanzierung von Versorgungszusagen mit
Pensionsrückstellungen überwiegend unüblich
sei, wodurch es nicht primär auf die korrekte
Darstellung der Vermögenslage in diesem Bereich ankomme131). Die Neuregelung des IAS 19
(2004) lässt daran erheblich Zweifel aufkommen. Wie in Abschn. V. dargelegt, sprechen gute
124) Vgl. hierzu ausführlich m.w.N. Fülbier/Sellhorn, StuB 2004
S. 392. So auch Rhiel, DB 2005, S. 294. Vgl. mit Hinblick
auf die Unterscheidung zwischen Comprehensive Income
und Other Comprehensive Income auch Kerkhoff/Diehm,
KoR 2005 S. 345.
125) Vgl. IAS 19.61 (rev. 2004) und 19.63 ff. (rev. 2004).
126) Vgl. IAS 19.93D (rev. 2004).
127) In vielen Bereichen, wie z.B. beim Abzinsungssatz dürften
die Unternehmen de facto allerdings wenig Spielraum haben. Vgl. dazu Gohdes/Baach, BB 2005 S. 2739. Vgl. zu
marginal anderen Zinssätzen Höfer/Früh, DB 2005
S. 2428. Spielräume bestehen jedoch bei der Schätzung
der erwarteten Rendite des Fondsvermögens, über Fluktuationsraten und über Lohn- und Gehaltstrends. Vgl.
Schmidbauer, DStR 2003 S. 901.
128) Zimmermann/Schilling, KoR 2004 S. 489.
129) So wohl auch Fülbier/Sellhorn, StuB 2004 S. 394; a.A. Höfer, a.a.O. (Fn. 15), Rn. 486, der ausführt: ¹Es muss vermieden werden, dass IAS 19 nun die Fehler des FRS 17
übernimmt.ª
130) Höfer, a.a.O. (Fn. 57), S. 113.
131) Vgl. Höfer, a.a.O. (Fn. 57), S. 117 f.
205
Aufsätze
Gründe für eine statische und gute Gründe für
eine dynamische Ausrichtung dieser Bilanzierungsregel bzw. der IFRS generell. Dieses Entscheidungsdilemma zu umgehen, indem man
den Unternehmen alle Möglichkeiten offen lässt,
ohne eine verbindliche Vorgehensweise bzw.
Präferenz vorzugeben, ist mit Sicherheit eine
schlechte Alternative.
Zur Beurteilung der Erfolgslage ist weiterhin
entscheidend, dass die IFRS den Erfolgsbegriff
wesentlich weiter definieren. Der Erfolgsbegriff
umfasst nach den IFRS auch alle ± mit Ausnahme der Transaktionen mit den Anteilseignern ±
erfolgsneutralen
Eigenkapitalveränderungen.
Daher muss in die Erfolgsanalyse auch die Eigenkapitalveränderungsrechnung stärker mit
einbezogen werden. Die Analyse der GuV reicht
dazu nicht aus. Der Unterschiede zwischen den
divergierenden Erfolgsbegriffen muss sich der
Bilanzadressat bewusst werden. Dies erschwert
zudem die externe Bilanzanalyse.
Selbst das IASB gesteht der Neuregelung
lediglich eine potenzielle Interimsexistenz zu,
da die weiteren Entwicklungen im Bereich des
206
Performance Reporting abzuwarten sind132).
Nichtsdestotrotz schlägt das FASB im Rahmen
seines Konvergenzprojekts bislang eine ähnliche Lösung vor133). Das FASB ist sich des
Arbeitsaufwands eines solchen Projekts bewusst: ¹Because of the breadth and complexity
of the issues in this area of accounting, the staff
believes that a project to improve and converge
the accounting for postretirement benefits
would take years to complete.ª Damit bleibt
dieses Thema in den nächsten Jahren aktuell.
Zu hoffen ist, dass diese Bemühungen zu einer
Lösung mit einer klaren Ausrichtung führen,
damit diese Vielzahl an Wahlrechte, die das
Verständnis dieser Regel unnötig verkomplizieren, abgeschafft wird. Einen Vorschlag in diese
Richtung unterbreitete das FASB in seinen
Board-Meeting-Handouts vom 14. 12. 2005
bzw. vom 18. 1. 2006134).
132) Vgl. IAS 19.BC48G (rev. 2004). So auch Kerkhoff/Diehm,
KoR 2005 S. 343.
133) Vgl. FASB-Board-Meeting-Handout, http://www.fasb.org/
board_handouts/11-10-05.pdf.
134) Vgl. dazu Höfer/Lüschper/Verhuven, DB 2006 S. 289 ff.
KoR 3/2006

Documentos relacionados