B10 – 122/04, Remondis/RWE Umwelt, Beschluss vom 23. Februar
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B10 – 122/04, Remondis/RWE Umwelt, Beschluss vom 23. Februar
B10 – 122/04, Remondis/RWE Umwelt, Beschluss vom 23. Februar 2005 INHALTSVERZEICHNIS TENOR S. 3 I.A. Weiterveräußerung S. 3 I.B. Sicherung des Status Quo S. 7 I.C. Berichtspflichten von Remondis und RWE S. 10 I.D. Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders S. 11 GRÜNDE I. Das Verfahren, die beteiligten Unternehmen, das Vorhaben S. 12 II. Zusammenschluss S. 16 III. Anwendungsbereich des GWB S. 16 IV. Wettbewerbliche Beurteilung S. 16 1. Sammlung und Transport von Restmüll S. 17 2. Sammlung und Transport von Altpapier S. 39 3. Sammlung und Transport von sonstigem Siedlungsabfall S. 44 4. Entsorgung von Siedlungsabfällen S. 45 5. Sortierung von Altpapier/PPK S. 53 6. Betrieb von Kompostieranlagen S. 57 7. Sammlung und Transport von Altglas S. 61 8. Aufbereitung von Altglas S. 71 9. Sammlung und Transport von Leichtverpackungen (LVP) S. 77 10. Sortierung von Leichtverpackungen (LVP) S. 81 11. Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten S. 84 12. Flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen S. 87 13. Verbrennung von Gewerbeabfällen S. 97 14. Sortierung von Gewerbeabfällen S. 102 15. Aufbereitung von Altholz S. 105 16. Recycling von mineralischen Baureststoffen S. 108 17. Behandlung von Sonderabfällen in CPB-Anlagen S. 110 18. Sonderabfallverbrennung S. 115 19. Sonstiges S. 117 V. Bedingungen und Auflagen S. 118 BUNDESKARTELLAMT 10. Beschlussabteilung B 10 – 122/04 ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN VERFÜGUNG GEM. § 40 ABS. 2 GWB Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Remondis Unternehmensbeteiligungs GmbH Brunnenstraße 138 44536 Lünen 2. - Beteiligte – Rethmann AG & Co. KG Werner Straße 95 59379 Selm - Beteiligte - Verfahrensbevollmächtigte zu 1. und 2.: Gleiss Lutz Rechtsanwälte Rechtsanwalt Dr. Brinker Prinzregentenstraße 50 80538 München 3. RWE Umwelt AG Greefsallee 1-5 41747 Viersen 4. - Beteiligte - RWE AG Opernplatz 1 45128 Essen - Beteiligte - Verfahrensbevollmächtigte zu 3. und 4.: Rechtsanwälte Hengeler Mueller Rechtsanwalt Dr. Mäger Benrather Straße 18-20 40213 Düsseldorf 1 5. Entsorgung Dortmund GmbH Sunderweg 98 44147 Dortmund 6. - Beigeladene - Alba AG Franz-Josef-Schweitzer-Platz 1 16727 Velten 7. - Beigeladene - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Hohe Straße 73 53119 Bonn - Beigeladener - Verfahrensbevollmächtigte zu 6. und 7.: Rechtsanwältin Gollan Niederstraße 56 47829 Krefeld 8. Landbell AG Rheinstraße 4 L 55116 Mainz - Beigeladene - Verfahrensbevollmächtigte zu 8.: SJ Berwin Rechtsanwälte Rechtsanwältin Dr. Lübbe-Späth Maria-Theresia-Strasse 5 81675 München 9. Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG Am Selder 9 47906 Kempen - Beigeladene - Verfahrensbevollmächtigte zu 9.: Avocado Rechtsanwälte Rechtsanwälte Figgen und Hattig Spichernstraße 75-77 50672 Köln 10. Cleanaway AG & Co. KG Am Sandtorkai 75 20457 Hamburg - Beigeladene – 2 11. Sita Deutschland GmbH Industriestraße 161 50999 Köln - Beigeladene – Verfahrensbevollmächtigte zu 11.: Rechtsanwälte Huth Dietrich Hahn Rechtsanwalt Dr. Brinkschmidt Warburgstraße 50 20354 Hamburg 12. Stadt Essen 45121 Essen - Beigeladene – Verfahrensbevollmächtigte zu 12.: Heuking Kühn Lüer Wojtek Rechtsanwälte Rechtsanwältin Dr. Jasper Cecilienallee 5 40474 Düsseldorf wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB hat die 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 23. Februar 2005 beschlossen: I. Das am 14. Oktober 2004 vollständig angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird mit folgenden Auflagen bzw. aufschiebenden Bedingungen freigegeben: A. Weiterveräußerung 1. Den Zusammenschlussbeteiligten wird aufgegeben, folgende Beteiligungen und/oder Vermögenswerte folgender Unternehmen bzw. Unternehmensteile innerhalb der nachgenannten Fristen an einen oder mehrere unabhängige Erwerber zu veräußern und personelle Verflechtungen und nachfolgend genannte Rechtsbeziehungen zu beenden. Sollte die Beteiligung durch eine verbundene Gesellschaft gehalten werden, werden die Zusammenschlussbeteiligten auf diese – insbesondere durch Fassung entsprechender Gesellschafterbeschlüsse und Erteilung entsprechender Weisungen – dahin einwirken, dass diese die fragliche Beteiligung bzw. den fraglichen Unternehmensteil veräußert. Vermögenswerte im Sinne von Satz 1 sind alle 3 materiellen und Vertragsbeziehungen, immateriellen die für Vermögensgegenstände, die Geschäftstätigkeit insbesondere der betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensteile relevant sind. 1.1 Markt für die Aufbereitung von Kühlgeräten: Aus dem Vermögen der RWE Umwelt Elektrorecycling GmbH: Sämtliche Vermögenswerte im Sinne von Ziffer A.1., die zum Betrieb der Aufbereitungsanlagen für Kühlgeräte an den Standorten Langhagen, Baumholder und Wangerland gehören. 1.2 Markt für die Erfassung von Glas im Auftrag von DSD: Abzugeben sind die Verträge mit der Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG, Köln, über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen aus Glas in den DSD-Vertragsgebieten sowie die zur Durchführung dieser Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Behälter, Fahrzeuge, Personal und ggf. Umschlagseinrichtungen: Stadt Wiesbaden (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen) Stadt Dortmund (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen) Kreis Paderborn (abzugeben von AHE GmbH, Witten) Stadt Krefeld (abzugeben von AHE GmbH, Witten) Kreis Steinfurt (abzugeben von REMONDIS GmbH & Co. KG, Bochum) Kreis Neuss (abzugeben von AHE GmbH, Witten) Kreis Ludwigshafen (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen) Kreis Rheingau-Taunus (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen), Kreis Werra-Meißner (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen), Kreis Hersfeld-Rotenburg (abzugeben von RHENUS AG & Co. KG, Essen), Kreis Südwestpfalz (abzugeben von RWE Umwelt Rheinland-Pfalz Süd GmbH, Pirmasens), Stadt Bergisch-Gladbach (abzugeben von RWE Umwelt Rheinland GmbH, Köln) 1.3 Markt für Glasaufbereitung: 1.3.1 Die von der RHENUS AG & Co. KG gehaltene 26%-Beteiligung an der Ruhrglas Recycling GmbH (Aufbereitungsanlage Lünen). 4 1.3.2 Die von der RHENUS AG & Co. KG sowie von der REMONDIS Assets & Services GmbH & Co. KG jeweils gehaltene 33,3%Beteiligung (zusammen also 66,6%) an der RHENUS-Sero-Recycling GmbH (Aufbereitungsanlage Großräschen). 1.3.3 Aus dem Vermögen der RWE Umwelt Rohstoff GmbH: Sämtliche Vermögenswerte im Sinne von Ziffer A.1, die zum Betrieb der Glasaufbereitungsanlagen in Worms und Dormagen-Nievenheim gehören. 1.3.4 Aus dem Vermögen der RWE Umwelt Süd GmbH: Sämtliche Vermögenswerte im Sinne von Ziffer A.1, die zum Betrieb der Glasaufbereitungsanlage Neuburg gehören. 1.4 Markt der flächendeckenden Entsorgung von Gewerbeabfall-Anfallstellen Der Zusammenschluss wird unter den nachfolgend bezeichneten aufschiebenden Bedingungen freigegeben. Vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens sind • sämtliche Aktien an der Interseroh AG, die von der Rethmann Unternehmensbeteiligungs GmbH, einem mit dieser verbundenen Unternehmen sowie von Mitgliedern der Familien Norbert Rethmann und Söhne unmittelbar oder treuhänderisch von Dritten für die vorgenannten Unternehmen oder Personen gehalten werden, unwiderruflich an einen Treuhänder gemäß Ziffer 1.7. zu übertragen. Hierzu gehört insbesondere die 15%-Beteiligung der Rethmann Unternehmensbeteiligungs GmbH. Diese Aktien sind vom Treuhänder innerhalb der in Ziffer 1.7. genannten Fristen zu veräußern. Diese Verpflichtung hindert die Zusammenschlussbeteiligten nicht, das Zusammenschlussvorhaben nach der unwiderruflichen Übertragung dieser Aktien auf den Treuhänder zu vollziehen. Die Stimmrechte aus diesen Aktien dürfen weder vom Treuhänder noch vom Treugeber ausgeübt werden. • sämtliche Rechte, wie z.B. Optionsverträge oder Rückübertragungsverträge im Zusammenhang mit Anteilen an der Interseroh AG, die Unternehmen des Rethmann-Konzerns vorgenannten Familien halten, aufzugeben. 5 oder die Mitglieder der • sämtliche bestehenden personellen Verflechtungen des RethmannKonzerns oder der Mitglieder der vorgenannten Familien mit der Interseroh AG und mit dieser verbundenen Unternehmen, insbesondere der Sitz von Herrn Norbert Rethmann im Aufsichtsrat der Interseroh AG, aufzugeben. 1.5 Über die vorgenannten Beteiligungen und Vermögenswerte nach Ziff. 1.1. bis 1.3. sind innerhalb folgender Fristen schuldrechtliche Verkaufsverträge abzuschließen: • Ziffer 1.1 (Aufbereitungsanlagen für Kühlgeräte): Bis zum Ablauf [...] nach Zustellung des Beschlusses, • Ziffer 1.2 (Erfassung von Glas im Auftrag von DSD): Bis zum Ablauf von [...] nach Zustellung des Beschlusses, • Ziffer 1.3 (Aufbereitungsanlagen für Glas): Bis zum Ablauf von [...] nach Zustellung des Beschlusses, Dabei sind sich die Zusammenschlussbeteiligten und das Bundeskartellamt einig, dass innerhalb der genannten Fristen lediglich die schuldrechtlichen Vereinbarungen zu Ziff. 1.1. bis 1.3. getroffen sein müssen; der dingliche Vollzug hat innerhalb von [...] Monaten zu erfolgen. 1.6 Sollten die Verkaufsverträge innerhalb der Fristen gemäß Ziff. 1.5 nicht mit einem oder mehreren Dritten abgeschlossen werden, so werden diese Verträge betreffend die Vermögenswerte nach Ziff. 1.1, 1.3.3 und 1.3.4 in den vorgenannten Fristen zwischen Remondis Beteiligungs GmbH („Remondis“) und RWE Beteiligungsmanagement bzw. verbundenen Unternehmen („RWE“) abgeschlossen. 1.7 Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Beteiligungen zu Ziff. 1.4., die ihm vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens unwiderruflich zum Verkauf übertragen wurden, innerhalb der ersten [...] Monate nur auf Weisung der Anteilseigner zu veräußern. Nach Ablauf dieser ersten [...] Monate sind die Anteile innerhalb einer Frist von weiteren [...] Monaten weisungsfrei und bestmöglich und ohne Bindung an einen vorbestimmten Mindestpreis zu veräußern. Für die Bestellung des Treuhänders gelten die Bestimmungen unter D.5. bis D.7. entsprechend. 6 2. Falls der/die Erwerber einzelne Vermögenswerte nicht übernehmen will/wollen, müssen diese nicht veräußert werden, sofern das Bundeskartellamt dem zustimmt. 3. Bei dem Erwerber/den Erwerbern muss es sich um Unternehmen handeln, an denen Remondis einschließlich mit ihnen i. S. d. § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist. Außerdem muss dargelegt werden, dass der/die Erwerber die Fähigkeit und die Absicht hat/haben, das/die erworbenen Unternehmen als Wettbewerber auf den Märkten für die Aufbereitung von Kühlgeräten, die Erfassung von Glas im Auftrag von DSD oder die Glasaufbereitung zu erhalten. Weiterhin darf/dürfen der/die Erwerber prima facie nicht die Entstehung der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lassen. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei den zuständigen Kartellbehörden bleibt hiervon unberührt. 4. Die Zusammenschlussbeteiligten informieren das Bundeskartellamt über den/die Erwerber durch Vorlage des/der schuldrechtlich verbindlichen Vertrages/Verträge. Der/die Erwerber bedarf/bedürfen der Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß A. 3. erteilt wird. Die Zustimmung ersetzt nicht eine gegebenenfalls nach dem GWB erforderliche Freigabe. Sollte die Zustimmung unter den Voraussetzungen gemäß A. 3. zu Recht verweigert werden, wird das Bundeskartellamt einer angemessenen Verlängerung der unter A. 1.5. genannten Fristen zustimmen. B. Sicherung des Status quo 1. Remondis und RWE werden dafür Sorge tragen, die Ausgliederung der weiterzuveräußernden Vermögenswerte unter Ziff. 1.1 bis 1.3 unmittelbar nach dem Vollzug des Zusammenschlusses einzuleiten. 2. RWE wird aufgegeben: 2.1 darauf hinzuwirken, dass ab Zustellung des Beschlusses bis zum dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögensgegenstände unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 die Geschäftstätigkeiten der weiter zu veräußernden Vermögenswerte unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäfts voll funktionsfähig fortgeführt werden. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere 7 auf die Erhaltung des Anlagevermögens, der Geschäftsbeziehungen, des Knowhows, der Geschäftsgeheimnisse und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft der weiter zu veräußernden Vermögenswerte unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4. Eine Veräußerung der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 zur Erfüllung der unter A. genannten Auflage ist unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 2.2 darauf hinzuwirken, dass die weiter zu veräußernden Vermögenswerte unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 vollständig getrennt von ihren anderen Geschäftsbereichen erhalten werden. 2.3 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 2.1 und 2.2 schließen die RWE Umwelt Elektrorecycling GmbH, RWE Umwelt Rohstoff GmbH, RWE Umwelt Süd GmbH und die RWE Beteiligungsmanagement GmbH eine Vereinbarung, nach der ein Beirat eingerichtet wird, der sicherstellt, dass die Geschäftstätigkeiten der weiter zu veräußernden Vermögenswerte unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäfts voll funktionsfähig fortgeführt werden. Der Beirat wird mit Personen besetzt, die von RWE benannt werden. Der Beirat wird über sämtliche Belange, die die Vermögenswerte unter Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 betreffen und über den Stand der Verhandlungen betreffen die Veräußerungen an Dritte laufend informiert. 3. Remondis wird aufgegeben: 3.1 nach Vollzug des Zusammenschlusses und bis zum dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögensgegenstände gemäß A. die Geschäftstätigkeiten der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 im Rahmen der bisherigen Geschäftsgrundsätze und des bisher üblichen Tagesgeschäftes voll funktionsfähig fortzuführen und in diesem Zeitraum RWE das operative Geschäft der betroffenen Vermögensgegenstände gemäß Ziff. 2 zu überlassen. Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die Erhaltung des Anlagevermögens, der Geschäftsbeziehungen, des Know-hows, der Geschäftsgeheimnisse und der technischen und kaufmännischen Kompetenz der Belegschaft der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3. Eine Veräußerung der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen 8 unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 zur Erfüllung der unter A. genannten Auflage ist unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 3.2 die weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 vollständig getrennt von ihren anderen Geschäftsbereichen zu halten und als selbstständige Unternehmen am Markt zu führen. Etwaige bestehende Verbindungen, vor allem personelle Verflechtungen sowie gemeinsam genutzte IT-Einrichtungen, über die ein Austausch von Geschäftsgeheimnissen möglich ist, sind im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren aufzulösen. 3.3 darauf hinzuwirken, dass ab dinglichem Vollzug des Zusammenschlusses bis zum dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögensgegenstände gemäß Ziff. A.1.1, 1.3.3 und 1.3.4 die RWE Umwelt AG bzw. verbundene Unternehmen ihr Weisungsrecht im Hinblick auf die Beteiligungen an der RWE Umwelt Elektrorecycling GmbH, der RWE Umwelt Rohstoff GmbH und der RWE Umwelt Süd GmbH insoweit nicht ausüben, als die Vermögenswerte gemäß Ziff. A.1.1, 1.3.3. und 1.3.4 betroffen sind. 3.4 darauf hinzuwirken, dass nach Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages zwischen Remondis und einem Dritten der Dritte in die Rechte und Pflichten von RWE nach Ziff. 2 eintritt. 4. Unbeschadet der Bestimmungen in B.1., B.2. und B.3 wird Remondis weiterhin aufgegeben: 4.1 dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 weder direkt noch indirekt Geschäftsgeheimnisse bezüglich ihres Geschäfts an Remondis einschließlich verbundener Unternehmen oder sonstige Dritte mit Ausnahme des Erwerbers/der Erwerber weitergeben, es sei denn, dies ist zur Weiterveräußerung gemäß A. oder zur Erfüllung von unabdingbaren Pflichten aus zwingendem Recht erforderlich. 4.2 Geschäftsgeheimnisse der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 bezüglich ihres jeweiligen Geschäfts weder direkt noch indirekt zu beschaffen oder zu verwenden oder an Dritte mit Ausnahme des Erwerbers/der Erwerber weiterzugeben, es sei denn dies ist zur Weiterveräußerung gemäß A. oder zur Erfüllung von unabdingbaren Pflichten aus zwingendem Recht erforderlich oder es handelt sich um Geschäfts- 9 geheimnisse, die Remondis ohne Mitwirkung und der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Weiterveräußerung in rechtmäßiger Art und Weise erhalten hat. 5. Unbeschadet der Bestimmungen in B. 1. und B. 2. wird Remondis und RWE weiterhin aufgegeben: 5.1 für den Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses bis zum Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 auf deren Verlangen und zu üblichen Preisen und Bedingungen weiterhin mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, die bisher von Remondis oder von RWE direkt oder indirekt erbracht wurden. 5.2 nach Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 auf die Ausübung von Rechten aus Wettbewerbsverboten zu verzichten, die gegebenenfalls mit Mitarbeitern der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 vereinbart sind. 5.3 für einen Zeitraum ab Zustellung des Beschlusses bis zu zwei Jahren nach Vollzug der Weiterveräußerung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 abzuwerben, es sei denn der Erwerber/die Erwerber hat/haben schriftlich bestätigt, dass er/sie im Einzelfall an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert ist/sind. C. Berichtspflichten von Remondis und RWE Remondis und RWE wird aufgegeben, das Bundeskartellamt ab Zustellung des Beschlusses und bis zum Vollzug der Weiterveräußerung regelmäßig alle 60 Tage sowie [...] ab Zustellung des Beschlusses schriftlich unter Nennung des Gesprächspartners mit Namen und Kontaktadresse über Zeitpunkt und Inhalt sowie Ergebnis ihrer Kontakte mit einem oder mehreren Kaufinteressierten für die weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.4 zu unterrichten. Remondis wird dem Bundeskartellamt regelmäßig über den Fortgang der Gespräche berichten. Weiterhin hat Remondis über die Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen aus dieser Auflage zu berichten. 10 D. Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders 1. Für den Fall, dass Remondis ihre Pflichten gemäß A. nicht fristgemäß erfüllt, wird Remondis unwiderruflich einen Veräußerungstreuhänder gemäß D. 5. zur Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung gemäß A. bestellen. Sollte aufgrund des [...]Berichts nach Buchst. C. keine fristgerechte Veräußerung der Vermögenswerte zu Buchst. A.1.1. bis 1.3. absehbar sein, so kann das Bundeskartellamt verlangen, dass Remondis innerhalb von 2 Wochen einen Veräußerungstreuhänder nach Satz 1 vorschlägt, soweit nicht die Klausel unter A.1.6. greift. 2. Remondis wird aufgegeben, ab Bestellung des Veräußerungstreuhänders diesen im Rahmen des Veräußerungsauftrages alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte einzuräumen, die ihn anstelle von Remondis einschließlich verbundener Unternehmen zu allen Maßnahmen berechtigten, die zur Durchsetzung der Auflagen im Sinne von A. notwendig und erforderlich sind. Insbesondere wird er befugt sein, 2.1 den Verkauf der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3 für Rechnung von Remondis nach ordnungsgemäßen Grundsätzen weisungsfrei und bestmöglich und ohne Bedingungen an einen Mindestpreis innerhalb einer Frist von [...] Monaten ab Bestellung durchzuführen, 2.2 die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Verkaufs sowie mit dem Verkauf und der Einräumung der Rechte üblichen Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen im Namen von Remondis abzugeben, 2.3 die Geschäftsräume von Remondis einschließlich verbundener Unternehmen zu betreten und Weisungen an die Mitarbeiter von Remondis einschließlich verbundener Unternehmen zu erteilen, um die für die Anbahnung eines Verkaufs sowie für den Verkauf die Einräumung der Rechte gemäß A. notwendigen Unterlagen zu erhalten. 3. Der Veräußerungstreuhänder berichtet Remondis und dem Bundeskartellamt alle sechzig Tage ab Einsetzung über den Fortgang der Verkaufsbemühungen. 4. Sofern der Veräußerungstreuhänder mehrere Erwerber vorschlägt, welche die Zustimmung des Bundeskartellamts gemäß A. 3. erhalten, hat der Veräußerungstreuhänder den Zuschlag gemäß der Wahl von Remondis zu erteilen, wobei 11 Remondis innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Zustimmung des Bundeskartellamtes dem Veräußerungstreuhänder die Wahl schriftlich mitzuteilen haben. 5. Remondis benennt den Veräußerungstreuhänder nach vorheriger Zustimmung des Bundeskartellamtes. Sollte das Bundeskartellamt den von Remondis vorgeschlagenen Treuhänder ablehnen, so hat Remondis innerhalb von einer Woche nach Zugang der schriftlichen Ablehnung einen anderen Treuhänder zu benennen. Sollte auch dieser vom Bundeskartellamt abgelehnt werden, so ist ein vom Bundeskartellamt benannter Treuhänder einzusetzen. 6. Die Kosten des Veräußerungstreuhänders trägt Remondis. 7. Das Mandat des Veräußerungstreuhänders endet mit Vollzug der Weiterveräußerung der weiter zu veräußernden Vermögenswerte und Beteiligungen unter Ziff. A.1.1 bis 1.3. Bei Nichterfüllung und Schlechterfüllung eines Mandats, kann das Bundeskartellamt verlangen, dass der Veräußerungstreuhänder durch einen anderen gemäß dem Verfahren in D. 5. ersetzt wird. II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf [...] € (in Worten: [...] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldnerinnen auferlegt. Die Gebühr für die Freigabeverfügung wird unter Anrechnung der Gebühr für die Anmeldung (§ 40 Abs. 2 entsprechend) auf [...] € (in Worten: [...] Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldnerinnen auferlegt. GRÜNDE I. DAS VERFAHREN, DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN, DAS VORHABEN 1. Das Verfahren 1. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004, beim Bundeskartellamt vollständig mit Anlagen eingegangen am 14. Oktober 2004, hat die Rethmann AG & Co. KG ("Rethmann"), Selm, ihr Vorhaben angemeldet, 100% der Anteile an der RWE Umwelt AG ("RWE Umwelt"), Viersen, entweder selbst oder über eine noch zu benennende 100%ige Tochtergesellschaft zu erwerben. Am 9. Februar 2005 wurde die Tochtergesellschaft Remondis Unternehmensbeteiligungs GmbH, 12 Lünen, als Erwerberin benannt. Die operativ im Entsorgungsgeschäft tätigen Tochtergesellschaften von Rethmann AG & Co. KG wurden zum 1. Januar 2005 auf den Namen "Remondis" umfirmiert; Rethmann AG & Co. KG als Obergesellschaft der Remondis-Gruppe bleibt hiervon jedoch ausgenommen. Die Remondis Unternehmensbeteiligungs GmbH und alle mit ihr verbundenen Unternehmen werden im nachfolgenden Text kurz als "Remondis" bezeichnet. Vor dem Anteilserwerb durch Remondis sollen aus der RWE Umwelt Tochtergesellschaften ausgegliedert werden, auf die ca. 30% des Gesamtumsatzes der RWE Umwelt entfallen. Die früheren ausländischen Aktivitäten von RWE Umwelt in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten wurden bereits 2004 an Dritte verkauft. Die Veräußererin, RWE AG, Essen, hat sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 der Anmeldung angeschlossen. 2. Mit Schreiben vom 4. November 2004 wurde den anmeldenden Unternehmen mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist (§ 40 Abs. 1 GWB). Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 stimmten die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2005 zu. 3. Mit Beschluss vom 5. November 2004 wurden die Entsorgung Dortmund GmbH ("EDG"), Dortmund, die Alba AG ("Alba"), Velten, der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. ("bvse"), Bonn, die Landbell AG ("Landbell"), Mainz, die Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG ("Schönmackers"), Kempen, und die Cleanaway AG & Co. KG ("Cleanaway"), Hamburg, jeweils auf ihren Antrag hin gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB beigeladen. Mit Beschluss vom 23. November 2004 wurden die Sita Deutschland GmbH ("Sita"), Köln, und die Stadt Essen, Essen, jeweils auf ihren Antrag hin beigeladen. Die Beiladungsanträge von Harmuth Entsorgung GmbH, Mülheim an der Ruhr, Städtereinigung Gerke GmbH, Tönisvorst, Stadtwerke Düsseldorf Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Stadtwerke Potsdam GmbH, Potsdam, Vattenfall Europe Waste to Energy GmbH, Hamburg, und Stadt Gelsenkirchen wurden jeweils abgelehnt. 4. Mit Schreiben vom 6. Januar 2005 und 21. Januar 2005 wurden die Zusammenschlussbeteiligten darüber informiert, dass die Ermittlungen der Beschlussabteilung Wettbewerbsprobleme in den Märkten für Sammlung und Transport von Altglas, Aufbereitung von Altglas, Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten sowie flächendeckende Entsorgung von Gewerbeabfällen ergeben haben. Die 13 Zusammenschlussbeteiligten haben am 18. Januar 2005 konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Wettbewerbsprobleme in den drei erstgenannten Märkten vorgeschlagen. Diese wurden mit Schreiben vom 19. Januar 2005 den Beigeladenen zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen gingen von bvse und Schönmackers ein. Der bvse hielt die vorgeschlagenen Zusagen in allen Punkten für unzureichend, während Schönmackers die Zusagen für zwar Beschlussabteilung Lösungsmöglichkeiten notwendig, kam für zu den aber dem auch Ergebnis, Markt der ausreichend dass die Verwertung von hielt. Die angebotenen Kühl- und Gefriergeräten hinreichend, für die Märkte der Sammlung und des Transports sowie der Aufbereitung von Altglas hingegen unzureichend waren. Daraufhin wurden am 1. Februar 2005 weitere Zusagen, auch für den Markt der flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgung, angeboten. Diese sind nach Auffassung der Beschlussabteilung geeignet, die Wettbewerbsprobleme auf allen betroffenen Märkten zu lösen (zu den Zusagen und ihrer Beurteilung siehe im Einzelnen unten). Die Beteiligten und Beigeladenen haben mit Schreiben vom 11. Februar Gelegenheit erhalten, zum Entwurf dieser Entscheidung Stellung zu nehmen. 5. Stellungnahmen zum Entscheidungsentwurf gingen von EDG, bvse und Landbell ein. EDG hatte grundsätzlich keine Einwendungen gegen den Entscheidungsentwurf. Der bvse beanstandete vor allem die Ausgestaltung der Nebenbedingungen. Die Veräußerung von Anlagen und Glassammelverträgen im Rahmen von Auflagen sei nicht akzeptabel. Vielmehr müssten auch dies als aufschiebende Bedingungen formuliert werden, die vor Vollzug des Zusammenschlusses zu erfüllen sei. Die Veräußerung von Glassammelverträgen sei zudem eher eine Verhaltensauflage als eine strukturelle Maßnahme. Auch im Einzelnen seien die auferlegten Bedingungen unzulänglich. Zudem lasse die Beschlussabteilung in den Märkten für Sammlung und Transport von Restmüll in Nordrhein-Westfalen, Gewerbeabfallverbrennung in Nordrhein-Westfalen sowie Gewerbeabfallsortierung in Sachsen marktbeherrschende Oligopole zu. Die Auflagen für Sammlung und Transport von Altglas im Großraum NordrheinWestfalen sowie Kühlgeräteaufbereitung seien jeweils nicht geeignet, die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Remondis auf diesen beiden Märkten zu verhindern. Auch die Ausführungen zu den Märkten für Sonderabfälle, insbesondere CPB-Anlagen, seien unzureichend. Landbell beschränkte seine Ausführungen auf den Markt der flächendeckenden 14 Gewerbeabfallentsorgung. Hier seien die aufschiebenden Bedingungen notwendig, um die zutreffen dargestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu beseitigen. 2. RWE Umwelt AG 6. RWE Umwelt war bis zu dem Zusammenschluss eine 100%ige Tochtergesellschaft der RWE AG, Essen. RWE Umwelt erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Entsorgung (Sammlung und Transport, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen), Recycling (Aufbereitung von Abfällen und Sekundärrohstoff-Vermarktung) und Umweltconsulting. Räumlich ist RWE Umwelt fast nur noch in Deutschland tätig; die früheren ausländischen Aktivitäten in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten wurden 2004 verkauft. Der weltweite Gesamtumsatz von RWE Umwelt lag 2003 bei 1,94 Mrd. €. Mehr als 2/3 des gemeinschaftsweiten Umsatzes entfielen auf Deutschland. 7. Vor dem Erwerb der Anteile der RWE Umwelt durch Remondis werden Beteiligungen, die laut Anmeldung ca. 30% des Gesamtumsatzes des Unternehmens ausmachen, ausgegliedert. Es handelt sich dabei u.a. um die RWE Umwelt Mecklenburg-Vorpommern GmbH, RWE Umwelt Ost GmbH, RWE Umwelt Hessen GmbH & Co. KG, RWE Umwelt Westfalen und RWE Umwelt West GmbH, jeweils mit Tochter- und Beteiligungsunternehmen. Diese Aktivitäten sollen an Dritte weiterveräußert werden. 8. Welche Aktivitäten von RWE Umwelt von Remondis übernommen werden und welche an Dritte veräußert werden sollen, ergibt sich im Einzelnen aus Bl. 343ff. der Amtsakte. Bei der Darstellung der betroffenen Märkte wird nachfolgend jeweils dargelegt, welcher Teil der RWE Umwelt-Aktivitäten auf Remondis übergeht. 3. Remondis Unternehmensbeteiligungs GmbH 9. Remondis ist eine 100%-Tochter der Rethmann AG & Co. KG, der Obergesellschaft der Remondis-Gruppe. Die Remondis-Gruppe ist im wesentlichen in allen Entsorgungsbereichen (Sammlung und Transport, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen) tätig. Der weltweite Gesamtumsatz der Remondis-Gruppe lag 2003 bei [>1,5 Mrd.] €. Mehr als 2/3 des gemeinschaftsweiten Umsatzes entfielen auf Deutschland. 15 4. Das Vorhaben 10. Remondis beabsichtigt, 100% der Anteile der RWE Umwelt zu erwerben, nachdem aus dieser die unter Ziff. 7f. beschriebenen Beteiligungen ausgegliedert wurden. II. ZUSAMMENSCHLUSS 11. Der beabsichtigte Erwerb von 100% der Anteile an RWE Umwelt durch Remondis stellt einen Zusammenschluss gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 a) GWB dar. III. ANWENDUNGSBEREICH DES GWB 12. Das Vorhaben fällt aufgrund der Umsätze der beteiligten Unternehmen in den Geltungsbereich der deutschen Zusammenschlusskontrolle (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Schwellenwerte der EG-Fusionskontrollverordnung1 sind nicht erreicht, da sowohl Remondis als auch RWE Umwelt jeweils mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland erzielen (Art. 1 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 letzter Halbsatz FKVO). IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 13. Der angemeldete Zusammenschluss betrifft eine Reihe von unterschiedlichen sachlichen und räumlichen Märkten, nämlich Sammlung und Transport von Restmüll, Altpapier und anderen Abfallarten jeweils bundesweit oder in zahlreichen Bundesländern, Sammlung und Transport von Leichtverpackungen (LVP) und Altglas, Aufbereitung von Altglas, Aufbereitung von Elektroschrott, darunter Kühl- und Gefriergeräten, Entsorgung von Restmüll anderen Abfallarten, Entsorgung von Sonderabfällen. Das Zusammenschlussvorhaben hätte in seiner angemeldeten Form zur Entstehung oder Verstärkung von marktbeherrschenden Stellungen auf den Märkten der Sammlung und des Transports von Altglas (Ziff. 146ff.), der Aufbereitung von Altglas (Ziff. 175ff.), der Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten (Ziff. 213ff.) sowie der flächendeckenden Entsorgung von Gewerbeabfällen (Ziff. 225ff.) geführt. Das Zusammenschlussvorhaben kann deshalb nur unter Auflagen und einer aufschiebenden Bedingung (siehe oben) freigegeben werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24/1 vom 29. Januar 2004 16 1. Sammlung und Transport von Restmüll 14. RWE Umwelt ist in allen Bundesländern im Bereich Sammlung und Transport von Restmüll tätig. Remondis wird allerdings die entsprechenden Aktivitäten in Hessen, Niedersachsen/Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und SachsenAnhalt nicht und in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Thüringen nur teilweise erwerben. Remondis selbst ist in allen Bundesländern außer Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Saarland mit Sammlung und Transport von Restmüll aktiv. Der Zusammenschluss wird auf keinem der betroffenen räumlichen Märkte für Sammlung und Transport von Restmüll zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 1.1. Sachliche Marktabgrenzung 15. Sachlich relevante Märkte sind auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzeptes voneinander abzugrenzen, dessen entscheidendes Kriterium die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Marktgegenseite ist. Zu einem sachlich relevanten Markt gehören alle Waren, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und der Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht.2 Das Bedarfsmarktkonzept gilt sowohl für Angebots- wie für Nachfragemärkte. 16. Sammlung und Transport von Restmüll stellt gemäß der Entscheidungspraxis der Beschlussabteilung einen eigenständigen sachlichen Markt dar3, der sich insbesondere von den Märkten für Sammlung und Transport anderer haushaltsnah gesammelter Abfälle, wie Altpapier, Bioabfälle, Leichtver- packungen und Altglas, unterscheidet. Restmüll ist ein Teil des Hausmülls gemäß der abfallrechtlichen Definition für Siedlungsabfall in Ziff. 2.2.1. der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1993 ("TA Siedlungsabfall"). Hausmüll wird danach definiert als hauptsächlich aus privaten Haushalten stammende Abfälle, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig 2 BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995, "Backofenmarkt", WuW/E BGH 3026 (3028); Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 24. 3 vgl. zuletzt B10 – 74/04 Rethmann/Tönsmeier/GfA Köthen, Beschluss vom 16. November 2004, www.bundeskartellamt.de/Archiv, Ziff. 22ff. 17 gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. Dieser Begriff umfasst damit neben Restmüll auch Altpapier, Sperrmüll und Bioabfall. Der Begriff des Restmülls entspricht den "gemischten Siedlungsabfällen" gemäß EAK-Nr. 20 03 01 des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001.4 In früheren Entscheidungen der Beschlussabteilung5 wurde – ohne inhaltliche Abweichung – statt Restmüll der Begriff "Siedlungsabfall" untechnisch im Sinn von Restmüll verwendet. 17. Die mit der Sammlung und dem Transport von Restmüll beauftragten Unternehmen haben für die Gestellung der Sammelbehälter zu sorgen und müssen die Abfälle in einem festen Turnus mit geeigneten Sammelfahrzeugen und personal im gesamten Vertragsgebiet bei allen Anfallstellen abholen. Die Abfälle sind bis zu einer Umschlagstation oder auch direkt bis zur Entsorgungsanlage zu transportieren, von der ab die entsorgungspflichtige Körperschaft sie entweder selbst oder durch beauftragte Dritte einer Entsorgung zuführt. 18. Der Markt der Sammlung und des Transports von Restmüll und der Markt der Sammlung und des Transports von Altpapier stellen eigenständige Märkte dar.6 Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Restmüll-Sammlung grundsätzlich in Holsystemen, die Altpapier-Sammlung hingegen vielfach noch als Bringsystem erfolgt. Daher müssen die Anbieter bei der Sammlung von Restmüll deutlich höhere Investitionen in Sammelbehälter und in Fahrzeuge tätigen. Doch selbst wenn auch die Altpapier-Sammlung im Rahmen eines Holsystems erfolgt, müssen Restmüll und Altpapier in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Entsorgungswege getrennt erfasst werden. Denn während Restmüll derzeit noch überwiegend ohne Sortierung auf Deponien beseitigt oder verbrannt wird, hat sich für Altpapier als einem wichtigen Wertstoff ein ausdifferenzierter Verwertungsmarkt entwickelt. Aus diesem Grund ist eine 4 ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1ff. Vgl. B10 – 101/00 Trienekens AG/Stadtwerke Köln, Beschluss vom 17. November 2000, WuW DE-V 408; B10 - 124/01 Trienekens AG/AWISTA, Beschluss vom 17. Juni 2002; B10 - 219/01 Trienekens AG/Entsorgungsbetriebe Essen GmbH, Beschluss vom 29. April 2002; B10 104/02, Nehlsen/Rethmann/Bremerhaven Entsorgungsgesellschaft, Beschluss vom 17. Dezember 2002, WuW DE-V 759. Soweit keine WuW-Fundstellen genannt werden, sind die zitierten Entscheidungen des Bundeskartellamts auf der Internet-Seite www.bundeskartellamt.de/Archiv zu finden. 6 B 10 – 97/02, Landkreis Neu-Ulm. Rz. 115. 5 18 Vermengung beider Abfallfraktionen zu vermeiden, insbesondere da Altpapier bei einer gemeinsamen Erfassung mit Restmüll die in diesem enthaltene Feuchtigkeit aufnehmen und dadurch als Sekundärrohstoff unbrauchbar würde. Dementsprechend wird die Sammlung und der Transport von Restmüll sowie die Sammlung und der Transport von Altpapier von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch regelmäßig gesondert ausgeschrieben. 19. Des Weiteren ist der Markt der Sammlung und des Transports von Restmüll vom Markt der Sammlung und des Transports von Bioabfall abzugrenzen. Zwar spricht für einen einheitlichen Markt, dass Bioabfall in einer Reihe von Entsorgungsgebieten (noch) nicht gesondert erfasst wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen diese gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG nur insoweit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger andienen müssen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Insbesondere in weniger dicht besiedelten, ländlichen Gebieten könnten bei einer gesonderten BioabfallSammlung aus diesem Grund kaum nennenswerte Mengen akquiriert werden. Für gesonderte Märkte spricht weiter, dass eine gesonderte Erfassung von Restmüll und Bioabfall im Hinblick auf die unterschiedlichen Entsorgungswege für diese Abfallfraktionen – nämlich die Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung bei Siedlungsabfällen und die Kompostierung bei Bioabfällen – sinnvoll ist. Soweit eine Bioabfallsammlung durchgeführt wird, wird diese von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern daher in der Regel auch gesondert ausgeschrieben. Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit von eigenständigen Märkten auszugehen. 20. Ferner ist der Markt der Sammlung und des Transports von Restmüll auch vom Markt der Sammlung und des Transports von Sperrmüll zu unterscheiden. Zwar spricht für die Annahme eines einheitlichen Marktes, dass die Sammlung von Rest- und Sperrmüll von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vielfach gemeinsam ausgeschrieben wird und beide Abfallfraktionen vereinzelt auch gemeinsam erfasst werden. Allerdings bestehen gleichwohl deutliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Sammelsystemen. So wird nur Restmüll, nicht aber Sperrmüll in Behältern gesammelt, so dass bei der RestmüllSammlung insoweit entsprechende Investitionen des Anbieters erforderlich sind. Ferner unterscheiden sich die System insbesondere in Bezug auf den Abfuhrrhythmus. Denn Sperrmüll wird wesentlich seltener als Restmüll, teilweise 19 sogar nur auf ausdrückliche Anforderung des Abfallbesitzers abgeholt. Darüber hinaus spricht für die Annahme gesonderter Märkte, dass eine gesonderte Erfassung beider Abfallfraktionen aufgrund der Unterschiede im Rahmen der Entsorgung sinnvoll ist. Während Restmüll nämlich weit überwiegend ohne vorherige Sortierung auf Deponien beseitigt oder verbrannt wird, wird Sperrmüll in der Regel vor der Verbrennung sortiert. In Anbetracht dessen ist auch in Bezug auf Restmüll und Sperrmüll von eigenständigen Märkten der Sammlung und des Transports auszugehen. 21. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Preise für das haushaltsnahe Sammeln und Transportieren der unterschiedlichen Abfallarten insgesamt erheblich und insbesondere auch die Preise für Restmüll und die PPK-Fraktion. Insoweit bestehen auf dem Nachfragemarkt für die haushaltsnahe Sammlung und den Transport von Restmüll im Vergleich zu anderen benachbarten Märkten deutlich andere Wettbewerbsbedingungen, die es auch den Anbietern ermöglichen, auf den unterschiedlichen verschiedene Marktstrategien in Hinblick sachlich auf relevanten Preise und Märkten Konditionen einzuschlagen. 22. Sammlung und Transport von Restmüll sowie Sammlung und Transport von Leichtverpackungen ("LVP") gehören schon deshalb nicht dem gleichen Markt an, weil für die erstgenannte Dienstleistung die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, für die zweite dagegen privatwirtschaftliche Unternehmen verantwortlich sind und die Bezahlung auf unterschiedliche Weise erfolgt. Restmüll ist, ebenso wie andere Siedlungsabfälle, gemäß § 13 Abs. 1 KrW/AbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Gebietskörperschaften) zu überlassen, die für Sammlung und Transport sowie Entsorgung dieser Abfälle verantwortlich sind. Die Aufträge für Sammlung und Transport von Restmüll werden von diesen Gebietskörperschaften vergeben, soweit sie nicht die Dienstleistungen mit eigenen öffentlichen Entsorgungsunternehmen erfüllen. Finanziert werden Sammlung und Transport von Restmüll über Müllgebühren, die von jedem Hausbesitzer zu entrichten sind. Für LVP hingegen sind gemäß § 6 VerpackV die Hersteller und Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme und Verwertung verpflichtet. In der Praxis haben sich die meisten Hersteller und Vertreiber sog. dualen Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV angeschlossen, die dann die Verpflichtungen der Hersteller oder Vertreiber erfüllen. Die Aufträge für Sammlung und Transport von LVP werden deshalb von den dualen 20 Systemen vergeben. Das bei weitem führenden duale System, die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG ("DSD"), hat 2003 und 2004 ihre Leistungsverträge bundesweit ausgeschrieben, die übrigen zur Zeit aktiven dualen Systeme erfüllen ihre Verpflichtungen im Wege der Mitbenutzung der Wertstofftonnen. Finanziert werden Sammlung und Transport von LVP durch Lizenzentgelte, die die Systembeteiligten pro lizensierter Verpackung an das jeweilige duale System zahlen. 23. Gleiches wie für LVP gilt in noch stärkerem Maß für Altglas, das ebenfalls von dualen Systemen und nicht von öffentlichen Entsorgungsträgern gesammelt und verwertet wird. Altglas wird zudem ganz überwiegend nicht bei jedem einzelnen Haushalt abgeholt, sondern in zentralen Sammelcontainern gesammelt. Somit ist auch Sammlung und Transport von Altglas nicht dem gleichen sachlichen Markt wie Sammlung und Transport von Restmüll zuzurechnen. 24. Die Leistungen der Sammlung und des Transportes von Restmüll einerseits und der Verwertung/Beseitigung (Entsorgung) von Restmüll andererseits sind bei der wettbewerblichen Beurteilung zu trennen. Schon die Leistungen selbst unterscheiden sich deutlich. Zudem findet eine Koppelung der Aufträge für die Sammlung und den Transport von Restmüll und für die Verwertung/Beseitigung von Restmüll nicht statt. Dementsprechend sind auch die Anbieter- und Vertragsstrukturen auf den beiden Märkten sehr unterschiedlich. Teilweise unterscheiden sich auch die Zuständigkeiten für Sammlung und Transport sowie Entsorgung von Restmüll. So sind etwa in den Bundesländern NordrheinWestfalen und Hessen für Sammlung und Transport von Restmüll jeweils die Kommunen, für die Entsorgung von Restmüll hingegen die Kreise zuständig. 25. Ein Markt für die Sammlung und den Transport von Restmüll wird eröffnet, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seinen Pflichten nicht selbst nachkommt, sondern private Entsorgungsunternehmen oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen unter Beteiligung von privaten Partnern damit beauftragt. Entsprechendes gilt, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den mit der Sammlung und dem Transport von Restmüll in seinem Zuständigkeitsgebiet beauftragten Eigenbetrieb ganz oder teilweise privatisiert, so dass die Leistung nach dem Vollzug der Privatisierung durch ein privates Unternehmen bzw. ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen erbracht wird. 21 26. Im Zuständigkeitsgebiet des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers haben die mit der Sammlung und dem Transport von Restmüll beauftragten Unternehmen Monopole inne. Wettbewerb findet regelmäßig nur bei der Vergabe der Entsorgungsaufträge an private Dritte bzw. bei der Vergabe privater Beteiligungen an dem mit der Entsorgung beauftragten Eigenbetrieb bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen statt. Denn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der die Entsorgungsaufgabe nicht selbst durchführen, sondern an private Dritte vergeben will, ist bei Überschreiten der Schwellenwerte gemäß §§ 97 ff. GWB i.V.m. VOL verpflichtet, eine Ausschreibung der Leistung durchzuführen. Der Wettbewerb findet dann auf dieser Stufe statt. 1.2. Räumliche Marktabgrenzung 27. Ziel der räumlichen Marktabgrenzung ist es, das relevante räumliche Gebiet zu ermitteln, in dem der Wettbewerb im betroffenen sachlichen Markt im Hinblick auf den zu beurteilenden Zusammenschluss stattfindet. Maßgebend ist dabei, dass in den Gebieten, die für eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommen, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse hinreichend widergespiegelt werden7. Auch für die räumliche Marktabgrenzung gilt das Bedarfsmarktkonzept. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes bestimmt sich demnach nach den aus der Sicht der Nachfrager gegebenen räumlichen Ausweichmöglichkeiten8. Hierbei sind die tatsächliche Anschauung der Abnehmer und das tatsächliche Abnehmerverhalten von Bedeutung. Abzustellen ist deshalb nicht auf bloß theoretische Ausweichmöglichkeiten, tatsächlich zur Verfügung sondern stehenden auf die den Abnehmern Angebotsalternativen. Eine pauschalierende Betrachtung ist dabei nicht angemessen, sondern es müssen die Marktverhältnisse im konkreten betroffenen Gebiet geprüft werden9. Vorliegend ist zu prüfen, welche Anbieter von Entsorgungsdienstleistungen sich um Aufträge für Sammlung und Transport von Restmüll bemühen und welche von diesen von den nachfragenden Gebietskörperschaften tatsächlich entsprechende Verträge erhalten. Auszugehen ist dabei von den vom Zusammenschluss unmittelbar betroffenen Nachfragern, d.h. von entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften in der jeweiligen Region. 7 BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 "Sanacorp/ANZAG", 1. Leitsatz vgl. Langen/Bunte-Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage 2001, § 19 Rdnr. 25. 9 BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 "Sanacorp/ANZAG", Beschlussausfertigung S. 9/10 8 22 den 1.2.1. Kein bundesweiter Markt 28. Ein bundesweiter Markt für Sammlung und Transport von Restmüll besteht nicht, obwohl die entsprechenden Aufträge in aller Regel bundes- oder sogar europaweit ausgeschrieben werden müssen und damit Unternehmen aus der gesamten Bundesrepublik oder auch aus dem Ausland die Gelegenheit haben, Angebote abzugeben. Tatsächlich werden Angebote jedoch weit überwiegend von Unternehmen abgegeben, die in der jeweiligen Region bereits tätig sind und dort über entsprechende Infrastruktureinrichtungen (z.B. Logistik-Standorte) verfügen. Zwar stellen hier nicht, wie in den meisten anderen regional geprägten Märkten, Transportkosten eine relevante Begrenzung für den räumlichen Markt dar. Jedoch ermöglichen vorhandene Standorte in einer Region Synergieeffekte, die dazu führen, dass diese Unternehmen kostengünstigere Angebote abgeben können als noch nicht in der Region vertretene Unternehmen, die für einen erhaltenen Auftrag normalerweise eigens neue Infrastruktur (Fahrzeuge, Personal etc.) aufbauen müssen. Bereits in der Region ansässige Unternehmen kennen zudem in der Regel die Strukturen der ausgeschriebenen Gebiete besser als auswärtige Unternehmen und haben auch deshalb Vorteile bei der Kalkulation ihrer Angebote. Das relevante Wettbewerbsgeschehen wird daher geprägt durch die in einer Region vorhandenen Wettbewerbspotentiale der Anbieter. 29. Auch eine Analyse der regionalen Verteilung der Aktivitäten von Entsorgungsunternehmen zeigt, dass diese sich selbst bei Großunternehmen nicht gleichmäßig über das gesamte Bundesgebiet verteilen. Mittlere und kleinere Unternehmen sind in aller Regel ohnehin nur regional tätig. 30. Vor dem Zusammenschluss sind nur fünf und nach dem Zusammenschluss nur noch vier Entsorgungsunternehmen überhaupt mit Einschränkungen als bundesweit tätig zu betrachten. Dies sind Remondis, RWE Umwelt, Sulo/Altvater, Sita und Cleanaway. Von diesen ist jedoch vor dem Zusammenschluss nur RWE Umwelt und nach dem Zusammenschluss nur Remondis in allen Bundesländern aktiv. Die übrigen Unternehmen sind nicht in allen Bundesländern im Bereich Sammlung und Transport von Restmüll tätig und haben darüber hinaus deutliche regionale Schwerpunkte. Sulo/Altvater ist in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen sowie Niedersachsen besonders stark (Marktanteile jeweils um 20%), dafür jedoch in den neuen Bundesländern nur schwach (Marktanteile kleiner 10%) und in Nordrhein-Westfalen fast gar nicht (Marktanteil 23 unter 3%) vertreten. Sita hat seine Stärken in Baden-Württemberg, RheinlandPfalz, Hessen sowie den südlichen neuen Bundesländern mit Marktanteilen von jeweils ca. 15 bis 25%, ist dafür in Bayern und Nordrhein-Westfalen nur schwach (Marktanteile kleiner 10%) und in Norddeutschland (Niedersachsen/Bremen, Schleswig-Holstein und nördliche neue Bundesländer) praktisch nicht vertreten. Cleanaway ist nur in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen, NordrheinWestfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern tätig. 31. Die übrigen großen Entsorgungsunternehmen mit Umsätzen von mehr als 50 Mio. €/Jahr sind jeweils nur in wenigen Bundesländern tätig: Alba ist nur in den neuen Bundesländern sowie – geringfügig – in Niedersachsen aktiv. Tönsmeier hat seine Tätigkeitsschwerpunkte im nordöstlichen Nordrhein-Westfalen und südlichen Niedersachsen sowie im südlichen Sachsen-Anhalt, Nord-Thüringen und Nordwest-Sachsen. Schönmackers ist ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig. Nehlsen beschränkt sich auf Bremen/Niedersachsen, MecklenburgVorpommern, Sachsen und – geringfügig – Baden-Württemberg. Jakob Becker ist in Rheinland-Pfalz, Saarland, nördliches Baden-Württemberg, südliches Hessen, sowie den südlichen neuen Bundesländern tätig. U-Plus ist ausschließlich in Baden-Württemberg tätig. AGR, die vom Umsatz her ebenfalls in diese Kategorie gehört, hat nur geringe Sammlungsaktivitäten, da das Unternehmen seinen Schwerpunkt bei der Entsorgung, d.h. der nachfolgenden Marktstufe, hat. Kleinere Entsorgungsunternehmen (Umsätze 10 bis 50 Mio. €/Jahr) sind normalerweise nur in ein oder zwei Bundesländern tätig, und ganz kleine (Umsatz unter 10 Mio. €/Jahr) betätigen sich häufig nur in ihrem Heimatort und dessen unmittelbarer Umgebung. 32. Zudem hat das Bundeskartellamt in früheren Fällen festgestellt, dass sich das tatsächliche Nachfrageverhalten bei Sammlung und Transport von Restmüll nicht bundesweit abspielt, sondern in weitaus engeren Räumen (siehe im Einzelnen Ziff. 33ff. unten). Die zu erzielenden Synergieeffekte, die Tätigkeitsschwerpunkte von Entsorgungsunternehmen sowie die Ermittlungen in früheren Fusionskontrollfällen zeigen somit deutlich, dass der Markt für Sammlung und Transport von Restmüll nicht bundesweit abzugrenzen ist. 24 1.2.2. Die einzelnen räumlichen Märkte 1.2.2.1. Nordrhein-Westfalen 33. Für die Verfahren B10 – 219/01 – Trienekens/Entsorgungsbetriebe Essen10 sowie B10 – 124/01 – Trienekens/AWISTA Düsseldorf11 wurden insgesamt 32 Ausschreibungen für Sammlung und Transport von Siedlungsabfall in NordrheinWestfalen detailliert ausgewertet. An 24 dieser 32 Ausschreibungen hatten sich ausschließlich Unternehmen beteiligt, die bereits über Niederlassungen in Nordrhein-Westfalen verfügten. An den übrigen 8 Ausschreibungen hatten sich zwar auch Unternehmen aus anderen Bundesländern beteiligt, jedoch hatte nur in einem dieser Fälle ein Unternehmen aus einem anderen Bundesland den Zuschlag erhalten. Dabei handelte es sich um ein Gebiet, das in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze nach Niedersachsen lag, und das erfolgreiche Unternehmen hatte seinen Sitz in Niedersachsen wiederum in unmittelbarer Nähe zur Grenze nach Nordrhein-Westfalen. Es konnte sogar gezeigt werden, dass die bedeutendsten Wettbewerber auch innerhalb Nordrhein-Westfalens noch Tätigkeitsschwerpunkte haben, auf die der weitaus größte Teil ihrer Ausschreibungsbewerbungen entfiel. Daneben wurde festgestellt, dass in NordrheinWestfalen besondere Wettbewerbsstrukturen in den Entsorgungsmärkten herrschen, u.a. weil Nordrhein-Westfalen im Entsorgungsbereich traditionell ein autarkes Land ist. Diese Faktoren führten zu dem Ergebnis, dass NordrheinWestfalen einen eigenständigen räumlichen Markt darstellt. 34. Die Ermittlungsergebnisse aus den genannten Fällen geben auch zum heutigen Zeitpunkt noch ein hinreichend aktuelles Bild des Bieterverhaltens bei Ausschreibungen wieder. Verträge für Sammlung und Transport von Restmüll sind in aller Regel langfristig (Laufzeit mehr als 5 Jahre, in vielen Fällen sogar mehr als 10 Jahre), Ausschreibungen erfolgen deshalb nur in langen Zeitabständen. Seit dem Beschluss B10 – 124/01 Trienekens/Awista Düsseldorf hat es nach Feststellungen des Bundeskartellamts in Nordrhein-Westfalen nur in insgesamt 13 von 337 Gebieten (3,9% der Gebiete) einen Anbieterwechsel gegeben. Die davon betroffene Gesamteinwohnerzahl lag bei ca. 340.000 Einwohner, dies entspricht 3,4% der Einwohner Nordrhein-Westfalens, deren Restmüll von privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen gesammelt werden. In 12 der 13 Gebiete erhielt jeweils ein Unternehmen, das bereits in 10 11 Vgl. Beschluss vom 29. April 2002, a.a.O., Ziff. 39ff. Vgl. Beschluss vom 17. Juni 2002, a.a.O., Ziff. 38ff. 25 Nordrhein-Westfalen ansässig war, den Auftrag. Von der 13. Ausschreibung ist der Auftragnehmer nicht bekannt. Damit ist erkennbar, dass sich das Vergabeverhalten in Nordrhein-Westfalen in den letzten 2 Jahren nicht spürbar verändert hat. Nordrhein-Westfalen bildet deshalb weiterhin einen eigenständigen räumlichen Markt. 1.2.2.2. Südliche neue Bundesländer (Brandenburg/Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen) 35. Remondis erwirbt von RWE Umwelt in den neuen Bundesländern die Tochterunternehmen bzw. PPP-Beteiligungen Stadtentsorgung Potsdam mit Standorten in Potsdam (Brandenburg), RWE Umwelt Eilenburg mit Standort in Eilenburg (Sachsen), RWE Umwelt Elbe-Röder mit Standorten in Quersa und Riesa (Sachsen), Niederschlesische Entsorgungsgesellschaft mit Standorten in Niesky und Weißwasser (Sachsen), ZUG Zwickauer Umweltdienst mit Standort in Zwickau sowie Umweltservice Wartburgregion mit Standorten in Eisenach/Wartburgkreis. 36. Im Verfahren B10 – 74/04 Rethmann/Tönsmeier/GfA Köthen hat die Beschlussabteilung das Ausschreibungsverhalten der Gebietskörperschaften in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen im Einzelnen untersucht.12 Dabei wurden 26 Ausschreibungen für Sammlung und Transport von Restmüll in allen fünf genannten Bundesländern detailliert analysiert; Berlin kann insoweit außen vor bleiben, da hier Sammlung und Transport von Restmüll durch ein öffentliches Unternehmen erfolgt. Die Auswertung zeigte, dass 81% aller Angebote von Unternehmen eingereicht wurden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in einem Umkreis von 50km um das Ausschreibungsgebiet hatten. Dehnt man den Radius auf 100km aus, so werden bereits 91,5% aller Angebote abgedeckt. Lediglich 8,5% der Angebote kam von Unternehmen, die weiter als 100km vom jeweiligen Ausschreibungsort entfernt ansässig waren. Den Zuschlag erhielten ausschließlich Unternehmen, die im 100km-Radius ansässig waren. Die Beschlussabteilung hat deshalb im dort betroffenen Fall – wo eine Gebietskörperschaft ein bislang öffentliches Entsorgungsunternehmen privatisieren wollte – festgestellt, dass der räumlich relevante Markt alle Landkreise umfasst, deren Gebiet zu mehr als 50% in einem 12 Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O., Ziff. 52ff. 26 Radius von 100km um das Gebiet der ausschreibenden Gebietskörperschaft herum liegt. 37. Die in der vorhergehenden Ziffer dargelegten Ermittlungsergebnisse lassen sich im Umkehrschluss so interpretieren, dass sich das vom Standort eines Entsorgungsunternehmens ausgehende Wettbewerbspotenzial ebenfalls in einem Radius von ca. 100km um den Standort herum auswirkt, da nur in diesem Umkreis eine erfolgversprechende Teilnahme an Ausschreibungen möglich scheint. Hierauf basierend müssten räumliche Märkte abgegrenzt werden, die alle Kreise umfassen, deren Gebiet zum großen Teil innerhalb eines Radius von 100km um jeden Standort liegt. Das wird nachfolgend getan, wobei die jeweils in ein und demselben Landkreis liegenden Standorte Quersa und Riesa, Niesky und Weißwasser sowie Eisenach und Wartburgkreis zusammengefasst werden. 38. Danach ergibt sich für die Standorte in Potsdam ein räumlicher Markt, der das Bundesland Brandenburg mit Ausnahme des Kreises Spree-Neiße und der Stadt Cottbus sowie die im östlichen Sachsen-Anhalt gelegenen Kreise Stendal, Jerichower Land, Anhalt-Zerbst, Stadt Magdeburg, Schönebeck, Köthen, Stadt Dessau, Wittenberg und Bitterfeld umfasst. 39. Für den Standort Eilenburg ergibt sich ein Markt, der den größten Teil des Bundeslandes Sachsen mit Ausnahme der südlichsten und östlichsten Kreise13, den größten Teil des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der nördlichsten und westlichsten Kreise14, die südwestlichen Kreise von Brandenburg15 und die nordöstlichen Kreise Thüringens 16 umfasst. 40. Der räumliche Markt für die Standorte Quersa und Riesa umfasst Sachsen mit Ausnahme der südlichsten Kreise (Vogtlandkreis und Stadt Plauen), den Kreis 13 Vogtlandkreis, Stadt Plauen, Kreise Sächsische Schweiz, Kamenz, Löbau-Zittau, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Städte Bautzen, Hoyerswerda und Görlitz 14 Kreise Halberstadt, Werningerode, Quedlinburg, Bördekreis, Ohrekreis, Altmarkkreis Salzwedel, Stendal 15 Stadt Brandenburg, Kreise Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, Elbe-Elster, DahmeSpreewald, Oberspreewald-Lausitz 16 Kreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Weimarer Land, Sömmerda und Städte Gera und Jena 27 Altenburger Land (Thüringen), die südöstlichen Kreise von Sachsen-Anhalt17 und die südlichen Kreise von Brandenburg18. 41. Für die Standorte Niesky und Weißwasser ergibt sich ein Standort bestehend aus den östlichen Landkreisen des Landes Sachsen19 und den südöstlichen Kreisen Brandenburgs 20. Der 100km-Radius würde sich darüber hinaus nach Polen und Tschechien erstrecken. Da die Analyse der Ausschreibungsergebnisse jedoch keinerlei Hinweis darauf ergeben hat, dass sich Unternehmen aus diesen Ländern an Ausschreibungen in dieser Region beworben haben, wird nicht davon ausgegangen, dass sich der räumliche Markt auf Gebiete außerhalb Deutschlands erstreckt. 42. Für den Standort Zwickau besteht der räumliche Markt aus dem Bundesland Sachsen mit Ausnahme der östlichsten Kreise21, den südlichsten Kreisen Sachsen-Anhalts 22 und den östlichen Kreisen Thüringens 23. Ebenfalls im Einzugsbereich liegen einige nordöstliche Kreise Bayerns 24. 43. Für die Standorte Eisenach/Wartburgkreis gehört der größte Teil von Thüringen (außer östliche Kreise25) und der Kreis Sangerhausen in Sachsen-Anhalt zum räumlichen Markt. Zum Einzugsbereich gehört zudem die nördliche Hälfte Hessens 26 und einige Kreise Nordbayerns 27. 17 Kreise Weißenfels, Saalkreis, Merseburg-Querfurt, Bitterfeld, Wittenberg und die Städte Halle/Saale und Dessau 18 Kreise Teltow-Fläming, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße und Stadt Cottbus 19 Kreise Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau, Bautzen, Kamenz, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis, Riesa-Großenhain, Meißen, Freiberg und Städte Görlitz, Hoyerswerda und Dresden 20 Kreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Oder-Spree und Stadt Cottbus 21 Kreise Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz, Bautzen, Kamenz, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau, Städte Dresden, Hoyerswerda und Görlitz 22 Kreise Burgenlandkreis, Weißenfels, Merseburg-Querfurt, Stadt Halle 23 Kreise Altenburg, Greiz, Saale-Orla, Saale-Holzland-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Sonneberg, Ilmkreis, Weimarer Land, Sömmerda, Städte Gera, Erfurt und WEimar 24 Kreis und Stadt Hof, Kreise Kronach, Kulmbach, Stadt und Kreis Bayreuth, Kreise Tirschenreuth und Wunsiedel im Fichtelgebirge 25 Kreise Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla, Greiz, Altenburger Land, Stadt Gera 26 Kreis und Stadt Kassel, Kreise Werra-Meißner-Kreis, Hersfeld-Rotenburg, Fulda, MainKinzig-Kreis, Vogelsbergkreis, Gießen, Marburg-Biedenkopf, Waldeck-Frankenberg, SchwalmEder 27 Kreise Rhön-Grabfeld, Bad Kissingen, Stadt und Kreis Schweinfurt, Kreise Haßberge, Kronach, Stadt und Kreis Coburg 28 44. Die so abgegrenzten Einzugsbereiche der zu erwerbenden Standorte überschneiden sich und decken zusammen die Bundesländer Sachsen und Thüringen vollständig, Brandenburg fast vollständig (mit Ausnahme von Teilen der Landkreise Prignitz und Uckermark) und Sachsen-Anhalt zu ca. ¾ ab. In Mecklenburg-Vorpommern wird nur ein kleiner Teil (weniger als ¼) des Landkreises Mecklenburg-Strelitz mit erfasst. Hilfsweise wird auch auf diesen größeren räumlichen Bereich abgestellt, wobei die Beschlussabteilung zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Brandenburg jeweils vollständig zugerechnet hat. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann jedoch offen bleiben, da sich weder auf Basis der 100kmRadien noch auf Basis der weiteren Marktabgrenzung Wettbewerbsprobleme ergeben. 1.2.2.3. Schleswig-Holstein 45. Im Verfahren B10 – 248/01 – RWE Umwelt Norddeutschland/GAB Pinneberg28 wurde eine Analyse der Ausschreibungsergebnisse für Schleswig-Holstein angestellt. Auch hier wurde festgestellt, dass wettbewerbsfähige Angebote bei Ausschreibungen überwiegend von Unternehmen abgegeben wurden, die in Schleswig-Holstein ansässig sind bzw. dort bereits in erheblichem Umfang auf dem Markt der Sammlung und des Transports von Restmüll tätig sind. Insbesondere wurde dort auch festgestellt, dass die Bedeutung auswärtiger Wettbewerber in den Ausschreibungen seit 1997 zurückgegangen ist. Zu erklären war dies vor allem mit Kostenvorteilen, die lokal bzw. regional vertretene Anbieter angesichts insgesamt sinkender Preise gegenüber auswärtigen Konkurrenten hatten. Auch die geographische Lage Schleswig-Holsteins, an das nur Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern unmittelbar angrenzen, trug dazu bei, dass auch für Schleswig-Holstein ein eigenständiger räumlicher Markt festgestellt wurde. 46. Auch hier hat die Beschlussabteilung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ausschreibungsverhalten seit der Entscheidung im Verfahren B10 – 248/01 spürbar verändert hätte. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass SchleswigHolstein weiterhin einen eigenständigen räumlichen Markt darstellt. 28 Vgl. Beschluss vom 24. Mai 2002, WuW DE-V 677, Ziff. 61ff. 29 1.2.2.4. Niedersachsen/Bremen 47. Für Niedersachsen und Bremen zeigte sich im Verfahren B10 – 104/02 – Nehlsen/Rethmann/BEG29, dass bei nur 2 von insgesamt 17 Ausschreibungen Unternehmen den Zuschlag erhielten, die ihren Sitz nicht in Niedersachsen/Bremen haben und in diesem Gebiet auch noch nicht tätig waren. Zudem waren in 11 Gebietskörperschaften die Aufträge – teils im Wege der Verlängerung bestehender Verträge – ohne Ausschreibung vergeben worden, wobei in allen 11 Fällen Unternehmen den Auftrag erhielten, die in Niedersachsen/Bremen bereits aktiv waren. Niedersachsen und Bremen bilden demnach gemeinsam ebenfalls einen eigenständigen räumlichen Markt. Hier gilt im Hinblick auf die Entwicklung seit der zitierten Entscheidung das Gleiche wie für Schleswig-Holstein. 1.2.2.5. Übrige Bundesländer 48. Für die übrigen Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, RheinlandPfalz und Saarland) hat die Beschlussabteilung bisher noch nicht die räumlich relevanten Märkte abgegrenzt. Eine Analyse des Bieterverhalten bei Ausschreibungen wurde im Einzelnen nicht vorgenommen, da sich jeweils selbst auf Basis der engstmöglichen Marktabgrenzungen keine Wettbewerbsprobleme ergaben. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann auch im vorliegenden Fall für alle genannten Bundesländer offen bleiben. 49. In Baden-Württemberg erwirbt Remondis von RWE Umwelt mehrere Standorte, deren Einzugsbereiche sich überschneiden und das gesamte Bundesland Baden-Württemberg abdecken. Es wäre deshalb nicht sachgerecht, auf einen kleineren räumlichen Markt als Baden-Württemberg abzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der räumliche Markt aus Sicht der Baden-Württembergischen Nachfrager größer ist als Baden-Württemberg liegen nicht vor. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass der räumliche Markt das Bundesland BadenWürttemberg umfasst. 50. Für Rheinland-Pfalz und das Saarland gilt das gleiche wie für BadenWürttemberg. Da das Saarland flächenmäßig sehr klein und vollständig von Rheinland-Pfalz umschlossen ist, scheint es nicht sinnvoll, hier getrennte räumliche Märkte anzunehmen. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass 29 Vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Ziff. 102ff. 30 Rheinland-Pfalz und Saarland zusammen einen räumlich relevanten Markt bilden. 51. In Bayern liegen sowohl die erworbenen Standorte von RWE Umwelt als auch die Standorte von Remondis selbst ausschließlich im Süden des Bundeslandes. Geht man von der Einzugsbereichs-Betrachtung aus, könnte hier die Abgrenzung eines bundeslandweiten Marktes unter Umständen zu weit sein. Es wird deshalb vorsorglich auch ein engerer räumlicher Markt untersucht, der aus den Landkreisen Ansbach, Roth, Neumarkt i.d.OPf., Schwandorf und allen südlich von diesen liegenden Kreisen besteht. 52. Da Remondis in Hessen keine Standorte von RWE Umwelt erwirbt, erübrigt sich hier eine räumliche Marktabgrenzung. 1.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 53. Durch den Erwerb von RWE Umwelt durch Remondis wird auf keinem der betroffenen räumlichen Märkte für Sammlung und Transport von Restmüll eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden. Die angegebenen Marktanteile beruhen auf Ermittlungen der Beschlussabteilung bei den entsorgungspflichtigen Körperschaften in den Bundesländern BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und den großen Entsorgungsunternehmen (Remondis, RWE Umwelt, Sita, Altvater, Cleanaway, Alba, Tönsmeier, J. Becker, U-Plus, Nehlsen). Für die übrigen Bundesländer lagen bereits entsprechende Marktanteilsinformationen vor, die jeweils aktualisiert wurden. 1.3.1. Nordrhein-Westfalen 54. Insgesamt werden in Nordrhein-Westfalen die Leistungen der Sammlung und des Transports von Restmüll für ca. 9,93 Mio. Einwohner von privaten bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt. Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. Die restlichen ca. 8,2 Mio. Einwohner werden von den Kommunen bzw. kommunalen Eigenbetrieben bedient. 55. Bei der Marktanteilsberechnung wurden die Einwohner, die auf die Gemeinschaftsunternehmen Plum & Braun, Braun & Trienekens und Gerke mit 31 Beteiligung von RWE Umwelt entfallen, RWE Umwelt – entsprechend früherer Praxis 30 – voll zugerechnet. 56. Die aktuelle Marktanteilsverteilung stellt sich wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt dar. Unter "RWE Umwelt" sind dabei die Marktanteile erfasst, die von Remondis übernommen werden sollen. Die nicht von Remondis übernommenen Marktanteile werden unter "RWE Newco" erfasst. RWE Umwelt hielt vor dem Zusammenschluss in Nordrhein-Westfalen einen Marktanteil von 40,5%. Nach dem Zusammenschluss ergibt sich folgende Marktanteilsverteilung: Unternehmen Marktanteil in % auf Einwohnerbasis Remondis 12,9% RWE Umwelt 16,0% Summe 28,9% RWE Newco 24,4% Schönmackers 12,3% Tönsmeier 8,4% Sita 6,4% Die übrigen Wettbewerber haben Marktanteile unter 5%. 57. Aufgrund der Marktanteilsabschmelzungen bereits vor dem Zusammenschluss, durch den ein großer Teil der Verträge über Sammlung und Transport von Restmüll in Nordrhein-Westfalen auf RWE Newco übertragen wird, liegt der addierte Marktanteil von Remondis und RWE Umwelt nach dem Zusammenschluss deutlich unter dem bisher von RWE Umwelt allein gehaltenen Marktanteil und auch deutlich unterhalb der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB. Remondis wird dadurch zwar Marktführer in Nordrhein-Westfalen, allerdings mit deutlich geringerem Marktanteil und Marktanteilsvorsprung als der bisherige Marktbeherrscher RWE Umwelt. Es ist angesichts der Marktstruktur nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung von Remondis auf dem Markt für Sammlung und Transport von Restmüll in Nordrhein-Westfalen führen wird. 58. Remondis und RWE Newco erreichen jedoch nach dem Zusammenschluss Marktanteile von zusammen 53,3% und erfüllen damit die Oligopolvermutung 30 vgl. Beschluss vom 17. Juni 2002, a.a.O., Ziff. 53 32 des § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Von den übrigen Wettbewerbern hält nur noch Schönmackers Marktanteile von über 10%, alle anderen Wettbewerber erreichen nur Marktanteile von unter 10%. Die Marktanteile von Remondis und RWE Newco wären auch symmetrisch. Bei RWE Newco ist zudem nicht zu erwarten, dass von diesem Unternehmen, das von der RWE AG weiterveräußert werden soll, nennenswerte Wettbewerbsimpulse ausgehen. Dieser Zustand wird allerdings nur kurzfristig Bestand haben, da RWE AG plant, RWE Newco so bald wie möglich zu verkaufen. Dies wurde gegenüber dem Bundeskartellamt sowohl durch RWE AG selbst als auch durch verschiedene Erwerbsinteressenten für RWE Newco glaubhaft gemacht. Deshalb geht die Beschlussabteilung nicht davon aus, dass der Zusammenschluss zur dauerhaften Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols für Sammlung und Transport von Restmüll in Nordrhein-Westfalen führen wird. 59. Wenn ein Erwerber RWE Newco komplett erwirbt, wäre ebenfalls die Oligopolvermutung erfüllt. Falls der eventuelle Erwerber bereits vorher in Nordrhein-Westfalen tätig ist und hier Marktanteile hält, würde der addierte Marktanteil sogar noch höher liegen. Inwieweit durch eine Veräußerung von RWE Newco ein wettbewerbsloses marktbeherrschendes Oligopol entsteht, kann jedoch ohne Kenntnis des Erwerbers nicht beurteilt werden und muss im ggf. notwendigen Fusionskontrollverfahren anlässlich der Veräußerung von RWE Newco geprüft werden. 1.3.2. Südliche neue Bundesländer 60. In den neuen Bundesländern sind verschiedene auf Entfernungsbasis abgegrenzte Einzelmärkte um die erworbenen Standorte herum sowie ergänzend ein größerer, aus dem Gesamtgebiet der sich überschneidenden Einzelmärkte bestehender Markt zu betrachten. Die nicht von Remondis übernommenen Marktanteile werden wie oben unter "RWE Newco" aufgeführt. 61. Auf dem zusammengefassten Markt, der die Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen umfasst, liegt das Marktvolumen bei 8,42 Mio. Einwohnern. Die Marktanteile verteilen sich hier wie folgt: 33 Unternehmen Marktanteil in % Remondis 17,9% RWE Umwelt 8,0% Summe Zusammenschlussbeteiligte 25,9% RWE Newco 12,1% Sita 13,9% Alba 15,6% Zwischensumme 67,5% Altvater 6,2% Cleanaway 6,5% Alle übrigen Wettbewerber haben Marktanteile unter 5%. 62. Der addierte Marktanteil von Remondis und RWE Umwelt liegt noch deutlich unterhalb der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB. Zudem folgen mit Alba, Sita und RWE Newco drei bedeutende Unternehmen mit Marktanteilen zwischen 10 und 15%. Angesichts dieser Marktstruktur ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung von Remondis/RWE Umwelt führt. 63. In der Entscheidung B10 – 74/04 Rethmann/Tönsmeier/Gfa Köthen31 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass im dort räumlich relevanten Markt in einem Umkreis von ca. 100km um den Kreis Köthen in Sachsen Anhalt ein marktbeherrschendes Oligopol der Unternehmen Remondis, RWE Umwelt, Sita und Alba besteht. Auch für den Markt der vier südlichen Bundesländer ist für die gleichen Unternehmen die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 GWB erfüllt, da sie einen gemeinsamen Marktanteil von 67,5% erreichen. Die Beschlussabteilung geht auch hier davon aus, dass aus den gleichen Gründen wie im räumlichen Markt Köthen ein marktbeherrschendes Oligopol besteht. Diese Gründe sind im wesentlichen der große Marktanteilsabstand des Oligopols zu den Oligopolaußenseitern, die geringen Kundenwanderungen, die hohe Transparenz des Marktes, die Marktphase, die vergleichbaren logistischen Ressourcen der Oligopolisten, die bestehenden Anreize für oligopolistisches Parallelverhalten, den festgestellten fehlenden aktuellen Wettbewerb zwischen 31 Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O., Ziff. 63ff. 34 den Oligopolisten, die zwischen den Oligopolisten bestehenden Verflechtungen sowie die fehlende Begrenzung des überragenden Verhaltensspielraums der Oligopolisten durch Außenwettbewerb oder Nachfragemacht. 64. Der Zusammenschluss führt allerdings nicht zur Verstärkung dieses Oligopols. Es kommt nicht zu Marktanteilszuwächsen, sondern zu einem Austausch von Marktanteilen im Oligopol. Die Symmetrie im Oligopol wird geringer, da nunmehr ein Unternehmen – Remondis – einen deutlich höheren Marktanteil als die übrigen Oligopolisten hat. Ein Ressourcenzuwachs zum Oligopol als Ganzem liegt ebenfalls nicht vor. 65. In den verschiedenen Regionalmärkten (Abgrenzung im Einzelnen siehe oben unter Ziff. 38ff.) ergeben sich folgende Marktanteile von Remondis und RWE Umwelt: Markt Marktvolumen in Mio. Einw. Marktanteil Remondis Marktanteil RWE Umwelt addierter Marktanteil Potsdam 2,39 20,7% 5,9% 26,6% Eilenburg 4,20 20,9% 5,8% 26,7% Quersa/Riesa 4,38 12,8% 7,9% 20,7% Niesky/ Weißwasser 2,41 14,8% 9,0% 23,8% Zwickau32 2,97 16,4% 4,3% 20,7% Eisenach/Wartburgkreis 33 2,96 15,1% 6,4% 21,5% RWE Newco hält in fünf der sechs Regionalmärkte Marktanteile zwischen knapp 10% und 18%. Im Regionalmarkt Eisenach/Wartburgkreis liegt der Marktanteil von RWE Newco bei lediglich 6,3%. 66. In 5 der 6 betroffenen Regionalmärkten sind weitere Unternehmen – in der Regel Sita und Alba, teilweise Cleanaway und Altvater – mit Marktanteilen von über 15% vertreten, in allen betroffenen Regionalmärkten halten mehrere größere Wettbewerber Marktanteile von über 10%. Die Entstehung einzelmarktbeherrschender Stellungen kann angesichts dieser Marktstruktur für alle betroffenen Regionalmärkte ausgeschlossen werden. In allen betroffenen Regionalmärkten 32 enthält nur die Kreise in den neuen Bundesländern, da weder Remondis noch RWE Umwelt in den von der Entfernung her zum Markt gehörenden bayrischen Kreisen aktiv sind. 33 enthält nur die Kreise in den neuen Bundesländern und Hessen (im Hinblick auf Bayern siehe vorhergehende Fußnote) 35 bestehen allerdings Oligopolsituationen (siehe im Einzelnen Ausführungen zum zusammengefassten Markt; die Argumentation gilt gleichermaßen für die einzelnen Märkte). Auch hier führt der Zusammenschluss jedoch nur zu Marktanteilstausch innerhalb der Oligopole. Zuwachs zum Oligopol als Gesamtheit gibt es jeweils nicht, so dass auch hier jeweils keine Verstärkung eines marktbeherrschenden Oligopols zu erwarten ist. 1.3.3. Baden-Württemberg 67. In Baden-Württemberg werden die Leistungen der Sammlung und des Transports von Restmüll für ca. 8,2 Mio. Einwohner von privaten bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt. Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. Die restlichen ca. 2,4 Mio. Einwohner werden von den Kommunen bzw. kommunalen Eigenbetrieben bedient. 68. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind in Baden-Württemberg mit Sammlung und Transport von Restmüll aktiv. Remondis hält einen Marktanteil von ca. 8%, RWE Umwelt erzielt 3%. Der addierte Marktanteil nach dem Zusammenschluss liegt somit bei ca. 11%. Die Unternehmen Altvater und Sita erzielen höhere Marktanteile von jeweils 15-20%, U-Plus mit verbundenen Unternehmen erreicht Marktanteile von 10-15%. Daneben sind zahlreiche weitere Unternehmen tätig, wenn auch jeweils mit Marktanteilen von maximal 5%. Angesichts dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung führt. Auch die Oligopolvermutungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB werden nicht erfüllt (addierter Marktanteil von Altvater, Sita und Remondis/RWE Umwelt ca. 45%, inklusive U-Plus und verbundener Unternehmen ca. 57%, kein weiterer Wettbewerber hat Marktanteile von mehr als 5%). 1.3.4. Bayern 69. In Bayern werden die Leistungen der Sammlung und des Transports von Restmüll für ca. 7,9 Mio. Einwohner von privaten Unternehmen durchgeführt. Dies ist das zugrundezulegende Marktvolumen. Die restlichen ca. 4,1 Mio. Einwohner werden von den Gebietskörperschaften bzw. deren Eigenbetrieben bedient. Ca. 5,5 Mio. der von privaten Unternehmen bedienten Einwohner 36 entfallen auf das Gebiet im südlichen Teil Bayerns (siehe oben Ziff. 51), auf den sich die Aktivitäten der Zusammenschlussbeteiligten konzentrieren. 70. Remondis und RWE Umwelt sind beide auf dem Markt für Sammlung und Transport von Restmüll in Bayern tätig. Bezogen auf das gesamte Bundesland erzielen sie Marktanteile von 2,7% (Remondis) und 8,0% (RWE Umwelt), zusammen also ca. 10,7%. Marktführer ist mit Abstand Altvater mit einem Marktanteil von ca. 24%. Alle übrigen Wettbewerber – wobei in Bayern zahlreiche Mittelständler vertreten sind – haben Marktanteile unter 10%. Angesichts dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 71. Bezogen auf den südlichen Teil Bayerns (siehe oben Ziff. 51) liegt der Marktanteil von Remondis bei 3,8%, der von RWE Umwelt bei 11,3%, zusammen also ca. 15,1%. Auch hier ist Altvater mit einem Marktanteil von ca. 27% mit Abstand Marktführer. Alle anderen Wettbewerber halten Marktanteile unter 10%. Auch hier kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 1.3.5. Schleswig-Holstein 72. Insgesamt werden in Schleswig-Holstein die Leistungen der Sammlung und des Transports von Restmüll für ca. 1,9 Mio. Einwohner von privaten bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt. Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. Die konkret bevorstehende Teilprivatisierung der Abfallwirtschaft im Kreis Ostholstein wurde hierbei bereits berücksichtigt, da die Ausschreibung bereits erfolgt ist und der Zuschlag erteilt wurde. Die restlichen ca. 0,8 Mio. Einwohner werden von den Kommunen bzw. kommunalen Eigenbetrieben bedient. 73. Remondis ist bislang in Schleswig-Holstein nicht tätig. RWE Umwelt erzielt einen Marktanteil von 34,4%. Remondis wird durch den Zusammenschluss in diese Marktposition einrücken, zu Marktanteilsadditionen kommt es jedoch nicht. Bedeutendster Wettbewerber ist Altvater mit einem Marktanteil von 20-25%. Ebenfalls tätig sind Cleanaway (Marktanteil <10%) und zukünftig Nehlsen (Marktanteil 8-12%). 37 74. Der Marktanteil von Remondis liegt damit knapp oberhalb der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB. Im Verfahren B10 – 248/01 RWE Umwelt/GAB Pinneberg34 war festgestellt worden, dass RWE Umwelt eine marktbeherrschende Stellung für Sammlung und Transport von Restmüll in Schleswig-Holstein innehat. Seit dieser Entscheidung ist der Marktanteil von RWE Umwelt abgesunken (teils durch Verlust von Sammelverträgen, teils durch Erweiterung des Marktvolumens). Es kann jedoch offen bleiben, ob RWE Umwelt nach wie vor marktbeherrschend auf dem hier betroffenen Markt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führt der Zusammenschluss jedenfalls nicht zur Verstärkung einer eventuell bestehenden marktbeherrschenden Stellung. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nicht. Unabhängig von der materiellen Bedeutung von Finanzkraft im hier betroffenen Markt kommt es auch hier nicht zu einer Verstärkung, da die Remondis-Gruppe insgesamt über weniger Finanzkraft verfügt als der RWE-Konzern. Schließlich sind auch keine regionalen Synergieeffekte zu erwarten, da Remondis in Schleswig-Holstein auch in benachbarten, vor- oder nachgelagerten Märkten nicht tätig ist. 1.3.6. Rheinland-Pfalz/Saarland 75. In Rheinland-Pfalz und dem Saarland werden die Leistungen der Sammlung und des Transports von Restmüll für ca. 2,8 Mio. Einwohner von privaten bzw. gemischtwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt. Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. Die restlichen ca. 2,3 Mio. Einwohner werden von den Kommunen bzw. kommunalen Eigenbetrieben bedient. 76. Remondis ist vor dem Zusammenschluss in Rheinland-Pfalz/Saarland nicht mit Sammlung und Transport von Restmüll aktiv. Sie übernimmt die entsprechenden Aktivitäten von RWE Umwelt, die einen Marktanteil von ca. 23% hält. Neben RWE Umwelt haben auch noch Sita (25-30%) und Altvater (20-25%) Marktanteile von mehr als 20%. Die Entstehung oder Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung kann angesichts dieser Marktstruktur ausgeschlossen werden. Zwar erfüllen die drei führenden Unternehmen die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Der Zusammenschluss führt jedoch nicht zu Marktanteilsadditionen, und auch sonst ist nicht zu erwarten, 34 vgl. Beschluss vom 24. Mai 2002, a.a.O., Ziff. 95ff. 38 dass die Übernahme der Marktposition von RWE Umwelt durch Remondis zur Verstärkung eines etwaigen marktbeherrschenden Oligopols führt. 1.3.7. Hessen und Niedersachsen/Bremen 77. In Hessen und Niedersachsen/Bremen übernimmt Remondis die Aktivitäten der Sammlung und des Transports von Restmüll von RWE Umwelt nicht. Remondis hält Marktanteile von ca. 20% in Hessen und ca. 10% in Niedersachsen/Bremen. Es kommt nicht zu Marktanteilsadditionen; die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss kann ausgeschlossen werden. 2. Sammlung und Transport von Altpapier 78. Auch bei Sammlung und Transport von Altpapier ist RWE Umwelt in allen Bundesländern tätig, wobei die Aktivitäten in Hessen, Niedersachsen/ Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt nicht und in Nordrhein- Westfalen und den übrigen neuen Bundesländern nur teilweise übernommen werden. Remondis ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von SchleswigHolstein, Rheinland-Pfalz und Saarland tätig. Der Zusammenschluss wird nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen auf den räumlichen Märkten für Sammlung und Transport von Altpapier führen. 2.1. Sachliche Marktabgrenzung 79. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 15 Abs. 1 KrW/AbfG für die Entsorgung von Siedlungsabfällen zuständig. Hierzu gehört auch Altpapier aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen. Sammlung und Transport von Altpapier und Sammlung und Transport von Restmüll gehören nicht zum gleichen sachlich relevanten Markt (siehe oben Ziff. 18). 80. Ein einheitlicher sachlich relevanter Markt der Sammlung und des Transports von Altpapier sowie von weiteren zum Siedlungsabfall gehörenden Abfallfraktionen, namentlich Bioabfall und Sperrmüll, besteht nicht. Dies scheitert ebenso wie die Annahme eines einheitlichen sachlich-relevanten Marktes der Sammlung und des Transports von Altpapier und Restmüll zum einen daran, dass die Sammlung von Bioabfall und von Sperrmüll grundsätzlich in Holsystemen, die Altpapier-Sammlung hingegen vielfach noch als Bringsystem 39 erfolgt und somit geringere Investitionen der Anbieter in Sammelbehälter bzw. Fahrzeuge erfordert. Doch selbst wenn auch Altpapier im Rahmen eines Holsystems gesammelt wird, muss es aufgrund seiner Bedeutung als Sekundärrohstoff im Hinblick auf die im Vergleich zu Bioabfall und Sperrmüll unterschiedlichen Entsorgungswege getrennt erfasst werden. Aus diesem Grund wird die Sammlung und der Transport von Altpapier sowie die Sammlung und der Transport von Bioabfall bzw. von Sperrmüll von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch regelmäßig gesondert ausgeschrieben. 81. Die Leistung der Sammlung und des Transports von Altpapier wird nicht nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, sondern auch von dualen Systemen i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) nachgefragt. Denn durch die VerpackV wurde der Privatwirtschaft und – nach Auffassung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs – konkret den behördlich festzustellenden Systemen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV auf der Grundlage des KrW/AbfG die Aufgabe der gezielten und systematischen Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim (privaten) Endverbraucher und deren Verwertung übertragen35, und zwar unbeschadet der grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 1 KrW/AbfG bestehenden subsidiären Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung aller in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle.36 Die Sammlung und der Transport der von den dualen Systemen zu erfassenden gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe, Karton ("PPK-Verkaufsverpackungen") sowie die Sammlung und der Transport des den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 13 Abs. 1 KrW/AbfG zu überlassenden sonstigen Altpapiers ("kommunales Papier") sind einem einheitlichen sachlich relevanten Markt zuzurechnen. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass PPK-Verkaufsverpackungen und kommunales Papier in der Vergangenheit in tatsächlicher Hinsicht immer gemeinsam erfasst, sortiert und verwertet wurden und trotz bestehender Unterschiede identische Preise verlangt wurden. Dies prägt die im Wesentlichen einheitlichen Wettbewerbsbedingungen in diesem Markt. Zwar unterscheidet sich die Nachfrage von öffentlich-rechtlichem Entsorger und dualem System im Hinblick auf die Menge. Auch zeichnet sich das kommunale Papier durch einen sehr hohen Anteil grafischen Papiers aus, das sich vom sonstigen Papier sowohl 35 Hessischer VGH, Urteil vom 16. Juli 2003, juris-Dokument Nr. MWRE 011000300; B 10 – 97/02, Landkreis Neu-Ulm, Rz. 68. 36 VG Gießen, Urteil vom 31. Januar 2001, juris-Dokument Nr. MWRE 104640100; B 10 – 97/02, Landkreis Neu-Ulm, Rz. 68. 40 in seinem Volumengewicht als auch von den Verwertungserlösen unterscheidet. Auf der anderen Seite ist durchschnittlich gesehen der kommunale Anteil an allen nicht-grafischen Papieren immer noch höher als der Anteil der dualen Systeme, selbst wenn man – entgegen der Realität – unterstellen würde, dass sämtliche bei dualen Systemen lizenzierte PPK-Verkaufsverpackungen in den haushaltsnahen Altpapier-Sammelgefäßen entsorgt würden. Im Hinblick auf ihre Verwertung unterscheiden sich PPK-Verkaufsverpackungen und kommunales Papier unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verwendungszwecks hingegen nicht erheblich.37 82. Die Sammlung und der Transport von Altpapier sowie die Sortierung und Verwertung von Altpapier sind nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung getrennten sachlich relevanten Märkten zuzurechnen. Hierfür spricht vor allem, dass Sammlung/Transport und Sortierung/Verwertung häufig getrennt ausgeschrieben werden. Zudem sind die Anforderungen jeweils unterschiedlich; während für Sammlung und Transport in erster Linie Fahrzeuge benötigt werden, erfordert die Sortierung das Vorhandensein von Sortieranlagen, die erst eine hochwertige Verwertung ermöglichen. 83. Ein Markt für die Sammlung und den Transport von kommunalem Papier wird eröffnet, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seinen Pflichten nicht selbst nachkommt, sondern private Entsorgungsunternehmen oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen unter Beteiligung von privaten Partnern damit beauftragt bzw. private Beteiligungen an einem mit dieser Leistung beauftragten Eigenbetrieb oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen vergibt. Auch insoweit handelt es sich wiederum um einen Ausschreibungsmarkt, d.h. Wettbewerb findet regelmäßig nur im Rahmen der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Fall der Überschreitung der Schwellenwerte gemäß §§ 97 ff. GWB i.V.m. VOL/A entsprechend durchzuführenden Ausschreibung statt. 84. Die mit der Sammlung und dem Transport von Altpapier beauftragten Unternehmen haben für die Gestellung der Sammelbehälter zu sorgen und müssen die Abfälle in einem festen Turnus mit geeigneten Sammelfahrzeugen und -personal im gesamten Vertragsgebiet bei allen Anfallstellen abholen und sie bis zu einer Umschlagstation oder auch direkt bis zur Sortieranlage transportieren. Von dort werden sie von der entsorgungspflichtigen Körperschaft 37 B 10 – 97/02, Landkreis Neu-Ulm, Rz. 113. 41 bzw. dem dualen System entweder selbst oder durch beauftragte Dritte einer Sortierung und Verwertung zugeführt. 2.2. Räumlich relevante Märkte 85. Die räumlichen Märkte für Sammlung und Transport von Altpapier wurden von der Beschlussabteilung im Rahmen der Fusionskontrolle bislang nur für ein Teilgebiet der östlichen Bundesländer genau abgegrenzt38. Dabei hat sich gezeigt, dass das Bewerbungs- und Vergabeverhalten für Sammlung und Transport von Altpapier sehr ähnlich dem für Sammlung und Transport von Restmüll ist. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Märkte für Sammlung und Transport von Altpapier enger abzugrenzen wären als die Märkte für Sammlung und Transport von Restmüll. Die Beschlussabteilung geht deshalb davon aus, dass die oben unter Ziff. 27ff. dargelegte räumliche Marktabgrenzung auch für Sammlung und Transport von Altpapier gilt. Ob für Sammlung und Transport von Altpapier möglicherweise größere oder kleinere räumliche Märkte abzugrenzen sind als für Sammlung und Transport von Restmüll kann offen bleiben, da der Zusammenschluss auch bei Zugrundelegung enger räumlicher Märkte nicht zu Wettbewerbsproblemen führt. 86. Insbesondere wurde das Angebotsverhalten für Sammlung und Transport von Altpapier in Baden-Württemberg geprüft, da hier seitens eines Beigeladenen vorgetragen wurde, dass der Zusammenschluss zu Wettbewserbsproblemen führen könnte. Die Beschlussabteilung hat das Bieterverhalten von insgesamt 9 Ausschreibungen von baden-württembergischen Gebietskörperschaften für Sammlung und Transport von Altpapier aus den letzten 3 Jahren untersucht. Von den insgesamt 45 Bewerbungen kamen 36 (= 80%) aus Baden-Württemberg, 8 (= ca. 18%) aus einem Nachbarbundesland und nur 1 aus einem weiter entfernt liegenden Bundesland. Stellt man auf die kilometermäßige Entfernung zum Ausschreibungsgebiet ab, so kamen 28 (= 62%) der Bewerbungen aus einem Umkreis von 50km um das Ausschreibungsgebiet, weitere 10 (= 22%) aus einer Entfernung von 50-100km um das Ausschreibungsgebiet und 7 (= 15%) von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in einer Entfernung von mehr als 100km vom Ausschreibungsgebiet haben. Bei 8 der 9 Ausschreibungen erhielten Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Umkreis von 50km den Zuschlag, einmal ging der Zuschlag an ein Unternehmen aus dem 100km- 38 vgl. B10 – 74/04, Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O., Ziff. 148ff. 42 Radius. Diese Ergebnisse sprechen dafür, dass auch in Baden-Württemberg die räumliche Nähe zum Ausschreibungsgebiet schon bei der Entscheidung für eine Bewerbung und noch mehr bei den Erfolgsaussichten des Angebots eine Rolle spielt. Die Ergebnisse sind jedoch nicht ganz so eindeutig wie die der vergleichbaren Untersuchung für die neuen Bundesländer39. Da sich jedoch letztlich auch bei einer auf Baden-Württemberg beschränkten räumlichen Marktabgrenzung keine Wettbewerbsprobleme ergeben, geht die Beschlussabteilung von Baden-Württemberg als relevantem Markt aus. 2.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 87. Der Erwerb von RWE Umwelt durch Remondis wird auf keinem der betroffenen räumlichen Märkte für Sammlung und Transport von Altpapier zur Entstehung einer markbeherrschenden Stellung führen. Die angegebenen Marktanteile beruhen auf den gleichen Grundlagen wie bei Sammlung und Transport von Restmüll (siehe oben Ziff. 53). 2.3.1. Baden-Württemberg 88. In Baden-Württemberg werden insgesamt die Leistungen der Sammlung und des Transports von Altpapier für ca. 8,5 Mio. Einwohner von privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wahrgenommen. Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. 89. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind in Baden-Württemberg mit Sammlung und Transport von Altpapier aktiv. Remondis hält einen Marktanteil von knapp 7%, der Marktanteil von RWE Umwelt liegt bei ca. 6%. Es ergibt sich demnach ein addierter Marktanteil von ca. 13%. Marktführer ist U-Plus (Marktanteil ca. 26%); weitere ca. 8% Marktanteil werden von einem Unternehmen gehalten, an dem U-Plus eine Minderheitsbeteiligung hält. Auch Sita hat mit ca. 17% einen höheren Marktanteil als die Zusammenschlussbeteiligten. Angesichts der Höhe des Marktanteils der Zusammenschlussbeteiligten kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung führt. 90. Die Zusammenschlussbeteiligten, U-Plus und Sita erfüllen allerdings die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB, da sie mehr als 50% der Marktanteile 39 vgl. B10 – 74/04, Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O., Ziff. 150ff. 43 auf sich vereinen. Allerdings sind die Marktanteilsabstände insbesondere zwischen dem Marktführer U-Plus und Remondis erheblich. U-Plus ist zudem ein regional ausgerichtetes Entsorgungsunternehmen mit einer anderen Ausrichtung als die bundesweit tätigen Wettbewerber Remondis und Sita. Angesichts dieser Asymmetrien geht die Beschlussabteilung nicht davon aus, dass der Zusammenschluss zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols für Sammlung und Transport von Altpapier in Baden-Württemberg führt. 2.3.2. Übrige Bundesländer 91. Auch in den übrigen Bundesländern liegen die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten für Sammlung und Transport von Altpapier nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung in ähnlicher Höhe wie bei Sammlung und Transport von Restmüll. Die wettbewerbliche Beurteilung entspricht deshalb derjenigen bei Sammlung und Transport von Restmüll (siehe oben Ziff. 54ff.). 92. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Sammlung und Transport von Altpapier in Nordrhein-Westfalen ein rechnerisches Oligopol zwischen Rethmann/RWE Umwelt und RWE Newco besteht. Auch hier gilt jedoch, dass dieser Zustand nicht dauerhaft bestehen bleiben soll und das die Weiterveräußerung von RWE Newco an einen einzigen Bewerber ebenfalls die Oligopolvermutung erfüllen würde. Auch hier bleibt jedoch die endgültige Beurteilung einem wahrscheinlichen Fusionskontrollverfahren im Rahmen der Weiterveräußerung von RWE Newco vorbehalten. 3. Sammlung und Transport von sonstigem Siedlungsabfall (Sperrmüll, Bioabfall) 93. Sammlung und Transport von sonstigen Siedlungsabfällen, insbesondere Bioabfall und Sperrmüll, stellen zwar nach den Feststellungen der 40 Beschlussabteilung jeweils eigenständige sachliche Märkte dar . Dennoch werden in sehr vielen Fällen die gleichen Unternehmen beauftragt wie für die Sammlung von Restmüll, und die Marktstrukturen sind sehr ähnlich. Zudem handelt es sich wegen der geringen Umsatzvolumina häufig um Bagatellmärkte. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für Sammlung und Transport von sonstigem Siedlungsabfall ist nicht zu erwarten. 40 vgl. B10 – 74/04, Beschluss vom 16. November 2004, a.a.O., Ziff. 190ff. 44 Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Sammlung und Transport von Siedlungsabfall (siehe oben Ziff. 53ff.) verwiesen. 4. Entsorgung von Siedlungsabfällen 94. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich Entsorgung von Siedlungsabfällen (Restmüll und Sperrmüll) in Müllverbrennungsanlagen (MVA) und sonstigen Entsorgungsanlagen, insbesondere Mechanisch-Biologischen Anlagen (MBA) tätig. Remondis hält Beteiligungen an den Müllverbrennungsanlagen MHKW Bremerhaven (Bremen), GMVA Oberhausen (NRW) und der AVA Nordweststadt in Frankfurt (Hessen). RWE Umwelt ist an den Müllverbrennungsanlagen Kiel und Tornesch-Ahrenslohe (Schleswig-Holstein), Salzbergen (Niedersachsen), Krefeld, Köln, Weisweiler (alle NRW), Ludwigslust (Mecklenburg-Vorpommern) und Ingelheimer Aue (Rheinland-Pfalz) beteiligt. Sie hält Kontingente in den Anlagen Bonn und Leverkusen, und ihre Beteiligungsgesellschaft AWISTA Düsseldorf ist über deren Mehrheitsgesellschafter Stadtwerke Düsseldorf verfügungsberechtigt über die MVA Düsseldorf (NRW). Von Remondis übernommen werden sollen allerdings nur die Beteiligungen an den Anlagen in Köln, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, die Kontingente in Bonn und Leverkusen sowie ein Kontingent in Salzbergen. Bei sonstigen Entsorgungsanlagen ist Remondis an den jeweils noch im Bau befindlichen Anlagen MBA Rosenow (Mecklenburg-Vorpommern), MBRA Münster und EBS Ennigerloh (beide NRW) beteiligt. RWE ist an den Anlagen MBA Lichterfeld (Brandenburg), MBA Neuss, MBA Haus Forst, MBA Horm (alle NRW) sowie MBA Kirchberg (Rheinland-Pfalz) beteiligt. Davon sollen die MBA Haus Forst und die (stillgelegte) MBA Kirchberg von Remondis übernommen werden. Der Zusammenschluss wird nicht zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellung auf den betroffenen räumlichen Märkten für die Entsorgung von Siedlungsabfällen führen. 4.1. Sachliche Marktabgrenzung 95. Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Dazu zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Restabfälle aus Haushalten sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 13 KrW/AbfG zu überlassen. Dies gilt – wie für alle Abfallarten - auch für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, soweit sie von den 45 Abfallbesitzern nicht selbst oder über Dritte verwertet werden. Die bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern anfallenden Abfälle müssen gemeinwohlverträglich entsorgt werden. Dies schließt sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen ein. Auch für Siedlungsabfälle gilt grundsätzlich der Vorrang der Verwertung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW/AbfG). Dieser wird eingeschränkt für die thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmüll (§ 4 Abs. 4 S. 1 2. Hs. KrW/AbfG). Eine Pflicht zur Verwertung besteht jedoch auch nur, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 KrW/AbfG). 96. Abfallbesitzer und damit Nachfrager nach Entsorgungsleistungen für unvorbehandelte Siedlungsabfälle sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Für diese gibt es aus den vorgenannten Gründen de facto keine abfallrechtlichen Einschränkungen hinsichtlich der Entscheidung über Beseitigung oder Verwertung der ihnen überlassenen Abfälle, solange die gewählte Behandlungsmethode abfallrechtskonform ist. 97. Die Beschlussabteilung ist in früheren Entscheidungen41 davon ausgegangen, dass bei der Entsorgung von Siedlungsabfall zwischen unvorbehandeltem Siedlungsabfall und vorbehandeltem Siedlungsabfall zu unterscheiden ist, dass aber für unvorbehandelten Siedlungsabfall alle abfallrechtlich zulässigen Verwertungs-/Beseitigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zueinander stehen und dem gleichen sachlichen Markt zuzurechnen sind. Dies sind insbesondere MVA und MBA, aber auch sonstige Sortier- und Behandlungsverfahren wie z.B. HerhofAnlagen oder die Herstellung von Trockenstabilat, und die Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch im Beschluss vom 4. September 200242 sowohl die Trennung der Märkte in unvorbehandelten und vorbehandelten Siedlungsabfall als auch die Einbeziehung von MVA und MBA in den gleichen sachlichen Markt bezweifelt. Im vorliegenden Fall muss über die genaue sachliche Marktabgrenzung nicht entschieden werden, da sich die wettbewerbliche Beurteilung nicht ändert, wenn ein eigenständiger Markt für MVA oder ein einheitlicher Markt für MVA, MBA und sonstige Entsorgungsmethoden angenommen werden. 41 insbesondere B10 – 124/01 Trienekens/AWISTA Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2002, a.a.O., Ziff. 111ff. 42 AZ Kart 26/02 (V), WuW/E DE-R 945, 946f. 46 98. In Müllverbrennungsanlagen werden sowohl unvorbehandelte als auch vorbehandelte Siedlungsabfälle verbrannt. Jedenfalls für unvorbehandelte Siedlungsabfälle bieten sie eine Beseitigungsleistung an, da diese Abfälle nicht die für eine Verwertungsmaßnahme erforderlichen Werte des § 6 Abs. 2 KrW/AbfG erreichen. Bei der Verbrennung der Abfälle verbleiben Reste in Form von Aschen und Schlacken (ca. 30% des Eingangsgewichts), die auf Deponien abgelagert oder im Wege- und Straßenbau verwertet werden. 99. MBA unterziehen die Siedlungsabfälle einer Vorbehandlung, die je nach technischem Stand der Anlage unterschiedlich sein kann. In Sortierverfahren können Wert- und Schad- bzw. Störstoffe (z.B. Metalle, Glas, Holz, Verpackungen, Batterien, Sperrmüll) abgetrennt werden. In biologischen Behandlungsprozessen kann das Volumen der Abfälle durch den Entzug von Wasser deutlich verringert und eine direkte Ablagerfähigkeit der Abfälle im Einklang mit den Ablagerungs- und Prozessbestimmungen der AbfAlbV erreicht werden. Die zuvor ausgesonderten Teilströme werden einer Verwertung oder Beseitigung unterzogen. 100. Zu den sonstigen Behandlungsmethoden gehören u.a. das Herhof-Verfahren und die Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Letzterer Bereich ist nach den Feststellungen der Beschlussabteilung erst in der Entstehung begriffen; die Entwicklungsmöglichkeiten scheinen momentan noch unklar. 101. Deponien sind dem relevanten Markt nicht mehr zuzurechnen, da sie ab dem 1. Juni 2005 keine unvorbehandelten Abfälle mehr annehmen dürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 AbfAblV). 4.2. Räumliche Marktabgrenzung 102. Die Beschlussabteilung hat in mehreren Verfahren43 festgestellt, dass die Märkte für die Entsorgung von Siedlungsabfall regional, in der Regel bundeslandweit abzugrenzen sind. 103. Für die in Nordrhein-Westfalen gelegenen Entsorgungsanlagen umfasst der räumlich relevante Markt maximal das Gebiet des Bundeslandes NordrheinWestfalen44. Nach nordrhein-westfälischem Abfallrecht besteht für Siedlungs43 B10 – 124/01 Trienekens/AWISTA Düsseldorf, B10 – 248/01 RWE Umwelt/GAB Pinneberg, B10 – 104/02 Nehlsen/Rethmann/BEG. 44 vgl. B10 – 124/01, Beschluss vom 17. Juni 2002, a.a.O., Ziff. 123ff. 47 abfälle eine Beseitigungspflicht im eigenen Bundesland; Abfallexporte in andere Bundesländer kommen nur in seltenen Ausnahmefällen in Frage. Der abfallrechtliche Ist-Zustand in Nordrhein-Westfalen wird durch die Abfallwirtschaftspläne beschrieben, die für jeden Regierungsbezirk vorliegen und zum Teil weitgehende Vorgaben an die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften bei der Auswahl der Entsorgungsmöglichkeiten machen. Insbesondere in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf sehen die Abfallwirtschaftspläne großenteils Einzelzuweisungen der Abfälle der jeweiligen Gebietskörperschaften an eine einzige Anlage im Regierungsbezirk vor; teilweise werden zwei Anlagen alternativ aufgeführt. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster werden den Gebietskörperschaften erheblich weniger Vorgaben gemacht. Den Nachfragern aus diesen Regierungsbezirken stehen deshalb alle Entsorgungsanlagen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung, obwohl auch hier im Hinblick auf die Entsorgung politisch ein Prinzip der Nähe angestrebt wird. Bei den Nachfragern in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln muss dagegen im Einzelnen geprüft werden, welche Ausweichmöglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. 104. Für Niedersachsen und Bremen sehen die Abfallwirtschaftspläne der Regierungsbezirke keine Entsorgungspflicht im Bundesland vor. Auch Zuweisungen werden nicht vorgenommen, so dass den nachfragenden Gebietskörperschaften in diesen Bundesländern grundsätzlich auch Entsorgungsanlagen in anderen Bundesländern zur Verfügung stehen. Eine Befragung aller entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften im Jahr 200245 hatte jedoch ergeben, dass mit vier Ausnahmen alle Gebietskörperschaften aus Niedersachsen und Bremen ihre Abfälle in diesen beiden Bundesländern entsorgen. Die vier Ausnahmen waren in der Nähe von Hamburg liegende Kreise, die eine der Hamburger Müllverbrennungsanlagen benutzen. Das Bundeskartellamt war deshalb zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund des festgestellten Nachfrageverhaltens die Bundesländer Niedersachsen und Bremen zusammen einen eigenständigen räumlichen Markt bilden, wobei Dienstleistungsimporte berücksichtigt wurden. Es ist nicht erkennbar, dass sich in der Zwischenzeit Änderungen ergeben haben, die eine andere Marktabgrenzung erfordern würden. 105. Für Schleswig-Holstein sieht die Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan eine Beseitigungspflicht im eigenen Bundesland vor. Das Bundes45 vgl. B10 – 104/02, Beschluss vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Ziff. 32ff. 48 kartellamt war deshalb in einem früheren Verfahren zu dem Schluss gekommen, dass Schleswig-Holstein einen eigenständigen räumlichen Markt darstellt46. Auch hier ist nicht erkennbar, dass Anlass für eine Änderung bestünde. 106. Für Rheinland-Pfalz wurde bislang noch keine räumliche Marktabgrenzung für die Entsorgung von Siedlungsabfällen vorgenommen. Nach der Beschlussabteilung vorliegenden Informationen47 entsorgen die Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz ihre Siedlungsabfälle ganz überwiegend in Entsorgungsanlagen im eigenen Bundesland, in geringem Umfang werden auch Anlagen im Saarland genutzt. Der Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz sieht vor, dass sich die entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer soweit wie möglich zur Behandlung und Beseitigung ihrer Restabfälle der Endsorgungsanlagen in Rheinland-Pfalz bedienen sollen48. Zuweisungen in einzelne Anlagen gibt es nicht. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Marktes kann offen bleiben, da sich auch bei einer Begrenzung des räumlichen Marktes auf Rheinland-Pfalz keine Wettbewerbsprobleme ergeben. 107. Für alle anderen Bundesländer erübrigt sich eine räumliche Marktabgrenzung, da Remondis hier keine Anlagen von RWE Umwelt übernimmt. 4.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 108. Der Zusammenschluss wird auf keinem betroffenen räumlichen Markt der Entsorgung von Siedlungsabfällen zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 109. Die genannten Marktdaten beruhen teilweise auf früheren Ermittlungen der Beschlussabteilung, die auch Kapazitäten und prognostizierte Eigendurchsätze jeweils für 2005 beinhalteten und aufgrund der in der Regel sehr langfristigen Laufzeiten der Entsorgungsverträge noch hinreichend aktuell sind. Diese wurden aktualisiert durch Informationen der Studie "Wer macht was?" Unternehmensreport Abfallwirtschaft Deutschland von BC Consult49. Abgestellt wird auf verschiedene Kapazitätsgrößen. Ein Abstellen auf die Durchsätze vor 2005 46 vgl. B10 – 248/01, Beschluss vom 24. Mai 2002, a.a.O., Ziff. 143 vgl. BC Consult, "Wer macht was?" Unternehmensreport Abfallwirtschaft Deutschland, Berlin, September 2003 mit Aktualisierungen im Januar und August 2004 sowie Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz (siehe nachfolgende Fußnote) 48 Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz, Teilplan Kommunale Abfallwirtschaft, Ministerium für Umwelt und Forsten, Februar 2004, Ziff. A 2.8, S. 11 49 a.a.O. 47 49 scheint im Hinblick auf die zum 1. Juni 2005 bevorstehende Abfallrechtsänderung, aufgrund derer zahlreiche neue Entsorgungsverträge abgeschlossen wurden und werden, nicht sachgerecht. Unter Gesamtkapazität wird dabei jeweils die gesamte Kapazität der Anlagen verstanden, Marktkapazität ist die Gesamtkapazität abzüglich der Eigendurchsätze der Anlagenbesitzer und freie Kapazität die nach Kenntnis der Beschlussabteilung noch zur Verfügung stehende, nicht bereits durch langfristige Entsorgungsverträge gebundene Kapazität. 4.3.1. Nordrhein-Westfalen 110. In Nordrhein-Westfalen bestehen insgesamt 16 Müllverbrennungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von ca. 5,3 Mio. t. Remondis wird nach dem Zusammenschluss an den Anlagen GMVA Oberhausen und AVG Köln beteiligt sein sowie Kontingente in den Anlagen MVA Bonn und MVA Leverkusen halten. 111. Die Kapazitätsanteile für die Nachfrager, für die der relevante Markt NordrheinWestfalen ist (siehe oben Ziff. 103), verteilen sich wie folgt: Unternehmen Remondis Anteil Gesamtkapazität Anteil Marktkapazität Anteil freie Kapazität 7-12% 10-15% 10-15% RWE Umwelt 10-15% 7-12% 10-15% Zwischensumme 20-25% 20-25% 20-30% RWE Newco 20-25% 20-25% 20-25% E.ON 5-10% 5-10% 5-10% AGR 0-10% 5-10% <5% Schönmackers 0-10% <5% 5-10% EDG <5% <5% <5% Kommunen 33% 30% 38% 112. Angesichts dieser Anteilsverteilung ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung von Remondis auf dem Markt der Entsorgung von Siedlungsabfällen in Müllverbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen führt. Die addierten Anteile von Remondis und RWE Umwelt liegen jeweils deutlich unterhalb der Schwelle 50 der Einzelmarktbeherrschungsvermutung. Remondis und RWE Newco zusammen erreichen nach dem Zusammenschluss Anteile von 40-50%. Damit ist auch die Oligopolmarktbeherrschungsvermutung nicht erfüllt. Bei RWE Newco ist zudem zu berücksichtigen, dass RWE AG beabsichtigt, RWE Newco baldmöglichst an einen oder mehrere Erwerber weiterveräußern will. Je nach Erwerber könnte dies zu stärkeren Wettbewerbsimpulsen oder der Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols führen. Dies kann ohne Kenntnis des/der Erwerber jedoch nicht beurteilt werden und ist im Zusammenhang mit einem eventuell notwendigen Fusionskontrollverfahren im Rahmen der Weiterveräußerung von RWE Newco zu prüfen. 113. Für die Nachfrager aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, die aufgrund der Abfallwirtschaftspläne durch Zuweisungen an bestimmte Anlagen gebunden sind, führt der Zusammenschluss nicht zu Veränderungen. Remondis erwirbt im Regierungsbezirk Düsseldorf über die bereits vorhandene Beteiligung an der GMVA Oberhausen hinaus keine Anlagen oder Kapazitäten. Die Anlagen bzw. Kontingente, die Remondis von RWE Umwelt erwirbt, liegen alle im Regierungsbezirk Köln, in dem Remondis wiederum vor dem Zusammenschluss nicht vertreten war. Anlagen aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf stehen den Nachfragern aus dem Regierungsbezirk Köln jedoch nicht als Ausweichalternative zur Verfügung und umgekehrt. 114. Bezieht man MBA mit in den Entsorgungsmarkt ein, so erweitert sich das Marktvolumen nach Einschätzung der Beschlussabteilung auf ca. 6,6 Mio. t Gesamtkapazität. Die Einschätzung ist allerdings schwierig, da ein erheblicher Teil der MBA noch im Bau oder in der Planung sind. Von den bereits bestehenden Anlagen wiederum ist ein erheblicher Teil nicht AbfAblV-konform; der Output dieser MBA darf ab 1.6.2005 nicht mehr direkt auf Deponien abgelagert werden. Diese Art der MBA steht somit nicht in direktem Wettbewerb zu MVA oder anderen Entsorgungsanlagen, sondern dient nur zur Vorbehandlung von Abfällen, die anschließend noch anderweitig behandelt oder verbrannt werden müssen. Zu dieser Art von MBA gehört auch die von Remondis zu übernehmende MBA Haus Forst der RWE Umwelt. Auch unter Einbeziehung der MBA lägen die Marktanteile von Remondis/RWE Umwelt und RWE Newco nach dem Zusammenschluss jeweils zwischen 20 und 25%. Die oben beschriebene Beurteilung ändert sich somit auch dann nicht, wenn MBA in den relevanten Markt einbezogen werden. 51 4.3.2. Niedersachsen/Bremen 115. In Niedersachsen und Bremen sind zur Zeit 4 Müllverbrennungsanlagen in Betrieb. RWE AG erbaut eine weitere, die MVA Salzbergen, die auch bei RWE AG verbleiben wird. Ihre Kapazität wird hier bereits berücksichtigt, da Remondis ein Kontingent in Höhe von 40.000t in dieser zukünftigen MVA erwerben will, was zu einer Marktanteilsaddition durch den Zusammenschluss führt. Remondis ist darüber hinaus am MHKW Bremerhaven beteiligt. Inklusive der MVA Salzbergen haben diese Anlagen eine Gesamtkapazität von knapp 1,6 Mio. t. 116. Die Marktanteile verteilen sich danach wie folgt: Unternehmen Anteil Gesamtkapazität Anteil Marktkapazität Remondis 18-23% 18-23% RWE Umwelt <5% <5% Summe Zusammenschlussbeteiligte 20-25% 20-25% 5-10% 8-12% RWE AG E.ON >40% Nehlsen 25-30% >40% 15-25% 117. Angesichts dieser Marktstruktur kann die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss auf dem Markt der Entsorgung von Siedlungsabfällen in MVA in Niedersachsen/Bremen ausgeschlossen werden. Der Markt ist sehr hoch konzentriert. Es ist jedoch auch nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols führt. Zum einen sind die Marktanteile eher unsymmetrisch verteilt, mit E.ON als eindeutigem Marktführer vor dem nächstfolgenden Wettbewerber. Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei Remondis, E.ON und Nehlsen jeweils um unterschiedlich strukturierte Unternehmen mit sehr verschiedener unternehmerischer Ausrichtung handelt, bei denen eine gleichgerichtete Interessenlage, die zu oligopolistischem Parallelverhalten führen könnte, nicht zu erwarten ist. 118. Die Einbeziehung von MBA in den relevanten Markt würde die addierten Marktanteile von Remondis/RWE Umwelt weiter absinken lassen, da keines der beiden Unternehmen an MBA in Niedersachsen/Bremen beteiligt ist. 52 4.3.3. Schleswig-Holstein 119. In Schleswig-Holstein übernimmt Remondis von RWE Umwelt die Beteiligungen an den MVA Kiel und Tornesch-Ahrenlohe. Remondis selbst ist in SchleswigHolstein weder mit MVA noch mit MBA vertreten, so dass es nicht zu Marktanteilsadditionen kommt. Zudem handelt es sich bei den Anlagen Kiel und Tornesch-Ahrenlohe jeweils um PPP-Gesellschaften, und in den Anlagen werden fast ausschließlich Siedlungsabfälle aus den daran beteiligten Gebietskörperschaften durchgesetzt, die als Innendurchsätze zu werten sind. 4.3.4. Rheinland-Pfalz 120. Remondis übernimmt von RWE Umwelt in Rheinland-Pfalz die Beteiligung an der im Probebetrieb befindliche MVA Ingelheimer Aue in Mainz sowie die MBA Kirchberg, die jedoch außer Betrieb ist. Eine Wiederaufnahme des Betriebs der MBA Kirchberg ist laut Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz nicht beabsichtigt. Remondis selbst verfügt nicht über Entsorgungsanlagen in Rheinland-Pfalz. Zu Marktanteilsadditionen kommt es damit nicht, Remondis rückt lediglich in die Marktposition von RWE Umwelt ein. 5. Sortierung von Altpapier/PPK 121. Remondis und RWE Umwelt sind beide im Bereich der Sortierung von Altpapier/PPK tätig. Remondis verfügt über Papiersortieranlagen in Vechta (Niedersachsen), Möllenhagen (Mecklenburg-Vorpommern), Prützke, Großräschen (Brandenburg), Reddeber, Riethnordhausen (Sachsen-Anhalt), Aue (Sachsen), Langewiese (Thüringen), Frankfurt/Main (Hessen), Bochum, Münster, Langenfeld, Wuppertal (NRW), und München (Bayern). Von RWE Umwelt übernommen werden sollen Anlagen in Melsdorf (Schleswig-Holstein), PotsdamDrewitz (Brandenburg), Quersa (Sachsen), Gotha (Thüringen), Köln, Essen, Bonn (NRW), sowie Freudenstadt, Ravensburg und Untereisesheim (BadenWürttemberg). Die Anlagen der RWE Umwelt in Schwerin (MecklenburgVorpommern), Ludwigsfelde (Brandenburg), Bennstedt-Zappendorf, Wanzleben (Sachsen-Anhalt), Pfaffroda (Sachsen), Wiesbaden (Hessen) sowie DüsseldorfReisholz, Viersen, Aldenhoven und Velbert (NRW) werden auf RWE Newco übertragen. Der Zusammenschluss wird auf keinem räumlichen Markt für die Sortierung von Altpapier/PPK zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führen. 53 5.1. Sachliche Marktabgrenzung 122. Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass die Sortierung von Altpapier/PPK einen gegenüber der Sammlung von Altpapier getrennten Markt darstellt, wie dies auch bei der Sortierung von LVP der Fall ist. Nach den Feststellungen in früheren Verfahren werden Sammlung und Sortierung/Verwertung von Altpapier/PPK zwar nicht immer, aber doch häufig getrennt ausgeschrieben. Die Dienstleistungen unterscheiden sich auch von der Art und der für ihre Erbringung erforderlichen Infrastruktur her (Fahrzeuge/Personal bei Sammlung und Transport, Sortieranlage/ Personal bei der Sortierung). 123. Die Beschlussabteilung geht auch davon aus, dass die Sortierung von Altpapier/PPK einen von der Sortierung anderer Stoffe – insbesondere LVP und Gewerbeabfall – getrennten Markt darstellt, auch wenn hier gewisse Überschneidungen vorliegen. So bestehen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen sowohl spezielle Papier-Sortieranlagen als auch Sortieranlagen mit Sortierlinien für unterschiedliche Abfallstoffe. Sortieranlagen für Altpapier/PPK sind jedoch nach den hier vorliegenden Erkenntnissen technisch meist weniger aufwendig als Sortieranlagen für LVP. Im Hinblick auf Gewerbeabfallsortieranlagen mag eine größere Austauschbarkeit vorliegen. Letztlich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung offen bleiben. Der Zusammenschluss führt weder bei Abgrenzung eines eigenständigen Marktes für die Sortierung von Altpapier/PPK noch bei Zusammenfassung dieses Marktes mit anderen Sortiermärkten zu Wettbewerbsproblemen. 5.2. Räumliche Marktabgrenzung 124. Es ist davon auszugehen, dass der Einzugsbereich von Papiersortieranlagen aufgrund der Transportkosten für das relativ schwere Sortiermaterial begrenzt ist. In einem früheren Verfahren50 wurde allerdings festgestellt, dass der Einzugsbereich einzelner Anlagen sich durchaus über mehr als 100km und verschiedene Bundesländer erstrecken kann. Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass der Einzugsbereich mindestens bei ca. 100km liegt. Im vorliegenden Fall muss über die genaue räumliche Marktabgrenzung nicht entschieden werden, da sich selbst bei relativ engen räumlichen Märkten (einzelne Bundesländer) keine Wettbewerbsprobleme ergeben. 50 B10 – 101/04 Alba und Stora Enso/Erwerb von Anteilen an der Altpapier Sachsen GmbH. 54 5.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 125. Der Zusammenschluss wird in keiner Region zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Sortierung von Altpapier/PPK führen. 126. Bei der Marktanteilsbemessung stellt die Beschlussabteilung auf Kapazitäts- und Durchsatzdaten für das Jahr 2003 ab. Die Beteiligten haben für ihre eigenen Anlagen die entsprechenden Daten in der Anmeldung (Anlage III) genannt. Die Beschlussabteilung verfügt aus den Ermittlungen im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren B10 – 74/04 Rethmann/Tönsmeier/GfA Köthen und B10 – 101/04 Alba/Stora/Altpapier Sachsen über vergleichbare Daten zu den Papiersortieranlagen der bedeutendsten Wettbewerber. Auf eine vollständige Markterhebung wurde verzichtet, da sich bereits anhand der vorliegenden Informationen keine Wettbewerbsprobleme ergaben. 127. Für Nordrhein-Westfalen gibt das Landesumweltministerium im "Entsorgungsatlas NRW"51 eine Gesamtkapazität von Papiersortieranlagen in Höhe von 1,95 Mio. t/Jahr und einen Durchsatz von ca. 1,2 Mio. t im Jahr an. Auf Remondis und die von RWE Umwelt zu übernehmenden Anlagen entfallen jeweils 10-15% der Kapazitäten, zusammen erreichen sie einen Kapazitätsanteil von 20-30%. Beim Durchsatz sind die Anteile von Remondis mit 5-10% und RWE Umwelt mit 8-13% jeweils etwas geringer. Der addierte Marktanteil liegt bei 15-20%. 5-10% Marktanteil und 8-13% Kapazitätsanteil verbleibt bei RWE Newco. Von den Wettbewerbern liegen nur für Schönmackers und Tönsmeier genaue Daten vor; sie erreichen zwischen 5% und 15% Marktanteil. Angesichts eines Marktanteils der Zusammenschlussbeteiligten von unter 20% und eines Kapazitätsanteils von deutlich unter 30% ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Sortierung von Altpapier/PPK in Nordrhein-Westfalen führt. 128. Für die neuen Bundesländer liegt keine vollständige Erhebung des Kapazitätsund Marktvolumens vor. Die nachfolgend genannten Marktvolumina sind deshalb durchgehend zu niedrig, da in sie nur die Angaben der Zusammenschlussbeteiligten und der größten Entsorgungsunternehmen eingegangen sind. Die sich hieraus ergebenden Marktanteile sind deshalb überschätzt. Zu Marktanteilsadditionen führt der Zusammenschluss in Brandenburg/Berlin, 51 www.munlv.nrw.de/sites/Arbeitsbereiche/Entsorgungsatlas 55 Sachsen und Thüringen. In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern werden die Anlagen von RWE Umwelt jeweils nicht übernommen. Vorsorglich wird auch ein zusammengefasster Markt aller neuen Bundesländer betrachtet. 129. In Brandenburg, Sachsen und den neuen Bundesländern insgesamt liegt der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten jeweils deutlich unter 20%. Alba ist jeweils mit erheblich höheren Marktanteilen als die Zusammenschlussbeteiligten vertreten, in Sachsen hält auch noch Cleanaway höhere Marktanteile als Remondis/RWE Umwelt. Angesichts der geringen Höhe der addierten Marktanteile – die noch dazu überschätzt sind – kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer einzel- oder oligopolistischen marktbeherrschenden Stellung führt. Lediglich in Thüringen liegt der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten höher, nach Auffassung der Beschlussabteilung jedoch unter 30%. Cleanaway hält in Thüringen vergleichbar hohe Marktanteile wie Remondis/RWE Umwelt. Die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung ist deshalb hier nicht zu erwarten. Auch die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols von Remondis und Cleanaway ist nicht zu erwarten. Es bestehen bereits Zweifel, ob rechnerisch die Oligopolvermutung erfüllt ist. Jedenfalls wäre sie nicht erfüllt, wenn richtigerweise52 davon ausgegangen würde, dass der räumliche Markt weiter ist als Thüringen und die angrenzenden Bundesländer ganz oder teilweise umfasst. In diesen Bundesländern haben beide potentielle Oligopolisten niedrigere Marktanteile. 130. In Bayern übernimmt Remondis eine Papiersortieranlage in München von RWE Umwelt. Remondis selbst erzielte mit seiner ebenfalls in München gelegenen Sortieranlage 2003 keine Durchsätze. Die addierten Kapazitäten von Remondis/RWE Umwelt liegen knapp über, die addierten Durchsätze deutlich unter 100.000 t. Altvater verfügt über höhere Kapazitäten und erzielt höhere Durchsätze als die Zusammenschlussbeteiligten. Zudem werden in Bayern in größerem Umfang Sortieranlagen von mittelständischen Wettbewerbern betrieben. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Papiersortierung in Bayern führt. 52 100km-Einzugsbereiche um die Rethmann/RWE Umwelt-Anlagen in Gotha und Suhl würden Teile der benachbarten Bundesländer Sachsen-Anhalt, Hessen und Bayern umfassen. 56 131. In Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg, wo Remondis ebenfalls Papiersortieranlagen von RWE Umwelt übernimmt, war das Unternehmen bislang noch nicht tätig und tritt damit nur in die Marktstellung von RWE Umwelt ein. Die Durchsätze in Schleswig-Holstein liegen weit unter 50.000 t, die in Baden-Württemberg deutlich unter 100.000t. Auch hier kann jeweils ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 6. Betrieb von Kompostieranlagen 132. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt betreiben Kompostierungsanlagen für Bio- und Grünabfälle. Zu Zuwächsen durch den Zusammenschluss kommt es nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niederachsen/Bremen und Brandenburg/Berlin. Remondis betreibt Anlagen in Lünen, Wermelskirchen, Coesfeld, Ennigerloh, Altenberge (alle NRW), Peine, Oldenburg (Niedersachsen) sowie Großräschen und Trappenfelde (Brandenurg). Von RWE Umwelt sollen die Anlagen Müttinghofen, Swisttal-Miel, St. Augustin, Köln-Niehl, Erftkreis (VZEK), Korschenbroich (alle NRW), Bohmte-Hunteburg (Niedersachsen) und Potsdam (Brandenburg) übernommen werden. Zwei Kompostierungsanlagen von RWE Umwelt in Düsseldorf sollen nicht von Remondis übernommen werden. Remondis wird außerdem von RWE Umwelt in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz Bioabfallkompostierungsanlagen erwerben. Remondis betreibt in diesen Bundesländern jedoch keine Kompostierungsanlagen. In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreibt jeweils Remondis Kompostierungsanlagen, wird jedoch keine Anlagen von RWE Umwelt übernehmen. In keiner der betroffenen Regionen ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 6.1. Sachliche Marktabgrenzung 133. In Kompostierungsanlagen werden überwiegend Bio- und Grünabfälle zu Kompost verarbeitet. In Bioabfallbehandlungsanlagen werden die angelieferten Bioabfälle in der Regel zunächst von Störstoffen befreit, z.B. durch Absiebung, manuelle Sortierung und Eisenabscheider. Danach werden die Abfälle durch Zerkleinerung, Zumischung von Strukturmaterial und Homogenisierung zusätzlich für den Rotteprozess konditioniert. Anschließend erfolgt der Rotteprozess, für den es unterschiedliche Verfahren gibt. Sowohl bei der 57 Aufbereitung als auch bei der Rotte werden wegen der dabei entstehenden Emissionen Abluftreinigungsverfahren eingesetzt. Danach wird der erzeugte Kompost durch eine Siebung nochmals von Störstoffen befreit und für die Vermarktung konfektioniert. Für die Kompostierung von Grünabfällen sind wegen der geringeren zu erwartenden Emissionen weniger aufwendige Anlagen notwendig als für Bioabfälle. 134. Im Verfahren B10 – 248/0153 hat die Beschlussabteilung festgestellt, dass die Behandlung von Bioabfällen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt, der auch von der Behandlung von Grünabfällen zu unterscheiden ist. Zwar können Grünabfälle (Garten- und Parkabfälle) technisch auch in Bioabfallkompostierungsanlagen behandelt werden. Die Kompostierung in Bioabfallanlagen ist jedoch deutlich teurer als die Kompostierung in Grünabfallbe- handlungsanlagen. Zudem zählen Bioabfälle zu den überlassungspflichtigen Siedlungsabfällen, während Grünabfälle nicht andienungspflichtig sind. 6.2. Räumliche Marktabgrenzung 135. Im Verfahren B10 – 248/01 wurde für Schleswig-Holstein ein durchschnittlicher Einzugsbereich für Bioabfallkompostierungsanlagen von 54km festgestellt. Es wird im folgenden davon ausgegangen, dass auch für die übrigen Bundesländer ein Einzugsbereich von 50-55km für diese Anlagen gilt. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Markts kann in allen Fällen offen bleiben, da sich weder auf Basis der Einzugsbereichsbetrachtung noch bei einer Abgrenzung der räumlichen Märkte nach Bundesländern Wettbewerbsprobleme ergeben. 136. Die Bioabfallkompostierungsanlagen von Remondis in Nordrhein-Westfalen liegen im nördlichen Teil des Regierungsbezirks Münster (3 Anlagen) und an der Nordgrenze des Regierungsbezirks Arnsberg (1 Anlage). Lediglich die Anlage Wermelskirchen – die jedoch nach vorliegenden Informationen eine reine Grünabfallkompostierungsanlage ist und damit nicht zum sachlichen Markt gehört – befindet sich im Regierungsbezirk Köln. Die Anlagen der RWE Umwelt liegen dagegen im Süden des Regierungsbezirks Düsseldorf und im Regierungsbezirk Köln. Auf Basis der Einzugsbereichsbetrachtung überschneiden sich lediglich die Einzugsbereiche der Remondis-Kompostierungsanlage in Lünen und der RWE Umwelt-Anlagen in Korschenbroich und St. Augustin geringfügig (deutlich weniger als 20% der jeweiligen Einzugsbereiche). Remondis und RWE 53 Beschluss vom 24. Mai 2002, a.a.O., Ziff. 28f. 58 Umwelt wären demnach auf unterschiedlichen räumlichen Märkten tätig. Zusammen decken die Einzugsbereiche ihrer Kompostierungsanlagen jedoch das Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen weitestgehend ab, so dass hilfsweise auch der räumliche Markt Nordrhein-Westfalen geprüft wird. Angesichts der bekannten Entsorgungsautarkie in Nordrhein-Westfalen ist nicht davon auszugehen, dass sich der räumliche Markt auf Gebiete außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen erstreckt. 137. In Niedersachsen überschneiden sich die Einzugsbereiche der RemondisKompostierungsanlage in Oldenburg und der RWE Umwelt-Anlage in BohmteHulteburg nur minimal (weniger als 10% der jeweiligen Einzugsbereiche). Der Einzugsbereich der Remondis-Anlage in Peine hat keine Berührungspunkte mit dem der beiden übrigen Anlagen. Vorsorglich wird auch hier der räumliche Markt Niedersachsen geprüft. 138. In Brandenburg überschneiden sich die Einzugsbereiche der Anlagen Potsdam (RWE Umwelt) und Großräschen (Remondis) nicht. Die Lage der RemondisAnlage Trappenfelde ist nicht genau bekannt. Es wird deshalb unterstellt, dass sich ihr Einzugsbereich vollständig mit dem der RWE Umwelt-Anlage in Potsdam überschneidet (Einzugsbereich Städte Potsdam und Brandenburg, Kreise Potsdam-Mittelmark, Havelland, Teltow-Fläming und Stadt Berlin). 6.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 139. Der Zusammenschluss wird in keiner Region zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Kompostierung von Bioabfällen führen. 140. Bei der Marktanteilsbemessung stellt die Beschlussabteilung auf Durchsatzdaten für das Jahr 2003 ab. Die Beteiligten haben für ihre eigenen Anlagen die entsprechenden Daten in der Anmeldung (Anlage III) genannt. Für das Marktvolumen wird auf Informationen aus der BC-Consult-Studie "Wer macht Was?" Unternehmensreport Abfallwirtschaft Deutschland54 abgestellt, in der für jeden Kreis/Kreisfreie Stadt das Aufkommen an Bioabfällen aufgeführt wird. Soweit – beispielsweise für Nordrhein-Westfalen – Informationen aus anderen Quellen wie dem Entsorgungsatlas NRW vorliegen, sind diese veraltet (Stand 1999), da gerade der Markt für die Entsorgung getrennt gesammelter 54 a.a.O., Anlagenband 59 organischer Abfälle stark wachsend ist (Wachstum der Kompostierung von Bioabfällen in NRW laut Entsorgungsatlas von 1997 bis 1999 15%, für Grünabfälle sogar 24%). 141. Sofern man für Nordrhein-Westfalen auf die gemäß Anlageneinzugsbereich abgegrenzten Märkte abstellt, liegt das Marktvolumen für den von den Remondis-Anlagen abgedeckten Markt (Regierungsbezirk Münster und angrenzende Kreise der Regierungsbezirke Detmold, Arnsberg und Düsseldorf) bei ca. 700.000t. Der Marktanteil von Remondis liegt bei 20-30%. Zu Marktanteilsadditionen kommt es nicht. Der von den RWE Umwelt-Anlagen abgedeckte Markt (Regierungsbezirk Köln, größter Teil des Regierungsbezirks Düsseldorf) hat ein Volumen von ca. 845.000t. RWE Umwelt hält hier einen Marktanteil von 25-35%, der unter der Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung liegt. Zu Additionen kommt es auch hier nicht. Falls – was nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung allerdings nicht sachgerecht wäre – der Durchsatz der Grünabfallkompostierungsanlage von Remondis in Wermelskirchen, deren Einzugsbereich größtenteils in diesen räumlichen Markt fällt, einbezogen würde, ergäbe sich eine Marktanteilsaddition von weniger als 0,5%. Es ist nicht erkennbar, dass der Eigentümerwechsel der RWE UmweltAnlagen und die Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsgebiets von Rethman/Remondis auf das südwestliche Gebiet von Nordrhein-Westfalen zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Kompostierung von Bioabfällen führt. 142. Stellt man auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen als räumlich relevanten Markt ab, so liegt das Marktvolumen bei ca. 1,8 Mio. t. Remondis hält auf diesem Markt einen Marktanteil von 7-12%, RWE Umwelt erreicht 10-20%. Der addierte Marktanteil liegt bei 20-30%. Marktbeherrschungsvermutung Angesichts liegenden des addierten deutlich unterhalb der Marktanteils und des Vorhandenseins zahlreicher anderer Kompostierungsanlagen in NordrheinWestfalen ist auch hier nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 143. In Niedersachsen liegt das Marktvolumen für Bioabfälle bei ca. 1,2 Mio. t. Grenzt man die räumlichen Märkte nach Einzugsbereichen ab, so führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu Marktanteilsadditionen, da die Anlagen jeweils auf unterschiedlichen räumlichen Märkten tätig sind. Bezogen auf das Bundesland Niedersachsen liegt der Marktanteil von Remondis und RWE 60 Umwelt jeweils unter 5%, addiert unter 10%. Angesichts dieser geringen Marktanteile ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 144. In Brandenburg/Berlin liegt das Marktvolumen für Bioabfälle bei ca. 160.000t. Wahrscheinlich handelt es sich um einen Bagatellmarkt; im Verfahren B10 – 248/01 war für ein Marktvolumen von ca. 144.000t Bioabfall ein Bagatellmarkt mit einem Marktvolumen von 11 Mio. € festgestellt worden55. Unterstellt man, dass sich die Einzugsbereiche der RWE Umwelt-Kompostierungsanlage in Potsdam und der Remondis-Kompostierungsanlage Trappenfelde vollständig überschneiden, so beträgt das Marktvolumen für diesen Einzugsbereich ca. 110.000t. Remondis erzielt dann 10-15% Marktanteil, der Marktanteil von RWE Umwelt liegt unter 5%. Der addierte Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt liegt bei 15-20%. Stellt man auf den Gesamtmarkt Brandenburg/Berlin ab, so erzielt Remondis einen Marktanteil von 5-10%, der Marktanteil von RWE Umwelt ist <5%. Ihr addierter Marktanteil liegt bei 10-15%. Angesichts der geringen Höhe der addierten Marktanteile ist weder bei Einzugsbereichsbetrachtung noch bei Bundeslandbetrachtung zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, selbst wenn es sich nicht um Bagatellmärkte handeln sollte. 145. In den Bundesländern Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz, wo Remondis ebenfalls Bioabfallkompostierungsanlagen von RWE Umwelt übernimmt, kommt es nicht zu Marktanteilsadditionen, da Remondis hier bislang noch keine Kompostierungsanlagen betreibt. 7. Sammlung und Transport von Altglas 146. RWE Umwelt ist in allen Bundesländern mit Ausnahme von Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Berlin und Saarland bei Sammlung und Transport von Altglas aktiv. Remondis ist ebenfalls in fast allen Bundesländern - außer Schleswig-Holstein, Bremen, Berlin und Saarland – tätig. Die AltglasSammelaktivitäten von RWE Umwelt in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen werden allerdings nicht, die in Nordrhein-Westfalen werden nur teilweise übernommen. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für Sammlung und Transport von Altglas im Großraum Nordrhein-Westfalen 55 Beschluss vom 24. Mai 2002, a.a.O., Ziff. 35 61 führen und kann deshalb nur mit Auflagen (siehe Tenor I.A.1.2.) freigegeben werden. In den übrigen räumlichen Märkten führt der Zusammenschluss nicht zu Wettbewerbsproblemen. 7.1. Sachliche Marktabgrenzung 147. Altglas aus privaten Haushalten wird in Form von Verpackungsabfällen gesammelt. Hier sind gemäß § 6 VerpackV die Hersteller und Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aus Glas verpflichtet. In der Praxis haben sich die meisten Hersteller und Vertreiber sog. dualen Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV angeschlossen, die dann die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber erfüllen. Die Aufträge für Sammlung und Transport von Altglas werden deshalb von den dualen Systemen vergeben. Das bei weitem führende duale System, die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland AG ("DSD") hat 2003 und 2004 ihre Leistungsverträge für Sammlung und Transport von Altglas neu ausgeschrieben. Die übrigen zur Zeit zugelassenen dualen Systeme56 erfüllen ihre Verpflichtungen im Wege der Mitbenutzung der Wertstofftonnen. Sammlung und Transport von Altglas werden durch Lizenzentgelte finanziert, die die Systembeteiligten für jede lizensierte Glasverpackung an das jeweilige duale System zahlen und beim Verkauf auf den Endverkaufspreis umlegen. 148. Altglas wird überwiegend nicht bei den einzelnen Haushalten abgeholt, sondern aus Glassammelcontainern ("Iglus"), die an zentralen Punkten – z.B. Parkplätzen – aufgestellt sind. Die Endverbraucher müssen das Glas zu diesen zentralen Punkten bringen. Für den Entsorger bedeutet dies, dass deutlich weniger Anfallstellen anzufahren und pro Halt größere Mengen abzuholen sind als bei der Abholung an einzelnen Haushalten. 149. Sammlung und Transport von Altglas sowie Sammlung und Transport von LVP gehören nicht dem gleichen sachlichen Markt an, auch wenn in beiden Fällen die jeweiligen Aufträge von dualen Systemen erteilt werden. Die Abholungsart unterscheidet sich (in jedem Haushalt für LVP, an zentralen Großcontainern für Glas), und es werden unterschiedliche Fahrzeuge eingesetzt. Zudem hat DSD die Sammel- und Transport-Aufträge für LVP und Glas getrennt ausgeschrieben. 56 Das duale System der Landbell AG ist in mehreren Bundesländern (u.a. Hamburg und Bayern) umweltrechtlich festgestellt, ein weiteres duales System der Interseroh AG befindet sich in der Feststellungsphase. 62 150. Sammlung und Transport von Altglas und Sammlung und Transport von Restmüll und anderen Siedlungsabfallarten gehören erst recht nicht dem gleichen sachlichen Markt an, da Auftragsvergabe und Preisbildung völlig unterschiedlich sind (siehe oben Ziff. 23). 151. Sammlung/Transport und Aufbereitung von Altglas gehören ebenfalls getrennten sachlichen Märkten an. Es handelt sich um unterschiedliche Dienstleistungen, für die unterschiedliche sachliche Mittel notwendig sind (Sammelcontainer und Fahrzeuge für Sammlung und Transport, Aufbereitungsanlagen für Aufbereitung). Die Verträge für beide Dienstleistungen werden getrennt und von unterschiedlichen Stellen vergeben. Während die Sammel- und Transportaufträge von DSD/dualen Systemen erteilt werden, schließen die Glashütten als Nachfrager des aufbereiteten Glases selbst die Aufbereitungsverträge mit Glasaufbereitungsanlagen. 7.2. Räumliche Marktabgrenzung 152. Auch für Sammlung und Transport von Altglas besteht kein bundesweiter Markt, obwohl die entsprechenden Aufträge von einem einzigen Auftraggeber, DSD, bundesweit ausgeschrieben worden sind. Wie in den Sammelmärkten für andere Abfallarten bewerben sich auch um die Aufträge für Sammlung und Transport von Altglas überwiegend Unternehmen, die in der Nähe des Ausschreibungsgebiets bereits über Infrastruktureinrichtungen (insbesondere Logistikstandorte) verfügen, da diese zu Synergieeffekten führen (siehe oben Ziff. 28). Auch hier gilt, dass die Entsorgungsunternehmen bestimmte räumliche Schwerpunkte haben bzw. ihre Tätigkeiten auf bestimmte Regionen beschränken, was sich auf ihr Angebotsverhalten auswirkt (vgl. Ziff. 30f.). Zudem unterscheidet sich die Marktanteilsverteilung in verschiedenen Regionen erheblich (siehe unten Ziff. 163ff.). 153. Der Beschlussabteilung liegen bundesweit die Ergebnisse der Ausschreibungen für Sammlung und Transport von Altglas der DSD für die Jahre 2003 und 2004 vor, aus der sich jeweils die Zahl und Identität der Bieter für jedes Vertragsgebiet ergibt. Eine detaillierte Auswertung des Bieterverhaltens wurde für das Bundesland mit den höchsten addierten Marktanteilen der Zusammenschlussbeteiligten, Nordrhein-Westfalen, und die an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Bundesländer Niedersachsen (inklusive Bremen), Hessen und Rheinland-Pfalz (inklusive Saarland) vorgenommen. In den übrigen Bundes- 63 ländern kommt es weder bei enger räumlicher Marktabgrenzung – d.h. auf das jeweilige Bundesland bezogen – noch bei weiter räumlicher Marktabgrenzung (Zusammenfassung mehrerer Bundesländer zu größeren Regionen) zu Wettbewerbsproblemen. Für diese Gebiete erübrigt sich deshalb eine genaue räumliche Marktabgrenzung. 154. Die Auswertung des Bieterverhaltens für Nordrhein-Westfalen hat ergeben, dass von insgesamt 134 Bewerbungen auf 59 Vertragsgebiete 128 (=95,5%) von Unternehmen stammen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz oder mindestens eine Niederlassung haben. Nur 6 Bewerbungen kamen aus anderen Bundesländern, wobei es sich ausschließlich um unmittelbar angrenzende Bundesländer handelt. Nur einer dieser Bewerber erhielt tatsächlich den Zuschlag für ein Gebiet. Abgestellt wurde dabei jeweils auf die Bewerberadresse, d.h. wenn sich z.B. ein Entsorgungsunternehmen mit der Adresse einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz auf ein Gebiet in Nordrhein-Westfalen beworben hat, wurde dies als Bewerbung aus einem anderen Bundesland gewertet, selbst wenn das betroffene Unternehmen auch Standorte in NordrheinWestfalen hat. 155. Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn man nicht auf die Herkunft nach Bundesland, sondern auf die Entfernung der Bieteradresse vom Ausschreibungsgebiet abstellt. Dann zeigt sich, dass 106 von 134 Bewerbungen (= 79,1%) von Unternehmen mit Adresse Ausschreibungsgebiet in stammen. einem Weitere Radius von 22 16,4%) (= 50km um das kommen von Unternehmen, die in einem Radius von 50-100km um das Ausschreibungsgebiet ansässig sind. Nur 6 Bewerbungen57 (= 4,5%) kommen von Unternehmen, deren Sitz weiter als 100km vom Ausschreibungsgebiet entfernt liegt. Von diesen erhielten 2 (= 3,4%) den Zuschlag. Fast 97% aller Zuschläge entfallen demnach auf Bewerber aus einer Entfernung von höchstens 100km um das Ausschreibungsgebiet. 156. Betrachtet man die an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Bundesländer (Niedersachsen/Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz/Saarland), so zeigt sich eine weniger starke Konzentration von Bietern und Zuschlägen auf das jeweils eigene 57 Diese Zahl ist eher überschätzt, da es sich bei 5 dieser Fälle um Arbeitsgemeinschaften unter Federführung des auf Glas spezialisierten Entsorgungsunternehmens Reiling mit unbekannten Partnern handelt. Die angegebene Adresse von Reiling lag jeweils außerhalb des 100kmRadius; es ist jedoch möglich, dass andere Arge-Partner Standorte näher am Ausschreibungsgebiet haben. 64 Bundesland. In diesen Bundesländern entfallen insgesamt 231 von 320 Angeboten (ca. 72%) auf das jeweils eigene Bundesland. 81 Angebote (ca. 25%) kommen jeweils aus benachbarten Bundesländern. Der Anteil der Angebote aus nicht direkt angrenzenden Bundesländern ist dagegen mit 8 (2,5%) sehr gering. Keines dieser Angebote erhielt den Zuschlag. Die Erfolgsquote der Angebote aus benachbarten Bundesländern lag dagegen mit gut 25% der Zuschläge auf vergleichbarer Höhe wie die Angebotsquote. 157. Stellt man auf die räumliche Entfernung ab, so stammen 224 von 320 Bewerbungen (= 70%) von Unternehmen, die sich aus einer Entfernung von höchstens 50km Luftlinie vom Ausschreibungsgebiet bewerben. Weitere 56 (= 17,5%) der Bewerbungen stammen von Unternehmen, die in einer Entfernung von 50-100km vom Ausschreibungsgebiet ansässig sind. 40 (= 12,5%) der Bewerbungen stammen von Unternehmen, die sich aus einer Entfernung von mehr als 100km vom Ausschreibungsgebiet bewerben. Diese Zahl ist allerdings überschätzt, da hierin allein 11 Bewerbungen der Remondis-Gruppe (inklusive Rhenus) enthalten sind, die von weit entfernten Niederlassungen abgegeben wurden, obwohl die Unternehmensgruppe näher zum Ausschreibungsgebiet gelegene Niederlassungen hat. 89% der Zuschläge wurden an Unternehmen erteilt, die im Umkreis von 100km um das Ausschreibungsgebiet ansässig sind, 11% an Unternehmen außerhalb dieses Radius. Fast die Hälfte hiervon (6 von 14 Zuschlägen) entfiel jedoch auf die bereits genannten Bewerbungen der Remondis-Gruppe, die für die tatsächliche Abarbeitung der Aufträge auch über näher gelegene Niederlassungen verfügt. 158. Die Auswertung bestätigt, dass auch bei Sammlung und Transport von Glas die Nähe zum Ausschreibungsgebiet eine entscheidende Rolle bereits für die Bewerbung und mehr noch für den Erfolg (durch Zuschlag) spielt. Die in Nordrhein-Westfalen zu beobachtende Konzentration der Bewerbungen und Zuschläge auf Unternehmen, die im Bundesland ansässig sind, scheint allerdings eine Sondersituation zu sein, für die – anders als bei Restmüll und anderen Siedlungsabfällen58 – keine Erklärung erkennbar ist, die deutlich für eine bundeslandbezogene Marktabgrenzung spricht. Auf Basis dieser Ergebnisse ist davon auszugehen, dass Nordrhein-Westfalen einen eigenständigen räumlichen Markt bildet. Diese Situation hat 58 sich jedoch in den angrenzenden z.B. traditionelle Entsorgungsautarkie in Nordrhein-Westfalen, kleinteilige Ausschreibung durch einzelne Gemeinden, Präferenzen dieser Ausschreiber für lokale/regionale Unternehmen 65 Bundesländern nicht in gleichem Maß bestätigt. Zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten unterstellt die Beschlussabteilung deshalb, dass der räumlich relevante Markt nicht nur Nordrhein-Westfalen, sondern auch die angrenzenden Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz inklusive der von Niedersachsen bzw. Rheinland-Pfalz vollständig umschlossenen Bundesländer Bremen und Saarland umfasst ("Großraum Nordrhein-Westfalen"). 7.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 159. Das Zusammenschlussvorhaben würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Sammlung und Transport von Altglas auf dem unterstellten größeren Markt Großraum Nordrhein-Westfalen führen, weshalb es für diesen Bereich nur unter Auflagen freigegeben werden kann. In den übrigen Regionen führt das Zusammenschlussvorhaben nicht zu Wettbewerbsproblemen. 7.3.1. Großraum Nordrhein-Westfalen 160. Die Beschlussabteilung ermittelt auch bei Sammlung und Transport von Glas, wie nach ständiger Praxis bei allen anderen Sammelmärkten, die Marktanteile auf Einwohnerbasis. Sammlung und Transport von Altglas im Großraum Nordrhein-Westfalen ist kein Bagatellmarkt (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB), da bereits die entsprechenden Umsätze von RWE Umwelt allein deutlich über der Bagatellmarktschwelle von 15 Mio. € Marktvolumen liegen. 161. Insgesamt wird im Großraum Nordrhein-Westfalen Altglas von ca. 37,8 Mio. Einwohnern gesammelt (nur Nordrhein-Westfalen: 18,0 Mio. Einwohner). Dies ist auch das zugrundezulegende Marktvolumen. Anders als bei Sammlung und Transport von Restmüll und anderem Siedlungsabfall ist hier auf die gesamte Einwohnerzahl des Gebiets abzustellen, da auch öffentliche Entsorgungsunternehmen als Auftragnehmer der DSD dem Markt zuzurechnen sind. 162. Bei der Marktanteilsberechnung wurde auf die Situation nach der Ausschreibung 2004, d.h. die zum 1.1.2005 beginnenden Verträge, abgestellt, um die reale Marktstruktur zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses zu erfassen. Marktanteile, die auf Gemeinschaftsunternehmen der Zusammenschlussbeteiligten entfallen, 66 wurden diesen – gemäß ständiger Praxis bei Restmüll (siehe oben Ziff. 55) – ebenfalls vollständig zugerechnet. 163. Die aktuelle Marktanteilsverteilung im Großraum Nordrhein-Westfalen sowie in Nordrhein-Westfalen stellt sich wie folgt dar: Unternehmen Marktanteil Großraum Marktanteil NRW NRW Remondis 28,8% 35,6% 6,2% 11,0% 35,0% 46,6% RWE Newco 4,9% 6,3% Cleanaway 7,3% 2,0% Schönmackers 5,9% 12,3% Sita 4,9% 4,0% 4,9% 11,3% RWE Umwelt Summe 59 Reiling Alle übrigen Wettbewerber haben Marktanteile von weniger als 4% im Großraum NRW. 164. Bereits vor dem Zusammenschluss hält Remondis mit ca. 29% den mit Abstand höchsten Marktanteil im Großraum Nordrhein-Westfalen; in Nordrhein-Westfalen selbst liegt der Marktanteil bei 35,6% und damit oberhalb der Einzelmarktbeherrschungsvermutung. Lediglich RWE Umwelt (gesamt) erreichte noch Marktanteile in zweistelliger Höhe, alle übrigen Wettbewerber liegen unter 10% Marktanteil. Durch den Zusammenschluss würde der addierte Marktanteil von Remondis und RWE Umwelt auf 35% anwachsen und liegt damit über der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB). In Nordrhein-Westfalen würde sich sogar ein addierter Marktanteil von 46,6% ergeben. Der Marktanteilsabstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern würde ebenfalls deutlich größer. Gegenüber dem stärksten Wettbewerber, Cleanaway, läge er bei fast 30%, bei allen anderen Wettbewerbern noch höher. 165. Remondis verfügte bereits vor dem Zusammenschluss über eines der dichtesten Standortnetze im Großraum Nordrhein-Westfalen. Nach dem Zusammenschluss würde Remondis mit Abstand das dichteste Netz von Logistikstandorten im 59 Reiling wurden hier alle Arbeitsgemeinschaften unter Beteiligung des Unternehmens voll zugerechnet. Ohne Zurechnung der Arbeitsgemeinschaften liegt der Marktanteil von Reiling unter 3% im Großraum Nordrhein-Westfalen und unter 5% in Nordrhein-Westfalen. 67 räumlich relevanten Markt haben. Das Vorhandensein solcher Standorte erleichtert die Abgabe eines kostengünstigen Angebots für Sammel- und Transport-Dienstleistungen, da die bereits vorhandenen Mitarbeiter und Fahrzeuge auch für zusätzliche Aufträge eingesetzt werden können. 166. Jedenfalls gegenüber Wettbewerbern wie Schönmackers und Reiling hat Remondis den Familienunternehmen auch überlegene finanzielle Ressourcen. Die Wettbewerber Cleanaway und Sita haben jeweils finanzstarke Muttergesellschaften. Allerdings handelt es sich dabei mit der Brambles- und der Suez-Gruppe um Unternehmen, deren unternehmerischer Schwerpunkt im Ausland und auf anderen sachlichen Märkten liegt, so dass sie ihre Ressourcen nur zu einem geringen Teil ihren jeweiligen deutschen Tochtergesellschaften im Entsorgungsgeschäft zugute kommen lassen, während die Remondis-Gruppe sich schwerpunktmäßig auf Entsorgungsdienstleistungen und auf Deutschland konzentriert. 167. Remondis und RWE Umwelt verfügen darüber hinaus auch über sehr starke Stellungen auf dem Markt für die Aufbereitung von Glas, wo der Zusammenschluss nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung ebenfalls zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde (siehe nachfolgend Ziff. 181ff.). Dies verstärkt auch ihre Position auf dem Markt für Sammlung und Transport von Altglas, da Remondis/RWE Umwelt die Möglichkeit haben, bereits bei der Kalkulation ihrer Angebote für bestimmte Sammelgebiete günstige Transportentfernungen zu ihren Aufbereitungsanlagen einzukalkulieren. Zwar entscheidet zur Zeit in der Praxis noch die Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH ("GGA") über die Organisation der Aufbereitung und die Verteilung der Glasmengen. Ein Unternehmen, das über starke Marktstellungen sowohl bei Sammlung und Transport als auch bei der Glasaufbereitung verfügt, kann jedoch gegenüber der GGA wesentlich besser seine Interessen hinsichtlich der Zuordnung bestimmter gesammelter Mengen zu bestimmten Aufbereitungsanlagen durchsetzen als ein Unternehmen, das über diesen Vorteil nicht verfügt. Die größeren Wettbewerber für Sammlung und Transport von Glas im Großraum Nordrhein-Westfalen haben entweder gar keine Glasaufbereitungsanlagen (Sita, Schönmackers, Cleanaway60) oder 60 Cleanaway ist zusammen mit Remondis an der Aufbereitungsanlage RSR Großräschen beteiligt. Diese liegt jedoch im südöstlichen Brandenburg und kommt damit für Glasmengen aus dem Großraum Nordrhein-Westfalen realistischerweise nicht in Frage. 68 deutlich geringere Aufbereitungskapazitäten als Remondis/RWE Umwelt (Reiling, Tönsmeier). 168. Die zwischen Remondis/RWE Umwelt und mehreren der nachfolgenden Wettbewerbern bestehenden Verflechtungen würden ebenfalls zur überragenden Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten beitragen, da sie die Wettbewerbsintensität dämpfen. Remondis hat Gemeinschaftsunternehmen mit den Wettbewerbern auf dem Sammelmarkt Cleanaway (Aufbereitungsanlage RSR Großräschen) und Reiling (Aufbereitungsanlage RGR Lünen), die jeweils den nachgelagerten Markt der Glasaufbereitung betreffen. Mit Cleanaway bestehen weitere Verflechtungen Beteiligungen an auf der benachbarten Märkten, Entsorgungsgesellschaft z.B. Soest gemeinsame und der KR Wertstoffaufbereitungsgesellschaft, Bremen. RWE Umwelt hat mehrere Gemeinschaftsunternehmen mit Cleanaway in den neuen Bundesländern, 3 Gemeinschaftsunternehmen mit Sita in Nordrhein-Westfalen und Hessen sowie eine Arbeitsgemeinschaft mit Tönsmeier in Sachsen-Anhalt. 169. Der hohe addierte Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt, der sehr hohe Marktanteilsabstand zum nächstfolgenden Wettbewerber, unterstützt durch ihre starken Ressourcen, die hohen Marktanteile auch auf dem nachgelagerten Markt der Glasaufbereitung sowie bestehende Verflechtungen mit Wettbewerbern, die die Wettbewerbsintensität dämpfen, würden dazu führen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung von Remondis/RWE Umwelt auf dem Markt für Sammlung und Transport von Altglas im Großraum Nordrhein-Westfalen entsteht. 170. Zur Beseitigung der Wettbewerbsprobleme hat Remondis angeboten, eigene Glassammelverträge im Großraum Nordrhein-Westfalen im Umfang von 2,78 Mio. Einwohner an Dritte zu veräußern, während Verträge im Umfang von 2,13 Mio. Einwohnern dauerhaft von RWE Umwelt erworben werden sollen. Die RWE-Umwelt-Verträge in Bergisch-Gladbach und Kreis Südwestpfalz (zusammen 211.000 Einwohner) sollen sofort nach Übernahme ebenfalls weiterveräußert werden. Im Einzelnen will Remondis im Großraum NordrheinWestfalen von RWE Umwelt die Glassammelverträge in Bonn, Köln, Erftkreis, Stadt Brühl (alle NRW), Kreis Bitburg-Prüm, Rhein-Hunsrück-Kreis, Stadt Speyer, Stadt Pirmasens, Kreis Bernkastel-Wittlich und Stadt Zweibrücken (alle Rheinland-Pfalz) dauerhaft übernehmen. Folgende Sammelverträge von Remondis sowie die beiden oben genannten RWE Umwelt-Verträge sollen 69 veräußert werden, jeweils inklusive der notwendigen Infrastruktur wie Container und Fahrzeuge: Stadt Wiesbaden, Rheingau-Taunus-Kreis, Werra-MeißnerKreis, Kreis Hersfeld-Rotenburg (Hessen), Stadt Dortmund, Kreis Paderborn, Stadt Krefeld, Kreis Steinfurt, Kreis Neuss (alle NRW), Kreis Ludwigshafen (neu: Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz). 7.3.2. Übrige Bundesländer 171. Der Zusammenschluss wird nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung in keinem der übrigen Bundesländer – die wahrscheinlich zu größeren regionalen Märkten zusammenzufassen wären – zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 172. In den neuen Bundesländern inklusive Berlin übernimmt Remondis nach den Feststellungen der Beschlussabteilung keine Verträge für Sammlung und Transport von Altglas. Remondis hält nach dem Zusammenschluss Marktanteile in Höhe von ca. 13%. Cleanaway (ca. 12%), RWE Newco (ca. 9%) und Alba (ca. 8%) folgen mit relativ geringem Abstand. Alle übrigen Wettbewerber haben Marktanteile unter 5%. Der Markt ist damit nicht so konzentriert, dass die Oligopolvermutungen des § 19 Abs. 3 GWB erfüllt sind. Auch bezogen auf die einzelnen Bundesländer kommt es jeweils nicht zu Marktanteilsadditionen. Der Marktanteil von Remondis liegt zwischen ca. 3% (Sachsen) und ca. 31% (Brandenburg). 173. In Schleswig-Holstein ist nur RWE Umwelt, in Hamburg nur Remondis bei Sammlung und Transport von Altglas tätig. Auf das einzelne Bundesland bezogen kommt es damit jeweils nicht zu Marktanteilsadditionen. Fasst man Schleswig-Holstein und Hamburg zu einem einheitlichen Markt zusammen, erzielt Remondis einen Marktanteil von ca. 17%, RWE Umwelt ca. 13%, zusammen erreichen sie also ca. 30%. Stärkste nachfolgende Wettbewerber sind Karl Meyer Umweltdienste, Wischhafen, mit ca. 27% und Cleanaway mit ca. 9% Marktanteil. Die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung ist angesichts dieser Marktstruktur nicht zu erwarten; der Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt liegt unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung, der Marktanteilsabstand zum nächstfolgenden Wettbewerber ist gering. Remondis/RWE Umwelt und Karl Meyer Umweltdienste erfüllen allerdings die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Obwohl die Marktanteile der beiden Oligopolisten relativ symmetrisch sind, ist dennoch 70 auch die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols nicht zu erwarten, da die übrigen Strukturfaktoren die Oligopolvermutung nicht stützen. Karl Meyer Umweltdienste ist ein im wesentlichen auf Schleswig-Holstein konzentriertes Familienunternehmen. Es verfügt über erheblich weniger finanzielle und sonstige Ressourcen als Remondis/RWE Umwelt und hat eine stark abweichende unternehmerische Ausrichtung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der räumliche Markt mit Schleswig-Holstein und Hamburg wahrscheinlich zu eng abgegrenzt wäre, denn für die beiden Ausschreibungsgebiete in Hamburg haben sich jeweils auch Unternehmen aus Niedersachsen beworben. Würde man Niedersachsen ganz oder teilweise in den relevanten Markt miteinbeziehen, würde der Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt leicht und der von Karl Meyer Umweltdienste stark absinken. 174. Zu Überschneidungen der Tätigkeiten von Remondis und RWE Umwelt kommt es außerhalb des Großraums Nordrhein-Westfalen nur noch in BadenWürttemberg und Bayern, wo Remondis jeweils die vollständigen Aktivitäten von RWE Umwelt übernimmt und auch selbst bereits tätig ist. Der addierte Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt liegt in Baden-Württemberg bei ca. 22% und in Bayern bei ca. 20%. In Baden-Württemberg ist U-Plus mit vergleichbaren Marktanteilen vertreten, danach folgen Sita mit ca. 16% sowie Cleanaway und eine Reihe mittelständischer Wettbewerber. In Bayern werden Remondis/RWE nach dem Zusammenschluss Marktführer. Nachfolgenden Wettbewerber sind Altvater und Cleanaway (Marktanteile jeweils <10%). Noch stärker als in BadenWürttemberg sind in Bayern zahlreiche mittelständische Wettbewerber mit vergleichbaren Marktanteilen vertreten. Fasst man auch hier die beiden Bundesländer zu einer größeren Region zusammen, läge der gemeinsame Marktanteil von Remondis und RWE Umwelt bei knapp 21%, nachfolgende Wettbewerber sind Sita, U-Plus, Altvater und Cleanaway mit Marktanteilen von jeweils höchstens 10%. Angesichts dieser Marktstruktur ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für Sammlung und Transport von Altglas in Baden-Württemberg/Bayern führt. 8. Aufbereitung von Altglas 175. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich der Glasaufbereitung tätig. Remondis hat Glasaufbereitungsanlagen in Hamburg, Hannover, Essen und Koblenz und ist an den Aufbereitungsanlagen GRP Bennstedt (Gemeinschaftsunternehmen mit RWE Umwelt, Anteile jeweils 50%), RSR 71 Großräschen (Gemeinschaftsunternehmen mit Cleanaway, Remondis- Anteil >50%) und RGR Lünen (Gemeinschaftsunternehmen mit Reiling, RemondisAnteil <50%) beteiligt. RWE Umwelt verfügt über Glasaufbereitungsanlagen in Dormagen-Nievenheim, Worms, Germersheim und Neuburg und ist mit 50% an der GRP Bennstedt beteiligt. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für die Aufbereitung von Altglas in Deutschland führen und kann deshalb nur unter Auflagen für den Markt der Glasaufbereitung (siehe Tenor I.A.1.3.) freigegeben werden. 8.1. Sachliche Marktabgrenzung 176. Die Aufbereitung von Altglas ist eine eigenständige Dienstleistung, für die spezielle Glasaufbereitungsanlagen benötigt werden. Das Altglas wird darin vor allem von Fremd- und Schadstoffen (Keramik, Steine, Porzellan, Metalle und Papier) befreit. Die Aufbereitung erfolgt weitgehend vollautomatisch, wobei Metallscheider, Siebe, Windsichter und optoelektrische Sortieranlagen zum Erkennen und Aussortieren von mineralischen Fremdstoffen sowie zur farblichen Nachsortierung der Glasscherben eingesetzt werden. 177. Auftraggeber für die Aufbereitung von Altglas sind die Glashütten. Diese kaufen zur Zeit in aller Regel gesammeltes Altglas bei der Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH ("GGA"), einem Gemeinschaftsunternehmen der Glashütten. Die GGA übernimmt auch die Transportkosten vom Sammler bis zur Aufbereitungsanlage sowie von der Aufbereitungsanlage bis zur Hütte. Dabei versucht sie, unwirtschaftliche Transportrelationen zu vermeiden, was zu einer gewissen Steuerung von Glasmengen zu bestimmten Aufbereitungsanlagen führt. Insbesondere Aufbereitungsanlagen, die nahe an Glashütten gelegen sind, haben Standortvorteile. Betreiber von Glasaufbereitungsanlagen sind einerseits Entsorgungsunternehmen, andererseits Glashütten. 178. Der Markt für die Aufbereitung von Altglas könnte noch in die Bereiche Aufbereitung von Hohlglas und Aufbereitung von Flachglas aufzuteilen sein. Nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung werden Hohl- und Flachglas nicht in der gleichen Aufbereitungsanlage behandelt. Auch die Beschaffung des aufzubereitenden Altglases erfolgt auf unterschiedliche Weise (Hohlglas im wesentlichen durch Sammlung beim Verbraucher, Flachglas aus Gewerbeabfall). Die aufbereiteten Scherben sind qualitativ nicht vollständig substituierbar. Die Hohlglasindustrie setzt Flachglasscherben in erster Linie zur Farbverbesserung 72 ein. Flachglasscherben sind teurer als Hohlglasscherben, so dass sie auch aus ökonomischen Gründen nur dann für die Hohlglasproduktion eingesetzt werden, wenn sie wegen ihrer besonderen Eigenschaften benötigt werden. Hohlglasscherben können für die Flachglasproduktion nicht eingesetzt werden. Hohlglas macht den weitaus größten Teil des aufbereiteten Altglases aus (ca. 90%). Letztlich kann die Frage, ob Flachglas in den Markt der Glasaufbereitung einzubeziehen ist, jedoch offen bleiben, da der Zusammenschluss selbst dann zu Wettbewerbsproblemen führt, wenn Flachglas zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten im Marktvolumen berücksichtigt wird. 179. Wie bereits oben unter Ziff. 151 dargelegt, gehören Glasaufbereitung und Sammlung und Transport von Altglas unterschiedlichen sachliche Märkten an. 8.2. Räumliche Marktabgrenzung 180. Altglas ist transportkostensensitiv, so dass Glasaufbereitungsanlagen jeweils einen bestimmten Einzugsbereich haben. Die Beschlussabteilung hat alle Glasaufbereitungsanlagen in Deutschland befragt und dabei festgestellt, dass der durchschnittliche Einzugsbereich für ca. 75% des aufbereiteten Glases bei gut 120km liegt. Das maximale Einzugsgebiet der Anlagen ist mit durchschnittlich 328km allerdings weitaus größer. Die Glasaufbereitungsanlagen der Zusammenschlussbeteiligten sind über das Gebiet der Bundesrepublik verteilt, wenn auch mit einem gewissen Schwerpunkt im Westen Deutschlands (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz). Die Einzugsgebiete der Anlagen von Remondis und RWE Umwelt überschneiden sich großräumig. Die Beschlussabteilung geht deshalb zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten von einem bundesweiten Markt aus. Bei der wettbewerblichen Beurteilung werden jedoch – soweit nach Einschätzung der Beschlussabteilung notwendig – auch regionale Besonderheiten berücksichtigt. 8.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 181. Der Zusammenschluss würde in seiner angemeldeten Form zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt der Aufbereitung von Altglas in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die Zusammenschlussbeteiligten haben deshalb vorgeschlagen, bestimmte Beteiligungen an Aufbereitungsanlagen von Remondis sowie Aufbereitungsanlagen von RWE Umwelt zu veräußern. 73 182. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben ergeben, dass neben Remondis mit insgesamt 7 Glasaufbereitungsanlagen (davon 3 als jeweils von Remondis mitkontrollierte Gemeinschaftsunternehmen) und RWE Umwelt mit 5 Glasaufbereitungsanlagen (davon 2 als von RWE Umwelt mitkontrollierte Gemeinschaftsunternehmen) in Deutschland 14 weitere Unternehmen insgesamt 18 Glasaufbereitungsanlagen betreiben, davon 3 in Form von Gemeinschaftsunternehmen mit den Zusammenschlussbeteiligten. 5 dieser Anlagen gehören ganz oder teilweise Unternehmen, die mit Glashütten konzernverbunden sind. Für die Bemessung der Marktanteile stellt die Beschlussabteilung auf den Anlagendurchsatz ab. Vom Gesamtdurchsatz abzuziehen ist dabei der Eigendurchsatz, d.h. der Teil des Durchsatzes, den die Aufbereitungsanlage an konzernverbundene Glashütten liefert. In das Marktvolumen einbezogen wurden dagegen Durchsätze, die ausländische Aufbereitungsanlagen mit Altglas aus Deutschland erzielten. Die auf gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen mit Dritten entfallenden Marktanteile rechnet die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten entsprechend früherer Praxis vollständig zu; zur Verdeutlichung werden die anteilig auf die GU-Partner entfallenden Marktanteile jedoch separat ausgewiesen. Die Marktanteile der Aufbereitungsanlage GRP Bennstedt (Gemeinschaftsunternehmen von Remondis und RWE Umwelt) wurden Remondis und RWE Umwelt jeweils zur Hälfte zugerechnet. 183. Der Gesamtdurchsatz aller Aufbereitungsanlagen lag 2003 bei ca. 3,32 Mio. t. Das Marktvolumen ohne Eigendurchsätze lag bei 2,44 Mio. t. Die Marktanteile verteilen sich wie folgt: Unternehmen Marktanteil Remondis 22-27% GU-Partner (außer RWE Umwelt) 3-8% Summe Remondis + GU-Partner 27-32% RWE Umwelt 20-25% Summe Remondis + RWE 50-55% Reiling 10-20% Alba 5-15% Tönsmeier <10% alle übrigen Wettbewerber <5% 74 184. Bereits vor dem Zusammenschluss ist Remondis Marktführer für die Aufbereitung von Glas mit einem Marktanteil, der nahe an die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung des § 19 Abs. 3 GWB heranreicht. Nach dem Zusammenschluss würden Remondis/RWE Umwelt die Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung deutlich überschreiten. Zum nächstfolgenden Wettbewerber, dem mittelständischen Unternehmen Reiling, bestünde ein Marktanteilsabstand von fast 40%. Lediglich Alba erreicht noch Marktanteile deutlich über 5%. Alle übrigen Wettbewerber haben Marktanteile unter 10%, größtenteils unter 5%. 185. Remondis wäre nach dem Zusammenschluss das einzige Unternehmen, das bundesweit flächendeckend Glasaufbereitungsleistungen anbieten könnte. In der Nordhälfte Deutschlands ist Remondis bereits vor dem Zusammenschluss sehr breit vertreten. Durch die geplante Übernahme der Aufbereitungsanlagen von RWE Umwelt könnte die Präsenz im Süden deutlich verbessert werden. Eine der RWE Umwelt-Anlagen liegt in Neuburg/Bayern, wo Remondis bislang nicht vertreten ist61. Zwei weitere Anlagen der RWE Umwelt liegen in Worms und Germersheim im südlichen Rheinland-Pfalz mit einem Einzugsbereich, der weit nach Baden-Württemberg hereinreicht. Auch hier war Remondis bislang nur schwach vertreten; die südlichste Remondis-Aufbereitungsanlage liegt in Koblenz (nördliches Rheinland-Pfalz). Die Wettbewerber dagegen sind jeweils regional konzentriert. Reiling hat seine Anlagen im nördlichen NordrheinWestfalen. Alba hat nur eine Anlage in Brandenburg. Das Unternehmen GRL Leeseringen hat seine Anlage in Niedersachsen und ist an einer weiteren Anlage in Schleswig-Holstein beteiligt. Weitere Wettbewerber sind jeweils mit einer Anlage in Nordbayern und dem südlichen Baden-Württemberg tätig. 186. Jedenfalls gegenüber den Wettbewerbern aus der Entsorgungsbranche – im wesentlichen Reiling, Alba und Tönsmeier – verfügt Remondis auch über überlegene Finanzkraft. Reiling ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit Gesamtumsätzen deutlich unter 100 Mio. €. Alba und Tönsmeier zählen zwar bereits zu den größeren Entsorgungsunternehmen; auch diesen beiden Unternehmensgruppen liegt der Umsatz jedoch deutlich unter dem von 61 Der Beschlussabteilung wurde mitgeteilt, dass die in den Karten der GGA noch eingezeichnete zu Rethmann gehörende Anlage Rhenus Nürnberg kein Glas aufbereitet, sondern lediglich Abfallstoffe aus der Glasaufbereitung behandelt. Auch die GGA weist für Rhenus Nürnberg keine aufbereiteten Mengen nach. 75 Remondis (jeweils <300 Mio. €). Cleanaway betrachtet die Beschlussabteilung nur beschränkt als Wettbewerber, da das Unternehmen die Aufbereitungsanlage RSR Großräschen als Gemeinschaftsunternehmen mit Remondis betreibt und an keinen weiteren Aufbereitungsanlagen beteiligt ist. Wettbewerber, die ganz oder teilweise zu Glashütten gehören, haben zwar finanzkräftige Muttergesellschaften. Deren wettbewerbliche Interessenlage ist jedoch in der Regel anders ausgerichtet als die von entsorgereigenen Aufbereitungsanlagen und in erster Linie an der Glasaufbereitung für den Eigenbedarf interessiert. 187. Remondis und RWE Umwelt haben zudem auch auf dem vorgelagerten Markt der Sammlung und des Transports von Glas sehr starke Stellungen. Im Großraum Nordrhein-Westfalen würde der Zusammenschluss auf diesem Markt ohne die verhängten Auflagenzur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen (siehe oben Ziff. 159ff.). Dies würde auch ihre Position auf dem Markt der Glasaufbereitung verstärken. Ein Unternehmen, das über große Sammelmengen an Glas und zugleich ein umfassendes Netz an Aufbereitungsanlagen verfügt, kann nämlich auch gegenüber der GGA, die zur Zeit noch maßgeblich (mit-)bestimmt, welchen Weg das gesammelte Glas nimmt, wesentlich besser seine Interessen hinsichtlich der Zuordnung von gesammelten Mengen zu Aufbereitungsanlagen durchsetzen als ein Glasaufbereiter, der über diesen Vorteil nicht verfügt. Da auf dem Markt für Glasaufbereitung Überkapazitäten vorliegen (Gesamtkapazität aller Aufbereitungsanlagen ca. 4,5 Mio. t, Gesamtdurchsatz ca. 3,3 Mio. t), ermöglicht dieser Vorteil eine bessere Kapazitätsauslastung der eigenen Anlagen. Dies ist bei Remondis und RWE Umwelt bereits vor dem Zusammenschluss zu beobachten. Die durchschnittliche Auslastung der Remondis- und RWE UmweltAnlagen lag 2003 deutlich über der durchschnittliche Auslastung der Anlagen der Wettbewerber. Es ist zu erwarten, dass dieser Vorteil, der zu einer günstigeren Kostenstruktur führt, sich durch den Zusammenschluss noch verstärkt. 188. Schließlich bestehen zwischen Remondis/RWE Umwelt und mehreren der nachfolgenden Wettbewerber Verflechtungen, die ebenfalls die Marktposition der Zusammenschlussbeteiligten stärken, da sie die Wettbewerbsintensität dämpfen. Remondis betreibt eine Glasaufbereitungsanlage als Gemeinschaftsunternehmen mit dem marktanteilsstärksten Wettbewerber Reiling. Eine weitere Anlage wird als Gemeinschaftsunternehmen mit Cleanaway betrieben, dem bundesweit nach den Zusammenschlussbeteiligten zweitstärksten Wettbewerber 76 auf dem Markt für Sammlung und Transport von Glas, der damit potenziell auch ein starker Wettbewerber im Bereich der Glasaufbereitung sein könnte. RWE Umwelt betreibt eine Aufbereitungsanlage als Gemeinschaftsunternehmen mit dem Glashersteller Heye. Dadurch bestehen für diese Anlage besonders gesicherte Absatzwege. 189. Der sehr hohe addierte Marktanteil, der ebenfalls sehr hohe Marktanteilsabstand zum nächstfolgenden Wettbewerber, die überlegenen Ressourcen der Zusammenschlussbeteiligten, die hohen Marktanteile auch auf dem vorgelagerten Markt für Sammlung und Transport von Glas, die sich schon jetzt u.a. in der besonders guten Kapazitätsauslastung niederschlagen, sowie die bestehenden Verflechtungen mit Wettbewerbern würden zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem bundesweiten Markt für die Aufbereitung von Altglas durch den Zusammenschluss führen. 190. Um den Bedenken der Beschlussabteilung Rechnung zu tragen, hat Remondis vorgeschlagen, von RWE Umwelt nur die Anteile an dem zwischen Remondis und RWE Umwelt bestehenden gemeinsam beherrschten Gemeinschaftsunternehmen in Bennstedt (Marktanteil insgesamt 2-7%) sowie die Anteile der RWE Umwelt an dem Gemeinschaftsunternehmen mit Heye Glas in Germersheim (Marktanteil <5%) zu übernehmen. Die übrigen Glasaufbereitungsanlagen von RWE Umwelt sollen nach Vollzug des Zusammenschlusses weiterveräußert werden. Damit würde sich insgesamt ein Marktanteilszuwachs von <5% ergeben, wenn man berücksichtigt, dass der Marktanteil der Anlage Bennstedt Remondis bereits vor dem Zusammenschluss zur Hälfte zuzurechnen war. Zur Kompensation dieses Marktanteilszuwachses sollen die Anteile von Remondis an den Gemeinschaftsunternehmen in Lünen mit Reiling und Großräschen mit Cleanaway (Marktanteil dieser beiden Anlagen insgesamt 510%, wovon 3-8% rechnerisch auf die GU-Partner entfallen) veräußert werden. 9. Sammlung und Transport von Leichtverpackungen (LVP) 191. RWE Umwelt ist in allen Bundesländern außer Hamburg, Bremen, Berlin, Hessen und Saarland bei Sammlung und Transport von Leichtverpackungen ("LVP") tätig. Die entsprechenden Aktivitäten in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden von Remondis nicht, die Aktivitäten in NordrheinWestfalen, Brandenburg, Sachsen und Thüringen werden nur teilweise übernommen. Remondis selbst hält Sammelverträge für LVP in allen 77 Bundesländern außer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Berlin, RheinlandPfalz, Saarland und Baden-Württemberg. Der Zusammenschluss wird in keinem der betroffenen räumlichen Märkte für Sammlung und Transport von LVP zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 9.1. Sachliche Marktabgrenzung 192. LVP sind Verpackungsabfälle, die unter die Verpackungsverordnung fallen. Gemäß § 6 VerpackV sind die Hersteller und Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Verkaufsverpackungen verpflichtet. Die meisten Hersteller und Vertreiber haben sich dualen Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV angeschlossen, die für sie die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung erfüllen. Die Aufträge für Sammlung und Transport von LVP werden deshalb von diesen dualen Systemen vergeben. Die DSD, das bei weitem führende duale System, hat 2003 und 2004 die Leistungsverträge für LVP neu ausgeschrieben. In der Ausschreibung 2003 wurden dabei Sammlung/Transport und Sortierung noch – wie es bis dahin Praxis war – zusammen ausgeschrieben. 2004 wurden dann getrennte Ausschreibungen für Sammlung und Transport von LVP einerseits und Sortierung von LVP andererseits durchgeführt. Die übrigen zur Zeit zugelassenen dualen Systeme erfüllen ihre Verpflichtungen durch Mitbenutzung der Wertstofftonnen. Sammlung und Transport von LVP werden durch Lizenzentgelte finanziert, die die Systembeteiligten für jede lizensierte Verpackung an das jeweilige duale System zahlen und beim Verkauf auf den Endverkaufspreis umlegen. 193. Die mit der Sammlung und dem Transport von LVP beauftragten Unternehmen haben für die Gestellung der Sammelbehälter zu sorgen und müssen die Abfälle in einem festen Turnus mit geeigneten Sammelfahrzeugen und –personal im Vertragsgebiet bei allen Anfallstellen (Haushalten) abholen. Die Verpackungen sind bis zu einem Umschlagplatz oder direkt zur Sortieranlage zu transportieren. 194. Sammlung und Transport von LVP und Sammlung und Transport von Restmüll und anderem Siedlungsabfall gehören nicht dem gleichen sachlichen Markt an, obwohl die Dienstleistung und die notwendige Infrastruktur sich sehr ähnlich sind (siehe oben Ziff. 22ff.). Auch Sammlung und Transport von Altglas gehört – trotz identischem Auftraggeber – nicht dem gleichen sachlichen Markt an wie Sammlung und Transport von LVP (siehe oben Ziff. 149). 78 195. Sammlung/Transport und Sortierung von LVP sind schon von der Art her unterschiedliche Dienstleistungen, die unterschiedliche Infrastruktur erfordern (Fahrzeuge und Personal bei Sammlung und Transport, Sortieranlage bei Sortierung). Zudem werden diese Dienstleistungen nach neuer Praxis auch getrennt ausgeschrieben. Obwohl zur Zeit noch DSD-Verträge aus der letzten gemeinsamen Ausschreibung für Sammlung/Transport und Sortierung laufen, geht die Beschlussabteilung deshalb davon aus, dass Sammlung und Transport von LVP einen von der Sortierung von LVP zu trennenden eigenständigen sachlichen Markt darstellt. 9.2. Räumliche Marktabgrenzung 196. Die deutlich unterschiedliche Marktanteilsverteilung in verschiedenen Regionen sprechen dafür, dass auch bei Sammlung und Transport von LVP, wie bei allen anderen Sammelmärkten (siehe oben Ziff. 27ff., 85ff., 152ff.) nicht von einem bundesweiten Markt auszugehen ist. Eine genaue räumliche Marktabgrenzung erübrigt sich jedoch, da sich selbst bei Zugrundelegung der engstmöglichen räumlichen Märkte – einzelne Bundesländer – keine Wettbewerbsprobleme ergeben. 9.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 197. Auch für Sammlung und Transport von LVP werden die Marktanteile, gemäß ständiger Praxis der Beschlussabteilung in anderen Sammelmärkten, auf Einwohnerbasis berechnet. Es wird auf die Situation nach der Ausschreibung 2004, d.h. die zum 1.1.2005 beginnenden Verträge, abgestellt, um die reale Marktstruktur zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses zu erfassen. Marktanteile, die auf Gemeinschaftsunternehmen der Zusammenschlussbeteiligten entfallen, wurden diesen nach Arbeitsgemeinschaften ständiger wurden Praxis ihnen vollständig ohne zugerechnet. Einzelfallprüfung Auch vollständig 62 zugerechnet . 198. Den höchsten addierten Marktanteil erreichen Remondis und RWE Umwelt mit ca. 31% in Nordrhein-Westfalen. Nächstfolgende Wettbewerber sind Cleanaway 62 Bei reinen Kopf-Argen, in denen die Partner jeweils Teilbereiche völlig selbständig abarbeiten, würde normalerweise eine anteilige Zurechnung zu den Arge-Partnern erfolgen. Für die (wenigen) DSD-Arbeitsgemeinschaften, an denen Remondis und RWE Umwelt beteiligt sind, lagen die Auftragsquoten und Vertragsgestaltungen nicht im Einzelnen vor. Da selbst bei Vollzurechnung keine Wettbewerbsprobleme entstehen, wurde davon abgesehen, dies im Einzelnen aufzuklären. 79 (15-16%), Schönmackers (ca. 10%) und Altvater (ca. 8%). Der Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten ist zwar ca. doppelt so hoch wie der des nächstfolgenden Wettbewerbers. Marktbeherrschungsvermutung. bundesweit tätige und Er Mit liegt jedoch Cleanaway finanzstarke noch und Unternehmen unterhalb Altvater unter sind den der zwei stärksten Wettbewerbern. Auch Schönmackers gehört zu den größeren Entsorgungsunternehmen und konzentriert seine Aktivitäten auf Nordrhein-Westfalen. Die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung ist angesichts dieser Marktstruktur nicht zu erwarten. Angesichts der erheblichen Marktanteilsabstände zwischen Remondis/RWE Umwelt, Cleanaway und Schönmackers und dem nur geringen Abstand zum nachfolgenden Wettbewerber Altvater ist auch nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols führt. 199. In den an Nordrhein-Westfalen angrenzenden Bundesländern liegen die Marktanteile von Remondis/RWE Umwelt deutlich niedriger (gut 5% in Niedersachsen, ca. 11% in Hessen und ca. 4% in Rheinland-Pfalz, wobei es nur in Niedersachsen zu Marktanteilsadditionen kommt). Bei diesen Marktanteilshöhen kann ebenfalls ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Gleiches gilt für Schleswig-Holstein, wo zwar RWE Umwelt einen deutlich höheren Marktanteil von ca. 29% hält. Es kommt hier jedoch nicht zu Marktanteilsadditionen, da Remondis bislang in Schleswig-Holstein noch nicht tätig war. 200. In den neuen Bundesländern liegen die addierten Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten bei ca. 23% (Brandenburg), ca. 12% (Sachsen) und ca. 22% (Thüringen). In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt kommt es jeweils nicht zu Marktanteilsadditionen, da Remondis die Aktivitäten von RWE Umwelt hier nicht übernimmt; die Marktanteile von Remondis liegen in beiden Ländern unter 10%. Die Entstehung von einzelmarktbeherrschenden Stellungen ist für keines der neuen Bundesländer zu erwarten; die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten liegen überall deutlich unterhalb der Marktbeherr- schungsvermutung, und es ist jeweils mindestens ein Wettbewerber mit vergleichbar hohen oder höheren Marktanteilen vorhanden. Soweit Oligopolsituationen vorliegen, kommt es jedenfalls nicht zur Verstärkung eines 80 marktbeherrschenden Oligopols, da dem Oligopol keine Marktanteile von außen zuwachsen, sondern nur ein Austausch zwischen Oligopolisten stattfindet. 201. In Bayern liegt der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten bei 1617%. Sie sind damit Marktführer vor Altvater und Städtereinigung Rudolf Ernst (jeweils ca. 5% Marktanteil). Die übrigen Marktanteile – jeweils kleiner 5% entfallen auf Cleanaway, Sita und zahlreiche mittelständische Wettbewerber aus der Region. Auch hier ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führt. Gleiches gilt für BadenWürttemberg, wo es nicht zu Marktanteilsadditionen kommt; RWE Umwelt hält hier einen Marktanteil von ca. 12%. 202. Im Saarland, in Bremen, in Hamburg und in Berlin sind jeweils weder RWE Umwelt noch Remondis tätig. 10. Sortierung von Leichtverpackungen (LVP) 203. RWE Umwelt hält in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern Aufträge für die Sortierung von LVP. Die Aktivitäten in Niedersachsen und SachsenAnhalt werden von Remondis jedoch nicht, die in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Thüringen nur teilweise übernommen. Remondis erwirbt im Einzelnen die Sortieranlagen Schleswig (SWH), Ginsheim-Gustavsburg (HE), Essen, Troisdorf, Duisburg (NRW), Zweibrücken (RP) und Villingen-Schwenningen (BW) von RWE Umwelt. Remondis selbst ist in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Bayern aktiv. Der Zusammenschluss wird in keinem betroffenen räumlichen Markt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Sortierung von LVP führen. 10.1. Sachliche Marktabgrenzung 204. Der Markt für die Sortierung von LVP stellt einen eigenständigen sachlichen Markt dar63. Er unterscheidet sich deutlich von den Märkten für die Sortierung anderer Abfälle, wie z.B. Bauschutt, Sperrmüll, Glas oder Altpapier. Für die 63 vgl. B10 – 32/99 Rethmann/WAD, Beschluss vom 1. Juli 1999, Ziff. 14ff. 81 wirtschaftliche Sortierung von LVP werden technisch recht aufwendige Spezialanlagen wie Siebtrommeln, Magnetabscheider, Wirbelstromabscheider, Folienseparatoren, Windsichter und Maschinen zur Abscheidung von Flüssigkeitskartons eingesetzt. Nur ein – zunehmend geringerer – Teil des Sortierprozesses für LVP erfolgt noch von Hand. 205. LVP wird immer noch ganz überwiegend im Rahmen des DSD-Systems sortiert. Bei ihrer letzten Ausschreibung 2004 hat DSD erstmals die Sortierung von LVP unabhängig von der Sammlung von LVP ausgeschrieben. Dies zeigt, dass sich die Dienstleistung des Sortierens von der des Sammelns und Transportierens trennen lässt. Diese Dienstleistungen unterscheiden sich auch deutlich durch die Art der erforderlichen Infrastruktur (Sortieranlage für das Sortieren, Fahrzeuge und Behälter für Sammlung und Transport). 10.2. Räumliche Marktabgrenzung 206. In räumlicher Hinsicht ist der Markt für das Sortieren von LVP regional abzugrenzen. Die Sortieranlagen haben einen begrenzten Einzugsbereich, der u.a. abhängig von der Straßenanbindung der Anlage ist. Im Verfahren B10 – 32/99 Remondis/WAD war festgestellt worden, dass die maximale Transportentfernung im Durchschnitt 65km Luftlinie betrug. Im vorliegenden Fall kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offen bleiben, da der Zusammenschluss auch bei enger räumlicher Marktabgrenzung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 10.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 207. Der Zusammenschluss wird in keiner Region zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Remondis und RWE Umwelt bei der Sortierung von LVP führen. 208. Für die Bemessung der Marktanteile hat die Beschlussabteilung die Ergebnisse der DSD-Ausschreibungen 2003 (Sammlung und Sortierung von LVP) und 2004 (Sortierung von LVP) ausgewertet. Daneben wurden die Kapazitäten und Durchsätze der LVP-Sortieranlagen der Zusammenschlussbeteiligten und ihrer bedeutendsten Wettbewerber betrachtet. 209. In Nordrhein-Westfalen liegt der addierte Marktanteil von Remondis und RWE Umwelt auf Basis der DSD-Sortieraufträge bei ca. 15%. Marktführer ist 82 Cleanaway mit über 20% Marktanteil. RWE Newco hält ca. 12%, Altvater und Schönmackers jeweils Marktanteile zwischen 5 und 10%. Auf Basis der bekannten Anlagenkapazitäten und –durchsätze aus dem Jahr 2003 war der addierte Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt etwas höher, lag jedoch immer noch unter 25%. Dieser Anteil ist jedoch überhöht, da nicht alle vorhandenen Anlagen in die Berechnung eingehen konnten; insbesondere fehlen die Sortieranlagen des bedeutenden Wettbewerbers Cleanaway. Angesichts dieser Marktanteile kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für Sortierung von LVP in Nordrhein-Westfalen führt. 210. In den neuen Bundesländern übernimmt Remondis von RWE Umwelt keine Sortieranlagen für LVP, allerdings in geringem Umfang Sortieraufträge. Zu Marktanteilsadditionen kommt es in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Die addierten Marktanteile liegen zwischen 17 und 30%. In allen dieser Bundesländer ist jeweils neben den Zusammenschlussbeteiligten mindestens ein Wettbewerber mit Marktanteilen größer 15% vertreten. In den neuen Bundesländern insgesamt liegt der addierte Marktanteil von RWE Umwelt bei ca. 15%. Marktführer ist Alba mit einem Marktanteil von über 30%, RWE Newco und Cleanaway haben Marktanteile zwischen 10 und 15%. Die Entstehung einzelmarktbeherrschender Stellungen ist deshalb nicht zu erwarten. Soweit Oligopolsituationen vorliegen, werden sie durch den Zusammenschluss jedenfalls nicht verstärkt, da es sich jeweils um Marktanteilstausch innerhalb des Oligopols handelt. 211. Zu Marktanteilsadditionen kommt es darüber hinaus nur noch in Bayern, wo der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten bei ca. 13% liegen wird. Bei dieser Marktanteilshöhe kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 212. In Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg übernimmt Remondis die Aktivitäten von RWE Umwelt, ist jedoch jeweils selbst nicht tätig, so dass es nicht zu Marktanteilsadditionen kommt. Die Marktanteile in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg liegen bei unter 10 bzw. unter 15%. In Schleswig-Holstein wird Remondis nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von ca. 29% halten, wobei Cleanaway mit ca. 33% noch stärker vertreten ist. Beide Unternehmen zusammen erfüllen die Oligopolvermutung des 83 § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Allerdings rückt auch hier Remondis nur in die bereits von RWE Umwelt gehaltene Marktstellung ein, und es ist deshalb nicht erkennbar, dass der Zusammenschluss zur Verstärkung eines eventuellen marktbeherrschenden Oligopols führt. 11. Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten 213. Remondis und RWE Umwelt sind beide im Bereich der Verwertung von Kühlund Gefriergeräten tätig. Remondis hat Aufbereitungsanlagen für Kühl- und Gefriergeräte in Berlin, Selm (NRW) und Baar-Ebenhausen (BY). Auch die Beteiligungsgesellschaft Umweltdienst Sömmerda (TH) bereitet in geringem Umfang Kühl- und Gefriergeräte auf. RWE Umwelt hat insgesamt vier Aufbereitungsanlagen für Kühl- und Gefriergeräte in Neumünster (SWH), Langhagen (MV), Wangerland (NDS) und Baumholder (RP). Der Zusammenschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten in Deutschland führen. Er kann deshalb für diesen Markt nur mit Auflagen (siehe Tenor I.A.1.1.) freigegeben werden. 11.1. Sachliche Marktabgrenzung 214. Die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten stellt nach den Erkenntnissen der Beschlussabteilung einen eigenständigen sachlichen Markt dar. Kühl- und Gefriergeräte werden in speziellen Anlagen aufbereitet, da ihnen die Kühlmittel entzogen werden müssen und auch zur Zeit noch FCKW-haltige Schäume enthalten sein können, so dass die Geräte unter luftdichten Bedingungen zerkleinert werden müssen. Dies unterscheidet die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten erheblich von der Verwertung anderer Haushaltsgroßgeräte, die nach der – technisch relativ einfachen – Entfernung der Kondensatoren sofort im Shredder zerkleinert werden können. 11.2. Räumliche Marktabgrenzung 215. Die Beschlussabteilung hat alle Aufbereitungsanlagen für Kühl- und Gefriergeräte in der Bundesrepublik Deutschland befragt und dabei festgestellt, dass deren durchschnittlicher Einzugsbereich für 75% der durchgesetzten Geräte bei ca. 206km liegt. Der maximale Einzugsbereich liegt sogar im Durchschnitt bei fast 500km. Selbst wenn man nur vom Einzugsbereich von 206 km um die Anlagen herum ausgeht, überschneiden sich die Einzugsbereiche der 84 Anlagen von Remondis und RWE Umwelt so großflächig, dass die Beschlussabteilung von einem bundesweiten Markt für die Aufbereitung von Kühl- und Gefriergeräten ausgeht. 11.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 216. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten auf dem Markt der Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten in Deutschland führen. Remondis hat deshalb vorgeschlagen, drei der vier Aufbereitungsanlagen von RWE Umwelt nach dem Zusammenschluss weiterzuveräußern. 217. Die Markterhebung der Beschlussabteilung hat ergeben, dass neben den Zusammenschlussbeteiligten in Deutschland 17 Unternehmen im Bereich der Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten tätig sind. Der Gesamtdurchsatz aller Anlagen – inklusive der der Zusammenschlussbeteiligten – lag 2003 bei ca. 3,12 Mio. Stück. Seitens RWE Umwelt wurde jedoch vorgebracht, dass das Unternehmen 2003 außergewöhnlich viele aus dem Ausland stammende Kühlund Gefriergeräte in den eigenen Anlagen behandelt habe, die dem inländischen Marktvolumen nicht zuzurechnen seien. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, wurden auch die Wettbewerber nach der Zahl der aus dem Ausland stammenden Kühlgeräte befragt und diese Geräte aus dem Durchsatz und dem Marktvolumen herausgenommen. Damit ergibt sich insgesamt ein korrigiertes Marktvolumen von 2,45 Mio. Geräten. Wertmäßig liegt das Marktvolumen insgesamt bei ca. 38 Mio. €. Der genaue Wert des Marktes ohne Auslandsgeräte ist nicht festzustellen, da nicht alle befragten Unternehmen beziffern konnten, welcher Teil ihres Anlagenumsatzes auf Auslandsgeräte entfällt. Der Wert liegt – unter Zugrundelegung von Schätzdaten, wo keine Angaben vorhanden sind – bei ca. 30 Mio. €. Bezogen auf das Gesamtmarktvolumen liegen die mengen- und wertmäßigen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten praktisch auf gleicher Höhe (Differenz ca. 1%). Es wird deshalb davon ausgegangen, dass die Werte auch auf dem Markt ohne Auslandsgeräte weitgehend identisch sind. 218. Die Marktanteile verteilen sich wie folgt: 85 Unternehmen Marktanteil Remondis 17-22% RWE Umwelt 15-20% Summe Remondis + RWE Umwelt 35-40% RWE Newco 5-10% U-Plus 10-15% AGR 5-10% alle übrigen <5% 219. Bereits vor dem Zusammenschluss sind Remondis und RWE Umwelt die beiden Marktführer, allerdings mit Marktanteilen, die jeweils deutlich unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung liegen. Durch den Zusammenschluss würde Remondis alleiniger Marktführer mit einem Marktanteil von 3540%, der oberhalb der Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung liegt. Nur noch ein Wettbewerber, U-Plus, hält Marktanteile von mehr als 10%, wobei der Marktanteilsabstand jedoch weit über 20% beträgt. Zwei weitere Unternehmen, RWE Newco und AGR, haben Marktanteile zwischen 5 und 10%, alle übrigen Wettbewerber liegen unter 5%. 220. Remondis ist bereits vor dem Zusammenschluss das einzige Unternehmen, dessen Anlagen so über das Bundesgebiet verteilt sind, dass – bei Zugrundelegung des Einzugsbereichs für 75% der durchgesetzten Geräte – praktisch das gesamte Bundesgebiet (mit Ausnahme von Schleswig-Holstein) hierdurch abgedeckt wird. Die Anlagen von RWE Umwelt konzentrieren sich im nördlichen Deutschland (3 Anlagen in Schleswig-Holstein, MecklenburgVorpommern und Niedersachsen), eine Anlage liegt in Rheinland-Pfalz. Remondis würde mit der Übernahme dieser Anlagen die letzte verbliebene Lücke in seinem Anlagennetz, Schleswig-Holstein, schließen. Die Wettbewerber sind demgegenüber durchweg nur regional tätig und verfügen ganz überwiegend nur über jeweils eine Anlage. U-Plus als marktanteilsstärkster Wettbewerber hat seine Anlagen ausschließlich in Baden-Württemberg, AGR und RWE Newco jeweils eine Anlage in Nordrhein-Westfalen. 221. Remondis verfügt über eine allen Wettbewerbern auf diesem Markt überlegene Finanzkraft. RWE Newco wird hierbei nicht berücksichtigt, da RWE AG beabsichtigt, die bei Newco verbleibende Anlage ebenfalls an Dritte zu 86 veräußern; wer der Erwerber sein wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt. Der stärkste Wettbewerber U-Plus gehört zwar zur EnBW-Gruppe. Entsorgung gehört jedoch nicht zum Kerngeschäft von EnBW, so dass nicht zu erwarten ist, dass U-Plus die finanziellen Ressourcen von EnBW in vollem Umfang zur Verfügung stehen. Die im Eigentum des Regionalverbands Ruhr stehende AGR soll laut Presseberichten veräußert werden. Die übrigen Wettbewerber sind mittelständische Unternehmen. 222. Die Bedeutung des Marktes für die Verwertung von Kühlgeräten wird mit Inkrafttreten der EU-Elektroschrottrichtlinie im August 2005 steigen, da ab diesem Zeitpunkt alle Inverkehrbringer (Hersteller, Importeure, teilweise auch Händler) verpflichtet sind, Elektro-Altgeräte – also auch Kühl- und Gefriergeräte – vom Endverbraucher zurückzunehmen und fachgerecht zu verwerten. Zur Zeit bereiten sich Hersteller und Importeure auf diese Verpflichtung vor, die sie überwiegend in Form von Kooperationen erfüllen werden. Diese gemeinsamen Rücknahmesysteme werden voraussichtlich flächendeckend (bundesweit oder jedenfalls in größeren Regionen) die Leistung der Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten nachfragen. Remondis wäre nach dem Zusammenschluss das einzige Unternehmen, das diesen Kooperationen auch bundesweit die Kühl- und Gefriergeräteaufbereitung in eigenen Anlagen anbieten kann. Dies stärkt die Marktstellung von Remondis und Remondis zusätzlich. 223. Der hohe addierte Marktanteil, der große Marktanteilsabstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern, die überlegenen Ressourcen der Zusammenschlussbeteiligten sowie die sonstigen oben beschriebenen Vorteile werden nach Auffassung der Beschlussabteilung zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten in Deutschland durch den Zusammenschluss führen. 224. Remondis hat zur Lösung der Wettbewerbsprobleme vorgeschlagen, nur die Aufbereitungsanlage in Neumünster zu erwerben. Die Anlagen Langhagen, Wangerland und Baumholder (Marktanteil zusammen 10-15%) würden nach Vollzug des Zusammenschlusses im Rahmen von Auflagen weiterveräußert. 12. Flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen 225. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich der flächendeckenden Entsorgung gewerblicher Anfallstellen tätig. Das entsprechende Geschäft der 87 RWE Umwelt soll von Remondis vollständig übernommen werden. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung eines marktbeherrschenden Duopols von Remondis/RWE Umwelt und Interseroh auf dem Markt für flächendeckende Gewerbeabfallentsorgung führen. Er kann nur unter aufschiebenden Bedingungen für diesen Markt freigegeben werden (siehe Tenor I.A.1.4). 12.1. Sachliche Marktabgrenzung 226. Unter flächendeckenden Entsorgungsleistungen für gewerbliche Anfallstellen sind Leistungen zu verstehen, die in erheblichem Umfang über das individuelle Entsorgungsgeschäft bei gewerblichen Anfallstellen hinausgehen64. Es handelt sich um Leistungen, die im Rahmen umfassender Entsorgungsverträge mit Vertriebsunternehmen, Herstellern von Produkten oder mit Gruppen von Herstellern oder Vertreibern, z.B. Verbänden, über die Entsorgung von allen oder von Teilen von Abfällen, die bei diesen und den ihnen angeschlossenen Unternehmen anfallen, geschlossen werden. Typischerweise wird in solchen Vereinbarungen die Entsorgung für eine Vielzahl von Anfallstellen auf einer großen Fläche geregelt. 227. Bei der traditionellen Gewerbeabfallentsorgung erbringen lokale Entsor- gungsunternehmen bei Gewerbetreibenden und Industriebetrieben die jeweils nachgefragten Entsorgungsleistungen (Sammlung, Transport, Verwertung und/oder Beseitigung) auf der Basis von Einzelverträgen vor Ort. Diese Verträge können sich auf einmalige Leistungen oder die turnusmäßige Erbringung von Entsorgungsleistungen beziehen und werden in der Regel zwischen Anfallstelle und Entsorgungsunternehmen direkt abgerechnet. 228. Bereits in den Verfahren B8 – 309/99 RWE/VEW und B10 – 24/00 Remondis/Interseroh hatte die Beschlussabteilung festgestellt, dass die lokale Gewerbeabfallentsorgung zunehmend durch eine jedenfalls überregional nachgefragte und organisierte Entsorgung ergänzt wird. Diese Tendenz hat sich nach den aktuellen Ermittlungen fortgesetzt. Bei einer zentralen Nachfrage nach Gewerbeabfallentsorgung wird keine lokale Einzelleistung mehr nachgefragt, sondern es wird die Gesamtleistung – flächendeckende Entsorgung von Abfällen bei allen Anfallstellen in einer vorgegebenen Region – nachgefragt. Es ist Sache des anbietenden Entsorgungsunternehmens, die Organisation der Entsorgung 64 vgl. im Einzelnen B8 – 309/99 RWE/VEW, Beschluss vom 3. Juli 2000, www.bundeskartellamt.de/Archiv, Ziff. 235ff. 88 vor Ort durchzuführen, sei es durch den Einsatz eigener lokal tätiger Tochterunternehmen/Niederlassungen oder durch Einsatz lokaler Subunternehmer. Die Nachfrage nach Entsorgungsleistungen wird aus mehreren Gründen zunehmend durch Konzernzentralen und regionale Organisationseinheiten für alle diesen angeschlossene Betriebe und damit Anfallstellen von Abfällen ausgeübt. Zum einen kann die zentrale Beauftragung eines Anbieters von Entsorgungsleistungen zu Einsparungen im beauftragenden Unternehmen aufgrund der Bündelung in der Abwicklung und Organisation führen. Darüber hinaus hat der Nachfrager aufgrund des höheren Auftragsvolumens eine bessere Verhandlungsposition gegenüber den Anbietern von Entsorgungsleistungen und kann auch auf diese Weise Kostenvorteile erzielen. Zum anderen fördern die gesetzlichen Rahmenbedingungen dieses Nachfrageverhalten. Die im KrW/AbfG verankerte Produktverantwortung und die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen aller Art gemäß VerpackV zwingen Hersteller und Vertreiber von Produkten und Verpackungen, eine nachweisbare Entsorgung von Altprodukten und Verpackungsabfällen für das gesamte Gebiet des Inverkehrbringens zu organisieren. Dies kann zwar grundsätzlich auch durch Abschluss einer Vielzahl von individuellen Entsorgungsverträgen mit lokalen Anbietern von Entsorgungsleistungen für jede Anfallstelle geschehen. Dies erfordert jedoch, je nach Streuung der Anfallstellen, einen hohen Organisationsaufwand. Der Nachfrager müsste sehr viele – bis zu mehreren hundert oder sogar tausend – Einzelverträge abschließen und für deren Überwachung und Vergütung eine Verwaltungsstruktur schaffen. Er müsste darüber hinaus Mengen- und Verwertungsnachweise von jedem einzelnen beauftragten Entsorgungsunternehmen erhalten und diese entsprechend den gesetzlichen Nachweispflichten zusammenfassen. Alternativ kann der Nachfrager einen Anbieter flächendeckender Entsorgungsleistungen mit der Erbringung der kompletten Leistung beauftragen. Die Abrechnung erfolgt zentral, und die Leistungen der Beauftragung lokaler Entsorger, die Qualitätssicherung, die Sicherstellung der Verwertung und der Mengenstromnachweis werden von diesem Anbieter komplett für den Nachfrager erbracht. 229. Im Verfahren B10 – 24/00 Rethmann/Interseroh hatte eine Befragung von 29 Unternehmen, die größtenteils über eine ausgedehnte Filialstruktur verfügen, diese Überlegungen gestützt. 21 der befragten 29 Unternehmen hatten die Entsorgung ihrer Filialen zentral organisiert und bundesweit oder jeweils für einige Teilregionen Entsorgungsverträge mit Geltung für alle Filialunternehmen 89 abgeschlossen. Erklärtes Ziel dieser Nachfrager war es, die Organisation der Gewerbeabfallentsorgung zu straffen sowie eine zentrale Abrechnung und bundesweit bzw. regional einheitliche Entsorgungspreise und – konditionen zu haben. Keines der damals zentral nachfragenden Unternehmen beabsichtigte, wieder zur dezentralen Organisation der Entsorgung zurückzukehren. Überwiegend gaben die Unternehmen an, dass sich ihre Erwartungen in bezug auf die zentrale Organisation erfüllt hätten. Soweit die Befragten die Einsparpotenziale durch zentrale Organisation der Entsorgung beziffern konnten, lagen diese bei mindestens 20% gegenüber der dezentralen Organisation. Der Beschlussabteilung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seither Änderungen ergeben hätten, die heute eine andere Beurteilung der Situation erfordern würden. Das deutliche Wachstum des Marktes spricht vielmehr dafür, dass immer mehr Unternehmen die Vorteile einer zentralen Nachfrage der Gewerbeabfallentsorgung wahrnehmen. 230. Aus Sicht der nachfragenden Unternehmen stellt die zentrale Organisation der Entsorgung von Gewerbeabfällen, die sich in einer zentralisierten Nachfrage für eine bundesweit, jedenfalls aber regional einheitliche und flächendeckende Entsorgungsleistung für alle Anfallstellen äußert, deshalb eine mit der dezentralen lokalen Entsorgungsnachfrage nicht vergleichbare Leistung dar. Dass letztlich in beiden Fällen und vor Ort auf vergleichbare Weise Abfälle entsorgt werden, führt nicht dazu, dass in beiden Fällen (lokale Einzelbeauftragung und zentrale Gesamtbeauftragung) letztlich die gleiche Leistung erbracht wird und die Anbieter der jeweiligen Leistungen in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Im Fall der zentralen Beauftragung wird jedoch mehr nachgefragt als nur die Bündelung lokaler Einzelleistungen, nämlich eine Dienstleistung, die eine transparente, verlässliche und zu einheitlichen Konditionen erfolgende Organisation der Entsorgung für alle Anfallstellen und ggf. auch die Lieferung eines kompletten Mengenstromnachweises umfasst. 231. Für eine Differenzierung des Marktes der zentral organisierten flächendeckenden Entsorgung gewerblicher Anfallstellen nach Stoffen oder Produkten besteht nach Auffassung der Beschlussabteilung kein Anlass. Eine aktuelle Befragung der wesentlichen Anbieter von flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgungsleistungen ergab, dass der überwiegende Teil der Verträge mehrere Abfallfraktionen (z.B. Verpackungen, PPK, Bioabfall) umfasst. Die befragten Anbieter sind in der Lage, alle oder Teile dieser Abfälle zu entsorgen. Da jeweils lokale Ent- 90 sorgungsunternehmen vor Ort (aus dem eigenen Unternehmensverbund oder Dritte als Subunternehmer) eingesetzt werden, kann angebotsseitig die Fähigkeit zur Umstellung auf die verschiedensten Arten von Abfällen unterstellt werden. 232. Der Begriff der Flächendeckung ist zwangsläufig unscharf. Bereits die nur ein begrenztes Gebiet (z.B. eine Großstadt) betreffende Vergabe eines Entsorgungsauftrags für eine Vielzahl von Anfallstellen kann diesem Kriterium genügen und die geschilderten Vorteile gegenüber einer von den einzelnen Anfallstellen getragenen Entsorgung bringen. Letztlich kann dahingestellt bleiben, wie eine genaue Grenzziehung zu erfolgen hätte. Zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten wurden hier bereits Verträge, die ein Bundesland umfassen, mit in den sachlichen Markt einbezogen. 233. Der sachlich relevante Markt für die flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen unterscheidet sich signifikant vom Markt für die flächendeckende Entsorgung von Anfallstellen privater Endverbraucher. Der Abfall, der bei privaten Endverbrauchern anfällt, verteilt sich auf die Bereiche Entsorgung von Siedlungsabfällen und Entsorgung von Verkaufsverpackungen (siehe jeweils im Einzelnen oben Ziff. 14ff., 146ff., 191ff.). Soweit die Entsorgung von Siedlungsabfällen (Restmüll, Sperrmüll, Bioabfall, kommunales PPK) betroffen ist, besteht kein Wettbewerb um die einzelnen Anfallstellen, da der private Haushalt der Überlassungspflicht zugunsten der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft unterliegt, die die Abfälle entweder in eigener Regie abholt oder hierfür private Dritte beauftragt. 234. Auch der Markt für die flächendeckende Entsorgung von Verkaufsverpackungen unterscheidet sich signifikant vom Markt für die flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen. Die Pflichten zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen nehmen die Verpflichteten im wesentlichen dadurch wahr, dass sie sich flächendeckenden Rücknahmesystemen (DSD u.a.) anschließen. Die wesentlichen Unterschiede dieser Systeme im Vergleich zu anderen Entsorgungsleistungen liegen u.a. in den spezifischen Anforderungen der VerpackV (z.B. Erfüllung spezifischer Verwertungsquoten), den mit kommunalen Entsorgungsunternehmen abzustimmenden Abholrhythmen, der hohen Zahl anzufahrender privater Anfallstellen und dem Preissystem (Lizenzgebühren an das jeweilige Rücknahmesystem). Soweit Selbstentsorger im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach der VerpackV beauftragen, sind diese Dritten nicht in den sachlich relevanten Markt 91 mit einzubeziehen. Grund hierfür ist, dass auch hier die Entsorgung von Abfällen erfolgt, die bei privaten Endverbrauchern im Sinne der Verpackungsverordnung angefallen sind und bei diesen zurückzunehmen sind. 12.2. Räumliche Marktabgrenzung 235. Bei der räumlichen Marktabgrenzung ist von einem bundesweiten Markt auszugehen. Aus der Sicht der Nachfrager nach flächendeckenden Entsorgungsleistungen sind alle bundesweit operierenden Anbieter dieser Leistungen auf diesem Markt tätig. Hinzu kommen, wenn flächendeckende Entsorgungsleistungen nur für bestimmte Regionen nachgefragt werden, auch die regional tätigen Anbieter dieser Leistungen. 12.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 236. Der Zusammenschluss würde zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols von Remondis/RWE Umwelt und Interseroh auf dem Markt der flächendeckenden Entsorgung von gewerblichen Anfallstellen führen. 237. Die Beschlussabteilung geht davon aus, den Markt für die flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen weitgehend vollständig erhoben zu haben. Es wurden neben den Zusammenschlussbeteiligten folgende Unternehmen befragt: Interseroh, Vfw, Zentek, Logex, CCR, BKV/RIGK, KBS, Partslife, Sulo/Altvater, Cleanaway, Sita, Schönmackers, Alba, U-Plus, GVÖ, Belland, J. Becker, Nehlsen, Tönsmeier, Stratmann und Pape. Das daraus ermittelte Marktvolumen liegt bei ca. 236 Mio. €. 238. Die addierten Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten liegen bei 15-20%. Interseroh erzielt Marktanteile von 25-35%. Zusammen erreichen die Zusammenschlussbeteiligten und Interseroh damit Marktanteile von 45-50%. Die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten, Interseroh und ihrer Wettbewerber, die Aktionärsstruktur der Interseroh sowie die Verflechtungen zwischen Interseroh und ihren Wettbewerbern ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. 92 Aktienanteil an der Marktanteil Entsorgungsunternehmen Interseroh AG ____________________________________________________________________ 5-10% <1% 0% Remondis AR-Vorsitz Alba stv. AR-Vorsitz Lobbe Gesellschafter Zentek önsmeier Tönsmeier Nehlsen Stratmann Jakob Becker < 15% > 25% < 10% <5% + AR-Sitz <5% <1% <1% < 10% 15-20% Gesellschafter Logex 43 mittelständische Entsorgungsunternehmen <5% <5% 5-10% 0% 35%-40% Sita U-Plus Cleanaway Onyx Zwischensumme 25%-35% 10%-15% Interseroh RWE Umwelt ca. 80% Gesellschafter insgesamt: <1% < 5% < 2,5% < 2,5% < 2,5% Gesamtsumme 65-70% Die Marktanteile der nicht mit Interseroh verbundenen Wettbewerber sind wie folgt: Unternehmen Marktanteil CCR 5-10% Vfw <5% Altvater <5% Schönmackers <5% KBS <5% 93 239. Die Entstehung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung von Remondis und RWE Umwelt ist angesichts dieser Marktstruktur nicht zu erwarten. Der Zusammenschluss würde jedoch zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols von Remondis/RWE Umwelt und Interseroh führen. Die addierten Marktanteile von Remondis/RWE Umwelt und Interseroh liegen zwar mit 45-50% knapp unterhalb der Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 Nr. 1 GWB. Kein anderer Wettbewerber erreicht jedoch individuell Marktanteile von mehr als 10%. Nur 3 Wettbewerber – Zentek, Cleanaway und CCR – halten Marktanteile von mehr als 5%. 240. Interseroh steht nach den Feststellungen der Beschlussabteilung zu 65-70% im Besitz von Entsorgungsunternehmen, darunter Alba, Remondis, Sita, Cleanaway, Tönsmeier, Nehlsen, Jakob Becker, U-Plus. Entsorgungsunternehmen stellen auch 4 Aufsichtsratsmitglieder, darunter den Vorsitzenden. Interseroh erbringt selbst keine operativen Entsorgungsleistungen, sondern bedient sich hierfür Subunternehmern, darunter in großem Umfang (ca. 60% des Interseroh-Umsatzes) ihrer Anteilseigner. Die kapitalmäßigen Verflechtungen und die wirtschaftlichen Vorteile der Zusammenarbeit begründen einen Gleichklang der Interessen der Anteilseigner aus der Entsorgungswirtschaft und der Interseroh. Diese Struktur, bei der die Anteilseigner wesentliche Dienstleistungsanbieter gegenüber Interseroh und gleichzeitig deren Wettbewerber sind, schließt wesentlichen Wettbewerb zwischen Interseroh und Remondis/RWE Umwelt aus und lässt auch keinen relevanten Wettbewerb zu den übrigen gesellschaftsrechtlich verflochtenen Wettbewerbern erwarten. 241. Remondis ist mit knapp 15% der zweitgrößte Interseroh-Anteilseigner in der Entsorgungsbranche nach Alba (>25%). Herr Norbert Rethmann ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Interseroh, der in Pattsituationen den Stichentscheid hat. Zudem hat Remondis als Leistungserbringer den größten Anteil aller Entsorger am Umsatz von Interseroh (10-20%). Die oben beschriebenen Faktoren, die die Wettbewerbsintensität zwischen Interseroh und ihren Anteilseignern dämpfen, treffen damit in besonderem Maße auf Remondis zu. Es ist auch nicht zu beobachten, dass Remondis besondere Wettbewerbsanstrengungen auf dem Markt für die flächendeckende Gewerbeabfallentsorgung unternimmt, obwohl das Remondis als zweitgrößtes deutsches Entsorgungsunternehmen mit einem dichten Standortnetz und einen breiten Tätigkeitspektrum in allen wesentlichen Entsorgungsmärkten hierfür besonders gute Voraussetzungen hätte. Zwar hat 94 Remondis seinen Umsatz in diesem Bereich seit 1999 von damals ca. 9,4 Mio. € auf jetzt 10-15 Mio. € gesteigert; da sich jedoch auch das Marktvolumen deutlich erhöht hat, ist der Marktanteil von Remondis sogar leicht gesunken. RWE Umwelt, die 1999 ebenfalls noch an Interseroh beteiligt war, dann jedoch ihre Anteile veräußern musste, hat ihren Marktanteil im gleichen Zeitraum dagegen mehr als verfünffacht (siehe nachfolgende Randziffer). 242. RWE Umwelt war vor dem Zusammenschluss als eines von wenigen großen Entsorgungsunternehmen nicht (mehr) an Interseroh beteiligt. Bis 1999 hielt RWE Umwelt (bzw. die Vorgänger RWE Umwelt und VEW) mehr als 25% der Interseroh-Anteile. Die Beteiligung musste jedoch im Rahmen der Fusion RWE/VEW auf 10% reduziert werden65 und wurde Ende 2003 vollständig veräußert. Zudem verfügt RWE Umwelt als bundesweit tätiges Unternehmen mit einem dichten Netz von Standorten und Aktivitäten in praktisch allen Bereichen der Entsorgungswirtschaft über besonders gute Voraussetzungen, um erfolgreich im Markt der flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgung tätig zu sein. Nach der Veräußerung ihrer Beteiligung an Interseroh hat sich RWE Umwelt auch zunehmend und erfolgreich auf diesem Markt betätigt. Dies zeigt sich am deutlichen Anwachsen des Umsatzes und des Marktanteils für flächendeckende Gewerbeabfallentsorgung. 1999 erzielte RWE Umwelt in diesem Markt Umsätze von ca. 3,3 Mio. €; der Marktanteil lag bei 2-3%. Inzwischen liegt der Umsatz von RWE Umwelt mit flächendeckenden Verträgen bei über 25 Mio. € und der Marktanteil bei 10-15%. Dies belegt, dass RWE Umwelt nach Veräußerung seiner Beteiligung an Interseroh erfolgreich in Wettbewerb mit dieser getreten ist und damit sowohl Umsatz als auch Marktanteil deutlich steigern konnte. RWE Umwelt ist damit vor dem Zusammenschluss der bedeutendste Wettbewerber von Interseroh auf diesem Markt. 243. Es ist zu erwarten, dass RWE Umwelt nach dem Zusammenschluss als aktiver Wettbewerber für Interseroh wegfällt und im Remondis-Konzern auch dessen Geschäftspolitik, Interseroh keinen intensiven Wettbewerb im Bereich der flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgung zu machen, folgen wird. Auch Interseroh wird kein Interesse an einem starken Wettbewerb gegenüber Remondis/RWE Umwelt haben, schon weil diese beiden Unternehmen nach dem Zusammenschluss Leistungserbringer für mehr als 25% der Umsätze der 65 vgl. B8 – 309/99 RWE/VEW, Beschluss vom 3. Juli 2000, a.a.O., Tenor I.C.3. 95 Interseroh sind und Interseroh deshalb auf sie als Subunternehmer angewiesen ist. 244. Von den nachfolgenden Wettbewerbern sind Cleanaway, Zentek (indirekt über ihre Mitglieder), Logex (direkt sowie indirekt über ihre Mitglieder), Alba, Sita und U-Plus ebenfalls an Interseroh beteiligt und jeweils als Leistungserbringer für Interseroh tätig. Auch bei diesen Unternehmen, die zusammen gut 30% Marktanteil auf sich vereinen, ist von einer gedämpften Wettbewerbsintensität mindestens gegenüber Interseroh auszugehen. 245. Als Wettbewerber des Oligopols ohne jede gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit Interseroh bleiben somit nach dem Zusammenschluss nur CCR mit einem Marktanteil von 5-10% sowie mehrere Wettbewerber mit Marktanteilen von größtenteils deutlich unter 5%. CCR wiederum ist weitgehend spezialisiert auf die Entsorgung von Autowerkstätten sowie – zukünftig – Elektroschrott. Das Unternehmen ist damit deutlich weniger breit aufgestellt als Interseroh und große operativ tätige Entsorger. Ähnliches gilt für den auf Chemieabfälle spezialisierten BKV/RIGK. Von den großen Entsorgungsunternehmen bleibt nur Altvater/Sulo als unabhängiger Außenwettbewerber, der nicht mehr an Interseroh beteiligt ist. Der Marktanteil von Altvater/Sulo liegt jedoch unter 3%. Das Unternehmen hat zudem seinen Schwerpunkt eindeutig bei der Entsorgung – insbesondere der Sammlung – von Siedlungsabfällen. 246. Die Oligopolmitglieder Interseroh und Remondis/RWE Umwelt verfügen zudem im Vergleich zu den Wettbewerbern über einen besonders guten Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten. Interseroh hat laut Geschäftsbericht 2003 mehr als 4.000 Vertragspartner aus der Industrie und entsorgt mehr als 80.000 Anfallstellen. Remondis und RWE Umwelt haben zusammen allein mit ihren jeweils 10 umsatzstärksten Verträgen zur flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgung weitere gut 6.000 Anfallstellen. Die Oligopolmitglieder decken somit mindestens ca. 86.000 Anfallstellen bundesweit ab. Die Wettbewerber erreichen alle weniger als 10% dieser Anfallstellenzahl. CCR und Vfw verfügen jeweils insgesamt über ca. 8.000 Anfallstellen, wobei es sich bei CCR ganz überwiegend um Autowerkstätten handelt. Alle übrigen Wettbewerber haben jeweils unter 5.000 Anfallstellen. Die hohe Zahl der Anfallstellen der Oligopolmitglieder verschafft diesen eine breite Präsenz im Markt und ermöglicht durch die Nutzung der vorhandenen Entsorgungslogistik und den Überblick über die neben den kontrahierten Abfällen anfallenden weiteren Abfälle eine schnelle 96 Ausweitung des Angebots auf zusätzliche Nachfrager in anderen Bereichen und eine Vertiefung des Angebots in den bereits abgedeckten Branchen. 247. Interseroh arbeitet mit insgesamt ca. 600 Entsorgungsbetrieben und über 300 Verwertern zusammen66. Durch die Anteilseigner-Beziehungen zu zahlreichen, insbesondere großen Entsorgern (siehe oben) verfügt Interseroh über einen besonders guten Zugang zu Entsorgern als Leistungsanbieter/Subunternehmer. Remondis und RWE Umwelt sind selbst als Entsorger operativ tätig und verfügen als die beiden größten deutschen Entsorgungsunternehmen über ein besonders dichtes Niederlassungsnetz (Remondis: 150-200 Standorte, RWE Umwelt: 250-300 Standorte, die allerdings nicht alle von Remondis übernommen werden). Keiner der selbst nicht operativ tätigen Wettbewerber (wie CCR oder Vfw) verfügt über einen Interseroh vergleichbaren Zugang zu operativ tätigen Entsorgern, und keiner der operativ tätigen Wettbewerber (wie Cleanaway oder Sita) verfügt über ein Rethman und RWE Umwelt vergleichbar dichtes Netz an Niederlassungen. 248. Der hohe gemeinsame Marktanteil von Interseroh und Remondis/RWE Umwelt, der große Marktanteilsabstand, die bestehenden Verflechtungen zu einer Reihe nachfolgender Wettbewerber sowie der besonders gute Zugang der Oligopolisten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten würden zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols von Interseroh und Remondis/RWE Umwelt auf dem Markt der flächendeckenden Entsorgung gewerblicher Anfallstellen durch den Zusammenschluss führen. 249. Zur Lösung der Wettbewerbsprobleme hat Remondis angeboten, die 15%Beteiligung an Interseroh inklusive aller Plusfaktoren (insbesondere Aufsichtsratssitz) aufzugeben. 13. Verbrennung von Gewerbeabfällen 250. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich der Gewerbeabfallverbrennung tätig. Der Zusammenschluss wird auf keinem der betroffenen räumlichen Märkte zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 66 Interseroh, Geschäftsbericht 2003, S. 35 97 13.1. Sachliche Marktabgrenzung 251. Gemäß der Entscheidungspraxis der Beschlussabteilung stellt die Verbrennung von Gewerbeabfällen in MVA einen eigenständigen sachlichen Markt dar67. Gewerbeabfälle sind Abfälle zur Verwertung, die von den Entsorgungsunternehmen frei akquiriert werden. Im Unterschied zu Restmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen haben verwertbare gemischte Gewerbeabfälle einen höheren Brennwert (höhere Anteile an Verpackungen, Papier, Holz) und erfüllen die Kriterien des § 6 Abs. 2 KrW/AbfG für thermische Verwertung. Deshalb unterliegen sie keinen abfallrechtlichen Restriktionen, solange sie ordnungsgemäß verwertet werden. Es bestehen insbesondere keine Andienungs- und Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. 252. Gewerbebetriebe beauftragen mit der Verwertung ihrer gemischten Gewerbeabfälle in der Regel ein (privates) Entsorgungsunternehmen, da der Preis für die – grundsätzlich mögliche – Überlassung der Abfälle an die öffentlichrechtlichen Gebietskörperschaften höher ist. Nachgefragt wird dabei immer die Komplettleistung einschließlich der Einsammlung und des Transports der Abfälle, wobei die Verwertungsleistung Hauptbestandteil der Nachfrage und des Angebots ist. Von den Gesamtkosten der Leistung entfallen mindestens 60% auf die Verwertung. Das Angebot besteht damit maßgeblich aus der Verwertungsleistung. 253. Eine Verwertung von (Gewerbe-)Abfällen ist grundsätzlich auf mehreren Wegen möglich. Die Abfälle können durch Sortierung in eine stofflich verwertbare Fraktion und eine zu beseitigende Restfraktion getrennt werden. Neben der stofflichen Verwertung nach Sortierung ist als weiteres Behandlungsverfahren die Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen möglich. Auch eine Behandlung von Gewerbeabfällen in MBA ist möglich und wird praktiziert. Ob MBA in den sachlichen Markt einbezogen werden sollten oder nicht, kann hier, ebenso wie bei der Entsorgung von Siedlungsabfall, offen bleiben, da sich die wettbewerbliche Beurteilung hierdurch nicht ändert. 254. Die Gewerbeabfallsortierung und die Verbrennung von Gewerbeabfällen stellen nach den Feststellungen der Beschlussabteilung jeweils eigenständige sachliche Märkte dar. Die Leistungen von Sortieranlagen und MVA unterscheiden sich ihren Eigenschaften nach deutlich. In MVA werden die Abfälle unmittelbar einer 67 vgl. zuletzt B10 – 104/02, Beschluss vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Ziff. 57ff. 98 thermischen Verwertung zugeführt, während in Sortieranlagen unmittelbar keine Verwertungsleistung stattfindet. Die Abfallgemische werden dort vielmehr in eine Verwertungs- und eine Beseitigungsfraktion getrennt. Die Frage, ob zweifelsfrei eine Verwertungsleistung erbracht wird und zu welchem Anteil eine Verwertung erfolgt, ist aus Sicht des Nachfragers nach Verwertungsleistungen vorentscheidend bei der Wahl des Verwertungswegs. Zum Markt der Gewerbeabfallverbrennung gehören allerdings auch diejenigen Gewerbeabfälle, die bereits eine Sortierung durchlaufen haben und nun von Entsorgungsunternehmen als Sortierreste beseitigt werden müssen. 255. Die Verbrennung von Gewerbeabfällen und die Entsorgung von Siedlungsabfällen durch Verbrennung gehören nicht einem einheitlichen sachlich relevanten Markt an. Zwar werden beide Leistungen in denselben Verbrennungsanlagen erbracht, die Anbieter sind jedoch in der Lage, nach Nachfragern differenzierte Marktstrategien anzuwenden. Die Nachfrager – Gebietskörperschaften für Siedlungsabfall, Entsorger oder Anfallstellen für Gewerbeabfall – unterscheiden sich, die Vertragslaufzeiten sind unterschiedlich – sehr langfristig für Siedlungsabfall, kurzfristig bzw. Spot-Geschäfte für Gewerbeabfall – und es bestehen große Preisunterschiede. 13.2. Räumliche Marktabgrenzung 256. Im Verfahren B10 – 124/01 hatte die Beschlussabteilung festgestellt, dass Nordrhein-Westfalen einen eigenständigen räumlichen Markt für die 68 Gewerbeabfallverbrennung darstellt . Die Ermittlungen hatten ergeben, dass 98,5% der aus Nordrhein-Westfalen stammenden Gewerbeabfälle auch in MVA im eigenen Bundesland verbrannt werden. Außerhalb des Landes gelegene Müllverbrennungsanlagen stellten u.a. wegen der damit verbundenen höheren Transportkosten keine gleichwertige Ausweichalternative dar. Der Beschlussabteilung liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Änderung dieser Marktabgrenzung erforderlich machen würden. 257. Für Niedersachsen und Bremen wurde im Verfahren B10 – 104/02 festgestellt, dass Niedersachsen und Bremen zusammen einen eigenständigen räumlichen Markt für die Gewerbeabfallverbrennung darstellten69. Auch hier lag die Quote der aus Niedersachsen und Bremen stammenden Gewerbeabfälle, die in 68 69 Beschluss vom 17. Juni 2002, a.a.O., Ziff. 86ff. Beschluss vom 17. Dezember 2002, a.a.O., Ziff.70ff. 99 Anlagen in diesen beiden Bundesländern verbrannt wurden, bei über 90%. Wiederum liegen der Beschlussabteilung keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Marktabgrenzung vor. 258. Für Schleswig-Holstein konnte im Verfahren B10 – 248/01 die genaue räumliche Marktabgrenzung bei der Gewerbeabfallverbrennung offen gelassen werden70. Allerdings wurden auch hier mehr als 95% der aus dem Land stammenden Gewerbeabfälle in Schleswig-Holstein verbrannt. Im vorliegenden Fall muss ebenfalls nicht über die räumliche Marktabgrenzung entschieden werden. Gleiches gilt für Rheinland-Pfalz. 13.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 259. Nach Einschätzung der Beschlussabteilung wird der Zusammenschluss in keinem betroffenen räumlichen Markt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verbrennung von Gewerbeabfall führen. 260. Wie bei der Verbrennung von Siedlungsabfall hält die Beschlussabteilung es auch bei der Verbrennung von Gewerbeabfällen nicht für sachgerecht, auf Durchsätze der Vergangenheit abzustellen, da ab 1. Juni 2005 aufgrund der Abfallrechtsänderung zahlreiche neue Entsorgungsverträge für Siedlungsabfall geschlossen wurden und werden, die auch die freien Kapazitäten für die Verbrennung von Gewerbeabfällen begrenzen (siehe oben Ziff. 109). Abgestellt wird deshalb auch hier auf Kapazitätsgrößen. 261. Fraglich ist zudem, ob ab dem 1. Juni 2005 überhaupt noch Kapazitäten für die Verbrennung von Gewerbeabfällen im Angebot sein werden. Die Studie "Wer macht was?" Unternehmensreport Abfallwirtschaft Deutschland beispielsweise geht davon aus, das die Verbrennungskapazitäten deutschlandweit gerade ausreichend sein werden für die Verbrennung andienungspflichtiger Siedlungsabfälle. Für sonstige Abfälle wie Gewerbeabfälle, aber auch MBA-Output, Sortierreste etc. bestehe eine Kapazitätslücke71. Die Bundesregierung geht dagegen davon aus, dass die Behandlungskapazitäten insgesamt ausreichend sein wer- 70 71 Beschluss vom 24. Mai 2002, a.a.O., Ziff. 136 BC Consult, a.a.O., S. 42f. 100 den72. Diese Unsicherheit macht eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Markts für die Verbrennung von Gewerbeabfällen besonders schwierig. 262. In Nordrhein-Westfalen liegt der addierte Anteil der Zusammenschlussbeteiligten an Gesamt-, Markt- und freier Kapazität jeweils unter 30%. RWE Newco hält Anteile von 20-25%, weiterhin vertreten sind E.ON, Schönmackers, AGR und verschiedene Gebietskörperschaften. Aus den gleichen Gründen wie für die Gebietskörperschaften, für die Anlagen aus ganz Nordrhein-Westfalen als Anbieter von Siedlungsabfallverbrennungskapazitäten in Frage kommen, wird der Zusammenschluss auch auf dem Markt für Gewerbeabfallverbrennung nicht zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 263. In Niedersachsen/Bremen liegt der addierte Anteil der Zusammenschlussbeteiligten an der Gesamt- und Marktkapazität jeweils bei 20-25%. E.ON verfügt jeweils über Anteile von mehr als 40%, und auch Nehlsen hält Anteile von 1525% der Marktkapazität. Aus den gleichen Gründen wie unter Ziff. 117 oben für die Entsorgung von Siedlungsabfall dargelegt führt der Zusammenschluss nach Einschätzung der Beschlussabteilung auch nicht zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verbrennung von Gewerbeabfällen in Niedersachsen/Bremen. 264. RWE ist mit weniger als 50% an der MVA Ingelheimer Aue in Mainz/RheinlandPfalz beteiligt, hat dort jedoch nur Zugriff auf eine Kapazität von weniger als 50.000t, in der Gewerbeabfälle verbrannt werden können. Nur auf RheinlandPfalz bezogen entspricht dies einem Anteil von 7-12% der Marktkapazität und einem Anteil von 20-25% der noch freien (d.h. nicht durch kommunale Abfälle mit langfristigen Verträgen gebundenen) Kapazitäten. Würde man das angrenzende Hessen in den räumlichen Markt einbeziehen, liegt der Anteil von RWE Umwelt bei <10% der Marktkapazität und 15-20% der freien Kapazität. Zu Marktanteilsadditionen kommt es weder bei einer Begrenzung des räumlichen Marktes auf Rheinland-Pfalz, da Remondis hier keine Anlagen betreibt, noch bei einem weiteren räumlichen Markt. Remondis betreibt zwar die in Hessen gelegenen MVA AVA Nordweststadt in Frankfurt. Alleiniges Verfügungsrecht über die Kapazitäten der AVA Nordweststadt hat jedoch die Rhein-Main-Abfall 72 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Homburger, Angelika Brunkhorst, Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Vorbehandlungskapazitäten für Abfälle ab Juni 2005, Drs. Nr. 15/2880 101 GmbH, eine kommunale Gesellschaft. Auch bei dieser Marktabgrenzung kommt es deshalb nicht zu Marktanteilsadditionen. 14. Sortierung von Gewerbeabfällen 265. Remondis betreibt Gewerbeabfallsortieranlagen in Oberhausen, Bochum, Gevelsberg, Wuppertal, Lünen, Münster, Altenberge73 (NRW), Edersleben (Sachsen-Anhalt), Recyclingpark Brandenburg, "Schwarze Elster" Großräschen (Brandenburg), WIGEWA (Sachsen), Sömmerda (Thüringen) sowie Büdingen und Obertshausen (Hessen). Von RWE Umwelt sollen Sortieranlagen in KölnChorweiler, Köln Heumar, Köln Niehl, Essen, Olpe, Erftstadt (NRW), Riesa/Quersa (Sachsen), Hohenlockstedt (Schleswig-Holstein) sowie Wörth und Saarlouis (Rheinland-Pfalz/Saarland) übernommen werden. Die Anlagen Mönchengladbach, Neuss, Horm (NRW), Döllnitz (Sachsen-Anhalt), Deponie Flörsheim-Wicker (Hessen), Dresden, Espenhain (Sachsen) sowie Kavelstorf (Mecklenburg-Vorpommern) verbleiben bei RWE Newco. Es ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss auf einem der betroffenen regionalen Märkte für die Sortierung von Gewerbeabfällen zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 14.1. Sachliche Marktabgrenzung 266. In einem früheren Verfahren74 hatte die Beschlussabteilung Hinweise gefunden, dass die Sortierung von Gewerbeabfällen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt, die genaue Marktabgrenzung insbesondere im Hinblick darauf, ob auch andere Verwertungswege in den sachlichen Markt einzubeziehen sind, jedoch offen gelassen. Auch im vorliegenden Verfahren muss hierüber nicht entschieden werden, da sich auch bei einem auf Gewerbeabfallsortierung beschränkten sachlichen Markt keine Wettbewerbsprobleme ergeben. 267. Gewerbeabfall ist je nach Anfallstelle relativ uneinheitlich zusammengesetzt (gemischt erfasste Abfälle aus der gewerblichen Wirtschaft, produktionsspezifische Abfälle, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Baustellenabfälle etc.). Gewerbeabfallsortieranlagen müssen deshalb in der Lage sein, verschiedenste Abfälle und Stoffe zu sortieren. Sie sind nicht so spezialisiert wie und i.d.R. weniger komplex aufgebaut als LVP-Sortieranlagen. LVP wird den entspre- 73 74 Die Anlage ist außer Betrieb. B10 – 142/01 Trienekens/AKM Olpe, Beschluss vom 28. Januar 2002, Ziff. 18ff. 102 chenden Anlagen in bereits vom Verbraucher vorsortierter Form zugeführt und ist weniger mit anderen Abfällen wie Papier, Glas oder organischen und mineralischen Abfällen vermischt. Von Gewerbeabfallsortieranlagen zu unterscheiden sind auch reine PPK-Sortieranlagen sowie Bauschuttaufbereitungsanlagen, die beide nicht in der Lage sind, den gemischten Input von Gewerbeabfallsortieranlagen aufzunehmen und zu verarbeiten. 268. Die Wettbewerbsbedingungen für die Sortierung von Gewerbeabfällen unterscheiden sich auch über die technischen Unterschiede der Sortieranlagen hinaus deutlich von denen für LVP-Abfälle. Für LVP werden derzeit noch überwiegend von DSD mehrjährige Verträge vergeben. Die Gewerbeabfallsortierung ist demgegenüber durch Spot-Geschäfte geprägt. Hieraus ergeben sich völlig unterschiedliche Kundenbeziehungen und damit ein anderes Vertriebs-Know-how. 269. Fraglich ist, ob neben der Gewerbeabfallsortierung andere Verwertungswege für Gewerbeabfall, insbesondere die Verwertung in Müllverbrennungsanlagen, dem gleichen sachlichen Markt angehört. Die Dienstleistungen von Sortieranlagen und MVA unterscheiden sich; insbesondere bieten MVA keinerlei Möglichkeit einer anschließenden Wiederverwertung von Sekundärrohstoffen, die positive Preise erzielen. Nach den Feststellungen im Verfahren B10 – 142/01 ist die Verwertung in MVAen auch um 30-50% teurer als die Verwertung über Sortieranlagen. Der Anreiz, sich Gewerbeabfallsortieranlagen zu bedienen, wird voraussichtlich ab 1.6.2005 noch steigen, da ab diesem Zeitpunkt Siedlungsabfälle nicht mehr unvorbehandelt deponiert werden dürfen, was wahrscheinlich zu einer Verknappung der Verbrennungskapazitäten insbesondere für Gewerbeabfall führen wird (siehe oben Ziff. 261). 14.2. Räumliche Marktabgrenzung 270. Die Beschlussabteilung hat bislang nur für Nordrhein-Westfalen den räumlichen Markt für die Sortierung von Gewerbeabfällen abgegrenzt. Hier war im Verfahren B10 – 142/01 Trienekens/AKM Olpe festgestellt worden, dass aus NordrheinWestfalen stammende Gewerbeabfälle zu mehr als 95% auch in NordrheinWestfalen sortiert werden75. Auf Basis dieses festgestellten tatsächlichen Nachfrageverhaltens war die Beschlussabteilung zu dem Ergebnis gekommen, dass Nordrhein-Westfalen wahrscheinlich eigenständigen räumlichen Markt für 75 Beschluss vom 28. Januar 2002, Ziff. 24ff. 103 die Sortierung von Gewerbeabfällen darstellt. Eine Einbeziehung von MVA in den sachlichen Markt hätte ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis geführt. Letztlich war die genaue räumliche Marktabgrenzung jedoch offen gelassen worden, da der Zusammenschluss selbst auf diesem engst möglichen räumlichen Markt nicht zu Wettbewerbsproblemen geführt hätte. Aus den gleichen Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren keine genaue räumliche Marktabgrenzung notwendig. 271. Zu Marktanteilsadditionen kommt es außer in Nordrhein-Westfalen nur noch in Sachsen. Auch hier ist eine genaue räumliche Marktabgrenzung nicht notwendig, da es selbst dann nicht zu Wettbewerbsproblemen kommt, wenn man auf das Bundesland Sachsen als engstmöglichen räumlichen Markt abstellt. 14.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 272. Die Anmelder schätzen das Marktvolumen für die Gewerbeabfallsortierung in Nordrhein-Westfalen auf ca. 1,43 Mio. t. Dies scheint eher zu niedrig angesetzt. Die Beschlussabteilung hatte im Verfahren B10 – 142/01 einen Gesamtdurchsatz von ca. 2,6 Mio. t und einen Durchsatz mit Gewerbeabfall aus Nordrhein-Westfalen von 2,1 Mio. t festgestellt. Laut dem "Entsorgungsatlas NRW"76 lag der Gesamtdurchsatz von Gewerbeabfall- und Baumischabfallsortieranlagen in Nordrhein-Westfalen bei ca. 2,98 Mio. t (Stand 6/2001). Auf Basis des niedrigsten geschätzten Marktvolumens erzielt Remondis einen Marktanteil von ca. 7-12% (Verfahren B10 - 142/01: <10%). Auf den zu übernehmenden Teil von RWE Umwelt entfällt demnach ein Marktanteil von 1020% (Verfahren B10 – 142/01: 18-23%) , woraus sich ein addierter Marktanteil von 20-30% (B10 – 142/01: gleiche Größenordnung) ergibt. Bei RWE Newco verbleibt ein Marktanteil von 7-12%. Die Unternehmen Schönmackers und Cleanaway sind ebenfalls mit Marktanteilen von 7-12% vertreten, AGR hält 510% Marktanteil, und es gibt zahlreiche weitere Wettbewerber mit Marktanteilen <5%. Remondis wird nach dem Zusammenschluss in Nordrhein-Westfalen zwar Marktführer für Gewerbeabfallsortierung. Der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten liegt jedoch noch deutlich unter der Marktbeherrschungsvermutung, und es sind mehrere größere Wettbewerber vertreten. Angesichts dieser Marktstruktur ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur 76 a.a.O., S. 35 104 Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für Gewerbeabfallsortierung in Nordrhein-Westfalen führt. 273. Für Sachsen, das einzige andere Bundesland, in dem es zu Marktanteilsadditionen kommt, schätzen die Anmelder das Marktvolumen auf ca. 480.000t. Der Beschlussabteilung liegen nur Informationen über Gewerbeabfallsortieranlagen der Anmelder und einiger größerer Wettbewerber vor, die ein Durchsatzvolumen von ca. 125.000t abdecken. Dies ist als Marktvolumen erheblich zu gering geschätzt. Selbst auf Basis dieses ersichtlich zu geringen Marktvolumens läge der addierte Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt nach dem Zusammenschluss unter 30%, auf Basis der Marktvolumensschätzung der Anmelder unter 10%. Die beiden bei RWE Newco verbleibenden Gewerbeabfallsortieranlagen in Sachsen erzielen deutlich höhere Durchsätze als die Anlagen der Anmelder. Auch Cleanaway, J. Becker und Nehlsen sind jeweils in Sachsen mit Sortieranlagen vertreten. Zudem ist davon auszugehen, das weitere Wettbewerber – auch kleinere Unternehmen – vertreten sind. Auf dieser Basis kann ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für die Sortierung von Gewerbeabfällen in Sachsen führt. 274. In den übrigen Bundesländern führt der Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen. Remondis wird in keinem dieser Bundesland über mehr als 2 Gewerbeabfallsortieranlagen verfügen. 15. Aufbereitung von Altholz 275. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich Sammlung, Transport und Aufbereitung von Altholz aktiv. Remondis ist in den Bundesländern Niedersachsen/Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg/Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Nordrhein-Westfalen im Altholzbereich tätig. Von RWE Umwelt übernommen werden sollen Altholzaktivitäten in SchleswigHolstein und Hamburg (Altholzaufbereitungsanlage Bargenstedt), Sachsen (Aufbereitungsanlage Quersa), Nordrhein-Westfalen (teilweise Übernahme, Anlagen Duisburg, Essen, Köln-Niehl und Hürth), Rheinland-Pfalz/Saarland (Anlagen Bitburg, Wüschheim und Zweibrücken) sowie Baden-Württemberg (Anlagen Freiburg und Villingen-Schwenningen). Nicht übernommen werden die Aktivitäten von RWE Umwelt in Berlin/Brandenburg, Sachsen-Anhalt (Anlagen Aschersleben, Farsleben und Halle), Mecklenburg-Vorpommern und die Anlage 105 Düsseldorf-Reisholz (Nordrhein-Westfalen). Der Zusammenschluss führt auf keinem der betroffenen Regionalmärkte zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. 15.1. Sachliche Marktabgrenzung 276. Die Beschlussabteilung war in früheren Verfahren im Bereich Erfassung und Aufbereitung von Alt- und Restholz 77 zu dem Ergebnis gekommen, dass Erfassung und Aufbereitung von Altholz einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt. U.a. sind auf diesem Markt teilweise andere Unternehmen tätig; insbesondere Entsorgungsunternehmen beschäftigen sich in der Regel nur mit Erfassung und Aufbereitung von Altholz, nicht aber Restholz, wo klassische Holzhändler ihren Schwerpunkt haben. Die Preise von Alt- und Restholz unterscheiden sich sowohl auf dem Entsorgungs- als auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt. Auf letzterem sind sie auch nicht beliebig austauschbar. Eine Aufteilung des Altholzmarktes nach Marktstufen – insbesondere Erfassung und Aufbereitung – ließ sich aus den Ermittlungen im Verfahren B10 – 23/01 nicht herleiten. Die entscheidende Marktstufe war danach die Erfassung; Holzaufbereitungsanlagen werden dagegen hauptsächlich für den Eigenbedarf betrieben (Drittdurchsatz <20%). 15.2. Räumliche Marktabgrenzung 277. Über die genaue räumliche Marktabgrenzung für Erfassung und Aufbereitung von Altholz hat die Beschlussabteilung noch nicht entschieden. Auch im vorliegenden Fall kann die räumliche Marktabgrenzung offen bleiben, da sich weder bei Annahme enger räumlicher Märkte (Bundesländer) noch bei Annahme größerer Regionalmärkte (Regionen Nord, Süd, Ost, West) Wettbewerbsprobleme ergeben. Die Annahme eines bundesweiten Marktes für Erfassung und Aufbereitung von Altholz wäre allerdings nach den früheren Ermittlungen wahrscheinlich zu groß (u.a. wegen mit Entfernung steigender Transportkosten). Insbesondere größere Altholzerfasser beziehen ihr Holz jedoch aus mehreren Bundesländern. Nachfolgend werden sowohl einzelne Bundesländer betrachtet (wobei Hamburg mit Schleswig-Holstein, Bremen mit Niedersachsen, Berlin mit Brandenburg und Saarland mit Rheinland-Pfalz jeweils zusammengefasst werden) als auch die Regionen Nord (Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen), 77 West (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, insbesondere B10 – 23/01 Interseroh/Fehring, vgl. Tätigkeitsbericht 2001/2002, S. 221f. 106 Saarland), Ost (Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, SachsenAnhalt, Sachsen, Thüringen) und Süd (Baden-Württemberg, Bayern). 15.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 278. Die Marktanteile wurden auf Basis der Angaben von Remondis und RWE in der Anmeldung berechnet. Zwischenberichts Universität 78 Für das Marktvolumen wurden Daten eines von Prof. Mantau vom Lehrstuhl für Weltforstwirtschaft der Hamburg zugrundegelegt. Der Zwischenbericht erfasst ein Altholzvolumen in der Bundesrepublik von ca. 4,3 Mio. t; dies ist jedoch unterschätzt, da noch nicht alle Rückmeldungen von Befragten vorlagen. Prof. Mantau gab telefonisch ein geschätztes Altholzvolumen von ca. 6 Mio. t bundesweit an. Da sich jedoch bereits auf Basis der Daten des Zwischenberichts keine Wettbewerbsprobleme ergeben, werden diese nachfolgend verwendet. 279. Auf einzelne Bundesländer (bzw. die oben unter Ziff. 277 zusammengefassten Bundesländer) bezogen führt der Zusammenschluss lediglich in NordrheinWestfalen zu Marktanteilsadditionen bei Erfassung und Aufbereitung von Altholz. In allen anderen Bundesländern ist entweder nur einer von beiden Zusammenschlussbeteiligten tätig, oder die entsprechenden Aktivitäten von RWE Umwelt werden nicht von Remondis übernommen. Die Marktanteile von Remondis liegen in allen Bundesländern mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens unter 15%. In Nordrhein-Westfalen hält Remondis einen Marktanteil von 10-15%, RWE Umwelt erzielt 10-20% Marktanteil. Der addierte Marktanteil liegt bei 2530%. Als Wettbewerber sind mehrere Unternehmen – darunter neben Entsorgern und Holzhändlern auch Spanplattenhersteller – mit Marktanteilen von 5-15% vertreten. Remondis/RWE Umwelt werden damit zwar Marktführer für Erfassung und gemeinsamer Aufbereitung Marktanteil von liegt Altholz jedoch in noch Nordrhein-Westfalen. Ihr deutlich der unterhalb Marktbeherrschungsvermutung, und auch die übrige Marktstruktur lässt nicht erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 280. Stellt man auf die – nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung im Verfahren B10 – 23/01 realistischeren – größeren Regionen Nord, West, Ost und Süd ab, so ergeben sich die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Marktanteile: 78 Stand 2002 107 Nord Marktvolumen West Ost Süd ca. 500.000t ca. 1,5 Mio. t ca. 700.000t ca. 1 Mio. t Marktanteile Remondis <5% 5-10% <5% 0% RWE Umwelt <5% 10-15% <5% <5% Summe <5% 15-25% 5-10% <5% Auch auf Basis dieser Marktabgrenzung kann angesichts der überwiegend unter 10% und auch in der Region West unter 25% liegenden addierten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 16. Recycling von mineralischen Baureststoffen 281. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich des Recyclings von mineralischen Baureststoffen tätig. Zu Überschneidungen der Tätigkeiten von Remondis und RWE Umwelt kommt es nur im Bereich westliches NordrheinWestfalen. Remondis ist hier mit zwei Anlagen in Münster und Wuppertal sowie einer semimobilen Anlage, die zeitweise am Standort Lünen aktiv ist, tätig. Von RWE Umwelt sollen hier Anlagen in Düsseldorf (2), Essen (2), Köln (2), Mettmann, Recklinghausen, Wülfrath und Duisburg übernommen werden. Der Zusammenschluss wird nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 16.1. Sachliche Marktabgrenzung 282. Die Beschlussabteilung hat im Verfahren B10 – 131/01 festgestellt, dass das Recycling von mineralischen Baureststoffen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt79. Das Recycling mineralischer Baureststoffe (Bauschutt, Straßenaufbruch und Boden- und Bauschuttgemisch) erfolgt in gesonderten, für die Aufbereitung dieser Stoffe geeigneten Anlagen. Die mineralischen Baureststoffe werden – ggf. nach einer groben Vorsortierung – gesiebt, gebrochen und klassiert. Gegebenenfalls erfolgt vor oder nach der Brechung noch eine Befreiung von Störstoffen. 283. Mineralische Baureststoffe werden wegen des mit ihnen zu erzielenden positiven Erlös nicht als Abfall betrachtet, sondern als Wirtschaftsgut. Sie werden deshalb 79 Beschluss vom 26. November 2001, Ziff. 28ff. 108 in aller Regel aufbereitet und nicht verfüllt oder abgelagert. Die Deponierung von Bauschutt ist in der Regel teurer als die Behandlung in einer Aufbereitungsanlage. Aus Sicht der Nachfrager von Entsorgungsleistungen für mineralische Baustoffe bieten somit Recyclinganlagen mit der Möglichkeit der anschließenden Wiederverwendung des aufbereiteten Materials eine andere Leistung an als die auf Ablagerung gerichtete Verfüllung oder Deponierung. 16.2. Räumliche Marktabgrenzung 284. Im Verfahren B10 – 131/01 war festgestellt worden, dass die Einzugsbereiche von Recyclinganlagen für mineralische Baureststoffe räumlich sehr begrenzt sind (max. 30km um die Anlage herum). Die Beschlussabteilung hatte dabei auf die ermittelbaren Wettbewerbsverhältnisse im Einzugsgebiet der Anlagen abgestellt. Soweit sich die Einzugsbereiche der Anlagen der Zusammenschlussbeteiligten (und damit die lokalen Märkte) dabei weiträumig überschnitten und nahtlos eine größere Region abdeckten, wurde dabei auf diesen größeren räumlichen Markt abgestellt80. Im vorliegenden Fall überschneiden sich die Einzugsbereiche der zu erwerbenden Anlagen von RWE Umwelt in Nordrhein-Westfalen und die der Remondis-Anlage in Wuppertal jeweils weiträumig und decken ein Gebiet ab, dass sich in Nord-Süd-Richtung vom Süden des Landkreises Coesfeld bis nach Bonn/Rhein-Sieg-Kreis und in West-Ost-Richtung von der Stadt Mönchengladbach bis zum Westen des Kreises Unna erstreckt (Markt westliches Nordrhein-Westfalen). Für die übrigen Regionen ist keine genaue räumliche Marktabgrenzung erforderlich, da es nicht zu Überschneidungen der Einzugsbereiche von Remondis- und RWE Umwelt-Anlagen kommt. 16.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 285. Die Zusammenschlussbeteiligten schätzen das Marktvolumen für das Recycling mineralischer Baureststoffe im Markt westliches Nordrhein-Westfalen auf ca. 7,95 Mio. t. Da im Verfahren B10 – 131/01 für 2000 ein Marktvolumen von knapp 8,3 Mio. t festgestellt worden war, scheint diese Schätzung nicht überhöht. Die zu übernehmenden Anlagen von RWE Umwelt erreichen einen Marktanteil von 15-20%. Der Marktanteil der Remondis-Anlage in Wuppertal liegt bei unter 1%, der Anteil der semimobilen Anlage Lünen bei unter 3%. Selbst wenn man die Marktanteile der Anlage in Münster, deren Einzugsbereich sich nur am Rand mit dem der zu erwerbenden Anlagen überschneidet, mitberücksichtigt, liegt der 80 B10 – 131/01, Beschluss vom 16. November 2001, Ziff. 48ff. 109 Marktanteil von Remondis unter 5%. Bei Berücksichtigung der RemondisAnlagen Wuppertal und Lünen liegt der addierte Marktanteil nach dem Zusammenschluss bei 15-20%; auch noch die Berücksichtigung der Anlage Münster würde zu keiner wesentlichen Änderung führen. Angesichts dieser Marktanteile ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für das Recycling mineralischer Baureststoffe im westlichen Nordrhein-Westfalen führen. In anderen Regionen führt der Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen. 17. Behandlung von Sonderabfällen in Chemisch-Physikalischen Behandlungsanlagen 286. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind im Bereich der Behandlung von Sonderabfällen in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen ("CPB- Anlagen") tätig. Remondis betreibt CPB-Anlagen in Andernach (RheinlandPfalz), Marl, Gelsenkirchen (Nordrhein-Westfalen), Leipzig (Sachsen), Gifhorn und Hannover (Niedersachsen). Von RWE Umwelt sollen CPB-Anlagen in Rheinau, Rastatt, (Rheinland-Pfalz, Karlsruhe Anlage (Baden-Württemberg), wurde lt. Anmeldung Höhr-Grenzhausen 2004 stillgelegt), Mönchengladbach, Herne (Nordrhein-Westfalen), Dresden (Sachsen), Ohrdruf (Thüringen), Gerwisch (Sachsen-Anhalt), Bramsche (Niedersachsen) und Klausdorf (Schleswig-Holstein) übernommen werden. 17.1. Sachliche Marktabgrenzung 287. Die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens geht davon aus, dass die Behandlung von Sonderabfällen in CPB-Anlagen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt. Die Beschlussabteilung teilt diese Einschätzung. Für die Entsorgung von Sonderabfällen (besonders überwachungsbedürftigen Abfällen) bestehen besondere gesetzliche Anforderungen, die die Entsorgung von Sonderabfällen von der Entsorgung anderer Abfallarten wie Siedlungs- und Gewerbeabfällen unterscheiden. Nachfrager von Sonderabfall- Entsorgungsleistungen sind u.a. Chemieunternehmen, metallverarbeitendes Gewerbe, Druckereien und das grafische Gewerbe. 288. Je nach den Besonderheiten des zu entsorgenden Abfalls wird Sonderabfall entweder in CPB-Anlagen behandelt, in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt oder auf Sonderabfalldeponien abgelagert. Die Beschlussabteilung hat 110 in einem früheren Verfahren bereits festgestellt, dass die Verbrennung von Sonderabfällen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt (siehe unten Ziff. 300). Da für Sonderabfälle großenteils entweder genaue gesetzliche Vorschriften gelten, die den Entsorgungsweg vorschreiben, oder aufgrund ihrer physischen Beschaffenheit bestimmte Entsorgungswege vorgegeben sind und sich darüber hinaus auch die Kosten für die unterschiedlichen Entsorgungswege unterscheiden, ist davon auszugehen, dass auch die Behandlung in CPBAnlagen nicht mit anderen Wegen der Sonderabfallentsorgung austauschbar ist. 289. Der Markt für die Behandlung von Sonderabfällen in CPB-Anlagen könnte noch in die Entsorgung organischer und die Entsorgung anorganischer Stoffe zu unterscheiden sein. Die Behandlungsmethoden für beide Stoffarten unterscheiden sich. Ein großer Teil der CPB-Anlagen ist entweder auf die Behandlung organischer oder anorganischer Stoffe spezialisiert; die übrigen Anlagen können sowohl organische als auch anorganische Stoffe durchsetzen. Diese Frage muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden werden, da sich bei keiner sachlichen Marktabgrenzung Wettbewerbsprobleme ergeben. 290. Seitens des bvse wurde vorgebracht, dass Ersatzbrennstoffanlagen teilweise die gleichen Abfallarten annehmen können wie CPB-Anlagen, so dass auch diese Anlagen – soweit sie relevante Abfallarten durchsetzen – in den Markt miteinzubeziehen seien. Dieses Vorbringen scheint der Beschlussabteilung nicht schlüssig. Seitens der Anmelder wurde insbesondere belegt, dass die von der Beigeladenen angeführte Remondis-Anlage Lippewerk Lünen keine entsprechenden Abfälle annimmt. Die Anlage ist allerdings für die Verbrennung bestimmter Sonderabfallarten zugelassen; die entsprechenden Durchsätze werden im Markt für Sonderabfallverbrennung (siehe unten) berücksichtigt. 17.2. Räumliche Marktabgrenzung 291. Nach den Informationen der Beschlussabteilung ist der Einzugsbereich von CPB-Anlagen räumlich regional; genannt wurde ein Einzugsbereich von etwa 100km für die häufigsten Schadstoffarten. Für besondere Verunreinigungen, insbesondere für anorganische Stoffe, könne der Einzugsbereich jedoch auch deutlich größer sein. Eine Andienungspflicht für Sonderabfälle, die zumindest dem Abfallbesitzer keine Entsorgung außerhalb des eigenen Bundeslandes ermöglicht, besteht nach Kenntnis der Beschlussabteilung nur in Hessen, so dass die Einzugsbereiche von CPB-Anlagen nicht zwingend auf Bundesländer 111 begrenzt sind. Letztlich kann die genaue räumliche Marktabgrenzung jedoch offen gelassen werden, da sich weder auf Basis von auf Bundesländer begrenzten Märkten noch auf Basis von größeren Räumen Wettbewerbsprobleme ergeben. 17.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 292. Remondis betreibt in Nordrhein-Westfalen eine für Dritte zugängliche CPBAnlage in Marl. Die Anlage in Gelsenkirchen wurde im Auftrag eines Chemieunternehmens errichtet und nimmt ausschließlich Sonderabfälle dieses Unternehmens auf. Erworben werden von RWE Umwelt die Anlagen Mönchengladbach und Herne. Die Anlagen Mönchengladbach und Marl sind jeweils auf organische Sonderabfälle ausgerichtet, die Anlage Herne kann sowohl organische als auch anorganische Stoffe durchsetzen. nI NordrheinWestfalen sind insgesamt mindestens 23 auf organische Stoffe spezialisierte und gemischte CPB-Anlagen mit einer Gesamtkapazität von ca. 1,2 Mio. t/a vorhanden. Die oberen nordrhein-westfälischen Umweltbehörden81, die vom Bundeskartellamt in dieser Angelegenheit befragt wurden, gehen von insgesamt 40 relevanten Anlagen mit einer Kapazität von ca, 1,7 Mio. t/a aus. Auf Remondis entfällt unter Einrechnung der Anlage Gelsenkirchen ein Kapazitätsanteil von ca. 6% (Basis Marktvolumen 1,2 Mio. t/a) bzw. ca. 5% (Basis Marktvolumen 1,7 Mio. t/a), auf die von RWE Umwelt erworbenen Anlagen ein Kapazitätsanteil von ca. 17% (Marktvolumen 1,2 Mio. t/a) bzw. 12% (Marktvolumen 1,7 Mio. t/a). Der addierte Kapazitätsanteil nach dem Zusammenschluss liegt somit bei höchstens ca. 23% (Marktvolumen 1,2 Mio. t/a). Auf die bei RWE Newco verbleibenden CPB-Anlagen Bielefeld und HagenHohenlimburg entfällt ein Kapazitätsanteil von ca. 13%. 293. Das durchsatzbezogene Marktvolumen lag 2002 bei ca. 571.000t bzw. 820.000t bei der umfangreicheren Anlagenliste und 2003 bei ca. 526.000t bzw. 780.000t. Die durchsatzbezogenen Marktanteile von Rethmann lagen 2002 und 2003 jeweils bei 3-7% (Marktvolumen 571.000t) bzw. unter 5% (Marktvolumen 820.000t). Auf die zu übernehmenden Anlagen von RWE Umwelt entfielen 2025% (Basis 571.000t) bzw. 15-20% (Basis 820.000t). Beim niedrigeren Marktvolumen liegen die addierten Marktanteile somit bei ca. 25-30%, beim höheren Marktvolumen bei unter 25%. Die addierten Marktanteile nach dem 81 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ("MUNLV"), Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen 112 Zusammenschluss sind niedriger als die Anteile von RWE Umwelt allein vor dem Zusammenschluss. RWE Newco hält Marktanteile von 8-13% (niedriges Marktvolumen) bzw. 5-10% (höheres Marktvolumen). Es sind mindestens vier weitere Wettbewerber mit Marktanteilen von 5-10% (niedriges Marktvolumen) vertreten, darunter AGR und Lobbe. Angesichts der selbst beim niedrigstmöglichen Marktvolumen unter der Marktbeherrschungsvermutung liegenden addierten Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten, der zudem niedriger ist als der von RWE Umwelt vor dem Zusammenschluss, ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. 294. Remondis übernimmt in Rheinland-Pfalz die stillgelegte CPB-Anlage HöhrGrenzhausen von RWE Umwelt. Remondis ist selbst mit einer PCB-Anlage in Andernach aktiv. Das Marktvolumen in Rheinland-Pfalz/Saarland wird in der Anmeldung mit ca. 106.000t beziffert, der Marktanteil von RWE Umwelt auf Basis der Durchsätze von 2003 mit 15-20%, der von Remondis mit <10%. Daraus ergäbe sich ein addierter Marktanteil von 20-25%. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es angesichts der Stilllegung der Anlage Höhr-Grenzhausen aktuell gar nicht zu Marktanteilsadditionen kommt. In Rheinland-Pfalz sind weitere mindestens 5 CPB-Anlagen in Betrieb, darunter eine von J. Becker. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Entsorgung von Sonderabfällen in CPB-Anlagen in Rheinland-Pfalz führt. 295. In Niedersachsen/Bremen übernimmt Remondis von RWE Umwelt die CPBAnlage in Bramsche. Remondis selbst betreibt CPB-Anlagen in Gifhorn und Hannover. Das Marktvolumen schätzen die Zusammenschlussbeteiligten auf gut 250.000t. Der Marktanteil von Remondis läge nach diesen Daten bei unter 5%, der von RWE Umwelt bei 18-23%. Damit läge der addierte Marktanteil bei 2030%. Nächstgrößere Wettbewerber sind Nehlsen mit einem Marktanteil von 1520% und Blum, Melle, mit einem Marktanteil von 10-15%. Drei weitere Wettbewerber folgen mit Marktanteilen von 5-10%. Angesichts dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer einzelmarktbeherrschenden Stellung führt. Remondis/RWE Umwelt, Nehlsen und Blum erfüllen allerdings die Oligopolvermutung, die auch bereits vor dem Zusammenschluss von RWE Umwelt, Nehlsen und Blum erfüllt war. Der Zusammenschluss führt dazu, dass die 113 Marktanteilsverteilung im Oligopol asymmetrischer wird. Angesichts dessen sowie dem geringen Abstand von Blum zu mehreren nachfolgenden Wettbewerbern und stark unterschiedlichen unternehmerischen Strukturfaktoren und unternehmerischer Ausrichtungen jedenfalls im Hinblick auf Blum ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung eines marktbeherrschenden Oligopols führen wird. 296. In den östlichen Bundesländern kommt es nur in Sachsen zu Marktanteilsadditionen. Remondis betreibt in Sachsen eine CPB-Anlage in Leipzig und übernimmt von RWE Umwelt eine weitere Anlage in Dresden. Die Anmelder gehen von einem Marktvolumen von 300.000-350.000t in Sachsen aus. Der Marktanteil von Remondis liegt nach diesen Angaben bei 5-10%, der von RWE Umwelt bei 20-25%. Der addierte Marktanteil erreicht 25-35%, liegt jedoch unter der Marktbeherrschungsvermutung. Wettbewerber sind u.a. Baufeld und Lobbe (Marktanteil jeweils <10%). In Thüringen und Sachsen-Anhalt ist Remondis vor dem Zusammenschluss jeweils nicht vertreten und erwirbt jeweils eine Anlage von RWE Umwelt (Marktanteil in Thüringen: 30-35%, Wettbewerber u.a. Akzo, Sachsen-Anhalt: 20-30%). Fasst man diese drei Bundesländer zusammen, da sich die Einzugsbereiche der Anlagen relativ weiträumig überschneiden, erreicht der addierte Marktanteil in dem Gesamtgebiet mit 25-35% die gleiche Höhe wie in Sachsen. Zu berücksichtigen wäre allerdings auch noch Wettbewerb von Anlagen in Brandenburg (u.a. J. Becker und Alba mit relativ großen Anlagen), deren Einzugsbereich sich ebenfalls mit dem der Anlagen von Remondis/RWE Umwelt überschneidet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für CPB-Anlagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bundeslandbezogen oder länderübergreifend kommt. 297. In Baden-Württemberg übernimmt Remondis von RWE Umwelt 3 CPB-Anlagen, die laut Angaben in der Anmeldung einem Marktanteil von 20-25% entsprechen. Es kommt jedoch nicht zu Marktanteilsadditionen, da Remondis in BadenWürttemberg nicht über CPB-Anlagen verfügt. Der Einzugsbereich der nächstgelegenen Remondis-Anlage in Andernach (nördliches Rheinland-Pfalz) überschneidet sich allenfalls im äußersten Randbereich mit den Einzugsbereichen der beiden nördlichsten der erworbenen Anlagen. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von Remondis/RWE Umwelt auf dem Markt der Behandlung von Sonderabfällen in 114 CPB-Anlagen in Baden-Württemberg oder einem auf den Einzugsbereichen der erworbenen Anlagen basierenden räumlichen Markt (westliche 2/3 von BadenWürttemberg, südöstliches Rheinland-Pfalz) kann ausgeschlossen werden. 298. In Schleswig-Holstein erwirbt Remondis eine CPB-Anlage von RWE Umwelt (Marktanteil laut Anmeldung 15-20%), ist aber selbst bisher noch nicht auf diesem Markt vertreten. Der Einzugsbereich dieser Anlage überschneidet sich nicht mit einer der Anlagen von Remondis oder einer weiteren erworbenen Anlage. Es kommt deshalb unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung nicht zu Marktanteilsadditionen. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann ausgeschlossen werden. 18. Sonderabfallverbrennung 299. Sowohl Remondis als auch RWE Umwelt sind bei der Verbrennung von Sonderabfällen tätig. Remondis verfügt allerdings nicht über eine spezielle Sonderabfallverbrennungsanlage, sondern verbrennt in gewissem Umfang Sonderabfälle im Kraftwerk Lippewerk Lünen. Von RWE übernommen werden sollen die Sonderabfallverbrennungsanlagen in Wesseling, Bramsche und SAVA Brunsbüttel. Der Zusammenschluss wird nicht zu Wettbewerbsproblemen bei der Verbrennung von Sonderabfällen führen. 18.1. Sachliche Marktabgrenzung 300. Im Verfahren B10 – 207/01 war die Beschlussabteilung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verbrennung von Sonderabfällen einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt82. Nach dem LAGA-Abfallartenkatalog sind bestimmte Sonderabfallarten (2001: 151) dem Behandlungsweg der Verbrennung zugeordnet. Die Verbrennung darf nur in Anlagen erfolgen, die für die jeweilige Abfallart über eine ausdrückliche Genehmigung verfügen. Jede Sonderabfallverbrennungsanlage hat einen behördlich genehmigten Annahmekatalog. Darüber hinaus stehen für einzelne Abfallarten auch Verbrennungskapazitäten in anderen Anlagen wie z.B. Zementwerken zur Verfügung. Deren tatsächliche Nutzung war 2001 jedoch noch gering und nicht für alle dem Behandlungsweg der Verbrennung zugeordneten Abfallarten zulässig. Deshalb hatte das Bundeskartellamt lediglich einen geringen Substitutionswettbewerb dieser Anlagen festgestellt. 82 Beschluss vom 21. Januar 2002, Ziff. 12ff. 115 301. Die am Markt als Anbieter auftretenden Sonderabfallverbrennungsanlagen sind zum Teil Anlagen von großen Chemieunternehmen oder Raffinerien, die ursprünglich für den eigenen Bedarf dieser Unternehmen errichtet wurden und diesen auch nach wie vor decken. Sofern freie Kapazitäten vorhanden sind, werden diese aber auch Dritten zugänglich gemacht und sind damit marktwirksam. Andere Anlagen sind ausschließlich zur Verbrennung von Abfällen Dritter errichtet worden. 302. Nachfrager von Sonderabfallverbrennungsleistungen sind überwiegend Entsorgungsunternehmen, die den Sonderabfall an den Anfallstellen einsammeln und für diesen abfallrechtskonforme Verwertungs- oder Beseitigungswege benötigen. 18.2. Räumliche Marktabgrenzung 303. Die Ermittlungen im Verfahren B10 – 207/01 hatten ergeben, dass das Einzugsgebiet von Sonderabfallverbrennungsanlagen für den Großteil (75%) der behandelten Abfälle mehr als 300km beträgt. Damit sind die Überschneidungen der Einzugsbereiche der Sonderabfallverbrennungsanlagen so groß, dass davon auszugehen ist, dass Sonderabfallverbrennungsanlagen bundesweit miteinander im Wettbewerb stehen. In den meisten Bundesländern (Ausnahme: Hessen) bestehen keine Andienungs- und Überlassungszwänge für Sonderabfälle, die einer Verbringung in andere Bundesländer entgegenstehen würden. Auch aufgrund der hohen Behandlungskosten (2001 zwischen 200 und 500 €, mit einem geschätzten Durchschnittswert von ca. 350 €) und der Bandbreite der Entsorgungspreise ist ein Transport über weite Strecken wirtschaftlich möglich und lässt auf einen bundesweiten Markt schließen. 18.3. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 304. Die Anmelder gehen von einem Marktvolumen für die Verbrennung von Sonderabfällen in Deutschland von 1,37 Mio. t aus. Die Ermittlungen im Verfahren B10 – 207/01 hatten für das Jahr 2001 allerdings nur einen marktwirksamen Durchsatz von ca. 750.000 t ergeben. Auch wenn man von dem niedrigeren Marktvolumen von 750.000t ausgeht, führt der Zusammenschluss nicht zu Wettbewerbsproblemen. Der Marktanteil von Remondis für die Verbrennung von Sonderabfällen liegt unter 5%, RWE Umwelt erzielt einen Marktanteil von 10-20%. Der addierte Marktanteil von Remondis liegt somit bei 15-20%. Würde man auf das höhere von den Anmeldern genannte 116 Marktvolumen abstellen, läge der addierte Marktanteil nur bei 7-13%. GSB ist mit mindestens vergleichbar hohem Marktanteil wie die Zusammenschlussbeteiligten vertreten, die nachfolgenden Wettbewerber HIM, AVG Hamburg und AGR halten jeweils Marktanteile von 5-10%. Die zwischen Remondis, RWE Umwelt und AGR bestehende Verflechtung über die SNW ist inzwischen beendet, da diese Gesellschaft in Liquidation ist. Angesichts dieser Marktstruktur kann ausgeschlossen werden, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verbrennung von Sonderabfall in Deutschland führt. 19. Sonstiges 305. Vom bvse war vorgetragen worden, dass der Zusammenschluss auch auf den eigenständigen sachlichen Märkten der Entsorgung von Fotochemikalien zu Wettbewerbsproblemen führen könnte. RWE Umwelt war hier nur über ihre Beteiligung an der Elektromark Umwelt GmbH, Hagen, tätig. Diese Gesellschaft ist jedoch 2003 in Insolvenz gegangen. Die entsprechenden Aktivitäten wurden im Rahmen des Insolvenzverfahrens an Dritte veräußert. Remondis übernimmt nur noch den leeren Firmenmantel der Elektromark Umwelt GmbH. 306. Der bvse hat ferner vorgetragen, dass die Konditionierung von Sonderabfällen in Sonderabfallzwischenlagern (Bündelung, Behandlung, Trennung, Mischung) einen eigenständigen sachlichen und Baden-Württemberg aufgrund abfallrechtlicher Andienungspflichten für diesen Bereich einen eigenständigen räumlichen Markt darstelle. Auf diesem Markt führe der Zusammenschluss zu Kapazitätsanteilen von mindestens 46% und zu durchsatzbezogenen Marktanteilen von geschätzten 66%. Die Zusammenschlussbeteiligten bestreiten die Existenz eines gesonderten Produktmarktes für die Konditionierung von Sonderabfällen in Zwischenlagern. Auch im Abfallwirtschaftsplan für BadenWürttemberg, Teilplan Sonderabfälle, werden Zwischenlager und CPB-Anlagen zusammengefasst (AWP, S. 29). Die Beschlussabteilung teilt die Auffassung, dass aus Nachfragersicht Sonderabfallzwischenlager und Endbehandlungsanlagen (z.B. CPB-Anlagen) weitgehend austauschbar sind. Laut AWP wurden 2001 in Baden-Württemberg ca. 440.000t Sonderabfälle in Zwischenlagern und CPB-Anlagen behandelt (AWP, S. 29). Bezogen auf dieses Marktvolumen läge der Marktanteil von Remondis/RWE Umwelt nach dem Zusammenschluss und bezogen auf die addierten Durchsätze von Zwischenlagern und CPB-Anlagen 117 bei 15-25%. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ist damit nicht zu erwarten. 307. Selbst wenn man einen eigenständigen Markt für Sonderabfallzwischenlager unterstellt, bestehen erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Höhe des von der Beigeladenen auf 78.000t geschätzten Marktvolumens. Laut AWP (S. 34/35) liegen die Kapazitäten von CPB-Anlagen in Baden-Württemberg nur bei 278.100t. Bei einem Gesamtdurchsatz von 440.000t für Zwischenlager und CPBAnlagen müssen demnach ca. 160.000t auf Zwischenlager entfallen. Legt man dies als Marktvolumen zugrunde, liegt der Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten auch für die Konditionierung von Sonderabfällen in Zwischenlagern bei 15-25%. Zudem haben die Ermittlungen ergeben, dass die Beigeladene zu 7. die Durchsätze beider Zusammenschlussbeteiligter teilweise erheblich zu hoch geschätzt hat; insbesondere bei RWE Umwelt/MVG beinhaltet die im Internet genannte Durchsatzmenge nicht nur den Durchsatz im Zwischenlager, sondern auch den Durchsatz einer CPB-Anlage. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Durchsätze läge der addierte Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten auch bei dem von der Beigeladenen unterstellten Marktvolumen nicht bei über 60%, sondern bei 35-45%. Der Verhaltensspielraum der Zusammenschlussbeteiligten würde jedoch durch den Wettbewerb auf dem eng benachbarten Markt der CPB-Anlagen, wo der Marktanteil der Beteiligten unter 25% liegt, kontrolliert. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem unterstellten Markt der Konditionierung von Sonderabfällen in Zwischenlagern in Baden-Württemberg führt. V. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN 308. Das Zusammenschlussvorhaben wird gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 GWB mit den im Tenor aufgeführten Auflagen und aufschiebenden Bedingungen freigegeben. Die Auflagen zu Tenor I.A.1.1. bis 1.3. sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die Untersagungsvoraussetzungen auf den Märkten der Sammlung und des Transports von Altglas im Großraum Nordrhein-Westfalen, der Aufbereitung von Altglas in Deutschland und der Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten in Deutschland zu beseitigen. Die aufschiebenden Bedingungen zu Tenor I.A.1.4. ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die Untersagungsvorausset- 118 zungen des § 36 Abs. 1 GWB auf dem Markt der flächendeckenden Entsorgung von Gewerbeabfällen zu beseitigen. 1. Markt der Sammlung und des Transports von Altglas im Großraum NordrheinWestfalen 309. Nach Erfüllung der Auflage zu A.1.2. wird der Marktanteil von Remondis für Sammlung und Transport von Altglas im Großraum Nordrhein-Westfalen auf 27,3% reduziert. Ein Marktanteilszuwachs findet damit nicht mehr statt; der Marktanteil nach dem Zusammenschluss wird sogar niedriger sein als der von Remondis allein vor dem Zusammenschluss. Insgesamt wird der zusammenschlussbedingte Marktanteilszuwachs durch die Auflage um 28% überkompensiert. In Nordrhein-Westfalen liegt die einwohnerbezogene Überkompensation bei 14%. In Rheinland-Pfalz führt der Zusammenschluss zu einer Marktanteilsaddition; der addierte Marktanteil, der ohne Kompensation die Schwelle der Einzelmarktbeherrschungsvermutung überschritten hätte, wird jedoch nach der Erfüllung der Auflage unter 30% liegen. Unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte – wie Vertragsvolumen, Preis pro Einwohner und Restlaufzeit der Verträge – war allerdings auch die Abschmelzung in einer über dem Marktanteilszuwachs liegenden Höhe erforderlich. Angesichts des deutlich unter der Marktbeherrschungsvermutung liegenden Marktanteils, der zudem niedriger ist als der von Remondis vor dem Zusammenschluss gehaltene Marktanteil, ist die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss nach Erfüllung der Auflage nicht mehr zu erwarten. 310. Mit den Verträgen über Sammlung und Transport von Altglas müssen auch die dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Behälter, Fahrzeuge, Personal und ggf. Umschlagseinrichtungen) veräußert werden. Die Veräußerung der zur Durchführung der Verträge benötigten Infrastruktureinrichtungen ist erforderlich, um dem Erwerber ein schnelles operatives Tätigwerden zu erlauben und zu verhindern, dass über Subunternehmerverträge letztlich doch der bisherige Vertragsinhaber die operative Tätigkeit weiterführt. Darüber hinaus stellt dieser Teil der Auflage sicher, dass nicht nur die derzeitigen Verträge, sondern auch das dazugehörige Wettbewerbspotenzial auf den Erwerber übergeht. Der Erwerb der Infrastruktur erhöht zudem die Chancen des Vertragserwerbers auf den Erhalt des Zuschlags bei der nächsten Ausschreibung. Sofern ein Erwerber diese Infrastruktur jedoch nicht benötigt, da er selbst im betroffenen Gebiet über 119 hinreichende Infrastruktur verfügt, muss er die Möglichkeit haben, auf einen Erwerb einzelner Vermögensteile verzichten zu können (Tenor I.A.2. oben). 311. Die für die Veräußerung gesetzte Frist von [...] nach Zustellung des Beschlusses für den Abschluss des schuldrechtlichen Verkaufsvertrags ist angemessen im Hinblick darauf, dass die Verträge nur eine relativ geringe Restlaufzeit haben (bis Ende 2006 für die 2003 vergebenen Verträge, bis Ende 2007 für die 2004 vergebenen Verträge), so dass eine Veräußerung möglichst schnell erfolgen muss. Zu den weiteren Bestimmungen (u.a. Anforderungen an den/die Erwerber, Berichtspflichten) siehe unten Ziff. 318ff. 2. Markt für die Aufbereitung von Altglas 312. Auf dem Markt für die Aufbereitung von Glas werden durch die Auflage Verflechtungen zwischen Remondis und den Wettbewerbern Cleanaway und Reiling aufgelöst. Unter Berücksichtigung der Beschlussabteilungspraxis, wonach die Marktanteile von mitkontrollierten Gemeinschaftsunternehmen dem Anteilseigner jeweils voll zugerechnet werden, führt der Zusammenschluss nach Vollzug der Auflage nicht zu Marktanteilsadditionen. Angesichts der starken Marktstellung von Remondis bereits vor dem Zusammenschluss sind allerdings die Veräußerungen der Anteile an den Gemeinschaftsunternehmen mit Reiling und Cleanaway sowie die Weiterveräußerung der RWE-Umwelt-Glasaufbereitungsanlagen mit Ausnahme der Anteile an den Gemeinschaftsunternehmen in Bennstedt und Germersheim notwendig, aber auch ausreichend, um die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Da für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb von Glasaufbereitungsanlagen deren Auslastung auf einem von Überkapazitäten geprägten Markt besonders wichtig ist, müssen auch die Vertragsbeziehungen der zu veräußernden Anlagen, insbesondere die Verträge mit den Glashütten, die über die Auslastung der Anlagen entscheiden, an den Erwerber übergehen. Da insbesondere die Verträge zwischen den Zusammenschlussbeteiligten und der GGA im Hinblick auf die Zuordnung der gesammelten Mengen auf die Aufbereitungsanlagen unterzeichnet sind, ist kein "Umsteuern" von Glasmengen mehr zu erwarten. 313. Die Frist von [...] ab Zustellung des Beschlusses für den Abschluss des schuldrechtlichen Verkaufsvertrags ist angemessen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Anlagen schnell nach Vollzug des Zusammenschlusses zumindest schuldrechtlich weiterveräußert werden, da der dingliche Vollzug der 120 Weiterveräußerung aufgrund der noch erforderlichen Separierung, wie von den Zusammenschlussbeteiligten glaubhaft vorgetragen, eine längere Frist von [...] Monaten notwendig macht. Um zu verhindern, dass Remondis in dem Zeitraum nach der schuldrechtlichen Veräußerung, aber vor dem dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung Maßnahmen trifft, die den Wert der weiterveräußerten Anlagen schmälern könnten, sind die unter Tenor I.B. oben ausgeführten Sicherungsrechte zugunsten des Erwerbers notwendig. Für die Veräußerung der Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen bestehen die genannten Probleme der Separierung zwar nicht. Hier wird jedoch der wirtschaftliche Wert und die Wettbewerbsstellung der Gemeinschaftsunternehmen durch das Interesse und den Einfluss der Mitgesellschafter in ausreichendem Maße sichergestellt. Zu den weiteren Bestimmungen (u.a. Anforderungen an den/die Erwerber, Berichtspflichten) siehe unten Ziff. 318ff. 3. Markt für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten 314. Durch die Auflage zu Tenor I.A.1.1. wird verhindert, dass der addierte Marktanteil nach dem Zusammenschluss auf mehr als 23-28% steigt. Angesichts dieses unter der Marktbeherrschungsvermutung liegenden Marktanteils ist nicht mehr zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten führt. Die Weiterveräußerung der drei in der Auflage benannten Verwertungsanlagen ist allerdings auch notwendig, da Remondis mit deutlichem Marktanteilsabstand Marktführer ist und als einziger Wettbewerber bundesweit über Aufbereitungskapazitäten verfügt. 315. Die Frist von [...] ab Zustellung des Beschlusses für den Abschluss der schuldrechtlichen Verkaufsverträge ist vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen auf dem Markt für die Verwertung von Kühl- und Gefriergeräten notwendig. Das bevorstehende Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes, nach dem Hersteller und andere Inverkehrbringer von u.a. Kühl- und Gefriergeräten zur Rücknahme und Verwertung von Altgeräten verpflichtet sind, führt dazu, dass Hersteller und Herstellerkooperationen innerhalb der nächsten Monate Angebote von Kühl- und Gefriergeräteverwerten einholen werden. Damit die zukünftigen Erwerber hier bereits aktiv werden können, muss innerhalb kürzester Frist erkennbar sein, an wen die betroffenen Anlagen veräußert werden. Für den dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung ist wiederum, wie bei Glasaufbereitungsanlagen, eine etwas längere Frist von [...] Monaten notwendig 121 und angemessen. Um zu verhindern, dass Remondis in dem Zeitraum nach der schuldrechtlichen Veräußerung, aber vor dem dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung Maßnahmen trifft, die den Wert der weiterveräußerten Anlagen schmälern könnten, sind auch hier die unter Tenor I.B.2. bis I.B.5. oben ausgeführten Sicherungsrechte zugunsten des Erwerbers erforderlich. Zu den weiteren Bestimmungen (u.a. Anforderungen an den/die Erwerber, Berichtspflichten) siehe unten Ziff. 318ff. 4. Markt für die flächendeckende Entsorgung gewerblicher Anfallstellen 316. Durch die aufschiebenden Bedingungen zu Tenor I.A.1.4. wird die strukturelle Verflechtung zwischen Remondis/RWE Umwelt und Interseroh beseitigt, die den schwergewichtigsten Plusfaktor für die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols darstellte. Da die sonstigen Strukturfaktoren von Remondis und Interseroh sich unterscheiden und auch die Marktanteile nicht symmetrisch sind, ist nach der Veräußerung der Interseroh-Beteiligung von Remondis die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols auf dem Markt der flächendeckenden Gewerbeabfallentsorgung nicht mehr zu erwarten. Die aufschiebenden Bedingungen sind allerdings auch erforderlich, um dieses Ziel sofort zu erreichen, da durch den Zusammenschluss ansonsten der stärkste nicht an Interseroh beteiligte Wettbewerber mit dem Vollzug des Zusammenschlusses neutralisiert worden wäre. Um dies zu verhindern, si t es zudem notwendig, dass nicht nur der Aktienbesitz von Remondis an Interseroh veräußert wird, sondern dass auch alle weiteren Plusfaktoren – insbesondere der Aufsichtsratssitz, aber auch eventuelle Options- oder Rückübertragungsverträge – aufgegeben werden, damit zukünftig weder kapitalmäßige noch sonstige Verflechtungen zwischen Remondis und Interseroh bestehen. 317. Um den Vollzug der Entflechtung mit Interseroh unwiderruflich sicherzustellen, ist die Übertragung der Interseroh-Beteiligung an einen Treuhänder vor Vollzug des Zusammenschlusses mit RWE Umwelt notwendig. 5. Weitere Bestimmungen, die für alle/mehrere Auflagen/Bedingungen gelten 318. Remondis werden in Tenor I.A.5. einerseits kurze Fristen für den Abschluss schuldrechtlicher Verkaufsverträge für die Weiterveräußerung der abzugebenden, dort genannten Vermögenswerte eingeräumt. Andererseits werden längere Fristen für die Umsetzung (dinglicher Vollzug) eingeräumt. Diese 122 Regelung erfolgte zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten, die darlegten, dass eine Nichtübernahme der Vermögenswerte von RWE Umwelt bzw. deren Übertragung auf RWE Newco kurzfristig nicht zu realisieren ist. Um sicher zu stellen, dass die entsprechenden Vermögenswerte nach den Fristen für den Abschluss der schuldrechtlichen Verkaufsverträge tatsächlich nicht mehr im Einflussbereich von Remondis stehen, ist jedoch die Klausel in Tenor I.A.1.6., wonach entsprechende Kaufverträge über die zu übertragenden Vermögensgegenstände nach Tenor I.A.1.1. bis 1.3. mit RWE bzw. RWE Newco abzuschließen sind, falls sie nicht innerhalb der unter Tenor I.A.1.5. genannten Fristen mit Dritten abgeschlossen werden, notwendig und verhältnismäßig. 319. Die Anforderungen an die Bewerber in Tenor I.A.3. stellen sicher, dass dieser in jeder Hinsicht unabhängig von Remondis einschließlich aller verbundenen Unternehmen ist. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass der Erwerber über alle Fähigkeiten verfügt, um die erworbenen Vermögensgegenstände als Wettbewerber auf dem jeweiligen betroffenen Markt einzusetzen. Dies ist notwendig, damit die Nebenbestimmungen dieser Entscheidung ihr Ziel erreichen, die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände tatsächlich einem Wettbewerber zuwachsen. 320. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamts zur Veräußerung ist geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. Es ist auch verhältnismäßig, denn nur so kann sichergestellt werden, dass eine Veräußerung an ein von Remondis unabhängiges Unternehmen erfolgt und die Anforderungen der Bedingung in vollem Umfang erfüllt werden. 321. Die Bestimmungen zur Sicherung des Status quo stellen sicher, dass die zu veräußernden Vermögensgegenstände schnellstmöglich separiert werden und voll funktionsfähig bleiben. Sie stellen zudem sicher, dass weitestmöglich nicht Remondis mit dem operativen Geschäft dieser Vermögensgegenstände befasst ist, sondern RWE bzw. – nach Abschluss eines schuldrechtlichen Verkaufsvertrags mit einem Dritten – der Erwerber. Dies ist notwendig und verhältnismäßig, damit insbesondere in der Frist zwischen Abschluss des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrags und dem dinglichen Vollzug der Weiterveräußerung die Geschäfte der zu veräußernden Vermögensgegenstände im Sinne des Erwerbers und insbesondere weitergeführt werden. 123 unbeeinflusst von Remondis 322. Die Berichtspflichten (Tenor I.C.) sind notwendig, um dem Bundeskartellamt eine zeitnahe Überwachung der Auflagen und Bedingungen zu ermöglichen. 323. Die Einsetzung eines Veräußerungstreuhänders (Tenor I.A.D.) stellt sicher, dass die zu veräußernden Vermögensgegenstände und Anteile auch dann veräußert werden, wenn Remondis innerhalb der gesetzten Fristen keinen Käufer findet. Da die Veräußerung der betroffenen Vermögensgegenstände und Anteile notwendig ist, um die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen, ist die Einsetzung eines Treuhänders auch verhältnismäßig. VI. GEBÜHREN 324. [...] 325. [...] 326. [...] 327. [...] 328. [...] 329. [...] RECHTSMITTELBELEHRUNG [...] Heistermann Dr. Mehler 124 Müller