Seminarübersicht 2007

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Seminarübersicht 2007
Newsletter September 2013
Strategische Ausrichtung
Professionalität
Prozess-Optimierung
Aktuelle Informationen
INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue ich mich, Ihnen heute wieder eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters, September 2013, rund um das Thema „Internationales Personalmanagement – Mitarbeitereinsätze
weltweit“ zusenden zu können.
Entdecken Sie unter anderem die Neuigkeiten von unserem Kooperationspartner „Deutsche Fernschule“, Interessantes aus dem Steuer-, und Aufenthaltsrecht und zum Thema Interkulturelle
Kompetenz.
Des Weiteren möchten wir Sie herzlich zu unseren Veranstaltungen „2. HR International –
Challenges and Best Practice“ sowie dem praxisorientierten HR-Networking „Internationale
Personaleinsätze“ einladen. Mehr Informationen finden Sie hierzu auf den Seiten 20 und 21.
Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 09/2013
Nachdruck, auch auszugsweise, verboten.
Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Kai Mütze
Geschäftsführer
Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet.
Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der
jeweiligen Situation.
Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr.
Die IAC Unternehmensberatung GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner
anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche
Beratung einzuholen.
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Inhalt
Inhalt:
Steuerrecht
Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer ..................................................................... 4
Slowenien – Mehrwertsteuersätze ab dem 01.07.2013 erhöht ......................................................... 5
Aufenthaltsrecht
Singapur – Verschärfte Anforderungen für Arbeitgeber ................................................................... 6
Kolumbien – Weitere Änderungen im Aufenthaltsrecht..................................................................... 6
Australien – Änderungen zum 457-Visum in Kraft ............................................................................ 7
Kasachstan – Beantragung von Quoten für 2014 ............................................................................. 9
Kasachstan – Erleichterungen für Mitarbeiter von Repräsentanzen ................................................. 9
China – Neues zum Exit and Entry Administrative Law .................................................................. 10
Philippinen – Verlängerung eines Besuchsvisums bis zu sechs Monate möglich .......................... 11
Mexiko – Bearbeitungszeiten für ID Card wieder verkürzt .............................................................. 12
Russland – Verzögerungen bei der Beantragung von Einladungsschreiben.................................. 12
USA – Erteilung von Angehörigenvisa für gleichgeschlechtliche Ehepartner................................. 13
USA – Green Card Lottery, Diversity Immigrant Visa Program 2015 beginnt ................................ 13
Sonstiges
Saudi Arabien – Änderung des Wochenendes................................................................................ 14
Interkulturelle Kompetenz
Wenn die Auslandsentsendung scheitert…..................................................................................... 15
Unser Kooperationspartner: Deutsche Fernschule e.V.
Durch Beratung von Schulexperten Kosten sparen ........................................................................ 17
IAC GmbH intern
Herzlich Willkommen im Team ........................................................................................................ 19
Termine und Veranstaltungen
Einladung zum 2. HR International – Challenges and Best Practice am 13. und 14. November
2013 in Kassel.................................................................................................................................. 20
HR-Networking "Internationale Personaleinsätze" am 19. November 2013 ................................... 21
in Kassel ........................................................................................................................................... 21
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Steuerrecht
Steuerrecht
Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer
Der Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien ist nach dem 30.6.2013 umsatzsteuerrechtlich anders zu behandeln als vor dem EU-Beitritt.
Kernaussage:
Zum 1.7.2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Mit dem EU-Beitritt stellt Kroatien im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kein Drittland mehr dar, sondern einen Mitgliedsstaat.
Hierdurch ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Kroatien. Dies gilt sowohl für das deutsche Umsatzsteuerrecht als auch für das kroatische, das mit Beitritt an das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzupassen ist.
Neue Verwaltungsanweisung:
Einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind zu entnehmen:
• die zu beachtenden, speziell den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Mitgliedsstaaten
betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes,
• die Höhe der in Kroatien geltenden Erwerbs- und Lieferschwelle,
• die Adressen der für die Erstattung von Vorsteuern zuständigen Behörden sowie
• der Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Kroatien.
Die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers ist dabei u.a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie ist grundsätzlich
vom Lieferanten aufzuzeichnen.
Konsequenz:
Lieferungen und Dienstleistungen nach bzw. von Kroatien, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden, stellen nunmehr innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen dar. Entsprechend ändert sich ihre steuerliche Erfassung. So werden z.B. Lieferungen nach Kroatien nun nicht
mehr als Ausfuhren erfasst, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen. Zu beachten ist, dass
sich hiermit auch Änderungen hinsichtlich der korrekten Rechnungsstellung und der zu erbringenden Nachweise ergeben sowie neue Meldepflichten (z.B. Zusammenfassende Meldung, ZM). Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu Kroatien unterhalten, müssen diese aufgrund der geänderten Rechtslage überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. Dies
betrifft nicht nur die Erfassung im deutschen Umsatzsteuerrecht, sondern auch die steuerlichen
Pflichten in Kroatien.
Quelle: DHPG aktuell, September 2013
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Steuerrecht
Slowenien – Mehrwertsteuersätze ab dem 01.07.2013 erhöht
Auf Grund der anhaltenden Wirtschaftskrise hat die slowenische Regierung durch eine Gesetzesänderung die Sätze der Mehrwertsteuer erhöht. Folgende Änderungen sind ab am 01.07.2013 in
Kraft getreten:
Erhöhung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes auf 22% (vorher 20%)
Erhöhung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf 9,5% (vorher 8,5%)
Für grenzüberschreitende mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungserbringer sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
Nach Artikel 60a Absatz 3 des Änderungsgesetzes gelten für Dienstleistungen, deren Erbringungszeitraum den 01.07.2013 einschließt, bereits die neuen Mehrwertsteuersätze.
Die alten Mehrwertsteuersätze hingegen gelten noch für Dienstleistungen, die erst nach dem
01.07.2013 ausgeführt wurden, wofür jedoch vor dem 01.07.2013 bereits eine Vorauszahlung erfolgt ist (Artikel 60a Absatz 4 des Änderungsgesetzes).
Auch bei Reverse-Charge-Verfahren kommen die oben genannten Regeln zur Anwendung, wenn
die weiteren Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld festzustellen sind.
Haben Sie Fragen zum Thema Steuerrecht?
Herr Mütze beantwortet Sie gern.
Kontaktieren Sie ihn unter Tel. Nr.: 05692 997720-0 oder
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Aufenthaltsrecht
Aufenthaltsrecht
Singapur – Verschärfte Anforderungen für Arbeitgeber
Beantragung eines Employment Passes erfordert Bereitstellung der Umsatzzahlen der letzten drei Jahre
Das singapursche Arbeitsministerium fordert von Arbeitgebern ein Update der Umsatzzahlen der
letzten drei Jahre im „Employment Pass Online (EPOL)“ System, bevor diese neue Anträge auf
einen „Employment Pass“ für einen ausländischen Arbeitnehmer einreichen dürfen. Ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die erst in 2013 gegründet worden sind.
Vom 01. August 2013 an müssen die Daten für 2010, 2011 und 2012 aktualisiert werden. Gleichzeitig ist anzugeben, ob diese Zahlen auf geprüften Geschäftsberichten beruhen.
Es wird empfohlen, die Daten frühzeitig abzugeben, wenn in den nächsten Wochen Antragstellungen geplant sind.
Kolumbien – Weitere Änderungen im Aufenthaltsrecht
Neues Gesetz ab sofort in Kraft
Ergänzend zu den Reformen des Visasystems im Juni diesen Jahres (wir berichteten in unserem
Newsletter Mai 2013) hat das kolumbianische Außenministerium nun weitere Änderungen angekündigt, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:
•
•
•
•
Einführung elektronischer Beantragungen sowohl beim kolumbianischen Außenministerium als auch bei kolumbianischen Vertretungen im Ausland; nach der elektronischen Einreichung hat das Außenministerium innerhalb von vier Tagen eine Entscheidung zu treffen
Statuswechsel vor Ort erlaubt: Antragsteller dürfen ab sofort mit einem Touristenvisum
nach Kolumbien einreisen und Geschäfts-, Aufenthalts- oder Arbeitsvisa im Land beantragen
Kolumbianische Unternehmen, die einen ausländischen Arbeitnehmer unter der Visakategorie TP-4 (kurzfristige Einsätze bis drei Jahre) beschäftigen möchten, müssen die letzte
Steuererklärung sowie Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegen, die eine Haushalt von durchschnittlich ca. 32.000 USD aufweisen müssen. Für neu gegründete Unternehmen können diese Anforderungen entfallen oder abgeschwächt werden.
Für Familienangehörige wird eine Altersgrenze von 25 Jahren eingeführt. Ältere Angehörige können nur noch dann durch den Hauptantragsteller gesponsert werden, wenn sie körperlich behindert oder finanziell vom Hauptantragsteller abhängig sind.
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Aufenthaltsrecht
Australien – Änderungen zum 457-Visum in Kraft
Seit 01. Juli 2013 gelten veränderte Bestimmungen bei der Beantragung
Mit Wirkung zum 01. Juli 2013 sind die bereits angekündigten Änderungen im Hinblick auf das
Visum der Kategorie 457 in Kraft getreten. Die nach jetzigem Stand wichtigsten Anpassungen laut
Department of Immigration and Citizenship (DIAC) sind nachfolgend zusammengefasst:
Umstellung auf Online-Beantragung
Sämtliche Anträge auf ein Visum der Kategorie 457 werden ab sofort über ein OnlineAntragssystem des DIAC eingereicht. Eine Antragstellung in Papierform ist bis auf sehr wenige
Ausnahmen nicht mehr möglich.
Ausländische Unternehmen, die als sog. „offshore sponsor“ einen Antrag auf ein 457-Visum unterstützen, können Ihren Antrag somit nicht mehr in der nächsten australischen Vertretung stellen,
sondern diese Anträge werden ab sofort direkt durch das DIAC in Australien bearbeitet.
Erhöhung der Antragsgebühren
Wie bereits angekündigt kommen bei der Beantragung eines 457-Visums seit dem 01. Juli 2013
deutlich erhöhte Gebühren zum Tragen. Die Gebühr zur Beantragung des Visums erhöht sich von
$455 auf $900 und ist künftig auch für Familienmitglieder zu entrichten, die in den Antrag einbezogen sind. Auch die Gebühr zur Nominierung des Antragstellers („nomination application“) hat sich
deutlich erhöht (nahezu Vervierfachung auf jetzt $330), wohingegen die Gebühr für die Beantragung der „Standard Business Sponsorship“ unverändert bei $420 liegt.
Achtung: Eine weitere Erhöhung wurde zum 01. September 2013 angekündigt. Von diesem Datum
an steigen die Antragsgebühren für alle Visakategorien um 15 %, einzige Ausnahme bilden Studenten- und Touristenvisa. Für ein Arbeitsvisum der Kategorie 457 werden die Antragsgebühren
für den Hauptantragsteller sowie Familienangehörige über 18 Jahre dann bei AUD 1.035 liegen,
minderjährige Angehörige entrichten AUD 260.
Anhebung der Mindestgehaltsgrenzen
Um eine Position unter dem 457-Programm nominieren zu dürfen, muss der Antragsteller ein bestimmtes Mindestgehalt beziehen. Dieses ist von bislang $51.400 auf nunmehr $53.900 angehoben worden.
Gleichzeitig muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine marktübliche Bezahlung für die
angestrebte Position handelt. Ausnahme bildeten bislang Antragsteller mit einem Gehalt in Höhe
von mind. $180.000, für die keine entsprechenden Nachweise erbracht werden mussten. Diese
Ausnahmeregelung greift nun nur noch für Antragsteller mit einem Gehalt ab $250.000.
Begrenzung der möglichen Nominierungen als Sponsor
Antragsteller auf eine „Standard Business Sponsorship (SBS)“ müssen künftig angeben, wie viele
Positionen unter der Sponsorenschaft nominiert werden sollen und diese Anzahl begründen. Bislang konnte ein Sponsor während der Gültigkeit seiner SBS beliebig viele ausländische Mitarbeiter
nominieren.
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Aufenthaltsrecht
Änderungen bei Trainingsanforderungen
Wer einen ausländischen Arbeitnehmer sponsern möchte, muss nachweisen, dass im Zeitraum
der Beschäftigung die Trainingsanforderungen des DIAC erfüllt werden. Demnach muss jährlich
mindestens eine Summe in Höhe von 1 % der Bruttopayroll für die Fortbildung australischer Mitarbeiter ausgegeben werden. Bislang musste gezeigt werden, dass diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt werden, zusätzlich wurde eine Bestätigung gefordert, dass dieses
Level auch während der Zeit der SBS aufrechterhalten wird. Mit den neuen Regelungen sind voraussichtlich konkrete Zahlen für jedes Jahr der SBS vorzulegen.
Im Falle einer Verlängerung ist nachzuweisen, dass die Trainingsanforderungen während der gesamten Laufzeit der SBS erfüllt worden sind, bislang waren entsprechende Nachweise nur für die
letzten zwölf Monate zu erbringen.
Nachweis englischer Sprachkenntnisse
Sämtliche beschäftigungsbasierte Ausnahmeregelungen hinsichtlich englischer Sprachkenntnisse
fallen unter den neuen Regelungen weg. Künftig müssen alle Antragsteller nachweisen, dass sie
über ausreichende (= IELTS Test mit Ergebnis mind. 5) Englischkenntnisse verfügen, sofern nicht
einer der nachfolgenden Punkte zutrifft:
•
•
•
Der Antragsteller bezieht ein Jahresgehalt in Höhe von mind. $ 96.400
Der Antragsteller hat eine mindestens fünfjährige Ausbildung durchlaufen, in der die Inhalte
in englischer Sprache vermittelt worden sind
Der Antragsteller ist Inhaber eines Reisepasses aus einem englischsprachigen Land (Neuseeland, UK, USA, Irland, Kanada)
Geänderte Bedingungen für Visainhaber
Inhaber eines 457-Visums müssen ihre Beschäftigung künftig spätestens 90 Tage nach der Einreise aufnehmen.
Wer seine Beschäftigung in Australien aufgibt, hat unter den Neuregelungen 90 Tage Zeit, einen
neuen Sponsor zu finden, ein neues Visum zu beantragen oder aus Australien auszureisen, bislang musste dies innerhalb von 28 Tagen geschehen.
Des Weiteren können Gebühren für ein 457-Visum künftig rückerstattet werden, wenn der vorangehende Antrag auf Nominierung nicht bewilligt worden ist.
Arbeitsmarktprüfungen geplant
Das australische Parlament hat weiterhin angekündigt, künftig Arbeitsmarktprüfungen heranzuziehen, entsprechende Regelungen werden aber voraussichtlich erst innerhalb der nächsten sechs
Monate in Kraft treten. Zu den Prüfungen werden unter anderem Nachweise gehören, dass für die
ausgeschriebene Position australische Kräfte gesucht worden sind, aber nicht zur Verfügung stehen.
In den ersten Wochen nach der Implementierung bekommen Arbeitgeber die Änderungen bereits
deutlich zu spüren. Neben den strikteren Vorgaben und des erhöhten Aufwands zur Vorbereitung
einer Antragstellung lassen sich nach wie vor auch deutlich verlängerte Bearbeitungszeiten beobachten, die derzeit durchschnittlich bei ca. vier bis sechs Wochen liegen.
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Aufenthaltsrecht
Kasachstan – Beantragung von Quoten für 2014
Freiwillige Vormeldung verschafft Vorteile und wird daher empfohlen
Bewerbungen für die Zuweisung von Quoten für das Jahr 2014 müssen im September 2013 eingereicht werden. Wer plant, im Jahr 2014 ausländische Mitarbeiter in Kasachstan einzusetzen und
entsprechende Kontingente benötigt, sollte die entsprechenden Unterlagen also baldmöglichst
vorbereiten und dem regional zuständigen Büro des Department of Labor überreichen. Hierin wird
unter anderem angezeigt, in welchem Umfang und zu welchem Zweck der Einsatz ausländischer
Mitarbeiter im folgenden Jahr geplant ist.
Hintergrund: Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist nur innerhalb der „Quote für die Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter“ möglich. Diese wird jährlich festgelegt und beträgt einen gewissen Prozentteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Kasachstans. Nur solange
also entsprechende Kontingente verfügbar sind, dürfen ausländische Mitarbeiter eingestellt werden.
Die Einreichung ist nicht verpflichtend, wird aber dringend empfohlen, insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig mehrere ausländische Arbeitnehmer beschäftigen. Die Quoten werden durch
das kasachische Arbeitsministerium regional vergeben, nicht selten werden dabei auch zusätzliche
Quoten verfügbar gemacht. Unternehmen, die die freiwillige Vormeldung abgegeben haben, werden bei deren Vergabe erfahrungsgemäß bevorzugt behandelt.
Kasachstan – Erleichterungen für Mitarbeiter von Repräsentanzen
Ausnahme von der „foreign worker ratio“; Wegfall von Sonderbestimmungen
Laut einem Regierungsbeschluss, der zum 29. Juni 2013 in Kraft getreten ist, sind Repräsentanzen ausländischer Unternehmen in Kasachstan von der sog. „foreign worker ratio“ ausgenommen.
Es muss also nicht mehr zwingend ein Mindestanteil an kasachischen Arbeitskräften beschäftigt
werden, um einen ausländischen Mitarbeiter einstellen zu dürfen.
Gleichzeitig sollen Anträge auf Arbeitsgenehmigung seitens einer Repräsentanz von bestimmten
Sonderregelungen ausgenommen sein. Dies kann z. B. die Anforderung sein, den ausländischen
Mitarbeiter nach Verlassen des Landes durch eine lokale Kraft zu ersetzen. Auch spezielle Trainingsanforderungen könnten wegfallen. Noch ist jedoch unklar, wie die lokalen Behörden die neuen Regelungen konkret umsetzen.
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Aufenthaltsrecht
China – Neues zum Exit and Entry Administrative Law
Implementierung neuer Regularien zum 01. September 2013 bringt Änderungen mit sich
Die Umsetzung des neuen Exit and Entry Administrative Law nimmt langsam Gestalt an. Die chinesische Regierung hat Regularien zur Implementierung des neuen Gesetzes veröffentlicht, die
zum 1. September 2013 in Kraft getreten sind. Hierunter ergeben sich nach jetzigem Stand folgende Änderungen:
Einführung neuer Visakategorien
Zum 01. September wurden neue Visakategorien eingeführt, so dass nunmehr zwölf anstatt der
bisherigen acht Arten von Visa existieren. Die vier neuen Visakategorien wurden bisher nur grob
vorgestellt. Detaillierte Informationen (z. B. notwendige Dokumente, Beantragungsprozess) stehen
weiterstgehend noch aus.
•
Das M-Visum wird ab sofort für Personen ausgestellt, die aufgrund von Business- und
Handelsaktivitäten nach China reisen, also für Geschäftsreisende. Das bisherige Geschäftsreisevisum der Kategorie F wurde auf Tätigkeiten im Bereich des kulturellen Austausch, Interviews und Forschungsarbeiten beschränkt.
•
Das R-Visum soll hoch qualifizierten Experten zur Verfügung stehen, deren Expertise in
China benötigt wird. Das R-1 Visum deckt dabei Aufenthalte von 180 Tagen bis zu fünf
Jahren ab, unter der Kategorie R-2 sind Aufenthalte bis zu 180 Tagen möglich.
•
Das Visum der Kategorie Q steht Personen zur Verfügung, die lokale Familienangehörige
in China haben, während die Kategorie S für Angehörige von Personen ausgestellt wird,
die sich für einen Studien- oder Arbeitsaufenthalt in China befinden. Als Angehörige gelten
Ehepartner, Kinder (unter 18 Jahre) und beide Elternpaare der Ehepartner. Hierbei wird
zwischen S1 (long-term) und S2 (short-term) unterschieden.
Arbeitsvisa der Kategorie Z sollen allem Anschein nach nun doch nicht in zwei Unterkategorien
(Langzeit- und Kurzzeitaufenthalte) unterteilt werden.
Änderungen in den Antragsprozessen
Bei Beantragungen im Großraum Beijing sowie in Hangzhou und Wuhan wird von Antragsstellern
auf Arbeitsgenehmigungen ab sofort ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Weiter ist es nun
erforderlich, dass bei Beantragungen in Beijing und Shanghai das Original der Business License
des chinesischen Unternehmens vorgelegt wird, welches den Antrag unterstützt.
Sowohl in Beijing als auch in Shanghai sind Angehörige aufgefordert, bei der Beantragung einer
Aufenthaltsgenehmigung Heirats- bzw. Geburtsurkunden im Original sowie seit 01.09.2013 zusätzlich eine legalisierte Kopie vorzulegen. Ausnahmen bestehen nach neusten Informationen für Angehörige, die bereits in einer chinesischen Vertretung im Ausland ein S1- oder S2-Visum erhalten
haben und in Shanghai eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Hierfür ist dann eine einfache
Kopie ausreichend. Diese Änderungen gelten zu nächst nur für Neubeantragungen in Beijing und
Shanghai, es ist aber durchaus wahrscheinlich, dass diese auch in anderen Städten eingeführt
werden.
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Aufenthaltsrecht
Seit dem 02.09.2013 stellt das Exit/Entry Bureau in Beijing nach der Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung eine Bescheinigung („travel slip“) aus, die während der Bearbeitung zu Reisen innerhalb Chinas berechtigt. Auch in Shanghai wird dies bereit so praktiziert, neu ist hier, dass
ein Foto des Antragstellers direkt auf die Bescheinigung gedruckt und nicht mehr separat mitgeführt werden muss. Gleichzeitig ist die Bearbeitungszeit für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in Shanghai von den bisherigen 15 Werktagen (seit Juli 2013) auf nunmehr sieben Werktage
verkürzt worden.
Um den neuen Entwicklungen zu entsprechen, haben die chinesischen Vertretungen nun auch ein
neues Antragsformular veröffentlicht, welches seit dem 01. September 2013 für die Beantragung
von Visa in Botschaften oder Konsulaten im Ausland zu nutzen ist.
Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie beobachten und Sie entsprechend informieren.
Philippinen – Verlängerung eines Besuchsvisums bis zu sechs Monaten möglich
Die Verlängerung eines Besuchervisums auf den Philippinen ist seit Juli 2013 für bis zu sechs Monate möglich. Die Bearbeitung erfolgt derzeit ausschließlich über die Zentrale des Immigrationsbüros in Manila. Bislang war die Verlängerung eines Besuchsvisums für maximal zwei Monate möglich, so dass längerfristige Besucher regelmäßig die lokalen Behörden aufsuchen mussten.
Wichtig ist dies auch für Inhaber einer sog. „Special Work Permit“, die während ihres Aufenthalts
auf den Philippinen durchgehend im Besitz eines gültigen Besuchsvisums sein müssen.
Gleichzeitig soll ein neuer Sticker eingeführt werden, der bei Verlängerungen statt eines Stempels
in den Pass eingetragen wird und unter anderem Sicherheits- und Trackingmerkmale enthalten
soll.
Steuernummer für zahlreiche Arbeitsgenehmigungen erforderlich
Wie das Immigrationsbüro mitteilt, müssen ausländische Antragsteller auf eine „Special Work
Permit“ oder eine Arbeitsgenehmigung zur Tätigkeit in einer Repräsentanz eines ausländischen
Unternehmens (ROHQ) künftig zwingend eine lokale Steuernummer (Taxpayer Identification Number, TIN) besitzen, bevor der Antrag eingereicht werden kann.
Die vorherige Beantragung einer TIN wird den Antragsprozess um einige Tage verlängern, was bei
den Einsatzplanungen entsprechend zu berücksichtigen ist. Die Ausstellung einer TIN kann über
den philippinischen Sponsor beantragt werden, ohne dass der ausländische Arbeitnehmer selber
vor Ort ist.
Für andere Arten von Arbeitsgenehmigungen, die eine Beschäftigung über sechs Monate erlauben, war eine TIN auch in der Vergangenheit erforderlich, mit der neuen Regelung greift diese
Maßgabe nun deutlich weiter.
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Aufenthaltsrecht
Mexiko – Bearbeitungszeiten für ID Card wieder verkürzt
Ausstellung in ein bis vier Wochen möglich; beschleunigtes Verfahren in Mexiko Stadt
Nach Einführung des neuen Einwanderungsrechts im November 2012 (wir berichteten in unseren
Newslettern Februar und März 2013) hat es lange Zeit Verzögerungen bei der Ausstellung der
Aufenthaltsgenehmigungen (resident ID card) gegeben, welche zuletzt bis zu acht Wochen Zeit in
Anspruch genommen hat.
In Mexiko Stadt ist nun eine beschleunigte Bearbeitung eingeführt worden, innerhalb derer die Erteilung in ein bis zwei Wochen erfolgt. Das National Immigration Institute hat hierfür eine eigene
Abteilung eröffnet, zusätzliche Gebühren werden nicht erhoben.
In anderen Regionen hat sich die Bearbeitungszeit auf zwei bis vier Wochen verkürzt.
Da die Aufenthaltsgenehmigung unter anderem erforderlich ist, um auf die lokale Payroll aufgenommen zu werden, einen Mietvertrag abzuschließen oder aus Mexiko aus- und wieder einzureisen, wird dies für Unternehmen und ausländische Arbeitnehmer deutliche Erleichterungen mit sich
bringen.
Russland – Verzögerungen bei der Beantragung von Einladungsschreiben
Ausstellung im Moskau dauert 5-10 Werktage länger; zusätzlich Einführung neuer Sanktionen bei Verstößen
Bei der Beantragung von Einladungsschreiben für Geschäftsreisen sowie für Arbeitsgenehmigungen sowohl im Bereich der hoch qualifizierten Spezialisten (HQS) als auch im regulären Verfahren
beim Federal Migration Service (FMS) in Moskau ist derzeit mit Verzögerungen von fünf bis zehn
Werktagen zu rechnen. Für hoch qualifizierte Spezialisten lassen sich bereits seit längerem Rückstände beobachten. Hintergrund ist der, dass der FMS Verantwortlichkeiten aus dem zentralen
Büro in Moskau an regionale Stellen verlagert hat. Auch ein neues IT-System sowie eine grundsätzlich höhere Anzahl an Anträgen während der Sommermonate haben zu den Verzögerungen
beigetragen.
Neue Sanktionen bei Verstößen gegen bestehendes Recht
Die russische Regierung hat neue Sanktionen für Verstöße gegen bestehendes Aufenthaltsrecht
eingeführt. Ausländische Staatsangehörige, die den offiziellen Nachweis Ihres Aufenthaltsstatus
verlieren und dies nicht melden, müssen nun mit Strafen zwischen 2.000 und 5.000 Rubeln (ca.
45-113 Euro) rechnen.
Arbeitgeber können darüber hinaus mit bis zu 800.000 Rubeln (ca. 18.126 Euro) belangt werden,
wenn die Steuerbehörden nicht über die Beendigung einer Beschäftigung oder über einen unbezahlten Urlaub > einem Monat Dauer informiert werden. Im Falle eines HQS belaufen sich die
möglichen Strafen sogar auf bis zu 1.000.000 Rubel (ca. 22.660 Euro).
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Aufenthaltsrecht
USA – Erteilung von Angehörigenvisa für gleichgeschlechtliche Ehepartner
Rechtmäßig anerkannte Ehen berechtigen ab sofort zum Erhalt von Angehörigenvisa
Die US-Vertretungen in Deutschland haben mitgeteilt, dass mit Wirkung zum 05. August 2013 begonnen wurde, Anträge auf Angehörigenvisa für gleichgeschlechtliche Ehepartner anzunehmen.
Voraussetzung ist die, dass die Ehe ordnungsgemäß beurkundet und im Land der Eheschließung
anerkannt ist. Dies gilt für Einwanderungs- ebenso wie für Nichteinwanderungsvisa.
USA – Green Card Lottery, Diversity Immigrant Visa Program 2015 beginnt
Ab dem 01. Oktober 2013 können Interessenten die Online-Registrierung für die Teilnahme an der
sog. Green Card Lottery für das amerikanische Steuerjahr 2015 teilnehmen. Die Registrierungsphase endet am 02. November 2013. Über das parlamentarisch angeordnete Diversity Immigrant
Visa Program werden jährlich bis zu 55.000 Diversity Visa zur Verfügung gestellt. Für die Registrierung müssen die Teilnehmer strikte Zugangsvoraussetzungen erfüllen und aus Ländern mit geringen Einwanderungsraten in die USA stammen. Durch das Lottery Verfahren wird eine zufällige
Auswahl unter allen registrierten Personen getroffen, welche anschließend das Recht erhalten,
einen Antrag auf Erteilung eines Diversity Visums stellen dürfen. Dabei müssen sich die Gewinner
der Green Card Lottery allerdings aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung oder aufgrund anderer Voraussetzungen dafür qualifizieren.
In diesem Verfahren können die Bewerber eine Green Card für die USA erhalten. Diese berechtigt
die Inhaber zu einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt in den USA und zur Arbeitsaufnahme. Bei
einer erfolgreichen Teilnahme in diesem Jahr kann die Ausstellung der Green Cards für die Gewinner im Zeitraum vom 01. Oktober 2014 bis Ende September 2015 erfolgen.
Sie haben Fragen zum Aufenthaltsrecht eines Landes, in das Sie im Rahmen einer Entsendung oder einer Auftragsabwicklung Mitarbeiter schicken wollen? Sie brauchen Unterstützung bei der Abwicklung von Arbeitsvisa? Wenn Sie Näheres zu unseren Serviceleistungen erfahren wollen oder sich ein unverbindliches Angebot zu einem konkreten Fall wünschen, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.
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Sonstiges
Sonstiges
Saudi Arabien – Änderung des Wochenendes
Den Staatsbürgern von Saudi Arabien wurde durch Ihren Staatsoberhaupt König Abdullah
ein neues Wochenende angeordnet.
Treu dem Motto „Andere Länder, andere Sitten“ galten in Saudi Arabien bisher der Donnerstag
und der Freitag als Wochenende. König Abdullah hat nun festgelegt, dass die Wochenenden nun
künftig auf den Freitag und Samstag fallen. Die neue Regelung soll die internationale Zusammenarbeit zwischen Firmen und Behörden erleichtern.
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Interkulturelle Kompetenz
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Wenn die Auslandsentsendung scheitert…
Ein professionelles Debriefing hilft Mitarbeitern und Unternehmen, die gemachten Erfahrungen zu reflektieren und für künftige Einsätze zu nutzen
Herr Jochen Schuppener, Interkultureller Coach & Berater und Partner unseres Netzwerkes Interkulturelle Kompetenz, ist in seinem Arbeitsbereich unter anderem spezialisiert auf die Themen
Reintegration und Krisenbewältigung bei Auslandsentsendungen.
IAC: Herr Schuppener, welches Risiko besteht, wenn eine Auslandsentsendung nicht so läuft wie
geplant?
Jochen Schuppener: Wenn eine Auslandsentsendung nicht so läuft wie geplant, besteht das Risiko
einer vorzeitigen Beendigung, eines Abbruchs des Einsatzes. Das hat dann natürlich vielfache
Konsequenzen: Für das entsendende Unternehmen finanzielle Einbußen in Form von Repatriierungskosten, aber auch Verlust von Kontakten zu wichtigen Kunden, Verlust von Kontakt zu Regierungsbeamten oder der Verlust von Marktanteilen. Für den Entsandten kann es zum Verlieren des
Arbeitsplatzes kommen. Der vorzeitige Abbruch führt immer auch zu großer Unsicherheit, familiärem Durcheinander und gegebenenfalls schulischen Probleme der Kinder.
IAC: Wo sehen Sie die größten Herausforderungen?
JS: Die größten Herausforderungen eines Auslandsentsandten sind:
•
Interkulturelle Dynamiken z. B. die Art und Weise wie in der Gastkultur Entscheidungen getroffen werden, das Diskussionsverhalten, Kritikmanagement u.v.m.
•
Erwartungen bezüglich des beruflichen Erfolges: Die Repräsentation des Unternehmens,
das Knüpfen von Kontakten und Anbahnen von Aufträgen etc.
•
Im persönlichen Bereich geht es um die Adaption an Land und Leute, das Knüpfen von Beziehungen, dem Finden von Freunden, dem Erlernen der lokalen Sprache u.v.m.
•
gegebenenfalls ist das Klima auch eine echte Herausforderung.
IAC: Wie kann man dem entgegenwirken?
JS: Erstens ist natürlich ein Screening vor der Entsendung wichtig. Ist die Person, die fachlich
kompetent ist, auch aufgrund ihrer Resilienz geeignet und gewappnet, die oben genannten Herausforderungen zu meistern?
Zweitens braucht es eine gute Vorbereitung, ein interkulturelles Training für alle Ausreisenden
(Partner und gegebenenfalls Kinder).
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Internet: www.I-A-C.de
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Interkulturelle Kompetenz
Drittens: Verantwortliche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Interkulturelle Coaches zur Seite.
Diese können dann im Bedarfsfall vom Mitarbeiter kontaktiert werden und/oder regelmäßige Gespräche sind von vornherein eingeplant. Dabei geht es um Business-relevante Themen, interkulturelle Aspekte, evtl. Schulfragen für Kinder und Möglichkeiten für den mit ausgereisten Partner oder
auch Paarkonflikte, die bei den meisten aufgrund verschiedenster Dynamiken der Entsendung
auftreten.
Wenn die Auslandsentsendung scheitert – Angebot zu einem kostenlosen Erstgespräch
Auf Anfrage bietet Herr Schuppener betroffenen Expatriates in den nächsten Wochen ein kostenloses Erstgespräch per Skype oder Telefon an. Dieses Angebot kann sowohl von Rückkehrern in
Anspruch genommen werden, deren Auslandsentsendung aufgrund von Schwierigkeiten abgebrochen werden musste als auch von Mitarbeitern, die sich noch vor Ort befinden und mit konkreten
Herausforderungen zu kämpfen haben.
Ein professionelles Debriefing hilft nicht nur dem Mitarbeiter, die gemachten Erfahrungen zu reflektieren, sondern kann auch dazu beitragen, künftige Entsendungen erfolgreich(er) zu gestalten.
Bei Interesse kommen Sie bitte jederzeit gern auf uns zu!
Sie haben Fragen zum Thema ‚Interkulturelle Kompetenz’ oder wünschen weitere Informationen zu unserem Angebot? Ihre Ansprechpartnerin, Frau Christine Bethmann,
steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Telefon: 05692-997720-0 oder per E-Mail: [email protected]
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Kooperation
Unser Kooperationspartner: Deutsche Fernschule e.V.
Durch Beratung von Schulexperten Kosten sparen
Eine adäquate Schulbildung im Ausland für die Kinder der entsendeten Mitarbeiter zu finden, kostet das Unternehmen viel Zeit oder viel Geld – oder beides. Und in den meisten Fällen ist die Bildung der Kinder ein ausschlaggebender Grund, warum eine Entsendung nicht
angetreten oder frühzeitig abgebrochen wird.
Zeit und Geld sind wie so oft die treibenden Faktoren, die auch die Entsendepraxis der meisten
international tätigen Unternehmen prägen – und immer steht von beidem zu wenig zur Verfügung.
Besonders teuer wird es allerdings, wenn in derzeit 5% aller Fälle die Entsendung scheitert. Der
Erfolg eines Auslandseinsatzes ist an vielen Punkten gefährdet. Betrachtet man den gesamten
Entsendungsprozess, so muss man feststellen: Die größte Gefahr bergen in allen kritischen Phasen die familienbezogenen Themen, darunter mit 89% an zweiter Stelle die Bildungschancen der
Kinder im Ausland. Laut Brookfield-Studie tendiert der Expat-Markt wieder hin zum erfahrenen
Enddreißiger, der in 65% der Fälle verheiratet ist und mit Partner ausreist. 49% der Expats nehmen auch ihre Kinder mit ins Ausland. Cartus spricht sogar von insgesamt 69% aller Entsandten,
die mit Partner oder Familie ausreisen.
Trotz eindeutiger Ergebnisse in den genannten Studien sehen nur 1% der Unternehmen die Sorge
um die Ausbildung der Kinder als eine kritische Herausforderung im Entsendungsmanagement an.
Das Privatleben wird in den Entsendungsgesprächen oft nicht oder nur am Rande angesprochen.
Dabei ist eine der wichtigsten Sorgen der Eltern die gesicherte Bildungslaufbahn ihres Nachwuchses. Einige Relocation-Dienstleister vermitteln Schuloptionen vor Ort, die wenigsten jedoch können
eine wirkliche Bildungsstrategie für die betroffenen Kinder anbieten. Oft wird die hochpreisige internationale Schule als Standardlösung übernommen, obwohl es bessere und günstigere Schulmöglichkeiten gäbe. Hier empfiehlt es sich, zuverlässige Informationen in einer professionellen
Bildungsberatung einzuholen
(www.deutschefernschule.de)
Die Deutsche Fernschule beschult seit mehr als 40 Jahren deutsche Kinder im Ausland. Der bundesweit einzige Anbieter staatlich zugelassenen Fernunterrichts für Grundschüler wird vom Auswärtigen Amt empfohlen und betreute bereits mehr als 12.000 Schüler aus allen 16 Bundesländern. Zur Klientel gehören Kinder von Missionaren, Entwicklungshelfern, Diplomaten, Managern,
Fachkräften und Berufssoldaten. Die entsendenden Unternehmen schätzen die Expertise der gemeinnützigen Organisation im Bereich Schuloptionen weltweit, die Familien profitieren gerne von
dem flexiblen und individuellen Lehrangebot.
Wo Kinder internationale oder lokale Schulen besuchen, kann das Fach Deutsch separat gebucht
werden. Allein schon, damit die Rückkehr in das deutsche Schulsystem problemlos möglich bleibt.
In abgelegenen oder rückständigen Regionen der Welt bietet die Fernschule das komplette
Grundschulcurriculum per betreutem Fernunterricht. Die mehr als 40-jährige Erfahrung bestätigt,
dass das kindgerechte, farbenfrohe Schulmaterial auch den Spaß am Lernen erhält und die Lernkompetenz des Schülers erhöht.
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Kooperation
Schulberatung als Teil eines klugen Familienmanagement spart nicht nur potenzielle Ausfallkosten, sondern über die gesamte Laufzeit der Entsendung gesehen bares Geld und stärkt zudem das
Image und die Attraktivität des Unternehmens.
Zwei Praxisbeispiele aus Brasilien zeigen individuelle Schullösungen auf:
Fernunterricht für Familie Held (Januar 2011-Januar 2012 in Brasilien)
Der Vater ist in Sao Paulo für einen Maschinen- und Anlagenbauer tätig, die Mutter freiberufliche
Dolmetscherin, Sohn Linus hat gerade das 1. Halbjahr der zweiten Klasse abgeschlossen. Trotz
des Wohnsitzes im Stadtbezirk Sao Paulos waren die deutschen Schulen circa drei Stunden
Fahrtzeit entfernt und kamen deshalb nicht in Frage. Die guten internationalen oder brasilianischen
Privatschulen kosteten pro Monat einen hohen vierstelligen Betrag, den das entsendende Unternehmen nicht in voller Höhe übernommen hätte. Aus diesen Gründen entschied sich die Familie
für den Fernunterricht. Frau Held unterrichtete Linus mit den selbsterklärenden Schulmaterialien
zuhause, unterstützt durch die fachgerechte Betreuung von deutschen Pädagogen der Fernschule.
Familie Köpf (ab Juli 2013 in Brasilien)
Der Vater wird in Belo Horizonte für einen finnischen Anlagenbauer arbeiten und mit seiner Frau
und drei Kindern (5, 8, 11 Jahre) ausreisen. Durch eine Entsendung 2007 ist die Familie mit der
Region, Kultur und Sprache vertraut. Etwa drei Monate vor Ausreise konnten sie auf einem
„Look&See-Trip“ Wohn- und Schuloptionen abklären. Alle drei Kinder werden auf die amerikanische Schule in Belo Horizonte gehen und zusätzlich per Fernunterricht das Fach Deutsch abdecken. Eine gute brasilianische Privatschule hatte kein ausreichendes Fremdsprachenangebot, da
für die spätere Wiedereingliederung in einen deutschen Gymnasialzweig ab der sechsten Klasse
zwei Fremdsprachen vorgewiesen werden müssen. Zudem entspricht das Schuljahr der amerikanischen Schule dem deutschen, während das brasilianische Schuljahr an das Kalenderjahr gebunden ist. So ist ein späterer Übergang zurück ins deutsche Schulsystem leichter.
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IAC intern
IAC GmbH intern
Herzlich Willkommen im Team
Am 01. September 2013 hat Herr Pascal Rüger seine 3 jährige Ausbildung
zum Personaldienstleistungskaufmann in unserer Unternehmensberatung
begonnen.
Wir freuen uns, dass wir Herrn Rüger für unsere Unternehmensberatung gewinnen konnten und
heißen ihn in unserem Team herzlich willkommen.
Also lautet der Beschluss,
dass der Mensch was lernen muss.
Nicht allein das ABC
bringt den Menschen in die Höh';
nicht allein im Schreiben, Lesen
übt sich ein vernünftig Wesen;
nicht allein in Rechnungssachen
soll der Mensch sich Mühe machen;
sondern auch der Weisheit Lehren
muss man mit Vergnügen hören.
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Termine
Termine und Veranstaltungen
Einladung zum 2. HR International – Challenges and Best Practice am 13. und
14. November 2013 in Kassel
Nach dem großen Erfolg unserer Veranstaltungen im Frühjahr laden wir Sie herzlich ein, am 2. HR
International – Challenges and Best Practice in Kassel teilzunehmen.
Neben hochkarätigen Fachvorträgen erwartet Sie die Möglichkeit eines intensiven und offenen
Austauschs von Erfahrungen und Best-Practice-Beispielen mit den anderen Teilnehmern.
Thematisch stehen dabei folgende Inhalte im Vordergrund:
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Länderprofil Schweiz – Arbeiten und Leben in der Schweiz
Grenzgängereigenschaften nach dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Schwerpunkt
Schweiz und Frankreich
Networking und Austausch der Teilnehmer über aktuelle Themen der Entsendepraxis
Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen
Das neue Reisekostenrecht ab 01.01.2014 – Auswirkungen und Veränderungen für Auslandsaktivitäten
Workshop Entsendegesprächsführung – Notwendige Inhalte und Rahmenbedingungen
Betriebsprüfungen in der Praxis – Schwerpunkte der Betriebsprüfer
Aktuelle Fragestellungen aus dem Teilnehmernetzwerk
Ihre Referenten:
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Herr Kai Mütze, Leiter der Veranstaltung, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung
GmbH und Sozialversicherungs-Experte
Herr Marko Müller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der DHPG Dr. Harzem &
Partner KG, Member of NEXIA International
Herr Rechtsanwalt N.N.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter
der Rubrik Termine.
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Termine
HR-Networking "Internationale Personaleinsätze" am 19. November 2013
in Kassel
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Tagesveranstaltung hat in den letzten Jahren eine große Beliebtheit bei Ihnen entwickelt
und wir möchten Sie herzlich zu unserem nächsten praxisorientierten HR-Networking für Personalleiter und Personalreferenten mit Auslandsbezug einladen. Die Veranstaltung richtet sich
insbesondere an Einsteiger ohne große Vorkenntnisse.
Ganz speziell möchten wir in diesem HR-Networking das Thema China in den Mittelpunkt stellen.
Neben den nachfolgenden Themen steht der intensive Erfahrungsaustausch untereinander im
Vordergrund:
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Aktuelles aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Aufenthaltsrecht bei internationalen Mitarbeitereinsätzen
Themenspezifische Fragen aus dem Teilnehmernetzwerk
Ihre Referenten:
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Herr Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH und Sozialversicherungs-Experte, Fachbuchautor und Fachreferent
Frau Christine Bethmann, Consultant der IAC Unternehmensberatung GmbH
Herr Marko Müller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der DHPG Dr. Harzem &
Partner KG, Member of NEXIA International
Herr Björn Spilles, Steuerberater und Mitarbeiter im Team Global Mobility Tax Services
der DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Member of NEXIA International
Bitte beachten Sie, dass diese Veranstaltung erstmalig in Kassel stattfindet.
Veranstaltungsort:
Schlosshotel Kassel Bad Wilhelmshöhe
Schlosspark 8
34131 Kassel
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um frühzeitige
Anmeldung.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter
der Rubrik Termine.
Ihre Partner für internationales Personalmanagement:
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