Newsletter Juni 2007

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Newsletter Juni 2007
Newsletter Juni 2007
Strategische Ausrichtung
Professionalität
Prozess-Optimierung
Aktuelle Informationen
IAC Unternehmensberatung GmbH
International – Kompetent - Zuverlässig
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns, Ihnen heute eine neue umfassende Ausgabe des Newsletter
rund um das Thema „Internationale Entsendung - Mitarbeitertransfer in
Tochtergesellschaften“ zusenden zu können.
Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis.
Copyright 06/2007, Nachdruck, auch auszugsweise verboten.
Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Inhalt:
bfai startet kostenlosen Newsletter-Service ............................................................................................................. 3
VR China: Neues Steuerrecht..................................................................................................................................... 3
Malta/Zypern: Beitritt zur Eurozone beantragt.......................................................................................................... 3
Europa: Für Arbeitnehmer - Infoportal zur Rente..................................................................................................... 4
Auslandseinsätze – Beiträge zur Beschaffung klimagerechter Bekleidung nicht steuerfrei ............................... 4
1%-Regelung auch bei Lastkraftwagen?................................................................................................................... 5
In der Unfallversicherung droht ein weiterer Kostenschub..................................................................................... 5
Europas Arbeitsmärkte müssen auf Flexicurity setzen ........................................................................................... 6
Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG in der
Fassung des Jahressteuergesetzes 2007.............................................................................................................. 7
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 Entwurf LohnsteuerRichtlinien 2008 (LStR 2008) ................................................................................................................................... 7
Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2008 ..................................................................................................................... 8
Older Versions of the Greek Passport are Invalidated............................................................................................. 8
Interessanter Link für entsandte Mitarbeiter in die USA.......................................................................................... 8
EuGH entscheidet in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz"................................................................................. 9
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften i. S. des § 50a Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ........................................................................................................................................ 9
Saisonkräfte: Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren ................................................................................... 10
Entgeltfortzahlungsversicherung: Auch bei ausländischen Saisonkräften......................................................... 11
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft.................................................................. 11
Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich ausländerrechtlich nur geduldet in
Deutschland aufhalten........................................................................................................................................... 12
Internationales Arbeitsrecht - Ausländerbeschäftigung in Österreich nach dem EU-Beitritt Bulgariens
und Rumäniens ...................................................................................................................................................... 13
Änderung des Sozialversicherungsabkommens mit Australien........................................................................... 13
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bfai startet kostenlosen Newsletter-Service
Die wichtigsten Berichte und Analysen aus der Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) im
Überblick - das bietet der neue elektronische Newsletter „bfai-Online-News“ alle 14 Tage
kostenlos. Er informiert seine Abonnenten per E-Mail über ausländische Märkte, Branchen,
Investitionsvorhaben, die Bereiche Recht und Zoll sowie geschäftspraktische Themen.
Außerdem behandelt jede Ausgabe der „bfai Online-News“ in einem Schwerpunkt aktuelle
Sonderthemen; von Länderspecials über Branchenreports bis hin zu Finanzierung. Ein Klick auf
die Schlagzeilen gibt die vollen Hintergrundinformationen frei. Info-Grafiken und anschauliches
Bildmaterial ergänzen die Analysen. Alle Beiträge stammen von den rund 50
Auslandskorrespondenten und den zahlreichen Fachreferenten der bfai. Die „bfai Online-News“
ist kostenlos und wird 14-täglich per E-Mail versandt. Weitere Informationen zu Anmeldung
finden Sie unter
http://www.bfai.de/nsc_true/DE/Navigation/Service/Newsletter/bfai-online-news/emagazine-node.html
VR China: Neues Steuerrecht
Am 16.3.07 hat der 10. Chinesische Volkskongress (National People's Congress, NPC) das
lang erwartete reformierte Steuergesetz erlassen, welches in- und ausländische Unternehmen
erstmalig steuerlich gleichstellt. Der neue einheitliche Steuersatz beträgt 25%, wobei
Ausnahmen und Steuerförderungen für spezielle Branchen möglich bleiben. Das Gesetz tritt
zum 1.1.08 in Kraft. Weitere große Gesetzesentwürfe, wie das Eigentumsgesetz, sind ebenfalls
verabschiedet worden.
Malta/Zypern: Beitritt zur Eurozone beantragt
Zypern hat offiziell den Beitritt des Landes zur Eurozone zum 1. Januar 2008 beantragt. Wie die
EU-Kommission mitteilte, ist in Brüssel ein entsprechender Antrag eingegangen. Der zyprische
Finanzminister Michalis Sarris hatte erklärt, sein Land erfülle alle Kriterien. Die EU-Kommission
wird den Antrag im März und April prüfen. Kommissions-Sprecherin Amelia Torres teilte mit,
eine Entscheidung werde voraussichtlich im Juni fallen. Das Haushaltsdefizit Zyperns wird in
diesem Jahr vermutlich weniger als zwei Prozent des Bruttoinlandsprodukts betragen. Die
Inflation, die im vergangenen Jahr bei 2,2 Prozent lag, dürfte ebenfalls unter dem zulässigen
Referenzwert bleiben. Ebenfalls hat Malta den Beitritt zur Eurozone beantragt. EUWährungskommissar Joaquín Almunia bestätigte in Brüssel den Eingang eines entsprechenden
Schreibens aus Valetta. Der Euro ist bereits in 13 EU-Mitgliedstaaten die offizielle Währung.
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Europa: Für Arbeitnehmer - Infoportal zur Rente
Wenn Arbeitnehmer längere Zeit im europäischen Ausland arbeiten, zahlen sie dort auch ihre
Rentenversicherungsbeiträge und erwerben entsprechende Leistungsansprüche. Das
Internetportal „Eulisses“ der Europäischen Kommission erläutert, welche Regelungen dabei im
Detail gelten. Ein Arbeitnehmer, der in mehreren Ländern Beiträge eingezahlt hat, muss seinen
Rentenantrag nur bei der Rentenkasse seines Heimatlandes stellen. Diese Behörde sammelt
dann alle notwendigen Versicherungsdaten aus den anderen Ländern ein. Ab wann eine Rente
gezahlt wird, hängt von nationalen Gesetzen ab. Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern
Rentenansprüche erworben haben, haben Anspruch auf eine Rente oder Teilrente, sobald sie
das jeweils geltende Rentenalter erreicht haben. Wer zum Beispiel fünf Jahre lang in Frankreich
gearbeitet hat, erhält schon ab seinem 60. Geburtstag eine monatliche Überweisung aus der
französischen Rentenkasse.
Eulisses:
http://ec.europa.eu/employment_social/social_security_schemes/eulisses/jetspeed/portal/media
-type/html/language/de/user/anon/page/homepage.psml
Auslandseinsätze – Beiträge zur Beschaffung klimagerechter Bekleidung
nicht steuerfrei
BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI R 53/04 (veröffentlicht am 16.5.2007)
1. § 3 Nr. 13 Satz 1 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur
Werbungskostenersatz steuerfrei ist (Bestätigung der Rechtsprechung im Urteil vom 27.5.1994,
VI R 67/92, BFHE 175 S. 57, BStBl 1995 II S. 17).
2. Vergütungen nach § 11 und § 12 AUV sind nicht steuerfrei.
Im Streitfall hatte ein Bundesministerium seinen Bediensteten Umzugskostenvergütungen für
Auslandseinsätze – in Form von Beiträgen zur Beschaffung klimabedingter Bekleidung und
sonstiger Ausstattung – gewährt (§§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung – AUV),
diese Leistungen aber nicht der Lohnsteuer unterworfen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung
vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handle sich bei den Vergütungen um steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Dem gemäß wurde das Ministerium durch Haftungsbescheid in Anspruch
genommen.
Der BFH hat dies nicht beanstandet. Er verweist auf die gesetzliche Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG), nach der zum Arbeitslohn alle Vorteile gehören, die „für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst“ gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Arbeitslohn
ist hiernach jeder mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der
durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dem gemäß sind auch die vom Ministerium im
Streitfall gewährten Beiträge zum Beschaffen klimabedingter Kleidung und sonstiger
Ausstattung Arbeitslohn; die Beiträge sind Teil der Besoldung. Mit dem Einwand, dass die „aus
öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und
Trennungsgelder“ grundsätzlich steuerfrei sind (§ 3 Nr. 13 Satz 1 EStG), hatte das Ministerium
keinen Erfolg. Denn die Steuerfreiheit aufgrund dieser Regelung tritt nach ständiger
Rechtsprechung des BFH nur dann ein, wenn damit Aufwendungen abgegolten werden, die
ihrer Natur nach Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 EStG sind (BFH, Urteil v. 27.5.1994, VI R
67/92, BStBl 1995 II S. 17). Mit dem Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 14 des
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Bundesumzugkostengesetzes –BUKG– i. V. mit § 11 AUV) und zur Ausstattung (§ 14 BUKG i.
V. mit § 12 AUV) wird aber kein Aufwand abgegolten, der den Werbungskostenbegriff erfüllt;
insbesondere handelt es sich dabei nicht um Aufwendungen für „typische Berufskleidung“ (§ 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).
1%-Regelung auch bei Lastkraftwagen?
Für Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen
darstellen, setzte die Finanzverwaltung bisher noch keine Privatnutzung als Einnahmen an.
Doch das Finanzgericht Schleswig-Holstein durchbrach nun diesen Grundsatz und setzte für
die mögliche Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens Einnahmen an. Das sollten
Unternehmer so jedoch nicht hinnehmen.
Die Richter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein führten in ihrem Urteil aus, dass auch bei
Lastkraftwagen die 1%-Regelung bei einer möglichen Privatnutzung in Betracht komme. Denn
auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende
Klassifizierung komme es nicht an. In dem Urteilsfall ging es um einen nur zweisitzigen Opel
Combo mit fensterlosem Aufbau und Materialschränken und –fächern im hinteren Fahrzeugteil
(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.12.2006, Az. 1 K 81/04).
Praxis-Tipp:
Möchte das Finanzamt bei einem Unternehmer die 1%-Regelung auch für Lkws anwenden,
sollte zuallererst auf das BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) verwiesen
werden. In Textziffer 1 steht nämlich schwarz auf weiß, dass bei Kraftfahrzeugen, die
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, die 1%-Regelung
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem muss dem Finanzamt jedoch der Nachweis erbracht
werden, dass der Lkw tatsächlich nicht zu Privatfahrten genutzt wird.
In der Unfallversicherung droht ein weiterer Kostenschub
Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt hat die Pläne der Bundesregierung zur Reform der
Unfallversicherung scharf kritisiert. Mit dem aktuellen Gesetzentwurf komme es zu deutlichen
Mehrbelastungen der Arbeitgeber, selbst langfristig sei keine Beitragsentlastung sicher gestellt.
Vor diesem Hintergrund könne und werde er einer solchen Reform niemals zustimmen.
Stattdessen forderte er weitere Maßnahmen zur Beitragsentlastung ein.
Hundt betonte, dass eine Generalüberholung der gesetzlichen Unfallversicherung lange
überfällig sei. „Schon der Gegensatz von ständig sinkenden Unfallzahlen und dennoch
weitgehend stagnierenden Beitragssätzen ist ein Signal für das bestehende und dringend zu
realisierende Beitragsentlastungspotenzial.“
Langfristig könne eine Entlastung von 25 Prozent erreicht werden, ohne eine angemessene
soziale Absicherung der Versicherten in Frage zu stellen, so Hundt.
Grundsätzlich sei es deshalb zu begrüßen, dass CDU, CSU und SPD endlich eine Reform der
Unfallversicherung auf die politische Agenda gesetzt hätten. Die bisherigen Pläne seien
allerdings mehr als enttäuschend. „Die überfälligen Beitragsentlastungen für die Unternehmen
sind nicht in Sicht“, sagte Hundt.
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Konzeptionell sei die Neuordnung des Unfallrentenrechts durchaus überzeugend.
Die positiven Reformansätze würden jedoch durch Leistungsausweitungen und Systembrüche
konterkariert. Die bislang schon bestehende Überversorgung werde nicht nur beibehalten,
sondern sogar ausgebaut. Zudem gehe der jetzige Entwurf auch noch deutlich über die im
letzten Jahr zwischen Bund und Ländern getroffenen Absprachen hinaus und sattele noch
einmal zusätzliche Ausgaben von einer halben Milliarde Euro drauf.
Darüber hinaus fehlen im aktuellen Gesetzentwurf wesentliche notwendige Maßnahmen zur
Beitragsentlastung. Das gilt vor allem für die Forderung der Arbeitgeber, Unfälle auf dem Weg
von und zur Arbeit aus der Haftung der Unfallversicherung auszugliedern. Hundt sagte, dass
die Unfallversicherung dadurch langfristig um rund ein Fünftel der Leistungsausgaben entlastet
werden könne. Die Unfallversicherung müsse sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
beschränken. Bei Wegeunfällen, auf die der Arbeitgeber überhaupt keinen Einfluss habe, sei
dies in keinem Fall gegeben. Sehr viel positiver bewertete Hundt die geplanten
Organisationsreformen. Das Bundesarbeitsministerium habe erfreulicherweise weitgehend die
Vorschläge der Selbstverwaltung aufgegriffen. So soll die Zahl der gewerblichen
Berufsgenossenschaften von 26 auf 9 Träger gesenkt werden. Hundt begrüßte auch die
Gründung
einer
neuen
gemeinsamen
Spitzenorganisation
der
gewerblichen
Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfallkassen. Gleichzeitig müsse das
Bundesarbeitsministerium aber die Pläne zur
Zwangsverkörperschaftung der neuen Spitzenorganisation aufgeben. „Verkörperschaftung heißt
mehr staatlicher Einfluss und davon verspreche ich
mir nichts Gutes“, sagte Hundt.
Europas Arbeitsmärkte müssen auf Flexicurity setzen
Die Arbeitgeber unterstützen Bestrebungen, das Prinzip von Flexicurity europaweit
umzusetzen. Europa brauche eine Politik, bei der mehr Beschäftigungssicherheit für die
Arbeitnehmer durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Vordergrund stehe, betonte die BDA.
Flexicurity bedeute, Menschen Sicherheit durch mehr und neue
Beschäftigungschancen zu geben, anstatt sich auf den Schutz des einzelnen Arbeitsplatzes zu
beschränken.
Gemeinsam mit den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden der kommenden EUPräsidentschaften, Portugal und Slowenien, sowie Dänemarks hat die BDA die Kernelemente
einer europäischen Flexicurity-Strategie herausgearbeitet. Dazu gehört unter anderem ein
einfaches, transparentes und berechenbares Arbeitsrecht,
das eine flexible und rasche Anpassung der Unternehmen ermöglicht und damit den Aufbau
von
Beschäftigung
fördert.
Ebenso
wichtig
sind
moderne
und
lebenslange
Weiterbildungsformen, die sowohl die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
als auch die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer fördern.
Repräsentative Studien zeigen, dass in Ländern mit einem rigiden Arbeitsrecht und einer
überproportional hohen Langzeitarbeitslosigkeit die Arbeitnehmer auch
die größte Angst vor Arbeitslosigkeit haben. Demgegenüber haben Arbeitnehmer sehr viel
weniger Angst vor Arbeitslosigkeit in denjenigen Ländern, die ein flexibles
und modernes Arbeitsrecht haben, das die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt, anstatt sie
zu behindern.
Sieben von zehn EU-Bürgern bejahen zudem die Aussage, ‚dass Arbeitsverträge flexibler
werden sollen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern’ (Eurobarometer 2006).
Dieses repräsentative Ergebnis beweist, dass die EU-Bürger genau wissen, dass
Beschäftigungsaufbau nur möglich ist, wenn Neueinstellungen nicht zum unkalkulierbaren
Risiko für den Arbeitgeber werden. Angesichts dieser hohen Zustimmung ist es unverständlich,
wenn die Politik vor der notwendigen Flexibilisierung des Arbeitsrechts zurückschreckt.
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In der globalisierten Wirtschaft ist die schnelle Anpassungsfähigkeit an neue
Wettbewerbssituationen und Markterfordernisse überlebenswichtig; nur so können auch
möglichst viele Jobs in Deutschland gehalten werden.
Die EU-Staaten sollten politisch jetzt die Weichen für moderne Arbeitsmarktverfassungen
stellen, die den notwendigen sozialen Schutz mit der erforderlichen Beweglichkeit am
Arbeitsmarkt verbindet.
Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung
des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007
Hierzu: BMF-Schreiben vom 3. April 2007 - IV B 1 - S 2411/07/0002
Weitere Informationen
Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften; Anwendung des § 50d
Abs.
3
EStG
in
der
Fassung
des
Jahressteuergesetzes
2007
Anmerkung: Die Neuregelungen des § 50d Abs. 3 EStG finden erstmalig für den
Veranlagungszeitraum 2007 Anwendung. Das BMF-Schreiben regelt die Geltendmachung der
steuerlichen Handhabung ausländischer Gesellschaften mit Bezug auf die Versteuerung der
Gesellschafter.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008 Entwurf Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008)
Der Richtlinienvorschlag entspricht dem derzeitigen Beratungsstand der obersten
Finanzbehörden der Länder. (NUR LESE-VERSION)
Weitere Informationen
Entwurf
Lohnsteuer-Richtlinien
2008
(LStR
2008)
Überleitungsliste
Anmerkung: Hierbei handelt es sich vorab erst einmal um den Entwurf der überarbeiteten
Lohnsteuerrichtlinien. Wir werden diesen Entwurf analysieren und Sie in einem unserer
nächsten Newsletter über wesentliche Veränderungen informieren.
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Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2008
Das BMF-Schreiben gibt das Muster der Lohnsteuerkarte 2008 bekannt und regelt
das Ausstellungsverfahren.
Weitere Informationen
Ausstellung
Muster
der
der
Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerkarte
2008
2008
(PDF
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Anmerkung: Dieses BMF-Schreiben ergeht jedes Jahr. Interessant ist aber der Punkt II.
Ausstellungsverfahren. Hier wird unter anderen die Kirchensteuerpflicht genauer beschrieben.
Wie bereits in unserem Newsletter Mai 2007 beschrieben, ist die Kirchensteuer stärker in den
Fokus der Prüfer gerückt. Bitte achten Sie gerade bei Impatriate-Einsätze auf die Anwendung
der Kirchensteuerpflicht in Deutschland. Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme.
Older Versions of the Greek Passport are Invalidated
The Greek Government has announced that, effective January 1, 2007, Greek passports are
valid for travel only if issued on or after January 1, 2006, regardless of expiration date.
Greek passports issued prior to January 1, 2006 will be invalid for admission into the United
States.
All versions of Greek official and diplomatic passports are valid for admission until the document
expiration date.
The Government of Greece announced that all versions of their passport will be valid for return
to Greece for Greek nationals.
Carrier Liability
In order to allow transportation carriers sufficient time for informed compliance, CBP will begin
imposing penalties on transportation carriers for bringing to the United States any alien who is
applying for admission with a noncompliant Greek passport effective February 1, 2007.
Questions may be directed to U.S. Customs and Border Protection at (202) 344-1438.
Interessanter Link für entsandte Mitarbeiter in die USA
Denken Sie darüber nach, zukünftig in den USA zu arbeiten? Dann können Sie auf dieser
Website Erfahrungsberichte von Auslandstätigen nach Gesichtspunkten wie Zielland, Branche
oder Beruf recherchieren. Wichtige Auskünfte zu Geschäftsmöglichkeiten deutscher
Unternehmen im Ausland geben auch spezielle Länderinformationen und ein Glossar mit
internationalen Wirtschaftsbegriffen.
http://www.ixpatriate.de
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EuGH entscheidet in der Rechtssache "Rewe Zentralfinanz"
Der EuGH hat heute entschieden, dass die deutsche Regelung über die Abzugsfähigkeit von
Verlusten aus Abschreibungen auf den Beteiligungswert an Tochtergesellschaften die
Niederlassungsfreiheit beschränkt und somit gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (Rs. C347/04).
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht eine Einschränkung der steuerlichen
Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen vor. Sie greift in Fällen,
in denen deutsche Unternehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im
Ausland dauerhaft Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland
Teilwertabschreibungen vornehmen wollen. Während eine in Deutschland niedergelassene
Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf
Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann,
ist dies bei Verlusten gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Tochtergesellschaften nur möglich, wenn die Tochtergesellschaften später
positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Der EuGH sieht in der deutschen Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Denn Muttergesellschaften würden steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob ihre
Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an einer gebietsansässigen oder an einer
gebietsfremden Tochtergesellschaft stammen. So würden Muttergesellschaften davon
abgehalten, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu gründen. Eine Rechtfertigung
dieser Ungleichbehandlung kann das Gericht nicht erkennen.
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit
Einkünften i. S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG
Nach dem BMF-Schreiben v. 5. 4. 2007 - IV C 8 - S 2411/07/0002 gilt für Einkünfte von
beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG
unterliegen, in Anwendung des EuGH-Urteils v. 3. 10. 2006 - Rs. C-290/04, Scorpio bis zum
Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes:
Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen,
können beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden,
wenn sie 50 % der Einnahmen übersteigen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der
Steuerabzug beträgt 40 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und
den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben
oder Werbungskosten.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen gem. §
73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden. Das BMFSchreiben v. 17. 10. 2004 - S 2411 (BStBl 2004 I S. 950) wird aufgehoben.
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Saisonkräfte: Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren
Seit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007
gelten auch für Arbeitnehmer, die aus diesen Staaten zur Saisonarbeit nach Deutschland
kommen, einheitlich entweder die deutschen oder die bulgarischen bzw. rumänischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Für deutsche Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen,
was es konkret bedeutet, wenn für einen Saisonarbeitnehmer die bulgarischen bzw.
rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Sofern die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind sie
dort auch weiterhin versichert. Sie unterliegen dann auch hinsichtlich der in Deutschland
ausgeübten Saisonarbeit den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates (vgl. EWG-Verordnung
1408/71 [EWG-Verordnung 1408/71]).
Mit dem Vordruck E 101 weist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in Deutschland
nach, dass für ihn nicht die deutschen, sondern die bulgarischen bzw. rumänischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Diese Bescheinigung entbindet den
Arbeitgeber einerseits von der praktischen Durchführung der Sozialversicherung in
Deutschland. Andererseits verpflichtet der Vordruck E 101 den Arbeitgeber, die
Sozialversicherung entsprechend den in Bulgarien bzw. Rumänien geltenden Regelungen
durchzuführen.
Bulgarische Saisonarbeitskräfte
Als Nachweis für die weitere Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften dient der
Vordruck E 101, den die betreffende Saisonarbeitskraft beim National Social Insurance Institut
(Nationales
Versicherungsinstitut)
[Nationales
Versicherungsinstitut
(Nationales
Versicherungsinstitut)] in Sofia erhält. Bulgarische Arbeitnehmer sind im allgemeinen
Sozialversicherungssystem in allen Bereichen versicherungspflichtig. Ebenso wie in
Deutschland ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeitnehmer zur
Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin abzuführen.
Zentrale Stelle für die Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens in Bulgarien ist die
jeweils örtlich zuständige Dienststelle der National Revenue Agency (Nationale Agentur für
Einnahmen).
Rumänische Saisonarbeitskräfte
Auf Antrag der Saisonarbeitskraft wird der Vordruck E 101 ausgestellt, wenn für sie die
rumänischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Den Vordruck E 101 erhält die
Saisonarbeitskraft bei der rumänischen Nationalen Renten- und Sozialversicherungskasse
(CNPAS [CNPAS]). Das Melde- und Beitragsverfahren richtet sich in diesen Fällen nach dem
innerstaatlichen rumänischen Recht. Die Beitragszahler haben sich anzumelden und sind
verpflichtet, die Arbeitgeberpflichten in Rumänien einschließlich Abführung von Beiträgen und
Vorlage der monatlichen Erklärungen für jeden Arbeitnehmer zu erfüllen. Deutsche Arbeitgeber,
die rumänische Saisonarbeitskräfte beschäftigen, für die der Vordruck E 101 ausgestellt wurde,
müssen bei der Generaldirektion für öffentliche Finanzen der Stadt Bukarest [Generaldirektion
für öffentliche Finanzen der Stadt Bukarest] einen Antrag auf Registrierung stellen. Von dieser
erhält der Arbeitgeber eine Registriernummer, die – ähnlich der deutschen Betriebsnummer –
für die Meldungen zur Sozialversicherung benötigt wird.
Für rumänische Saisonarbeitskräfte wurde eine Negativbescheinigung konzipiert, die für die
Saisonarbeitskräfte ausgestellt wird, für die nicht – weiterhin – die rumänischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen,
Studenten). Diese Negativbescheinigung wird ebenfalls von dem rumänischen
Rentenversicherungsträger (CNPAS) ausgestellt. Für diese Saisonarbeitskräfte gelten
ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. Handlungsanleitungen für Arbeitgeber
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen
Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie dem rumänischen Ministerium für Arbeit, Soziale
Solidarität und Familie sozialversicherungsrechtliche Handlungsanleitungen für Arbeitgeber
veröffentlicht, die bei Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern aus den beiden neuen
Beitrittsländern von Bedeutung sind. Diese Handlungsanleitungen finden Sie im Internet unter
www.dvka.de
Entgeltfortzahlungsversicherung: Auch bei ausländischen Saisonkräften
Ausländische Saisonarbeitskräfte haben – wie deutsche Arbeitnehmer – einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Da diese Personen zumeist in Deutschland nicht gesetzlich
krankenversichert sind, stellt sich die Frage, welche Krankenkasse für den Einzug der Umlagen
nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(AAG) zuständig ist.
Die Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren)
sowie für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) werden nach § 2 Abs. 1 AAG von der
Krankenkasse durchgeführt, bei der jemand versichert ist. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer
Krankenkasse, führt die Krankenkasse die Entgeltfortzahlungsversicherung durch, die die
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einzieht; andernfalls kann der Arbeitgeber
eine Krankenkasse wählen. Für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche
Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
als
Träger
der
knappschaftlichen
Krankenversicherung zuständig.
Auch für ausländische Saisonarbeitskräfte, die ihrem Arbeitgeber eine E 101-Bescheinigung
vorlegen und damit dokumentieren, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
ihres jeweiligen Heimatstaates unterliegen, sind gleichwohl Umlagen nach dem AAG zu
entrichten. Für diese Personen kann der Arbeitgeber die Umlage an eine von ihm gewählte
Krankenkasse zahlen.
Für Personen, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als vier Wochen angelegt ist, kann nach §
3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall entstehen; Umlagen im U1-Verfahren sind nicht zu entrichten.
Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Mehraufwendungen, die im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten
Haushaltsführung anfallen, können zum Werbungskostenabzug führen.
In ständiger Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine aus
beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung
ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der
Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und anlässlich
ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum
Familienhausstand machen.
Diese Rechtsprechung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf
nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Der BFH hat jedoch mit Urteil v. 15. 3.
2007 - VI R 31/05 entschieden, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern
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einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der
Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und
im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur
Familienwohnung machen.
Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Kläger hatte erst
zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner
Partnerin verlegt.
Kein Kindergeld für ausländische Staatsangehörige, die sich
ausländerrechtlich nur geduldet in Deutschland aufhalten
Nach dem Urteil des BFH v. 15. 3. 2007 - III R 93/03 haben ausländische Staatsangehörige
keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland
ausländerrechtlich
nur
geduldet
wird.
Aufgrund
der
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer
gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 1. 1. 2006 in Kraft getreten und gilt für alle
Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern
mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu.
Sachverhalt:
Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Kläger mit seiner fünfköpfigen
Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich
war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Kläger eine
Aufenthaltserlaubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davor
liegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die
Familienkasse ab. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet
zurück. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld,
wenn er im Besitze eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels sei. Ausländischen
Staatsangehörigen, die ausländerrechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld
zu, auch wenn sie sich - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik
aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nach der vom Bundesverfassungsgericht
nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur solche ausländischen
Staatsangehörigen Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland
aufhielten. Mit der auf grundsätzlich sechs Monate befristeten Duldung werde aber kein
rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (sog.
Abschiebestopp). Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers werde dadurch
nicht beseitigt. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines
Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet haben und bei
denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration
ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt.
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Internationales Arbeitsrecht - Ausländerbeschäftigung in Österreich nach
dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens
Für die neuen EU-Bürger aus Rumänien und Bulgarien gilt seit 1. Januar 2007 in Österreich die
Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.
Sie benötigen daher dort keinen Aufenthaltstitel (Visum) mehr. Dagegen bleiben
Beschränkungen des Arbeitsmarktes und des Dienstleistungsverkehrs für diese neuen
Beitrittsländer aufrecht. Die Regelungen sind inhaltsgleich mit jenen österreichischen
Regelungen, die seit dem 1. Mai 2004 für den Beitritt der damals neuen EU-Staaten gegolten
haben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich für bulgarische und rumänische Staatsbürger nach
wie vor Beschäftigungsbewilligungen einzuholen sind. Für entsandte Arbeitskräfte in
bestimmten Dienstleistungssektoren, wie z.B. gärtnerische Dienstleistungen, Baugewerbe,
Reinigung,
Hauskrankenpflege
und
Sozialwesen
ist
eine
Entsendeoder
Beschäftigungsbewilligung bzw. EU-Entsendebestätigung vorzulegen.
Änderung des Sozialversicherungsabkommens mit Australien
Am 9. Februar 2007 unterzeichneten führende Regierungsvertreter von Deutschland und
Australien
eine
Änderung
des
am
01.01.2003
in
Kraft
getretenen
Sozialversicherungsabkommens zwischen den Ländern.
Dieses Abkommen bestimmte bisher, dass für Arbeitnehmer dasjenige Rechtssystem gilt, in
dessen Land sie sich befinden. Insbesondere ist eine Zusammenrechnung der Beitragszeiten
der beiden Rentenversicherungen möglich.
Keine Regelung allerdings bestand bisher für entsandte Arbeitnehmer bezüglich der Einzahlung
in die Rentenversicherungssysteme, so dass die entsandten Personen sowohl in die
australische Rentenversicherung und gleichzeitig auch noch in die deutsche
Rentenversicherung einzahlen mussten.
Die Änderung des Abkommens sieht nunmehr vor, dass die entsandten Arbeitnehmer in ihrem
vertrauten Rentenversicherungssystem verbleiben können und damit eine doppelte
Beitragszahlung entfällt.
Die Änderung bedarf noch der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats und soll zum
1. Januar 2008 in Kraft treten.
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