2-59 Begründung
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2-59 Begründung
Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 Begründung STADT GLÜCKSTADT BEBAUUNGSPLAN NR. 2.59 „Marineviertel“ Begründung für den Satzungsbeschluss Stand Februar 2011 Planverfasser: Kerstin Langmaack, Marianne Sommer Prof. Dr.-Ing. Robin Ganser BCS stadt + region Maria-Goeppert-Str. 1 23562 Lübeck 0451 – 317 504 50 Bearbeiter: Dörte Fründt Aris Sommer BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. Plangebiet 1.1 Lage im Raum und Größe und Abgrenzung des Plangebietes 5 1.2 Bebauung und Nutzung im Bestand 6 1.3 Kulturdenkmal 6 1.4 Verkehrssituation im Bestand 7 1.5 Technische Infrastruktur im Bestand 8 1.6 Altlasten und altlastverdächtige Flächen im Bestand 8 Planerische Vorgaben 9 2.1 Regionalplan 9 2.2 Flächennutzungsplan 10 2.3 Landschaftsplan 10 2.4 Entwicklungsstudie 10 Erfordernis und Ziel der Planaufstellung 3.1 4. 5 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2.54 Inhalte der Planung 11 12 13 4.1 Städtebauliche Planungsziele 13 4.2 Nutzungsstruktur 14 4.3 Einzelhandel im Bebauungsplan „Marineviertel“ 14 4.4 Begründung der Festsetzungen 16 4.4.1 Art der baulichen Nutzung 16 4.4.2 Gliederung der Baugebiete nach dem Emissionsverhalten von zulässigen Betrieben 24 4.4.3 Maß der baulichen Nutzung 27 4.4.4 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 29 4.4.5 Stellplätze 29 4.4.6 Bauweise 30 4.4.7 Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 30 4.4.8 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser 31 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 31 4.4.10 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 32 4.4.11 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Schallschutz 34 4.4.12 Örtliche Bauvorschriften 36 4.4.13 Hinweise: 38 4.5 Verkehr/Verkehrsflächen 39 4.5.1 Verkehr 39 4.4.9 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 1 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 4.5.1.1 Äußere Erschließung 40 4.5.2 Straßenverkehrsflächen 43 4.5.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 43 4.5.4 Bäume im Straßenraum 43 4.5.5 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen. 4.5.5.1 Mit Geh.-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 44 4.5.5.2 Versorgungsleitungen, Verteileranlagen 44 4.5.6 44 44 4.5.6.2 Anpflanzen von Bäumen entlang der Planstraßen 45 4.3.6.3 Erhalt von Bäumen 45 4.5.8 4.5.9 Flächen und Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen / Schallschutzmaßnahmen 45 Kennzeichnung von Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sein könnten 46 Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen 46 Umweltverträglichkeit - Vorprüfung des Einzelfalls 5.1 Rechtsgrundlagen für die UVP-Pflicht im Einzelfall 5. 2 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 6 LUVPG für die geplanten 5.3 6. Grünflächen, Pflanzgebote, Pflanzbindungen 4.5.6.1 Private Grünflächen 4.5.7 5. 44 47 47 Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 50 Ergebnis der Anlage 2 LUVPG für das Bauvorhaben 54 Umweltbericht 55 6.1 Datengrundlagen 55 6.2 Einleitung/ Beschreibung des Vorhabens 55 6.2.1 Ziele der Planung 55 6.2.2 Lage und Größe des Planungsraums 55 6.2.3 Standortbeschreibung 56 6.2.4 Beschreibung der wichtigsten Planfestsetzungen/Art und Umfang der Planung 56 6.2.5 Bedarf an Grund und Boden 57 6.2.6 Methodik 57 6.3 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes im Plangebiet 58 6.3.1 Landschaftsplanung, Raumordnungsplanung 58 6.3.2 Sonstige Vorgaben 59 6.3.2.1 Landesnaturschutzgesetz 59 6.3.2.2 Bodenschutz 59 6.3.2.3 Schallschutz 59 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 2 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 6.3.2.4 Artenschutz 62 6.4. Bestandsaufnahme – Ermittlung der zu berücksichtigenden Umweltbelange 63 6.4.1 Boden 63 6.4.2 Wasser 63 6.4.3 Klima/Luft 63 6.4.4 Pflanzen/Vegetation 63 6.4.5 Tiere - artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung 64 6.4.6 Landschaftsbild 64 6.4.7 Mensch 65 6.5 Beurteilung der Umweltauswirkungen 65 6.5.1 Zu erwartende Belastungen 65 6.5.2 Pflanzen und Tiere 65 6.5.3 Boden 66 6.5.4 Wasser 66 6.5.5 Luft/ Klima 67 6.5.6 Orts- und Landschaftsbild 67 6.5.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 67 6.5.8 Menschen 67 6.6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung und bei Durchführung der Planung 67 6.6.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung 67 6.6.2 Prognose bei Durchführung der Planung 67 6.7.3 Ermittlung der Eingriffsgröße und erforderlichen Ausgleichsgröße 68 6.7.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs 68 6.7.2 Ermittlung der Eingriffsgröße – Bilanzierung der Flächen 68 6.7.3 Ermittlung der Eingriffsgröße und erforderlichen Ausgleichsgröße 69 6.8 Ausgleichsmaßnahmen 70 6.8.1 Ausgleichsflächen (Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 7. Entwicklung der Landschaft) 70 6.9 Monitoring 71 6.9.1 Praktische Abwicklung 71 6.9.2 Überwachungsmaßnahmen 71 6.9.3 Zeitfenster 71 6.10 Allgemein verständliche Zusammenfassung 72 Natur und Landschaft 75 7.1 Eingriffs- / Ausgleichsbewertung 75 7.2 Vorkommen streng geschützter Arten 76 7.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs 77 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 3 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 7.4 8. 9 Begründung Ausgleichsflächen (Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft) Ver – und Entsorgung 77 78 8.1 Stromversorgung 78 8.2 Gasversorgung 78 8.3 Wasserversorgung 78 8.3.1 Trinkwasser 78 8.3.2 Löschwasser 78 8.4 Abwasserbeseitigung/ Regenwasserbeseitigung 78 8.5 Abfallbeseitigung 79 8.6 Telekommunikation 79 8.7 Breitband 79 Städtebauliche Werte Anlagen : Anlage 1. 80 80 80 Verkehr 1a Verkehrskonzept 80 1b Verkehrsgutachten 80 Anlage 2. Schallschutzgutachten 80 Anlage 3. Entwässerung 80 3a Entwässerungskonzept 80 3b Entwässerungsgutachten 80 Anlage 4. Nutzungskonzept 80 Anlage 5 Grünordnung 80 5. a Bestandsplan Biotop- und Nutzungstypen 80 5. b Fachbeitrag Artenschutz 80 Anlage 6. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 2.54 "Sportanlagen Sperforkenweg" 80 Anlage 7 Einzelhandelsgutachten (Standort- und Verträglichkeitsanalyse) 80 Anlage 8 Altlastengutachten 80 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 4 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 1 1.1 Begründung Plangebiet Lage im Raum und Größe und Abgrenzung des Plangebietes Glückstadt liegt als zweitgrößte Stadt des Kreises Steinburg ca. 60 km nordwestlich der Metropole Hamburg, ca. 50 km von der Mündung der Elbe und 16 km (jeweils Luftlinie) südwestlich der Kreisstadt Itzehoe entfernt. Die Stadt grenzt an die Gemeinden Blomesche Wildnis, Engelbrechtsche Wildnis und Kollmar, welche dem Amt Horst-Herzhorn angehören. Im Westen grenzt Glückstadt an die Elbe, die Wasserfläche in diesem Bereich gehört zum Stadtgebiet, daher grenzt Glückstadt ebenfalls an das Land Niedersachsen. Geographisch dehnt sie sich über eine Gesamtfläche von 2275 ha aus, von denen ca. 1220 ha Wasserflächen sind. An bebauten und noch bebaubaren Flächen (incl. Straßen, Wege, Plätze, Parkanlagen) sind dies ca. 1055 ha. Das Plangebiet liegt an der nördlichen Grenze der Stadt Glückstadt zur Gemeinde "Blomesche Wildnis" im Stadtteil Glückstadt-Nord. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück 36/17 sowie Teilstücke der Flurstücke 36/15 (Zufahrtsstraße ohne Parkplatzflächen) und 36/14 (Sportplatzfläche im Einmündungsbereich Sperforkenweg / Zufahrtsstraße als Sichtdreieck) jeweils der Flur 4 Gemarkung Blomesche Wildnis und hat eine Gesamtfläche von ca. 11,7 ha. Es wird begrenzt - im Südwesten durch die Straße Am Neuen Deich sowie durch das Flurstück 36/12, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Südosten durch die Wohnbebauung Flensburger Straße (Flurstücke 34/16, 34/14, 34/7, 34/10, 34/11 und 37/70, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Osten durch das Flurstück 37/28, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Norden durch das Sportplatzgelände (Flurstück 36/14 und 36/16, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Westen durch die Straße Sperforkenweg. Die Lage im Raum und die Abgrenzung des Plangebietes sind der Abbildung 1 zu entnehmen. Abb. 1, Lage des Plangebietes im Raum BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 5 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 1.2 Begründung Bebauung und Nutzung im Bestand Mit Verabschiedung des Marinesicherungsbataillons I wurde die ehemalige Marinekaserne in Glückstadt Ende Juni 2004 geschlossen und geräumt. Das Gelände der ehemaligen Marinekaserne ist geprägt durch eine überwiegend zweigeschossige Bauweise. Die Gebäude wurden 1935/1936 als Ziegelbauten errichtet. Die Dachgeschosse sind ausgebaut und die Sockelhöhen der Kellergeschosse sind bis ca. 1 m Höhe sichtbar. Die Unterkunftsund Schulungsgebäude umfassen jeweils ca. 800 qm Grundfläche. In regelmäßiger Anordnung als Zeilenbebauung mit mittig liegendem zentralen Bereich ist die Bausubstanz aus den Jahren 1935/36 städtebaulich prägend für das Gebiet. Die meisten Gebäude stehen leer. Direkt an der Straße „Am Neuendeich“ prägen die ehemaligen Stabs- und Wirtschaftsgebäude die Tor-/Eingangssituation. Neben der prägenden Gebäudestruktur ist das Gelände durch seinen Großbaumbestand gekennzeichnet. Das Quergebäude der nördlichen Zufahrt nördlich der Straße „Am Neuendeich“ wird von dem Eigentümer der Fläche, der für die Entwicklung und Vermarktung des Gebietes eine Projektentwicklungs- und Vermarktungsgesellschaft seit Mitte 2009 gegründet hat, sowie seiner Firma für Tiefbau (Erdbewegungen) als Verwaltungsgebäude genutzt. Für das Gebäude, das innerhalb eines Streifens von ca. 50 m Tiefe zur Straße „Am Neuendeich“ gelegen ist, wurden dem Bebauungsplanverfahren vorgezogene Umnutzungsanträge gestellt, da dieser Bereich sich über § 34 BauGB beurteilen lässt. Der zweite Querbau wurde durch eine Immobilienfirma herausgelöst, saniert und umgenutzt. Die Agentur für Arbeit ist hier seit Mitte 2005 als Mieter angesiedelt. Die nordwestlich des Geländes vorhandenen Sportanlagen sind bereits aus dem Gesamtkomplex der ehemaligen Marinekaserne herausgelöst und stellen heute wichtige Sportanlagen in der Stadt Glücksstadt dar, genutzt durch Schulen und Vereine. Der Bebauungsplan Nr. 2.54 „Sportanlagen Sperforkenweg“ wurde im Dezember 2006 als Satzung beschlossen. Diese Satzung wird für einen Teil aufgehoben und durch den B-Plan 2.59 ersetzt. Der Änderungsbereich betrifft die Erschließungsstraße, d.h. den neuen „Admiralsweg“. Die technischen Einrichtungen der Fahrzeugkontrolle, -wartung und -unterstellung konzentrieren sich im nordöstlichen Bereich. Die Hallen und Gebäude sind hier als Zweckbauten für Montagearbeiten etc. errichtet und jüngeren Datums. 1.3 Kulturdenkmal Die Liegenschaft „ehemalige Marinekaserne“ ist als einfaches Kulturdenkmal eingestuft worden nach §1 Abs. 2 (Denkmalschutzgesetz) . Das bedeutet, dass es sich de facto um ein Denkmal laut Gesetz handelt, es aber nicht unter Denkmalschutz steht. Als Kulturdenkmale werden Gebäude aus vergangener Zeit angesehen, die aufgrund ihres geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder landschaftsprägenden Wertes von öffentlichem Interesse sind. Ein Denkmalbereich bezieht sich auf mehrere Gebäude, welche aufgrund ihrer Beziehung untereinander oder durch ihr Erscheinungsbild von besonderer Bedeutung für die Geschichte, die Wissenschaft, die Kunst, den Städtebau oder die Kulturlandschaft selbst sind. Für die Erhaltung des Kulturdenkmals haben die Eigentümer nur dann zu sorgen, wenn es im Rahmen der Zumutbarkeit steht. Die obere Denkmalpflegebehörde fungiert als Fachaufsicht und die untere Denkmalschutzbehörde überwacht den Gesetzesvollzug soweit nicht anders bestimmt. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 6 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Die einzelnen einfachen Kulturdenkmale sind: Nr. 1 : Nr. 2 : Nr. 3 : Nr. 4 : Nr. 5 : Nr. 6 : Nr. 7 : Nr. 8 : Nr. 9 : Nr.10 : Nr.11 : Nr.24 : 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 1936 Stabsgebäude Kompaniegebäude Sachsen Kompaniegebäude Thüringen Wirtschaftsgebäude Kompaniegebäude Mecklenburg Kompaniegebäude Pommern Kompaniegebäude Ostpreußen Kompaniegebäude Westpreußen Kompaniegebäude Berlin Kompaniegebäude Brandenburg Kompaniegebäude Schlesien Ausbildungshalle 1.4 Verkehrssituation im Bestand Die Bundesstraße B 495, die an das Plangebiet angrenzt, ist eine Bundesstraße in Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Sie verbindet Glückstadt mit den Autobahnen. Die Fahrzeit von Glückstadt nach Hamburg beträgt mit dem Pkw etwa 40 - 50 Minuten. Überregionale Bedeutung hat die Autofähre nach Wischhafen, die etwa 150 km Autofahrt erspart und etwa 600.000 Kraftfahrzeuge pro Jahr befördert. Die B 495 ist direkter Zubringer zur Fähre Glückstadt/Wischhafen. Die ehemalige Marinekaserne liegt direkt an der Bundesstraße B 495 (Sperforkenweg). Die Straße „Am Neuendeich“ (Kreisstraße 8) ist ein Hauptzubringer/eine Haupterschließungsachse in die Innenstadt und führt südwestlich an dem Plangebiet vorbei. Das Plangebiet ist über die B 495 und die Straße „Am Neuendeich/K 8“ zu erschließen, wobei zurzeit kein direkter Anschluss an die B 495 besteht. Es wurde im Zuge der Überplanung des nordwestlichen Sportstättenbereiches eine Zufahrt zur B 495 geschaffen, diese ist im Bestand jedoch durch einen Zaun vom Plangebiet getrennt. Als Hauptzufahrt in das Plangebiet reicht diese Zufahrt allerdings nicht aus. Von der südwestlichen Hauptzufahrt (Am Neuendeich) verläuft die Haupterschließung der ehemaligen Kaserne in nordöstlicher Richtung durch das Gelände. Die Nebenerschließungen sind rechtwinklig und symmetrisch angeordnet. Die Haupterschließungswege waren für militärische Fahrzeuge und somit auch für Schwerlastverkehr ausgelegt. Die Fahrbahnbreiten zwischen 6,00 m und 5,50 m sind nicht BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 7 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung überdimensioniert. Die Gehwege sind 2,00 m (einschließlich Bord) breit. Nach heutigem Standard sind die Gehwege nicht ausreichend dimensioniert. Die im Bestand vorhandene, aber durch den ÖPNV nicht mehr genutzte, Busbucht an der Strasse Am Neuendeich entfällt zugunsten der neuen Einfahrt in den „Korvettenweg“. 1.5 Technische Infrastruktur im Bestand Die bestehende gebietsinterne technische Infrastruktur ist den Anforderungen der ehemaligen militärischen Nutzung angepasst. Die Gebäude wurden zentral über ein Blockheizkraftwerk versorgt. Diese gebietsinterne Fernwärmeversorgung ist leider nicht zu sanieren. Die Oberflächenentwässerung des Gebietes erfolgt über einen seitlich verlaufenden Graben. Das gesamte Gebiet ist an die städtische Regen- und Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Die bisherige Wärmeversorgung einschließlich der Warmwasserversorgung erfolgte über ein zentrales Heizungssystem, das zum einen Teil aus gedämmten Rohren in erdüberdeckten Betonkanälen besteht, zum anderen Teil aus erdverlegten, wärmegedämmten Heizungsrohren. Das gesamte System ist in vielen Teilbereichen durch die Gebäudekeller geführt. Alle Dämmdicken der Rohre entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen und müssten gem. ENEV erneuert werden. Die Verteilsysteme für Elektro-, Wasser-, ggf. Gas- und Fernmeldetechnik sind ebenfalls zentral ausgerichtet. Hier sind in Absprache mit den örtlichen Versorgern Schnittstellen und separate Gebäudeanschlüsse und Zählereinheiten zu installieren. Die Fernmelde- und Datentechnik muss komplett erneuert werden, um ansiedlungswilligen Familien und Firmen eine entsprechende Datenübertragungsstruktur zu bieten. Der Bau der Marinekaserne Glückstadt wurde in den Jahren 1935/ 36 begonnen. Die Gebäude sind als massive Klinkerbauten mit Betondecken erstellt. Der Wärmeschutz der einzelnen Häuser entspricht nicht mehr dem heutigen Standard. Alle Gebäude müssen bei Umnutzung mit Beheizung gemäß der Energieeinsparverordnung, Stand 2009 (ENEV 2009), die ab dem 01.10.2009 in Kraft getreten ist, energetisch modernisiert werden. 1.6 Altlasten und altlastverdächtige Flächen im Bestand Die Erfassung, Dokumentation und Untersuchung von Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) erfolgte 2004 im Auftrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Der Untersuchungsbericht liegt vor und wurde ausgewertet. Für acht Verdachtsflächen wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse dokumentiert. Im Ergebnis wird die Belastungssituation wie folgt eingeschätzt: „Einzig in der Sondierbohrung 5 ergaben sich sensorische Hinweise auf Bodenverunreinigungen (schwacher Geruch nach Kaltreiniger). Die an den entnommenen Bodenproben analytisch nachgewiesenen Belastungen unterschreiten jedoch sämtlich den jeweiligen unteren Prüfwert der LAWA-Liste (Länderarbeitsgemeinschaft Wasser). Sie dürfen somit als nicht relevant eingestuft werden“ (Bericht, Archiv Nr. 112 04, Seite 3, Amt für Geoinformationswesen, Kiel, 2004). Zu KVF 16, Alter Schießstand: Durch die Entsorgung des Geschossfangsandes und die nicht relevante Belastung der seitlichen Begrenzungswälle, sowie deren geplante Nichtnutzung und minimale Pflege durch den Sportverein ergeben sich laut dem Amt für Geoinformationswesen der BundeswehrGeoinformationsstelle Kiel folgende Ergebnisse: a) Für den Wirkungspfad Boden-Mensch: Aufgrund des sehr geringen Schadstoffpotentials keine Gefährdung erkennbar; BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 8 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ b) c) Begründung Für den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze: keine einschlägige Nutzung, hier nicht relevant ; Für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser: Wie Wirkungspfad a). Gemäß Feststellung des Kreises Steinburg – Amt für Umweltschutz – Wasserwirtschaft – vom 01.08.2007 besteht aus wasser- bzw. bodenschutzbehördlicher Sicht kein weiterer Handlungsbedarf. 2. Planerische Vorgaben 2.1 Regionalplan Im Folgenden werden die wichtigsten Aussagen aus dem Regionalplan für den Planungsraum IV (Schleswig – Holstein Süd-West) des Landes Schleswig-Holstein -Kreise Dittmarschen und Steinburg- , Fortschreibung 2005, zusammengestellt, die für die Planung hier von Bedeutung sind. Die Stadt Glückstadt gehört zum nordöstlich an die Elbe angrenzenden Nahbereich. Sie ist nach § 2 der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne einschließlich ihrer Nah- und Mittelbereiche sowie ihre Zuordnung zu den verschiedenen Stufen vom 16. Dezember 1997 mit der Funktion als Unterzentrum eingestuft. Die Stadt Glückstadt besitzt auf Grund der vorhandenen überregionalen Verkehrsanbindungen, welche durch die neue Anbindung an die A 20 noch weiter verbessert werden, gute Entwicklungsmöglichkeiten. Damit wird die Stadt Glückstadt u.a. in ihren Funktionen als Entwicklungs- und Entlastungsort gestärkt. Ein weiteres Ziel der Stadt Glückstadt ist die Steigerung der Attraktivität als Tourismusschwerpunkt an der Unterelbe. Abb. 2, Auszug aus dem Regionalplan für den Planungsraum IV - Fortschreibung 2005 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 9 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 2.2 Begründung Flächennutzungsplan Der zurzeit gültige Flächennutzungsplan (1. Änderung und Erweiterung) ist wirksam seit dem 06.07.1976. Eine Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes, eine Zusammenfassung der bis 2001 wirksam gewordenen Änderungen, erfolgte am 13.06.2002. Der Flächennutzungsplan der Stadt Glückstadt weist das Plangebiet als Sondergebietsfläche des Bundes aus. Um das Gebiet für eine zivile Nachnutzung entwickeln zu können, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan Nr. 2.59 wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Glückstadt erfolgt daher im Parallelverfahren (30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Glückstadt). 2.3 Landschaftsplan Im Landschaftsplan der Stadt Glückstadt wird die Fläche als Sondergebietsfläche mit Vegetationsanreicherung ausgewiesen. Entwicklungsmaßnahmen für diese Fläche sind nicht benannt. 2.4 Entwicklungsstudie Nach Auffassung des Bundes ist es die vorrangige Aufgabe der Städte und Gemeinden, Nutzungsvorstellungen für die freigegebenen Konversionsstandorte zu entwickeln und diese gemeinsam mit Investoren und mit Unterstützung des Bundes in Planungsrecht umzusetzen. Nach eigenem Bekunden hilft der Bund deshalb den Kommunen bei der Entwicklung von Nutzungskonzepten, Machbarkeitsstudien und anderen planerischen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang hat die Stadt Glückstadt 2006 eine Entwicklungsstudie in Auftrag gegeben, um die Perspektiven für die zivile Nachnutzung der Kaserne auszuloten. Die Entwicklungsstudie hat die regionalen und städtischen Rahmenbedingungen analysiert und einen Masterplan für das Kasernengelände entwickelt. Der Masterplan ist in verschiedene Nutzungscluster aufgeteilt. Der Nutzungscluster „Sport und Freizeit“ wurde aufgrund des Bedarfes örtlicher Sportvereine schnell mit Leben gefüllt: Bereits am 14.09.2006 wurde der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan 2.54 „Sportanlagen Sperforkenweg“ gefasst und in 2007 erfolgte der Bau einer Erschließungsstraße als Anschluss an die B 495 / Sperforkenweg. Die bestehende Sporthalle wurde mit zusätzlichen Umkleideräumen und einem eigenen Anschluss an die Ver- und Entsorgungsmedien versehen. Seither wird die ehem. Sportanlage der Marinekaserne von zwei örtlichen Sportvereinen und durch den Schulsport intensiv genutzt. Für die anderen Nutzungscluster („Gesundheit / Pflege“, „Aus- und Weiterbildung“ und „Wohnen“) gelang es jedoch trotz starker Anstrengungen nicht, Investoren oder Betreiber zu finden. Dies lag vor allem an den schwierigen BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 10 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Rahmenbedingungen: Zum Zeitpunkt des Leerzugs der Kaserne gab es sowohl Wohnbauals auch Gewerbeflächen an anderer Stelle der Stadt in guter Lage und zu sehr günstigen Preisen – und das bei einem relativ geringen Nachfrageniveau. Dies wurde bereits bei der Erstellung der Entwicklungsstudie berücksichtigt, indem der Fokus auf die Entwicklung von Angeboten im Bereich des betreuten Wohnens und der Dienstleistungen für Senioren gerichtet wurde. Idee dabei war, dass aufgrund der demographischen Entwicklung ein zunehmender Bedarf nach solchen Einrichtungen entsteht. Aber obwohl nahezu 100 in diesem Bereich tätige Institutionen und Unternehmen mit tatkräftiger Unterstützung des Konversionsmanagements angeschrieben und viele Gespräche geführt wurden, konnte kein entsprechendes Investitionsvorhaben generiert werden. Denn, wie sich zwischenzeitlich herausstellte, wollen Senioren möglichst lange in der eigenen Wohnung oder in ihrem Wohnquartier leben und nur wenige von Ihnen sind zu einem Umzug bereit. Außerdem ist die Lage des „Marineviertels“ für eine solche Nutzung offensichtlich schon zu peripher. In den Bemühungen um einen Verkauf des ehem. Kasernengeländes wurden des Weiteren gewerbliche Unternehmen, öffentliche Institutionen und potenzielle Interessenten unter Hinweis auf die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten angeschrieben und angesprochen. Aber auch hier fand sich kein Erwerber für das Gesamtgrundstück oder eine größere Teilfläche. Die Stadt Glückstadt hat es begrüßt, als mit dem neuen Eigentümer ein Erwerber für das ehemalige Kasernengelände gefunden wurde, der trotz der schwierigen Rahmenbedingungen ein Entwicklungspotenzial in der Liegenschaft sieht. Dabei sind sich der neue Eigentümer und die Stadt darüber im Klaren, dass eine solche Entwicklung sich nur schrittweise wird vollziehen können. Dies verlangt einerseits ein flexibles städtebauliches Konzept und andererseits eine enge Kooperation zwischen Eigentümer und Kommune, wie sie zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes bereits praktiziert wurde. 3. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Seit dem Jahr 2004 ist die militärische Nutzung der Fläche der ehemaligen Kasernenanlage aufgegeben worden. Das Gelände der ehemaligen Marinekaserne Glückstadt soll einer zivilen Nachnutzung zugeführt werden. Die Stadt Glückstadt hat die Planungshoheit für dieses Areal und damit die Aufgabe, diese Konversionsfläche wieder einer Nutzung zuzuführen. Erforderlich ist dazu ein Bauleitplanverfahren, das die geordnete und zielgerichtete städtebauliche Entwicklung festlegt. Eine Ableitung der Zulässigkeiten aus der vorhandenen Bestands- bzw. Umgebungsbebauung ist nicht möglich, da nach § 34 BauGB nicht von einer entsprechenden Prägung ausgegangen werden kann. Hierzu wurden in einem ersten Schritt von der Stadt Glückstadt die nordwestlich liegenden Sportanlagen umgewidmet und einer öffentlichen und halböffentlichen Nutzung durch Schulen und Sportvereine zugeführt (Bebauungsplan Nr. 2.54 der Stadt Glückstadt). Der verbleibende Teil der ehemaligen Kaserne - der Kernbereich – soll nun auch einer zivilen Nachnutzung zugeführt werden. Als Investor ist der neue Eigentümer im Februar 2009 mit der Bundesvermögensverwaltung als Eigentümerin über den Erwerb des Kasernenareals vertragseinig geworden. Mit dem nun in Rede stehenden Bebauungsplanverfahren sollen zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Bebauung des Kernbereiches der ehemaligen Kaserne geschaffen werden. Es fanden seit Anfang 2009 zahlreiche konstruktive Abstimmungsrunden mit der Verwaltung und der Politik in Glückstadt statt, die der Vertiefung und Optimierung der städtebaulichen Konzeptes und der Vorbereitung des Planungsrechts dienten. Zwischenzeitlich führte der neue Eigentümer Gespräche mit potentiellen Bauherren und Investoren zur Übernahme von erschlossenen Bauflächen. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 11 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Planerisches Ziel aller Beteiligten ist die Integration des Areals der ehemaligen Marinekaserne mit einer zukunftsträchtigen und tragfähigen Konzeption in die städtebauliche Entwicklung der Stadt Glückstadt. Das „Marineviertel“ soll sich zu einem integrierten Stadtteil am nördlichen Ortsausgang entwickeln. Sowohl Wohnen als auch mit Wohnen verträgliches Gewerbe und Sondergebiete, die dem Einzelhandel dienen, runden das Angebot für das nördliche Stadtgebiet Glückstadts ab. Für die städtebauliche Konzeption sind folgende Kriterien formuliert: 1. Die zukünftigen Bewohner sollen im „Marineviertel“ nicht nur wohnen, sondern auch arbeiten können. Denn die Trennung von Wohnen und Arbeiten wird zunehmend als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Die Festsetzung von Mischgebieten macht es z.B. möglich, dass sich ein Handwerksmeister mit Wohnung und Werkstatt im Gebiet ansiedelt. Dabei müssen natürlich die Richtwerte hinsichtlich zulässiger Immissionen und Emissionen eingehalten werden. 2. Das „Marineviertel“ übernimmt, mit seinem Lebensmitteleinzelhandel und anderen Einzelhandelsbetrieben, wie Drogeriefachmarkt, Textilfachmarkt (Discounter), Schuhfachmarkt (Discounter) Bäcker, Non Food Discounter und einem Bau- und Gartenmarkt Versorgungsfunktionen für den Stadtteil Glückstadt-Nord. Der Bau- und Gartenmarkt wird die Stadt Glückstadt und die Region mit Bauartikeln versorgen. Seine Lage an der B 495 ist hierfür gut geeignet. 3. Die Fläche bietet ein Angebot für Gewerbetreibende, insbesondere innovative gewerbliche Betriebe. Hier bietet das Gewerbegebiet Raum für Ansiedlungen. Die Möglichkeit der Etablierung eines Hotel- und Tagungsstättenbetriebes wie auch Angebote zur Ergänzung der touristischen Infrastruktur – wie z.B. Winterlager und Reparaturhof für Segler – sollen im Mischgebiet und im Gewerbegebiet berücksichtigt werden. Ziel ist, das Gelände und die Bausubstanz dieser ehemaligen Kaserne in verschiedenen Entwicklungsschritten „wachsen“ zu lassen und damit einer finanzierbaren und bedarfsgerechten zivilen Nutzung zuzuführen. Hierzu zählt auch die energetische Betrachtung der Anlage und der Gebäude. Zugleich muss sich das Quartier so entwickeln können, dass es auch multifunktional genutzt und zukunftsfähig attraktiv gestaltet werden kann. 3.1 Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2.54 Da der Admiralsweg als Sammelstrasse eine wichtige Erschließungsfunktion im neuen Plangebiet hat, ist er in die Planzeichnung de Bebauungsplanes 2.59 aufgenommen worden. Das macht eine Teilaufhebung des BPlans 2.54 erforderlich. Die Größe des Änderungsgebietes ergibt sich aus der vorhandenen Straßenfläche und der Einmündung in den Sperforkenweg. (Siehe Plan) Im Bereich der Einmündung in den Sperforkenweg kommt es zu Überschneidungen der jeweiligen Plangeltungsbereiche innerhalb des erforderlichen Sichtdreiecks der BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 12 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Hauptzufahrt des Bebauungsplanes 2.59. Im Sinne der Rechtseindeutigkeit und um ein eigenständiges Änderungsverfahren für den B-Plan 2.54 zu vermeiden, ist der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2.59 nördlich der Einmündung der Zufahrt soweit vergrößert worden, dass das Sichtdreieck vollständig vom Geltungsbereich des B-Plans 2.59 erfasst wird. Für die Überschneidungsbereich wird der Bebauungsplan Nr. 2.54 aufgehoben und durch den Bebauungsplan Nr. 2.59 ersetzt. Das Gebiet der Teilaufhebung wird begrenzt - im Südwesten durch die Straße Am Neuen Deich (K 8) sowie durch das Flurstück 36/12, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Südosten durch die Wohnbebauung Flensburger Straße (Flurstücke 34/16, 34/14, 34/7, 34/10, 34/11 und 37/70, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Osten durch das Flurstück 37/28, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Norden durch das Sportplatzgelände (Flurstück 36/14 und 36/16, Gemarkung Blomesche Wildnis, Flur 4, - im Westen durch die Straße Sperforkenweg (B 495). 4. Inhalte der Planung 4.1 Städtebauliche Planungsziele Eine Konversionsfläche ist immer eine große Herausforderung für die Städte und Kommunen. Für das „Marineviertel“ der Stadt Glückstadt gilt dies in besonderem Maße, denn einerseits entspricht die Gesamtfläche der ehemaligen Kaserne von ca. 21 ha der Größe eines eigenen Stadtteils und andererseits gibt es weitere Konversionsflächen in der Stadt, wie z.B. das ca. 10 ha große Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes. Die Stadt hat sich dieser Herausforderung gestellt und konsequent seit 2005 an dem Gebiet städtebaulich gearbeitet. Dabei haben die wirtschaftlichen Zwänge, die es den Städten und Kommunen nicht erlauben, unwirtschaftliche Konzepte zu entwickeln, bei der zivilen Nachnutzung des ehemaligen Kasernenstandortes Marine-Viertel eine wichtige Rolle gespielt. Die schwierigen Rahmenbedingungen bei Aufnahme der Planungen wurden bereits in Kapitel 2.4 erläutert. In diesem Kontext ist das Risiko einer innerstädtischen Brache, die den Norden Glückstadts mit städtebaulichen und sozialen Problemen belasten würde, allen Beteiligten bewusst. Gemeinsam mit den Flächeneigentümern bzw. Investoren nimmt die Stadt Glückstadt ihre städtebauliche Aufgabe, die Konversionsfläche einer zivilen Neunutzung zuzuführen und in den Wirtschaftskreislauf und die Gesamtstruktur der Stadt zu integrieren, als Herausforderung an. Nach Abprüfen der möglichen Folgenutzungen haben sich folgende städtebauliche Ziele ergeben. Mit der zivilen Nachnutzung des ehemaligen Kasernenstandortes „Marineviertel“ werden vorrangig folgende Ziele der Stadtentwicklung verfolgt: Aufbereitung der ehemaligen Militärflächen für eine zivile Nachnutzung (Konversion); Beseitigung einer Brache; Reaktivierung einer innerstädtischen Brachfläche auch zum Schutz des Außenbereiches; Gestaltung eines 'Eingangstores' in das Stadtgebiet Vermeidung von Bauflächen "auf der grünen Wiese" (Bodenschutzklausel § 1 a Abs. 2 Nr.1 BauGB) mit den Aspekten: o Innenentwicklung vor Außenentwicklung o Wiedernutzbarmachung von Flächen BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 13 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ o o o Begründung sparsamer Umgang mit Grund und Boden Reduzierung der Aufwendungen für Erschließungen Nutzungsauslastung bestehender infrastruktureller Einrichtungen Stärkung des nördlichen Stadtteils in Glückstadt als Einkaufs-, Wohn- und Arbeitsstandort . Reduzierung von Verkehrsbewegungen durch räumliche Nähe von Wohnen, Arbeiten, Einkaufen, Freizeitnutzungen. Schaffung eines integrierten lebendigen Wohn- und Dienstleistungsangebotes um Abwanderungen ins Umland entgegen zu wirken und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Norden Glückstadts sicherzustellen. Schaffung von Ansiedlungsflächen für Gewerbe und daraus resultierenden neuen Arbeitsplätzen. Mit der Beseitigung dieser Stadtbrache werden auch positive Ausstrahlungseffekte auf die Entwicklung der Umgebungsbebauung und -nutzungen erwartet. 4.2 Nutzungsstruktur Um die oben genannten Ziele einer schrittweisen Umnutzung und Inanspruchnahme von Flächen mit unterschiedlichen, sich jedoch nicht ausschließenden Nutzungen bauleitplanerisch abzusichern, wird das Gebiet in drei räumliche und nutzungsbezogene Schwerpunktbereiche gegliedert (siehe dazu auch Anlage 4 der Begründung): 4.3 Der nordöstliche Teil, im Bereich der ehemaligen Fahrzeughallen, ist für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Die Fläche umfasst ca. 2,7 ha und wird als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier sind wohnverträgliche Gewerbenutzungen vorgesehen. Der Hauptteil der bereits baulich genutzten Flächen, ca. 4,4 ha, wird als Mischgebiet ausgewiesen. Hier sind Wohnen, Geschäfts- und Bürogebäude sowie das Wohnen nicht störende Gewerbe vorgesehen. Darüber hinaus sind weitere Nutzungen auf dem ehemaligen Marinearsenal vorgesehen, die den Wirtschaftsklassifikationen Gastronomie und Dienstleistung zuzurechnen sind. Im nordwestlichen Teil des Bebauungsplanes werden drei sonstige SO-Gebiete mit der besonderen Zweckbestimmung Einzelhandel festgelegt, mit einer Gesamtfläche von 2,5 ha. Geplant sind insbesondere: ein Lebensmitteldiscounter mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche, ein Drogeriemarkt mit 650 m² Verkaufsfläche, ein discountierender Textilfachmarkt mit 500 m² Verkaufsfläche, ein 400 qm großer Schuhfachmarkt (Discount), ein Nonfood-Discounter mit 400 m² Verkaufsfläche sowie ein Bau- und Gartenmarkt mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 3.800 m². Einzelhandel im Bebauungsplan „Marineviertel“ Städtebauliche Begründung Wie bereits an anderer Stelle (vgl. Kapitel 2.4) erläutert, gibt es derzeit in der Stadt Glückstadt nur eine geringe Nachfrage nach Grundstücken für eine wohnbauliche oder gewerbliche Nutzung... Flächen für Büros werden überhaupt nicht nachgefragt, Flächen für Dienstleistungen ebenfalls kaum und für zusätzliche soziale, kulturelle, sportliche und sonstige Nutzungen gibt es entweder keinen Bedarf und / oder keine Träger, die entsprechend investieren können. Die einzige echte Nachfrage besteht nach Flächen für Einzelhandel – und zwar einerseits von Anbieterseite (insbesondere für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel) und andererseits von Kunden- bzw. Stadtseite ein Baumarkt. In dieser Nachfrage sieht die Stadt eine Chance, dem „Marineviertel“ den entscheidenden Entwicklungsimpuls zu geben. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 14 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Dabei ist es der Stadt aber wichtig, dass die anzusiedelnden Einzelhandelseinrichtungen keine negativen Einflüsse auf die Innenstadt bzw. die vorhandenen Einzelhandelsstandorte entwickeln. Diese Maßgabe führt dazu, dass dem Wunsch von Investoren nach Flächen für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel nicht nachgekommen wird. Für einen kleinen Lebensmittelmarkt (bis 800 qm Verkaufsfläche) wird allerdings ein Bedarf gesehen, denn der Stadtteil Glückstadt-Nord bzw. der Norden der Stadt Glückstadt verfügt über keine entsprechende Einkaufseinrichtung und ist unterversorgt. Die Stadt Glückstadt und die Eigentümer haben auf Anregung der Landesplanung Schleswig-Holstein die MRC Hamburg beauftragt, eine Standort- und Verträglichkeitsanalyse im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 2.59 "Marineviertel" der Stadt Glückstadt zu erstellen (siehe Anlage 7 der Begründung). In der Stadt besteht zudem der Bedarf an einem Bau- und Gartenmarkt, zumal ein Baustoffhandel mit Heimwerkerangebot im Gewerbegebiet Stadtstraße zum Jahresende 2009 geschlossen hat. Allerdings sind die Gegebenheiten für einen solchen Markt in Glückstadt nicht ganz einfach: Zum einen ist der Einzugsbereich der Stadt Glückstadt wegen der beiden benachbarten Mittelzentren Itzehoe und Elmshorn relativ gering, zum anderen sind in diesen Mittelzentren diverse Bau- und Gartenmärkte vorhanden. Deshalb wird es notwendig sein, durch weitere Einzelhandelsangebote ein Umfeld zu schaffen, das die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes im Geltungsbereich fördert. Aber auch hier gilt, dass durch ein solches Angebot negative Einflüsse auf die Innenstadt bzw. die vorhandenen Einzelhandelsstandorte vermieden werden sollen. Dazu werden über entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes die Verkaufsflächen und die zulässigen Sortimente begrenzt. Qualitätsvolle (in der Regel inhabergeführte) Geschäfte bleiben somit der Innenstadt vorbehalten. Die Verträglichkeit der als zulässig geplanten Nutzungen ist gutachterlich bestätigt worden. Auszug aus der Schlussbetrachtung der Standort- und Verträglichkeitsanalyse der MRC Market Research & Consultants, Hamburg zur Verträglichkeit nach § 11 Abs. 3 BauGB (Anlage 7): „Aus der Gesamtbetrachtung der Nachfragevolumina und der Umsätze des stationären Einzelhandels im untersuchten Marktgebiet der Stadt Glückstadt ist der Nachweis erbracht worden, dass sich die Planungsempfehlung wesentlich innerhalb der nachgewiesenen „eigenen“ Kaufkraftpotenziale bewegt Die neu „auf den Markt kommenden“ Umsätze eines Nahversorgungs- und Fachmarktstandortes auf dem Gelände der ehemaligen Marinekaserne werden überwiegend aus dem eigenen Marktgebiet rekrutiert. Die vorgesehenen Planungsgrößen binden sich auch sortimentsweise betrachtet in die landesplanerische Zäsur einer angemessenen Eigenausstattung von Kommunen mit zentralörtlicher Bedeutung ein. Eine Beeinträchtigung anderer Kommunen kann grundsätzlich ausgeschlossen werden und das Vorhaben ist in dieser Hinsicht bauplanungsrechtlich zulässig. Das Kongruenzgebot wird eingehalten. Gleiches gilt auch für das Beeinträchtigungsverbot, denn von der Grundund Nahversorgungsplanung wie auch von der Fachmarktagglomeration ist keine Umlandkommune im bau- oder planungsrechtlichen Sinne betroffen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle abschließend darauf, dass jeder Kommune in SchleswigHolstein mit zentralörtlicher Funktion nicht nur das Recht gegeben ist, sondern auch die Pflicht aus den landesplanerischen Funktionsstellungen auferlegt ist, seine Einwohner BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 15 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung hinreichend und qualitativ zu versorgen, d.h. die planerischen Voraussetzungen für solche Handelsstätten zu schaffen. Bei dem Planvorhaben handelt es sich um eine qualitative und quantitative Bereicherung für eine funktionierende Versorgung der eigenen Einwohner. Eine Raumverträglichkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO halten wir aufgrund unserer Untersuchungen für ein Nahversorgungskonzept mit arrondierenden Fachmärkten allerdings unter planungsrechtlich restriktiv durch die Stadt festzulegenden Verkaufsflächengrößen nach Maßgabe der hier untersuchten absoluten Größenordnung des Planungsvorhabens - der Stadt Glückstadt eindeutig für gegeben. Die Wegebeziehungen und -entfernungen der zum Versorgungsgebiet zählenden Ortsteile und Gemeinden rechtfertigen eine Einzelhandelsentwicklung auf dem ehemaligen Kasernengelände, zumal in dem nördlichen Wohngebiet von Glückstadt keine oder nur eine unbefriedigende und unzureichende Lebensmittelversorgung möglich ist. Darüber hinaus dürfte die bauliche Entwicklung auch als Auslöser für eine weitere Revitalisierung der Kasernenanlage dienen und gewissermaßen als „Tor zur Innenstadt“ dienen können. Das kann weitere Koppelungen mit der Innenstadt auslösen. Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben in der hier aufgezeigten Größe und unter Maßgabe der dezidierten Handelsflächenplanungen, wie sie hier untersucht sind, ohne Einfluss auf die Gefährdung benachbarter Orte und Zentren genehmigungsfähig. Ein Gefährdungspotenzial für die zentrale Mitte der Stadt Glückstadt ist durch die neuen Planungen planungsrechtlich nicht vorhanden“. 4.4 Begründung der Festsetzungen Nachfolgend werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelnen begründet und erläutert. 4.4.1 Art der baulichen Nutzung a) • • • • • Es werden die folgenden Baugebiete festgesetzt: Mischgebiete (MI) (§ 6 BauNVO) [Ziffer 1.1 der Textfestsetzungen, im Folgenden: TF]; .Gewerbegebiete (GE) (§ 8 BauNVO) ), [TF Ziffer 1.2] Sondergebiet SO1 wird mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt [TF Ziffer 1.3.1]; Sondergebiet SO2 mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der Lebensmittelbranche [TF Ziffer 1.3.4] Sondergebiet SO3 mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der BekleidungsSchuh- und Drogeriebranche sowie Non-food-Discounter TF Ziffer 1.3.7]. Begründung zu a): Die Festsetzung der vorgenannten Baugebietstypen entspricht den Grundsätzen und Zielen der Regional- und Landesplanung, wie sie im gültigen Regionalplan (ROP), Planungsraum IV, Schleswig-Holstein Südwest, Fortschreibung 2005 und im Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein 2010 dargelegt worden sind. Die Aufstellung des Bebauungsplans steht im Einklang mit den Zielen der Raumordnung und erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs.4 BauGB. So soll laut ROP 'Eine attraktive Angebotsplanung' u.a. in Glückstadt auf Grund der Funktion als Entwicklungs- und Entlastungsort dazu beitragen, 'dass der Planungsraum von wirtschaftlichen Entwicklungen in der Metropolregion Hamburg profitieren kann.' (ROP 2005, G 3.3 (14)). Dabei werden mit einer festen Elbquerung bei Glückstadt Infrastruktur und BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 16 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Arbeitsmarkteffekte und damit auch Impulse für die weitere Entwicklung des Wirtschaftsraums erwartet (Vgl. ROP 2005). Der Bebauungsplan 2.59 Marineviertel trägt in seiner Mischnutzungsstruktur dazu bei, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Dabei soll Glückstadt - wie auch im REK 2000 für die Metropolregion Hamburg vorgesehen – Funktionen als Entwicklungs- und Entlastungsort wahrnehmen. Im Einzelnen bedeutet das insbesondere eine Funktionssicherung und Stärkung der gewerblichen Basis in der Stadt (Vgl. ROP 2005, 6.3.2. Nr. 2. (2)). Die als zulässig geplanten gewerblichen Nutzungen – gegliedert in Mischgebiete, Gewerbegebiete und sonstige Sondergebiete - im Bebauungsplan tragen zu dieser Sicherung und Stärkung bei. Die „Anschlussnutzung“ frei gewordener und frei werdender militärischer Liegenschaften soll gemäß ROP 2005 raum- und umweltverträglich sein. Dies gilt auch für die Lösung von Strukturproblemen infolge des Abbaus militärischer Einrichtungen innerhalb der jeweiligen Standortgemeinde (vgl. ROP 2005, 7.9.2. (2)). Die Lage des Bebauungsplangeltungsbereichs im bestehenden Siedlungszusammenhang sowie die im Geltungsbereich liegenden Bestandsgebäude, welche teilweise einer Nachnutzung zugeführt werden sollen, prädestinieren die Flächen in diesem Kontext für eine bauliche Nachnutzung. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die für den ehemals militärischen Standort angestrebte zivile Nachnutzung zu verwirklichen. Die nachfolgende im einzelnen begründeten zusätzlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur Gliederung der Baugebiete zielen darauf ab, sicherzustellen, dass die Nachnutzung der Flächen raum- und umweltverträglich erfolgt und insbesondere auch die benachbarten Nutzungen berücksichtigt werden. Ferner wird die Trasse einer künftigen Ost-West-Verbindung mit Elbquerung im Raum Glückstadt (Vorzugstrasse) durch die Planung nicht beeinträchtigt (ROP 2005, Z 5.8.2 (5)). b) In den Mischgebieten MI1, MI2, MI3, MI4, MI 5 und MI6 sind abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3. BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 7. BauNVO Tankstellen nicht zulässig und abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8. BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig, (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Abweichend von Satz 1 sind ausnahmsweise zulässig: Einzelhandelsbetriebe, welche in direktem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einem Gewerbebetrieb stehen - Direktvermarktung eigener Produkte - und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Je Einzelhandelsbetrieb sind dabei maximal 250 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche zulässig. [TF Ziffer 1.1.1] In den Mischgebieten MI1, MI2, MI3, MI4, MI 5 und MI6 sind abweichend von § 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO). [TF Ziffer 1.1.2] In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind abweichend von § 8 Abs. 2 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig und abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3. BauNVO Tankstellen nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Abweichend von Satz 1 sind ausnahmsweise zulässig: Einzelhandelsbetriebe, welche in direktem räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu einem Gewerbebetrieb stehen - Direktvermarktung eigener Produkte - und diesem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Je Einzelhandelsbetrieb sind dabei maximal 250 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche zulässig. [TF Ziffer 1.2.1] In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Vergnügungsstätten nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise (§ 1 Abs. 6 Nr. 1. BauNVO). [TF Ziffer 1.2.2] BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 17 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Begründung zu b): In den jeweiligen Baugebieten werden Nutzungen ausgeschlossen, die aufgrund ihrer Eigenart zu nicht gewollten Belästigungen oder Nutzungseinschränkungen der in den Baugebieten selbst als zulässig geplanten und vorgesehenen Nutzungen führen können. Ferner werden dadurch auch die benachbarten bestehenden Siedlungsbereiche in gleicher Weise berücksichtigt. Insbesondere Vergnügungsstätten stehen aufgrund der regelmäßig anzunehmenden Nutzungszeiten – einschließlich des Nachtzeitraums – sowie bedingt durch den An- und Abreiseverkehr in Konflikt mit der bestehenden und als zulässig geplanten Wohnnutzung und werden daher ausgeschlossen. Die Einzelhandelsnutzung wird in den genannten Mischgebieten und Gewerbegebieten als nicht zulässig festgesetzt, um eine detaillierte Steuerung dieser Nutzungen zu erlauben. Diese Nutzungen sollen in den Sondergebieten konzentriert werden, wobei eine detaillierte Festsetzung (s.u.) auf Basis der Einzelhandelsanalyse (siehe Anlage 7 zur Begründung) erfolgt, womit negative Auswirkungen auf den in Glückstadt bereits bestehenden Einzelhandel vermieden werden sollen. Die in den Sätzen 2 und 3 der textlichen Festsetzung 1.1.1 formulierte Ausnahmeregelung soll unbeabsichtigte Härtefälle vermeiden. So ist es durchaus erwünscht, dass sich in den Mischgebieten Gewerbebetriebe ansiedeln, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Insbesondere im Bereich des Handwerks und Kunsthandwerks kann die Direktvermarktung der eigenen Produkte eine wesentliche Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg darstellen. Daher wird eine solche Direktvermarktung als ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Gleichermaßen zielt die in den Sätzen 2 und 3 der textlichen Festsetzung 1.2.1 formulierte Ausnahmeregelung auf die Vermeidung der vorgenannten unbeabsichtigten Härtefälle ab. Der Ausschluss von Tankstellen trägt insbesondere der Gewährleistung gesunder Wohnund Arbeitsverhältnisse in den Mischgebieten Rechnung. Die Festsetzung ist zum einen erforderlich, um nicht gewollte Belästigungen oder Nutzungseinschränkungen der in den einzelnen Teilgebieten als zulässig geplanten und vorgesehenen Nutzungen insbesondere durch Emissionen bei Betankungsvorgängen von Kfz und bei der Lieferung von Kraftstoffen sowie durch Emissionen des An- und Abfahrtverkehrs weitgehend zu vermeiden. Ferner wird dadurch die sicherheitsrelevante Abstandsproblematik zu sensitiven Nutzungen im Geltungsbereich vermieden. In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 ist der Ausschluss von Tankstellen ebenfalls erforderlich, da GE2 in direkter Nachbarschaft zu bestehenden Reinen Wohngebieten außerhalb des Geltungsbereichs liegt (ca. 30 m Abstand zwischen GE2 Baufenster und bestehender Wohnbebauung) und darüber hinaus beide Gewerbegebiete in direkter räumlicher Nähe der auch dem Wohnen dienenden Mischgebiete im Geltungsbereich liegen. c) Das Sondergebiet SO1 wird mit der Zweckbestimmung Bau- und Gartenmarkt festgesetzt.. [TF Ziffer 1.3.1] Zulässig sind Bau- und Gartenmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,36 m2 je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Die hier relevante Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die von Kunden zu diesem Zweck betreten werden darf. Hierzu zählen auch Ausstellungs- und Schaufensterflächen für jegliche Art der Warenpräsentation, Kassenzonen, Verkehrsflächen (Gänge), Packzonen hinter den Kassen und innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge sowie Bereiche der Warenpräsentation und Verkauf im Freien, soweit die genannten Flächen den Kunden zugänglich sind. Nicht zur Verkaufsfläche zählen die reinen Lagerflächen, Büro- und Sozialräume sowie Haustechnikräume. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO1 beträgt 10.618 m². [TF Ziffer 1.3.2] BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 18 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Die folgenden Warensortimente und Verkaufsflächenanteile – ausgedrückt durch anteilige Verkaufsflächenzahlen - sind zulässig: Warensortiment Anteilige Verkaufsflächenzahl Nahrungs- und Genussmittel 0,004 Bücher, Schreibwaren , Papierwaren 0,006 Bekleidung 0,002 Schuhe 0,002 Hausrat, Glas, Porzellan 0,009 Spiel, Sport, Hobby 0,018 Bau-, Heimwerker-, Garten- u. zoologischer 0,251 Bedarf Möbel, Einrichtung, Haus/Heimtextil 0,041 Uhren/Schmuck, Lederwaren, Geschenk. 0,009 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,018 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO1 beträgt 10.618 m². [TF Ziffer 1.3.3] Das Sondergebiet SO2 wird mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der Lebensmittelbranche festgesetzt. [TF Ziffer 1.3.4] Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,177 m² je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO2 beträgt 4.500 m². [TF Ziffer 1.3.5] Die folgenden Warensortimente Verkaufsflächenzahlen sind zulässig: und Warensortiment Nahrungs- und Genussmittel Gesundheits- und Körperpflegemittel Bücher, Schreibwaren, Papierwaren Bekleidung Hausrat, Glas, Porzellan anteiligen Verkaufsflächen bzw. Anteilige Verkaufsflächenzahl 0,136 0,018 0,013 0,004 0,005 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,001 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO2 beträgt 4.500 m². [TF Ziffer 1.3.6] Das Sondergebiet SO3 wird mit der Zweckbestimmung Einzelhandel der Bekleidungs-, Schuh- und Drogeriebranche sowie Non-food-Discounter festgesetzt. [TF Ziffer 1.3.7] Zulässig sind Einzelhandelsbetriebe Bekleidungs-, Schuh- und Drogeriebranche sowie Non-food Discounter mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 0,2 m² je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO3 beträgt 9.945 m². BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 19 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung [TF Ziffer 1.3.8] Die folgenden Warensortimente und anteiligen Verkaufsflächen bzw. Verkaufsflächenzahlen sind zulässig: Warensortiment Anteilige Verkaufsflächenzahl Nahrungs- und Genussmittel 0,011 Gesundheit und Körperpflege 0,049 Bücher, Schreibwaren, Papierwaren 0,004 Bekleidung 0,062 Schuhe 0,049 Hausrat, Glas, Porzellan 0,007 Spiel, Sport, Hobby 0,003 Bau-/Heimwerker 0,006 Möbel, Einrichtung, Haus/Heimtextil. 0,004 Uhren/Schmuck, Lederwaren, Geschenkart. 0,001 Unterhaltungselektronik, Technik, Leuchten 0,004 Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die maximale Baugrundstücksfläche in Sondergebiet SO3 beträgt 9.945 m². [TF Ziffer 1.3.9] In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind als ergänzende Nutzungen zulässig: Büros, erforderliche Neben- und Sozialräume, Lagerräume und -flächen sowie Stellplätze, Parkhäuser und Tiefgaragen. [TF Ziffer 1.3.10] In Sondergebiet SO2 sind ferner zulässig Fitnessstudios, Tiernahrungshandel und Getränkehandel. [TF Ziffer 1.3.11 ] In Sondergebiet SO3 sind ferner zulässig Fitnessstudios, Bäckereien und Kraftfahrzeughandel, Partyservice sowie Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige i.S.d. § 13 BauNVO - insbesondere Ergo- und Physiotherapeuten. [TF Ziffer 1.3.12] Begründung zu c): Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Kontext des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 2.59 'Marineviertel' der Stadt Glückstadt wurde im Zuge einer Standortund Verträglichkeitsanalyse eingehend untersucht (siehe Anlage 7 zur Begründung, MRC Market Research & Consultants 2010, datiert 03.11.2010). Wie bereits vorstehend dargelegt, wurde in Abstimmung zwischen den Flächeneigentümern und der Stadt Glückstadt auch für die als zulässig geplanten Einzelhandelsnutzungen ein 'Größter anzunehmender Planungsfall' definiert, welcher im Rahmen der Standort- und Verträglichkeitsanalyse geprüft wurde. Die Definition des Größten anzunehmenden Planungsfalls meint in diesem Kontext, dass auf Basis der vorgenannten Analyse nicht nur rein quantitativ absolute Verkaufsflächenobergrenzen festgelegt wurden, welche im Bebauungsplangeltungsbereich als zulässig geplant werden sollen. Es wurden darüber hinaus detaillierte Verkaufsflächenobergrenzen für einzelne Sortimentsbereiche festgelegt. Diese feine Steuerung wird erforderlich, da beispielsweise die Ansiedlung eines Baumarktes und die damit zusammenhängenden Kernsortimente (Bauprodukte, Werkzeuge etc) in keinerlei Konkurrenz zu bestehenden Betrieben in Glückstadt stehen würde, aber mögliche Randsortimente - z.B. auch Produkte, die nur wenige Wochen im Angebot sind (Weiße Ware, Haushaltsgeräte etc) – sehr wohl negative Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel in Glückstadt haben könnten. Um eine solch feine Steuerung zu ermöglichen, wurden drei sonstige Sondergebiete bezüglich Nutzungsmix und Verkaufsflächenobergrenzen detailliert definiert und festgesetzt, BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 20 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung welche sich – wie in § 11 Abs. 1 BauNVO postuliert – von den Baugebieten der §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Die für den Bebauungsplan – insbesondere die als zulässig geplanten Nutzungen - zentralen Ergebnisse der Analyse sind im Folgenden zusammenfassend dargestellt, da sie die Basis für die Festsetzungen der Sondergebiete SO1 bis SO3 bilden: Die Stadt Glückstadt kann aktuell etwa 50,7 Prozent der eigenen Kaufkraft von 94,2 Mio. € vor Ort binden - die ungebundene Kaufkraft, das sind rund 46,4 Mio. €, fließt in andere Marktgebiete ab (Vgl. MRC, 2010, S. 25). Der Gutachter ist der Auffassung, dass diese Kaufkraftbindungsquote für ein Unterzentrum – auch mit touristischer Bedeutung - durchaus verbesserungsfähig und -würdig ist (Vgl. MRC, 2010, S. 25). Die Analyse zeigt, dass eine qualitative und ausschließlich auf das eigene Marktgebiet wirkende Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs noch nicht ausgeprägt ist (Vgl. MRC, 2010, S. 31). Die als zulässig geplanten Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans können dazu beitragen, dieses in der Gesamtsituation - rein quantitativ betrachtete – Defizit in Glückstadt abzubauen. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, welche Auswirkungen die hier als zulässig geplanten Vorhaben bei detaillierter – auch qualitativer – Betrachtung auf die Einzelhandelssituation in Glückstadt selbst, aber auch auf die benachbarten zentralen Orte, haben können. Als zentralen Indikator hierfür zieht der Gutachter das Über- oder Unterschreiten der im Marktgebiet vorhandenen, vom Gutachter analysierten und nachgewiesenen, Kaufkraftpotenziale heran (Vgl. MRC, 2010, S. 40). In diesem Kontext wurde eine auf Einzelsortimente bezogene Analyse durchgeführt, wobei der Gutachter zu folgendem Ergebnis kommt: ‚Auf Grundlage der über Sortimentsflächenanteile errechneten Sortimentsgruppenumsätze stellt der geplante Mietermix insgesamt betrachtet eine für die Stadt Glückstadt homogene und verträgliche Planung dar' (vgl. MRC, 2010, S. 44). Lediglich in den Sortimenten 'Gesundheit- und Körperpflegemittel', 'Schuhe', 'Hausrat, Glas, Porzellan' und 'Uhren/Schmuck, Lederwaren, Geschenkartikel' ist im Falle einer Realisierung der Planung damit zu rechnen, dass die neu in den Markt eintretenden Umsatzeffekte zu Überschreitungen der vorhandenen Kaufkraft im definierten Marktgebiet führen (Vgl. MRC, 2010, S. 40/41). Der Gutachter kommt allerdings bei der weitergehenden qualitativen Analyse zum Schluss, dass einer Realisierung der als zulässig geplanten Verkaufsflächen, auch in den vorgenannten Sortimentsgruppen, keine nachhaltige Beeinträchtigung bestehender Einzelhandelsbetriebe in Glückstadt selbst oder benachbarten zentralen Orten nach sich ziehen werden (Vgl. MRC, 2010, S. 40/41). In diesem Kontext führte der Gutachter eine 'QUALTIATIVE BETRACHTUNG DER BETROFFENEN LADENEINHEITEN IN DER CITY' durch und betrachtete auch die Lage der bestehenden und geplanten Einzelhandelsnutzungen. Für die Sortimentsgruppe der 'Gesundheit- und Körperpflegemittel' kommt der Gutachter zur Auffassung, dass bislang in erster Linie Apotheken diese Waren führen, welche 'durch das geplante Billig-, aber auch Randsortiment in keiner Weise betroffen werden' (Vgl. MRC, 2010, S. 42). In Bezug auf einen möglicherweise betroffenen bestehenden Sonderpostenmarkt sowie die bestehenden Filialisten Kloppenburg und Schlecker, geht der Gutachter von Umsatzumverteilungseffekten von unter 4 % im ersten Fall - bzw. max. 6,1% im zweiten Fall aus (Vgl. MRC, 2010, S. 42). Beides ordnet der Gutachter als verträglich ein. Auch erwartet er keine maßgeblichen Auswirkungen auf bestehende Einzelhandelsunternehmen, welche die hier relevanten Waren im Randsortiment mit anbieten (ebenda). Weiterhin legt der Gutachter dar, dass in nicht unerheblichem Umfang touristische Kaufkraftzuflüsse bereits in den derzeitigen Umsätzen enthalten sind. Er geht davon aus, dass auch zukünftig diese touristischen Kaufkraftzuflüsse, Studien zum Ausgabeverhalten von Touristen folgend, gerade auch in den genannten Sortimentsgruppen 'Gesundheit- und Körperpflegemittel' sowie 'Hausrat, Glas, Porzellan' und 'Uhren/Schmuck, Lederwaren, BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 21 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Geschenkartikel' zu erwarten sind (Vgl. MRC, 2010, S. 30 und 41). Mit anderen Worten – der Gutachter prognostiziert, dass die zusätzlichen Umsätze im Plangebiet, im Falle der Realisierung der als zulässig geplanten Nutzungen, u.a. auch durch die zusätzliche Kaufkraft, welche durch den Tourismus nach Glückstadt gebracht wird, absorbiert werden. Zudem empfiehlt der Gutachter die 'sinnhafte Koppelung des Lebensmittelmarktes und des Drogeriemarktes' im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans (Vgl. MRC, 2010, S. 41). Diese Empfehlung erfolgt aus der Erkenntnis, dass der 'Norden Glückstadt' hinsichtlich der als akzeptabel erachteten Erreichbarkeiten (fußläufig / PKW) 'unversorgt' ist und bereits das vorhandene und gewachsene Wohnumfeld eine Nahversorgung im Geltungsbereich rechtfertigen (Vgl. MRC, 2010, S. 37). Bezogen auf das Sortiment 'Schuhe' errechnet der Gutachter eine Umsatzumverteilung von maximal 5,1 % bzw. im günstigen Fall von unter 2,5 %, welche für bestehende Filialisten in Glückstadt relevant sein können (Vgl. MRC, 2010, S. 43). Auch dies schätzt der Gutachter als verträglich ein. Weiterhin legt der Gutachter dar, dass negative Auswirkungen auf Spezialisten (z.B. für orthopädische Schuhe) nicht zu erwarten sind (Vgl. MRC, 2010, S. 43). Zusammenfassend kommt die Standort- und Verträglichkeitsanalyse zu folgenden Ergebnissen: Die als zulässig geplanten Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2.59 'Marineviertel' sind in der vorgesehenen Form (Größter anzunehmender Planungsfall) verträglich (Vgl. MRC, 2010, S. 44 ff). Vielmehr kann sich der Gutachter im Falle einer Realisierung und der weiteren Revitalisierung der ehemaligen Kasernenanlage das Herausbilden eines neuen 'Tors zur Innenstadt' vorstellen, was weitere positive Koppelungen mit der Innenstadt auslösen kann (Vgl. MRC, 2010, S. 45). Negative Auswirkungen auf benachbarte Kommunen werden nicht erwartet (Vgl. MRC, 2010, S. 44 ff). Den als zulässig geplanten Nutzungen am vorgesehenen Standort attestiert der Gutachter eine sinnvolle Zusammenstellung und gute Erfolgschancen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung (vgl. MRC, 2010, S. 44 ff). Es ist das erklärte Planungsziel der Stadt Glückstadt, mit dem vorliegenden Bebauungsplan einerseits die Nahversorgung im Norden der Stadt zu verbessern und andererseits die Versorgungssituation für ihren gesamten Nahbereich aufzuwerten. Dabei sollen negative Auswirkungen auf den bestehenden Einzelhandel vermieden werden. Dies erfolgt durch die Limitierung der zulässigen Nutzungsarten und jeweiligen Verkaufsflächen, nach Sortimentsgruppen für den Bereich der Einzelhandelsnutzungen. Dabei wird die folgende Struktur für die Festsetzung der Sondergebiete (SO) § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gewählt: In der ersten 'Festsetzungsebene' wird zunächst die Zweckbestimmung der Sondergebiete SO1, SO2 und SO3 definiert. In der nächsten 'Ebene' erfolgt die Definition der zulässigen Nutzungsarten bzw. der Eigenschaften zulässiger Betriebe und Vorhaben unter Bezugnahme auf die maximale Gesamtverkaufsfläche, welche je Quadratmeter Fläche des Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO als zulässig geplant ist. In der dritten 'Ebene' werden schließlich die als zulässig geplanten Warensortimente definiert und ihnen jeweils eine maximal zulässige Verkaufsflächenzahl zugeordnet. Die Verkaufsflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstück im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO maximal zulässig sind. Die Ermittlung der maximal zulässigen Verkaufsfläche je Sortiment (und auch in der Gesamtsumme) erfolgt dabei analog zur Ermittlung traditioneller städtebaulicher Kenngrößen wir z.B. die Berechnung der zulässigen Grundfläche aus der Grundflächenzahl. Die folgenden Tabellen beinhalten jeweils eine Beispielrechnung für die Sondergebiete SO1, SO2 und SO3. Dabei wird deutlich, dass die in der Standort- und Verträglichkeitsanalyse als verträglichen eingeschätzten Verkaufsflächen insgesamt und bezogen auf Einzelsortimente BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 22 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung nicht überschritten werden können, auch wenn ein zukünftiger Betrieb die gesamte in einem Sondergebiet beinhaltete Fläche erwerben und - soweit zulässig - als Baugrundstück nutzen würde (Vgl. auch Anl. 7 der Standort- und Verträglichkeitsanalyse). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Verkaufsflächenzahlen jeweils auf drei Dezimalstellen gerundet wurden, um den Vollzug zu erleichtern. Die sich dadurch ergebenden leichten Verschiebungen der absoluten Verkaufsflächen, welche somit als zulässig festgesetzt wurden, wurden vom Einzelhandelsgutachter geprüft. Er kommt zum Ergebnis, dass auch mit diesen Verschiebungen die vorgenannten Gutachtensergebnisse - bezüglich der Einschätzung der Verträglichkeit der als zulässig geplanten Nutzungen - vollumfänglich gelten: BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 23 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Schließlich wird die ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungen geregelt. Ergebnis ist eine auf den Größten anzunehmenden Planungsfall bezogene Verkaufsflächenobergrenze (Gesamtverkaufsfläche), die nicht überschritten werden kann. Die Eingangsgrößen für den größten anzunehmenden Planungsfall sind: • Summe der Baugrundstücksflächen in den jeweils festgesetzten Sondergebieten SO1, SO2 und SO3. • Verkaufsflächenobergrenzen (gesamt und nach Sortimenten gegliedert aus der Standort- und Verträglichkeitsanalyse von MRC, 2010) in den jeweils festgesetzten Sondergebieten SO1, SO2 und SO3. Im Ergebnis können flexibel Betriebe in einem der Sondergebiete angesiedelt werden, ohne dass die Obergrenzen überschritten werden und ohne dass ein 'Windhundrennen' entsteht, bei dem Teile eines Sondergebietes nicht mehr genutzt werden können, weil die ersten Ansiedler bereits die Obergrenzen ausgeschöpft haben. 4.4.2 Gliederung der Baugebiete nach dem Emissionsverhalten von Betrieben a) Die Mischgebiete MI3 und MI4 sowie die Gewerbegebiete GE1 und GE2 werden nach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen folgendermaßen gegliedert (§ 1 Abs.4 S.1 Nr. 2 BauNVO) sowie die Eigenschaften der Betriebe und Anlagen in den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 folgendermaßen festgesetzt (§ 11 Abs. 2 und 3 BauNVO): Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemission, gemessen in dB(A) je m² der Fläche des jeweiligen Baugrundstücks im Sinne des § 19 Abs.3 BauNVO, die Emissionskontingente LEK, i, welche jeweils durch den dem Baugebiet zugeordneten Eintrag in der nachfolgenden Tabelle festgesetzt sind, nicht überschreitet. Die erste Spalte bezeichnet die jeweiligen Baugebiete. Der Wert in der zweiten Spalte bezeichnet den zulässigen Tagwert für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, der Wert in der dritten Spalte den zulässigen Nachtwert für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, (§ 1 Abs.4 S.1 Nr. 2 BauNVO). [TF Ziffer 1.4.1] b) Die Prüfung der Einhaltung erfolgt in Anlehnung an DIN 45691:2006-12 Abschnitt 5. Die Immissionsprognosen sind abweichend von der DIN 45691:2006-12 wie folgt durchzuführen: BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 24 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung • Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten maximal zulässigen flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 (ohne Berücksichtigung der Meteorologiekorrektur, Abschirmung und Reflexionen im Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe 1 m über Gelände, Immissionspunkthöhe jeweils für das oberste Geschoss der nächstgelegenen Wohnbebauung); • .Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose auf Grundlage der TA Lärm mit dem Ziel, die unter i.) ermittelten maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den betrachteten Betrieb zu unterschreiten. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze). [TF Ziffer 1.4.2] Begründung zu a und b): Die vorstehend dargestellten textlichen Festsetzungen 1.4.1 und 1.4.2 von Emissionskontingenten und immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln für sämtliche genannten Baugebiete innerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs sind erforderlich, um unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung des Bebauungsplangebietes 'Marineviertel' und der bestehenden sowie zukünftig geplanten gewerblichen Nutzungen in der Umgebung des Bebauungsplangebiets die Orientierungswerte für die städtebaulich verträgliche Geräuschbelastung an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, der nächstgelegenen Wohnbebauung, einzuhalten. Durch die vorstehend dargestellten Festsetzungen des Bebauungsplans wird dieser potentielle Konfliktpunkt gelöst. Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage der im Geräuschgutachten enthaltenen Empfehlungen (vgl. LairmConsult GmbH, Schalltechnische Untersuchung, datiert: 22.09.2010 - Anlage 2 zur Begründung). Zum Schutz der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen aus dem Bebauungsplangeltungsbereich erfolgte eine Kontingentierung der Sondergebietsflächen, der Gewerbegebietsflächen sowie der zwei, der dem reinen Wohngebiet am nächsten gelegenen Mischgebietsflächen (MI3 und MI4). Für die Sondergebiets- und die Gewerbefläche (GE1) erfolgte weiterhin jeweils eine Verträglichkeitsuntersuchung der darauf geplanten Betriebe (vgl. LairmConsult GmbH, Schalltechnische Untersuchung, datiert: 22.09.2010). Hierzu wurden die hervorgerufenen Geräuschimmissionen nach den Kriterien der TA Lärm ermittelt. Zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangebiet wurden für die neuen Gewerbegebietsflächen im Plangebiet geprüft, ob der Planungsansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete gemäß DIN 18005 von LW“ = 60/60 dB(A) (tags/nachts) zulässig ist. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass zum Schutz der Nachbarschaft außerhalb des Plangeltungsbereiches für die Sondergebiete SO1, SO2, SO3 und GE2 keine Emissionsbeschränkungen am Tag erforderlich sind. Die direkte Nachbarschaft zwischen den Mischgebieten MI4 und MI5 und dem Gewerbegebiet GE1 im Plangebiet und dem reinen Wohngebiet kann allerdings zu einem lärmschutzrechtlichen Konflikt führen. Die Kontingentierung für die Gewerbe- und Mischgebietsfläche wurde daher vom Gutachter so vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden. Auf Grundlage der angenommenen und ermittelten Emissionsansätze für die geplanten gewerblich genutzten Flächen wurden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches sowohl tags als auch nachts berechnet. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 25 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Unter der Berücksichtigung der Emissionskontingente stellt der Gutachter insgesamt fest, dass die vorliegende Bebauungsplanung mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung grundsätzlich verträglich ist. Für die geplanten Betriebe in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet GE1 wurden detaillierte Schallimmissionsprognosen durchgeführt, um die Verträglichkeit mit den Festsetzungen zu prüfen, da die Betriebe der derzeitigen Planung die jeweiligen Kontingente nicht überschreiten dürfen. Die maßgeblichen Immissionsorte für diesen Nachweis sind aufgrund der Außenwirkung der Festsetzungen durch Aufpunkte außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gegeben. Es zeigt sich, dass die als zulässig geplanten Nutzungen innerhalb der Sondergebiete – bei Beachtung der vorgeschlagenen schallschutztechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes - verträglich sind. Für die Immissionsorte innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 2.59 ist die Verträglichkeit der konkreten Betriebe auf Grundlage der TA Lärm nachzuweisen. Zusammenfassend stellt der Gutachter hierzu fest, dass im Tagesabschnitt (6:00 bis 22:00 Uhr) sowie im Nachtabschnitt (lauteste volle Stunde zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Spitzenpegel wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen, sofern keine nächtlichen Lkw-Anlieferungen erfolgen. Dies wird im Rahmen der vom Gutachter vorgeschlagenen schallschutztechnischen Festsetzungen berücksichtigt. Insgesamt stellt der Gutachter fest, dass die vorliegende Bebauungsplanung mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen und geplanten Bebauung verträglich ist. Hinweis: Die DIN Normen, auf die Bezug genommen wird - z.B. DIN 4109 in den Textfestsetzungen werden im Rahmen der Auslegung in der Stadtverwaltung für die interessierten Bürger bereit gehalten. c) In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geruchsimmissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans den Wert von 2% der relativen Häufigkeit der jährlichen Geruchsstunden (Definition gemäß Ziffer 3.3 der GeruchsimmissionsRichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz [GIRL]) überschreitet. (§ 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO) Die Beurteilungsflächen (entsprechend Ziffer 4.4.3 der GIRL) sind quadratische Teilflächen des Beurteilungsgebietes, deren Seitenlänge 250 m beträgt. [TF Ziffer 1.4.3] Begründung zu c): Die vorstehend dargestellte textliche Festsetzung der Ziffer 1.4.3, die den Ausschluss von Betrieben und Anlagen vorsieht, welche den festgesetzten Geruchsimmissionsbeitrag innerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs überschreiten, ist erforderlich, da Geruchsimmissionen zu ungewollten Belästigungen und Nutzungseinschränkungen im Bebauungsplangebiet aber auch in Bereich des direkt angrenzenden reinen Wohngebietes führen können. Die Festsetzung für das gesamte Bebauungsplangebiet entspricht dem Vorsorgeprinzip, welches insofern insbesondere vor dem Hintergrund der als zulässig geplanten sensitiven Nutzungen zur Anwendung kommt. Ziel ist es, durch konkrete Maßnahmen eine Immissionsbelastung durch Geruchsauswirkungen neuer Anlagen innerhalb des Bebauungsplangebietes zu verhindern. Liegt die Immissionsbelastung durch neue Anlagen jeweils unter der festgesetzten so genannten 'Irrelevanzgrenze' der relativen Häufigkeit der jährlichen Geruchsstunden, diese wird in der GIRL mit 2 % der jährlichen Geruchsstunden angegeben, ist entsprechend GIRL davon auszugehen, dass diese Belastung nicht zu einer Belästigung führt. d) In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Betriebe und Anlagen, die unter das Genehmigungserfordernis der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) fallen, nicht zulässig (§ 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO). Ebenfalls BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 26 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung unzulässig sind Betriebe und Anlagen, deren Betriebsabläufe die Handhabung von Gefahrstoffen und / oder deren Zubereitungen erfordern und dabei eine Menge von 1 % der Mengenschwelle gemäß Anhang 1 Spalte 4 der Stoffliste der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ([Störfallverordnung - 12. BImSchV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), überschritten wird. (§ 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO). [TF Ziffer 1.4.4] Begründung zu d): Die vorstehend dargestellten Festsetzungen der Ziffer 1.4.4 zum Ausschluss von Betrieben und Anlagen, die dem Genehmigungserfordernis der 4. BImSchV unterliegen sowie zum Ausschluss von Betrieben und Anlagen, deren Betriebsabläufe die Handhabung von Gefahrstoffen und / oder deren Zubereitungen oberhalb der festgesetzten Mengenschwellen erfordern, sind erforderlich, um zum einen die in den Baugebieten zulässigen und vorgesehenen schutzbedürftigen Nutzungen vor nicht gewollten Belästigungen oder Nutzungseinschränkungen zu bewahren. Zum anderen trägt dieser Ausschluss dem Vorsorgeprinzip und in diesem Kontext der Umsetzung des § 50 BImSchG im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung. Der Bebauungsplan entspricht durch diese Festsetzungen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich, aber auch in den benachbarten reinen Wohngebieten. Der festgesetzte Ausschluss von Betrieben und Anlagen, deren Betriebsabläufe die Handhabung von Gefahrstoffen und / oder deren Zubereitungen oberhalb der in Ziffer 1.4.4 der Textfestsetzungen festgesetzten Mengenschwellen erfordern, ist auf die Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzungen abgestimmt. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für Betriebe und Anlagen auf 1 % der Mengenschwelle 1 gemäß Anhang II der 12. BImSchV reduziert. Die Festsetzung folgt dem Leitfaden der Störfall-Kommission und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit (verabschiedet am 18.10.2005). Damit wird insbesondere den derzeitigen Ansiedlungsinteressen im Bereich der Gewerbegebiete GE1 und GE2 Rechnung getragen. 4.4.3 Maß der baulichen Nutzung a) Grundfläche (§ 16 BauNVO) [TF Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3] Für die Mischgebiete MI1 bis MI6 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 als Höchstmaß festgesetzt. Für die Gewerbegebiete GE1 und GE2 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) gemäß Einzeleintrag in der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt. Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 als Höchstmaß festgesetzt. [TF Ziffern 2.1.1 bis 2.1.3] Begründung zu a): Mit der Festsetzung einer GRZ von 0,6 für die genannten Mischgebiete MI1 bis MI6 sowie mit der Festsetzung einer GRZ von 0,8 für die Sondergebiete SO1 bis SO3 und das Gewerbegebiet GE1 wird die Obergrenze, die im § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehen ist, ausgeschöpft. Damit ist eine weitreichende Ausnutzung der Flächen möglich. Mit der Wiedernutzung der Konversionsfläche und durch die festgesetzte Ausnutzbarkeit der Flächen an diesem Standort wird zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden beigetragen und insbesondere die Inanspruchnahme von bislang ungenutzten Flächen im Außenbereich – im Sinne einer effektiven Flächennutzung - verringert. Die Flächen können durch die als zulässig geplante Ausnutzbarkeit auch effizient – im Sinne einer angemessen hohen städtebaulichen Dichte – genutzt werden. Der hohe Versiegelungsgrad des Bodens, der durch die Festsetzung der GRZ von 0,8 entstehen kann, wurde im Sinne eines Größten anzunehmenden Planungsfalles bei der BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 27 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Ermittlung der möglichen Auswirkungen der im Bebauungsplan als zulässig vorgesehenen Nutzungen zugrunde gelegt und in die fachgutachterliche Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung eingestellt (siehe hierzu auch unten: Umweltbericht). Bedingt durch die militärische Vornutzung des Plangebiets bestehen auch noch Versiegelungen in erheblichem Umfang – dadurch wird das Maß der Neuversiegelung relativiert. Dies ist im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt. In Gewerbegebiet GE2 wird eine etwas geringere GRZ von 0,6 festgesetzt. Dadurch werden die Lage und der Zuschnitt dieses Grundstücks - einschließlich geplanter Flächen, die mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind - berücksichtigt. b) Geschossfläche (§ 16 BauNVO) [TF Ziffer 2.2] Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,6 als Höchstmaß festgesetzt. [TF Ziffer 2.2.1] Begründung zu b): Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO hinsichtlich der Geschossflächenzahl grundsätzlich eingehalten. Für die Sondergebiete SO1 bis SO3 ist eine gegenüber § 17 Abs. 1 BauNVO reduzierte GFZ festgesetzt, welche mit der Festsetzung zur zulässigen Höhe der baulichen Anlagen korrespondiert. Dadurch soll insbesondere auf die Höhenentwicklung im baulichen Bestand des Geltungsbereiches Rücksicht genommen werden. c) Anzahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs.2 Nr. 3 BauNVO) [TF Ziffer 2.3] Für das Mischgebiet MI1 wird die Anzahl der Vollgeschosse zwingend auf drei festgesetzt. Für die Mischgebiete MI2 bis MI6 und das Gewerbegebiet GE2 wird die Anzahl der Vollgeschosse auf drei als Höchstmaß festgesetzt. [TF Ziffern 2.3.1 und 2.3.2] Begründung zu c): Die Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse berücksichtigen insbesondere die Höhenentwicklung im baulichen Bestand des Geltungsbereiches. d) Höhe der baulichen § 18 Abs.1 BauNVO). [TF Ziffer 2.4] Anlagen (§ 16 Abs.2 Nr. 4 BauNVO i. V. m. Für die Sondergebiete SO1, SO2 und SO3, wird die Höhe der baulichen Anlagen auf bis zu 10 m als Höchstmaß festgesetzt. Die als zulässig festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist jeweils zu messen von der Oberkante der baulichen Anlage bis zum in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkt BZH1, wobei der Endausbauzustand der Planstraße zu Grunde zu legen ist. Für das Gewerbegebiet GE1 wird die Höhe der baulichen Anlagen auf bis zu 10 m als Höchstmaß festgesetzt. Die als zulässig festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen ist jeweils zu messen von der Oberkante der baulichen Anlage bis zum in der Planzeichnung festgelegten Bezugspunkt BZH2, wobei der Endausbauzustand der Planstraße zu Grunde zu legen ist. [TF Ziffern 2.4.1 und 2.4.2] Begründung zu d): Durch die Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen wird den Anforderungen des Ortsund Landschaftsbildes entsprochen. Insbesondere wird die Höhenentwicklung im baulichen Bestand des Geltungsbereichs berücksichtigt. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 28 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Die bereichsweise Zulässigkeit baulicher Anlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m in den Sondergebieten SO1 bis SO3 und GE1 dient dem Ziel, einzelne Gebäude, die aufgrund ihrer funktionalen Anforderungen eine entsprechende Gebäudehöhe benötigen, z.B. Baumärkte (Angebot von Bauprodukten mit großen Packmaßen in Länge, Breite und Höhe), zu ermöglichen. Sie dient auch dem städtebaulichen Ziel, das Gebiet baulich-vertikal zu strukturieren. Die Festsetzung ist durch die genannten Bezugspunkte BZH1 und BZH2 eindeutig bestimmt und vollziehbar. 4.4.4 Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Im Bebauungsplan werden die Straßenverkehrsflächen der inneren und äußeren Erschließung zeichnerisch festgesetzt. Begründung: Es wurde ein Verkehrsgutachten für das Bebauungsplangebiet 'Marineviertel' durchgeführt (vgl. BCS GmbH, Verkehrsuntersuchung B-Plan-Gebiet 2.59 Glückstadt, datiert 09.09.2010 siehe Anlage 1b der Begründung). Im Rahmen dieser Untersuchung erfolgte auch eine prognostische Betrachtung des Verkehrsgeschehens bis zum gewählten Planungshorizont von 2025. Dabei wurden auch die Auswirkungen der als zulässig geplanten Nutzungen eingestellt. Der Gutachter geht dabei von Quell- und Zielverkehren von je 220 Kfz/h im Plangebiet aus. Er kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die als zulässig geplanten Nutzungen und die damit verbundenen Verkehre unproblematisch abgewickelt werden können. Insbesondere stellt er bezüglich des vorhandenen Lichtsignalanlagen (LSA)Knotenpunkts B495/ K8 (Sperforkenweg/ Am Neuendeich) fest, dass auch mit der Bemessungsverkehrsstärke der Prognose 2025 mit einer guten Verkehrsqualität bzw. Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Er weist darauf hin, dass die vorhandenen Linksabbiegespuren ausreichend bemessen sind. Weiterhin stellt er fest, dass alle 3 Zufahrten zum Bebauungsplangebiet als Vorfahrtsknoten mit der Verkehrsqualität QSV B leistungsfähig sind, und dass gemäß RASt 06 an den Zufahrten keine baulichen Maßnahmen für Linksabbieger erforderlich werden. Um eine Stauung von der zweiten Zufahrt auf den LSA-Knoten auszuschließen, empfiehlt der Gutachter die Einrichtung eines Aufstellbereiches für links abbiegende Pkw (siehe Querschnitt B2). Im Bebauungsplangebiet werden auf dieser Basis die notwendigen Straßenverkehrsflächen festgesetzt, um die Anbindung des Gebiets an die bestehenden Straßen 'Am Neuendeich' sowie 'Sperforkenweg' sicherzustellen und die Verkehrsabwicklung im Inneren des Bebauungsplangebietes zu gewährleisten. Durch die Festsetzung der Verkehrsflächen wird gewährleistet, dass die durch die geplanten Nutzungen erzeugten Verkehrsmengen auf das örtliche Verkehrsnetz geregelt abfließen können. Um den Knotenpunkt Am Neuendeich – Kapitänsweg verkehrsgerecht ausgestalten zu können, entfällt an dieser Stelle eine bestehende aber durch den ÖPNV nicht mehr genutzte Bushaltebucht. Der geplante verkehrsberuhigte Bereich – Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – zwischen Admiralsweg und Kapitänsweg soll den Durchgangsverkehr, v.a. im Bereich der Mischgebiete minimieren. Das Erscheinungsbild der Straßenräume soll nicht übermäßig durch PKW, Stellplätze, Garagen und Carports bestimmt werden. Angestrebt werden ein geordnetes Siedlungsbild und für die Bürger gut einsehbare Straßenräume im Gebiet. Es ist zu erwarten, dass viele Schulkinder das Gebiet durchfahren, um zur Sporthalle und zum Sportplatz zu kommen (siehe hierzu auch Kap. 4.5). 4.4.5 Stellplätze In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 29 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung [TF Ziffer 3] Begründung: Die geringfügige Möglichkeit zur Überschreitung der zulässigen Grundflächen im Sondergebiet SO3 soll sicherstellen, dass insbesondere Besucherparkplätze für die als zulässig geplanten Nutzungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden können, um dadurch unerwünschtes 'wildes Parken' in der Nachbarschaft zu vermeiden. Ferner soll dadurch die Parzellierung der Baugrundstücke in diesem Baugebiet erleichtert werden, für welches eine kleinteilige Gliederung und Nutzung durch mehrere Einzelbetriebe vorgesehen ist. Nach § 19 Abs. 4 BauNVO können Überschreitungen der Grundflächenzahl in geringfügigem Maß zugelassen werden. Diese Ausnahmeregelung wird im Bebauungsplan konkretisiert, indem das Maß „bis zu 0,9“ angegeben wird. In der Rechtssprechung weit verbreitet ist eine Überschreitung um 10% also bis 0,88. Dieses Maß wird hier aufgerundet. 4.4.6 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Abweichend von der offenen Bauweise sind innerhalb der laut Einzeleintrag in der Planzeichnung festgesetzten abweichenden Bauweise auch Gebäude mit einer Gesamtlänge über 50 m zulässig (§ 22 Abs. 4 BauNVO). Als Ausnahme können in sämtlichen Baugebieten die festgesetzten Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen, Überdachungen sowie Vorbauten bis 5m Breite um bis zu 1,5 m überschritten werden (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO). [TF Ziffern 4.1 und 4.2] Begründung: Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise - jeweils als Einzeleintrag in der Planzeichnung – soll in den jeweiligen Baugebieten eine Bebauung von mehr als 50m Länge erlauben, wobei ansonsten die Regelungsinhalte der offenen Bauweise anzuwenden sind. Die Festsetzung soll eine möglichst effiziente Ausnutzung der Baugrundstücke ermöglichen und dabei gleichzeitig den besonderen Anforderungen der in den Gewerbe und Sondergebieten als zulässig geplanten Nutzungen (u.a. Sonderbauten bzw. Gebäudekombinationen des Einzelhandels) genügen. Ferner soll die bestehende bauliche Struktur im Geltungsbereich – u.a. Gliederung durch Grenzabstände – berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile soll unbeabsichtigte Härten bzw. Erschwernisse bei der Wiedernutzung dieser Konversionsfläche vermeiden. 4.4.7 Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4. BauGB, §§ 12,14 BauNVO) In den Mischgebieten MI1 bis MI6 und den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BauGB). In den Mischgebieten MI1, MI3, MI5 und MI6 sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den durch Planeintrag festgesetzten Standorten für Stellplätze und Garagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 BauGB) Im Mischgebiet MI1 sind Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 22 und § 23 Abs. 5 BauNVO). [TF Ziffern 5.1 bis 5.3] BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 30 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Begründung: Die weitgehende Steuerung der räumlichen Anordnung der Stellplätze und Garagen in den benannten Mischgebieten zielt insbesondere auf eine Gestaltung der öffentlichen Räume ab, die nicht durch ruhenden Verkehr dominiert werden soll. Vielmehr sollen die Ortsbild prägenden historischen Gebäude, welche erhalten werden können, das Straßenbild durch klare Raumkanten in diesen Bereichen bestimmen. In den Gewerbegebieten sind entsprechend der möglichen Ausnutzbarkeit und der angestrebten flexiblen baulichen Nutzung großzügige Baufenster durch Baugrenzen festgesetzt worden. Diese erlauben auch unproblematisch die Unterbringung von den genannten Anlagen des ruhenden Verkehrs. Die weitgehende Steuerung der räumlichen Anordnung der Nebenanlagen in Mischgebiet MI1 zielt insbesondere auf eine Gestaltung der öffentlichen Räume ab, die nicht durch Nebenanlagen dominiert werden soll. Vielmehr sollen die historischen Gebäude, oder diese ersetzende Bauten, das Straßenbild durch klare Raumkanten vor allem entlang der Straße Am Neuendeich prägen. 4.4.8 Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Die mit „RRB“ gekennzeichnete Fläche ist für ein Regenrückhaltebecken mit den zu seiner Erstellung, Unterhaltung und Sicherung notwendigen baulichen Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen festgesetzt. [TF Ziffer 6] Begründung: Die Festsetzung der Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ist erforderlich, um ein Regenrückhaltebecken erstellen zu können, welches insbesondere benötigt wird, um die geregelte Entwässerung des Bebauungsplangebietes sicherzustellen. Dadurch wird den bestehenden und geplanten wasserwirtschaftlichen Kapazitäten im Plangebiet und im Stadtgebiet Rechnung getragen (vgl. auch Entwässerungsgutachten – Anlage 3 zur Begründung). 4.4.9 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die zeichnerisch festgesetzten und mit FL1, GFL1, GFL2, GFL4, GFL5, GFL8, GFL9 und GFL11 markierten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten. Die zeichnerisch festgesetzten und mit GFL3, GFL6, GFL7 und GFL10 markierten Flächen sind mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger zu belasten. Das einzuräumende Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, eine in GFL1 und GFL 11 jeweils 4,0m, in GFL4 und GFL5 jeweils 2,0 m, in Fl1, GFL2, GFL8, GFL9 und GFL10 jeweils 5,0m und in GFL3 7,5m, GFL6 15m, GFL7 18m breite Leitungstrasse anzulegen und zu unterhalten. Der Zugang für Baumaßnahmen und zur Unterhaltung muss dauerhaft gewährleistet sein. [TF Ziffern 7] Begründung: Die jeweils durch Einzeleintrag in der Planzeichnung festgesetzten Flächen, welche mit Leitungsrechten zu belasten sind, dienen der Sicherung der Leitungstrassen, welche für die Ver- und Entsorgung des Bebauungsplangebietes erforderlich sind. Die Leitungsrechte BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 31 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung werden durch den Bebauungsplan nicht direkt begründet, es werden lediglich die dafür erforderlichen Flächen gesichert. Die jeweils durch Einzeleintrag in der Planzeichnung festgesetzten Flächen, welche mit Gehund Fahrrechten zu belasten sind, dienen einerseits der Zugänglichkeit der vorgenannten Flächen, innerhalb derer Ver- und Entsorgungsleitungen bestehen bzw. vorgesehen sind. Andererseits erleichtern sie die Erreichbarkeit und Ausnutzbarkeit der jeweils betroffenen Baugrundstücke, welche zum Teil Potentiale für eine Wiedernutzung des vorhandenen baulichen Bestandes beinhalten. Gerade diese Wiedernutzung soll möglichst leicht gemacht werden. Zudem werden durch die Gehrechte fußläufige Verbindungen gefördert, die dazu beitragen, den motorisierten Individualverkehr und die damit verbundenen Geräusch- und Schadstoffemissionen im Bebauungsplangebiet zu mindern. 4.4.10 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB ) a) Neupflanzung von Einzelbäumen in den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3: pro angefangene 50 qm Stellplatzfläche ist ein Laubbaum der Sortenauswahl: Sandbirke, Bergahorn, Hainbuche, Linde oder Ginkgo, Eberesche als Hochstamm, der Größe STU (Stammumfang 14/16) mit Ballen zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Neupflanzung von Straßenbäumen im gesamten Geltungsbereich wird festgesetzt, dass Bäume mit einem Stammumfang von (14/16) cm als Hochstamm mit Ballen der Artenauswahl: Linde, Eberesche, Sandbirke, Esche oder Obstbäume freier Artenauswahl, jedoch als Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten sind. [TF Ziffern 8.1 und 8.2] Begründung zu a): Durch diese Festsetzungen wird das vom Grünplaner entwickelte grünordnerische Entwicklungskonzept, dem die Stadt folgt, soweit wie möglich innerhalb des Bebauungsplangebiets rechtlich umgesetzt. Die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen folgt den Geboten zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen. Der möglichst weitgehende Ausgleich von Eingriffen im Plangebiet wird angestrebt (vgl. auch Umweltbericht). Die auf den Stellplatzflächen vorgesehene Pflanzung entspricht dem in der Praxis üblichen Maß der Begrünung solcher Flächen. Es wird dabei jeweils einer Gruppe Stellplätzen ein Baum zugeordnet. Das Konzept zielt ferner auf eine hochwertige Gestaltung von öffentlichen Räumen, insbesondere dem Straßenraum sowie privaten Freiflächen ab. Daher werden sowohl Quantität, wie auch Qualität der Pflanzmaßnahmen durch die textliche Festsetzung definiert. Die genannten Arten sind (bis auf den Ginkgo) Standort typisch und finden sich bereits im Umfeld bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Somit wird auch im Rahmen der Pflanzmaßnahmen die Historie der Fläche berücksichtigt. Dies ist als Mindestmaß der erforderlichen verbindlichen Regelungen anzusehen, wobei davon ausgegangen wird, dass die mit der Verwirklichung der im Bebauungsplan als zulässig geplanten Nutzungen angestrebte Qualität darüber hinausgehende grünordnerische Maßnahmen erzeugt. b) Als Ersatzpflanzung für die durch die Herstellung der Verkehrsfläche (Am Neuendeich und Planstraße 'Korvettenweg') entfallende Rotbuche sind zwei Rotbuchen an den in der Planzeichnung dafür festgesetzten Standorten an der Straße 'Am Neuendeich' zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzenden Rotbuchen haben die Qualität, Solitär aus extra weitem Stand, Hochstamm, Stammumfang 20/25 cm. [TF Ziffer 8.3] BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 32 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Begründung zu b: Diese Festsetzungen werden erforderlich, da die genannten Bäume zu Gunsten der Erschließung und damit auch der Wiedernutzung der ehemals militärischen Flächen entfallen müssen. Das vom Grünplaner entwickelte grünordnerische Konzept sieht eine entsprechende Ersatzpflanzung vor. Da Rotbuchen historisch nur im Eingangsbereich des Kasernengeländes vorkamen, wird auch heute auf eine weitergehende Verwendung dieser Baumart auf weiteren (zentralen) Flächen des Bebauungsplangebietes verzichtet. c) Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind zur dauerhaften und fachgerechten Pflege und Unterhaltung der festgesetzten Pflanzungen verpflichtet. Sollten Pflanzen eingehen bzw. nicht mehr vorhanden sein, so sind diese umgehend in der gleichen Art und Qualität zu ersetzen. [TF Ziffer 8.4] Begründung zu c): Die Festsetzung ist erforderlich, um die festgesetzten Pflanzungen langfristig, und damit im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Bebauungsplangebietes, zu erhalten. Damit wird gewährleistet, dass - aus welchen Gründen auch immer – Pflanzungen verloren gehen, dieser Verlust umgehend ersetzt wird. Damit wird sowohl der ökologische als auch der gestalterische Wert der Pflanzungen dauerhaft geschützt. Eventuelle negative Auswirkungen auf die Gestalt oder Umweltqualität des Baugebietes, die daraus resultieren können, werden vermieden. d) Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1a BauGB wird festgesetzt, dass die Flurstücke 71, 72 und 73 der Flur 3 Gemarkung Kudensee in einer Größenordnung von 12.000 m² den als zulässig geplanten Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 2.59 'Marineviertel' als flächenbezogener Ausgleich zugeordnet werden.. Das übergeordnete Entwicklungsziel ist die natürliche Sukzession. Der natürliche Bodenwasserhaushalt ist durch Aufhebung der Binnenentwässerung bzw. durch Setzen von Erdstaus an den Grüppen wieder herzustellen.. [TF Ziffer 8.5] Begründung zu d): Die Festsetzung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen sowie deren Zuordnung entspricht den oben dargestellten landschaftsplanerischen / grünordnerischen Zielsetzungen und soll insbesondere zum angestrebten Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beitragen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets stehen keine ausreichenden Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. Diesem Ausgleichsflächenpotential steht der festgelegte Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft (vgl. Kap.7.1) von insgesamt 1,2 ha gegenüber. Da im Rahmen des Bebauungsplanes keine grundbuchliche Sicherung der Flächen gefordert werden kann, der Zugriff auf die Flächen und die Umsetzung der Maßnahmen aber sicherzustellen ist, hat der Vorhabenträger einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der betroffenen Gemeinde abgeschlossen und der Stadt Glückstadt vorgelegt. Die untere Naturschutzbehörde wird sich nach eigenen Aussagen um die grundbuchliche Sicherung kümmern. e) An den bestehenden Gebäuden in den Baugebieten MI1, MI 5 und MI 6 sind als Schutzund Pflegemaßnahme (im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme § 44 Abs. 5 BnatSchG i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB) Fledermauskästen wie folgt anzubringen: Die Kästen sind direkt unterhalb der Traufe anzubringen. Im Mischgebiet MI1 sind auf der Nordostseite des Gebäudes drei Fassadenquartiere, drei Flachkästen und fünf Überwinterungskästen fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. In den Mischgebieten MI5 und MI6 sind je fünf Fassadenquartiere, je fünf Flachkästen und je fünf Überwinterungskästen BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 33 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten. Ein Umsetzen der Kästen, insbesondere bei Abrissmaßnahmen, in allen vorgenannten Baugebieten ist fachgerecht durchzuführen. An mindestens drei der verbleibenden Bestandsgebäude sind Nisthilfen für Mauersegler und Mehlschwalben fachgerecht anzubringen. An den mit Erhaltungsgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Großbäumen mit Stammdurchmesser größer 80 cm, gemessen in 1,30 m Brusthöhe sind insgesamt 10 Nisthilfen für Höhlenbrüter anzubringen. [TF Ziffer 8.6] Begründung zu e): Im Sinne einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG sind die Fledermauskästen als Schutz und Pflegemaßnahme für die Erhaltung der Fledermausvorkommen umzusetzen. Aus dem gleichen Grund sind die Nisthilfen für Mauersegler und Mehlschwalben umzusetzen. Einzelheiten bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten, welches auch durchgeführt werden muss, wenn es um die Beseitigung von baulichen Anlagen geht, die Kulturdenkmale sind oder die den Gebäudeklassen 2, 4 oder 5 gemäß Landesbauordnung 2009 zuzuordnen sind. Gleiches gilt für nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3. 4.4.11 Grünordnerische Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) Es wird festgesetzt, dass die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft "Regenrückhaltebecken" naturnah wie folgt zu gestalten ist: die äußere Form ist geschwungen und nicht streng geometrisch herzustellen. Die jeweiligen Böschungen sind unterschiedlich in der Böschungsneigung zwischen 1:4 und 1:10 herzustellen. Eine Versiegelung oder Befestigung der Grundfläche und der Böschungsflächen ist nicht zulässig. Die Grundfläche ist baggerrau zu belassen. Begründung: Das Regenrückhaltebecken im Plangebiet soll möglichst naturnah gestaltetet werden, um nicht seinerseits als Eingriff zu gelten, der ausgeglichen werden müsste. 4.4.12 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Schallschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) a) Schutz vor Sportlärm Im Baugebiet MI 6 sind Fassaden zu schutzbedürftigen Räumen geschlossen auszuführen. In den Baugebieten MI6, GE2 und SO2 sind Fassaden zu schutzbedürftigen Räumen geschlossen auszuführen (z.B. Lichtöffnungen, verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), wenn diese einen Abstand von 26 m oder weniger zur Straßenmitte der Planstraße 'Admiralsweg' haben. [TF Ziffer 9.1] Begründung zu a): Die Festsetzung ist erforderlich, um insbesondere die Nutzungskonflikte zwischen der bestehenden Sportanlage und den als zulässig geplanten Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans – in den Baugebieten SO1, MI6 und GE2 zu bewältigen. Zur Bewältigung der Lärmproblematik im gesamten Bebauungsplangebiet wurde eine BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 34 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung schalltechnische Untersuchung erstellt (vgl. Schallschutzgutachten, LairmConsult GmbH, Schalltechnische Untersuchung, datiert: 22.09.2010 – Anlage 2 der Begründung). Bei der Ermittlung der durch den Sportlärm hervorgerufenen Immissionen wurde der Sportbetrieb sonntags in der mittäglichen Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr betrachtet, da dies den lärmtechnisch ungünstigsten Fall tags darstellt. Die Ermittlungen ergaben, dass innerhalb des Geltungsbereiches der Immissionsrichtwert für Mischgebiete sonntags innerhalb der Ruhezeit von 55 dB(A) an der nächstgelegenen Bebauung überschritten wird. Durch die Geräuschabstrahlung von den Sportflächen wird der Immissionsrichtwert im Bereich der geplanten Bebauung innerhalb der Mischgebietsfläche MI 6 erst ab einem Abstand von bis zu etwa 26 m von der Straßenmitte der Sportanlagenzufahrt eingehalten (vgl. Schallschutzgutachten, S. 39 – Anl. 2 der Begründung). Der Gutachter fordert daher, geplante Wohnräume innerhalb dieses Abstandes mit nicht öffenbaren Fenstern zu versehen (Ausschluss von Immissionsorten gemäß 18. BImSchV). Auch schutzbedürftige Räume in den Baugebieten SO2 und GE2 (z.B. Personal- und Ruheräume) können von diesen Immissionen betroffen sein, so dass ein entsprechender Schutzanspruch anzunehmen ist. b) Schutz vor Verkehrslärm Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrslärm werden die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, festgesetzt. Die Festsetzungen gelten für die den Straßen Sperforkenweg und Am Neuendeich zugewandten Gebäudefronten. Für Seitenfronten und rückwärtige Fronten gelten um jeweils eine Stufe niedrigere Lärmpegelbereiche. Dem jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz: Zum Schutz der Nachtruhe sind in den Bereichen, wo Lärmpegelbereich III und höher gilt, für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann. Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen. [TF Ziffer 9.2.1 bis 9.2.4 ] Begründung zu b): Die vorgenannten Festsetzungen sind erforderlich, um die Verkehrslärmproblematik im Bebauungsplangebiet und den angrenzenden Straßen mit Erschließungs- und Verbindungsfunktion und unterschiedlicher Ordnung (Bundes- / Kreisstraßen) zu bewältigen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (vgl. Schallschutzgutachten – Anl. 2 der Begründung) wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 35 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Verkehrsbelastungen wurden dem Verkehrsgutachten der BSC GmbH entnommen. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90. Der Gutachter kommt dabei zum Ergebnis, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits heute teilweise erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet ist, wobei die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im straßennahen Bereich teilweise überschritten werden. Schutzmaßnahmen in Form von aktivem Lärmschutz an der Straße Am Neuendeich hält der Gutachter aus Belegenheitsgründen und aufgrund der Erschließungsstraßen nicht für möglich. Er führt weiter aus, dass aktiver Lärmschutz zum Schutz des Plangebietes vor Verkehrslärm parallel der Straße Sperforkenweg zwar denkbar wäre, da aber auf der Fläche südöstlich des Sperforkenwegs - in der Anbauverbotszone - keine schützenswürdigen Nutzungen geplant sind, stünden Aufwendungen für den aktiven Lärmschutz außer Verhältnis und seien daher nicht zu empfehlen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die Lärm abgewandte Seite), Abrücken der Baugrenze oder passiven Schallschutz geschaffen werden. Die festgesetzten Baugrenzen wurden vor diesem Hintergrund, soweit dies eine vertretbare Ausnutzung der geplanten Baugrundstücke erlaubte, von der Straßengrenze zurückgesetzt. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz von Büro- und Wohnnutzungen vor Verkehrs- und Gewerbelärm ergeben sich gemäß DIN 4109. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109. Der Gutachter kommt bei der Untersuchung zu folgenden Ergebnissen: Innerhalb der Baugrenzen der Sondergebiete und der Gewerbegebiete wird der geltende Tages-Beurteilungspegel von 68 dB(A) eingehalten. Für die Mischgebiets-Baugrenzen im Plangeltungsbereich werden die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tage innerhalb möglicher Außenwohnbereiche in Richtung der Straße Am Neuendeich ab einem Abstand von bis zu 34 m nicht mehr als 3 dB(A) überschritten. Der Gutachter empfiehlt, in diesem Bereich die Ausführung von nicht beheizten Wintergärten innerhalb dieses Abstandes nicht auszuschließen. Im Südwesten und im Nordwesten des Plangeltungsbereiches ergibt sich aus dem Straßenverkehrs- und Gewerbelärm im straßennahen Bereich (parallel Sperforkenweg und Am Neuendeich) Lärmpegelbereich V. Ab einem Abstand von der Straße Sperforkenweg von bis zu etwa 24 m und ab einem Abstand von der Straße Am Neuendeich von etwa 21 m ergibt sich Lärmpegelbereich IV. Ab einer Entfernung von ca. 50 m von der Straße Am Neuendeich ergibt sich für das Mischgebiet Lärmpegelbereich III. Die Abstandsangaben beziehen sich jeweils auf die Abstände von der Straßenmitte. Die vom Gutachter verorteten Lärmpegelbereiche wurden entsprechend zeichnerisch festgesetzt. Ergänzend dazu erfolgen die vorgenannten textlichen Festsetzungen 9.2.1 bis 9.2.4, welche die vom Gutachter postulierten Anforderungen an den passiven Schallschutz in den jeweiligen Lärmpegelbereichen definieren. 4.4.13 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO) a) Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich ist als Fassadenmaterial nur rötliches Verblendmauerwerk (Klinkerfassade roter Backstein) zulässig. b) Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich sind nur stehende Fensterund Türformate zulässig. c) Im Mischgebiet MI1 an der Straße am Neuendeich sind die Fassaden der Baukörper baulich vertikal zu gliedern. Dies kann insbesondere durch BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 36 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Mauerwerksbänder geschehen. Eine rein farbliche Gliederung – z.B. durch Aufmalen von Streifen - ist nicht ausreichend. d) Für Gebäude im Mischgebiet MI1 sind nur Dachneigungen von 35° bis 45° zulässig. e) Die Firstrichtung ist auf der Fläche des Mischgebietes MI1 entsprechend dem Hauptgebäude der ehemaligen Kaserne festgesetzt worden. Es ist städtebaulich wichtig, dass auch bei einem Neubau die Grundform des markanten Hauptgebäudes sichtbar bleibt. f) Für Gebäude im Mischgebiet MI1 sind Werbeanlagen auf dem Dach unzulässig. g) Werbeanlagen sind im gesamten Bebauungsplangeltungsbereich nur zulässig: am Ort der Leistung, mit einer Ansichtsfläche von max. 6 m² je 10 laufende Meter Fassadenlänge, wenn Sie an einem Gebäude installiert werden, mit einer Größe von max. 10 m² , wenn Sie nicht an einem Gebäude installiert werden, innerhalb der Baugrenzen und auf den für Werbeanlagen festgesetzten Flächen, mit einer Oberkante, die nicht höher als 7,50 m über der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsstraße in deren Endausbauzustand liegt. h) Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist indirekt auszuführen. i) Beleuchtete Werbeanlagen sind nur zulässig, wenn die von Ihnen ausgehende Lichtemission, die als zulässig geplante sowie die bestehende Wohnnutzung nicht beeinträchtigt. j) In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind die Fassaden baulich vertikal zu gliedern. Dies kann insbesondere durch Mauerwerksbänder, Fensterbänder und Vor- bzw. Rücksprünge geschehen. Eine rein farbliche Gliederung – z.B. durch Aufmalen von Streifen - ist nicht ausreichend. k) In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind die Fassaden, welche öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind, mit einem Flächenanteil von min. 25% mit rötlichem Verblendmauerwerk auszuführen. Bei der Berechnung der Fassadenfläche sind Mauerwerksöffnungen wie Fenster und Türen abzuziehen. l) In den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 sind Mülltonen und Müllbehälter in Schränken oder geschlossenen Räumen unterzubringen bzw. als Gruppenanlagen im Freien durch Ummauerungen der Sicht zu entziehen. Die Ummauerungen sind mit rötlichem Verblendmauerwerk zu versehen oder intensiv einzugrünen. [TF Ziffer 10.1 bis 10.12 ] Begründung zu a – l): Die vorgenannten örtlichen Bauvorschriften verfolgen städtebaulich und architektonischgestalterische Ziele. Dabei ist es das planerische Ziel der Stadt, den 'Genius Loci' – Geist des Ortes – welcher maßgeblich durch die historische Bausubstanz aus der militärischen Vornutzung geprägt ist, teils zu erhalten und teils sensitiv fortzuentwickeln. Diesem Planungsziel entsprechend, soll die bauliche Grundstruktur im Mischgebiet MI1 auch weiterhin dem historischen Vorbild folgen. Dieser Bereich ist nicht nur prägend für das Bebauungsplangebiet, sondern auch für die angrenzenden Siedlungsbereiche und für alle Personen, die die Straße 'Am Neuendeich' in diesem Bereich nutzen. Da eine wirtschaftliche Nachnutzung der bestehenden Gebäude zum Zeitpunkt der Planung noch unklar ist, werden die zentralen Ortsbild prägenden Parameter Fassadenmaterial, Fenster- und Türformate, bauliche Gliederung der Fassaden der Baukörper, Dachneigung und Firstrichtung nach dem historischen Vorbild fixiert. Somit will die Stadt erreichen, dass das gesamte Bebauungsplangebiet zeitnah einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden kann, aber gleichzeitig wesentliche historische Elemente der Struktur bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auch die Festsetzungen zu Werbeanlagen erforderlich. Es ist insofern das gestalterische Ziel der Stadt, dass architektonische und städtebauliche Elemente auch in Zukunft Ortsbild prägend sind. Werbeanlagen sollen nicht - durch zu große optische Dominanz - diese baulichen Elemente in den Hintergrund drängen. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 37 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Auch in den Sondergebieten SO1, SO2 und SO3 wird von der Stadt eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität erwartet. Die Festsetzungen zur Gliederung und zur Materialwahl von Fassaden stellen in diesem Kontext eine Mindestanforderung dar. Dabei orientiert sich die Festsetzung an prägenden Elementen des historischen Baubestandes. Es wird erwartet, dass Vorhaben auch darüber hinaus mit hoher gestalterischer Qualität geplant werden und das historische Umfeld sowie die hervorgehobene städtebauliche Lage – insbesondere entlang der Straßen Sperforkenweg und Am Neuendeich - berücksichtigen. Die erwartete hohe gestalterische Qualität richtet sich auch auf sämtliche Nebenanlagen. Insbesondere erwartet die Stadt, dass erforderliche Müllbehälter etc. gestalterisch eingebunden werden. Gleiches gilt für Liefer- und Ladezonen sowie ähnliche Bereiche. m) Solar- und Photovoltaikanlagen sind an Fassaden und auf Dächern von Gebäuden ausdrücklich zulässig. [TF Ziffer 10.13] Begründung zu m): Solar- und Photovoltaikanlagen werden für zulässig erklärt, da diese Techniken eine immer weitere Verbreitung finden, städtebaulich verträglich und energetisch begrüßenswert sind. Um sicher zu stellen, dass Grundstücke nicht ausschließlich für die Aufstellung von Solarund Photovoltaikanlagen genutzt werden, sollen diese aber nur an Fassaden und Dächern zulässig sein. 4.4.14 Hinweise: a) Schalltechnische Untersuchung Es wurde eine Schalltechnische Untersuchung erstellt. Diese ist Anlage der Begründung des Bebauungsplans. Die Inhalte dieses Gutachtens sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten. b) Kampfmittel Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Feuerwehr und die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. c) Bodenschutz Vor Beginn der Bauarbeiten ist der humose Boden getrennt zu sichern und zu lagern. Die Wiederverwendung ist dem Abtransport vorzuziehen. Die Belastung des Bodens durch Lagerung von Baumaterialien, Dichtungen, Bauabfällen und die Benutzung von Bauchemikalien sollten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt und nach Abschluss der Bauarbeiten behoben werden. d) Denkmalschutz Die aus den 1930-er Jahre stammenden Gebäude der ehemaligen Marinekaserne sind sogenannte einfache Kulturdenkmale nach § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein. Diese erfüllen zwar die Eigenschaften eines Denkmales, sind aber nicht unter Denkmalschutz gestellt. Es besteht die Möglichkeit, steuerrechtliche Erleichterung in Anspruch zu nehmen, wenn Baumaßnahmen positiv mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. Begründung zu den Hinweisen a – d): Die vorstehenden Hinweise tragen den besonderen Anforderungen Rechnung, welche insbesondere bei der baulichen Nachnutzung der ehemals militärisch genutzten Flächen im Bebauungsplangebiet zu beachten sind. Dazu zählen zum einen die Belange des Immissionsschutzes, speziell des Lärmschutzes, im Geltungsbereich (siehe hierzu auch vorstehende Begründungspunkte zu schallschutztechnischen Festsetzungen). Zum anderen kann, bedingt durch die Vornutzung, nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 38 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Kampfmittel im Geltungsbereich befinden, welche bei den bisherigen Untersuchungen bzw. Aufbereitungsmaßnahmen noch nicht gefunden und beseitigt wurden. Beide Themenbereiche sind insbesondere relevant für die Baugenehmigungsebene und die Realisierung von Vorhaben. Sie sind beim Vollzug des Bebauungsplans unbedingt zu beachten. Ebenfalls im Rahmen der Realisierung zu beachten ist der Schutz der Böden im Bebauungsplangebiet. Der o.g. Hinweis zielt darauf ab, die Bauherrn und zuständigen ausführenden Firmen darauf aufmerksam zu machen, welche Vorgaben hierbei zu beachten sind. Die aus den 1930-er Jahre stammenden Gebäude der ehemaligen Marinekaserne sind sogenannte einfache Kulturdenkmale nach § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz SchleswigHolstein. Es ist eine wissenswerte Zusatzinformation für die künftigen Bauherren eines als einfaches Kulturdenkmal ausgewiesenen Gebäudes, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit einer steuerrechtlichen Erleichterung besteht. 4.5 Verkehr/Verkehrsflächen 4.5.1 Verkehr Bedingt durch die ehemalige Nutzung ist die bestehende Erschließungsstruktur auf militärische Zwecke ausgerichtet. Das Gesamtkonzept für eine künftige zivile Nutzung sieht innerhalb des Gebietes eine auf das Notwendigste reduzierte Erschließung der Mischgebietsbereiche vor. Es soll dort Durchgangsverkehr vermieden werden. Deshalb wird die einzige zentral im Gebiet liegende Querverbindung, der Fregattenweg, von der Straße „Am Neuendeich“ zum „Sperforkenweg“ als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen. Damit wird auch verhindert, dass Verkehrsteilnehmer die Lichtsignalanlage an der Kreuzung Sperforkenweg / Am Neuendeich umgehen. Vorhandene Wohnwege zwischen den Gebäuden in den Mischgebieten sind nicht als Verkehrsflächen ausgewiesen. Es wird den Eigentümern der Grundstücke die Möglichkeit gegeben, die zwischen den Häusern führenden Wege je nach Nutzungsanforderung als private Zuwegungen auf den Grundstücken selbst zu gestalten. Zur Sicherung der Erschließung der nördlich liegenden Gewerbegebiete wird die bestehende Anbindung an die B 495 in den Geltungsbereich einbezogen und die Zufahrt zu den Gewerbegebieten durch entsprechende Radien und Fahrbahnbreiten gesichert. Die vorhandene Straße, der „Admiralsweg“, wird um einen Fußweg ergänzt. Zur Sicherung des Zu- und Abfahrtverkehrs für die südlich liegenden Mischgebiete und das Sonstige Sondergebiet ist eine neue Anbindung der Korvettenweg im südöstlichen Teil an die Straße „Am Neuendeich“ vorgesehen. Schwerpunkte der verkehrlichen Erschließung sind: • • • • Zuwegung zu den nördlich liegenden Gewerbegebieten erfolgt ausschließlich über den direkten Anschluss an die B 495, um zu vermeiden, dass Fahrzeuge dorthin oder von dort durch das übrige Plangebiet fahren. Es sollen keine Kraftfahrzeuge das Marineviertel durchqueren daher ist der südliche Teil des Fregattenweges gesperrt Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist der Rad- und Fußverkehr. Zuwegung zum südlich liegenden Mischgebiet und Sicherung einer neuen Haupterschließung an der Straße „Am Neuendeich“, hier ist Zulieferverkehr möglich, Verkehrsberuhigter Bereich im Kern des Plangebietes mit der Nutzung Wohnen und Arbeiten, Sicherung der Durchquerungsmöglichkeiten des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer, die die nördlich liegenden Sportstätten erreichen oder verlassen wollen. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 39 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 4.5.1.1 Äußere Erschließung Das Plangebiet liegt südöstlich des „Sperforkenweges“ (B 495) und nordöstlich der Straße „Am Neuendeich“ (K 8). Die ehemalige Hauptzufahrt zum Kasernengelände von der Straße „Am Neuendeich“ her führt durch eine Tordurchfahrt durch das ehemalige Stabsgebäude hindurch und ist nicht geeignet als Erschließung für die geplante zivile Nachnutzung. Die Tordurchfahrt sollte jedoch für Fußgänger und bedarfsbezogen für eine Nachnutzung des Gebäudes erhalten bleiben. Neu zu gestalten ist die nordwestliche Hauptzufahrt mit Anbindung an die B 495. Über die Bundesstraße erfolgt auch der Anlieferverkehr für die drei sonstigen Sondergebiete. Ergänzend neu herzurichten ist eine Haupterschließung im Südosten, als Hauptanbindung an die K8 (Am Neuendeich). Die dortige, im Bestand noch erhaltene Busbucht kann umgewidmet werden. Die Auswirkungen des Sondergebietes auf die verkehrlichen Belange außerhalb des Geltungsbereiches, insbesondere auf die Einmündungssituation des LSA-Knotenpunktes B495/K8 (Sperforkenweg/ Am Neuendeich), wurden von der BCS GMBH Standort Rendsburg gutachterlich untersucht (Stand 09.09.2010; siehe Anlage 1). Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die neuen Erschließungsstraßen eine Ausführungsplanung erforderlich ist. Diese ist mit der Verkehrsaufsicht und dem Baulastträger abzustimmen. Änderungen gegenüber dem Vorschlag des Gutachters sind möglich, werden jedoch die grundsätzlichen Aussagen des Verkehrsgutachtens nicht berühren. Auch wenn der Einmündungsbereich außerhalb des Planungsbereiches liegt, soll das Ergebnis des Verkehrsgutachtens hier kurz wiedergegeben werden und das Gutachten selbst Bestandteil der Begründung werden. Nach beiliegendem Verkehrsgutachten sind diese erforderlichen Anbindungen möglich. Fazit des Gutachtens „Der vorhandene LSA-Knotenpunkt B495/K8 (Sperforkenweg/Am Neuendeich) ist auch mit der Bemessungsverkehrsstärke der Prognose 2025 mit der Verkehrsqualität QSV B leistungsfähig. Es bestehen Leistungsfähigkeitsreserven. Die vorhandenen Linksabbiegespuren sind ausreichend bemessen. Alle 3 Zufahrten zum B-Plan-Gebiet sind als Vorfahrtsknoten mit der Verkehrsqualität QSV B leistungsfähig. Aufgrund der geringen Sättigungsgrade bestehen Leistungsfähigkeitsreserven. Gemäß RASt 06 sind an den Zufahrten keine baulichen Maßnahmen für Linksabbieger erforderlich. Um einen Stau von der Zufahrt 2 auf den LSA-Knoten auszuschließen, ist die Einrichtung eines Aufstellbereiches für einen links abbiegenden Pkw zu empfehlen. Aufgrund der Knotenpunktabstände kann eine gegenseitige Beeinflussung der anderen Untersuchungsknoten ausgeschlossen werden. Ein Einfluss der Verkehre des neuen B-Plan-Gebietes auf die Verkehrsströme von und zur Fähre Glückstadt-Wischhafen ist nicht zu erwarten“. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 40 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 4.5.1.2 Innere Erschließung Die innere Erschließung wird auf das Notwendigste reduziert. Ziel ist es, Durchgangs- und Schleichverkehr zu vermeiden und zugleich das Gebiet für Fußgänger und Radfahrer durchlässig zu gestalten. Nach dem Verkehrsgutachten und den Nutzungen im Plangebiet haben die Straßen zukünftig folgende Funktionen. Der Korvettenweg Der Korvettenweg soll zukünftig als Sammelstraße dienen. Er ist in seiner jetzigen Ausformung dafür geeignet, mit Ausnahme der Gehwege. Die Straße verfügt über eine Aufnahmekapazität von 400 Kfz/h und die Fahrbahnbreite ist mit 5,60m für den Begegnungsfall PKW/LKW ausreichend dimensioniert. Auch der Fahrradverkehr könnte über die Fahrstreifen laufen, was Problematiken im Vorbeifahrfall PKW/ Fahrrad mit Gegenverkehr aufwirft, da dies nur ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes möglich ist. Deshalb ist eine gemeinsame Führung von Rad- und motorisiertem Verkehr nur bei geringen Verkehrsstärken und niedrigen Fahrgeschwindigkeiten möglich. Beeinträchtigungen durch Halte-, Lade- oder Liefervorgänge auf der Fahrbahn sind durch zeitliche Regelungen zu minimieren. Auch die Gehwege mit 2,00m Breite entsprechen nicht der erforderlichen Breite (>2,50m) für den Fußgänger Begegnungsfall. Im Falle einer Neuanlage der Straße ist eine Verbreiterung der Fahrgasse auf 6,50m und eine Reduzierung auf eine einseitige, 3,10m breite, Fußgängerführung empfehlenswert. Der vorhandene Straßenraum von 9,60 m ist damit auch bei einer Neuanlage ausreichend dimensioniert. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist unter Zu- und Abfahrt Nr.2 der Korvettenweg dreispurig ausgebildet. Hier ist eine zusätzliche rechte Abbiegespur vorgesehen. Neben dieser führt der Fußweg in das Plangebiet. Auf der K8 sind gemäß Verkehrsgutachten (Anlage 1), in diesem Bereich keine weiteren Maßnahmen für Linksabbieger notwendig. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes ist unter Zu- und Abfahrt Nr.3 die BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 41 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Hauptzufahrt /-abfahrt in das zukünftige Einzelhandelsgebiet dargestellt. Auch hier führt der Fußweg mit 2,50 m Breite in das Gebiet. Es ist zu erwarten, dass dieser Fußweg stark von Kindern frequentiert wird, die von der Schule zum Sportplatz wollen. Auf der K8 sind, gem. Gutachten, in diesem Bereich keine weiteren Maßnahmen für Linksabbieger notwendig. Der Kaptänsweg Die Verkehrsstärke auf dem zukünftig als Sammelstraße geplanten Kapitänsweg, liegt bei <150 Kfz/h. Die vorhandene Fahrgassenbreite ermöglicht den Rad/PKW Begegnungsfall. Die zukünftigen Hauseingangsbereiche und Zufahrten für Stellplatzanlagen und Stellplätze müssen vor Befahren gesichert werden und der Sichtkontakt muss gewährleistet sein. Da der Kapitänsweg eine Sackgasse ist, muss eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte. Der Kapitänsweg sollte für Fußgänger und Radfahrer gestaltet werden, da die aus Süd-Westen kommenden Besucher des Sportplatzes diese Strasse zukünftig nutzen werden. Aus diesem Grund wird ein Gehweg in ausreichender Breite vorgeschlagen. Der Admiralsweg Im erschließenden Bereich des Admiralswegs ist eine Fahrbahnbreite von 5,60m im Bestand und kann eine Verkehrsstärke von 400 Kfz/h aufnehmen. Der Admiralsweg hat aufgrund des Gebäudes des Sportvereins (Größe einer Garage) an der Kreuzung des Admiralsweges eine deutlich schlechte Einsehbarkeit für KFZ im Kurvenbereich der Kreuzung. Daher empfehlen wir, aus sicherheitsrelevanten Aspekten heraus, eine Fahrbahnverbreiterung auf 6,50m und eine einseitige Gehwegsführung mit 3,00m Breite in diesem Bereich. Da der Admiralsweg eine Sackgasse ist, ist eine für ein Müllfahrzeug ausreichend dimensionierte Wendeanlage am Ende der Straße im Gewerbegebiet anzulegen. Der Admiralsweg sichert die Erschließung der nördlich liegenden Gewerbegebiete durch die bestehende Anbindung an die B495. Auf der B495 sind, gem. Gutachten, keine weiteren Maßnahmen für Linksabbieger in den Admiralsweg notwendig. Der Fregattenweg Der Fregattenweg wurde, gemäß der städtebaulichen Konzeption, als Querverbindung in zentraler Lage für den vorzugsweise nicht motorisierten Verkehr als verkehrsberuhigter Bereich in wohnumfeldbezogener Nutzungszuweisung festgesetzt. Für den KFZ Verkehr wird der südliche Teil der Straße durch Poller gesperrt damit kein Durchgangsverkehr entsteht. Fußgänger und Radfahrer sollen diese Straße ungehindert passieren können. Die für die Sicherung der Durchquerung des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer erforderliche Verbindung wird öffentlich gewidmet. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 42 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Innerhalb der Sondergebiete Innerhalb der Sondergebietsbereiche und innerhalb der Gewerbegebietsbereiche werden keine Vorgaben zur Verkehrsführung getroffen. Die innere Verkehrsführung in diesen Bereichen bleibt dem künftigen Nutzer überlassen und kann dann entsprechend funktional gestaltet werden. Wohnwege Wohnwege zu den einzelnen Gebäuden in den Mischgebieten sind nicht als Verkehrsflächen ausgewiesen. Es soll hier die Möglichkeit gegeben werden, Wege zwischen den Häusern nach Nutzungsanforderung als private Zuwegungen auf den Grundstücken zu gestalten. Stellplätze Insgesamt ist im Gebiet pro Wohneinheit ein Stellplatz vorgesehen. Bei konzipierten 100 WE und ca. 50 Gewerbeeinheiten unterschiedlicher Ausbildung und Größe werden 200 Stellplätze im Plangebiet notwendig. Die Stellplätze sind entsprechend der geplanten Nutzungen in den Baufeldern bei Bauantragsstellung nachzuweisen. Damit werden Stellplatzflächen zur Versorgung sowohl der dort künftig lebenden und arbeitenden Bewohner/innen als auch der Besucher/innen und Nutzer/innen bauleitplanerisch gesichert. 4.5.2 Straßenverkehrsflächen Die Straßenverkehrsflächen im Gebiet sind zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und angemessenen Erschließung für alle Verkehrsarten auszulegen und zu bemessen. Die vorhandenen Verkehrsflächen werden weitergenutzt und um die notwendigen neuen Straßen, Gehwege, Zufahrten, Radien und Verziehungen ergänzt. Öffentlich gewidmet werden nur die Straßen Korvettenweg, Kapitänsweg, Fregattenweg und Admiralsweg. Die anderen vorhandenen Straßen können privat weitergenutzt werden. Hier wurden Geh-, Fahrund Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger festgesetzt. Damit der privat genutzte Bereich geschützt wird, empfehlen wir die privaten Bereiche gegen den gewerblichen Verkehr und gegen Durchgangsverkehr abzupollern. Im Verkehrskonzept (Anlage 1) sind die abzupollernden Bereiche dargestellt. 4.5.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Die Querverbindung der Fregattenweg in zentraler Lage, die bevorzugt für den nicht motorisierten Verkehr vorgesehen ist, wurde entsprechend der städtebaulichen Konzeption als verkehrsberuhigter Bereich in wohnumfeldbezogener Nutzungszuweisung festgesetzt. Diese zentrale Querverbindung, die für die Sicherung der Durchquerung des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer erforderlich ist, wird öffentlich gewidmet. 4.5.4 Bäume im Straßenraum Das „Marineviertel“ ist nicht nur durch die Anordnung der Gebäude und Straßen räumlich gegliedert, sondern auch durch die Straßenbäume. Dieses Grundprinzip der Durchgrünung wird wieder aufgegriffen. Es dient auch der Verbesserung der Verkehrsraumgestaltung und als Beitrag zur Umweltqualität. Die Bäumgrößen im Straßenraum sollten 14/16 cm Stammumfang haben, in den Grünflächen ist ein Stammumfang von 10/12 cm ausreichend. Es soll eine Entwicklungspflege von 3 Jahren festgesetzt werden. Bäume, die dem Anpflanzgebot unterliegen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Um das Gestaltungsprinzip zu sichern, werden im Straßenraum anzupflanzende Bäume mit Pflanzgebot gemäß § 9(1) 25 BauGB festgesetzt. Für den Bereich der Stellplatzanlagen ist BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 43 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung bei Inanspruchnahme von 50 qm Stellplatzfläche die Pflanzung eines Baumes vorgesehen. Die hierfür vorzuhaltende Baumscheibe hat eine Mindestfläche von 12 qm aufzuweisen. Diese darf auch überfahrbar hergerichtet sein. Besonderer Wert wird auf die Neupflanzung und Verwendung der Rotbuche entlang der Grenze zur Straße „Am Neuendeich“ gelegt. Hier befindet sich zum einen eine erhaltenswerte und entsprechend festgesetzte Rotbuche am Torhaus, zum anderen setzt sich die Hervorhebung der Verwendung von Rotbuchen in dieser Linie fort. Zur Herstellung der neuen Einmündung der neuen Zufahrt zum Gebiet, ist die dortige Rotbuche im Bestand ohne dauerhafte Schädigung nicht zu erhalten und daher entsprechend zu ersetzen. Aus diesem Grund wird für Neupflanzungen im Sichtbereich der Straße Am Neuendeich die Verwendung von Rotbuchen vorgeschrieben. 4.5.5 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen. 4.5.5.1 Mit Geh.-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen Die Sicherung der notwendigen Versorgungsinfrastruktur für das Plangebiet bzw. die Sicherung der Zugänglichkeit für die jeweiligen Leitungs- und Versorgungsträger ist durch die Ausweisung von Geh-, Fahrund Leitungsrechten zugunsten der Versorgungstrassenträger und der Anlieger gesichert. Im Gebiet sind umfangreiche Leitungsrechte ausgewiesen, da wesentliche Teile der Infrastruktur bereits vorgehalten werden. Die Leitungstrassen verlaufen größtenteils innerhalb der Gehwege des Straßenraumes im Bestand. Da jedoch nicht alle Straßenräume öffentlich gewidmet sind, hat die Sicherung durch entsprechende Eintragungen zu erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass neben der Ausweisung im Bebauungsplan eine zivilrechtliche Sicherung erfolgen muss. Anlage 3 der Begründung ist zur Veranschaulichung ein Leitungsplan und das Entwässerungsgutachten des Büro Lindemann (Stand 16.08.2010). Die Leitungsrechte sind durchnummeriert und den Nutzern zugeordnet. Im Mischgebiet sind teilweise vorhandene Straßen zukünftig privat zu nutzen. Sie werden mit den Grundstücken verkauft und sind daher mit Geh, Fahr und Leitungsrechten belegt zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger. Diese GFL Flächen sind vermaßt und haben die Querschnitte der vorhandenen Straßen. Andere Geh, Fahr und Leitungsrechte liegen auf den Grundstücken sind nicht vermaßt und sind lediglich zugunsten der Versorgungsträger als Nutzer festgesetzt. 4.5.5.2 Versorgungsleitungen, Verteileranlagen Flächen für Verteileranlagen werden nicht gesondert festgesetzt. Die im Gebiet bereits vorhandenen Versorgungsleitungen sind soweit sie nicht im öffentlichen Raum liegen, durch Ausweisung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gesichert. Flächen für Trafostationen werden nicht festgesetzt. Sie sind entsprechend der neuen Nutzung in den jeweiligen Baugebieten in Abstimmung mit den künftigen Eigentümern herzustellen. 4.5.6 Grünflächen, Pflanzgebote, Pflanzbindungen 4.5.6.1 Private Grünflächen Sämtliche Grünflächen innerhalb des Bebauungsplangebietes sind als private Grünflächen ausgewiesen. Dies betrifft die zwischen dem nördlichen Gewerbegebiet (GEe1) und den angrenzenden Mischgebieten ausgewiesene Grünfläche. Sie hat die Funktion der räumlichen Trennung. Die ursprünglich als Grünfläche angedachte zentrale Anlage wird als Vorhaltefläche für die Herstellung eines Regenwasserrückhaltebeckens benötigt und entsprechend festgesetzt. Diese Freifläche soll gestalterisch ansprechend hergestellt werden. Die funktional technische Ausrichtung eines Regenrückhaltebeckens soll dabei in BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 44 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung den Hintergrund treten. Damit der Bau des Regenrückhaltebeckens nicht als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten bzw. damit sich dieser Eingriff an Ort und Stelle wieder ausgleicht, ist die Anlage naturnah zu gestalten (vgl. auch Ziffer 4.4.11. Festsetzt wird zur Unterstreichung der erwünschten Raumwirkung und des Platzcharakters die Anpflanzung von Linden. Die ursprünglich bestehende strenge Form der Raumgliederung innerhalb des ehemaligen Kasernengeländes wird dadurch aufgenommen. Die Festsetzung privater Grünflächen dient der Minimierung und Kompensation der durch die Bebauung und Erschließung des Baugebietes entstehenden Beeinträchtigungen. 4.5.6.2 Anpflanzen von Bäumen entlang der Planstraßen Entlang der Erschließungsstraßen, Geh- und Radwege sind aus gestalterischen und ökologischen Gründen (Biotopvernetzungselemente, Klimamelioration etc.) Bäume zu pflanzen. Die für die Gestaltung und räumliche Wirkung besonders wichtigen Standorte sind mit Pflanz- und Erhaltungsgeboten gemäß § 9(1) 25 BauGB gesichert und festgesetzt. Weitere Festsetzungen zu Neupflanzungen sind flächenbezogen, mit der Anzahl der zu pflanzenden Bäume in Relation zum zu erwartenden Versiegelungsgrad, textlich festgesetzt. Dies betrifft die Stellplatzflächen in den Sondergebieten. Die Maßnahme der Festsetzung von Pflanzgeboten dient auch dem Ausgleich der Beeinträchtigungen, die durch den Wegfall der zahlreichen Bestandsbäume entstehen. Zur Sicherung und Ergänzung der prägenden Grünstrukturen und Durchgrünung des Gebietes sind die erhaltenswerten Reste der ehemaligen Lindenalleen und im Gebiet vorhandener Großbäume gemäß § 9 (1) 25 BauGB als zu erhaltender und zu ergänzender Baumbestand festgesetzt. Für Neuanpflanzungen im Gebiet sind Einzelbäume der Artenauswahl Linde, Sandbirke, Bergahorn, Hainbuche und Ginkgo sowie alternativ Obstbäume oder Ebereschen festgelegt. Für die Laubbäume sind Hochstämme mit Ballen der Größe 14/16 (Stammumfang in cm) und für die Obstbäume Hochstämme mit der Größe 12/14 (Stammumfang in cm) zu verwenden. Die Verwendung der Arten ist nur entlang bzw. in direkter Sichtbeziehung zur Straße „Am Neuendeich“ festgelegt: hier ist die Rotbuche (Fagus sylvatica) zu verwenden. Begründet ist diese Festsetzung in der Tatsache, dass im Hauptzugangsbereich des ehemaligen Kasernengeländes und heutigen „Marineviertels“ zwei große Rotbuchen prägend die dortigen Freiflächen bestimmen. 4.3.6.3 Erhalt von Bäumen Die Festsetzung stellt eine wichtige Maßnahme zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dar und folgt den Grundsätzen des § 1a Baugesetzbuch in Verbindung mit den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind. Die Sicherung eines Großteils des Baumbestandes ist auch aus Gründen des Artenschutzes und des Naturschutzes erforderlich. Der gesamte Baumbestand kann nicht mit Erhaltungsgebot belegt werden, da die Bäume zum Teil zu nahe an den Gebäuden stehen oder einer geplanten Umnutzung abträglich sein könnten. Für die nicht mit Erhaltungsgebot belegten Großbäume sind Nachpflanzungen festgesetzt. Mit Erhaltungsund Nachpflanzgebot belegt ist eine zentrale Lindenreihe, eine nördlich das Gebiet begrenzende Lindenallee und eine ausgeprägte Kastanienreihe im nördlichen Teil des Gebietes. Als Einzelbaum wird die prägende Rotbuche in den Freiflächen des ehemaligen Torhauses festgesetzt. 4.5.7 Flächen und Maßnahmen zum Schutz Umwelteinwirkungen / Schallschutzmaßnahmen vor schädlichen Die Lärmschutzaussagen im Bebauungsplan (Text Teil B) sind erforderlich, um entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gesunde Wohnverhältnisse im angrenzenden reinen Wohngebiet zu erhalten. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 45 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 4.5.8 Kennzeichnung von Flächen deren Böden umweltgefährdenden Stoffen belastet sein könnten Begründung erheblich mit Es wurden die bereits untersuchten Flächen im Bebauungsplan dargestellt. Es sind laut Aussage der Gutachter keine umweltgefährdenden Stoffe in den untersuchten Flächen nachgewiesen worden. Durch die Maßnahmen werden gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse nach den gesetzlichen Vorgaben sicher gestellt. 4.5.9 Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist durch eine bereits im Bestand erhebliche Verdichtung und Versiegelung geprägt. Der Bebauungsplan schafft die Voraussetzungen für eine Nachverdichtung. Flächen für Ausgleichsmaßnahmen können im Gebiet nicht ausgewiesen werden. Einer geplanten Entsiegelung von Flächen durch Abriss von Gebäuden steht eine Wiederversieglung für Stellplatzflächen und neue Gebäude gegenüber. Der Ausgleich im Sinne der Naturschutzgesetzgebung und die Zuordnung im Sinne des § 9 (1) a BauGB extern, außerhalb des Plangeltungsbereiches nachgewiesen. Der erforderliche Umfang der Kompensationsmaßnahmen ist in der Bilanzierung dargelegt. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 46 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 5. Begründung Umweltverträglichkeit - Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 6 LUVP Der Bebauungsplan Nr. 2.59 sieht für den westlichen, an die B 495 angrenzenden Teil die Ausweisung von insgesamt drei Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO mit einer Gesamtfläche von 25.000 qm vor. Bei Festsetzung einer GRZ von 0,8 werden hiermit die Voraussetzungen für die bauliche Inanspruchnahme von 20.000 qm Grundfläche für die Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit bis zu 3. 800 Verkaufsfläche (VK), Lebensmitteleinzelhandel mit 800 VK, Getränkemarkt mit 400 VK, andere Einzelhandelsgeschäfte mit bis zu insgesamt 1.800VK. Alle drei Sondergebiete addiert ergibt dies bis zu ca. 8000 VK. Nach Punkt 10 Anlage 1 LUVPG (Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) ist der „Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder im Außenbereich mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 5000 qm nach 10.1 UVP-pflichtig. Das ist für die in Rede stehende Planung der Fall. Im Folgenden wird zunächst im Rahmen einer Vorprüfung für den Einzelfall die Anlage 2 UVPG abgearbeitet. 5.1 Rechtsgrundlagen für die UVP-Pflicht im Einzelfall (1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 18 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die UVP-Pflicht nach Satz 1 bis 4 unberührt bleibt. (2) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung der Landesregierung näher bestimmt werden. Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 7 und 8 des LUVPG) Die nachstehenden Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls sind anzuwenden, soweit in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 7 und 8 LUVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1. Merkmale von Vorhaben Die Merkmale der Vorhaben sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: Größe des Vorhabens, Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 47 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 2. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien und unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien); 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien); 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete sowie im Amtsblatt nach §§ 20 b Abs. 2 und 20 c Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes * bekannt gemachte Gebiete; 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 13 des Landesnaturschutzgesetzes*, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst; 2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst; nach § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes 2.3.4 Biosphärenreservate Landschaftsschutzgebiete gemäß § 15 des Landesnaturschutzgesetzes*; 2.3.5 Naturerlebnisräume und Landesnaturschutzgesetzes * ; 2.3.6 Naturparke gemäß den §§ 38 und 16 und des gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 21 des Landesnaturschutzgesetzes ; 2.3.7 Wasserschutz- und Quellenschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 4 des Landeswassergesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes; 2.3.8 Gebiete, in denen die in den mweltqualitätsnormen bereits überschritten sind; Gemeinschaftsvorschriften festgelegten 2.3.9 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes; 2.3.10 Kulturdenkmale im Sinne des § 1 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, Denkmalbereiche im Sinne des § 1 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes oder * Die zitierte Paragraphen Landesnaturschutzgesetz . beziehen sich auf das BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck im März 2010 in Kraft getretene 48 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 20 des Denkmalschutzgesetzes, sofern sie gem. § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in das Denkmalbuch eingetragen sind. 3.Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Vorhaben sind anhand der unter den Nummern 1. und 2. aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. Die Abarbeitung des vorgegebenen Prüfkataloges erfolgt anhand nachstehender Tabelle. Für die zugrunde gelegten Erheblichkeitskriterien sind – soweit benannt – die jeweiligen Schwellenwerte der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 UVPG herangezogen worden. Konnten nach Anlage 1 UVPG keine konkreten Schwellenwerte als Prüfkriterien herangezogen werden, weil diese nicht aufgelistet oder spezifiziert sind, so ermitteln sich die Schwellenwerte für die Erheblichkeitszuordnung nach den vorliegenden Fachgutachten. Für die zu betrachtenden möglichen Umweltauswirkungen der im Bebauungsplan Nr. 2.59 ausgewiesenen sonstigen Sondergebiete wird auf eine Unterteilung in SO 1 bis SO 3 verzichtet. Es wird das Gesamtvolumen betrachtet und geprüft. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 49 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung 5. 2 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 6 LUVPG für die geplanten Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 A Angaben zum Vorhaben (SO-Gebiet gemäß § 11 BauNVO – Einzelhandel, großflächig) 1. 1.1 Allgemeine Angaben Kommt es durch das Vorhaben zu mehr als 1ha Bodenversiegelung, Ausschüttungen oder Abgrabungen oder 2ha Bodenverdichtungen und somit zu Verlusten oder starken Veränderungen der natürlichen Bodenfunktion? 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Sind mit dem Vorhaben bedeutende Änderungen der natürlichen Funktion, der Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte oder der Nutzungsfunktionen des Bodens gemäß § 2 Abs. 2 BBodschG verbunden? Erfordert das Vorhaben das Lagern, den Umgang, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen i.S. des Chemikaliengesetzes bzw. der Gefahrstoffverordnung, wassergefährdende Stoffe i.S. des Wasserhaushaltsgesetzes, Gefahrgütern i.S. des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder radioaktiven Stoffen? Erfordert das Vorhaben den Bau zusätzlicher Anlagen für Energieversorgung, Wasser, Abwasser oder zur Beseitigung von Abfall ( Anlagen zur Verbrennung oder Deponierung von Abfällen) oder wesentlichen Änderungen einer derartigen Anlage? Erfordert das Vorhaben den Bau zusätzlicher Verkehrswege? Führt der Bau oder der Betrieb des Vorhabens zu einer Erhöhung des Verkehrs auf der nächstgelegenen Straße um 50%? BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Ja Nein x X Anmerkungen /Ergänzungen Das Vorhaben wird auf bereits versiegeltem und für bauliche Anlagen in Anspruch genommenem Boden errichtet. Die Bestandsgebäude und Wege und Stellplätze sind zum Abriss vorgesehen. Das Sondergebiet umfasst 25.000 qm. Die Bestandsversieglung beträgt 15.000 qm. Bei einer zugelassenen GRZ von 0,8 ist somit eine maximale, ergänzende Neuversiegelung von 0,5 ha möglich. Die vor Ort anstehenden Böden sind nicht naturbelassen, sondern durch die Vornutzung als Kasernengelände mit Schwerlastverkehr aufgefüllt, verdichtet und versiegelt. Sie sind im Sinne der Bodenfunktionen „Biotisches Ertragspotentials, der Archivund Lebensraumfunktionen“ weder empfindlich noch von Bedeutung. x x x x 50 Nach Verkehrsgutachten wird mit der Sondergebietsnutzung eine Erhöhung von 20 % generiert, somit keine maßgebliche Erhöhung auf der B 495 und der Kreisstraße 8 . Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung B 2 2.1 Ja Angaben zu den zu betrachtenden Schutzgütern Luft Werden die Mengenschwellen nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2001 überschritten? Nein 2.2 Werden andere als nach 2.1 zu berücksichtigende Stoffe in erheblichem Umfang emittiert? Wasser Erfordert das Vorhaben die Erteilung oder Änderung einer Erlaubnis für das Benutzen (z.B. Entnehmen oder Einleiten) eines Gewässers (Grundwasser, Oberflächengewässer)? x 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 4.1 5 5.1 Ist für die indirekte Einleitung von Schmutzwasser eine Vorbehandlungsanlage notwendig, die nicht nur bauartzugelassen ist? Erfordert das Vorhaben einen Ausbau des Gewässers ( z.B. Uferbefestigung, Bau von Kaianlagen oder Dämmen)? Werden im Zuge des Vorhabens Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern errichtet oder verändert? Abfall/Boden Führt die Umsetzung des Vorhabens zur Entstehung von jährlich mehr als 2000t von überwachungsbedürftigen oder mehr als 20 t besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die beseitigt werden müssen? Lärm Bringt das Vorhaben erhebliche zusätzliche Belastungen der Umgebung durch Geräusche, Erschütterungen, Wärme, Strahlen oder ähnliches? BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Anmerkungen x x Für die gesicherte Löschwasserversorgung innerhalb des Gebietes ist ergänzend der im Gebiet vorhandene Löschwasserbrunnen zu nutzen. Die wasserrechtliche Genehmigung liegt vor. x x x x x 51 Siehe Lärmgutachten. Ausmaß, Dauer und Häufigkeit führt zu keiner erheblichen Belastung der Umgebung. Die Sicherung dieser Vorgaben erfolgt durch Festsetzungen im Bebauungsplan über Emissionskontingente. Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 6. 6.1 6.2 7 Begründung Ja Nein Unfälle etc. Werden bei der Errichtung oder beim Betrieb der Anlage die in Spalte 4 des Anhang I der 12.BImSchV (Anlage2) genannten Mengenschwellen überschritten? Ist mit dem Vorhaben ein Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, verbunden? x Andere anlagenbezogene Faktoren (z.B. könnte das Vorhaben eine besondere Betroffenheit der Bürger auslösen? Anmerkungen x x Es ist zu prüfen, ob innenstadtrelevante Sortimente in den geplanten Sondergebieten die Attraktivität der Innenstadt der Stadt Glückstadt beeinträchtigen können. Die Prüfung erfolgte sortimentsbezogen. Durch im Bebauungsplan festzulegende restriktive Verkaufsflächengrößen konnte die Raumverträglichkeit nachgewiesen werden. Eine über das Gutachten hinausgehende Verträglichkeitsuntersuchung ist nicht erforderlich. C 1 Angaben zum Standort und Umgebung Befindet sich im Einwirkungsbereich des Vorhabens ein 1.1 Europäisches Vogelschutzgebiet oder Ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000)? Naturschutzpark? Nationalpark? Biosphärenreservat? Landschaftsschutzgebiet? Naturpark? gesetzlich geschütztes Biotop mit einer Fläche von mehr als 1000qm? Wasserschutzgebiet? Gebiet, in dem die in nationalen Vorschriften festgelegten 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Ja Nein Anmerkungen (Bei Einhaltung eines Mindestabstands von 500 m bzw. den in einschlägigen Vorschriften festgelegten Mindestabständen wird davon ausgegangen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind) x x x x x x x x x 52 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ 1.10 1.11 Begründung Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind? schutzwürdiges Geotop, das in das Landschaftsprogramm der Landesregierung aufgenommen wurde allgemeines oder reines Wohngebiet? x x Die vorhandene Zeilenbebauung entlang der Flensburger Straße, südöstlich des Plangebietes ist als Reines Wohngebiet ausgewiesen. Der Abstand zum Sondergebietsbereich beträgt ca. 150 m. Die Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit „Wohnen“ war Aufgabenstellung in den Gutachten. Mögliche beeinträchtigende Auswirkungen sind durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschließen. Die Festsetzungen sind getroffen. Weitere Untersuchungen zur Verträglichkeit sind nicht erforderlich. 1.12 1.13 geplantes Wohngebiet? In amtlichen Listen oder Karten verzeichnetes Denkmal, x Denkmalensemble, Bodendenkmal, oder ein als archäologisch bedeutsam eingestuftes Gebiet? x 2. Ist die Umgebung des Vorhabens aus anderen Gründen besonders ökologisch empfindlich? Sind in der Umgebung des Vorhabens andere Anlagen mit Auswirkungen auf die o.a. Gebiete vorhanden? Soll das Vorhaben errichtet werden in einem Bereich, der bereits x durch frühere oder jetzige Nutzungen belastet ist (Boden, Wasser, etc. ) Soll das Vorhaben in einem Bereich errichtet werden, der landschaftlich besonders reizvoll oder empfindlich ist? Liegt das Vorhaben in einem Bereich, wo es für eine große Anzahl von Personen weithin sichtbar ist? x 3. 4. 5. 6. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Die Marinekaserne ist als Kulturdenkmal eingestuft, jedoch nicht im Denkmalbuch eingetragen. Für die Errichtung der neuen geplanten Gebäude sind gestalterische Vorgaben im Bebauungsplan festgesetzt. x x x 53 Das Vorhaben ist für Personen, die künftig im Marineviertel wohnen und arbeiten werden, sowie von Besuchern der Stadt Glückstadt, die über die B 495 in Richtung Fähre oder Innenstadt fahren/gehen wollen, sichtbar. Eine weite Sichtbarkeit im Sinne einer stadt- und Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ Begründung landschaftsbildprägenden Wirkung Vorhaben nicht zuzuschreiben. 7. 8. 5.3 Ist zu erwarten, dass das Vorhaben mit der benachbarten (vorhandenen oder geplanten) Nutzung in Konflikt geraten könnte wegen Land- , forst- oder fischereiwirtschaftlicher Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Erholungsnutzung, Wohnnutzung oder sonstiger wirtschaftlicher oder öffentlicher Nutzungen? Ist zu erwarten, dass durch das Vorhaben der Reichtum oder die Qualität von Wasser, Natur und Landschaft des Gebiets sowie die Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes beeinträchtigt werden kann? ist dem x x Ergebnis der Anlage 2 LUVPG für das Bauvorhaben Nach bislang durchgeführten Prüfungen der oben angeführten Kriterien ist durch das Vorhaben keine erhebliche Belastung der Umwelt zu erwarten. Die Schwellenwerte nach Anlage 1 UVPG werden für keinen Einzelpunkt überschritten. Konkretisiert und fachgutachterlich geprüft und untersucht wurden mögliche Auswirkungen des Vorhabens auf die unmittelbare Umgebung. Dies betrifft zum einen diejenigen Menschen, die in der Nachbarschaft wohnen, leben und arbeiten. Zum anderen die künftigen Bewohner und Nutzer der weiteren Flächen und Bereiche des Plangebietes. Hier war zu prüfen, ob durch das Vorhaben Lärm- und Verkehrsimmissionen generiert werden, die zu Unverträglichkeiten und erheblichen Beeinträchtigungen führen können. Dies wurde gutachterlich geprüft und verneint. Entscheidend in der Betrachtung möglicher Wechselwirkungen sind die Ergebnisse der durchgeführten Standort- und Einzelhandelsanalyse für die Stadt Glückstadt und Umgebung. Es war hierbei zu prüfen, ob innerhalb des Einzugsgebietes des Vorhabens verbrauchergerecht strukturierte Orte, Funktionszentren und innerörtliche Zentren (hier vor allen Dingen die Innenstadt Glückstadts) liegen, die durch das Vorhaben destabilisiert werden könnten. Respektive die Entwicklung und Sicherung verbrauchergerechter Versorgungsgefüge vereitelt oder erschwert werden könnten. Auch hier galt es insbesondere die Wirkung auf die Innenstadt zu prüfen . Eine Verträglichkeit ist dann gegeben, wenn planungsrechtlich restriktive Vorgaben zur Verkaufsflächengröße im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dies ist der Fall. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine weiteren Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens durchzuführen sind. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck 54 Stadt Glückstadt – Bebauungsplan Nr. 2.59 6. Begründung Umweltbericht Gemäß § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht nach der Anlage zum BauGB beschrieben und bewertet werden. Dabei ist gemäß § 2 (4) Satz 4 BauGB das Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung. 6.1 Datengrundlagen Für die Umweltprüfung und den Umweltbericht wurden die folgenden Daten als Grundlage hinzugezogen: - Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Glückstadt; - Darstellung des Landschaftsplanes der Stadt Glückstadt, - Auswertung der Erfassung der Vegetation und faunistische Potentialanalyse (Fledermäuse, Bestandserfassung 2009); - Durchgeführte Bestandserfassung; - Vorliegende Boden- und Altlastenuntersuchung (2004); - Schallgutachten und Verkehrsgutachten (2010). - Standort- und Verträglichkeitsanalyse Einzelhandel (2010). - Auswertung der Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach BauGB. 6.2 Einleitung/ Beschreibung des Vorhabens 6.2.1 Ziele der Planung Die Stadt Glückstadt beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.59 „Marineviertel“ die Schaffung von Baurecht und von Nachnutzungsmöglichkeiten für das Gelände der ehemaligen Marinekaserne Glückstadt, die Ende Juni 2004 geschlossen und geräumt wurde. Der Bebauungsplan Nr. 2.59 entwickelt sich nicht aus dem Flächennutzungsplan. Das gesamte Gebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche Bund dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt wird im Parallelverfahren gemäß § 8 BauGB geändert. Das Gebiet dieser 30. Änderung des Flächennutzungsplanes ist deckungsgleich mit dem Bebauungsplangebiet. Sowohl der Umweltbericht als auch die artenschutzrechtliche Abprüfung gemäß § 44 BNatSchG sind für beide Bauleitplanverfahren identisch. Im Folgenden wird gebietsbezogen keine Unterscheidung zwischen Bebauungsplan Nr. 2.59 und der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen. 6.2.2 Lage und Größe des Planungsraums Das Gebiet umfasst rund 11,7 ha und liegt im Norden der Stadt Glückstadt. Es liegt südöstlich der Bundesstraße 495 (Sperforkenweg) und nordöstlich der Straße „Am Neuendeich“. Weiter südöstlich schließen sich die Wohngebiete um die „Flensburger Straße“ an. Südlich, über die Straße „Am Neuendeich“ hinweg schließen sich Einfamilienhausgebiete in innerstädtischer Lage an. Das gesamte Kasernengelände war ursprünglich wesentlich größer. Die großen Sport- und Übungsflächen der ehemaligen Kaserne werden seit dem Jahr 2007 als zivile Sportstätten genutzt. Dieser Bereich der Sportstätten steht im Zuge des anstehenden Bauleitplanverfahrens nicht zur Diskussion. BCS stadt + region, Maria-Goeppert-Str. 1, 23 562 Lübeck Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Die detaillierte, flurstücksgenaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches und der im Plangebiet liegenden Flurstücke sind dem Teil A der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2.59 zu entnehmen. 6.2.3 Standortbeschreibung Die Stadt Glückstadt sowie das Gebiet der ehemalige Marinekaserne – nun „Marineviertel“ genannt - liegen naturräumlich im Bereich der „Elbmarschen“ bzw. der „Kremper Marsch“ im Südwesten Schleswig-Holsteins. Die Böden sind sandig-schluffig und grundwasserbestimmt. Das Gelände des „Marineviertels“ ist geprägt durch Gebäude mit einheitlich zweigeschossiger Bauweise. Die Gebäude wurden 1935/1936 als Ziegelbauten errichtet. Die Dachgeschosse sind ausgebaut und die Sockelhöhen der Kellergeschosse sind bis ca. 1 m Höhe sichtbar. Die Unterkunfts- und Schulungsgebäude umfassen jeweils ca. 800 qm Grundfläche. In regelmäßiger Anordnung als Zeilenbebauung mit mittig liegendem zentralen Bereich ist die Bausubstanz aus den Jahren 1935/36 städtebaulich prägend für das Gebiet. Die Gebäude stehen abgesehen von zwei Ausnahmen leer. Direkt an der Straße „Am Neuendeich“ prägen die ehemaligen Stabs- und Wirtschaftsgebäude die Tor/Eingangssituation. Hier wurde ein Querbau bereits saniert und umgenutzt. Die Agentur für Arbeit ist hier seit Mitte 2005 angesiedelt. Ein weiterer Querbau wird seit Mitte 2009 als Verwaltungsgebäude der neu gegründeten Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung des Geländes genutzt. Für diejenigen Gebäude, die innerhalb eines Streifens von ca. 50 m Tiefe zur Straße „Am Neuendeich“ gelegen sind, können dem Bauleitplanverfahren vorgezogene Umnutzungsanträge gestellt werden, da dieser Bereich sich nach § 34 BauGB beurteilen lässt. Das Plangebiet umfasst ca. 11,7 ha, davon umfasst der Anteil der versiegelten Gebäude – und Straßenflächen allein bereits ca. 5, 2 ha. Die nordwestlich des Geländes vorhandenen Sportanlagen sind bereits aus dem Gesamtkomplex der ehemaligen Marinekaserne herausgelöst und stellen heute wichtige Sportanlagen in der Stadt Glückstadt dar, genutzt durch Schulen und Vereine. Der Bebauungsplan Nr. 2.54 „Sportanlagen Sperforkenweg“ wurde im Dezember 2006 als Satzung beschlossen. Neben der prägenden Gebäudestruktur ist das Gelände durch seinen alleeartig vorgeprägten Baumbestand gekennzeichnet. Es sind vornehmlich Linden, die in Straßennähe bis 9 m hochgeastet sind. Ergänzend sind Baumhasel und Birken gepflanzt. Auch diese etwas jüngeren Bäume mit Stammumfang von 60 cm sind auf 8 bis 9 m hochgeastet. Es sind nur noch sehr reduziert ausgebildete Kronen verblieben. In der zentralen Parkanlage und im Eingangsbereich, der Vorfläche zur Straße „Am Neuendeich“ stehen Rotbuchen, die als Solitäre ausgebildet sind. Die technischen Einrichtungen der ehemaligen Fahrzeugkontrolle, -wartung und unterstellung konzentrieren sich im nordöstlichen Bereich. Die Hallen und Gebäude sind hier als Zweckbauten für Montagearbeiten etc. errichtet und jüngeren Datums. Das gesamte Gelände ist nach Kontaminationsverdachtsflächen untersucht. Handlungsbedarf ist daher nicht gegeben. Anmerkung: vgl. Ziffer 1.5 der Begründung. 6.2.4 Beschreibung der wichtigsten Planfestsetzungen/ Art und Umfang der Planung Der Gebäudebestand würde, bemessen an der Bundesdurchschnittsgröße einer Wohnung von 85,50 qm, die Schaffung von 170 WE (Wohneinheiten) ermöglichen. Das würde für die Stadt Glückstadt eine potenzielle Einwohnerzuwachsrate voraussetzen, die aufgrund der demographischen und strukturellen Rahmenbedingungen nicht vorhanden ist. Die für eine Umnutzung des Gebietes für zivile Zwecke erforderlichen technischen Infrastruktureinrichtungen (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom etc.) sind bis auf eine moderne Hochgeschwindigkeits-Breitbandversorgung auf der Fläche vorhanden. Die Gasleitung gibt 56 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung es bislang nur bis zum ehemaligen Kesselhaus. Alte Fernwärmeleitungen führen durch die Kellerräume der Bestandsgebäude. Das leider veraltete Fernwärmenetz kann nicht ohne erheblichen Aufwand wiederbelebt werden und entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen einer energiesparenden und nachhaltigen Technologie. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Wiederausbaus besteht allerdings durch Sicherung von Leitungstrassen im Gebiet. Entwicklungsziel für das Gebiet ist es, Angebote und Baurecht für gemischte Nutzungen von Wohnen, Arbeiten, Gewerbe und Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (wie z.B. Wohnen im Alter, Mehrgenerationenwohnen, Kindertagesstätte) zu schaffen. Im Norden und Nordosten, im Bereich der ehemaligen Einrichtungen der Fahrzeugwartung mit Hallen und großen versiegelten Außenflächen ist die Ausweisung für gewerbliche Nutzungen (GEe) festgelegt. Ebenso wird die ehemalige Exerzierhalle einer künftigen gewerblichen Nutzungsmöglichkeit zugeführt. Für die gewerblichen Nutzungen sind Einschränkungen festzusetzen, da direkt östlich angrenzend der Zeilenbau an der „Flensburger Straße“ als Reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Hierzu sei auf das erstellte Schallgutachten und die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Der zentrale Bereich der ehemaligen Kasernenunterkünfte und der östliche Teil werden für gemischte Nutzungen jeweils als Mischgebiete (MI) ausgewiesen. Im südwestlichen Teil ist ein großzügiges Areal als sonstiges Sondergebiet (SO) mit unterschiedlichen Nutzungsfestsetzungen ausgewiesen. Im Kern dient diese Entwicklung der Sicherung der Versorgung von Glückstadt-Nord. Insgesamt sind im Gebiet 3,97 ha Mischgebiet, 2,73 ha eingeschränktes Gewerbegebiet, 0,98 ha Verkehrsfläche, 0,92 ha Grünfläche und 0,32 ha Flächen zur Rückhaltung des anfallenden Regenwassers ausgewiesen. Ziel ist die Umnutzung im Bestand, sofern eine zivile Nachnutzung in kostenverträglichem Maße möglich ist. Die Versorgungsgebäude im südwestlichen Teil des Geländes, zwei ehemalige Mannschaftsgebäude und die ehemalige Kantine werden entfernt. In diesem Bereich entstehen ein Bau- und Gartenmarkt sowie weitere direkte Versorgungseinrichtungen für den Stadtteil Glückstadt Nord. 6.2.5 Bedarf an Grund und Boden Der Bedarf an Grund und Boden erhöht sich durch die Planung nicht. Das gesamte Plangebiet ist baulich und durch eine vormals intensive Nutzung mit hohem Versiegelungsgrad der Flächen vorgeprägt. Die im Gebiet vorhandenen Freiflächen zwischen den Gebäuden und in den zum Gebiet gehörenden Randzonen, werden dabei auch als nutzungsvorgeprägt betrachtet. Das zu überplanende Gebiet umfasst ca. 11,7 ha, davon sind im Bestandszustand allein bereits 5,2 ha Fläche voll versiegelt. An Neuversiegelungen sind durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 in den sonstigen Sondergebieten und einem Gewerbegebiet und 0,6 in den weiteren Misch- und Gewerbegebieten insgesamt höchsten 7,6 ha einschließlich der Straßenflächen zulässig. Die mögliche maximale Neuversiegelung liegt somit bei ca. 2,4 ha. Diese ist zu bilanzieren und auszugleichen. 6.2.6 Methodik Die Umweltprüfung erfolgt auf der Grundlage vorhandener Daten sowie einer aktuellen Bestandserhebung der Gegebenheiten 2009. Als Grundlagen liegen vor: • Landschaftsplan der Stadt Glückstadt, • Bestandserhebung für das Plangebiet Mai 2009 • Faunistische Erfassung und artenschutzrechtliche Untersuchung Mai bis November 2009 (Olaf Grell, Dipl. Biologe, 2009) 57 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - • • • • • • Begründung Bodenuntersuchungen mit Erfassung der Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) (Amt für Geoinformationswesen Kiel 2004) Tourismuskonzept für die Stadt Glückstadt, Mai 2008 Projektstudie Hafen Glückstadt, Mai 2005 Exposé zur Konversion der „Marinekaserne Glückstadt“, Dezember 2002 Entwicklungsstudie „Marineviertel“, Stadt Glückstadt, Dezember 2006. Bebauungsplan Nr. 2.54 „Sportanlagen Sperforkenweg“, März 2007 Die vorhandenen Daten sind die Grundlage für die Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Auf die Prüfung von Standortalternativen muss verzichtet werden. Standortalternativen gibt es nicht, es handelt sich um die bauplanungsrechtliche Sicherung einer Um- und Nachnutzung im Bestand. In weiteren Arbeitsschritten sind zu ermitteln: • Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltbelange: Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaft; • Die potenziellen Auswirkungen, die zu einer Beeinträchtigung der Umwelt führen können und ihre Wechselwirkung; • Darstellung und Beurteilung des Schutzgutes Mensch Darzustellen sind die Auswirkungen auf die oben genannten Schutzgüter, Maßnahmen zur Vermeidung belastender Auswirkungen und die möglicherweise verbleibenden Konflikte (unvermeidbare Eingriffe) sowie deren Beurteilung. 6.3 Übergeordnete Ziele des Umweltschutzes im Plangebiet 6.3.1 Landschaftsplanung, Raumordnungsplanung Grundsätzlich sind bei der Aufstellung bzw. Änderung von Bebauungsplänen, gemäß dem Verfahren und den inhaltlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in Verbindung mit § 1a BauGB, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sowie des Umweltschutzes zu beachten und zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der baulichen Entwicklung insbesondere durch Nachverdichtungen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Im Hinblick auf bestehende oder zukünftige Lärmimmissionen ist der Schutz von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen zu gewährleisten. Neben diesen übergeordneten Zielen stellen einzelne Fachpläne folgende Zielvorgaben für das Plangebiet dar: Der Landschaftsplan der Stadt Glückstadt stellt für das Plangebiet keine Einwicklungs- oder Zielvorgaben auf. Hinweise auf archäologische Denkmale liegen derzeit nicht vor. Weitere Pläne, Schutzgebiete bzw. rechtliche Vorgaben, die aus Sicht des Umweltschutzes relevant sind, sind nicht zu nennen. Natura 2000-Gebiete sind durch die Planänderung nicht berührt. Als Konflikt wird der Verbrauch bzw. der Gebrauch der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft durch die Siedlungstätigkeit des Menschen allgemein genannt. Im vorliegenden Fall überwiegen die durch den Bestand geschaffenen Voraussetzungen. Als Konfliktsituationen ist die doch erhebliche Reduzierung der Großbäume zu benennen. Die im Rahmen der Landschaftsplanung ausgewerteten Pläne wie Landschaftsrahmenplan, 58 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Landschaftsprogramm sowie die Raumordnungsplanung treffen keine weitergehenden umweltrelevanten Aussagen für den betroffenen Bereich. 6.3.2. Sonstige Vorgaben Zu beachten sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (in der aktuell gültigen Fassung) und der Bundesartenschutzverordnung sowie geltendes EURecht. Für die künftigen Bauausführungen wird vorausgesetzt, dass aktuelle Wärmeschutzund Energieeinsparmaßnahmen beachtet werden. Solche Daten werden hier im Umweltbericht nicht ergänzend bilanziert. Eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG wurde im Jahr 2009 durchgeführt. 6.3.2.1 Landesnaturschutzgesetz Die in § 1 LNatSchG bestimmten Ziele werden in den Grundsätzen des § 1 (2) LNatSchG schwerpunktmäßig konkretisiert. In Bezug auf städtebauliche Vorhaben sind folgende Grundsätze zu beachten: • Mit dem Boden ist schonend umzugehen. • Mit den Bodenflächen ist sparsam umzugehen. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit frei von baulichen Anlagen zu halten. Der Verbrauch von Landschaft, insbesondere durch Versiegelung ist auf das notwendige Maß zu beschränken. • Mit Gewässern ist schonend umzugehen. • Die Pflanzen und Tiere und ihre Lebensgemeinschaften sind in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt zu schützen. • Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturverträgliche Erholung des Menschen zu sichern. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt sich als primäres Ziel die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Natur muss in die Lage versetzt werden, Mechanismen für die Regulation von Beeinträchtigungen zu entwickeln. 6.3.2.2 Bodenschutz Das BauGB nennt als Ziel des Umganges mit dem Boden (§ 1a (1)): Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das Bodenschutzgesetz vom 12.Juli 1999 gibt in § 4 u.a. folgende Grundsätze und Pflichten an: 1. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. 2. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden Bodenveränderungen zu ergreifen. Altlasten und Altablagerungen liegen im Gebiet nicht vor, die Verdachtsflächen sind untersucht und in der Planzeichnung des Bebauungsplanes gekennzeichnet (Quelle: Bodenuntersuchungen mit Erfassung der Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) (Amt für Geoinformationswesen Kiel 2004). Die Untersuchungen ergeben keinen dringenden Handlungsbedarf. 6.3.2.3 Schallschutz Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Schallschutzgutachten erarbeitet worden. Ziel dieser Untersuchung ist die Festlegung von Höchstwerten und Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Verträglichkeit der geplanten gewerblichen Nutzung und der geplanten gemischten Nutzung mit den angrenzenden, vorhandenen Wohngebieten. „Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im 59 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Städtebau“, wobei zwischen gewerblichem Lärm, Sport- und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“) orientieren. In der DIN 18005, Teil 1 wird für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm verwiesen. die Immissionen aus Gewerbelärm werden dementsprechend auf Grundlage der TA Lärm beurteilt. Die Beurteilung des Sportlärms erfolgt auf Grundlage der 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Sportanlagenlärmschutzverordnung, ). Für das Sondergebiet wird entsprechend der Nutzung eine Schutzbedürftigkeit eines Gewerbegebietes zugrunde gelegt. Die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung befindet sich in folgenden Bereichen: • Bebauung entlang der Straße „Sperforkenweg“, nordwestlich des Plangeltungsbereiches: Ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert nicht. Aufgrund der tatsächlichen Nutzung wird der Schutzanspruch vergleichbar dem eines Mischgebietes (MI) zugrunde gelegt; • Bebauung entlang der „Flensburger Straße“, südöstlich des Plangeltungsbereiches: Einstufung gemäß Bebauungsplan Nr. 2.11 der Stadt Glückstadt als reines Wohngebiet; • Bebauung entlang der Straße „Am Neuendeich“, südwestlich des Plangeltungsbereiches: Ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert nicht. Aufgrund der Wohnnutzung wird der Schutzanspruch vergleichbar dem eines allgemeinen Wohngebietes (WA) zugrunde gelegt; • Bebauung innerhalb des Plangeltungsbereiches: Einstufung gemäß B-Plan 2.59 der Stadt Glückstadt als Mischgebiet. a) Gewerbelärm Zum Schutz der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen aus dem Plangeltungsbereich erfolgte eine Kontingentierung der Sondergebietsflächen, der Gewerbegebietsfläche sowie der zwei, der dem reinen Wohngebiet am nächsten gelegenen Mischgebietsflächen (MI3 und MI4). Für die Sondergebietsund Gewerbeflächen erfolgte weiterhin jeweils eine Verträglichkeitsuntersuchung der darauf geplanten Betriebe. Hierzu wurden die hervorgerufenen Geräuschimmissionen nach den Kriterien der TA Lärm ermittelt. b) Kontingentierung Zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangebiet wurden für die neuen Gewerbegebietsflächen im Plangebiet geprüft, ob der Planungsansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete gemäß DIN 18005 von LW“ = 60/60 dB(A) (tags/nachts) zulässig ist. Es zeigt sich, dass zum Schutz der Nachbarschaft außerhalb des Plangeltungsbereiches für die Sondergebiete SO1, SO2 und SO3 keine Emissionsbeschränkungen am Tag erforderlich sind. Die direkte Nachbarschaft zwischen den Mischgebieten MI 3 und MI 4 und dem Gewerbegebiet im Plangebiet und reinem Wohngebiet (städtebaulichen Missstand) kann zu einem lärmschutzrechtlichen Konflikt führen. Die Kontingentierung für die Gewerbe- und Mischgebietsfläche wurde daher so vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden. Auf Grundlage der angenommenen und ermittelten Emissionsansätze für die geplanten gewerblich genutzten Flächen wurden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches sowohl tags als auch nachts berechnet. Unter der Berücksichtigung der Emissionskontingente ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung grundsätzlich verträglich ist. 60 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung c)Verträglichkeitsuntersuchung Für die geplanten Betriebe in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet wurden detaillierte Schallimmissionsprognosen durchgeführt, um die Verträglichkeit mit den Festsetzungen zu prüfen, da die Betriebe der derzeitigen Planung die jeweiligen Kontingente nicht überschreiten dürfen. Bei den Vergleichen zeigte sich, dass an der vorhandenen Wohnbebauung außerhalb des Plangeltungsbereiches die Beurteilungspegelanteile der Kontingentierung eingehalten werden. Die Betriebe sind somit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verträglich. Zur Beurteilung der Geräuschbelastungen und zur Sicherstellung, dass die konkret geplanten Betriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhält, wurden die Beurteilungspegel an allen maßgebenden Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangeltungsbereiches tags und nachts (lauteste Stunde nachts) getrennt ermittelt. Die Mischgebietsfläche (MI 3 und MI 4) wird dabei durch pauschale Flächenansätze berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Tagesabschnitt (6:00 bis 22:00 Uhr) sowie im Nachtabschnitt (lauteste volle Stunde zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Spitzenpegel wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen, sofern keine nächtlichen Lkw-Anlieferungen erfolgen. Insgesamt ist festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung verträglich ist. d) Sportlärm Bei der Ermittlung der durch den Sportlärm hervorgerufenen Immissionen ist der Sportbetrieb sonntags in der mittäglichen Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr zu betrachten, da dieser Lastfall den lärmtechnisch ungünstigsten Fall tags darstellt. Die Ermittlungen zeigen, dass die jeweils geltenden Immissionsrichtwerte sonntags innerhalb der Ruhezeiten für reine Wohngebiete von 45 dB(A), für allgemeine Wohngebiete von 50 dB(A) und für Mischgebiete von 55 dB(A) an den Immissionsorten außerhalb des Plangeltungsbereiches eingehalten werden. Innerhalb des Plangeltungsbereiches wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete sonntags innerhalb der Ruhezeit von 55 dB(A) an der nächstgelegenen Bebauung jedoch überschritten. Durch die Geräuschabstrahlung von den Sportflächen im Bereich der geplanten Bebauung innerhalb der Mischgebietsflächen MI 6 und GE 2 erst ab einem Abstand von bis zu etwa 26 m bzw. 30 m eingehalten. Geplante Wohnräume innerhalb dieser Abstände sind mit nicht zu öffnenden Fenstern zu versehen. e) Verkehrslärm Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite), Abrücken der Baugrenze oder passiven Schallschutz geschaffen werden. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz von Büro- und Wohnnutzungen vor Verkehrs- und Gewerbelärm ergeben sich gemäß DIN 4109. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109. Die Lärmpegelbereiche werden nach DIN 4109 [9], Ziffer 5.5 ermittelt. Der maßgebliche Außenlärmpegel für den Verkehrslärm ergibt sich aus dem um 3 dB(A)4 erhöhten Beurteilungspegel tags. Berechnungsgrundlage bilden die Verkehrsbelastungen im Prognose-Planfall (2025/30). Aufgrund neuer Erkenntnisse im Rahmen eines Austausches mit dem Innenministerium Schleswig-Holstein bezüglich der Beurteilung der 61 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen, wird die Ausdehnung des Lärmschutzbereichs, innerhalb derer bauliche Anlagen aufgrund der Überschreitung des Tages-Immissionsgrenzwertes geschlossen auszuführen sind, etwas weiter gefasst. Der Umfang des Lärmschutzbereiches orientiert sich danach für die Festsetzungen an Beurteilungspegeln um 58 dB(A) am Tage in allgemeinen Wohngebieten. Danach ist eine Überschreitung des jeweiligen Orientierungswertes bei Außenwohnbereichen von maximal 3 dB(A) zulässig. f) Gesamtlärm Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Straßenverkehrslärm an den straßenzugewandten Immissionsorten überwiegend pegelbestimmend ist. An den Immissionsorten im nahen Umfeld der Sportanlage sind maßgebende Anteile aus Sportlärm zu erwarten. Zum Schutz der Wohn- und Büronutzungen vor Verkehrslärm werden die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau festgesetzt. Die Festsetzungen gelten für die den Straßen „Sperforkenweg“ und „Am Neuendeich“ zugewandten Gebäudefronten. Für Seitenfronten und rückwärtige Fronten gelten um jeweils eine Stufe niedrigere Lärmpegelbereiche. Dem genannten Lärmpegelbereich entsprechen folgende Anforderungen an den passiven Schallschutz: erforderliches bewertetes Schalldämmmaß der Außenbauteile 1) R´w,res Lärmpegelbereich nach DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel La Wohnräume Büroräume 2) 35 40 45 30 35 40 dB(A) III IV V 61-65 66-70 71-75 Zum Schutz der Nachtruhe sind in den Bereichen, wo Lärmpegelbereich III und höher gilt, für Schlaf- und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden kann. Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung) müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen.“ * 6.3.2.4 Artenschutz Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen und Lebensräume zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art darf nicht zerstört oder verschlechtert werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind in einem günstigen Entwicklungszustand zu erhalten. Der alte, derzeit leerstehende Gebäudebestand wurde speziell auf Fledermausvorkommen untersucht. Die gutachterlich festgelegten Vermeidungsmaßnahmen potenzieller * Auszug aus der Schalltechnischen Untersuchung vom 19.August 2010 der LAiRM CONSULT GmbH 62 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Beeinträchtigungen sind im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung umzusetzen und im Text (Teil B) zu sichern. Weiterer Handlungsbedarf besteht nicht (Gutachten liegt als Anlage bei). 6.4. Bestandsaufnahme Umweltbelange – Ermittlung der zu berücksichtigenden 6.4.1 Boden Die Bodenbildung im Plangebiet ist geologisch geprägt durch die Lage in der Elbmarsch (geologische Landesaufnahme). Sie stellen sich heute als sandige bis schluffige, entwässerte Marschböden dar. Der Standort „Marineviertel“ ist durch Auffüllungen und Verdichtungen geprägt. 6.4.2 Wasser Der anstehende Boden ist aufgrund der Vornutzung nicht generell versickerungsfähig. Das anfallende Regenwasser wird in Regenwasserrückhaltebecken geleitet. Im Bestand sind zwei kleinere technische Rückhaltebecken auf dem Gelände der Gewerbeflächen vorgehalten und funktionsfähig. Staunässeanzeichen sind auf dem Gelände nicht zu erkennen. Aufgrund der bestehenden Flächenversiegelung wird in zentraler Lage ein neues RRB eingerichtet und mit dem Graben am südlichen Rand des Plangebietes verbunden. Das Regenwasser gelangt in den umlaufenden offenen Graben und erreicht bei der Straße „Am Neuendeich“ und am Sperforkenweg die öffentliche Kanalisation. Es gibt zwei Anschlusspunkte im öffentlichen Straßenraum des Sperforkenweg und Am Neuen Deich. Ein Teil Regenwasser des Plangebietes wird über die Sportplatzfläche geleitet. Gleichzeitig wird Regenwasser vom Sportplatz in die Regenwassergräben des Plangebietes geleitet. Die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Oberflächenentwässerung des Sportplatzgeländes (B-Plan 2.54) in die Gräben wird vom Versorgungsträger privatrechtlich mit dem Sportverein geregelt. 6.4.3 Klima/Luft Lokales Klima Auf bebauten Flächen besteht ein Stadtklimatop, das keine ungestörten Temperatur- und Feuchteverläufe bietet. Die vorhandene Durchgrünung des Gebietes wirkt sich mildernd auf mikroklimatische Extreme aus. Lufthygiene Aufgrund der lufthygienischen Überwachung des Landes Schleswig-Holstein ist davon auszugehen, dass es im Planungsraum keine nennenswerte Grundbelastung der Luft gibt (vgl. Messbericht 2002 des StUA Itzehoe). 6.4.4 Pflanzen/Vegetation Die Bestandsaufnahme erfolgte im Mai 2009 (vgl. Bestandsplan). Im Zuge der artenschutzrechtlichen Erfassung und Untersuchung wurde zwischen Mai und Oktober 2009 zugleich der floristische Artenbesatz nach Vorkommen streng geschützter Arten überprüft. Es konnten keine Anhaltspunkte ermittelt werden, dass streng geschützte Arten im Plangebiet vorkommen und sind aufgrund der Biotopausstattung auch nicht zu erwarten. Auf eine weitere detaillierte Artenerfassung wurde daher verzichtet. Es besteht bezüglich dieses Schutzgutes keine artenschutzrechtliche Relevanz. Im Gebiet bestimmen drei Grundtypen von Siedlungsbiotopen die Gesamtsituation: • Versiegelte Verkehrsfläche unterschiedlicher Nutzung (Fahrstraßen in Asphalt, Gehwege gepflastert, Stellplätze und Parkplätze oder Aufmarschplätze in Ortbeton). Diese Flächen 63 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - • • • Begründung werden alle als versiegelte, dem Naturhaushalt entzogene Flächen gewertet. Sie umfassen ca. 33. 570 qm (ca. 3,4 ha). Grundflächen der Gebäude. Sie umfassen ca. 18.230 qm. Diese Flächen sind als versiegelte Flächen dem Naturhaushalt entzogen. Die Bedeutung der Gebäude für die Fledermäuse wird an anderer Stelle berücksichtigt. Die Freiflächen zwischen den Gebäuden und auf dem Gelände sind sämtlichst als „Abstandsgrün“ zu bezeichnen. Es sind artenarme, häufig gemähte , einfache Rasenflächen (GF). Der vorhandene Bestand an Einzelbäumen und Baumhecken, sowie Sträuchern ist parkähnlich zu werten. Es besteht aus standortgerechten Gehölzen, die nicht der Zusammensetzung der „potenziell natürlichen Vegetation“ entsprechen. Es sind Stadtgehölze für Parkanlagen wie z.B. Baumhasel, Esskastanie, Flügelnuss, Linden und Kastanien. Ergänzt wird diese Artenzusammensetzung durch heimische Sträucher wie Holunder, Strauchweiden, Feldahorn, Wildrosen, Brombeeren. 6.4.5 Tiere - artenschutzrechtliche Potenzialabschätzung Die Abprüfung der artenschutzrechtlichen Relevanz nach § 44 BNatSchG erfolgte durch ein gesondertes Gutachten (siehe Anlage zum Bebauungsplan). Es werden hier nur die Ergebnisse betrachtet: • Vögel: die Ausstattung im Plangebiet ist für 27 Vogelarten relevant. Horste von Greifen, Reihern oder Uferschwalben kommen nicht vor. Alle im Plangebiet brütenden und vorkommenden Vogelarten sind nach dem BNatSchG als europäische Vogelarten geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Gefährdete Brutvogelarten kommen im Gebiet nicht vor. • Für Säuger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wie Fischotter und Biber sowie wassergebundene Arten (Fische, Muscheln) und Wirbellose sind keine Lebensbedingungen im Plangebiet oder in unmittelbarem Zusammenhang gegeben. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. • Amphibien/Reptilien: Potentiell ist der das Gebiet umgebende Graben mit den Gehölzen als Sommerlebensraum für Amphibien und Reptilien geeignet. Im Gebiet bieten die beiden Regenwasserrückhaltebecken (Folienteiche) Laichhabitate. Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch werden im Gebiet erwartet. Artenschutzrechtlich relevante Arten des Anhang IV (FFH-Richtlinie) werden im Gebiet aufgrund der Habitatausstattung nicht erwartet. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. • Fledermäuse: Alle vorkommenden Feldermausarten sind streng geschützt. Im Gebiet wurden die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und die Rauhhautfledermaus erfasst. Das Plangebiet dient keiner Art als Kolonie. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Verbotstatbeständen sind im Text (Teil B) des Bebauungsplanes nach Vorschlag des Gutachters festzusetzen. Fledermäuse sind von den Planungen betroffen, jedoch nicht erheblich beeinträchtigt, sofern die gutachterlich bestimmten Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. 6.4.6 Landschaftsbild Das Landschaftsbild und das Stadtbild erfährt durch die Umsetzung der Planung eine nur geringfügige Veränderung. Innerhalb des bebauten Bereiches werden nach dem städtebaulichen Konzept der Planung die Fassaden und der innere Zuschnitt der Gebäude verändert. Sollten einzelne Gebäude abgerissen und die Fläche umgenutzt werden, so hat das keine erheblichen Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild. Der Charakter der Baustruktur bleibt bestehen. 64 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung 6.4.7 Mensch Der Mensch profitiert grundsätzlich vom Schutz seiner Umwelt. Die Betrachtung des Schutzgutes Mensch zielt daher ausschließlich auf die Nutzungsfunktionen: Erholung, Siedlung, Landwirtschaft, Soziales und Arbeit. 6.5 Beurteilung der Umweltauswirkungen Nach § 2a (1) 4 – Umweltbericht – BauGB sind die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu beschreiben. In der Umweltprüfung ist daher auch die Erheblichkeit der negativen Veränderungen zu ermitteln. 6.5.1 Zu erwartende Belastungen Erhebliche Veränderungen und Auswirkungen sind durch die flächenbezogene Versiegelung und geplante Nachnutzung der Gebäude und der städtebaulichen Strukturen nicht zu erwarten. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt auf der Grundlage der Methodik der ökologischen Risikoanalyse nach Empfindlichkeit und Beeinträchtigungsrad des jeweiligen Schutzgutes. 6.5.2 Pflanzen und Tiere Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere werden folgende Kriterien herangezogen: Eine Empfindlichkeit der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume besteht gegenüber direkter Zerstörung, erhöhter Störintensität/Verlärmung, Schadstoffeintrag, Änderungen des Wasserhaushaltes und Zerschneidung. Biotop/Biotopkomplex Leistungsfähigkeit Wiederherstellbarkeit (Zeitdauer) Empfindlichkeit gegenüber Verlust Abstandsgrün (GF) gering gering gering Verkehrsflächen (SV) Nicht vorhanden ----------- ---------- mittel mittel Baumgruppen/Hecken mittel Kleingewässer /RRB mittel gering mittel Großbäume mittel mittel mittel Gegenüber Veränderungen des Wasserhaushaltes sind Lebensräume/-komplexe mit hohem Grundwasserstand und Oberflächengewässer besonders empfindlich. Diese existieren im Planungsraum nicht. Gegenüber Zerschneidungen sind alle Biotope/Biotopkomplexe empfindlich. Eine Zerschneidung in linearer, nicht überwindbarer Form findet jedoch nicht statt resp. ist durch die innerstädtische Lage bereits vorhanden. Eine Empfindlichkeit gegenüber Verlärmung und Erhöhung der Störintensität besteht für bisher störungsarme Lebensräume. Die Gebäude und das Gelände der ehemaligen Marinekaserne wurden nach Abzug der Marine nicht aufgelassen, sondern zum Zwecke des Verkaufs bzw. der Zuführung einer Nachnutzung unterhalten und gepflegt. Störungsarme Räume treten im Plangebiet nicht auf. Resümee: Die ermöglichten Umordnungen innerhalb des Plangebietes sind mit Auswirkungen verbunden. Sie werden als von mittlerer bis geringer Schwere beurteilt. Für die streng geschützten Arten der Fledermausvorkommen sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 45 BNatSchG erforderlich um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden. 65 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - • • • • Begründung Vögel: die Ausstattung im Plangebiet ist für 27 Vogelarten relevant. Horste von Greifen, Reihern oder Uferschwalben kommen nicht vor. Alle im Plangebiet brütenden und vorkommenden Vogelarten sind nach dem BNatSchG als europäische Vogelarten geschützt und artenschutzrechtlich relevant. Gefährdete Brutvogelarten kommen im Gebiet nicht vor. Dennoch sind an den verbleibenden Größbäumen und hohen Gebäuden Nisthilfen für Höhlenbrüter, Mehlschwalben und Mauersegler vorgesehen. Für Säuger nach Anhang IV der FFH-Richtlinie wie Fischotter und Biber sowie wassergebundene Arten (Fische, Muscheln) und Wirbellose sind keine Lebensbedingungen im Plangebiet oder in unmittelbarem Zusammenhang gegeben. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. Amphibien/Reptilien: Potentiell ist der das Gebiet umgebende Graben mit den Gehölzen als Sommerlebensraum für Amphibien und Reptilien geeignet. Im Gebiet bieten die beiden Regenwasserrückhaltebecken (Folienteiche) Laichhabitate. Teichmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch werden im Gebiet erwartet. Artenschutzrechtlich relevante Arten des Anhang IV (FFH-Richtlinie) werden im Gebiet aufgrund der Habitatausstattung nicht erwartet. Es besteht keine artenschutzrechtliche Relevanz. Fledermäuse: Alle vorkommenden Feldermausarten sind streng geschützt. Im Gebiet wurden die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und die Rauhhautfledermaus erfasst. Das Plangebiet dient keiner Art als Kolonie. Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und Verbotstatbeständen sind im Text (Teil B) des Bebauungsplanes nach Vorschlag des Gutachters festzusetzen. Fledermäuse sind von den Planungen betroffen, jedoch nicht erheblich beeinträchtigt, sofern die gutachterlich bestimmten Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Verbotstatbestände gemäß § § 44 BNatSchNG sind in bezug auf Gehölze besiedelnde Brutvögel vermeidbar, wenn bei der Gehölzentnahme sowie beim Abbruch von Gebäuden in der Nähe der Gehölzbestände und Grünanlagen eine Bauzeitenregelung eingehalten wird (01.1015.03). 6.5.3 Boden Der Verlust der Bodenfunktionen durch Versiegelung (Grundwasserschutzfunktion und Lebensraumfunktion) ist im vorliegenden Fall als erheblich einzustufen, da trotz eines bereits bestehenden hohen Versiegelungsrades doch erhebliche Neuversiegelungen erforderlich sind. Dies betrifft vor allen Dingen die Sondergebietsflächen. Die geplanten Neuversiegelungen sind auszugleichen. 6.5.4 Wasser Die im Bestand vorhandenen Regenrückhaltebecken im Gewerbegebiet sind rein technische Anlagen, die den Betrieben zugeordnet sind. Es sind Regenrückhaltebecken, die nicht versickerungsfähig ausgestaltet sind (Folienteiche) und die für die zukünftige Regenrückhaltung keine Bedeutung haben. Das zukünftig anfallende Oberflächenwasser im Plangebiet wird über den bereits vorhandenen, umlaufenden offenen Graben und ergänzend über ein neu herzustellendes Regenwasserrückhaltebecken aufgefangen und aus dem Gebiet abgeleitet. Eine Verbesserung z.B. durch Herstellung von Versickerungsflächen für das anfallende Oberflächenwasser ist bei den vorherrschenden Bodenverhältnissen in der Marsch (z.B. Kleie im Untergrund) und aufgrund der durch die Vornutzung bereits bestehenden erheblichen Verdichtung nicht möglich. Das Regenwasser gelangt weiter in den umlaufenden offenen Graben und erreicht bei der Straße „Am Neuendeich“ die öffentliche Kanalisation. 66 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung 6.5.5 Luft/ Klima Im Bereich des Planungsraumes mit seiner bestehenden Bebauung geht das Lokalklima in ein Siedlungsklimatop über, das aufgrund der bestehenden Versiegelung von Flächen vor allem durch verstärkte Aufheizung gekennzeichnet ist. Das Planungsgebiet ist ausreichend durchgrünt und östlich von Graben und Heckenstrukturen umgeben. Diese Strukturen üben einen ausgleichenden Einfluss auf das (Mikro-)Lokalklima aus. Messbare, negative Auswirkungen von großflächigen Siedlungsklimatopen kommen im Plangebiet nicht zum Tragen. 6.5.6 Orts- und Landschaftsbild Die Empfindlichkeit des Landschaftsbildes besteht gegenüber einem Verlust an erlebbarem Raum sowie visuellen Veränderungen des Raumes. Im vorliegenden Fall ist das Landschaftsbild geprägt durch die Vornutzung als Marinekaserne. Das Landschafts- und Ortsbild ist gegenüber hohen, die Umgebung überragenden Gebäuden empfindlich. Diese sind nicht vorgesehen. Die Auswirkungen sind als gering bis nicht vorhanden zu bezeichnen. 6.5.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Kulturgüter sind durch die Planungen nicht betroffen. Sonstige Sachgüter sind direkt und mit deutlichen Auswirkungen betroffen. Die gesamte Kasernenanlage ist als Sachgut zu werten. Mit der geplanten Um- und Nachnutzung wird das Sachgut erhalten. Die Planung ist zum Erhalt der Sachgüter erforderlich. 6.5.8 Menschen Negative Auswirkung auf das Schutzgut Mensch sind bei Beachtung der gutachterlichen Ergebnisse und in der Konsequenz der Festsetzungen im Bebauungsplan auszuschließen. Dies gilt vor allen Dingen bezüglich der möglichen Lärmimmissionen. 6.6 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Nichtdurchführung der Planung und bei Durchführung der Planung bei 6.6.1 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe die Fläche dem Verfall und der Brachenbildung überlassen. Dies hätte für die Stadt Glückstadt und ihre Bürger strukturverändernde Auswirkungen, die vor allen Dingen das Gemeinwesen und die Wirtschaft negativ betreffen würden. Auswirkungen infolge der Schließung der Marinekaserne im Jahr 2004 sind in der Stadt Glückstadt bereits eingetreten. Bei Nicht-Durchführung der Planung würden außerdem die „Sportanlagen Sperforkenweg“ nicht an eine zusammenhängende Siedlungsfläche angeschlossen werden können und damit abseits liegen. 6.6.2 Prognose bei Durchführung der Planung Nur die Durchführung der Planung schafft die Voraussetzungen für eine Nachnutzung der heute leer stehenden Gebäude und nicht genutzten Strukturen zur Vermeidung einer städtebaulichen Brache. Zugleich kann mit Durchführung die Versorgung der nördlichen Stadtteile Glückstadts gesichert werden. Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in den Naturhaushalt sind auszugleichen. 67 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 6.7. Begründung Ermittlung der Eingriffsgröße und erforderlichen Ausgleichsgröße 6.7.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs Auf der Grundlage des § 1a BauGB gilt für Eingriffe in Natur und Landschaft das grundsätzliche Minimierungsgebot. Vermeidungsmaßnahmen gemäß diesen Vorgaben werden wie folgt festgelegt: • Für die Behandlung von Oberboden (Mutterboden) bei Baumaßnahmen gilt DIN 18 915. • Für die geplanten teilversiegelten Flächen (wie z.B. die geplanten Wohnwege), die Nebenwege in den Grünanlagen oder künftig versiegelte Flächen wie z.B. die geplanten Stellplatzflächen, werden bereits vorbelastete Flächen genutzt (z.B. Grundflächen abzureißender Gebäude, Grundflächen von heute bereits als Stellplätze genutzten Bereichen, die neu gestaltet und hergestellt werden). • Für Gebäudeabbrüche und Gehölzentnahmen sind die gesetzlichen Fristen (§ 27a LNatSchG, § 43 BNatSchG) einzuhalten. • Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere sind zwingend umzusetzen. Hierzu gehört die Anbringung von Fassadenquartieren (FQ), Flachkästen (FF) und Überwinterungskästen (FW), wie gutachterlich vorgeschlagen (mindestens 10 Quartierkästen und 5 Überwinterungskästen) in Bereichen, die durch Umplanung nicht betroffen sind. 6.7.2 Ermittlung der Eingriffsgröße – Bilanzierung der Flächen Tab. 1: Art und Größe der mit der Baumaßnahme zu erwartenden Eingriffe Schutzgut Art der Belastung Flächengrößen Belastungs Ausgleichs-potential potenzial Boden • Bodenverdichtung und Bodenbewegung durch ca. 5,2 ha Bautätigkeit. Betroffen sind vorbelastete Böden des Siedlungsraumes. • Neuversiegelung von Boden im Bereich ca. 2,40 ha mittel ergänzender Stellplatzanlagen (GRZ 0.8, GRZ 0,6): Dabei entfallen auf SO-Gebiete und GEeGebiete mit GRZ von 0,8: 1,5 ha und auf die MIGebiet mit einer GRZ von 0,6 0,9 ha) gering Wasser • Der Wasserhaushalt ist durch den bestehenden ca. 2,40 ha gering Grad der Versiegelung beeinträchtigt. Das anfallende Oberflächenwasser im Plangebiet wird abgeleitet und nicht örtlich und direkt zur Versickerung gebracht. Eine mögliche ergänzende Versiegelung trägt nicht zur Verbesserung bei. Luft, Klima • Keine benennbare Veränderung des Klimatops 0 1: 0, 5 bei Versiegelung Durch die geplante Einrichtung von Regenwasserrückhalteflächen (Becken und Graben) mindern sich die Auswirkungen geringfügig. entfällt 68 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Flora und • Fauna und ihre • Lebensräume Umstrukturierung Abstandsgrün, von Flächen Begründung des ca. 2,40 ha mittel Entnahme von Gehölzen 50 Bäume Landschaftsbild • Der Eingriff führt zu keiner wirksamen 11,7 ha Veränderung des Landschafts- oder Ortsbildes. Mensch • Lärmbelastung durch Wiederbelebung des Areals (Quell-Zielverkehr). Die Vorbelastung durch die vorhandenen Straßen besteht. Die Zunahme wird auf 20 % prognostiziert und ist somit nicht als erheblich einzustufen. Sind durch festzusetzende Neuanpflanzungen auszugleichen . mittel gering Gering mittel bis 6.7.3 Ermittlung der Eingriffsgröße und erforderlichen Ausgleichsgröße Um die Eingriffs- und Ausgleichsgröße zu ermitteln, wurden folgende rechtlichen Vorgaben bzw. Kriterien herangezogen: 1. Gemeinsamer Runderlass des Innenministers und der Innenministerin für Natur und Umwelt (Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht - § 14 BNatSchG) Der Gemeinsame Runderlass gibt Anhaltspunkte für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfes im Rahmen von Bebauungsplänen. Es kommt zu Eingriffen in Flächen mit lediglich allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz. Hierdurch entsteht ein Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Boden und Vegetation. Für die voraussichtliche Mehrversiegelung, Teilversiegelung und Inanspruchnahme von heutigen Abstandsgrünflächen für Lager- und Hofflächen von ca. 24.000 qm verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 12.000 qm (vgl. Tabelle 1, Kapitel 7.1). bei der Ermittlung des verbleibenden Ausgleichsbedarfes ist die Aufwertung von Teilflächen (RRB, naturnah ausgebildete Grünflächen, statt Abstandsgrün) bereits berücksichtigt. Es wurde bei der Ausgleichsermittlung für zusätzlich mögliche Versiegelung ein Ausgleichsfaktor von 1: 0,5 in Ansatz gebracht. Dieser Faktor begründet sich in der Vorbelastung der noch nicht versiegelten Flächen im Plangebiet (Verdichtung, Abstandsgrün). Die Neuanpflanzung von Bäumen wird nicht dem flächenbezogenen Ausgleich angerechnet, sondern der möglichen Entnahme von Bäumen gegen gerechnet. Festsetzungen für die Neuanpflanzung von Bäumen erfolgen innerhalb des Plangeltungsbereiches. Es verbleibt daher ein ergänzender flächenbezogener Ausgleichsbedarf von ca. 12.000 qm. Es wurden keine gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften nachgewiesen bzw. mögliche Beeinträchtigungen sind durch Vermeidungsmaßnahmen aufgefangen. 2. Vorkommen streng geschützter Arten gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG Aufgabe der Bauleitplanung ist es u.a., eine Strategie zu entwickeln, wie Konflikte zwischen Umsetzung der planungsrechtlich ermöglichten Baumaßnahmen und dem Artenschutz vermieden werden sollen, sei es durch organisatorische oder durch technische Maßnahmen. 69 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Standorte besonders geschützter Arten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine artenschutzrechtliche Relevanz des Vorhabens ist betreffs der vorkommenden Fledermäuse gegeben. Aus diesem Grund wurde eine Erfassung im Bestand durchgeführt und gutachterlich die möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungsgrade und/oder Verbotstatbestände ermittelt. Im Ergebnis kommt der Gutachter zu der Feststellung, dass die möglichen Beeinträchtigungen als nicht erheblich zu bewerten sind und durch gezielte vorgezogene Maßnahmen zu vermeiden sind. Es besteht aufgrund artenschutzrechtlicher Belange für die Überplanung der ehemaligen Marine Kaserne, insbesondere für den Abriss von Gebäuden, ein Erfordernis für CEF-Maßnahmen (vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen) zur Erhaltung von Quartierangeboten für Fledermäuse. Es wird empfohlen, an verbleibenden Gebäuden geeignete Fledermauskästen anzubringen. Die Kästen sind so hoch wie möglich, mindestens in 2,50 m Höhe anzubringen. Geeignet sind Fassadenquartiere (FQ), Flachkästen (FF) und Überwinterungskästen (FW). Entsprechende Kästen sind z.B. zu beziehen unter www.Schwegler-natur.de. Informationen sind auch im Internet zu erhalten z.B. bei www.Fledermausfreundlicheshaus.de. Die Anzahl sollte aus fachlicher Sicht 10 Quartierkästen und 5 Überwinterungskästen nicht unterschreiten. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, geeignete Quartierstrukturen (Hohlsteine etc.) anzufertigen und in die geplante Bebauung zu integrieren. 6.8 Ausgleichsmaßnahmen 6.8.1 Ausgleichsflächen (Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft) Gemäß städtebaulichem Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Glückstadt ist es Sache des Vorhabenträgers, dafür Sorge zu tragen, dass vor Satzungsbeschluss mit Dritten eine entsprechende Regelung getroffen wird und dass die evtl. erforderlich werdenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Stadt trägt weder Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch für den Erwerb oder sonstige Gestellung der erforderlichen Flächen. Flächenbezogene Maßnahmen: Im Planungsraum selbst besteht keine Möglichkeit für flächenbezogene Maßnahmen, die für den Ausgleich heran gezogen werden können. Vorgesehen ist daher, die flächenbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs zu realisieren. Der Verzicht auf den räumlichen Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich begründet sich in der geringen ökologischen Wirksamkeit einer Ausgleichsfläche innerhalb des Plangebietes. Diese Vorgehensweise entspricht den Zielen des Flächennutzungs- und Landschaftsplans. Die Zuordnung einer 12.000 m² großen Ausgleichsfläche erfolgt gemäß §§ 9 (1) a und 200 a BauGB. Die Fläche ist extern nachzuweisen und dauerhaft zu sichern. Punktuelle Maßnahmen • Zum Ausgleich für entnommene Großbäume wird im Gebiet die Neuanpflanzung von je zwei Einzelbäumen pro entnommenem Baum festgesetzt. Bei 50 zu entnehmenden Großbäumen sind daher 100 Neuanpflanzungen umzusetzen. Die Neuanpflanzungen erfolgen, um künftige Konflikte zu vermeiden, nicht in den Gebäudevorfeldzonen. Sie erfolgen, wenn aufgrund der erforderlichen Leitungstrassen möglich, straßenbegleitend und damit auch ortsgestalterisch wirksam innerhalb des Gebietes und sie erfolgen auf 70 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - • • • 6.9 Begründung den großflächigen neuen Stellplatzflächen im Gebiet. Folgendes ist in Text Teil B des Bebauungsplanes festzusetzen: Neupflanzung von Einzelbäumen im SO-Gebiet Nr. 1, 2 und 3: pro angefangene 50 qm Stellplatzfläche ist ein Laubbaum der Sortenauswahl: Sandbirke, Bergahorn, Hainbuche, Linde oder Ginkgo, Eberesche als Hochstamm, der Größe STU (Stammumfang 14/16) mit Ballen zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Neupflanzung von Straßenbäumen im gesamten Gebiet wird festgesetzt, dass Bäume mit einem Stammumfang von (14/16) cm als Hochstamm mit Ballen der Artenauswahl: Linde, Eberesche, Sandbirke, Esche oder Obstbäume freier Artenauswahl, jedoch als Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Als Ersatzpflanzung für die durch die Herstellung der Verkehrsfläche entfallende Rotbuche sind zwei Rotbuchen an dafür festgesetzten und gekennzeichneten Standorten „Am Neuendeich“ zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die zu pflanzenden Rotbuchen haben die Qualität, Solitär aus extra weitem Stand, Hochstamm, Stammumfang 20/25 cm. Monitoring 6.9.1 Praktische Abwicklung Die Einhaltung der zeitlichen naturschutzrechtlichen Vorgaben bei Abriss von Gebäuden und Entnahme von Gehölzen liegt in der Verantwortung des Bauherren /Eigentümers. Vor Abriss von Gebäuden sind die im artenschutzrechtlichen Gutachten beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen umzusetzen: Die Anbringung von Quartiers- und Überwinterungskästen für Fledermäuse. 6.9.2 Überwachungsmaßnahmen Zuständig für die Verfolgung von Verstößen gegen Festsetzungen aus Bebauungsplänen ist die Bauaufsichtsbehörde beim Kreis Steinburg und bei Verstößen gegen das Naturschutzrecht die untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinburg. Die Stadt Glückstadt wird keine Kontrollen durchführen können. 6.9.3 Zeitfenster Bei Inanspruchnahme der Grundstücke für bauliche Maßnahmen müssen die Vermeidungsmaßnahmen betreffs der Fledermauspopulation spätestens in der vorangehenden Vegetationsperiode abgeschlossen sein. Dies ergibt sich aus dem Fachbeitrag zum Artenschutz. Sollte zwischen Erstellung des Fachbeitrages zum Artenschutz, Rechtskraft des Bebauungsplanes und tatsächlichem Eingriff ein größerer Zeitraum liegen, kann es erforderlich werden, nachzuprüfen, ob die im Fachbeitrag gemachten Darstellungen noch zutreffend sind. 71 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 6.10 Begründung Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichtes Die Stadt Glückstadt hat einen Bebauungsplanes für die Nachnutzung des Geländes der ehemaligen Marinekaserne im nördlichen Stadtgebiet beschlossen, der die planungsrechtliche Grundlage darstellt für die Wieder- und Umnutzung des Gebäudebestandes für eine Mischnutzung aus Wohnen und Arbeiten, eine Mischnutzung aus Wohnen mit dazugehörenden gewerblichen Einheiten, mögliche Einrichtungen zur Deckung des täglichen und periodischen Bedarfs (Einkauf) sowie eine gewerbliche Nutzung im nordöstlichen Teil des Geländes auf dem ehemaligen Fahrzeug- und Reparaturplatz. Die Gebietsgröße umfasst ca. 11,7 ha. Davon sind derzeit durch Straßen und Gebäude bereits fast 50 % überbaut und versiegelt (ca. 5,2 ha). Durch mögliche Umordnungen und durch den erhöhten Stellplatzbedarf bei ziviler Nachnutzung des Geländes ergibt sich eine Erhöhung der hierfür in Anspruch zu nehmenden Flächen um 2,4 ha (das sind ca. 20 % bezogen auf die Gesamtfläche). Die Flächen sind von allgemeiner Bedeutung. Parallel wurde die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Die Flächen sind gebietsidentisch. Der Umweltbericht und die Umweltprüfung wurden daher sowohl für die Erarbeitung des Bebauungsplanes als auch für die Erarbeitung der Änderung des Flächennutzungsplanes verwendet. • • • Im Rahmen der Umweltprüfung sind die Umweltbelange zu ermitteln, die von dem geplanten Bauleitplan erheblich betroffen sind (Ermittlung der Auswirkungen). Erhebliche, negative Umweltauswirkungen sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Im Rahmen der Planaufstellung werden die geplanten Nutzungen auf Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohnnutzungen überprüft. Im Rahmen der Planaufstellung wurde eine Untersuchung zur Situation der Fledermäuse und sonstiger geschützter Arten durchgeführt. Die Entwicklung des Gebietes mit und ohne Umsetzung der geplanten Maßnahme wird prognostiziert. Ohne Bebauungsplan würde sich die Situation vor Ort für die Stadt Glückstadt negativ verändern. Das Gelände könnte keiner zivilen Nachnutzung zugeführt werden. Mögliche Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhaltung einer guten Bausubstanz und die Chance der Verbesserung der Gesamtsituation im Stadtteil „Glückstadt-Nord“ durch ergänzende soziale Einrichtungen, wäre vertan. Schließlich wurde der nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsbedarf ermittelt. Er beträgt 12.000 qm Ausgleichsfläche und ca. 100 Ersatzpflanzungen. Die außerhalb Glückstadt liegende Ausgleichsfläche soll durch den Eigentümer nachgewiesen werden, die Ersatzpflanzungen sind vor Ort vorzunehmen. Die Größe für den ergänzenden Ausgleichsbedarf wurde auf der Basis der Bestandserfassung aus dem Jahr 2009 und des Planentwurfes mit Stand vom Februar 2011 ermittelt. Grundlage der Größenermittlung ist die Festlegung eines Ausgleichsfaktors für unversiegelte, jedoch durch menschliche und militärische Vornutzung geprägte Flächen (Abstandsgrün) im Verhältnis 1: 0,5 im Falle einer Anspruchnahme für Versiegelung/ oder bauliche Eingriffe. 72 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Umweltbelange Bestand und Bewertung zu erwartende Umweltauswirkungen/ Kenntnislücken Das Plangebiet liegt innerstädtisch und war bislang aufgrund der ehemaligen militärischen Nutzung der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Durch die Entwicklung einer zivilen Nutzung mit Schaffung von Arbeitsplätzen, Bereitstellung gewerblich nutzbarer Flächen und der Öffnung des Gebietes als regulärer Stadtteil erfährt das Gesamtgebiet eine Aufwertung und Nutzungsmöglichkeit durch den Menschen. Die bestehenden Grünstrukturen werden aufgegriffen. Das Gebiet stellt eine Verbindung zu den nördlich liegenden Sportstätten dar. Das Gebiet wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ein bereits genutztes Areal wird einer dauerhaften Nutzung durch den Menschen zugeführt. Vorgaben für gesundes Wohnen und Arbeiten werden geschaffen. Mögliche negative Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung entlang der „Flensburger Straße“ sind schallprognostisch untersucht. Im Bebauungsplan sind die entsprechenden Festsetzungen zur Sicherung der Verträglichkeit und des Schutzes des Wohnens getroffen worden. Ein wirksamer Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist bei Beibehaltung der bestehenden Strukturen– das sind die großen alten Baumbestände – nicht zu erwarten. Ein Teil der Alten Baumbestände kann allerdings nicht gehalten werden. Es sind daher Ersatz- und Ausgleichspflanzungen sowie CEF-Maßnahmen umzusetzen. Im nördlichen Bereich sind ausreichend Ausweichmöglichkeiten in Richtung der freien Feldmark vorhanden. Die bestehenden Gebäude sind in einem guten Erhaltungszustand. Fledermauskolonien eines Winterlagers konnten noch nicht entdeckt werden. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung eines günstigen Entwicklungszustandes sind festzusetzen. Aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung und Versiegelung (hoher Grad an für den Schwerlastverkehr geeigneten Straßenflächen und eine relativ große bauliche Dichte) ist eine weitere Beeinträchtigung des Schutzgutes nicht zu erwarten. gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB Mensch Pflanzen, Das Plangebiet ist für bestimmte Tiere und geschützte Arten (Fledermäuse) als biologische Strukturelement von Bedeutung. Vielfalt Bewertung: Das Plangebiet weist eine biologische Vielfalt betreffs der Vogelpopulation auf. Es wird als Sommerlebensraum von Fledermäusen genutzt. Boden/ Wasser Begründung Für das Plangebiet liegt derzeit keine aktuelle Baugrunduntersuchung vor. Seitens des Vorbesitzers wurden Altlasten und Kontaminationsverdachtsflächen untersucht und dokumentiert. Es liegen keine belastenden Ergebnisse vor. Das anfallende Regenwasser wird abgeleitet. Das von den Gebäuden Das Vorkommen von Altlasten ist untersucht, Belastungen anfallende Regenwasser wird in 73 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Rückhaltebecken gesammelt und vor Ort zur Versickerung gebracht. Klima Luft Bewertung: Den betroffenen Flächen kommt bezüglich der Faktoren Wasser/Boden eine sehr geringe Bedeutung zu. und Es gibt z. Zt. keine belasteten Bereiche, für die das Plangebiet bioklimatische Regenerationsfunktion übernehmen könnte. Eine erhöhte Empfindlichkeit des Gebietes gegenüber Veränderungen durch die geplante Umnutzung hinsichtlich dieser Funktion des Naturhaushaltes ist eher unwahrscheinlich. Bewertung: Die betroffenen Flächen sind insgesamt für das Schutzgut Klima von geringer Bedeutung. Begründung für Boden und Wasser sind nicht gegeben. Durch die geplante Nutzung sind Veränderungen hinsichtlich des Schutzgutes Klima nicht zu erwarten. Durch die geplante Umnutzung ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild zu erwarten. Es werden sich die städtebaulichen Strukturen erheblich verändern. Um diese Das typische Erscheinungsbild des Auswirkungen zu mindern, werden für das prägende Plangebietes wird sich deutlich zumindest Torhaus und die geplanten neuen verändern. Gebäude in den Sondergebieten gestalterische Festsetzungen getroffen. Des weiteren ist darauf zu achten, dass die festgesetzten Nachpflanzungen an Laubbäumen umgesetzt werden. Kultur- und Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht gegeben. Zu beachten ist, dass das Sachgüter ehemalige Kasernenareal als einfaches Kulturdenkmal ausgewiesen ist. Insofern ist hier ein bewahrender Aspekt für die Weiterentwicklung gewahrt. Auswirkungen auf Sachgüter sind bei Nichtdurchführung der Planung gegeben, weil das Gelände einschließlich der Gebäude brach fallen könnte. Dies hätte erheblich negative städtebauliche Auswirkungen auf den gesamten Stadtteil. Landschaftsund Ortsbild Das Landschafts- und Ortsbild in diesem Raum ist durch die Ziegelbauweise der militärisch genutzten Gebäude und den Großbaumbestand geprägt. 74 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 7. Natur und Landschaft 7.1 Eingriffs- / Ausgleichsbewertung Begründung Für die Ermittlung des mit dem Bebauungsplan Nr. 2.59 einhergehenden Eingriffs ist die geplante Versiegelung von Abstandsflächen zwischen den Häuserzeilen und das Entfernen einzelner Gehölze relevant. Einer geplanten Neuversiegelung von Flächen im südlichen Bereich und im nördlichen Gewerbegebietsbereich stehen Entsiegelungen innerhalb der Anlage entgegen. Diese wurden im Rahmen der Bilanzierung gegen gerechnet. Baumpflanzungen können im Plangebiet erfolgen. Hierzu ist die Fläche entlang der Hauptachse und ergänzende Grünzugverbindungen ausreichend dimensioniert. Für Neuversiegelungen, die nicht durch die Entsiegelung von Flächen kompensiert werden können, ist ein Kompensationsfaktor von 1: 0,5 anzusetzen. Der Kompensationsfaktor 1: 0,5 resultiert aus der Bewertung der nicht versiegelten Flächen im Gebiet. Es sind artenarme Rasenstrukturen („Abstandsgrün“) um die bestehenden Gebäude, auf den Zwischenflächen und den Grünanlagen der ehemaligen Kaserne. Der Boden ist bereits stark verdichtet, da die Abstandsflächen genutzt wurden. Ein Bestandsplan mit Darstellung der Biotop- und Nutzungsstrukturen liegt bei ( Anlage 5). Die bestehenden Grünflächen im Gebiet sind als Abstandsgrün zwischen den Zeilenbauten militärischer Nutzung wenig vielfältig. Gehölzstrukturen sind bis auf die großen, alleeartig gesetzten Linden, die Kastanien im nördlichen Bereich und vereinzelte Rotbuchen im südlichen Bereich durch Ziergehölze geprägt. Die Rotbuhchen entlang der Straße Am Neuendeich betonen gestalterisch die Eingangssituation zum Gelände. Die Lindenalleen innerhalb des Geländes betonen die städtebauliche Struktur. Zur Verminderung der Eingriffserheblichkeit bezüglich des Faktors Boden, sind neu anzulegende Stellplätze versickerungsfähig zu gestalten. Tab. 1: Bilanzierung der zu erwartenden Eingriffe/Ausgleichserfordernis Schutzgut Art der Belastung Boden • Bodenverdichtung und Bodenbewegung durch ca. 5,2 ha Bautätigkeit. Betroffen sind vorbelastete Böden des Siedlungsraumes. • Neuversiegelung von Boden im Bereich ca ergänzender Stellplatzanlagen (GRZ 0.8, GRZ 0,6): Dabei entfallen auf SO-Gebiete und GEe-Gebiete mit GRZ von 0,8: 1,5 ha und auf die MI-Gebiet mit einer GRZ von 0,6 0,9 ha) • Verbunden mit dem steigenden ca 2,40 ha Versiegelungsgrad ist eine Abführung des Niederschlagswassers, das damit dem Gebiet trotz RRB teilweise entzogen wird (nur zusätzliches Versieglungspotenzial). Die Grundflächen sind vorbelastet. Wasser Betroffene Flächen 2,40 Ausgleichsbedarf Bestehende Versiegelung, kein Ausgleich erforderlich Neuversiegelung ha auf Flächen des Abstandsgrüns, Ausgleich im Verhältnis 1:0,5 = 12.000 qm Kein Ausgleichsbedarf 75 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Luft, Klima • Flora und • Fauna und ihre Lebensräum e Landschafts -bild Keine benennbaren Klimatops Umstrukturierung Abstandsgrün, Veränderung von • Entnahme von Gehölzen • Der Eingriff Veränderung Ortsbildes. führt des Flächen Begründung des entfällt des ca. 2,40 ha Ausgleich 1:0,5 für Neuversiegelung (12.000 qm) voraussichtlich Neupflanzung von 100 Bäumen 50 Bäume (Ausgleich 1:2) zu einer wirksamen 11,7 ha Landschaftsoder Festsetzungen zur Eingrünung und zur Gestaltung prägender Gebäude Es kommt zu Eingriffen in Flächen mit lediglich allgemeiner bis geringer Bedeutung für den Naturschutz. Hierdurch entsteht dennoch ein flächenbezogener Ausgleichsbedarf insbesondere für die Schutzgüter Boden und Vegetation. Für die voraussichtliche Mehrversiegelung, Teilversiegelung und Inanspruchnahme von heutigen Abstandgrünflächen für Lager- und Hofflächen von ca. 24.000 qm wurde unter zugrunde legen des Ausgleichsfaktors 1:0,5 ein Ausgleichsbedarf von 12.000 qm ermittelt. Die Neuanpflanzung von Bäumen wird der möglichen Entnahme gegengerechnet. Die grünordnerischen Festsetzungen sind so getroffen, dass innerhalb des Gebietes insgesamt 100 heimische Bäume wieder neu zu pflanzen sind. Das entspricht einem Ausgleich von 2 Neupflanzungen pro entnommenem Baum. Das anfallende Oberflächenwasser wird einem Regenrückhaltebecken zugeleitet und damit schadlos abgeführt. Das Regenrückhaltebecken selbst wird naturnah gestaltet. Es entsteht kein zusätzlicher Ausgleichsbedarf. Es wurden gefährdete Tierarten, jedoch keine Pflanzenarten oder -gesellschaften nachgewiesen. Mögliche Beeinträchtigungen sind durch Vermeidungsmaßnahmen aufzufangen. 7.2 Vorkommen streng geschützter Arten gemäß § 7 BNatSchG Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Standorte besonders geschützter Arten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine artenschutzrechtliche Relevanz des Vorhabens ist betreffs der vorkommenden Fledermäuse nachzuweisen. Die Beeinträchtigungen sind jedoch nicht erheblich und durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Das Untersuchungsergebnis liegt als Anlage bei. An mindestens drei der verbleibenden Bestandsgebäuden sind Nisthilfen für Mauersegler und Mehlschwalben fachgerecht anzubringen. An den mit Erhaltungsgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Großbäumen mit Stammdurchmesser größer 80 cm, gemessen in 1,30 m Brusthöhe, sind insgesamt 10 Nisthilfen für Höhlenbrüter anzubringen. 76 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 7.3 Begründung Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs Vermeidungsmaßnahmen werden wie folgt festgelegt: • Für die Behandlung von Oberboden (Mutterboden) bei Baumaßnahmen gilt DIN 18 915. • Für künftig teilversiegelte Flächen wie z.B. die geplante Wohnwege, Nebenwege in den Grünanlagen oder versiegelten Flächen wie z.B. Stellplatzflächen werden durch Verdichtung und Versiegelung bereits vorbelastete Flächenanteile genutzt. • Für Gebäudeabbrüche und Gehölzentnahmen ist die gesetzliche Frist • (§§ 27 a LNatSchG und 43 BNatSchG)) einzuhalten. • Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen der Fledermausquartiere sind zwingend umzusetzen. Hierzu gehört die Anbringung von Fassadenquartieren (FQ), Flachkästen (FF) und Überwinterungskästen (FW), wie gutachterlich vorgeschlagen (mindestens 10 Quartierkästen und 5 Überwinterungskästen in Bereichen, die durch Umplanung nicht betroffen sind. • Trennung von Wegesystemen nach Nutzung und Funktion. Das städtebauliche Konzept sieht eine Trennung von Gehwegen, wohnungsbezogenen Fahrwegen und Erschließungs-/Anliegerstraßen vor. Dieses Konzept ist durch Festsetzungen im Bebauungsplan festgeschrieben. Dieses Konzept dient der Beruhigung der künftigen Siedlung und schafft angenehme Wohnverhältnisse. 7.4 Ausgleichsflächen (Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft) Im Planungsraum selbst besteht keine Möglichkeit für flächenbezogene Maßnahmen, die für den Ausgleich heran gezogen werden können. Der Ausgleich hat extern zu erfolgen. Ergänzend im Gebiet ist die Neuanpflanzung je zwei Einzelbäumen pro entnommenem Baum festgesetzt. Auf der Grundlage des §§ 9 (1) a und 200 a BauGB werden die Flurstücke 71, 72 und 73, der Flur 3, Gemarkung Kudensee in einer Größe von 12.000 qm (1,2 ha) als externe Fläche für Ausgleichsmaßnahmen dem mit der Planung einhergehenden und nicht innerhalb des Plangebietes auszugleichenden Eingriff zugeordnet. Die Flächenauswahl, das übergeordnete Entwicklungsziel und die erforderlichen Maßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Steinburg abgestimmt. Da im Rahmen des Bebauungsplanes keine grundbuchliche Sicherung der Flächen gefordert werden kann, der Zugriff auf die Flächen und die Umsetzung der Maßnahmen aber sicherzustellen ist, hat der Vorhabenträger einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der betroffenen Gemeinde abgeschlossen und der Stadt Glückstadt vorgelegt. Die untere Naturschutzbehörde wird sich nach eigenen Aussagen um die grundbuchliche Sicherung kümmern. Die Gesamtfläche der drei Flurstücke umfasst 1,8 ha. Die Flurstücke sind derzeit als Grünland genutzt. Die Lage und Beschaffenheit machen eine Vernässung des Grünlands möglich. Die Durchführung der Vernässungsmaßnahmen, sofern sie das Wassermanagement der anliegenden Flurstücke betrifft, ist mit dem zuständigen Wasserverband und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 77 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 8. Ver – und Entsorgung 8.1 Stromversorgung Begründung Die Stromversorgung in der Stadt Glückstadt wird von der Stadtwerken Glückstadt GmbH gewährleistet. Die Sicherung der Leitungstrassen über private Flächen erfolgt über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Einzelne Trafostandorte wurden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da nach §14 Abs. 2 Trafostationen als Ausnahme zulässig sind. Einzelne Trafostationen sind vom Eigentümer bereits angedacht. Wir verweisen auf die Ausbauplanung 8.2 Gasversorgung Die Gasversorgung von Glückstadt erfolgt durch die Stadtwerke Glückstadt GmbH. Eine neue Gasregelstation ist seitens der Stadtwerke, zur Versorgung auch anderer Stadtbereiche, geplant. 8.3 Wasserversorgung 8.3.1 Trinkwasser Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch die Stadtwerke Glückstadt GmbH gewährleistet. 8.3.2 Löschwasser Die Bereitstellung von Löschwasser für die Erstversorgung am Hydranten wird durch die Stadtwerke Glückstadt GmbH sichergestellt, ergänzender Bedarf innerhalb des Gebietes wird durch einen Löschwasserbrunnen mit einer Kapazität von 48m³/h für 1 h sichergestellt. Der Löschwasserbrunnen ist in der Planzeichnung gekennzeichnet. 8.4 Abwasserbeseitigung/ Regenwasserbeseitigung Das Entwässerungskonzept für das Gebiet sieht den Neubau eines ca. 900m³ fassenden Rückhaltebeckens und die Revitalisierung der umlaufenden Gräben vor. Für den umlaufenden Graben ist ein Gewässerreinigungsstreifen von 5 m Breite sichergestellt. Der Graben wird auf 2 m Sohlbreite aufgeweitet. Zur Unterhaltung des ehemaligen Randgrabens der Marinekaserne durch den Träger der Abwasserbeseitigungspflicht ist im Rahmen der Bauleitplanung ein ausreichend bemessener Uferstreifen vorzusehen. Die Abwasserbeseitigung wird durch die Stadtentwässerung Glückstadt sichergestellt. Die Eigentümer strebt in der Funktion des Trägers der Erschließung mit Blick auf die Entwässerung des räumlichen Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2.59 der Stadt Glückstadt - soweit wirtschaftlich sinnvoll und technisch zweckmäßig - eine weitere Nutzung der bestehenden Abwasseranlagen des ehemaligen Kasernengeländes an. Änderungen an den bestehenden Entwässerungsnetzen werden nur in den Bereichen beabsichtigt, in denen hydraulische, bautechnische oder städtebauliche Erfordernisse ein Festhalten an der bestehenden Bausubstanz, den Kanaldimensionen oder Trassen unzweckmäßig erscheinen lassen. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Steinburg, dem Deich- und Hauptsielverband „Krempermarsch“, dem Sielverband „Rhingebiet“ und der Stadtentwässerung Glückstadt können im Ergebnis weite Teile des vorhandenen Schmutzund Regenwassernetzes der ehemaligen Marinekaserne Glückstadt unter hydraulischen Gesichtspunkten vorbehaltlich den Ergebnissen einer flächendeckenden 78 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - Begründung Zustandserfassung - zur Entwässerung des räumlichen Geltungsbereichs Bebauungsplanes Nr. 2.59 der Stadt Glückstadt weiter betrieben werden. des Das vorhandene Schmutzwassernetz der ehem. Marinekaserne wird künftig über einen neuen Schmutzwasserkanal im Bereich der nordwestlichen Anbindung des Plangebietes im Freigefälle in den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Straße „Am Neuendeich“ entwässert. Die weitere Vorflut für das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das in der Straße „Am Neuendeich“ in Höhe der Einmündung „Am Neuendeich / Koll‘scher Hof“ gelegene Schmutzwasserpumpwerk der Stadt Glückstadt in Richtung Kläranlage Glückstadt sichergestellt. Die Ergänzungen und Erweiterungen des vorhandenen Schmutzwassersystems im Bereich der südlichen Erschließungsachse sind erforderlich, da das vorhandene Schmutzwassersystem in diesem Bereich nicht alle möglichen Bauflächen erschließt und in weiten Bereichen die vorgesehenen Bauflächen durchkreuzt. Änderungen und Ergänzungen im vorhandenen Regenwassernetz sind nur in der südwestlichen Hälfte des Erschließungsgebietes geplant, da das vorhandene Regenwassersystem in diesem Bereich nicht alle möglichen Bauflächen erschließt und die vorgesehenen Bauflächen in ungünstiger Lage in Richtung des ehemaligen Randgrabens der Marinekaserne durchkreuzt. Darüber hinaus erfordert die künftige hydraulische Belastung der Kanäle im zentralen Plangebiet infolge der zu erwartenden baulichen Verdichtung leistungsfähigere hydraulische Verbindungen in Richtung des ehemaligen Randgrabens der Marinekaserne. Ferner ist in der Straße „Am Neuendeich“ die Aufnahme und Neuverlegung einer Haltung unmittelbar unterhalb des Zulaufes aus dem ehemaligen Randgraben der Kaserne geplant, um eine tiefer liegende Vorflut für den Randgraben generieren zu können. Im Rahmen des Nachweises eines hinreichenden Retentionsvolumens für die im Rahmen der Erschließung zusätzlich versiegelten Flächen werden ein Ausbau des ehemaligen Randgrabens der Marinekaserne sowie ein ergänzendes Regenrückhaltebecken (Trockenbecken) im Zentrum des Plangebietes erforderlich. Das gesamte Entwässerungskonzept ist in den der Anlage 3 beiliegenden Planunterlagen dargestellt. 8.5 Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung wird durch den Kreis Steinburg durchgeführt. 8.6 Telekommunikation Die Telekommunikation ist grundsätzlich durch die vorhandenen Leitungen der Dt. Telekom AG sichergestellt. Die frühere Marinekaserne verfügte über ein internes Telefonnetz. Inwieweit dies weiter genutzt werden kann, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. 8.7 Breitband Die Versorgung mit Breitband ist noch unklar. Hier besteht Handlungsbedarf, da ein guter Breitbandanschluss ein gewichtiger Standortvorteil ist, insbesondere da die Möglichkeiten nicht überall in Glückstadt befriedigend sind. 79 Stadt Glückstadt - Bebauungsplan Nr. 2.59 „Marineviertel“ - 9 Begründung Städtebauliche Werte Flächengrößen: ca. 117.000 qm Mischgebiete (MI) Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) Sonstige Sondergebiete (SO 1-3) Verkehrsfläche- innere Haupterschließung: Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Grünflächen- privat: Flächen für die Wasserwirtschaft (RRB , Graben) ca. ca. ca. ca. ca. ca. ca. 39.675 qm 27.315 qm 25.345 qm 9.704 qm 1.538 qm 9.223 qm 3.280 qm Die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt hat die Begründung am 24. Februar 2011 gebilligt. Glückstadt, den 30.06.2011 Der Bürgermeister Gerhard Blasberg Anlagen : Anlage 1. Anlage 2. Anlage 3. 3a 3b Anlage 4. Anlage 5 5. a 5. b Anlage 6. Anlage 7 Anlage 8 Verkehr 1 a Verkehrskonzept 1 b Verkehrsgutachten Schallschutzgutachten Entwässerung Entwässerungskonzept Entwässerungsgutachten Nutzungskonzept Grünordnung Bestandsplan Biotop- und Nutzungstypen Fachbeitrag Artenschutz Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 2.54 "Sportanlagen Sperforkenweg" Einzelhandelsgutachten (Standort- und Verträglichkeitsanalyse) Altlastengutachten 80