2.5 Bemessungsgrundlagen

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2.5 Bemessungsgrundlagen
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Grundwissen Steuerwesen
bestimmte steuerfreie Umsätze unter den Voraussetzungen des § 9 als steuerpflichtig behandelt
(Berechnung der Leistung mit gesondertem Ausweis der USt).
Die Optionsmöglichkeit steht dem Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz gesondert zu
(Einzeloption). Vgl. hierzu Abschn. 148 Abs. 1 UStR 2008.
2.5 Bemessungsgrundlagen
1. Was versteht man unter „Bemessungsgrundlage”?
Bemessungsgrundlage ist der Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird.
Wird ein Umsatz als steuerbar und steuerpflichtig eingestuft, dann muss also im nächsten Schritt
für diesen Umsatz die maßgebende Bemessungsgrundlage ermittelt werden, auf die dann der
entsprechende Steuersatz anzuwenden ist.
Für die einzelnen Umsatzarten gelten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Im Folgenden
werden die in der Praxis regelmäßig wichtigsten Bemessungsgrundlagen angesprochen. Sonderregelungen dieses Bereichs (z. B. Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 oder Differenzbesteuerung nach § 25a) bleiben außer Betracht.
2. Was ist die Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen Leistungen?
Bei entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das Entgelt die Bemessungsgrundlage (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1).
3. Was ist unter „Entgelt” zu verstehen?
Entgelt ist
alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne USt
(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2).
Die USt gehört also nicht zum Entgelt. Deshalb ist der Begriff Entgelt nicht gleichbedeutend
mit dem Begriff „Kaufpreis” (der die USt enthält, falls ein steuerpflichtiger Umsatz zu Grunde
liegt). Entgelt ist also der Nettobetrag, auf den die USt aufgeschlagen wird.
Entgelt ist auch nicht gleichbedeutend mit „Geld”. Entgelt kann z.B. auch in einer Lieferung
oder einer sonstigen Leistung bestehen. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt
der gemeine Wert (§ 9 BewG) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs.
2 Satz 2 UStG und Abschn. 153 Abs. 1 UStR).
Beispiel:
Der Werbegrafiker Godde, Koblenz, erstellt für das Motorradgeschäft Schmittke in Bonn eine Werbekonzeption. Er erhält dafür ein Motorrad im Wert von 4.000 Euro (Nettoverkaufspreis im Geschäft). Die
Umsatzsteuer
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Bemessungsgrundlage der entgeltlichen sonstigen Leistung von Herrn Godde an das Motorradgeschäft
(Werbekonzeption) beträgt also 4.000 Euro (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 2 UStR 2008).
4. Welche Beträge gehören nicht zum Entgelt? Schildern Sie ein Beispiel!
Nicht zum Entgelt gehören (vgl. § 10 UStG und Abschn. 149 Abs. 3 Sätze 6 - 7 UStR 2008):
•
•
•
•
durchlaufende Posten,
Vertragsstrafen,
Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Prozesszinsen,
Mahngebühren, Mahnkosten, Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Beispiel:
Rechtsanwalt Schlemmer, Köln, bezahlt für seinen Mandanten Paffenholz bei der Gerichtskasse Prozesskosten in Höhe von 300 Euro und berechnet diesen Betrag neben seinem Honorar in Höhe von 2.500
Euro an den Mandanten Paffenholz weiter.
Zur Bemessungsgrundlage gehört nur das Honorar in Höhe von 2.500 Euro. Die weiterberechneten Prozesskosten sind als durchlaufender Posten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Durchlaufende Posten liegen nur dann vor, wenn die Beträge im fremden Namen und für
fremde Rechnung vereinnahmt und verauslagt werden.
5. Wie sind Zahlungszuschläge zu behandeln?
Zahlungszuschläge (z. B. Zinsen für die Stundung des Kaufpreises) gehören zur Bemessungsgrundlage. Wenn sie nachträglich anfallen, erhöhen sie die ursprüngliche Bemessungsgrundlage.
Nicht zu den Zahlungszuschlägen gehören Verzugszinsen u. ä. Beträge, die dem echten Schadenersatz zuzuordnen sind (vgl. Abschn. 149 Abs. 3 Sätze 6 und 7 UStR 2008).
6. Was sind Entgeltsminderungen und wie wirken sie sich auf die Bemessungsgrundlage
aus?
Entgeltsminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht,
z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte
Beträge zurückgewährt werden (Abschn. 151 Abs. 1 Satz 1 UStR 2008).
Auf die Gründe für die Entgeltsminderung kommt es nicht an. Es ist jedoch stets zu prüfen, ob
sich das Entgelt tatsächlich ermäßigt hat oder ob die ermäßigte Zahlung nur in der Verrechnung
mit einer Gegenleistung begründet ist („unechte” Entgeltsminderung).
Die echte Entgeltsminderung hat die Änderung der Bemessungsgrundlage zur Folge. Die
Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer zu berichtigen,
ergibt sich aus § 17 UStG (vgl. Abschn. 151 Abs. 1 Satz 3 UStR 2008).
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Grundwissen Steuerwesen
7. Was ist die Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb?
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 ist die Bemessungsgrundlage das
Entgelt zuzüglich der Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet
werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Satz 4).
Beträge in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Grundlage bilden die vom Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gegebenen Durchschnittskurse oder alternativ die
maßgebenden Tageskurse (vgl. § 16 Abs. 6 UStG, Abschn. 222 UStR 2008).
8. Welche Bemessungsgrundlagen gelten für die „unentgeltlichen Wertabgaben”?
Für die „unentgeltlichen Wertabgaben” (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a), also Lieferungen und sonstige
Leistungen ohne Entgelt, gelten die folgenden Bemessungsgrundlagen:
unentgeltliche Leistungen
Bemessungsgrundlagen
1. Lieferungen (§ 3 Abs. 1b)
Wiederbeschaffungskosten
(Nettokaufpreis zzgl. Nebenkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes) oder
• Gegenstandsentnahmen für außerunternehmerische Zwecke (z. B. Privatentnahme von
Gegenständen durch den Unternehmer)
• Sachzuwendungen an das Personal
• andere unentgeltliche Zuwendungen
Selbstkosten
zum Zeitpunkt des Umsatzes (falls die Wiederbeschaffungskosten nicht ermittelt werden
können oder bei eigener Herstellung des Gegenstandes)
(§ 10 Abs. 4 Nr. 1)
2. Verwendung von Gegenständen
(§ 3 Abs. 9a Nr. 1)
entstandene (anteilige) Ausgaben, so weit für
sie Vorsteuerabzug möglich war
• für Zwecke außerhalb des Unternehmens
(z. B. Privatnutzung durch den Unternehmer)
(§ 10 Abs. 4 Nr. 2)
• für den privaten Bedarf des Personals
(Privatnutzung durch Arbeitnehmer)
3. Erbringung von anderen sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2)
entstandene (anteilige) Ausgaben
• für Zwecke außerhalb des Unternehmens
(z. B. für den Unternehmer privat)
Vorsteuerabzug beim Leistungseingang ohne
Bedeutung
(§ 10 Abs. 4 Nr. 3)
• für den privaten Bedarf des Personals
Beachte: Zu den „entstandenen Ausgaben“ (insbesondere § 10 Abs. 4 Nr. 2) gehören auch die
anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abschreibungsbeträge) eines Gegenstandes,
der dem Unternehmen zugeordnet wurde (z. B. ein Pkw, der sowohl für unternehmerische und
auch für private Zwecke verwendet und für den ein Fahrtenbuch geführt wird).
Umsatzsteuer
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Für die Ermittlung der einzubeziehenden Abschreibungsbeträge sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten – sofern sie mindestens 500 Euro betragen – abweichend von den einkommensteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig (also linear) auf den nach § 15a UStG jeweils
maßgebenden Berichtigungszeitraum zu verteilen (z. B. bei beweglichen Wirtschaftsgütern 5
Jahre, bei Grundstücken 10 Jahre). Ist die Nutzungsdauer kürzer (z. B. 4 Jahre), dann ist diese
maßgebend für die Ermittlung der einzubeziehenden Abschreibungsbeträge (vgl. Abschn. 216
Abs. 1 Sätze 3 - 4 UStR 2008).
Nach Ablauf des jeweils maßgeblichen Zeitraums sind die Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie dann bereits vollständig
in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind.
Betragen die AK/HK weniger als 500 Euro, sind diese nicht auf mehrere Jahre zu verteilen,
sondern im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen. Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 13. April 2004, BStBl. I S. 468f.
Beispiel für die Entnahme eines Gegenstands:
Die Unternehmerin Nina Schell ist Inhaberin eines Spielzeuggeschäfts in Koblenz. Sie schenkt ihrem
Sohn Michael zum Geburtstag ein ferngesteuertes Spielzeugauto, welches sie dem Warenbestand ihres
Unternehmens entnommen hat. Beim Einkauf des Spielzeugautos war für Frau Schell Vorsteuerabzug
möglich. Sie hatte das Spielzeugauto für 150 Euro + 24 Euro USt ein Jahr zuvor eingekauft. Der Nettoeinkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme (Wiederbeschaffungskosten) beträgt 200 Euro. Der Verkaufspreis im Geschäft beträgt 300 Euro (brutto).
Die Entnahme der Ware aus dem Unternehmen ist eine unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1,
die einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt ist. Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 Nr. 1
ermittelt. Im vorliegenden Fall sind die Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 200 Euro als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Die USt auf die Entnahme beläuft sich somit auf 38 Euro (200 Euro x 19 %).
9. Wie wird die Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw
durch den Unternehmer ermittelt?
Wenn ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug für Zwecke außerhalb des Unternehmens
(z. B. für Privatfahrten) verwendet, unterliegt diese Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer.
Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 sind dann diejenigen Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen,
die durch die außerunternehmerische (z. B. private) Nutzung entstanden sind. Außerdem sind
nur solche Kosten zu berücksichtigen, für die Vorsteuerabzug möglich war.
Bei der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge bilden also die
anteiligen Kosten der Privatfahrten, für die Vorsteuerabzug möglich war,
die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung für diese Berechnung ist allerdings, dass der Unternehmer schlüssig darlegen und nachweisen kann, welcher Kostenanteil der Gesamtkosten auf die
Privatfahrten entfällt (= ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch). Siehe hierzu BMF-Schreiben
vom 27.8.2004, Gliederungspunkt 2.2.
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Grundwissen Steuerwesen
Nutzung unternehmerischer Kraftfahrzeuge
왔
왔
ausschließlich für Zwecke des Unternehmens
왔
왔
betrieblich
veranlasste Fahrten
„Kfz-Gestellung“ an
Arbeitnehmer (private
Kfz-Nutzung durch AN)
Vorsteuerabzugsmöglichkeit
in voller Höhe
- auch GmbH-Geschäftsführer Vorsteuerabzugsmöglichkeit
in voller Höhe
die Privatnutzung durch den
AN unterliegt im Gegenzug
der USt:
a) regelmäßige Überlassung:
sonstige Leistung gegen
Entgelt (auch, wenn der AN
dafür nichts bezahlt); § 3
Abs. 9 UStG;
Bemessungsgrundlage der
USt:
alle anteiligen Kosten der Privatfahrten (auch die Kosten
ohne Vorsteuerabzug);1)
b) gelegentliche Überlassung
ohne Bezahlung durch den
AN: sonstige Leistung ohne
Entgelt; § 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG;
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
sind beschränkt abzugsfähige
Betriebsausgaben (siehe § 4
Abs. 5 Nr. 6 EStG); Vorsteuerabzug ist aber zu 100 %
zulässig.
Bemessungsgrundlage der
USt:
anteilige Kosten der Privatfahrten, für die Vorsteuerabzug möglich war (Kosten
ohne Vorsteuerabzug gehören
nicht zur BMG).1)
1)
alternativ: „1%-Methode“: siehe
Frage 10 auf der nachfolgenden
Seite
sowohl für Zwecke des Unternehmens als auch für Zwecke
außerhalb des Unternehmens
(„gemischte Nutzung“)
왔
betriebliche Nutzung
und private Nutzung durch
den Unternehmer
• grundsätzlich Vorsteuerabzugsmöglichkeit in voller Höhe
• Privatnutzung ist eine sonstige
Leistung ohne Entgelt;
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG;
Bemessungsgrundlage der
USt:
anteilige Kosten, für die Vorsteuerabzug möglich war;
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG und
BMF-Schreiben vom 27.8.2004
Alternative 1:
„Fahrtenbuchmethode“
Kfz-Kosten, für die Vorsteuerabzug möglich war
x priv. Nutzungsanteil in %
lt. Fahrtenbuch
= BMG der USt
Alternative 2:
„1 %-Methode“
Listenpreis zum Zeitpunkt der
Erstzulassung plus Sonderausstattung zuzüglich USt, abgerundet auf volle 100 Euro
(= „Bruttolistenpreis“)
x 1 % pro Monat der Privatnutzung
= Wert der Privatnutzung
davon 80 % = BMG der USt
Umsatzsteuer
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Wenn der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke den Wert der Nutzungsentnahme
nach der sog. „1%-Regelung” des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt – weil er kein Fahrtenbuch geführt hat – und diesen Wert auch für die Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 heranzieht, dann ist als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
80 % dieses Wertes anzusetzen (pauschaler Abschlag von 20 % für die nicht mit Vorsteuern
belasteten Kosten). Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 27.8.2004, Gliederungspunkt 2.1.
Beachte: Seit dem 1.1.2006 ist die Zulässigkeit der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
auf Fahrzeuge beschränkt worden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (vgl.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie BMF-Schreiben vom 7.7.2006).
10. Welche Besonderheiten sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu beachten?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Pkw-Überlassung an einen Arbeitnehmer zur
privaten Nutzung in der Regel entgeltlich (auch wenn der Arbeitnehmer dafür kein Geld bezahlt), weil der Arbeitnehmer als Gegenleistung seine Arbeitskraft erbringt. Es handelt sich
um einen tauschähnlichen Umsatz. Die Pkw-Überlassung ist damit steuerbar nach § 3 Abs. 9 i.
V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 (entgeltliche sonstige Leistung). Siehe BMF-Schreiben vom 27.8.2004,
Gliederungspunkt 4.1.
Da jedoch kein tatsächlich gezahltes Entgelt vorliegt, müssen als Bemessungsgrundlage die
entstandenen (anteiligen) Kosten ermittelt werden. Dies kann entweder
− anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs oder
− nach der „1%-Regelung” erfolgen.
• Wird der Nutzungswert der Pkw-Überlassung für lohnsteuerliche Zwecke mithilfe eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtkosten ermittelt, dann ist der so ermittelte Wert der Privatnutzung (die anteiligen Kosten der
Privatnutzung) auch bei der USt zu Grunde zu legen.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist zu beachten, dass zur Berechnung der
privatanteiligen Nutzung sämtliche Kosten dieses Fahrzeugs – auch Kosten, für die kein
Vorsteuerabzug möglich war – heranzuziehen sind, weil es sich bei der Privatnutzung durch
Arbeitnehmer grundsätzlich um eine entgeltliche sonstige Leistung handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 27.8.2004, Gliederungspunkt 4.2.1.2).
• Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert der Pkw-Überlassung auch nach der „1%-Regelung”
des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt werden. Dieser Wert gilt dann als Bruttobetrag, aus
dem die USt herauszurechnen ist um die Bemessungsgrundlage zu erhalten. Ein Abschlag
für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten ist hierbei unzulässig (vgl. BMF-Schreiben vom
27.8.2004, Gliederungspunkt 4.2.1.3).
Wird das Fahrzeug an den Arbeitnehmer nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als
fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen, so handelt es sich ausnahmsweise um eine unentgeltliche Überlassung. In diesem Fall wird die Bemessungsgrundlage
für die USt wie bei der vorgenannten entgeltlichen Pkw-Überlassung ermittelt, jedoch mit dem
Unterschied, dass bei der „Fahrtenbuchmethode” die Kosten ohne Vorsteuerabzug nicht in die
Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)
403
9.4 Bewertungsmaßstäbe
1. Welche Wertmaßstäbe kommen in Betracht?
Die wichtigsten Wertmaßstäbe für die handelsrechtliche und ertragsteuerliche Bewertung sind:
• Anschaffungskosten,
• Herstellungskosten,
• fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Hinzu kommen im Steuerrecht der Teilwert, im Handelsrecht
• der Börsenpreis
• der Marktpreis
• der beizulegende Zeitwert.
2. Was sind Anschaffungskosten?
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH 2008).
Die Anschaffung setzt also einen Erwerbsvorgang voraus, eine Privateinlage erfüllt diese Bedingung z. B. nicht. Preisnachlässe und -abzüge mindern die Anschaffungskosten. Erwerbsnebenkosten gehören als Anschaffungsnebenkosten zum zu aktivierenden Betrag (z. B. Grunderwerbsteuer, Transportkosten, Bankprovision beim Wertpapierkauf etc.). Sie teilen das Schicksal
der Anschaffungskosten und dürfen den Gewinn insofern nicht mindern. Die Vorsteuer gehört
bei dem Unternehmer, der Abzugsumsätze tätigt, in der Regel nicht zu den Anschaffungskosten
(näheres siehe§ 9b EStG).
Die für die Finanzierung der Gegenstände aufgewendeten Zinsen und Geldbeschaffungskosten
stehen nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung, sie sind gegebenenfalls Anschaffungskosten des Kredites und als solche sofort abzugsfähig oder mithilfe von Rechnungsabgrenzungen auf die Laufzeit des Kredites zu verteilen.
Neben dieser progressiven Methode zur Ermittlung der Anschaffungskosten ist in Handelsunternehmen zur Vereinfachung die retrograde Methode gebräuchlich: der Verkaufspreis wird
um die darin enthaltene Handelsspanne gekürzt („Verkaufswertverfahren“).
3. Was ist unter Herstellungskosten zu verstehen?
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB, R 6.3 EStR 2008).
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Grundwissen Rechnungswesen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch die
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei
Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne
die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Aufwendungen).
Die Steuern vom Einkommen gehören nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben
und damit auch nicht zu den Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 5 EStR 2008). Entsprechendes gilt
für die Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG). Dies gilt natürlich auch für den kalkulierten Gewinn.
Hinsichtlich der Behandlung der Vorsteuer und der Finanzierungskosten gilt das zu den Anschaffungskosten Gesagte. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen; sie gelten in diesem Falle als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes (§ 255 Abs. 3 HGB, R 6.3 Abs. 4 EStR 2008).
Kalkulationsschema
steuerrechtlich
handelsrechtlich
Fertigungsmaterial
+ Materialgemeinkosten
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
= Materialkosten
+ Fertigungslohn
+ Fertigungsgemeinkosten
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
Wertuntergrenze
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wertobergrenze
keine Aktivierung
keine Aktivierung
keine Aktivierung
keine Aktivierung
aktivierungspflichtig
aktivierungspflichtig
Wertuntergrenze
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wertobergrenze
keine Aktivierung
keine Aktivierung
keine Aktivierung
keine Aktivierung
=
+
+
=
+
+
+
+
=
+
+
+
+
=
Fertigungskosten
Sondereinzelkosten der Fertigung
Abschreibung der Fertigungsanlagen
Herstellungskosten I =
Verwaltungsgemeinkosten
betriebliche Altersversorgung
freiwillige Sozialleistungen
Fremdkapitalzinsen, soweit zuordenbar
Herstellkosten II =
Vertriebsgemeinkosten
Sondereinzelkosten des Vertriebs
Forschungskosten
sonstige Fremdkapitalkosten
Selbstkosten
4. Was sind Herstellungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen?
Zu den Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 255 Abs. 2a HBG) gehören die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen
im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB (siehe oben!). Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder
die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung
ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen
Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und
Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)
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wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine
Aktivierung ausgeschlossen.
5. Was versteht man unter den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten?
Die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden folgendermaßen ermittelt:
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
– planmäßige Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung
= fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
6. Definieren Sie den Teilwert!
Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein gedachter Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne zu bewertende Wirtschaftsgut
ansetzen würde, unter der Voraussetzung, dass er den Betrieb fortführt („Going-concern-Prinzip“).
Sein Ansatz erfordert mit Wirkung ab dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr (Erstjahr) eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Die Nachweispflicht für den
niedrigeren Teilwert liegt nach wie vor bei dem Steuerpflichtigen. Darüber hinaus trägt der
Steuerpflichtige nunmehr auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich
dauernde Wertminderung (BMF-Schreiben vom 25.02.2000). Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag kommt der Eigenart des betreffenden
Wirtschaftsgutes eine maßgebliche Bedeutung zu.
7. Welche Höhe hat der Teilwert vermutlich?
Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der sich nach der Marktlage am Bewertungsstichtag richtet.
Er soll eine Schranke gegen Unterbewertung von Aktivposten sein und verhindern, dass ungerechtfertigt stille Reserven gelegt werden.
Da die Ermittlung des Teilwerts nach der Definition des § 6 EStG schwierig ist, haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung Vermutungen über die Höhe des Teilwertes aufgestellt („Teilwertvermutungen“):
• Zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Wirtschaftsgutes ist der Teilwert identisch mit seinen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
• Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gilt diese Vermutung auch für spätere Bilanzstichtage.
• Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist der Teilwert mit dem Restbuchwert identisch.
• Beim Umlaufvermögen gilt die Vermutung, dass der Teilwert mit den Wiederbeschaffungskosten gleichzusetzen ist.
Diese Vermutungen beruhen auf der Annahme, dass der Bewertende keine größeren Ausgaben
für die Wirtschaftsgüter gemacht hat, als sie ihm wert sind und dass ein Erwerber Ausgaben in
gleicher Höhe aufgewendet haben würde.
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Grundwissen Rechnungswesen
Als Obergrenze sind für den Teilwert die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten
(netto) für ein Wirtschaftsgut gleicher Art und Güte im Zeitpunkt der Bewertung zu beachten, als
Untergrenze der Einzelveräußerungspreis (netto) abzüglich Veräußerungskosten (gemeiner Wert
§ 9 Abs. 2 BewG). Es ist jedoch mindestens mit dem Material- oder Schrottwert zu bewerten.
Der Ansatz eines niedrigeren Wertes ist nur möglich, wenn der Bilanzierende die Teilwertvermutungen widerlegt und eine voraussichtlich dauernde Wertminderung darlegt. Möglichkeiten
hierfür sind:
• Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes stellt eine Fehlinvestition dar.
• Für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes sind Beschleunigungskosten
(Schnellbaukosten) aufgewendet worden, die nicht branchenüblich sind.
• Es ist nachgewiesen, dass eine Veränderung der innerbetrieblichen Verhältnisse den Teilwert
eines Wirtschaftsgutes gemindert haben oder dass die Wiederbeschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes gesunken sind.
Die Nutzungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter ist in diesen Fällen meist nicht beeinträchtigt, es
sei denn, dass durch Fehlmaßnahmen oder Veränderungen der betrieblichen Verhältnisse Nutzungseinbußen eintreten.
Der Teilwert ist ein Nettowert, der keine Umsatzsteuer enthält.
8. Wie werden Börsen- oder Marktpreise ermittelt?
Sind bei Gegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um dies mit einem
niedrigeren Wert anzusetzen, kommen die so genannten Korrekturwerte (§ 254 Abs. 4 HGB)
in Betracht. Der Börsenpreis wird aufgrund getätigter Umsätze an einer amtlich anerkannten
Waren- oder Wertpapierbörse ermittelt. Der Marktpreis ist ein Durchschnittspreis, der an einem
Handelsplatz für Güter einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem
bestimmten Zeitpunkt gezahlt wird.
Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein
anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen (§ 255 abs. 4 HGB).
9.5 Bewertung der Aktiva
9.5.1 Anlagevermögen
1. Wie wird nicht abnutzbares Anlagevermögen bewertet?
Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen
(R 6.1 Abs. 1 Satz 6 EStR 2008).
Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)
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Diese Güter sind nach Handelsrecht mit den Anschaffungskosten zu bewerten (§ 253 Abs.
1 HGB). Herstellungskosten kommen selten infrage, da diese Wirtschaftsgüter in der Regel
angeschafft, nicht aber hergestellt werden. Ein niedrigerer beizulegender Wert kann angesetzt
werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur vorzunehmen, wenn die Wertminderung
von Dauer ist (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB). Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden (§ 253
Ab.s 3 S. 4 HGB). Der Ansatz eines niedrigeren Wertes darf nicht beibehalten werden, wenn
die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB). Ein niedrigerer Wertansatz eines
entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB).
Nach Steuerrecht sind sie mit den Anschaffungskosten oder mit dem an deren Stelle tretenden
Wert (z. B. Einlagewert), vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge anzusetzen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann
er angesetzt werden. Buchführende Gewerbetreibende, die die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, müssen den niedrigeren Teilwert ansetzen
(Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei der
Bewertung ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung
voraussichtlich anhalten werden. Z. B. stellen Kursschwankungen von börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens eine nur vorübergehende Wertminderung dar, die nicht zum Ansatz
des niedrigeren Teilwerts berechtigen.
Die handelsrechtliche außerplanmäßige bzw. die steuerrechtliche Teilwertabschreibung auf
Sachanlagen ist auf Konto
'Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen' 4840 (6230)
zu erfassen.
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den Folgejahren wieder mit dem sich nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergebenden Wert (i. d. R. mit den Anschaffungskosten) anzusetzen,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Es gilt das strikte Wertaufholungsgebot (ab VZ 1999). (Zur Einführung des Wertaufholungsgebotes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 siehe das BMF-Schreiben
vom 25.02.2000!)
Eine Zuschreibung über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig, da
nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
Beispiel:
Unternehmer Mühl, Mannheim, hat 1992 ein unbebautes Grundstück mit Gleisanschluss der Deutschen
Bahn AG für umgerechnet 300.000 Euro angeschafft. Da der Gleisanschluss 2003 stillgelegt wurde,
nahm Mühl eine Teilwertabschreibung von 200.000 Euro vor. Das Grundstück steht in der Bilanz zum
31.12.2008 mit dem Teilwert von umgerechnet 100.000 Euro. Erst im März 2009 stellt sich heraus, dass
die Gründe für die voraussichtliche Wertminderung entfallen sind, da die Deutsche Bahn AG im Rahmen
von Neustrukturierungen den Gleisanschluss wieder herstellt.
408
Grundwissen Rechnungswesen
Mühl ist verpflichtet in 2009 die Teilwertabschreibung zum 31.12.2008 aufzulösen und eine Gewinn
erhöhende Zuschreibung von 200.000 Euro zu buchen:
Sollkonto
SKR 03 (SKR 04)
Unbebaute Grundstücke
Euro
Habenkonto
0065 (0215) 200.000,00 Ertr. Zuschr. AV
SKR 03 (SKR 04)
2710 (4910)
2. Was ist der Firmenwert (Geschäftswert, Goodwill)? Wie wird er bewertet?
Der Firmenwert ist der Wert, der Ruf und Namen eines Unternehmens darstellt, d. h. die Fähigkeiten der Unternehmensleitung, der Kundenstamm, die Zahlungsmoral, der Facharbeiterstamm
etc. Es handelt sich hierbei um ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das Herstellungskosten nicht
aktiviert werden dürfen. Dieses Aktivierungsverbot für den selbstgeschaffenen (originären)
Firmenwert gilt für die Handels- und Steuerbilanz.
Beim entgeltlichen Erwerb eines Firmenwertes (derivativer Firmenwert als Differenz zwischen
Kaufpreis und übernommenem Betriebsvermögen) gibt es im Steuer- und Handelsrecht unterschiedliche Regelungen:
• Steuerrecht: der derivative Firmenwert muss aktiviert werden und ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 3
EStG auf 15 Jahre linear mit 6 2/3 % abzuschreiben.
• Handelsrecht: Der derivative Firmenwert ist als fiktiver zeitlich begrenzter Vermögensgegenstand zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB). Die Erstbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB). In der Folge ist er planmäßig über die voraussichtliche
(individuelle betriebliche) Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist die Wertminderung von Dauer,
ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 2 HGB). Es ist das
Wertaufholungsverbot nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB zu beachten. Im Anhang müssen nachvollziehbar die Gründe dargelegt werden, wenn die Nutzungsdauer mehr als 5 Jahre beträgt
(§ 285 Nr. 13 HGB).
Für die Abschreibung steht das Konto 'Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert'
4824 (6205)zur Verfügung.
3. Wie wird der Praxiswert des Freiberuflers bewertet?
Der erworbene Praxiswert eines Freiberuflers ist zu aktivieren. Es handelt sich nicht um einen
Firmenwert i. S. des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Er ist abzuschreiben, da er eng an die persönlichen
Fähigkeiten des Veräußerers (z. B. Vertrauensverhältnis in einer Steuerberatungspraxis) geknüpft
ist und sich schnell verflüchtigt (Abschreibungsdauer 3 bis 5 Jahre).
4. Wie ist Software zu bewerten?
Als Software bezeichnet man alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers. Sie
gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen.
Zur Systemsoftware gehören z.B. das Betriebssystem und die Gerätetreiber. Sie ist zusammen
mit den Anschaffungskosten des Computers abzuschreiben.
Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)
409
Anwendungssoftware unterstützt den Benutzer bei der Ausführung seiner Aufgaben. Sie ist als
selbstständig bewertbares Nutzungsrecht mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und auf die
Nutzungsdauer (nur) linear abzuschreiben.
Ein betriebswirtschaftliches Softwaresystem (ERP, Enterprise-Resource-Planning-Software) ist
grundsätzlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben (BMF-Schreiben vom 18.November 2005).
Trivialprogramme sind dagegen als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter anzusehen. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 150
Euro betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln (R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR 2008).
Übersteigen die Anschaffungskosten 150 Euro aber nicht 1.000 Euro, sind die Kosten in einen
Sammelposten einzustellen (§ 6 Abs. 2a EStG).
Wird die Software durch eigene Mitarbeiter für eigenbetriebliche Zwecke selbst hergestellt,
greift das steuerliche Aktivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein. Demzufolge sind alle
Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Handelsrechtlich können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz
aufgenommen werden (Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB).
5. Wie wird abnutzbares Anlagevermögen bewertet?
Die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände ist zeitlich begrenzt. Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die der AfA unterliegen, gehören (R 7.1 Abs. 1 EStR 2008):
1.
2.
3.
4.
bewegliche Wirtschaftsgüter,
immaterielle Wirtschaftsgüter,
unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind,
Gebäude und Gebäudeteile.
Diese Güter sind nach Handelsrecht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK)
vermindert um die Abschreibungen – also mit den fortgeführten AK/HK – zu bewerten (§ 253
Abs. 3 HGB). Ein niedrigerer beizulegender Wert kann angesetzt werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist
(§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB). Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig (§ 253 Abs. 4 HGB). Der Ansatz eines niedrigeren Wertes darf nicht
beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 Abs. 5 HGB).
Nach Steuerrecht sind sie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) oder dem
an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), erhöhten
Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge anzusetzen.
Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann er
angesetzt werden. Buchführende Gewerbetreibende, die die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten haben, müssen den niedrigeren Teilwert ansetzen
(Maßgeblichkeitsgrundsatz, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
410
Grundwissen Rechnungswesen
Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag
mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restnutzungswert liegt.
Die verbleibende Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, für andere Wirtschaftsgüter grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (BMF-Schreiben
vom 25.2.2000).
Beispiel:
Der Steuerpflichtige Kurz, Kaiserslautern, hat im Januar 2008 eine Maschine zu Anschaffungskosten
von 100.000 Euro erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, die jährliche Abschreibung beträgt
10.000 Euro. Zum 31.12.2009 beträgt der Teilwert nur noch 30.000 Euro bei einer Restnutzungsdauer
von 8 Jahren.
Die Teilwertabschreibung auf 30.000 Euro ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von
Dauer, da der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst
nach 5 Jahren, d. h. erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird. Eine
Teilwertabschreibung auf 50.000 Euro wäre dagegen nicht zulässig, da der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung schon nach 3 Jahren erreicht wird.
Neben der Jahresabschreibung (Konto 4830 (6220)) von 10.000 Euro wird die außerordentliche
bzw. Teilwertabschreibung von 50.000 Euro auf dem Konto
'Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen' 4840 (6230)
ausgewiesen.
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den Folgejahren wieder mit dem sich nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebenden Wert (i. d. R. mit den fortgeführten AK/HK) anzusetzen,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Eine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist
nicht zulässig, da nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
Beispiel:
Unternehmer Mühl, Mannheim, hat im Januar 2001 eine Produktionsanlage für umgerechnet 800.000
Euro angeschafft, Nutzungsdauer 10 Jahre, lineare Abschreibung. Da die Anlage durch die technische
Entwicklung unwirtschaftlich geworden war, musste sie nach dreijähriger Nutzungsdauer auf einen Teilwert von 119.000 Euro abgeschrieben werden. Dieser Teilwert wurde weiterhin linear auf die Restnutzungsdauer von 7 Jahren abgeschrieben. Der Restbuchwert zum 31.12.2008 betrug 34.000 Euro (119.000
Euro abzüglich lineare Abschreibung von 85.000 Euro für 5 Jahre bei einer Restnutzungsdauer von 7
Jahren). Zu Beginn des 9. Geschäftsjahres (2009) entfielen die Gründe für die dauernde Wertminderung
und die Maschine konnte im Zuge von umfangreichen Aufträgen wieder voll genutzt werden.
Da die fortgeführten Anschaffungskosten zum 31.12.2008 mit 160.000 Euro (800.000 abzüglich
Abschreibungen von 2001 bis 2008, 8 Jahre zu je 10 % von 800.000) den Restbuchwert zum
31.12.2008 von 34.000 Euro übersteigen, ist Mühl verpflichtet, eine Zuschreibung von 126.000
Euro vorzunehmen. Den um die Zuschreibung erhöhten Buchwert zum 1.1.2009 kann er auf die
Restnutzungsdauer von zwei Jahren abschreiben:
Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht (Bilanzsteuerrecht)
Sollkonto
Maschinen
Abschr. a. Sachanl.
SKR 03 (SKR 04)
Euro
Habenkonto
411
SKR 03 (SKR 04)
0210 (0440) 126.000,00 Ertr. Zuschr. AV
4830 (6220) 80.000,00 Maschinen
2710 (4910)
0210 (0440)
6. Welche Abschreibungsarten lässt das Steuerrecht zu?
• Lineare AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen;
• Leistungs-AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung;
• AfaA, d. h. Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung;
• Absetzung für Substanzverringerung (AfS);
• Erhöhte Absetzungen (z. B. § 7 c, d EStG);
• Sonderabschreibungen (z. B. § 7 g EStG);
• Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG);
• Die degressive AfA, d. h. Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen in geometrisch-degressiver Form (Buchwert-AfA; vgl. aber auch Frage 9) ist für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 01. Januar 2011 angeschafft
oder hergestellt worden sind, zulässig. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das
Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Die arithmetischdegressive AfA (digitale AfA) ist nach § 7 Abs. 2 EStG nicht zugelassen.
Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist zulässig. Die AfA bemisst sich vom
Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vor vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist
nicht zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).
Unterlassene Abschreibungen können nur nachgeholt werden, wenn sie nicht unterblieben sind,
um dadurch ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (H 7.4 (Unterlassene oder überhöhte
AfA) EStH 2008).
7. Was besagt die „pro-rata-temporis-Regel“?
Der auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung entfallende AfA-Betrag vermindert sich
zeitanteilig für den Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung oder Herstellung nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird; dies gilt auch für die AfA nach § 7
Abs. 5 EStG (R 7.4 Abs. 2 Satz 1 EStR 2008). Beim Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes im
Laufe eines Wirtschaftsjahres kann für dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden
AfA-Betrages abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Jahres und der
Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2008). Aus
Vereinfachungsgründen wird die Abschreibung nur für volle Monate der Nutzung berechnet.
412
Grundwissen Rechnungswesen
8. Wie wird die lineare AfA berechnet?
Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der jährliche Abschreibungsbetrag
ergibt sich, wenn man den AfA-Satz auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anwendet.
AfA-Satz = 100 % / Nutzungsdauer
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) ist zu Beginn der Nutzung zu schätzen. Anhaltspunkte für diese Schätzung sind eigene betriebliche Erfahrungen und die vom BMF herausgegebenen AfA-Tabellen.
AfA-Betrag = (AK/HK x AfA-Satz) / 100
Die lineare AfA kann bei allen abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern
angewendet werden. Ein Übergang zur degressiven AfA ist nicht zulässig.
Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter ist mit BMF-Schreiben vom
15.12.2000 geändert worden. Die neue AfA-Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem
31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. So wird nunmehr z. B.
bei Personenkraftwagen
bei Büromöbeln
bei Adressiermaschinen
bei Kühlschränken
eine Nutzungsdauer von
eine Nutzungsdauer von
eine Nutzungsdauer von
eine Nutzungsdauer von
6 Jahren (früher 5 Jahre),
13 Jahren (früher 10 Jahre),
8 Jahren (früher 5 Jahre),
10 Jahren (früher 8 Jahre)
unterstellt. Für branchenzugehörige Steuerpflichtige gelten die Angaben über die Nutzungsdauer
der entsprechenden Branchentabellen.
9. Wie wird die geometrisch-degressive AfA berechnet?
Ein gleich bleibender AfA-Satz wird auf die AK/HK bzw. auf den Buchwert (Restbuchwert)
angewendet, dadurch ergibt sich eine von Jahr zu Jahr fallende AfA (AfA in fallenden Jahresbeträgen, § 7 Abs. 2 EStG).
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen gem. § 7 Abs. 2 EStG ist nur auf
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden. Der hierbei anzuwendende
AfA-Satz gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es gelten folgende
Anwendungszeiträume:
Begrenzung uf
1960 bis 31.08.1977
01.09.1977 bis 29.07.1981
30.07.1981 bis 31.12.2000
01.01.2001 bis 31.12.2005
01.01.2006 bis 31.12.2007
01.01.2009 bis 31.12.2011
a
das Zweifache
das Zweieinhalbfache
das Dreifache
das Zweifache
das Dreifache
das Zweieinhalbfache
maximal
20 %
25 %
30 %
20 %
30 %
25 %
des inearenl Abschreibungsprozentsatzes
617
C. Übungsfälle für die schriftliche Prüfung
I. Steuerwesen
Umsatzsteuer-Prüfungsfall 1
Lösung: S. 687 ff.
A. Aufgabenstellung
(1) Beurteilen Sie die einzelnen Textziffern des Sachverhalts aus umsatzsteuerrechtlicher
Sicht unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen bei der Art des Umsatzes,
dem Ort des Umsatzes, der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz. Sie können die
Lösungen zu den Textziffern (Tz.) auch stichwortartig in eine Lösungstabelle nach dem folgenden Muster eintragen:
Tz.
Art des
Umsatzes
Ort des
Umsatzes
nicht
steuerbar
Euro
steuerbar
im Inland
Euro
steuerfrei
im Inland
Euro
steuerpflichtig
im Inland
Euro
zu 7 %
zu 19 %
1.
2.
(2) Ermitteln Sie die USt-Traglast, die abziehbare Vorsteuer und die USt-Zahllast für den
Monat April 2009.
(3) Erläutern Sie unter Angabe der entsprechenden Gesetzesvorschriften, bis wann die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den vorliegenden Sachverhalt fristgerecht beim Finanzamt
einzureichen und zu bezahlen ist.
B. Sachverhalt
Friedhelm Kurz betreibt in Köln das Fahrradgeschäft „Fahrrad Kurz” als Einzelunternehmung.
Im Kalenderjahr 2008 hat der Umsatz 392.500 Euro (netto) betragen. Die Umsatzsteuer-Zahllast
belief sich für 2008 auf 29.365 Euro. Eine Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) liegt vor.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben verwendet Herr Kurz seine deutsche
USt-IdNr. Erforderliche Buch- und Belegnachweise gelten als erbracht.
Sie erhalten für April 2009 die folgenden Informationen inklusive der zugehörigen Belege und
Nachweise:
1.
Einnahmen im Laden aus dem Verkauf von Fahrrädern und Ersatzteilen: 39.865 Euro
(brutto). Forderungen an Kunden sind nicht entstanden.
618
Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Steuerwesen
2.
Einnahmen aus Fahrradreparaturen in der Werkstatt, die zu dem Fahrradgeschäft gehört:
2.380 Euro (brutto). Für sämtliche Reparaturen wurden ausschließlich Materialien verwendet, die als Zutaten bzw. sonstige Nebensachen anzusehen sind.
3.
Herr Kurz benutzt den betrieblichen Pkw, den er im März 2009 mit vollem Vorsteuerabzug
angeschafft hatte, auch a) für Privatfahrten und b) für Fahrten zwischen Wohnung und
Betrieb. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt, der Pkw gehört aber zweifelsfrei zum notwendigen Betriebsvermögen. [Hinweis: siehe Grundwissen S. 77 - 79.]
• Listenpreis des Pkw nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:
32.025 Euro
• Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb im April 2009: 20 Fahrten x 10 km (zurückgelegte km).
4.
Seit Januar 2009 hatte Herr Kurz eine Forderung an den Fahrradclub „Gib Gas Köln e. V.”
in Höhe von 1.200 Euro + USt aus der Lieferung von 100 Exemplaren des Buchs „Mein
geliebtes Bike”. Da sich im April 2009 ein Mangel an den Büchern gezeigt hatte, reduzierte
der Fahrradclub diese Rechnung vereinbarungsgemäß um 50 %. Der verbleibende Betrag
wurde Ende April per Überweisung bezahlt. Der Vorgang ist damit abgeschlossen.
5.
Dem Vorsitzenden des Fahrradclubs hat Herr Kurz im April 2009 ein Trikot mit dem Werbeaufdruck seines Fahrradgeschäftes geschenkt. Das Trikot hatte beim Einkauf im Juli 2008
75,16 Euro inklusive 19 % USt (einschließlich Werbeaufdruck) gekostet. Die Vorsteuer in
Höhe von 12 Euro wurde im Juli 2008 von Herrn Kurz geltend gemacht. Aus dem Katalog
des Herstellers geht hervor, dass das Trikot aufgrund einer Preissteigerung in 2009 insgesamt
85 Euro + 19 % USt kostet (Wiederbeschaffungskosten).
6.
Herr Kurz schenkte seinem Sohn am 4.4.2009 zum 3. Geburtstag ein „Puky”-Fahrrad,
das er dem Warenbestand seines Ladens entnommen hatte. Aus den beigefügten Belegen
ergibt sich, dass das Fahrrad 6 Monate zuvor für umgerechnet 100 Euro + 19 % USt eingekauft wurde. Am 4.4.2009 betrug der Nettoeinkaufspreis zuzüglich Nebenkosten 110 Euro.
Im Laden wird das Fahrrad für 178,50 Euro (brutto 19 % USt) verkauft.
7.
Am 8.4.2009 erhielt Herr Kurz per Spedition ein Spezialrennrad (Einzelanfertigung für
einen Kunden) von der Manufaktur „Spezi-Rad” aus Wien. Die beigefügte Rechnung vom
1.4.2009 enthält die USt-IdNr. des Herstellers. Der zu zahlende Preis beträgt 1.050 Euro
für das Rad + 50 Euro Frachtkosten für die Anlieferung. Österreichische USt ist auf der
Rechnung nicht ausgewiesen.
8.
Die in den Eingangsrechnungen und Kassenbelegen korrekt ausgewiesenen Vorsteuerbeträge belaufen sich für April 2009 auf insgesamt 3.512,66 Euro.
9.
Noch nicht berücksichtigt wurde ein Beleg in Höhe von 760 Euro Einfuhrumsatzsteuer,
die Herr Kurz am 27.4.2009 an das Zollamt bezahlt hatte (für die Einfuhr von Ersatzteilen
aus der Schweiz).
10. Ebenfalls noch nicht berücksichtigt ist eine Quittung vom 28.4.2009 in Höhe von 74,38
Euro (brutto 19 % USt) über Bewirtungskosten (Geschäftsessen mit einem wichtigen Lieferanten). Der Beleg ist ordnungsgemäß ausgestellt und alle sonstigen Nachweisvorschriften
sind erbracht. Der Beleg wird nachträglich ordnungsgemäß erfasst.
628
Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Steuerwesen
Einkommensteuer-Prüfungsfall 1
Lösung: S. 699 ff.
A. Aufgabenstellung
I.
Nehmen Sie Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen des Steuerpflichtigen, zu dem Kind des Steuerpflichtigen, zur Veranlagungsart
und zum Steuertarif.
II. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen für den VZ 2009
und weisen Sie auf eventuelle Steuerermäßigungen (Kürzungen von der Steuerschuld)
hin. Alle belegmäßigen Nachweise liegen vor.
[Hinweis: Das Kindergeld führt im nachfolgenden Fall zu einer Steuerentlastung, die höher ist
als die aus dem Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 resultierende Steuerermäßigung.]
B. Sachverhalt
Angaben zur Person und Familie:
Der selbstständige Buchhändler Jürgen Schmidt, Neuwied, geb. am 10.9.1942, ist seit 2007
verwitwet. Seitdem ist er alleinstehend und konfessionslos.
Aus der Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau ist die Tochter Elisabeth, geb. am 3.8.1985,
hervorgegangen. Die Tochter studiert seit 2003 Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt
Steuerrecht an der Universität zu Köln. Sie wohnte in 2009 dort im Studentenwohnheim. Für die
auswärtige Unterbringung von Elisabeth sind Herrn Schmidt in 2009 Aufwendungen in Höhe
von 4.800 Euro entstanden. Elisabeth hatte in 2009 aus Aushilfstätigkeiten als Kellnerin eigene
Einnahmen in Höhe von 3.396 Euro (Bruttoarbeitslohn). Das Studium wird voraussichtlich bis
Mitte 2010 dauern. Elisabeth war in 2009 mit ihrem Nebenwohnsitz bei ihrem Vater gemeldet.
Einkünfte und sonstige Angaben:
1.
Herr Schmidt ermittelt den Gewinn der Buchhandlung nach § 5 EStG. Aus der Buchführung ergibt sich folgendes:
1.1 Eigenkapital31.12.2009:
Eigenkapital31.12.2008:
105.363 Euro
110.500 Euro
Die in 2009 gebuchten Privatentnahmen belaufen sich auf 37.387 Euro.
1.2 Die private Nutzung des mit vollem Vorsteuerabzug erworbenen betrieblichen Pkw wurde
noch nicht gebucht. Laut ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch beträgt der private Nutzungsanteil 20 % der gesamten Kfz-Kosten. Die bereits gebuchten Kfz-Kosten beliefen
sich in 2009 auf insgesamt 5.000 Euro (netto); davon entfallen 1.000 Euro auf Kosten ohne
Vorsteuerabzug und 4.000 Euro auf Kosten mit Vorsteuerabzug.
1.3 Ebenfalls noch nicht berücksichtigt sind die Fahrten von Herrn Schmidt zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb mit dem betrieblichen Pkw. Zu berücksichtigen sind 220
Fahrten.
Einkommensteuer-Prüfungsfall 1
629
Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb (einfache Strecke) beträgt 25 km. Aus dem
Fahrtenbuch geht hervor, dass in 2009 mit dem Pkw insgesamt 18.181 km gefahren wurden
(inkl. Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb).
1.4 Herr Schmidt hat die betrieblich veranlassten Bewirtungskosten des Jahres 2009 in Höhe
von 1.020 Euro (netto) zu 100 % als Betriebsausgaben auf dem Konto „Bewirtungskosten”
erfasst. Die Vorsteuer (193,80 Euro) hat er zu 100 % auf dem Konto „Vorsteuer” gebucht.
2.
Aus Sparguthaben erhielt Herr Schmidt im Dezember 2009 für 2009 Zinsen in Höhe von
1.831,01 Euro (nach Abzug von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag). Kirchensteuer
wurde nicht abgezogen. Herr Schmidt hatte der Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe
von 801 Euro erteilt.
Im Mai 2009 erhielt er Dividenden für 2008 in Höhe von 4.123 Euro (nach Abzug von
Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag) aus Aktien des Privatvermögens auf seinem
Bankkonto gutgeschrieben.
3.
Herr Schmidt bewohnt seit Februar 2008 eine Wohnung im eigenen, selbst hergestellten
Zweifamilienhaus (ZFH) in Neuwied. Das Haus, für das er den Bauantrag im Dezember 2005
gestellt hatte, ist im Februar 2009 fertig gestellt worden. Die Herstellungskosten des ZFH
haben 253.750 Euro betragen. Davon entfallen 35.000 Euro auf den Grund und Boden.
An laufenden Kosten (Gas, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Grundsteuer usw.) sind in 2009 für
die eigengenutzte Wohnung insgesamt 2.500 Euro angefallen. Die eigengenutzte Wohnung
hat eine Wohnfläche von 80 qm.
Die zweite Wohnung, die in Größe und Ausstattung mit der eigengenutzten Wohnung
identisch ist, hat Herr Schmidt vermietet. Die Mieteinnahmen haben in 2009 insgesamt
6.875 Euro (inkl. Nebenkosten) betragen. An Schuldzinsen für ein Darlehen, das der Finanzierung des Hausbaus diente, hat Herr Schmidt in 2009 insgesamt 1.500 Euro an seine
Bank bezahlt (für das ganze Haus). Ohne die AfA weist Herr Schmidt sonstige Werbungskosten in Höhe von 750 Euro nach, die auf die vermietete Wohnung entfallen.
4.
Seit dem 10.9.2008 erhält Herr Schmidt eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 267,86 Euro (Bruttorente). Außerdem erhält er einen
Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von monatlich 20 Euro.
5.
Herr Schmidt möchte weiterhin folgende Beträge berücksichtigen (jeweils in 2009 gezahlt):
a) Krankenversicherungsbeiträge 2009
2.840 Euro
./. Beitragserstattung von der KV für 2008 – 200 Euro
b) Beitrag private Haftpflichtversicherung
c) Beiträge zu einer Leibrentenversicherung gem. § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) - sog. ”Rürup-Rentenversicherung“
d) Hundehaftpflichtversicherungsbeitrag
e) Spende an eine politische Partei
f) Spende an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der
Berufsbildenden Schule Neuwied e.V.
2.600 Euro
105 Euro
3.600 Euro
65 Euro
2.000 Euro
1.220 Euro
670
Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen
Prüfungsfall 5
Lösung: S. 759 ff.
I. Teil: Buchführung
Die Sachverhalte im Teil I sind voneinander unabhängig zu lösende Fälle. Die Mandanten ermitteln ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn
soll möglichst niedrig ausgewiesen werden. Die Umsätze werden nach vereinbarten Entgelten
mit dem Regelsteuersatz besteuert.
Sachverhalt 1
Frau Adam ist Angestellte im Autohaus Brecht, Trier. Sie bezieht ein monatliches Bruttogehalt
von 3.000 Euro. Im Juli 2009 kauft sie von ihrem Arbeitgeber einen neuen PKW zum Bruttolistenpreis von 24.940 Euro und zahlt nach Abzug von 20 % Rabatt 19.952 Euro. Weitere Rabatte
wurden ihr 2009 nicht gewährt.
Für den Monat Juli werden unter Berücksichtigung des Sachbezuges folgende Abzüge anfallen:
LSt (Steuerklasse I), KiSt, SolZ
Sozialversicherung, Arbeitnehmeranteil
Sozialversicherung, Arbeitgeberanteil
1.881,33 Euro
948,24 Euro
907,44 Euro
Aufgaben:
1. Erstellen Sie die Gehaltsabrechnung Juli 2009!
2. Buchen Sie die Gehaltsabrechnung (alle Zahlungen – mit Ausnahme der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge – erfolgen erst im August 2009)!
3. Wie bucht der Arbeitgeber den Verkauf des Fahrzeugs?
Sachverhalt 2
Es liegt folgende verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung 2009 vor:
Kto.
2700
3200
3730
3800
3960
4700
Kl. 4
8400
8730
8900
Aufwendungen
Sonstige Erträge
Wareneingang
Erhaltene Skonti
Bezugsnebenkosten
Bestandsveränderungen
Kosten der Warenabgabe
übrige betriebliche Aufwendungen
Erlöse
Gewährte Skonti
Unentgeltliche Wertabgaben
Gewinn
Erträge
17.000,00 Euro
147.000,00 Euro
3.000,00 Euro
2.000,00 Euro
6.000,00 Euro
1.500,00 Euro
30.500,00 Euro
205.000,00 Euro
10.000,00 Euro
10.000,00 Euro
50.000,00 Euro
241.000,00 Euro
241.000,00 Euro
Prüfungsfall 5
671
Aufgaben:
1. Ermitteln Sie den wirtschaftlichen Wareneinsatz!
2. Berechnen Sie den Warenrohgewinn und den Rohgewinnsatz!
3. Wie hoch ist der Rohgewinnaufschlagsatz?
Sachverhalt 3
Unternehmer Deimel hat seinem Kunden Früh im Jahr 2009 zu dessen Firmenjubiläum aus
seinem Warensortiment im Mai 2009 eine digitale Wetterstation geschenkt. Beim Einkauf hatte
er gebucht:
Sollkonto
SKR 03 (SKR 04)
Wareneingang
Vorsteuer 19 %
3200 (5200)
1576 (1406)
Euro
Habenkonto
34,00 Bank
6,46 Bank
SKR 03 (SKR 04)
1200 (1800)
1200 (1800)
Zum Weihnachtsfest 2009 schenkte Deimel seinem Kunden Früh noch eine Armbanduhr, die er
zu diesem Zweck erworben hatte. Er buchte:
Sollkonto
SKR 03 (SKR 04)
Geschenke abzugsfähig
Vorsteuer 19 %
4630 (6610)
1576 (1406)
Euro
Habenkonto
42,00 Kasse
7,98 Kasse
SKR 03 (SKR 04)
1000 (1600)
1000 (1600)
Aufgaben:
1. Welche Buchungen halten Sie im Mai und im Dezember für erforderlich, um die steuerlichen
Gewinnermittlungsvorschriften zu erfüllen?
2. Wie wirken sich diese Geschenke auf den Gewinn aus?
Sachverhalt 4
Der Einzelhändler Gräulich besitzt 500 Aktien der Brückenbau AG, die er in seinem Umlaufvermögen hält. Die AG schüttet nach der Dividendenbekanntmachung für das Geschäftsjahr
2008 am 12. Juni 2009 1,20 Euro Dividende je Stückaktie aus.
Aufgaben:
1. Wie hat Gräulich zu buchen, wenn die Dividendenzahlung auf seinem Bankkonto eingeht?
2. Wie wirken sich die Buchungen auf seinen steuerlichen Gewinn aus?
Sachverhalt 5
Der Gewerbetreibende Harm (kein Existenzgründer) hat zulässigerweise im Jahr 2008 für die
geplante Anschaffung einer stationären Hobelmaschine einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g
EStG in Höhe von 40 % von 45.000 Euro (= 18.000 Euro) in Anspruch genommen.
Die fabrikneue Maschine wird am 05.10.2009 ausgeliefert, in Betrieb genommen und durch
Bankscheck bezahlt. Die Anschaffungskosten betragen netto 40.000 Euro, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
672
Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen
Sachverhalt 6
Frau Klein betreibt in Trier ein Einzelhandelsgeschäft. Sie ist alleinerziehende Mutter eines
10-jährigen Sohnes. Dieser besucht die Gesamtschule. Er wird tagsüber von einer Tagesmutter
betreut. Für diese wendet Frau Klein monatlich 750 Euro auf.
Aufgaben:
1. Welche Buchungen sind 2009 vorzunehmen?
2. Stellen Sie die Gewinnauswirkungen 2009 dar!
II. Teil: Jahresabschluss
Friedrich Klein betreibt in Neuwied ein Bauunternehmen unter der Firma „Friedrich
Klein e.K.“.
Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG. Der Gewinn
soll möglichst niedrig ausgewiesen werden. Klein versteuert seine Umsätze nach vereinbarten
Entgelten. Das Betriebsvermögen übersteigt die in § 7g EStG genannten Grenzen.
Herr Klein legt die von seiner Ehefrau für das Kalenderjahr (= Wirtschaftsjahr) 2009 zusammengestellten Unterlagen vor, unter anderem eine Saldenliste, auf die sich die Sachverhalte 7
bis 13 beziehen.
Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
Nehmen Sie zu den vorgelegten Sachverhalten Stellung!
Ermitteln Sie in übersichtlicher Nebenrechnung die neuen Bilanzansätze!
Zeitliche Abgrenzungen sind noch nicht vorgenommen worden.
Führen Sie die notwendigen Buchungen 2009 durch! Die Buchungssätze sind in einer Umbuchungsliste festzuhalten!
Sachverhalt 7: Konto 0065 (0215) (Unbeb. Grundstücke)
230.339 Euro
Herr Stein hat das Grundstück im Jahr 2009 für
(1.000 qm für je 200 €) erworben, um darauf eine Werkhalle
in Leichtbauweise zu errichten. Auf dem Konto wurden
außerdem ausgewiesen:
200.000,00 Euro
- Grunderwerbsteuer
- Kanalanschlussgebühr und Anliegerbeitrag
- Kosten des Anschlusses an die Versorgungsleitungen (Gas,
Wasser, Strom) inkl. 19 % USt
- Notariatskosten:
Abschluss Kaufvertrag (inkl. 19 % USt)
Eintragung Grundschuld (inkl. 19 % USt)
- Grundbuchkosten:
Eintragung Kauf
Eintragung Grundschuld
7.000,00 Euro
11.725,00 Euro
9.282,00 Euro
1.011,50 Euro
535,50 Euro
425,00 Euro
360,00 Euro
230.339,00 Euro
Prüfungsfall 5
673
Da die Halle in „Eigenleistung“ errichtet wurde, hat die Buchhalterin außer dem oben genannten
Betrag nichts aktiviert. Aus dem Lager wurden für den Bau der Halle Materialien im Einkaufswert von 64.000 Euro entnommen, die anteiligen Lohnaufwendungen betragen 32.000 Euro.
Aus seiner Kalkulation (Kostenstellenrechnung, Betriebsabrechnungsbogen) legt Herr Klein
folgende Gemeinkostenzuschlagsprozentsätze vor:
-
für Fertigungsmaterial
30 %
für Fertigungslöhne
240 %
für Verwaltung
10 %
für Vertrieb
8%
für Gewinn
50 %
Herr Klein hat für die Herstellung des Gebäudes kein eigenes Anlagevermögen eingesetzt.
Die auf die Bauarbeiter entfallenden Kosten für das Richtfest in Höhe von 238 Euro (inkl. 19
% USt) sind privat bezahlt worden. Die Halle wurde am 01.12.2009 bezugsfertig und bezogen.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 14 Jahre.
Sachverhalt 8: Konto 0350 (0540) (LK)
36.940,00 Euro
Am 05.03.2009 wurde der neue LKW ausgeliefert, zugelassen und bezahlt. Vom Händler liegt
folgende Abrechnung vor:
Listenpreis MB 3000
abzüglich Aktionsnachlass
40.000 Euro
4.000 Euro
36.000 Euro
6.840 Euro
42.840 Euro
+ 19 % USt
Wir nahmen Ihren gebrauchten LKW in Zahlung mit
+ 19 % USt
Restzahlung:
10.000 Euro
1.900 Euro
11.900 Euro
30.940 Euro
Das Altfahrzeug (Anschaffungskosten 36.000 Euro, Nutzungsdauer 6 Jahre, lineare Abschreibung) stand am 01.01.2009 mit 6.000 Euro zu Buch.
Der neue LKW ist bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 9 Jahren höchstmöglich
abzuschreiben.
Sachverhalt 9: Konto 0380 (0560) (Sonst. Transportmittel)
24.000,00 Euro
Der Hydraulikbagger wurde als Ersatz (siehe Sachverhalt 11!) für den 2008 durch Brand zerstörten Bagger am 20.02.2009 angeschafft, Nettoanschaffungskosten 24.000 Euro. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.
Sachverhalt 10: Konto 0550 (0940) (Darlehen)
200.000,00 Euro
Die Kosten für die Anschaffung des Grundstücks und für die Herstellung der Halle hat Herr
Klein teils aus betrieblichen, teils aus privaten Mitteln getragen. Da diese nicht ausreichten,
musste er am 30.09.2009 ein Fälligkeitsdarlehen über 200.000 Euro aufnehmen, das bei einer
Laufzeit von 10 Jahren mit 5 % p.a. (Festzinsvereinbarung) zu verzinsen ist. Jahreszinsen sind
674
Übungsfälle für die schriftliche Prüfung Rechnungswesen
jeweils nachträglich am 30.09. fällig. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,2 % wurde auf
Konto 4970 (Nebenkosten des Geldverkehrs) gebucht.
Sachverhalt 11: Konto 0932 (2982) (Sonderposten R 35)
21.000,00 Euro
Der alte Hydraulikbagger (Restbuchwert 9.000 Euro) war 2008 durch einen Brand völlig zerstört
worden. Die Versicherung zahlte eine Entschädigung von 29.000 Euro, für den Schrott konnten
1.000 Euro erlöst werden. Der Ersatz konnte erst 2009 beschafft werden (siehe Sachverhalt 9!)
Sachverhalt 12: Konto 0996 (1248) (Pauschalwertberichtigung)
2.800,00 Euro
Das Konto weist den Stand der Pauschalwertberichtigung 01.01.2009 aus. Eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1 % der einwandfreien Forderungen ist vom Finanzamt akzeptiert worden.
Konto 0998 (1246) (Einzelwertberichtigung)
18.000,00 Euro
Das Konto weist den Stand der Wertberichtigung zum 01.01.2009 zu der Forderung Lehnen aus.
Konto 1400 (1200) (Forderungen a. LuL)
343.600,00 Euro
Der Debitorenauszug zum 31.12.2009 weist eine Summe von 343.600 Euro aus. Nach Rückfrage
teilt Herr Klein mit, dass die Forderung an Meister über 13.920 Euro (brutto) seit November
2009 verjährt ist. Der Kunde Reibold hat Insolvenzantrag gestellt. Die Forderung an ihn über
brutto 44.080 Euro (inkl. 16 % Umsatzsteuer) wird nach Auskunft des Insolvenzverwalters
voraussichtlich zu 60 % ausfallen.
Konto 1460 (1240) (zweifelhafte Forderungen)
69.600,00 Euro
Mit dem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kunden Lehnen (Forderung über 69.600 Euro
brutto aus dem Jahr 2006) wurde 2009 ein Vergleich geschlossen. Er überwies eine abschließende Zahlung von 34.800 Euro. Klein hat den Betrag privat vereinnahmt, nachdem er schon
mit einem Totalausfall gerechnet hatte.
Sachverhalt 13: Konto 4125 (6050) (Ehegattengehalt)
6.000,00 Euro
Herrn Kleins Ehefrau erledigt entgeltlich die notwendigen Verwaltungsarbeiten. Nach dem Ehegattenarbeitsvertrag erhält sie seit Juli 2009 eine monatliche Bruttovergütung von 1.200 Euro.
Da die liquiden Mittel nicht ausreichen, wurde monatlich gebucht:
Ehegattengehalt an Privateinlage
1.200,00 Euro
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt monatlich 40 %, die Beiträge wurden regelmäßig abgeführt. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag wurden
nicht einbehalten.
Das Dezembergehalt wurde noch nicht gebucht.
Prüfungsfall 1
675
III. Wirtschafts- und Sozialkunde
Prüfungsfall 1
Lösung: S. 767 ff.
1. Teilaufgabe
Sachverhalt: Die ASCS AG hat als Marktneuheit einen ausfallsicheren Personalcomputer entwickelt und bietet dieses Gerät im Fachhandel an. Der Preis dieses Gerätes liegt weit über dem
Preis vergleichbarer, nicht störungsfreier Geräte. Das Computer Service Center Rottluff, e. K.,
in Mannheim scheut das Risiko des festen Einkaufs, da es die Absatzchancen nicht sehr positiv
beurteilt. Rottluff ist aber bereit zehn Geräte der ASCS AG in Kommission zu führen. Rechtsanwalt Norbert Mühlbeier kauft einen Personalcomputer der ASCS AG bei Rottluff.
Aufgabe: Beschreiben Sie den Ablauf des Verkaufskommissionsgeschäftes zwischen der ASCS
AG, dem Computer Service Center Rottluff, e. K. und Rechtsanwalt Mühlbeier unter umsatzsteuerrechtlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten.
2. Teilaufgabe
Sachverhalt: Die Steuerfachangestellte Gerda Weihrauch kaufte am 20.11.2009 bei der Firma
Kohlmann, e.K., ein Farbfernsehgerät im Wert von 1.780 Euro. Es wurde ein Zahlungsziel von 30
Tagen vereinbart. Da Mitte Januar 2010 die Rechnung noch immer nicht beglichen war, erinnert
Kohlmann am 19.01.2010 Frau Weihrauch an die Fälligkeit der Rechnung. Am 23.01.2010 bittet
Frau Weihrauch telefonisch um Stundung des Kaufpreises für zwei Monate. Der Stundungsbitte
von Frau Weihrauch wird von Herrn Kohlmann noch am gleichen Tag entsprochen.
Aufgaben:
(1) Erläutern Sie die Wirkung der Verjährung aus der Sicht des Schuldners und aus der Sicht
des Gläubigers.
(2) Wie wirkt sich das Erinnerungsschreiben von Herrn Kohlmann auf den Ablauf der Verjährungsfrist aus?
(3) Wann verjährt der Anspruch der Firma Kohlmann auf Zahlung des Kaufpreises? Begründen
Sie Ihre Lösung.
(4) Wann würde im Eingangsfall der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises verjähren, wenn
weder Frau Weihrauch noch Firma Kohlmann etwas unternommen hätten?
(5) Wir unterstellen, dass Frau Weihrauch in Unkenntnis der Verjährung den Kaufpreis bezahlt.
Später beruft sie sich auf die Verjährung und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit
Recht? Begründen Sie Ihre Lösung.
(6) Wie wäre die Rechtslage, wenn ein Steuerschuldner in Unkenntnis der Zahlungsverjährung
eines steuerrechtlichen Anspruchs bezahlt hat und später die Zahlung wieder zurückverlangt?

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