Sachverhalt

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Sachverhalt
Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Anfänger
Klaus Streitmeier (S) lebt in Augsburg und betreibt dort einige Cafés in zentraler Lage. Da
seine Cafés gut laufen und immer stark besucht sind, entschließt sich Streitmeier zu expandieren. Um seinen Gewinn zu maximieren, möchte er dort primär Produkte vertreiben, die
mit Stronanzia gesüßt sind. Stronanzia wird aus Pflanzen gewonnen und als Süßstoff verwendet. Stronanzia hat 200 mal mehr Süßkraft als Zucker, verursacht aber keinen Karies. Als
Lebensmittelzusatzstoff wurde Stronanzia vor kurzem in der EU zugelassen.
Als die Verbraucherschutzorganisation Save the Whales and more Augsburg e.V. davon erfährt, was Streitmeier plant, sind die Gemüter erregt. Im Tierversuch an Ratten, Hamstern
und Mäusen sei eine akute und subchronische (= länger andauernde) Toxizität gezeigt worden, die zwar sehr niedrig gewesen wäre, aber Zweifel an der Anwendungssicherheit weckte. Im Übrigen lägen Langzeitstudien nicht vor.
Streitmeier wendet ein, dass in Japan und Brasilien Stronanziaprodukte seit mehr als 25 Jahren ohne gesundheitsschädigende Wirkungen verwendet würden.
Durch die Diskussion angeregt, fasst Streitmeier den Entschluss, die Augsburger sowie den
Rest von Deutschland über den Stronanziakonsum aufzuklären. Er erhebt deshalb in zulässiger Weise eine Petition vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit dem
Ziel, eine Regelung zu erwirken, welche den Vertrieb von Stronanziaprodukten in der gesamten Bundesrepublik erlaubt und ferner die Unbedenklichkeit von Stronanzia feststellt. Im
diesbezüglichen Petitionsverfahren gibt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Stellungnahme dazu ab. Diese wird dem Streitmeier nicht
mitgeteilt, er erhält lediglich ein Schreiben des Petitionsausschusses, in welchem ausgeführt
wird, dass die Petition abgelehnt werde.
Weil Streitmeier gerne gut informiert ist, wendet er sich an das Bundesministerium mit der
Bitte, ihm nach Abschluss dieses Petitionsverfahrens die Stellungnahmen zu übermitteln.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz lehnt den
Antrag nach zwei Wochen mit der Begründung ab, dass es mit der Erarbeitung und Abgabe
von Stellungnahmen in Petitionsverfahren nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehme, sondern Regierungstätigkeit ausübe. Der Anspruch sei auch ausgeschlossen,
weil dadurch die vertraulichen Beratungen zwischen Ministerium und Petitionsausschuss
beeinträchtigt würden. Im Übrigen regle § 112 GO-BT den Informationszugang abschließend.
Streitmeier ist verzweifelt und sucht am nächsten Tag den Rechtsanwalt Reppler (R) auf. Die
Stronanzia-Produkte möchte er erst dann vertreiben, wenn er weiß, welche Meinung das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz dazu vertritt.
Nachdem Reppler sich die Akten angesehen hat, erhebt er Widerspruch und stellt im Januar
2012 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim VG Berlin mit dem
Ziel, Zugang zu den begehrten Informationen zu erhalten. Mit Beschluss vom 08.02.2012
lehnt das VG Berlin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab: Der Antrag sei unbegründet, weil das Bundesministerium weder zur Informationsherausgabe befugt noch berechtigt
sei, darüber hinaus fehle ein Anordnungsgrund.
Deshalb sucht Streitmeier noch am selben Tag erneut den Reppler auf und bittet um Hilfe.
Reppler gibt die Angelegenheit umgehend an den kompetenten Referendar Hofen weiter
und bittet ihn, gutachterlich zu klären, ob Streitmeier gegen diese Fehlentscheidung vorgehen könne. Reppler weist Hofen darauf hin, dass die Verneinung des Anordnungsgrundes
durch das VG Berlin den auf dem Spiel stehenden, auch grundrechtlich geschützten Interessen des Streitmeier keine Rechnung trage: Ein Grundrecht auf Information stehe jedem zu;
im Übrigen könne sich Streitmeier auf seine Grundrechte als Unternehmer berufen. Er gibt
allerdings zu bedenken, dass das Bundesministerium möglicherweise nicht für die Herausgabe der Informationen zuständig sei.
Bearbeitervermerk:
Das Gutachten des Hofen (maßgeblicher Zeitpunkt: 09.02.2012) ist zu erstellen. Dabei ist auf
alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen.
Der reine Gutachtentext der Hausarbeit (ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis,
Gliederung, Literaturverzeichnis und Sachverhalt) darf 25 einseitig beschriebene Seiten im Format DIN A4 nicht überschreiten. Die Arbeit ist in der PC-Schrift
Arial (Schriftgrad 12-Punkt, Skalierung 100 %), mit 1,5-zeiligem Abstand und
ausreichendem Korrekturrand (rechts, mindestens 5,0 cm) zu fertigen. Der obere, untere und linke Rand betragen jeweils mindestens 2,0 cm.
Die Abgabe hat bis spätestens Montag, den 16. April 2012, 12.00 Uhr (letzte
Leerung – großer Briefkasten für Seminararbeiten rechts neben dem Dekanatsbriefkasten!) zu erfolgen. Bei Übersendung der Arbeit durch die Post gilt als
fristwahrend der Poststempel des 13. April 2012.
Die Anmeldephase für die Hausarbeit beginnt am 06. März 2012, 12.00 Uhr und
endet am 16. März 2012, 12.00 Uhr. Die Anmeldung erfolgt über STUDIS.