Anmeldung des Wohnsitzes in Herten

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Anmeldung des Wohnsitzes in Herten
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Anmeldung Wohnsitz
Anmeldung des Wohnsitzes in
Herten
Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich gemäß geltender
Gesetzeslage für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes (BMG) ist jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Hauptwohnung / Nebenwohnung
Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die vorwiegend
benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere
Wohnung im Inland. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung
die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die
Entscheidung der Meldebehörde.
Besonderheiten bei der Meldepflicht
Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist
der Wohnungsgeber.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die
Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der
Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Wenn er sich bei der Anmeldung vertreten lässt, muss er
das Anmeldeformular
die Vollmacht
ggf. das Formular „Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer
Übermittlungssperre im Melderegister“
persönlich unterschreiben (Formulare s.u.).
Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie
melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht
umfasst.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die
Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld
erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.
Notwendige Unterlagen
Identitätsnachweise
Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder
Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind
Wohnungsgeberbestätigung (Formular s.u.)
Ab 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person bei der Anmeldung eine
Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug vorzulegen. Die
Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus. Der Wohnungsgeber ist
verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, diesen
schriftlich zu bestätigen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
Anschrift der Wohnung
Die Namen der meldepflichtigen Personen
Wenn Sie selbst Eigentümer sind, geben Sie eine Erklärung für sich selber
ab.
Zuzug aus dem Ausland
Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen und verheiratet oder verpartnert
sind, bringen Sie bitte Ihre Eheurkunde (Auszug aus dem Eheregister)
oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit. Außerdem benötigen wir die
Geburtsurkunden (Auszug aus dem Geburtsregister) Ihrer ebenfalls
zuziehenden minderjährigen Kinder.
Ausländische Urkunden müssen der Form entsprechen, die zum Gebrauch
im deutschen Rechtsverkehr anerkannt werden kann. Dies richtet sich
nach dem jeweiligen Staat, der die Urkunde ausgestellt hat. Detaillierte
Informationen finden Sie hier:
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten
/4395293/Urkunden_Auslaendische_oeffentliche_inDeutschland.pdf
Handelt es sich nicht um eine „internationale“ Urkunde, die auch in
deutscher Sprache verfasst ist, wird zudem eine Übersetzung durch eine
Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer
benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein.
Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
Formulare
Auf dieser Seite stehen mehrere Formulare als Vordruck für Sie zur
Verfügung. Bitte beachten Sie, dass für jeden Meldepflichtigen das
Formular „Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre
im Melderegister“ einzeln ausgefüllt werden muss.
Download
Anmeldeformular171 K
Hinweise Meldeschein18.5 K
Vollmacht zur Anmeldung39 K
Antrag auf Einrichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre im
Melderegister65 K
Wohnungsgeberbestätigung
101 K
Bürgerbüro Kontakt & Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Adresse und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros.
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