Anwendung der Incoterms Neuklassifizierung der
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Anwendung der Incoterms Neuklassifizierung der
Januar 2011 Newsletter Anwendung der Incoterms Warum sollten Sie diesen Newsletter lesen? Die Incoterms stellen ein internationales Regelwerk zur Auslegung von Handelsbegriffen dar, das von der Internationalen Handelskammer (nachfolgend „ICC”) in Paris (www.iccwbo.org) erarbeitet wurde. Das Hauptziel der Incoterms besteht in einer Standardisierung der grundlegenden Bedingungen für die Lieferung von Waren und einer präzisen Bestimmung der Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Damit soll eine einheitliche Anwendung allgemein anerkannter Begriffe erreicht werden. Jeder im internationalen Handel Tätige kennt Klauseln wie EXW, DDP oder FOB! Diese Incoterms als internationale Klauseln erleichtern die Gestaltung internationaler Lieferverträge. Sie finden auch im Russlandgeschäft seit jeher verbreitet Verwendung. In der Russischen Föderation kommt den Incoterms die Rolle eines Handelsbrauches zu (Pkt. 4 der Verordnung Nr. 117-13 des Vorstands der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation vom 28. Juni 2001). Art. 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge zum internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die Art. 421 und 422 des russischen Zivil gesetzbuches bilden die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Incoterms in Russland. Die Incoterms wurden erstmals 1936 veröffentlicht. Danach wurden sie mehrfach geändert. Bis vor kurzem galt die Fassung aus dem Jahr 2000 (Incoterms 2000). Im Jahre 2010 hat die ICC nunmehr eine Neufassung der Incoterms erarbeitet. Dabei wurden sowohl die Struktur als auch die Inhalte geändert. Diese Fassung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Parteien eines (idR internationalen) Vertrages sind berechtigt, sich auf eine beliebige Fassung der Incoterms zu beziehen. Dabei sollte im Vertrag genau angegeben werden, welche Fassung anzuwenden ist (Angabe des jeweiligen Jahres der Fassung). Zweckmäßig ist es in der Regel, die letzte (weil modernste) Fassung auszuwählen. Die Incoterms 2000 gelten also für früher abgeschlossene Verträge auch nach dem 1. Januar 2011 weiter, vorausgesetzt, dass im Vertragstext ein konkreter Verweis auf sie enthalten ist. In zwischen September 2010 und Januar 2011 abgeschlossenen Verträgen müssen die Parteien angeben, welche Fassung der Incoterms anzuwenden ist. Vom 1. Januar 2011 gilt der allgemeine Verweis auf die Incoterms in neuen Verträgen allerdings als Verweis auf die (neuen) Incoterms 2010. Neuklassifizierung der Incoterms-Klauseln In den Incoterms 2010 wurde die Anzahl der Klauseln auf 11 reduziert, die in zwei Gruppen unterteilt sind: Die Internationale Handelskammer in Paris hat im vergangenen Jahr zur Anpassung an die veränderten Bedingungen des internationalen Handels eine Neufassung der Incoterms – die Incoterms 2010 – erarbeitet. Diese ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die nachfolgend vorgestellt werden. Grund genug also, sich zumindest mit den Grundzügen der neuen Incoterms vertraut zu machen. Als Ansprechpartner für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Falk Tischendorf [email protected] Inhaltsverzeichnis Warum sollten Sie diesen Newsletter lesen? Seite 1 Anwendung der Incoterms Seite 1 Neuklassifizierung der Incoterms-Klauseln Seite 1 Grundlegende Neuerungen in den Incoterms 2010 Seite 2 Die Klauseln DAT und DAP Seite 2 Frachtversicherung Seite 3 1. Klauseln, die für jede Transportart gelten ■■ EXW Ex Works (Ab Werk) ■■ FCA Free Carrier (Frei Frachtführer) ■■ CPT Carriage paid to (Frachtfrei) ■■ CIP Carriage and Insurance (Frachtfrei versichert) ■■ DAT Delivered at Terminal (Geliefert am Terminal) ■■ DAP Delivered at Place (Geliefert benannter Bestimmungsort) ■■ DDP Delivered Duty Paid (Geliefert verzollt) Seite 2 Diese Klauseln können unabhängig von der ausgewählten Transportart Anwendung finden. Sie gelten auch dann, wenn kein Seetransport stattfindet oder bei einem gemischten Transport nur teilweise ein Schiff verwendet wird. 2. Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport ■■ FAS Free alongside Ship (Frei längsseits Schiff) ■■ FOB Free on Board (Frei an Bord) ■■ CFR Cost and Freight (Kosten und Fracht) ■■ CIF Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht) In den Klauseln FOB, CFR und CIF wurde die Erwähnung der Schiffsreling als Lieferort gestrichen, weil das angenommene „Überschreiten der Schiffsreling” als Lieferort relativ unbestimmt war. Bei den Klauseln FOB, CFR und CIF gilt die Ware nach den Incoterms 2010 als geliefert, wenn sie sich „an Bord” des Schiffes befindet. Trotz der neuen Klassifizierung werden die Incoterms-Klauseln in Abhängigkeit vom Lieferzeitpunkt in zwei Gruppen unterteilt: ■■ ■■ Shipping terms sind Klauseln, nach denen die Lieferung zum Zeitpunkt der Versendung der Ware erfolgt. Damit sind alle Risiken während des Transports grundsätzlich dem Käufer auferlegt, obwohl in Einzelfällen auch der Verkäufer die Transportkosten übernehmen kann. Zu dieser Gruppe gehören die Klauseln der Gruppen „E”, „F” und „C”. Delivery terms sind Klauseln, nach denen die Lieferung zum Zeitpunkt der Zustellung der Ware erfolgt. Hier trägt der Verkäufer grundsätzlich alle Risiken während des Transports. Zu dieser Gruppe gehören alle Klauseln der Gruppe „D”. Grundlegende Neuerungen in den Incoterms 2010 Eine der wesentlichen Neuerungen in den Incoterms 2010 besteht darin, dass die Klauseln nicht nur im internationalen, sondern auch im nationalen Handel Anwendung finden können. Sie können also auch in einem Vertrag verwendet werden, den zwei russische Gesellschaften miteinander abschließen. In den Incoterms 2010 wurden zudem zwei neue Klauseln eingeführt (siehe unten ausführlicher): ■■ ■■ Die Klausel DAT (Geliefert Terminal) ersetzt die bisherige Klausel der Incoterms 2000 DEQ (Geliefert frei ab Kai) ersetzt; Die Klausel DAP (Geliefert benannter Bestimmungsort) ersetzt die Klauseln der Incoterms 2000 DAF (Geliefert frei Januar 2011 Grenze), DES (Geliefert frei ab Schiff) und DDU (Geliefert frei unverzollt). In den Incoterms 2010 wurde festgelegt, dass für die Auswahl der anzuwenden Klauseln der Zusatz „Incoterms 2010” im Vertrag anzugeben ist, z.B. „Ex Works Incoterms 2010”. Dies entspricht der bisherigen Praxis. Die Incoterms 2010 erkennen elektronische Kommunikationsmittel als der Papierform gleichwertig an, wenn die Parteien sich dahingehend geeinigt haben oder dies als eine Gepflogenheit gilt. Um zu vermeiden, dass durch Waren dem Leben von Menschen oder ihrem Vermögen ein Schaden zugefügt wird, sehen die Incoterms 2010 eine Aufteilung der Pflichten bei der Erledigung von Formalitäten zur Kontrolle der Sicherheit der Waren vor. Zur Vermeidung einer doppelten Bezahlung der Kosten für die Bearbeitung von Waren im Terminal verteilen die Incoterms 2010 die Kosten präzise zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Die Incoterms 2010 berücksichtigen auch die Besonderheiten des Handels mit Rohstoffen, die im Verlauf des Transports mehrfach verkauft werden (sog. string sales). Zu diesem Zweck wurde eine Pflicht zur „Bereitstellung der abgeladenen Ware” als Alternative zur Abladung der Ware in den Incoterms-Regeln eingeführt. Die Klauseln DAT und DAP Nach diesen neuen Klauseln erfolgt die Lieferung an einem vereinbarten Bestimmungsort: 1. DAT (geliefert Terminal, benanntes Terminal im Bestimmungshafen, -ort) Incoterms 2010 Bei DAT wird die Ware dem Käufer vom angekommenen Transportmittel abgeladen im Terminal zur Verfügung gestellt (früher wurde in solchen Fällen die Klausel DEQ (geliefert ab Kai) angewandt). Diese Klausel kann unabhängig von der ausgewählten Art des Transportes und bei der Verwendung mehrerer Arten des Transports angewendet werden. Als Terminal ist jeder beliebige geschlossene oder offene Ort zu verstehen, wie z.B. ein Lager, ein Containerhof, ein Cargo-Terminal oder ein Kai. Der Verkäufer nimmt die Lieferung vor, indem er die Ware vom angekommenen Transportmittel ablädt und dem Käufer am vereinbarten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder Bestimmungsort zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder in der verein barten Frist zur Verfügung stellt. Seite 3 Der Verkäufer trägt alle Kosten bis zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware, darunter die Kosten für das Beladen, die Lieferung an das Terminal und das Abladen. Dem Verkäufer obliegt auch die Erledigung von Zollformalitäten, wenn dies für die Ausfuhr der Ware erforderlich ist. Dabei ist der Verkäufer nicht verpflichtet, bei der Einfuhr der Ware die Zollabfertigung vorzunehmen und Importzölle zu zahlen. Nach der allgemeinen Regel trägt der Verkäufer bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Sie geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Ein früherer Übergang auf den Käufer ist möglich, falls der Käufer seine Pflichten zur Einholung erforderlicher Lizenzen und zur Erledigung der Zollformalitäten für die Einfuhr der Ware nicht erfüllt oder dem Verkäufer keine Mitteilung über das konkrete Datum oder den Ort der Annahme der Lieferung mitteilt, vorausgesetzt eine Individualisierung der Ware hat stattgefunden. Den Parteien ist bei Verwendung der Klausel zu empfehlen, möglichst genau ein Terminal und nach Möglichkeit einen bestimmten Punkt im Terminal im vereinbarten Bestimmungshafen oder -ort zu bestimmen. Dem Verkäufer wird empfohlen, Frachtverträge abzuschließen, in denen die Auswahl des Terminals und des konkreten Punktes im Terminal ersichtlich ist. 2. DAP (geliefert benannter Bestimmungsort) Incoterms 2010 Bei DAP wird die Ware dem Käufer fertig zum Abladen am verein barten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt (wie dies vorher bei den Klauseln DAF (geliefert an Grenze), DES (geliefert ab Schiff) und DDU (geliefert unverzollt) der Fall war). Diese Klausel kann unabhängig von der ausgewählten Transportart und bei Verwendung mehrer Transportarten Anwendung finden. Nach dieser Klausel nimmt der Verkäufer die Lieferung vor, indem er dem Käufer die zum Abladen fertige Ware auf dem angekommenen Transportmittel am vereinbarten Bestimmungsort zu einem vereinbarten Datum oder innerhalb einer vereinbarten Frist zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt die Kosten für das Beladen und die Zustellung der Ware an den Bestimmungsort. Dem Verkäufer obliegt auch die Erledigung von Zollformalitäten, wenn dies für die Ausfuhr der Ware erforderlich ist. Allerdings ist er nicht verpflichtet, bei der Einfuhr der Ware die Zollabfertigung vorzunehmen und Importzölle zu zahlen. Nach der allgemeinen Regel trägt der Käufer die Kosten für das Abladen der Ware. Im Frachtvertrag können diese Kosten jedoch dem Verkäufer auferlegt werden. Falls der Verkäufer nach den Frachtverträgen die Kosten für das Abladen am Bestimmungs ort trägt, ist er nicht berechtigt, vom Käufer den Ersatz dieser Januar 2011 Kosten zu verlangen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Nach der allgemeinen Regel trägt der Verkäufer bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Sie geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Risiken früher als gemäß der DAT-Klausel auf den Käufer übergehen. Den Parteien ist zu empfehlen, den genauen Punkt am vereinbarten Bestimmungsort festzulegen, da bis zu diesem Punkt der Verkäufer die Risiken trägt. Dem Verkäufer ist zu empfehlen, Frachtverträge abzuschließen, in denen die Auswahl dieses Punktes präzise bestimmt ist. Frachtversicherung Wie auch schon in den Incoterms 2000 erwähnen lediglich zwei Klauseln in den Incoterms 2010 die Frachtversicherung – CIF und CIP. Bei der Verteilung der Pflichten zur Frachtversicherung berücksichtigen die Incoterms 2010 die Änderung der sog. Institute Cargo Clauses. Gemäß den Klauseln CIP und CIF ist der Verkäufer verpflichtet, auf eigene Kosten die Fracht zu versichern, wobei die Versicherung die im Punkt „C” der Institute Cargo Clauses oder in ähn lichen Regeln vorgesehene Mindestdeckung aufweisen muss. Die Versicherung muss also mindestens den im Liefervertrag angegebenen Preis plus 10% (d.h. 110%) abdecken. Die Ver sicherung hat die Ware ab dem Zeitpunkt der Lieferung und bis zum benannten Bestimmungsort abzusichern. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, auf Kosten des Käufers eine zusätzliche Frachtversicherung abzuschließen, die in den Punkten „A” oder „B” der Institute Cargo Clauses aufgeführt ist. Diese soll eine umfassendere Versicherung der Fracht sicherstellen. Die Punkte „A”, „B”, und „C” der Institute Cargo Clauses sehen Ausnahmen aus dem Versicherungsschutz vor, z.B. bei Schäden im Ergebnis von Kriegshandlungen, Streiks, zivilen Unruhen u.a. Solche Risiken bedürfen einer zusätzlichen Versicherung. Bei der Auswahl der Art und des Umfangs der Versicherung der Fracht muss der Käufer bedenken, welcher Schaden der Fracht während des Transports droht. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass beim Transport von fertigen Industrieerzeugnissen die Wahr scheinlichkeit eines Diebstahls oder einer nicht ordnungsge mäßen Lagerung relativ hoch ist und deshalb eine Frachtversicherung nach Punkt „A” der Institute Cargo Clauses abzuschließen sei. Für Rohstoffe, die keiner besonderen äußeren Einwirkung ausgesetzt sind, sei es ausreichend, eine gewöhnliche Versiche- Seite 4 Januar 2011 rung nach den Punkten „B” oder „C” der Institute Cargo Clauses abzuschließen. Da in den anderen Klauseln der Incoterms 2010 die Frachtver sicherung nicht erwähnt wird, verzichten die Parteien häufig auf die Versicherung von Frachten. Sie sind der Auffassung, dass das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts ausreichend durch die Versicherung des Frachtführers abgedeckt sei. In der Praxis entstehen allerdings Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber einem Frachtführer, da die Höhe der Haftung des Frachtführers häufig durch nationale Gesetze bzw. internationale Übereinkommen begrenzt ist. In diesem Zusammenhang ist den Parteien eines Kaufvertrages zu empfehlen, die Pflichten zur Versicherung auch bei Verwendung anderer Klauseln der Incoterms 2010 aufzuteilen, da bei einer Frachtversicherung – im Unterschied zu einer zivilrechtlichen Haftpflichtversicherung – allein die Tatsache der Beschädigung oder des Verlusts dem Eigentümer das Recht gewährt, Ausgleich von der Versicherungsgesellschaft zu verlangen. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, den Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Frachtführers und der Beschädigung oder dem Verlust der Fracht nachzuweisen. Falk Tischendorf Partner, Repräsentanzleiter BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: [email protected] Anastasia Averyanova Associate BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: [email protected] Aliya Chervonnaya Associate BEITEN BURKHARDT Moskau E-Mail: [email protected] BEITEN BURKHARDT · RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW) ST. PETERSBURG · MARATA STR. 47-49 LIT. A · OFFICE 402 · 191002 ST. PETERSBURG · TEL.: +7 812 4496000 · FAX: +7 812 4496001 NATALIA WILKE · [email protected] WWW.BEITENBURKHARDT.COM 02/2011 MOSKAU · TURCHANINOV PER. 6/2 · 119034 MOSKAU · TEL.: +7 495 2329635 · FAX: +7 495 2329633 FALK TISCHENDORF · [email protected]