Incoterms richtig verwenden - Handwerkskammer für München und
Transcrição
Incoterms richtig verwenden - Handwerkskammer für München und
Incoterms richtig verwenden • • • Incoterms (= International Commercial Terms) sind internationale Regeln für die Auslegung bestimmter, im internationalen Handel gebräuchlicher Vertragsformen. Incoterms sind Empfehlungen und kein Gesetz, sie sind aber praktisch weltweit bekannt und im internationalen Geschäftsverkehr handelsüblich, vor allem, weil sie weltweit einheitlich ausgelegt werden. Im Vertrag muss die jeweils vereinbarte Klausel stets den Zusatz "Incoterms 2000" erhalten, um eindeutig klarzustellen, dass sich die Klausel auf die aktuelle Fassung der Incoterms bezieht. 1. Zweck der INCOTERMS • • • • Incoterms regeln die Verteilung von Kosten und Risiko zwischen Käufer und Verkäufer im Auslandsgeschäft. Sie gelten nur für Waren (die körperlich anzufassen und transportierbar sind) und können nicht für Dienstleistungen, Lizenzen oder Software verwendet werden. Incoterms regeln u.a., wer für den Abschluss der Beförderungsvertrages verantwortlich ist. Der Exporteur * hat diesbezüglich bei den E- und F- Gruppen (EXW, FCA, FAS und FOB) lediglich die Verpflichtung, die Ware am vereinbarten Ort bereitzustellen, wohingegen er bei den C- und D-Klauseln (CFR, CIF, CPT, CIP, * DAF, DES, DEQ, DDU und DDP) den Beförderungsvertrag abzuschließen hat und daher Verantwortung für den Transport übernimmt. Incoterms sind für die Vertragspartner verbindlich, wenn sich die Vertragspartner eindeutig im Rahmen des Vertrages auf diese beziehen. Die letzte Überarbeitung der Klauseln erfolgte im Jahr 2000. Die Verwendung der INCOTERMS-Version muss im Kaufvertrag explizit aufgeführt werden, Beispiel: ¼-- CIF Rio de Janeiro (INCOTERMS 2000). Incoterms regeln nur einige ganz bestimmte Punkte des Kaufvertrages. Sie ersetzen keinesfalls den Kaufvertrag selbst, noch die darüber hinaus notwendigen Beförderungs-, Versicherungs- und Finanzierungsverträge. 2. Welche Sachverhalte regeln die INCOTERMS im einzelnen? Die Incoterms-Klauseln können auf dem Liefervertrag ebenso wie auf der Exportrechnung vermerkt werden. Sie gelten nur für Sachgüter. Im einzelnen regeln die Incoterms: • • • • • • • Lieferung vertragsgemäßer Ware/ Zahlung des Kaufpreises, Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten (Zoll), Beförderungs- und Versicherungsvertrag, Lieferung und Abnahme, Gefahrübergang und Kostentragung, Benachrichtigung, Liefernachweis und Transportdokumente, Prüfung und Verpackung der Ware. Die Akzeptanz der INCOTERMS ist weltweit deshalb so hoch, weil durch Bezug auf eine der 13 INCOTERMS-Klauseln auf sehr einfache Art und Weise die Bedingungen und Regeln für die technische Durchführung des Transportes geregelt wird, ohne dass hierüber umfangreiche Bestimmungen in den Liefervertrag aufzunehmen sind. * näher erklärt unter Punkt 3 Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 1 von 4 3. Die INCOTERMS 2000 - Klauseln • E-Gruppe - Abholklausel (Mindestverpflichtungsklausel für den Verkäufer): Der Käufer trägt Kosten und Risiko des gesamten Transports, einschließlich der Zölle. EXW: ex works (...named place) = „ab Werk“ (...benannter Ort) • F-Gruppe - Absendeklauseln (Haupttransport wird vom Käufer bezahlt): Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben. FCA: free carrier (...named place) = frei Frachtführer (...benannter Ort) FAS*: free alongside ship (...named port of shipment) = frei Längsseite Schiff (...benannter Verschiffungshafen) FOB*: free on board (...named port of shipment) = frei an Bord (...benannter Verschiffungshafen) Aber: Vorsicht bei Abstempeln von Frachtbriefen! In der Praxis kommt es sehr häufig dazu, dass der Exporteur z.B. bei EXW-Lieferungen (ex works / ab Werk ...benannter Ort) auf die Aufforderung des LKW-Fahrers hin, der die Ware für den Käufer abholt, den Frachtbrief (CMR) im Feld „Absender“ stempelt. Richtigerweise ist jedoch der Käufer der Absender, da er sich selbst die Ware von A nach B schickt. Durch den leichtfertig gesetzten Stempel übernimmt der Exporteur ungewollt Haftungen aus dem Transportvertrag. Dies kann dazu führen, dass der Exporteur für Schäden im Zusammenhang mit dem Transport in Anspruch genommen wird. • C-Gruppe - Absendeklauseln (Haupttransport wird vom Verkäufer bezahlt): Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen (=> Fracht ist im Kaufpreis enthalten). Er trägt allerdings nicht das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware oder zusätzlicher Kosten, die auf Ereignisse nach dem Abtransport zurückzuführen sind. CFR*: cost and freight (...named port of destination) = Kosten und Seefracht (...benannter Bestimmungshafen) CIF*: cost, insurance and freight (...named port of destination) = Kosten, Versicherung und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) CPT: carriage paid to (...named place of destination) = frachtfrei bis (...benannter Bestimmungsort) CIP: carriage and insurance paid to (...named place of destination) = frachtfrei, versichert bis (...benannter Bestimmungsort) • D-Gruppe - Ankunftsklauseln: Die gesamten Transportkosten und das Risiko bis zum definierten Ort im Bestimmungsland werden vom Verkäufer getragenDAF: delivered at frontier (...named place) = geliefert frei Grenze (...benannter Grenzübergangsort) DES*: delivered ex ship (...named port of destination) = geliefert ab Schiff (...benannter Bestimmungshafen) DEQ*: delivered ex quay (duty paid) (...named port of destination) = geliefert ab Kai (verzollt) (...benannter Bestimmungshafen) DDU: delivered duty unpaid (...named place of destination) = geliefert unverzollt (...benannter Bestimmungsort) DDP: delivered duty paid (named place of destination) = geliefert verzollt (...benannter Bestimmungsort) (Mindestverpflichtungsklausel für den Käufer) * gilt nur für See- oder Binnenschiffstransport Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 2 von 4 Übergang von Risiko und Kosten vom Verkäufer auf den Käufer bei INCOTERMS - Klauseln Verkäufer Spedition Landes grenze Ausfuhrhafen Schiff Einfuhrhafen Zoll Käufer EXW FCA FAS* FOB* CFR* CIF* CPT CIP DAF DES* DEQ* DDU DDP Risiko des Verkäufers / Exporteurs Risiko des Käufers / Importeurs Kosten des Verkäufers / Exporteurs Kosten des Käufers / Importeurs * Gilt nur für See- und Binnenschiffstransport Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 3 von 4 Über die genauen Pflichten für Käufer und Verkäufer im Rahmen der Incoterms und die erforderlichen Dokumente informieren wir Sie gerne unter Tel.: 089-5119-355 oder [email protected] Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit ! Merkblätter sind grundsätzlich nur als Orientierungshilfe zu verstehen; sie sind auf den Regelfall zugeschnitten und können besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt kann mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht übernommen werden. Das Merkblatt ist gem. dem Rechtsstand Oktober 2005 verfasst. Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 4 von 4