Merkblatt zu den INCOTERMS 2010
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Merkblatt zu den INCOTERMS 2010
INCOTERMS® 2010 Die von der privat organisierten Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen INCOTERMS® 2010 (International Commercial Terms) sind ein branchenunabhängiges Regelwerk für grenzüberschreitende Warenlieferungen zwischen Geschäftsleuten, welche ® aber auch im Binnenhandel eingesetzt werden können. Die INCOTERMS 2010 bestehen aus elf einzelnen Klauseln. Diese Klauseln werden mittels drei Buchstaben, genauer gesagt ® den Anfangsbuchstaben der englischen Originalfassung, dargestellt. Die INCOTERMS beschränken sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner eines Kaufvertrages im Hinblick auf die Lieferung von Waren, deren Verkauf abgeschlossen ist. Daher behandeln sie insbesondere die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, die Verteilung der Kosten, den Gefahrübergang, die Transportversicherung sowie die Besorgung von Import- und Exportzollformalitäten. Nicht behandelt werden Regelungen wie das Zustandekommen des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer, Fragen zum Eigentumsübergang oder Eigentumsvorbehalt, Fragen zu den Zahlungsbedingungen oder auch zum geltenden Recht. Die aktuellste Fassung der INCOTERMS® sind die seit dem 1. Januar 2011 gültigen INCOTERMS® 2010, welche die INCOTERMS® 2000 abgelöst haben. Aufbau der INCOTERMS® 2010 Die INCOTERMS® 2010 lassen sich nach zwei Transportarten unterteilen. Die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP und DDP sind für jede Art von Transport bestimmt. Die Klauseln FAS, FOB, CFR und CIF sind hingegen nur für den See- und Binnenschifftransport anzuwenden. Zusätzlich lassen sich die einzelnen Klauseln der INCOTERMS® 2010 noch grob in vier Gruppen einteilen (E-, F-, C- und D-Klauseln). Die Pflichten des Verkäufers nehmen von der E- über die F- und die C- bis hin zu den D-Klauseln zu, während sich die Verantwortung des Käufers entsprechend reduziert. Die INCOTERMS® 2010 sind jeweils nach demselben Muster aufgebaut. Unterschieden wird in einer Art tabellarischer Gegenüberstellung zwischen den Pflichten des Verkäufers (A) auf der einen, und den spiegelbildlichen Pflichten des Käufers (B) auf der anderen Seite. Für beide Pflichtenkataloge werden jeweils in derselben Reihenfolge zehn Punkte aufgeführt, die die jeweilige Partei zu befolgen hat. Mit Hilfe dieser Gegenüberstellung kann den Vertragsparteien die Auswahl der zu wählenden INCOTERMS®-Klausel deutlich erleichtert werden. Die einzelnen Punkte der Pflichten der Vertragspateien sind für den Verkäufer mit den Abkürzungen A1 bis A10 und für den Käufer mit den Abkürzungen B1 bis B10 nummeriert. ® ® Die wichtigsten Veränderungen der INCOTERMS 2010 gegenüber den INCOTERMS 2000 im Überblick Von bislang 13 Klauseln bleiben neun erhalten. Zwei neue Klauseln, DAT und DAP, kommen hinzu und ersetzen die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU. Bei FOB, CFR und CIF wurde der Gefahrübergang neu definiert. Das neue Regelwerk ist nach Transportarten gegliedert. Zum einen gibt es Klauseln, die für jede Transportart – zu Land, Luft und Wasser – und den multimodalen Transport konzipiert sind. Diese Klauseln eignen sich insbesondere für den Containertransport. Zum anderen gibt es Klauseln, die ausschließlich für den See- und Binnenschiffstransport erstellt wurden und für konventionelle Fracht geeignet sind. Die elektronische Kommunikation ist der Kommunikation in Papierform gleichgestellt. Der Bereich „sicherheitsrelevante Informationen“ wird von den neuen Regelungen abgedeckt. Es wird formal anerkannt, dass die Klauseln sowohl in internationalen als auch in nationalen Verträgen anwendbar sind. Einleitende Anwendungshinweise sollen dem besseren Verständnis der Klauseln dienen. Anwendung der INCOTERMS® 2010 Um die INCOTERMS® 2010 wirksam in einen Kaufvertrag einbeziehen zu können, muss dies im Vertrag deutlich gemacht werden. Dies geschieht, wie in den Anwendungshinweisen jeder einzelnen Klausel genannt, mit der Nennung der gewählten INCOTERM® 2010Klausel einschließlich des benannten Ortes, gefolgt von „INCOTERMS® 2010“. Die gewählte INCOTERMS®-Klausel kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Parteien einen Ort oder Hafen so genau wie möglich benennen (z.B. FCA 38 Court Albert, Paris, France INCOTERMS 2010). Bei Vereinbarung von den sogenannten Zwei-Punkt-Klauseln (C-Klauseln) empfiehlt sich außerdem die zusätzliche genaue Angabe des Lieferortes (z.B. CPT New York (Bestimmungsort ab Hamburg Seehafen (Lieferort)). Bei der Wahl der richtigen INCOTERMS® -Klausel ist zu beachten, dass sie für die Ware und Beförderungsmittel geeignet sein muss. Darüber hinaus muss sie alle weiteren Pflichten, die der Verkäufer oder Käufer übernehmen soll, richtig abbilden. Die Klauseln der INCOTERMS® 2010 Die INCOTERMS® 2010 bestehen aus folgenden elf einzelnen Klauseln: Klauseln für alle Transportarten: EXW - Ex Works (named place of delivery)/ Ab Werk (benannter Lieferort) „Ex Works"/„Ab Werk" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Fabrik, Lager usw.) zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte. FCA - Free Carrier (named place of delivery)/ Frei Frachtführer (benannter Lieferort) „Free Carrier"/„Frei Frachtführer" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einem anderen benannten Ort liefert. Die Parteien sind gut beraten, die Stelle innerhalb des benannten Lieferortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da an dieser Stelle die Gefahr auf den Käufer übergeht. CPT - Carriage Paid To (named place of destination)/ Frachtfrei (benannter Bestimmungsort) „Carriage Paid To"/„Frachtfrei" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. CIP - Carriage and Insurance Paid to (named place of destination)/ Frachtfrei versichert (benannter Bestimmungsort) „Carriage and Insurance Paid to"/„Frachtfrei versichert" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einem vereinbarten Ort (falls ein solcher Ort zwischen den Parteien vereinbart ist) liefert, und dass der Verkäufer den Beförderungs- und Versicherungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat. Die Versicherungsdeckung muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute Cargo Clauses entsprechen. DAT - Delivered At Terminal (at port or place of destination)/ Geliefert ab Terminal (benanntes Terminal im Hafen oder Bestimmungsort) „Delivered At Terminal"/„Geliefert Terminal" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware liefert, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. „Terminal" kann jeder Ort sein, unabhängig davon, ob überdacht oder nicht, wie z. B. ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware zum und der Entladung im Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort entstehen. DAP - Delivered At Place (named place of destination)/ Geliefert am Ort (benannter Bestimmungsort) „Delivered At Place"/„Geliefert benannter Ort" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen. DDP - Delivered Duty Paid (named place of destination)/ Geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort) „Delivered Duty Paid"/„Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Klauseln für den See- und Binnenschifftransport: FAS - Free Alongside Ship (named port of shipment)/ Frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen) "Free Alongside Ship" / "Frei Längsseite Schiff" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware längsseits des Schiffs (z. B. an einer Kaianlage oder auf einem Binnenschiff) im benannten Verschiffungshafen gebracht ist. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn sich die Ware längsseits des Schiffs befindet. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten. FOB - Free on Board (named port of shipment)/ Frei an Bord (benannter Verschiffungshafen) "Free On Board" / "Frei an Bord" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des vom Käufer benannten Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Käufer trägt ab diesem Zeitpunkt alle Kosten. CFR - Cost and Freight (named port of destination)/ Kosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen) „Cost and Freight"/„Kosten und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. CIF - Cost, Insurance, Freight (named port of destination)/ Kosten, Versicherung, Fracht (benannter Bestimmungshafen) „Cost, Insurance and Freight"/„Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungs- und Versicherungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind. Die Versicherungsdeckung muss der Mindestdeckung gemäß den Klauseln C der Intitute Cargo Clauses entsprechen. Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Merkblattes ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region. Das Merkblatt enthält nur erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Maßgeblich für die rechtssichere Anwendung der INCOTERMS® 2010 ist das offizielle Regelwerk der Internationalen Handelskammer (ICC). Literaturempfehlung: INCOTERMS® 2010 englisch-deutsch Die Regeln der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln ISBN 978 3 929621-71-6 ca. 260 Seiten Erscheinungsjahr: 2010 VKP inkl. 7% USt. 39,95 € Herausgabe und Vertrieb über: http://www.icc-deutschland.de/ Stand: Juni 2012