Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen
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Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete AZL-Berggebiete Artikel ELER-VO Artikel 32, Abs. 1a Förderprogramm Ausgleichszulage in Berggebieten Gebietsabgrenzung Berggebiete, gemäß Richtlinie des Rates vom 28.04.1975 Nr. 75/268/EWG, Abs. 3. Fördergegenstand/Zuwendungsfähige Teilweiser Ausgleich der Kosten und Ausgaben Einkommensverluste auf landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen in den Berggebieten von BW und dem angrenzenden Bundesland Bayern. Zuwendungsempfänger Zuwendungsvoraussetzungen Fördersatz / Prämie / Zuschusshöhe Anmerkungen Aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 der VO(EU) Nr. 1307/2013 die ihren Unternehmenssitz (im Sinne von §2 Absatz 2 und 3 InVeKoSV) in Baden-Württemberg haben. Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn der Mindestauszahlungsbetrag von 250 € (Summe aus Ausgleichszulage Berggebiete und der Ausgleichszulage für sonstige benachteiligte Gebiete) erreicht wird. Die selbstbewirtschafteten Grünlandflächen müssen mindestens einmal jährlich gemäht oder beweidet werden. Erfolgt keine jährliche Schnittnutzung ist eine entsprechende Weidepflege erforderlich. 100 bis 150 € je ha landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen. Die Zulage wird nach der EMZ der Gemarkung des Jahres 2014 gestaffelt. Prämie Ertragsmesszahl €/ha Gemarkungs EMZ bis 19,9 150 Gemarkungs EMZ 20,0 bis 24,9 135 Gemarkungs EMZ 25,0 bis 29,9 120 Gemarkungs EMZ 30,0 bis 34,9 110 Gemarkungs EMZ ab 35,0 100 Ab einer bewirtschafteten Grünlandfläche von 100 ha in den Berggebieten und den anderen benachteiligten Gebieten wird die Zulage degressiv gestaffelt werden. In Baden-Württemberg ist mit keinem " Brachfallen" von Ackerflächen (einschließlich Ackerfutterflächen) zu rechnen. Daher wird eine Ausgleichzulage nur noch für landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen gewährt. Die verbesserte Förderung im Rahmen der "Handarbeitsstufe" wird nicht weitergeführt. Dafür erfolgt eine entsprechende Förderung im "FAKT" als Zuschlag auf die Förderung des steilen Grünlands, ohne Begrenzung auf eine Gebietskulisse. -2- AZL-Andere benachteiligte Gebiete Artikel ELER-VO Art. 32, Abs. 1b Förderprogramm Ausgleichszulage in den anderen benachteiligten Gebieten Andere benachteiligte Gebiete: (Benachteiligte Agrarzonen, Kleine Gebiete) gemäß Richtlinie des Rates vom 28.04.1975 Nr. 75/268/EWG, Abs. 4 und 5. Gebietsabgrenzung Fördergegenstand/ Zuwendungsfähige Ausgaben Anmerkung: Die Benachteiligten Gebiete sind bis 2018 unter Anwendung der "biophysikalischen Kriterien für die Abgrenzung von aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten" einer Neuabgrenzung zu unterziehen. Teilweiser Ausgleich der Kosten und Einkommensverluste auf landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen in den anderen benachteiligten Gebieten von BW und den angrenzenden Bundesländern. Zuwendungsempfänger Siehe Berggebiete Zuwendungsvoraussetzungen Fördersatz / Prämie / Zuschusshöhe Siehe Berggebiete 25 € bis120 € je ha landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen. Die Zulage wird nach der EMZ der Gemarkung des Jahres 2014 gestaffelt. Ertragsmesszahl Gemarkungs EMZ bis 19,9 Gemarkungs EMZ 20,0 bis 24,9 Gemarkungs EMZ 25,0 bis 29,9 Gemarkungs EMZ 30,0 bis 34,9 Gemarkungs EMZ 35,0 bis 39,9 Gemarkungs EMZ 40,0 bis 43,9 Gemarkungs EMZ ab 44,0 Prämie €/ha 120 105 90 75 60 45 25 Ab einer förderfähigen Grünlandfläche von 100 ha in den Berggebieten und den anderen benachteiligten Gebieten wird die Zulage degressiv gestaffelt. Anmerkungen Siehe Ausgleichszulage Berggebiete.