Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen

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Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen
benachteiligte Gebiete
AZL-Berggebiete
Artikel ELER-VO
Artikel 32, Abs. 1a
Förderprogramm
Ausgleichszulage in Berggebieten
Gebietsabgrenzung
Berggebiete, gemäß Richtlinie des Rates vom
28.04.1975 Nr. 75/268/EWG, Abs. 3.
Fördergegenstand/Zuwendungsfähige Teilweiser Ausgleich der Kosten und
Ausgaben
Einkommensverluste auf landwirtschaftlich
genutzten Grünlandflächen in den Berggebieten von
BW und dem angrenzenden Bundesland Bayern.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsvoraussetzungen
Fördersatz / Prämie / Zuschusshöhe
Anmerkungen
Aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 der
VO(EU) Nr. 1307/2013 die ihren Unternehmenssitz
(im Sinne von §2 Absatz 2 und 3 InVeKoSV) in
Baden-Württemberg haben.
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, wenn der
Mindestauszahlungsbetrag von 250 € (Summe aus
Ausgleichszulage Berggebiete und der
Ausgleichszulage für sonstige benachteiligte
Gebiete) erreicht wird.
Die selbstbewirtschafteten Grünlandflächen müssen
mindestens einmal jährlich gemäht oder beweidet
werden. Erfolgt keine jährliche Schnittnutzung ist
eine entsprechende Weidepflege erforderlich.
100 bis 150 € je ha landwirtschaftlich genutzte
Grünlandflächen. Die Zulage wird nach der EMZ
der Gemarkung des Jahres 2014 gestaffelt.
Prämie
Ertragsmesszahl
€/ha
Gemarkungs EMZ bis 19,9
150
Gemarkungs EMZ 20,0 bis 24,9
135
Gemarkungs EMZ 25,0 bis 29,9
120
Gemarkungs EMZ 30,0 bis 34,9
110
Gemarkungs EMZ ab 35,0
100
Ab einer bewirtschafteten Grünlandfläche von 100
ha in den Berggebieten und den anderen
benachteiligten Gebieten wird die Zulage degressiv
gestaffelt werden.
In Baden-Württemberg ist mit keinem " Brachfallen"
von Ackerflächen (einschließlich Ackerfutterflächen)
zu rechnen. Daher wird eine Ausgleichzulage nur
noch für landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen
gewährt.
Die verbesserte Förderung im Rahmen der
"Handarbeitsstufe" wird nicht weitergeführt. Dafür
erfolgt eine entsprechende Förderung im "FAKT" als
Zuschlag auf die Förderung des steilen Grünlands,
ohne Begrenzung auf eine Gebietskulisse.
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AZL-Andere benachteiligte Gebiete
Artikel ELER-VO
Art. 32, Abs. 1b
Förderprogramm
Ausgleichszulage in den anderen benachteiligten
Gebieten
Andere benachteiligte Gebiete: (Benachteiligte
Agrarzonen, Kleine Gebiete) gemäß Richtlinie des
Rates vom 28.04.1975 Nr. 75/268/EWG, Abs. 4 und
5.
Gebietsabgrenzung
Fördergegenstand/
Zuwendungsfähige Ausgaben
Anmerkung:
Die Benachteiligten Gebiete sind bis 2018 unter
Anwendung der "biophysikalischen Kriterien für die
Abgrenzung von aus naturbedingten Gründen
benachteiligten Gebieten" einer Neuabgrenzung zu
unterziehen.
Teilweiser Ausgleich der Kosten und
Einkommensverluste auf landwirtschaftlich
genutzten Grünlandflächen in den anderen
benachteiligten Gebieten von BW und den
angrenzenden Bundesländern.
Zuwendungsempfänger
Siehe Berggebiete
Zuwendungsvoraussetzungen
Fördersatz / Prämie / Zuschusshöhe
Siehe Berggebiete
25 € bis120 € je ha landwirtschaftlich genutzte
Grünlandflächen. Die Zulage wird nach der EMZ der
Gemarkung des Jahres 2014 gestaffelt.
Ertragsmesszahl
Gemarkungs EMZ bis 19,9
Gemarkungs EMZ 20,0 bis 24,9
Gemarkungs EMZ 25,0 bis 29,9
Gemarkungs EMZ 30,0 bis 34,9
Gemarkungs EMZ 35,0 bis 39,9
Gemarkungs EMZ 40,0 bis 43,9
Gemarkungs EMZ ab 44,0
Prämie
€/ha
120
105
90
75
60
45
25
Ab einer förderfähigen Grünlandfläche von 100 ha in
den Berggebieten und den anderen benachteiligten
Gebieten wird die Zulage degressiv gestaffelt.
Anmerkungen
Siehe Ausgleichszulage Berggebiete.