Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ

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Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ
Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ
1. Dienstreisen mit Dienstfahrzeug
2. Dienstreisen mit Privat-KFZ
R lf Di
Ralf
Diebold
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Voraussetzung für Dienstreisen
1. Genehmigter Dienstreiseantrag
2. Pauschalgenehmigung für Dienstreisen
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Donald Duck
24.6.10
8:00
x
8:30
Entenhausen, Besprechung mit Onkel Dagobert
16:00
24.6.10
16 30
16:30
x
Wahl des Verkehrsmittels
x
x
Verhalten
V
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Unfällen
fäll während
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Dienstreisen mit KFZ
►Siehe „Merkblatt für die Fahrer staatlicher
Dienstfahrzeuge“ (Dienstleistungskompass der TUM)
Empfehlung der
Rechtsabteilung
der TUM:
►Polizei sollte
immer, auch bei
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Bagatellschäden
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hinzugezogen
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werden!
Haftung
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Unfällen mit Dienstfahrzeugen
1 Haftpflichtschäden (Schäden des Unfallgegners)
1.
► Haftung liegt beim Freistaat Bayern,
Regulierungsbehörde ist: Landesamt für Finanzen
(Augsburg)
2. Schäden am Dienstfahrzeug
► Werden durch die TUM beglichen
i d R die fahrzeugunterhaltende Einrichtung
i.d.R.
Haftung
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beii selbstverschuldeten
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Unfällen mit Dienstfahrzeugen
Regressansprüche des Freistaates gegenüber dem
Beschäftigten bestehen bei
► vorsätzlicher Pflichtverletzung
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► grobfahrlässiger Pflichtverletzung
Schadensregulierung bei
selbstverschuldeten Unfällen während
genehmigten Dienstreisen mit
Privat-KFZ
1 Haftpflichtschäden (Schäden des Unfallgegners)
1.
► werden über die private KFZ-Haftpflichtversicherung
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Fahrzeughalters
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reguliert
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!!! Den etwaigen Rabattverlust muss der Beschäftigte
selbst tragen
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gegen
g Rabattverlust möglich
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durch
Absicherung
private Rabattverlustversicherung bei:
Ecclesia Versicherungsdienst
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GmbH
D-32578 Detmold
Versicherungsprämie wird nicht durch den Arbeitgeber
übernommen und muss selbst bezahlt werden.
Kosten derzeit: € 16,48 /Jahr
Schadensregulierung
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selbstverschuldeten Unfällen während
genehmigten Dienstreisen mit
Privat-KFZ
2. Schäden am eigenen KFZ
► Wird durch die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung
des Freistaates übernommen
► Ausnahme!
Ausnahme!
Schäden, die unter die Teilkaskoversicherung fallen
(z.B. Diebstahl, Wildschaden, Glasbruch)
► Besteht eine Teilkaskoversicherung,
Teilkaskoversicherung werden diese
Schäden über die private Teilkaskoversicherung des
Fahrzeughalters reguliert
► Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird durch die
Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung übernommen
Ausnahme!
► Besteht keine Teilkaskoversicherung werden auch
diese Schäden über die Dienstfahrt-Fahrzeugg
versicherung reguliert
Schadensregulierung
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Schäden
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während genehmigten Dienstreisen am
Privat-KFZ
Kein Schadensersatz bei:
► vorsätzlich herbeigeführte Schäden
► grobfahrlässig verursachte Schäden
► Schäden unter € 75,00.-
Weiterführende Informationen
http://portal.mytum.de/kompass/
rechtsicherheitswesen_intranet/schadensfaelle
► „Merkblatt für die Fahrer staatlicher
Dienstkraftfahrzeuge
Dienstkraftfahrzeuge"
► „Vertrag über Dienstfahrt-Fahrzeugvers.“ (DVVF)
► „Kraftfahrthaftungsbekanntmachung“
► „Rundschreiben TUM vom 5.2.2010 zur Dienstfahrtfahrzeugversicherung“
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