Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ
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Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ
Haftungsrisiko bei Dienstreisen mit KFZ 1. Dienstreisen mit Dienstfahrzeug 2. Dienstreisen mit Privat-KFZ R lf Di Ralf Diebold b ld Voraussetzung für Dienstreisen 1. Genehmigter Dienstreiseantrag 2. Pauschalgenehmigung für Dienstreisen x Donald Duck 24.6.10 8:00 x 8:30 Entenhausen, Besprechung mit Onkel Dagobert 16:00 24.6.10 16 30 16:30 x Wahl des Verkehrsmittels x x Verhalten V h lt b beii U Unfällen fäll während äh d Dienstreisen mit KFZ ►Siehe „Merkblatt für die Fahrer staatlicher Dienstfahrzeuge“ (Dienstleistungskompass der TUM) Empfehlung der Rechtsabteilung der TUM: ►Polizei sollte immer, auch bei B Bagatellschäden t ll häd hinzugezogen g g werden! Haftung H ft b beii selbstverschuldeten lb t h ld t Unfällen mit Dienstfahrzeugen 1 Haftpflichtschäden (Schäden des Unfallgegners) 1. ► Haftung liegt beim Freistaat Bayern, Regulierungsbehörde ist: Landesamt für Finanzen (Augsburg) 2. Schäden am Dienstfahrzeug ► Werden durch die TUM beglichen i d R die fahrzeugunterhaltende Einrichtung i.d.R. Haftung H ft b beii selbstverschuldeten lb t h ld t Unfällen mit Dienstfahrzeugen Regressansprüche des Freistaates gegenüber dem Beschäftigten bestehen bei ► vorsätzlicher Pflichtverletzung g ► grobfahrlässiger Pflichtverletzung Schadensregulierung bei selbstverschuldeten Unfällen während genehmigten Dienstreisen mit Privat-KFZ 1 Haftpflichtschäden (Schäden des Unfallgegners) 1. ► werden über die private KFZ-Haftpflichtversicherung i h d des F Fahrzeughalters h h lt reguliert li t !!! Den etwaigen Rabattverlust muss der Beschäftigte selbst tragen gg gegen g Rabattverlust möglich g durch Absicherung private Rabattverlustversicherung bei: Ecclesia Versicherungsdienst g GmbH D-32578 Detmold Versicherungsprämie wird nicht durch den Arbeitgeber übernommen und muss selbst bezahlt werden. Kosten derzeit: € 16,48 /Jahr Schadensregulierung S h d li b beii selbstverschuldeten Unfällen während genehmigten Dienstreisen mit Privat-KFZ 2. Schäden am eigenen KFZ ► Wird durch die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung des Freistaates übernommen ► Ausnahme! Ausnahme! Schäden, die unter die Teilkaskoversicherung fallen (z.B. Diebstahl, Wildschaden, Glasbruch) ► Besteht eine Teilkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung werden diese Schäden über die private Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters reguliert ► Eine eventuelle Selbstbeteiligung wird durch die Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung übernommen Ausnahme! ► Besteht keine Teilkaskoversicherung werden auch diese Schäden über die Dienstfahrt-Fahrzeugg versicherung reguliert Schadensregulierung S h d li b beii S Schäden häd während genehmigten Dienstreisen am Privat-KFZ Kein Schadensersatz bei: ► vorsätzlich herbeigeführte Schäden ► grobfahrlässig verursachte Schäden ► Schäden unter € 75,00.- Weiterführende Informationen http://portal.mytum.de/kompass/ rechtsicherheitswesen_intranet/schadensfaelle ► „Merkblatt für die Fahrer staatlicher Dienstkraftfahrzeuge Dienstkraftfahrzeuge" ► „Vertrag über Dienstfahrt-Fahrzeugvers.“ (DVVF) ► „Kraftfahrthaftungsbekanntmachung“ ► „Rundschreiben TUM vom 5.2.2010 zur Dienstfahrtfahrzeugversicherung“ g g