Vorlage 44 - Ostfildern

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Vorlage 44 - Ostfildern
Fachbereich
BürgerService
Vorlage 2007
Nr. 44
Geschäftszeichen: 32-2-124.20
06. März 2007
VA
21.03.2007
§
7
nö
Beratung
GR
28.03.2007
§
8
ö
Beschluss
§
Thema
Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007
Beschlussantrag
Die Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen
im Jahr 2007 - siehe Anl. 1 – wird beschlossen.
CH. Bolay
Oberbürgermeister
H.-U. Steinhilber
FB BürgerService
Erläuterungen
Die Kompetenz zur Regelung des Ladenschlusses ist im Rahmen der Föderalismusreform an
die Länder übergegangen. Der baden-württembergische Landtag hat am 14. Februar 2007 das
ab 06.03.2007 geltende Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg beschlossen.
Danach können die Kommunen für ihr gesamtes Gebiet oder für einzelne Stadtteile jährlich
bis zu drei verkaufsoffene Sonntage festsetzen.
Im Vergleich zum bisher geltenden Ladenschlussgesetz des Bundes ergibt sich eine Verringerung der maximal möglichen Anzahl an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr von vier auf drei. Für das Jahr 2007 gilt die Übergangsregelung, dass hier pro Stadtteil
noch vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage möglich sind.
In Ostfildern können auch nach dieser neuen Regelung weiterhin alle bisherigen Sonn- und
Feiertagsöffnungen der Ladengeschäfte festgesetzt werden.
Das neue Gesetz schreibt vor, dass die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage in Form
einer Satzung zu erfolgen hat. Bisher wurden diese in Form einer Rechtsverordnung beschossen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung bleibt weiterhin beim Gemeinderat.
Im Stadtteil Ruit soll der erste verkaufsoffene Sonntag als Ostermarkt am Sonntag, den 1. April
2007 stattfinden. Die Satzung muss daher in der GR-Sitzung am 28. März 2007 behandelt
werden und soweit Zustimmung erteilt wird, ist die Satzung am 29. März 2007 zu veröffentlichen. Leider hat der Gesetzgeber auf solche, vorhersehbaren Zeitläufe in den Kommunen
keine Übergangsregelung für das 2007 beschlossen.
Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung sind die zuständigen kirchlichen Stellen anzuhören.
Das Gesetz wurde am 5. März 2007 veröffentlicht, trat am 6. März 2007 in Kraft und die
kirchlichen Stellen wurden mit Schreiben vom 6. März 2007 angehört. Rückäußerungen
wurden bis zum 20. März 2007 erbeten und werden in der Sitzung VA am 21. März 2007
mündlich vorgetragen werden.
Bei den Veranstaltungen, die den Anlass für die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage in Ostfildern bilden, gab es in den vergangenen Jahren keine Änderungen. Es wurden somit diese
Veranstaltungen in den Entwurf aufgenommen. Auch die örtlichen Vertretungen des Einzelhandels in den Stadtteilen werden angehört und deren Rückäußerungen sind auch bis zum
20. März 2007 zu erwarten.
Für 2007 werden jedoch keine Abweichungen erwartet, ab 2008 ff könnten Änderungen ergeben. Der Satzungsentwurf bezieht sich daher bewusst nur auf das Jahr 2007. Bis zum Jahresende wird mit den zu beteiligenden örtlichen Vertretungen des Einzelhandels die zukünftige Regelung zu klären sein.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden.
Anlage 1
Satzung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen
im Jahr 2007
Aufgrund der §§ 8 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in BadenWürttemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern am 28.03.2007 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zusätzliche Ladenöffnungszeiten
Im Jahr 2007 dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in den jeweiligen Stadtteilen aus Anlass der aufgeführten örtlichen Feste an den folgenden Sonntagen jeweils von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein:
Ruit
Nellingen
Ruit
Kemnat
Kemnat
Nellingen
01.04.2007
06.05.2007
14.10.2007
23.09.2007
21.10.2007
28.10.2007
Ostermarkt
Maitreff
Kirbe
örtliche Leistungsschau
Kirbe
Kirbe
§2
Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Ziffer 1a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§4
Inkrafttreten - Gültigkeitsdauer
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, am 31.12.2007 tritt
sie außer Kraft.
Ostfildern, den 28.03.2007
Ch. Bolay
Oberbürgermeister