Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes Der

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Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes Der
Verkaufsoffener Sonntag anlässlich des Bürgerfestes
Der Gemeinderat der Gemeinde Bietigheim hat in der Sitzung vom 16. April 2013 auf
der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, in der
derzeit gültigen Fassung, und des § 8 Abs.1 des Gesetztes über die
Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg (LadÖG) in der derzeit gültigen Fassung
widerruflich folgende Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013 erlassen:
Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2013
§1
Die Verkaufsstellen § 2 LadÖG) der Gemeinde Bietigheim dürfen anlässlich von
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, abweichend von den Vorschriften
des § 3 Ladenöffnungsgesetztes, an folgenden Tagen für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein:
Sonntag, 02. Juni 2013, anlässlich des Bietigheimer Bürgerfestes 2013
Die Verkaufsstellen dürfen 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
§2
Während der nach § 1 dieser Satzung zugelassenen Verkaufszeit sind die
Vorschriften des Gesetztes über die die Sonntage und Feiertage, in der jeweils
gültigen Fassung, zu beachten (§ 12 LadÖG).
Arbeitszeitrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie die des
Mutterschutzgesetzes, Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes
bleiben hiervon unberührt.
§3
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 15
Abs.1 a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg, die mit einer
Geldbuße bis zu 15.000,-- Euro geahndet werden können.
§4
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bietigheim, 25. April 2013
Der Bürgermeister
Ernst Kopp, MdL
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen
lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
-
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder
Bekanntmachung verletzt worden sind oder
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder
vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder ein Dritter die Verfassungsverletzung gerügt hat.
Bietigheim, 25. April 2013
Ernst Kopp, MdL
Bürgermeister

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