CW LicAgrmnt .word

Transcrição

CW LicAgrmnt .word
LIZENZVERTRAG
DAS VORLIEGENDE DOKUMENT IST EIN RECHTSGÜLTIGER VERTRAG ZWISCHEN IHNEN („LIZENZNEHMER”) UND DER COMPUWARE
CORPORATION UND DER MIT IHR VERBUNDENEN UNTERNEHMEN („COMPUWARE”). COMPUWARE IST BEREIT, IHNEN EINE LIZENZ FÜR
DIESE SOFTWARE („SOFTWARE“) ZU ERTEILEN, JEDOCH NUR UNTER DER BEDINGUNG, DASS SIE SÄMTLICHEN IN DEM VERTRAG
ENTHALTENEN BEDINGUNGEN ZUSTIMMEN. BITTE LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN DES VERTRAGES AUFMERKSAM DURCH, BEVOR SIE
AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH STIMME ZU“ KLICKEN. DURCH DAS KLICKEN AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH STIMME ZU“: (1) ERKLÄREN
SIE, DASS SIE BEFÄHIGT UND BEFUGT SIND, SICH ODER IHREN ARBEITGEBER RECHTLICH AN DIE BEDINGUNGEN DES VERTRAGES ZU
BINDEN; UND (2) STIMMEN SIE ZU, DASS SIE BZW. IHR ARBEITGEBER AN DEN LIZENZVERTRAG GEBUNDEN SIND/IST. FALLS SIE NICHT
SÄMTLICHEN BEDINGUNGEN DES VERTRAGES ZUSTIMMEN, IST COMPUWARE NICHT BEREIT, IHNEN EINE LIZENZ FÜR DIE SOFTWARE
ZU ERTEILEN; BITTE KLICKEN SIE IN DIESEM FALL AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH STIMME NICHT ZU”, UM DEN INSTALLATIONSPROZESS
ABZUBRECHEN, UND WENDEN SIE SICH AN IHREN COMPUWARE-VERTRETER.
1.
DEFINITIONEN
Sofern nicht anderweitig vermerkt, werden die folgenden Begriffe in der nachstehend
definierten Bedeutung verwendet:
satz in einer Bestellung oder Rechnung enthaltene anders lautende
Bestimmungen aufhebt und ersetzt.
4.
(a)
„Vertrag” bezeichnet diesen Lizenzvertrag einschließlich der von beiden Parteien unterzeichneten Produktanhänge und schriftlichen Zusatzverträge.
(b)
„Gleichzeitige(r) Nutzer” bezeichnet die maximale Anzahl der Nutzer, die jeweils gleichzeitig auf die Software zugreifen dürfen.
(c)
„Dokumentation” bezeichnet die in der Nutzer- und Systemdokumentation
enthaltenen technischen Spezifikationen, die den Lizenznehmern von Compuware generell zur Verfügung gestellt werden.
(d)
„Lizenzierte(r) Computer” bezeichnet die festgelegte(n) Verarbeitungseinheit(en), deren Eigentümer oder Mieter der Lizenznehmer ist und auf der/denen
die Software gemäß der Lizenz genutzt werden darf.
(e)
„Lizenzierte(r) Ort(e)” bezeichnet den/die physischen Ort(e), an dem/denen die
Software gemäß der Lizenz, wie im Produktanhang aufgeführt, genutzt werden
darf.
(f)
„Namentlich benannte Nutzer” bezeichnet die maximale Anzahl der einzelnen
identifizierten Computer, auf denen die Nutzer auf die Software zugreifen dürfen.
(g)
„Produktanhang” bezeichnet jedes von den ordnungsgemäß bevollmächtigten
Vertretern beider Parteien unterzeichnete Bestelldokument von Compuware, in
dem die Software oder die Services aufgeführt sind, die der Lizenznehmer bei
Compuware bestellt hat, und das die Bedingungen dieses Vertrages durch
Verweisung umfasst.
(h)
„Software” bezeichnet das/die dem Vertrag unterliegende(n) firmeneigene(n)
Softwareprodukt(e), das/die in Form eines maschinenlesbaren Objektcodes
bereitgestellt wird/werden, einschließlich der entsprechenden Dokumentation.
(i)
„Nutzer” bezeichnet die namentlich benannten bzw. gleichzeitigen Nutzer.
2.
(a)
LIZENZERTEILUNG
Compuware erteilt dem Lizenznehmer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht
übertragbare und, sofern nicht anderweitig vermerkt, unbefristete Lizenz zur
Installation und Nutzung der im entsprechenden Produktanhang aufgeführten
Software in Übereinstimmung mit der Dokumentation und ausschließlich für die
eigenen internen geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers und entsprechend
dem im Produktanhang aufgeführten Nutzungsumfang und -typ. Die Nutzungsrechte des Lizenznehmers an der Software schließen Tochtergesellschaften
des Lizenznehmers ein, die zu mehr als fünfzig (50 %) Prozent im Eigentum
des Lizenznehmers stehen, sofern diese Tochtergesellschaften den Bedingungen des Vertrages zustimmen.
(b)
Die Software darf vom Lizenznehmer lediglich zur Verarbeitung seiner eigenen
Daten für seine eigene interne Geschäftstätigkeit durch ihn selbst genutzt
werden. Die Software darf auch von Auftragnehmern des Lizenznehmers, die
einer Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, lediglich für die Zwecke des
Lizenznehmers genutzt werden. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass
jede Person, die gemäß den Bedingungen des Vertrages befugt ist, die Software zu nutzen, über die vertragsgemäßen Verpflichtungen des Lizenznehmers informiert wird und bereit ist, diese einzuhalten. Dem Lizenznehmer ist es
nicht gestattet, die Software zu nutzen, um Dritten Datenverarbeitungsdienste
anzubieten, unter anderem durch Outsourcing oder Nutzung in einem
Servicebüro. Der Lizenznehmer darf die Software nicht unter Verletzung geltender Gesetze oder staatlicher Vorschriften nutzen.
(c)
3.
Falls der lizenzierte Computer aufgrund einer Katastrophe vorübergehend nicht
einsatzfähig ist, kann der Lizenznehmer die Software während eines angemessenen Zeitraums auf einer anderen Verarbeitungseinheit als dem lizenzierten
Computer nutzen. Jede sonstige Nutzung auf einer anderen Verarbeitungseinheit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Compuware.
ZAHLUNGEN
Der Lizenznehmer hat Compuware die in den vertragsgemäßen Rechnungen
aufgeführten Summen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum
zu zahlen. Compuware kann eine Verzugsgebühr erheben, die entweder 1,5 %
pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz entspricht, wobei der
niedrigere Betrag maßgebend ist. Die Parteien vereinbaren, dass dieser Ab-
(a)
RECHTSTITEL, EIGENTUMSRECHTE
Compuware bleibt Inhaber des Rechtstitels und der vollständigen Eigentumsrechte an der Software sowie aller Rechte am geistigen Eigentum an der Software, einschließlich aller Patente, Urheberrechte, Rechte an Marken und
Geschäftsgeheimnisse. Compuware behält sich alle Rechte vor, die ihr nach
dem Urheberrecht, dem Patentrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des
geistigen Eigentums zustehen.
(b)
Dem Lizenznehmer ist es nicht erlaubt, Unterlizenzen für die Software zu vergeben, die Software zu verändern, Ableitungen von ihr anzufertigen oder sie
zurückzuentwickeln. Mit Ausnahme von Kopien ausschließlich für interne
Archivierungs- oder Sicherungszwecke darf der Lizenznehmer keine Kopien
oder Vervielfältigungen der Software anfertigen. Auf diesen Kopien sind alle
Hinweise und Vermerke von Compuware anzubringen. Auf Verlangen von
Compuware, jedoch höchstens einmal pro Kalenderjahr, hat der Lizenznehmer
schriftlich zu bestätigen, dass die Software in Übereinstimmung mit dem
Vertrag genutzt wird. Falls sich herausstellt, dass die Nutzung der Software
durch den Lizenznehmer über den Vertragsumfang hinausgeht, werden ihm
zusätzliche Lizenzen in Rechnung gestellt, und die nicht gezahlten Lizenzgebühren sind vertragsgemäß zu zahlen.
5.
STEUERN UND ABGABEN
Der Lizenznehmer hat die Steuern zu zahlen, die auf eine Transaktion im Rahmen des Vertrages erhoben werden, unter anderem alle Bundes-, bundesstaatlichen und kommunalen Steuern, Abgaben und Umlagen mit Ausnahme
von Steuern auf die Erträge von Compuware.
6.
ABTRETUNG
Der Lizenznehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Compuware nicht berechtigt, den Vertrag, die Nutzung der Software oder seine
Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
7.
VERLETZUNG VON RECHTEN AM GEISTIGEN EIGENTUM
Falls aufgrund der Nutzung der Software gegenüber dem Lizenznehmer ein
Anspruch in Bezug auf ein Recht am geistigen Eigentum erhoben wird, sichert
Compuware zu, den Lizenznehmer zu entschädigen, sofern der Lizenznehmer
(i) Compuware einen solchen Anspruch umgehend schriftlich anzeigt, (ii)
Compuware gestattet, den Anspruch allein abzuwehren bzw. beizulegen, und
(iii) bei der Abwehr bzw. Beilegung des Anspruchs angemessene Hilfe leistet.
Bei der Abwehr oder Beilegung eines solchen Anspruchs kann Compuware
nach eigenem Ermessen (i) dem Lizenznehmer das Recht auf Weiternutzung
der Software verschaffen, (ii) die Software ersetzen oder modifizieren, damit
der Anspruch abgewendet wird, oder, falls diese Abhilfemaßnahmen nach
vernünftigem Ermessen nicht zur Verfügung stehen, (iii) der Rückgabe der
rechtsverletzenden Software zustimmen und dem Lizenznehmer die für die
rechtsverletzende Software gezahlten Lizenzgebühren linear zeitanteilig auf
der Grundlage eines Zeitraums von sechzig (60) Monaten ab dem Lieferdatum
der Software erstatten. Compuware haftet nicht, falls der Anspruch darauf
basiert, dass (i) eine nicht autorisierte Modifikation der Software vorgenommen
wurde, oder (ii) die Software auf eine Weise genutzt wurde, die nicht vertraglich
autorisiert ist.
(a)
(b)
Dieser Paragraf 7 enthält die gesamte Haftung von Compuware und die alleinigen und ausschließlichen Rechtsmittel des Lizenznehmers im Hinblick auf
Ansprüche in Bezug auf Rechte am geistigen Eigentum.
8.
EINGESCHRÄNKTE GARANTIEN UND RECHTSMITTEL
Compuware garantiert und erklärt für den Zeitpunkt der Lieferung und einen
Folgezeitraum von neunzig (90) Tagen, dass: (i) die Software in wesentlicher
Übereinstimmung mit der Dokumentation funktioniert und (iii) das SoftwareMedium bei normaler Nutzung frei von Material- und Verarbeitungsmängeln ist.
(a)
(b)
COMPUWARE SCHLIESST HIERMIT ALLE WEITEREN SCHRIFTLICHEN
ODER MÜNDLICHEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN
GARANTIEN AUS, UNTER ANDEREM UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER
ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DES VORSTEHENDEN DIE STILLSCHWEIGENDE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK.
9.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
SOFERN IN PARAGRAF 7 DES VERTRAGES NICHT ANDERWEITIG VORGESEHEN, IST DIE GESAMTE HAFTUNG VON COMPUWARE UND DAS
(a)
Click-Lizenzvertrag, Version 2013
AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DES LIZENZNEHMERS FÜR SCHÄDEN, DIE DURCH ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERTRAG VERURSACHT WERDEN, UNABHÄNGIG VON DER ART DER KLAGE, OB AUS
DEM VERTRAG, AUFGRUND UNERLAUBTER HANDLUNG ODER ANDERWEITIG, AUF DIE LIZENZGEBÜHREN BESCHRÄNKT, DIE DER LIZENZNEHMER FÜR DIE SOFTWARE, DIE GEGENSTAND DER ENTSPRECHENDEN KLAGE IST, GEZAHLT HAT, UND BEMISST SICH ZEITANTEILIG
NACH DEM LINEAREN WERTVERLUST ÜBER EINEN ZEITRAUM VON
SECHZIG (60) MONATEN AB DEM LIEFERDATUM DER SOFTWARE.
(b)
10.
(a)
(b)
COMPUWARE HAFTET IN KEINEM FALLE FÜR (i) NEBEN-, INDIREKTE,
BESONDERE SCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ, EXEMPLARISCHE
ODER FOLGESCHÄDEN; (ii) DATENVERLUST ODER SCHÄDEN AN DATEN DES LIZENZNEHMERS AUS GLEICH WELCHEM GRUND, UNTER
ANDEREM NUTZUNGSAUSFALL, ENTGANGENE EINNAHMEN, GEWINNE
ODER EINSPARUNGEN, SELBST WENN COMPUWARE DIE MÖGLICHKEIT DERARTIGER SCHÄDEN BEKANNT WAR ODER HÄTTE SEIN
MÜSSEN. SOFERN IN PARAGRAF 7 DES VERTRAGES NICHT ANDERWEITIG VORGESEHEN, HAFTET COMPUWARE IN KEINEM FALLE FÜR
ANSPRÜCHE, FORDERUNGEN ODER KLAGEN, OB AUS DEM VERTRAG,
AUFGRUND UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERWEITIG, DIE VON DRITTEN GEGEN DEN LIZENZNEHMER ERHOBEN WERDEN.
WARTUNGSSERVICE
Für den ggf. im Produktanhang/den Produktanhängen angegebenen Zeitraum
wird der Wartungsservice ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt.
13.
MITTEILUNGEN
Forderungen, Mitteilungen, Zustimmungen oder sonstige Nachrichten, die im
Rahmen des Vertrages erforderlich sind, haben in Schriftform zu erfolgen und
gelten bei persönlicher Übergabe bei Erhalt oder bei Zustellung durch einen
international anerkannten Kurierdienst bei Bestätigung des Erhalts als zugestellt, wenn sie an die im entsprechenden Bestelldokument (Produktanhang,
Preisangebot oder Bestellung) angegebenen Anschriften gerichtet werden.
14.
ANWENDBARES RECHT
Der Vertrag unterliegt dem Recht des US-Bundesstaates Michigan. Für die
Durchsetzung des Vertrages oder der Bestimmungen des Vertrages sind ausschließlich die bundesstaatlichen oder Bundesgerichte im US-Bundesstaat
Michigan zuständig, und die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass
sie der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte unterliegen.
15.
EXPORTKONTROLLEN
Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass diese Software den US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen (Export Administration Regulations, „EAR”)
unterliegen, und erklärt sich bereit, die EAR einzuhalten. Der Lizenznehmer ist
nicht berechtigt, diese Software direkt oder indirekt zu exportieren oder zu
reexportieren: (1) in Länder, die den US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen; (2) an Endnutzer, von denen der Lizenznehmer weiß oder
Grund zu der Annahme hat, dass sie die Software in der Konstruktion,
Entwicklung oder Herstellung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen
oder von Raketensystemen, Trägerraketen und Höhenforschungsraketen oder
unbemannten Luftfahrzeugsystemen verwenden; oder (3) an Endnutzer, denen
von einer Bundesbehörde der US-Regierung verboten wurde, sich an den Ausfuhrgeschäften der USA zu beteiligen. Ferner obliegt es dem Lizenznehmer,
die geltenden lokalen Gesetze in Bezug auf die Ausfuhr oder Nutzung dieser
Software zu befolgen.
16.
RECHTE DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN
Die Software ist ein „kommerzieller Artikel“ im Sinne von 48 C.F.R. [USBundesgesetzsammlung] 2.101 (Okt. 1995) und besteht aus „kommerzieller
Computersoftware“ und einer „kommerziellen Computersoftware-Dokumentation“. Falls sie von oder im Auftrag einer Zivilbehörde erworben wird, unterliegt der Erwerb dieser kommerziellen Computersoftware bzw. der kommerziellen Computersoftware-Dokumentation durch die US-Regierung gemäß 48
C.F.R. 12.212 (Computersoftware) und 12.211 (Technische Daten) sowie Teil
27.405(b)(2) der Beschaffungsverordnung der US-Bundesbehörden (Federal
Acquisition Regulation, „FAR“) und deren Folgeverordnungen den Bedingungen dieser Lizenz. Falls sie von oder im Auftrag einer Behörde des USVerteidigungsministeriums („VM“) erworben wird, unterliegt der Erwerb dieser
kommerziellen Computersoftware bzw. der kommerziellen ComputersoftwareDokumentation durch die US-Regierung gemäß 48 C.F.R. 227.7202-3 der
Ergänzung zur Beschaffungsverordnung des VM (Defense FAR Supplement,
„DFARS“) und deren Folgeverordnungen den Bedingungen dieser Lizenz.
Diese Klausel zu den Rechten der US-Regierung tritt an die Stelle aller
anderen FAR, DFARS oder sonstiger Klauseln oder Bestimmungen in Bezug
auf die Rechte der Regierung an Computersoftware oder technischen Daten
gemäß dieser Lizenz und ersetzt diese. Keine Partei ist berechtigt, einschränkende Kennzeichnungen und Hinweise auf der Software zu entfernen.
17.
ENABLEMENT-UNTERSTÜTZUNG
Compuware behält die vollständigen Eigentums- und Nutzungsrechte an: 1)
Programmen, Produkten oder Methoden von Compuware, die Compuware vor
oder unabhängig von den in dem Vertrag geregelten Services entwickelt hat
(„bereits bestehende Arbeiten”); und 2) allen Programmen, Produkten, Methoden, Prozessen, Verfahren, Ideen, Konzepten, Betriebsgeheimnissen und
Fachkenntnissen, die im Zusammenhang mit den Services erstellt oder entwickelt wurden und Modifikationen bzw. Ableitungen von bereits bestehenden
Arbeiten von Compuware sind. Der Lizenznehmer hat die in einem Produktanhang vorgesehene Enablement-Unterstützung innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Bestelldatum anzusetzen; andernfalls verliert er das Recht auf
diese Services ohne Rückerstattung. Für die Dauer der Enablement-Unterstützung und die darauf folgenden 12 Monate erklären sich die beiden Parteien
bereit, keine Mitarbeiter der anderen Partei anzuwerben oder einzustellen, die
im Rahmen der Enablement-Unterstützung bei der anderen Partei beschäftigt
sind oder mit dieser in Interaktion stehen. Die vorstehende Bestimmung ist
kein Verbot: i) allgemeiner Stellenausschreibungen in öffentlichen Medien; und
ii) entsprechender individueller Reaktionen oder Einstellungsentscheidungen.
18.
TESTVERSION
Dieser Paragraf findet nur dann Anwendung, wenn die Software dem Lizenznehmer zur Begutachtung der Software bereitgestellt wird („Testversion“). Eine
Testversion gilt als Software, die allen vertraglichen Einschränkungen sowie
Falls der Lizenznehmer der Zahlung aller Lizenz- und Wartungsservicegebühren pünktlich nachkommt, stellt Compuware den folgenden Wartungsservice
(„Wartungsservice”) zur Verfügung:
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Software in wesentlicher Übereinstimmung mit der jeweils aktuellen Dokumentation;
technischen Telefon-Support;
von Compuware vorgesehene Updates und Verbesserungen der Software, die Compuware im Rahmen des Wartungsservice anderen Lizenznehmern der Software generell kostenlos zugänglich macht; und
in wirtschaftlich zumutbarem Umfang Korrektur, Ersatz oder sonstige
Services bei einem Defekt.
(c)
Der Wartungsservice verlängert sich automatisch jährlich, sofern der Lizenznehmer Compuware nicht schriftlich mindestens sechzig (60) Tage vor dem
Verlängerungsdatum auffordert, den Wartungsservice einzustellen. Falls der
Lizenznehmer den Wartungsservice kündigt und später wieder in Anspruch
nehmen will, gelten die jeweiligen Wartungstarife und -bedingungen von
Compuware. Compuware behält sich das Recht vor, den Wartungsservice auszusetzen, falls der Lizenznehmer in Zahlungsverzug ist.
11.
VERTRAGSVERLETZUNG
Jede Partei kann den Vertrag kündigen, falls die andere Partei eine Vertragsverletzung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung
nicht heilt. Compuware kann den Vertrag bei Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum von Compuware sofort kündigen. Die Bedingungen des Vertrages, die naturgemäß nach einer Kündigung des Vertrages fortbestehen,
bleiben in Kraft. Bei Kündigung des Vertrages hat der Lizenznehmer die Software umgehend entweder zu vernichten oder an Compuware zurückzugeben
und Compuware schriftlich zu bestätigen, dass keine Kopien der Software
weiter genutzt werden.
12.
(a)
GEHEIMHALTUNG
Jede Partei hat Informationen, die ihr von der anderen Partei bereitgestellt und
in schriftlicher Form als firmeneigen oder vertraulich bezeichnet werden,
vertraulich zu behandeln („vertrauliche Informationen”). Vertrauliche Informationen umfassen auch alle Informationen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise
als vertraulich oder firmeneigen anzusehen sind. Eine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei nicht ohne die vorherige schriftliche
Genehmigung der anderen Partei gegenüber Dritten offenlegen und die vertraulichen Informationen der anderen Partei ausschließlich in Erfüllung des
Vertrages nutzen. Jede Partei übernimmt die Haftung für die Handlungen ihrer
Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter und hat die vertraulichen Informationen der
anderen Partei in gleicher Weise wie ihre eigenen wertvollen vertraulichen
Informationen zu schützen, wobei jedoch in jedem Falle zumindest mit der
angemessenen Sorgfalt vorzugehen ist. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich,
dass die Software und die Bedingungen und Preise des Vertrages vertrauliche
Informationen von Compuware darstellen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Eigentumskennzeichnungen oder einschränkende Hinweise, die auf der
Software angebracht oder in ihr enthalten sind, zu entfernen oder zu vernichten. Eine empfangende Partei hat die offenlegende Partei umgehend zu
benachrichtigen, wenn ihr eine tatsächliche oder drohende Vertragsverletzung
bekannt wird, und mit der offenlegenden Partei zu kooperieren, wenn diese zur
Durchsetzung ihrer Rechte eine angemessene Anfrage stellt.
(b)
oder indirekt durch eine Quelle bekannt werden, die gegenüber der offenlegenden Partei keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; (c) rechtmäßig
und ohne Verletzung des vorliegenden Vertrages öffentlich bekannt oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich werden; oder d) von der empfangenden
Partei selbstständig entwickelt werden. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen entsprechend den Anforderungen des geltenden
Rechts, gerichtlicher Verfahren oder staatlicher Verordnungen offenlegen,
sofern sie dies der offenlegenden Partei rechtzeitig im Voraus mitteilt, damit die
offenlegende Partei in der Lage ist, dieser Offenlegung zu widersprechen; die
Offenlegung hat sich im Übrigen auf den geforderten Umfang zu beschränken.
Nicht als vertrauliche Informationen im Sinne des Vertrages gelten Informationen, die: (a) vor Erhalt seitens der offenlegenden Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung bereits bekannt sind; (b) der empfangenden Partei direkt
Click-Lizenzvertrag, Version 2013
den zusätzlichen Einschränkungen unterliegt, dass diese Software ausschließlich zu Testzwecken bereitgestellt wird, nicht produktiv genutzt und in keinerlei
Geschäftsprozesse des Lizenznehmers eingebunden werden darf, sofern und
solange diese Softwareprogramme nicht lizenziert und vom Lizenznehmer
gezahlt werden. Die Testversion wird IN DER VORLIEGENDEN FORM ohne
ausdrückliche oder stillschweigende Garantien allein und ausschließlich zu
dem Zweck bereitgestellt, dass der Lizenznehmer die Software begutachten
kann. Die Testversion wird am Ende des Testzeitraums automatisch deaktiviert. Falls der Lizenznehmer die Software am Ende des Testzeitraums weiter
nutzen will, hat er sich mit einem Vertreter von Compuware in Verbindung zu
setzen.
19.
UNGETEILTER VERTRAG
Der Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und
ersetzt alle früheren Angebote und sonstigen Mitteilungen zwischen den Parteien. Auf die Erfüllung einer Verpflichtung durch eine Vertragspartei kann nur
durch eine schriftliche Verzichtserklärung, die von einem bevollmächtigten
Vertreter der anderen Partei unterzeichnet wird, verzichtet werden. Falls eine
der Parteien ein Recht oder Rechtsmittel nicht oder verspätet ausübt, stellt dies
keinen Verzicht dar. Falls eine Bestimmung des Vertrages für unwirksam erklärt wird, führt dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern zur
Teilnichtigkeit der unwirksamen Bestimmung, wobei die übrigen Bestimmungen des Vertrages uneingeschränkt wirksam und in Kraft bleiben. Die Bedingungen, die in einer vom Lizenznehmer ausgestellten Bestellung enthalten
sind, entbehren jeglicher Rechtswirkung, selbst wenn die Bestellung von
Compuware angenommen wird. Falls der Vertrag und ein Produktanhang
widersprüchliche Bedingungen enthalten, gilt der Produktanhang vorrangig.
Der Lizenznehmer ist ein eigenständiger Unternehmer, und keine Bestimmung
des Vertrages kann dahingehend ausgelegt werden, dass Beziehungen im
Rahmen einer Gesellschaft, eines Joint Venture oder einer Vertretung zwischen Compuware und dem Lizenznehmer begründet werden. Bestimmte Softwareprogramme enthalten Produktsicherungsmaßnahmen, unter anderem
Kennwortschutz, Kopierschutz-Unterprogramme oder andere Sicherungsmaßnahmen, mit welchen die Installation bzw. Nutzung der Software auf die
lizenzierte Konfiguration beschränkt werden soll.
Click-Lizenzvertrag, Version 2013

Documentos relacionados