AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 113-04-133.31 Berlin, 16. Juni 2004 RES

Transcrição

AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 113-04-133.31 Berlin, 16. Juni 2004 RES
AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 113-04-133.31
RES 133-14
Berlin, 16. Juni 2004
Fassung vom 29. Juni 2009
An alle Auslandsvertretungen
An alle Arbeitseinheiten im Hause
An das
Deutsche Archäologische Institut
Berlin
Betr.:
Steuerleitfaden für Auslandsvertretungen und Beschäftigte im Auswärtigen Amt
Anlg.:
1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß § 39 d EStG
2. Hinweise zum Bescheinigungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige in EU/
EWR-Staaten
Adressatenkreis:
Berichtspflicht:
Wiedervorlage:
Verfallsdatum:
3. BMF-Schreiben v. 8.10.1996 zu unbeschränkter Steuerpflicht (Billigkeitsrege
lung)
4. Merkblatt zum Solidaritätszuschlag
5. Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)
6. Text des § 24 b Einkommensteuergesetz
7. BMF-Rundschreiben vom 19. Januar 2007 – IV C 4 – S 2221 – 2/07 zu Kin
derbetreuungskosten
Steuerpflichtige Beschäftige und Verwaltungen der Auslandsvertretungen
entfällt
jährlich zum 1. Juli
30.06.2014
Vorbemerkung
Das Auswärtige Amt ist als Arbeitgeber nach § 38 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet,
die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Die Beschäftigten sind Schuldner der Lohnsteuer. Dies gilt auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von
5,5 % der Lohnsteuer. In diesem Zusammenhang möchte das Auswärtige Amt mit diesem Steuerleitfaden seinen Beschäftigten die notwendigen Informationen geben – insbesondere auch zu Besonderheiten
2
im Zusammenhang mit der dienstlichen Auslandsverwendung, ohne dass dabei eine Gewährleistung
oder ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Verbindliche Auskünfte zu speziellen
Steuerfragen kann nur das jeweils zuständige Finanzamt erteilen. Ein in individuellen Fällen evtl. notwendig werdender Steuerberater kann durch diese Zusammenfassung nicht ersetzt werden. Gleichzeitig
sollen hiermit auch die Auslandsvertretungen Hinweise und Anleitungen zur Berechnung und Abführung von Lohnsteuern für das bei ihnen beschäftigte Personal erhalten. Zur besseren Übersicht sind einzelne Steuerbereiche, die erfahrungsgemäß häufiger nachgefragt werden, im Teil 5 in der Form eines
"Steuer-ABC" als alphabetisch gegliederte Stichworte aufgeführt.
Weitere Hinweise kann jede/r Steuerpflichtige für seinen/ihren jeweiligen Einzelfall über das für ihn/sie
zuständige Finanzamt erhalten. Allgemeine Steuerinformationen, Möglichkeiten zur Eintragung von
Freibeträgen, Absetzung von Werbungskosten etc. enthält die jährlich von der Finanzverwaltung herausgegebene Broschüre "Lohnsteuer 200X – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler". Auch im Internet
finden sich Informationen, z. B.:
www.bmf.bund.de:
Bundesfinanzministerium: Steuergesetze, Erlasse, Steuerformulare, Broschüren,
Steuerlexikon, Tabelle mit Zahlen zur Lohnsteuer (Pauschalbeträge, Prozentsätze etc.), Merkblatt zur Steuerklassenwahl (für jeweiliges Kalenderjahr), Texte und Liste der Doppelbesteuerungsabkommen; Ländergruppeneinteilung: BMF-Schreiben vom 09.09.2008 – IV C 4 – S
2285/07/0005
www.abgabenrechner.de:
Interaktiver Rechner des BMF zur Ermittlung der Lohnsteuer
www.gesetze-im-internet.de Text des Einkommensteuergesetzes
www.finanzamt.de:
Eingangsportal der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern
www.elster.de ELSTER (=Elektronische Steuererklärung); Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt auf elektronischem Wege
www.vlh.de:
Informationsangebot der Vereinigten Lohnsteuerhilfevereine
www.bdl-online.de:
Steuertipps zu aktuellen Themen für Beschäftigte
www.steuernetz.de:
Angebot eines Steuer-Newsletters
www.haufe.de:
Umfangreiches Informationsangebot zum Steuerrecht
www.steuer-newsletter.de: Steuernewsletter mit aktuellen Steuerinformationen
www.bzst.de:
Kindergeld: Vorschriften, Merkblätter, Formulare, FAQs
Die für die jährliche Einkommensteuererklärung benötigten Formulare sowie auch die für die Ortskräfte benötigten Formulare zur Feststellung der Steuermerkmale können über www.formulare-bfinv.de abgerufen werden.
Im Auftrag
Dr. von Voß
3
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.5.1
1.5.2
1.6
1.7
1.8.
1.9.
2.
2.1
2.2
2.3
Steuerrechtlicher Status, Lohnsteuerabzugsverfahren
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Berücksichtigung von Kindern
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Steuerklasse II
Steuerklassenwahl
Faktorverfahren
Besteuerungsgrenzen
Zuständiges Finanzamt
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Auswärtige Amt als Arbeitgeber
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs
Lohnsteuerbescheinigung
Aufgaben der Auslandsvertretungen
Neueinstellung von Ortskräften
Freistellung von der deutschen Lohnsteuer
Heranziehung zur deutschen Lohnsteuer
a) Steuerklasse und Steuerermäßigung
b) Jahressonderzahlung, 13. Monatsvergütung
c) Buchungsverfahren
2.4 Abführung der ausländischen Lohnsteuer
2.5 Doppelbesteuerungsabkommen
2.6 Gegenseitigkeitsfeststellungen
3.
Lohnsteuerkarten (Freibeträge)/Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
3.1 Beschäftigte der Zentrale
3.1.1 Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte
3.1.2 Überprüfung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
3.1.3 Vorlagetermine und Kennzeichnung der Lohnsteuerkarte
3.1.4 Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt
3.2 Beschäftigte der Auslandsvertretungen
3.2.1 Einreihung in Steuerklassen ohne Lohnsteuerkarte
3.2.2 Mitteilung an das Finanzamt über Wohnsitzänderung
4.
Einkommensteuererklärung
4.1 Einkommensteuerveranlagung auf Antrag
5.
Steuer – ABC
4
1.
Steuerrechtlicher Status, Lohnsteuerabzugsverfahren
In § 1 EStG wird die
unbeschränkte Steuerpflicht (= unbeschränkt der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegende, aus dem In- und Ausland stammende Einkünfte, sog. Welteinkommen) sowie die
beschränkte Steuerpflicht (= steuerpflichtig nur hinsichtlich der in Deutschland erzielten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) definiert.
Nur wer nach § 1 Abs. 1 – 3 unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw. als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, kann familien- und personenbezogene Abzüge geltend machen (z. B. die
Steuerklasse III für Verheiratete oder die Berücksichtigung von persönlichen
Steuerfreibeträgen).
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist auch eine der Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld (s. Ziffer 1.3).
1.1
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
• Beschäftigte der Zentrale und ihre Ehegatten mit deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 (1) EStG),
• entsandte Beschäftigte im Ausland = deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu einer inländischen Person des öffentlichen
Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Dies gilt nur, wenn diese Personen im Empfangsstaat lediglich in
einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen werden (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2
EStG). So ist z. B. ein deutscher Diplomat im Empfangsstaat nach Artikel 34 WÜD von allen Steuern befreit, soweit die Quelle seiner privaten Einkünfte nicht in diesem Staat ist.
• die zum Haushalt gehörenden Angehörigen insbes. Ehegatten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
• nichtdeutsche, zum Haushalt gehörende Angehörige, insbes. Ehegatten, die entweder keine
Einkünfte beziehen oder nur Einkünfte erzielen, die ausschließlich in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt auch für Ehegatten, die die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen. Erzielt der ausländische Ehegatte Einkünfte, die im Ausland zu versteuern sind, kann er in Deutschland steuerlich nicht berücksichtigt werden, d. h. ein Ehegatten-Splitting ist dann nicht möglich.
Die unbeschränkte Steuerpflicht des ausländischen Angehörigen (Ehegatte), sofern dieser
Einkünfte erzielt, muss der oder die Beschäftigte wie folgt nachweisen:
Vorlage einer unmittelbar beim Finanzamt beantragten Bescheinigung nach § 39 c EStG
über die Einreihung in die Steuerklasse III oder Bescheinigung der örtlich zuständigen Finanzbehörde des Gastlandes oder, wenn eine solche nicht zu erlangen ist, durch eine Bestätigung der Auslandsvertretung, dass der oder die Angehörige keine steuerpflichtigen Einkünfte hat. Hierin müsste gleichzeitig bestätigt werden, dass von der ausländischen Finanzbehörde derartige Bescheinigungen nicht zu erhalten sind.
5
•
Ortskräfte, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllen. (Das Betriebsstätten-Finanzamt Bonn-Innenstadt sieht dies beispielsweise bei solchen Ortskräften als erfüllt
an, die sich auf der Grundlage eines A2-Visums in den USA aufhalten.)
• auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelte Beschäftigte.
Voraussetzung:
• Die Einkünfte des oder der Beschäftigten im Kalenderjahr unterliegen mindestens zu
90% der deutschen Einkommensteuer oder
• die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (Auslandseinkünfte)
betragen nicht mehr als 7.834,- Euro im Kalenderjahr (Grundfreibetrag nach § 32 a Abs.
1 EStG, ab dem 1. Januar 2010 8.004 Euro); bei gemeinsamen Einkünften der Ehegatten
15.668,- Euro (ab dem 1. Januar 2010 16.008 Euro), wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.
Dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des oder der Steuerpflichtigen gemindert. Hierzu gibt das Bundesfinanzministerium jährlich eine Ländergruppeneinteilung heraus, wonach die Beträge in voller Höhe, mit 3/4, 1/2 oder 1/4 zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 09.09.2008 – IV C 4 – S 2285/07/0005; kann
bei Ref. 113-04 angefordert werden).
•
Das Finanzamt ermittelt zunächst die im In- und Ausland erzielten Gesamteinkünfte (das
Welteinkommen). Die Einkünfte werden dann in solche aufgeteilt, die der deutschen
Einkommensteuer unterliegen und solche, die der Besteuerung im Ausland unterliegen.
Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 EStG sind erfüllt, wenn entweder die relative
Grenze (90 %) oder die absolute Grenze (Grundfreibetrag) eingehalten ist.
Die Höhe der ausländischen Einkünfte, also derjenigen Einkünfte, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, muss durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Als ausländische Einkünfte gelten alle
Einkünfte, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.
Dieser Punkt kann beispielsweise für solche Ehepaare wichtig sein, bei denen ein Ehepartner als Ortskraft einer Beschäftigung im Gastland nachgeht. Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt sind und beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
sind, dann können sie auch die Vorteile des Ehegattensplittings in Anspruch nehmen.
Erfüllt der als Ortskraft beschäftigte Ehegatte jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 EStG und bleibt als beschränkt Steuerpflichtiger in Steuerklasse I, dann muss
auch der verheiratete entsandte Beschäftigte in Steuerklasse I eingereiht werden.
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Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat beantragen die
nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG vorgeschriebenen Bescheinigungen über die Höhe der nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte bei der zuständigen Behörde dieses Staates. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck Muster der Vordrucke
den Finanzbehörden der anderen EU/EWR-Staaten zugeleitet. Sollte es in der Praxis dennoch
vorkommen, dass einzelne nachgeordnete Finanzbehörden anderer EU/EWR-Staaten solche Bescheinigungen verweigern, könnte das BMF um Abhilfe ersucht werden. In diesen Fällen wird
um einen weiterleitungsfähigen Bericht an Referat 113-04 gebeten, der alle erforderlichen Angaben enthalten sollte: Name, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber des Antragstellers, Zeitpunkt
und Ablehnung des Antrags, Angabe der ausländischen Steuerbehörde und der Steuernummer
bzw. Steueridentifikationsnummer, evt. Intervention der Auslandsvertretung.
Für Länder außerhalb des EU / EWR – Raums gilt weiterhin eine Billigkeitsregelung des
Bundesministeriums der Finanzen, wonach auch andere Bestätigungen der ausländischen Behörde ausreichen (z. B. der Steuerbescheid), oder, falls in einem solchen Staat Bescheinigungen
nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG nicht erteilt werden, eine Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung auf dem amtlichen deutschen Vordruck. Hierbei muss die Auslandsvertretung auch
dazu Stellung nehmen, dass die zuständige ausländische Steuerbehörde die Bescheinigung ggf.
nicht erteilt hat. (Zu den Vordrucken s. Anlage 2 – "Hinweise zum Bescheinigungsverfahren").
Werden die o. g. Voraussetzungen erfüllt, können bei der Versteuerung des Einkommens von
Ortskräften familienbezogene Vergünstigungen wie z. B. das Ehegattensplitting bei Steuerklasse III gewährt werden, ansonsten müsste es bei der Steuerklasse I bleiben.
I. d. R. beantragen die Ortskräfte beim Betriebsstätten-Finanzamt Bonn-Innenstadt eine „Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG“, um die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3
EStG zu erreichen. Diese Bescheinigung übernimmt die Funktion der Lohnsteuerkarte. Darin
wird die maßgebende Steuerklasse eingetragen, ggf. die Zahl der Kinderfreibeträge und ein
Lohnsteuerfreibetrag. Zur Beantragung der „Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG“ wird der
„Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ verwendet, dem die „Anlage Grenzpendler EU/EWR“
bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR“ beizufügen ist. Die Formulare sind zu finden
unter www.formulare-bfinv.de.
Die unbeschränkte Steuerpflicht führt zu der Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung
abzugeben (§ 46 Abs. 2 EStG).
Vorteil der unbeschränkten Steuerpflicht ist die mögliche Inanspruchnahme von personenbezogenen Steuervergünstigungen, d. h. steuerliche Absetzung z. B. von:
• Vorsorgeaufwendungen: Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, Beiträge zu
bestimmten privaten Versicherungen,
• Sonderausgaben: Spenden, Beiträge, Ausbildungskosten,
7
•
•
•
•
Außergewöhnliche Belastungen,
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige,
Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, ggf. gekürzt
nach der Ländergruppeneinteilung,
• Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, ggf. gekürzt nach der Ländergruppeneinteilung,
• Absetzung von Schulgeld für den Besuch von Schulen im Ausland.
Darüber hinaus können Verheiratete familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch
nehmen wie z. B.:
• Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif (Steuerklasse III),
• Verdoppelung der ehebezogenen Pausch- und Höchstbeträge: Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale, Sparerfreibetrag.
1.2
Beschränkt einkommensteuerpflichtig
sind grundsätzlich Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die Einkünfte i. S. von § 49 EStG aus nichtselbständiger Arbeit aus Deutschland beziehen, z. B. aus einer Beschäftigung als Ortskraft bei einer Auslandsvertretung (§ 1 Abs. 4 EStG). Ortskräfte bei
den Auslandsvertretungen sind grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, d. h. dass
ihre von der Auslandsvertretung gezahlten Bezüge in Deutschland versteuert werden müssen, es
sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung
sieht eine andere Regelung vor. Folge: Grundsätzlich keine personen- und familienbezogenen
Steuerentlastungen, also beispielsweise keine Kinderfreibeträge nach § 32 EStG, da dessen Anwendung durch § 50 Abs. 1 EStG ausgeschlossen wird; der Ehegatte kann steuerlich nicht berücksichtigt werden, Steuerklasse I, Bescheinigungsverfahren nach § 39 d EStG.
Beschränkt Steuerpflichtige können eine Lohnsteuer-Ermäßigung und eine Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nicht beantragen. Sie erreichen eine Verringerung der Lohnsteuer, wenn ihnen vom Finanzamt aufgrund eines Antrages nach § 39 d EStG Freibeträge für
den Unterhalt von Kindern, für Werbungskosten oder Sonderausgaben zugebilligt werden.
Der Antrag ist mit zweckdienlichen Belegen von der Auslandsvertretung unmittelbar dem Finanzamt Bonn-Innenstadt mit einem Begleitschreiben, in dem das Arbeitsverhältnis der Ortskraft und die Antragsangaben bestätigt werden, zu übersenden (Anlage 1). Die daraufhin vom
Finanzamt ausgestellte Bescheinigung wird dem Auswärtigen Amt bzw. der Auslandsvertretung
direkt übersandt. Die vom Finanzamt festgesetzten Freibeträge und die Verringerung der Lohnsteuer sind dann aus den monatlichen Gehaltsabrechnung ersichtlich. Die Bescheinigung ist i. d.
R. nur für ein Kalenderjahr gültig und muss deshalb jährlich erneut beantragt werden.
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1.3
Berücksichtigung von Kindern
Kinder unter 18 Jahren werden bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne weitere Einschränkung
steuerlich berücksichtigt. Unbeschränkt Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Kinder, dies gilt sowohl für unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG
(Wohnsitz in Deutschland), erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 2 EStG (Entsandte AA-Beschäftigte im Ausland, ohne Wohnsitz in Deutschland) als auch für Beschäftigte,
die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (Ortskräfte).
In den letztgenannten Fällen müssen die Freibeträge nach den Verhältnissen des Staates, in dem
das Kind seinen Wohnsitz hat, ermäßigt werden. Hierzu ist die Ländergruppeneinteilung des
BMF maßgebend (BMF-Schreiben vom 09.09.2008 – IV C 4 – S 2285/07/0005; kann bei Ref.
113-04 angefordert werden). Danach sind die Freibeträge für Kinder je nach Ländergruppe zu
drei Viertel, der Hälfte oder einem Viertel anzusetzen.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Beschäftigten (Ortskräfte), die keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsstaat haben (Kinder mit Wohnsitz außerhalb des EU/EWR-Raums), kann ein Kinderfreibetrag schon während
des laufenden Kalenderjahres beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden (§ 39
Abs. 3 a Satz 1 EStG). Dazu wird an Stelle des als Zähler eingetragenen Kinderfreibetrages der
entsprechende Freibetrag als Summe eingetragen. Da keine Lohnsteuerkarte vorliegt, erfolgt die
Eintragung auf der Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG bzw. nach § 39 d
Abs. 3 EStG. Bei der Lohnsteuerberechnung durch die Auslandsvertretungen nach dem elektronischen Steuerrechner (www.abgabenrechner.de) darf in solchen Fällen nicht ein Kinderfreibetrag als Zähler eingetragen werden, sondern es ist bei jeder Monatsabrechnung 1/12 der vom Finanzamt eingetragenen Freibetragssumme einzutragen und zwar in das vorletzte Feld: „Für die
Berechnung der Lohnsteuer sind vom Arbeitslohn für den angegebenen Lohnzahlungszeitraum
als steuerfrei abzuziehen:“.
Die Freibeträge belaufen sich seit dem 1. Januar 2009 auf 1.932 Euro (Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes – Kinderfreibetrag, Erhöhung durch das Familienleistungsgesetz) und 1.080 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
(§ 32 Abs. 6 EStG, § 39a Abs. 6 i. V. m. § 39 Abs. 3 a EStG). Jeder Kinderfreibetrag wird mit
einem Zähler von 0,5 in die Lohnsteuerkarte eingetragen, bei Verheirateten mit einem Zähler
von 1,0; die Freibeträge belaufen sich dann auf 3.864 Euro bzw. 2.160 Euro. Die Freibeträge
pro Kind können sich also auf bis zu 6.024 Euro im Jahr summieren.
Für Kinder über 18 Jahre kann das Finanzamt auf Antrag nur noch dann einen Kinderfreibetrag
bescheinigen, wenn dem Kind Einkünfte und Bezüge zur Bestreitung seines Unterhalts und der
Berufsausbildung von weniger als 7.680,- Euro (bzw. jeweils geltender Betrag gem. § 32 Abs. 4
EStG) zustehen. Diese Grenze gilt nicht für behinderte Kinder. Für Kinder, die den gesetzlichen
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Grundwehrdienst oder Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten oder eine Tätigkeit als
Entwicklungshelfer ausüben, kann kein Kindergeld gezahlt werden. Dagegen können Kinder –
unter Beachtung dieser Grenze –
bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sich bei der Arbeitsvermittlung in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet
haben und der Arbeitsvermittlung in Deutschland zur Verfügung stehen, und
bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht
beginnen oder fortsetzen können oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten
(§ 32 Abs. 4 EStG).
1.4
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Steuerklasse II
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde für Alleinerziehende im Rahmen der Steuerklasse II
gem. § 24 b EStG ein Entlastungsbetrag vom 1.308 Euro im Jahr bzw. 109 Euro im Monat festgelegt, sofern zur Haushaltsgemeinschaft von Alleinerziehenden mindestens ein Kind unter
18 Jahren gehört (Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I S.
3076). Dazu gehören leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 EStG).
Mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21. Juli 2004
wird darüber hinaus der Entlastungsbetrag auch solchen Alleinerziehenden zugebilligt, für die
ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 - EStG (Kinderfreibetrag und / oder Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf )
besteht. Somit wird der Kreis der Berechtigten für die Steuerklasse II auf solche Alleinstehenden erweitert, zu deren Haushalt ein Stiefkind, ein Enkelkind oder ein volljähriges Kind gehört,
für das Anspruch auf Kindergeld oder den o. g. Kinderfreibetrag besteht. Diese Berechtigungen
ergeben sich i. d. R., wenn sich die Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Diese Nachbesserung trat mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft / eingetragene Lebenspartnerschaft
Alleinerziehende Steuerpflichtige, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag
nicht erhalten, sie werden grundsätzlich in die Steuerklasse I eingereiht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das jeweils nächste Kalenderjahr
Damit die Steuerklasse II mit dem o. g. Entlastungsbetrag bei Berechtigten im Inland schon bei
Ausgabe der Lohnsteuerkarten für das jeweils nächste Kalenderjahr berücksichtigt werden kann,
ist es erforderlich, dass die Berechtigten bei der Gemeindeverwaltung (in Berlin: zuständiges
Bezirksamt/Bürgeramt) bis zum 20. September eines jeden Jahres eine Versicherung über die
Erfüllung der lt. § 24 b EStG vorgesehenen Voraussetzungen abgeben. Bei Alleinerziehenden
mit über 18 Jahre alten Kindern ist das Finanzamt für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, ebenso für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende.
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Ein Vordruckmuster für die schriftliche Versicherung sowie der Text des § 24 b EStG nach derzeit neuester Fassung sind beigefügt (Anlage 5 und 6).
Liegt eine solche schriftliche Versicherung nicht vor, darf auf der Lohnsteuerkarte nur die Steuerklasse I bescheinigt werden.
Die Gemeinden sind verpflichtet, alle Beschäftigten, auf deren Lohnsteuerkarte für das laufende
Jahr die Steuerklasse II bescheinigt worden ist und die die o. g. Erklärung gegenüber der Gemeinde nicht bis zum Stichtag 20. September abgegeben haben, dem Finanzamt mitzuteilen
(§ 52 Abs. 51 Satz 3 EStG). Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung des Entlastungsbetrages im laufenden Kalenderjahr vorgelegen haben und die Einreihung in die Steuerklasse II rechtmäßig war. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel reduziert.
Für alleinerziehende Beschäftigte mit Wohnsitz im Ausland, die der erweiterten unbeschränkten
Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 oder 3 EStG unterliegen, ist der Termin 20. September nicht maßgeblich. Sie sollten jedoch bis Ende November eines jeden Kalenderjahres der Besoldungsstelle
in Bonn eine Bescheinigung des Finanzamts Bonn-Innenstadt vorlegen, die ggf. ihre Berechtigung zur Berücksichtigung der Steuerklasse II belegt (§ 39 c EStG). Bei rechtzeitiger Vorlage
kann die Steuerklasse II ggf. gleich ab Januar des folgenden Kalenderjahres bei der Berechnung
der Bezüge berücksichtigt werden, anderenfalls muss die Steuerklasse I angewandt werden. Der
Antrag auf diese Bescheinigung ist zusammen mit der beigefügten Versicherung beim Finanzamt Bonn-Innenstadt einzureichen.
Für weitere Fragen zum Verfahren und zu den jeweiligen Voraussetzungen in Einzelfällen sowie steuerrechtlichen Entscheidungen ist das Finanzamt zuständig.
1.5
Steuerklassenwahl (38 b EStG)
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide
Arbeitslohn beziehen, werden grundsätzlich beide in die Steuerklasse IV eingereiht. Bei unterschiedlicher Einkommenshöhe können sie wählen, ob einer von ihnen (der Höherverdienende)
nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten
in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %., der in Steuerklasse V eingestufte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/
IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V
vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse
III.
Die Zusammenveranlagung und Anwendung des Splittingtarifs ist für Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht möglich (BfH-Urteil vom 26.01.2006 – III R 51/05).
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Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums ist ein „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“
zu finden, das jährlich aktualisiert wird.
1.5.1 Faktorverfahren
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ist ein „Faktorverfahren“ vorgesehen, das bei Ehegatten, deren Einkünfte unterschiedlich hoch sind, eine bessere Annäherung an die tatsächliche Besteuerung ermöglicht (Jahressteuergesetz 2009, neuer § 39 f EStG). Durch die Anwendung der Steuerklassen IV genießt jeder Ehegatte die Vorteile des Splittingverfahrens nach § 32 a Abs. 5
EStG, also Halbierung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens und anschließende Verdopplung des Steuerbetrages. Durch den Faktor, den das Finanzamt ermittelt, wird die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Beispiel:
Jahresverdienst Ehegatte A: 30.000 Euro, Lohnsteuer lt. Klasse IV: .......................4.800 Euro
Jahresverdienst Ehegatte B: 10.000 Euro, Lohnsteuer lt. Klasse IV:...............................0 Euro
Gesamtsteuer:.................................................................................................................4.800 Euro
Gesamtsteuer nach dem Splittingverfahren:...................................................................4.000 Euro
Faktor 4.000 / 4.800 = 0,833 (vom Finanzamt auszurechnen).
Wird dieser Faktor von 0,833 bei Steuerberechnung des Ehegatten A angewandt, ergibt sich
eine Steuer von 3.998,40 Euro. Bei dem Ehegatten B verbleibt es bei einer Steuer von 0 Euro, so
dass die Gesamtsteuer 3.998,40 Euro beträgt, die somit nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der
Steuererklärung, sondern bereits bei dem laufenden Steuerabzug berücksichtigt werden kann.
Die Teilnahme an diesem Faktorverfahren ist freiwillig.
1.5.2 Besteuerungsgrenzen
In Abhängigkeit von der anzuwendenden Steuerklasse setzt die Besteuerung nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle bei unterschiedlichen Jahresbeträgen ein. In der nachstehenden Übersicht
sind diese derzeit geltenden Besteuerungsgrenzen dargestellt:
Steuerklasse
Ab 1. Januar 2009
Jahresarbeitslohn
I
10.997 Euro
II
12.558 Euro
III
20.844 Euro
IV
10.997 Euro
V
VI
928 Euro
ab dem ersten Euro
Dies erklärt beispielsweise, dass Ortskräfte, die aufgrund der beschränkten Steuerpflicht in die
Steuerklasse I eingereiht werden und das o. g. Jahreseinkommen von 10.997 Euro nicht erreichen, tatsächlich keine Steuern zu zahlen brauchen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine
grundsätzliche Steuerpflicht in Deutschland besteht. Treten also nach einem Doppelbesteue-
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rungsabkommen keine anderen Regelungen ein, dann müsste eine Ortskraft ab dem Überschreiten des o. g. Jahreseinkommens Steuern in Deutschland zahlen.
Die Übersicht zeigt auch die Vorteile der familienbezogenen Steuervergünstigungen, wie z. B.
für Alleinerziehende in Steuerklasse II und Verheiratete in Steuerklasse III.
Die Wahl des Faktorverfahrens mildert bei Doppelverdienern die relativ hohe Steuerbelastung
des nach Steuerklasse V besteuerten Ehepartners ab (s. Ziff. 1.5.1).
1.6
Zuständiges Finanzamt
Während des Inlandsaufenthalts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beschäftigten
ihren Wohnsitz haben.
Besteht während des Auslandsaufenthalts kein Wohnsitz in Deutschland, dann ist für die Beschäftigten des Auswärtigen Amts das Betriebsstätten-Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig.
Grund hierfür sind die Bestimmungen des EStG, wonach sich die Betriebsstätte dort befindet,
wo der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird
(§§ 41 Abs. 2, 38 Abs. 3 EStG). Da diese Aufgaben durch das BADV (Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen) in Bonn ausgeführt werden, das seinen Sitz im Bezirk des
Finanzamts Bonn-Innenstadt hat, ist dieses Finanzamt während des Auslandsaufenthalts zuständig. Bei Rückkehr nach Deutschland ändert sich die Zuständigkeit des Finanzamts wieder zu
dem Finanzamt, in dessen Bezirk die Beschäftigten ihren jeweiligen Wohnsitz wählen.
Ein Wohnsitz in Deutschland kann jedoch im steuerrechtlichen Sinn vorliegen, wenn ein Auslandsbeschäftigter seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und
die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (Anwendungserlass zu § 8 der Abgabenordnung). Wird also beispielsweise ein Haus oder eine Wohnung während des Auslandsaufenthalts beibehalten und in den Urlaubszeiten zum Wohnen benutzt, dann kann im steuerrechtlichen Sinn ein Wohnsitz in Deutschland vorliegen mit der Folge, dass das Finanzamt an diesem
Wohnsitz zuständig bleibt (s. a. Ziffer 5 – Kirchensteuerpflicht).
1.7
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Auswärtige Amt als Arbeitgeber
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Beschäftigten, die während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres ständig beschäftigt waren, wird der "automatisierte" Lohnsteuer-Jahresausgleich in
der Regel im Dezember von der Besoldungsstelle durchgeführt (§ 42 b EStG).
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ermöglicht es, ohne Antrag der Beschäftigten die im Laufe des Jahres monatlich einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als
sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt. Eine Erstattung kann
z. B. auf schwankendem Arbeitslohn oder einer Änderung der Steuerklasse im Laufe des Kalenderjahres beruhen. Diese Lohnsteuerberichtigung (Einbehaltung oder Erstattung) erscheint in
der Gehaltsmitteilung mit den Abkürzungen "LStJA/Berichtigung". Diese Berichtigung ist nicht
zu verwechseln mit der Einkommensteuerveranlagung und entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt.
13
Nicht zulässig ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich u. a., wenn Beschäftigte dies beantragen oder
wenn im Ausgleichsjahr die Steuerklasse V oder VI angewandt wurde oder die Bezüge nur für
einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern waren. Dasselbe gilt für
Kalenderjahre, in denen Lohnzeiträume nicht mit Dienstbezügen belegt sind (unterbrochenes
Dienstverhältnis, Fehlzeiten).
1.8.
Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41c EStG)
Sofern eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorgelegt wird, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken oder wenn die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig
erhoben wurde, kann das Auswärtige Amt die bisher zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachträglich erheben (in der Regel im Dezember des laufenden oder Januar des neuen Kalenderjahres, längstens bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung). Bei rückwirkender Einbehaltung der Steuerbezüge sind die Bestimmungen zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung) nicht anzuwenden; daher werden ggf. auch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten (R 41 c.1 Abs. 4 Lohnsteuer-Richtlinien).
1.9
Lohnsteuerbescheinigung
Bis zum Ende eines Kalenderjahres muss die Besoldungsstelle die einzelnen Lohnkonten abschließen und der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Weg übermitteln (§ 41 b EStG). Diese Lohnsteuerbescheinigung wird nach einem amtlichen Muster erstellt und enthält neben allgemeinen Angaben zur
Person, den persönlichen Steuermerkmalen und der Summe der Bruttobezüge u. a. die Summe
der im abgelaufenen Jahr einbehaltenen Lohnsteuern und des Solidaritätszuschlags. Ein Ausdruck dieser Bescheinigungen wird jährlich an die Beschäftigten versandt. Sie dient zum Ausfüllen der ‚Anlage N’ der Einkommensteuererklärung. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. Auch ein evt. unzutreffender Lohnsteuerabzug kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Bereinigung kann nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das jeweils abgelaufene
Kalenderjahr erfolgen.
Hinweis: Als Arbeitgeber ist in diesen Bescheinigungen das BADV (Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen) eingetragen, da es seit dem 1. Januar 2008 die (weiterhin
vom AA selbst festgesetzten) Bezüge technisch auszahlt und somit lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber ist (§ 38 Abs. 3 Satz 2 EStG).
Entsprechendes gilt für die ebenfalls nach amtlichem Muster auszustellende ‚besondere Lohnsteuerbescheinigung’. Diese muss die Besoldungsstelle für diejenigen Beschäftigten ausstellen,
die keine Lohnsteuerkarten haben, also die im Ausland tätigen Entsandten und Ortskräfte, soweit sie in Deutschland steuerpflichtig sind (§ 41 b Abs. 3 Satz 2 EStG).
14
Die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen kann auch für Auslandsvertretungen praktisch
werden, soweit dort Bezüge für Ortskräfte berechnet werden, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten. Auch beschränkt Steuerpflichtige haben das Recht
auf Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung (§ 39 d EStG).
Die Bescheinigung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Muster (s. jährliches BMF-Rundschreiben im Internet unter www.bmf.bund.de). Nach der Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich. Eine Erstattung von Lohnsteuern, die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlt worden sind, ist dann nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs über das Finanzamt möglich (§§ 41 c u. 42 b EStG).
2.
2.1
Aufgaben der Auslandsvertretungen
Neueinstellung von Ortskräften
Die Auslandsvertretungen werden gebeten, Ortskräfte bei ihrer Einstellung über ihre steuerliche
Situation eingehend zu unterrichten und darauf hinzuwirken, dass die Anträge zur Feststellung
der Steuerpflicht bzw. zur Erlangung von Steuervorteilen so bald wie möglich gestellt werden.
Nähere Hinweise zu den Folgen der beschränkten bzw. unbeschränkten Steuerpflicht s. Ziffern
1.1 bzw. 1.2. Dabei ist auch folgendes zu beachten:
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht ganzjährig tätig sind (z. B. Einstellung im Laufe des
Jahres), können einen Anspruch auf Steuerrückerstattung haben. Sie erhalten diese im Wege der
Einkommensteuerveranlagung. Deshalb ist es für diese Beschäftigten von Bedeutung, dass das
Finanzamt ihre unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt, sofern die notwendigen Voraussetzungen
gegeben sind.
Beschränkt steuerpflichtige Ortskräfte können nach Beendigung ihrer befristeten Beschäftigung
beim Finanzamt Bonn-Innenstadt einen Steuerausgleich formlos beantragen. Dem Antrag sind
eine Bescheinigung über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die "Besondere Lohnsteuerbescheinigung" beizufügen.
2.2
Freistellung von der deutschen Lohnsteuer
Grundsätzlich unterliegen alle Ortskräfte der Steuerpflicht in Deutschland, da sie Einkünfte aus
einer nichtselbstständigen Arbeit aus einer deutschen öffentlichen Kasse erhalten (§§ 2, 19, 49
EStG). Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch die Steuerpflicht im jeweiligen Beschäftigungsland bestimmen. Ein Wahlrecht, in welchem Land die Besteuerung stattfindet, gibt es im
Steuerrecht nicht.
Auch wenn deutsche oder nichtdeutsche Ortskräfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder einer Vereinbarung von der Entrichtung deutscher Lohnsteuern freigestellt
sind, muss dies noch ausdrücklich vom deutschen Finanzamt bestätigt werden (§ 39 b Abs. 6
EStG). Deshalb ist es erforderlich, alljährlich zu Anfang Dezember "Freistellungsbescheinigungen" beim Finanzamt Bonn-Innenstadt, Postfach 18 01 20, 53031 Bonn zu beantragen. Hierfür
genügt ein formloser (Sammel-) Antrag der Auslandsvertretung, der Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Familienstand, Grund des Befreiungsantrags (Verweis auf
15
das DBA) jeder Ortskraft enthalten muss. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Ortskräfte eingestellt, sind Einzelanträge gleichen Inhalts einzureichen. Die Freistellungsbescheinigung ist in
der jeweiligen Besoldungsakte aufzubewahren (§ 39 b Abs. 6 i. V. m. § 41 Abs. 1 EStG).
Auch wenn ein DBA zwischen der Bundesrepublik und dem Gastland nicht besteht, kann einer
nichtdeutschen Ortskraft die deutsche Steuer erlassen oder die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Hierfür ist dem Finanzamt Bonn-Innenstadt ein formloser Antrag zusammen mit einem Nachweis der Besteuerung im Ausland zu übersenden.
Bis zur Vorlage einer Freistellungsbescheinigung des Finanzamts muss die Besoldungsstelle
nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes von einer Steuerpflicht in Deutschland ausgehen und regelmäßig Steuern an das Betriebsstätten-Finanzamt Bonn-Innenstadt abführen.
2.3
Heranziehung zur deutschen Lohnsteuer
Für Ortskräfte, die nicht von der deutschen Lohnsteuer befreit sind, errechnen die Auslandsvertretungen die Lohnsteuer selbstständig mit Hilfe des interaktiven Lohnsteuerrechners des Bundesfinanzministeriums unter www.abgabenrechner.de. Die Berechnung der Monats-Nettobezüge erfolgt durch Umrechnung der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung zu dem Euro-Gegenwert, der am Zahltag gilt. Zur Steuerberechnung ist die maßgebliche Steuerklasse zugrundezulegen (Bescheinigung nach § 39 c bzw. 39 d EStG) und die Monatstabelle zu verwenden.
a)
Steuerklasse und Steuerermäßigung
Ortskräfte werden grundsätzlich als beschränkt Einkommensteuerpflichtige in die Steuerklasse I/O eingereiht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder Kinder
haben. Nach den Sondervorschriften für den Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Beschäftigten (§ 50 EStG) gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. Es bedarf somit keiner Einkommensteuerveranlagung. Außerdem darf kein Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen werden. Steuerermäßigungen können bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahme ist nur die Eintragung von Freibeträgen durch das Finanzamt in
die Bescheinigung nach § 39 d, soweit Steuerpflichtige Werbungskosten haben, die den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9 a EStG in Höhe von jährlich 920 Euro übersteigen
oder Sonderausgaben, soweit der Pauschbetrag nach § 10 c Abs. 1 EStG für Spenden
und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 36 Euro jährlich überschritten wird. Die Möglichkeiten der Steuerermäßigung für beschränkt Steuerpflichtige sind in § 39 d Abs. 2 EStG abschließend aufgezählt. Andere Gründe, wie z. B. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4 f EStG können nicht als Freibetrag in die Bescheinigung nach § 39 d EStG
eingetragen werden.
Der Antrag auf eine Bescheinigung nach § 39 d EStG ist mit einem Begleitschreiben der
Auslandsvertretung, in dem die Angaben des Antragstellers bestätigt werden, dem Finanzamt Bonn-Innenstadt zuzusenden.
Zur Behandlung von Ortskräften als unbeschränkt Steuerpflichtige s. Ziffer 1.1.
16
Legen Beschäftigte eine solche Bescheinigung schuldhaft nicht vor, dann muss die (ungünstige) Steuerklasse VI angewendet werden (Richtlinie 39 d Abs. 5 zu § 39 d EStG).
Zur Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder s. Ziffer 1.3.
b)
Jahressonderzahlung, 13. Monatsvergütung
Zahlungen, die nicht zur laufenden Vergütung gehören (§ 38 a EStG), sind als "sonstige
Bezüge" zu versteuern. Hierzu zählen z. B. die 13. Monatsvergütung, Weihnachts- und
Neujahrszuwendungen, einmalige Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder,
Überstundenentgelte, die in ihrer Gesamtheit nicht einzelnen Abrechnungsmonaten zugeordnet werden. Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt
einzubehalten, in dem er zufließt; dabei sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden steuerlichen Merkmale zu berücksichtigen.
Zur Versteuerung von Zahlungen als sonstiger Bezug muss der Arbeitgeber zunächst den
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des oder der Beschäftigten ohne den sonstigen Bezug ermitteln. Hiervon sind ggf. Freibeträge abzuziehen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn wird die Jahreslohnsteuer festgestellt.
Anschließend wird die Jahreslohnsteuer für den Jahresarbeitslohn zuzüglich des sonstigen Bezugs festgestellt.
In Höhe der Differenz zwischen beiden festgestellten Lohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug einzubehalten.
Im Regelfall kann die Steuer nach folgendem Schema ermittelt werden:
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
(bei Zahlungen während des Jahres hochzurechnen)
abzüglich evtl. Freibeträge im Jahr
Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug (I)
"Sonstiger Bezug"
Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug (II)
Steuer gemäß Jahrestabelle
für Summe II
abzüglich Steuer für Summe I
Steuer für "sonstigen Bezug"
c)
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Buchungsverfahren
Die von den Ortskräften einbehaltenen Lohnsteuerbeträge werden addiert und in einer
Summe als Auftragszahlung (KA 03) gebucht. Entsprechendes gilt für den stets getrennt
von der Lohnsteuer zu buchenden Solidaritätszuschlag. Anschreibungen zur Lohnsteuer
sind in FITZ bei K 340 und zum Solidaritätszuschlag bei K 350 vorzunehmen. Diese
Abgaben werden dann jeden Monat automatisch an das Betriebsstätten-Finanzamt BonnInnenstadt abgeführt.
17
Die Abrechnungsunterlagen und Bescheinigungen, wie z. B. die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen gem. § 39 c oder d EStG verbleiben bei der Auslandsvertretung.
Zu weiteren Einzelheiten des Anweisungs- und Zahlungsverfahrens für die Entlohnung
von Ortskräften wird auf RES 23/82 bzw. -82 a verwiesen.
2.4
Abführung der ausländischen Lohnsteuer
Ob und ggf. nach welchem Verfahren die Auslandsvertretung die ausländischen Lohnsteuern
einzubehalten und abzuführen hat, richtet sich nach den Vorschriften des Gastlandes.
2.5
Doppelbesteuerungsabkommen
Beim Neuabschluss von Doppelbesteuerungsabkommen sind die Auslandsvertretungen zur Berichterstattung, insbesondere unter dem Aspekt der Auswirkungen auf die Versteuerung der
Ortskräftebezüge, an die Referate 507 und 113 aufgefordert.
Neuere Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich i. d. R. an dem OECD-Musterabkommen, das gem. Artikel 19 – Öffentlicher Dienst - eine Besteuerung des Einkommens der an den
deutschen Auslandsvertretungen beschäftigten Ortskräfte, gleich welcher Staatsangehörigkeit,
im jeweiligen Beschäftigungsland vorsieht.
Nur für sogenannte ‚importierte Ortskräfte’, die ausschließlich deshalb im jeweiligen Ausland
ansässig geworden sind, um an der deutschen Auslandsvertretung eine Beschäftigung aufzunehmen, gilt hiernach die Besteuerung in Deutschland, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit
oder die eines Drittstaats besitzen. „Importierte Ortskräfte“ mit der Staatsangehörigkeit des
Empfangsstaats werden dort besteuert.
Bestehen Doppelbesteuerungsabkommen, dann enthalten diese auch Pflichten zur Auskunftserteilung in einzelnen Steuersachverhalten. In den Doppelbesteuerungsabkommen ist normalerweise nur ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden vorgesehen. Soweit Ersuchen der Steuerbehörden des Gastlandes über die im örtlichen Gesetz vorgesehene Abführung
von Lohnsteuer hinausgehen, ist auf das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen abzustellen. Die Ortskräfte sind ggf. von der Auslandsvertretung auf die Pflichten zur Zusammenarbeit
und Auskunftserteilung aktenkundig hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Recht
zur Besteuerung aufgrund eines neuen Abkommens vom Kassenstaat Deutschland auf das Gastland übergeht. Anfragen der Steuerbehörden des Gastlandes an die Vertretung zur Besoldung
von Ortskräften sind der Zentrale (Ref. 507 und 113) zur Entscheidung vorzulegen.
Im Übrigen wird auf RES 11-6, Anlage Ziffer 9 verwiesen.
2.6
Gegenseitigkeitsfeststellungen
In bestimmten Ländern, mit denen Deutschland keine Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann es aufgrund von Gegenseitigkeitsfeststellungen Steuerbefreiungen geben.
18
Danach sind die Einkünfte von Ortskräften an den Auslandsvertretungen in Jordanien, Libanon
und Costa Rica von der deutschen Einkommensteuer befreit (BMF-Schreiben vom 21.05.2008 –
IV B 3 – S 1310/07/0002). Diese Steuerbefreiung gilt nur für Ortskräfte mit der Staatsangehörigkeit des Gastlandes, die nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit haben dürfen. Auf
die Einbehaltung von deutschen Steuern kann erst dann verzichtet werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung des deutschen Finanzamts vorliegt.
3.
Lohnsteuerkarten (Freibeträge)/ Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
3.1
Beschäftigte der Zentrale
3.1.1 Zuständigkeit der Gemeinde für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte
Die Gemeinden (Einwohnermeldeämter, Bezirksämter) senden allen am Stichtag 20. September
eines jeweiligen Jahres mit Hauptwohnung dort gemeldeten Beschäftigten gegen Ende des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr zu.
Sofern keine Lohnsteuerkarte zugestellt wird (z. B. wegen Wohnsitzes im Ausland am Stichtag
der Erfassung), ist der oder die Beschäftigte verpflichtet, die Ausstellung der Lohnsteuerkarte
bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
3.1.2 Überprüfung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
Bitte
unbedingt
die
Lohnsteuerkarte
vor
Aushändigung
an
die
Besoldungssachbearbeiter/-innen hinsichtlich Geburtsdatum, Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren überprüfen. Jedes Kind wird
auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich u. a. auf 1,
wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern des Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben.
Für die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse am 1. Januar des Kalenderjahres maßgebend. Ist z. B. die für Kinder unter 18 Jahren bescheinigte Kinderfreibetragszahl niedriger als sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend sein müsste, empfiehlt
es sich, die Änderung der Eintragung bei der ausstellenden Behörde zu beantragen. Ändern sich dagegen die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Verhältnisse in der Art, dass die
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte günstiger für den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige ist als die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. 2 Kinder eingetragen, aber nur noch ein Kind tatsächlich berücksichtigungsfähig), so muss der oder die Steuerpflichtige die Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte ändern lassen (§ 39 Abs. 4 EStG).
Änderungen der Steuerklasse bei Ehegatten, die beide berufstätig sind, können im Laufe eines
Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis zum 30. November beantragt werden.
3.1.3 Vorlagetermine und Kennzeichnung der Lohnsteuerkarte
Die neue Lohnsteuerkarte muss (eventuell nach Ergänzung bzw. nach Eintragung eines Freibetrages) unverzüglich der Besoldungsstelle (Referat 113-1 in Bonn) zugeleitet werden. Den
für Sie zuständigen Arbeitsplatz können Sie Ihrer jeweiligen Gehaltsmitteilung entnehmen.
19
Bitte schreiben Sie zur Arbeitserleichterung der Besoldungsstelle mit Bleistift rechts oben auf
die Lohnsteuerkarte diese Ordnungsnummer. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Merkmale können bei der Gehalts- und Steuerabrechnung für den Januar des neuen Kalenderjahres nur dann berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuerkarte Ihrem Besoldungssachbearbeiter bzw. Ihrer Besoldungssachbearbeiterin bis spätestens 15. Dezember vorliegt; anderenfalls werden die Steuermerkmale mit der Februarzahlung, die sich rückwirkend auf den Januar
erstreckt, berücksichtigt. Wird die Lohnsteuerkarte nicht bis zum 31. März vorgelegt, muss das
Auswärtige Amt die Lohnsteuer rückwirkend ab 1. Januar nach Steuerklasse VI berechnen, d.
h. es müssen erheblich mehr Steuern abgezogen werden.
3.1.4. Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt
Neben der Gemeinde ist in bestimmten Fällen auch das Finanzamt für Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte zuständig. Durch die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Dieser Freibetrag kann nur beim Finanzamt beantragt werden, wenn der oder die Beschäftigte bestimmte
Aufwendungen hat oder ihm Pauschbeträge zustehen, z. B. Freibeträge für Kinder in Schuloder Berufsausbildung, die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres das 18. Lebensjahr, aber
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben; Eintragung behinderter Kinder über 18 Jahre
oder Pflegekinder. (Zu verwendender Vordruck: "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung"; Antrag
ist zusammen mit der Lohnsteuerkarte dem zuständigen Finanzamt vorzulegen).
Es ist zu beachten, dass die ggf. auf der Lohnsteuerkarte des Vorjahres für Kinder über 18 Jahre eingetragenen Freibeträge bei der Steuerberechnung ab Januar des neuen Kalenderjahres
nicht mehr berücksichtigt werden können. Nur die im Vorjahr angewandte Steuerklasse gilt
vorläufig weiter. Das Auswärtige Amt muss sich als Arbeitgeber stets an die Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte halten, und zwar auch dann, wenn bekannt ist, dass sie unrichtig sind. Es ist
ausschließlich Sache der Beschäftigten, die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von der ausstellenden Behörde berichtigen zu lassen.
3.2
Beschäftigte der Auslandsvertretungen
3.2.1 Einreihung in Steuerklassen ohne Lohnsteuerkarte
Für die an die Auslandsvertretungen entsandten Beschäftigten, die nach § 1 Abs. 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden keine Lohnsteuerkarten ausgestellt (§ 39 c Abs.
3 Satz 1 EStG: „Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln.“). Die Besoldungsstelle berücksichtigt dabei die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge, die nach § 39 Abs. 3-5 EStG in die Lohnsteuerkarte einzutragen wären.
Auch Ortskräfte erhalten grundsätzlich keine Lohnsteuerkarte, da sie i. d. R. keinen Wohnsitz in
Deutschland haben.
In bestimmten Fällen - insbesondere, wenn die Einreihung in eine günstigere Steuerklasse als
die Steuerklasse I geltend gemacht wird (z.B. Steuerklasse III, die voraussetzt, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden) - ist die maßgebliche
20
Steuerklasse für das jeweils neue Kalenderjahr durch eine Bescheinigung des Finanzamts gem.
§ 39 c Abs. 3 und 4 EStG nachzuweisen; diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Freibeträgen gelten die obigen Erläuterungen entsprechend.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bescheinigungen nach § 39 c Abs. 3 und 4 EStG
i. d. R. nur für ein Kalenderjahr gelten und jeweils neu beim Finanzamt Bonn-Innenstadt zu beantragen sind. Hierbei empfiehlt sich die rechtzeitige Beantragung, um die Berücksichtigung der
auf den Bescheinigungen eingetragenen Steuermerkmale zu Beginn des neuen Kalenderjahres
sicherzustellen. Die Bescheinigung sollte der Besoldungsstelle in Bonn möglichst unverzüglich
vorgelegt werden.
Bei entsandten Beschäftigten werden zu Anfang eines neuen Kalenderjahres die Lohnsteuerklassen III, IV und V fortgeschrieben.
Beschäftigte, die bisher nach Lohnsteuerklasse II versteuert wurden, werden allerdings automatisch in Lohnsteuerklasse I eingestuft. In diesem Fall ist für das neue Kalenderjahr eine entsprechende Bescheinigung nach § 39 c EStG vorzulegen.
Ortskräfte werden unabhängig von ihrem Familienstand grundsätzlich nach Steuerklasse I ohne
Freibeträge versteuert, es sei denn, eine entsprechende Bescheinigung nach § 39 c EStG (unbeschränkte Steuerpflicht) bzw. § 39 d EStG (beschränkte Steuerpflicht) wird für das jeweilige
Kalenderjahr vorgelegt (s. Anlg. 1). Beschäftigte, die eine solche Bescheinigung schuldhaft
nicht vorlegen, müssen nach Steuerklasse VI besteuert werden.
Entsandte Beschäftigte mit ausländischen Ehegatten können nur dann in die Steuerklassen III,
IV oder V eingereiht werden (Splittingtabelle), wenn auch der ausländische Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig ist (s. Anlg. 3).
Bei getrennter Rückkehr erlangt der in das Inland versetzte Beschäftige des Auswärtigen Amts
mit Wohnsitznahme in Deutschland die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1
EStG – es besteht nicht mehr die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für die im
Ausland lebenden Beschäftigten und bestimmten Familienangehörigen nach § 1 Abs. 2 EStG.
Der zunächst im Ausland verbleibende Ehepartner verliert den steuerlichen Status der unbeschränkten Steuerpflicht. Da dann nicht mehr beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig
sind, kann eine Zusammenveranlagung nach § 26 EStG nicht gewährt werden; somit stellen die
Gemeindebehörden dem oder der im Inland lebenden Beschäftigten eine Lohnsteuerkarte nach
der ungünstigeren Steuerklasse I aus.
Das zuständige Finanzamt kann jedoch in solchen Fällen, in denen nach dienstlicher Versetzung
des oder der AA-Beschäftigten der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner aus persönlichen
Gründen noch für kurze Zeit im Ausland bleibt, unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 8. Oktober 1996 (Billigkeitsregelung, s. Anlage 3) auf Antrag die Steuerklasse I in III
ändern.
21
3.2.2 Mitteilung an das Finanzamt über Wohnsitzänderung
Beschäftigte, die aus dem Ausland in das Inland zurückversetzt sind, müssen der Besoldungsstelle nach Dienstantritt eine Lohnsteuerkarte vorlegen. In diesem Zusammenhang und um
unnötige Postverteilungen zu vermeiden, werden die entsandten Beschäftigten gebeten, bei jeder
Versetzung dem zuständigen Finanzamt ihre neue Wohnanschrift mitzuteilen.
4.
Einkommensteuererklärung
Zwecks Veranlagung zur Einkommensteuer sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Beschäftigten verpflichtet, bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Beizufügen ist unter anderem die 'Besondere Lohnsteuerbescheinigung'. Diese Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn (§ 46 EStG)
Beschäftigte oder deren Ehepartner noch andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, z. B.
Zinsen aus Sparguthaben oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und die Summe dieser Einkünfte mehr als 410,- Euro beträgt,
steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder ausländische Einkünfte von mehr als 410,- Euro bezogen
wurden,
das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat,
Arbeitslohn bezogen wurde, der nach Steuerklasse VI besteuert wurde,
Beschäftigte/r und Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben, und Lohnsteuerkarten mit der Steuerklassenkombination III/V ausgestellt worden sind,
dem/der Beschäftigten eine Freistellungsbescheinigung wegen geringfügiger Beschäftigung
ausgestellt wurde und im Laufe des Kalenderjahrs noch andere Einkünfte erzielt wurden.
4.1
Einkommensteuerveranlagung auf Antrag
Nur unbeschränkt steuerpflichtige Ortskräfte können eine Einkommensteuerveranlagung vom
Finanzamt durchführen lassen (§ 46 Abs. 2 Ziff. 8 EStG). Die Einkommensteuerveranlagung
auf Antrag muss bis spätestens 31. Dezember des übernächsten Jahres unmittelbar dem Finanzamt Bonn-Innenstadt zugesandt werden. Beizufügen sind:
"Besondere Lohnsteuerbescheinigung" des betreffenden Kalenderjahres, die den Beschäftigten jeweils im Januar/Februar von der Besoldungsstelle übersandt werden;
Bescheinigung über die vom Gastland zu versteuernden Einnahmen bzw. die Bestätigung,
dass beide Ehegatten keine zu versteuernden Einnahmen haben, soweit sie nicht schon mit
dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag eingereicht worden war.
5. Steuer-ABC
In diesem Abschnitt werden nach Stichworten in alphabetischer Reihenfolge Steuerbegriffe erläutert,
die für die Beschäftigten im Bereich des Auswärtigen Amts erfahrungsgemäß von Bedeutung sind.
22
Abfindungen
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch von Beschäftigten auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nur in Ausnahmefällen haben Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf Abfindungen (z. B. Abfindung aufgrund eines Urteils in einem Kündigungsschutzprozess oder in Umsetzung der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Arbeitnehmer des Bundes oder nach § 10 UmzugsTV).
Nichtdeutschen Ortskräften steht eine Abfindung nur zu, sofern dies unter Beachtung des Ortsrechts arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Abfindungszahlungen sind steuerpflichtig und als sonstiger Bezug zu versteuern. Die Lohnsteuer kann
nach der Fünftelungsregelung gem. § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG ermittelt werden, wenn eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften vorliegt und wenn diese Besteuerungsart zu einem günstigeren Ergebnis
als die Besteuerung als sonstiger Bezug führt (Abschnitt III des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2004;s.
Homepage Ref. 113). Bei Erfüllung der übrigen steuerlichen Voraussetzungen kann die Fünftelregelung
auch auf beschränkt steuerpflichtige Beschäftigte angewendet werden. Das Berechnungsverfahren lässt
sich zu folgendem Schema zusammenfassen:
a) Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung
b) Darauf fällige Einkommensteuer
c) 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung
d) a) plus c)
e) Fällige Einkommensteuer auf d)
f) Differenzbetrag aus b) und e)
g) 5 X f)
Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich aus der Summe von b) und g).
Durch die Ermittlung von 1/5 der steuerpflichtigen Abfindung und die darauf entfallende Lohnsteuer
wird die Progression abgemildert. Durch die Multiplikation mit 5 wird nicht nur 1/5 der Abfindung besteuert, sondern die gesamte Summe.
Abfindungen sind für Beschäftigte, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden (Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes).
Arbeitgeberdarlehen
sind dann als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn der Arbeitgeber sie zu einem günstigeren als dem
marktüblichen Zinssatz gewährt. Als marktüblicher Zinssatz (Maßstabszinssatz) sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effiktivzinssätze maßgeblich. Von diesem Effektivzinssatz darf ein
Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Bei der Berechnung des Zinsvorteils ist die 44 Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG zu beachten. Nähere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung von
Arbeitgeberdarlehen ergeben sich aus den BMF-Rundschreiben vom 1. Oktober 2008 – IV C 5 – S
2334/07/0009 und vom 27. Oktober 2008-ZC3 – O 1959 – 3/04, die bei Bedarf von Ref. 113-04 angefordert werden können.
23
Arbeitnehmer – Pauschbetrag für Werbungskosten
Der Arbeitnehmer – Pauschbetrag für Werbungskosten beträgt jährlich 920 Euro (§ 9 a EStG). Dieser
Pauschbetrag ist in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet und wird automatisch bei jedem berücksichtigt,
der in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung keine besonderen Werbungskosten erklärt. Der individuelle Nachweis von Werbungskosten lohnt sich also erst dann, wenn dieser Pauschbetrag überschritten wird. Bei Ehegatten, die beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, wird für
jeden Ehegatten der Arbeitnehmer – Pauschbetrag berücksichtigt.
Auslandszulage - Steuerfreiheit
Die auf die Auslandsverwendung bezogenen Teile der Auslandsbezüge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 64
EStG. (Gelegentlich verwechseln dies Steuerberater und sogar Finanzämter mit 'ausländischen Einkünften', die nach § 32 b dem Progressionsvorbehalt unterliegen; auch haben die vom Auswärtigen Amt gezahlten Bezüge nichts mit dem 'Auslandstätigkeitserlass' des Bundesfinanzministeriums zu tun, der für
Mitarbeiter deutscher Firmen gedacht ist, die im Ausland vorübergehend tätig werden.)
Dienstkleidung
Nur vom Auswärtigen Amt überlassene 'typische Berufskleidung', bei der die private Nutzung so gut
wie ausgeschlossen ist, ist steuerfrei nach § 3 Ziff. 31 EStG. Werden normale Kleidungsstücke zur Verfügung gestellt, die auch privat getragen werden können, müssen diese als Sachbezüge versteuert werden.
Entfernungspauschale
Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke) können pauschal
0,30 Euro in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9
EStG). Aufgrund des „Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“
vom 20. April 2009 (BGBl. I, S. 774) gilt dies rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder ab dem 1. Kilometer. Es gilt eine Begrenzung auf höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs kann ein höherer Betrag angesetzt werden. Auch die Kosten für die Benutzung öffentlich Verkehrsmittel können abgesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren
Betrag übersteigen.
Freibetrag (§ 39 a EStG)
Haben Beschäftigte Werbungskosten oder Sonderausgaben, die die vorgesehenen Pauschalbeträge
übersteigen, so können sie sich einen Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die im laufenden Kalenderjahr abzuführenden Steuern vermindern sich dadurch entsprechend. Es muss nicht erst
eine Erstattung nach Abgabe der Steuererklärung im folgenden Jahr abgewartet werden. Der Antrag auf
Lohnsteuerermäßigung ist bis spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres auf amtlichem Vordruck bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit muss der vorgesehene
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (s. o.) allerdings um mindestens 600 Euro überschritten sein, um die Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte bewirken zu können (§ 39 a Abs. 2 Satz 4 EStG).
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Die Werbungskosten müssen sich also auf mindestens 920 plus 600 = 1.520 Euro jährlich belaufen.
Diese Grenze gilt nicht für die Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.
Werbungskosten sind Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen,
z. B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung.
Sonderausgaben sind bestimmte, im Einkommensteuergesetz abschließend aufgezählte Aufwendungen
der privaten Lebensführung, die die steuerliche Leistungsfähigkeit mindern und deshalb bei der Einkommensermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen, z. B. Altersvorsorgebeiträge, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, Kirchensteuer, Schulgeld, Steuerberatungskosten.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt 7.834 Euro (§ 32 a EStG; ab dem 1. Januar 2010 8.004 Euro); in der Steuerklasse III wird er durch das Splittingverfahren doppelt berücksichtigt, somit 15.668 Euro (ab dem
1. Januar 2010 16.008 Euro).
Unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrages von 920 Euro, des Sonderausgabenpauschbetrages von 36 Euro, der Vorsorgepauschale und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
von 1.308 Euro (Steuerklasse II) erhöht sich die Grenze, ab der ein Steuerabzug tatsächlich einsetzt (s.
Ziffer 1.5.2).
Identifikationsnummer
Zur technischen Vereinfachung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten erhält jeder Bundesbürger und jede Bundesbürgerin – auch Kinder – ab dem 1. August 2008 eine individuelle Identifikationsnummer. Diese besteht aus 11 Stellen und wird vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer, die nur noch für eine Übergangszeit gleichzeitig verwendet werden
soll, und gilt ein Leben lang. Bei Umzügen oder Wechseln des Finanzamts ändert sie sich nicht. Die
neue Identifikationsnummer ist bei allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen zur Lohn- und Einkommensteuer gegenüber den Finanzbehörden zu verwenden; sie gilt erstmals für die Steuererklärung
2008. Die Identifikationsnummer wird regelmäßig auf den Lohnsteuerkarten 2009 angegeben sein.
Jubiläumszuwendungen
unterliegen der Besteuerung. Sie sind Arbeitsentgelt gem. § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung und damit auch beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sowie der Arbeitslosenversicherung. Jubiläumszuwendungen sind nicht umlagepflichtig in der VBL (§ 8 Abs. 5 f Versorgungstarifvertrag).
Kinderbetreuungskosten
können bei Alleinerziehenden, deren zum Haushalt gehörende Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind
und Kalenderjahr, wie Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Abzug ist zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro möglich.
Leben beide Elternteile zusammen, ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
nur dann möglich, wenn die beiden Elternteile berufstätig sind.
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Als Kinderbetreuungskosten können z. B. Aufwendungen für Kindergärten, Tages- oder Wochenmütter, für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen bzw. –erzieherinnen, für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie das Kind betreuen, für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung
seiner häuslichen Schulaufgaben berücksichtigt werden.
Nicht als Kinderbetreuungskosten können Kosten für Unterricht, z. B. Schulgeld-, Nachhilfe, Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse sowie sportliche und andere Freizeitaktivitäten
und Verpflegungskosten berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist auch für Personen und deren Kinder möglich,
die sich im Ausland befinden und jeweils nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, wird eine
Kürzung der o. g. Grenzen nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat vorgenommen (Ländergruppeneinteilung des BMF gem. Schreiben vom 09.09.2008 – IV C 4 – S 2285/07/0005; kann bei Ref. 113-04
angefordert werden). Als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung wird gem. § 4 f EStG die Vorlage einer Rechnung und die zwingend notwendige Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung verlangt. Ausnahmen von dieser Regelung lässt der BMF auch im Ausland nicht zu.
Kinderbetreuungskosten können auch bereits im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens als
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 a EStG). Für die Eintragung eines Freibetrags ist grundsätzlich die Mindestgrenze von 600 Euro im Kalenderjahr zu beachten (§ 39 a Abs. 2
Satz 4 EStG), um die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro mindestens überschritten sein
muss.
Nähere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sind dem BMF-Rundschreiben
vom 19. Januar 2007 – IV C 4 – S 2221 – 2/07 zu entnehmen (Anlage 7).
Kindergeldschädliche Einkommensgrenze
Die Zahlung von Kindergeld ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. § 32 Abs. 4 EStG bestimmt,
dass Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann
gezahlt werden kann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Kalenderjahr
nicht überschreiten.
Vollendet ein Kind erst im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr, so werden die Einkünfte und
Bezüge sowie auch der Freibetrag anteilig berechnet.
Die Kirchensteuerpflicht
ist vom inländischen Wohnsitz oder vom inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Angehörigen einer
steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängig.
Bei der Definition des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts stellt das Steuerrecht auf tatsächliche Gegebenheiten ab (§ 8 Abgabenordnung). So kann z. B. das Bereithalten einer Einliegerwohnung, die im Heimaturlaub regelmäßig benutzt wird, bereits die Definition des Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn erfüllen. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist hierbei nicht von Belang. Die Besoldungsstelle prüft bei Abordnungen und Versetzungen nach den Umständen jedes Einzelfalles die Kirchensteuerpflicht. In Zweifelsfragen bei Versetzungen und Abordnungen muss eine
Entscheidung des Finanzamts herbeigeführt werden. Beschäftigte, die dienstliche Auslandsaufenthalte
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mit Wohnsitznahme im Ausland absolviert haben, sollten das für sie zuständige Finanzamt im Rahmen
ihrer Steuererklärung deutlich auf die konkreten Zeiträume ihres Auslandsaufenthalts hinweisen; dies
gilt besonders für Kalenderjahre, in denen ein Wechsel zwischen In- und Ausland stattgefunden hat. Es
kann sonst in der Praxis vorkommen, dass die Finanzämter für die Auslandszeiträume versehentlich
Kirchensteuer berechnen.
Progressionsvorbehalt
Der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG bewirkt, dass eine bestimmte Zahlung zwar steuerfrei
bleibt, dass jedoch das übrige Einkommen mit einem höheren Steuersatz belastet wird und zwar nach
dem prozentualen Steuersatz, der sich aus der Summe der steuerpflichtigen Bezüge und der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Zahlung ergibt, z. B. dem Altersteilzeitzuschlag.
Schulgeld
30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro, können zusammen veranlagte Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend machen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ist
die Abzugsfähigkeit von Schulgeld in einem bestimmten Rahmen auf Schulen in privater Trägerschaft
innerhalb des EU/EWR-Raums erweitert worden (Jahressteuergesetz 2009; neuer § 10 Abs. 1 Nr. 9
EStG; näheres s. BMF-Rundschreiben vom 09.03.2009 - IV C 4 – S 2221/07/007). Entgelte für Deutsche Schulen im Ausland sind nach wie vor auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Schule
außerhalb des EU/EWR-Raumes belegen ist. Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU/EWRRaumes können - wie bisher - nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der jeweiligen Lohnsteuer. Er ist von allen Beschäftigten (Entsandten und Ortskräften) zu zahlen, die der deutschen Lohnsteuerpflicht unterliegen. Weitere Hinweise
sind in dem als Anlage 4 beigefügten Merkblatt zum Solidaritätszuschlag enthalten.
Sonderformen der Arbeit
Früher: Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Diese Zeitzuschläge, die in § 8 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) geregelt sind, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Steuer-, Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungspflicht.
Die Grenzen der Steuerfreiheit der Zeitzuschläge ergeben sich aus § 3 b EStG. Die im TVöD geregelten
Zeitzuschläge überschreiten die durch das Steuerrecht gesetzten Grenzen i. d. R. nicht. Es gibt nur die
Ausnahme, dass Zeitzuschläge am 24. und 31. Dezember nach § 3 b Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG erst ab
14:00 Uhr steuerfrei sind, während sie im Rahmen des TVöD (§ 8 Abs. 1) bereits ab 6:00 Uhr gezahlt
werden.
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Werbungskosten der Auslandsbeschäftigten
Für entsandte Beschäftigte des Auswärtigen Amts ist während ihrer Auslandsverwendung ein anteiliger
Werbungskostenabzug möglich. § 3c EStG bestimmt, dass Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Entsandte Auslandsbeschäftigte beziehen neben ihren Grundbezügen im Ausland steuerfrei
den Auslandszuschlag, den Auslandskinderzuschlag, sowie den Mietzuschuss. Werbungskosten von
Auslandsbediensteten können dementsprechend nur dann in vollem Umfang geltend gemacht werden,
wenn sie wirtschaftlich den steuerpflichtigen "Inlandsanteil" der Auslandsbezüge betreffen. Durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 1993 wurde entschieden, dass die Werbungskosten im Verhältnis der steuerfreien Auslandszulagen nach § 3 Nr. 64 EStG zu den Gesamteinnahmen zu kürzen
sind.
Beispiel: Die steuerpflichtigen Inlandsbezüge betragen 25.000 Euro im Kalenderjahr, zusätzlich werden
steuerfreie Auslandsbezüge in Höhe von 20.000 Euro gezahlt. Die Beschäftigte hat Werbungskosten
(Fahrten zwischen Wohnung und Büro, doppelte Haushaltsführung etc.) in Höhe von 2.250 Euro. Die
Werbungskosten können nur im Verhältnis von 25.000 Euro zu 45.000 Euro = 55,56 % abgezogen werden, somit in Höhe von 1.250 Euro.
Dem Finanzamt gegenüber ist daher die Höhe der steuerfreien Auslandszulagen anzugeben und nachzuweisen. Um den Beschäftigten diesen Nachweis zu erleichtern, erstellt das Auswärtige Amt nach Ablauf des Steuerjahres neben der jährlichen Steuerbescheinigung eine gesonderte Bescheinigung über
folgende Auslandsbezüge:
a)
Für entsandte Beschäftigte Auslandszuschlag, Erhöhung des Auslandszuschlags für berücksichtigungsfähige Personen nach § 53 Abs. 2 BBesG, Kaufkraftausgleich nach § 55 BBesG, Mietzuschuss nach § 54 Abs. 1 Satz 3 BBesG, Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 1 Satz
5 BBesG ("Zitterprämie") ..
b)
Für nichtentsandte deutsche Beschäftigte (deutsche Ortskräfte), sofern sie nachstehende Bezüge
erhalten: Zulage nach § 4 Abs. 1 TV Arb/Ang Ausl., Auslandskinderzuschlag nach § 4 Abs. 2
TV Arb/Ang Ausl, Kaufkraftausgleich.
Lediglich die Ortskräfte, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, können einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sind jedoch berechtigt, beim Finanzamt die Berücksichtigung von Freibeträgen für Werbungskosten zu beantragen; allerdings können solche Anträge
nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das Freibeträge geltend gemacht werden.
Es können selbstverständlich nur solche Kosten als Werbungskosten angesetzt werden, die einem oder
einer Beschäftigten tatsächlich im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs entstanden sind. Kosten, die den Beschäftigen des Auswärtigen Amts von ihrem Arbeitgeber erstattet werden, wie z. B. für
dienstlichen Aufwand, Reisekosten, Umzugskosten etc., sind keine absetzbaren Werbungskosten.

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