Mandantenbrief Juli 2004

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Mandantenbrief Juli 2004
Mandantenbrief
Juli 2004:
Steuertermine:
12.07.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 15.07. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
sowie
der
UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar
abzugeben sind.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Vorschau auf die Steuertermine August 2004:
10.08.
16.08.
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Gewerbesteuer
Die dreitägige (neu!) Zahlungsschonfrist endet am 13.08. für
den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die
Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
Bezüglich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer endet die
dreitägige Zahlungsschonfrist am 19.08.
Wichtiger Hinweis: Die fünftägige Abgabeschonfrist der
Lohnsteuer-Anmeldung
sowie
der
UmsatzsteuerVoranmeldung ist mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschafft
worden (BMF-Schreiben vom 01.04.2003, IV D 2 – S 0323 –
8/03). Ab dem ersten Tag der Überziehung können somit
Mandantenbrief
Grundsteuer
Juli 2004
Verspätungszuschläge vom Finanzamt festgesetzt werden.
Dies gilt erstmals für die Januar-Anmeldungen, die im Februar
abzugeben sind.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Inhalt ________________________________________________________________ Seite
1. Häuslicher PC als Arbeitsmittel ____________________________________________ 2
2. Aufwendungen für Teilnahme an Betriebsausflug als Werbungskosten _____________ 3
3. Abgrenzung von Arbeitslohn und Zinseinnahmen ______________________________ 4
4. Einmalige Abfindungszahlung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ____________ 5
5. Aufstockung der Entlassungsentschädigung durch einen Sozialplan _______________ 6
6. Kürzung des Vorwegabzuges _____________________________________________ 7
7. Die Praxisgebühr in der Gewinnermittlung ___________________________________ 7
8. Ferienjob? – Steuerlich gewappnet! ________________________________________ 8
1. Häuslicher PC als Arbeitsmittel
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 19.02.2004 darüber zu entschieden, ob ein
häuslicher PC als Arbeitsmittel in Frage kommt und somit die Aufwendungen hierfür als
Werbungskosten (teilweise) abzugsfähig sind (Az.: VI R 135/01). Der Kläger ist technischer
Angestellter bei einem Telekommunikationsunternehmen. Er erwarb einen PC, einen
Scanner, einen Drucker und weiteres Computerzubehör. Auf dem PC waren an Software
installiert: Windows 95, Softwarepaket Office 4,0, Lotus, Anwendungen AMI (professional),
Corel Draw, ein Programm zur Darstellung der Tarife der Deutschen Telekom und
Scannersoftware. Der Kläger machte die Aufwendungen für den PC anteilig, ausgehend von
einer dreijährigen Nutzungsdauer, in Höhe von 599,00 DM als Werbungskosten geltend. Die
Aufwendungen für den Scanner, den Drucker und das weitere Zubehör setzte er in voller
Höhe an. Er trug vor, dass er den PC zwischen 10 und 20 Stunden beruflich und - daneben
privat - nur für Schreibarbeiten benutze. Er legte dazu eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers vor, in der es heißt: Der PC werde in großem Maß für berufliche Zwecke und
zur Arbeitsvorbereitung genutzt. Die dienstlichen Rechner verfügten weder über einen
Scanner noch über ein CD-Rom-Laufwerk. Da die CD-Rom ein in der Abteilung häufig
genutztes Medium sei, würden die erforderlichen Tätigkeiten von dem Kläger zu Hause auf
dem privaten PC durchgeführt. Dieser PC stehe daher in einem großen Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug
für den PC. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage zum Teil statt.
Die obersten deutschen Steuerrichter des Bundesfinanzhofes (BFH) sahen das anders:
Aufwendungen für den PC seien dem Grunde nach als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Auch ein privat angeschaffter, aber beruflich genutzter PC könne ein Arbeitsmittel sein.
Allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung schließe die Berücksichtigung als
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Arbeitsmittel nicht aus. Die private Mitbenutzung sei unschädlich, soweit sie einen
Nutzungsanteil von etwa 10 % nicht übersteigt. Es könne zwar zutreffen, dass ein PC, der
sich in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinde, erfahrungsgemäß auch privat
genutzt werde. Es gebe aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz zur Höhe des privaten
Nutzungsanteils. Insbesondere könne nicht, wie in der Vorinstanz geschehen, ohne konkrete
Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ein solcher PC regelmäßig in nicht
unwesentlichem oder sogar überwiegendem Maße auch privat genutzt werde. Das gelte
nicht nur im Hinblick auf die wachsende Verbreitung von PC-Heimarbeitsplätzen. Auch der
Umstand, dass ein PC lediglich außerhalb der regulären Dienstzeiten nach Feierabend und
an Wochenenden genutzt werde, lasse noch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf eine
„theoretisch mögliche“ überwiegende private Nutzung zu.
Werde ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils
beruflich und teils privat genutzt, sei eine Aufteilung in Werbungskosten und nicht
abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nur dann möglich, wenn objektive
Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichten
und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung sei.
Fehle es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, komme eine griffweise Schätzung des
beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen
Aufwendungen nicht in Betracht. Diese einschränkenden Grundsätze können nach Ansicht
des BFH angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die ab dem Veranlagungszeitraum
2000 mit der Regelung des § 3 Nr. 45 EStG bestehe, nicht mehr ohne weiteres angewendet
werden. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung
von
betrieblichen
PCs
und
Telekommunikationsgeräten
steuerfrei.
In
der
Gesetzesbegründung heißt es dazu, durch diese Steuerbefreiung solle die Nutzung des
Internets verbreitet und dessen Akzeptanz vergrößert werden. Gleichzeitig wirke diese
Regelung steuervereinfachend, weil die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung
zwischen betrieblicher und privater Nutzung entfallen könne. Der BFH leitet aus dieser
Regelung ab, dass der Steuergesetzgeber der privaten Nutzung von PC eine nachrangige
Bedeutung beimesse. Bei einem betrieblichen PC wirke sich eine solche Nutzung überhaupt
nicht aus, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige den PC mit zu
sich nach Hause nehmen dürfe. Die gesetzgeberische Billigung, dass Steuerpflichtige,
denen ein betrieblicher PC zur Verfügung gestellt werde, die von ihrem Arbeitgeber
gewährten Vorteile für die private Lebensführung nicht versteuern müssen, führe dazu, dass
das Aufteilungsverbot des § 12 EStG in diesem Bereich einschränkend zu sehen sei. Wenn
sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des
Beweisrechts nicht näher bestimmen lasse, müsste eine Schätzung durchgeführt werden.
Dabei werde man allerdings ohne konkrete Anhaltspunkte nicht von einem extrem hohen
privaten Nutzungsanteil ausgehen dürfen. Aus Vereinfachungsgründen könne regelmäßig
von einer je hälftigen privaten bzw. beruflichen PC-Nutzung ausgegangen werden.
Tipp:
PC-Aufwendungen können jetzt beruflich geltend gemacht werden, auch wenn
unstreitig ist, dass der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Hilfreich
an der Entscheidung für die Praxis ist der Umstand, dass aus
Vereinfachungsgründen regelmäßig von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen
PC-Nutzung ausgegangen werden kann.
2. Aufwendungen für Teilnahme an Betriebsausflug als
Werbungskosten
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12.01.2004 darüber zu entscheiden, ob
Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug Werbungskosten sein können
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(Az.: 10 K 2335/00 E). Angefallen waren bei einem Lehrer Fahrtkosten anlässlich eines
Kollegiumsausflugs, die er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend
gemacht hatte. Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug versagt. Das Finanzgericht
Düsseldorf hat sich dem angeschlossen.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Teilnahme an einem Betriebsausflug sowohl
beruflich als auch privat veranlasst ist. Zum einen sei eine solche Veranstaltung ohne die
berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht denkbar. Zum anderen sei eine solche
Veranstaltung jedoch auch Anlass für eine zwischenmenschliche Kontaktpflege, die während
der beruflichen Tätigkeit in dieser Form nicht möglich sei. Darüber hinaus biete sich dem
Teilnehmer einer solchen Veranstaltung je nach Ort und Gestaltung des Betriebsausflugs
die Möglichkeit, kulturelle und touristische Eindrücke zu sammeln, die keinen
Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bei den damit verbundenen
Kosten handele es sich daher grundsätzlich um nicht abziehbare so genannte gemischte
Aufwendungen im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Aufteilung sei nicht möglich, weil
es für eine Schätzung des beruflichen und des privaten Anteils keine quantifizierbaren
Grundlagen gebe.
Das Gericht stellte ferner fest, dass eine ausschließlich berufliche Veranlassung nur bei
einer Teilnahmepflicht jedes einzelnen Lehrers an der Veranstaltung bestehe. Der Kläger
wäre nicht verpflichtet gewesen, an dem Kollegiumsausflug teilzunehmen. Das
Schulmitwirkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthalte keine Regelung, aus der
sich eine entsprechende Verpflichtung ergebe. Gleiches gelte für die Allgemeine
Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen
Schulen. Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Teilnahme ergebe sich für
den Kläger auch nicht auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender von Personalvertretungen
und den vielfältigen Aufgaben als Gewerkschaftsmitglied. Daraus könne sich zwar für ihn
ein stärkeres berufliches Interesse am Kollegiumsausflug ergeben als bei einem
ausschließlich unterrichtenden Kollegen. Die dargelegten privaten Gesichtspunkte, die
jedem Betriebs- bzw. Kollegiumsausflug zu Eigen sind, würden dadurch jedoch nicht
verdrängt. Es bleibe deshalb dabei, dass hier gemischte Aufwendungen im Sinne des § 12
Nr. 1 Satz 2 EStG vorlägen, bei denen eine Aufteilung nicht möglich sei.
Tipp:
Der BFH hat mittlerweile in einer Vielzahl von Entscheidungen das
Aufteilungsverbot des § 12 EStG „aufgeweicht“. Zum Teil wurden hier mutige
Entscheidungen getroffen. An dem Mut hat es dem Einzelrichter des
Finanzgerichts Düsseldorf offensichtlich gefehlt. Es wäre sicher ein leichtes
gewesen, zu unterstellen, dass 50 % der Veranstaltung betrieblich und 50 %
privat veranlasst waren. Dann hätten auch 50 % der angefallenen
Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
3. Abgrenzung von Arbeitslohn und Zinseinnahmen
Das Finanzgericht Köln hatte mit Urteil vom 16.12.2003 eine Abgrenzung zwischen
Arbeitslohn und Zinseinnahmen vorzunehmen (Az.: 13 K 2681/03). Im konkreten Fall hatte
die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Arbeitszeitguthaben auf Grund kollektiver
arbeitsrechtlicher Vereinbarungen eingeräumt. Diese Arbeitszeitguthaben wurden verzinst.
Die Frage stellte sich, ob diese Zinseinnahmen bei den Arbeitnehmern zum Arbeitslohn
gehörten oder als Zinseinnahmen (mit Freibetrag) zu behandeln waren. Das Gericht stellt
darauf ab, dass alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen,
als Arbeitslohn anzusehen sind. Dabei sei es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder
in welcher Form die Einnahmen gewährt würden. Die einem Arbeitnehmer zufließenden
Löhne, Bezüge und Vorteile würden im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG „für“ eine
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Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst, d. h. nur
mit Rücksicht auf dieses eingeräumt worden seien. Dem gegenüber handele es sich bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG um Erträge aus der
Nutzungsüberlassung von Kapital.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ergibt sich die Abgrenzung der Kapitaleinkünfte
von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zweifelsfällen danach, welcher
Veranlassungszusammenhang dominiert. Danach waren die streitbefangenen Zinsen den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, da der wesentliche
Veranlassungszusammenhang bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit lag. Sie
resultierten unmittelbar aus der auf tarifvertraglicher Grundlage getroffenen und die
einzelnen Arbeitsverträge ergänzenden Betriebsvereinbarung. Es lagen deshalb keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Tipp:
Die Abgrenzung ist nicht nur Glasperlenspielerei, da z. B. bei Einkünften aus
Kapitalvermögen ein Sparerfreibetrag besteht, während bei Einkünften aus
nichtselbstständiger Tätigkeit die Arbeitnehmerpauschale greift. Sollten Sie
betroffen sein, klärt Ihr Steuerberater gerne, ob eine Argumentation in die eine
oder andere Richtung zu steueroptimalen Ergebnissen führen kann.
4. Einmalige Abfindungszahlung bei Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine
einmalige Ausgleichszahlung zur Ablösung übertariflicher Zulagen unter Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gewährt wurde. Entscheidende Frage war, ob diese einmalige
Abfindungszahlung zu einer tarifermäßigten Besteuerung (nach § 24 Nr. 1a in Verbindung
mit § 24 Abs. 1 und 2 EStG) führen kann. Nach dem Urteil des Finanzgerichts verlangt eine
Entschädigung im Sinne der zuvor genannten Vorschriften, dass das zu Grunde liegende
Rechtsverhältnis beendet wird (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2003,
Az.: 10 K 186/02). Ereignisse, die den Einkunftserzielungstatbestand (hier das
Arbeitsverhältnis) nicht in seinem Bestand berühren, führten nicht zu einer Entschädigung im
Sinne des § 24 Nr. 1a EStG.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg weist darauf hin, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteile vom 10.04.2003, Az.: XI R 4/02; vom
23.02.2001, Az.: XI R 7/00 sowie vom 10.10.2001, Az.: XI R 54/00) eine die Anwendung des
§ 24 Nr. 1a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben sei, wenn unter
Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen
Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten
werde. Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a i. V. m § 34 Abs. 1 und 2 EStG
verlange, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Demnach liege in
Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses
entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt würden, nur eine Modifikation des
bestehenden Arbeitsverhältnisses vor, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
nicht rechtfertigen könne.
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Eventuell kann eine Änderungskündigung steuerlich die bessere Lösung sein.
Dabei sind aber viele steuerliche Fallstricke zu beachten – Ihr Steuerberater hilft
Ihnen hierbei gerne weiter.
5. Aufstockung der Entlassungsentschädigung durch einen
Sozialplan
Mit Urteil v. 21.01.2004 (Az. XI R 33/02) hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage zu
befassen, ob die Erhöhung der Entlassungsentschädigung eines Arbeitnehmers anlässlich
der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrages wegen der Aufstellung eines für
ihn günstigeren Sozialplans auch dann der tarifbegünstigten Besteuerung der
Hauptentschädigung nicht entgegen steht, wenn die Nachbesserung in einem späteren
Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung zufließt und 42,3 % der
Hauptentschädigung beträgt.
Ansatzpunkt der Entscheidung ist die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die
auf außerordentliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten
Steuersatz zu bemessen ist. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2
EStG Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG, und damit auch grundsätzlich
Entschädigungen anlässlich der Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht. Dem
Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung entsprechend sind Entschädigungen grundsätzlich
aber nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie zusammengeballt in einem Betrag
gezahlt werden. Auf diese Weise sollen Nachteile der durch die infolge der
zusammengeballten Zahlung höheren Progression ausgeglichen werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BFH in solchen Fällen für geboten gehalten,
in denen ein Arbeitgeber seinem aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmer
neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge in späteren
Veranlagungszeiträumen Entschädigungszusatzleistungen gewährt. Die Unbeachtlichkeit
solcher ergänzenden Zusatzleistungen beruhe auf einer zweckentsprechenden Auslegung
des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diesem
Grundsatz widerspräche es, die anlässlich der Entlassung eines Arbeitnehmers aus
Fürsorgegesichtspunkten für eine Übergangszeit erbrachten Zusatzleistungen als für die
tarifbegünstigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistungen schädlich zu beurteilen.
Unter diese Vorgaben fällt nach Ansicht des BFH auch die Nachbesserung auf Grund eines
Sozialplans, d.h. auf einer Vereinbarung über Ausgleich und Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile eines Arbeitnehmers infolge einer geplanten Betriebsveränderung (§ 112 Abs. 1
Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes), von dem der Kläger aus Gründen des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots trotz seines früheren Ausscheidens erfasst
werden sollte. Auch der Höhe nach sei die streitige Erhöhung der Abfindung noch eine
ergänzende Zusatzleistung. Mit Urteil vom 24.01.2002 (Az. XI R 2/01) hatte der BFH bereits
entschieden, dass betragsmäßig von einem ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung nur dann
auszugehen sei, wenn diese die Hauptleistung bei weitem nicht erreiche. Das sei bei einer
Aufstockung der Hauptentschädigung um 42,3 % der Fall.
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Der BFH ist insoweit recht großzügig gewesen und eröffnet neue
Gestaltungsspielräume und damit ein mehr an Flexibilität für Arbeitnehmer wie
Arbeitgeber.
6. Kürzung des Vorwegabzuges
Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen können gemäß § 10 Abs. 3 EStG nur im
Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Der
Höchstbetrag errechnet sich dabei aus dem Grundhöchstbetrag und dem sog.
Vorwegabzug. Der Vorwegabzug ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG um 16
% der Summe der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu kürzen, wenn für die
Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht
werden. Da unter die letztgenannten Leistungen auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung fällt, greift für die meisten Arbeitnehmer die oben genannte
Kürzung des Vorwegabzugs ein.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 21.01.2004 (Az. XI R 38/02) klargestellt, dass
es für die Kürzung des Vorwegabzugs bereits nach dem Wortlaut der Regelung auf die
tatsächlich erbrachten Leistungen ankommt. Entscheidend ist danach, ob tatsächlich
Zukunftssicherungsleistungen erbracht wurden und ob der Arbeitgeber seine
Beitragsabführungsverpflichtung erfüllt hat. Ohne Bedeutung für den Umfang der Kürzung
des Vorwegabzugs ist lediglich die Höhe der vom Arbeitgeber erbrachten
Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG. Erbringt der Arbeitgeber tatsächlich
keine Leistungen, ist der Vorwegabzug ohne Kürzung berechtigt, da die Vorschrift solche
Steuerpflichtige privilegieren möchte, die ausschließlich durch eigene Aufwendungen für die
Zukunft vorsorgen müssen.
Hinweis:
Werden später Beiträge für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber
nachentrichtet, so ist dieser Vorgang ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - der Vorwegabzug ist dann zu
korrigieren.
7. Die Praxisgebühr in der Gewinnermittlung
Mit der Neueinführung der Praxisgebühr stellt sich auch die Frage nach deren steuerlicher
Behandlung. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Mai mit einem Schreiben Klarheit
geschaffen:
Der einmal im Kalendervierteljahr zu leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche und
psychotherapeutische Versorgung wird vom Versicherten an den Arzt als Zuzahlung zu den
ärztlichen Behandlungen entrichtet. Ein Vorteil für den Arzt: Diese Zuzahlungen muss er
nicht abführen, sondern darf sie behalten. Sein Vergütungsanspruch gegenüber der
Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich
um die Summe der einbehaltenen Praxisgebühren. – Bilanzrechtliche Folge: Die
Praxisgebühr bildet keinen durchlaufenden Posten, sondern eine Betriebseinnahme. Sie ist
als solche zu erfassen. Vereinnahmte Praxisgebühren sind für Buchführungszwecke
vollständig, richtig, geordnet und zeitnah, d.h. regelmäßig täglich aufzuzeichnen.
Entstehungszeitpunkt der Betriebseinnahme: Bei Betriebsvermögensvergleich zusammen
mit dem Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen. Bei Einnahmen-ÜberschussRechnung mit dem Zufluss der Zahlung.
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Eine wichtige Sicherheit für den steuerpflichtigen Arzt, Zahnarzt und Psychotherapeuten: Ihn
trifft kein Ausfallrisiko, sofern der Versicherte seine Rechnung pflichtwidrig nicht bezahlen
sollte. Die Krankenkasse treibt die Zuzahlung beim Versicherten ein.
8. Ferienjob? – Steuerlich gewappnet!
Mit der Annahme eines (Semester-)Ferienjobs kommen Schüler und Studenten oft erstmals
mit dem Steuerrecht in Berührung. Was macht es für einen Unterschied, ob auf
Lohnsteuerkarte oder selbstständig gearbeitet wird? Was ist hierbei zu beachten?
Wer auf Lohnsteuerkarte arbeitet, bei dem werden Lohnsteuer sowie gegebenenfalls
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer schon vom Arbeitgeber einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt. Der Beschäftigte bekommt dieses Geld gar nicht erst in die Hand. Die
so vorausbezahlten Beträge werden ihm später auf die Einkommensteuer angerechnet,
wenn er nach Abschluss des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben und
die sog. Veranlagung beantragen muss. In den meisten Fällen werden die Einkünfte aus
dem Ferienjob das Existenzminimum und damit die steuerlichen Freibeträge (für 2004:
10.782 EUR für die Steuerklasse I) nicht überschreiten, so dass mit einer Rückerstattung
der gezahlten Steuer zu rechnen ist. Ein Anruf beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde, bei
der der Schüler seinen ersten Wohnsitz hat, reicht aus, damit die Lohnsteuerkarte
zugeschickt wird.
Arbeitet ein Schüler oder Student gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen, braucht er
auch mehrere Lohnsteuerkarten. Die zweite Karte wird nicht mehr in Steuerklasse I
ausgestellt, sondern in der Steuerklasse VI, deren Abzüge höher und insofern ungünstiger
als diejenigen für Steuerklasse I sind. Falls die Gesamteinkünfte, auf das ganze Jahr
hochgerechnet, den Freibetrag von 10.782 EUR nicht übersteigen werden, sollte der
Steuerpflichtige beim Finanzamt beide Karten vorlegen, damit auf der ersten (Klasse I) ein
Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten (Klasse VI) ein Freibetrag eingetragen wird.
Tipp:
Wer nacheinander für unterschiedliche Arbeitgeber tätig ist, sollte
schnellstmöglich die Lohnsteuerkarte vom ersten zurückverlangen und sie dem
zweiten Arbeitgeber aushändigen.
Scheut man den „Papierkrieg“ mit dem Finanzamt, kann der Arbeitgeber auch eine sog.
Lohnsteuerpauschalierung
vornehmen.
Insbesondere
bei
kurzfristigen
Beschäftigungsverhältnissen (nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage) oder
geringfügigen sog. Mini-Jobs (monatlicher Verdienst bis maximal 400 EUR) kommt dies in
Betracht. Je nach Beschäftigungstyp gelten unterschiedliche Pauschsteuersätze (i. a.
zwischen 2-25%), mit denen alle Forderungen des Fiskus abgedeckt sind.
Der Nachteil: Wenn pauschaliert wird, gibt es später keine Veranlagung. Man kann keine
Werbungskosten (z. B. Fahrkosten) oder andere Aufwendungen mehr geltend machen. Eine
Erstattung gezahlter Steuern kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ist abzusehen, dass die
Freibeträge mit dem Ferienjob eingehalten werden, fährt man daher mit der Lohnsteuerkarte
und anschließenden Steuererklärung wesentlich günstiger. In Zweifelsfällen ist dieser Weg
vorzuziehen, da er der sicherere ist.
Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Ferienjobs häufig nicht an, da in vielen Fällen die
Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.
Wer im elterlichen Betrieb arbeitet, sollte darauf achten, dass die Konditionen dieselben
sind, wie man sie auch mit einem Dritten vereinbaren würde, der nicht zur Familie gehört.
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Bedingungen, die zwischen Fremden üblicherweise nicht vereinbart werden, erkennt das
Finanzamt nämlich nicht an.
Daneben gibt es die Möglichkeit, den Ferienjob als gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
auszuführen. Dann entfällt die Lohnsteuerkarte, der Steuerpflichtige ist „sein eigener Herr“.
Er erhält die Einkünfte ohne Abzüge ausgezahlt und muss diese nach Ende des
Kalenderjahres selbst versteuern (Steuererklärung, Veranlagung, s. o.). Dann kann er seine
durch die Tätigkeit veranlassten Aufwendungen abziehen, die sog. Betriebsausgaben (vgl.
Werbungskosten bei Nichtselbstständigen), z.B. Telefon- und Portokosten, Arbeitsmittel,
Reisekosten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht zwischen einer Beschäftigung auf
Lohnsteuerkarte oder auf Selbstständigenbasis. Maßgeblich sind die vertraglichen
Vereinbarungen über die Art der Tätigkeit. Wer z. B. bei freier Zeiteinteilung von zu Hause
aus Arbeiten verrichtet und anschließend nicht pro geleisteter Zeiteinheit bezahlt wird,
sondern ein Erfolgshonorar erhält, ist Selbstständiger. Wer für die Dauer seiner Tätigkeit in
einen Betrieb eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet, ist Nichtselbstständiger.
Sonderfall: Wer mit seiner Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
fördert, kann bis zu 1.848 EUR im Jahr steuerfrei verdienen (sog. Steuerbegünstigung aus
öffentlichem Interesse). Dies betrifft u. a. Gruppenleiter bei Jugendferienfahrten,
Übungsleiter, Betreuer und andere Aufsichtspersonen, Chorleiter, Dirigenten oder in der
Alten-, Behinderten- oder Krankenhilfe Tätige. Die jeweiligen Arbeitgeber müssen
steuerbegünstigte Einrichtungen sein, z. B. Kirchen, Feuerwehren, gemeinnützige Sportoder Musikvereine etc.
Hinweis:
Wer mehr als 7.680 EUR pro Jahr verdient, riskiert das Kindergeld seiner Eltern!
Für weitere Fragen in diesem Zusammenhang steht Ihnen Ihr Steuerberater
gerne zur Verfügung.
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