Mandantenbrief September 2006 - MS

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Mandantenbrief September 2006 - MS
Mandantenbrief
September 2006
Steuer- und Anwaltsbüro Michael Schäfer, Marbachweg 314, 60320 Frankfurt
Tel. 069 561037, Fax: 069 565566, Email: [email protected]
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Steuertermine
11.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur
Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.09. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und
die Zahlung per Scheck.
Alle Angaben ohne Gewähr
Vorschau auf die Steuertermine Oktober 2006:
10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur
Lohnsteuer
Getränkesteuer
Vergnügungsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10. für den
Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und
die Zahlung per Scheck.
Alle Angaben ohne Gewähr
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2006:
Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin
der 27.09.2006.
Inhalt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Alle Steuerpflichtigen: Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossen
Alle Steuerpflichtigen: Streit um den „Soli“ geht in die letzte Runde
Alle Steuerpflichtigen: Grundsteuer verfassungsgemäß
Arbeitnehmer: Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten
Eltern und Familie: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages des Kindes
Unternehmer: Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.01.2007
Unternehmer: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007
1. Alle Steuerpflichtigen: Mittelstandsentlastungsgesetz beschlossen
Neben dem Steueränderungsgesetz 2007 (vgl. Mandantenbrief August 2006) hat der Bundesrat
am 07.07.2006 auch das „Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in
der mittelständischen Wirtschaft“ (sog. Mittelstandsentlastungsgesetz) endgültig verabschiedet.
Die hierin vorgesehenen Änderungen sind größtenteils zum 01.01.2007 anzuwenden.
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:
Anhebung der steuerlichen Buchführungspflichtgrenze
Ab dem 01.01.2007 wird die steuerliche Buchführungspflichtgrenze gewerblicher Unternehmer
sowie von Land- und Forstwirten auf 500.000 EUR Umsatz angehoben. Bisher lag die Grenze bei
350.000 EUR.
Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen
Ebenfalls zum 01.01.2007 wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 100 EUR auf 150
EUR angehoben.
Statistikpflicht im Produzierenden Gewerbe
Die Statistikpflicht im Produzierenden Gewerbe wird entschärft. Ab dem 01.01.2007 sind nur
noch Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten verpflichtet, monatlich
Auskunft über die Anzahl der Mitarbeiter, die Arbeitsstunden, die Lohn- und Gehaltssummen,
den Umatz, den Auftragseingang, die gesamte Produktion sowie die Reparatur-, Montage und
Lohnveredelungsarbeiten zu geben. Nach Regierungsangaben entlastet die Änderung 25.000
von bisher 48.000 betroffenen Unternehmen. Die entlasteten Unternehmen müssen nun jährlich
Auskünfte über die o.g. Punkte geben (Ausnahme: Angaben zur gesamten Produktion sowie zu
Reparatur-, Montage und Lohnveredelungsarbeiten haben vierteljährlich zu erfolgen).
Datenschutzbeauftragte
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen ist nur noch dann
erforderlich, wenn in dem Betrieb mindestens zehn (statt bisher fünf) Mitarbeiter Personendaten
verarbeiten.
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird teilweise geändert. Künftig dürfen
Arbeitgeber den Beitrag zur Sozialversicherung in der Höhe des Vormonats zahlen, wenn
Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder durch variable
Vergütungen erfolgen. Für den Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit am drittletzten
Bankarbeitstag des Folgemonats (Ergänzung von § 23 Abs. 1 SGB IV). Die Regelung tritt - wie
die oben erwähnte Regelung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten - am Tag nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft, die am 25.08.2006 erfolgt ist.
2. Alle Steuerpflichtigen: Streit um den „Soli“ geht in die letzte Runde
Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 23.07.2006 (Az.: VII B 324/05) die
Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
zurückgewiesen hat, hat sich nun der Bund der Steuerzahler (BdSt) in einem Musterverfahren
an das Bundesverfassungsgericht gewandt, um die Verfassungsmäßigkeit des „Soli“ prüfen zu
lassen (Az. beim BVerfG: 2 BvR 1708/06). Der BdSt rügt unter anderem, dass der Gesetzgeber
den Solidaritätszuschlag auf Dauer erhebt. Der Ausgang des Verfahrens ist weiter offen, da nun
das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss, ob es die Beschwerde gegen die
Zusatzabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Entscheidung annehmen wird.
Tipp:
Der BdSt weist darauf hin, dass von einem positiven Ausgang dieses Verfahrens nur
Steuerzahler profitieren, die gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlages im
Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Gleichzeitig mit dem Einspruch kann das
Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Ein Einspruch gegen die Erhebung des
Solidaritätszuschlages ist erforderlich, weil die Finanzverwaltung die Festsetzung des
Solidaritätszuschlages bislang noch nicht von sich aus mit einem Vorläufigkeitsvermerk
versieht.
3. Alle Steuerpflichtigen: Grundsteuer verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung
von Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum nicht zur Entscheidung angenommen (zum
Verfahren vgl. auch 3. Beitrag Mandantenbrief Dezember 2005).
Der Beschluss des BVerfG vom 21.07.2006 (Az.: 1 BvR 1644/05) erging ohne Begründung und
ist nicht anfechtbar. Klagen vor dem BVerfG werden dann nicht zur Entscheidung angenommen,
wenn das Gericht der Ansicht ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Beschwerdeführer waren im vorliegenden Fall der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art.
14 Grundgesetz (GG) verbiete es, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens
steuerlich zuzugreifen. Sie beriefen sich auf einen im Jahr 1995 ergangenen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögensteuer (22.06.1995 - 2 BvL 37/91). Bei selbst
genutztem Wohneigentum würden tatsächliche Erträge nicht erwirtschaftet, sodass nur der so
genannte Sollertrag besteuert werden könne. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zulässig und
die Grundsteuer damit verfassungswidrig.
Viele Steuerpflichtige, die selbst genutztes Wohneigentum besitzen, hatten auf Grundlage dieses
Verfahrens gegen den Grundsteuerbescheid 2006 bzw. den Grundsteuermessbescheid
Rechtsmittel eingelegt. Nach dem jetzt vorliegenden Beschluss ohne Erfolg.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde steht nunmehr fest, dass die Grundsteuer
generell als verfassungsgemäß gilt.
Tipp:
Bereits am 03.03.2006 war eine Beschwerde bezüglich der Grundsteuer nicht zur
Entscheidung angenommen worden (1 BvR 311/06). In diesem Verfahren wollte der
Beschwerdeführer das gesamte Grundsteuergesetz sowie das Verfahren zur Erhebung
der Grundsteuer einschließlich der Einheitsbewertung des Grundvermögens
verfassungsrechtlich überprüfen lassen.
4. Arbeitnehmer: Aufwendungen für einen Lehrgang als Werbungskosten
Aufwendungen für einen Lehrgang sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter
Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch die Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ebenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu
bestimmen, ob bei einem Fortbildungslehrgang, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen
stattfindet, neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Lehrgang
verbundene Reise als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug dieser
Reisekosten setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der
beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist dann der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer
beruflicher Anlass zu Grunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den
Schwerpunkt der Reise bildet, sondern nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Mit Urteil vom 22.06.2006 (Az. VI R 61/02) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche
Gesamtwürdigung für den Fall angestellt, in dem ein Lehrer an einem Snowboardkurs
teilgenommen hatte. Im Ergebnis bestätigt der BFH in seiner Entscheidung das Urteil der
Vorinstanz, die auf Grund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen
war, dass ein hinreichend konkreter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen des Klägers
für die Teilnahme an dem Snowboardkurs und seiner Berufstätigkeit bestand. Denn im Streitfall
sei der Lehrgang darauf ausgerichtet gewesen, den teilnehmenden Sportlehrern praktische und
pädagogische Fähigkeiten zu vermitteln, die der Beaufsichtigung und Unterrichtung der Schüler
beim Snowboardfahren dienten. Der Sportlehrer habe den Kurs im Hinblick auf die Erwartungen
der Schüler besucht, da er in einer Wintersport-Arbeitsgemeinschaft auch zeitgemäße
Wintersportarten unterrichten musste.
Zudem habe das Finanzgericht in seiner Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass der
Teilnehmerkreis der Veranstaltung, an der nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst
teilnahmen, homogen war, der Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband und die
Veranstaltung lehrgangsmäßig straff organisiert war. Die Vorinstanz konnte sich auch davon
überzeugen, dass der Kläger an dem gesamten Programm des Lehrgangs teilgenommen und die
erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet hatte. Bei dieser Sachlage habe
dem Umstand, dass über die Überprüfung der in dem Kurs erlernten Techniken kein Zertifikat
ausgestellt wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beigemessen werden müssen.
Tipp:
Der BFH ist mit dieser Entscheidung von der Auffassung abgerückt, bei Lehrgängen
müssten alle für eine berufliche Veranlassung sprechenden Kriterien gleichermaßen
erfüllt sein. War im vorliegenden Fall daher das Fehlen eines Zertifikates unschädlich, so
ist auch vorstellbar, dass andere Elemente nicht erfüllt sein müssen - solange nur die
Gesamtwürdigung aller Umstände die berufliche Veranlassung des Lehrgangs
ausreichend klar indiziert. Sie sollten daher vor der Buchung eines Lehrgangs die Details
abstimmen.
5. Eltern und Familie: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages des Kindes
Hat ein volljähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind eigene Einkünfte und Bezüge von
aktuell mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr, verlieren die Eltern den Anspruch auf Kindergeld
bzw. den Kinderfreibetrag. Bei der Ermittlung dieses Grenzbetrags wurden bislang nur
Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Kindes und seit einiger Zeit auch Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung zum Abzug zugelassen (vgl. Mandantenbrief Juni 2005).
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 23.02.2006 (Az.: 1 K 76/04)
entschieden, dass Beiträge des Kindes zur privaten Krankenversicherung ebenfalls dessen
Einkünfte und Bezüge mindern können.
In dem Streitfall ging es um die Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich in
einer Berufsausbildung (Hochschulstudium) befand und nebenher einer Aushilfstätigkeit
nachging. Die Familienkasse hatte die Zahlung von Kindergeld mit der Begründung abgelehnt,
dass die eigenen Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten hätten.
Das Finanzgericht dagegen sprach der Klägerin Kindergeld zu. Die Einkünfte des Kindes seien
nicht nur um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten- u. Pflegeversicherung),
sondern auch um Zahlungen an die private Krankenversicherung zu kürzen. Im Ergebnis lagen
nach Abzug der o.g. Beträge die Einkünfte des Kindes unter 7.680 EUR im Kalenderjahr.
Die Richter argumentierten ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung
zum Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, wonach diese Beiträge dem Kind nicht zur
Bestreitung seines Unterhalts zur Verfügung stünden und deshalb nicht in die Bemessungsgröße
für den Einkommensgrenzbetrag einbezogen werden dürften (BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR
167/02, s.o.). Entsprechendes muss nach Ansicht des FG auch für die Beiträge zu einer privaten
Krankenversicherung gelten, wenn diese - wie im Streitfall - einen der gesetzlichen
Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz gewährt. Die Vorsorge für den
Krankheitsfall führe zu Aufwendungen des Betroffenen, die seine Leistungsfähigkeit minderten.
Sie seien deshalb unvermeidbar und nicht disponibel.
Tipp:
Das FG ist außerdem der Ansicht, dass bei einer geringfügigen Überschreitung der
Einkommensgrenze das Kindergeld nicht vollständig versagt werden darf. Diese - im
Fachschrifttum mit dem Begriff "Fallbeilwirkung" titulierte - Rechtsfolge sei
verfassungswidrig, weswegen die Regelung verfassungskonform durch eine
Übergangsregelung zu ergänzen sei, die eine gleitende Minderung des Kindergeldes
bewirke. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
6. Unternehmer: Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zum 01.01.2007
Mit Wirkung zum 01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 %
erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % für bestimmte Lieferungen und Leistungen
wird hingegen unverändert beibehalten. Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes
aus der Sicht des Steuerpflichtigen ist ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der
Lieferung, sonstigen Leistung, unentgeltlichen Wertabgabe, des innergemeinschaftlichen
Erwerbs oder der Einfuhr. Der Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinbart oder die Rechnung
erteilt wird, ist ebenso unerheblich wie der Tag des Abschlusses des zu Grunde liegenden
Vertrages bzw. der Tag der Bestellung.
Insofern müssen Rechnungen über nach dem 31.12.2006 zu erbringende Lieferungen oder
sonstige Leistungen bereits heute grundsätzlich mit einem Steuersatz von 19 % fakturiert
werden. Werden dagegen Rechnungen über bis zum 31.12.2006 erbrachte Leistungen erst nach
diesem Zeitpunkt erteilt, ist noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden. Aus dieser Behandlung
ergeben sich häufig Übergangsprobleme. Die wichtigsten Übergangsprobleme und Sonderfälle
im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererhöhung sind im BMF-Schreiben vom 11.08.2006 - IV
A 5 - S 7210 - 23/06 geregelt. Hiernach ergibt sich Folgendes:
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Tipp:
Bei Verträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes
abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferung/Leistung erst in 2007 ausgeführt
wird, kann der Unternehmer nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten
Umsatzsteuersatz von 16 % und dem neuen Steuersatz von 19 % vom Vertragspartner
nachfordern. Es handelt sich dabei immer um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren
Beantwortung von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und der Rechtsgrundlage
abhängig ist. Sind in den Verträgen Preise "zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer"
festgelegt oder die Erhebung von Nettoentgelten auf Grund einer Gebührenordnung
(Rechtanwälte, Steuerberater, Architekten, Gutachter usw.) geregelt, dürfte es keine
Probleme in der Abwälzung der steuerlichen Mehrbelastung auf den Vertragspartner
geben.
Wurde ein Vertrag innerhalb von vier Monaten vor dem Datum der Einführung des neuen
Steuersatzes noch mit dem alten Steuersatz von 16 % abgeschlossen (Stichtag:
01.09.2006) ohne den Hinweis, dass bei Lieferung/Leistung nach dem Datum ein
höherer Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, so ist ein Ausgleich der
umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar.
Nach § 29 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer jedoch bei vor
dem 01.09.2006 abgeschlossenen Verträgen (sog. Altverträge) einen
Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner für die umsatzsteuerliche
Mehrbelastung durchsetzen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben
(z.B. Ausschluss von Ausgleichsansprüchen im Falle einer Anhebung eines
Umsatzsteuersatzes).
Die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 16 % auf 19 % kann in vielen Fällen
bereits aus ökonomischen Gesichtspunkten nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Gelingt dies dennoch, ist es umso ärgerlicher, wenn rechtliche Hürden nicht beachtet
worden sind. Sprechen Sie daher am besten so schnell wie möglich ab, welcher
Umstellungsbedarf zu beachten ist.
7. Unternehmer: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.07.2006 den Referentenentwurf eines
Jahressteuergesetzes 2007 veröffentlicht. Den Schwerpunkt bilden laut BMF steuerrechtliche
Änderungen, die auf Grund des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode im Jahr 2005 nicht
mehr verwirklicht werden konnten. Dazu gehören insbesondere steuerrechtliche Änderungen als
Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, Umsetzungen von
Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages sowie
redaktionelle Änderungen. Das Jahressteuergesetz 2007 enthält eine Vielzahl von Änderungen;
dabei sind vor allem die folgenden Neuregelungen von Interesse:
1. Korrespondierende Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen bei Gesellschaft und
Gesellschafter: in § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie § 50d Abs. 9
Einkommensteuergesetz (EStG) soll eine Regelung eingeführt werden, nach der eine
Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter nur dann als verdeckte
Gewinnausschüttung beim Gesellschafter behandelt werden kann, wenn die Zahlung
auch korrespondierend bei der zahlenden Gesellschaft als (steuerlich nicht abzugsfähige)
verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird; damit soll die im BMF Schreiben vom
15.07.2004 für den Bereich der Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG)
vorgesehene sog. „Qualifikationsverkettung“ in Gesetzesrang gehoben werden;
2. Regelung der Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum
Ausschüttungstermin: mit einer Ergänzung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sollen die Fälle der
sog. „Wertpapierleihe“ eingeschränkt werden; bei der Wertpapierleihe wird eine Aktie
über den Dividendenstichtag hinaus verliehen, der Entleiher muss bei Bezug der
Dividende für diese eine Ausgleichszahlung an den Entleiher in nämlicher Höhe leisten;
3. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Einschränkung von Steuerstundungsmodellen
(§ 15b EStG) auf Kapitaleinkünfte: der § 15b EStG gilt bislang nur ganz eingeschränkt
für den Bereich der Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG. Auf dieser Basis haben einige
Banken in diesem Jahr Steuerstundungsmodelle für Privatanleger mit sehr hohen
Verlustzuweisungen im ersten Jahr angeboten. Diesen Modellen soll jetzt ein Riegel
vorgeschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelung ist noch nicht ganz
sicher, evtl. wird sie bereits ab 01.01.2006 gelten.
4. Neufassung der Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG: ist eine ausländische
Gesellschaft an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt und sind an der
ausländischen Gesellschaft wiederum Inländer beteiligt, beschränkte § 50d Abs. 3 EStG
bislang unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Kapitalertragsteuer auf
Dividenden der deutschen Gesellschaft nach der Mutter-Tochter-Richtlinie oder einem
Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Beschränkung soll jetzt noch weiter verschärft
werden.
Tipp:
Der Entwurf eines Jahresteuergesetz 2007 enthält noch eine ganze Reihe weiterer
Änderungen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welcher Reaktionsbedarf sich für Sie
hieraus ergibt.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und
Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine
qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens
kann daher nicht übernommen werden.