Ein Sportwett terminal ist kein Spielgerät im Sinne
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Ein Sportwett terminal ist kein Spielgerät im Sinne
Rechtsprechung AutomatenMarkt ISSN 0176-6759 Urteile und Entscheidungen für die Automatenbranche 55. Jahrgang April 2011 Ein Sportwettterminal ist kein Spielgerät im Sinne der Gewerbeordnung Gründe: vollzugs, sofern dieser eilbedürftig ist. Davon aus gehend ist der vorliegende Eilantrag zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Januar 2011 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2010, – Zeichen:12622/008019/HGB hat Erfolg. Nach Paragraf 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach Paragraf 80 Absatz 2 S. 1 Nummer 4 VwGO angeordnet und damit den Suspensiveffekt des Widerspruchs (Paragraf 80 Absatz 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Dabei ist maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung die Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheit lichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtsmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofort AutomatenMarkt Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn aller Voraussicht nach mangelt es der Verfügung der Antragsgegnerin an der erforderlichen Ermäch tigungsgrundlage, weil sie ihre Untersagungs verfügung zu Unrecht auf Paragraf 11 HSOG in Verbindung mit Paragraf 3a und Paragraf 9 Absatz 2 SpielV gestützt hat. Diese Regelung ist – unabhängig davon, ob insoweit Paragraf 9 Absatz 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag/GlüStV) vom 30. Januar bis 31. Juli 2007 (GVBl. l S. 841) als lex specialis vorrangig anzuwenden ist – nicht geeignet die streitgegenständliche Verfügung zu tragen. Denn der von der Antragstellerin aufgestellte Wettterminal Ambassador zur Annahme von Sportwetten ist kein Spielgerät im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Paragrafen 33c oder 33d GewO, zu deren Durchführung die Spielverordnung nach Paragraf 33f Absatz 1 GewO erlassen worden ist. Der Wettterminal fällt schon deshalb nicht unter Paragraf 33c GewO, weil er kein Geldspielgerät im Sinn dieser Vorschrift ist. Denn der Apparat bietet mit dem Abschluss von Wetten zwar die Möglichkeit eines Gewinns, verfügt jedoch nicht über eine den Spielausgang beeinflussende technische Vorrichtung (vergleiche dazu VG Augsburg, Urteil vom 18. Juli 2007, – AU 4 K 06.1474 –, juris, Rdnr. 23, Hahn, in Friauf, Kommentar zur GewO, Stand Januar 2010, Paragraf 33c, Rdnr. 4). Auch Paragraf 33d GewO ist vorliegend nicht einschlägig. Sportwetten mögen zwar als „andere April 2011 ➣ I Rechtsprechung AutomatenMarkt Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ nach Paragraf 33d GewO anzusehen sein; sie gehören jedoch zu den Glücksspielen im Sinne des Paragrafen 284 StGB (vergleiche dazu BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, – 6 C 2/01 –, juris. Rdnr. 21 ff.; Hahn in Friauf, a.a.O., Paragraf 33h Rdnr. 24), die nach Paragraf 33h Nummer 3 GewO vom Anwendungsbereich der maßgeblichen Vorschriften der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Paragraf 15 Absatz 2 GewO kommt als Ermäch tigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht, denn diese Vorschrift setzt voraus, dass ein grundsätzlich zulassungsfähiges Gewerbe ohne Genehmigung betrieben wird. Die Veranstaltung von Sportwetten ist jedoch ein nach der Gewerbeordnung grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges Ver anstalten von Glücksspielen (vergleiche dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, 6 C 19/06 –, Rdnr. 44 ff.; VG Minden, Beschluss vom 30 Januar 2008, – 3 K 1572/06 –, Rdnr. 21). Die streitgegenständliche Verfügung wird auch nicht von Paragraf 35 GewO getragen, denn eine auf diese Vorschrift gestützte Teiluntersagung der Gewerbeausübung scheidet als Ermächtigung für die angefochtene Verfügung ebenfalls aus. Eine solche Gewerbeuntersagung verfolgt nämlich das Ziel, einen bestimmten Gewerbetreibenden an der gewerblichen Tätigkeit zu hindern, weil er II AutomatenMarkt nzuverlässig ist. Mit der hier angefochtenen u Verfügung soll demgegenüber eine bestimmte Betätigung, welche unabhängig davon unzulässig ist, wer sie ausübt, unterbunden werden (vergleiche BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 41; VG Minden, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O., Rdnr. 19). Ob eine Untersagungsverfügung der vorliegenden Art nach Paragraf 1 Absatz 2 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12. Dezember 2007 in Verbindung mit 9 Absatz 2 GlüStV gestützt werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 in Verbindung Absatz 2 des Hessischen Glückspielgesetzes wäre für eine derartige Untersagungsverfügung die örtliche Ordnungsbehörde – das heißt, nach Paragraf 85 Absatz 1 Nummer 4 HSOG der Bürgermeister beziehungsweise die Kreisordnungsbehörde zuständig, nicht aber der Gemeindevorstand, der die vorliegend angegriffene Verfügung erlassen hat. (Beschluss des Verwaltungsgericht Kassel vom 24. Januar 2011, Geschäftsnummer: 3 L 18/11.KS. Mitgeteilt und zur Verfügung gestellt durch Rechtsanwälte Jusuf Kartal und Kollegen, Bielefeld). April 2011