Fürstenfeldbrucker Stadtrecht
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht
Fürstenfeldbrucker Stadtrecht Sammlung der wichtigsten ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt Fürstenfeldbruck Überarbeitete Auflage September 2003 Herausgeber: Stadt Fürstenfeldbrucke Fürstenfeldbrucker Stadtrecht Sammlung der wichtigsten ortsrechtlichen Vorschriften der Stadt Fürstenfeldbruck Überarbeitete Auflage September 2003 Herausgeber: Stadt Fürstenfeldbruck Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, das Stadtrecht, eine Sammlung der wichtigsten Vorschriften, die uns helfen, das tägliche "Verwaltungsleben" zu ordnen, liegt uns nun schon seit 1980 in immer wieder ergänzter bzw. geänderter Form vor. Als wesentliche Arbeitsunterlage und Hilfsmittel für den Stadtrat und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung wurde das Fürstenfeldbrucker Stadtrecht nun komplett überarbeitet. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ortsrechtssammlung ein zweckmäßiges Hilfsmittel an die Hand gegeben zu haben. Fürstenfeldbruck, im September 2003 Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Inhaltsübersicht Archiv 110 Archiv-Satzung 111 Archivgebühren-Satzung Auszeichnungen/Ehrungen 130 Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten 131 Sportlerehrungsrichtlinien Baurecht 150 Flächennutzungsplan 151 Bebauungspläne 152 Sanierungsgebiet "Innenstadt" Satzung 153 Sanierungsgebiet „Volksfestplatz" 153 a Teilaufhebung Satzung Sanierungsgebiet „Volksfestplatz" 154 Satzung besonderes Vorkaufsrecht 155 Satzung Grenze Puch im Bereich Abt-Thoma-Straße 160 Hausnummernsatzung 161 Dachgaubensatzung 162 Garagen-und Stellplatzsatzung 163 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Behindertenbetreuung 180 Satzung für den Beirat für Menschen mit Behinderung Bestattungswesen 200 Friedhofssatzung 201 Friedhofsgebührensatzung — Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Inhaltsübersicht 202 Friedhofsordnung Aich 203 Friedhofsordnung Pfaffing 204 Friedhofsordnung Puch Bibliotheken 220 Bibliothekssatzung 221 Bibliotheksgebührensatzung Bürgerbegehren 240 Satzung Durchführung Bürgerbegehren Eingemeindungsverträge 300 Eingemeindungsvertrag Aich 301 Eingemeindungsvertrag Malching 302 Eingemeindungsvertrag Puch Entwässerung 320 Entwässerungssatzung 321 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 322 Einwohnergleichwertezuteilungssatzung Erholung 340 Benutzungssatzung Erholungsgebiet „Äußere Schöngeisinger Straße" 341 Benutzungssatzung Erholungsgebiet „Pucher Meer" -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Inhaltsübersicht Erschließung 360 Erschließungsbeitragssatzung 361 Straßenausbaubeitragssatzung Feuerwehr 380 Feuerwehrsatzung (freiwillige Feuerwehr FFB, Aich und Puch) 381 Gebührensatzung Freiwillige Feuerwehr FFB Förderrichtlinien 400 Richtlinien Wohnraumbeschaffungs-Finanzierungshilfen 401 Förderungsrichtlinien denkmalpflegenscher Maßnahmen 402 Sportförderungsrichtlinien 403 Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit Hundesteuer 440 Hundesteuersatzung Jugend 480 Satzung für den Stadtjugendrat 481 Förderverein Schulsozialarbeit Satzung 482 Kindertagesstättensatzung 483 Kindertagesstätten-Gebührensatzung Kostenrecht 500 Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Inhaltsübersicht Märkte 540 Rechtsverordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 541 Jahr- und Wochenmarktsatzung 542 Flohmarktordnungs-Satzung 543 Gebührensatzung für Wochen- und Jahrmärkte Öffentliche Sicherheit und Ordnung 580 Verordnung über Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten usw. Parkraumbewirtschaftung 600 Parkgebührenverordnung Seniorenbetreuung 640 Seniorenbeiratssatzung 641 Geschäftsordnung Seniorenbeirat Sondernutzung 660 Sondernutzungsgebührensatzung 661 Sondernutzungs-Gebührenverzeichnis Sparkasse 680 Zweckverbandssatzung Kreis- und Stadtsparkasse -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Inhaltsübersicht Sport 700 Benutzungsentgelteverzeichnis Tennis- und Sportplätze Städtepartnerschaften 720 Bezuschussungsrichtlinien des Besucherverkehrs mit den Partnerstädten Stadtrat 740 Gemeindeverfassungsrechtssatzung 741 Geschäftsordnung Stadtrat Stiftungen 760 Gemeinnützigkeitssatzung d. Luise-Zechentmayr-Heimes Straßenreinigung 780 Reinhaltungsverordnung öff. Straßen- und Gehwege, Wintersicherung Veranstaltungsforum Fürstenfeld 840 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Kultur- und Freizeitzentrums der Stadt Fürstenfeldbruck Volksfeste 860 Volksfestverordnung Fürstenfeldbruck Volkshochschule 880 Satzung der Volkshochschule FFB -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Inhaltsübersicht Wasserversorgung 900 Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied 901 Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied 902 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied 903 Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung der Gruppe Landsberied 904 Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied 905 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Kostensatzung - -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 110 Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Archivsatzung - ArchivS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBI. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.1992 (GVBI. S. 26) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBI. S. 710) folgende Satzung: Abschnitt I Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Stadtarchiv Fürstenfeldbruck. § 2 Begriffsbestimmung 1. Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Stadtarchiven ergänzend gesammelt wird. 2. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. 3. Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 110 Abschnitt II Aufgaben § 3 Aufgaben des Stadtarchivs 1. Die Stadt Fürstenfeldbruck unterhält ein Archiv. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte. 2. Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaft zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. 3. Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Absatz 1,14 Absatz 1 BayArchivG) archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 4. Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, daß besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv. 5. Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht. 6. Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte. § 4 Auftragsarchivierung Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechts- -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 110 Vorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen. § 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes 1. Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. 2. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Abschnitt III Benützung § 6 Benützungsberechtigung Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen. § 7 Benützungszweck Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 110 § 8 Benützungsantrag 1. Die Benützung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. Der Benutzer hat sich auszuweisen. 2. Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen. 3. Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten. 4. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden. § 9 Schutzfristen 1. Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8,10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2. 2. Mit Zustimmung der 1. Bürgermeisterin können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benützungsfall oder für bestimmte Archivgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benützung zur Erreichung des beabsich__ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 110 tigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 3. Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen. 4. Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, daß die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist. 5. Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat. § 10 Benützungsgenehmigung 1. Die Benützungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2. Die Benützungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, daß Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden, b) Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern, d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde, e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 110 f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen. 3. Die Benützungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) die Interessen der Stadt verletzt werden könnten, b) der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat, c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zuläßt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder e) der Benützungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. 4. Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benützungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. 5. Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht. 6. Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Abs. 3 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung der 1. Bürgermeisterin ein. 7. Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, daß die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. __ 110 §11 Benützung im Stadtarchiv 1. Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. Dieses kann die Benützung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen. 2. Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken. 3. Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig. 4. Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. 5. Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benützung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benützerräume nicht mitgenommen werden. § 12 Reproduktionen 1. Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. Reproduktionen werden durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt. 2. Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig. 3. Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 110 § 13 Versendung von Archivgut 1. Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 2. Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktion anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden. 3. Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, daß das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. § 14 Belegexemplar Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, 28. Juli 1992 STADT FÜRSTENFELDBRUCK E.-M. Schumacher 1. Bürgermeisterin Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt FFB Nr. 79 vom 31. August 1992. _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 111 Gebührensatzung zur Satzung über Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Archivgebührensatzung - ArchivGS) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBI. S. 264), geändert durch Gesetz vom 24.12.1993 (GVBI. S. 1063), erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 15.06.1994, Az.: 42-028-2 pl-ha, genehmigte Satzung: §1 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung und Inanspruchnahme des Stadtarchivs Benutzungsgebühren. §2 Gebührenarten, Gebührenhöhe (1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung eines Diplom-Archivars (FH) 16,00 €. je Halbstunde Zeitaufwand. Jede angefangene Halbstunde des Zeitaufwands wird als volle Halbstunde gerechnet. (2) Für die Veröffentlichung von Reproduktionen betragen die Gebühren je Abbildung a) bei einer Auflage des Druckwerkes bis einschl. 1000 Exemplaren 20,00 € schwarz/weiß / 40,00 € farbig; b) bei einer Auflage des Druckwerkes von 1001 bis 5000 Exemplaren 31,00 € schwarz/weiß / 62,00 € farbig; c) bei einer Auflage des Druckwerkes über 5000 Exemplaren 40,00 € schwarz/weiß / 82,00 € farbig. Absatz 6 bleibt unberührt. (3) Zur Abgeltung der Postentgelte und der Kosten einer Versendung (z.B. Verpackung und Versicherung) wird eine Gebühr in Höhe der Postentgelte und der Versendungskosten erhoben. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 111 (4) Zur Abgeltung der Reisekosten und sonstigen Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle wird eine Gebühr in Höhe der Reisekosten gemäß der Reisekostenvorschriften und der sonstigen Aufwendungen erhoben. (5) Zur Abgeltung der anderen Stellen oder anderen Personen zustehenden Beträge wird eine Gebühr in Höhe der zustehenden Beträge erhoben. (6) Zur Abgeltung der Kosten für Reproduktionen (z.B. Lichtbilder, Diapositive), mit deren Herstellung die Stadt (Stadtarchiv) Gewerbebetriebe beauftragt, wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. (7) Für die Anfertigung von Fotokopien wird je Kopie eine Gebühr erhoben: a) DIN A4 (Bürokopie) € 0,40 b) DIN A3 (Bürokopie) € 0,50 c) DIN A4 von Mikrofilmen € (Reader-Printer-Kopie) 1,50 d) DIN A3 von Mikrofilmen (Reader-Printer-Kopie) € 2,00 e) DIN A4 bei mehr als 10 Stück desselben Mikrofilms (Reader-Printer-Kopie) € 0,80 f) DIN A3 bei mehr als 10 Stück desselben Mikrofilms (Reader-Printer-Kopie) € 1,00 §3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist: 1. der Benutzer des Stadtarchivs 2. derjenige, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt 3. derjenige, der die Gebührenschuld gegenüber der Stadt schriftlich übernimmt. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §4 Gebührenbefreiung, Gebührenerlass (1) Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Benutzungen -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 111 1. 2. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke; in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund, die Länder und die Gemeinden, Gemeindeverbände, Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. (2) Der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren richtet sich nach § 227 der Abgabenordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst, a KAG. §5 Entstehen, Fälligkeit (1) Die Gebühr nach §2 Abs. 1 entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme eines Diplom-Archivars. Sie wird mit dem Ende der Inanspruchnahme fällig. (2) Die Gebühr nach § 2 Abs. 2 entsteht mit der Inanspruchnahme des Stadtarchivs. Sie wird zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig. (3) Die Gebühr nach § 2 Abs. 3 entsteht mit der Aufgabe zur Post. Sie wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie von der Stadt angefordert wird. (4) Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 entsteht mit dem Ende der Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle. Sie wird zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie von der Stadt angefordert wird. (5) Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragsforderung der anderen Stellen oder anderen Personen bei der Stadt eingeht. Sie wird zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig. (6) Die Gebühr nach § 2 Abs. 6 entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftrag an den Gewerbebetrieb erteilt wird. Sie wird fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung des Gewerbebetriebes bei der Stadt eingeht. (7) Die Gebühren nach § 2 Abs. 7 entstehen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Benutzer den Auftrag für die Kopie(n) erteilt. Sie werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 111 §6 Vorschuss Auf die Gebühr kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 22.06.1994 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Eva-Maria Schumacher 1. Bürgermeisterin Bekannt gemacht durch Aushang an den städt. Amtstafeln vom 07.-15.07.1994 Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 20.11.2001, ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 11.12.2001 - 02.01.2002 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 130 Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten durch die Stadt Fürstenfeldbruck Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.4.1978 (GVBI. S. 353) folgende Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten: §1 Die Stadt Fürstenfeldbruck ehrt verdiente Persönlichkeiten durch Verleihung a) b) c) d) der Bürgermedaille in Silber der Bürgermedaille in Gold des Goldenen Ehrenrings des Ehrenbürgerrechts gem. Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern nebst einer Ehrenurkunde. §2 Die Bürgermedaille in Silber kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch verdienstvolles Wirken für das Wohl der Stadt Fürstenfeldbruck und ihrer Bürgerschaft ausgezeichnet haben. Die Bürgermedaille in Gold kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch verdienstvolles Wirken über lange Zeit hinweg in besonderem Maße für das Wohl der Stadt Fürstenfeldbruck und ihrer Bürgerschaft ausgezeichnet haben. Der Goldene Ehrenring wird für herausragende Verdienste, das Ehrenbürgerrecht für außergewöhnliche Verdienste verliehen. §3 Ehrungen werden in der Regel in einer öffentlichen Stadtratssitzung vorgenommen; die Verleihung der Bürgermedaillen kann auch bei anderen besonderen Anlässen erfolgen. Ehrungen sind ortsüblich bekannt zu machen. Ehrenbürger sind zu festlichen Veranstaltungen der Stadt einzuladen. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 130 §4 Über Ehrungen entscheidet der Stadtrat aufgrund von Vorschlägen aus seiner Mitte in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats. Vorschläge für Ehrungen sind schriftlich zu begründen und im Kultur- und Sozialausschuss vorzuberaten. §5 Der Stadtrat kann Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. In diesem Falle ist die verliehene Auszeichnung nebst Urkunde an die Stadt zurückzugeben. Der Widerruf einer Ehrung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrats. § 4 Satz 3 gilt entsprechend. §6 Das Ehrenbürgerrecht erlischt mit dem Tode. §7 Interne Richtlinien der Stadt über weitere Auszeichnungen werden dadurch nicht berührt. §8 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, 22.07.1982 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 24 vom 30.7.1982. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 23.04.2002; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 10.05.2002 bis 28.05.2002. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 131 Richtlinien der Stadt Fürstenfeldbruck für die Ehrung der besten Sportler und verdienstvoller Sportfunktionäre I. Allgemeines Die Stadt Fürstenfeldbruck ehrt alljährlich die besten Sportler der Fürstenfeldbrucker Sportvereine und zeichnet verdienstvolle Sportfunktionäre aus. Die Vereine müssen grundsätzlich einem Fachverband beim BLSV, dem Deutschen Sportbund oder einer internationalen Dachorganisation der Sportfachverbände angeschlossen sein. II. Personenkreis Im einzelnen A) Sportler Geehrt werden Einzelsportler(innen) und Mannschaften Schüler(innen) und Jugendliche alier Altersklassen Junioren(innen) und Senioren(innen); eine Leistungsabstufung nach Altersklassen, ausgenommen Meisterschaften bei Versehrten, wird hier nicht berücksichtigt. Der Sportler oder die Mannschaft muß bei der Meisterschaft für einen Fürstenfeldbrucker Verein gestartet sein. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende Sportler in Fürstenfeldbruck wohnt. Die Meisterschaft muß von einem Fachverband (unter Ziff. I Abs. 2) ausgeschrieben und durchgeführt worden sein. B) Sportfunktionäre Funktionäre können maximal 3 mal geehrt werden - bei 10,15 und 20 Jahren III, Sportarten Es kommen nur solche Sportarten in Frage, zu deren Teilnahme an einer Meisterschaft eine entsprechende Qualifikation zu erbringen ist oder die bei Olympischen Spielen zugelassen sind. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 131 Es werden auch nur solche Meisterschaften anerkannt, die von ordentlichen Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes und seiner Fachverbände sowie des Deutschen Sportschützenbundes offiziell ausgeschrieben und anerkannt sind und zwar in Disziplinen, in denen Deutsche-, Europa- und Weltmeisterschaften ausgetragen werden oder die bei den Olympischen Spielen geführt werden. IV. Auszeichnungen Die Stadt Fürstenfeldbruck verleiht für die nachfolgend aufgeführten Kategorien folgende Auszeichnungen: KATEGORIE A Sportplakette in Bronze mit Urkunde KATEGORIE B Sportplakette in Silber mit Urkunde KATEGORIE C Sportplakette in Gold mit Urkunde KATEGORIE D Ehrengabe der Stadt FFB mit Urkunde Mannschaften der Kategorie A, B und C erhalten eine Mannschaftsurkunde A) Sportler 1. KATEGORIE A 1.1 1. Platz bei Bezirksmeisterschaften 2. Platz bei Bayerischen Meisterschaften 1.2 10-maiiger Einsatz in einer Bayer. A-Auswahl-Mannschaft 1.3 10-maliges erfolgreiches Ablegen der Sportabzeichen 1.4 Mannschaften, die als Meister auf Bezirksebene in die nächsthöhere Leistungsklasse der jeweiligen Sportart aufgestiegen sind 2. KATEGORIE B 2.1 1. Platz bei Bayerischen Meisterschaften 1. und 2. Platz bei Süddeutschen Meisterschaften 3. Platz bei Deutschen Meisterschaften Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften 2.2 10-maliger Einsatz in einer Deutschen A-Auswahl-Mannschaft 2.3 15-maliges erfolgreiches Ablegen der Sportabzeichen 2.4 Mannschaften für den Aufstieg in die höchste Bayerische Leistungsklasse der jeweiligen Sportart 3. KATEGORIE C 3.1 1. und 2. Platz bei Deutschen Meisterschaften 3. Platz bei Welt- und Europa-Meisterschaften __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 131 Olympia-Teilnahme 3.2 25-maIiger Einsatz in einer Deutschen A-Auswahl-Mannschaft 3.3 20-maliges erfolgreiches Ablegen der Sportabzeichen 3.4 Mannschaften für den Aufstieg in die höchste deutsche Leistungsklasse der jeweiligen Sportart 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 B) KATEGORIE D 1. und 2. Platz bei Welt- und Europameisterschaften Gewinner einer Medaille bei Olympischen Spielen 50-maliger Einsatz in einer Deutschen A-Auswahl-Mannschaft 3-malige Erringung der Deutschen Meisterschaft Sportfunktionäre 1. für 10-jährige Tätigkeit mit der Ehrennadel in Bronze und Urkunde 2. für 15-jährige Tätigkeit mit der Ehrennadel in Silber und Urkunde 3. für 20-jährige Tätigkeit mit der Ehrennadel in Gold und Urkunde V. Durchführung der Ehrung Allen Sportlern und Sportfunktionären wird die jeweilige Auszeichnung persönlich übergeben. VI. Antragsverfahren 1, 2, 3, Alle Anträge für Ehrungen sind vom Verein begründet und mit den notwendigen Nachweisen jeweils bis zum 1. Februar des folgenden Jahres bei der Stadtverwaltung, Sportreferat, einzureichen. Für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben zeichnet der Vereinsvorsitzende mit seiner Unterschrift verantwortlich. Die Meldeformulare sind In Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen. Nach Ablauf des Meldetermins können Mängel in den vorliegenden Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden. Bei vorsätzlichen Falschmeldungen kann der Verein von künftigen Ehrungen ausgeschlossen werden. Die gestellten Anträge werden durch das Sportreferat geprüft. .3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand; September 2003 131 4. Hinsichtlich der Auswahl der zu Ehrenden bleibt der Rechtsweg ausgeschlossen. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien werden alle bisher gültigen Richtlinien und Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Fürstenfeldbruck, 17. Mai 1993 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Schumacher 1. Bürgermeisterin -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 Flächennutzungsplan der Stadt Fürstenfeldbruck 1. Die Regierung von Oberbayern hat mit Bescheid vom 30.11.1982, Az: 420-6101 FFB 7-1, den Flächennutzungsplan mit Einschränkungen, Auflagen und Hinweisen genehmigt. 2. Einschränkungen Die nicht genehmigten Teilbereiche (Einschränkungen) beziehen sich auf die vom Stadtrat gemäß Änderungsplan vom 27.7.1982 bereits beschlossenen Änderungen, die nach der öffentlichen Auslegung vorgenommen wurden und auf derzeit nicht genehmigungsfähige Flächen. Für die von der Genehmigung ausgenommenen Teilbereiche wird ein gesondertes Verfahren durchgeführt. 3. Auflagen a) Die Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung in der Umgebung von Verkehrs- und Sonderflughäfen sowie Militärflughäfen mit Strahlflugzeugbetrieb gemäß MS v. 19.8.1982 sind im Plan nachzutragen (Zonen A, B, Ci und Ca). b) Bei Wohngebietsneuausweisungen an den Hauptverkehrsstraßen (B2, B 4 7 1 , Staatsstraße 2054) sind aktive Lärmschutzeinrichtungen im Plan darzustellen (entsprechende Legende, wie an anderer Stelle). c) Die vom Wasserwirtschaftsamt München festgelegten Versicherrungsbereiche in Puch und Aich sind im Plan darzustellen. d) Der Flächennutzungsplan mit Erläuterungsbericht ist wegen der nach der öffentlichen Auslegung erfolgten Änderungen erneut für die Dauer eines Monats auszulegen. e) Die Verfahrensvermerke sind auf dem Plan anzubringen, auszufüllen, zu siegeln und zu unterschreiben. f) Die Baudenkmäler sind entweder in den vorliegenden Flächennutzungsplan einzutragen oder in einem Beiplan (M 1:5000 oder 1:2500 ausschnittsweise) darzustellen. g) Die Trassenvorschläge für die B 2 und die Kreisstraße FFB 17 sind als Planzeichen "in Aussicht genommene Trassenführungen" in die Legende auf dem Plan aufzunehmen. 4. Der Stadtrat hat am 8. Februar 1983 den Genehmigungsauflagen entsprochen. -1 - Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 5. Die genehmigten Teile des Flächennutzungsplanes werden mit dieser Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 Bundesbaugesetz -BBauG- wirksam. 6. Der Flächennutzungsplan, in dem auch die von der Genehmigung ausgenommenen Teilbereiche dargestellt sind, kann mit dem Erläuterungsbericht vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der Dienststunden im Stadtbauamt eingesehen werden. Auskünfte über den Inhalt werden auf Verlangen erteilt. 7. Gemäß § 155a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplanes gegenüber der Stadt Fürstenfeldbruck geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Fürstenfeldbruck, den 9.2.1983 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer. 1. Bürgermeister Bekanntgemacht in den Fürstenfeldbrucker Neuesten Nachrichten Nr. 34 vom 11.2.1983 und im Fürstenfeldbrucker Tagblatt Nr. 34 vom 11.2.1983 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 Bekanntmachung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Genehmigung des Flächennutzungsplanes 1. Die Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes wurde am 11.02.1983 ortsüblich in der Presse und an der Anschlagtafel bekanntgemacht. Damit wurden die genehmigten Teile wirksam. 2. Wegen der von der Genehmigung ausgenommenen Teilbereiche, dargestellt in der Planfassung vom 10.01.1983, war ein gesondertes Verfahren durchzuführen. Der Feststellungsbeschluß wurde vom Stadtrat am 22.03.1983 gefaßt. 3. Die Regierung von Oberbayem hat den Flächennutzungsplan in der Planfassung vom 10.01.1983 (Erläuterungsbericht vom 08.02.1983) mit folgendem Hinweis genehmigt: "Die zwischen Richard-Higgins-Straße und Buchenauer Straße eingetragenen Grünflächen sind ungültig. Diese Farbeinträge wurden während der öffentlichen Auslegung von unbekannter Hand vorgenommen." 4. Gleichzeitig wurde die zunächst versagte Genehmigung für die "Kleingartenanlage westlich der B 471 neu" und die "Wohnbaufläche Puch-Süd" erteilt. 5. Die 2. Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 Bundesbaugesetz -BBauG- wirksam. Damit besteht für das gesamte Stadtgebiet ein wirksamer Flächennutzungsplan. 6. Der Flächennutzungsplan kann mit dem Erläuterungsbericht vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der Dienststunden im Stadtbauamt eingesehen werden. Auskünfte über den Inhalt werden auf Verlangen erteilt. 7. Gemäß § 155a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplanes gegenüber der Stadt Fürstenfeldbruck geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 die Genehmigung oder die Veröffentlichung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Fürstenfeldbruck, den 26.07.1983 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Fürstenfeldbrucker Tagblatt Nr. 172 vom 29.7.1983, in der Süddeutschen Zeitung Nr. 172 vom 29.7.1983 und im Brucker Echo Nr. 30 vom 29.7.1983 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 Bekanntmachung über die Genehmigung des 2. Teiles des Flächennutzungsplanes 1. Die erste Teilgenehmigung des Flächennutzungsplanes wurde am 05.12.1985 im Amtsblatt Nr. 24 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck bekanntgemacht. Der genehmigte 1. Teil des Flächennutzungsplanes wurde gemäß Stadtratsbeschluss vom 03.12.1985 rückwirkend zum 11.02.1983 in Kraft gesetzt (§ 155a Abs. 5 Bundesbaugesetz -BBauG-). 2. Der zweite Teil des Flächennutzungsplanes wurde von der Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 04.06.1986, Az.: 420-4621.1-FFB-71, genehmigt. Der genehmigte 2. Teil des Flächennutzungsplanes wird gemäß Stadtratsbeschluß vom 18.03.1986 rückwirkend zum 29.07.1983 in Kraft gesetzt (§ 155a Abs. 5 BBauG). Das gleiche gilt für die "Kleingartenanlage westlich der B 471 neu" und die "Wohnbaufläche Puch-Süd". Die Genehmigung hierfür wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.07.1983 erteilt. Damit besteht für das gesamte Stadtgebiet ein wirksamer Flächennutzungsplan. 3. Der Flächennutzungsplan kann mit dem Erläuterungsbericht vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der Dienststunden im Stadtbauamt eingesehen werden. Auskünfte über den Inhalt werden auf Verlangen erteilt. 4. Gemäß § 155a BBauG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes beim Zustandekommen dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Flächennutzungsplanes gegenüber der Stadt Fürstenfeldbruck geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Fürstenfeldbruck, den 03.07.1986 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr.8 v. 29.7.1986 -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 j Bekanntmachung über Flächennutzungsplanänderungen I. Die Regierung von Oberbayem hat mit Bescheid vom 02.03.1988, Az.: 4204621.1-FFB-7-1, folgende Flächennutzungsplanänderungen genehmigt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Kiesgrube Schwarz nördlich B 2 Kiesabbauvorrangfläche nördlich B 2 Ehemaliger Sägereibetrieb Festl, Malchinger Straße Wohnbauerweiterungsfläche am Zubringer zum Anschluß Mitte B 471 Kiesabbauvorrangfläche und Biotop südlich Staatsstraße 2054 Wohnbauerweiterungsfläche Tonwerkstraße Wohnbaufläche Schöngeisinger Straße Wegfall der Hölzltrasse Wegfall der Puchermühltrasse Die Auflagen zu Ziffer 2 und 3 wurden vom Stadtrat am 17.05.1988 gebilligt. Die Genehmigung für die Mischgebietserweiterungsfläche Neulindach-West wurde versagt. II. Die Flächennutungsplanänderungen werden mit dieser Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch -BauGB- wirksam. III. Die Flächennutzungsplanänderungen mit Erläuterungen können vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptstraße 31, eingesehen werden. Auskünfte über den Inhalt werden auf Verlangen erteilt. IV. Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB: 1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und -6Fürstf>nff»IHhrnr:ker Staritrer.ht - Stand- Se>nfemher | 150 2. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Fürstenfeldbruck, den 12. Dezember 1989 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 49 vom 22.12.1989 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 Verzeichnis der Änderungen des Flächennutzungsplans (Stand: 08.07.2003) Bekanntmachungsdatum 15.11.1983 22.12.1989 30.01.1990 30.01.1990 01.08.1994 Plan Planbezeichnung FNP FNP-Fürstenfeldbruck Kiesgrube Schwarz, Pucher Meer zwischen Marthäbrau- und Ganghoferstraße südlich Umspannwerk an der St 2054 Dachauer-, Stadelberger-, Sinzinger-, und Polzstraße 21.01.1994 südlich der Zenettistraße und westlich und östlich der Maisacherstraße Ortsteil Aich 05.12.1997 16.02.1996 Balduin-Helm-Straße zwischen Kapellen-, Augsburger- und Fich29.08.1994 tenstraße Fl. Nr. 1026/1 Wertstoffhof 18.01.1995 B 2, Am Fuchsbogen, Livry-Gargan-Straße 15.06.1994 Fl. Nr. 834, 836/1 an der Landsbergerstraße 15.06.1994 zwischen Augsburger- und Malchingerstraße 13.01.1995 Hasenheide-Nord 18.04.1997 zwischen Maisacher-, Feuerhaus-, und Sta15.06.1994 delbergerstraße Fl. Nr. 1628, 1628/26, 1628/2 21.07.1995 Fl. Nr. 1746 an der Maisacher Straße 01.10.2001 (Autohaus Resch) Fl. Nr. 1031 an der St 2054 in Lindach 15.12.1995 Fl. Nr. 1022,1026,1035, Coca Cola 20.09.1996 Fl. Nr. 1026/2 zwischen St 2054 und Am 05.08.1996 Kugelfang Fl. Nr. 425, 423/1 in Puch Sportschule 30.12.1998 Schleifring 12.02.1999 Uhlgrundstück / Viehmarktplatz (ohne SO III) 06.04.1999 Uhlgrundstück / Viehmarktplatz Sonderge27.01.2000 biet III (Uhlgrundstück) Parkplätze Fürstenfeld für das Grundstück 30.03.1999 Fl. Nr. 1618 (Teilfläche) Fl. Nr. 936 (Betreutes Wohnen) 10.09.1999 IFNPÄnd. 3. FNP Änd. 4. FNP Änd. 5. FNP Änd. 6. FNP Änd. 8. FNP Änd. 9. FNP Änd. 11. FNP Änd. 12. FNP Änd. 13. FNP Änd. 14. FNP Änd. 15. FNP Änd. 16. FNP Änd. 17. FNP Änd. 19. FNP Änd. 20. FNP Änd. 21. FNP Änd. 22. FNP Änd. 23. FNP Änd. 26. FNP Änd. 27. FNP Änd. 28. FNP Änd. 29. FNP Änd. 30. FNP Änd. -8- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 150 Plan Planbezeichnung 31.FNPÄnd. 32. FNP Änd. 33. FNP Änd. Industriegebiet Hasenheide Nord Stockinger Kiesgrube Gewerbegebiet Daimler / Chrysler zwischen B 2 und B 471 34. FNP Änd. Neugestaltung Bahnhofsareal 35. FNP Änd. Gebiet östlich der Industriestraße, südlich Fuchsbogen, westlich Kurt-Huber-Ring und nördlich der Bahn 36. FNP Änd. Alter Sportplatz Aich 37. FNP Änd. Alte Feuerwehr / Molkerei -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Bekanntmachungsdatum 27.05.2003 13.10.2000 03.09.2002 30.01.2001 13.11.2001 10.04.2001 25.06.2002 151 Bebauungspläne rechtsverbindlich seit 23.10.2001 B-PI.Nr. Gebiet 1/2a Uhigrundstück 1/2b 5 Viehmarktplatz Augsburger-, Adolf-Kolping-, Feuerhaus-, Kapellenstrasse Augsburger-, Adolf-Kolping-, Feuerhaus- und Dachauer Strasse Maisacher-, Feuerhaus- u. Stadelbergerstrasse FI.Nr. 611/29 an der Maisacher Str. Kapellen-, Augsburger-, Fichtenstr. Augsburger-, Ganghoferstr., Hochfeldweg Einmündungsbereich Nordendstr./ Hochfeldweg 12/1 Am Hochfeldweg FI.Nr. 750/2 FI.Nr. 752 am Hochfeldweg Dienstgebäude f. d. Landespolizei Am Hochfeld, Teilbereich Ost zwischen Ganghoferu. Peter-Rosegger-Straße Ganghofer Str. West Zwischen Marthabräu- u. Ganghoferstraße An der Ganghoferstraße Uhland-, Waidfriedhof-, Höhenringstraße, Herrenweg Tektur-Uhland-, Konrad-Adenauer-Straße Tektur Theodor-Heuss- u. Kurt-SchumacherStraße Mozart-, Höhenring-, Theodor-Heuss-, Bismarckstraße Tektur Beethoven-, Theodor-Heuss-Straße Tektur-Bebauungsplan FINr. 1374/3 Tektur An der Schillerstraße Kaiser-Ludwig-, Puchermühl-, Schöngeisinger-, Landsberger Str. An der Werner-von-Braun-Straße 5/1 5/2 5/2-1 5/3 11 11/1 11/2 11/3 12/1 12/2-1 12/2-2 12/3 12/3-1 13 13 14 15 15 15 16 17/1 17/1a -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 06.09.2001 30.05.1980 18.04.1984 11.07.1994 15.10.1997 02.12.1994 11.09.1974 02.05.1991 31.07.1992 30.05.1997 30.05.1983 13.02.2001 09.08.2000 31.03.1989 23.11.1994 23.04.1970 19.03.1980 04.10.1971 30.11.1974 20.03.1980 29.08.1980 26.05.1977 11.09.1974 08.10.1999 151 B-PI.Nr. Gebiet Zwischen Puchermühl, Aicher-, Röntgen- u. Bismarckstraße zwischen Pucher - und Unfaltstraße 18/1 ehemalige Molkerei, ehemalige Feuerwehr 19 Gernlindner Weg/Maisacher Straße 22/2 Dachauer-, Stadelbergerstraße, Albert-Schweitzer24/1 Ring, Zubringer B471 25/1 Am Ährenfeld Östl. u. westl. Der Maisacher Str. 26 26/1 Äußere Maisacher Str. Westlich der Maisacher Str. 26/2 Äußere Maisacher Str. (Autohaus Resch) 26/3 Östl. der Maisacher Straße 26/4 Malchinger-, Neu-Lindacher Str., Staatsstr. 2054 28/1 Fl.Nr. 1057/22 Ecke St. 2054/Neulindacher Str. 28/1-1 28/2 Nordwestl. u. nordöstl. d. Finkenstr. Zwischen Augsburger Str. (B2) u. Malchinger Str. 28/3 28/3-1 Augsburger Str. (B2) u. Malchinger Str. Erholungsgebiet Pucher See 28/4a 28/4a-1 w.o. Nordumgehung Neulindach 28/5 28/6-1 Areal zwischen B 2 und B 471 ( Daimler/Chrysler) 28/6-2 Areal zwischen B 2 und B 471 ( BMW/Peugeot) Nördlich der Münchner Straße 34/1 Münchner-, von-Lettow-Vorbeck-, Nelken-, Tulpen35 straße zwischen Emmeringer- u. von Lettow-Vorbeck36 Straße 38 Neugestaltung Bahnhofsareal 38/1 Bahnhofsareal 39/1 Bahnhof-, Münchner-, Hans-Sachs- u. AlbrechtDürer-Str. 39/2 Östl. u. westl. D. Stockmeierweges (Sparkassenverwaltungszentrum) 40 Zeppelin-, Zugspitz-, Parchwitzer-, Landsberger-, Holzhofstr. 40 Tektur Zeppelin-, Zugspitz-, Parchwitzer-, Landsberger-, Holzhofstr. 17/2 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 rechtsverbindlich seit 01.7.1996 12.11.1999 03.09.2002 25.10.2000 01.08.1994 23.10.1998 12.09.1984 30.11.1987 21.09.1995 01.10.2001 20.09.1996 03.11.1983 18.08.1995 29.07.1986 10.08.1995 05.09.1997 21.11.1996 23.12.1998 18.12.2001 22.10.2002 03.02.2003 27.04.1990 07.02.1997 07.08.2000 17.04.2000 20.07.2001 20.02.1984 27.07.1995 25.09.1978 13.11.1979 151 40/1 40/2 41 41 41/2 41/4 41/5 41/5a 43 43 43/2 43/3 44 45/1 45/1 46 47/1 4848/1 4848/1 48/2 48/3 48/5 49 50 2. Änderung B-Plan Nr. 40 Zwischen der Holz- u. Schöngeisinger Str. Alpen-, Heimstätten-, Schöngeisinger-, Rothschwaiger-, Zeppelin- u. Rißfeldstraße Tektur Rißfeldstraße Zeppelin-, Rißfeld-, Milchstr. u. Siedlerplatz Milch-, Zeppelin-, Zugspitz- u. Wettersteinstr. Siedler-, Rothschwaiger-, Zugspitzstr. u. nördl. Grenzen der Grundstücke Fl. Nr. 1289/11 u. 1289/12 Siedler-, Rothschwaiger-, Zugspitzstr. u. nördl. Grenzen d. Grundstücke Fl. Nr. 1289/11 u. 1289/12 Landsberger-, Hubertus-, Rothschwaiger-, Heimstättenstraße Tektur Hubertus-, Rothschwaiger Straße Südl. Landsberger Str., westl. Hubertusstraße Tektur Hubertus-, Falkenstraße Buchenauer-, Schöngeisinger Straße u. d. Bahnlinie München-Buchloe Rothschwaiger-, Viscardi-, Ettenhofer-, RichardHiggins-Str. Tektur Rothschwaiger-, Viscardi-, Ettenhofer-, Richard-Higgins-Str. Kellerer-, Pellhammer-, Abt-Anselm-Str., Asambogen Zwischen Richard-Higgins-, Rothschwaiger-, AbtAnselm-Str. u. südl.Grundstücksgrenze Fl. Nr. 1198/5 Geisinger Steig - Umlegungsgebiet Süd 23.01.1985 31.10.1987 08.10.1976 24.08.1979 11.05.1979 23.11.1994 25.10.1994 05.09.1997 22.07.1968 11.04.1978 19.07.1978 19.03.1980 29.08.1986 08.10.1976 13.08.1977 22.07.1968 15.12.1995 12.09.1980 Tektur Geisinger Steig - Umlegungsgebiet Süd 23.08.1982 Lämmerweide Am Sulzbogen, Fl. Nr. 1178/1 Im Eichgärtl südl. Der Hochrainerstraße Industriegebiet West 30.11.1987 28.02.1990 11.10.1996 06.11.1970 12.03.1984 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 151 B-PI.Nr. Gebiet Am Kurt-Huber-Ring Industriestraße Zwischen Kurt-Huber-Ring und S-Bahnlinie industriestraße Industriegebiet Löwengasareal Am Sulzbogen/Am Fuchsbogen/Balduin-HelmStr./Nordgrenze Fl. Nr. 994/1 51/2 Balduin-Helm-Str., Am Sulzbogen u. der südl. Grundstücksgrenze 992 51/2 - 1 Balduin-Helm-Str., Am Sulzbogen u. der südl. Grundstücksgrenze 992 Verkehrsflächen Balduin-Helm-Str, Am Fuchsbo51/3 gen, Am Sulzbogen 52 Am Sulzbogen 52/1 Martin-Luther- u. Paul-Gerhardt-Str. 53 Unterer Langgeräumt Bogen 53 Tektur - Unterer Langgeräumt Bogen 54 Hochrain 56 Betreutes Wohnen an der Rothschwaiger Straße 57/1 Fl. Nr. 849/1 an d. Balduin-Helm-Str. 57/2 Am Rotschwaiger Feldweg 57/3 Kiesgrube Stockinger, Grünst. FINr. 846/1, Landsberger-, Cerveteristr. 57/4 Rotschwaiger Feldweg Ost 50/1 50/2 50/4 50/5 50/6 50/7 51/1 59 59/1 60 62 63 63/1 63/2 86/1 86/3 Livry-Gargan-Str., Am Fuchsbogen, Bundesstraße B471 Fl. Nr. 966/2 an d. Livry-Gargan-Str. Zwischen Landsberger Straße .und B 471 (Feuerwehr) Schöngeisinger-, Senserberg-, Buchenstraße Westlich der Weidenstraße Westlich der Weidenstraße Westlich der Weidenstraße Dachauer-, Stadelberger-, Sinzinger-, Polzstraße Stadelbergerstr, Albert-Schweitzer-Ring, Dachauer- und Sinzingerstr. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 rechtsverbindlich seit 30.11.1987 01.10.1991 03.07.1993 21.10.1994 07.02.1997 19.02.2002 31.07.1992 30.10.1986 05.04.1988 18.08.1995 12.10.1969 25.06.1981 14.08.1975 12.11.1979 29.07.1973 13.09.1999 16.08.1996 11.01.2001 13.10.2000 27.02.2001 15.06.1994 12.12.1996 20.01.1995 26.03.1970 29.03.1993 04.11.1996 04.07.1997 28.10.1994 06.02.1998 151 B-PI.Nr. Gebiet 94 94/1 94/3 e 94/3 e 1 94/3 f 94/3 f 1 94/4 96 167 250 290 329 A1 KG/2 P1/1 P1/2 P4 Vf1 Vf3 Vf3/1 Vf4 Hasenheide Tektur-Hasenheide Industriegebiet Hasenheide Nord Industriegebiet Hasenheide Nord rechtsverbindlich seit 01.06.1977 15.02.1979 02.05.1997 20.11.2001 Industriegebiet Hasenheide Nord Gl Hasenheide Nord 02.05.1997 26.02.2001 Östl. d. Staatsstraße 2054, südl. D. Maisacher Str. Neubau Schlachthof, Fl. Nr. 1026/2 zwischen „St 2054" und der Straße „Am Kugelfang" j Südl. D. Senserbejgstr. - Buchenau Neulindach Nord, Änderung Puch-Brucker Straße (jetzt: Klosteranger) Südost Puch Aich Süd-West Tektur Aich Süd-West Alter Sportplatz Aich Kleingartenanlage an der Landsberger Straße/B 471 Teilbebauungsplan Puch-Süd Puch - Süd Zwischen B 2, B 471 und der Straße zur Kaisersäule in Puch Anschluß Ost an B 471 Verlängerung Kurt-Schumacher Str. Waldfriedhof- u. Kurt-Schumacher-Str. Verlängerung Balduin-Helm-Str. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 21.01.1983 01.07.1996 01.10.1958 31.03.1981 05.07.1971 17.05.1974 21.05.1974 10.05.1974 20.10.1974 10.04.2001 30.11.1987 28.11.1986 10.01.1997 06.02.1998 24.05.1982 01.10.1982 09.12.1983 02.07.1982 152 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Innenstadt" im vereinfachten Verfahren Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund der § 142 und 143 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (8GBI. I S. 2253) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: §1 1) 2) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände im Bereich der Innenstadt, für deren Durchführung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, wird das aus dem anliegenden Plan ersichtliche Gebiet als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt. Der anliegende Plan mit den Grenzen des Sanierungsgebietes ist Bestandteil dieser Satzung. §2 Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Die Anwendung des § 144 BauGB wird ausgeschlossen. Für die Durchführung der Sanierung ist die Anwendung der §§ 152 bis 156 BauGB nicht erforderlich. §3 Diese Satzung tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Das Anzeigeverfahren gemäß § 143 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Mit dieser Bekanntmachung wird die obige Satzung rechtsverbindlich. Gemäß §215 Abs. 1 BauGB sind 1. 2. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 152 Fürstenfeldbruck, den 25. Oktober 1989 STADT FÜRSTENFELDBRUCK I.V. Hefferle 2. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 47 vom 30.10.1989 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 152 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 153 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Volksfestplatz" im vereinfachten Verfahren Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI. I. S. 2141) und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (G0) folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Volksfestplatz" im vereinfachten Verfahren. § 1 Festlegung des Sanierungsgebietes (1) (2) (3) Zur Behebung städtebaulicher Missstände im Bereich des Volksfestplatzes sowie der südlich und westlich anschließenden Baugebiete bis zur Pucher Straße und Ferdinand-Miller-Straße, für deren Durchführung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, wird dieses Gebiet als förmliches Sanierungsgebiet festgelegt. Es umfaßt eine Fläche von ca. 12,6 ha und schließt folgende Grundstücke ein: FI.Nrn. 189, 189/1, -/3, -14, -15, 190, 190/1, -12, 191, 192, 192/1, -12, 193, 194, 194/2, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201/1, 202/1, 203/2, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 1439, 1439/4, -/21, -/22, -/23, 1440, 1440/2, -/3, -/4, -/5, -/6, -/9, -711, -/12, -/13, -/14, -/15, 1445, 1447/14, -/15, -/18, -/20, -/21, -/24, -/25, -/27, -/28, -/29, -/30, -/31, -/32, -/33, /36, 1449, 1449/7, -/8, -/10, 1450, 1452, 1452/14, -15, -/16, 1453, 1453/3,-/6,-/7,-10 Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M. 1 : 1000 des Stadtbauamtes vom 17.02.1998 abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Für die Durchführung der Sanierung ist die -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 153 Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 152 bis 156 a BauGB ausgeschlossen. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 24.06.1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Verfahrensvermerke: 1. Der Stadtrat hat die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Volksfestplatz" im vereinfachten Verfahren gem. § 142 BauGB am 31.03.1998 als Satzung beschlossen. 2. Die ortsübliche Bekanntmachung über Sanierungssatzung erfolgte am 01.07.1998. den Erlass der Gem. § 143 Abs. 1 i.V. mit § 10 BauGB 1998 ist die Satzung am 01.07.1998 in Kraft getreten. Fürstenfeldbruck, den 02.07.1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 153 I 1 I ....__ -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 •" j: l 153 a Satzung zur Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Volksfestplatz" im vereinfachten Verfahren Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt gem. § 162 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches - i.d.F. der Bek. Vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141), geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBI. I S. 3108), und aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - i.d.F. der Bek. Vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796) folgende Satzung: §1 Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Volksfestplatz vom 24.06.1998 wird hiermit aufgehoben. Das aus der Sanierung entlassene Teilgebiet umfasst folgende Grundstücke: FI.Nrn. 1445 T, 1452/15 und 1453/10 §2 Fürstenfeldbruck, den 07.06.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK i.V. Klaus-Peter Ernst 2. Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 11.06.28.06.2002 -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 154 | Bekanntmachung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht Der Stadtrat hat am 17.12.1991 eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Grundstücke FI.Nr. 132/1, 134, 135, 136, 137/1, 139, 141, 147, 149, 150, 151, 151/2, 151/3, 151/4, 152, 154, 155, 158, 159, 161, 164, 165, 168, 169, 169/1, 169/2, 170, 291, 292, 297, 299, 300, 303, 305, 306, 308, 310, 312, 314, 316, 316/2, 317, 318, 319, 319/1, 320, 322, 322/2, 323, 324, 324/2, 324/3, 325, 326, 1482, 1482/6, 1482/7, 1482/8, 1482/10, 1482/11 u. 1482/12 zwischen a) b) westlich Schöngeisinge Straße, Viehmarktstraße und Pucher Straße östlich Dachauer Straße, Schulweg, Niederbronner Weg und Kirchstraße beschlossen. Diese Satzung tritt mit dem Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung kann vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an von jedermann während der Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptstraße 31, eingesehen werden. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind 1. 2. eine Verletzung der in §214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Fürstenfeldbruck den 20.01.1992 STADT FÜRSTENFELDBRUCK I.V. Wirth 2. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 72 vom 3.2.92 -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 | 155 Satzung über die Festsetzung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ort Puch im Bereich der Abt-Thoma-Straße für die Grundstücke FI.NIrn. 126 (Teilfläche), 129 (Teilfläche) und 131/6 Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBI. I. S. 2141) i.V. mit Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65) folgende Satzung §1 Die Grundstücke FI.Nrn. 126 (Teilfläche), 129 (Teilfläche) und 131/6 der Gemarkung Puch werden in den im Zusammenhang bebauten Ort einbezogen, um eine Abrundung zu erzielen. Der Umfang der einbezogenen Grundstücke ergibt sich aus dem Kartenausschnitt, der Bestandteil der Satzung ist. §2 Für die Bebauung der in § 1 bezeichneten Grundstücke gelten die nachstehenden Festsetzungen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Zulässig sind nur Einzel- und Doppelhäuser und die dazugehörigen Garagen. Zahl der Vollgeschoße: II Dachform: Satteldach Dachneigung 34 - 40 ° Die Nebengebäude sind in Dachform und Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und darf im Wurzelbereich nicht bebaut werden. Wenn Bäume aus Gründen der Sicherheit beseitigt werden müssen, ist eine geeignete Ersatzpflanzung mit heimischen Gehölzen vorzunehmen. Die Grundstücke sind zur freien Landschaft hin mit Bäumen und Sträuchern einzugrünen. Zulässige Geschoßfläche: pro Doppelhaus max. 375 qm pro Einfamilienhaus max. 250 qm Zulässige Wohneinheiten: pro Doppelhaushälfte 1 pro Einfamilienhaus max. 2 -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 155 10. Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB und nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO). §3 Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung über die Genehmigung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 28.07.1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht am 13.11.1998. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 155 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 160 Satzung über die Numerierung der Gebäude und Grundstücke in der Stadt Fürstenfeldbruck (Hausnummernsatzung) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBL S. 65), geändert durch Gesetz vom 18.06.1993 (GVBL S. 392), Art. 52 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes -BayStrWG- (BayRS 91-1-1), geändert durch Gesetz vom 16.07.1986 (GVBL S. 135), und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches vom 08.12.1986 (BGBL I S. 2253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBL I S. 466), folgende Satzung: §1 (1) Jedes Gebäudegrundstück erhält, soweit ein öffentliches Interesse besteht, eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück befindlichen Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten, wenn die Gebäude einem selbständigen Zweck dienen und aus Gründen des Geschäftsverkehrs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine gesonderte Kennzeichnung angezeigt ist. (2) Unbebauten Grundstücken werden Hausnummern nur zugeteilt, wenn ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die Hausnummern werden von der Stadt auf Antrag oder von Amts wegen zugeteilt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hausnummer besteht nicht. §2 Der Stadtrat kann Beschaffenheit, Hausnummernschilder bestimmen. Form und Farbe der §3 Grundeigentümer oder Erbbauberechtigte haben das der Zuteilung entsprechende Hausnummernschild und die Schilder, die auf diese Hinweisen (Hinweisschilder) auf eigene Kosten entsprechend den -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 160 Bestimmungen dieser Satzung anzubringen und zu unterhalten. Bei Änderung des Hausnummernschildes gilt Satz 1 entsprechend. §4 (1) Das Hausnummernschild ist bei Neubauten spätestens bei Bezugsfertigkeit, im übrigen binnen 14 Tagen nach der Zuteilung durch die Stadt an einer von der Straßenseite aus, zu der das Gebäude zugeteilt ist, gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten oder Schilder behindert werden. (2) Liegen Gebäude oder Hauseingänge von Wohnanlagen nicht unmittelbar an einer Straße, so sind an geeigneter Stelle Hinweisschilder anzubringen. §5 Wird eine Verpflichtung nach dieser Satzung nicht erfüllt, so kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen lassen. Für die Erzwingung gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. §6 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 25.03.1994 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Eva-Maria Schumacher 1. Bürgermeisterin Zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 25.02.2003; ortsüblich bekannt gemacht am 22.04.2003. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 161 Satzung über die Errichtung und Gestaltung von Dachgauben in der Stadt Fürstenfeldbruck (Dachgaubensatzung - DachgS) §1 Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes Zur Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBI. S. 433, BayRS 2132-1-1, ber. GVBI. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI. S. 439), in Verbindung mit Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796) für Dachgauben in dem in § 2 näher bezeichneten Geltungsbereich dieser Satzung die folgenden örtlichen Bauvorschriften erlassen. §2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Errichtung und Gestaltung von Dachgauben im gesamten Stadtgebiet, soweit nicht in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen andere Regelungen festgesetzt sind. §3 Gestaltung der Dachgauben (1) Dachgauben sind nur bei geneigten Dächern mit einer Dachneigung ab 30° zulässig. (2) Bei Gebäuden mit einer Dachneigung bis 40° sind die Dachgauben als einzeln stehende Satteldach- und Dreiecksgauben zulässig. (3) Bei Gebäuden mit einer Dachneigung von mehr als 40° sind auch Schleppgauben zulässig. (4) Die Breite der Einzelgaube darf ein Außenfertigmaß von 1/3 der Firstlänge nicht überschreiten. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 161 (5) Die Lage der Dachgauben auf dem Dach und die Fensteröffnung muss sich in Art, Größe und Symmetrie dem darunter liegenden Gebäude anpassen. (6) Die Dachgauben müssen einen Abstand von mindestens 1,00 m zum First aufweisen. (7) Die Dachgauben müssen einen Abstand von Dachgaubenbreite zueinander haben. mindestens einer (8) Die Dachgauben müssen von den seitlichen Dachrändern (Ortgang) mindestens 1,50 m entfernt sein. (9) Dachgauben dürfen insgesamt in ihrer Summe jedoch höchstens 1/3 der gesamten Firstlänge einnehmen. (10) Satteldach- und Dreiecksgauben sind in ihrer Dachneigung dem Hauptgebäude anzupassen. (11) Die Dachneigung der Schleppgauben darf von der festgesetzten Dachneigung des Hauptgebäudes abweichen. (12) Die Dachgauben müssen in Eindeckung und Verkleidung dem Material und der Farbe des Hauptdaches angepasst sein. (13) Bei Hausgruppen und Doppelhäusern müssen die Dachgauben in Form, Farbe und Größe gleich gestaltet werden. (14) Dacheinschnitte im Zusammenhang mit Dachgauben sind nur bis zu einer Breite von max. 1/3 der Firstlänge zulässig. §4 Ausnahmen und Befreiungen Für die Erteilung von Befreiungen und die Gestattung von Ausnahmen gilt Art. 70 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 161 §5 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gestaltungsvorschriften des § 2 verstößt. §6 Übergangsregelung Diese Satzung ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 25.11.1997 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Die Satzung wurde.am 05.12.1997 ortsüblich durch Niederlegung und Anschlag an den Amtstafeln bekannt gemacht. Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 23.10.2001, ortsüblich durch Niederlegung und Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 12.12.2001 bis 02.01.2002 bekannt gemacht. Inkrafttreten dieser Änderung: 01.01.2002 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 162 Satzung über die Erstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1997 (GVBI. S. 433, BayRS 2132-1-1, ber. GVBI. 1998 S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI. S. 439) in Verbindung mit Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796), folgende Satzung über die Anzahl, Herstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung). §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Erstellung, Bereithaltung und Ausgestaltung sowie für die Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze im gesamten Stadtgebiet, soweit nicht durch rechtsverbindliche Bebauungspläne ausdrücklich andere Festsetzungen getroffen werden. Die Satzung gilt nicht für öffentliche Stellplätze und öffentliche Straßen. §2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Kfz-Stellplätzen 1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Garagen und Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten. 2) Die Kfz-Stellplätze sind auf dem Baugrundstück selbst herzustellen und auf Dauer zur Verfügung zu halten. Die Herstellung ist auch auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe zulässig, wenn dessen Benutzung auf Dauer für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 §3 Ablösung Kann der Bauherr die nach dieser Satzung geforderten Stellplätze oder Garagen nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung (§§ 2, 5, 6) herstellen, so kann er der Verpflichtung in Ausnahmefällen dadurch Rechnung tragen, dass er mit der Stadt einen Ablösevertrag abschließt. §4 Ablösebetrag Der Ablösebetrag je Stellplatz/Garage beträgt 15.340 €. Der jeweilige Ablösebetrag wird durch Multiplikation des vorstehenden Ablösebetrages mit der nach § 5 ermittelten Stellplatzzahl errechnet. §5 Anzahl der Garagen und Stellplätze 1) Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln. Für Bauvorhaben, die in der Richtzahlenliste nicht erfaßt sind, richtet sich der Stellplatzbedarf nach Art. 52 BayBO i.V.m. mit den staatlichen Richtzahlen in der Bekanntmachung des BayStMl vom 12. Februar 1978 (MABI. S. 181). Sind auch dort entsprechende Bauvorhaben nicht erfaßt, ist die Anzahl sinngemäß zu ermitteln. 2) Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzrichtzahlen bezogen auf die verschiedenen Nutzungsabschnitte, getrennt zu ermitteln und die jeweiligen ganzen Zahlen zu addieren. 3) Die jeweilige Stellplatzzahl ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Rundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Die Rundung unterbleibt für den Fall der Ablösung der Stellplatzpflicht. 4) Die Anzahl der nach vorstehenden Absätzen erforderlichen Garagen- und Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im offensichtlichen Mißverhältnis (z.B. wechselseitige Nutzung) zum tatsächlichen Bedarf steht. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 §6 Lage, Größe und Gestaltung der Garagen und Stellplätze 1) Die Abmessungen der Stellplätze und Fahrgassen richten sich analog nach der Garagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2) Für Stellplätze, die für eine Benutzung von LKW's oder Omnibussen vorgesehen sind, müssen die Abmessungen entsprechend der Fahrzeuggröße in Anlehnung an die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (EAE) in ihrer jeweils geltenden Fassung dimensioniert sein. 3) Oberirdische Stellplätze sind in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen grundsätzlich in sickerfähiger Oberfläche oder in Pflaster mit offenen Fugen herzustellen. Ausnahmen hierfür sind möglich, wenn betriebliche Gründe dies erfordern und keine Bedenken hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes bestehen. 4) Anlagen für Garagen und Stellplätze sind mit Sträuchern einzugrünen. Bei Stellplatzanlagen ist für je zehn Stellplätze mindestens ein standortgerechter, heimischer Baum zu pflanzen. Die Zahl der zu pflanzenden Bäume ist durch Rundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. 5) Im Vorgarten dürfen Stellplätze nur angelegt werden, wenn dadurch zusammen mit den Zugangsbereichen, Zufahrten, Mülltonnenanlagen, Fahrradabstellplätzen bei • Doppel- und Reihenhäusern nicht mehr als Zweidrittel • Ein- und Mehrfamilienhäusern nicht mehr als die Hälfte der Vorgartenlänge beansprucht wird. Bei Reihenend-, Doppel- und Einzelhäusern ist der „Vorgarten" der unmittelbar vor dem Haus liegende Grundstücksteil, der seitliche Grundstücksteil gehört nicht dazu. Ausnahmen hiervon sind aus städtebaulichen Gründen möglich, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt und ein angemessener ökologischer Ausgleich (z.B. Pflanzung von zwei einheimischen Laubbäumen - zuallererst auf dem eigenen Grundstück -, davon mindestens einer im Vorgartenbereich) erfolgt. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 6) Besucherstellplätze sollen in der Regel oberirdisch angelegt werden. Soweit Besucherstellplätze in Tiefgaragen angeordnet werden, muß sichergestellt sein, dass die Tiefgarage für Besucher während der Betriebszeit der Vorhaben, denen sie dienen, zugänglich sind. Der Nachweis von Besucherstellplätzen in kraftbetriebenen Hebebühnen (Doppelparker o. ä.) oder Schiebeparzellen ist nicht zulässig. 7) Besucherstellplätze sind ausreichend zu beleuchten. 8) Vor Garagen ist grundsätzlich ein Stauraum von mindestens 5,0 m einzuhalten. Abweichungen hiervon sind bis zu dem in der Garagenverordnung (GaV) vorgeschriebenem Mindestabstand (§ 2 GaV) zulässig, wenn keine Bedenken hinsichtlich des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit von Fußgängern, der Leichtigkeit des Verkehrs bestehen. 9) Aneinandergebaute Grenzgaragen sind hinsichtlich Höhe, Dachform und Dachgestaltung aneinander anzupassen. 10) Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen sollen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall den Belangen des Straßen-, Orts- und Landscnaftsbildes sowie des Denkmalschutzes auf andere Weise Rechnung getragen wird. §7 Abweichungen und Befreiungen Über Abweichungen und Befreiungen von den Vorschriften dieser Satzung entscheidet gemäß Art. 70 BayBO das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Einvernehmen mit der Stadt. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt einzureichen. §8 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Stellplätze und Garagen entgegen § 2 dieser Satzung nicht errichtet. 2. gegen die Gestaltungsvorschriften des § 6 verstößt. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 28.08.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtsfafeln am 12.09.2001. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) Riehtzahlen I iste Nr. Verkehrsquelle 1.0 1.1 Wohngebäude Freistehende Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser in Form einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses 1 bis einschließlich 120 m2 Wohnfläche 11) ab 120 m2 Wohnfläche 1/1) 1.2 Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohnungen pro Wohnung bis einschl. 65 m2 Wohnfl. Zahl der Stellplätze (St) - Wochenendhäuser Kinder- und Jugendwohnheime ^ 1.5 Studentenwohnheimel 1.6 SchwesternwohnheimeJ 1 - 2 3 1 2 ab4WE 10% 2St/WE 1 St./25 Betten 1 St./3 Betten 1 St./3 Betten - pro Wohnung über 65 m2 1 Wohnfläche 1.3 1.4 zusätzlich für Besucher in % 75% 10% 10% Zusätzlich 1 Stellplatz je Einliegerwohnung Dies entspricht folgenden Geschoßflächen gem. BauNVO: Einfamilienhäuser gem. Pkt. 1.1 Wohnfläche +14, Mehrfamilienhäuser gem. Pkt. 1.2 Wohnfläche +1/5 2 Wohnheime, wobei im Gegensatz zu Appartementhäusern die Wohnfunktionen nicht in einer für sich geschlossenen Wohneinheit in vollem Umfang gegeben sind Für Wohnheime von Ordensschwestern und für Schwesternwohnheime außerhalb der engeren Umgebung eines Krankenhauses _ 11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 1.7 Arbeitnehmerwohnheime ^ 1.8 Sonstige Wohnheime i 1.9 Altenwohnheime4, Altenheime, Wohnheime für Behinderte Asylantenheim 4 1.10 öffentl. Altenservicezentren 2 Gebäude mit Büro- Verwaltungs- und Praxisräumen s 6 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein b 2.1 2.2 3 1 St./3 Betten 1 St/3 Betten 1 St./6 WE, zuzügl. mind. 5 St für Ladezone und für Personal 15 Betten 10 Bewohner 1 St./40 m2 Nnfl., jedoch mind. 2 St 1 St. je 35 m2 Nnfl. Räume mit erheblichem Besucher-verkehr 1 St. je 25 (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsm2 Nnfl., räumen, Arztpraxen und dergleichen, Ein- jedoch zelbüros) mind. 3 St.; pro Einzeleinheit 1 St. Verkaufsstätten" 20% 20% 75% 75% 80% 20% 75% - 4 Für öffentlich geförderte Anlagen: Altenheime: 10 EW zuzügl. Ladezone u. St. für Personal, Wohnheime für Behinderte: 30 Betten, mind. 5 St. 5 Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u.a. bleiben außer Ansatz 6 Für Großraumbüros kann ein Abschlag von 15 % für anteilige Verkehrsflächen vorgenommen werden __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: SeDtember 2003 162 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 4.3 Läden, Waren- und Geschäftshäuser bis 1000 m 2 Nvfl. 7 75% 1 St. je 35 m 2 Nnfl. 8 , jedoch mind. 75% 2 St. je über 1000 m 2 Nvfl. 7 Laden 1 St. je 25 m 2 Nnfl. 8 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren gem. 1 St. je 15 9 0 % § 11 Abs. 3 BauNVO 7 m2 Nvfl. 8; für Lagerfläche über 20 % der Nvfl.: 1 St je 10 m2 Möbelhäuser 1 St. je 60 9 0 % m2 Verkaufs- und Ausstellun gs-fläche Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 9 Versammlungsstätten von überörtlicher 1 St. je 5 90% Bedeutung (z. B. Theater, Konzert-häuser, Sitzplätze Mehrzweckhallen)9 bzw. Besucher Sonstige Versammlungsstätten (z. B. 1 St. je 10 9 0 % Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssä- Sitzplätze bzw. Bele) 9 sucher Kirchen 1 St. je 20 9 0 % Sitzplätze 7 Für Kioske und Kleinstläden (50 m2 Nvfl.), mind. 1 St. Eine erforderliche Ladezone findet keine Anrechnung auf die Zahl der erforderlichen St. 9 Sofern sich die Besucherzahl einer konkreten Feststellung entzieht, ist die Mindestzahl je nach Größe und Bedeutung der Versammlungsstätte festzulegen (evtl anteilige St. für Omnibusse notwendig) 8 _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: SeDtember 2003 162 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 Sportstätten Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 1 St. je 500 m2 Sportfl. Sportplätze mit Sportstadien mit Besu1 St. je cherplätzen 10 500 m2 Sportfläche zusätzl. 1 St je 12 Besucherp Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplät- H St. je 50 ze m2 Hallenfl. Spiel- und Sporthallen mit Besucherplät1 St. je 50 zen m2 Hallenfl. zusätzl. 1 St je 12 Besucherpl. Freibäder und Freiluftbäder 1 St. je 250 m2 Liegefläche Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 St. je 10 Kleiderabi. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1. St je 10 Kleiderabi, zusätzl. 1 St je 12 Besucherpl. Tennisplätze ohne Besucherplätze 2 St je Spielfeld 10 Je nach Lage und Funktion anteilige St. für Omnibusse erforderlich), bei Fußballplätzen 25 St. pro Spielfeld zzgl. Besucherstellplätze _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: SeDtember 2003 162 5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 5.10 Minigolfplätze 5.11 Kegelbahnen / Bowlingbahnen 5.12 Squashcenter 5.12 Fitneßstudios 5.13 Saunas 6 6.1 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe Gaststätten 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. a. Beherbergungsbetriebe12 6.3 Motels 11 2 St je Spielfeld zusätzl. 1 St. je 1 0 15 Besucherplätze 6 St je Minigolfanlage 4 St je Bahn 2 St. je Court 1 St. je 20 m2 Nutzfläche (mit Geräten), zu-sätzlich 1 St. je 40 m2 Sportfläche ohne Geräte 1 St. je 6 90% m 2 Nfl. 1 St. je 10 m2 Ngrfl.11 1 St. je Gästezim mer13 80% 1 St. je Zimmer 95% Für zusätzliche Freischankflächen (z.B. Biergärten) ist ein St. je 20 m2 Nettogastraumfläche nachzuweisen. 12 Anlagen in der Nähe des Bahnhofs: 1 St. / 3 Zimmer 13 Für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 unter Berücksichtigung der Wechselnutzung _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: SeDtember 2003 162 6.4 Jugendherbergen 7 7.1 Krankenanstalten allgem. Krankenhäuser, Spezialkliniken 7.2 Ambulanzen 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung Grund-, Haupt-, Sondervolksschulen 8.1 1 St. je 10 Betten 8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 8.3 Sonderschulen für Behinderte 8.4 Fachhochschulen 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. ä. 14 75% 1 St. je 3 60% Betten 1 St. je 20 -30 m2 Hauptnutzfläche, mindesten s3St. 1 St. je Klassenzi mmer 1 St. je 25 Schüler, zusätzl. 1 St/8 Schüler ü. 18J. 1 St. je 15 Schüler 1 St. je 3 Studierend e 1 St. je 25 Kinder, mind. 2 St, zus. 1 St für Besucher 1 St. je 50 m2 Nnfl. 14 1 St. je 10 Azubis Damit ist auch dem Bedarf für motorisierte Zweiräder Rechnung getragen. _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 8.8 Bildungseinrichtungen für Erwachsene 9 9.1 Gewerbliche Anlagen Handwerks- und Industriebetriebe1Ö 9.2 Lagerräume, Lagerplätze 1ö1b 9.3 Ausstellungshallen, -platze 9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 9.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 9.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen 15 Beurteilun g nach Einzelfall 1 St. je 60 m2 Nnfl. o. je 3 Beschäftigte 1 St. je 90 m2 Nnfl. o. je 3 Beschäftigte 1 St. je 50 m2 Nnfl.17 mit Verkauf 90 m2 Nnfl. 17 ohne Verkauf 6 St je Wartungsoder Reparatursta nd 8 St je Pflegeplatz 5 St je Waschanlage 18 10-30% je nach Betriebsart 30% - Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Nur selbständige Lagerflächen; zugeordnete Lagerflächen: bis zu 20 % der Nutzsfläche bleiben unberücksichtigt 17 Je nach Lage und Funktion sind anteilig Stellplätze für Omnibusse erforderlich. 18 Zusätzlich muß ein Stauraum für mindestens 15 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 162 9.7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 9.8 Autovermietungen 1 St/2 Mietwägen, Kleinlastwagen sind in der St.-größe zu berücksichtigen 9.9 Fahrschulen 1 St. je 2 Schulungsfahrz euge 1 St. je 2 Betriebsfahrzeuge 90% 1 St. je 6 m2 Nnfl., mind. 3 St. 90% 1 St. je 6 m2 Nnfl. 5 St je Waschplat z 9.10 Speditionen/Omnibusbetriebe 9.11 Spiel- und Automatenhallen 9.12 Vergnügungsstätten (z.B. Diskotheken) 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 St. je 3 Kleingärte n 1 St. je 1500 m2 Grstfl., jedoch mind. 10 St 10.2 Friedhöfe Erläuterungen: St. = Stellplatz WE = Wohneinheiten Grstfl. = Grundstücksfläche Nvfl. = Nettoverkaufsfläche Nnfl. = Nettonutzfläche Ngrfl. = Nettogastraumfläche -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 163 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Fürstenfeldbruck Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I. S. 2141) folgende Satzung: §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Fürstenfeldbruck erhebt Kostenerstattungsbeträge gemäß § 135 c BauGB für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung. §2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung aller Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 2. die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen zur Verfügung gestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 163 §3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. §4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (vgl. § 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. §5 Anforderungen an Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die die Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. §6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. §7 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann im Einzelfall auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 163 Fürstenfeldbruck, 12.12.2000 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 20.12.2000 bis 12.01.2001 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 163 Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Fürstenfeldbruck vom 01.01.2001 1. Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht und der Pflanzgrube nach dem Stand der Technik (z.Zt. z.B.: DIN 18 915© und gem. DIN18 916© und weiterer notwendiger technischer Maßnahmen) • Anpflanzung von möglichst autochthonen Bäumen (Hochstämmen), in der Regel der Sortierung 18/20 cm bzw. in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde (UNB) von mindestens 14/16 cm • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre, bei Bäumen an Straßen und Plätzen 5 Jahre 1.2 Anpflanzung von Feldgehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach dem Stand der Technik (z.Zt. z.B.: DIN 18915©) • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit mindestens einem Stammumfang der Sortierung 18/20 cm, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18 cm, Heistern 150/175cm hoch und zweimals verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 cm hoch • auf 100 m2 nicht überbaubarer Fläche, möglichst autochthone Pflanzen: 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.3 Anlage standortgerechter Wälder • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach dem Stand der Technik (z.Zt. z.B.: DIN 18915) Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 163 • Aufforstung mit autochthonem Pflanzgut; Erhöhung des Laubbaumanteils; keine Einzelmischung sondern bestandsgebundene reihen, trupp- oder gruppenweise Pflanzungen • 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80-120 cm • Schutzmaßnahmen gegen Wild- und anthropogene Schäden (z.B.: Zum Einzelbaumschutz Baumschutzringe, zum Schutz der Gesamtpflanzung zeitweilige Abzäunungen und Stützpfähle um ein Anwachsen zu sichern) • Dauer der Fertigstellungs- Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.4. Schaffung von Streuobstwiesen • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach dem Stand der Technik (z.Zt. z.B.: DIN 18915) • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume • je 100 m2 ein Obstbaum der Sortierung 10/12 • Einsaat möglichst autochthoner Gras-/Kräutermischung • Schutzmaßnahmen gegen Wild und anthropogene Schäden (z.B.: zum Einzelbaumschutz Baumschutzringe, zum Schutz der Gesamtpflanzung zeitweilige Abzäunungen und Stützpfähle, um ein Anwachsen zu sichern) • bei der Neuanpflanzung sind die regionalen Sorten, insbesondere stark im Bestand gefährdete Sorten zu verwenden • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.5 Anlage von naturnahen Wiesen, Krautsäumen und Wildrasenflächen • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach dem Stand der Technik (z.Zt. z.B.: DIN 18915) • Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern aus möglichst autochthonem Saatgut • Dauer der Fertigstellungs -und Entwicklungspflege: 3 Jahre 1.6 Initialpflanzungen zur Unterstützung der freien Sukzession • wie unter 1.1, 1.3,1.5, ohne Berücksichtigung von Vorgaben zur Pflanzdichte; diese sind im Einzelfall abzustimmen 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1. Herstellung von Stillgewässern • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 163 • Profilierung von Böschungen und Uferzonen zu naturnahen Profilen • ggf. Abdichtung des Untergrundes, soweit wie möglich mit natürlichen Materialien (bindigen Erden aus der Region) • Zonierung in besonders empfindlichen Bereichen/Schutzpflanzungen (u.a. Anlage von Uferschutz-, Uferrandstreifen) • Anpflanzung von möglichst autochthonen Pflanzen • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben zur Böschungssicherung, Böschungsprofilierung, Pflanzenverwendung und -eignung und dem Stand der Technik (DIN-Vorschriften) • Zonierung in besonders empfindlichen Bereichen/Schutzpflanzungen (u.a. Anlage von Uferschutz-, Uferrandstreifen) • Anpflanzung möglichst autochthoner Pflanzen • Entschlammung/Sanierung des Wasserkörpers: Substrat- und Sohlstabilisierung durch Substratergänzungen (Kornfraktionsergänzungen) entsprechend den natürlichen geomorphologischen Bedingungen im Gebiet • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3. Maßnahmen zur Landschaftsbild- und Strukturverbesserung 3.1 Verbesserung der Strukturen landschaftlich, historisch und ökologisch wertvoller Flächen • Strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Gehölzpflanzung, Pflanzung krautiger Vegetation, u.U. Geländeprofilierungen). Pflanzergänzungen in schon begrünten Bereichen durch Pflanzen mit hoher ökologischer Bedeutung (z.B. Vogelschutz- und Vogelnährgehölze, Bienenweiden etc.) 4. Entsiegelung 4.1 Bauliche Maßnahmen • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge • Aufreißen wasserundurchlässiger Unterbauschichten -6-; Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 163 • Einbau maximal wasserdurchlässiger Deck- und Unterbauschichten, soweit keine Einschränkungen in Hinsicht auf eine Grundwassergefährdung durch die beabsichtigte Nutzung absehbar sind. 4.2 Begrünung der entsiegelten Flächen (entspr. 1.1 -1.6) • durch freie Sukzession • durch Initialpflanzung mit möglichst autochthonem Pflanzgut und/oder durch gänzliche Bepflanzung mit möglichst autochthonem Pflanzgut 5. Maßnahmen zur Stabilisierung des Wasser- und Stoffhaushaltes 5.1 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung • Schaffung und Ausgestaltung von Teichen und Mulden zur offenen Regenwasserversickerung entsprechend 2.1 und 2.2 • Schaffung von Versickerungseinrichtungen (Rigolen) • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen 5.2 Maßnahmen zur Erhöhung des Wasserrückhaltes und des Nährstoffrückhaltes im Boden (Retention) • Ansiedlung von möglichst autochthoner Vegetation (vgl. hierzu insbesondere 1.6) • Planung und Gewährleistung von Bewirtschaftungsarten, die eine dauerhafte Begrünung von Flächen gewährleisten (z.B. Zwischenfruchtanbau, Grünunterbau, Mischkulturen, Verzicht auf Tiefpflügen) • Umwandlung von Ackerstandorten in Dauergrünland (vgl. 6) • Waldunterbau durch autochthone Gehölze und Schaffung von Waldrandzonen insbesondere mit dem Ziel einer Bestandsumwandlung zu standortgerechten Wäldern (vgl. 1.3) • weitere, konkret abzustimmende Maßnahmen der extensiven und nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft (vgl. 1.3, 7) • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: Bis zu 5 Jahre, Gewährleistung von Bewirtschaftungsverpflichtungen: Mindestens 10 Jahre 6. Maßnahmen zur Extensivierung 6.1 Umwandlung von Acker in Ackerbrache bzw. von intensivem Grünland in Grünlandbrache -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 163 • Nutzungsaufgabe und Pflege • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 6.2 Umwandlung von Acker in Ruderalfluren • ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr 6.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens • Einsaat von möglichst autochthonen Wiesengräsern und Kräutern • Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 10 Jahre 6.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland Nutzungsreduzierung • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähgutes • bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen • Verzicht auf künstliche Dünge- und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 10 Jahre 6.5 Umwandlung von intensiven Forstkulturen in extensiv genutzte Forstkulturen • Umstellung der Bewirtschaftung auf Plenterwirtschaft (vgl. 1.3) • Umstellung auf ökologisch-nachhaltigen Waldbau • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: Bis zu 5 Jahre © DIN 18 915: Bodenarbeiten (Vegetationstechnik im Landschaftsbau) ® DIN 18 916: Pflanzen und Pflanzarbeiten (Vegetationstechnik im Landschaftsbau) -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 180 Satzung für den Beirat für Menschen mit Behinderung der Stadt Fürstenfeldbruck (SBMB) vom 19.07.2002 Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art 20a und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.8.1998 (GVBI S.796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.4.2001 (GVBI s. 140), folgende Satzung: §1 Aufgaben und Rechte (1) Die Stadt Fürstenfeldbruck bildet einen Beirat für Menschen mit Behinderung. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung nimmt die Interessen der in Fürstenfeldbruck ansässigen behinderten Einwohner wahr. Er berät den Stadtrat, die beschließenden Ausschüsse, den 1. Bürgermeister und die Verwaltung in allen damit zusammenhängenden Fragen. §2 Rechte (1)Die Beratungsgegenstände werden dem Beirat durch den 1. Bürgermeister zugeleitet. Unabhängig davon kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben, die auf seinen Antrag im Stadtrat oder den zuständigen beschließenden Ausschüssen zu behandeln sind. (2) Zu den Beratungen des Beirates für Menschen mit Behinderung können Fachleute zugezogen werden. (3) Die Vorschläge und Anregungen des Beirates für Menschen mit Behinderung sind von der Verwaltung oder dem Stadtrat bzw. den zuständigen beschließenden Ausschüssen innerhalb von drei Monaten zu behandeln. (4) Der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderung oder sein Stellvertreter ist über die Beratungen und die Beschlüsse des Stadtrates oder beschließenden Ausschüsse, vom 1. Bürgermeister zu seinen Vorschlägen und Anregungen zu informieren. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 180 §3 Zusammensetzung (1) In den Beirat für Menschen mit Behinderung können Bürger berufen werden, die a) selbst körperlich behindert sind, Angehörige von Behinderten sind oder in der Behindertenbetreuung tätig sind. b) ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Fürstenfeldbruck haben, c) nicht dem Stadtrat angehören, und d) das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. (3) Der Beirat für Menschen mit Behinderung wird auf die Dauer von 3 Jahren bestimmt. §4 Bewerbung, Berufung durch den Stadtrat, Prüfung der Bewerbung (1)Die Bewerbungen und Vorschläge zur Berufung in den Beirat für Menschen mit Behinderung können bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Der Stadtrat prüft, ob die Bewerbung für die Aufnahme in den Beirat für Menschen mit Behinderung die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Im übrigen kann der Stadtrat die Unwirksamkeit der Benennung feststellen, wenn das Wahlrecht nach Art.1 und 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht besteht. Gehen mehr als 6 oder weniger Bewerbungen ein, entscheidet der Stadtrat über die Aufnahmen oder das Ruhen des Beirates. (2) Die Bewerbung erstreckt sich auch darauf, als Ersatzmitglied in den Beirat für Menschen mit Behinderung berufen zu werden. (3) Die Mitglieder für den Beirat für Menschen mit Behinderung werden vom Stadtrat durch Beschluß berufen oder abberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitglieds beruft der Stadtrat aus den verbliebenen -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 180 Bewerbungen ein Ersatzmitglied. Die Berufung ist nur gültig, wenn ihr die berufene Person zustimmt. §5 Ehrenamt, Entschädigung (1) Die Tätigkeit im Beirat für Menschen mit Behinderung ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung erhalten eine Entschädigung von 100,00 € pro Jahr. Scheidet ein Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderung während des Jahres aus dem Amt, so erhält es so viele 12-tel der Jahresentschädigung nach Satz 1, als es volle Monate tätig gewesen ist; angefangene Monate gelten als volle Monate. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Beirates für Menschen mit Behinderung das Amt während des Jahres antritt. (3) Der Vorsitzende des Beirates für Menschen mit Behinderung erhält über die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 1 hinaus eine weitere Entschädigung von 50,00 € pro Jahr. Abs. 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt kalenderjährlich jeweils zum 1. Juli rückwirkend. (5) Absatz 3 gilt nicht für den 1. Bürgermeister hinsichtlich der Ausübung der Funktion des Vorsitzenden nach § 7 Abs.1. §6 Persönliche und institutionelle Amtszeit Die Amtszeit eines Mitgliedes im Beirat für Menschen mit Behinderung (persönliche Amtszeit) beginnt mit der Berufung in den Beirat für Menschen mit Behinderung. Sie endet durch: (1) 1. 2. 3. 4. Ablauf der institutionellen Amtszeit Abberufung nach Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. Niederlegung des Ehrenamtes nach Art. 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung. Tod -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 180 (2) Die Amtszeit des Beirates für Menschen mit Behinderung (institutionelle Amtszeit) beträgt 3 Jahre. Die erst Amtszeit beginnt am 01.01.2003. §7 Geschäftsgang (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat für Menschen mit Behinderung nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch dreimal jährlich, zu Sitzungen ein. Die erste Sitzung wird vom 1 .Bürgermeister einberufen. (2) Der Beirat für Menschen mit Behinderung wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Der Beirat für Menschen mit Behinderung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der/die städtische Sozialreferent/in nimmt an den Sitzungen des Beirates für Menschen mit Behinderung beratend teil. (4) Der Beirat für Menschen mit Behinderung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürstenfeldbruck in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 02.09.2002 in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 30.07.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht durch Aushang an den Amtstafeln von 08.08.2002 bis 26.08.2002. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 200 Satzung für das Bestattungswesen der Stadt Fürstenfeldbruck (Friedhofsatzung - FS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBI. S. 353), geändert S. 525, folgende vom Landratsamt Fürstenfeldbruck mit Schreiben vom 25.03.1980 Az.: IV/2-028-2 genehmigte Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen. I. Allgemeine Vorschriften §1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Bestattungseinrichtungen: 1. Stadteigene Friedhöfe 2. Stadteigene Leichenhäuser 3. Leichentransportmittel §2 Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt (Friedhofsamt - Bestattungsdienst). §3 Schließung der Friedhöfe Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist 10 Jahre im voraus bekannt zu machen. §4 Bestattungsanspruch 1) Auf den städt. Friedhöfen werden Verstorbene bestattet -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 a) b) c) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Fürstenfeldbruck hatten, oder für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. 2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener gestattet. 3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Friedhofsamtes erforderlich. 4) Totgeburten müssen, Fehlgeburten können in Grabstätten bestattet werden. 5) Personen, für die ein Recht auf Bestattung im Alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden. §5 Benutzungszwang 1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: a) Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus; b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, der Senkung des Sarges); c) Beisetzung von Urnen. 2) Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das städt. Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden. 3) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst, a, dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich im Stadtgebiet befindet, mit Leichenhaus gleich erachtet. 4) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. II. Ordnungsvorschriften §6 Öffnungszeiten 1) Die stadteigenen Friedhöfe sind Oktober mit Februar März und September April mit August geöffnet in den Monaten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr 2) Bei dringendem Bedürfnis, insbesondere an Kartagen, Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, können Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 zugelassen werden. 3) Bei Einführung der Sommerzeit verlängern sich auf die Dauer deren Gültigkeit die Öffnungszeiten um jeweils 1 Stunde. §7 Verhalten in den Friedhöfen 1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2) Kinder unter 10 Jahren sollen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. 3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 9 dieser Satzung.) §8 Arbeiten in den Friedhöfen 1) Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder nach Erteilung der Erlaubnis entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung dieser Satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird. __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 3) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. 4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gegen Gebühr gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das unbedingt notwendige und übliche Maß hinaus beansprucht werden. 5) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden. §9 Verbote In den Friedhöfen ist verboten: 1. Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen, 2. zu lärmen, 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Handwagen insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden, 4. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen, 5. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, ohne Genehmigung feilzuhalten, 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten, 7. Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen, 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, 10. unpassende Gegenstände (z.B. Konservendosen o.a., Rechen und Gießkannen) innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen, __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 11. das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern. III. Bestattungsvorschriften §10 Anzeigepflicht 1) Bestattungen auf den stadteigenen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungsamt anzuzeigen. 2) Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. 3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsamt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. der ein §11 Einsargung/Leichentransport Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt. Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestellten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grabschließung, betraut werden. §12 Benutzung des Leichenhauses 1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen aller aus dem Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. 2) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Stadt zu verbringen. __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 3) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. 4) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird. 5) Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg geschlossen zu halten. 6) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. 7) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9.12.1970 (GVBI. S. 671). 8) Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen. §13 Verantwortlichkeit 1) Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 sind die Angehörigen. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 2) Sind Angehörige nicht vorhanden, oder sind sie verhindert, so ist verantwortlich der Inhaber der Wohnung oder Unterkunft, in der sich der Sterbefall ereignet hat. Neben den nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Beachtung des § 12 Abs. 2 verantwortlich. §14 Ruhefristen Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste. Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstraße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre. Die Ruhefristen für Leichen in Grüften beläuft sich auf 50 Jahre. §15 Exhumierung, Umbettung 1) Die Öffnung eines Grabes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf der Erlaubnis des Bestattungsamtes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen außerdem der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde. 2) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen. 3) Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden. 4) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. 5) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 6) Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 7) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. IV. Grabstätten §16 Anlage Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In diesen sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten numeriert. §17 Arten der Grabstätten 1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren b) Einzelgräber c) Mehrfachgräber (Familiengräber) d) Waldgräber e) Familiengrüfte f) Urnengräber über und unter der Erde (Mauernischen mit Deckplatten, Urnenkassetten und Urnenwaldgräber) g) Gemeinschaftsgrabanlagen h) Plätze für anonyme Urnenbestattungen 2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht. 3) Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Gemeinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist. 4) Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 200 §18 Gemeinschaftsgrabanlagen In Gemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Es werden nur Urnen nach Ablauf der Ruhezeit aufgenommen. Aus diesen Anlagen können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen werden. Für die Nutzung werden keine Gebühren erhoben. §19 Größe der Grabstätten 1) Für die einzelnen Gräber werden grundsätzlich folgende Ausmaße festgelegt: Länge a) Im alten Friedhof Kindergräber Einzelgräber Familiengräber Familiengrüfte b) Im Waldfriedhof Kindergräber Einzelgräber Familiengräber Waldgräber Urnenwaldgräber Familiengrüfte Urnengräber, Kassetten unter der Erde Urnennischen (Mauerkassetten) Breite 1,20 m 2,20 m 2,20 m 0,60 m 0,75 m Anzahl der Grabstellen, den Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach; entsprechend der Genehmigung. 1,20 m 2,10 m 2,10 m 0,60 m 0,90 m Anzahl der Grabstellen, der Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach, zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstellen 2,50 m 1,00 m 1,50 m 1,00 m entsprechend der Genehmigung Länge 60 cm/Breite 40 cm/Höhe 40 cm Länge 40 cm/Breite 27 cm/Höhe 36 cm -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 2) Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und der Einfassung zu verstehen. 3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m b) Kindergräbern mindestens 1,10 m c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m Abweichend von Satz 1 ist im Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen. §20 Grabstätten-Nutzungsrecht 1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2) An einer Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Aufgelassene Gräber im Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nutzung als Urnengräber neu vergeben. Ausnahmen können im Rahmen eines Belegungsplanes zugelassen werden. 3) Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. 4) Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am längsten dauernde Ruhefrist abzudecken. 5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht. -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 §21 Bestattung in Grabstätten 1) Neben dem Anspruch nach §4 Abs. 1b hat der Nutzungsberechtigte das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern) und unverheiratete Geschwister in der Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht nachgewiesen ist, bestatten zu lassen, sofern diese entsprechend der Grabart und der folgenden Absätze 2 und 3 hierzu geeignet ist. Ausnahmsweise kann auch die Bestattung anderer Personen zugelassen werden. 2) Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist. 3) Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind zugelassen, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist. §22 Übertragung des Nutzungsrechts 1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. 2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen erwirbt es der Älteste. 3) Der Übergang des Nutzungsrechts ist dem Bestattungsamt anzuzeigen, das dann die Graburkunde umschreibt. -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 200 §23 Verzicht auf Nutzungsrecht Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Bestattungsamt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. §24 Beschränkung der Rechte an Grabstätten 1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. 2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. V. Grabmäler §25 Errichtung von Grabmätern 1) Jedes Grabmal muß der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. 2) Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Bestattungsamtes. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. 3) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriß im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bestattungsamt weitere Unterlagen anfordern. 4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden (vergl. § 33 der Satzung). §26 Größe der Grabmäler 1) Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Waldfriedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnendeckplatten auf Erdkassetten sollen ein Größe von 50 x 70 cm nicht überschreiten. 2) Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. §27 Grabmalgestaltung 1) Jedes Grabmal muß sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen. Es muß sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen. 2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen. 3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet. -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 §28 Gründung, Erhaltung von Grabmälern 1) Grabmäler und. sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Grabfundamente werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten und bleiben deren Eigentum. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grabund Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. 2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales, oder durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen. §29 Entfernung von Grabmälern 1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden. 2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt. -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 200 3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt. VI. Anlage und Pflege der Grabstätten §30 Allgemeines 1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts in einen würdigen Zustand zu versetzen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 2) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. 3) Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, Grabmal und Einfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu übergeben. 4) Entsprechen der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 33 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. 5) Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfälle. -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 Pflege und 200 §31 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten 1) Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Höhe und Form der Grabhügel und ihre Gestaltung müssen sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen. 2) Zur Bepflanzung von Grabstätten sind hierfür geeignete Gewächse zu verwenden, welche eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und nicht über die Grabfläche hinauswachsen. 3) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt. 4) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten. §32 Aufstellen von Ruhebänken Das Aufstellen von Ruhebänken kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden. VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen §33 Ersatzvornahme Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorherigen Androhungen auf Beseitigung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (vergl. Art. 24 Abs. 2 GO). Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist. -16Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 200 §34 Haftungsausschluss Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. §35 Zuwiderhandlungen Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit §17OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer a) entgegen §§ 30, 31 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält, b) ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 25 Abs. 2 Grabmäler und Grabeinfassungen errichtet oder verändert, c) die in §§ 26,27 vorgeschriebenen Maße und gestalterische Vorschriften nicht beachtet, d) gem. § 2 8 Grabmäler nicht in einem geordneten Zustand erhält oder ohne die in § 29 vorgeschriebene Erlaubnis entfernt, e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 8 vorgeschriebenen Anordnungen hält, f) gegen die in § 9 erlassenen Verbote verstößt. §36 Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte 1) Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend. 2) Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt. -17Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 200 §37 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1957/25.08.1958 i.d.F. vom 01.12.1977 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 25. März 1980 STADT FÜRSTENFELBRUCK Schütte 2. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 16 vom 14. April 1980 Zuletzt geändert am 12.12.1995, bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 14.12.-29.12.95 -18Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 201 Satzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme der von der Stadt Fürstenfeldbruck verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS -) Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI. S. 424), erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung §1 Gebührenarten und Gebührenpflichten 1) Die Inanspruchnahme der von der Stadt Fürstenfeldbruck verwalteten Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig. 2) Die Stadt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. 3) Die Gebühren entstehen mit der Auftragserteilung oder sobald das Bestattungsamt sein Einverständnis zur Durchführung der Bestattung bzw. zur Vergabe eines Nutzungsrechts erteilt hat. Die Gebühren werden mit der Entstehung zur Zahlung fällig und sind daher im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung mit den Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen. 4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 201 3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. §3 Fundamentbenutzungsgebühren Die Fundamentbenutzungsgebühr wird für die Dauer des beantragten Nutzungsrechtes im Voraus festgesetzt. Dabei beträgt die jährliche Fundamentbenutzungsgebühr bei einem a) b) c) d) e) f) € 8,00 14,00 4,00 20,00 23,00 27,00 Einzelgrab Doppelgrab Kindergrab Doppelwaldgrab Dreifachwaldgrab Vierfachwaldgrab Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erhoben. Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechtes gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. §4 Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort, umfassend das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Gruft, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes beträgt bei Personen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 201 5) Für sonstige Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebührenregelung besteht, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. §2 Grabgebühren 1) Die Grabgebühr wird beim Graberwerb für mindestens die gesamte Zeit der Ruhefrist im Voraus festgesetzt. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gilt entsprechendes. Erfolgt bei einem Grab innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Benutzungsberechtigung auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern. Für den Verlängerungszeitraum ist die entsprechende Gebühr im Voraus festzusetzen. Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht. 2) Die Grabgebühr wird entsprechend der Dauer des Nutzungsrechtes im Voraus erhoben. Dabei beträgt die jährliche Grabgebühr für ein a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) I) m) n) Einzelgrab Doppelgrab Dreifachgrab Vierfachgrab Fünffachgrab Kindergrab Doppelwaldgrab Dreifachwaldgrab Vierfachwaldgrab Urnennische 2-fach für maximal 2 Urnen Urnennische 4-fach für maximal 4 Urnen Urnengrab Urnenwaldgrab Anonymgrab -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 € 31,00 64,00 92,00 122,00 152,00 23,00 134,00 211,00 287,00 38,00 74,00 56,00 84,00 23,00 201 € 527,00 Bestattungsgebühr Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tod- oder Fehlgeburten jeweils 2/3 vorstehender Gebühren (abgerundet auf volle €) Die Gebühr beträgt für € 60,00 Tieferlegung 2. Urnenbestattung Die Gebühr für die Urnenbestattung (insbesondere Urnentransport vom Bestattungsamt zum Friedhof, Aufbewahrung, Öffnen und Schließen des Grabes, der Kassette oder Nische sowie einschließlich der sonstigen Personalkosten) beträgt ohne Benutzung der Aussegnungshalle: Beisetzung einer Urne Beisetzung einer Urne einschließlich Benutzung der Aussegnungshalle 3. € 65,00 249,00 Leichenhaus Die Gebühr für die vorübergehende Aufbewahrung beträgt für die Benutzung des Leichenhauses: je angefangenen Tag Benutzung des Leichenhauses: Pauschale zu Bestattungsgebühren 4. Aufbahrung Die Gebühr beträgt für die: -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 € 53,00 128,00 201 Aufbahrung: je angefangenen Tag Aufbahrung: Pauschale zu Bestattungsgebühren Offene Aufbahrung: Zuschlag je angefangenen Tag 5. € davon MwStpflichtig € 24,00 10,00 64,00 28,00 26,00 0,00 Kühlraum Die Gebühr beträgt je angefangenen Tag für die € 63,00 Benutzung des Leichenkühlraumes 6. Aussegnungshalle Die Gebühr beträgt für die € 184,00 Benutzung der Aussegnungshalle §5 Ein- / Umsargung und Überführung 1) Ein-/ Umsargung Die Gebühr beträgt für: eine Einsargung ohne Überführungsauftrag eine Einsargung bei Überführungsauftrag eine Umsargung ohne Überführung € davon MwStpflichtig € 109,00 109,00 63,00 56,00 63,00 56,00 Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden jeweils 2/3 der Gebühren erhoben. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 201 2) Überführung Die Gebühr für eine Überführung beträgt: € a) innerhalb des Nahbereiches bis zu 26 km Gesamtwegstrecke b) Fernbereich, ausserhalb des Nahbereiches die Gebühr nach a) und ab 27 bis 124 km der Gesamtweg strecke pro km c) Fernbereich, ausserhalb des Nahbereichs die Gebühr nach a) und b) und ab 125 bis 249 km Gesamtwegstrecke pro km d) Fernbereich, ausserhalb des Nahbereichs die Gebühr nach a), b), c) und ab 250 km Gesamtwegstrecke pro km Zeitzuschlag pro halbe Stunde je Träger oder Fahrer für zeitaufwendige Überführungen Verwaltungsgebühr zu Abs. 2, Buchstabe b), c) oder d) bei Bestattungen ausserhalb des Stadtgebietes 97,00 davon MwStpflichtig € 97,00 1,10 1,10 1,00 1,00 0,90 0,90 17,00 17,00 15,00 0,00 Der Zeitzuschlag wird bei Überführungen mit zusätzlich erforderlichem Zeitaufwand (z.B. für einen zusätzlichen Träger oder auftragsbezogene Wartezeiten) erhoben. Beanspruchen Überführungen mehr als 6 Stunden Zeitaufwand, so wird zusätzlich das Tagegeld für das Personal nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhoben. §6 Gebühren für sonstige Leistungen 1) Umbettungen -6- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 201 Die Gebühr für die/den Ausgrabung einer Leiche Zuschlag für Totengräber Wiederbestattung einer Leiche Ausgrabung von Gebeinereste Zuschlag für Totengräber Wiederbestattung von Gebeinereste Ausgrabung einer Urne aus Erdgrab Entnahme einer Urne aus Erdkassette oder Mauernische 2) € 325,00 192,00 243,00 243,00 32,00 113,00 72,00 35,00 Sektion Für die Sektionsraumbenützung im Leichenhaus (Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, Leihsargbenutzung, Personalkosten für Hilfskräfte) werden folgende Gebühren erhoben: Sektionsraumbenutzung Leihsarg- und Wannenbenutzungsgebühr 3) € 213,00 48,00 Weitere Gebührenpauschalen nach Personal- und Sachaufwand: Verlöten eines Zinnsarges Anbohren eines verlöteten Zinnsarges Kompressorbenutzung Zuschlag für eine Bestattung außerhalb der städtischen Einrichtungseinheit §7 Sonstige Gebühren 1) Verwaltungsgebühren -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 € 82,00 40,00 33,00 133,00 201 Die Gebühr beträgt für die / einen Ausfertigung einer Graburkunde Umschreibung eines Grabes Genehmigung der Umbettung von Leichenresten oder Gebeinen Genehmigung der Umbettung einer Urne Genehmigung der Befreiung vom Leichenhauszwang Genehmigung der Verlängerung der Verkürzung der Bestattungsfrist Bestattungsgenehmigung nach § 39 Satz 1 Personenstandsgesetz Internationaler Leichenpass Urnenbeisetzungsbewilligung Genehmigung einer Ausnahme (Bestattung von Nichtangehörigen) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für das Bestattungswesen der Stadt Fürstenfeldbruck (Friedhofsatzung -FS) 2) Genehmigungs- und Wegbenutzungsgebühren Die Gebühr beträgt: für die Genehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Veränderung eines Grabmales oder der Grabeinfassung 4 v.H. des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Hersteller für das Grabmal und die Grabeinfassung samt allem Zubehör und alle Fundierungs- und Aufstellungsarbeiten (einschl. MwSt) zu entrichten hat oder hätte, mindestens jedoch und höchstens (In dieser Gebühr ist die Wegbenutzung innerhalb der Friedhöfe durch gewerbliche Fahrzeuge nur zur Errichtung oder Änderung des genehmigten Grabmales enthalten). Von der Erhebung der Grabmalgenehmigungsgebühr für ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles, erhaltenswürdiges Grabmal kann ganz oder teilweise abgesehen werden. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 € 10,00 10,00 77,00 38,00 41,00 20,00 13,00 28,00 10,00 41,00 201 für Sondergenehmigungen an Gärtnereibetriebe oder sonstige gewerbliche Unternehmen zur Wegbenutzung durch gewerblich genutzte Fahrzeuge: a) Jahrespauschale b) Einzelgenehmigung 3) Für Dienstleistungen, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt Fürstenfeldbruck zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten ausserhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist. Soweit mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen in diesen Gebühren enthalten sind, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu erheben. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Inanspruchnahme der von der Stadt Fürstenfeldbruck verwalteten Bestattungseinrichtungen vom 01.04.1980 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, 23.10.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 11.12.2001 bis 02.01.2002. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 202 j Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Aich I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §1 Der Friedhof in Aich, Ortsteil Fürstenfeldbruck, ist Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Aich und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (c. 1240 - c. 1241 CJC). Er wird gemäß Art. 39 BayStiftG vom 26.11.1954 (BayBS II S. 664) von der katholischen Kirchenverwaltung Aich verwaltet. §2 (1) Der Friedhof dient nach den Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches zur Bestattung der Katholiken in der Kuratie Aich, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrkuratie wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben. (2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen (c. 1180 § 2 CJC). (3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmunen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrkuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind. II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN §3 Der vom Standesbeamten ausgestellte Beerdigungserlaubnisschein ist beim Pfarramt einzureichen, wo er in die Begräbnisliste eingetragen wird. Tag und Stunde der Beerdigung werden vom Pfarramt festgesetzt. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 | 202 §4 (1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 1,70 m beträgt. (2) Aschenreste von Verstorbenen sind unter der Erdoberfläche beizusetzen. §5 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre. III. GRABSTÄTTEN §6 (1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung. (2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der festgelegten Gebühr für die Dauer von zehn Jahren begründet (Nutzungsfrist). (3) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig. Auch durch den Erwerb eines Anwesens geht die Grabstätte des Vorbesitzers auf den Besitzer nicht über. Ausnahmen kann die Kirchenverwaltung gestatten. §7 (1) In Familiengräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Blutsverwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), an Kindes Statt angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 202 (2) In Einzelgräbem dürfen nur der Nutzungsberechtigte und dessen Ehegatte beigesetzt werden. (3) Kindergräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. §8 (1) Das Nutzungsrecht an Familiengräbern kann gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Kirchenverwaltung verlängert werden. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zur sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten, wenn das Nutzungsrecht nicht erneuert wurde. Die bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Erben werden schriftlich darauf hingewiesen, wenn sie von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht haben und der Kirchenverwaltung ihre Anschrift bekannt gegeben haben. (2) Einzelgräber, deren Nutzungs- und Ruhefrist abgelaufen ist, können von der Kirchenverwaltung anderweitig zur Wiederbelegung vergeben werden. Die beabsichtigte Vergabe wird den bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Erben vorher schriftlich mitgeteilt, wenn sie der Kirchenverwaltung ihre Anschrift bekannt gegeben haben. §9 Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße: (1) bei Gräbern für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m (2) bei Einzelgräbern für Personen über 5 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m (3) bei Familiengräbern: Länge 2,10 m, Breite 1,70 m, Abstand 0,30 m -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 202 IV. GRABMÄLER UND EINFRIEDUNGEN §10 (1) Grabmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Kirchenverwaltung errichtet werden. Zum Zweck der Genehmigung ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler usw. einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden. (2) Die Grabsteine sollen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten und sind auf Frosttiefe 0,80 m zu fundieren, größere Grabdenkmäler auf Grabsohlentiefe. Die Grabsteine müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden. Die Verwendung von Brücken ist empfehlenswert. (3) Die Genehmigung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht. (4) Die Grabmäler usw. dürfen ohne Genehmigung der Kirchenverwaltung nicht verändert oder vor Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt werden. (5) Die Grabmäler usw. sind Eigentum des Nutzungsberechtigten oder dessen Erben. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmäler usw. gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über. (6) Geht beim Verkauf eines Anwesens das Nutzungsrecht einer Grabstätte mit Zustimmung der Kirchenverwaltung ausnahmsweise auf den neuen Besitzer über, so ist über das Eigentum an dem Grabmal eine besondere Vereinbarung zu treffen. (7) Gewerbetreibende bedürfen zur Durchführung von Arbeiten an den Gräbern im Auftrag der Nutzungsberechtigten der ausdrücklichen Genehmigung der Kirchenverwaltung, die die Friedhofseigentümerin vertritt. Eine erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder die Auflagen der Friedhofsverwaltung nicht beachtet werden. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 202 V. INSTANDHALTUNG DER GRABSTÄTTEN §11 (1) Die Grabmäler sind von den Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu erhalten. (2) Die Bepflanzung der Gräber mit Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes sowie die Höhe von 2 m nicht überschreiten. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (4) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut werden. (5) Die Nutzungsberechtigten werden gebeten, das Umfeld des Grabes von Unkraut frei zu halten. (6) Gartenabfälle sowie Restmüll (Grablichter) sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. (7) Das Informationsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck „Umweltschutz auf Friedhöfen" ist zu beachten. VI. HAFTUNG §12 (1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder Herabfallen von Teilen verursacht werden. (2) Wird der Aufforderung zur Behebung eingetretener Schäden innerhalb einer bestimmten Frist nicht entsprochen, ist die Kirchenverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 202 VII. GRABGEBÜHREN §13 (1) Für die Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Familiengräbern 600,-- DM b) bei Einzelgräbern 300,- DM (2) Bei Erwerb oder bei Erneuerung des Nutzungsrechts ist die volle Gebühr fällig. (3) Werden die Grabgebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren. VIII. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §14 Der Friedhof ist ständig geöffnet. §15 Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Kirchenverwaltung ist Folge zu leisten. §16 Verboten ist innerhalb des Friedhofes: (1) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen. (2) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen. (3) Zu rauchen oder zu lärmen. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 202 (4) Fahrräder zu benützen oder aufzustellen. (5) Hunde oder andere Tiere mitzunehmen oder frei laufen zu lassen. (6) Gartenabfälle und Restmüll abzulagern. IX. SONSTIGES §17 Die katholische Kirchenverwaltung Aich hat in ihrer Sitzung am 15.09.2000 aufgrund c. 537 und c. 1280 CJC von Art. 39 Bay StiftG vom 26.11.1954 (BayBS II S. 664) und des Art. 11 der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 01.07.1988 (Amtsblatt der Erzdiözese München 1988 S. 274) vorstehende Friedhofsprdnung als Ortskirchensatzung beschlossen. X. INKRAFTTRETEN §18 Diese Friedhofsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 13.06.1991 außer Kraft. Fürstenfeldbruck-Aich, 19.12.2000 Wojciech Halys Vorstand der Kirchenverwaltung F-Nr: Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit oberhirtlich genehmigt und mit Veröffentlichung zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. Die Friedhofsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof zu veröffentlichen. ERZBISCHÖFLICHE FINANZKAMMER München, den 23.01.2001 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 203 j Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Pfaffing I. Allgemeine Bestimmungen §1 Der Friedhof in Pfaffing ist Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung Pfarrkuratiekirchenstiftung Pfaffing und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (c. 1240 - 1243 CJC). Er wird gemäß Art. 39 BayStiftG vom 26.11.1954 (BayRS 282-1 -1-K) und Art. 9 KiStiftO von der katholischen Kirchenverwaltung Pfaffing verwaltet. §2 (1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei -Pfarrkuratie- Kuratie Pfaffing-Biburg mit den Ortschaften Pfaffing, Biburg, Gagers, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei -Pfarrkuratiewohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben. (2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. (3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrei Pfarrkuratie- Kuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 | 203 II. Bestattungsvorschriften §3 Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. §4 (1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, daß der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 1,70 m beträgt. (2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1,00 m unter der Erdoberfläche beizusetzen. §5 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 14 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre. III. Grabstätten §6 (1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung. (2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist bestimmt. (3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Urnengräber. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend numeriert sind. (5) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 mit 203 (6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. §7 (1) In Doppelgräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. (2) In Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Angehörige bei Tieferlegung beigesetzt werden. (3) In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Urnen von Angehörigen aufgenommen werden. (4) Kindergräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Eine Verlängerung nach § 8 ist nicht möglich. §8 Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert werden. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist. §9 Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße: (1) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m. (2) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m. (3) Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 203 IV. Grabmäler und Einfriedungen §10 (1) Grabmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden. (2) Die Grabmäler müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden. (3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. (4) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über. (5) Gewerbetreibende bedürfen zur Durchführung von Arbeiten an den Gräbern im Auftrag der Nutzungsberechtigten der ausdrücklichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Friedhofsverwaltung trotz Abmahnung nicht beachtet wurden. V. Instandhaltung der Grabstätten §11 (1) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu halten. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 203 (2) Die Bepflanzung der Gräber mit geeigneten Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes nicht überschreiten. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (4) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut werden. (5) Gefäße für Blumen, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. (6) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes und gesichertes Grab kann nach angemessener Abmahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder eingeebnet werden. VI. Haftung §12 Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung. VII. Grabgebühren §13 Die Grabnutzungsgebühr beträgt: a) bei Doppelgräbern b) bei Einzelgräbern c) bei Kindergräbern 30 € pro Jahr 15 € pro Jahr 10 € pro Jahr VIII. Ordnungsvorschriften §14 Der Friedhof ist von April bis September von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr, von Oktober bis März von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 203 §15 Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet: (1) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen. (2) Grabeinfassungen und Grabhügel unbefugt zu betreten. (3) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen. (4) Zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen. (5) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen oder aufzustellen. (6) Hunde oder andere Tiere mitzunehmen oder frei laufen zu lassen. (7) Ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten. (8) Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten. (9) Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulegen. (10) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen. IX. Sonstiges §16 Umweltschutz auf den Friedhöfen 1. Der Umweltschutz, insbesondere die Abfallentsorgung, gewinnen auch auf den Friedhöfen wachsende Bedeutung. Deshalb besteht Handlungsbedarf für die Kirchenstiftungen, die Träger eines kirchlichen -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 203 Friedhofs sind. Sie müssen rechtsverbindlicher Form ergänzen. ihre Friedhofsordnungen in 2. Oberster Grundsatz des Umweltschutzes auf den Friedhöfen ist die Abfallvermeidung, insbesondere die Vermeidung von nicht kompostierbaren oder nicht verwertbaren Abfallprodukten. 3. Daher dürfen Kunststoffe und sonstige nichtkompostierbare oder nicht verwertbare Stoffe in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, grundsätzlich nicht verwendet werden. Gärtnereien, die dem zuwiderhandeln, können nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe dieser Bestimmungen von der Lieferung auf den Friedhof ausgeschlossen werden oder zur Zahlung von Abfallgebühren, über deren Höhe die Kirchenverwaltung beschließt, herangezogen werden. 4. Die kompostierbaren organischen Stoffe können, soweit Platz vorhanden, auf oder neben dem Friedhof kompostiert werden. Soweit hierfür kein Platz auf oder neben dem Friedhof vorhanden ist, müssen kompostierbare Stoffe wie Abfälle (s. unten Ziffer 5."und 6.) entsorgt werden. 5. Zu den entsorgungspflichtigen Abfällen gehören insbesondere alle nicht kompostierbaren Produkte der Trauerfloristik, sowie die kompostierbaren Stoffe, die nicht auf oder neben dem Friedhof kompostiert werden können. Alle Abfälle sind von den Grabnutzungsberechtigten selbst außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Kirchenstiftung kann eine Entsorgung zu kostendeckenden Gebühren anbieten; ggf. entscheidet die Kirchenverwaltung über die Höhe der Gebühren. 6. Soweit Abfälle nicht gemäß Ziff. 4. oder 5. zu entsorgen sind oder unter Verstoß gegen Ziffer 4. und 5. nicht entsorgt werden, sind sie nach Möglichkeit über die kommunale Müllentsorgung zu entsorgen. Falls dadurch ein nennenswertes Abfallvolumen zu entsorgen ist, sollte hierüber mit der politischen Gemeinde gesprochen werden, da die politische Gemeinde berechtigt ist, die Entsorgung von nicht unwesentlichen Mengen von Friedhofsmüll zu verweigern (§ 3 Abs. 3 Abfallgesetz, Art. 3 Abs. 2 Bayer. Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz). Der Kirchenstiftung entstehende Kosten sind, sobald Erfahrungswerte über deren Höhe vorliegen, kalkulatorisch bei der Bemessung der _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 203 Grabnutzungsgebühren oder sonstiger Friedhofsgebühren zu berücksichtigen. Außerdem sind Abfallentsorgungsgebühren festzusetzen, die von namentlich bekannten Abfallverursachern, die gegen die Bestimmung der Ziffern 4. und 5. verstoßen, zu erheben sind. 7. Es sollen keine Grablichthüllen verwendet werden, die aus nicht wieder verwertbaren Stoffen bestehen. 8. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen chemischen Mitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. §17 Vorauszahlung der Gebühren und Anpassung Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Findet eine Bestattung in ein laufendes Grabnutzungsrecht statt, so ist die Gebühr für den Rest der Ruhezeit des Jüngstbestatteten aufzufüllen. Werden die Grabnutzungsgebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gilt die Anhebung auch für bereits laufende Grabnutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren. Die Kirchenverwaltung Pfaffing hat in ihrer Sitzung vom 9.6.1996 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen. Biburg, den 11.06.1996 Franz Hörberg VORSTAND DER KIRCHENVERWALTUNG FNR.: 2450/96 - 6 - P/Ni Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. München, den 15. Mai 1996 ERZBISCHÖFLICHES FINANZKAMMER MÜNCHEN Vieregg Dr. Pimmer-Jüsten Erzb.Finanzdirektor Rechtsabteilung __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 203 Die Friedhofsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten und abschriftlich der Erzbischöflichen Finanzkammer mitzuteilen. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 204 | Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Puch I. Allgemeine Bestimmungen §1 Der Friedhof in Puch ist Eigentum der katholischen Pfarrkuratiekirchenstiftung St. Sebastian, Puch und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (c. 1240 - 1243 CJC). Er wird gemäß Art. 39 BayStiftG vom 26. 11.1954 (BayRS 282 -1 - 1 - K) und Art. 9 KiStiftO von der katholischen Kirchenverwaltung Puch verwaltet. §2 (1) Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrkuratie Puch, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrkuratie wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben. (2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten. (3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden kann, werden aufgrund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn sie im Gebiet der Pfarrkuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist. II. Bestattungsvorschriften §3 Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Serjtember 2003 | 204 §4 (1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 1,70 m beträgt. (2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen. §5 Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre, bei Kindern bis zum 5. Lebensjahr 10 Jahre. III. Grabstätten §6 (1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung. (2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist bestimmt. (3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Grabanlagen. (4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten fortlaufend nummeriert sind. (5) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zulässig. (6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 (1) Satz 2 bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. §7 (1) In Doppelgräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 204 (2) In den Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Angehörige bei Tieferlegung beigesetzt werden. (3) In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Urnen von Angehörigen aufgenommen werden. (4) Kindergräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Eine Verlängerung nach § 8 ist nicht möglich. §8 Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert werden. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist. §9 Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße: (1) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m (2) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m (3) Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m (4) Grabanlagen: Maße unterschiedlich IV. Grabmäler und Einfriedungen §10 (1) Grabmäler. Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1 : 1 0 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff; Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden. (2) Die Grabmäler müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 204 wirken. Die Grabmäler müssen in der Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden. (3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. (4) Die Grabmäler usw. sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über. (5) Gewerbetreibende bedürfen zur Durchführung von Arbeiten an den Gräbern im Auftrag der Nutzungsberechtigten der ausdrücklichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Friedhofsverwaltung trotz Abmahnung nicht beachtet wurden. V. Instandhaltung der Grabstätten §11 (1) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu halten. Sie sind jährlich auf Standfestigkeit und Sicherheit zu überprüfen. (2) Die Bepflanzung der Gräber mit geeigneten Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung des Grabes nicht überschreiten. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. (4) Die Gräber dürfen nicht mit Kies bestreut werden. (5) Gefäße für Blumen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, dürfen nicht verwendet werden. (6) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes und gesichertes Grab kann nach angemessener Abmahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder eingeebnet werden. VI. Haftung §12 Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 204 VII. Grabgebühren §13 Für die Nutzungsdauer von 15 Jahren werden z. Zt. folgende Gebühren erhoben: (a) bei Doppelgräbern (600,- DM) 40,- DM pro Jahr (b) bei Einzelgräbern (450,- DM) 30,- DM pro Jahr (c) bei Kindergräbern (300,-DM) 20,-DM pro Jahr (d) bei Grabanlagen (600,- DM) 40,- DM, plus eine prozentuale Erhöhung je nach Größe Die Gebühren werden im vorhinein eingehoben. Findet eine Bestattung in ein laufendes Grabnutzungsrecht statt, so ist die Gebühr für den Rest der Ruhezeit des Jüngstbestatteten aufzufüllen. Werden die Grabnutzungsgebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig angehoben, so gibt die Anhebung auch für bereits laufende Grabnutzungsrechte unter Anrechnung etwa bereits vorausbezahlter Gebühren. VIII. Ordnungsvorschriften §14 Die Besuchszeiten sind auf die Tageszeit beschränkt. Ausnahmen bilden die Zeiten vor und nach den Gottesdiensten, die nachts stattfinden. §15 Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet: (1) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen. (2) Grabeinfassungen und Grabhügel unbefugt zu betreten. (3) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu beschädigen. (4) Zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen. (5) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen. (6) Hunde oder andere Tiere mitzunehmen oder frei laufen zu lassen. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 204 (7) Ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten. (8) Gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten. (9) Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern. (10) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen. IX. Sonstiges §16 Umweltschutz auf den Friedhöfen (1) Oberster Grundsatz des Umweltschutzes auf den Friedhöfen ist die Abfallvermeidung, insbesondere die Vermeidung von nichtkompostierbaren oder nicht verwertbaren Abfallprodukten. (2) Daher dürfen Kunststoffe und sonstige nichtkompostierbare oder nicht verwertbare Stoffe in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, grundsätzlich nicht verwendet werden. Gärtnereien, die dem zuwiderhandeln, können nach einer Übergangszeit von einem Jahr ab Bekanntgabe dieser Bestimmungen von der Lieferung auf dem Friedhof ausgeschlossen werden oder zur Zahlung von Abfallgebühren, über deren Höhe die Kirchenverwaltung beschließt, herangezogen werden. (3) Zu den entsorgungspflichtigen Abfällen gehören alle nicht kompostierbaren Produkte der Trauerfloristik (Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck) sowie die kompostierbaren Stoffe. Alle Abfälle sind von den Grabnutzungsberechtigten selbst außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß über die kommunale Müllentsorgung zu entsorgen. (4) Es sollen keine Grablichthüllen verwendet werden, die aus nicht verwertbaren Stoffen bestehen. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger chemischer Mittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Bei Nichtbeachtung der Entsorgungspflicht (Ziffer 3 und 4) wird der Nutzungsberechtigte zur Verantwortung gezogen. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 204 §17 Die Kirchenverwaltung verbietet die Verwendung von Eichensärgen. Empfohlen wird die Verwendung von Fichtensärgen. Die Kirchenverwaltung der Pfarrkuratie Puch hat in ihrer Sitzung vom 25.10.1995 vorstehende Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen. Puch, den 25.10.1995 VORSTAND DER KIRCHENVERWALTUNG FI.Nr.: 12196/96-6-Gs/Ni Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsrechtlich genehmigt und tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. München, den 8.11.1996 ERZBISCHÖFLICHE FINANZKAMMER MÜNCHEN Dr. Josef Vieregg Stellv. Erzb. Finanzdirektor Die Friedhofsordnung wird jedem Nutzungsberechtigten im Abdruck schriftlich zugesandt und tritt damit in Kraft. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 220 Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung der Stadtbibliothek in der Aumühle (Bibliothekssatzung - BibIS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1996 (GVBI. S. 540), folgende Satzung: §1 Aufgabe Die Stadtbibliothek in der Aumühie wird als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 der Gemeindeordnung betrieben: Sie hat die Aufgabe - ihre Medienbestände in den Räumen der Bibliothek zur Benutzung bereitzustellen - ihre Medienbestände zur Benutzung außerhalb der Bibliothek auszugeben, - bibliographische Auskünfte zu erteilen. §2 Gemeinnützigkeit (1) Die Stadtbibliothek dient ausschließlich und unmittelbar der örtlichen Kulturpflege, der Information sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stadtbibliothek ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Ben utzu ngsberechtigte Die Stadtbibliothek kann von allen Personen benutzt werden. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 220 §4 Benutzung, Bibliotheksausweis (1) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist nur gegen Vorlage eines Bibliotheksausweises bzw. der Jahreskarte gem. § 1 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek möglich. (2) Der Bibliotheksausweis/die Jahreskarte als Nachweis der Benutzerberechtigung wird auf Antrag ausgestellt. Die Benutzerberechtigung muss vom Antragsteller mit einem gültigen Reisepass und einem aktuellen amtlichen Wohnungsnachweis oder einem gültigen Personalausweis nachgewiesen werden. Der Antrag muss folgende Angaben zur Person enthalten: - Familienname und ggfs. frühere Namen - Vornamen - Anschrift - Geburtsort - Geburtsdatum Änderungen müssen jeweils unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente angezeigt werden. (3) Der Bibliotheksausweis/die Jahreskarte ist nicht übertragbar. (4) Der Verlust des Bibliotheksausweises/der Jahreskarte muss sofort angezeigt werden. Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter haftet für jeden Schaden der durch Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises/der Jahreskarte entsteht. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß. (5) Der Bibliotheksausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek Fürstenfeldbruck und ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. §5 Benutzungsbeschränkungen, Hausordnungen (1) Die Stadt Fürstenfeldbruck kann hinsichtlich - der Benutzung der einzelnen Bibliothekseinrichtung - der Ausgabe von Medien nach Art und Zahl -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 220 Beschränkungen durch Hausordnung aussprechen. (2) Zur Benutzung außerhalb der Räumlichkeiten der Stadtbibliothek werden nicht ausgegeben: 1. 2. 3. 4. 5. Nachschlagwerke Besonders wertvolle oder seltene Bücher Präsenzbestand Zeitungen Zeitschriften jüngsten Datums (3) Die Stadt Fürstenfeldbruck kann im Rahmen dieser Satzung Hausordnungen erlassen. (4) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe der Medien in Verzug ist oder fällige Kosten und Gebühren nicht entrichtet hat, werden an ihn grundsätzlich keine weiteren Medien ausgeliehen. (5) Der Benutzer ist verpflichtet, evtl. vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den ausgegebenen oder zur Einsicht übergebenen bzw. bereitgestellten Medien zu beachten. §6 Benutzungsfrist, Vorbestellung, Rückforderung (1) Die Benutzungsfrist für Videokassetten beträgt 2 volle Kalendertage, für sonstige Medien grundsätzlich 28 volle Kalendertage. Sie kann sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. (2) Ausgegebene Medien können vorbestellt werden. (3) Die Stadtbibliothek kann ausgegebene Medien jederzeit zurückfordern. §7 Öffnungszeiten Die Öffnungszeit wird durch Aushang an der Stadtbibliothek bekannt gegeben. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 220 §8 Ausgabe der Medien, Benutzerpflichten (1) Der Benutzer ist verpflichtet, Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert an der Verbuchungstheke vorzulegen und verbuchen zu lassen. Mit der Verbuchung und der Übergabe der Medien an den Benutzer ist der Ausgabevorgang vollzogen; der Benutzer ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Medien verantwortlich. Hinsichtlich Anzahl und Art der ausgegebenen Medien sowie des Zeitpunktes der Ausgaben und Rückgaben gelten im Zweifel die Unterlagen der Stadtbibliothek Fürstenfeldbruck. (2) Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand der ihm übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt. (3) Die Medien müssen sorgfältig behandelt und vor Beschädigungen geschützt werden. Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet. Überlässt der Benutzer Medien trotzdem einem Dritten, so kann die Stadtbibliothek sie sofort von dem Dritten zurückfordern. (4) Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Medien muss der Benutzer, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, Ersatz leisten. Dabei steht es im Ermessen der Stadtbibliothek, ob Schadensersatz in Geld zu leisten oder ob durch den Benutzer selbst oder auf seine Kosten ein Ersatzexemplar, eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk zu beschaffen ist. Können beschmutzte oder sonst beschädigte Medien instandgesetzt werden, kann vom Benutzer die Erstattung der Kosten verlangt werden. Zu ersetzen sind daneben auf Anforderung auch die Kosten für alle Material- und Zeitaufwendungen, die für die ausgabefertige Bearbeitung der Ersatzmedien notwendig sind. (5) Bleiben Mahnungen zur Rückgabe der Medien unbeachtet, werden die Medien durch einen Beauftragten der Gemeinde abgeholt; in diesem Fall wird eine Abholgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek in der Aumühle erhoben. .4. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 220 §9 Verhalten in den Bibliotheksräumen (1) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung sowie die bereitgestellten Medien sind pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln. (2) Die Benutzer müssen sich so verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb weder gestört noch beeinträchtigt oder behindert wird. (3) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals muss Folge geleistet werden. §10 Meldepflicht Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 3 Bundesseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung auftritt, dürfen die Ausgabestellen während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Stadtbibliothek zu verständigen und für die Desinfektion der Medien zu sorgen. Die Kosten für die Desinfektion trägt der Benutzer. §11 Leihverkehr Medien, die im Bestand der Stadtbibliothek nicht nachgewiesen werden, werden, soweit möglich, durch den Deutschen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft. §12 Gebühren Gebühren, die sich aus der Benutzung der Stadtbibliothek ergeben, sind in der „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek in der Aumühle" geregelt. §13 Ausschluss (1) Benutzer, die gegen diese Satzung , die Hausordnungen oder die Gebührenssatzung verstoßen, können zeitweise, bei schwerem Verstoß auch -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 220 dauernd, von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. Gleichzeitig kann der Bibliotheksausweis/die Jahreskarte eingezogen werden. Ein Anspruch auf „Erstattung" einer nach § 1 der Bibliotheksgebührensatzung gezahlten Gebühr wird dadurch nicht begründet. (2) Das gleiche gilt, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses insbesondere wegen einer Gefährdung der Aufrechterhaltung der Ordnung in den Bibliotheksräumen oder der Sicherheit der Medienbestände unzumutbar ist. §14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Büchereien der Stadt Fürstenfeidbruck vom 28.07.1992 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 15.12.1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt FFB Nr. 79 vom 31. August 1992 Geändert am 09.04.1999; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln und Niederlegung im Rathaus in der Zeit vom 15.04. bis 30.04.1999. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 221 Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Gebühren für die Benutzung der Stadtbibliothek in der Aumühle (Bibliotheksgebührensatzung - BibIGS) Die Stadt Fürstenfeldbruck eriässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1996 (GVBI. S. 540), Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes KAG - (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1996 (GVBI. S. 541) sowie Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes - KG - (BayRS 2013-1 -1F) folgende Satzung: §1 Gebührenregelung (1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek in der Aumühle werden Gebühren nach den in Ziffer 2 genannten Tarifen erhoben, und zwar entweder als Jahresgebühr oder Einzelgebühr. (2) a) Gebühren für Jahreskarten (gültig 12 Monate ab Ausstellungsdatum) Einzelkarte 10,00 € für Jugendliche ab 16, Schüler, Studenten für Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose, 5,00 € Wehrdienst- und Zivildienstleistende 5,00 € zusätzliche Partnerkarte zur Einzelkarte 5,00 € b) c) Gebühr für Einzelausleihe pro Medium 1,50 € Die Entleihe von Medien an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt gebührenfrei. (3) Zusätzlich werden ggf. folgende Gebühren erhoben: 1.Säumnisgebühr(§2) 2. Vorbestellungs- und Rückforderungsgebühr (§ 3) -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: SeDtember 2003 221 3. Sonderbeschaffungsgebühr (§ 4) 4. Abholgebühr (§ 5) §2 Säumnisgebühren (1) Wird die Benutzungsfrist (§ 6 Abs. 1 der Bibliothekssatzung) überschritten, so wird für jeden Tag der Benutzungsfristüberschreitung eine Säumnisgebühr erhoben. (2) Die Säumnisgebühr beträgt je Säumnistag und Medium 0,10 €. Abweichend von Satz 1 beträgt die Säumnisgebühr für Videokassetten je Säumnistag und Kassette 1,50 €. Als Säumnistage gelten die Tage nicht, an denen die Stadtbibliothek Fürstenfeldbruck geschlossen ist. (3) Trifft den Benutzer an der Benutzungsfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden Säumnisgebühren nicht erhoben. §3 Vorbestellungs- und Rückforderungsgebühren Für die Benachrichtigung bei Vorbestellungen (§ 6 Abs. 2 der Bibliothekssatzung) und Rückforderungen (§ 6 Abs. 3 der Bibliothekssatzung) wird zusätzlich zu den in § 1 genannten Gebühren eine Gebühr in Höhe des jeweils gültigen und mindestens notwendigen Portotarifs erhoben. §4 Sonderbeschaffungsgebühr Für die Beschaffung eines Mediums durch den Deutschen Leihverkehr wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 € erhoben. §5 Abholgebühren Bei erfolgloser Aufforderung zur Rückgabe der Medien wird neben den Kosten im Vollzug des Verwaltungszwangsverfahrens im Falle der Abholung der Medien durch einen Boten eine Abholgebühr von 21,00 € erhoben. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: SeDtember 2003 221 §6 Ausweisersatz Für die Zweitausstellung eines/einer abhanden gekommenen Bibliotheksausweises/Jahreskarte wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 € erhoben. §7 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren ist der Benutzer der Stadtbibliothek Fürstenfeldbruck/Aumühle bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. §8 Entstehen und Fälligkeit (1) Die Säumnisgebühr (§ 2) entsteht mit dem Beginn des Betriebstages, der auf den Ablauf der Benutzungsfrist folgt. (2) Die Vorbestellungsgebühr (§ 3) entsteht mit dem Beginn des Betriebstages, der dem Tag der Aufgabe der Benachrichtigung zur Post folgt. (3) Die Sonderbeschaffungsgebühr (§ 4) entsteht mit dem Eintreffen des Mediums bei der Stadtbibliothek. (4) Die Abholgebühr (§ 5) entsteht mit der Übergabe des Mediums an den Boten. Bleibt die Abholung erfolglos (versuchte Abholung), so entsteht die Abholgebühr mit Abschluss des Abholversuchs. (5) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt ihres Entstehens fällig. §9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bücherei der Stadt Fürstenfeldbruck vom 28.07.1992 außer Kraft. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: SeDtember 2003 221 Fürstenfeldbruck, den 15.12.1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt FFB Nr. 79 vom 31. August 1992. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 15.12.1998; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln und Niederlegung im Rathaus in derzeit vom 15.04. bis 30.04.1999. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 20.02.2001; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 05.06.2001 bis 02.07.2001. Inkrafttreten dieser Änderung: 01.01.2002. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: Seütember 2003 240 Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Fürstenfeldbruck (Bürgerbegehren-/Bürgerentscheidssatzung) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1999 (GVBI S. 86), folgende Satzung: Inhaltsübersicht ERSTERTEIL Bürgerbegehren §1 §2 §3 §4 §4 §6 §7 §8 §9 Antragsrecht Unterschriftenlisten Eintragungen Einreichung, Änderung, Rücknahme Prüfung Datenschutz Entscheidung über die Zulässigkeit Ratsbegehren; Stichfrage Beanstandung ZWEITER TEIL Bürgerentscheid Abschnitt 1: Abstimmungsorgane §10 §11 §12 §13 Abstimmungsleiter Abstimmungsausschuss Abstimmungsvorstände Ehrenamt Abschnitt 2: Abstimmungsort und Abstimmungszeit § 14 § 15 § 16 Einteilung der Stimmbezirke Abstimmungstag Abstimmungsbekanntmachung -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 240 Abschnitt 3: Stimmrecht § 17 § 18 §19 § 20 § 21 Stimmberechtigung Ausübung des Stimmrechts Bürgerverzeichnis; Beschwerde Erteilung von Abstimmungsscheinen, Beschwerde Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten Abschnitt 4: Stimmabgabe § 22 § 23 § 24 Stimmzettel Stimmvergabe im Abstimmungsraum Besonderheiten der Briefabstimmung Abschnitt 5: Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel Behandlung der Stimmzettel Ungültigkeit der Stimmvergabe Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Abschnitt 6: Schlussbestimmungen § § § § 30 31 32 33 Fristen und Termine Datenverarbeitung Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen Inkrafttreten ERSTERTEIL Bürgerbegehren §1 Antragsrecht (1) Die Bürger der Stadt können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids bean- -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 tragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, Art. 18 a Abs. 1 GO). (2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 5 S. 1 GO) 1. Unionsbürger sind, 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3. sich seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde mit Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und 4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Art. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) und § 1 Gemeindeund Landkreiswahlordnung (GLKrWO) gelten entsprechend. (3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen aller übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach dem Recht dieser Staaten als Unionsbürger anzusehen sind. (4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird der Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen. (5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Stadt zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt. §2 Unterschriftenlisten (1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Stadt wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertre- -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 240 tende Personen benannt werden. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein. (3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftslisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die bis zu drei vertretungsberechtigten Personen aufgeführt sind. (4) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. (5) Soweit Unterschriftenlisten den in Abs. 2 oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Unterschriften ungültig. §3 Eintragungen (1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu nummerieren. (2) Eintragungen sind ungültig, wenn 1. die eingetragene Personen nicht antragsberechtigt sind 2. die eigenhändige Unterschrift fehlt 3. die eingetragenen Personen nicht eindeutig erkennbar sind. Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. (3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadtverwaltung an. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 §4 Einreichung, Änderung, Rücknahme (1) Das Bürgerbegehren wird bei der Stadt eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten auf Verlangen einen Empfangsnachweis. (2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats können fehlende Unterschriften noch nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung der Unterzeichnenden (§1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§4 Abs. 1)an. (3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretern des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind. (4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids kann bis zum Tag vor der Abstimmungsbekanntmachung (§ 16) zurückgenommen werden, sofern die vertretungsberechtigten Personen des Begehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind. §5 Prüfung (1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Stadt unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist. (2) Die Stadt legt zu diesem Zweck ein auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt antragsbe- -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 rechtigten Bürgerinnen und Bürger (= Bürgerverzeichnis) an. Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 18 Abs. 3 S. 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Antragsberechtigte ausländische Unionsbürger werden von Amts wegen aufgenommen. Das Bürgerverzeichnis wird im Wege der elektronischen Datenverarbeitung geführt und nicht öffentlich ausgelegt. (3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf deren Verlangen hat die Stadt jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu erteilen. §6 Datenschutz (1) Die Stadtverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist. (2) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen. §7 Entscheidung über die Zulässigkeit (1) Der Stadtrat entscheidet nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, ob die Zu lässig keitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Stadtrates zu erläutern. (2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 (3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der Stadtbediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO). (4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn 1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt zuzurechnen ist, 2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind, 3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18 a Abs. 6 GO nicht erreicht ist, 4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist. (5) Die Entscheidung des Stadtrates wird in einem förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zugestellt. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben. (6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrats wird den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens bekannt gegeben. §8 Ratsbegehren, Stichfrage (1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren). (2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Formulierung der Stichfrage obliegt dem Stadtrat. Sie ist auf den Stimmzettel aufzunehmen. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 §9 Beanstandung Hält der Erste Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, so hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, eine Entscheidung der Rechtsaufsichtbehörde herbeizuführen. ZWEITER TEIL Bürgerentscheid Abschnitt 1: Abstimmungsorgane §10 Abstimmungsleiter (1) Der Erste Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. (2) Ist der Erste Bürgermeister nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Stadtrat einen weiteren Bürgermeister, einen weiteren Stellvertreter oder eine weitere geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt zum Abstimmungsleiter und eine weitere stellvertretende Person. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der erste Bürgermeister Vertreter eines Bürgerbegehrens ist. (3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art 39 Abs. 1 GO §11 Abstimmungsausschuss (1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene, zu Gemeindeämtern wählbare Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die vertre- -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 tungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens mit einer Person sowie die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Stadt zu berücksichtigen. Keine Gruppierung soll durch mehrere Beisitzer vertreten sein. (3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person, Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds. §12 Abstimmungsvorstände (1) Die Stadt bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Außerdem bildet sie mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. (2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie drei bis sechs Beisitzern und einem Schriftführer. Sie werden von der Stadt aus dem Kreis der zu Gemeindeämtern wählbaren Personen oder der Stadt-bediensteten bestellt. (3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden. Ansonsten ermittelt ein von der Stadt bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen. (4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 8 Abs. 2, §§ 9 bis 11, § 12 Abs. 2, §§ 13 und 14 GLKrWO entsprechend. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 §13 Ehrenamt (1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, unter den Voraussetzungen des Art. 19 GO, ehrenamtlich aus. Jede zu Gemeindeämtern wählbare Person ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. (2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Stadtrat. Die unbegründete Ablehnung von Ehrenämtern kann mit Ordnungsgeld bis zu 1.000 € geahndet werden (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 GO). (3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe von 35 €. Abschnitt 2: Abstimmungsort und Abstimmungszeit §14 Einteilung der Stimmbezirke (1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein. (2) Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 17 Abs. 1 GLKrWO entsprechend. §15 Abstimmungstag (1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrats (§ 7 Abs. 1) festzusetzen. Der Stadtrat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVWVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden. (2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. (3) Trifft eine Abstimmung mit einer Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für diese Wahl bestimmten Uhrzeit. (4) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. (5) Bei der Festsetzung des Abstimmungstags ist Art. 9a GLKrWG zu beachten. §16 Abstimmungsbekanntmachung (1) Die Stadt macht die Durchführung eines Bürgerentscheids spätestens am 30. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt. (2) Die Bekanntmachung enthält 1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en), 2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit, 3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind. (3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, 1. dass im Falle einer unterbliebenen Benachrichtigung bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde bei der Stadt erhoben werden kann, 2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können, 3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist, 4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist, 5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann, -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 6. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht. Abschnitt 3: Stimmrecht §17 Stimmberechtigung Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. §18 Ausübung des Stimmrechts (1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt. (2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 1. in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist, 2. durch Briefabstimmung, wenn ihm eine persönliche Stimmabgabe am Tag des Bürgerentscheids nicht möglich ist. (4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 §19 Bürgerverzeichnis, Beschwerde (1) Die Stadt führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Verzeichnisse (§ 5 Abs. 2) können fortgeführt werden. Für die Anlegung und Fortführung gilt § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Nicht anwendbar ist Art. 11 Abs.1 S. 2 und 3, Abs. 2 GLKrWG. (2) Wer in der Stadt nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 19 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass der "30. Tag" durch "25. Tag" ersetzt wird. (3) Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, sich aber für stimmberechtigt hält, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Beschwerde erheben. (4) Gibt die Stadt der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt. (5) Weist die Stadt den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der den Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. (6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten die §§ 24 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass in § 24 Abs. 3" ab Beginn der Auslegungsfrist" gestrichen wird. §20 Erteilung von Abstimmungsscheinen, Beschwerde (1) Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Bürgerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält von der Stadt einen Abstimmungsschein. -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 (2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 26 bis 32 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 27 Abs. 3, 28 Abs. 3, § 29, 30 Abs. 2 Satz 2 und 32 Abs. 2 Satz 2 GLKrWO. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein" oder „A" einzutragen. (3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Stadt bis spätestens am 6. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zu Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Stadt die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. §21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Stadt durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins verbunden. (2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Stadtrat zugleich seine Auffassung zur Abstimmungsfrage darzulegen. Die Bürgerschaft ist spätestens am 21. Tage vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten. (3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18 a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunkts darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige oder zu lange Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden. (4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Stadt dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. Abschnitt 4: Stimmabgabe §22 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. (2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung oder die vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig. (3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs, wobei die Fragestellung des zuerst eingegangenen Antrags auf dem Stimmzettel zuerst abgedruckt wird. Hat der Stadtrat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung des Bürgerentscheids beschlossen (§ 8 Abs. 1) so wird dessen Fragestellung in der Regel an erster Stelle aufgeführt, der Stadtrat kann aus Zweckmäßigkeitsgründen (z.B. bei Folgeentscheidungen zu den mit dem Bürgerentscheid gestellten Fragen) eine andere Reihenfolge durch Beschluss festlegen. (4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 8 Abs. 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt. §23 Stimmabgabe im Abstimmungsraum (1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid - eine Stimme. (2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat. -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 240 (3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. (4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 16,17 und 19 GLKrWG und der §§ 58 bis 60 GLKrWO gelten mit Ausnahme des § 59 Abs 3 und 4 GLKrWO entsprechend. (5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmungen sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 63 Abs. 4 Satz 2, 66 Satz 2, 67 Abs. 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden. §24 Besonderheiten der Briefabstimmung (1) Bei der Stimmabgabe hat die stimmberechtigte Person der Stadt im verschlossenen Abstimmungsbrief 1. den Abstimmungsschein 2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen. (2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist. (3) Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme des § 74 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 GLKrWO entsprechend anzuwenden. -16Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 240 Abschnitt 5: Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses §25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel (1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und Briefabstimmungs-vorstände das Abstimmungsergebnis. (2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken. (3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 83 Abs. 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht. (4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 GLKrWO entsprechend. (5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit überprüft und in folgende Stapel gelegt: 1. Eindeutig gültige Stimmzettel, nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt, 2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind, 3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. §26 Behandlung der Stimmzettel (1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt. (2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmabgabe ungültig sind. -17Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 (3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. §27 Ungültigkeit der Stimmvergabe (1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstands bedarf es hierzu nicht. (2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. durchgestrichen oder durchgerissen ist, 3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist, 4. ein besonderes Merkmal aufweist, 5. Zusätze oder Vorbehalte enthält, 6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist. Das Ergebnis oder den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift. §28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid (1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen ist. (2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, daß der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen. -18Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 240 §29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für die Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt. (2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid) sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. (3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im übrigen gilt § 91 Abs. 2 GLKrWO entsprechend. (4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt. (5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis und den Inhalt der getroffenen Entscheidungen für alle Organe der Stadt verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen. (6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „nein" beantwortet. Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. -19Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 240 (7) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen §30 Fristen und Termine Die Berechnung der in dieser Satzung vorgesehenen Fristen und Termine richtet sich nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V. mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB. §31 Datenverarbeitung Bei der Erstellung der Abstimmungsverzeichnisse, der Abstimmungsscheinverzeichnisse, bei der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sowie bei der Erstellung von Statistiken ist der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zulässig. §32 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 100 Abs. 1 und 2 und § 101 GLKrWO entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen bis zum Ablauf der Bindungswirkung des Bürgerentscheids nach § 18a Abs. 13 GO zu verwahren ist. §33 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.1999 außer Kraft. -20Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 240 Fürstenfeldbruck, den 09.06.1999 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer Erster Bürgermeister Die Satzung wurde am 10.06.1999 in der Verwaltung der Stadt Fürstenfeldbruck zur Einsichtnahme ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen städtischen Amtstafeln vom 10.06.1999 bis 28.06.1999 hingewiesen. Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 27.05.2003. Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 14.07.2003 bis 25.07.2003. -21Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 300 Eingemeindungsvertrag mit der Gemeinde Aich gemäß Beschluß des Stadtrates vom 23. Dezember 1975 Die Stadt Fürstenfeldbruck, vertreten durch den 1. Bürgermeister Willy Buchauer, im folgenden FFB genannt, und die Gemeinde Aich, vertreten durch den 1. Bürgermeister Toni Rauch, im folgenden A genannt, schließen zur Regelung von Sach- und Rechtsfragen aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Aich in die Stadt Fürstenfeldbruck aufgrund Art. 13 GO folgenden VERTRAG §1 Gemäß Art. 54 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sind Träger der Straßenbaulast nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). In Abweichung dieser gesetzlichen Regelung ist die Stadt FFB entsprechend der bisher in der Gemeinde A praktizierten Übung damit einverstanden, daß auf die Dauer von fünf Jahren der Unterhalt der öffentlichen Feld- und Waldwege wie bisher über Hand- und Spanndienste besorgt, der Kies hierzu aus der gemeindlichen Kiesgrube FINr. 230 entnommen und der Einsatz der Arbeiter und Maschinen gegen einen Stundenlohn in Höhe der jeweiligen Sätze des Maschinenringes vergütet wird. §2 (1) Die Entnahme von Kies aus der gemeindeeigenen Kiesgrube FINr. 230 zum Zwecke des Unterhalts der nicht ausgebauten öffentlichen Feldund Waldwege erfolgt in analoger Regelung (siehe § 1) unentgeltlich. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 300 (2) Die Stadt FFB erklärt sich damit einverstanden, daß im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Satzung und Verordnung des Landkreises) auf die Dauer von fünf Jahren die Ausbeutung der Kiesgrube ausschließlich für Baumaßnahmen von Bürgern der Gemeinde A und für Zwecke des Abs. 1 zu erfolgen hat. Nachdem die Entnahme von Kies durch Gemeindebürger A bisher kostenlos erfolgt ist, wird auf die Dauer der Übergangszeit (5 Jahre) vereinbart, daß Kies gegen Entgelt in Höhe von 25 % des ortsüblichen Preises, aufgerundet auf volle DM je cbm, abgegeben wird. Auch die Auffüllung darf innerhalb der Übergangszeit nur durch Bewohner der Gemeinde A vorgenommen werden, soweit keine anderweitige gesetzliche oder durch die Aufsichtsbehörde getroffene Regelung entgegensteht. §3 Die aus Anlaß des Gemeindezusammenschlusses vom Freistaat Bayern zu gewährenden Sonderschlüsselzuweisungen und das Kopfgeld wird die Stadt FFB zur Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde A verwenden. §4 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die Realsteuerhebesätze der Gemeinde A in der nämlichen prozentualen Relation zu den Realsteuerhebesätzen der Stadt FFB auf die Dauer von drei Jahren zu belassen, wie sie zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestanden haben. §5 (1) Mit dem Inkrafttreten der Eingemeindung verliert das bisherige Gemeinschaftsjagdrevier von A seine Selbständigkeit. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß dieses Gemeinschaftsjagdrevier, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, erhalten werden soll. (2) Der amtierende Bürgermeister von FFB ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten der Eingemeindung eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt: -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 300 "Beschlußfassung über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers aufgrund § 8 Abs. 3 BJG". (3) Die Stadt FFB wird dafür Sorge tragen, daß eine Ausfertigung des Beschlusses über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers der unteren Jagdbehörde mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird. §6 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die im Zeitpunkt der Eingemeindung in A vorhandenen Einrichtungen des Feuerschutzes und des Katastrophenschutzes zu erhalten, den technischen Erfordernissen entsprechend anzupassen und die Mitglieder dieser Institution genauso zu behandeln, wie die Mitglieder der vergleichbaren Einrichtungen in FFB. §7 Die Stadt FFB verpflichtet sich, sofort nach vollzogener Eingemeindung dafür Sorge zu tragen, daß in der Gemeinde A ein Ortssprecher gewählt wird. §8 Die Gemeinde A verpflichtet sich, Änderungen im Bestand des Gemeindevermögens und vertragliche Verpflichtungen, die für die Gemeinde Verbindlichkeiten über die vorhandenen Haushaltsmittel hinaus nach sich ziehen, für die Jahre 1976 und 1977 erst nach Anhörung des zuständigen Gremiums der Stadt FFB zu bewirken. §9 Die Stadt FFB tritt in den mit Beschluß des Landratsamtes Fürstenfeidbruck vom 1.4.1963 gebildeten Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied vollinhaltlich ein. §10 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die Sportvereine der Gemeinde A genauso zu behandein wie es bei den Sportvereinen der Stadt FFB üblich ist. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 300 Die bisher von der Gemeinde A zugunsten des FC Aich e.V. und des Schützenvereins geleisteten Aufwendungen für den normalen Strom- und Wasserverbrauch werden auch von der Stadt FFB übernommen. §11 Die Stadt FFB wird in baulicher Hinsicht an das organische Wachstum der Gemeinde A anknüpfen. §12 Der Winterdienst der Gemeinde A soll in der bisherigen Form weiter geführt werden; das heißt, der künftige Ortssprecher wird beauftragt werden, bei Bedarf einen Unternehmer für Räum- und Streudienste einsetzen zu dürfen. §13 Das neu errichtete gemeindeeigene Gebäude, Brucker Straße 2, wird in der zum Zeitpunkt der Eingemeindung gegebenen Nutzung weitergenützt; d.h., daß es für den Kindergarten zur Verfügung steht und daß die im Ortsteil A bestehenden Vereine und Gruppen ihre Zusammenkünfte und Veranstaltungen durchführen können. Dem künftigen Ortssprecher wird die Ausübung des Hausrechtes übertragen. §14 Der rollende Kindergarten soll auch weiterhin bestehen bleiben. §15 Der Schulbusverkehr wird im bisherigen Umfang weitergeführt. §16 Es ist beabsichtigt, die gemeindeeigene Kiesgrube FINr. 230 in der Größe von 0,2460 ha an die Jagdgenossenschaft Aich zu verkaufen. Im Verkaufsfalle werden § 1 und § 2 dieses Vertrages als gegenstandslos erklärt. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 300 §17 Die Eingemeindung (ohne Ortsteil Eitelsried) erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1978. Die anfallenden Aufwandsentschädigungen und Vergütungen sind bis zum Ablauf der Legislaturperiode von der Stadt FFB zu übernehmen. §18 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß der gegenwärtige Vertrag zum Gegenstand der Eingemeindungsverfügung erklärt werden soll. Fürstenfeldbruck, 30. Dezember 1975 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Aich, 31. Dezember 1975 GEMEINDE AICH Buchauer 1. Bürgermeister Rauch 1. Bürgermeister Dieser Eingemeindungsvertrag wurde vom Gemeinderat Aich in der Sitzung am 29. Dezember 1975 und vom Stadtrat Fürstenfeldbruck in der Sitzung am 23. Dezember 1975 beschlossen. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 301 Eingemeindungsvertrag mit der Gemeinde Malching gemäß Beschluß des Stadtrates vom 23. Dezember 1975 Die Stadt Fürstenfeldbruck, vertreten durch den 1. Bürgermeister Willy Buchauer, im folgenden FFB genannt, und die Gemeinde Malching, vertreten kob Grichter, im folgenden M genannt, durch den I.Bürgermeister Ja- schließen zur Regelung von Sach- und Rechtsfragen aus Anlaß der Eingliederung der Ortsteile Neulindach und Lindach der Gemeinde Malching in die Stadt Fürstenfeldbruck aufgrund Art. 13 GO folgenden VERTRAG §1 Gemäß Art. 54 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sind Träger der Straßenbaulast nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldwege diejenigen, deren Grundstücke über den Wag bewirtschaftet werden (Beteiligte). In Abweichung dieser gesetzlichen Regelung ist die Stadt Fürstenfeldbruck entsprechend der bisher in der Gemeinde M praktizierten Übung damit einverstanden, daß auf die Dauer von 5 Jahren der Unterhalt der öffentlichen Feld- und Waldwege wie bisher über Hand- und Spanndienste besorgt, der Kies hierzu aus der gemeindlichen Kiesgrube FINr. 1031 entnommen und der Einsatz der Arbeiter und Maschinen gegen einen Stundenlohn in Höhe der jeweiligen Sätze des Maschinenringes vergütet wird. §2 (1) Die Entnahme von Kies aus der gemeindeeigenen Kiesgrube FINr. 1031 zum Zwecke des Unterhalts der nicht ausgebauten öffentlichen Feldund Waldwege erfolgt in analoger Regelung (siehe § 1) unentgeltlich. (2) Die Stadt FFB erklärt sich damit einverstanden, daß im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Satzung und Verordnung des Landkreises) auf die Dauer von fünf Jahren die Ausbeutung der Kiesgrube ausschließlich für Baumaßnahmen von Bürgern der Gemeinde M und für Zwecke des Abs. 1 zu erfolgen hat. Nachdem die Entnahme von Kies -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 301 durch Gemeindebürger M bisher kostenlos erfolgt ist, wird auf die Dauer der Übergangszeit (5 Jahre) vereinbart, daß Kies gegen Entgelt in Höhe von 25 % des ortsüblichen Preises, aufgerundet auf volle DM je cbm, abgegeben wird. Auch die Auffüllung darf innerhalb der Übergangszeit nur durch Bewohner der Gemeinde M vorgenommen werden, soweit keine anderweitige gesetzliche oder durch die Aufsichtsbehörde getroffene Regelung entgegensteht. §3 Die aus Anlaß des Gemeindezusammenschlusses vom Freistaat Bayern zu gewährenden Sonderschlüsselzuweisungen und das Kopfgeld wird die Stadt FFB zur Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen der Ortsteile Neulindach und Lindach der Gemeinde M verwenden. §4 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die Realsteuerhebesätze der Gemeinde M in der nämlichen prozentualen Relation zu den Realsteuerhebesätzen der Stadt FFB auf die Dauer von drei Jahren zu belassen, wie sie zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestanden haben. §5 (1) Mit dem Inkrafttreten der Eingemeindung verliert das bisherige Gemeinschaftsjagdrevier von M seine Selbständigkeit. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß dieses Gemeinschaftsjagdrevier, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, erhalten werden soll. (2) Der amtierende Bürgermeister von FFB ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten der Eingemeindung eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt: "Beschlußfassung über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers aufgrund § 8 Abs. 3 BJG". (3) Die Stadt FFB wird dafür Sorge tragen, daß eine Ausfertigung des Beschlusses über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers der unteren Jagdbehörde mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 301 §6 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die im Zeitpunkt der Eingemeindung in M vorhandenen Einrichtungen des Feuerschutzes und des Katastrophenschutzes zu erhalten, den technischen Erfordernissen entsprechend anzupassen und die Mitglieder dieser Institution genauso zu behandeln, wie die Mitglieder der vergleichbaren Einrichtungen in FFB. §7 Die Stadt FFB verpflichtet sich, sofort nach vollzogener Eingemeindung dafür Sorge zu tragen, daß soweit möglich in beiden Ortsteilen je ein Ortssprecher gewählt wird. §8 Die Gemeinde M verpflichtet sich, Änderungen im Bestand des Gemeindevermögens und vertragliche Verpflichtungen, die für die Gemeinde Verbindlichkeiten über die vorhandenen Haushaltsmittel hinaus nach sich ziehen, für die Jahre 1976 und 1977 erst nach Anhörung des zuständigen Gremiums der Stadt FFB zu bewirken. §9 Die bis zum Zeitpunkt der Eingemeindung endgültig hergestellten Erschließungsanlagen in den Ortsteilen Neulindach und Lindach sind, soweit nicht bereits geschehen, nach den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M vom 28.10.1975 abzurechnen. Für die zum Zeitpunkt der Eingemeindung begonnenen und noch endgültig hergestellten Erschließungsanlagen wird das Ortsrecht der Stadt FFB für anwendbar erklärt. §10 Die Stadt FFB verpflichtet sich, den im Ortsteil Neulindach vorhandenen Sportplatz (zu FI.Nr. 1031) auf die Dauer von fünf Jahren zu unterhalten und Mitgliedern des Sportclubs M für den Spielbetrieb als Ausweichplatz zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist über die weitere Nutzung zu verhandeln. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 301 §11 Die Stadt FFB erklärt sich bereit, während der ersten fünf Jahre nach der Eingemeindung auf die Möglichkeit der Umlegung von 75 v.H. des Aufwandes für den Unterhalt der ausgebauten Wirtschaftswege zu verzichten. §12 Bei Doppelnamen von Straßen wird es für notwendig erachtet, daß nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entschieden werden soll, welche der Straßen umzubenennen sind. §13 Nach Ablauf der bestehenden Pachtverträge sind bei Neuabschlüssen ortsansässige Bürger der Ortsteile Neulindach und Lindach weitgehend zu berücksichtigen. §14 Die Stadt FFB übernimmt bezüglich der Wasserversorgung die bisher bestehende Regelung zwischen der Gemeinde M und den Stadtwerken Fürstenfeldbruck, soweit sie den Ortsteil Lindach betrifft. §15 Der Feldgeschworene Gunsilius kann in dieser Eigenschaft für Tätigkeiten in den Ortsbereichen Neulindach und Lindach weiter Verwendung finden. §16 (1) Die Stadt FFB wird in baulicher Hinsicht an das organische Wachstum der Gemeinde M, soweit es die Ortsteile Neulindach und Lindach betrifft, anknüpfen. In Neulindach sind der Wohn- und Siedlungscharakter, der Lindenplatz, die öffentliche Bedarfsfläche und die bestehenden Waldzonen soweit möglich zu erhalten. Auf dem im Flächennutzungsplan-Entwurf der Stadt FFB vorgesehenen Gewerbegebiete nörd- -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 301 lieh und westlich Neulindach dürfen keine lärm-, staub- und geruchserzeugende Betriebe angesiedelt werden. (2) Die Stadt FFB wird sich dafür verwenden, daß bei dem Bau der Nordumgehung alle Maßnahmen getroffen werden, um die Bürger des künftigen Stadtteiles Fürstenfeldbruck-Nord im größtmöglichen Umfang von Lärm- und Geruchsbelästigungen freizuhalten. Dies wäre am ehesten durch den Bau eines Tunnels zwischen Maisacher- und Augsburger Straße gewährleistet. §17 Die Eingemeindung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1978. Die anfallenden Aufwandsentschädigungen und Vergütungen sind bis zum Ablauf der Legislaturperiode von der Stadt FFB zu übernehmen. §18 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß der gegenwärtige Vertrag zum Gegenstand der Eingemeindungsverfügung erklärt werden soll. Fürstenfeldbruck, 30. Dezember 1975 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Malching, 30. Dezember 1975 GEMEINDE MALCHING Buchauer I.Bürgermeister Grichter I.Bürgermeister Dieser Eingemeindungsvertrag wurde vom Gemeinderat Malching in der Sitzung am 30. Dezember 1975 und vom Stadtrat Fürstenfeldbruck in der Sitzung am 23. Dezember 1975 beschlossen. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 302 Eingemeindungsvertrag mit der Gemeinde Puch gemäß Beschluß des Stadtrates vom 23. Dezember 1975 Die Stadt Fürstenfeldbruck, vertreten durch den 1. Bürgermeister Willy Buchauer, im folgenden FFB genannt, und die Gemeinde Puch, vertreten durch hart Braumiller, im folgenden P genannt, den 1. Bürgermeister Bern- schließen zur Regelung von Sach- und Rechtsfragen aus Anlaß der Eingliederung der Gemeinde Puch in die Stadt Fürstenfeldbruck aufgrund Art. 13 GO folgenden VERTRAG §1 Gemäß Art. 54 des Bayerischen Straßen- und Weggesetztes sind Träger der Straßenbaulast nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldwege diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). In Abweichung dieser gesetzlichen Regelung ist die Stadt FFB entsprechend der bisher in der Gemeinde P praktizierten Übung damit einverstanden, daß auf die Dauer von fünf Jahren der Unterhalt der öffentlichen Feld- und Waldwege wie bisher über Hand- und Spanndienste besorgt, der Kies hierzu aus der gemeindlichen Kiesgrube FINr. 378, 379 entnommen und der Einsatz der Arbeiter und Maschinen gegen einen Stundenlohn in Höhe der jeweiligen Sätze des Maschinenringes vergütet wird. §2 (1) Die Entnahme von Kies aus der gemeindeeigenen Kiesgrube FINr. 378, 379 zum Zwecke des Unterhalts der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege erfolgt in analoger Regelung (siehe § 1) unentgeltlich. (2) Die Stadt FFB erklärt sich damit einverstanden, daß im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Satzung und Verordnung des Landkreises) auf die Dauer von fünf Jahren die Ausbeutung der Kiesgrube aus- -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 302 schließlich für Baumaßnahmen von Bürgern der Gemeinde P und für Zwecke des Abs. 1 zu erfolgen hat. Nachdem die Entnahme von Kies durch Gemeindebürger P bisher kostenlos erfolgt ist, wird auf die Dauer der Übergangszeit (5 Jahre) vereinbart, daß Kies gegen Entgelt in Höhe von 25 % des ortsüblichen Preises, aufgerundet auf volle DM je cbm, abgegeben wird. Auch die Auffüllung darf innerhalb der Übergangszeit nur durch Bewohner der Gemeinde P vorgenommen werden, soweit keine anderweitige gesetzliche oder durch die Aufsichtsbehörde getroffene Regelung entgegensteht. §3 Die aus Anlaß des Gemeindezusammenschlusses vom Freistaat Bayern zu gewährenden Sonderschlüsselzuweisungen und das Kopfgeld wird die Stadt FFB zur Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde P verwenden. §4 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die Realsteuerhebesätze der Gemeinde P in der nämlichen prozentualen Relation zu den Realsteuerhebesätzen der Stadt FFB auf die Dauer von drei Jahren zu belassen, wie sie zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestanden haben. §5 (1) Mit dem Inkrafttreten der Eingemeindung verliert das bisherige Gemeinschaftsjagdrevier von P seine Selbständigkeit. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß dieses Gemeinschaftsjagdrevier, soweit nicht ausdrücklich gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, erhalten werden soll. (2) Der amtierende Bürgermeister von FFB ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten der Eingemeindung eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt "Beschlußfassung über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers aufgrund § 8 Abs. 3 BJG". -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 302 (3) Die Stadt FFB wird dafür Sorge tragen, daß eine Ausfertigung des Beschlusses über die Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers der unteren Jagdbehörde mit dem Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird. §6 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die im Zeitpunkt der Eingemeindung in P vorhandenen Einrichtungen des Feuerschutzes und des Katastrophenschutzes zu erhalten, den technischen Erfordernissen entsprechend anzupassen und die Mitglieder dieser Institution genauso zu behandeln, wie die Mitglieder der vergleichbaren Einrichtungen in FFB. §7 Die Stadt FFB verpflichtet sich, sofort nach vollzogener Eingemeindung dafür Sorge zu tragen, daß in P ein Ortssprecher gewährt wird. §8 Die Gemeinde P verpflichtet sich, Änderungen im Bestand des Gemeindevermögens und vertragliche Verpflichtungen, die für die Gemeinde Verbindlichkeiten über die vorhandenen Haushaltsmittel hinaus nach sich ziehen, für die Jahre 1976 und 1977 erst nach Anhörung das zuständigen Gremiums der Stadt FFB zu bewirken. §9 Die bis zur Eingemeindung hergestellten, ausschließlich mit Eigenmitteln der Gemeinde P finanzierten Erschließungsanlagen (§ 123 ff. BBauG) werden nicht mehr auf die Anlieger umgelegt. §10 Die Stadt FFB verpflichtet sich, die Sportanlagen in P auf dem Grundstück FINr. 155 (Teilfläche) derzeit noch im Eigentum des Freistaates Bayern, dem Sportverein P zu den gleichen Bedingungen, wie sie zwischen der Stammgemeinde FFB und den Fürstenfeldbrucker Sportvereinen üblich sind, zur Verfügung zu stellen. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 302 §11 Es besteht die Absicht, die Gemeinde P innerhalb von fünf Jahren, spätestens aber nach Abschluß der Kanalanschlussarbeiten im Stadtbereich FFB, an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt FFB anzuschließen; sofern die technischen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. §12 Die Stadt FFB tritt in den mit Beschluss des Landratsamtes vom 1.4.1963 gebildeten Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied vollinhaltlich ein. §13 Die Eingemeindung erfolgt mit Wirkung vom 1.1.1978. Die anfallenden Aufwandsentschädigungen und Vergütungen sind bis zum Ablauf der Legislaturperiode von der Stadt FFB zu übernehmen. §14 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß der gegenwärtige Vertrag zum Gegenstand der Eingemeindungsverfügung erklärt werden soll. Fürstenfeldbruck, 30. Dezember 1975 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Puch 30. Dezember 1975 GEMEINDE PUCH Buchauer 1. Bürgermeister Braumiller 1. Bürgermeister Dieser Eingemeindungsvertrag wurde vom Gemeinderat Puch in der Sitzung am 29. Dezember 1975 und vom Stadtrat Fürstenfeldbruck in der Sitzung am 23. Dezember 1975 beschlossen. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 320 Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Fürstenfeldbruck (Entwässerungssatzung -EWS-) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erläßt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung 1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das im beiliegenden Lageplan dargestellte Gebiet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Stadt. 3) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke. Grenzt das jeweils anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine kanalisierte öffentliche Straße, so gilt abweichend von Satz 1 als Grundstücksgrenze die Begrenzungslinie der kanalisierten öffentlichen Straße, durch die das jeweilige Grundstück mittelbar erschlossen wird. §2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer 1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. 2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. -1 - Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke, wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer. Grundstücksanschlüsse (Anschlußkanäle) sind Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 Meßschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben. §4 Anschluß- und Benutzungsrecht 1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit der Satzung über die Zuteilung von Einwohnergleichwerten vom 26.07.1983 an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 und der Satzung über die Zuteilung von Einwohnergleichwerten vom 26.07.1983 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. 2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, daß neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt. 3) Ein Anschluß- und Benutzungsrecht besteht nicht, 1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt; 2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist; 4) Die Stadt kann den Anschluß und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. 5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 320 §5 Anschluß- und Benutzungszwang 1) Die zum Anschluß Berechtigten (§4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. 2) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. 3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. 4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muß der Anschluß vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluß nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. 5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang 1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. 2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 §7 Sondervereinbarungen 1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. 2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §8 Grundstücksanschluß 1) Die Grundstücksanschlüsse werden, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten, die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend. 2) Die Stadt bestimmt die Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wunsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 3) Das Benützen der stadteigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet. 4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers oder die Feststellung der Abwasserhöchstmenge erforderlich sind. §9 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 320 Grundstücksentwässerungsanlage 1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. 2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. 3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist. Dies gilt auch, wenn wegen der nachträglichen Begrenzung der Abwassereinleitung eine Messung der eingeleiteten Abwassermenge erforderlich wird. 4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen. 5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. Für Schäden durch Rückstau haftet die Stadt nicht. 6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 §10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage 1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000, b) Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser mit erfaßt werden soll, Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge Höchstzufluß und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Kreislauf, Abfluß) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. 2) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darferst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen, bleibt durch die Zustimmung unberührt. 4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen. §11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage 1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt den Beginn des Hersteilens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muß wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. 2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen. 3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen. 4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt zur Nachprüfung anzuzeigen. 5) Die Stadt kann verlangen, daß die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 6) Die Zustimmung nach §10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. §12 Überwachung 1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Meßschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. 2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, daß die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt. 3) Wird Gewerbe- oder Industriewasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. 4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Meßschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. §13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück Abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. §14 Einleiten in die Kanäle 1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in wasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. Regen- 2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt. §15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen 1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet werden oder eingebracht werden, die die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken. -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 2) Dieses Verbot gilt insbesondere für 1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl 2. infektiöse Stoffe, Medikamente 3. radioaktive Stoffe 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können 6. Grund- und Quellwasser 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke 9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben, unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme 10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. Ausgenommen sind: a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat; c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBI. S. 634) in der jeweils gelten- -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 320 den Fassung entfällt, soweit die Stadt keine Einwendungen erhebt. 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben, von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird, das wärmer als + 35°C ist, das einen ph-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist, das aufschwimmende Öle und Fette enthält, das als Kühlwasser benutzt worden ist. 3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Buchst, b werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt. 4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des vom Landratsamt erteilten wasserrechtlichen Bescheides erforderlich ist. 5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. 6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Stadt kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten. 8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Stadt sofort zu verständigen. §16 Abscheider 1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. 2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. §17 Untersuchung des Abwassers 1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluß verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder auch Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen. 2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Die Stadt kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden. 3) Die Beauftragten der Stadt und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 320 §18 Haftung 1) Die Stadt haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen der öffentlichen Entwässerungsanlage oder durch Rückstau infolge von unabwendbaren Naturereignissen, insbesondere Hochwasser, hervorgerufen werden. 2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses nach den Vorschriften dieser Satzung und der Satzung über die Zuteilung von Einwohnergleichwerten vom 26.07.1983 zu sorgen. 4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 5) Die Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, bei Einleitung von Stoffen, von denen eine gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung ausgehen kann, auf Veranlassung der Stadt eine Umweltschutzhaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein entsprechender Nachweis ist der Stadt vorzulegen. §19 Grundstücksbenutzung 1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. 2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. 3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. §20 Ordn u ngswid rig keiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt, 2. eine der in §10 Abs. 1, §11 Abs. 1, § 1 2 Abs. 4 und 5 und § 1 7 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt, 3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet. -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 §21 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel 1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. §22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt vom 08.12.1976, in der zuletzt geänderten Fassung vom 11.06.1987, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 28.11.1990 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Eva-Maria Schumacher 1. Bürgermeisterin Bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 60 vom 09.11.90. -16Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 -17Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 320 ANLAGE ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG -18Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2 0 0 3 321 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Fürstenfeldbruck (BGS - EWS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBI. S. 424) erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung: §1 Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Fürstenfeldbruck einen Beitrag. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt oder bei denen die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Mißstände zur Folge hat, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht, 2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann, -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 321 2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, 3. § 2 Nr. 3, mit Abschluß der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt und nach den bisherigen satzungsrechtlichen Bestimmungen eine Beitragsschuld nicht entstanden ist, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme. §4 Beitragssch u Id ner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird a) bei Grundstücken, die sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser einleiten dürfen, nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude, b) bei Grundstücken, die nur Schmutzwasser einleiten dürfen, nach der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Als Grundstücksfläche wird die tatsächliche Grundstücksfläche nach § 2 Abs. 1 EWS angesetzt. Abweichend von Satz 1 wird in unbeplanten Gebieten bei -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 a) bebauten Grundstücken, die größer als 2000 m2 sind, das 2-fache der Geschoßfläche als Grundstücksfläche, mindestens aber 2000 m2, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche, b) unbebauten Grundstücken, die größer als 2000 m2 sind, die Grundstücksfläche zunächst mit 2000 m2 angesetzt. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden nicht herangezogen. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die städtische Entwässerungseinrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht, das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (6) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 3 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (7) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 nach Absatz 4 oder Absatz 5 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nachdem der ursprüngliche Betrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen. §6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m2 Grundstücksfläche b) pro m2 Geschoßfläche 1,15 € 6,80 € §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. §8 Ablösung des Beitrages Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §9 Einleitungsgebühren Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. §10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach § 11 dieser Satzung. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus sonstigen Anlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt, soweit der Nachweis nicht durch Meßeinrichtung erfolgt, für jede ganze Großvieheinheit (siehe Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist) eine Wassermenge von 20 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 14) stattgefunden haben. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Auf Verlangen der Stadt sind die Wassermengen, die aus sonstigen Anlagen bezogen werden, durch Meßeinrichtungen nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten zu beschaffen und einzubauen hat. Andernfalls bestimmt die Stadt die Höhe des Wasserbezuges nach Schätzung. (4) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 12 m3 jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, ausgenommen Wasser, das der Gartenbewässerung dient, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 (5) Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird, gilt für jeden m2 befestigte Grundstücksfläche jährlich 1,00 m3 als der Entwässerungsanlage zugeführt. §11 Gebührenhöhe Die Einleitungsgebühr beträgt a) 1,65 €/m 3 , bei der Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser, b) 1,50 €/m 3 , bei der Einleitung von Schmutzwasser, c) für die Direkteinleitung von Fäkalien in die Kläranlage 17,—€/m3. §12 Gebührenzuschläge (1) Für Abwasser, das gegenüber dem durchschnittlichen häuslichen Abwasser eine wesentlich höhere Verschmutzung im Sinne des Absatzes 4 a) aufweist, wird zur Einleitungsgebühr (§ 9) ein Zuschlag erhoben. Der Zuschlag wird in Höhe des den Grenzwert (Abs. 4 a) übersteigenden Prozentsatzes der Einleitungsgebühr (§ 9) erhoben. Der Zuschlag wird zusätzlich zur Einleitungsgebühr (§ 9) selbständig erhoben. (2) Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn die erhöhte Schmutzfracht auf Anforderung der Stadt zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes des Klärwerkes notwendig ist. (3) Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der Vorjahresabrechnung bzw. einer Schätzung zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08. und 31.10. erhoben. (4) Voraussetzung für die Erhebung des Zuschlages ist, -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 a) dass das eingeleitete Abwasser einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB 5) von über 520 mg/l oder einen chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von über 1040 mg/l aufweist und b) die jährliche Einleitungsmenge an durchschnittlich verschmutztem Abwasser 5 000 cbm übersteigt. c) Betriebe, die die Voraussetzungen des Abs. 4 Buchst, b) erfüllen, sind für die Berechnung des Zuschlages nach Abs. 2 verpflichtet, den BSB 5 Wert und den CSB-Wert an jedem Betriebstag zu messen. §13 Entstehen der Gebührenschuld Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässeru ngsein richtu ng. §14 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §15 Fälligkeit Die Einleitungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08. und 31.10. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 321 §16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 17 Ubergangsregelung Aufgrund dieser und früherer Beitrags- und Gebührensatzungen beitragsrechtlich abgeschlossene Tatbestände bleiben unberührt. §18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 25.04.1995 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 18.12.2000 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister BGS-EWS vom 18.12.2000 bekannt gemacht am 20.12.2000 => In Kraft seit 01.01.2001 Änderungssatzung vom 03.12.2001 bekannt gemacht am 11.12.2001 => In Kraft seit 01.01.2002 (betrifft nur § 11 Buchst, c) -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 321 Tabelle zur Umrechnung des Viehbestandes in Großvieheinheiten (GV) 1. 2. 3. 4. 5. Tierarten Pferde, 3 Jahre und älter Pferde unter 3 Jahren Zuchtbullen, Zugochsen Kühe, Färsen, Masttiere Jungvieh, 1 bis 2 Jahre alt Jungvieh unter 1 Jahr Schafe, 1 Jahr und älter Schafe unter 1 Jahr Zuchteber und -sauen Mastschweine über 75 kg Läufer zwischen 20 und 75 kg Ferkel Legehennen Junghennen und Masthühner Mastputen und -gänse Mastenten -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 GV 1,00 0,70 1,20 1,00 0,70 0,30 0,10 0,05 0,30 0,20 0,10 — 0,004 — — — 322 I Satzung über die Zuteilung von Einwohnergleichwerten | Aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.1982 (GVBI. S. 904) und unter Hinweis auf § 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürstenfeldbruck vom 08.12.1976 (in Kraft seit 01.01.1977) erläßt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung §1 Die Kläranlage der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt Fürstenfeldbruck verfügt noch über eine Aufnahmekapazität von insgesamt 34 610 Einwohnergleichwerten (EGW). Dieses Kontingent wird für folgende Vorhaben bereitgestellt: a) b) c) d) e) f) für den Wohnungsbau 11.800 für gewerbliche Vorhaben 6.000 Reserve für bestehende Gewerbe 6.000 für öffentliche Einrichtungen öffentlicher oder privater Trägeri .860 vertragliche Zuteilung an die Gemeinde Emmering 4.980 vertragliche Zuteilung an die Gemeinde Schöngeising 3.970 EGW EGW EGW EGW EGW EGW §2 Ein EGW entspricht dem für eine Person angenommenen Abwasseranfall. Es zählen a) eine Einzimmerwohnung oder ein EinzimmerAppartement b) eine Zweizimmerwohnung oder ein ZweizimmerAppartement mit zwei Wohnräumen und einer 1 Küche mit weniger als 10 qm Grundfläche als 2 EGW alle übrigen Wohnungen als 3 EGW c) -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: SeDtember 2003 als 1 EGW 322 d) Bei Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen wird die Zahl der auf sie treffenden Einwohnergleichwerte von der Stadt durch Feststellungsbescheid bestimmt. Bei Feststellung der Einwohnergleichwerte nach Abs. 1 Buchst, d wird die Verschmutzung des täglich anfallenden Abwassers zugrundegelegt. Eine Schmutzfracht von 60 g pro Tag entspricht einem Einwohnergleichwert. §3 1) Über die Zuteilung von Einwohnergleichwerten und die Gestattung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung entscheidet der Stadtrat bzw. der nach der Geschäftsordnung zuständige Ausschuß aufgrund eines Antrages oder von Amts wegen. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. 2) Für an die Entwässerungsanlage der Stadt bereits angeschlossene Gewerbebetriebe kann die Stadt die auf diese Gewerbebetriebe entfallenden Gleichwerte von Amtswegen feststellen. Die bisher rechtmäßig eingeleitete Abwassermenge darf durch die Festsetzung nach Satz 1 nicht beschränkt werden. Für die Feststellung der Einwohnergleichwerte sind die durchschnittlichen Verhältnisse des Kalenderjahres vor Feststellung maßgebend. 3) Als Antrag im Sinne des Abs. 1 gelten vollständige, entscheidungsfähige Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid im Sinne der Bayer. Bauordnung. Wurden für die angeschlossenen Grundstücke nach Abs. 2 bereits die auf diese entfallenden EGW festgestellt, so kann der Eigentümer die Zuteilung weiterer EGW beantragen. 4) Die Entscheidung der Stadt nach Abs. 1 wird erst mit der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über den Bauantrag oder den Antrag auf Vorbescheid nach Abs. 3 verbindlich. 5) Die Gestattung des Anschlusses bzw. die weitere Zuteilung von EGW ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ein Vorhaben mehr als 1/20 der jeweils in § 1 Buchst, a - d genannten Werte in Anspruch genommen werden. -2- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: SeDtember 2003 322 6) Vorhaben im Sinne von Abs. 5 ist jede bauliche Maßnahme, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist bzw. jede betriebliche Maßnahme, die zu einer Erhöhung der EGW führt. §4 Die Gestattung des Anschlusses entfällt mit Erlöschen der Baugenehmigung bzw. mit Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheides nach den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder wenn das Vorhaben nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Baubeendigung dem angegebenen Nutzungszweck i.S. des § 2 dieser Satzung zugeführt wird. §5 1) Zugeteilte EGW, die vom Antragsteller nicht genutzt oder zurückgegeben werden, oder die durch Erlöschen der Gestattung des Anschlusses nach § 4 wieder frei werden, fallen wieder in das Kontingent nach § 1, dem sie entstammen, zurück. 2) Sind ein oder mehrere Kontingente nach § 1 erschöpft, so führt die Stadt Vormerklisten für noch eingehende Anträge. Rücklaufende EGW nach Abs. 1 werden nach der Reihenfolge der auf den Vormerklisten aufgeführten Anträge zugeteilt. 3) Werden EGW durch Abbruch eines Gebäudes, das an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, frei, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. 4) Soll auf dem Abbruchgrundstück ein dem abzubrechenden Gebäude entsprechendes Bauvorhaben verwirklicht werden, so sind diesem auf Antrag die freigewordenen EGW vorrangig und ohne Berücksichtigung der Regelung nach Abs. 3 zuzuteilen. Dies gilt nicht, wenn durch Grundstücksverschmelzung oder -Zusammenlegung eine Übertragung von EGW von einer Grundstücksfläche auf eine andere erfolgen soll. §6 1) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Feststellung der Einwohnergleichwerte nach §3 Abs. 2 maßgebend waren, so ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: September 2003 322 2) Bei der Antragstellung über die Zuteilung der EGW sind die zur Berechnung der EGW erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 12 der Entwässerungssatzung gilt entsprechend. §7 Die Beschränkungen dieser Satzung gelten nicht, wenn der Antragsteller im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.S. der Art. 54 ff. Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Kosten für die infolge seines Vorhabens notwendig werdende Erweiterung der Kläranlage übernimmt. Die Erhebung der satzungsgemäßen Herstellungsbeiträge bleibt davon unberührt. §8 Nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer die in § 6 festgelegte Meldepflicht verletzt. §9 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 29.7.1983 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 26 vom 9.9.1983. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht -Stand: Seotember 2003 340 Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes an der äußeren Schöngeisinger Straße in Fürstenfeldbruck Aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65) geändert durch Gesetz vom 18.06.1993 (GVBI. S. 392), erläßt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes an der äußeren Schöngeisinger Straße (Halbinsel): § 1 Gegenstand der Satzung Das Erholungsgebiet an der äußeren Schöngeisinger Straße ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Fürstenfeldbruck. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung, insbesondere für Erholungszwecke zur Verfügung gestellt. Es umfaßt das Grundstück FI.Nr. 1534. Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus dem in der Anlage beigefügten Plan (gestrichelt umrandetes Gebiet) ersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Einschränkung der Benutzung Bei dem Erholungsgebiet handelt es sich um einen Teil des Landschaftsschutzgebietes "mittlere Amper", das als Erholungsgebiet mit der damit verbundenen Nutzung ausgewiesen wurde. Das Erholungsgebiet kann daher ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt. Im übrigen ist die Benutzung untersagt Personen, die die Allgemeinheit gefährden (z.B. Betrunkene, Personen mit ansteckenden Krankheiten) Kindern unter 6 Jahren, soweit sie sich nicht in Begleitung von Personen über 16 Jahren befinden in der Zeit von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr zum Schütze von Natur und Anliegern. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 340 § 3 Verhalten im Erholungsgebiet (1) Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet. (2) Insbesondere ist untersagt: 1. das Fahren und Schieben von Kraftfahrzeugen außerhalb des gekennzeichneten Parkplatzes und dessen Zufahrtswege, das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der vorhandenen Wege, ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungsdienste, des Landkreises, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge für die Pflege des Erholungsgeländes sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor; 2. zu reiten (ausgenommen berittene Polizei), Pferde zu führen; 3. das Erholungsgebiet und die Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen, die Einrichtungen zu entfernen oder sonst zu verändern; 4. andere Besucher oder Nachbarn durch übermäßigen Lärm zu belästigen; 5. offene Feuerstellen zu errichten; ausgenommen ist das Grillen auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen; 6. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen. § 4 Haftung Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für schuldhaftes Verhalten der Benutzer. § 5 Anordnungen Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen des von der Stadt beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Polizei können Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 340 § 6 Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme (1) Wer durch Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (2) Im Falle der Nichteinhaltung der Pflicht nach Abs. 1 werden gegenüber dem Pflichtigen Zwangsmaßnahmen gem. Art. 27 Abs. 1 GO i.V.m. dem Bayerischen Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergriffen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeverordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden wer vorsätzlich 1. den Verhaltensregeln bzw. Verboten des § 3 zuwiderhandelt; 2. den Anordnungen des Aufsichtspersonals bzw. der Polizei nicht Folge leistet. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gem. Art. 26 GO eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 30. Juni 1993 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Eva-Maria Schumacher 1. Bürgermeisterin Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 06.07.-21.07.1993 geändert am 12.09.1994, bekannt gemacht durch Aushang an den städt. Amtstafeln vom 19.09.1994 mit 03.10.1994 Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 25.09.2001 bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 09.11. - 03.12.2001. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 340 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 341 Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung - PMS) Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI.S.65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1996 (GVBI.S.540), erläßt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung PMS): § 1 Gegenstand der Satzung (1) Das Erholungsgebiet "Pucher-Meer" ist eine Einrichtung der Stadt Fürstenfeldbruck. Es umfaßt derzeit die Grundstücke FI.Nr. 378, 380, 380/1, 381 und 382 der Gemarkung Puch. Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus dem in der Anlage beigefügten Plan (gestrichelt umrandetes Gebiet) ersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Erholungsgelände wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung für Bade- und Erholungszwecke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt; der Erholung ist Vorrang vor allen übrigen Nutzungen einzuräumen. § 2 Einschränkung der Benutzung (1) Personen, die die Allgemeinheit gefährden (z.B. Betrunkene, Personen mit ansteckender Krankheit) ist die Benutzung untersagt. (2) Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet. (3) Die Benutzung ist nicht gestattet in der Zeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr. § 3 Verhalten im Erholungsgelände (1) Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 341 (2) Innerhalb des Erholungsgebietes ist insbesondere untersagt: 1. Das Fahren, Schieben und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze und deren Zufahrtsstraßen, das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der vorhandenen Wege; ausgenommen sind Fahrzeuge der Polizei, der Rettungsdienste, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge für die Pflege des Erholungsgeländes sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor, Fahrzeuge für Einrichtungen im Erholungsgelände. 2. Zu reiten (ausgenommen berittene Polizei), Pferde durchzuführen oder mit Pferdegespann zu fahren. 3. Die Grünanlagen und die Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern. 4. Andere Besucher durch unnötigen Lärm zu belästigen sowie Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte so zu betreiben, dass Dritte gestört werden. 5. Offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben, ausgenommen auf den hierzu eingerichteten Plätzen. 6. Mit Bällen außerhalb der ausdrücklich für diesen Zweck zugelassenen Flächen zu spielen. 7. Hunde und sonstige Tiere baden oder frei laufen zu lassen; insbesondere Hunde auf die Liegewiese mitzubringen. 8. Das Erholungsgebiet durch Tierkot zu verunreinigen. 9. Das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen bzw. nächtliche Lagern; soweit es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt, gelten ausschließlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweiligen Fassung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Anordnungen. 10. Das Befahren des Sees mit Fahrzeugen mit und ohne eigene Triebkraft, insbesondere die Ausübung des Wind- bzw. Eissurfens. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Wasserwacht sowie Ruderboote des Bezirksfischereivereins Fürstenfeldbruck zur Ausübung __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 341 des Fischereirechts, soweit die Sicherheit der Badegäste nicht gefährdet wird, als auch kleine aufblasbare Gummi- oder Kunststoffboote bis 20 kg Gewicht. 11. Sich im See mit Seife oder anderen Reinigungsmitteln zu waschen. 12. Gegenstände aller Art im oder am See mit oder ohne Reinigungsmittel zu waschen. 13. Das Tauchen mit Beatmungsgeräten. 14. Die durch Absperrung bzw. Verbotsschilder gekennzeichneten Biotopflächen (Ufer- und Seeflächen) zu betreten bzw. zu beschwimmen. 15. Sich öffentlich unbekleidet außerhalb der ausdrücklich zu diesem Zweck ausgewiesenen Flächen auzuhalten; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. 16. Wasservögel aller Art zu füttern. 17. Waren aller Art, einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen, Vergnügungen zu veranstalten und Versammlungen abzuhalten. (3) Die Stadt Fürstenfeldbruck kann von den Verboten des Absatzes 2 Nr. 1, 4, 5, 10, 13 und 17 Ausnahmen zulassen, sofern diese nicht der in § 1 Abs. 2 genannten Benutzung des Erholungsgebietes für Bade- und Erholungszwecke zuwiderlaufen. Die Ausnahme ist widerruflich. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform. Die Ausnahme ist jeweils mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 4 Benutzungssperre Das Erholungsgelände und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 341 § 5 Haftung Bei dem Erholungsgebiet handelt es sich um eine freie, naturbelassene Landschaft. Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen der Benutzer. § 6 Anordnungen Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgelände ergehenden Anordnungen des von der Stadt Fürstenfeldbruck beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen. § 7 Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme (1) Wer durch Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (2) Wird eine Pflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt, so können gegenüber dem Pflichtigen Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 27 Abs. 1 GO in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergriffen werden. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 1. das Erholungsgebiet benutzt, obwohl im gemäß § 2 Abs. 1 der Aufenthalt untersagt ist, 2. gegen die Verhaltensregeln des § 3 Abs. 1 verstößt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb der Zufahrtsstraßen und Parkplätze unbefugt Kraftfahrzeuge benützt oder sie außerhalb der Zufahrtsstraßen und Parkplätze abstellt, 4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 im Erholungsgebiet reitet, Pferde durchführt oder mit Pferdegespannen fährt, .4. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 341 5. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Grünanlagen und Einrichtungen verunreinigt, beschädigt oder verändert, 6. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 andere Besucher durch unnötigen Lärm, insbesondere durch Tonübertragungsgeräte und Tonwiedergabegeräte belästigt, 7. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 offene Feuerstellen errrichtet oder betreibt, 8. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 außerhalb der ausdrücklich für diesen Zweck zugelassenen Flächen mit Bällen spielt, 9. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 während der Badesaison (01. Mai bis 30. September) Hunde und sonstige Tiere baden oder frei laufen läßt, insbesondere Hunde auf die Liegewiese mitbringt, 10. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 das Erholungsgebiet durch Tierkot verunreinigt, 11. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, sowie nächtigt oder nächtlich lagert, 12. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 den See mit Fahrzeugen mit und ohne eigene Treibkraft befährt, 13. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 11 sich im See mit Seife oder anderen Reinigungsmitteln wäscht, 14. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 12 Gegenstände aller Art im oder am See mit oder ohne Reinigungsmittel wäscht, 15. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 13 im See mit Beatmungsgeräten taucht, 16. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 14 die durch Absperrung bzw. Verbotsschilder gekennzeichneten Biotop-Flächen (Ufer- und Seeflächen) betritt bzw. dort schwimmt, 17. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 15 sich öffentlich unbekleidet außerhalb der ausdrücklich zu diesem Zweck ausgewiesenen Flächen aufhält, 18. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 16 Wasservögel aller Art füttert, __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 341 19. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 17 Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränke verkauft, gewerbliche Leistungen anbietet, Bestellungen aufnimmt, Vergnügungen veranstaltet und Versammlungen abhält, 20. das Erholungsgebiet trotz einer Sperre nach § 4 benutzt, 21. den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht Folge leistet. (2) Eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 21 kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, 23. Oktober 1997 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister geändert mit Stadtratsbeschluß vom 23.06.1998; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 13. Juli bis 27. Juli 1998 geändert mit Stadtratsbeschluss vom 25.01.2000, ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 06. April bis 02. Mai 2000 zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 25.09.2001, ortüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 09.11.2001 bis 03.12.2001. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 341 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Fürstenfeidbruck Die Stadt Fürstenfeidbruck erlässt aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBL. I. S. 2253) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Erschließungsbeitragssatzung: §1 Erhebung des Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen 1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, und Gehwege) 1. Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 0,2 2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer GFZ bis 0,3 bei einseitiger Bebaubarkeit 3. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten a) mit einer GFZ bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit b) mit einer GFZ über 0,7 - 1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit c) mit einer GFZ über 1,0 - 1,6 d) mit einer GFZ über 1,6 4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 360 a) mit einer GFZ bis 1,0 b) mit einer GFZ über 1,0 - 1,6 c) mit einer GFZ über 1,6 - 2,0 d) mit einer GFZ über 2,0 5. Industriegebieten a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m, III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 27 m, IV. für Parkflächen die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m je Straßenseite b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, a) V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I - III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I - III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu einer Fläche von 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen. VI. für Immissionsschutzanlagen (siehe § 9) -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 2) Zum Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis V gehören insbesondere die Kosten für a) den Erwerb von Grundflächen, b) die Freilegung der Grundflächen, c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendigen Erhöhungen oder Vertiefungen, d) die Herstellung von Rinnen sowie der Granitrandsteine, e) Radwege, f) Gehwege, g) die kombinierten Geh- und Radwege, h) die Beleuchtungseinrichtungen, i) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, j) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, k) die Übernahme von Anlagen als städtische Erschließungsanlagen, I) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern. 3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. 5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zu einer Breite von 20 m beitragsfähig. 6) Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. I unterschiedliche Gebiete gemäß den Ziffern 1 bis 5 erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite. Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen der vorhandenen Bebauung. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 2) 3) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln. Die Aufwendungen für Fuß- und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünflächen (2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet. §4 Stadtanteil Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. §5 Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. §6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes 1) 2) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt (§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) in dem -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 Verhältnis verteilt in dem die Summen aus den Grundstückflächen und zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. 3) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes oder Bebauungsplanentwurfs die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. wenn ein Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 4) Die zulässigen Geschoßflächen im Sinne des Abs. 2 ergeben sich aus den planungsrechtlichen Festsetzungen (Bebauungsplan). Ist Aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese anzusetzen. Ist nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften im Einzelfall nur eine geringere Geschoßfläche zulässig, so ist diese der Verteilung zugrundezulegen. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so ergeben sich die zulässigen Geschoßflächen aus den Grundstücksflächen, vervielfacht mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 5) Bei Grundstücken in Gebieten, für die sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet, ist die zulässige Geschoßfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend. 6) In unbeplanten Gebieten sowie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf weder die zulässige Geschoßfläche noch eine Baumassenzahl ausweist, wird als zulässige Geschoßfläche zugrundegelegt: _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 a) b) 7) 8) bei bebauten Grundstücken Geschoßfläche; die tatsächlich vorhandene bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Geschoßfläche, die dem Maß der baulichen Nutzung entspricht, welches nach § 34 BauGB zulässig ist. Für erschlossene Grundstücke, die ohne oder mit nur untergeordneter Nutzungsmöglichkeit gewerblich, industriell oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, ist als zulässige Geschoßfläche die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Grundstücke auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, werden nur mit ihrer Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. 9) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, Schulgebäuden, Praxen) genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, oder Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden, die nach Abs. 4 bis 6 ermittelten Geschoßflächen mit je 50 v. H. zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Abschnitt V b. 10) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche und Geschoßfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht, 1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht oder nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden. 2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke. 11) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Abs. 10 entsprechend. __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 §7 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. den Grunderwerb, die Freilegung die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen, die Radwege, die Gehwege zusammen oder einzeln, die kombinierten Geh- und Radwege, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungseinrichtungen, die Entwässerungseinrichtungen, die Immissionsschutzanlagen, Sammelstraßen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Den Zeitpunkt stellt die Stadt fest. §8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage 1) Die zum Ausbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen, die Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen: 1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, 2. Straßenentwässerung und Beleuchtung, 3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße 2) Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. 3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. 4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. §9 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt. §10 Vorausleistungen Im Falle des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden. §11 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. §12 Inkrafttreten 1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 360 2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 26.09.1989, zuletzt geändert am 06.12.1990, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 25.09.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht durch Aushang an den städtischen Amtstafeln am 10.10.2002. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 361 Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS •) Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung: § 1 Beitragserhebung Die Stadt Fürstenfeldbruck erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dieser Satzung, soweit nicht aufgrund des Baugesetzbuchs (BauGB) Erschließungsbeiträge zu erheben sind. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonst nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke). § 3 Entstehen der Beitragsschuld ( 1 ) D i e Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. (2) Wenn der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. § 4 Beitragsschuldner Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum __ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 5 Art und Umfang des Aufwands (1) Der Berechnung des Beitrags wird zugrundegelegt der Aufwand der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung für 1. 1.1 1.2 Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)bis zu einer Breite von mit den Straßenbestandteilen Fahrbahn, Rad- und Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Mehrzweckstreifen, ohne unselbstständige Parkplätze (Nr. 4.1) und unselbstständige Grünanlagen (Nr. 6.1) in Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0 m in Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0 m 1.3 in Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter 1.2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten besonderen Wohngebieten, Mischgebieten a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 -1,0 18,0m bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 -1,6 20,0 m d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m Einseitige Bebaubarkeit im Sinn des Satzes 1 ist gegeben, wenn auf einer Straßenseite die Grundstücke baulich oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise nicht genutzt werden dürfen. 1.4 a) b) c) d) in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 -1,6 mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 1.5 in Industriegebieten __ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 20,0 23,0 25,0 27,0 m m m m 361 a) b) c) 1.6 1.7 1.8 1.9 2. mit einer Baumassenzahl bis 3,0 mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 mit einer Baumassenzahl über 6,0 23,0 m 25,0 m 27,0 m als nicht zum Anbau bestimmte Sammelstraßen 27,0 m als verkehrsberuhigte Bereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge der verkehrsberuhigten Straße mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt in sonstigen Gebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB 14,0 m in allen anderen Fällen, soweit sie der Erschließung von baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken dienen 14,0 m die folgenden Bestandteile der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen: bis zu einer Breite von 2.1 Überbreiten der Fahrbahn 2.2 Gehwege 11,0 m 2.3 Radwege 5,0 m 2.4 gemeinsame Geh-und Radwege 3. 6,0 m 14,0 m beschränkt-öffentliche Wege (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG)bis zu einer Breite von 3.1 Gehwege 5,0 m 3.2 Radwege 3,5 m _ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 3.3 gemeinsame Geh- und Radwege 8,0 m 3.4 unbefahrbare Wohnwege 5,0 m 3.5 4. 4.1 a) Fußgängerbereiche bis zu den in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Straßenbreiten; werden diese überschritten, ist beitragsfähig der Aufwand für eine Fläche, die sich aus der Multiplikation der Länge des Fußgängerbereiches mit den für das jeweilige Gebiet in Nr. 1.2 mit 1.4 festgelegten Breiten ergibt. Parkplätze die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2 genannten Straßen sind (unselbstständige Parkplätze) bis zu einer Breite von soweit Parkstreifen vorgesehen sind bei Längsaufstellung je bei Schräg- und Senkrechtaufstellung soweit keine Parkstreifen vorgesehen sind 2,5 m 5,0 m 4.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 2 genannten Straßen sind (selbst-ständige Parkplätze) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8) 5. die Wendeplätze an Ortsstraßen nach Nr. 1 und an beschränktöffentlichen Wegen nach Nr. 3 jeweils bis zur vierfachen Straßenbreite 6. Grünanlagen 6.1 die Bestandteil der in Nr. 1 mit Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (unselbstständige Grünanlagen) bis zu einer Breite von 8,0 m 6.2 die kein Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Verkehrsflächen sind (selbstständige Grünanlagen) bis zu einer Fläche von 15 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8) 7. Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete bis zu einer Fläche von 10 v. H. der durch sie erschlossenen Grundstücksflächen (§ 8) __ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 (2) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt insgesamt die höchste Breite. (3) Beitragsfähig nach Absatz 1 ist der Aufwand für 1. den Grunderwerb oder die Erlangung einer Dienstbarkeit einschließlich der Nebenkosten und der Kosten aller Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt Fürstenfeldbruck das Eigentum oder die Dienstbarkeit an den für die Einrichtung erforderlichen Grundstücken erlangt, 2. die Freilegung der Grundflächen, 3. die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung oder Teileinrichtung mit Ihren Bestandteilen und notwendigen Anpassungsmaßnahmen: 3.1 Fahrbahnen 3.2 Radwege 3.3 Gehwege 3.4 Gemeinsame Geh- und Radwege 3.5 Mischflächen 3.6 Mehrzweckstreifen 3.7 Technisch notwendiger Unterbau und Tragschichten 3.8 Deckschicht mit Befestigung der Oberfläche durch eine Pflasterung, Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise, 3.9 Notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen des Niveaus, 3.10 Rinnen und Randsteine, 3.11 Entwässerungsanlagen, Gräben, Durchlässe und Verrohrungen, 3.12 Böschungen, Schutz- und Stützmauern, __ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 3.13 Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3.14 Wendeplätze, 3.15 Parkplätze, 3.16 Beleuchtung, 3.17 Grünanlagen mit gärtnerisch gestalteten Flächen und der erforderlichen Bepflanzung, 3.18 Baumgraben und Baumscheiben einschließlich Bepflanzung, 3.19 Ausrüstung (insbesondere der verkehrsberuhigten Straßen und Fußgängerbereiche) mit ortsfesten Einrichtungsgegenständen, 3.20 Omnibus-Haltebuchten und -Wendeplätze, 3.21 Anbindung an andere bereits vorhandene Straßen, Wege und Plätze, 3.22 Stationäre Geräte und Anlagen und Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze, 3.23 Anpassung der Ver- und Entsorgungsanlagen. (4) Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Fürstenfeldbruck aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung. (5) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen. § 6 Ermittlung des Aufwands und Abrechnungsgebiet (1) Der beitragsfähige Aufwand (§ 5) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die einzelne Einrichtung ermittelt. Die Stadt Fürstenfeldbruck kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Aufwand entweder für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung oder für -6Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 mehrere Einrichtungen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln. (3) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 7 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. § 7 Gemeindeanteil (1) Die Stadt Fürstenfeldbruck beteiligt sich an dem Aufwand nach Maßgabe des Absatz 2 mit einem Anteil, der die nicht nur unbedeutenden Vorteile der Allgemeinheit für die Inanspruchnahme der Einrichtung angemessen berücksichtigt (Eigenbeteiligung). (2) Die Eigenbeteiligung der Stadt Fürstenfeldbruck beträgt bei 1. Maßnahmen an Ortsstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4.1, Nr. 5 und Nr. 6.1) 1.1 1.2 Anliegerstraßen Fahrbahn a) Radwege b) Gehwege c) gemeinsame Geh- und Radwege d) unselbstständige Parkplätze e) Meh rzweckstreifen f) Beleuchtung und Entwässerung g) unselbstständige Grünanlagen h) 30 v. 30 v. 30 v. 30 v. 30 v. 30 v. 30 v. 30 v. H. H. H. H. H. H. H. H. Haupterschließungsstraßen Fahrbahn a) Radwege b) Gehwege c) gemeinsame Geh und Radwege d) unselbstständige Parkplätze e) Mehrzweckstreifen f) Beleuchtung und Entwässerung g) unselbstständige Grünanlagen h) 55 v. 40 v. 40 v. 40 v. 40 v. 40 v. 40 v. 40 v. H. H. H. H. H. H. H. H. 1.3 a) 75 v. H. Hauptverkehrsstraßen Fahrbahn -7- Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 b) c) d) e) f) g) h) 2. 2.1 2.2 2.3 50 v. 50 v. 50 v. 50 v. 50 v. 50 v. 50 v. Radwege Gehwege gemeinsame Geh- und Radwege unselbstständige Parkplätze Mehrzweckstreifen Beleuchtung und Entwässerung unselbstständige Grünanlagen Maßnahmen an Ortsdurchfahrten Überbreiten der Fahrbahn (§5 Abs. 1 Nr. 2.1) Gehwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2) H. H. H. H. H. H. H. 75 v. H. 50 v. H. Radwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3) 50 v. H. 2.4 gemeinsame Geh- und Radwege der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4) 50 v. H. 2.5 unselbstständige Parkplätze (§5 Abs. 1 Nr. 4.1) 2.6 50 v. H. unselbstständige Grünanlagen (§5 Abs. 1 Nr. 6.1) 50 v. H. 2.7 Beleuchtung und Entwässerung 50 v. H. 3. Maßnahmen an beschränkt-öffentlichen Wegen 3.1 selbstständige Gehwege (§5 Abs. 1 Nr. 3.1) selbstständige Radwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2) 3.2 35 v. H. 45 v. H. 3.3 selbstständige gemeinsame Geh- und Radwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3) 40 v. H. 3.4 unselbstständige Grünanlagen (§5 Abs. 1 Nr. 6.1) -8Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 40 v. H. 361 (3) 3.5 Beleuchtung und Entwässerung 40 v. H. 4. verkehrsberuhigte Bereiche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.7) 4.1 als Anliegerstraße (§7 Abs. 3 Nr. 1) a) Mischflächen 30 v. H. b) für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen in Nr. 1.1 entsprechend 4.2 als Haupterschließungsstraße (§ 7 Abs. 3 Nr. 2) a) Mischflächen 50 v. H b)für die übrigen Teileinrichtungen gelten die Regelungen in Nr. 1.2 entsprechend 5. Fußgängerbereiche (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.5) 45 v. H. 6. unbefahrbare Wohnwege (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4) 25 v. H. 7. selbstständige Parkplätze (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2) 55 v. H. 8. selbstständige Grünanlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)55 v. H. 9. Kinderspielplätze (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) 55 v. H. Im Sinne des Absatz 2 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. 4. Verkehrsberuhigte Bereiche: als Mischfläche gestaltete Straßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen und gleichzeitig dem Fahrzeugverkehr dienen. __ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 5. Fußgängerbereiche: Straßen, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine (zeitweise) Nutzung mit Kraftfahrzeugen zugelassen ist. § 8 Verteilung des Aufwands (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Stadt Fürstenfeldbruck (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen verteilt. (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Stadt Fürstenfeldbruck (§ 7 Abs. 2) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzfaktor, verteilt, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Lagerplätze mit Sanitärräumen, Waschstraßen etc.) 1,0 2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss (3) 0,3 Als Grundstücksfläche gilt 1. soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Reicht die Fläche des Buchgrundstücks über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus, ist die im Geltungsbereich gelegene Fläche zugrundezulegen. 2. soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsame Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Reicht die bauliche oder gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die _ _ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: September 2003 361 Tiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird, Grundstücksteile, die nur die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben unberücksichtigt. 3. soweit aneinandergrenzende (selbständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, der Flächeninhalt dieser Grundstücke; Nr. 1 oder Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden. (4) Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit, mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 50 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen; Grundstücke, auf denen private Grünflächen festgesetzt sind, werden mit 25 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. (5) Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Für Grundstücke im Außenbereich, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden, gilt Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. (6) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf volle Zahlen aufoder abgerundet. (7) Ist im Einzelfall eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen. (8) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (9) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist -11 Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 1. bei bebauten Grundstücken vorhandenen Vollgeschosse, die Höchstzahl der tatsächlich 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (10) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene Höhe 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. (11) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) auch Grundstücke erschlossen, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, so sind für diese Grundstücke die nach Absatz 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Dies gilt nicht bei Abrechnung von selbstständigen Grünanlagen oder Kinderspielplätzen, wenn von diesen Grundstücke im Sinn von Satz 1 erschlossen werden. (12) Als gewerblich genutzt oder nutzbar im Sinne des Absatzes 11 gilt auch ein Grundstück, wenn es zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt. (13) Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Drittel anzusetzen. Dies gilt nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten. § 9 Kostenspaltung Der Betrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn _ _ Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: SeDtember 2003 361 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die gemeinsamen Geh- und Radwege, 7. die unselbstständigen Parkplätze, 8. die unselbstständigen Grünanlagen, 9. die Mehrzweckstreifen, 10. die Mischflächen, 11. die stationären Geräte und Anlagen und die Begrünung und Bepflanzung der Kinderspielplätze, 12. die Beleuchtungsanlagen, 13. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist. § 10 Fälligkeit Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorauszahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids fällig. § 11 Ablösung des Ausbaubeitrags Der Betrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht (§ 3) abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrags. -13Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: Seotember 2003 361 § 12 Auskunftspflicht Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, der Stadt Fürstenfeldbruck alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen. § 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 11.01.1993 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 25.09.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht durch Aushang an den städtischen Amtstafeln am 10.10.2002. -14Stadtrecht Fürstenfeldbruck - Stand: September 2003 380 Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren Fürstenfeldbruck, Aich und Puch (Feuerwehrsatzung - FwS) Die Stadt Fürstenfeidbruck erläßt aufgrund von Art. 23 Satz 1 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung: und I. Allgemeines § 1 Organisation, Rechtsgrundlagen (1) Die Freiwilligen Feuerwehren Fürstenfeldbruck, Aich und Puch sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden bedienen sie sich der Unterstützung der Vereine "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Fürstenfeldbruck", "Freiwillige Feuerwehr Aich" und "Freiwillige Feuerwehr Puch". (2) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr, vor allem für die Rechte und Pflichten ihrer Feuerwehrdienstleistenden, sind das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften und diese Satzung. § 2 Freiwillige Leistungen (1) Die Freiwillige Feuerwehr kann aufgrund dieser Satzung insbesondere folgende freiwilligen Leistungen erbringen: 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören (z. B. - jeweils auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten - das Stellen von Wachen nach dem Ende der Brandgefahr oder das Abräumen von Schadenstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahren notwendig ist), 2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder Verbrauch, - l Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 3. 4. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt, Bereitstellung der Atemschutzübungsstrecke. (2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, daß die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf die Gewährung freiwilliger Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 und 2 entscheidet der Kommandant, soweit die Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz der Feuerwehr erbracht werden. Im übrigen entscheidet der Kommandant über Leistungen im Sinne dieser Vorschriften sowie über einzelne, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn ihm der erste Bürgermeister diese Befugnis übertragen hat; sonst entscheidet der erste Bürgermeister oder der Gemeinderat. (4) Über den Anschluß von Privatfeuermeldern und BrandNebenmeldeanlagen Dritter an die ständig besetzte FeuerwehrEinsatzzentrale und über die Übernahme von Alarmierungsaufgaben für andere Gemeinden entscheidet die Gemeinde im Rahmen von Verträgen. (5) Die Stadt Fürstenfeldbruck, ihre Bediensteten sowie die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehren haften für Schadensfälle, die sich bei freiwilligen Leistungen im Rahmen dieser Satzung ergeben, nur, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. II. Personal § 3 Wahl des Kommandanten (1) Die Wahl des jeweiligen Kommandanten findet bei einer Dienstversammlung statt. Die Gemeinde lädt hierzu die Feuerwehrdienstleistenden mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag ein. (2) Der Bürgermeister oder ein Stellvertreter oder Beauftragter (Art. 39 GO) leitet die Wahl. Ihm stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß. Wer selbst Wahlbewerber ist, kann nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Der Wahlausschuß wird daher erst nach Abgabe der Wahlvorschläge gebildet. (3) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. (4) Der Wahlleiter erläutert die Grundsätze des Wahlverfahrens. 1. Wahlvorschläge, Schriftlichkeit der Wahl Die Wahlberechtigten schlagen wählbare Teilnehmer schriftlich oder durch Zuruf der Wahlversammlung zur Wahl vor. Der Wahlleiter nennt die Vorgeschlagenen und befragt sie, ob sie sich der Wahl stellen wollen. Die Vorschläge können mündlich begründet werden; über sie kann auch eine Aussprache stattfinden. Sie wird geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der Wahlberechtigten den Schluß der Aussprache beschließt. Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt; diese dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von den im gleichen Wahlgang verwendeten Stimmzetteln unterscheidet. Der Wahlleiter läßt auf die Stimmzettel die Namen der wählbaren und zur Kandidatur bereiten Bewerber setzen. Wird nur ein oder keine Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so wird die Wahl ohne Bindung an einen Bewerber durchgeführt. 2. Wahlgang, Stimmabgabe Die Wahl ist geheim; die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe ist vom Wahlleiter sicherzustellen. Gewählt wird durch Ankreuzen des im Stimmzettel angeführten Bewerbers. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so kann dadurch gewählt werden, daß der Wahlvorschlag in einer jeden zweifelausschließenden Weise (z. B. mit "Ja" oder "Nein" oder mit Durchstreichen des Namens des Bewerbers) gekennzeichnet oder daß der Stimmzettel unverändert abgegeben wird. Wird der aufgeführte Bewerber durchgestrichen oder enthält der Stimmzettel keinen vorgeschlagenen Bewerber, so kann auch ein nicht zur Wahl vorgeschlagener wählbarer Feuerwehrdienstleistender durch handschriftliche Eintragung seines Namens gewählt werden. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 Der Wahlberechtigte hat den ausgefüllten Stimmzettel zusammenzufalten und dem Wahlleiter oder dem von diesem bestimmten Beisitzer zu übergeben. Der Wahlausschuß prüft die Stimmberechtigung des Abstimmenden. Bei Bedarf hat die Gemeinde hierzu vor der Wahl eine Wählerliste anzulegen. Wird die Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen Behälter zu legen. Der Wahlausschuß prüft vor Beginn des Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der Stimmberechtigung eines Anwesenden widersprochen, entscheidet der Wahlausschuß. 3. Feststellung des Wahlergebnisses, Losentscheid Nach Abschluß der Wahl prüft der Wahlausschuß den Inhalt der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig, es sei denn, es stand nur ein Bewerber zur Wahl. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit von mehr als zwei Bewerbern entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Die Wahl wird auch wiederholt, wenn nur ein oder kein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen war und kein Feuerwehrdienstleistender mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Wahlleiter sofort nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl in der Versammlung ziehen läßt. 4. Wahlannahme Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen. (5) Der Wahlleiter läßt über die Wahl, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlannahme eine Niederschrift fertigen, die er und die Beisitzer unterzeichnen. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend. § 4 Verpflichtung Der Kommandant verpflichtet neu aufgenommene ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den für die Feuerwehren geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften. Er soll ihnen eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreichen. § 5 Übertragung besonderer Aufgaben Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z. B. Jugendwart, Gerätewart). Für die Bestellung ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ist der Kommandant zuständig. § 6 Persönliche Ausstattung Die Feuerwehrdienstleistenden haben die empfangene persönliche Ausstattung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausstattung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. § 7 Anzeigepflichten bei Schäden Feuerwehrdienstleistende haben dem Kommandanten unverzüglich zu melden: im Dienst erlittene (eigene) Körper- und Sachschäden Verluste oder Schäden an der persönlichen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung der Feuerwehr. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Kommandant die Meldung an die Gemeinde weiterzuleiten. Hat die Gemeinde nach §1552 RVO und § 2 2 der Satzung des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes eine Unfallanzeige zu erstatten, so ist sie unverzüglich (bei Unfällen mit Todesfolge oder mit mehr als drei Verletzten sofort) zu unterrichten. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 § 8 Dienstverhinderung Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung des Feuerwehrdienstes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) sind Feuerwehrdienstleistende nur befreit, soweit sie vorrangigen rechtlichen Pflichten nachkommen müssen oder dringende wirtschaftliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Für das Fernbleiben von Ausbildungsveranstaltungen in diesen Fällen haben sich Feuerwehrdienstleistende vor der Veranstaltung beim Kommandanten zu entschuldigen. Im übrigen haben Feuerwehrdienstleistende dem Kommandanten Mitteilung zu machen, wenn sie länger als fünf Wochen vom Wohnort abwesend oder durch andere Umstände an der Ausübung des Feuerwehrdienstes gehindert sein werden. Der Wegzug aus der Gemeinde ist in jedem Fall zu melden. § 9 Pflichtverletzungen Der Kommandant kann Verletzungen von Dienstpflichten durch folgende Maßnahmen ahnden: mündlicher oder schriftlicher Verweis Androhung des Ausschlusses Ausschluß (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, §10 Abs. 2 dieser Satzung). § 10 Austritt und Ausschluß (1) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Kommandanten gegenüber schriftlich zu erklären. (2) Der Feuerwehrkommandant hat einem Feuerwehrdienstleistenden, den er gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG wegen gröblicher Verletzung seiner Dienstpflichten vom Feuerwehrdienst ausschließen will, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten ist insbesondere gegeben bei unehrenhaftem Verhalten im Dienst grobem Vergehen gegen Kameraden im Dienst fortgesetzter Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 - Trunkenheit im Dienst Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen dienstwidriger Benutzung oder mutwilliger Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr. Der Feuerwehrkommandant hat dem Ausgeschlossenen den Ausschluß schriftlich zu erklären. III. Besondere Pflichten des Kommandanten § 11 Dienst- und Ausbildungsplan (1) Der Kommandant stellt jährlich (wenn nötig auch für kürzere Zeiträume) einen Dienst- und Ausbildungsplan auf. In dem Plan ist für jeden Monat mindestens eine Übung oder ein Unterricht vorzusehen. Zu den Übungen können auch geeignete Sportveranstaltungen der Feuerwehr gehören. (2) Der Dienst- und Ausbildungsplan ist der Gemeinde vorzulegen. § 12 Dienstreisen Der Kommandant hat dafür zu sorgen, daß vor Dienstreisen von Feuerwehrdienstleistenden die Genehmigung der Gemeinde eingeholt wird (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Er hat auch für seine Dienstreisen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen. § 1 3 Jahresbericht (1) Der Kommandant unterrichtet die Gemeinde zum Ende des Kalenderjahres über den Personalstand der Freiwilligen Feuerwehr. Neu eingetretene oder aus dem Feuerwehrdienst ausgeschiedene Mitglieder sind namentlich mitzuteilen. In dem Bericht ist die Anzahl der Mannschafts- und Führungsdienstgrade und der Feuerwehrdienstleistenden anzugeben, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Soweit die Gemeinde nicht über einzelne Einsätze unterrichtet wird, ist im Jahresbericht auch eine Übersicht über die Einsätze des abgelaufenen Jahres zu geben. -7Fürstenfeidbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 380 (2) Die Unterrichtspflichten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 7 Satz 2 und § 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. IV. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Fürstenfeldbruck vom 29.10.1979 aufgehoben. Fürstenfeldbruck, den 19. August 1986 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 10 vom 29.9.1986 Zuletzt geändert am 13.11.95, bekanntgemacht durch Aushang an den städt. Amtstafeln vom 12.12.95-27.12.95 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 381 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Fürstenfeldbruck, Aich und Puch Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung: § 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung Einsätze werden in dem für die Hilfeleistungen notwendigen Umfang abgerechnet. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 1 BayFwG: 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. G)Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 381 (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. § 2 Schuldner (1)Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.11.1979 über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Fürstenfeldbruck ausser Kraft. Fürstenfeldbruck, 23.02.1999 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 381 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Fürstenfeldbruck, Aich und Puch Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 - 3) und den Personalkosten (Nr. 4) zusammen € 1) Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für a) Löschfahrzeuae aa) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße, TS 8, Belad. Tab.2, ohne Rettungsspreizer 3,37 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 4,99 cc) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 3,89 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 4,99 b) eine Drehleiter DL 23-12 8,54 c) einen Rüstwagen RW 2 Beladung Tab. 1,2,3,4 6,08 d) einen Lastkraftwagen (auch als Anhänger, Zugfahrzeug, Absetz- oder Abrollkipper) Versorgungs-Lkw 2,10 e) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MFZ 1,82 f) einen Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Strahlenschutz bei 70 % Staatszuschuss) 3,50 -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 381 g) ein Mehrzweckboot MZB (früher: K-Boot) bei 70 % Staatszuschuss h) Einsatzleitwagen ELW 2. Ausrückstundenkosten € 1,23 0,97 Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für a) Löschfahrzeuae aa) Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Straße, TS 8, Belad. Tab.2, ohne Spreizer 63,40 bb) Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 87,33 cc) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 65,04 dd) Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 87,33 b) eine Drehleiter DL 23-12 156,92 c) einen Rüstwagen RW 2 Beladung Tab. 1,2,3,4 94,44 d) einen Lastkraftwagen Versorgungs-Lkw 17,38 e) einen Transporter (Kombi) = Mehrzweckfahrzeug MZF 11,86 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 381 € f) einen Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Strahlenschutz 127,31 g) ein Mehrzweckboot MZB (früher K-Boot) 21,58 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für a) ein Brennschneidgerät 65,83 b) ein leichtes Tauchgerät 16,36 c) eine Tragkraftspritze oder Lenz-Pumpe TS 8/8 48,13 d) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske 24,81 e) einen Generator 5 KVA 24,31 f) eine Tauchpumpe TP 4/1 13,29 g) einen Mehrzwecksauger 16,63 h) ein Lüftungsgerät 20,77 -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 381 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 4.1. Hauptamtliches Personal Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden die jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst berechnet. 4.2. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 23,00 € 4.3. Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird der jeweils gültige Satz nach der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern für die Entschädigung nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erhoben derzeit 10,70€ Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt eine weitere Stunde berechnet. Fürstenfeldbruck, 07.11.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Diese Anlage zur Satzung vom 07.11.2001 wurde am 15.11.2001 zur Einsichtnahme gemeinsam mit der Satzung ausgelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den städtischen Anschlagtafeln in der Zeit vom 09.11. - 03.12.2001 hingewiesen. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 400 Richtlinien über die Vergabe von Finanzierungshilfen zur Beschaffung von Wohnraum I. Berechtigtenkreis und Bewilligungsvoraussetzungen: Berechtigt zur Inanspruchnahme der kommunalen Finanzierungshilfen sind Bürger, die 1. in der Stadt Fürstenfeldbruck seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz haben; 2. die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sozialwohnung besitzen, und 3. einen Antrag auf Vergabe einer Sozialwohnung gestellt haben, nicht kurzfristig berücksichtigt werden können und daher auf dem freien Wohnungsmarkt selbst eine Wohnung anmieten, oder 4. obdachlos sind. II. Art und Höhe der kommunalen Finanzierungshilfe: Folgende Finanzierungshilfen werden zur Verfügung gestellt: 1. Beschaffungskosten (z.B. Provision, Ablöse) bis zur Höhe von zwei Monatsmieten, jedoch maximal: Alleinstehende 600,00 € 2-Personen-Haushalt 700,00 € 3-Personen-Haushalt 950,00 € 4-Personen-Haushalt 1.200,00 € für jede weitere Person 150,00 € 2. Kaution bis zu einer Höhe von 3 Monatsmieten ("kalt"), jedoch maximal: Alleinstehende 900,00 € 2-Personen-Haushalt 1.200,00 € 3-Personen-Haushalt 1.400,00 € 4-Personen-Haushalt 1.600,00 € für jede weitere Person 250,00 € III. Vergabe: 1. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Bürgermeister. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 400 2. 3. 4. Die Kaution ist festverzinslich anzulegen und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit den angefallenen Zinsen wieder an die Stadt zurückzuerstatten. Die Übernahme einer Bürgschaft hat Vorrang. Die Zahlung von Finanzierungshilfen zu den Beschaffungskosten wird grundsätzlich als zinsloses Darlehen gewährt. Die Tilgung ist den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers anzupassen und sollte in der Regel innerhalb von 60 Monaten erfolgen. In besonders begründeten Härtefällen kann die Finanzierungshilfe zu den Beschaffungskosten auch ganz oder zum Teil als Beihilfe gewährt werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister unter Einbeziehung des/der Sozialreferenten/-in und des/der Referenten/in für den Sozialen Wohnungsbau. IV. Allgemeine Bestimmungen: 1. 2. 3. 4. 5. Die Finanzierungshilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt; ein Rechtsanspruch auf Gewährung der kommunalen Hilfe besteht nicht. Die kommunale Hilfe wird grundsätzlich nur einmalig gewährt. Kommunale Hilfe erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Stellen beantragte Hilfen nach gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Sozialhilfe) ablehnen. Punkt 3) kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Abschluss eines günstigen Mietvertrages aufgrund zeitlicher Verzögerungen (z.B. im Genehmigungsverfahren) unmöglich gemacht wird und eine übergroße soziale Härte entsteht. Die Vermittlung von Wohnungen erfolgt grundsätzlich unter Einschaltung der Stadtverwaltung. V. Schlussbestimmungen: 1. Der Hauptausschuss ist halbjährlich über den bewilligten Finanzierungshilfen zu unterrichten. 2. Die Richtlinien treten am 1.08.1989 in Kraft. Änderung mit Stadtratsbeschluss vom 20.02.2001; Inkrafttreten der Änderung: 01.01.2002 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 Umfang der 401 | Richtlinien zur Förderung von denkmalpflegerischen Maßnahmen 1. Zweck und Geltungsbereich Das Förderungsprogramm soll alle Maßnahmen, die geeignet sind, das Stadtbild zu verbessern, und die zur Erhaltung des eigenständigen Charakters dienen, unterstützen. Die Förderung soll die Bereitschaft der Bevölkerung zur Stadtbildpflege fördern. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet von Fürstenfeldbruck. 2. Grundsätze der Förderung Dazu zählen die Erhaltung und Gestaltung der Wohn- und Geschäftsgebäude und der Ortsbild prägenden Nebengebäude, hier insbesondere Maßnahmen an den Fassaden, den Hoftoren sowie die Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen, die öffentliche Wirkung haben. 3. Zuschussempfänger Zuschussempfänger sind private Träger einer Maßnahme bzw. der Eigentümer des Objekts sowie öffentliche und kirchliche Träger von Maßnahmen, die nicht in der Baulast der Stadt Fürstenfeldbruck liegen. 4. Förderungsvoraussetzungen Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind Anträge auf Zuschüsse an den Landkreis Fürstenfeldbruck, den Bezirk Oberbayern und das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zu stellen. Diese Anträge sind die Voraussetzung für eine Förderung durch die Stadt Fürstenfeldbruck. Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt: formloser Zuschussantrag mit Begründung der Maßnahme detaillierte Kostenschätzung des Architekten oder detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Firmen -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 | 401 Finanzierungsplan, einschl. Unterlagen über beantragte oder bewilligte Zuschüsse Dritter Baubeschreibung und Bauplan Bankverbindung Nachzureichen sind Fotodokumentationen (Vergleich: vorher/nachher). 5. Bewilligung und Abwicklung Die Förderungszusage durch die Stadt Fürstenfeldbruck muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme schriftlich erfolgt sein. Die Entscheidung über den Zuschuss trifft der Kulturausschuss auf Vorschlag der Verwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Auszahlung kann auf mehrere Jahre verteilt werden. Die Auszahlung erfolgt abhängig vom Baufortschritt. Nach Abschluss der Maßnahme wird von der Stadt ein Verwendungsnachweis benötigt. Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme der Stadt Fürstenfeldbruck vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis unter Vorbehalt der Nachprüfung anhand der Einnahme- und Ausgabebelege. Ein Zuschuss der Stadt Fürstenfeldbruck wird nicht gewährt: wenn eine gesicherte Finanzierung der Gesamtmaßnahme und damit ein sinnvoller Einsatz der Förderung nicht zu erwarten ist; der Zuschuss durch falsche Angaben erwirkt wurde, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Verwendungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Zuschussbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. 6. Zuschussfähige Kosten Die Förderung ist projektbezogen. Die zuschussfähigen Kosten werden nach folgender Formel ermittelt: Gesamtkosten minus "Extras" = zuwendungsfähige Kosten Nicht zuschussfähig sind dabei insbesondere folgende Kosten: Elektroarbeiten Stromanschluss Heizung -2- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 401 Sanitärarbeiten Kanalanlagen Gebühren nicht direkt im Zusammenhang mit der Renovierung des Objekts stehende Aufwendungen ein ausschließlicher aufgrund der Nutzung durch den Eigentümer entstehender Aufwand. 7. Fördervolumen Die Höhe der Förderung beträgt - vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel - grundsätzlich 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, je Objekt, jedoch höchstens 6.250,00 € Die Höchstgrenze gilt für mehrere Maßnahmen an einem Objekt. Auf die Erteilung eines Zuschusses aus diesem Programm besteht kein Rechtsanspruch. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 20.02.2001; Inkrafttreten der Änderung: 01.01.2002. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 Richtlinien zur Förderung des Sports in Fürstenfeldbruck Als "sportliche" Stadt weiß sich Fürstenfeldbruck vielfältig dem Breiten- und Leistungssport verpflichtet. Im Hinblick auf die gesundheitliche, soziale und erzieherische Bedeutung des Sports werden von der Stadt Fürstenfeldbruck die örtlichen Sportvereine zur Unterstützung des Breiten- und Leistungssports, insbesondere zur Intensivierung der Jugendarbeit, im Rahmen dieser Richtlinien gefördert. Die vorliegenden Richtlinien zur Förderung des Sports in Fürstenfeldbruck sollen nach Maßgabe finanzieller Mittel im Stadthaushalt den Vereinen die Möglichkeiten für Zuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, aufzeigen. I. Allgemeine Voraussetzungen (1) Als förderungswürdig werden gemeinnützige Sportvereine anerkannt, die am Stichtag 01. Januar des jeweiligen Antragsjahres a) b) c) d) einer Organisation des BLSV, dem Deutschen Sportbund oder einer dieser auf Bundesebene vergleichbaren Dachorganisationen angehören; im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck mit dem Sitz Fürstenfeldbruck eingetragen sind und deren satzungsgemäße Hauptaufgabe dem Amateursport dient; die satzungsgemäß Sport treiben und anerkannte (die Anzahl der Jugendlichen muss mindestens 5 % der Gesamtmitglieder betragen) aktive Jugendarbeit leisten; Mitgliedsbeiträge entsprechend den Zuschussrichtlinien des BLSV für Übungsleiter erheben. (2) Vereine für Behindertensport können auch dann gefördert werden, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach Ziffer (1) a) - d) nicht erfüllt sind. (3) Soweit für die jeweiligen Zuschüsse dieser Richtlinien feste Termine für die Antragstellung an die Stadt genannt sind, gelten diese als bindend. Anträge nach diesem Termin werden von der Verwaltung nicht bearbeitet und den städtischen Gremien nicht vorgelegt. (4) Bezahlter Sport (Berufssport) scheidet von einer Förderung aus. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 (5) Neugegründete Vereine können erst nach einer Wartezeit von 2 Jahren gefördert werden. (6) Vereine müssen geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse (Buchführung, Jahresabrechnung und Rechnungsprüfung) nachweisen bzw. vorlegen. II. Leistungen (1) (2) Allgemeiner Zuschuss Die Stadt Fürstenfeldbruck stellt alljährlich nach Maßgabe der Mittel im Haushalt einen Betrag zur Förderung der Sportvereine, vor allem ihrer Jugendarbeit, zur Verfügung. a) Der Zuschuss wird nach Vorlage entsprechend begründeter Gesuche in der Regel auf der Basis der jugendlichen Mitgliederzahlen aufgeteilt. Grundlage dafür ist der vom Verein an den Bay. Landessportverband zu entrichtende Jahresbeitrag. Eine Aufstellung darüber ist den Zuschussgesuchen beizufügen. Stichtag für die Abgabe ist jeweils der 01. April des laufenden Jahres. b) Der Zuschuss wird für die Mitgliedschaft von Schülern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Die Höhe des Zuschusses wird vom Ausschuss für Soziales, Jugend und Sport entsprechend der insgesamt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel jährlich neu festgesetzt. Übungsleitervergütunq Geprüfte Übungsleiter: Für Übungsleiter, die die Voraussetzungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Freistaates Bayern erfüllen, gewährt die Stadt widerruflich einen Zuschuss zu den anerkannten Übungsleiterstunden. Sie sollen in Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wie die nachweislich der vom BLSV und der Regierung von Oberbayern geprüften Unterlagen ausbezahlt werden. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 (3) Laufende Zuschüsse zum Betrieb von Vereinssportanlaqen Für Sportstätten, die im Eigentum eines Fürstenfeldbrucker Vereines stehen, kann auf Antrag für den Unterhalt ein jährlicher Zuschuss als Pauschalbetrag gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Sportstätte im Stadtgebiet von Fürstenfeldbruck liegt, vom Eigentümer selbst unterhalten wird und den Erfordernissen der jeweils vom Verein betriebenen Sportart entspricht, in gutem Zustand ohne Unfallgefahr sportlich nutzbar ist und nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen können Unterlagen gefordert werden. Der Zustand der Sportanlage wird vom Sportreferat festgestellt. (4) Zuschüsse für Großgeräte Für die notwendige Beschaffung von Großgeräten mit einem Anschaffungswert von über 500,00 € kann die Stadt einen Zuschuss von 20 % der Kosten, höchstens jedoch 2.500,00 € pro Verein und Jahr gewähren. Mit dem Antrag sind einzureichen: die Rechnung über den Kaufpreis des jeweiligen Großgerätes; die Bestätigung der Staatsmittelabteilung des BLSV über den von dieser Stelle gewährten Zuschuss, und eine Erklärung über den bei anderen Stellen beantragten oder bereits gewährten Zuschuss für diese Anschaffung. (5) Zuschüsse für Vereinsiubiläen Gefördert werden können Vereins- und Abteilungsjubiläen. Die Vereine bzw. Abteilungen erhalten auf Antrag bei Jubiläen, die durch 25 teilbar sind, jeweils einen Zuschuss von höchstens 10,00 € je Vereinsjahr. (6) Sonderzuschüsse Mitglieder und Mannschaften von Sportvereinen: a) die an offiziellen Deutschen Meisterschaften teilnehmen, b) Teilnehmer an offiziellen Europa-, Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen c) bei besonderen sportlichen Leistungen d) für internationale Jugendsportbegegnungen, ein Mal pro Verein und Jahr. Internationale Sportbegegnungen mit Mannschaften der Partnerstädte Fürstenfeldbrucks werden nach den Richtlinien über die -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 Bezuschussung des Besucherverkehrs mit den Partnerstädten bezuschusst. Je nach Anzahl können Teilnehmer bzw. Mannschaften einen Zuschuss - maximal 500,00 €, in Absprache mit 1. Bürgermeister/in und Sportreferenten/in erhalten. (7) Überlassung städtischer Sportanlagen a) b) c) d) e) f) g) (8) Den örtlichen Sportvereinen werden die für deren Sportart jeweils geeigneten städtischen Sportanlagen und Einrichtungen zur allgemeinen sportlichen Betätigung von der Stadt, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, in angemessenem Umfang kostenlos überlassen. Die örtlichen Tennisvereine und Abteilungen haben bei Nutzung der öffentlichen städtischen Tennisplätze die Hälfte der üblichen Gebühren zu entrichten. Für die Stadtmeisterschaft, das Jugendtraining (Montag - Freitag bis 16.00 Uhr) sowie für Jugendverbandsspiele entfällt eine Bezahlung. Von den öffentlichen städtischen Tennisplätzen müssen eine ausreichende, am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Zahl von Plätzen, wenn möglich auch an Verbandsspieltagen, für das nicht vereinsgebundene Publikum zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Überlassung sowie der Nutzung ergeben sich aus den mit allen Vereinen im Einzelnen abzuschließenden Nutzungsverträgen. Die Verträge werden in der Regel vom 01. September bis 15. Juli des folgenden Jahres geschlossen. Die Nutzung der Sportanlagen für besondere Veranstaltungen sowie während der Ferien bedarf besonderer Vereinbarungen. Ausgenommen von der Überlassung bleiben in jedem Fall Gaststätten sowie Räume und Einrichtungen, die kommerziell genutzt werden. Der haushaltsrechtlich berechnete Betrag für die Nutzung der Sportanlagen wird als Sonderzuschuss für die Sportförderung der Vereine verbucht. Turnhallennutzung Den Sportvereinen werden die Turnhallen der Stadt und des Landkreises Fürstenfeldbruck von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage und Ferien, überlassen. In Ausnahmefällen können auf Antrag Turnhallen auch an Wochenenden und in den Ferien zur Verfügung gestellt -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 werden. Der Jugend soll bevorzugt Hallentrainingsmöglichkeiten angeboten werden. (9) Zuschüsse zu Bauleistungen Die Stadt Fürstenfeldbruck kann Sportvereinen zur Errichtung, Erneuerung, Erweiterung von Dauersportanlagen Zuschüsse im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewähren. Die Zuschussanträge müssen jeweils bis 01. Juli des Vorjahres, für das die Mittel beantragt werden, eingereicht sein. Mit dem Antrag hat der Verein Baupläne, Kostenvoranschläge und Finanzierungspläne vorzulegen. Die Stadt Fürstenfeldbruck behält sich ein Prüfungsrecht und die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen des Vereins vor. Wesentliche Kriterien sind dabei unter anderem Jugendarbeit und Eigenleistung. Während der Bauzeit auftretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen werden nicht berücksichtigt. Mit dem Bau darf nicht vor Vorliegen der städtischen Zusage begonnen werden. Die mit diesen Mitteln geförderten Sportanlagen müssen neben dem Vereinssport in der Regel auch dem Schul- und Breitensport zugänglich sein. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Zuschaueranlagen, Gaststätten sowie für sonstige Einrichtungen, die nicht unmittelbar für die Sportausübung bestimmt sind. (10) Bauhofleistungen Arbeitsleistungen städtischer Bediensteter für Sportvereine werden nach den festgesetzten Vergütungssätzen der Stadt den Vereinen, die eine Zuschusszahlung der Stadt für die eigene Unterhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung erhalten, gegenüber voll zur Zahlung verrechnet. Eine Anrechnung auf Zuschüsse ist möglich. III. Zuständigkeit und Inkrafttreten (1) Zuständig für Entscheidungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinien bis zu 1.500,00 € ist das Sportamt und darüber hinaus der Sportausschuss, soweit nicht der Stadtrat Fürstenfeldbruck zuständig ist. (2) Die Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Stadt Fürstenfeldbruck zur Förderung des Sports vom 12.11.1992 sowie die gefassten Einzelbeschlüsse des Sportausschusses außer Kraft. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 402 (3) Im Übrigen gelten die Grundsätze und Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen. Fürstenfeldbruck, den 11.10.2000 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Änderung durch Beschluss des Ausschusses für Soziales, Jugend und Sport vom 11.10.2000 -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Fürstenfeldbruck INHALT 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. ALLGEMEINES Förderungsgrundsätze Förderungsart Folgende Bereiche können gefördert werden Verfahren Nachweispflicht Vergabe der Fördermittel Förderungsausschluss 2. Förderungsbereiche 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. kulturelle Veranstaltungen Jugendleiterausbildung Unbezahlter Urlaub für Jugendgruppenleiter Jugendfreizeit- und Bildungsmaßnahmen Ausstattung von Jugendräumen Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen 3. RECHTSANSPRUCH 4. AUSNAHMEN 5. INKRAFTTRETEN -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 Die Jugendarbeit leistet einen spezifischen Beitrag zur personellen Entfaltung junger Menschen, indem sie zahlreiche, verschiedene Möglichkeiten der zwanglosen, gemeinsamen Betätigung in kleineren und größeren, festen oder veränderlichen Gruppen bereitstellt. Gemäß § 11 Abs. 1 KJHG hat die Jugendarbeit speziell die Förderung der Entwicklung junger Menschen zum Inhalt - auf die erforderlichen Angebote besteht ein Rechtsanspruch. Unter dem Aspekt der besonderen Notwendigkeit und um eine gerechte Verteilung der Haushaltsmittel zu ermöglichen, erlässt der Stadtrat der Stadt Fürstenfeldbruck folgende Richtlinien: 1. ALLGEMEINES Vereine, Verbände, Organisationen, anerkannte Träger der Jugendarbeit, Schulen, Horte, sowie Schülerzentren, die nach ihren Satzungen oder Statuten Jugendarbeit im Sinne des § 11 KJHG betreiben, können von der Stadt Fürstenfeldbruck finanzielle Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien erhalten. 1.1. Förderungsgrundsätze Eine Förderung ist nur möglich, wenn die oben genannten Einrichtungen a) ihren Sitz im Stadtgebiet Fürstenfeldbruck haben, b) nach der Gemeinnützigkeitsverordnung anerkannt sind (nur bei Vereinen und Verbänden notwendig), c) aktive Jugendarbeit leisten, Eigenleistungen, z.B. durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder Bereitstellung von anderen Mitteln erbringen, e) geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse, in Bezug auf die geförderte Maßnahme, nachweisen. f) die geförderte Veranstaltung als örtliche Veranstaltung durchführen. Die beantragte Maßnahme gilt als örtliche Veranstaltung, wenn die Mehrheit der Teilnehmer/innen mit Hauptwohnsitz in Fürstenfeldbruck gemeldet sind. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 403 1.2. Förderungsart Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuwendungen (bargeldlos) im Rahmen der festgesetzten Regelsätze der jeweiligen Förderbereiche und der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Vorschüsse werden nicht geleistet. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt grundsätzlich erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung (Haushaltsplan). Die Anträge auf Zuschüsse müssen bis spätestens 15. November des laufenden Haushaltsjahres bei der Stadtverwaltung eingegangen sein. 1.3. Folgende Bereiche können gefördert werden: - kulturelle Veranstaltungen - Jugendleitermaßnahmen - unbezahlter Urlaub für Jugendgruppenbetreuer - Jugendfreizeit- und Bildungsmaßnahmen - Ausstattung von Jugendräumen - Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen 1.4. Verfahren Eine Voranfrage wird dringend empfohlen. Die Anträge sind schriftlich einzureichen und müssen vom jeweiligen Verantwortlichen (Gruppenleiter/in etc.) unterschrieben sein. Antragsteller können nur vom Zuwendungsempfänger berechtigte Personen sein. Den Anträgen sind je nach Förderungsart beizufügen: a) Finanzierungs- und Kostenplan b) Ausschreibung bzw. Einladung c) Bericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme sowie der zeitliche Ablauf ersichtlich ist; ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen d) unterschriebene Teilnehmerliste (Jugendfreizeit / Jugendbildungsmaßnahme) -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 403 e) Teilnahmebestätigung (Jugendleiterausbildung). Die Anträge bzw. Abrechnungen sind innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Maßnahme bei der Stadtverwaltung - Sachgebiet Jugend, Soziales Sport Hauptstr. 31 82256 Fürstenfeldbruck (Tel.: 28-130/-322) einzureichen. Dort liegen auch die Antragsformulare bereit. 1.5. Nachweispflicht Die Ausgaben sind nachzuweisen. Zu den Einnahmen sind alle Zahlungseingänge zu rechnen, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstanden sind oder noch entstehen werden. Zu den Einnahmen zählen auch zu erwartende Zuschüsse anderer Zuschussgeber oder zweckgebundene Spenden. Führen nachträgliche, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannte Einnahmen zusammen mit dem städtischen Zuschuss zu einer Überfinanzierung, so entsteht eine Rückzahlungspflicht. Zuerst sind Zuschüsse übergeordneter Einrichtungen bzw. Organisationen auszuschöpfen. 1.6. Vergabe der Fördermittel Die Mittel werden in der Reihenfolge der schriftlichen Antragstellung vergeben, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen (es werden nur volle Zuschussbeträge ausbezahlt). Zeichnet sich während des laufenden Haushaltsjahres ein vorzeitiger Verbrauch der Zuschussmittel ab, so kann die Förderung entsprechend gekürzt werden. Das Empfängerkonto muss eindeutig als Konto der Organisation bzw. Jugendgruppe erkennbar sein. Zuschüsse, die aufgrund falscher Angaben gewährt wurden, können in voller Höhe zurückgefordert werden. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 Die Rechnungsprüfung der Stadtverwaltung hat bezüglich aller Antragsangaben ein Prüfungs- und Einsichtsrecht in die Kassenbücher. 1.7. Förderungsausschluss Eine Förderung ist nicht möglich bei: - Maßnahmen, welche durch die Richtlinien zur Förderung des Sports in Fürstenfeldbruck bereits abgedeckt werden - Unternehmungen, die dem regulären Vereinsbetrieb dienen - Kundgebungen - geschlossenen Treffen von Chören, Orchestern, Laienspielgruppen - Tanz- bzw. Faschingsveranstaltungen - schul- und berufsqualifizierenden Aus- und Fortbildungen - touristischen Unternehmungen - Wettkämpfen, Trainingslager, Sportturnieren. Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabak, sonstige jugendgefährdende Artikel, kalkulatorische Kosten und Ausgaben für Materialien, die nach der Maßnahme weiter verwendet werden können, sind nicht zuschussfähig. 2. FÖRDERUNGSBEREICHE 2.1. Kulturelle Veranstaltungen Gefördert werden öffentliche Veranstaltungen von Jugendgruppen im kulturellen Bereich. Dazu zählen beispielsweise: - Cabaret, Theater, Konzerte - Brauchtum- und Heimatpflege. Diese Veranstaltungen können mit 25 % der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch mit 380,00 € pro Jahr gefördert werden. Umfang der Förderung Förderungsfähig können folgende Ausgaben sein: -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 a) Raummieten, b) Honorare (nicht für die Finanzierung laufender Personalkosten), c) notwendige Sachkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen (keine kalkulatorischen Kosten, z.B. Wertabnutzung, keine Kosten für Material, das nach der Maßnahme noch verwendet werden kann). 2.2. Jugendleiterausbildung Abendveranstaltungen Für die Teilnahme an Schulungen zur Aus- und Weiterbildung von Jugendleitem kann ein Zuschuss in Höhe von 2,50 € pro Abend und Teilnehmer/in gewährt werden. Abendveranstaltungen müssen mindestens 3 Bildungsstunden beinhalten. Ganztaqsveranstaltungen Für Ganztags- oder mehrtägige Veranstaltungen werden 5,00 € pro Tag und Teilnehmer/in gewährt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden maximal 8 zusammenhängende Tage gefördert (täglich durchschnittlich 5 Bildungsstunden). Die Förderung erhalten Jugendleiter/innen, die zwischen 16 und 27 Jahre alt sind. Sachkosten Für notwendige Sachkosten, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung der Jugendleitertätigkeit stehen (keine kalkulatorischen Kosten, z.B. Wertabnutzung, keine Kosten für Material, das nach der Maßnahme noch verwendet werden kann) kann ein Zuschuss in Höhe von maximal 15,00 € pro Person gewährt werden. Die Förderung erhalten Jugendleiter/innen, die zwischen 16 und 27 Jahre alt sind. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 2.3. Unbezahlter Urlaub für Jugendgruppenleiter Gruppenleiter, die im Rahmen ihrer Jugendarbeit und im Rahmen von Jugendleiterbildungsmaßnahmen unbezahlten Urlaub nehmen müssen, können unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers pro unbezahlten Urlaubstag einen Zuschuss in Höhe von 10,00 € erhalten. Es werden maximal 5 zusammenhängende Tage gefördert. 2.4. Jugendfreizeit- und Bildungsmaßnahmen Freizeit gemeinsam zu gestalten und zu erfahren, vermittelt Grundinhalte sozialen Verhaltens. In diesem Rahmen können Fahrten zum Zwecke der Erholung, Besichtigung und Weiterbildung bezuschusst werden: Pro Tag und Teilnehmer/innen 3,00 € - Mindestteilnehmerstärke 6 Personen (5 Jugendliche, 1 Betreuer) - Pro angefangene 5 Teilnehmer kann ein Betreuer in die Förderung miteinbezogen werden. Pro 10 Teilnehmer muss eine Betreuungskraft eingesetzt sein. - Bei schulischen Maßnahmen kann ab 5 Teilnehmern ein Betreuer (Elternteil) in die Förderung mit einbezogen werden. Teilnehmende Lehrer werden nicht in die Förderung mit einbezogen. - Gefördert werden nur Unternehmungen ab einer Dauer von 2 vollen Tagen bis max. 14 Tagen - An- und Abreise werden als ein Tag bezuschusst - Die Kinder/Jugendlichen müssen mindestens das 6. Lebensjahr und dürfen höchstens das 21. Lebensjahr vollendet haben - Für Betreuer / Gruppenleiter/innen gilt die Altersgrenze und Wohnortbestimmung nicht - Pro angefangener Zehner-Gruppe sind zwei Personen, die nicht in FFB wohnen, zuschussfähig - Für jeden behinderten Teilnehmer wird eine zusätzliche Betreuungskraft anerkannt. - Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 7,50 € pro Person übernommen. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 2.5. Ausstattung von Jugendräumen Eine Förderung ist nur insoweit möglich, als das Vorhaben eine für die Durchführung von Jugendarbeit notwendige quantitative und/oder qualitative Erhaltung bzw. Verbesserung des Raumangebotes bewirkt. Die Notwendigkeit der Maßnahme ist darzulegen. Für die Ausgestaltung von Jugendräumen (z.B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen, Kleinmöbel, keine bauliche Maßnahme) kann ein Zuschuss bis zu 25 % der allgemein üblichen Kosten, höchstens jedoch 500,00 € jährlich, gewährt werden. 2.6. Anschaffung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen Für die Anschaffung von jugendgruppenspezifischen Ausrüstungsgegenständen (z.B. Kassettenrecorder, CD-Spieler, kl. Kompaktanlagen, DiaProjektoren, Boxen, Zelte, Photoausrüstung, Anschaffungskosten für Spiele, Bücher und Spielgeräte) kann ein Zuschuss bis zu 25 % der Anschaffungskosten der Gesamtmaßhahme, höchstens jedoch 360,00 € jährlich, gewährt werden. Der/Die Antragsteller/in muss sich verpflichten, dass die beschafften Geräte/Materialien ausschließlich für die Zwecke der Jugendarbeit und nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Der Verwendungszweck ist kurz darzustellen und - soweit erforderlich - eine Beschreibung der angeschafften Gegenstände vorzulegen. 3. RECHTSANSPRUCH Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung der Jugendarbeit wird durch diese Richtlinien nicht begründet. 4. AUSNAHMEN In begründeten Fällen kann entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung von diesen Richtlinien abgewichen werden. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 403 5. INKRAFTTRETEN Die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Fürstenfeldbruck treten rückwirkend zum 01.01.94 in Kraft; Fürstenfeldbruck, den 28.11.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 27.05.2003. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 440 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Fürstenfeldbruck (Hundesteuersatzung - HS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBI S. 424), folgende vom Landratsamt Fürstenfeldbruck genehmigte Satzung § 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. § 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von 1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-SamariterBundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesverbandes für den Selbstschutz, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen. 3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, 4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, 5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, 7. Hunden in Tierhandlungen. § 3 Steuerschuldner; Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 440 Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. § 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes oder Kampfhundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund oder Kampfhund, so werden bereits entrichtete Steuern angerechnet. Fehlbeträge im Falle des Ersatzes eines Hundes durch einen Kampfhund sind nachzuzahlen. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. § 5 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Für Zwecke der Besteuerung werden Hunde unterschieden in Kampfhunde und sonstige Hunde. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (2) Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI S. 268) wird bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinan- -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 440 der oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet: - Pit-Bull Bandog American-Staffordshire-Terrier Staffordshire-Bullterrier Tosa-Inu (3) Bei folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht durch eine entsprechende vom Halter zu erbringende amtliche Bescheinigung der Stadt Fürstenfeld brück - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung - für die einzelnen Hunde der Stadt Fürstenfeldbruck nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier aufweisen: - Alano - American Bulldog - Bullmastiff - Bullterrier - Cane Corso - Dog Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasiieiro - Mastiff - Mastin Espanol - Masino Napoletano - Perro de Presa Canario (Dogo Canario) - Perro de Presa Mallorquin - Rottweiler Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden als von § 5 Abs. 2 erfassten Hunden. (4) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergeben. (5) Die Steuer beträgt für den ersten Hund für jeden weiteren Hund 41,00 € 72,00 € _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 440 für Kampfhunde 410,00 € (6) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. § 6 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für 1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBI. S. 51) mit Erfolg abgelegt haben. (2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. § 7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 440 § 8 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. (2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. § 9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. § 10 Fälligkeit der Steuer Die Steuerschuld wird zu den im Abgabebescheid genannten Terminen fällig. § 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Stadt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Von der Anlegepflicht sind Jagdhunde während der Ausübung der Jagd befreit. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Stadt abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Stadt weggezogen ist. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 440 § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Fürstenfeldbruck vom 25.11.1980 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 20.12.1999 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 21.12.99-17.01.00 Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 26.11.2002; Ortsüblich bekanntgemacht durch Aushang an den Amtstafeln von 13.12.2002 bis 03.01.2003. In Kraft treten: 01.01.2003. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 Satzung über den Stadtjugendrat der Stadt Fürstenfeldbruck (Stadtjugendratssatzung - StjS) Aufgrund von Art. 20a und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- in der Fassung der Bekanntmachung v. 06.01.1993 (GVBI. S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBI. S. 344) erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung: §1 Aufgaben und Zuständigkeiten (1) In der Stadt Fürstenfeldbruck wird ein Stadtjugendrat gebildet. (2) Der Stadtjugendrat berät den 1. Bürgermeister, den Jugendreferenten und den Stadtrat, sowie dessen Ausschüsse in jugendrelevanten Angelegenheiten der Stadt Fürstenfeldbruck; in diesem Rahmen kann er auch Anträge an die Stadt stellen. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. (3) Wird ein Antrag des Stadtjugendrates in einer Ausschuss- oder Stadtratssitzung behandelt, kann der Vorsitzende dem anwesenden Vorsitzenden des Stadtjugendrates oder dessen Stellvertreter im Rahmen der jeweils geltenden Geschäftsordnung das Wort erteilen. (4) Für die Aufgaben und Aktionen des Stadtjugendrates werden im städtischen Haushalt jährlich Mittel zur Verfügung gestellt. Diese werden eigenverantwortlich verwaltet. Die Verwendungsnachweise darüber sind regelmäßig der Verwaltung vorzulegen. §2 Zusammensetzung (1) Der Stadtjugendrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Tätigkeit im Stadtjugendrat ist ehrenamtlich. (2) Die Sitze im Stadtjugend rat werden auf zwei Altergruppen verteilt: Gruppe I (14-17 Jahre) erhält 6 Sitze, Gruppe II (18 - 21 Jahre) erhält 5 Sitze. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 §3 Wahlrecht, Wahlturnus, Wahltag (1) Wahlberechtigt sind jugendliche Gemeindeeinwohner mit Hauptwohnsitz in Fürstenfeldbruck, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Wahltag mindestens 14 Jahre und nicht älter als 21 Jahre sind. (2) Wählbar sind jugendliche Gemeindeeinwohner, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (3) Wahlen zum Stadtjugendrat finden alle 2 Jahre statt. Der jeweilige Wahltag wird vom 1. Bürgermeister rechtzeitig festgelegt. §4 Wahlverfahren (1) Jeder Wahlberechtigte wird von der Stadt Fürstenfeldbruck schriftlich aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. Jeder Wahlvorschlag gilt für jeweils eine Person und muß von mindestens 10 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Vorgeschlagene können ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterstützen. Aus dem Wahlvorschlag müssen die Namen und Adressen der Unterstützer klar ersichtlich sein. Wahlvorschläge sind nur gültig, wenn ihnen darüber hinaus eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person beigefügt ist. (2) Der Wahlvorschlag erstreckt sich auch darauf, als Ersatzmitglied in den Stadtjugendrat nachzurücken. (3) Die Vorgeschlagenen sollen sich anlässlich einer Informationsveranstaltung, die von der Stadt Fürstenfeldbruck durchgeführt wird, vorstellen. (4) Die Wahlvorschläge werden gemäß § 2 Abs. 2 in zwei Altersgruppen eingeteilt. Die Platzziffer auf dem Stimmzettel wird durch Losentscheid bestimmt. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 (5) Jeder Wahlberechtigte kann 11 Stimmen vergeben - pro einem Bewerber bzw. einer Bewerberin können bis zu zwei Stimmen gegeben werden. (6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. (7) Die konkrete Durchführung des Wahlverfahrens wird in einer ergänzenden Wahlordnung geregelt. §5 Persönliche und institutionelle Amtszeit; Auflösung, Nachrücken (1) Die Amtszeit eines Stadtjugendratsmitgliedes (persönliche Amtszeit) beginnt mit Beginn der institutionellen Amtszeit (Absatz 2). Sie endet durch: 1. Ablauf der institutionellen Amtszeit; 2. 3. 4. 5. 6. Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Fürstenfeldbruck; Abberufung nach Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung; Niederlegung des Ehrenamtes nach Art. 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung; im Falle des Absatzes 3; Tod. Vollendet ein Mitglied des Stadtjugendrates während der institutionellen Amtszeit sein 21. Lebensjahr, so endet die persönliche Amtszeit damit nicht. (2) Die Amtszeit des Stadtjugendrates (institutionelle Amtszeit) beträgt 2 Jahre. Der Beginn der ersten Amtszeit wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt. (3) Sinkt die Zahl der Stadtjugendratsmitglieder unter 6, so gilt der amtierende Stadtjugendrat als aufgelöst. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 (4) Endet die persönliche Amtszeit eines Mitgliedes (Abs. 1 Satz 2), so rückt der Bewerber mit der nächst höchsten gültigen Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Ein Mitglied des Stadtjugendrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stadtrates sein. §6 Vorsitzender, Stellvertreter; Geschäftsgang (1) Der Stadtjugendrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Der Vorsitzende lädt und beruft den Stadtjugendrat zu den Sitzungen ein. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden tritt der 1. Bürgermeister an dessen Stelle; der 1. Bürgermeister kann diese Aufgabe auf den Jugendreferenten allgemein oder im Einzelfall delegieren. Es finden jährlich mindestens 8 Sitzungen statt. (3) Die Räumlichkeiten für die Sitzungen werden von der Stadt Fürstenfeldbruck zur Verfügung gestellt. (4) Die schriftliche Einladung zu den Sitzungen hat unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zuzugehen. Der Stadtjugendrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit anwesend und stimmberechtigt ist. Der Jugendreferent und/oder der 1. Bürgermeister wird zu den Sitzungen eingeladen; sie können daran beratend teilnehmen. (5) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (6) Über die Sitzungen werden Niederschriften gefertigt. Kopien davon sind der Verwaltung zuzuleiten. (7) Der Stadtjugendrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürstenfeldbruck in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. .4. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 §7 Ehrenamt, Entschädigung (1) Die Tätigkeit im Stadtjugendrat ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder des Stadtjugendrates erhalten eine Entschädigung von 100,00 € pro Jahr. Scheidet ein Mitglied während des Jahres aus dem Amt aus, so erhält es so viele Zwölftel der Jahresentschädigung nach Satz 1, als es volle Monate tätig gewesen ist, angefangene Monate gelten als volle Monate. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Stadtjugendrates das Amt während des Jahres antritt. Mitglieder des Stadtjugendrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. (3) Der Vorsitzende des Stadtjugendrates erhält über die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 1 hinaus eine weitere Entschädigung von 50,00 € pro Jahr. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. §8 Funktionsbezeichnungen Sämtliche, in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 27. Mai 1998 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 480 Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 02.06.1998 bis 16.06.1998. Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 20.11.2001; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 03.12.2001 bis 17.12.2001. Mit Stadtratsbeschluss vom 17.12.2002 wurde die Satzung unbefristet ausgesetzt. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 Förderverein für Schulsozialarbeit in Fürstenfeldbruck - Satzung - §1 Name und Sitz des Vereins 1) Der Verein führt den Namen: Förderverein für Schulsozialarbeit in Fürstenfeldbruck 2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister Fürstenfeldbruck eingetragen und führt den Zusatz "e. V." §2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit 1) Zweck des Vereins ist die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die «" «• •&• *• der familienergänzenden und familienunterstützenden Erziehung dienen, indem sie schulpflichtige Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages pädagogisch betreuen. auf die physischen, geistigen, sozialen und emotionalen Bedürfnisse dieser Kinder sowie auf die Erfordernisse der Schulkindsituation eingehen mit den beteiligten Schulen zusammenarbeiten bei der Belegung vorrangig Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden, Problemfamilien, Ausländerfamilien, einkommensschwachen Familien und Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sein müssen, berücksichtigen." 2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Betreiben von Horten und Jugendeinrichtungen anderer Art , durch Beratung von Behörden und Kommunen, durch öffentliche Veranstaltungen sowie Unterstützung und Beratung öffentlicher Schulen. 3) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. -1 - Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 4) Der Förderverein für Schulsozialarbeit mit Sitz in Fürstenfeldbruck, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person als aktives Mitglied und juristische Person als passives Mitglied werden, Einschränkungen aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. §4 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Tod 1) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. 2) Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. 3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann schriftlich durch den Vorstand erfolgen: a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist, -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 b) wenn der Mitgliedsbeitrag zwei Jahre nicht gezahlt worden ist. Dem Betroffenen ist unter Setzung einer Frist von drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Danach die Mitgliederversammlung über den Ausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. 4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und endet mit dem Tod eines Mitglieds. §5 Mitgliedsbeitrag Bei Eintritt in den Verein hat jedes aktive Mitglied seinen Beitrag selbst festzulegen, wobei ein Mindestbeitrag von 10,00 € im Jahr Voraussetzung ist. Das Mitglied gibt seine Zustimmung, diesen Beitrag jährlich einmal von seinem Konto abzubuchen. Die Einzelheiten einer Beitragsordnung legt die Mitgliederversammlung fest. Ausnahmen regelt § 6. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Alle aktiven Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie haben alle gleiches Stimmrecht. Die Höhe des Beitrages der passiven Mitglieder (Organisationen, Verbände, Körperschaften usw.) wird durch den Vorstand festgesetzt. Passive Mitglieder können an Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. 2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, a) b) c) die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterstützen, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen. §7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 a) b) c) die Mitgliederversammlung der Vorstand der geschäftsführende Vorstand §8 Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen. 2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 3) Die Mitgliederversammlung ist, soweit es das Gesetz oder die Satzung nicht anders vorschreiben, beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder, mindestens jedoch 10 Mitglieder, anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung zu derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen. 4) Dringlichkeitsanträge kommen dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 5) Die Mitgliedschaftsrechte der passiven Mitglieder beschränken sich unabhängig von § 6 Abs. 1 auf das Antragsrecht (§ 8 Abs. 1). §9 Aufgabe der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie nimmt die Jahres- und Kassenberichte entgegen und den Prüfungsbericht der Revisoren. Sie entlastet den Vorstand und die Revisoren und führt Neuwahlen durch. Sie genehmigt einen Haushaltsplan und beschließt eine Beitragsordnung. Sie beschließt über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 481 entscheidet über die Auflösung des Vereins oder die Erweiterung und Änderung der Zwecke und Ziele. §10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, im Vertretungsfall der/die 2. Vorsitzende, ansonsten ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied. 2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. 3) Die Wahlen sind für die/den 1. und 2. Vorsitzende/n geheim durchzuführen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Ist diese Mehrheit jeweils nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen beiden Kandidaten des 1. Wahlgangs, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Entscheidung herbeizuführen. §11 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus: a) b) c) d) e) dem/der I.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassier/erin, dem/der Schriftführer/in und 3 weiteren Beisitzern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 §12 Aufgaben des Vorstandes 1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: a) b) c) d) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern die Festsetzung des Beitrages der passiven Mitglieder die Beschlussfassung über Personalangelegenheiten des Fördervereins 2) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. 3) Der Vorstand kann sich und dem geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung geben. §13 Vertretung, Geschäftsführung, Kassier, Schriftführer 1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden (geschäftsführender Vorstand). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 2) Der/die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vereins. Er/sie beruft die Mitgliederversammlung ein, sooft das Interesse des Vereins dies erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Für die Einberufung einer Vorstandssitzung kann die Frist entgegen § 8 Abs. 1 auf 6 Tage verkürzt werden. 3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 481 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. 4) Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Ausgaben und Einnahmen und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden leisten. 5) Dem/der Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er/sie hat über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 6) Die Vorstandsmitglieder sowie der Schriftführer und der Kassier erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit; ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen. §14 Revisoren In der Mitgliederversammlung sind alle 2 Jahre zwei volljährige Kassenprüfer zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu überprüfen, wobei sich Beanstandungen nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können. §15 Satzungsänderungen 1) Satzungsänderungen auch in Bezug auf die Änderung des Vereinszweckes können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie deren vollständiger Wortlaut in der Tagesordnung angegeben sein müssen. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 481 2) Ein Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. §16 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 8 (3). 2) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 3) Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. und 2. Vorsitzende als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgaben sich nach §§ 47 ff BGB richten. 4) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fürstenfeldbrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. §17 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 19.Mai 1993 Am 31.10.1994 unter VR -Registergericht- eingetragen. 384 beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 11.07.2001, am 03.12.2001 beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck -Registergericht- Satzungsänderung eingetragen. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 482 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Fürstenfeldbruck (Kindertagesstättensatzung -KTS) Vom 01.07.2003 Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796), geändert durch Gesetze vom 26.03.1999 (GVBI. S. 86), vom 27.12.1999 (GVBI. S. 542), vom 28.03.2000 (GVBI. S. 136), vom 24.04.2001 (GVBI. S. 140), vom 24.12.2002 (GVBI. S. 962) folgende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Fürstenfeldbruck: §1 Rechtsform, Kindertagesstätten, Name 1. Die Stadt Fürstenfeldbruck betreibt und unterhält gemäß dem Bayerischen Kindergartengesetz (BayKiG) und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen. Diese stehen allen Einwohnern der Stadt Fürstenfeldbruck unter den in der Satzung festgelegten Bedingungen zur Verfügung. 2. Städtische Kindertagesstätten sind a) Kindergärten für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Die städtischen Kindergärten tragen die Namen „Kindergarten an der Frühlingstraße" „Kindergarten Nord an der Theodor-Heuss-Straße" „Kindergarten Aichhörnchen, Aich, Brucker Straße" und „Kindergarten Villa Kunterbunt am Buchenauer Platz". b) Kinderhorte für schulpflichtige Kinder im Grundschulalter. Die Einrichtungen tragen die Namen „Schülerhort Mitte" am Schulweg „Schülerhort Nord" an der Theodor-Heuss-Straße. -1- . Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 c) Schülerzentren für schulpflichtige Kinder bis zum 16. Lebensjahr. Diese Einrichtungen heißen „Schülerzentrum West" am Asambogen „Schülerzentrum Nord" an der Theodor-Heuss-Straße. §2 Grundsätzliches; Aufgaben der Einrichtung 1. Die Kindergärten sind Einrichtungen im vorschulischen Bereich. Sie dienen der Erziehung und Bildung insbesondere hinsichtlich der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Frühförderung bis zum Schuleintritt. Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um dem Kind nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. 2. Die Schülerhorte und -Zentren sind sozialpädagogische Einrichtungen, die schulpflichtige Kinder außerhalb der Schulzeit freizeitgestaltend, familienergänzend und schulbegleitend betreuen und erziehen. Sie fördern das Sozialverhalten, die Selbständigkeit, das Selbstbewusstsein und die Eigenverantwortung der Schülerinnen und Schüler in ihrer Handlungsfähigkeit. §3 Aufnahmekriterien 1. Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich nur Kindern mit Hauptwohnsitz in Fürstenfeldbruck offen. An den Kinderhorten und Schülerzentren sind darüber hinaus nur Kinder aufzunehmen, die Fürstenfeldbrucker Grund- und Hauptschulen besuchen. Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltung. 2. Die Aufnahme in die Einrichtung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Plätze. -2. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 3. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Vergabe in den Kindergärten nach den Dringlichkeitsstufen a) - d) in der folgenden Reihenfolge getroffen: a) b) c) d) Kinder, die im Kindergartenjahr vor der Schulpflicht stehen (Stichtag 30.06. des Jahres) Kinder, deren Mutter bzw. Vater allein erziehend und berufstätig ist Kinder, deren Sorgeberechtigte sich in einer besonderen Notlage befinden Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind. Die Dringlichkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleicher bzw. fehlender Dringlichkeit haben ältere Kinder Vorrang vor jüngeren Kindern. Die Sauberkeit der Kinder ist Voraussetzung für deren Aufnahme. 4. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so wird die Vergabe in den städt. Schülerhorten nach den Dringlichkeitsstufen a) - e) in der folgenden Reihenfolge getroffen: a) Kinder der niedrigeren Klassen haben Vorrang vor Kindern der höheren Klassen. Bei gleichartig gelagerten Fällen ist das Alter des Kindes maßgebend, wobei das jüngere Kind den Vorrang erhält b) Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist c) Kinder, deren Sorgeberechtigte sich in einer besonderen Notlage befinden d) Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind e) Geschwisterkinder Die Dringlichkeit ist in geeigneter Form nachzuweisen. Bei gleicher bzw. fehlender Dringlichkeit erhält das jüngere Kind den Vorzug. 5. Für die städtischen Schülerzentren gelten die Dringlichkeitsstufen der Ziffer 4 Satz 1 Buchstabe b) - d) sinngemäß. Ziffer 4 Satz 2 ist anzuwenden. 6. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung. -3. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 §4 Anmeldung 1. Die schriftliche Anmeldung erfolgt bei den einzelnen Kindergärten. Als Einschreibungstermin gelten die zwei Wochen nach der Faschingswoche. Der genaue Zeitraum wird rechtzeitig über die Tagespresse sowie per Anschlag in den Kindergärten bekanntgegeben. Für städtische Horte finden die Anmeldungen in der Woche der Schuleinschreibung statt. Für die Schülerzentren können jederzeit Anmeldungen erfolgen. Sind weitere Plätze frei, können auch spätere Anmeldungen während des Kindertagesstättenjahres schriftlich erfolgen. Diese werden nur berücksichtigt, sofern die Plätze noch nicht vergeben sind. 2. Die Erziehungsberechtigten oder die zur Anmeldung Beauftragten sind zur Abgabe aller für den Tagesstättenbesuch erforderlichen Angaben verpflichtet. 3. Vor Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass das Kind frei von ansteckenden oder übertragbaren Krankheiten ist (Art. 27 BayKiG i.V. mit § 18 der 4. Durchführungsverordnung) und ein Tuberkulintest durchgeführt worden ist. Vor Aufnahme des Kindes in einen Schülerhort oder in ein Schülerzentrum ist gleichfalls ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. 4. Die Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in die gewünschte Tagesstätte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in eine bestimmte Gruppe. §5 Abmeldung 1. Die Abmeldung eines Kindes durch Erziehungsberechtigte ist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung ist schriftlich, mindestens 1 Monat vorher, bei der Leitung der Einrichtung abzugeben. .4. . Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 2. Kinder, die eingeschult werden, gelten im Kindergarten zum 31.07. als abgemeldet. §6 Gesundheitspflege 1. Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Einrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Die Leitung ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn in der Lebensgemeinschaft des Kindes ansteckende oder übertragbare Erkrankungen auftreten. Die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung kann von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 2. Erkrankungen sollen der Leitung unter Angabe des Krankheitsgrundes und der voraussichtlichen Dauer mitgeteilt werden. 3. Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, dessen verdächtigt sind, oder gefährliche Erreger ausscheiden, dürfen die Kindertagesstätte nicht betreten. Betroffen sind insbesonders die sog. Kinderkrankheiten, wie Scharlach, Masern, Röteln, Kopfläuse, aber auch ansteckende Durchfallserkrankungen wie Salmonellen und übrige Formen. Dies ist im Einzelfall mit dem Gesundheitsamt abzuklären. 4. Das Personal der Kindertagesstätten ist nicht verpflichtet, Kindern Medikamente zu verabreichen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. §7 Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden von der Stadt bestimmt. Bei der Regelung der Öffnungszeiten für die städtischen Kindergärten wird der Elternbeirat mit einbezogen. Die Bekanntgabe der jeweiligen Öffnungszeiten erfolgt durch Anschlag in den Einrichtungen selbst. 2. Die Ferienzeit aller Einrichtungen ist den Schulferien angeglichen. Während der Sommerferien können die Tagesstätten bis zu 4 Wochen ganz schließen. Bei Bedarf wird ein sogenannter eingeschränkter -5. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 Feriendienst angeboten. Die Schließungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. §8 Besuchsregeln 1. Die Kindertagesstätten können ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Tagesstätte regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen und pünktlichen Besuch Sorge zu tragen. Kann das Kind die Tagesstätte nicht besuchen, ist diese unverzüglich, unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit, zu verständigen. 2. Beim Besuch eines Kindergartens haben die Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen bzw. von welchen Personen (namentlich) das Kind abgeholt werden darf. Im übrigen muss das Kind vom Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten persönlich pünktlich vor Ende der Öffnungszeit abgeholt werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Die Erziehungsberechtigten oder Beauftragten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der , Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf den Grundstücken des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen der Grundstücke. §9 Ausschluss vom Besuch; Kündigung durch den Träger 1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Tagesstätten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb der letzten beiden Monate mehr als 14 Besuchstage in der Einrichtung unentschuldigt gefehlt hat b) erkennbar ist, dass die Erziehungsberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes gemäß § 8 Abs. 1 nicht mehr interessiert sind, insbesondere wenn das Kind innerhalb des -6. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 c) d) e) f) g) laufenden Kindertagesstättenjahres insgesamt mehr als 20 Besuchstage unentschuldigt gefehlt hat es wiederholt von den Erziehungsberechtigten, trotz mehrmaliger Aufforderung, erheblich unpünktlich gebracht bzw. abgeholt wurde das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung als notwendig erscheint wenn das Kind noch nicht kindergartenreif ist die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen innerhalb der letzten 2 Monate nicht nachgekommen sind wenn eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle des Kindes nicht möglich bzw. das Vertrauensverhältnis zwischen dem Personal der Kindertagesstätte und den Erziehungsberechtigten erheblich gestört ist. 2. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch einer Tagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht bzw. wenn es ernstlich erkrankt ist. 3. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Benutzungssatzung kann das Kind vom Besuch ausgeschlossen werden. 4. Die Entscheidung in den vorgenannten Fällen trifft die Stadtverwaltung in Einvernehmen mit der Leitung. Der Ausschluss erfolgt schriftlich, bei Dringlichkeit vorerst mündlich. §10 Kindertagesstättenjahr Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des darauffolgenden Jahres. §11 Haftung Wird eine Kindertagesstätte oder werden einzelne Gruppen wegen der Ferien, auf Anordnung des Gesundheitsamtes, aufgrund Personalmangels, Personalkrankheit oder eines sonstigen zwingenden Grundes geschlossen, -7. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 482 haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme in eine andere Kindertagesstätte bzw. Schadensersatz. §12 Unfallversicherung Für die Besucherinnen und Besucher der in § 1 Nr.2 genannten Kindertagesstätten besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII. §13 Härtefälle Zum Ausgleich besonderer Härten, die sich aus der Anwendung dieser Satzung ergeben, kann die Stadtverwaltung im Einzelfall Ausnahmen zulassen. §14 Gebühren Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen werden in einer gesondert erlassenen Gebührensatzung erhoben. §15 Inkrafttreten 1. Die Satzung tritt am 01.09.2003 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Fürstenfeldbruck vom 11.06.1992, zuletzt geändert am 27.06.1997, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 05.09.2003 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 09.09. 25.09.2003 -8. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht. Stand: SeDtember 2003 483 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Fürstenfeldbruck (Kindertagesstättengebührensatzung) Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG(BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1991 (GVBI. S. 216), erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 19.08.1992, Az: 42-028-2, genehmigte Satzung: §1 Gebührentatbestand (1) Die Stadt Fürstenfeldbruck erhebt: a) für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten Benutzungsgebühren; b) für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung im Rahmen des Besuches Verpflegungsgebühren. (2) Der Besuch im Sinne des Abs. 1 beginnt an dem Tag, der in der Bestätigung über die Aufnahme des Kindes in den Kindertagesstätten als Aufnahmetag genannt ist. (3) Der Besuch endet durch Abmeldung oder Ausschluss. Abwesenheit infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen unterbricht den Besuch nicht. §2 Gebührenschuldner Schuldner der Benutzungsgebühr und der Verpflegungsgebühr sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner; dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. §3 Gebührensatz, Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindergärten betragen monatlich pro Kind: a) bei Besuch einer Ganztagsgruppe einschließlich Mittagsverpflegung __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 483 Betreuungszeit bis zu 10 Stunden Betreuungszeit bis zu 9 Stunden 169,00 € 158,00 € b) bei Besuch einer verlängerten Vormittagsgruppe einschließlich Mittagsverpflegung Betreuungszeit bis zu 7 Stunden Betreuungszeit bis zu 6,5 Stunden Betreuungszeit bis zu 6 Stunden 137,00 € 131,00 € 126,00 € c) bei Besuch einer Vormittagsgruppe Betreuungszeit bis zu 5,5 Stunden 74,00 € Betreuungszeit bis zu 5 Stunden Betreuungszeit bis zu 4,5 Stunden Betreuungszeit bis zu 4 Stunden 69,00 € 64,00 € 58,00 € d) bei Besuch einer Nachmittagsgruppe Betreuungszeit bis zu 4 Stunden Betreuungszeit bis zu 3,5 Stunden 58,00 € 53,00 € (2) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Mittagsverpflegung bei Ganztagsoder verlängerten Vormittagsgruppen entfallen. In diesen Fällen vermindert sich die Gebühr um die Verpflegungsgebühr von 46,00 €. Abbestellungen von der Mittagsverpflegung sind rechtzeitig (spätestens am 20. des Vormonats) dem Kindergarten mitzuteilen. (3) Die Benutzungsgebühren für den Besuch der Schülerhorte und Schülerzentren (ohne Mittagessen) betragen monatlich pro Kind: a) b) in der Grundschulgruppe 1.12. Klasse Normalbesuch Teilzeitbesuch in der Grundschulgruppe 3./4. Klasse Normalbesuch -2- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 101,00 € 68,00 € 93,00 € 483 c) d) e) Teilzeitbesuch Hauptschulgruppe Normalbesuch Teilzeitbesuch offene Gruppe (Schülerinnen und Schüler Besuch nur zum Mittagessen 68,00 € ab L 73,00 € 56,00 € 39,00 € 28,00 € (4) Als Benutzungsgebühr für den Feriendienst im Monat August (§ 7 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Fürstenfeldbruck - Kindertagesstättensatzung -KTS) wird pro Woche % der entsprechenden Gebühr gemäß Abs. 1, 2 und 3 berechnet. §4 Verpflegungsgebühren, Gebührensatz, Bestellen bzw. Abbestellen der Verpflegung (1) Bei Besuch einer Vormittagsgruppe (§ 3 Abs. 1 c) kann eine Mittagsverpflegung, jedoch nur monatlich und im voraus, bestellt werden. Abbestellungen von der Mittagsverpflegung sind rechtzeitig (spätestens am 20. des Vormonats) dem Kindergarten mitzuteilen. (2) Die Verpflegungsgebühr in den Kindergärten beträgt pro Monat der Teilnahme 46,00 € (3) Die Verpflegungsgebühren betragen in den Schülerhorten und -Zentren pro eingenommenem Essen 2,50 € Die Verpflegungsgebühren werden zum Ende des Monats abgerechnet. In den Schülerzentren kann der Bestellmodus flexibel gestaltet werden und wird von der Leitung festgelegt. Werden bestellte Mittagessen nicht abgenommen oder nicht rechtzeitig abbestellt, so ist die Verpflegungsgebühr dennoch zu entrichten. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 483 §5 Gebührenermäßigung Besuchen aus einer Familie mehrere Kinder eine städtische Kindertagesstätte, so ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für das zweite und jedes weitere Kind um je 25 v. H. §6 Entstehung und Fälligkeit; Stundung und Erlass; Zahlungsverkehr (1) Die Benutzungsgebührenschuld entsteht Aufnahmetag (§ 1 Absatz 2) eines Kindes Schülerhort bzw. in das Schülerzentrum. erstmals mit dem in den Kindergarten, (2) Die Benutzungsgebühren (§ 3) werden im Falle von Absatz 1 erstmalig am Aufnahmetag fällig. Im übrigen werden die Benutzungsgebühren (§ 3) monatlich im voraus zum 1. eines Monats fällig. Bei Abwesenheit (Krankheit, Ferien, Kuraufenthalten etc.) eines Kindes während des Monats wird keine Rückvergütung gewährt. Für den Monat August ist die volle Benutzungsgebühr zu entrichten. Unabhängig vom erstmaligen Aufnahmetag ist stets die volle Monatsgebühr fällig. (3) Die Verpflegungsgebührenschuld für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Kindergärten (§4. Abs. 1) entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen. Die Verpflegungsgebühren sind auf einen Monat bezogen im voraus zusammen mit den Benutzungsgebühren fällig. (4) Die Verpflegungsgebührenschuld für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schülerhorten und -Zentren (§ 4 Abs. 3) entsteht mit jeder Teilnahme an der Verpflegung. Die so entstandene Verpflegungsgebührenschuld wird zum Ende eines Monats abgerechnet und am fünften Werktag eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat fällig. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 483 (5) Die Stundung von Benutzungsgebühren und Verpflegungsgebühren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst, a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 222 der Abgabenordnung. Der Erlass der Benutzungsgebühren und Verpflegungsgebühren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst, a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung und § 90 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. (6) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Fürstenfeldbruck eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Verwendung der bankenüblichen Überweisungsformulare bei den Geldinstituten zu Gunsten der Stadt Fürstenfeldbruck einzuzahlen. Bareinzahlungen bei der Stadt Fürstenfeldbruck sind möglich. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kindergärten der Stadt Fürstenfeldbruck vom 07.01.1981 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Kinderhorte der Stadt Fürstenfeldbruck vom 07.01.1981 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 24. August 1992 STADT FÜRSTENFELDBRUCK gez. Maria Röhl 3. Bürgermeisterin Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 79 vom 31.08.1992; Änderung vom 6.07.1994 bekannt gemacht d. Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 08.07.-22.07.1994. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 483 geändert am 27.06.1997, ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 30.06.1997 -14.07.1997. geändert mit Stadtratsbeschluss vom 20.11.2001; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 18.12.2001 bis 03.01.2002. geändert mit Stadtratsbeschluss vom 30.07.2002; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 05.08.2002 bis 19.08.2002. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeidbruck Die Stadt Fürstenfeidbruck erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis: §1 Die Stadt Fürstenfeidbruck erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen). §2 Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem beigefügten Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz) das Anlage dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach vergleichbaren, im Kostenverzeichnis bewerteten Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind. §3 Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.07.1998 außer Kraft. Fürstenfeidbruck, den 13.11.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 24.09.2002; ortsüblich bekanntgemacht durch Aushang an den Amtstafeln von 30.09.2002 bis 11.10.2002. -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeidbruck Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVZ) Tarif- Tarifgruppe Nr. Gegenstand 0 Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 0 2 - 7 dieses Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor Gebühr 000 Anordnungen für den Einzel15 bis 600 € fall 001 0,75 € je angefangene Seite, höchstens die für Beglaubigung von Abschriften, die Erteilung des OrigiFotokopien und dgl. von eige- nals vorgesehene Gebühr, mindestens 5 €. nen Urkunden Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 € je angefangene Seite, mindestens 5 €. Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr Beglaubigungen -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand Gebühr auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 € ermäßigt werden. 002 Bei Schriftstücken, die nicht in 1,50 € deutscher Sprache abgefasst je angefangene Seite, mindestens 7,50 € sind Bescheinigungen 0020 Erteilung einer Bescheinigung kostenfrei über steuerlich absetzbare (vgl. Bek. vom 02.08.2000 AIIMBI S. Spenden 571 0021 Erteilung einer sonstigen Be- 5 bis 75 € scheinigung 003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 0,75 € je Akt oder Buch, mindestens 5 €. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind Einsicht in Rechtsvorschriften, die Stadtkarte, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne gebührenfrei -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarif- Gegenstand gruppe Nr. Gebühr 004 0040 Fristverlängerungen Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 0041 Fristverlängerung in anderen 5 bis 60 € Fällen Zweitschriften Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,5 € je angefangene Seite, mindestens 5 €. 005 10-25% der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 € 7,50 bis 75 € für jede angefangene Stunde 006 Niederschriften 007 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Androhung von Zwangsmitteln 12,50 bis 250 € (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 0070 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarifgruppe Nr. 0071 0072 0073 02 Gegenstand Gebühr Anwendung der Zwangsmittel 50 bis 2500 € Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) Pfändungsbeschluss gemäß 1 Pfändungsgebühr Art.26 Abs.5 VwZVG nach §339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) a) bei Geldansprüchen b) sonst 1/2 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO, mindestens 10 € 12,50 bis 200 € Besondere Amtshandlungen 020 03 Gemeindeordnung Genehmigung zur Führung ge- 10 bis 2500 € meindlicher Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO) Finanzverwaltung 030 0300 0301 031 Steuerverwaltung Schriftliche Auskunft aus Be- 10 bis 25 € steuerungs- und Gebührengrundlagen Ausstellung eines Ersatz-Hun- 2,50 bis 5 € desteuerzeichens Kassenverwaltung -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarif- Gegenstand gruppe Nr. Gebühr 0310 Anmahnung rückständiger Be- 1 .v.H.des angemahnten auf volle 5000 € nach träge unten abgerundeten Betrages, mindestens 4,50 € höchstens 150 € Wird in einer Mahnung die Zahlung mehrerer rückständiger Einzelbeträge gefordert, so ist der Berechnung der Gebühr die Summe der Einzelbeträge zugrunde zu legen. 0311 Pfändung beweglicher Sachen Pfändungsgebühr nach und von Geldforderungen (Art. § 339 Abs. 2 - 6 AO. Mit 26 Abs. 3 - 5 und 7 VwZVG) der Gebühr sind alle im Vollstreckungs-verfahren anfallenden Amtshandlungen abgegolten 0312 Verwertung gepfändeter Sachen 1 Öffentliche Ordnung 11 Erlaubnisse Ausnahmegenehmigungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, BaylMSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen) Sicherheit und -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Verwertungsgebühr nach § 341 Abs. 2 und 3 AO 500 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand Gebühr 110 Erteilung einer Erlaubnis oder 15 bis 2500 € Ausnahmegenehmigung 111 Nachträgliche Auflage, Zurück- 10 bis 2000 € nahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung 12 Feuerbeschau 120 Allgemeine Feuerbeschau kostenfrei nach Art. 3 (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Abs. 1 Nr. 2 KG die Feuerbeschau - FBV) 121 Außerordentliche Feuerbeschau (§ 5 Abs. 2 FBV) 1210 wenn keine oder nur geringfügi- kostenfrei nach Art. 3 ge Mängel festgestellt werden Abs. 1 Nr. 2 KG 1211 wenn erhebliche Mängel festge- 15 bis 1000 € stellt werden 122 Nachschau (§ 8 FBV) 1220 wenn bei der Feuerbeschau ge- kostenfrei nach Art. 3 ringfügige Mängel festgestellt Abs. 1 Nr. 2 KG werden 1221 wenn bei der Feuerbeschau er- 15 bis 1000 € hebliche Mängel festgestellt werden 123 Anordnung (§ 9 FBV) -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 15 bis 1000 € 500 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand 6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 61 Baugesetzbuch (BauGB) Gebühr 610 Ausübung des Vorkaufsrechts § kostenfrei nach Art. 3 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 KG §§ 24 ff. BauGB 611 Herabsetzung des Verkaufsprei- kostenfrei nach Art. 3 ses auf den Verkehrswert Abs. 1 Nr. 2 KG (§ 28 Abs. 3 BauGB) 612 Erteilung eines Negativzeugnis- 20 bis 40 € ses (§ 28 Abs. 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB) 613 Gebote nach §§176 bis 179 BauGB 614.1 Erteilung eines Negativzeug- 10 bis 125 € nisses (§ 20 ff. BauGB) 614.2 Erfolgt die Erteilung ausschließ- kostenfrei lich im Interesse einer Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Grundbuchverfügung 615 Erteilung einer Genehmigung 15 bis 1000 € nach §§ 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung Versagung einer Genehmigung kostenfrei nach §§172 ff. BauGB 616 -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 500 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand Gebühr 617 Bestätigung der Gemeinde, kostenfrei nach Art. 3 dass das Bauvorhaben nicht im Abs. 1 Nr. 3 KG Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt Wohnungsaufsichtsgesetz (WoAufG) 620 Veranlassung der Beseitigung kostenfrei nach Art. 3 von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 KG Abs. 5 Satz 3 WoAufG) 621 Anordnung der Beseitigung von 200 bis 2500 € Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG) 62 63 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Bundesfernstraßengesetz (BayStrWG/FStrG) 630 Erlaubnis für Sondernutzung an 10 bis 1000 € gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG, § 8 FStrG Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Fürstenfeldbruck 631 Anordnung nach Art. 18 a Abs. 10bis600€ 1 Satz 1 BayStrWG 632 Ersatzvornahme nach Art. 18 a 50 bis 2500 € Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, § 8 Abs. 7 a FStrG -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarifgruppe Nr. 633 64 Gegenstand Gebühr Bescheid über die Umlegung kostenfrei nach Art. 3 des Aufwandes aus der Bauiast Abs. 1 Nr. 2 KG für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) Bayerische Bauordnung (BayBO) 640 67 Freistellungserklärung (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO) 20 bis 100 € Straßenreinigungs- und Straßensicherungsverordnung 670 Befreiung von Verboten 671 Befreiung oder sonstige ange- 10 bis 75 € messene Regelung wegen unbilliger Härte 69 10bis375€ Satzung über die Benutzung stadteigener Gewässer 691 Genehmigung 7 Öffentliche Einrichtungen Wirtschaftsförderung 70 Allgemeine Amtshandlungen -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 10 bis 1000 € 500 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand Gebühr Vorschriften der Tarifgruppen 73 bis 76 dieses Kostenverzeichnisses gehen der Tarifgruppe 70 vor 700 Befreiung vom Anschluss- und/ 10bis400€ oder Benutzungszwang 701 Erlaubnis oder Ausnahmebe- 10 bis 1250 € willigung aufgrund einer Satzung 702 Nachträgliche Auflage, Rück- 10bis600€ nahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 703 Anordnung zur Erfüllung einer 10 bis 600 € satzungsmäßigen Verpflichtung Besondere Amtshandlungen Marktwesen 73 Ausnahmebewilli- 10bis250€ 730 Zuweisung, gung 731 Nachträgliche Auflage, Zurück- 10 bis 150 € nahme einer Zuweisung oder Ausnahmebewilligung Stadtentwässerung 76 760 15 bis 5000 € Genehmigung -11Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 500 TarifTarifgruppe Nr. 761 762 763 Gegenstand Gebühr Gestattung und Zulassung von 25 bis 2500 € Ausnahmen Einzelanordnungen 25 bis 5000 € Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang 25 bis 2500 € Fürstenfeldbruck, den 13.11.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 13.11.2001 Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 26.09.2002. Ortsüblich bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 30.09.2002 bis 11.10.2002. -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 540 Rechtsverordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Stadt Fürstenfeldbruck Die Stadt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBI. I S. 875) - LadschIG zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBI. I S. 1773), § 2 Ziffer 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens - ArbSprV (BayRS 805-2-A) folgende Rechtsverordnung: §1 Aus Anlaß der in Fürstenfeldbruck abzuhaltenden Jahrmärkte am ersten Frühlingsfest-Sonntag und am letzten Sonntag im Oktober, geregelt in der Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck vom 11.4.1985, dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Fürstenfeldbruck in derZeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen, die hiervon Gebrauch machen, müssen an den jeweils vorangehenden Samstagen ab 14 Uhr geschlossen werden. §2 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11.4.1985 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 29.08.1985 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 20 vom 11.10.1985. Änderung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck vom 31.08.1988. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 540 Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in der Stadt Fürstenfeidbruck Die Stadt Fürstenfeidbruck erlässt aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBII S. 875) -LadschIG- zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.06.2003 (BGBI I S. 744) und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinproduktrechtes (ASiMPV) vom 02.12.1998 (GVBI S. 956), geändert durch Verordnung vom 25.06.2002 (GVBI S. 247) folgende Rechtsverordnung: §1 § 1 Satz 2 der Rechtsverordnung zur Regelung von verkaufsoffenen Sonnund Feiertagen in der Stadt Fürstenfeidbruck wird durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt: „Aus Anlass von Märkten, Altstadtfest und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Fürstenfeidbruck am Sonntag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein." §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung des Verkaufs an Werktagen nach 18.30 Uhr am Wochenende des jährlichen Altstadtfestes der Stadt Fürstenfeidbruck vom 15.07.2002 außer Kraft. Fürstenfeidbruck, 26.06.2003 Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Stadtratsbeschluss vom 24.06.2003 Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 01.07. -16.07.2003 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochen markte in der Stadt Fürstenfeldbruck (Marktsatzung - MS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO(BayRS 2020-1-1-1) folgende Satzung §1 Märkte 1) Die Stadt Fürstenfeldbruck veranstaltet Jahr- und Wochenmärkte. 2) Die Jahrmärkte finden an folgenden Tagen statt a) am letzten Sonntag im April (Frühjahrsmarkt) b) am letzten Sonntag im Oktober (Herbstmarkt) 3) Der Wochenmarkt findet am Donnerstag jeder Woche statt. Fällt auf den Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt. §2 Marktplätze Die Märkte finden auf folgenden Plätzen statt: 1. Jahrmärkte: Auf der Hauptstraße bis zur Abzweigung Kirchstraße/Schöngeisinger Straße, auf der Hauptstraße ab Abzweigung Kirchstraße/Schöngeisinger Straße bis einschließlich Leonhardsplatz, auf der Fürstenfelder Straße bis zur Abzweigung Luitpoldstraße, auf der Münchner Straße ab Leonhardsplatz bis zur Abzweigung Stockmeierweg, auf der Schöngeisinger Straße bis zur Zufahrt Parkplatz Uhlgrundstück, auf der Pucher Straße von der Hauptstraße bis zur Jakob-Groß-Straße, auf der Dachauer Straße von der Hauptstraße bis zum Schulweg, auf der Augsburger Straße von der Hauptstraße bis zur Abzweigung Maisacher Straße und auf der Maisacher Straße bis zur Abzweigung Stadelbergerstraße. 2. Wochenmarkt: Auf dem Viehmarktplatz -1 - Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 Die genauen Standorte sind aus dem beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Marktsatzung ist, ersichtlich. §3 Betriebs- und Verkaufszeiten 1) Der Verkauf an den Jahrmärkten beginnt um 10 Uhr und endet um 18 Uhr. 2) Der Verkauf beim Wochenmarkt beginnt um 7.00 Uhr und dauert bis 12.00 Uhr. 3) Außerhalb der Markttage und der festgesetzten Marktverkaufszeiten ist jede Verkaufstätigkeit auf den Marktplätzen verboten. §4 Platzzuweisung 1) Die Standplätze werden als Tageplätze ausgewiesen; an ortsansässige und ständige Marktverkäufer können Dauerplätze (höchstens 1 Jahr) auf dem Gelände des Wochenmarktes angewiesen werden. Die Stadt behält sich die Platzvergabe vor. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Auch nach Anweisung eines Platzes kann die Marktaufsicht im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung treffen. Eine Piatzverteilung kommt nur in Frage, wenn der Marktverkäufer die anfallenden Gebühren bezahlt und den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Gewerbebetrieb erbringt. 2) Die Stadt ist berechtigt, für Markttage den Standplatz sonstiger nicht ortsgebundener Verkaufsstände auf öffentlichem oder stadteigenem Grund festzulegen. 3) Anträge auf Zuweisung eines Verkaufsplatzes an einem Jahrmarkt sollen mindestens 8 Wochen vorher, beim Wochenmarkt mindestens 4 Wochen vorher, schriftlich bei der Stadt Fürstenfeld brück unter Angabe der Größe des gewünschten Platzes und der feilzubietenden Warenarten eingereicht werden. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 541 4) Jeder Anbieter hat den ihm von der Stadt zugewiesenen Verkaufsplatz einzunehmen. Wenn der zugewiesene Verkaufsplatz nicht bis spätestens 9 Uhr eingenommen ist, kann er von der Stadt anderweitig vergeben werden. §5 Warenarten Auf den festgesetzten Märkten dürfen folgende Waren feilgeboten werden: 1) 2) Bei Wochenmärkten: a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs (§67 Abs. 1 Nr. 1-3 GewO). Bei Jahrmärkten: Hier dürfen Waren aller Art angeboten werden (§ 68 Abs. 2 GewO). §6 Warenverkauf Alle auf den Markt gebrachten Waren gelten als feilgehalten. Sie unterliegen der Beschau durch die Marktaufsichtsorgane, der sie nicht entzogen werden dürfen. Wer Waren nach Maß oder Gewicht verkauft, muss zum Messen und Wiegen geeichte Maße, Waagen und Gewichte verwenden. Auf Verlangen des Käufers ist die Ware vorzumessen oder vorzuwiegen. Ausnahmen können bewilligt werden, falls nur geringe Mengen angeboten werden. Waren, die im voraus abgemessen oder abgewogen sind und das angegebene Maß oder Gewicht nicht haben, können durch den Marktbeauftragten der Stadt gekennzeichnet und vom Verkauf ausgeschlossen werden. Die Waagen sind in sauberem Zustand zu halten. §7 Unzulässige Geschäftsausübung Schaustellungen, Musikaufführungen (ausgenommen Leierkasten) und andere Lustbarkeiten dürfen auf den für den Markt bestimmten Plätzen während der Marktzeit nicht stattfinden. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 §8 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird von den Beauftragten der Stadt Fürstenfeldbruck ausgeübt. Diese sind berechtigt: 1. 2. 3. Verbindliche Weisungen an alle Marktverkäufer zu erteilen und Aufschlüsse von ihnen zu verlangen; anzuordnen, dass Waren zu entfernen sind, die entgegen dieser Satzung oder entgegen anderer Bestimmungen feilgehalten werden, oder solche Waren zu verwahren; sind aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften andere Behörden zuständig, so tritt Halbsatz 1 dahinter zurück. Platzinhaber vom Markt auszuschließen, die a) gegen Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit auf dem Markt gröblich verstoßen haben, b) Bestimmungen dieser Vorschrift, Anordnungen oder Weisungen, die aufgrund dieser Vorschrift ergangen sind, nicht beachtet haben, c) die Gebühren nicht entrichtet haben. §9 Verkaufsstand 1) Die Stadt Fürstenfeldbruck kann Anordnungen über die einheitliche Gestaltung der Verkaufsstände erlassen. 2) Jeder Anbieter hat an seinem Verkaufsstand ein deutlich sichtbares Schild anzubringen, das in gut leserlicher Schrift den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Anschrift enthält. Sind die Anbieter Kaufleute, die eine Firma führen, so haben sie außerdem ihre Firma in der bezeichneten Weise anzubringen. 3) Die Zulassungsbestätigung der Stadt Fürstenfeldbruck ist deutlich sichtbar auszulegen. 4) Aufdringliche Reklame und störende Aufmachung sind untersagt. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 §10 Ordnung und Sauberkeit 1) Jede Verunreinigung des Marktplatzes ist zu vermeiden. Es ist verboten, Abfälle auf den Boden zu werfen. 2) Tiere, mit Ausnahme von Fischen, dürfen auf dem Marktplatz nicht getötet werden. Geflügel darf auf dem Marktplatz nicht gerupft oder geputzt werden. 3) Das schreiende Ausrufen am Marktplatz ist verboten. 4) Es ist verboten, während der Marktzeiten am Marktplatz Waren im Umhertragen und Umherziehen außerhalb der zugewiesenen Plätze feilzubieten oder zu verkaufen. 5) Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen oder sonstige Fahrzeuge dürfen grundsätzlich auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. 6) Es ist verboten, Krafträder durch den Marktplatz zu schieben sowie Waren und andere Gegenstände in den Durchgängen am Markt aufzustellen. 7) Verboten ist ferner das Umherlaufen lassen von Hunden auf dem Markt. 8) Eine Stunde nach Ablauf der Marktzeit muss der Marktplatz geräumt sein. Jeder Anbieter hat seinen Verkaufsplatz vor Verlassen von den Abfällen zu reinigen und für deren Abfuhr Sorge zu tragen. §11 Sonstige einschlägige Vorschriften Die gewerbe-, lebensmittel-, Verkehrs-, Veterinär- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Tier- und Naturschutzes finden auch für Jahr- und Wochenmärkte Anwendung. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 §12 Gebühren Für die Überlassung von Standplätzen auf den Jahr- und Wochenmärkten erhebt die Stadt Fürstenfeldbruck Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung. §12a Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. entgegen § 3 Abs. 3 außerhalb der Markttage und der festgelegten Marktverkaufszeiten eine Verkaufstätigkeit auf dem Marktplatz ausübt, entgegen § 9 während der Marktzeit Schaustellungen, Musikaufführungen (ausgenommen Leierkasten) und andere Lustbarkeiten auf den für den Markt bestimmten Plätzen ausübt, entgegen § 12 Abs. 3 am Marktplatz schreiend ausruft, entgegen § 12 Abs. 4 während der Marktzeit auf dem Marktplatz Waren im Umhertragen oder Umherziehen außerhalb der zugewiesenen Plätze feilbietet oder verkauft, entgegen § 12 Abs. 6 Krafträder durch den Marktplatz schiebt oder Waren und andere Gegenstände in den Durchgängen am Markt aufstellt, entgegen § 12 Abs. 7 Hunde auf dem Markt umherlaufen lässt, entgegen § 12 Abs. 8 den Marktplatz nicht bis spätestens eine Stunde nach Ablauf der Marktzeit geräumt hat oder seinen Verkaufsplatz vor Verlassen nicht von Abfällen reinigt und für deren Abfuhr Sorge trägt. §13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Wochen- und Ferkelmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck vom 24.8.1983 außer Kraft. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 541 Fürstenfeldbruck, den 11.04.1985 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 7 vom 24.4.1985. Geändert am 3.1.92, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 72 vom 03.02.92. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 15.12.98, bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 26.01.1999 bis 08.02.1999. Geändert mit Stadtratsbeschluss vom 25.01.2000; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln in der Zeit vom 08.03.2000 bis 22.03.2000 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 541 -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 542 Satzung zur Regelung der Ordnung auf dem Flohmarkt der Stadt Fürstenfeldbruck FLOHMARKTORDNUNG Die Stadt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5.12.1973 (GVBI. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1975 (GVBI. S. 413) und Art. 18 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.7.1974 (GVBI. S. 333), geändert durch Gesetz vom 11.11.1974 (GVBI. S. 610), mit Genehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 29.10.1976 folgende Satzung zur Regelung der Ordnung auf dem Flohmarkt der Stadt Fürstenfeldbruck (Flohmarktordnung): § 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Fürstenfeldbruck betreibt den Flohmarkt als öffentliche Einrichtung für den nichtgewerblichen Handel mit den nach § 6 dieser Marktordnung zugelassenen Gegenständen des Marktverkehrs. § 2 Ort des Flohmarktes Der Flohmarkt wird auf dem Volksfestplatz, am Viehmarktplatz oder auf dem Geschwister-Scholl-Platz abgehalten. Die genauen Standorte sind aus den beiliegenden Lageplänen (Anlagen 1-3), die Bestandteile dieser Marktsatzung sind, ersichtlich. § 3 Zeit des Flohmarktes 1) Der Flohmarkt findet in unregelmäßigen Zeitabständen, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, statt. 2) Die Abhaltung des Marktes wird mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntgemacht. § 4 Zuweisung der Verkaufsplätze (1) Die Größe der Verkaufsplätze wird auf 10 qm im Einzeifall begrenzt. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 542 Die Tiefe darf 3 m nicht überschreiten. Die Verkaufsstände sind auf den asphaltierten und mit Rasensteinen befestigten Flächen des Volksfestplatzes so aufzustellen, daß für die Zufahrt ein 7 m breiter Mittelstreifen freigehalten wird. (2) Die Verkaufsplätze dürfen nicht vor 8.00 Uhr bezogen werden und müssen spätestens 1 Stunde nach Marktschluß (§3 Abs. 1) geräumt sein. (3) Die Zuweisung der Verkaufsplätze erfolgt, solange welche verfügbar sind, durch die Stadt Fürstenfeldbruck bzw. durch deren Aufsichtsorgane. (4) Eine gemäß Art. 18 BayStrWG eventuell erforderliche Erlaubnis der Straßenbaubehörde für die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, gilt mit der Zuweisung des Verkaufsplatzes als erteilt. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Verkaufsplatzes besteht nicht; auch nach Zuweisung eines Verkaufsplatzes können die Aufsichtsorgane im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Verkaufsplatzzuweisung treffen. (6) Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der Marktfläche ist nicht gestattet. § 5 Gebühren Für die Überlassung eines Verkaufsplatzes werden keine Gebühren erhoben. § 6 Gegenstände des Flohmarktverkehres Gegenstände des Marktverkehres sind künstlerische, kunstgewerbliche und Bastelarbeiten, Gebrauchtwaren aller Art mit Ausnahme solcher, deren Handel aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen beschränkt oder untersagt ist. Ausgeschlossen sind ferner Kraftfahrzeuge, Getränke, Verzehrgegenstände und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 67 der Gewerbeordnung sowie andere Lebensmittel aller Art. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 542 Im übrigen dürfen nur solche Gegenstände angeboten werden, die üblicherweise von einer Einzelperson ohne Zuhilfenahme mechanischer Vorrichtungen transportiert werden können. § 7 Feilbieten Alle auf den Markt gebrachten Gegenstände gelten als feilgehalten. Sie unterliegen der Beschau durch die Marktaufsichtsorgane, der sie nicht entzogen werden dürfen. § 8 Reinigung der Verkaufsplätze Die Verkaufsplätze müssen eine Stunde nach Marktschluß (§3 Abs. 1)von Gegenständen und Abfällen geräumt sein. Die Nutzer eines Verkaufsplatzes sind verpflichtet, den Platz zu reinigen. Gegenstände, die trotzdem zum Zeitpunkt der Räumung von den Besitzern nicht entfernt worden sind, werden kostenpflichtig entfernt. § 9 Marktaufsicht Die Marktaufsicht wird von der Stadt Fürstenfeldbruck und den von ihr bestellten Organen ausgeübt. Diese sind berechtigt, 1. verbindliche Weisungen an alle Marktbeschicker zu erteilen, deren Personalien festzuhalten und Aufschlüsse von diesen zu verlangen, 2. anzuordnen, daß Gegenstände zu entfernen sind, die entgegen dieser Vorschrift oder gegen andere Bestimmungen feilgehalten werden, oder solche Gegenstände zu verwahren, 3. Nutzer von Verkaufsplätzen vom Markt auszuschließen, die gegen Ruhe, Ordnung oder Reinlichkeit auf dem Markt gröblich verstoßen oder die den Flohmarkthandel gewerbsmäßig betreiben. § 10 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. die in den Bereichen des Flohmarktes befindlichen gärtnerischen Anlagen betritt oder in sonstiger Weise benützt (§ 2 Abs. 2), 2. einen Verkaufsplatz vor 8 Uhr bezieht oder ihn nicht spätestens 1 Stunde nach Marktschluß (§ 3 Abs. 1) geräumt hat (§ 4 Abs. 2), 3. ein Kraftfahrzeug ganz oder zum Teil auf der Marktfläche abstellt (§4 Abs. 6), -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 542 4. 5. 6. 7. 8. 9. Gebrauchtwaren, deren Handel aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen beschränkt oder untersagt ist, anbietet (§ 6 Satz 1 Halbsatz 2), Kraftfahrzeuge, Getränke, Verzehrgegenstände und Gegenstände des Wochenmarktverkehrs nach § 67 der Gewerbeordnung sowie andere Lebensmittel aller Art anbietet (§ 6 Satz 2), Gegenstände anbietet, die üblicherweise von einer Einzelperson nicht ohne Zuhilfenahme mechanischer Vorrichtungen transportiert werden können (§ 6 Satz 3), auf den Markt gebrachte Gegenstände der Beschau durch die Marktaufsichtsorgane ganz oder teilweise entzieht (§ 7 Satz 2), den Verkaufsplatz eine Stunde nach Marktschluß (§3 Abs. 1) von Gegenständen und Abfall nicht oder nicht vollständig geräumt hat (§8Satz1), als Nutzer eines Verkaufsplatzes den Platz nicht oder nicht vollständig reinigt (§ 8 Satz 2). § 1 1 Inkrafttreten Die Flohmarktordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 22. Juni 1976 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Buchauer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 25 vom 15. November 1976 Zuletzt geändert am 29.08.1985; bekanntgemacht im Amtsblatt des LRA FFB Nr. 19 vom 1.10.1985 Letzte Änderung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 29 vom 02.05.1988 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 542 -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 542 ^ -s*- • TÄ. ... Hauptstraße -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 542 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 543 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochenund Jahrmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabegesetzes - KAG - (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.2.1985 (GVBI. S. 17) folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 2.4.1985, Az.: 1V/2-028-2, genehmigte Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochen- und Jahrmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck § 1 Standplätze Die Stadt Fürstenfeldbruck stellt für die Abhaltung von Wochen- und Jahrmärkten Standplätze zur Verfügung. § 2 Gebühren und Gebührenschuldner Für die Benutzung der Standplätze werden Benutzungsgebühren erhoben. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die Stadt gemäß § 4 der Satzung zur Regelung der Jahr- und Wochenmärkte in der Stadt Fürstenfeldbruck einen Standplatz zugewiesen hat. § 3 Gebührenfestsetzung Für die Benutzung der Verkaufsplätze erhoben: Sie betragen für den Wochenmarkt: werden Benutzungsgebühren a) Tagesstandgebühr bis 6 m Frontlänge jeder weitere angefangene Meter 10,50€ 1,50 € b) Monatsstandgebühr bis 6 m Frontlänge jeder weitere angefangene Meter 41,00 € 6,00 € c) Jahresstandgebühren bis 6 m Frontlänge jeder weitere angefangene Meter -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 385,00 € 56,00 € 543 für den Jahrmarkt: d) e) pro angefangenen ifdm. Frontlänge soweit nichts anderes bestimmt ist Mindestgebühr jedoch Standplätze zur Herstellung und den Verkauf von Waren zum Verzehr an Ort und Stelle je angefangenen Ifdm. Frontlänge 9,00 € 20,50 € 15,50 € § 4 Entstehen und Fälligkeit 1) 2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes. Die Marktgebühr für den Wochen- und Jahrmarkt wird zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides über die Zuweisung fällig. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochen- und Ferkelmärkte vom 24.08.1983 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 11.04. 1985 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Steer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 7 vom 24. April 1985. Geändert am 17.12.1996; bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln vom 07.01.1997 - 20.01.1997 Geändert am 26.06.2001; bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 20.08.2001 bis 31.08.2001. Inkrafttreten dieser Änderungen: 01.01.2002 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 580 Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in der Stadt Fürstenfeldbruck (Lärmschutzverordnung - LSchV) Die Stadt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund Art. 14 des Bayer. Immisionsschutzgesetzes (BaylmSchG) vom 8. Oktober 1974 (GVGI. S. 499) folgende mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 06.12.1977, Az. IV/2-028-2 genehmigte Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten: §1 Haus- und Gartenarbeiten 1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen zwischen 7.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 19.00 Uhr ausgeführt werden. 2) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle im Hauswesen und Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, insbesondere das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken und Betten, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Rasenmähern ausgenommen Rasenmäher mit einem Emissionswert (Ausstoßungswert) von weniger als 60 Dezibel (A), für die es bei den Regelungen des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung verbleibt. §2 Musikdarbietungen Bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, daß andere nicht unzumutbar gestört werden. §3 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 dieser Verordnung genannten Zeiten ruhestörende Arbeiten ausführt oder entgegen S 2 bei Be-1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 580 nutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten die Lautstärke so gestaltet, daß andere unzumutbar gestört werden, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 6 BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 5.000,- DM belegt werden. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in der Stadt Fürstenfeldbruck aus dem Jahr 1977 (amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 16.12.1997, Nr. 32) außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 11.12.1997 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Kellerer 1. Bürgermeister ortsüblich bekannt gemacht an den städtischen Anschlagtafeln vom 12.12.1997-09.01.1998 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 600 Verordnung über Parkgebühren im Stadtgebiet Fürstenfeldbruck (Parkgebührenverordnung -PGV) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund des § 6a Abs. 6 Sätze 4 und 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der im BGBI III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.1998 (BGBI I S. 810), in Verbindung mit § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVB. S. 1025), geändert durch Verordnung vom 02.04.1999 (GVBI S. 145), folgende Verordnung: §1 (1) Die Parkgebühren für die Benutzung von mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten gekennzeichneten Parkständen betragen in der Parkgebührenzone I Parkgebührenzone II je angefangene halbe Stunde 0,50 € 0,25 € (2) Zu Zeiten, an denen der Großparkplatz "Volksfestplatz" nicht als solcher zur Verfügung steht, betragen die Parkgebühren für die Benutzung mit Parkscheinautomaten gekennzeichneten Parkständen alternativ zu Abs. 1 in der Parkgebührenzone I11,00 € pro Tag. §2 (1) Die Parkgebührenzone I umfasst den Bereich zwischen der Hauptstraße, Viehmarktplatz, Pucher Straße und Schöngeisinger Straße bis Viehmarktstraße Die Parkgebührenzone II umfasst das restliche Stadtgebiet (2) Der beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. §3 Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 600 Fürstenfeldbruck, 16. Dezember 1996 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister ortsüblich bekannt gemacht an den städt. Anschlagtafeln vom 14.01.1997 bis 29.01.1997. Geändert am 13.05.1997; ortsüblich bekannt gemacht an den städtischen Anschlagtafeln vom 20.05.1997 bis 03.06.1997 Geändert am 14.01.1998; ortsüblich bekannt gemacht an den städtischen Anschlagtafeln vom 15.01.1998 bis 09.02.1998 Geändert am 20.02.2001; Inkrafttreten dieser Änderung: 01.01.2002 Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 21.05.2001 - 01.06.2001. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 600 schwarz umrandet Parkgebührenzone Furstenfeldbruck, Stadt Fürstenfeldbr -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 640 Satzung über den Seniorenbeirat der Stadt Fürstenfeldbruck (Seniorenbeiratssatzung - SBS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art. 20a und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBI. S. 585), geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBI. S. 268), folgende Satzung: §1 Aufgaben und Rechte (1) Die Stadt Fürstenfeldbruck bildet zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Einwohner der Stadt einen Seniorenbeirat. Dieser berät den Stadtrat und die Verwaltung in allen den Bevölkerungsanteil der Senioren besonders betreffenden Angelegenheiten. (2) Die Beratungsgegenstände werden dem Seniorenbeirat von der Ersten Bürgermeisterin zugeleitet. Der Seniorenbeirat kann auch von sich aus Vorschläge machen sowie Anregungen, Gutachten oder Stellungnahmen abgeben, die auf seinen Antrag im Stadtrat oder in den zuständigen beschließenden Ausschüssen zu behandeln sind. Die Behandlung soll innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen; das Ergebnis ist dem Seniorenbeirat mitzuteilen. (3) Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein. §2 Zusammensetzung des Seniorenbeirates, allgemeine Voraussetzungen (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 7 Mitgliedern. (2) Die Seniorenbeiratsmitglieder müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben, Gemeindebürger nach Art. 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sein und die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 20 des Gemeindewahlgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung besitzen. Mitglieder des Stadtrates können keine Seniorenbeiratsmitglieder sein. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 640 §3 Berufungsvorschläge und -bewerbungen, Berufung und Abberufung durch den Stadtrat, Ersatzmitgliedschaft (1) Vorschläge zur Berufung in den Seniorenbeirat können bei der Stadtverwaltung eingereicht werden von 1. den in der Stadt Fürstenfeldbruck tätigen Wohlfahrtsverbänden, 2. den Heimleitungen der Fürstenfeldbrucker Altenheime, 3. jedem Gemeindebürger (Art. 15 Abs. 2 GO). Bewerbungen können nur von Gemeindebürgern eingereicht werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Vorschläge nach Satz 1 sind nur gültig, wenn ihnen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beigefügt ist. eine Darüber hinaus sind Vorschläge und Bewerbungen nach Satz 1 nur gültig, wenn sie von mindestens 12 Gemeindebürgern, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, durch ihre Unterschrift unterstützt werden, die in eine beizulegende Liste einzutragen sind (Unterstützungsliste). Jeder Gemeindebürger kann beliebig viele Vorschläge oder Bewerbungen unterstützen; gibt ein Gemeindebürger mehrere Unterschriften für denselben Vorschlag oder dieselbe Bewerbung ab, so ist nur eine Unterschrift gültig. Auf die Möglichkeit, Vorschläge und Bewerbungen einzureichen, ist an den städtischen Amtstafeln rechtzeitig hinzuweisen. (2) Der Berufungsvorschlag bzw. die Berufungsbewerbung erstreckt sich auch darauf, als Ersatzmitglied in den Seniorenbeirat berufen zu werden. (3) Die Seniorenbeiratsmitglieder werden vom Stadtrat durch Beschluss berufen und abberufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Seniorenbeiratsmitgliedes beruft der Stadtrat aus den verbliebenen Berufungsvorschlägen bzw. Berufungsbewerbungen ein Ersatzmitglied; die Berufung ist in diesem Falle nur gültig, wenn ihr die betroffene Person zustimmt. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 640 §4 Persönliche und institutionelle Amtszeit (1) Die Amtszeit eines Seniorenbeiratsmitgliedes (persönliche Amtszeit) beginnt mit der Berufung in den Seniorenbeirat. Sie endet durch: 1. Ablauf der institutionellen Amtszeit 2. Abberufung nach Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 dieser Satzung 3. Niederlegung des Ehrenamtes nach Art. 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung 4. Tod. (2) Die Amtszeit des Seniorenbeirates (institutionelle Amtszeit) beträgt 3 Jahre. Der Beginn der ersten Amtszeit wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt. §5 Geschäftsgang (1) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch dreimal jährlich, zu Sitzungen ein. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden tritt die Erste Bürgermeisterin an dessen Stelle. (3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die städtische Sozialreferentin nimmt an den Sitzungen des Seniorenbeirates beratend teil. (4) Der Seniorenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürstenfeldbruck in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 640 §6 Ehrenamt, Entschädigung (1) Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten eine Entschädigung von 100,00 € pro Jahr. Scheidet ein Mitglied des Seniorenbeirates während des Jahres aus dem Amt, so erhält es soviel 12tel der Jahresentschädigung nach Satz 1, als es volle Monate tätig gewesen ist; angefangene Monate gelten als volle Monate. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Seniorenbeirates das Amt während des Jahres antritt. Mitglieder des Seniorenbeirates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. (3) Der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält über die Entschädigung nach Abs. 2 Satz 1 hinaus eine weitere Entschädigung von 50,00 € pro Jahr. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt kalenderjährlich jeweils zum 1. Juli rückwirkend. (5) Absatz 3 gilt nicht für die Erste Bürgermeisterin hinsichtlich der Ausübung der Funktion des Vorsitzenden nach § 5 Abs. 2. §7 Funktionsbezeichnungen Sämtliche in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen in gleicherweise. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.1992 in Kraft. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 640 Fürstenfeldbruck, 23.06.92 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Eva-Maria Schumacher 1. Bürgermeisterin Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Fürstenfeldbruck Nr. 77 vom 1.07.92 Geändert am 20.12.94, bekannt gemacht durch Aushang an den städt. Amtstafeln vom 24.01.-08.02.95 Geändert durch Stadtratsbeschluss vom 20.02.2001; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 21.05. 05.06.2001. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 641 GESCHÄFTSORDNUNG für den Seniorenbeirat der Stadt Fürstenfeldbruck In seiner Sitzung am 23.05.2002 hat sich der Seniorenbeirat der Stadt Fürstenfeldbruck gem. § 5 Abs. 4 der Satzung über den Seniorenbeirat der Stadt Fürstenfeldbruck nachfolgende Geschäftsordnung gegeben: § 1 Zuständigkeit Der Seniorenbeirat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm gemäß § 1 der Satzung über den Seniorenbeirat als Aufgaben zugewiesen sind. § 2 Beiratsmitglieder Die Seniorenbeiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. § 3 Vorsitz im Seniorenbeirat (1) Den Vorsitz im Seniorenbeirat führt der/die aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende, im Vertretungsfalle sein/e Stellvertreter/in. (2) Für den Fall der gleichzeitigen Abwesenheit des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreters/in führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste Mitglied des Beirates. § 4 Vertretung Der Seniorenbeirat wird durch den/die jeweils amtierende/n Vorsitzende/n nach außen vertreten. § 5 Geschäftsgang (1) Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Belange Einzelner entgegenstehen. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 641 (2) Die Beiratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. (3) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das spätestens in der nächsten Beiratssitzung von den Mitgliedern des Seniorenbeirates zu genehmigen ist. (4) Der/Die jeweils amtierende Vorsitzende des Seniorenbeirates übt während der Sitzung das Hausrecht aus. § 6 Entscheidungen in dringlichen Angelegenheiten (1) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende auch ohne Beschlussfassung durch den Beirat entscheiden, wenn eine ordnungsgemäße Ladung zu einer Sitzung des Beirates nicht möglich ist. (2) Die Entscheidung des/der Vorsitzenden ist dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben. § 7 Anwendung der Geschäftsordnung der Stadt Im Übrigen finden die Vorschriften der Geschäftsordnung des Stadtrates Fürstenfeldbruck entsprechend Anwendung. § 8 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am 01.06.2002 in Kraft. Fürstenfeldbruck, 23.05.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Vorsitzende -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 660 Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Fürstenfeldbruck -Sondernutzungssatzung (SNS)Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 2 a, 22 a Satz 1, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.12.1999 (GVBI.S.532) § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.1994 (BGBI.1S.854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBI. I S. 1452), und Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI.S.140) folgende Satzung: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Fürstenfeldbruck einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes. §2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, unterliegt die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) dem öffentlichen Recht und bedarf der Erlaubnis der Stadt Fürstenfeldbruck. Dies gilt auch dann, wenn durch die Ausübung der Sondernutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann. (2) Erlaubnispflichtig ist auch die Erweiterung, Änderung oder die Überlassung der Sondernutzung an Dritte. (3) Werden die in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig. (4) Vorübergehende Beeinträchtigungen für Zwecke der öffentlichen Verund Entsorgung bleiben dabei außer Betracht. (5) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 660 §2a Nichterlaubnisfähige Sondernutzungen Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht erteilt (1) für das Nächtigen und Lagern (2) für aktives Betteln, insbesondere das Ansprechen oder Verfolgen von Personen oder das Verengen von Zugängen (aggressives Betteln) mit Kindern und Tieren (3) für das Niederlassen zum übermäßigen, gemeinsamen Genuss von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, außerhalb zugelassener Freischankflächen. §3 Erlaubnisantrag Der Erlaubnisantrag ist mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung rechtzeitig bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann verlangen, dass der Antrag in geeigneter Weise, insbesondere durch Plan und Beschreibung, erläutert wird. §4 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Sondernutzung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift widerspricht, oder bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen letzteren der Vorgang einzuräumen ist und ein Ausgleich durch Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden kann. (3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt und von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter öffentlicher Interessen erforderlich ist. (4) Wird von einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer angegebenen späteren Zeitpunkt. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 660 (5) Eine Erlaubnis aufgrund dieser Satzung erübrigt nicht sonstige Erlaubnisse oder Genehmigungen. (6) Der Erlaubnisbescheid ist den Beauftragten der Stadt und der Polizei auf Verlangen vorzuweisen. §5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen a) bauaufsichtlich genehmigte Balkone, Erker, Wandschutzstangen, Gebäudesockel, Fensterbänke, Eingangsstufen und Sonnenschutz dächer, b) bauaufsichtlich genehmigte Licht- und Luftschächte bis zu 1 m* c) bauaufsichtlich genehmigte Schaufenster, Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen, d) parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen, die nicht mehr als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragen. e) erbung auf Baustelleneinrichtungen (Bauzäune, Gerüste) bis zu einer Fläche von 20 qm, die auf bestehende und künftige Geschäfte im Bauvorhaben selbst oder während der Bauzeit nachteilig betroffene Geschäfte in der Nachbarschaft hinweisen. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können einschränkt oder ganz untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfall Vermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter Interessen vorübergehend oder auf Dauer erforderlich ist. §6 Pflichten des Erlaubnisnehmers, Grundstückseigentümers und Bauherrn (1) Der Erlaubnisnehmer hat die Sondernutzungsanlage unter Beachtung der festgesetzten Bedingungen und Auflagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Straßenrinnen und Straßenabläufen ist freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts an- -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 660 deres ergibt. Aufgrabungen sind der Stadt vor Beginn besonders anzuzeigen. (2) Dem Benutzer obliegt die Reinigung der von der Sondernutzung betroffenen öffentlichen Fläche einschließlich des Umfeldes, das durch die Ausübung der Sondernutzung verschmutzt wird. Die Grenze ist im Einzelfall nach Erfahrungswerten festzulegen. (3) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer Anlagen oder Gegenstände, die sich in Ausübung der Erlaubnis auf dem Gemeindegrund befinden, unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Gleichzeitig ist der frühere Zustand des Gemeindegrundes wieder herzustellen. (4) Kommt der Erlaubnisnehmer den Verpflichtungen der Absätze 2 und 3 nicht nach, oder gerät er damit in Verzug, so ist die Stadt berechtigt, die Reinigung, Beseitigung oder Wiederherstellung auf seine Kosten vorzunehmen. Dies gilt entsprechend, wenn die Erlaubnis nicht erteilt worden ist. (5) Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen. (6) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen aus dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks. (7) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber der Bauherr und die bauausführenden Firmen gleicherweise verpflichtet. §7 Haftung (1) Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. (2) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt einen angemessenen Vorstoß oder Sicherheitsleistungen verlangen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der Anlagen oder der sonstigen Gegenstände, mittels deren er die Sondernutzung ausübt. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. (4) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundflächen, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Um- -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 660 stufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt. §8 Sonderregelungen (1) Für die Wochenmärkte, das Volks- und Heimatfest, die Jahrmärkte und den Christkindlmarkt gelten die jeweiligen Sonderregelungen. (2) Vertragliche Regelungen über das Aufstellen von Plakatsäulen und Plakattafeln bleiben unberührt. §9 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Centbeträge werden auf volle Euro gerundet. (2) Bei Anwendung der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Rahmengebühren ist die Gebühr im Einzelfall (3) a) nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie b) nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. (4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind werden Gebühren erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. (5) Die Mindestgebühr beträgt 2,50 €. (6) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und Längenmaße auf volle Quadratmeter oder Meter aufgerundet, soweit nicht die Maße im Gebührenverzeichnis exakt festgelegt sind. (7) Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet. Beginnt oder endet die Sondernutzung während des Jahres, so ist für jedes angefangene Halbjahr die Hälfte der Jahresgebühr zu entrichten. Monats-, Wochen- und Tagesgebühren sind für jeden angefangenen Berechnungszeitraum in voller Höhe zu entrichten. (8) Für die Erlaubniserteilung wird neben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer. Kostengesetz in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck (Kostensatzung) erhoben. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 660 §10 Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse ausgeübt wird. §11 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) b) c) d) der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer, der Rechtsnachfolger von b) wer die Sondernutzung unerlaubt ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner. §12 Entstehung und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. (2) Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird. §13 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei a) b) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis. auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Januar im voraus. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 660 (2) Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 14 Gebührenerstattung (1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben oder eine auf Widerruf genehmigte Sondernutzung widerrufen oder freiwillig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (2) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondemutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. § 15 Übergangsregelung Bereits abgeschlossene privatrechtliche Gestattungsverträge über Sondernutzungen behalten ihre Gültigkeit. Im Falle beabsichtigter und zulässiger Vertragsänderungen ist das gesamte Rechtsverhältnis in öffentlichrechtlicher Form zu regeln. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren der Stadt Fürstenfeldbruck vom 09. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28.07.1998, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, 12.12.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 11.12.2001; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 20.12.2001 bis 03.01.2002. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 661 Gebührenverzeichnis gem. § 9 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Fürstenfeldbruck (SNGVerZ) 1. Auslagekästen, Schaukästen, Automaten und ähnliche Einrichtungen bei einer Ausladung über 15 cm 1) für ein Volumen bis zu 0,1 cbm jährl. 15,00 € 2) je weitere angefangene 0,1 cbm Volumen jährl. 10,00 € Vereinskästen sind gebührenfrei 2. Container 1) bis 7 cbm 2) über 7 cbm 3. 4. 5. proTag pro Tag 3,00 € 5,00 € Baugerüste, Bauhütten, Baumaterial, Baumaschinen einschl. Geleise, Arbeitswagen oder mit Bauzäunen 1) auf Straßen und Gehwegen pro angefangene qm pro Woche 2) auf geb.pfl. Parkplätzen pro angefangene qm pro Woche 1,00 € 3,00 € Abstellen von Fahrzeugen, Möbel-, Wohn-, Last-, Personen-, Geräte-, Camping-, Werbe- u. sonstigen Wagen, Omnibusse, Anhänger pro Tag bis 2,00 € 5,00 € Fahrradständer und andere Vorrichtungen zum Abstellen von Fahrrädern pro angefangenen qm in Anspruch gen. Fläche jährl. 6. Keller-, Licht- und Luftschächte 7. 8. jährl. 26,00 € 00,00 € Treppe, Balkon, Erker pro angefangenen qm in Anspruch genommene Fläche jährl. 00,00 € Vordächer und Markisen pro angefangenen qm in Anspruch genommene Fläche jährl. 00,00 € -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 661 9. Absperrungen für gewerbliche Filmaufnahmen pro angefangenen Tag 51,00 € 10. Dekorationsgegenstände z. B. Zierzäune, Sonnenschirme je Stück monatl. bis 11. Reklamemasten (z. B. Peitschenmasten an Tankstellen) a) mit Beleuchtung je Stück jährl. b) ohne Beleuchtung je Stück jährl. 3,00 € 5,00 € 46,00 € 26,00 € 12. Reklameschilder, Reklametafeln iln freistehend je Stück wöchentl. 3,00 € 13. Informationsstände je Stück pro Tag 5,00 € 14. Rohre, Kabel, sonstige Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen (oberirdisch) pro angefangenen lfd m pro Woche 0,25 € 15. Tische und Stühle und Bänke vor Gastwirtschaften, Cafe, Eisdielen usw. pro angefangenen qm in Anspruch genommene Fiäche 8,00 € pro Saison 16. Verkaufsstände und Werbeausstellungen (Warenkörbe, Obst- und Gemüsesteigen oder andere bewegliche Einrichtungen, die der Ausstellung von Waren dienen) pro angefangenen qm in Anspruch genommene Fläche monatl. 17. Plakate an städt. Anschlagtafeln und Plakatständer (§ 9 Abs. 2 wird davon nicht berührt bis 10 Stück 11 bis 30 Stück ab 31 Stück (Plakatierungen über 2 Wochen, doppelte Gebühr) 18. Transparente pro Stück 5,00 € 5,00 € 10,00€ 15,00€ 5,00 € 19. Nasenschilder 00,00 € -2- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 661 Fürstenfeldbruck, den 20.12.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 11.12.2001; ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 20.12.2001 bis 03.01.2002. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 Satzung des Zweckverbandes der Kreis- und Stadtsparkasse Fürstenfeldbruck vom 22. Dezember 1972, in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. August 1978 I. Allgemeine Vorschriften §1 Verbandsmitglieder und Aufgaben (1) Der Landkreis Fürstenfeldbruck und die Stadt Fürstenfeldbruck haben sich mit Wirkung vom 1. Januar 1935 zur Fortführung der bisher von der Stadt Fürstenfeldbruck betriebenen Sparkasse zu einem Zweckverband zusammengeschlossen. (2) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die Errichtung einer weiteren Sparkasse oder eines ähnlichen Unternehmens auf eigene Rechnung innerhalb des örtlichen Geschäftsbezirks der Sparkasse und die Unterstützung eines solchen Unternehmens zu unterlassen; als Unterstützung gilt nicht die Unterhaltung eines Verrechnungskontos bei einem anderen Kreditinstitut. §2 Name, Sitz und Wirkungsbereich (1) Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Stadtsparkasse Fürstenfeldbruck. Kreis- und (2) Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck. (3) Sein räumlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet seiner Verbandsmitglieder. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 II. Verfassung und Verwaltung §3 Verbandsorgane 1. 2. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 4 bis 7), der Verbandsvorsitzende (§ 8). §4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung; Amtsdauer (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und 12 übrigen Verbandsräten. Q.) Von den übrigen Verbandsräten stellt das Verbandsmitglied Landkreis Fürstenfeldbruck das Verbandsmitglied Stadt Fürstenfeldbruck 6 6 Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter; Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben. Ist ein Verbandsrat endgültig oder vorübergehend verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter, bis ein neuer Verbandsrat auftreten kann oder der bisherige nicht mehr verhindert ist. Die Verbandsräte und die Stellvertreter müssen im Gebiet des sie entsendenden Verbandsmitglieds wohnen und dort zu kommunalen Ehrenämtern wählbar sein. (3) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amts der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrats mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamts; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluß der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluß der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder jederzeit widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder dem Vertretungsorgan ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 (4) Verbandsrat und Stellvertreter darf nur sein, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 SpkG gelten entsprechend. Das Amt als Verbandsrat oder Stellvertreter endet, wenn diese Voraussetzungen während der Amtszeit wegfallen. (5) Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter haben über die ihnen amtlich oder aus Anlaß ihrer Amtsführung bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. (6) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf Entschädigung für entgangenen Lohn oder entgangenes Gehalt. Die Verbandsversammlung kann für die Abgeltung dieser Ansprüche Durchschnittssätze bestimmen. Die Aufwendung trägt die Sparkasse. §5 Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Ladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Ladung muß Tagungszeit und ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen; in dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich zur Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Sparkasse (§ 7 Abs. 2 Buchst, f) zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Weitere ordentliche Sitzungen beruft der Verbandsvorsitzende nach Bedarf ein. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Verbandsräte oder ein Verbandsmitglied beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. (3) Die Aufsichtsbehörde ist von den Sitzungsterminen rechtzeitig zu verständigen. Ihre Vertreter haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen zunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 §6 Leitung der Sitzung; Beschlußfassung der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte - unter ihnen der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter - anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Die Verbandsversammlung faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen (5) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefaßt; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, sogehört er nicht zu den Abstimmenden. (6) Die Verbandsräte dürfen an der Beratung und Abstimmung über solche Angelegenheiten nicht teilnehmen, an denen sie oder ihre Ehegatten oder solche Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind, mit ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Sonderinteressen beteiligt sind, der Beschluß ihnen insbesondere einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder in denen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst in -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind. Ferner dürfen sie an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, die Wirtschaftsoder Standesorganisation.die Interessenvertretung oder sonst jemand, bei dem sie gegen Entgelt beschäftigt sind, mit ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Sonderinteressen beteiligt sind; das gilt nicht, wenn es sich um Angelegenheiten des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder handelt. Ein Sonderinteresse liegt nicht schon dann vor, wenn die in Satz 1 Genannten einen Beruf oder einer Bevölkerungsgruppe angehören, deren gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstand berührt werden (Gruppeninteresse). (7) Verbandsräte, die nach Abs. 6 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen nehmen dürfen, haben während der Beratung und Abstimmung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen. (8) Wird streitig, ob die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen, so entscheidet die Verbandsversammlung in Abwesenheit des betroffenen Verbandsrats. (9) Die Stimmabgabe eines nach Abs. 6 ausgeschlossenen Verbandsrats oder der unrechtmäßige Ausschluß eines Verbandsrats von der Stimmabgabe machen den Beschluß nur dann ungültig, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend waren. (10) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, des behandelten Gegenstands und die Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlußbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer ist eine Dienstkraft der Sparkasse zuzuziehen. Verbandsräte, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluß der Sitzung verlangen, daß das in der Niederschrift vermerkt wird. §7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung erledigt alle Angelegenheiten des Zweckverbands, insbesondere solche, die nach dem Sparkassengesetz Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 und den zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften dem Gewährträger vorbehalten sind, soweit nicht nach dieser Verbandssatzung der Verbandsvorsitzende zuständig ist. (2) Der Verbandsversammlung obliegt insbesondere a) der Erlaß der Satzung für den Betrieb der Sparkasse und die Erteilung der Zustimmung zu vom Verwaltungsrat beschlossenen Änderungen dieser Satzung, b) die Wahl der vom Gewährträger zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse und ihrer Ersatzmänner und die Aufstellung der Vorschlagsliste für die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Ersatzmänner, c) gestrichen d) gestrichen e) die Entgegennahme des Investitionsplanes der Sparkasse, f) die Entgegennahme des vom Verwaltungsrat der Sparkasse festgestellten Jahresabschlusses und Geschäftsberichts, g) die Zustimmung zum Beschluß des Verwaltungsrats über die Auflösung der Sparkasse, h) die Beschlußfassung über die Vereinigung der Sparkasse mit einer benachbarten Sparkasse. §8 Verbandsvorsitzender (1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige 1. Bürgermeister der Stadt Fürstenfeldbruck, sein Stellvertreter der jeweilige Landrat des Landkreises Fürstenfeldbruck. Sie lösen sich nach jeweils 11/2 Jahren erstmals am 1. November 1979 als Verbandsvorsitzender und als dessen Stellvertreter gegenseitig ab. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so führt der jeweilige an Lebensjahren älteste Verbandsrat, der zugleich dem Verwaltungsrat angehört, den Vorsitz in der Verbandsversammlung. Scheidet der Verbandsvorsitzende aus der Verbandsversammlung aus, so ist der jeweilige zweite Bürgermeister der Stadt Fürstenfeldbruck bzw. stellvertretende Landrat des Landkreises Fürstenfeldbruck neuer Verbandsvorsitzender. Die Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sind zugleich in ihrer Reihenfolge Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse (Art. 7 Abs. II Buchst, c SpkG). -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 (2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des jeweiligen Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen. (3) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Für den Ausschluß des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters von Amtshandlungen und den Abschluß von Rechtsgeschäften für den Zweckverband gilt § 6 Abs. 6 und Abs. 8 entsprechend. §9 Beamte und Angestellte (1) Der Zweckverband hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 KommZG). (2) Der Besoldungsaufwand und die Versorgungslasten für die bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Angestellten des Zweckverbandes werden nach Maßgabe des Art. 12 Abs. III SpkG von der Sparkasse getragen. (3) Die Regelung der Dienstverhältnisse der bei der Sparkasse beschäftigten Beamten und Angestellten und der Erlaß von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz obliegt dem Verwaltungsrat der Sparkasse, er kann diese Befugnisse auf den Vorstand übertragen. (4) Den bisherigen Beamten und Angestellten der in § 1 Abs. 1 genannten Sparkasse, die in den Dienst des Zweckverbandes übergetreten sind, werden die bisher erworbenen Rechte gewährleistet. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 III. Wirtschafts- und Haushaltsführung §10 Vermögensübergang; Finanzbedarf; Bilanzgewinn; Haftung (1) Das Vermögen der zu der Zweckverbandssparkasse zusammengeschlossenen Sparkassen ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Stand vom 1. Januar 1935 auf die Zweckverbandssparkasse über. (2) Den Finanzbedarf des Zweckverbands Zweckverbandssparkasse unbeschadet der Verbandsmitglieder nach Abs. 5. trägt Haftung die der (3) Der verteilungsfähige Bilanzgewinn der Sparkasse wird, wenn er weder der Sicherheitsrücklage oder einer sonstigen Rücklage zugeführt noch gem. § 29 Abs. 3 Buchst, c SpkO mit Zustimmung der Verbandsmitglieder von der Sparkasse für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, unmittelbar an die Verbandsmitglieder nach folgendem Verteilungsschlüssel abgeführt: Zu gleichen Teilen. Der an die Verbandsmitglieder abgeführte Bilanzgewinn darf von diesen nur für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke verwendet werden. (4) In Zeiträumen von ... Jahren kann jedes Verbandsmitglied die Überprüfung des in Abs. 3 genannten Verteilungsschlüssels durch die Verbandsversammlung verlangen. Für die Änderung des Verteilungsschlüssels ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 maßgebend. (5) Für die Verbindlichkeiten des Zweckverbands und der Zweckverbandssparkasse haftet in erster Linie der Zweckverband unbeschränkt, unbeschadet der Pflicht der Sparkasse, ihre Verbindlichkeiten zunächst aus ihrem eigenen Vermögen zu erfüllen. In zweiter Linie haften die Verbandsmitglieder dem Zweckverband nach dem für die Verteilung des Bilanzgewinns in Abs. 3 festgelegten Verteilungsschlüssel. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 680 IV. Änderung der Verbandssatzung und Auflösung §11 Änderung der Verbandssatzung (1) Eine Änderung der Verbandssatzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. (2) Jedes Verbandsmitglied kann seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen (außerordentliche Kündigung). Diese Kündigung löst den Zweckverband auf, wenn er nur zwei Verbandsmitglieder hat; hat er mindestens drei Verbandsmitglieder, so haben die übrigen innerhalb von sechs Monaten darüber zu beschließen, ob sie den Zweckverband fortsetzen, ändern oder auflösen wollen. (3) Der Beitritt weiterer Mitglieder, der Austritt, der Ausschluß und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind ihr anzuzeigen. §12 Auflösung des Zweckverbands (1) Die Auflösung des Zweckverbands ist nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam: a) Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung, b) die Vertretungsorgane aller Verbandsmitglieder müssen der Auflösung des Zweckverbandes zustimmen, c) die Übernahme der Beamten, der unkündbaren Angestellten und der Angestellten, die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, und der Versorgungslasten des Zweckverbands ist durch die Verbandsmitglieder zu regeln; die bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften sind zu gewährleisten, -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 d) die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Wird der Zweckverband aufgelöst und geht die Aufgabe, eine Sparkasse zu betreiben, ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit über, so gilt für die Rechtsstellung und die Übernahme der Beamten und der Versorgungsempfänger des Zweckverbands Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne daß die Aufgabe, eine Sparkasse zu betreiben, auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergeht, so hat (haben) das (die) Verbandsmitglied(er) -Stadt Fürstenfeldbruck und Landkreis Fürstenfeldbruck - entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel (§ 10 Abs. 3 der Satzung) anteilig die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen, soweit nicht eine andere Regelung nach Abs. 1 Buchst, c getroffen wird. (3) Die rechtswirksam beschlossene und aufsichtlich genehmigte Auflösung des Zweckverbands wird erst wirksam mit dem Schluß des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Auflösung (Abs. 1) erfüllt worden sind. §13 Abwicklung; Auseinandersetzung (1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Das gilt nicht, wenn die Aufgabe, eine Sparkasse zu betreiben, für den gesamten räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands (§ 2 Abs. 3) von nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernommen wird. (2) Die Verbandsversammlung führt die Abwicklung durch, wenn sie damit nicht den Verbandsvorsitzenden oder andere Personen betraut. Zunächst sind die Ansprüche der Gläubiger des Zweckverbands zu befriedigen. Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Zweckverbands noch verbleibende Verbandsvermögen ist nach dem für die Verteilung des Bilanzgewinns festgelegten Schlüssel ( § 1 0 Abs. 3) auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. (3) Ist der Zweckverband aufgelöst worden und führt ein Verbandsmitglied die Sparkasse weiter, so findet mit dem ausscheidenden -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 680 Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung statt; dieses hat nur Anspruch auf einen Anteil am Reinvermögen des Zweckverbands und der Sparkasse, der dem Verteilungsschlüssel des § 10 Abs. 3 entspricht. Die Beteiligten haben sich darüber zu einigen, wann der Anteil am Reinvermögen auszuzahlen ist; die Einigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. (4) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne daß ein Verbandsmitglied die Sparkasse weiterführt, so ist außer der Abwicklung der Geschäfte des Zweckverbands (Abs. 2) auch die Sparkasse aufzulösen. Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Sparkasse noch verbleibende Sparkassenvermögen geht nach dem für die Verteilung des Bilanzgewinns festgelegten Schlüssel ( § 1 0 Abs. 3) unmittelbar auf die Verbandsmitglieder über. Dieses Vermögen haben die Verbandsmitglieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. V. Schlußvorschriften §14 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern oder der Verbandsmitglieder untereinander aus dem Verbandsverhältnis (Mitgliedschaftsstreitigkeiten) ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen, die einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten kann. §15 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Satzung der Sparkasse wird im "Fürstenfeldbrucker Tagblatt" öffentlich bekanntgemacht. Satzungsänderungen veröffentlicht die Sparkasse gem. § 27 Abs. 2 SpkO. (2) Alle anderen öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands werden in dem in der Satzung der Zweckverbandssparkasse bestimmten Veröffentlichungsblatt veröffentlicht, soweit nicht die Aufsichtsbehörde zur Veröffentlichung zuständig ist. -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 680 (3) Soweit die Bekanntmachungen nicht von der Aufsichtsbehörde verfügt sind, sind sie vom Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. §16 Inkrafttreten; Aufhebung der früheren Verbandssatzung Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 5. Mai 1967 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 1. August 1978 Der Vorsitzende des Zweckverbands Steer (1. Bürgermeister) Die Änderung der Satzung wurde von der Verbandsversammlung in der Sitzung vom 30. Mai 1978 beschlossen und im Amtsblatt der Regierung von Oberbayern Nr. 12 vom 14. Juli 1978 veröffentlicht. -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 700 Verzeichnis über die Entgelte für die Benutzung der Tennisplätze und Vermietung von Sportplätzen gemäß Beschluss des Stadtrates vom 16. März 1982 und Beschluss des Sportausschusses vom 09.04.86 Entsprechend dem Beschluss des Sportausschusses vom 15.03.95 werden die Entgelte für die Benutzung der Tennisplätze und die Mieten für die Sportplätze wie folgt geändert: Entgelte für die Benutzung der Tennisplätze Einzelkarte: Wochentage Montag bis Freitag Montag bis Freitag Montag bis Freitag samstags, sonn- und feiertags Uhrzeit Preise € 08.00-12.00 12.00-16.00 16.00-20.00 08.00 - 20.00 7,00 7,00 8,00 10,00 Änderung durch Beschluss des Ausschusses für Soziales, Jugend und Sport vom 16.10.2001. Die Änderungen treten am 01.01.2002 in Kraft. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 720 Richtlinien zur Bezuschussung des Besucherverkehrs mit den Partnerstädten Dem allgemeinen Wunsch auf ein freundschaftliches, friedliches Zusammenleben mit den europäischen Nachbarländern Rechnung tragend, ist die Stadt Fürstenfeldbruck partnerschaftliche Verbindungen mit den Städten Livry-Gargan Cerveteri Wichita Falls Zadar in in in in Frankreich, Italien, Texas und Kroatien eingegangen. Zu den vornehmsten Aufgaben dieser Beziehung gehört es, den interessierten Kreisen der befreundeten Städte unmittelbare Begegnungen zu ermöglichen um damit die Grundlagen für eine bleibende Freundschaft gegenseitiges Kennenlernen und Verstehenlernen - zu schaffen. Zur Förderung internationaler Begegnungen im Rahmen der partnerschaftlichen Beziehungen ist die Stadt Fürstenfeldbruck bereit, einen angemessenen Beitrag unter Zugrundelegung folgender Richtlinien zu leisten: I. Förderungswürdigkeit Die Stadt Fürstenfeldbruck fördert nur Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem partnerschaftlichen Verhältnis zu den Städten LivryGargan, Cerveteri, Wichita Falls und Zadar stehen. Ziel der geförderten Maßnahme muß es sein, die in den Partnerschaftsurkunden mit beiden Städten getroffenen Abmachungen, insbesondere die Zusammenarbeit auf allen Gebieten des gemeinsamen Interesses, zu verwirklichen. Gefördert werden insbesondere: 1) Der Jugendaustausch mit dem Ziel der internationalen Verständigung und der Förderung des Interesses für Zusammenarbeit im allgemeinen und der sprachlichen Bildung sowie des Gedankenaustausches über kulturelle Besonderheiten; -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 720 2) Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports, insbesondere die Austragung von gemeinsamen Wettkämpfen; 3) Kulturelle und wirtschaftliche Maßnahmen, wie a) Kontakte zwischen Fachleuten aus dem Bereich der Kulturarbeit, der Städteplanung und des Umweltschutzes, b) Beteiligung an Ausstellungen und c) Darbietungen auf den Gebieten der Musik, des Theaters, des Tanzes u.a. Nicht gefördert werden: 1) Private Ferien- und Urlaubsaufenthalte, 2) Touristische Unternehmen, 3) Begegnungen, die wegen ihrer kurzen Dauer oder des Fehlens von Kontaktpersonen ein ausreichendes Kennen- und Verstehenlernen der Partnerstädte als nicht wahrscheinlich erscheinen lassen, 4) Maßnahmen, die bereits durch ein Jugendwerk (z.B. Französisches Jugendwerk) bezuschußt werden. II. Förderungsvoraussetzungen A Bei Reisen von Fürstenfeldbrucker Bürgern in die Partnerstädte: 1) Es muß eine schriftliche Einladung aus der Partnerstadt vorliegen. 2) Es muß ein Programm vorliegen, aus dem der förderungswürdige Zweck des Besuches hervorgeht. 3) Transport und Unterbringung müssen gesichert sein. 4) Von den Reisenden ist eine angemessene Eigenbeteiligung an den Kosten der Maßnahme zu leisten. 5) Bei Reisegruppen ist vor Beginn der Reise eine vorläufige Teilnehmerliste vorzulegen. B Bei Reisen von Bürgern der Partnerstädte nach Fürstenfeldbruck: 1) An die Besucher muß eine schriftliche Einladung der Stadt Fürstenfeldbruck oder von Vereinen, Organisationen usw. aus dem Stadtgebiet mit Einverständnis der Stadt ergangen sein. 2) Es muß ein Programm vorliegen, aus dem der förderungswürdige Zweck des Besuches hervorgeht. ___ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 Deutsch- 720 3) Die Unterbringung der Gäste in Fürstenfeldbruck muß gesichert sein. III. Höhe der Förderung A Bei Reisen von Fürstenfeldbrucker Bürgern in die Partnerstädte: 1) Die Stadt Fürstenfeldbruck gewährt einen Reisekostenzuschuss von 26,- € pro Person, Jahr und Partnerstadt. Aufgrund der großen Entfernung und der damit verbundenen hohen Kosten werden Zuschüsse für Reisen in die Partnerstadt Wichita Falls von Fall zu Fall im Hauptausschuss behandelt und als Empfehlung an den Stadtrat zur endgültigen Beschlussfassung weitergeleitet. 2) Mitglieder des Stadtrates und Angehörige der Stadtverwaltung erhalten Reisekosten nach den jeweils geltenden Vorschriften des Bayer. Reise-Kostengesetzes, wenn sie die Reise im Auftrag der Stadt unternehmen. B Bei Reisen von Bürgern der Partnerstädte nach Fürstenfeldbruck: 1) Soweit die Unterbringung und Verpflegung von Bürgern der Partnerstädte, die von der Stadt Fürstenfeldbruck eingeladen werden, in Privathaushalten erfolgt, wird dem Gastgeber hierfür eine Tagespauschale von 8,- € je Gast gewährt. 2) Soweit Bürger der Partnerstädte mit Einverständnis der Stadt Fürstenfeldbruck (vergl. II B 1) von Vereinen, Organisationen usw. aus dem Stadtgebiet eingeladen werden, wird den Gastgebern eine Tagespauschale von 8,- € je Gast, Jahr und Partnerstadt gewährt. C. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungsmitteln besteht nicht. Die Gewährung richtet sich nach den im Haushalt der Stadt Fürstenfeldbruck vorhandenen Mitteln. Die Entscheidung ist entsprechend den Vorschriften der Geschäftsordnung dem 1. Bürgermeister oder dem Hauptausschuß vorbehalten. IV. Verfahren 1) Der Antrag auf Zuschußgewährung ist vor Beginn der Reise schriftlich einzureichen. Die in den Richtlinien geforderten Unterlagen sind beizufügen. 2) Auf die voraussichtlich zu gewährenden Förderungsmittel kann vor Beginn der Reise eine Abschlagszahlung bis zu 50% ausgezahlt werden. __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 720 3) Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Reise und - bei Reisegruppen - nach Vorlage einer endgültigen Teilnehmerliste mit persönlicher Unterschrift jedes einzelnen Teilnehmers. 4) Die nach diesen Richtlinien anfallenden Ausgaben der Stadt sind im Haushaltstitel "Partnerstädte" zu buchen. Vorstehende Richtlinien wurden in der Sitzung des Hauptausschusses am 19.09.2001 geändert. Sepp Kellerer 1. Bürgermeister -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 740 Satzung zur Regelung von Fragen des öffentlichen Gemeindeverfassungsrechts (Gemeindeverfassungsrechtssatzung - GVRS) Die Stadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 4 1 , 95 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: §1 Zusammensetzung des Stadtrates Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 40 ehrenamtlichen Mitgliedern. §2 Ausschüsse 1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: a) b) c) d) e) f) den Hauptausschuss den Bau- und Verkehrsausschuss den Umwelt- und Planungsausschuss den Ausschuss für Soziales, Jugend und Sport den Werkausschuss Fürstenfeld den Ferienausschuss Die Ausschüsse unter Buchst, a) - f) bestehen aus dem Vorsitzenden und 13 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. (g) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren ehrenamtlichen Stadtratsm itg I iedern. (2) Für besondere Bauvorhaben können durch Beschluss des Stadtrates baubegleitende Ausschüsse, bestehend aus dem Vorsitzenden und bis zu 13 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, gebildet werden. (3) Im Rechnungsprüfungsausschuss führt das an Lebensjahren älteste Ausschussmitglied den Vorsitz; nach dem gleichen Grundsatz ist der stellvertretende Vorsitzende zu bestimmen. -1 - Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003. 740 (4) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse). (5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. §3 Tätigkeit der ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder; Entschädigung (1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten a) eine monatliche Entschädigung von 150,--€; b) für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie angehören oder zu denen sie vom Bürgermeister geladen sind, eine Entschädigung von 35,00 € je Sitzung; dies gilt entsprechend für Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden; c) für die Teilnahme an bis zu 25 Fraktionssitzungen eine Entschädigung von 35,00 € je Sitzung. Weitere entschädigungspflichtige Fraktionssitzungen sind beim Bürgermeister vorher anzumelden. Für fraktionslose Stadtratsmitglieder, die einer Ausschussgemeinschaft angehören, gelten die Sätze 1 und 2 gleichermaßen. Sonstige fraktionslose Stadtratsmitglieder erhalten 35,00 € je Stadtratssitzung; d) für die offizielle Vertretung des ersten Bürgermeisters bei Veranstaltungen eine Entschädigung von 35,00 €; -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003. 740 e) für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen der Stufe B des Gesetzes für die Reisekostenvergütung der Beamten; f) für eine besondere Inanspruchnahme außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung in Höhe von 10,00 € je angefangene Stunde. Der 1. Bürgermeister stellt die besondere Inanspruchnahme fest; g) als Fraktionsvorsitzende zur Abgeltung des Arbeitsmehranfalles zusätzlich eine Entschädigung von monatlich 30,00 € als Sockelbetrag und monatlich zusätzlich je Mitglied der Fraktion 5,00 €; (3) Die Fraktionen erhalten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 30,00 € pro Mitglied und Jahr. (4) Entschädigung und Sitzungsgelder werden monatlich nachträglich geleistet. Die Entschädigungen werden bei Urlaub und Krankheit weiter gewährt. Den Stadtratsmitgliedern, die ohne begründete Entschuldigung einer Stadtratssitzung fernbleiben oder diese ohne Grund vorzeitig verlassen, wird von der Entschädigung nach § 3 Abs. 2 Buchst, a) ein Betrag von jeweils 35,00 € einbehalten. In Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat. §4 Erster Bürgermeister Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit §5 Weitere Bürgermeister Der zweite Bürgermeister und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte. §6 Inkrafttreten -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003. 740 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverfassungsrechtssatzung vom 08.05.1996, zuletzt geändert mit Satzungsbeschluss vom 23.10.2001, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 24.05.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer Erster Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 03.06.2002 bis 17.06.2002 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003. 741 GESCHÄFTSORDNUNG für den Stadtrat Fürstenfeldbruck Wahlperiode 2002-2008 Der Stadtrat Fürstenfeldbruck gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung: A. Die Stadtorgane und ihre Aufgaben I. DER STADTRAT §1 Zuständigkeit im Allgemeinen (1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen. (2) 1Der Stadtrat überträgt die in § 9 Abs. 1 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbständigen Erledigung. 2Er kann die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; das gleiche gilt für den Eigenbetrieb. §2 Ausschließlicher Aufgabenbereich Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: 1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO) 2. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO) -1Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 3. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abs. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO) 4. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO) 5. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO 6. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO) 7. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO) 8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet. 9. Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes und die Einleitung von Raumordnungsverfahren, sowie Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplanplänen einschließlich der Beschlussfassung nach § 10 BauGB, soweit nicht der Umweltund Planungsausschuss ermächtigt ist. 10. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Stadtbediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen. 11. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO) 12. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO) 13. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO) -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 14. Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über städtische Unternehmen. 15. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO) 16. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters (Art. 104 Abs. 3 GO) 17. Angelegenheiten, die sich aus der Gewährträgerschaft für die Sparkasse Fürstenfeldbruck ergeben. §3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor: 1. Allgemeine Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, Tarifen und Entgelten 2. Finanzielle Angelegenheiten, soweit sie nicht auf einen Ausschuss übertragen sind 3. Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten, und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Angestellten, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss, dem Eigenbetrieb oder den Bürgermeister übertragen sind 4. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen 5. Grundsätzliche Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 6. Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen 7. Vorschlag, Entsendung und Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen 8. Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft 9. Angelegenheiten von Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist, die die Errichtung, Kündigung und Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Gesellschaftseinlagen betreffen II. DIE STADTRATSMITGLIEDER §4 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder, Befugnisse (1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50,19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. (3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). (4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Ge- -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 741 Schäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 13 bis 18) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). (5) 1 Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2 lm Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 3Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. (6) Dem Fraktionsvorsitzenden und einem benannten Sprecher von Ausschussgemeinschaften werden bezüglich Abs. 5 die gleichen Rechte wie für Referenten eingeräumt ohne Beschränkung auf einen einzelnen Wirkungskreis. (7) Es werden folgende Referate gebildet: 1. Planung Angelegenheiten der Stadtentwicklung, Stadt- und Verkehrsplanung, Hochwasserfreilegung, planungsrelevante Umweltfragen. 2. Bau Angelegenheiten des Stadtbauamtes - Abteilung Hoch- und Tiefbau, Baugesuche gemäß §§ 29 ff. Baugesetzbuch. Bau und Unterhalt der öffentlichen Straßen, Wege und Brücken, Kanalisation 3. Verkehr Angelegenheiten der örtlichen und überörtlichen Verkehrslenkung und regelung, Vorbehandlung verkehrsrechtlicher und verkehrstechnischer Anordnungen und Maßnahmen. 4. Finanzen Angelegenheiten des städtischen Haushaltes, der Finanzplanung, des Kassen- und Rechnungswesens einschließlich der Vermögens- und Schuldenverwaltung, Abgaben und Rechnungsprüfung. 5. Personal Angelegenheiten des städtischen Personals (Stadtverwaltung, Veranstaltungsforum). -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 6. Sport Angelegenheiten der Pflege der sportlichen Belange, Sportplanung, Verbindung zur Sportvereinen, Sportanlagen und -einrichtungen. 7. Kultur / Brauchtum Kirchen, Vereine (Heimatpflege, Gesang, Musik, Konzerte, Theater, Kolping), Historischer Verein, Brauchtum (Leonhardifahrt, LuzienhausSchwimmen, Faschingszug), Stadtball, Straßenbenennungen, Denkmalschutz, Gefangenenfriedhof, Gefallenendenkmäler. Gestaltung des kulturellen Veranstaltungsprogrammes in Abstimmung mit Kultur / Fürstenfeld. 8. Kultur / Fürstenfeld Eigenbetrieb Fürstenfeld mit Vereinen mit Sitz in Fürstenfeld (IG Kultur, Künstlervereinigungen, Neue Bühne Brück, Kleinkunst) Museen, Stadtarchiv, Stadtchronik, historische Veröffentlichungen der Stadt, städtische Kunst- und Geschichtsausstellungen, Ankauf von Kunstgegenständen. Gestaltung des kulturellen Veranstaltungsprogrammes in Abstimmung mit Kultur / Brauchtum. 9. Bibliothek Angelegenheiten der städtischen Bibliotheken. 10. Schulen - Erwachsenenbildung Angelegenheiten der Erfüllung des Verwaltungs- und Sachaufwandes für Grund- und Hauptschulen, Erwachsenenbildung. (VHS, Brucker Forum) 11. Horte, Spielplätze / Schulsozialarbeit Angelegenheiten der Horte und Schülerzentren, sowie der Schaffung, des Ausbaues, der Ausstattung und Pflege städtischer Kinderspielplätze. 12. Kindergärten Angelegenheiten der Kinderkrippen und Kindergärten einschließlich vorschulischer Erziehung. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 13, Feuerwehr / Katastrophenschutz Angelegenheiten des Feuerlöschwesens, der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerbeschau, des Hochwasser- und Katastrophenschutzes, Zivilschutzfragen. 14. Volksfest/Märkte Angelegenheiten der Organisation und Durchführung der örtlichen Märkte und Volksfeste. 15.Jugend Angelegenheiten der Jugendzentren und des Abenteuerspielplatzes sowie Angelegenheiten der gesamten organisierten und nichtorganisierten Jugend. 16. Soziales / Frauen Angelegenheiten der Alten- und Pflegeeinrichtungen, Behindertenangelegenheiten, Kontaktpflege mit allen Trägern und Einrichtungen des Sozialwesens, Seniorenveranstaltungen. Behandlung bei Problemstellungen von Frauen, Kontaktpflege mit den Trägern der Frauenarbeit, Gleichstellung von Frauen und Männern und Förderung der Frauenkultur. 17. Wirtschaftsförderunq / Stadtmarketinq / Neue Medien Angelegenheiten der örtlichen Wirtschaftsförderung. Fragen weiterer Gewerbeansiedlungen bzw. Industrieansiedlungen. 18. Mittelstand / Gewerbe Angelegenheiten des Mittelstandes, Handels und Gewerbes, Kontaktpflege mit diesen Betrieben und deren Verbänden, Förderung des Fremdenverkehrs. 19. Partnerstädte / Integration Angelegenheiten von Partnerstädten und Ausländern, Kontaktpflege mit den Partnerstädten und allen Trägern und Einrichtungen für ausländische Mitbürger. 20. Umwelt- und Landschaftsschutz Angelegenheiten des Landschafts- und Naturschutzes. Angelegenheiten des Ausbaues und der Pflege der öffentlichen Grünanlagen, Pflanzgärten, der Schaffung, dem Ausbau und der Pflege von Freizeiteinrichtungen und Naherholungsstätten. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 Angelegenheiten, die der Sicherung einer intakten Umwelt und der Abwehr von Umweltschäden dienen, insbesondere auf dem Gebiet des Gewässerschutzes (Kläranlagen), der Lufteinhaltung (Feuerungsanlagen), des Lärmschutzes (Verkehr) und der Abfallwirtschaft (Entsorgungsstruktur). 21. Friedhof / Bauhof Angelegenheiten des Friedhofswesens, des Bauhofes incl. der Stadtgärtnerei und des städtischen Fuhrparks. 22. Stadtwerke Angelegenheiten der Elektrizitätsversorgung (Stadt- und Überlandgebiet), Wasser- und Fernwärmeversorgung (Stadtgebiet) sowie Bäder und Eisstadion. 23. Freizeit / Erholung Angelegenheiten der Freizeitgestaltungen und Einrichtungen, Kontaktpflege mit den entsprechenden Vereinen und Verbänden 24. Wohnungsbau / Liegenschaften Angelegenheiten der stadteigenen Grundstücke, des baulichen Unterhalts der städtischen Wohngebäude; Schaffung und Förderung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues. §5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften (1) 1Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. (2) 1Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 §6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben 1 Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). Weichen sie beim Vortrag im Gemeinderat von der Auffassung des ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen. III. DIE AUSSCHÜSSE 1. Allgemeines §7 Bildung, Auflösung (1) 1ln den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. (2) Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung ein erster und ein zweiter Stellvertreter namentlich bestellt. (3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO). -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 (4) Bei Ausschusssitzungen, in denen ein Ausschussmitglied als Verhinderungsvertreter den Vorsitz führt, ist eine Stellvertretung nicht möglich. Die Zahl der Mitglieder verringert sich somit für diese Sitzung um ein Mitglied. (5) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO). §8 Vorberatende und beschließende Ausschüsse (1) Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. (2) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbständig anstelle des Stadtrats. (3) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2 Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam. (4) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. Jeder Ausschuss beschließt gesondert. -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 2. Aufgaben der Ausschüsse §9 Ständige Ausschüsse (1) Die ständigen Ausschüsse haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 1. Haupt- und Finanzausschuss: a) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gemeinschaftspflege, der Erwachsenenbildung und der öffentlichen Einrichtungen, der Wirtschaftsförderung, ohne Bau- und Umweltangelegenheiten. b) Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, namentlich die Entscheidung über - überplanmäßige Ausgaben bis 200.000 € (Art. 66 Abs. 1 GO) - außerplanmäßige Ausgaben bis 100.000 € (Art. 66 Abs. 1 GO) - Erlass bis 40.000 € - Niederschlagung bis 200.000 - Stundung bis 400.000 € - Aussetzung der Vollziehung bis 200.000 € - Grundsätze für Geldanlagen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren c) Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien de Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 400.000 € Im Einzelfall. d) Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 400.000 €. e) Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von 400.000 €. -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 f) Grundstücksangelegenheiten: a.a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 400.000 € im Einzelfall. b.b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 400.000 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden. c.c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 10.000 € monatlich nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden. d.d) die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 400.000 € beträgt. g) in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten: die Behandlung von Rechtsbehelfen, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie sie Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn der Streitwert voraussichtlich 400.000 € nicht übersteigt. h) Personalangelegenheiten der städtischen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 i) Bewilligung von Zuschüssen an alle Gruppen von mehr als 3.000 € im Rahmen der Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist. j) Alle Angelegenheiten der Referate Bibliothek und Volksfest / Märkte 2. Bau- und Verkehrsausschuss: a) Baumaßnahmen am stadteigenen Haus- und Grundbesitz sowie Straßen-, Brücken- und Kanalbau, einschließlich aller Bauvergaben _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 mit Ausnahme derjenigen, für die baubegleitende Ausschüsse nach § 11 und der Werkausschuss nach Nr. 3 zuständig sind und derjenigen, die von der Konzeption der zuständigen Fachausschüsse abweichen, bis zu einer Höchstgrenze von 1 Mio. €. b) Straßengrundabtretungen; c) Behandlung von Bauvorhaben (§ 36 BauGB), soweit nicht der 1. Bürgermeister nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 GeschO zuständig ist d) Behandlung von Werbeanlagen, die das Stadtbild berühren e) im übrigen Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten im Rahmen der Haushaltmittel, die zum Aufgabenbereich des Referates Bauwesen gehören. f) wichtige Fragen, die zum Aufgabenbereich des Referates Verkehr gehören. g) Widmungen, Umstufungen und Einziehungen nach dem Straßenund Wegerecht. h) Stellungnahme zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnissen 3. Umwelt- und Planunqsausschuss: a) Vorberatend: Stadt- und Verkehrsplanung, Stadtentwicklung, Stadtsanierung, Betriebsansiedlungen, Baulandumlegung, planungsrelevante Umweltfragen. Aufstellungs-, Änderungs- und Aufhebungsbeschluss sowie Satzungsbeschluss von Bebauungsplänen, Grundsatzfragen des Umweltschutzes, sowie der Abwasserbeseitigung und Angelegenheiten der Abfallwirtschaft. b) Beschließend: Verfahren bei Bebauungsplänen mit Ausnahme des Aufstellungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses sowie des Satzungsbeschlusses und Erlass von sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Angelegenheiten des Umwelt- und Landschaftsschutzes von grundsätzlicher Bedeutung. -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 4. Werkausschuss Fürstenfeld a) Alle Angelegenheiten der städtischen Eigenbetriebe, soweit nicht der Stadtrat zur Entscheidung ausschließlich zuständig ist, sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt. b) Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten der Kulturreferate einschließlich der Bewilligung von Zuschüssen an alle Gruppen, die von diesen Referaten erfasst sind, von mehr als 3.000 € im Rahmen der Haushaltsmittel. c) Bei Baumaßnahmen in den o. a. Bereichen und bei Benennungen von Straßen wirkt der Ausschuss vorberatend. 5. Ausschuss für Soziales, Jugend und Sport a) Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten der Referate Soziales, Kindergärten, Horte/Schülerzentren/Kinderspielplätze, Schulen, Jugend, Frauen, Sport sowie des Themenbereiches Freizeit- und Naherholung; b) Bewilligung von Zuschüssen an alle Gruppen, die von den Referaten nach Buchstabe a) erfasst sind, von mehr als 3.000 € im Rahmen der Haushaltsmittel; c) Art und Umfang der Benützung städtischer Sportanlagen und einrichtungen durch örtliche und auswärtige Vereine oder Privatpersonen, Vergabe der Sportförderungsmittel; d) Sportlerehrung; e) Bei Baumaßnahmen in den o. a. Bereichen wirkt der Ausschuss vorberatend. (2) 1 Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Stadtrat nach §§ 2 und 3 selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2 lm Übrigen entscheiden sie anstelle des Stadtrats als beschließende Ausschüsse. -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 §10 Rechnungsprüfungsausschuss Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO). §11 Baubegleitende Ausschüsse (1) Baubegleitende Ausschüsse können für städtische Baumaßnahmen von besonderer Bedeutung gebildet werden. Der Stadtrat legt bei der Beschlussfassung über die Bildung eines baubegleitenden Ausschusses dessen Aufgabenbereich fest. (2) Die Tätigkeit der baubegleitenden Ausschüsse endet mit Vorlage und Genehmigung der Schlussrechnung des Projektes. §12 Ferienausschuss (1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen. Sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien. (2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetz dem Stadtrat vorbehalten sind, soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetz von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen. -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 IV. DER ERSTE BURGERMEISTER 1. Aufgaben §13 Vorsitz im Stadtrat (1) 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3ln den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). (2) 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrecht erhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO). §14 Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines (1) Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. (2) 1 Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich. (3) Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Stadtbeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). -16Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 (4) 1 Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2ln gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und Stadtbedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO). §15 Einzelne Aufgaben (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO) 2. die den Städten durch ein Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO) 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO) 4. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten 5. nach Rücksprache mit den Personalreferenten und den zuständigen Fachreferenten die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes(A9) sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Angestellten (Vb BAT) und von Arbeitern 6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO) -17Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 7. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO) 8. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO) (2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch: 1. In Personalangelegenheiten: a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften b) die Genehmigung von Nebentätigkeiten 2. In Haushalts- und Finanzangelegenheiten: a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im übrigen bis zu einem Betrag von 80.000 € im Einzelfall. b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: - Eriass bis 8.000 € - Niederschlagung bis 40.000 € - Stundung bis zu einem Jahr und höchstens 80.000 € - Aussetzung der Vollziehung bis zu 40.000 € c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 40.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO) d) der Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen an die Stadt zum Gegenstand haben, sowie die Wahrnehmung von Rech_____ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 ten und Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen, bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € e) der Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die Verpflichtungen der Stadt beinhalten, bis zu einer Wertgrenze von .80.000 € f) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände im Rahmen der Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 1.500 €, mit Zustimmung des Finanzreferenten bis 3.000 € je Einzelfall. 3. In Grundstücksangelegenheiten: a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € im Einzelfall b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 80.000 € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Stadt nicht gefährdet werden c) der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 2.000 € monatlich nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 5 Jahre unkündbar abgeschlossen werden d) die Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 80.000 € beträgt. 4. In allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten: a) die Behandlung von Rechtsbehelfen, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn der Streitwert voraussichtlich 80.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Stadtrat vorbehalten sind (§§ 2, 3), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und -19Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich c) Entscheidungen über die Bildung eines Abschnittes im Vollzug der Erschließungsbeitragssatzung und der Straßenausbaubeitragssatzung. 5. In Bauangelegenheiten: a) die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bzw. die Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO (Genehmigungsfreistellung) b) die Erklärung sowie die Mitteilung nach Art. 65 Abs. 2 BayBO c) die Stellungnahme nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. soweit erforderlich - die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für Vorhaben - im Rahmen des § 33 BauGB, wenn der Stadtrat, bzw. der Umwelt- und Planungsausschuss bereits die Planreife für den Bebauungsplan angenommen hat, in gleicher Weise wie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB für alle Bauvorhaben, soweit diese ohne Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig sind. - im Innenbereich nach § 34 BauGB für Vorhaben geringer Schwierigkeit im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 Bay BO. sowie für sonstige bauliche Anlagen mit Baukosten bis zu 750.000 €. - die Stellungnahme nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayGO bzw. - soweit erforderlich - die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB - bei der Errichtung von Gartengerätehäuschen, - Wintergärten, - Werbeanlagen, sofern diese nicht das Stadtbild berühren - bei Bauvorhaben ohne erhebliche Änderungen der genehmigten Nutzung (Art und Weise) und der ungeordneten Nebenanlagen -20Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 741 d) die Erteilung von Negativzeugnissen nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB e) die Erteilung von Befreiungen bei Anträgen auf Baumfällung (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll, ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der zehnfache Jahresbetrag anzusetzen. (4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen. §16 Vertretung der Stadt nach außen (1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbständigen Handeln befugt ist. (2) 1 Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Stadtrats hiermit allgemein erteilt. §17 Abhalten von Bürgerversammlungen (1) 1 Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. (2) Auf Antrag von Bürgern der Stadt nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung -21 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat. §18 Sonstige Geschäfte Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Stadtordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt. 2. Stellvertretung §19 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben (1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat als weiteren Stellvertreter das an Lebensjahren älteste dienstbereite Stadtratsmitglied. (3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus. (4) 1 Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2lst die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor. -22Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 V. ORTSSPRECHER §20 Rechtsstellung, Aufgaben (1) 1 Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. 2Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. (2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend. B) Der Geschäftsgang I. Allgemeines §21 Verantwortung für den Geschäftsgang (1) 1 (2) 1 Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden.2 Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO). Eingaben und Beschwerden der Bürger an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat. §22 Sitzungen, Beschlussfähigkeit (1) 1 Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen o- -23Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 der im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet. Mobiltelefone sind auszuschalten. (2) Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO). (3) 1 Wird der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegen-stand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO). §23 Öffentliche Sitzungen (1) Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO). (2) 1 Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Rundfunk- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Stadtrats. (3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO). §24 Nichtöffentliche Sitzungen (1) In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: 1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen und Ehrungen 2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten 3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen. -24Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: SeDtember 2003 741 Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: 1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist. 2. Sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist. (2) 1 Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. (3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). II. Vorbereiten der Sitzungen §25 Einberufung (1) 1 (2) 1 Der erste Bürgermeister beruft die Stadtratssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO) beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO). Die Sitzungen finden im großen Sitzungssaal der Stadt Fürstenfeldbruck, Hauptstr. 31.statt; die Ausschusssitzungen beginnen um 17.30 Uhr, die Stadtratssitzungen 19.00 Uhr.. 3Als Sitzungstage werden grundsätzlich der Dienstag und Mittwoch festgesetzt.3 In der Einladung (§ 26) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. -25Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 §26 Tagesordnung (1) 1 (2) 1 (3) 1 Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung zu setzen. Der Bürgermeister hat die Anträge den im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen unverzüglich bekannt zu geben. ln der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen. Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht. (4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden. §27 Form und Frist für die Einladung (1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladung und die Sitzungsunterlagen sollen so rechtzeitig zugesandt werden, dass die Stadtratsmitglieder in der Regel mindestens 7 Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind. In Einzelfällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. (2) 1 Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. -26Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 (3) Vor der Sitzung abgegebene Stellungnahmen von Referenten und Antragstellern sind den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. §28 Anträge (1) 1 (2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum 10 Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden. (4) Geschäftsordnungsanträge auf „Schluss der Rednerliste" oder „Schluss der Debatte" können nur von Stadtratsmitgliedern gestellt werden, die in dem Tagesordnungspunkt noch nicht zur Sache gesprochen haben. Vor der Abstimmung erhält nur ein Stadtratsmitglied Gelegenheit zur Gegenrede. -27Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seütember 2003 741 I. Sitzungsverlauf §29 Eröffnung der Sitzung (1) 1 Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. (2) Die Niederschrift über eine vorangegangene öffentliche Sitzung des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses soll nach Möglichkeit binnen 14 Tagen, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung, in Abschrift den Mitgliedern des Stadtrates bzw. des Ausschusses und den Fraktionen zugesandt werden. Das Protokoll gilt vom Stadtrat bzw. von einem beschließenden Ausschuss als genehmigt, wenn bis zum Ablauf der nächsten Sitzung dagegen keine Einwendungen erhoben werden. Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung liegt beim Hauptamt zur Einsichtnahme auf und wird zusätzlich in der nächstfolgenden Sitzung bei den Fraktionsvorsitzenden im Umlauf gesetzt; sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Ablauf der nächsten Sitzung keine Einwendungen erhoben werden. §30 Eintritt in die Tagesordnung (1 1 (2) 1 Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 23), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet. (3) 1 Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden. Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungs- -28Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 punkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden. (4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben. (5) 1 Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen. §31 Beratung der Sitzungsgegenstände (1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung. (2) Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum. (3) Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5 Mit Zustimmung des Gremiums kann Zuhörern das Wort erteilt werden. Referenten, die nicht Mitglied im Ausschuss sind, haben für ihren Fachbereich Rederecht. (4) 1 Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen. _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 (5) 1 Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig: 1. Anträge zur Geschäftsordnung 2. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags. 2 Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. (6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen. (7) 1 Redner, die gegen die vorstehenden Regein verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen. (8) Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO). (9) 1 Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt. (10) 1 Die Sitzungsdauer wird auf 3 Stunden begrenzt. 2 Bereits aufgerufene Tagesordnungspunkte werden zu Ende beraten. 3 Nicht in Beratung gekommene Tagesordnungspunkte werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. 4 In dringlichen Fällen wird eine Sondersitzung außerhalb des Sitzungsplanes einberufen. §32 Abstimmung (1) 1 Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist. _ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 (2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: 1. Anträge zur Geschäftsordnung 2. Änderungsanträge Bei mehreren Änderungsanträgen gilt die nachstehende Reihenfolge: a) Anträge, die voraussichtlich einen größeren finanziellen Aufwand für die Stadt erfordern b) Anträge, die einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben Ist eine Differenzierung nach a) und b) nicht möglich, wird über früher gestellte vor später gestellte Anträge abgestimmt. 3. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen. (3) Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt. (4) V o r der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt. (5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Antrag von 1/4 der Stadtratsmitglieder durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). 3Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO). (6) 1 Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. (7) 1Ober einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2ln einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein be_ _ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 reits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. §33 Wahlen (1) Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Geschäftsordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können. (3) 1 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2lst mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3lst die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4 Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. §34 Anfragen 1 Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Stadtbedienstete beantwortet werden. 3 lstdas nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Die Abgabe von allgemeinen Erklärungen in diesem Rahmen ist nicht zuläs- -32Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 741 sig. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt. §35 Bürgerfragestunde Jeder Bürger kann in allen öffentlichen Angelegenheiten, die die Stadt berühren, Anfragen an den ersten Bürgermeister richten. Sie werden im Stadtrat in einem eigenen Tagesordnungspunkt „Bürger-fragestunde,, zu Beginn der Tagesordnung beantwortet, wenn sie mindestens 3 Werktage vor der Sitzung dem ersten Bürgermeister schriftlich bekannt gegeben werden. Der erste Bürgermeister hat die Anfragen unverzüglich den Fraktionssprechern zuzuleiten. Eine Aussprache über die Antwort findet nicht statt. Die Fragestunde soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. §36 Beendigung der Sitzung Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung. IV. SITZUNGSNIEDERSCHRIFT §37 Form und Inhalt (1) 1 (2) 1 (3) 1 Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden. Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonbandaufnahmen gefertigt werden. 2Das Tonband ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden. lst ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied -33Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). (5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt. §38 Einsichtnahme und Abschrifterteilung (1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Städtebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO). (2) 1 Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten. (4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt. V. GESCHÄFTSGANG DER AUSSCHÜSSE §39 Anwendbare Bestimmungen (1) 1 Fürden Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 21 bis 38 sinngemäß. 2 Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. -34Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 741 (2) 1 Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen. VI. BEKANNTMACHUNG VON SATZUNGEN UND VERORDNUNGEN §40 Art der Bekanntmachung (1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Stadt zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Amtstafeln bekannt gegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Amtstafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Amtstafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen. (2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. (3) Die Stadt unterhält folgende Amtstafeln: Hauptstraße/Rathaus Münchener Straße/ Deichensteg Theodor-Heuss-Straße Buchenauer Platz Richard-Higgins-Straße Gelbenholzen/Gelbenholzener Straße Geschwister-Scholl-Platz Neulindach/Malchinger Straße Neulindach/Lindenplatz Lindach/Malchinger Straße -35Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 741 Puch/Kaiser-Ludwig-Straße Aich/Dorfstraße St.Bemhard Kirche (2) (4) Bekanntgaben gemäß Art. 52 Abs. 3 GO erfolgen durch Aushang vor dem jeweiligen Sitzungssaal. C. Schlussbestimmungen §41 Änderung der Geschäftsordnung Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden. §42 Verteilung der Geschäftsordnung 1 Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2lm Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Stadt auf. §43 Inkrafttreten 1 Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 23.10.1996 außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 05.08.2002 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer 1. Bürgermeister -36Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 760 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Luise-Zechentmayr-Heimes in Fürstenfeldbruck Die Stadt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund der §§ 59, 60 AO (AO 1977) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. I, S. 613) folgende Satzung: §1 Träger der Stiftung Die Stadt Fürstenfeldbruck ist Träger der Luise-Zechentmayr-Stiftung. §2 Art der Stiftung Das Luise-Zechentmayr-Altenwohnheim wird als öffentliche Einrichtung der Stadt Fürstenfeldbruck betrieben. §3 Zweck der Stiftung Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Als Zweck der Stiftung gilt die Förderung der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird durch den Betrieb und den Unterhalt des LuiseZechentmayr-Altenwohnheimes verwirklicht, in dem mindestens 2/3 aller Leistungen den Bedürftigen im Sinne des § 53 AO zugute kommen. §4 Zuwendung, Ausgaben Die Stadt Fürstenfeldbruck erhält keine Zuwendung aus Mitteln des LuiseZechentmayr-Heimes. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 760 §5 Verwendung der Mittel Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 27. April 1978 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Buchauer 1. Bürgermeister Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 18 vom 19. Juni 1978 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 780 Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, die Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Fürstenfeldbruck (Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungsverordnung - RRSV) Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes BayStrWG- (BayRS 91-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GV Bl. S. 532), erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Verordnung: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN §1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungspflicht der öffentlichen Straßen, der Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den Gehbahnen in der Stadt Fürstenfeldbruck. §2 Begriffsbestimmungen 1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen und -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seütember 2003 780 3) c) bei kombinierten Geh- und Radwegen eine dem Fußgängerverkehr dienende Teilfläche d) bei verkehrsberuhigt ausgebauten Straßen eine Teilfläche in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, wobei Straßenflächen zwischen Grundstücksgrenze und Gehbahn außer acht bleiben Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. REINHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN STRAßEN §3 Verbote 1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. 2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerumpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seütember 2003 780 3. 3) in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. Das Abfallrecht bleibt unberührt. REINIGUNG DER ÖFFENTLICHEN STRAßEN §4 Reinigungspflicht 1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Flächen der Gehbahnen (Reinigungsfläche) gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 3) Die Vorderlieger brauchen eine Gehbahn nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten, und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach §1093 BGB. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 780 §5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) die Gehbahnen zu reinigen. Die Gehbahnen sind a) jede Woche zu kehren, Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat ist ist entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen; b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; c) von Gras und Unkraut zu befreien. Die Vorder- und Hinterlieger haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflußrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen. §6 Reinigungsflächen 1) Reinigungsflächen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, die vor dem Vorderliegergrundstück liegen, (wobei Straßenfiächen zwischen Grundstücksgrenze und Gehbahn außer Betracht bleiben). 2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Absatz 1 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der Gehbahnen. §7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger 1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegem die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 780 2) Ein Hinderlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. §8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern 1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie betreffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorderund Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, daß die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabschnitten zu erbringen sind, sondern daß die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen. SICHERUNG DER GEHBAHNEN IM WINTER §9 Sicherungspflicht 1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. §10 Sicherungsarbeiten 1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 780 Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. Treppen, oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. §11 Sicherungsfläche 1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. 2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §12 Befreiungen und abweichende Regelungen 1) Befreiungen vom Verbot des §3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 780 §13 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG in Verbindung mit §17 Abs. 1 des OWiG kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt, 3. entgegen den §§9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert. §14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, der Reinigung der Gehbahnen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Fürstenfeldbruck aus dem Jahr 1977 (amtlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 13.12.1997, Nr. 31) außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 11.12.1997 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Kellerer 1. Bürgermeister ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den städtischen Amtstafeln vom 12.12.1997-09.01.1998 geändert mit Stadtratsbeschluss vom 23.10.2001, ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln vom 14.11.2001 -11.12.2001 -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 840 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Kultur- und Freizeitzentrums der Stadt Fürstenfeldbruck Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBI S. 65, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1999 (GVBI S. 86) erlässt die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung: §1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Das Kultur- und Freizeitzentrum der Stadt Fürstenfeldbruck wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Fürstenfeldbruck geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Veranstaltungsforum Fürstenfeld (im Folgenden auch „Eigenbetrieb" genannt). Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Das Stammkapital des Veranstaltungsforums Fürstenfeld beträgt 30.000,00 €. §2 Gegenstand des Unternehmens (1) Aufgaben des Veranstaltungsforums Fürstenfeld sind insbesondere die Durchführung von Eigenveranstaltungen und die Organisation von Fremdveranstaltungen kultureller, gesellschaftlicher und kommerzieller Art die Durchführung des kommunalen Fremdenverkehrs, des Kongress- und Tagungswesens und der Messen der technische Betrieb und die Verwaltung des Veranstaltungsforums Fürstenfeld, insbesondere der Stadtsaales -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 das Mitwirken bei Baumaßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens betreffen (2) Der Eigenbetrieb ist im Rahmen der Gesetze zu allen Maßnahmen und Geschäften, einschließlich der Unterverpachtung der Räume und Einrichtungen, sowie zur Einrichtung und Unterhaltung von Hilfsbetrieben berechtigt, soweit dadurch die Aufgaben des Eigenbetriebes gefördert werden. Dementsprechend kann sich der Eigenbetrieb im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. §3 Organe des Eigenbetriebes Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind: Werkleitung (§4), Werkausschuss (§ 5), Stadtrat (§ 6) und 1. Bürgermeister (§ 7). §4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus dem/der Werkleiter/in und seinem/r ihrem/r Stellvertreter/in. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere 1. die selbständige verantwortliche Leitung des Eigenbetriebes einschließlich Organisation und Geschäftsleitung, 2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Kauf-, Werk-, Nutzungs-, Mietund Pachtverträge und sonstige Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters, des Werkausschusses oder des Stadtrates fallen, 3. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes sowie sonstige Rechtsgeschäfte, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000,00 € nicht überschreitet. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 (3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz. (4) Die Werkleitung erledigt in eigener Zuständigkeit alle Personalangelegenheiten i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO der Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Entlassung und Kündigung bei Beamten von Besoldungsgruppe BbesG A 1 bis BbesG A 9 m.D., bei Angestellten von Vergütungsgruppe X BAT bis V c BAT sowie bei Arbeitern von Lohngruppe 1 bis 9 BMT-G II, jeweils im Rahmen des Stellenplanes. (5) Die Werkleistung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Möglichkeit zum Vortrag. (6) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt. (7) Die Werkleitung hat dem Bürgermeister und dem Werkausschuss mindestens halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Der Zwischenbericht muss auch eine Vorschau auf das zu erwartende Jahresergebnis beinhalten. (8) Die Werkleitung hat sich regelmäßig hinsichtlich der von ihr durchzuführenden Veranstaltungen und kulturellen Aktivitäten mit der Stadt abzustimmen. §5 Zuständigkeit des Werkausschusses (1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 (2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen. (3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der 1. Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 1. Die Festsetzung von Benutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte für die Benutzung der Stadthallen- und dazugehörenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, soweit sich der Stadtrat diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält 2. Die Zustimmung zu den wesentlichen Inhalten des jährlichen Veranstaltungsprogrammes 3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 3.000,00 € und höchstens 30.000,00 € übersteigen 4. Erfolggefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 7.500,00 € übersteigen 5. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 3.000,00 € jedoch nicht 30.000,00 € überschreitet 6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 20.000,00 € überschreiten und nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 7. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000,00 €, jedoch nicht 200.000,00 € übersteigt 8. Stundung von Forderungen des Eigenbetriebes über 12 Monate hinaus oder wenn sie im Einzelfall 7.500,00 € übersteigen 9. Eriass von Forderungen und Abschiuss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 3.000,00 € beträgt 10. Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 3.000,00 € im Einzelfall beträgt 11. Personalangelegenheiten i.S.v. Art. 43 Abs. 1 GO, insbesondere für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Entlassung und Kündigung bei Beamten von Besoldungsgruppe BbesG A 9 g. D. bis BbesG A 13 g.D., bei Angestellten von Vergütungsgruppe V b BAT bis II BAT, jeweils im Rahmen des Stellenplanes 12. Den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden 13. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete des Eigenbetriebes, die mit diesen verwandt sind §6 Zuständigkeit des Stadtrates (1) Der Stadtrat beschließt über: 1. Eriass und Änderung der Betriebssatzung 2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 3. Bestellung der Werkleitung und Stellvertreter sowie ihre Berufung und Abberufung sowie Regelung der Dienstverhältnisse 4. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höherstufung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht der Werkausschuss zuständig ist 5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss 7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werkleitung 8. Die Rückzahlung von Eigenkapital 9. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 30.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu 10. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 200.000,00 € überschreiten 11. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben 12. Die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 (2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. §7 Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters (1) Der 1. Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung und Vorgesetzter der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Werkleitung. (2) Der 1. Bürgermeister erlässt anstelle des Stadtrates und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Er hat dem Stadträt bzw. dem Werkausschuss in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben. §8 Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung (1) Die Werkleitung kann mit Einverständnis des 1. Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung und mit Einverständnis des Werkausschusses andere Eigenbetriebe gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. (2) Die Werkleitung kann ebenfalls gegen Kostenerstattung Aufgaben der Stadt, die im Zusammenhang mit ihren eigenen Aufgaben stehen, übernehmen. §9 Vertretungsbefugnis (1) Der Eigenbetrieb wird nach außen durch die Werkleitung vertreten. Der/die Werkleiter/in bzw. sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertreten je einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der/die Stellvertreter/in den/die Werkleiter/in nur im Falle deren/dessen Verhinderung. (2) Der/Die Vertretungsberechtigte nach Absatz 1 und seine Stellvertreter/innen sind bekannt zu geben. Dies geschieht in der Form, die -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 die Stadt für die amtliche Bekanntmachung ihrer Satzungen bestimmt hat. §10 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Veranstaltungsforum Fürstenfeld,, durch den jeweiligen Vertretungsberechtigten. (2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag". §11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind. (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen. §12 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. §13 Sonstiges Im übrigen finden folgende Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung: 1. Geschäftsordnung für den Stadtrat Fürstenfeidbruck 2. Allgemeine Dienstanweisung der Stadtverwaltung Fürstenfeidbruck -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 840 3. Dienstvereinbarung zwischen der Stadt Fürstenfeldbruck und dem Personalrat der Stadt Fürstenfeldbruck §14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Stadtratsbeschluss vom 11.12.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung das Veranstaltungsforum Fürstenfeld vom 01.07.2000, geändert durch Satzung vom 01.09.2000, außer Kraft. Fürstenfeldbruck, den 11.12.2001 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Sepp Kellerer Erster Bürgermeister -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 860 Verordnung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Abhaltung von Volksfesten (Volksfestverordnung - VFV) Die Stadt Fürstenfeldbruck erläßt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBI. S. 753, ber. S. 814) und §18 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBI. I S. 465, ber. S. 1298) in Verbindung mit §18 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 23. April 1971 (GVBI. S. 150) in der zuletzt geltenden Fassung folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 7.12.1977 Az. IV/2-028-2 genehmigte Verordnung: §1 Auf dem Festplatz dürfen Bierzelte und sonstige Gaststättenbetriebe, Verkaufsstände, Buden, Fahrgeschäfte, Schießhallen, Zusatzgeräte (Spielautomaten, Kraftmesser u.a.) sowie sonstige Geschäfte nur an den von der Stadt zugewiesenen Plätzen aufgestellt werden. §2 Für die Dauer des Volksfestes ist nicht gestattet: das Feilbieten von Waren im Umhergehen, das Umherfahren von "fliegenden Ständen", Eiswagen usw. sowie der Verkauf von Waren durch derartige bewegliche Verkaufseinrichtungen auf dem Festplatz und auf den angrenzenden Straßen und Plätzen (Augsburger Straße bis Ganghoferstraße, Adolf-Kolping-Straße bis Feuerhausstraße, Maisacher Straße bis Kapellenstraße, Kapellenstraße, Marthabräustraße bis Ferdinand-Miller-Straße, Unfaltstraße bis FerdinandMiller-Straße, Jakob-Groß-Straße, Aumillerstraße, Philipp-Weiß-Straße, Pucher Straße bis Jakob-Groß-Straße). §3 Die Wagen der am Fest beteiligten Schausteller, Händler, Gastwirte usw. sind ordnungsgemäß unter Beachtung der Weisungen des Aufsichtspersonals auf den hierfür bestimmten Plätzen abzustellen. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 860 §4 Die Straßen und das übrige Gelände des Festplatzes sind gesperrt für Fahrzeuge aller Art. Radfahren und Schieben von Fahrrädern ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Fahrzeuge zur Herbeischaffung und zum Abtransport von dem Volksfestbetrieb dienenden Gegenständen, Nahrungsund Genußmitteln usw.. Diese Fahrzeuge dürfen nur im Schritt fahren und nicht länger als unbedingt nötig auf dem Festplatz verweilen. Im Bereich des Festplatzes ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. §5 Das Mitbringen von Hunden in Bierzelte, sonstige Gaststättenbetriebe sowie Ausstellungshallen ist nicht gestattet. §6 Inhaber von Bierzelten und sonstigen Gaststättenbetrieben haben für einen geregelten Verkehr innerhalb ihrer Betriebe sowie für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Sie haben erforderlichenfalls das notwendige Ordnungspersonal selbst zu stellen und durch Armbinden kenntlich zu machen. Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt. §7 Kinder sind auf dem Volksfest nach Einbruch der Dunkelheit unter entsprechender Aufsicht und Begleitung zu halten. Jugendlichen unter 14 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Festplatz auch in Begleitung der Erziehungsberechtigten nur bis 23 Uhr gestattet. §8 (1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt: a) für Schaustellerbetriebe Montag Dienstag Mittwoch (Kindertag) Donnerstag 14.00-23.30 14.00-23.30 10.00-23.30 14.00-23.30 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 Uhr Uhr Uhr Uhr 860 b) Freitag Samstag Sonntag 14.00-24.00 Uhr 12.00-24.00 Uhr 12.00-23.30 Uhr für Gaststättenbetriebe Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntaa 12.00-23.30 12.00-23.30 12.00-23.30 12.00-23.30 12.00-24.00 12.00-24.00 09.30-23.30 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr (2) Alle Geschäfte und Betriebe auf dem Volksfestplatz schließen an Freitagen und Samstagen um 24.00 Uhr, an den übrigen Wochentagen um 23.30 Uhr. Musikübertragungen sind pünktlich einzustellen. (3) Ausschank- und Musikschluß im Festzelt ist an Freitagen und Samstagen um 23.30 Uhr, an den übrigen Wochentagen um 23.00 Uhr. §9 Alle Besucher des Festplatzes haben den Anordnungen der Polizei und der Aufsichtsorgane unbedingt sofort Folge zu leisten. §10 Gemäß Art. 23 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. entgegen §1 Bierzelte und sonstige Gaststättenbetriebe, Buden, Fahrgeschäfte, Schießhallen, Zusatzgeräte (Spielautomaten, Kraftmesser u.a.) sowie sonstige Geschäfte an anderen als von der Stadt zugewiesenen Plätzen aufstellt; 2. entgegen § 2 Waren feilbietet oder verkauft; 3. die Vorschriften über das Abstellen von Fahrzeugen und das Benützen der Straßen und Fahrwege (§§ 3 und 4) nicht befolgt; 4. Hunde in die in § 5 genannten Anlagen mitbringt; -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 860 5. für die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen (freie Verkehrsflächen, Sicherheitspersonal) nicht sorgt (§ 6); 6. gegen die in § 8 genannten Zeiten verstößt; 7. den Anordnungen gemäß § 9 nicht, nicht vollständig oder nicht sofort Folge leistet. §11 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Fürstenfeldbruck, den 7. Dezember 1977 STADT FÜRSTENFELDBRUCK Buchauer 1. Bürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 32 vom 16.12.1977 Zuletzt geändert am 26.05.1993, bekanntgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 04.06.-18.06.93 -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 880 | Satzung der Volkshochschule der Stadt Fürstenfeldbruck §1 Zweck des Vereins (1) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Erwachsenenbildung. Er macht es sich fernerhin zur Aufgabe, selbständiges, sachliches und vernünftiges Denken des einzelnen weiter zu entwickeln, ihm praktische Lebens- und Berufshilfe zu gewähren, sein Allgemeinwissen zu erweitern und ihm Anleitungen zur Freizeitgestaltung zu geben. (2) Die Einrichtungen und Veranstaltungen sind jedermann zugänglich. (3) Der Verein erstrebt eine freie, partnerschaftliche Zusammenarbeit sowohl mit den Volkshochschulen des Landkreises als auch mit den anderen Trägern der Erwachsenenbildung, um durch Abstimmung der Bildungsprogramme ein optimales Angebot zu erreichen. §2 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Stadt Fürstenfeldbruck e.V.". Er hat seinen Sitz in der Stadt Fürstenfeldbruck. (2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. (2) Die Volkshochschule Stadt Fürstenfeldbruck e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Ei-1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 880 genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet. (5) Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unangemessen hohe Aufwandsentschädigungen sind nicht zu gewähren. §4 Die Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, sofern sie die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffenlichen Rechts. (2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. (3) Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. (4) Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über diese Ehrung wird eine Urkunde ausgestellt. §5 Beendigung Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitglieds a) durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen. b) durch Ausschluß. (2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 880 a) b) wenn es mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Zwecke und das Ansehen des Vereins. Als solches gilt auch ein sonstiges ehrenrühriges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Mitglieds bei seinen Mitbürgern nachteilig zu beeinflussen. (3) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann ab Erhalt der Ausschlußerklärung innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Im Falle des Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Termin ruht die Mitgliedschaft. §6 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. §7 Die Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat d) der erweiterte Vorstand e) die Rechnungsprüfer (2) Die Mitglieder in den Organen sind ehrenamtlich tätig. §8 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berichte und Vorschläge des Vorstandes. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen, zu richten an Vorstand, per Adresse Geschäftsstelle, die spätestens am sechsten Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein müssen. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 880 (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme und kann nicht vertreten werden. (3) Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (4) Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt und werden vom Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn zwei Drittel der Mitglieder es schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. §9 Stimmberechtigung, Einberufung Mitgliederversammlung (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens sechs Monate angehören. Ferner gelten dafür die Bestimmungen des § 34 BGB. (2) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß dies schriftlich geschehen. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Einladung durch Veröffentlichung im Frühjahrs-Programmheft der VHS und im Lokalteil des Münchner Merkur und der Süddeutschen Zeitung. §10 Tagesordnung Mitgliederversammlung (1) Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: a) Jahresbericht des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 880 d) gegebenenfalls Neuwahlen e) Verschiedenes §11 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2., 3. und 4. Vorsitzenden und dem Kassier. (2) Je zwei der Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. (3) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied beauftragen, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Alle Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluß getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. (5) Der Vorstand leitet unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung den Verein. Er führt die laufenden Geschäfte für den Verein. (6) Der Vorstand kann für die Vertretung des Vereins in anderen Gremien der Erwachsenenbildung jedes Mitglied des Vereins und jeden hauptamtlichen Mitarbeiter delegieren. (7) Der Vorstand bestellt für die Führung der Geschäfte die erforderliche Zahl haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter. Sie sind ihm weisungsgebunden. (8) Zu den grundsätzlichen Aufgaben des Vorstandes gehören die Feststellung und der Beschluß des Haushaltsplanes, die Zielvorgaben für die Erstellung des Programmes, die Einstellung des Personals, die Richtlinien und Dienstanweisungen der Arbeit der hauptamtlichen Geschäftsführung und die Richtlinien der Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder des Vorstandes übernehmen die Aufgaben gemäß einer von ihnen erstellten Ordnung. (9) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern in der Folge ihres Ranges geleitet. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 880 Zu ihnen können die hauptamtlichen Mitarbeiter und andere Vertreter der Organe des Vereines beratend hinzugezogen werden. (10) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse grundsätzlich in ordnungsgemäß schriftlich oder fernmündlich einberufenen Sitzungen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Die Beschlüsse sind nur gültig, wenn eine schriftliche Sitzungtagessordnung vorliegt. (11) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. §12 Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre mit einfacher Mehrheit durch direkte Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. (2) Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl die Voraussetzungen des § 4 (1) erfüllen. (3) Beendigung des Vorstandsamtes a) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ablauf der Amtszeit, Widerruf durch die nächste Mitgliederversammlung, Rücktritt, Vereinsausschluß, Krankheit oder Tod. b) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, so kann der Vorstand eine Ersatzbestellung treffen. c) Die Erklärung des Rücktritts ist als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung an eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder zu richten (§ 28 Abs. 2 BGB). Scheidet das letzte oder einzige Mitglied des Vorstandes aus, ist der Rücktritt der Mitgliederversammlung zu erklären. d) Das ausscheidende Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, dem Verein Rechenschaft abzulegen und Auskunft zu erteilen (§§ 666, 259 BGB) sowie die dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben (§ 667 BGB). -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 880 (4) Vorzeitige Neuwahlen sind abzuhalten, wenn zwei Drittel der Mitglieder dies beantragen. §13 Beirat (1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Die Mitglieder des Beirates werden vom Stadtrat Fürstenfeldbruck - 3 Mitglieder - und von den Gemeinderäten der Gemeinden mit Außenstellen - j e ein Mitglied - deligiert. (2) Die Mitglieder des Vorstandes und die von der Stadt Fürstenfeldbruck delegierten Beiräte haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand. Die übrigen Beiratsmitglieder haben beratende Funktion. §14 Erweiterter Vorstand (1) Der erweiterte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstand und dem Beirat. (2) Der erweiterte Vorstand ist in allen wichtigen Angelegenheiten (siehe (4)) vor der Entscheidung zu hören. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vereinsvorsitzenden in Absprache mit der Stadt Fürstenfeldbruck mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung einberufen und vom ersten Vorsitzenden geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vereinsvorsitzenden. (3) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und 2 stimmberechtigte Beiratsmitglieder anwesend sind. (4) Dem erweiterten Vorstand sind vorbehalten Entscheidungen über Fragen a) der Zuschüsse und Sachleistungen der Gemeinden b) der Beschaffung von Räumen für Geschäfts- und Unterrichtsbetrieb c) der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen d) der Einbindung internationaler Partnerschaften in die VHS-Arbeit -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: Seütember 2003 880 e) der Behandlung und Erörterung aller Anträge auf Satzungsänderung f) grundlegende Fragen zur Programmgestaltung g) für Personalangelegenheiten, die unmittelbar finanzielle Mehrbelastungen mit sich bringen h) für die Eingehung von Verpflichtungen und zwar bei Dauerschuldverhältnissen, wenn die Jahresbelastung € 10.000,- übersteigt und bei Einzelverpflichtungen, wenn ein Betrag von jeweils € 25.000,überschritten wird. §15 Hauptamtliche Mitarbeiter (1) Der Vorstand bestellt eine hauptamtliche Geschäftsführung, der neben der verwaltungsmäßigen auch die pädagogische Leitung aller Einrichtungen des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung übertragen ist. (2) Die Geschäftsführung besteht aus dem geschäftsführenden Leiter/in und den ihm unterstellten Fachbereichsleitern/innen, sowie den ihnen zugeordneten Sachbearbeitern und Verwaltungskräften nach Bedarf. (3) Die allgemeinen Rechte und Pflichten des Dienstverhältnisses der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen regeln Satzung und Dienstverträge. (4) Die besonderen Rechte und Pflichten des Dienstverhältnisses der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen regeln Dienstanweisungen. §16 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §17 Rechnungsprüfer und Rechnungsprüfung (1) Durch die ordentliche Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Amtsdauer beträgt wie beim Vorstand drei Jahre. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 880 (2) Die Rechnungsprüfung findet mindestens nach jedem Abschluss des Geschäftsjahres statt. Darüber ist eine Niederschrift zu führen. Im Anschiuss an die Rechnungsprüfung führt die Regierung von Oberbayern den Verwendungsnachweis der Haushaltsmittel durch. Beide Ergebnisse der Prüfungen sind bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzutragen. §18 Änderung des Vereinszweckes, Auflösung des Vereins (1) Bei einer Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist eine Abstimmungsmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fürstenfeldbruck als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für eine neu zu gründende Volkshochschule oder ein neu zu gründendes, dem § 1 dieser Satzung äquivalentes Bildungswerk. Die Neugründung muß gemeinnützigen Charakter haben. (3) Der Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Einwilligung des Finanzamtes. §19 Bestimmungen des BGB, Inkrafttreten der Satzung (1) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine gelten als Bestandteil dieser Satzung, soweit sie über die dort geregelten Angelegenheiten keine Bestimmungen enthält. (2) Diese Satzung tritt auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22.02.2002 und nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck in Kraft. (3) Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bei der Mitgliederversammlung am 28.02.1991 beschlossene und in das Vereinsregister eingetragene Satzung ihre Gültigkeit. Johann Lechner (1. Vorsitzender) Dr. Michael Rappenglück MA (2. Vorsitzender) -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 900 Bildung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt folgenden Beschluss Gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes vom 7.6.1939 (RGBI. I S. 979) beschließt das Landratsamt Fürstenfeldbruck auf Grund der von den Gemeinden Adelshofen, Aich, Jesenwang, Landsberied, Pfaffenhofen und Puch anerkannten Zweckverbandssatzung und der von ihnen abgegebenen Beitrittserklärung die Bildung des "Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied". Der Zweckverband hat die Aufgabe eine Wasserversorgungsanlage für die Gemeinden Adelshofen, Aich, Jesenwang, Landsberied, Pfaffenhofen und Puch zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die von den Verbandsgemeinden vereinbarte Satzung des Zweckverbandes wird hiermit gemäß § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes als rechtsverbindlich festgestellt. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Verbandssatzung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfolgt auf Grund § 11 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes. Der Beschluß und die Satzung werden am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes rechtswirksam. Fürstenfeldbruck, den 1. April 1963 LANDRATSAMT I.A. Dr. Trometer Regierungsrat Neufassung bekannt gemacht im Amtsblatt Fürstenfeldbruck Nr. 12 vom 9. November 1967. der Landratsamtes Änderungen hierzu bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 24 vom 24. Dezember 1972 und Nr. 16 vom 22. Juni 1979. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 901 Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied (Wasserabgabesatzung - WAS) Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erläßt der Zweckverband folgende Satzung: § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Zweckverband betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeindeteile Aich und Puch der Stadt Fürstenfeldbruck, der Gemeinden Adelshofen, Jesenwang, Landsberied, des Gemeindeteils Eitelsried der Gemeinde Mammendorf, der Gemeindeteile Grunertshofen, Langwied, Purk und Römertshofen der Gemeinde Moorenweis. (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Zweckverband. § 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstucksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlußvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Anschlußvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtunq ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Meßgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteil der Wasserzähler. Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. § 4 Anschluß- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert: wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. (3) Der Zweckverband kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des Zweckverbandes erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) Der Zweckverband kann das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen und Weiterverteiler nicht erforderlich ist. Das gleiche gilt für die Vorhaltung von Löschwasser. § 5 Anschluß- und Benutzungszwang (1) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. § 6 Befreiung vom Anschluß- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Be- -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 nutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. § 7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S.v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechend Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. (4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Zweckverband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2 1). -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 § 8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluß berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. § 9 Grundstücksanschluß (1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum des Zweckverbandes. (2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluß auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Zweckverband verlangen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden kann. (3) Der Grundstücksanschluß wird vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muß zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (4) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Zweckverband kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen lassen. (5) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Zweckverband zu melden. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluß wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind; Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B, DIN DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen. a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. Die einzureichenden Unterlagen haben den beim Zweckverband aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) Der Zweckverband prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzungen entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt der Zweckverband nicht zu, setzt er dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach Straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installationsverzeichnis des Zweckverbandes oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen. (5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen beim Zweckverband über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluß der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Zweckverband oder seine Beauftragten. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 (6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen. § 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen, Er hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mangel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. § 13 Abnehmerpflichten, Haftung (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. (2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Zweckverband mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Zweckverband für von ihnen verschuldete Schaden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind. § 14 Grundstücksbenutzung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. (4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl dem Zweckverband die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 § 15 Art und Umfang der Versorgung (1) Der Zweckverband stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Zweckverband wird eine dauernde wesentliche Änderung des Wasserabnehmers nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekanntgegeben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen. (3) Der Zweckverband stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tages- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluß- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. (4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Oberleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbandes. Die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. -10Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 (5) Die Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der Zweckverband nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlaßt sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu. § 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke (1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Zweckverband zu treffen. (2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des Zweckverbandes, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen. (4) Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmern steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig beim Zweckverband zu beantragen. Muß das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet der Zweckverband; er legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. -11Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt der Zweckverband auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest. § 18 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, daß der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet der Zweckverband für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geitendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter dreißig Deutsche Mark. (5) Schäden sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. § 19 Wasserzähler (1) Der Wasserzähler ist Eigentum des Zweckverbandes. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, daß eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Zweckverband kann die Verlegung davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen . (3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind. § 20 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Der Zweckverband kann verlangen, daß der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. §21 Nachprüfung der Wasserzähler (1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragsstellung zu benachrichtigen. (2) Der Zweckverband braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. § 22 Änderungen, Einstellung des Wasserbezugs (1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Zweckverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Zweckverband zu melden . -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 (3) Will ein zum Anschluß oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Zweckverband Befreiung nach § 6 zu beantragen. § 23 Einstellung der Wasserlieferung (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. § 24 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 901 2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt 3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit den Installationsarbeiten beginnt 4. gegen die vom Zweckverband nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt § 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Der Zweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 26 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 24. März 1982 außer Kraft. Landsberied, den 22.12.1994 ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER GRUPPE LANDSBERIED Hillmeier Verbandsvorsitzender Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 27 vom 23.12.1994. -16Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 902 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied (BGS-WAS) Aufgrund der Art. 23 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit und der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: §1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Aich und Puch der Stadt Fürstenfeldbruck, der Gemeinden Adelshofen, Jesenwang, Landsberied, des Gemeindeteils Eitelsried, der Gemeinde Mammendorf, der Gemeindeteile Grunertshofen, Langwied, Purk und Römertshofen, der Gemeinde Moorenweis einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden. §3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des 1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2.§ 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, __ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 3. § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Ais Grundstücksfläche wird die tatsächliche Grundstücksfläche nach § 2 Abs. 1 WAS angesetzt. In unbeplanten Gebieten wird bei a) b) (3) bebauten Grundstücken, die größer sind als 2000 qm, das 3,5fache der Geschoßfläche als Grundstücksfläche, mindestens aber 2000 qm, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche, unbebauten Grundstücken, die größer sind als 2000 qm, die Grundstücksfläche zunächst mit 2000 qm angesetzt. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind, Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auslösen oder nicht an die öf- -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 fentliche Einrichtung angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Beitrag herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. (6) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (7) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 2 berücksichtigten Grundstücksflächen oder der nach Absatz 4 oder Absatz 5 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach S 238 AO zu verzinsen. (8) Beitragstatbestände, die von den Satzungen vom 17.02.1970 und-21.06.1979 erfasst werden sollten, werden vorbehaltlich nachfolgender Sätze 2 - 5 als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Bei unbebauten Grundstücken, die nach der Satzung vom 17.02.1970 veranlagt wurden, gilt -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 die berechnete Grundstücksfläche als abgegolten. Der Beitrag der fiktiven Geschoßfläche (§ 5 Abs. 4 und 5) entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Waren nach dieser Satzung beitragspflichtige Grundstücks- und Geschoßflächen nach den Satzungen vom 17.02.1970 und 21.06.1979 beitragsfrei, entsteht der Beitrag hierfür nach dieser Satzung. Wurden Beitragstatbestände nach den Satzungen vom 17.02.1970 und 21.06.1979 nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig und die Beitragstatbestände auch nach dieser Satzung noch gegeben, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. §6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro qm Grundstücksfläche DM 1,20 DM 1,284 (ohne Mehrwertsteuer) bzw. (mit Mehrwertsteuer); b) pro qm Geschoßfläche DM 4,50 DM 4,815 (ohne Mehrwertsteuer) bzw. (mit Mehrwertsteuer). §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. §8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung derjenigen Teile von Grundstücksanschlüssen, im Sinne des § 3 WAS, die sich nicht im öffentlichen Straßengrund befinden, sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der jeweiligen Maßnahme. Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. §9 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. §9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten. Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss ohne Mehrwertsteuer bis bis bis 2,5 cbm/h 6,0 cbm/h 10 cbm/h pro Jahr DM 15,00 DM 24,00 DM 42,00 bis bis 15 cbm/h 40 cbm/h DM 558,00 DM 696,00 bzw. mit Mehrwertsteuer pro bis 2,5 cbm/h DM bis 6,0 cbm/h DM bis 10 cbm/h DM Jahr 16,05 25,68 44,98 -5- Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 bis bis 15 cbm/h 40 cbm/h DM597,06 DM744,72 §10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers DM 0,95 (ohne Mehrwertsteuer) bzw. DM 1,0165 (mit Mehrwertsteuer). (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr DM 0,95 (ohne Mehrwertsteuer) bzw. DM 1,0169 (mit Mehrwertsteuer) pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (5) Bei Bauwasserentnahmen ohne Zähler wird ein Betrag von DM 100,00 (ohne Mehrwertsteuer) bzw. DM 107,00 (mit Mehrwertsteuer) erhoben. §11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Be- -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 ginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. §12 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlungen (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet, Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.04., 15.07. und 15.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. §14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. §15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 902 §16 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.06.1979 außer Kraft. Landsberied, den 22.12.1994 ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER GRUPPE LANDSBERIED Hillmeier Verbandsvorsitzender Bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 27 vom 23.12.1994 geändert am 20.03.1998; bekannt gemacht im Amtsblatt Nr.6 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck, vom 02.04.1998 geändert am 18.12.1998; bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 29 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 22.12.1998: Inkrafttreten dieser Änderung: 01.01.1999 -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand 2003 903 Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied erläßt aufgrund der Art. 23 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit und des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes -KAGfolgende Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung (Verbesserungsbeitragssatzung - VBS -) §1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Gemeindeteile Aich und Puch der Stadt Fürstenfeldbruck, der Gemeinden Adelshofen, Jesenwang, Landsberied, des Gemeindeteils Eitelsried der Gemeinde Mammendorf, der Gemeindeteile Grunertshofen, Langwied, Purk und Römertshofen der Gemeinde Moorenweis durch folgende Maßnahmen: Bau eines zusätzlichen Tiefbrunnens, Einbau einer neuen Steuerungsanlage, Neubau eines Verwaltungsgebäudes. §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluß an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. §3 Entstehen der Beitragsschuld Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahme tatsächlich beendet ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. -1 . Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 903 §4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuid Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO; bei Wohnungs- und Teileigentümern sind sie nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. §5 Beitragsmaßstab (1)- Der Beitrag wird nach der Grundstücksflache und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. (2) Als Grundstücksfläche wird die tatsächliche Grundstücksfläche nach § 2 Abs. 1 WAS angesetzt. In unbeplanten Gebieten wird bei a) bebauten Grundstücken, die größer sind als 2000 qm, das 3,5fache der Geschoßfläche als Grundstücksflache, mindestens aber 2000 qm, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Grundstücksflache, b) unbebauten Grundstücken, die größer sind als 2000 qm, die Grundstücksflache zunächst mit 2000 qm angesetzt. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschoße werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auslösen oder nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Beitrag herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksflä- -2. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seütember 2003 903 ehe in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (5) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. §6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) b) pro qm Grundstücksfläche pro qm Geschoßfläche DM 0,25 DM 0,95 §7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. §8 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. §9 Pflichten der Beitragsschuldner Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. §10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. -3. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 903 Landsberied, den 22.12.1994 ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER GRUPPE LANDSBERIED Hillmeier Verbandsvorsitzender Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 27 vom 23.12.1994 -4FOrstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 904 Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied erlässt gemäß Art. 19 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Verbandssatzung: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN §1 Rechtsstellung 1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied". Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2) Der Zweckverband hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Verbandsvorsitzenden. §2 Verbandsmitglieder 1) Verbandsmitglieder sind die Stadt Fürstenfeldbruck und die Gemeinden Adelshofen, Jesenwang, Landsberied, Mammendorf und Moorenweis. 2) Andere Gemeinden können auf Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Haushaltsjahres auf Antrag aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG) bleibt unberührt. -1 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 §3 Räumlicher Wirkungsbereich Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst aus dem Gebiet der Stadt Fürstenfeldbruck die Ortsteile Aich und Puch, das Gebiet der Gemeinden Adelshofen, Jesenwang, Landsberied, aus der Gemeinde Mammendorf den Ortsteil Eitelsried und aus dem Gebiet der Gemeinde Moorenweis die Ortsteile Grunertshofen, Langwied, Purk und Römertshofen. §4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder 1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. 2) Der Zweckverband dient ausschließlich und unmittelbar nur dem in Absatz 1 festgelegten, gemeinnützigen Zweck. Der Zweckverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und die notwendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. 4) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. 5) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Versorgungsanlage des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien. Sie halten die für den Feuerschutz eingebauten Anlageteile auf ihre Kosten gebrauchsfähig. -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht- Stand: September 2003 904 II. VERFASSUNG UND VERWALTUNG §5 Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbandes sind 1. 2. 3. die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss, der Verbandsvorsitzende. §6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. 2) Die ersten Bürgermeister der Verbandsgemeinden gehören der Verbandsversammlung kraft ihres Amtes an. An die Stelle eines verhinderten 1. Bürgermeisters tritt sein Stellvertreter. Die Wahl des 1. Bürgermeisters zum Verbandsvorsitzenden gilt nicht als Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift. Mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters und dessen Stellvertreters kann eine Gemeinde an deren Stelle auch eine andere Person als Verbandsrat bestellen. 3) Neben dem in Abs. 2 genannten Verbandsrat entsendet jede Gemeinde je angefangene 400 Einwohner des Versorgungsgebietes einen weiteren Verbandsrat. Maßgeblich für die Berechnung der Zahl der Verbandsräte ist die jeweils letzte, vom Bayerischen Statistischen Landesamt vor Durchführung der Berechnung veröffentlichten Einwohnerzahl. Sind Gemeinden nur bezüglich einzelner Teile des Gemeindegebietes Zweckverbandsmitglied, so bestimmt sich die maßgebliche Einwohnerzahl nach dem von der betreffenden Gemeinde intern fortgeschriebenen Einwohnerstand laut Melderegister für dieses Gebiet. Die Berechnung wird jeweils vor Beginn der neuen Amtsperiode der Verbandsversammlung neu durchgeführt. 4) In der Gesamtzahl der sich nach Abs. 2 und 3 ergebenden Verbandsräte ist der aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsitzende enthalten. -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 5) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedem dem Verbandsvorsitzenden - ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde - schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein. 6) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für 6 Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitgliedes angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihr Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus. §7 Einberufung der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. 2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. In diesem Fall ist die Verbandsversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen. 3) Die Aufsichtsbehörde und die für die Beratungsgegenstände zuständige Fachbehörde sind von der Sitzung vorher zu unterrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 §8 Sitzungen der Verbandsversammlung 1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. 2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und der jeweiligen Fachbehörden, der Wasserwart und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören. §9 Beschlüsse und Wahlen 1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. 2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandräte beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. 3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat 1 Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der Verbandsrat, der kraft Amtes der Verbandsversammlung angehört, das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 - 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung . Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächst höhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. 5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitgliedes oder der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf, soweit diese zustimmen, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. §10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für 1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen; 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen; 3. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung; 4. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 904 5. die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung; 6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter; die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses und die Feststellung von Entschädigungen; 7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse; 8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung; 9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung; 10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern. 2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 14 zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über 1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken; 2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen in Höhe von mehr als DM 20.000,00 mit sich bringen; 3. den Gesamtplan der im Haushaltsjahr oder in mehreren Haushaltsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten; 4. Angelegenheiten, zu deren Erledigung der Zweckverband der Genehmigung bedarf, sofern diese nicht bereits nach den Nummern 1, 2, 3 Abs. 1 oder gesetzlichen Vorschriften der Verbandsversammlung vorbehalten sind. §11 Rechtsstellung der Verbandsräte 1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 904 2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten Auslagenersatz, insbesondere Reisekosten-Vergütung nach den Sätzen der Stufe B des Bayerischen Reise-kostengesetzes (Fahrkostenerstattung wie Angehörige der Besoldungs-gruppe A 9). 3) Die bestellten Verbandsräte erhalten außer dem genannten Auslagenersatz eine Sitzungsgeldpauschale je Sitzung. Angestellte und Arbeiter erhalten außerdem den ihnen nachweislich entstandenen Verdienstausfall ersetzt; selbständig Tätige erhalten statt dessen eine pauschalierte Verdienstausfallentschädigung je Stunde Sitzungsdauer, wobei jede angefangene Stunde als volle Stunde zählt. Soweit Sitzungen in der Zeit nach 19 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden, wird für selbständig Tätige keine Verdienstausfallentschädigung gewährt. Die Höhe der in Satz 1 und 2 genannten Entschädigungen setzt die Verbandsversammlung durch Be-schluss fest. §12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses 1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und je Gemeinde einem weiteren Mitglied. 2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und für jedes weitere Mitglied einen Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörigkeit der Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wichtigem Grund von der Verbandsversammlung abberufen werden. §13 Einberufung des Verbandsausschusses 1) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Verbandsversammlung entsprechend. Jedes Ausschussmitglied hat nur 1 Stimme. 2) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind, soweit er vorberatend tätig wird, nichtöffentlich. -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 §14 Zuständigkeit des Verbandsausschusses 1) Der Verbandsausschuss ist zuständig 1. die Angestellten des Zweckverbandes im Rahmen des Stellenplanes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen; 2. den Abschluss von genehmigungsfreien Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen von über DM 10.000,00 bis zu DM 20.000,00 mit sich bringen. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bleibt unberührt; 3. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen; 4. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten; 5. die notwendigen Unterhaltungsarbeiten zu ermitteln und die von dem Verbandsvorsitzenden und den Dienstkräften des Zweckverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten laufend zu überwachen. 2) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden. 3) Der Verbandsausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen. §15 Rechtsstellung der Ausschussmitglieder Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet der Regelung in § 11 erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest. -9Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 904 §16 Verbandsvorsitz, Wahl des Verbandsvorsitzenden 1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. 2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von 6 Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus. §17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden 1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. 2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem 1. Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben. 2a) Der Verbandsvorsitzende ist befugt zum Abschluss von genehmigungsfreien Rechtsgeschäften, die für den Zweckverband Verpflichtungen bis zu DM 10.000,00 mit sich bringen. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bleibt unberührt. 3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes oder der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf deren Dienstkräften übertragen. 5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht bei Geschäften, die für den -10Fürstenfeidbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 904 Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als DM 10.000,00 mit sich bringen. §18 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 17 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigungen durch Beschluss fest. III. VERBANDSWIRTSCHAFT §19 Anzuwendende Vorschriften Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für die Gemeinden entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt. §20 Haushaltssatzung 1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens 1 Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln. 2) Die Haushaltssatzung ist spätestens 1 Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtlich Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst 1 Monat nach Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 24 Abs. 1 bekannt gemacht. 4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. -11 Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 904 §21 Deckung des Finanzbedarfs 1) Der Zweckverband erhebt von den Anschlussnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts. 2) Die durch Beiträge, Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben werden auf die Verbandsmitglieder umgelegt. 3) Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im vorletzten Jahr im Gebiet der einzelnen Verbandsmitglieder abgenommenen Wassermengen. 4) Die Umlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie kann nur während des Haushaltsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 5) die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen (Umlagebescheid). 6) Die Umlage wird mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 10. jedes dritten Quartalmonats fällig. Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 .v.H. für den Monat gefordert werden. §22 Kassenverwaltung Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken. §23 Jahresrechnung, Prüfung 1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Verbandsversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor. 2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen 3 Monaten örtlich geprüft werden. Der Prü- -12Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 fungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus 3 Verbandsräten. 3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt. 4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtliches Prüfungsorgan ist die staatliche Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Fürstenfeldbruck. 5) Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungsprüfung beschließt die Verbandsversammlung endgültig über die Entlastung. IV. SCHLUßBESTIMMUNGEN §24 Öffentliche Bekanntmachungen 1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden. 2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck anordnen. §25 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde 1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist. -13Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis, ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. §26 Auflösung 1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von Zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen. 2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Mitgliedsgemeinden die hauptamtlich Bediensteten (Beamte, Angestellte, Arbeiter) zu übernehmen. 3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. 4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, des es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Er hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung vereinbaren. -14Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 904 §27 Inkrafttreten 1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 23. Oktober 1967 in der zuletzt geänderten Fassung vom 21. Juni 1979 außer Kraft. Landsberied, den 24.08.1984 Hillmeier 1. Verbandsvorsitzender Letzte Änderung bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 5 vom 26.01.1988 Geändert zum 01.05.2002; bekannt gemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Nr. 10 vom 18.04.2002 -15Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 905 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied - Kostensatzung (KS) - Aufgrund des Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes - KG - (BayRS 2013-1-1-F) vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43) erläßt der Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied folgende Satzung: §1 Der Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). §2 Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von zehn bis fünfzigtausend Deutsche Mark erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. §3 Zu den Kosten wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben, soweit die Amtshandlung, für welche die Kosten erhoben werden, ihrerseits als Leistung oder Lieferung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. §4 Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. _____ Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 905 Landsberied, den 23.06.1998 ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER GRUPPE LANDSBERIED Hillmeier Verbandsvorsitzender Anlage: Kostensatzung - KS - bekanntgemacht im Amtsblatt Nr.13 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 10.07.1998 -2Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 905 Anlage Kostenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied TarifTarifGegenstand gruppe nummer Gebühr DM ALLGEMEINE VERWALTUNG 00 Allgemeine Amtshandlungen 000 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. kostenfrei (vgl. Bek. v. 31.10.1978 Mabl. S. 918, zuletzt geändert durch Bek. vom 20.10.1981, Mabl. S. 640 Erteilung einer sonstigen 4 bis 100 Bescheinigung -3Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 905 Gegenstand TarifTarifgruppe nummer 001 Gebühr DM Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, 1,50 je Akt oder soweit diese nicht in einem ge- Buch, bührenpflichtigen Verfahren mindestens 10 DM gewährt wird Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluß der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind, gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmten Schriftstücke oder Pläne 002 003 Fristverlängerungen: 1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 2. Fristverlängerung in anderen Fällen 10 bis 120 Zweitschriften -4Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 DM 905 TarifTarifgruppe Nr. 004 Gegenstand Gebühr DM Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 DM. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 1 bis 10 DM vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 1 DM je angefangene Seite, mindestens 10 DM. Niederschriften: 15 bis 150 für jede angefangene Stunde -5Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: SeDtember 2003 905 TarifTarifgruppe Nr. Gegenstand 01 Besondere Amtshandlungen 010 Gebühr DM Entscheidung über einen Anschlußantrag: 1. Genehmigung eines An- 40 bis 1.000 trages (Prüfungskosten) 2. Zulassung einer Ausnah- 20 bis 2.500 me 3. Ablehnung eines Antrages 20 bis 1.200 (Prüfungskosten) 011 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluß- und/oder Benutzungszwang 20 bis 800 012 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung außerhalb eines Anschlußantrages 20 bis 2.500 013 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif Nr. 01 20 bis 1.200 014 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 20 bis 1.200 -6Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seütember 2003 905 TarifTarifgruppe Nr. Gebühr DM Gegenstand 015 Anordnung einer verpflichtung 016 Anordnung einer Wassersperre 20 bis 500 017 Überprüfung des Grundstücksanschlusses 1. Abnahme 20 bis 500 2. Nachprüfung 10 bis 25 3. Aufforderung zur Mängel- 10 bis 50 beseitigung 10 Duldungs- 20 bis 1.200 FINANZVERWALTUNG 101 Mahnverfahren Anmahnung rückständiger Be- 9 bis 300 träge auch Anmahnung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 122 Abs. 3 und 4 AO -7Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: Seotember 2003 905 TarifTarifgruppe Nr. 102 Gegenstand Gebühr DM Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) 3. 25 bis 300 100 bis 5.000 Entscheidung über unzu lässige oder unbegründe te Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 3.0 bei Geldansprüchen 1/2 Pfändungsgebühr nach § 390 Abs. 4AO, mindestens 20 DM 25 bis 400 Landsberied, den 23.06.1998 3.1 sonst. Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied Hillmeier Verbandsvorsitzender -8Fürstenfeldbrucker Stadtrecht - Stand: September 2003