Informationsschreiben zur Änderung der AV Schulpflicht

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Informationsschreiben zur Änderung der AV Schulpflicht
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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An alle öffentlichen allgemein bildenden
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Außenstellen
- nur per E-Mail -
Geschäftszeichen
II C 1.2
Bearbeitung
Matthias Ringe
Zimmer
5056
Telefon
030 9026 5150
Zentrale intern
030 9026 7
Fax
+49 30 9026 6714
matthias.ringe
@senbwf.berlin.de
eMail
–
Datum
926
3. November 2009
Informationsschreiben
–
Änderung der Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom
Unterricht (AV Schulpflicht)
18. November 2009 für evangelische Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Senatsverwaltung für Bildung und Wissenschaft wurde entschieden, dass ab sofort für
evangelische Schülerinnen und Schüler (wieder) der Reformationstag und der Buß- und Bettag
ganztägig unterrichtsfrei sind und am Epiphaniasfest (6. Januar) auf Antrag für evangelische Schülerinnen und Schüler eine zweistündige Unterrichtsbefreiung zum Besuch der Kirche gewährt wird.
–
Bekanntlich waren für evangelische Schülerinnen und Schüler in der Vergangenheit sowohl der
Reformationstag als auch der Buß- und Bettag unterrichtsfrei. Ende des Jahres 1994 wurde der
Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Eine allgemeine Verringerung der aus religiösen Gründen unterrichtsfreien Tage - dies betraf sowohl evangelische als auch katholische
Schülerinnen und Schüler - führte dazu, dass der Reformationstag im Jahre 1996 in der AV
Schulpflicht im Einverständnis der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg als unterrichtsfreier Tag
gestrichen wurde.
Im Zuge der Neufassung der AV Schulpflicht regte die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz die nunmehr getroffene Regelung im Wesentlichen mit der Begründung
an, es werde seitens der Kirche mittlerweile als ungerecht empfunden, dass allein evangelische
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Schülerinnen und Schüler an keinem ihrer religiösen Feiertage gemäß der AV Schulpflicht ganztägig unterrichtsfrei hätten. Dem wurde unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten entsprochen.
Eine synoptische Darstellung der Änderung in Nr. 2 der AV Schulpflicht (Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen) ist mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ludger Pieper
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2. Änderung der AV Schulpflicht vom 3. November 2009, synoptische Darstellung
ALT
NEU
2 - Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht 2 - Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
aus religiösen Gründen
aus religiösen Gründen
(1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und
Bildungsgänge haben an den Feiertagen ihrer
Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage.
(1) Schülerinnen und Schüler aller Schularten und
Bildungsgänge haben an den Feiertagen ihrer
Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Diese unterrichtsfreien Tage gelten nicht als Fehltage.
(2) Unterrichtsfreie Tage sind für
(2) Unterrichtsfreie Tage sind für
a) evangelische Schülerinnen und Schüler:
- 31. Oktober (Reformationstag)
- Buß- und Bettag
a) katholische Schülerinnen und Schüler:
- 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn)
- Fronleichnam (am Donnerstag nach Trinitatis)
- 1. November (Allerheiligen)
b) katholische Schülerinnen und Schüler:
- 6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn)
- Fronleichnam (am Donnerstag nach Trinitatis)
- 1. November (Allerheiligen)
b) jüdische Schülerinnen und Schüler:
...
c) muslimische Schülerinnen und Schüler:
...
Die jüdischen und muslimischen Feiertage sind
nicht generell datumsmäßig festgelegt, sondern
werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift
bekannt gegeben.
c) jüdische Schülerinnen und Schüler:
...
d) muslimische Schülerinnen und Schüler:
...
Die jüdischen und muslimischen Feiertage sind
nicht generell datumsmäßig festgelegt, sondern
werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift
bekannt gegeben.
(3) ...
(3) ...
(4) Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sind
Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am
Gottesdienst an folgenden religiösen Feier- oder
Gedenktagen in der Regel bis zu zwei Stunden
vom Unterricht zu befreien.
(4) Auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sind
Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme am
Gottesdienst an folgenden religiösen Feier- oder
Gedenktagen in der Regel bis zu zwei Stunden
vom Unterricht zu befreien.
Als religiöse Feier- oder Gedenktage im Sinne
des Satzes 1 gelten:
Als religiöse Feier- oder Gedenktage im Sinne
des Satzes 1 gelten:
a) für katholische Schülerinnen und Schüler:
- Aschermittwoch
- 29. Juni (Fest der Apostel Peter und Paul)
- 2. November (Allerseelen)
- 8. Dezember (Hochfest der Gottesmutter)
a) für katholische Schülerinnen und Schüler:
- Aschermittwoch
- 29. Juni (Fest der Apostel Peter und Paul)
- 2. November (Allerseelen)
- 8. Dezember (Hochfest der Gottesmutter)
b) für evangelische Schülerinnen und Schüler:
- Buß- und Bettag
- Reformationstag
b) für evangelische Schülerinnen und Schüler:
6. Januar (Fest der Erscheinung des Herrn)
c) für muslimische Schülerinnen und Schüler: ...
c) für muslimische Schülerinnen und Schüler: ...
Satz 3 ...
Satz 3 ...
(5) - (7) ...
(5) - (7) ...