Dienstkleidung 2

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Dienstkleidung 2
Betriebsvereinbarung
Firma
Zwischen der
Betriebsrat
und dem
wird diese Vereinbarung über das
Tragen von Dienst- und Arbeitskleidung
geschlossen.
1. Gegenstand der Vereinbarung
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Art und den Umfang des Tragens, die Bereitstellung
von Dienst- und Arbeitskleidung sowie die Zuständigkeit für die Reinigung und
Instandsetzung.
Dienst- und Arbeitskleidung sind Kleidungsstücke, die vom tragepflichtigen Personal
während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragen werden müssen.
Dienst- und Arbeitskleidung sollen ein einheitliches Erscheinungsbild vermitteln, die
Zugehörigkeit zur FIRMA unterstreichen und Solidität sowie Qualität der Dienstleistungen
der Unternehmen bekräftigen.
2. Tragepflichtiges Personal
Mitarbeiter, die den nachstehend aufgeführten Berufsgruppen zugeordnet sind, sind
verpflichtet, in Ausübung ihrer Tätigkeit Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen.
I
II
III
Busfahrer, Verkehrsaufsicht, Verkehrsmeister
Hausmeister/Busfahrer, Haltestellenwart/Busfahrer
sonstige Mitarbeiter und geringfügig Beschäftigte mit Einsatz im Fahrdienst,
Hofarbeiter
3. Ausstattung
Als Grundausstattung erhalten alle Mitarbeiter zu Beginn ihrer Tätigkeit für das erste
Jahr die nachstehend aufgeführte Punktzahl.
I
II
III
211 Punkte
281 Punkte
90 Punkte
Eine Liste mit den zur Auswahl stehenden Arbeits- und Dienstkleidungen, incl. der
entsprechenden Punkte, sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung und als Anlage
beigefügt.
Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat vereinbaren Änderungen bei der Machart, der
Farbe bzw. der Qualität der Dienst- und Arbeitskleidung gemeinsam.
4. Erneuerung der Dienstkleidung / Punktekonto
Für die Erneuerung seiner Dienstbekleidung erhält jeder Mitarbeiter ein Punktekonto, dem
zu Beginn eines jeden Jahres die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Punkte
gutgeschrieben werden.
Bekleidungsgruppe
Anzahl der jährlichen Punkte
I
II
III
182
210
90
Von diesem Konto hat er seine Dienstkleidung zu erneuern bzw. Kleidungsstücke der
Zusatzausstattung zu erwerben, wobei er selbständig entscheiden kann, welche
Kleidungsstücke zu welchem Zeitpunkt benötigt werden.
Jeder Punkt hat einen Geldwert von 1,00 €.
Die Jahrespunktzahl bezieht sich auf durchschnittlich 230 Arbeitstage.
Bei Veränderungen der Einkaufspreise wird die Anzahl der Punkte pro Kleidungsstück
und die Jahrespunktzahl neu berechnet (siehe Anlage).
Teilzeitbeschäftigte erhalten entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit eine reduzierte
Jahrespunktzahl.
Die Krankentage der einzelnen Mitarbeiter werden zum Jahresende summiert und die
Jahrespunktzahl des Folgejahres bzw. bei Beendigung der Verpflichtung Dienst bzw.
Arbeitskleidung zu tragen im laufenden Jahr, entsprechend korrigiert.
Mitarbeiter, die sich durch verschlissene oder abgenutzte Kleidungsstücke aus dem
angestrebten ordentlichen Erscheinungsbild abheben, sind durch die Verkehrsaufsicht
bzw. durch seinen direkten Vorgesetzten aufzufordern, das Kleidungsstück zu erneuern.
Kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen über den Zustand des Kleidungsstückes,
entscheidet eine Bekleidungskommission über den Umtausch. Sie wird vom direkten
Vorgesetzten einberufen und besteht aus folgenden Vertretern:
1 direkter Vorgesetzter , 1 nicht betroffener Mitarbeiter, 1 Betriebsratsmitglied
-35. Bekleidungsprämie
Auf Wunsch des Mitarbeiters kann zum Ende eines jeden Jahres das Punktekonto
bereinigt werden. Spätestens beim Ausscheiden aus dem Betrieb bzw. bei Beendigung
der Verpflichtung Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen wird das Punktekonto aufgelöst.
Für nicht verbrauchte Punkte erhält der Mitarbeiter 60 % des Geldwertes als
Kleiderprämie.
Die sich bei der Bereinigung bzw. bei der Auflösung des Punktekontos ergebene
Kleiderprämie wird dem Mitarbeiter mit der nächsten Gehalts- bzw. Lohnabrechnung unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen als lohn- und sozialversicherungspflichtiges
Entgelt zur Auszahlung gebracht.
6. Trageordnung
Um ein ordentliches und einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter der OVG bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, darf zur Dienstkleidung keine Zivilkleidung
getragen werden.
Die Dienstkleidung ist der Jahreszeit und den bestehenden Witterungsverhältnissen
entsprechend anzupassen.
Zum ordentlichen Erscheinungsbild gehört auch das Tragen des Binders. Festes
geschlossenes Schuhwerk ist in Form und Farbe der Bekleidung entsprechend zu tragen.
Die Bestimmungen der BGV D 29, § 44 Abs. 2, sind einzuhalten.
Der private Gebrauch der Dienstkleidung ist untersagt.
7.
Pflege, Reinigung, Reparatur
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Dienst- und Arbeitskleidung pfleglich zu behandeln.
Die Reinigung erfolgt durch den Mitarbeiter und geht zu dessen Lasten.
Für Schäden, die durch fahrlässige Beschädigung, unsachgemäße Behandlung oder
eigenmächtige Abänderung der vorgeschriebenen Machart des Kleidungsstückes
entstehen, haftet der Mitarbeiter.
8. Bestellung und Empfang der Dienst- und Arbeitskleidung
Die tragepflichtigen Mitarbeiter werden durch einen Vertragspartner der FIRMAmit Dienstund Arbeitskleidung versorgt.
Die Dienst- und Arbeitskleidung ist vom Mitarbeiter in den Monaten Januar und Juli
schriftlich zu bestellen und der Bestellschein dem verantwortlichen Mitarbeiter der FIRMA
bis zum Monatsende zur Weiterleitung an den Vertragspartner zu übergeben.
Die Belieferung erfolgt auf dem Postweg an die Privatadresse der Mitarbeiter.
Der Vertragspartner wird verpflichtet, die persönlichen Daten der Mitarbeiter im Rahmen
des Datenschutzes zu behandeln.
Erfolgt die Lieferung ohne Beanstandungen, ist der Lieferschein durch den Mitarbeiter
gegenzuzeichnen und dem zuständigen Mitarbeiter der FIRMA zur Kontrolle der
Rechnungslegung zu übergeben.
-4Bei Reklamationen (Beschädigungen, falscher Konfektionsgröße, Unvollständigkeit) ist die
gelieferte Ware mit einem kurzen schriftlichen bzw. telefonischen Hinweis an den
Vertragspartner durch den Mitarbeiter zurück zu senden.
Die Zusatzkosten einer Reklamation gehen nur zu Lasten des Mitarbeiters, sofern er
nachweisbar durch unvollständige oder unrichtige Bestellungen diese verursacht hat.
Bei jedem tragepflichtigen Mitarbeiter, wird durch den Vertragspartner die
Konfektionsgröße ermittelt. Sofern sich die körperlichen Abmessungen verändern, sind
die kompletten Maße entsprechend der zur Verfügung gestellten Maßtabelle durch den
Mitarbeiter auf dem Bestellschein zu vermerken.
9. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Getragene Bekleidungsstücke werden unabhängig davon, ob sie verschlissen oder noch
tragfähig sind, zurück genommen.
Der private Gebrauch der Dienstkleidung ist auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersagt.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder bei Beendigung der Verpflichtung Dienst- bzw.
Arbeitskleidung zu tragen, ist das Punktekonto gemäß Ziff. 5 dieser Vereinbarung
aufzulösen.
10. Gültigkeit der Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft und ersetzt die
Betriebsvereinbarung “ Tragen von Dienst- und Arbeitskleidung “ vom 01.09.1999.
Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
Mit dem Termin der Kündigung werden keine weiteren Bestellungen von
Kleidungsstücken ausgelöst. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlischt die Verpflichtung
Dienst- bzw. Arbeitskleidung zu tragen. Eine Nachwirkung wurde nicht vereinbart.
Ort, Datum
Unterschriften