Arbeitslos, was nun?

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Arbeitslos, was nun?
Arbeitslos – Was nun?
Ein Ratgeber für das Jahr 2016
wien.arbeiterkammer.at
Gerechtigkeit muss sein
Arbeit schaffen und
Arbeit schützen
Wir wollen mehr Investitionen in Beschäftigung,
gute Aus- und Weiterbildungsangebote und eine
verbesserte Arbeitsvermittlung.
Rudi Kaske
AK Präsident
ARBEITSLOS – WAS NUN?
Ein Ratgeber
INHALTSVERZEICHNIS
1. HILFE ZUR SELBSTHILFE? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2. WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . .
Wer ist arbeitslos? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wer ist arbeitsfähig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wer ist arbeitswillig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wer ist verfügbar? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wann ist die Anwartschaft erfüllt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unverbrauchter Leistungsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Antrag beim Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wo müssen Sie den Antrag stellen? (Zuständigkeiten) . . . . . . . . . . . .
Unterlagen für die Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verspätete Antragstellung beim Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . .
3. BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES
UND DESSEN RECHTLICHE WIRKUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
„Sperre“ des Anspruchs für 28 Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beendigungsarten, die zu einer Sperre führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kündigung durch die/den ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund . . . .
Unberechtigter vorzeitiger Austritt durch die/den ArbeitnehmerIn . . . .
Berechtigte fristlose Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freiwillige und selbstverschuldete Beendigung des freien Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beendigungsarten, die zu keiner Sperre führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unberechtigte fristlose Entlassung durch die/den ArbeitgeberIn . . . . .
Berechtigter vorzeitiger Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis . .
Weitere Beendigungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kündigung und Entlassung bei besonderem Kündigungsschutz . . . .
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses . . . . . . . . . . . . .
Lösung in der Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beendigung durch Zeitablauf eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosengeld als Vorschuss auf Kündigungsentschädigung oder
auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorschuss auf Kündigungsentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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AK-Infoservice
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Vorschuss auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lösung eines Lehrverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Lösung während der Probezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses durch
den Lehrling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses durch
die/den Lehrberechtigte/n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . .
Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt) durch den Lehrling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt) durch die/den Lehrberechtigte/n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. ARBEITSLOSENGELD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruch auf Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erstmalige Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rahmenfristerstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rahmenfristerstreckende Gründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
durch Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dauer des Arbeitslosengeldanspruches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wiederholte Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fortbezug der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fortbezug nach einer Unterbrechung durch Krankenstand . . . . . . . . .
Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach einem Auslandsaufenthalt
oder Auslandsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fortbezug nach einer kurzen Beschäftigungsdauer . . . . . . . . . . . . . .
Fortbezug bei Nichtzustandekommen einer Beschäftigung . . . . . . . .
Wann besteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld? . . . . . . . . . . . .
Ruhen des Arbeitslosengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Arbeitslosengeldbezuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Was tun, wenn die Beitragsgrundlage fehlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Familienzuschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wie können Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes überprüfen? . . . . .
Bemessungsgrundlagenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auszahlung des Arbeitslosengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wer kann der Arbeitslosenversicherung beitreten? . . . . . . . . . . . . . . .
Eintritt in die Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Austritt aus bzw. Ende der Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . .
Wie hoch sind die Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. NOTSTANDSHILFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistungsvoraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe . . . . . . . . .
Wann liegt Notlage vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe der Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusatzbetrag zur Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anrechnung des PartnerIn-Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anrechnung des fiktiven Unterhaltes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte werden noch auf die
Notstandshilfe angerechnet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Was ist eine Lebensgemeinschaft? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Freigrenzen bei der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens . . . . . . . . . .
Freigrenzenerhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wie wirkt sich die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“
(vormals Sozialhilfe) bei der Anrechnung des PartnerInEinkommens aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mindeststandards nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung . .
Wie ist das Einkommen nachzuweisen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dauer des Notstandshilfebezuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Neuantrag auf Notstandshilfe bei geänderten sozialen Verhältnissen . . . .
Deckelung der Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. PENSIONSVORSCHUSS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dauer des Pensionsvorschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Pensionsvorschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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7. UMSCHULUNGSGELD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
AK-Infoservice
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Mitwirkungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Höhe des Umschulungsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
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8. ÜBERGANGSGELD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Übergangsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dauer des Übergangsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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9. WEITERBILDUNGSGELD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildungskarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wie lange kann eine Bildungskarenz vereinbart werden? . . . . . . . . . .
Welche Ausbildungen können absolviert werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Weiterbildungsgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Weiterbildungsgeld für Saisonbeschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Muster für eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz . . . . . . . . . . . . . .
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10. BILDUNGSTEILZEITGELD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildungsteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wie lange kann eine Bildungsteilzeit vereinbart werden? . . . . . . . . . .
Welche Ausbildungen können absolviert werden? . . . . . . . . . . . . . . .
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Bildungsteilzeitgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildungsteilzeitgeld für Saisonbeschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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11. WAS SIE SONST NOCH WISSEN SOLLTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Optionsrecht auf Grund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit . . . . . . . . .
Urlaub während des Leistungsbezuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Krankengeldbezug und Krankenhausaufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wann kann das Arbeitsmarktservice eine ausbezahlte Leistung
widerrufen bzw. zurückfordern? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Arbeitslosengeld während eines Studiums bzw. einer Ausbildung . . . . .
Wechsel von einem vollversicherten Dienstverhältnis in eine geringfügige Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bewertung der Bezugszeiten in der Pensionsversicherung . . . . . . . . . .
Pensions- und Krankenversicherungszeiten ohne Leistungsbezug . . . .
Arbeitssuche im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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12. DAS VERFAHREN VOR DEM ARBEITSMARKTSERVICE UND
DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . .
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdevorentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorlageantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Parteiengehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akteneinsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . .
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13. ARBEITSVERMITTLUNG DURCH DAS ARBEITSMARKTSERVICE
(„ZUMUTBARKEIT“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hilfe durch das Arbeitsmarktservice bei der Arbeitssuche . . . . . . . . . . .
Vermittlung durch „eJobroom“ des Arbeitsmarktservice . . . . . . . . .
Ihre Daten im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Welche Beschäftigung ist zumutbar? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Welche Kriterien muss eine zumutbare Beschäftigung erfüllen? . . . . . . .
Körperliche Eignung, keine Gefährdung der Sittlichkeit oder
Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wegzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berufsschutz und angemessene Entlohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berufsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Entgeltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit . . . . . . . . .
Vermittlung trotz (Wieder-)Einstellungszusage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Welcher Kurs (welche Maßnahme) ist zumutbar? . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Belehrungsverpflichtung durch das Arbeitsmarktservice . . . . . . . . .
Verlust („Sperre“) des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) . . . . .
Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betreuungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrollmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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14. ZUVERDIENST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuverdienst aus geringfügiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherung während einer geringfügigen Erwerbstätigkeit . . . . . . .
Zuverdienst aus vorübergehender Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .
Versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. ARBEITSLOSIGKEIT WEGEN INSOLVENZ
(KONKURS/SANIERUNGSVERFAHREN) DES ARBEITSGEBERS/
DER ARBEITGEBERIN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konkurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abweisung eines Insolvenzantrages mangels hinreichenden
Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sanierungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anordnung der Geschäftsaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Amtswegige Löschung einer Kapitalgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Umwandlung von Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Insolvenzeröffnung . . . . . . . . . . . .
Anspruchsberechtigte Personen für das Insolvenzentgelt . . . . . . . . . . .
Welche Forderungen sind gesichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wie ist der Anspruch auf Insolvenzentgelt zu stellen? . . . . . . . . . . . . . .
Erledigung und Auszahlung des Insolvenzentgelts . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosengeld als Vorschusszahlung auf Kündigungsentschädigung
bzw. Urlaubsersatzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16. WICHTIGES FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMERINNEN . . . . .
Aufenthaltsrecht und Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
EU-/EWR-BürgerInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
„Befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte“ (ehemalige
Saisonarbeitskräfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17. ELTERNSCHAFT, KINDERBETREUUNG, FAMILIE . . . . . . . . . . . . .
Schwangerschaft und Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schwangerschaft und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe . . . . . . . . .
Meldung der Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Arbeitslosengeldes und Schwangerschaft . . . . . . . . . . . .
Höhe der Notstandshilfe bzw. Höhe des anrechenbaren PartnerInEinkommens und Schwangerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schwangerschaft und Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Schutzfrist und Wochengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Wochengeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Im Dienstverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
In der Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Während des AMS-Leistungsbezugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Ohne AMS-Leistungsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Während eines Dienstverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburt des Kindes und Notstandshilfebezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kinder-)Betreuung und Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetzliche Betreuungs- und Beistandspflichten . . . . . . . . . . . . . . .
Zeitliche Mindestverfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschäftigung/Kurs über der zeitlichen Mindestverfügbarkeit . . . . .
Betreuungspflichten und Wegzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderbetreuungspflichten und Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitsvermittlung und gezielte Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug während des Bezugs
von Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe mit Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosengeldbezug und Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . .
Notstandshilfebezug und Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderbetreuungsgeld als PartnerIn-Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes . . . . . . . . . . . . . . .
Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld auf Basis von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einkommensermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . . . . .
Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einkommensgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
€ 100,– „Schulstartgeld“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderabsetzbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mehrkindzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auszahlung der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kurze Krankenpflege von Kindern und Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . .
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Dauerhafte Pflege von Kindern und Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflege und Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflege als Rahmenfrist erstreckender Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflegekarenz, Familienhospizkarenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Höhe des Pflegekarenzgeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abmeldung vom Leistungsbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wirkung in der Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Todesfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Familienhärteausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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18. BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG . . . . . . . . . . . . . .
Hintergründe und Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mindeststandards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Arbeitslosenversicherung . . .
Mindestsichernde Elemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ergänzungsbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mindeststandards und PartnerIn-Einkommensanrechnung . . . . . . .
Wiener Bedarfsorientierte Mindestsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einsatz der Arbeitskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistungskürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vermögensverwertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kostenersatz (Regress) und Rückforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bedarfsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wiener Mindeststandards . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E-Card und Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mietbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erwerbsarbeit und Einkommensgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geringfügiges Erwerbseinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geringfügiges Erwerbseinkommen zu Mindestsicherung
und AMS-Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nicht geringfügiges Erwerbseinkommen zur Mindestsicherung . . . .
Unterlagen für die Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Förderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Energieunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mobilpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kulturpass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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19. MEDIZINISCHE VERSORGUNG
OHNE KRANKENVERSICHERUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
AmberMed . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
20. GEWERKSCHAFTSUNTERSTÜTZUNG (ÖGB-MITGLIEDER) . . . . .
Gewerkschaften und arbeitslose ArbeitnehmerInnen . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeine Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gemaßregelten-Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Arbeitslosen-Unterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsschutz durch den ÖGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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21. FÖRDERUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Förderungen des Arbeitsmarktservice . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fachkräftestipendium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kinderbetreuungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Entfernungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorstellungsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eingliederungsbeihilfe „Come Back“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) . . . . . . . . . . . . . .
Beihilfe zu den Kurskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beihilfe zu Kursnebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das Weiterbildungskonto des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Förderungen des ÖGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bildungsgutschein der Arbeiterkammer Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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22. WOHNKOSTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wiener Wohnbeihilfe (MA 50) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mietbeihilfe von „Wien Sozial“ (MA 40) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Energiekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wiener Energieunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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23. FERNSPRECHENTGELT UND RUNDFUNKGEBÜHR . . . . . . . . . . . 201
24. REZEPTGEBÜHREN-BEFREIUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
Die Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
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ANHANG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 2 „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 11 „Was Sie sonst noch wissen sollten“ . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 15 „Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz des Arbeitgebers/
der Arbeitgeberin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 17 „Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie“ . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 18 „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 21 „Förderungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 22 „Wohnkosten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zu Kapitel 23 „Fernsprechentgelt und Rundfunkgebühr“ . . . . . . . . . . . .
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1. HILFE ZUR SELBSTHILFE?
Wer seine Arbeit verliert, braucht zunächst einmal ganz praktische Hilfe,
um mit der schwierigen Situation zurecht zu kommen: Wie hoch wird mein
Arbeitslosengeld sein? Welche Rechte und Pflichten habe ich gegenüber
dem Arbeitsmarktservice? Von wem sonst kann ich noch Hilfe und Unterstützung erhalten? Das sind nur einige der Fragen, die sich bei Arbeitslosigkeit stellen.
Wir haben versucht, die wichtigsten dieser Fragen, vor allem rund um Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in diesem Ratgeber zu beantworten
und möchten dort, wo einfache Antworten nicht möglich sind, wenigstens
Tipps geben, was zu beachten ist. Vor allem war uns wichtig, dass die Probleme und ihre Lösungen möglichst praxisgerecht und auch für NichtjuristInnen verständlich behandelt und dargestellt werden.
Natürlich ist es nicht möglich, das Thema in einem Ratgeber wirklich lückenlos zu behandeln. Bitte bedenken Sie auch, dass dieser Ratgeber nur
der Orientierung dient und keine rechtsverbindlichen Aussagen für Ihre
Situation treffen kann. Wir können daher auch keine Haftung für Missverständnisse oder Irrtümer jeglicher Art übernehmen. Wir hoffen aber, dass
es uns gelungen ist, Ihnen mit diesem Ratgeber eine brauchbare und nützliche Hilfe anbieten zu können, die es Ihnen erleichtert, zu Ihrem Recht zu
kommen.
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2. WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT?
Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie einerseits die materiellen Leistungsvoraussetzungen und andererseits die formellen Leistungsvoraussetzungen erfüllen.
Materiellrechtlich haben Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, wenn
Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die Anwartschaft erfüllen
und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben.
Faktisch sind fünf Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, d. h. Sie müssen
n arbeitslos
n arbeitsfähig
n arbeitswillig
n verfügbar sein und müssen entweder
n die Anwartschaft erfüllen oder
n einen unverbrauchten Restleistungsanspruch haben.
Wer ist arbeitslos?
Als arbeitslos gelten Sie, wenn Sie nach der Beendigung Ihres unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses oder freien
Dienstverhältnisses noch keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Die Arbeitslosigkeit wird durch das Arbeitsmarktservice auf Grund Ihrer
Angaben, die Sie im Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemacht haben sowie der vorgelegten Dokumente, geprüft. Wird vom Arbeitsmarktservice nach diesen unten beispielhaft angeführten Kriterien
Arbeitslosigkeit nicht angenommen, wird die Arbeitslosigkeit generell ausgeschlossen und Ihr Antrag mangels Arbeitslosigkeit abgelehnt.
Keine Arbeitslosigkeit ist anzunehmen, wenn Sie eine andere Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausüben oder aus anderen Gründen nicht als
arbeitslos gelten. Und zwar:
n wenn Sie in einem (freien) Dienstverhältnis stehen (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung),
n wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind,
n wenn Sie, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin, der Eltern oder der Kinder tätig sind,
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n wenn Sie bei der/dem selben ArbeitgeberIn eine geringfügige Beschäftigung nach einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis aufnehmen,
n wenn Sie eine Ausbildung machen (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch
wissen sollten“, „Arbeitslosengeld während eines Studiums bzw. einer
Ausbildung“) oder
n wenn Sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen.
ACHTUNG!
Auch wenn Sie zwei oder auch mehrere vollversicherte Dienstverhältnisse oder freie Dienstverhältnisse parallel ausgeübt haben und ein
Beschäftigungsverhältnis beendet wird, besteht KEIN Anspruch auf
Arbeitslosengeld, auch wenn Sie für das beendete Beschäftigungsverhältnis Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt haben.
ACHTUNG!
Wenn Sie bei der/dem selben ArbeitgeberIn von einem vollversicherten in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (siehe Kapitel „Was
Sie sonst noch wissen sollten“, „Wechsel von einem vollversicherten
Dienstverhältnis in eine geringfügige Beschäftigung“) wechseln,
MUSS zwischen dem Ende des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung mindestens ein Monat Unterbrechung gelegen sein! Liegt diese Unterbrechung nicht vor, kommt es oft sehr viel später zu einer Rückforderung
des ausbezahlten Arbeitslosengeldes, und es verbleibt Ihnen für diesen Zeitraum nur das Einkommen aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit. Handelt es sich bei der geringfügigen Erwerbstätigkeit um
eine/n neue/n ArbeitgeberIn, muss keine Unterbrechung vorliegen!
ACHTUNG!
Wenn Sie in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang – auch
als ordentliche/r HörerIn einer Hochschule, als SchülerIn einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt – ausgebildet werden oder ohne in
einem Dienstverhältnis zu stehen, sich einer praktischen Ausbildung
unterziehen (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Arbeitslosengeld während eines Studiums bzw. einer Ausbildung“) gelten Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als arbeitslos.
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ACHTUNG!
Landwirte/Landwirtinnen, die der Pflichtversicherung unterliegen,
aber deren Einheitswert nicht über € 13.857,33 (2016) liegt, gelten
trotz Pflichtversicherung als arbeitslos.
Wer ist arbeitsfähig?
Arbeitsfähig sind Sie dann, wenn Sie nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig
sind. Sollten Sie bereits medizinische Befunde über Ihren Gesundheitszustand haben, legen Sie diese beim Arbeitsmarktservice vor, damit die
gesundheitlichen Einschränkungen bei der Vermittlung berücksichtigt
werden können.
Sollten sich beim Arbeitsmarktservice berechtigte Zweifel über Ihre Arbeitsfähigkeit ergeben, müssen Sie sich auf Anordnung Ihrer Beraterin/Ihres Beraters arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Sollten Sie bereits Befunde von früheren Untersuchungen haben, bringen Sie diese zur
arbeitsmedizinischen Untersuchung mit. Verweigern Sie die arbeitsmedizinische Untersuchung, erhalten Sie für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld!
Liegt allerdings bereits ein Gutachten der Pensionsversicherung über Ihre
Arbeitsfähigkeit vor, so ist das Arbeitsmarktservice grundsätzlich an dieses Gutachten gebunden, soweit dieses Gutachten nicht älter als ein Jahr
ist.
ACHTUNG!
Um die Voraussetzungen für einen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen, müssen Sie nicht 100%ig arbeitsfähig sein. Eine
„eingeschränkte“ Arbeitsfähigkeit muss jedoch gegeben sein!
ACHTUNG!
Eine Schwangerschaft bzw. Schwangerschaftsbeschwerden sind bei
der Beurteilung, ob Sie arbeitsfähig sind, außer Betracht zu lassen.
Ein Krankengeldbezug ist ebenfalls kein Kriterium für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Anspruch auf
eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ruht (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Ruhen des Arbeitslosengeldes“).
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Wer ist arbeitswillig?
Als arbeitswillig gelten Sie, wenn Sie bereit sind, eine zumutbare, die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis anzunehmen.
Wer ist verfügbar?
Sie gelten als verfügbar, wenn Sie sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit einer
wöchentlichen Normalarbeitszeit von 20 Stunden bereithalten und aufenthaltsrechtlich zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt sind.
Haben Sie Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich (z. B. durch eine Bestätigung der Gemeinde, Jugendamt) keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, ist die Voraussetzung der Verfügbarkeit mit 16 Wochenstunden erfüllt.
Weiteres zur eingeschränkten Verfügbarkeit siehe Kapitel „Elternschaft,
Kinderbetreuung, Familie“, „(Kinder-)Betreuung und Arbeitsvermittlung“.
Wann ist die Anwartschaft erfüllt?
Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anspruchsvoraussetzungen“.
Unverbrauchter Leistungsanspruch
Siehe dazu die Ausführungen im Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Wiederholte
Arbeitslosigkeit“).
Die formellen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn Sie den Anspruch
mittels Antrag geltend machen. (Siehe dazu die Ausführungen im folgenden Kapitel „Der Antrag beim Arbeitsmarktservice“.)
Der Antrag beim Arbeitsmarktservice
Grundsätzlich empfehlen wir, sich möglichst unverzüglich nach dem Ende
des Beschäftigungsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsmarktservice
(siehe Anhang Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“) persönlich zu melden. Wenn alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht ruht (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Ruhen des Arbeitslosengeldes“), gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendma-
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chung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, das heißt, nach dem
Ende des Beschäftigungsverhältnisses und nach dem Ende eventueller
Ruhenszeiträume (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Ruhen des Arbeitslosengeldes“).
Das Arbeitslosengeld kann auch rückwirkend, ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, zuerkannt werden: Wenn Ihr letzter Arbeitstag vor einem Samstag oder Feiertag lag, dann bekommen Sie das Arbeitslosengeld auch für
den Samstag und Sonntag bzw. den gesetzlichen Feiertag, wenn Sie sich
am nächstmöglichen Werktag beim Arbeitsmarktservice melden.
Die Geltendmachung können Sie auch auf elektronischem Weg vornehmen, sofern Sie über ein eAMS-Konto verfügen. Die Zugangsdaten für ein derartiges eAMS-Konto sind persönlich bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle zu beantragen. Aber auch bei der
elektronischen Geltendmachung des Anspruches ist eine persönliche
Vorsprache erforderlich. Sie müssen innerhalb von 10 Tagen ab der
Geltendmachung des Antrages beim Arbeitsmarktservice persönlich
vorsprechen. Die elektronische Geltendmachung erfordert jedoch
zusätzlich eine vorherige Arbeitslosmeldung mit dem Meldeformular
des Arbeitsmarktservice oder die Vormerkung zur Arbeitssuche. Die
frühzeitige Arbeitslosmeldung können Sie ab dem Zeitpunkt vornehmen,
ab dem Sie wissen, dass Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird (Kündigung,
Nichtverlängerung einer befristeten Beschäftigung). Diese Arbeitslosmeldung muss spätestens am letzten Tag der Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice erfolgen.
Das bundeseinheitliche Formular für die frühzeitige Arbeitslosmeldung
können Sie unter „Next Job“ auf der Homepage des AMS Österreich
www.ams.at online ausfüllen und sofort an die zuständige Regionale Geschäftsstelle übermitteln http://www.ams.at.
WICHTIG!
Von der persönlichen Vorsprache innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt
der Arbeitslosigkeit kann das Arbeitsmarktservice absehen. Nur
wenn der Verzicht der persönlichen Vorsprache seitens des Arbeitsmarktservice völlig klar und eindeutig vereinbart wurde, sollten Sie
auf die persönliche Vorsprache verzichten.
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AK-Infoservice
Bei der persönlichen Vorsprache zum Zweck der Geltendmachung Ihres
Anspruches auf Arbeitslosengeld erhalten Sie beim Arbeitsmarktservice
das Antragsformular. In manchen Situationen kann es ratsam sein, einen
Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu stellen, auch wenn aus
irgendwelchen Gründen kein Anspruch auf eine Geldleistung besteht.
Denn die Vormerkung beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend ist in
verschiedener Hinsicht von Bedeutung z. B. für einen künftigen Anspruch
auf Arbeitslosengeld, als Voraussetzung für den Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung.
Wo müssen Sie den Antrag stellen? (Zuständigkeiten)
Zuständig ist jenes Arbeitsmarktservice, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz bzw. Ihren ständigen Aufenthalt haben.
In Wien ist der Wohnbezirk für die Zuständigkeit der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice ausschlaggebend. Im Anhang finden Sie alle Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien.
Unterlagen für die Antragstellung
Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache beim zuständigen
Arbeitsmarktservice erforderlich. Bei den Regionalen Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice Wien wenden Sie sich in der Zeit von 8 bis 11.30 Uhr
in der Servicezone an die MitarbeiterInnen, die auf Grund Ihres Geburtsdatums für Sie zuständig sind. Dort erhalten Sie das Antragsformular. Für
den ersten Termin – die Abholung des Antrages – nehmen Sie die persönlichen Dokumente
n Meldezettel bzw. Auszug aus dem Melderegister,
n Lichtbildausweis und
n die E-Card
mit.
Bei der Antragsausgabe durch das Arbeitsmarktservice wird Ihnen auf das
Antragsformular das Rückgabedatum gestempelt. Zu diesem Termin ist
der Antrag ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen abzugeben.
Beim Rückgabetermin sind u. a.
n bei unterhaltsberechtigten Kindern, auch bei Kindern der Ehepartnerin/des Ehepartners, die Geburtsurkunde und Meldezettel der Kinder
und der Nachweis für den Anspruch auf Familienbeihilfe,
AK-Infoservice
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n bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, auch bei Kindern der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Nachweis der Elternschaft
und der Zahlungsnachweis des Unterhaltes sowie
n die Arbeitsbescheinigung
mitzubringen.
Bei Beendigung eines freien Dienstverhältnisses ist der Nachweis über die
Beendigung (z. B. entsprechender Dienstvertrag/Dienstzettel oder schriftliche Beendigungserklärung) mitzubringen.
Die Arbeitsbescheinigung ist für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlich und beinhaltet u. a. Angaben über die Dauer der Beschäftigung, Art
der Beendigung, offene Urlaubsansprüche. (Wickelt Ihr/e ArbeitgeberIn
die Meldungen über Internet [ELDA] ab, dann ist für die Antragstellung die
An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse ausreichend.) Sollte
Ihnen die/der ehemalige ArbeitgeberIn die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung – zu der er/sie gesetzlich verpflichtet ist – verweigern, fordern
Sie die/den ArbeitgeberIn schriftlich auf, Ihnen die Arbeitsbescheinigung
auszuhändigen (siehe Musterbrief im Anhang „Was tun bei Arbeitslosigkeit“, „Musterbrief an Arbeitgeber bezüglich Arbeitsbescheinigung“).
Hilft auch dieser Brief nicht und weigert sich die/der ArbeitgeberIn weiterhin, die Arbeitsbescheinigung auszustellen, können Sie
n das Arbeitsmarktservice auffordern mit der/dem ArbeitgeberIn Kontakt
aufzunehmen, um sie/ihn auf ihre/seine gesetzliche Verpflichtung hinzuweisen und die Arbeitsbescheinigung einzufordern bzw. über die Gebietskrankenkasse eine Ersatzarbeitsbescheinigung anzufordern; oder
n selbst eine Anzeige beim Magistratischen Bezirksamt des Bezirkes, in
dem der Betrieb angesiedelt ist, erstatten (siehe Anhang „Was tun bei
Arbeitslosigkeit“, „Musterbrief für eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde“).
ACHTUNG!
Unabhängig davon, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung zum Rückgabetermin zur Verfügung haben, nehmen Sie
diesen Termin jedenfalls persönlich wahr. Wenn Sie zum vorgegebenen Termin vorsprechen und erforderliche Unterlagen noch fehlen,
wird der Rückgabetermin vom Arbeitsmarktservice verlängert und
der ursprüngliche Tag der Antragstellung bleibt gewahrt. Eine Verlängerung des Rückgabetermins ist mehrmals möglich. Sie müssen die-
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AK-Infoservice
se Termine – auch wenn Ihnen gesagt wird, dass Ihr Antrag erst nach
Abgabe ALLER Unterlagen bearbeitet wird – jedenfalls einhalten. Versäumen Sie den (verlängerten) Rückgabetermin auch nur um einen (!)
Tag, erhalten Sie das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Annahme
Ihres Antrages beim Arbeitsmarktservice.
Verspätete Antragstellung beim Arbeitsmarktservice
Wenn durch einen Fehler des Arbeitsmarktservice wie z. B. eine mangelnde oder unrichtige Auskunft keine rechtzeitige Antragstellung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe erfolgt, besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Arbeitslosengeld oder die
Notstandshilfe rückwirkend ausbezahlt zu erhalten.
Dazu ist allerdings notwendig, dass dieser Fehler des Arbeitsmarktservice
bei einem möglichen Amtshaftungsverfahren (welches nicht durchgeführt
werden muss) für Sie erfolgversprechend wäre. Diese Einschätzung der
Erfolgsaussicht eines Amtshaftungsverfahrens nimmt die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor.
Sollte Ihnen durch eine mangelnde oder unrichtige Auskunft des Arbeitsmarktservice ein Schaden entstanden sein, verlangen Sie von der Regionalen Geschäftsstelle, bei der Sie vorgemerkt sind, die Zahlung der Leistung für den „vorenthaltenen“ Zeitraum oder einen Feststellungsbescheid,
weshalb für den Zeitraum, für den Sie die Leistung beantragen, das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe vorenthalten wird.
Die Landesgeschäftsstelle wird dann im Einzelfall prüfen, ob Ihre Argumente bzw. Beweise in einem Amtshaftungsverfahren Erfolgsaussichten
hätten. Bei positiver Beurteilung kann das Arbeitsmarktservice die Leistung dann rückwirkend zur Auszahlung bringen. Im Falle einer negativen
Entscheidung können Sie Ihren Anspruch nur im Wege der Amtshaftung
geltend machen.
WICHTIG!
Sie müssen den Fehler der Behörde nachweisen, unter anderem
durch Zeugen, Niederschriften usw. Die Behauptung, man hat Sie bei
der ersten Vorsprache weggeschickt, ohne dass man Ihnen einen Antrag ausgehändigt hat, wird für eine rückwirkende Auszahlung nicht
ausreichen!
AK-Infoservice
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3. BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES UND DESSEN RECHTLICHE
WIRKUNG
„Sperre“ des Anspruchs für 28 Tage
Die Art der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder freien
Dienstverhältnisses beeinflusst den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs:
Jede „schuldhafte“ Beendigung und jede freiwillige Lösung des
Dienstverhältnisses sowie des freien Dienstvertrages führt dazu,
dass Sie für die ersten 4 Wochen (28 Tage) kein Arbeitslosengeld erhalten.
TIPP:
Das Arbeitsmarktservice muss in jedem Fall mit Ihnen eine Niederschrift aufnehmen, wenn Sie das (freie) Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben und Ihnen daher eine 4-wöchige Sperre droht! Darin muss
das Arbeitsmarktservice Ihre Argumente z. B. wenn der Lösungsgrund der Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzurechnen
ist oder wenn Sie schon wieder zu arbeiten begonnen haben, als
Gründe für eine allfällige Nachsicht aufnehmen.
Das kann dazu führen, dass „Nachsicht“ geübt wird, d. h. dass trotz Sperre
für 28 Tage das Arbeitslosengeld sofort gezahlt wird!
Beendigungsarten, die zu einer Sperre führen
n
n
n
n
Kündigung durch die/den ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund
Unberechtigter vorzeitiger Austritt durch die/den ArbeitnehmerIn
Berechtigte fristlose Entlassung durch die/den ArbeitgeberIn
Freiwillige und selbstverschuldete Beendigung des freien Dienstverhältnisses
Wenn das Beschäftigungsverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch eine
dieser Lösungsarten beendet wurde, so hat das zur Folge, dass das
Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe erst nach einer Wartezeit von
4 Wochen bezahlt wird.
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AK-Infoservice
Diese Wartezeit ist vom letzten Tag Ihres Beschäftigungsverhältnisses
oder freien Dienstverhältnisses an zu rechnen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wird durch diese Wartezeit (Sperrfrist) nicht verkürzt. Der
Krankenversicherungsschutz gilt für die gesamte Dauer der Sperrfrist.
Diese Sperrfrist ist vom Arbeitsmarktservice jedenfalls durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
Kündigung durch die/den ArbeitnehmerIn ohne wichtigen Grund
Durch die Beendigungserklärung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers –
die Kündigung – beginnt die Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des
Kündigungstermines, die von unterschiedlicher Dauer sein kann. Erst nach
Ablauf dieser Frist wird das Dienstverhältnis rechtlich beendet. Anspruch
auf Abfertigung besteht grundsätzlich keiner. Im Falle der Abfertigung Neu
– für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begründet wurden
bzw. bei Übertritt zur Abfertigung Neu – bleiben die angesparten Abfertigungsanwartschaften auch bei Selbstkündigung erhalten. In der Regel besteht Anspruch auf die aliquote Bezahlung der Sonderzahlungen (hier gilt
es die einzelnen Kollektivverträge zu beachten). Außerdem besteht Anspruch auf die Abgeltung des unverbrauchten Urlaubs; der nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres wird aliquotiert.
Unberechtigter vorzeitiger Austritt durch die/den ArbeitnehmerIn
Bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ohne
wichtigen Grund wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort beendet. Abfertigungsanspruch besteht keiner. Im Falle
der Abfertigung Neu – für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Jänner 2003 bzw.
bei Übertritt zur Abfertigung Neu – bleiben die angesparten Abfertigungsanwartschaften auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt erhalten.
Sonderzahlungen werden bei Angestellten aliquot ausbezahlt, bei ArbeiterInnen entfällt auf Grund der meisten Kollektivverträge der Anspruch auf
Sonderzahlungen zur Gänze oder es ist sogar die Rückverrechnung bereits bezahlter Sonderzahlungen möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die/der ArbeitgeberIn von Ihnen Schadenersatz verlangen.
Der nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres wird nicht abgegolten.
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ACHTUNG!
Manchmal wird ArbeitnehmerInnen ein ungerechtfertiger Austritt unterstellt, sogar bei gerechtfertigtem Nichterscheinen am Arbeitsplatz
(z. B. wegen Krankheit oder auch bei berechtigtem Austritt). Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer Arbeiterkammer!
Berechtigte fristlose Entlassung
Der Ausspruch einer Entlassung ist dann gerechtfertigt, wenn von der/dem
ArbeitnehmerIn ein Entlassungsgrund – der schwerwiegend sein muss
und im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben ist – gesetzt wurde. Der Zugang der Entlassungserklärung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Anspruch auf Abfertigung besteht keiner. Im Falle der Abfertigung Neu – für
Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 bzw. bei Übertritt zur Abfertigung Neu – bleiben die angesparten Abfertigungsanwartschaften auch
bei berechtigter fristloser Entlassung erhalten.
Beim Anspruch auf die Bezahlung der Sonderzahlungen wird zwischen
Beschäftigungsverhältnissen von Angestellten und ArbeiterInnen unterschieden. Hier sind die verschiedenen Kollektivverträge zu beachten.
Unter Umständen müssen bereits ausbezahlte Sonderzahlungen zurückgezahlt werden. Der nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres muss aliquot abgegolten werden.
Freiwillige und selbstverschuldete Beendigung
des freien Dienstverhältnisses
Freien DienstnehmerInnen ist ein schriftlicher Dienstvertrag oder ein
Dienstzettel auszustellen. Geht aus diesem das Ende der Beschäftigung
(durch Befristung) hervor, ist dieser als Beweismittel vom Arbeitsmarktservice heranzuziehen.
In den sonstigen Fällen ist die Beendigung anhand geeigneter Dokumente,
insbesondere einer schriftlichen Erklärung beider Vertragspartner nachzuweisen.
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AK-Infoservice
ACHTUNG!
Es ist jedenfalls sinnvoll, die Beendigungsart, z. B. einvernehmliche
Auflösung oder Zeitablauf, schriftlich festzuhalten und bestätigen zu
lassen, damit Sie einen entsprechenden Nachweis haben und es zu
keiner Sperre kommt!
Beendigungsarten, die zu keiner Sperre führen
n Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn
n Unberechtigte fristlose Entlassung durch die/den ArbeitgeberIn
n Berechtigter vorzeitiger Austritt durch die/den ArbeitnehmerIn
Bei den nun beschriebenen Beendigungsarten liegt der Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses in der Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.
Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn
Das Arbeitsverhältnis wird durch die mündliche oder schriftliche Beendigungserklärung – die Kündigung – ausgesprochen. Durch den Ausspruch
der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des
Kündigungstermines zu laufen, die von unterschiedlicher Dauer sein kann.
Erst nach Ablauf dieser Frist wird das Beschäftigungsverhältnis rechtlich
beendet. Nach einer zumindest 3-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses
besteht Anspruch auf Abfertigung. Im Falle der Abfertigung Neu – für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Jänner 2003 – bleiben die angesparten Abfertigungsanwartschaften auch bei unter 3-jähriger Beschäftigung erhalten.
In der Regel besteht zumindest Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlungen. Der nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres
wird aliquotiert.
Unberechtigte fristlose Entlassung durch die/den ArbeitgeberIn
Die Entlassung, auch die unberechtigte, beendet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Zugang der Entlassungserklärung sofort. Sie haben zwei
Möglichkeiten, gegen die unberechtigte Entlassung vorzugehen. Einerseits können Sie die Beendigungsansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Abfertigung geltend machen. Andererseits können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses
klagen und die Entlassung anfechten.
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ACHTUNG!
Es ist wichtig, dass Sie sich unverzüglich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren, da für die Entlassungsanfechtung sehr kurze
Fristen (grundsätzlich 2 Wochen!) gelten.
Wurde Ihr Dienstverhältnis durch Entlassung beendet und geben Sie bei
der Antragstellung beim Arbeitsmarktservice niederschriftlich an, dass
diese Entlassung ungerechtfertigt war, so muss das Arbeitsmarktservice,
wenn Sie gegen die Entlassung keine Klage einbringen, von sich aus erheben, ob die Entlassung gerechtfertigt war. Sie müssen damit rechnen,
dass das Arbeitsmarktservice aus Ihrem Verzicht auf die Klagseinbringung
schließt, dass die Entlassung gerechtfertigt ist, und eine 4-wöchige Sperre
verhängt! In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, gegen einen ablehnenden Bescheid eine Beschwerde einzubringen (siehe Kapitel „Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“).
Berechtigter vorzeitiger Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis
Damit ein vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt ist, muss
ein definierter Austrittsgrund vorliegen z. B. wenn die/der ArbeitgeberIn
der/dem ArbeitnehmerIn das zustehende Entgelt vorenthält oder andere
wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. Durch den vorzeitigen Austritt wird das Beschäftigungsverhältnis sofort beendet.
Als Schadenersatz gebührt bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt die
Kündigungsentschädigung, die Abfertigung, aliquote Sonderzahlungen,
Resturlaub usw.
ACHTUNG!
Bevor Sie einen berechtigten Austritt erklären, ist eine arbeitsrechtliche Beratung auf jeden Fall ratsam! Diese Beratung erhalten Sie bei
Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer Arbeiterkammer.
Die Kündigungsentschädigung entspricht dem Entgelt, das Sie bei ordnungsgemäßer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, also bei
Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfrist,
bezahlt erhalten hätten. Für diesen Zeitraum besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sie können aber Arbeitslosengeld als Vorschuss für die zu
erwartende Kündigungsentschädigung erhalten (siehe Kapitel „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dessen rechtliche Wirkung“,
„Vorschuss auf Kündigungsentschädigung“).
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AK-Infoservice
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch einen vorzeitigen Austritt,
müssen Sie die Gründe für den Austritt niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice angeben (siehe Kapitel „Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“). Alleine der Umstand des Austrittes – Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch Sie – führt dazu, dass eine 4-wöchige Sperre verhängt wird.
Liegen jedoch Nachsichtsgründe vor – wie das Vorenthalten des Entgelts oder ein Austritt wegen Konkurs – dann wird der Ausschluss
vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachgesehen, d. h. das Arbeitslosengeld wird trotzdem ausbezahlt.
Neben den bereits erwähnten Beendigungsarten des Beschäftigungsverhältnisses gibt es noch spezielle Beendigungsarten, die ebenfalls eine
Auswirkung auf den Bezug des Arbeitslosengeldes haben.
Weitere Beendigungsarten
n
n
n
n
Kündigung und Entlassung bei besonderem Kündigungsschutz
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit
Lösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
Kündigung und Entlassung bei besonderem Kündigungsschutz
Für bestimmte Personengruppen, Frauen, die dem Mutterschutz unterliegen, begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz,
BetriebsrätInnen, Präsenz- und Zivildiener, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dienstverhältnisse von ArbeitnehmerInnen, die einer dieser
Personengruppen angehören, können von der/dem ArbeitgeberIn nur in
bestimmten Fällen und mit behördlicher Zustimmung bzw. Zustimmung
des Arbeits- und Sozialgerichtes gelöst werden.
Wenn jedoch dieser Kündigungsschutz missachtet wird, d. h. die Kündigung/Entlassung ohne Zustimmung der Behörde ausgesprochen wird, ist
die Kündigung/Entlassung rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung
des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses klagen oder auch die
Kündigungsentschädigung geltend machen (Sie haben hier eine Wahlmöglichkeit).
AK-Infoservice
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ACHTUNG!
Informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer
Arbeiterkammer!
Bis zur Entscheidung des Gerichtes können Sie Arbeitslosengeld beziehen
und müssen nach der Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses das
als Überbrückung bezogene Arbeitslosengeld zurückzahlen.
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Ein unbefristetes oder auch befristetes Dienstverhältnis kann durch eine
zwischen der/dem ArbeitgeberIn und der/dem ArbeitnehmerIn getroffene
Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Nach einer zumindest 3-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf
Abfertigung. Im Falle der Abfertigung Neu – für Arbeitsverhältnisse ab dem
1. Jänner 2003 – bleiben die angesparten Abfertigungsanwartschaften
auch bei unter 3-jähriger Beschäftigung erhalten. In der Regel besteht zumindest Anspruch auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlungen. Der
nicht konsumierte Urlaub des laufenden Urlaubsjahres wird aliquotiert.
Im Falle der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses besteht
in der Regel sofort, wenn keine anderen Ruhensgründe vorliegen, (siehe
Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Ruhen des Arbeitslosengeldes“) Anspruch
auf Arbeitslosengeld!
Lösung in der Probezeit
Eine Probezeit kann nur am Beginn eines unbefristeten oder befristeten
Dienstverhältnisses liegen und muss entweder im Dienstvertrag oder im
anzuwendenden Kollektivvertrag vereinbart oder vorgegeben sein und
kann maximal für 1 Monat vereinbart werden (Ausnahme: z. B. Lehrlinge).
Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis sowohl von der/dem
ArbeitgeberIn als auch der/dem ArbeitnehmerIn jederzeit – ohne Einhaltung einer Frist – beendet werden. Es besteht Anspruch auf die Bezahlung
der aliquoten Sonderzahlungen und auf die aliquote Abgeltung des nicht
konsumierten Urlaubes des laufenden Urlaubsjahres.
Lösen Sie Ihr Dienstverhältnis im Probemonat, kann grundsätzlich
vom Arbeitsmarktservice die Wartefrist von 28 Tagen verhängt werden. Wenn Gründe für die Auflösung vorliegen, sollten Sie diese bei
der Antragstellung angeben. Sollte trotz allem eine Wartefrist ver-
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AK-Infoservice
hängt werden, müssen Sie einen Bescheid erhalten. In diesem Fall
empfehlen wir Ihnen, eine Beschwerde einzubringen.
Beendigung durch Zeitablauf eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses
Eine Befristung muss ausdrücklich im Dienstvertrag vereinbart werden
und schließt in der Regel eine Kündigung während der vereinbarten Befristung aus. Ein befristetes Dienstverhältnis läuft ohne ausdrückliche Beendigungserklärung einfach aus bzw. geht in ein unbefristetes Dienstverhältnis
über, wenn das Dienstverhältnis nach dem Fristablauf fortgesetzt wird.
Abfertigungsanspruch besteht nach mindestens 3-jährigem Dienstverhältnis. Im Falle der Abfertigung Neu – für Arbeitsverhältnisse ab dem 1. Jänner 2003 bzw. bei Übertritt zur Abfertigung Neu – bleiben die angesparten
Abfertigungsanwartschaften auch bei unter 3-jähriger Beschäftigung erhalten. Es besteht Anspruch auf Bezahlung der aliquoten Sonderzahlungen und auf die aliquote Abgeltung des Urlaubes.
Das Arbeitsmarktservice wertet die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zeitablauf nicht als freiwillige Lösung und demnach wird auch keine Sperre von 28 Tagen verhängt.
Arbeitslosengeld als Vorschuss auf Kündigungsentschädigung oder auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
Vorschuss auf Kündigungsentschädigung
Wurde Ihr Beschäftigungsverhältnis durch unberechtigte fristlose Entlassung, fristwidrige Kündigung oder durch berechtigten vorzeitigen Austritt
(außer wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen erfolgte) beendet,
haben Sie Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn gegenüber Anspruch auf Bezahlung
einer Kündigungsentschädigung. Darunter versteht man einen Schadenersatzanspruch für den Zeitraum, der verstreichen hätte müssen, wenn
das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden wäre. (Arbeitsrechtliche Konsequenzen
siehe Kapitel „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dessen
rechtliche Wirkung“). Schon im Antrag auf Arbeitslosengeld werden Sie
gefragt, ob Sie einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder auf
eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt haben. Weiters wird gefragt, ob dieser Anspruch an Sie ausbezahlt wurde, ob der Anspruch strittig ist oder
die/der ArbeitgeberIn insolvent ist und ob Sie diesen Anspruch, den Sie
AK-Infoservice
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gegen die/den ArbeitgeberIn haben, bereits geltend gemacht haben, bzw.
die/den ArbeitgeberIn mündlich oder schriftlich aufgefordert oder bereits
eingeklagt haben.
Wurde Ihnen die Kündigungsentschädigung ausbezahlt, erhalten Sie für
den Zeitraum für den die Auszahlung erfolgte, kein Arbeitslosengeld.
Stellen Sie allerdings sofort nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
einen Antrag auf Arbeitslosengeld, wird Ihr Antrag mit dem Datum der Antragstellung beurteilt und nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie tatsächlich das Arbeitslosengeld ausbezahlt erhalten. Es wird Ihnen in diesem Fall
ein Bescheid zugestellt, in dem Ihnen mitgeteilt wird, wie lange Ihr grundsätzlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der bezahlten Kündigungsentschädigung ruht.
ACHTUNG!
Übersteigt dieser Zeitraum 62 Tage, müssen Sie nach Ablauf des
Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung
für Urlaubsentgelt gezahlt wurde, unverzüglich einen neuen Antrag
stellen.
Nicht nur im Falle der Insolvenz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
kommt es zur verspäteten Auszahlung der Kündigungsentschädigung
(siehe Kapitel „Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers“), sondern auch in allen anderen Fällen ist der Anspruch häufig
strittig und muss oft sogar bei Gericht eingeklagt werden.
Sie haben dann die Möglichkeit, vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld als Vorschuss auf Kündigungsentschädigung zu erhalten.
Dazu müssen Sie natürlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und
bei den bereits oben erwähnten Fragen zur Kündigungsentschädigung angeben, dass dieser Anspruch strittig ist. Sie erhalten dann das Arbeitslosengeld zu den dafür geltenden Bedingungen.
Das Arbeitsmarktservice wird die/den ArbeitgeberIn, die/der Ihnen die
Kündigungsentschädigung schuldet von der Vorschusszahlung verständigen, damit mit der/dem ArbeitgeberIn, wenn dieser die Kündigungsentschädigung an Sie bezahlt, der Vorschuss direkt gegenverrechnet werden
kann.
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AK-Infoservice
Vorschuss auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
Pro Arbeitsjahr erwerben Sie als ArbeitnehmerIn 30 Werktage Urlaub,
nach 25 Dienstjahren 36 Werktage. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Ihren gesamten Urlaubsanspruch
noch nicht verbraucht haben, muss der offene Urlaub aliquot der Beschäftigungszeit im Kalenderjahr finanziell abgegolten werden; Sie erhalten eine
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
Für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld als Vorschussleistung gelten
die Ausführungen wie zum Vorschuss auf Kündigungsentschädigung.
Haben Sie sowohl Anspruch auf Kündigungsentschädigung als auch auf
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, dann werden diese Anspruchszeiten
(oder Ruhenszeiten) zeitlich hintereinandergestellt: zuerst der Vorschuss
auf die Kündigungsentschädigung, dann der auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Der Arbeitslosengeldanspruch beginnt daher nach Ablauf
dieser beiden aneinandergereihten Zeiträume.
ACHTUNG!
Übersteigt dieser Zeitraum 62 Tage, müssen Sie nach Ablauf des
Zeitraumes für den Kündigungsentschädigung bzw. Ersatzleistung
für Urlaubsentgelt gezahlt wurde unverzüglich einen neuen Antrag
stellen.
Lösung eines Lehrverhältnisses
Für die Dauer des Lehrverhältnisses wird ein Lehrvertrag für die für den gewählten Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abgeschlossen. Das
Lehrverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit. Die/der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach
Ablauf der Lehrzeit im Betrieb noch drei Monate (Ausnahmen sind möglich) im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Vor Ablauf der vereinbarten
Lehrzeit kann das Lehrverhältnis allerdings auch beendet werden und
zwar durch:
Lösung während der Probezeit
Die ersten drei Monate eines Lehrverhältnisses gelten als Probezeit und
können sowohl vom Lehrling als auch vom Lehrberechtigten ohne Angabe
von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Die Auf-
AK-Infoservice
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lösungserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Es besteht Anspruch
auf Bezahlung der anteiligen Sonderzahlungen, sofern der für die Branche
geltende Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht.
Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses
durch den Lehrling
Für eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages durch den Lehrling muss
einer der im Berufsausbildungsgesetz (BAG) angeführten Gründe vorliegen (z. B. gesundheitliche Gründe, Tod der/des Lehrberechtigten oder
wenn die/der Lehrberechtigte ihre/seine Pflichten gröblich vernachlässigt).
Es besteht Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Sonderzahlungen sowie
Bezahlung des Resturlaubes.
Berechtigte vorzeitige Lösung des Lehrverhältnisses
durch die/den Lehrberechtigte/n
Für die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages durch die/den Lehrberechtigte/n muss ebenfalls einer der im BAG angeführten Gründe vorliegen
(z. B. wenn sich der Lehrling einer strafbaren Handlung schuldig macht,
der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die Berufsschule nicht besucht). Für die Beendigungsansprüche ist der jeweilige Kollektivvertrag zu
berücksichtigen.
Einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses
Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses kann nur nach einer
vorherigen Belehrung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder durch die
Arbeiterkammer erfolgen. Die Beendigungsansprüche sind im jeweiligen
Kollektivvertrag geregelt.
Ein Abfertigungsanspruch besteht nur dann, wenn mehr als 7 Jahre im
gleichen Betrieb gearbeitet wurde; dann wird auch die Lehrzeit für den Anspruch eingerechnet (Abfertigung ALT vor dem 1. 1. 2003).
Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
(Ausbildungsübertritt) durch den Lehrling
Der Lehrling kann ein Monat vor dem Ende des 1. oder 2. Lehrjahres
schriftlich den Ausbildungsübertritt erklären. Bei minderjährigen Lehrlingen ist die Zustimmung der Eltern (bzw. gesetzlichen VertreterInnen) erforderlich.
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AK-Infoservice
Außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses
(Ausbildungsübertritt) durch die/den Lehrberechtigte/n
Die/der Lehrberechtigte muss zur rechtskräftigen außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses ein bestimmtes Verfahren einhalten (drei
Monate vor der geplanten Auflösung den Lehrling und die Lehrlingsstelle
informieren, weiters ein Mediationsverfahren auf eigene Kosten durchführen und beenden, es sei denn, der Lehrling lehnt die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ab). Nach dem Ende des Mediationsverfahrens
kann die/der Lehrberechtigte unter Einhaltung einer Einmonatsfrist zum
Ende des Lehrjahres die Auflösung des Lehrvertrages aussprechen.
Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb von drei Monaten eine Lehrstelle,
eine überbetriebliche Ausbildung oder eine sonstige Maßnahme zu finden.
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4. ARBEITSLOSENGELD
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Anspruchsvoraussetzungen
Damit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie arbeitswillig,
arbeitsfähig und arbeitslos sein (siehe dazu Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit“). Vor allem aber müssen Sie eine Mindestdauer an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten nachweisen können. Das
ist die sogenannte „Anwartschaft“. In welchem Ausmaß Sie Anwartschaftszeiten nachweisen müssen, hängt davon ab, wie alt Sie sind und ob
Sie schon einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld – nicht jedoch Kinderbetreuungsgeld) bezogen haben bzw. ob Sie zum ersten Mal eine Leistung beanspruchen.
Erstmalige Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
Bei der erstmaligen Inanspruchnahme müssen Sie insgesamt 52 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bei einem oder
mehreren DienstgeberInnen nachweisen (Anwartschaft). Diese 52 Wochen
müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung liegen –
das ist die sogenannte Rahmenfrist. Arbeitslosenversicherungspflichtig ist
eine Tätigkeit als ArbeitnehmerIn oder freier/freie DienstnehmerIn mit
einem monatlichen Bruttoeinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2016: brutto € 415,72) oder (ab 1.1.2016 bereits im ersten
Lehrjahr) als Lehrling.
TIPP:
Sollten Sie mehrere kurzfristige Dienstverhältnisse oder freie Dienstverhältnisse gehabt haben und für Sie nicht genau erkennbar sein, ob
Sie die erforderliche Anwartschaft für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erfüllen, besorgen Sie sich bei der Gebietskrankenkasse (Adressen der Bezirksstellen siehe Anhang) einen Auszug Ihrer
Versicherungszeiten (das ist die Auflistung der genauen Daten Ihrer
Beschäftigungsverhältnisse), anhand dessen Sie Ihre genauen Anwartschaftszeiten überprüfen können!
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AK-Infoservice
TIPP:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die erforderliche Anwartschaft
erfüllen, stellen Sie sicherheitshalber jedenfalls einen Antrag auf
Arbeitslosengeld, da nur das Arbeitsmarktservice Ihren Anspruch
rechtsgültig feststellen kann!
Soweit die grundsätzliche Regelung. Dazu sind noch eine ganze Reihe von
Ausnahmen und Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, die die Anwartschaft oder die Rahmenfrist betreffen.
Anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft
Anwartschaftszeiten sind Zeiten einer unselbstständigen Beschäftigung
oder eines freien Dienstverhältnisses, bei der Ihr Entgelt über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze gelegen ist und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die Geringfügigkeitsgrenze (2016: brutto
€ 415,72) ist ein veränderlicher Wert, der jährlich angehoben wird.
Es werden aber nicht nur Zeiten einer Erwerbstätigkeit auf die Anwartschaft
angerechnet, sondern es werden auch folgende Zeiten berücksichtigt:
n Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen – sowie
sonstige Zeiten der Versicherung. Das sind z. B. Zeiten, für die Sie eine
Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
erhalten haben.
n Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Ausbildungsdienstes für Frauen beim Bundesheer oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn Sie neben diesen Zeiten mindestens 14 Wochen
Beschäftigungszeiten oder sonstige Anwartschaftszeiten innerhalb der
Rahmenfrist nachweisen können. Ist dies nicht der Fall, so sind diese
Zeiten zumindest rahmenfristerstreckend, das heißt, dass auch Zeiten
außerhalb der 24-monatigen Rahmenfrist berücksichtigt werden (siehe
Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckung“).
n Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld, wenn sie aus
einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
resultieren. Werden Sie also noch während Ihres Dienstverhältnisses
krank bzw. im Anschluss an das Dienstverhältnis, dann ist die Zeit des
Krankengeldbezuges auch außerhalb des Dienstverhältnisses auf die
Anwartschaft anzurechnen.
n Bei Lehrlingen ist auch die nicht arbeitslosenversicherungspflichtige
Lehrzeit (= die vor dem 1.1.2016 liegende Lehrzeit im 1. und 2. Lehrjahr)
auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen.
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Ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten werden nur
dann als Anwartschaftszeiten gewertet, wenn Sie in einem Land gearbeitet
haben, mit dem Verträge über die Arbeitslosenversicherung abgeschlossen wurden; das sind einerseits die
a) Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kroatien, Italien,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Tschechien, Ungarn und Zypern),
b) Mitgliedstaaten des EWR (das sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen),
c) und andererseits Länder, mit denen zwischenstaatliche Abkommen
über die Arbeitslosenversicherung bestehen (z. B. Schweiz).
Weiters ist Voraussetzung für die Anrechnung dieser ausländischen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten, dass Sie nach Ihrer Wiedereinreise nach Österreich mindestens 1 Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich nachweisen können (Ausnahme: GrenzgängerInnen).
TIPP:
Nehmen Sie nach Möglichkeit das Formular U1 „Bescheinigung von
Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
zu berücksichtigen sind“ nach Ihrer Beschäftigung im EWR-Ausland
aus dem Ausland mit, damit die Bearbeitungsdauer durch das Arbeitsmarktservice verkürzt werden kann.
Rahmenfristerstreckung
Nun ist es aber durchaus möglich, dass Sie zwar die erforderliche Beschäftigungszeit erbringen können, jedoch nicht in der geforderten
Rahmenfrist von 24 bzw. 12 Monaten. In diesem Fall haben Sie die Anwartschaft nicht erfüllt und es besteht daher auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bei Vorliegen bestimmter Gründe besteht die Möglichkeit, die Rahmenfrist
von 24 bzw. 12 Monaten zu verlängern, so dass auch Beschäftigungszeiten oder anrechenbare Zeiten, die außerhalb der normalen Rahmenfrist
liegen, für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogen werden können.
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AK-Infoservice
Rahmenfristerstreckende Gründe
Verschiedene Gründe können zur Verlängerung der Rahmenfrist führen.
Die Zeiträume der Verlängerung sind unterschiedlich. Eine maximal 5-jährige Rahmenfristverlängerung ist möglich, wenn Sie im Inland zum Beispiel
n in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gearbeitet
haben (z. B. geringfügige/r DienstnehmerIn oder freie/r DienstnehmerIn
vor dem 1. 1. 2008),
n beim Arbeitsmarktservice Arbeit suchend vorgemerkt waren (auch
ohne Leistungsbezug),
n aus der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten
haben,
n Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet haben – soweit diese
Zeiten nicht ohnehin zur Anwartschaft zählen,
n sich in Ausbildung befinden.
TIPP:
Bitte, beantworten Sie die Frage nach den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstiger Zeiten im Antrag auf Arbeitslosengeld
sehr sorgsam, damit eventuelle Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden können.
Es können auch ausländische Zeiten für eine maximal 5-jährige Rahmenfristerstreckung herangezogen werden und zwar dann, wenn Sie
n im Ausland eine Ausbildung gemacht haben, die Sie überwiegend in
Anspruch genommen hat, oder wenn Sie
n im Ausland eine vergleichbare Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder
Kindererziehung erhalten haben und mit dem Staat, in dem Sie die
Leistung bezogen haben, ein zwischenstaatliches Abkommen oder ein
internationaler Vertrag besteht.
Zeitlich uneingeschränkt werden nachstehende Zeiten für die Rahmenfristerstreckung herangezogen, wenn Sie im Inland
n Krankengeld bzw. Wochengeld erhalten haben oder wenn Sie in einer
Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waren oder wenn Sie
n nach dem Ausschöpfen Ihres Krankengeldanspruches nachweislich
weiterhin arbeitsunfähig waren oder Sie
n wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Pension erhalten haben oder Sie
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n eine/n nahe/n Angehörige/n mit einem Pflegegeldanspruch mindestens
der Stufe 3 gepflegt haben und Sie während dieser Zeit in der Pensionsversicherung weiterversichert waren oder wenn Sie
n Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.
Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende
einer öffentlichen Funktion.
Die Rahmenfrist verlängert sich weiters uneingeschränkt um Zeiträume
einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden
– oder gemäß § 5 GSVG ausgenommenen – Erwerbstätigkeit, wenn davor
mindestens 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
liegen. Liegen keine 5 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor, verlängert sich die Rahmenfrist um maximal fünf Jahre.
Übergangsregelung
Für Selbstständige, die vor dem 1. 1. 2009 unselbstständig und selbstständig erwerbstätig waren, gilt die Übergangsbestimmung, wonach Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem
BSVG und GSVG weiterhin uneingeschränkt Rahmenfrist erstreckend
wirken.
Die krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG
(BSVG) gilt zeitlich uneingeschränkt Rahmenfrist erstreckend.
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BEISPIEL 1:
Frau K. ist bereits über 25 Jahre alt und beantragt am 1. 4. 2016 erstmals Arbeitslosengeld. Innerhalb der „normalen“ Rahmenfrist (also
der letzten 24 Monate vor der Geltendmachung des Anspruches)
kann sie nur 40 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Frau K. kann neben den 40 Wochen Beschäftigung aber auch Rahmenfristerstreckungstatbestände nachweisen. Einerseits hat Frau K. im Ausland einen Intensiv-Sprachkurs
besucht und andererseits war sie in Österreich arbeitslosenversicherungsfrei erwerbstätig. Außerhalb der „normalen“ Rahmenfrist kann
Frau K. die fehlenden 12 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit nachweisen. Sowohl der 3-monatige Sprachkurs als auch die 3-monatige Erwerbstätigkeit verlängern die Rahmenfrist, so dass die Rahmenfrist nun 12 Monate + 3 Monate + 3
Monate beträgt und Frau K. die Anwartschaft erfüllt.
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BEISPIEL 2:
Frau B. ist ebenfalls über 25 Jahre alt und beantragt am 1. 4. 2016 Arbeitslosengeld. Innerhalb der „normalen“ Rahmenfrist kann sie 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Vor dieser Beschäftigung bezog Frau B. Krankengeld und war
nach Erschöpfung des Krankengeldes nachweislich arbeitsunfähig
(insgesamt 30 Monate). Da der Krankengeldbezug bzw die an die Erschöpfung des Krankengeldanspruchs anschließende nachweisliche
Arbeitsunfähigkeit zeitlich uneingeschränkt rahmenfristerstreckend
wirken, kann die „normale“ Rahmenfrist um 30 Monate erstreckt werden und somit ist die Beschäftigungszeit, die außerhalb der „normalen“ Rahmenfrist lag, nun innerhalb der erstreckten Rahmenfrist und
ist für die erforderliche Anwartschaft heranzuziehen.
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Inanspruchnahme einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr
Sind Sie bei der Antragstellung noch keine 25 Jahre alt, so gilt für die Erfüllung der Anwartschaft eine Sonderregelung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme reicht es, wenn Sie den Nachweis von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit innerhalb von 12 Monaten
nachweisen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Haben Sie
unter den angeführten Voraussetzungen die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt, so muss vom Arbeitsmarktservice geprüft werden, ob
Sie innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können und Sie somit die
„große“ Anwartschaft erfüllen.
Dauer des Arbeitslosengeldanspruches
Für welchen Zeitraum Ihnen das Arbeitslosengeld zuerkannt wird (die Bezugsdauer), richtet sich nach der Dauer der vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit und nach Ihrem Alter bei
der Antragstellung.
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes beträgt
n 20 Wochen, wenn Sie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt haben und erhöht sich auf
n 30 Wochen, wenn Sie insgesamt 156 Wochen (= 3 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (seit 1. 1. 2015 entfällt der 5Jahres-Zeitraum).
n 39 Wochen beträgt die Bezugsdauer, wenn Sie bei der Antragstellung
das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre
insgesamt 312 Wochen (= 6 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren.
n 52 Wochen beträgt die Bezugsdauer, wenn Sie bei der Antragstellung
das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre
insgesamt 468 Wochen (= 9 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren.
n 78 Wochen beträgt die maximale Bezugsdauer nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.
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Die jeweilige Bezugsdauer verlängert sich um die Zeit, während der Sie im
Auftrag des Arbeitsmarktservice an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen
haben.
TIPP:
Achten Sie darauf, ob Sie nach einem Kurs eine neue Mitteilung über
die Dauer des Leistungsbezuges erhalten. Auf dieser Mitteilung
müsste das ursprüngliche Ende neu festgesetzt werden – verlängert
um die Dauer des Kurses. Wenn Sie keine neue Mitteilung erhalten,
weisen Sie Ihre/n BeraterIn auf die erforderliche Verlängerung der Bezugsdauer hin.
TIPP:
Wenn Sie unmittelbar vor Ihrem 40. oder 50. Lebensjahr arbeitslos
werden, kann die Antragstellung erst nach Ihrem Geburtstag eine längere Bezugsdauer zur Folge haben!
ACHTUNG!
Beachten Sie im Falle einer späteren Antragstellung, dass Sie jedenfalls die erforderlichen Anwartschaftszeiten (siehe Kapitel „Was tun
bei Arbeitslosigkeit?“, „Wann ist die Anwartschaft erfüllt?“) nachweisen können und die Fortbezugsfristen (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Fortbezug der Leistung“) noch erfüllen.
Wiederholte Arbeitslosigkeit
Wenn Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bis zum zuerkannten
Höchstausmaß ausschöpfen, weil Sie z. B. schon vorher eine neue Beschäftigung gefunden haben, bleibt der Restanspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Sie nun
bei einem neuerlichen Eintritt von Arbeitslosigkeit diesen Restanspruch
auf Arbeitslosengeld geltend machen. Unter welchen Bedingungen ein
Fortbezug möglich ist, wird im Folgenden aufgezeigt.
Fortbezug der Leistung
Wenn Sie das Arbeitslosengeld nicht bis zur zuerkannten Höchstdauer beziehen, bleibt der nicht bezogene Anspruch grundsätzlich bestehen. Vor-
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AK-Infoservice
aussetzung dafür ist, dass Sie sich innerhalb von 5 Jahren, gerechnet vom
letzten Tag des Leistungsbezuges, wieder beim Arbeitsmarktservice melden (einen Antrag stellen) und in der Zwischenzeit keinen neuerlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Wann besteht ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld?“). Diese
Fortbezugsfrist kann unter Umständen verlängert werden.
TIPP:
Um sicherzugehen, dass Sie Ihren Anspruch auf den Restanspruch
nicht verlieren, sollten Sie jedenfalls innerhalb der Fünfjahresfrist einen neuen Antrag stellen, sofern Sie arbeitslos sind.
Fortbezug nach einer Unterbrechung durch Krankenstand
Werden Sie während eines Arbeitslosengeldbezuges vom Arzt krankgeschrieben, haben Sie diese Krankmeldung Ihrer/Ihrem BeraterIn beim
Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen. Für die ersten 3 Tage des Krankenstandes wird das Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice weiterbezahlt. Dauert der Krankenstand länger, wird der Leistungsbezug unterbrochen. Ab dem 4. Tag des Krankenstandes erhalten Sie von der Gebietskrankenkasse Krankengeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Die
Auszahlung des Krankengeldes müssen Sie selbst bzw. durch eine bevollmächtigte Person bei der Gebietskrankenkasse veranlassen.
ACHTUNG!
Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich umgehend, jedenfalls aber innerhalb von sieben Tagen beim Arbeitsmarktservice
melden. Die Meldung der Gebietskrankenkasse an das AMS,
dass Ihr Krankenstand beendet ist, ersetzt IHRE Rückmeldeverpflichtung beim AMS NICHT. Eine telefonische Rückmeldung ist
möglich, aufgrund der Beweisbarkeit erscheint jedoch eine Rückmeldung per E-Mail oder persönlich sinnvoller. Dauert die Unterbrechung durch den Krankenstand länger als 62 Tage, ist eine persönliche Wiedermeldung und Antragstellung unmittelbar nach
dem Krankenstand erforderlich!
Erfolgt die Unterbrechung durch einen Kuraufenthalt, so können Sie bereits bei Bekanntgabe des Antritts Ihres Kuraufenthaltes Ihrer/Ihrem BeraterIn das Ende der Kur bekannt geben. Dann muss das Arbeitsmarktservice, wenn die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gedauert hat – ohne
Ihre persönliche Wiedermeldung – das Arbeitslosengeld wieder anweisen.
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TIPP:
Wenn Sie auf die persönliche Wiedermeldung verzichten wollen,
müssen Sie sich allerdings völlig sicher sein, dass Ihr/e BeraterIn das
Ende der Kur vorgemerkt hat!
Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach einem Auslandsaufenthalt
oder Auslandsurlaub
Wenn Sie sich beim Arbeitsmarktservice wegen eines Auslandsaufenthalts
vom Leistungsbezug abmelden (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen
sollten“, „Urlaub während des Leistungsbezuges“), können Sie das verbleibende Arbeitslosengeld nur dann beziehen, wenn Sie sich – gerechnet
vom letzten Tag Ihres Arbeitslosengeldbezuges – innerhalb von 5 Jahren
wieder in Österreich arbeitslos melden.
Fortbezug nach einer kurzen Beschäftigungsdauer
Unterbrechen Sie den Ihnen zuerkannten Leistungsbezug wegen der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, können Sie den verbleibenden Restanspruch so lange in Anspruch nehmen, solange Sie durch die neue Beschäftigung nicht ohnehin eine neue Anwartschaft und somit einen Neuanspruch erworben haben. Das bedeutet, dass Sie nach einer Beschäftigungsdauer von weniger als 28 Wochen (= 196 Tage) den Restanspruch
geltend machen können. Haben Sie mindestens 28 Wochen vollversichert
gearbeitet, dann verfällt der verbliebene Restanspruch und Ihnen wird vom
Arbeitsmarktservice ein voller neuer Arbeitslosengeldanspruch zuerkannt.
Für alle Fortbezugsfälle gilt, dass Sie bei einer Unterbrechung von über
62 Tagen beim Arbeitsmarktservice einen neuen Antrag auf das Arbeitslosengeld stellen müssen (siehe Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“,
„Der Antrag beim Arbeitsmarktservice“). War die Unterbrechung kürzer als
62 Tage, können Sie sich beim Arbeitsmarktservice persönlich, telefonisch
oder elektronisch wieder melden. Diese Wiedermeldung muss innerhalb
einer Woche nach Wegfall des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums
erfolgen, da ansonsten die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung
gebührt.
Fortbezug bei Nichtzustandekommen einer Beschäftigung
Wenn Sie beim Arbeitsmarktservice die Aufnahme einer Beschäftigung mit
einem bestimmten Datum melden, so stellt das Arbeitsmarktservice ab die-
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AK-Infoservice
sem Tag den Leistungsbezug ein. Kommt es jedoch zu keiner Beschäftigungsaufnahme, so muss der Anspruch wieder geltend gemacht werden.
Für die Geltendmachung genügt die Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice, sie kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, sofern Ihnen keine
persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird.
ACHTUNG!
Melden Sie sich nicht binnen einer Woche nach dem genannten Datum der Arbeitsaufnahme (Unterbrechung) beim Arbeitsmarktservice,
so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Wann besteht ein neuer Anspruch
auf Arbeitslosengeld?
Sollten Sie bereits einmal eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
bezogen haben (wann, ist völlig egal), so genügt zur neuerlichen Erfüllung
der Anwartschaft eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 28 Wochen. Auch der Karenzgeldbezug war eine Leistung
aus der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen in diesen Fällen für die Anwartschaft nur mehr 28 Wochen nachweisen. Diese erforderliche Zeit
muss allerdings innerhalb einer kürzeren Rahmenfrist, nämlich innerhalb
von 52 Wochen, nachgewiesen werden. Die Rahmenfristerstreckungsgründe (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckung“) können auch bei der sogenannten „kleinen“ Anwartschaft die Rahmenfrist von
52 Wochen verlängern und so zur Berücksichtigung länger zurückliegender Beschäftigungszeiten führen.
TIPP:
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die erforderliche Anwartschaft
erfüllen, stellen Sie sicherheitshalber jedenfalls einen Antrag auf Arbeitslosengeld, da nur das Arbeitsmarktservice Ihren Anspruch
rechtsgültig feststellen kann!
Ruhen des Arbeitslosengeldes
Vom Ruhen des Leistungsbezuges wird dann gesprochen, wenn Sie trotz
zuerkanntem Anspruch die Leistung nicht ausbezahlt erhalten. Durch das
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Ruhen wird die zuerkannte Bezugsdauer nicht gekürzt, nach dem Ruhen
können Sie den gesamten Restanspruch beziehen.
ACHTUNG!
Obwohl es nicht nach jedem Ruhenstatbestand notwendig ist, ist es
ratsam, sich nach dem Ende des Ruhenszeitraumes jedenfalls beim
Arbeitsmarktservice zurückzumelden.
Die wichtigsten Ruhensgründe sind:
n der Bezug von Kranken- oder Wochengeld
n die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
n die Bezahlung einer Urlaubsersatzleistung
n die Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst
n der Aufenthalt im Ausland (Ausnahmen möglich)
Den Eintritt eines Ruhenstatbestandes müssen Sie dem Arbeitsmarktservice unverzüglich melden!
Höhe des Arbeitslosengeldbezuges
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, dem Ergänzungsbetrag und den Familienzuschlägen.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes
(Grundbetrag)
Für die Festsetzung des Ihnen zustehenden Grundbetrages ist die beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage maßgeblich. Sozialversicherungspflichtiges Einkommen
sind laufende Bezüge (Gehalt/Lohn, Entgelt aus freien Dienstverhältnissen
ab 1. 1. 2008, Überstunden) als auch die Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).
Welche Beitragsgrundlage heranzuziehen ist, hängt davon ab, wann Sie
den Antrag auf Arbeitslosengeld (siehe Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“, „Der Antrag beim Arbeitsmarktservice“) stellen. Bei der Antragstellung im ersten Kalenderhalbjahr (1. 1. bis 30. 6.), ist die beim Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage aus dem Vorvorjahr heranzuziehen.
Stellen Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst in der zweiten Jahreshälfte (1. 7. bis 31. 12.), ist die Beitragsgrundlage aus dem Vorjahr heranzuziehen. Waren Sie im betreffenden Jahr durchgehend beschäftigt, ist
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AK-Infoservice
der Durchschnitt vom Jahreseinkommen heranzuziehen. Waren Sie allerdings nur teilweise beschäftigt – schon 1 (!) Tag gespeicherte Beitragsgrundlage ist ausreichend – ist das Einkommen entsprechend der Beschäftigungszeit zu aliquotieren und wird auf ein durchschnittliches
Monatseinkommen hochgerechnet. Liegen auch im Vorvorjahr oder im
Vorjahr z. B. auf Grund von Auslandsaufenthalten oder Arbeitslosigkeit
keine Beitragsgrundlagen vor, so muss das Arbeitsmarktservice für die
Festsetzung des Grundbetrages die jeweils zuletzt gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranziehen. Das können dann durchaus Beitragsgrundlagen aus lange zurückliegenden Beschäftigungszeiten sein. Liegen
nach der oben erklärten Bestimmung überhaupt keine Beitragsgrundlagen
vor (z. B. erstes Beschäftigungsverhältnis), so werden für die Berechnung
des Grundbetrages die Einkünfte der vollen 6 Monate vor der Antragstellung herangezogen.
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt. In der sogenannten „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ wird Ihnen der Beginn
des Bezuges, die Höhe des täglichen Leistungsanspruches, das voraussichtliche Ende sowie die Beitragsgrundlage, die für die Bemessung herangezogen wurde, bekannt gegeben. Ob beim täglichen Anspruch Familienzuschläge berücksichtigt sind, ist aus der Mitteilung nicht ersichtlich.
Sind die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr, so sind diese mit dem Aufwertungsfaktor (§ 108
Abs. 4 ASVG) der betreffenden Jahre aufzuwerten. Das bedeutet, dass
grundsätzlich bei Antragstellung im ersten Kalenderhalbjahr die heranzuziehenden Beitragsgrundlagen, die älter als ein Jahr sind, aufzuwerten
sind. Bei Antragstellung im zweiten Kalenderhalbjahr erfolgt keine Aufwertung, da diese Beitragsgrundlage nicht älter als ein Jahr ist.
Was tun, wenn die Beitragsgrundlage fehlt?
Es kann aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass in dem Kalenderjahr, welches für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen
ist, von einem oder auch mehreren DienstgeberInnen zwar die Beschäftigungszeit als solche gespeichert ist, aber die Beitragsgrundlage „ausstehend“ ist, das heißt, dass die Einkünfte die Sie aus diesem Dienstverhältnis
erhalten haben, bei der Gebietskrankenkasse bzw. beim Hauptverband
noch nicht gespeichert sind. Auf Grund dieser „ausstehenden“ Beitragsgrundlage verringert sich Ihr durchschnittliches Einkommen, von dem Ihr
AK-Infoservice
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Anspruch auf Arbeitslosengeld berechnet wird. Das Arbeitslosengeld das
auf dieser Basis berechnet wird, ist eine „vorläufige“ Leistung. Sie sollten
ein entsprechendes Informationsschreiben vom Arbeitsmarktservice erhalten. Wenn Sie aus dem Beschäftigungsverhältnis, von dem die Beitragsgrundlage fehlt, Lohn- bzw. Gehaltsunterlagen oder andere Nachweise über die Höhe des Einkommens haben, bringen Sie diese sofort
zum Arbeitsmarktservice, damit die Höhe des Arbeitslosengeldes danach
„aktualisiert“ wird. Auch wenn Sie über keine Nachweise über die Höhe
des Einkommens verfügen, gehen Sie sofort zum Arbeitsmarktservice,
damit dann für die Zeit der fehlenden Beitragsgrundlage der für diese Beschäftigung geltende Kollektivvertragslohn berücksichtigt wird. Die endgültig korrekte Höhe des Arbeitslosengeldes wird nach erfolgter Speicherung der Beitragsgrundlage beim Hauptverband vorgenommen.
Familienzuschläge
Wenn Sie für den Lebensunterhalt von Familienangehörigen sorgen, das
heißt tatsächlich für deren Unterhalt wesentlich beitragen, gebührt Ihnen
ein Familienzuschlag. Dieser beträgt täglich € 0,97 pro Kalendertag. Bei
Kindern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, für die Sie jedoch Alimente zahlen, reicht alleine eine Unterhaltsverpflichtung/Alimentationsverpflichtung nicht aus, es muss auch der Nachweis erbracht werden,
dass Sie dieser Zahlungsverpflichtung tatsächlich nachkommen. Sie erhalten für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder einen
Familienzuschlag, wenn für sie ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Pro unterhaltsberechtigter Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe gebührt, wenn beide Elternteile im Leistungsbezug stehen, für dasselbe Kind
für jeden Elternteil ein Familienzuschlag. Für EhepartnerInnen oder LebensgefährtInnen, die kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
erzielen, bekommen Sie allerdings nur dann einen Familienzuschlag, wenn
Sie zumindest für ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Familienzuschlag
erhalten. Andernfalls wird der/dem EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn zugemutet, selbst für den Unterhalt zu sorgen.
TIPP:
Geben Sie alle Personen, für die Sie in irgendeiner Weise finanziell
aufkommen, im Antrag bereits an, da der Familienzuschlag nur ab
Beantragung gebührt. Bestehen Zweifel über die Gebührlichkeit,
kann das Arbeitsmarktservice von Ihnen entsprechende Nachweise
(wie Schulbesuchsbestätigung) verlangen.
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AK-Infoservice
ACHTUNG!
Auch wenn Sie Ihre Familienangehörigen finanziell unterstützen und
dies durch Überweisungsbelege nachweisen können, Ihre Familie
aber im Ausland lebt, gebührt kein Familienzuschlag – mit Ausnahme
von EWR-Mitgliedstaaten und Staaten, mit denen ein diesbezügliches Abkommen besteht.
Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld
Ergibt sich bei der Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, dass das tägliche Arbeitslosengeld (= Grundbetrag und allfällige
Familienzuschläge) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (= das Mindesteinkommen, das jede/r PensionistIn haben soll und das bei einer niedrigeren Pension bis zu dieser Richtsatzhöhe ausgeglichen wird) von € 29,43
(2016) liegt, so gebührt ein Ergänzungsbetrag in Höhe der Differenz. Es ist
hier allerdings eine Obergrenze eingeführt, so dass der Grundbetrag und
der Ergänzungsbetrag 60% des täglichen Nettoeinkommens der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten dürfen. Wenn Sie für unterhaltsberechtigte Angehörige einen Anspruch auf Familienzuschläge haben, dürfen der Grundbetrag und der Ergänzungsbetrag und die Familienzuschläge 80% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Zusatzbetrag zum Arbeitslosengeld
Wenn Sie an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice teilnehmen, gebührt Ihnen zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld ein Zusatzbetrag in der Höhe von € 1,95 (2016) täglich.
Wie können Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes überprüfen?
Sie haben selbst die Möglichkeit, Ihr Arbeitslosengeld zu berechnen. Unter
http://www.ams.at ⇒ „Arbeitsuchende“, Link zum Thema „Leistungsanspruch-Berechnung online“ kommen Sie direkt zum Bundesrechenzentrum und können Ihren Leistungsanspruch ermitteln.
Dazu ist es jedoch erforderlich, das maßgebliche Beitragsjahr und die Beitragsgrundlage zu kennen (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Höhe des
Arbeitslosengeldbezuges“, „Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Arbeitslosengeldes“). Kommen Sie bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches zu einem anderen Ergebnis als das Arbeitsmarktservice, ist eine Abklärung mit dem Arbeitsmarktservice erforderlich. Ein
AK-Infoservice
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Grund für einen zu niedrig zuerkannten Leistungsanspruch kann eine fehlende Beitragsgrundlage beim Hauptverband sein. Dies kann z. B. auf
Grund einer Insolvenz einer früheren Arbeitgeberin/eines früheren Arbeitgebers vorkommen. Das hat dann zur Folge, dass Ihnen das Arbeitsmarktservice nur eine „vorläufige“ (niedrigere) Leistung anweist.
ACHTUNG!
Auf der Mitteilung über den Leistungsbezug ist keinerlei Hinweis zu
finden, dass es sich bei der zuerkannten Leistung lediglich um eine
vorläufige Höhe handelt. Daher unbedingt beim Arbeitsmarktservice
den Grund für die niedrigere Leistung klären!
TIPP:
Ist eine endgültige Klärung der Höhe des zuerkannten Arbeitslosengeldes mit dem Arbeitsmarktservice nicht möglich, können Sie einen
Feststellungsbescheid über die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldanspruches bei Ihrer Regionalen Geschäftsstelle verlangen (siehe
Kapitel „Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“).
TIPP:
Bringen Sie im Falle einer fehlenden Beitragsgrundlage alle Nachweise (z. B. Lohnzettel, An- und Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse) über Ihr Einkommen für den nicht gespeicherten Zeitraum Ihrer/
Ihrem BeraterIn beim Arbeitsmarktservice! Fehlen auch solche Nachweise, verlangen Sie beim Arbeitsmarktservice zumindest die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf Basis des entsprechenden Kollektivvertragslohnes!
TIPP:
Wenn Sie selbst Ihren Anspruch online berechnen, müssen Sie die
angeführten diversen Grenzen nicht beachten, das wird vom Programm selbstständig vorgenommen. Sie müssen lediglich das Einkommen und die Zahl der Familienangehörigen eingeben, für die Sie
Familienzuschläge zu erhalten haben!
Bemessungsgrundlagenschutz
Für Personen, die bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist ein für
die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (siehe Kapitel
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AK-Infoservice
„Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“, „Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag)“ herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen
auf Arbeitslosengeld heranzuziehen, es sei denn, es läge auf Grund der
Beschäftigung ein höheres Bruttoentgelt vor.
Gewahrt bleibt jenes Entgelt, das der seinerzeitigen Bemessung (und zwar
einschließlich der Begrenzung der damaligen Höchstbemessungsgrundlage) zu Grunde gelegt wurde. Eine Valorisierung dieses Entgelts erfolgt nicht.
Vollendung des
45. Lebensjahres
Notstandshilfe
Bemessungsgrundlage:
€ 2.238,32
Geltendmachung
Neuanspruch
Dienstverhältnis 5 Jahre
Bemessungsgrundlage:
€ 1.800,19
Anlässlich der Geltendmachung des Neuanspruches bleibt das bereits
einmal herangezogene Entgelt (€ 2.238,32) ohne Valorisierung gewahrt.
Vollendung des Geltendmachung
45. Lebensjahres
Neuanspruch
Notstandshilfe
Bemessungsgrundlage:
€ 2.238,32
Dienstverhältnis 21/2 Jahre
Bemessungsgrundlage:
€ 1.800,19
Anlässlich der Geltendmachung des Neuanspruches bleibt das seinerzeit
herangezogene Entgelt (€ 2.238,32) nicht gewahrt.
Der Bemessungsgrundlagenschutz für einen Arbeitslosengeldanspruch
tritt frühestens dann ein, wenn Sie während eines Leistungsbezuges (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) das 45. Lebensjahr vollenden.
AK-Infoservice
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Auszahlung des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein jeweils zwischen dem
8. und 10. des Monats ausbezahlt und zwar je nach Wunsch per Post oder
auf ein Girokonto. Bereits im Antrag müssen Sie angeben, ob Sie die Auszahlung per Post oder auf das Girokonto wünschen.
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Auch Selbstständige haben seit 1. 1. 2009 die Möglichkeit, freiwillig in die
Arbeitslosenversicherung einzutreten.
Wer kann der Arbeitslosenversicherung beitreten?
Für Selbstständige, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
(FSVG) pensionsversichert sind, sowie für AnwältInnen und ZiviltechnikerInnen besteht die Beitrittsmöglichkeit in die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Eintritt in die Versicherung
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung hat von dem/der Selbstständigen schriftlich gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft binnen 6 Monaten ab Verständigung durch die Versicherung zu erfolgen.
Selbstständige, die bereits vor dem 1. 1. 2009 selbstständig erwerbstätig
waren, konnten bis zum 31. 12. 2009 den Eintritt erklären.
Für Selbstständige, die die Tätigkeit ab 2009 begonnen haben, kann der
Eintritt in die Arbeitslosenversicherung innerhalb von 6 Monaten ab der
Verständigung über die Pflichtversicherung in der GSVG/FSVG erfolgen.
Wird der Eintritt dann innerhalb von 3 Monaten erklärt, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit Beginn der GSVG/FSVG-Pensionsversicherung, für Eintrittserklärungen nach den 3 Monaten beginnt die Arbeitslosenversicherung mit dem Folgemonat.
Erfolgt keine Beitrittserklärung nach obigen Kriterien, besteht erst nach
8 Jahren wieder die Möglichkeit des Beitritts.
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Austritt aus bzw. Ende der Arbeitslosenversicherung
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet grundsätzlich mit der
GSVG/FSVG-Pensionsversicherung bzw. mit der Einstellung der selbstständigen Tätigkeit als RechtsanwältIn oder ZivliltechnikerIn. Darüber hinaus besteht eine 8-jährige Bindung in der Arbeitslosenversicherung.
Wie hoch sind die Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?
Die Beitragshöhe kann in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung aus
drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen – ein Viertel, die Hälfte, drei
Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlagen – gewählt werden und diese
gilt dann für die gesamte Dauer der Arbeitslosenversicherung.
Ein Erwerb von anwartschaftsbegründenden Zeiten in der Arbeitslosenversicherung setzt jedenfalls die Beitragszahlung voraus.
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5. NOTSTANDSHILFE
Allgemeines
Wie bereits im Kapitel „Arbeitslosengeld“ angeführt, erhalten Sie das Arbeitslosengeld, abhängig von der vorangegangenen Beschäftigungsdauer
und Ihrem Alter, für eine begrenzte Zeit. Die maximale Bezugsdauer wird
Ihnen auf der „Mitteilung über den Leistungsbezug“ bekannt gegeben.
Bevor die Ihnen zuerkannte maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ausgeschöpft ist, müssen Sie, wenn Sie weiterhin arbeitslos sind,
persönlich beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung der
Notstandshilfe stellen. Dieser ist mit dem beim Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformular zu stellen, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf elektronischem Weg über ein eAMS-Konto geltend
gemacht werden (siehe Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“, „Der Antrag beim Arbeitsmarktservice“).
Obwohl bei der Bemessung der Notstandshilfe die wirtschaftliche Situation der Bezieherin/des Beziehers berücksichtigt wird und somit auch den
Charakter einer Versorgungs- bzw. Fürsorgeleistung hat, handelt es sich
trotzdem um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf die Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen
Rechtsanspruch haben.
Leistungsvoraussetzungen für den Bezug
der Notstandshilfe
Für den Bezug der Notstandshilfe müssen Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft und einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice gestellt haben. Voraussetzung ist, dass Sie
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, arbeitsfähig, arbeitswillig
und arbeitslos sind. Zusätzlich müssen Sie sich in Notlage befinden.
TIPP:
Stellen Sie jedenfalls einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, da die genaue Prüfung, ob Anspruch auf Notstandshilfe besteht, erst nach der Geltendmachung des Antrages erfolgt.
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Wann liegt Notlage vor?
Laut gesetzlicher Definition liegt Notlage dann vor, wenn Ihr Einkommen
und das Ihrer Partnerin/Ihres Partners (Lebensgefährtin/Lebensgefährten)
bzw. der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, kommt es allerdings nicht auf Ihre individuelle Situation an. Das Arbeitsmarktservice muss vielmehr nach gesetzlichen
Richtlinien das Vorhandensein einer Notlage prüfen. Bei der Beurteilung
der Notlage werden sowohl Ihre gesamten wirtschaftlichen (Einkommens-)
Verhältnisse als auch die des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden
EhepartnerIn oder LebensgefährtIn bzw. der/des eingetragenen PartnerIn
berücksichtigt. Das kann zur Kürzung bzw. sogar zum Wegfall der Notstandshilfe führen. Bei getrennt lebenden EhegattInnen oder der/des eingetragenen PartnerIn wird vom Arbeitsmarktservice die Einbringung einer
Unterhaltsklage verlangt: Wenn diese nicht eingebracht wird, nimmt das
Arbeitsmarktservice anhand von Einkommensnachweisen eine fiktive Unterhaltsberechnung vor, unabhängig davon ob Sie tatsächlich Unterhalt
bekommen.
Der gemeinsame Haushalt wird nicht aufgehoben, wenn die/der PartnerIn
nur vorübergehend abwesend ist (z. B. WochenpendlerIn), oder durch
einen Kur- oder Krankenhausaufenthalt abwesend ist.
Höhe der Notstandshilfe
Für die Höhe der Notstandshilfe ist einerseits der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes als auch der Ergänzungsbetrag (siehe dazu Kapitel
„Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“), das anrechenbare Einkommen sowie die Familiengröße ausschlaggebend.
Ohne Anrechnung eines PartnerIn-Einkommens beträgt die Notstandshilfe
95% des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes plus allfälliger Familienzuschläge, wenn der Grundbetrag des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes
unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) (2016: € 882,78) lag. 92% des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes plus allfälliger Familienzuschläge gebührt Ihnen dann als
Notstandshilfe, wenn Ihr zuvor bezogenes Arbeitslosengeld über dem
oben angeführten Ausgleichszulagenrichtsatz lag.
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Wie das Arbeitslosengeld ist auch die Notstandshilfe jedenfalls mit 60%
bzw. bei Anspruch auf Familienzuschlag mit 80% des täglichen Nettoeinkommens gedeckelt (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“, „Ergänzungsbetrag zum Arbeitslosengeld“). Wenn
bei Ihnen kein PartnerIn-Einkommen anzurechnen ist, haben Sie die Möglichkeit, selbst Ihre Notstandshilfe zu berechnen. Unter http://www.ams.at
⇒ „Arbeitsuchende“, Link zum Thema „Leistungsanspruch-Berechnung
online“ können Sie Ihren Leistungsanspruch ermitteln. Bei der Notstandshilfe wird jedes eigene Einkommen, wie z. B. ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen-/Witwer- und Waisenpension angerechnet. Außerdem wird bei der Notstandshilfe das Einkommen der
Partnerin/des Partners oder der/des Lebensgefährtin/-gefährten angerechnet.
Zusatzbetrag zur Notstandshilfe
Wenn Sie an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice teilnehmen, gebührt Ihnen zusätzlich zur täglichen Notstandshilfe ein Zusatzbetrag in der Höhe von € 1,95 (2016) täglich.
Anrechnung des PartnerIn-Einkommens
Wenn Sie die Notstandshilfe beantragen und eine/n Ehe- bzw. LebenspartnerIn oder eine/n eingetragene/n PartnerIn haben, die/der ein Einkommen erzielt, so wird dieses Einkommen auf Ihre Notstandshilfe angerechnet. Nachdem Sie im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen angegeben haben, müssen Sie von der/dem EhepartnerIn bzw. LebensgefährtIn bzw. von der/dem eingetragenen PartnerIn
eine Einkommensbestätigung der letzten drei vollen Beschäftigungsmonate vorlegen.
Folgende Einkommensgruppen sind zu berücksichtigen:
n Einkommen aus unselbstständiger Beschäftigung sowie Pensionen,
Renten und Transfereinkommen (dazu zählen u. a. auch das Arbeitslosengeld und das Kinderbetreuungsgeld),
n Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
n andere Einkommen (Vermietung, Verpachtung, Gewerbebetrieb,
selbstständige Arbeit und sonstige Einkünfte).
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Anrechnung des fiktiven Unterhaltes
Liegt trotz aufrechter Ehe kein gemeinsamer Haushalt vor, kann es trotzdem zur Anrechnung eines vom Arbeitsmarktservice fiktiv zu ermittelnden
Unterhaltsanspruches kommen. Ob Sie diesen Unterhalt von Ihrer/Ihrem
getrennt lebenden EhepartnerIn bzw. eingetragenen PartnerIn tatsächlich
erhalten bzw. einklagen, ist dabei unerheblich. Eine Vereinbarung über den
Unterhalt (oft ein „Vergleich“) muss das Arbeitsmarktservcie aber akzeptieren, solange diese Vereinbarung realistisch ist, also nach den wirtschaftlichen Verhältnissen als angemessen anzusehen ist.
Die Unterhaltsermittlung erfolgt anhand der von Ihnen vorzulegenden Einkommensnachweise der von Ihnen getrennt lebenden Ehepartnerin/des
von Ihnen getrennt lebenden Ehepartners.
Welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte werden noch
auf die Notstandshilfe angerechnet?
Obwohl im Antragsformular für das nachzuweisende Einkommen nur eine
beispielhafte Aufzählung verschiedener Einkunftsarten angegeben ist,
müssen Sie jedenfalls alle Einkünfte dem Arbeitsmarktservice bekannt
geben. Auf die Notstandshilfe angerechnet werden z. B. Witwen-/Witwerpension, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, eigene Unterhaltsleistungen, Unfallrente (nur zur Hälfte).
Was ist eine Lebensgemeinschaft?
Besteht bei einer Ehe rechtlich tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung, so
besteht dieser Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistung bei einer Lebensgemeinschaft nicht. Trotzdem wird in der Arbeitslosenversicherung die Lebensgemeinschaft der Ehe gleichgestellt und auch das Einkommen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten angerechnet. Damit man von einer eheähnlichen Beziehung sprechen kann, die eine Anrechnung des Einkommens
rechtfertigt, muss die Lebensgemeinschaft allerdings bestimmte Merkmale
aufweisen. Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechts-, die Wohnungs- und (vor allem) die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie
auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein
oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des
Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.
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TIPP:
Wenn Ihr Zusammenleben nicht auf eheähnlichen Gründen basiert
und daher keine Lebensgemeinschaft vorliegt, verneinen Sie beim
Arbeitsmarktservice die Lebensgemeinschaft und geben Sie niederschriftlich den Grund für Ihr gemeinsames Wohnen (Wohngemeinschaft) bekannt!
Freigrenzen bei der Anrechnung des PartnerInEinkommens
Bei der Anrechnung des Einkommens der/des (eingetragenen) PartnerIn
wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen sogenannte „Freigrenzen“ für die/den einkommensbeziehende/n PartnerIn selbst sowie für unterhaltsberechtigte Personen abgezogen. Die Einkommensanrechnung erfolgt so, dass vom Nettodurchschnittseinkommen (ohne Sonderzahlungen) der letzten drei Monate
grundsätzlich die noch näher erläuterten Freigrenzen und bei einem Einkommen aus einem Dienstverhältnis auch die Werbungskostenpauschale
abgezogen werden. Nur der nach diesem Rechenprozess verbleibende
Einkommensteil wird auf die Notstandshilfe angerechnet (d. h. wird vom
grundsätzlichen Notstandshilfeanspruch abgezogen).
Welche Freigrenzen bei der Ermittlung des anrechenbaren PartnerIn-Einkommens für die Noitstandshilfe anzuwenden sind hängt vom Alter bei der
Antragstellung des Arbeitslosengeldes ab. Erfolgt die Antragstellung des Arbeitslosengeldes vor Vollendung des 50. Lebensjahres, so beträgt die Freigrenze für die/den einkommensbeziehende/n PartnerIn monatlich € 558,–
und zusätzlich € 84,– Anhebungsbetrag (= insgesamt € 642,–). Dieser
Freibetrag ist nur um € 84,– anzuheben, sofern keine Freigrenzenerhöhung für Ältere von 100% bzw. 200% anzuwenden ist. Der Freibetrag für
(unterhaltsberechtigte) Personen (Kinder) beträgt monatlich € 279,–.
Die genannten Freigrenzen können für ältere Arbeitslose, die den Antrag
nach dem 50. Lebensjahr stellen, um 100% und bei über 55-jährigen, die
den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Erreichen des 55. Lebensjahres
stellen bzw. 54-jährigen Frauen um 200% erhöht werden. Für die 100%ige
Erhöhung der Freigrenze müssen Sie nach dem 50. Lebensjahr mindestens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen ausgeschöpft
haben.
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Die Freigrenzen betragen dann für die/den einkommensbeziehende/n
PartnerIn monatlich € 1.116,– und für (unterhaltsberechtigte) Personen
(Kinder) monatlich € 558,–.
Für eine 200%ige Erhöhung der Freigrenze muss der Eintritt in die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr erfolgen und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 52 Wochen und mindestens 240 Monate (= 20
Jahre) Anwartschaftszeiten nachzuweisen sein. Die 240 Monate Anwartschaftszeiten können einerseits durch Beschäftigungszeiten aber auch
durch Präsenz- oder Zivildienst, Wochengeld oder Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Freigrenzen betragen für
die/den einkommensbeziehende/n PartnerIn monatlich € 1.674,– und für
unterhaltsberechtigte Personen (Kinder) monatlich € 837,–.
Für arbeitslose Frauen gibt es eine zusätzliche Möglichkeit für eine 200%ige
Freigrenzenerhöhung bei der Berechnung der Notstandshilfe: Wenn sie das
54. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 180 Monate (= 15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
waren, können sie die 200%ige Freigrenzenerhöhung in Anspruch nehmen.
TIPP:
Für Frauen ist die Freigrenzenerhöhung um 200% nicht davon abhängig, dass der Antrag nach dem 50. Lebensjahr gestellt wurde!
Auch die Bezugsdauer ist unerheblich. Lediglich die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung von 15 Jahren ist erforderlich!
BEISPIEL:
Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens. Eine Frau beantragt die Notstandshilfe. Sie hat den Arbeitslosengeldantrag vor dem
50. Lebensjahr gestellt. Ihr Mann ist berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.500,–. Sie haben 1 gemeinsames
unterhaltsberechtigtes Kind und für 1 Kind zahlt der Mann Unterhalt.
Nettoeinkommen des Partners
€ 1.500,–
abzgl. Freigrenze
– € 558,–
abzgl. Anhebungsbetrag
–€
84,–
abzgl. Freigrenze für 1 Kind im gemeinsamen Haushalt
– € 279,–
abzgl. Freigrenze für das Kind, für welches tatsächlich
Unterhalt gezahlt wird
– € 279,–
abzgl. der Werbungskostenpauschale
–€
11,–
anrechenbares Einkommen des Partners
€ 289,–
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Von der grundsätzlich gebührenden Notstandshilfe wird nun dieses
anrechenbare Einkommen abgezogen. Wäre der Anspruch auf Notstandshilfe grundsätzlich niedriger als das anrechenbare Einkommen, so bestünde überhaupt kein Anspruch auf Notstandshilfe.
Freigrenzenerhöhungen
Die angeführten Freigrenzen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen um bis zu 50% erhöht werden. Das kann z. B. wegen Ihrer Krankheit
oder Krankheit Ihrer Familienangehörigen sein, wegen erhöhter Ausgaben
für Medikamente und Heilmittel oder für Schwangerschaft und Geburt,
wegen Aufwendungen auf Grund eines Todesfalles oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die wegen der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen wurden.
Wenn bei Ihnen oder bei einem Ihrer Familienangehörigen eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von über 50% festgestellt wurde, muss dies jedenfalls zu einer Freigrenzenerhöhung führen. Beim Bezug einer Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspension ist auf jeden Fall von einer Minderung der
Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen.
TIPP:
Teilen Sie bei der Antragstellung und auch während des Leistungsbezuges freigrenzenerhöhende Umstände sowie jede Änderung im Einkommen Ihrer Partnerin/Ihres Partners mit, da dadurch auch ein laufender Bezug erhöht werden kann bzw. ein Widerruf und/oder eine
Rückforderung vermieden werden kann!
TIPP:
Im Hinblick auf Krankenversicherung und einen späteren Pensionsanspruch ist es ratsam, trotz hohem Einkommen der Partnerin/des
Partners die Notstandshilfe zu beantragen, um sich den Krankenversicherungsanspruch und Pensionsversicherungszeiten zu sichern
(siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Pensions- und
Krankenversicherungszeiten ohne Leistungsbezug“).
Wie wirkt sich die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ (vormals
Sozialhilfe) bei der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens aus?
Eine Anrechnung des Einkommens der Ehepartnerin/der Lebensgefährtin/
der eingetragenen Partnerin bzw. des Ehepartners/des Lebensgefährten/
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des eingetragenen Partners wird nicht vorgenommen, wenn das Haushaltseinkommen durch diese Einkommensanrechnung unter den für den
Haushalt geltenden bedarfsorientierten Mindeststandard (abzüglich der
Beträge für die Krankenversicherung) fallen würde.
Mindeststandards nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Dieser bedarfsorientierte Mindeststandard für zwei Personen beträgt netto
pro Monat € 1.256,–.
Der bedarfsorientierte Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt
lebende minderjährige Person, für die der/die Arbeitslose oder die Person,
deren Einkommen angerechnet wird und Familienbeihilfe bezieht, um 18%
des Mindeststandards für eine Person (€ 838,–), das sind € 151,– (2016).
Ab der 4. im Haushalt lebenden minderjährigen Person, für die der/die Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen angerechnet wird und Familienbeihilfe bezieht, beträgt die Erhöhung des Mindeststandards statt 18%
allerdings nur mehr 15%, das ist ein Betrag von € 126,– (2016).
Der tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des monatlichen Mindeststandards.
WICHTIG!
Stehen Sie im Leistungsbezug (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und liegt die Leistung unter der bedarfsorientierten Mindestsicherung, dann wenden Sie sich direkt an das Arbeitsmarktservice und
stellen dort einen Antrag auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Wie ist das Einkommen nachzuweisen?
Sie bzw. Ihr/e Ehe- oder (eingetragene/r) LebenspartnerIn sind verpflichtet, geeignete Nachweise über das Einkommen dem Arbeitsmarktservice
vorzulegen. Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, müssen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen wurde, vorlegen und bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides jeweils monatlich im Nachhinein Erklärungen und geeignete Nachweise über das Einkommen abgeben (z. B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Bei PartnerInnen, die unselbstständig erwerbstätig sind, ist das Einkommen durch eine
aktuelle Lohnbestätigung nachzuweisen.
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ACHTUNG!
Durch die Nichtangabe eines PartnerIn-Einkommens entgehen Sie
der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens nicht, sondern wird auf
Grund des Gesetzes der Anspruch auf Notstandshilfe verneint!
Dauer des Notstandshilfebezuges
Die Bezugsdauer der Notstandshilfe beträgt unabhängig vom Alter und
der vorherigen Beschäftigungsdauer 52 Wochen. Ändert sich nichts an
den Anspruchsvoraussetzungen, so ist eine Verlängerung jeweils um 52
Wochen möglich. Eine neuerliche Antragstellung vor Ablauf der zuerkannten 52 Wochen Bezugsdauer ist allerdings notwendig.
Neuantrag auf Notstandshilfe bei geänderten
sozialen Verhältnissen
Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und wurde Ihr Antrag durch abschlägigen Bescheid entschieden, ändern sich aber im Nachhinein Ihre sozialen Verhältnisse (weil
Sie z. B. nun nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit einer/einem PartnerIn leben) oder weil berücksichtigungswürdige Umstände eingetreten
sind (z. B. erhöhte Ausgaben wegen einer Krankheit), sollten Sie unverzüglich einen neuen Antrag auf Notstandshilfe einbringen und auf die geänderten Umstände hinweisen. Diesen Neuantrag müssen Sie grundsätzlich
innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Tag des letzten Leistungsbezuges (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) stellen.
TIPP:
Diese 5-Jahres-Frist ist z. B. um Zeiträume eines Krankengeld- bzw.
Wochengeldbezugs oder des Bezuges einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld erstreckbar. Es ist also durchaus sinnvoll, auch außerhalb der 5-Jahres-Frist einen Neuantrag zu stellen, wenn Sie irgendeine Leistung
bezogen haben, da diese unter Umständen zur Rahmenfristerstreckung (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckung“)
führt. Dies gilt auch insbesondere dann, wenn Sie aufgrund der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatten, jedoch weiterhin beim Arbeitsmarktservice gemeldet bleiben und dadurch kranken- und pensionsversichert sind.
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AK-Infoservice
TIPP:
Eine Neuberechnung Ihres Notstandshilfebezuges ist auch dann
möglich, wenn Sie aufgrund des Partnereinkommens nur eine gekürzte Leistung beziehen, sich aber das Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin grundlegend ändert.
Deckelung der Notstandshilfe
Neben den Besonderheiten der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens
kann die Notstandshilfe nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten auch
noch „gedeckelt“ werden, d. h. dass die Leistung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf. Ob eine Deckelung der Notstandshilfe
vorgenommen wird, hängt von der Bezugsdauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes ab. Nach einer Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes
von 20 Wochen beträgt die maximale Höhe der Notstandshilfe € 882,78
(2016) für 30 Tage (das entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz). Im
Anschluss an einen 30-wöchigen Arbeitslosengeldbezug beträgt die
maximale Höhe der Notstandshilfe € 1.029 (2016) für 30 Tage (das entspricht einem Existenzminimum nach der Exekutionsordnung). Nach
einem 39-wöchigen bzw. 52-wöchigen Arbeitslosengeldbezug wird
keine Deckelung vorgenommen.
Liegt die Höhe Ihrer Notstandshilfe unter den angeführten Deckelungsgrenzen, wird Ihnen Ihre Leistung nicht gekürzt.
TIPP:
Wenn Sie allerdings das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, so
ist für die Prüfung, auf welches Niveau gedeckelt werden kann, die jemals längste zuerkannte Bezugsdauer zugrunde zu legen. Wenn Sie
z. B. mit 40 Jahren arbeitslos mit einem Arbeitslosengeldanspruch
von 39 Wochen waren und auf Grund einer langen Arbeitslosigkeit
dann nur mehr einen neuerlichen Arbeitslosengeldanspruch von
20 Wochen erhalten, so ist nach dem 45. Lebensjahr die schon länger
zurückliegende Bezugsdauer von 39 Wochen maßgeblich und es
kommt somit zu keiner Deckelung!
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6. PENSIONSVORSCHUSS
Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und stellen während
dieses Leistungsbezuges einen Antrag auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension oder auch Alterspension, müssen Sie das Arbeitsmarktservice von dieser Antragstellung informieren und es wird unter
bestimmten Voraussetzungen in der Folge die Leistung auf Pensionsvorschuss umgestellt werden.
Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich müssen Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Übergangsgeld haben. Weiters müssen Sie – abgesehen von der Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft – die
sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Leistung erfüllen und es muss mit der Zuerkennung der Pension gerechnet werden
können.
ACHTUNG!
Mit der Zuerkennung der Pension kann allerdings nur gerechnet werden, wenn einerseits die Wartezeit erfüllt ist und im Falle der Beantragung einer Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension überdies
ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und aufgrund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt!
ACHTUNG!
Bei Beantragung einer Alterspension gebührt ein Pensionsvorschuss
nur dann, wenn eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers
vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach
binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
Dauer des Pensionsvorschusses
Der Pensionsvorschuss wird Ihnen solange gezahlt, solange Sie die zuvor
bezogene Leistung (Arbeitslosengeld/Notstandshilfe) beziehen hätten
können und das Pensionsverfahren dauert.
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AK-Infoservice
Höhe des Pensionsvorschusses
Der Pensionsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gewährt. Liegt eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vor, dass die voraussichtliche Pensionshöhe
geringer sein wird, wird der Pensionsvorschuss mit dieser Höhe begrenzt.
TIPP:
Für den Bezug des Pensionsvorschusses muss Ihr Dienstverhältnis
nicht beendet sein. In diesem Fall reicht es aus, dass Sie keinen Entgeltanspruch mehr haben und auch das Krankengeld bereits ausgeschöpft ist. In diesem Fall ist bis zur Vorlage des Gutachtens davon
auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt und ein Pensionsvorschuss kann gewährt werden.
TIPP:
Da Sie während des Bezuges eines Pensionsvorschusses der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müssen, bleibt der Anspruch auch während eines Auslandsaufenthaltes aufrecht, ohne
dass Sie beim Arbeitsmarktservice dafür einen Nachsichtsantrag
stellen müssen. Eine Meldeverpflichtung besteht natürlich trotzdem!
(Siehe „Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice“, „Kontrollmeldungen“.)
ACHTUNG!
Wenn Sie von der Möglichkeit eines Auslandsaufenthaltes Gebrauch
machen, klären Sie Ihre Abwesenheit jedenfalls mit der Pensionsversicherung bzw. mit dem/der zuständigen RichterIn beim Arbeits- und
Sozialgericht, da eine Unterbrechung des Pensionsverfahrens nicht
vorgesehen ist!
HINWEIS:
Wenn auf Grund eines langen Krankenstandes Ihr Anspruch auf
Krankengeld bereits erschöpft ist und Sie kein Krankengeld mehr bekommen, erhalten Sie während eines Aufenthaltes in einer Heil- und
Pflegeanstalt weiter den Pensionsvorschuss bezahlt!
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7. UMSCHULUNGSGELD
Das Umschulungsgeld ist ebenfalls eine Leistung, die das Arbeitsmarktservice gewährt. Es dient zur Unterhaltssicherung während der Absolvierung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation.
Sie haben dann Anspruch auf das Umschulungsgeld, wenn nach den entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mittels Bescheid festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit)
voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind
und Sie zur aktiven Teilnahme an für Sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind.
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
Durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sollen Sie in die Lage versetzt werden, Ihren früheren Beruf oder wenn das nicht möglich ist, einen
neuen Beruf auszuüben. Nur Maßnahmen, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit beseitigt oder
vermieden werden können und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen, sind zulässig.
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind Ihnen nur dann zumutbar,
wenn sie unter Berücksichtigung Ihrer physischen und psychischen Eignung, Ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges Ihrer
bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie Ihres Alters, Ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt
und durchgeführt werden. Maßnahmen, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Haben Sie z. B. einen Lehrabschluss, ist eine
Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
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Mitwirkungspflicht
Wenn Sie Umschulungsgeld beziehen, sind Sie verpflichtet, bei der Auswahl, Planung und Durchführung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv mitzuwirken.
Kommen Sie der Verpflichtung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann
eine Sperre des Umschulungsgeldes von 6, im Wiederholungsfall von
8 Wochen verhängt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B.
wenn eine Ausbildung nach kurzer Unterbrechung wieder fortgesetzt wird
und der Ausbildungserfolg durch die kurze Unterbrechung nicht gefährdet
ist, kann der Verlust des Umschulungsgeldes nachgesehen werden.
Höhe des Umschulungsgeldes
Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der
beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab der Teilnahme an der ersten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in
der Höhe von € 34,30 (2016), entspricht dem Existenzminimum nach der
Exekutionsordnung.
Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung innerhalb von vier Wochen erfolgt. Anderenfalls erst ab der Geltendmachung. Es gebührt bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach
Beendigung der letzten Maßnahme.
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8. ÜBERGANGSGELD
Wenn Sie ohne Beschäftigung sind und wegen der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Arbeitslosigkeit noch nicht in Pension
gehen können, besteht in der Regel die Möglichkeit, Übergangsgeld zu
beziehen.
Anspruchsvoraussetzungen
Frauen müssen 56,5 Jahre und Männer 61,5 Jahre alt sein. Dieses Alter
müssen Sie in den Jahren 2004 bis 2010 erreicht haben. Ab 2011 haben
Sie dann Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie
n im Jänner bis April 2011 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre
alt geworden sind ab einem Alter von 56 Jahren 9 Monaten für Frauen
und ab 61 Jahren 9 Monaten für Männer,
n im Mai bis August 2011 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre alt
geworden sind ab einem Alter von 57 Jahren für Frauen und ab 62 Jahren für Männer,
n im September bis Dezember 2011 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann
61,5 Jahre alt geworden sind ab einem Alter von 57 Jahren 3 Monaten
für Frauen und ab 62 Jahren 3 Monaten für Männer,
n im Jänner bis April 2012 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre
alt geworden sind ab einem Alter von 57 Jahren 6 Monaten für Frauen
und ab 62 Jahren 6 Monaten für Männer,
n im Mai bis August 2012 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre alt
geworden sind ab einem Alter von 57 Jahren 9 Monaten für Frauen und
ab 62 Jahren 9 Monaten für Männer,
n im September bis Dezember 2012 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann
61,5 Jahre alt geworden sind ab einem Alter von 58 Jahren für Frauen
und ab 63 Jahren für Männer,
n im Jänner bis April 2013 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre
alt geworden sind ab einem Alter von 58 Jahren 3 Monaten für Frauen
und ab 63 Jahren 3 Monaten für Männer,
n im Mai bis August 2013 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre alt
geworden sind ab einem Alter von 58 Jahren 6 Monaten für Frauen und
ab 63 Jahren 6 Monaten für Männer,
n im September bis Dezember 2013 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann
61,5 Jahre alt geworden sind ab einem Alter von 58 Jahren 9 Monaten
für Frauen und ab 63 Jahren 9 Monaten für Männer.
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n im Jänner bis April 2014 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre
alt geworden sind ab einem Alter von 59 Jahren für Frauen und ab 64
Jahren für Männer.
n im Mai bis August 2014 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre alt
geworden sind ab einem Alter von 59 Jahren 3 Monaten für Frauen und
ab 64 Jahren 3 Monaten für Männer.
n im September bis Dezember 2014 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann
61,5 Jahre alt geworden sind ab einem Alter von 59 Jahren 6 Monaten
für Frauen und ab 64 Jahren 6 Monaten für Männer.
n im Jänner bis April 2015 als Frau 56,5 Jahre oder als Mann 61,5 Jahre
alt geworden sind ab einem Alter von 59 Jahren 9 Monaten für Frauen
und ab 64 Jahren 9 Monaten für Männer.
Außerdem müssen Sie mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten 15
Monate arbeitslos gewesen sein, das heißt ohne Beschäftigung; ein Bezug
von Arbeitslosengeld oder einer sonstigen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist nicht erforderlich. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert
sich um Zeiten, in denen Sie Kranken- oder Wochengeld bezogen haben
oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waren. Das bedeutet,
dass Sie bei einem Krankengeldbezug von z. B. 2 Monaten innerhalb des
Zeitraumes von 52 Wochen die Voraussetzungen der 52-wöchigen Arbeitslosigkeit erst nach 14 Monaten erfüllen!
Sie müssen auch die Anwartschaft (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anspruch auf Arbeitslosengeld“) auf Arbeitslosengeld erfüllen, das heißt, entweder 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb von 52 Wochen oder 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb von 24 Monaten nachweisen (siehe auch Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckende
Gründe“). Da unter Umständen bereits eine längere Arbeitslosigkeit vorliegt und die Erfüllung der Anwartschaft nach den oben angeführten Bestimmungen nicht zu erreichen ist, wird die Anwartschaft auch als erfüllt
angesehen, wenn Sie in den letzten 25 Jahren insgesamt 780 Wochen –
das sind 15 Jahre – arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.
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ACHTUNG!
Zu den erforderlichen Beschäftigungszeiten können u. a. auch der
Präsenz- oder Zivildienst, Zeiten des Krankengeld- bzw. Wochengeldbezuges oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Beschäftigungszeiten gezählt werden (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft“). Zeiten der
Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
erstrecken die Rahmenfrist (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckung) von 25 Jahren, so dass auch Beschäftigungszeiten, die außerhalb der 25-jährigen Rahmenfrist liegen, noch berücksichtigt werden können.
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld erhalten Sie in der Höhe des um 25% erhöhten
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge. Wäre allerdings die Höhe des Übergangsgeldes durch den Wegfall eines allenfalls gezahlten Ergänzungsbetrages zum Arbeitslosengeld
niedriger als das Arbeitslosengeld, dann wird Ihnen das Übergangsgeld jedenfalls in der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes bezahlt
(siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“).
Dauer des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld können Sie frühestens ab dem Alter von 56,5 Jahren
(Frauen) oder 61,5 Jahren (Männer) beziehen. Sie haben bis zur Erfüllung
der Voraussetzungen für eine Alterspension (Ausnahme: Korridorpension),
längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter, das ist bei Frauen 60 Jahre und bei Männern 65 Jahre, erreicht wird, Anspruch auf das Übergangsgeld.
ACHTUNG!
Die Bezugsdauereinschränkung kann zur Folge haben, dass Sie keinen Anspruch mehr auf das Übergangsgeld haben, weil Sie 60 bzw.
65 Jahre alt sind, aber auch noch keinen Pensionsanspruch haben.
Sie können dann nur einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stellen und für die Zeit bis zur Pension eine dieser Leistungen beziehen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind!
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AK-Infoservice
Sonstiges
Das Arbeitsmarktservice kann festlegen, dass BezieherInnen von Übergangsgeld nicht ständig der Vermittlung zur Verfügung stehen müssen,
das heißt, dass keine Kontrolltermine vorgeschrieben werden und dass
das Übergangsgeld auch während eines Auslandsaufenthaltes bezahlt
wird. Diesbezüglich wird jährlich eine entsprechende Richtlinie vom Arbeitsmarktservice erlassen. Bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage kann
das Arbeitsmarktservice wieder eine ständige Verfügbarkeit verlangen.
TIPP:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer/Ihrem BeraterIn beim Arbeitsmarktservice, ob Sie bzw. wann Sie der Vermittlung zur Verfügung stehen
müssen.
AK-Infoservice
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9. WEITERBILDUNGSGELD
Das Weiterbildungsgeld soll dazu beitragen, Ihnen Ihre Existenz während
der Zeit zu sichern, für die Sie mit Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn eine Bildungskarenz vereinbart haben.
Bildungskarenz
Die Bildungskarenz soll Ihnen die Möglichkeit eröffnen, sich für maximal
zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen.
Für die Dauer der vereinbarten Bildungskarenz gebührt das Weiterbildungsgeld als „Leistung zur Beschäftigungsförderung“ vom Arbeitsmarktservice.
Anspruchsvoraussetzungen
Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld müssen Sie die Anwartschaft
auf Arbeitslosengeld (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anspruch auf Arbeitslosengeld“) erfüllen. Bildungskarenz von mindestens zwei Monaten
bis maximal 12 Monaten können Sie mit Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn vereinbaren, wenn das Arbeitsverhältnis zur/zum ArbeitgeberIn ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat und unmittelbar vor der Bildungskarenz
sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig war.
ACHTUNG!
Da aufgrund der Bestimmung, dass unmittelbar vor der Bildungskarenz ein sechsmonatiges arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur/zum ArbeitgeberIn bestanden haben muss, Personen,
die nach Elternkarenz eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen wollten, ausgeschlossen wären, gibt es für diese Personengruppe nunmehr eine Übergangsregelung! Also, Personen, die sich aufgrund
einer vor dem 1. 1. 2017 erfolgten Geburt in Karenz befinden und innerhalb von sechs Monaten nach Karenzende eine Bildungskarenz
vereinbaren, müssen nicht die Voraussetzung der sechsmonatigen
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung unmittelbar vor
der Bildungskarenz erfüllen.
Vertragsbedienstete und freie DienstnehmerInnen können eine Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen, wenn eine Karenzierungsvereinbarung zum Zweck der Weiterbildung vorliegt.
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AK-Infoservice
Bei einer Bildungskarenz muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen
der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme
nachgewiesen werden. Die zeitliche Inanspruchnahme muss mindestens
20 Wochenstunden, bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden betragen.
Eine Bildungskarenz ist vom Einverständnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers abhängig. Auch der Zeitpunkt und die Dauer müssen mit der/dem
ArbeitgeberIn abgesprochen und vereinbart werden. Das bedeutet, dass
ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers keine Bildungskarenz vereinbart werden kann. Über diese Karenzierung müssen Sie eine
schriftliche Freistellungsvereinbarung mit Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn treffen.
Wie lange kann eine Bildungskarenz vereinbart werden?
Die Bildungskarenz können Sie für maximal ein Jahr innerhalb eines Zeitrahmens von vier Jahren in Anspruch nehmen. Verbrauchen Sie die Bildungskarenz nicht zur Gänze innerhalb eines Jahres, ist der Verbrauch
einzelner Teile während des Zeitraumes von vier Jahren möglich. Bei Vereinbarung einzelner Weiterbildungsblöcke muss ein Teil jedenfalls zwei
Monate betragen. Die Erfüllung der Anwartschaft ist bei Verbrauch einzelner Weiterbildungsblöcke nur beim ersten Teil der Bildungskarenz nachzuweisen.
Welche Ausbildungen können absolviert werden?
Eine Wertung der angestrebten Ausbildungsmaßnahme ist durch das Arbeitsmarktservice zwar nicht vorzunehmen, somit gibt es grundsätzlich
keine Einschränkungen bei der Auswahl der Maßnahme. Allerdings muss
die Teilnahme an einer Maßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden
(auch Lern- und Übungszeiten, die vom Bildungsträger bestätigt werden,
zählen hier dazu) nachgewiesen werden. Haben Sie Betreuungspflichten
für Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres, so genügen
Weiterbildungsmaßnahmen im Mindestausmaß von 16 Wochenstunden.
Die beabsichtigte Bildungsmaßnahme muss sich mit der Dauer der vereinbarten Karenzierung decken, bzw. kann sie natürlich auch länger dauern.
Die Leistung – das Weiterbildungsgeld – gebührt natürlich nur für die
Dauer der Karenzierung. Im Rahmen einer Bildungsmaßnahme ist auch ein
Auslandsaufenthalt möglich.
AK-Infoservice
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ACHTUNG!
Eine praktische Ausbildung bei der/dem karenzierenden ArbeitgeberIn schließt den Bezug des Weiterbildungsgeldes aus, es sei denn
es kann nachgewiesen werden, dass die Ausbildung ausschließlich
bei der/dem karenzierenden ArbeitgeberIn möglich ist.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
für Studierende
Wenn Sie während der Bildungskarenz ein Studium absolvieren, so müssen Sie nach jeweils sechs Monaten einen Nachweis über die Ablegung
von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder einen
anderen geeigneten Erfolgsnachweis (wie bspw. Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder eine Bestätigung des Fortschrittes und zu
erwartenden positiven Abschlusses der Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, verlieren Sie den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche
Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren.
Höhe des Weiterbildungsgeldes
Als Ersatz für das entfallende Einkommen auf Grund der Karenzierung erhalten Sie das Weiterbildungsgeld. Das Weiterbildungsgeld wird in der
Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Sollte das Arbeitslosengeld allerdings niedriger sein, so gebührt jedenfalls das Weiterbildungsgeld in der
Höhe von € 14,53 (2016).
Während des Bezuges von Weiterbildungsgeld sind Sie kranken-, unfallund pensionsversichert (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Bewertung der Bezugszeiten in der Pensionsversicherung“).
Weiterbildungsgeld für Saisonbeschäftigte
Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können Bildungskarenz mit Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen.
Um Saisonbetriebe handelt es sich, wenn diese nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten (z. B. Eissalon, Eislaufplatz) oder regelmäßig zu gewis-
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AK-Infoservice
sen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (z. B. Fremdenverkehrsbetriebe, die zwar ganzjährig arbeiten, aber gewisse starke Saisonen
haben).
Anspruchsvoraussetzungen
Das Saisonarbeitsverhältnis muss vor Inanspruchnahme der vereinbarten
Bildungskarenz:
n ununterbrochen 3 Monate gedauert haben und
n jeweils vor Antritt einer Bildungskarenz eine Beschäftigung bei der/dem
selben ArbeitgeberIn von sechs Monaten innerhalb von vier Jahren vorliegen.
Die Bildungskarenz kann zwischen zwei Monaten und einem Jahr vereinbart werden.
Sonstiges
Wenn Sie z. B. im Rahmen Ihrer Bildungskarenz von 12 Monaten eine Bildungsmaßnahme für eine kürzere Dauer als die vereinbarte Bildungskarenz vereinbart haben, z. B. Inskription für ein Semester, so wird Ihnen
vorerst das Weiterbildungsgeld befristet für die Dauer der Maßnahme zuerkannt und ist ein weiterer Nachweis über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die gesamte Bildungskarenz zu erbringen.
Die Zeit der Vor- bzw. Nachbereitung (z. B. Anreise zu einem Studienort,
Wohnungssuche) wird allerdings bei einer Bildungskarenz im Höchstausmaß von 12 Monaten jeweils mit 4 Wochen berücksichtigt. Wenn Sie die
Bildungskarenz in Teilen in Anspruch nehmen, kann das Weiterbildungsgeld in jedem Karenzteil auch für die Vor- bzw. Nachbereitungszeit von jeweils einer Woche ausbezahlt werden.
Kurze Unterbrechungen während der Maßnahme, wie maßnahmenbedingte Unterbrechungen, z. B. der Beginn des Fortsetzungskurses, Ferienzeiten, sind für den Nachweis der vollen Deckungsgleichheit zwischen Karenzierung und Bildungsmaßnahme unerheblich.
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ACHTUNG!
Wird Ihr Dienstverhältnis während der Bildungskarenz von der/dem
ArbeitgeberIn – es darf sich also um keine Kündigung Ihrerseits oder
um eine einvernehmliche Lösung handeln – gekündigt, wird das Weiterbildungsgeld für die Dauer der vereinbarten Karenzierung weiterbezahlt.
Während der Bildungskarenz können Sie einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass Ihnen das Weiterbildungsgeld gekürzt oder
gestrichen wird, wobei es unerheblich ist, ob diese Beschäftigung beim
gleichen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.
Einkünfte, die Sie aufgrund einer Ausbildung während der Bildungskarenz
erzielen, dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2016:
monatlich € 623,58 brutto) nicht übersteigen.
ACHTUNG!
Sollte das voll versicherte Beschäftigungsverhältnis nach der Bildungskarenz beendet werden und Sie bleiben weiterhin geringfügig
beim selben Arbeitgeber beschäftigt, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld!
Muster für eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz
Vereinbarung über die Bildungskarenz
geschlossen zwischen der Firma ........................................................
und der/dem ArbeitnehmerIn Frau/Herrn ............................................
1. Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom ...... bis ...... karenziert.
Das bedeutet, dass es aufrecht bleibt, aber die gegenseitigen
Rechte und Pflichten (z. B. Entgeltzahlung, Urlaub, Arbeitspflicht)
ruhen. Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung ist der Bezug
von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz: wird kein Weiterbildungsgeld bezahlt, wird diese Vereinbarung nicht wirksam; wird die Bezahlung vor dem genannten Endtermin eingestellt, hat Frau/Herr ...... das Recht, die Beendigung
der Karenzvereinbarung vorzeitig geltend zu machen.
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AK-Infoservice
2. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses
richten, bleibt die Karenzzeit außer Betracht. Dies gilt jedoch nicht
für kollektivvertragliche Vorrückungen und Dienstjubiläen.
3. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die Rückkehr auf den jetzigen Arbeitsplatz zugesichert.
4. Bis 28 Wochen nach Ablauf der Bildungskarenz verzichtet die
Firma auf ihr Kündigungsrecht.
.........................
Ort, Datum
.........................
ArbeitgeberIn
.........................
ArbeitnehmerIn
TIPP:
Hier bieten wir Ihnen als Mustervereinbarung die optimale Variante
an. Sollte Ihr/e ArbeitgeberIn wesentliche Punkte nicht akzeptieren,
ist eine arbeitsrechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung
der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ratsam. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Gewerkschaft bzw. Ihre Arbeiterkammer.
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10. BILDUNGSTEILZEITGELD
Das Bildungsteilzeitgeld soll Ihnen eine Weiterbildung während Ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses ermöglichen.
Bildungsteilzeit
Die Bildungsteilzeit soll Ihnen die Möglichkeit eröffnen, für maximal 24 Monate, Ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um an Bildungsmaßnahmen teilnehmen zu können. Als „Lohnersatz“ für die reduzierten Arbeitsstunden erhalten Sie das sogenannte Bildungsteilzeitgeld.
Anspruchsvoraussetzungen
Für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld müssen Sie die Anwartschaft
auf Arbeitslosengeld (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anspruch auf Arbeitslosengeld“) erfüllen. Bildungsteilzeit von mindestens 4 Monaten bis
zu zwei Jahren können Sie mit Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn vereinbaren,
wenn das Dienstverhältnis zur/zum ArbeitgeberIn ununterbrochen sechs
Monate gedauert hat. Die unmittelbar davorliegende Normalarbeitszeit
muss für zumindest 6 Monate unverändert gewesen sein. Trifft dies zu,
kann im Rahmen einer Bildungsteilzeit eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 25% und höchstens 50% erfolgen. Die während der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei zehn Stunden nicht unterschreiten und das Dienstverhältnis muss nach wie vor über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sein.
Es kann nur an eine bestimmte Anzahl von Personen pro Betrieb Bildungsteilzeitgeld ausbezahlt werden (4 DienstnehmerInnen bei Betrieben bis zu
50 Personen, 8% der Belegschaft bei Betrieben mit über 50 DienstnehmerInnen). Eine darüber hinausgehende Anzahl von Personen kann nur dann
gleichzeitig Bildungsteilzeitgeld beziehen, wenn der mit VertreterInnen der
Sozialpartner paritätisch besetzte Regionalbeirat zustimmt.
Bei einer Bildungsteilzeit muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der
Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Bildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen.
Eine Bildungsteilzeit ist vom Einverständnis der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers abhängig. Auch der Zeitpunkt und die Dauer müssen mit der/dem
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ArbeitgeberIn abgesprochen und vereinbart werden. Das bedeutet, dass
ohne Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers keine Bildungsteilzeit vereinbart werden kann. Über diese Bildungsteilzeit müssen Sie eine
schriftliche Vereinbarung mit Ihrer/Ihrem ArbeitgeberIn treffen. Die Vereinbarung hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
Wie lange kann eine Bildungsteilzeit vereinbart werden?
Eine Bildungsteilzeit können Sie von mindestens 4 Monaten bis maximal
24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren in Anspruch nehmen. Sie können die Bildungsteilzeit auch in Teilen verbrauchen, wobei
jeder einzelne Teil einer Bildungsteilzeit zumindest 4 Monate andauern
muss. Die Erfüllung der Anwartschaft ist bei Verbrauch einzelner Bildungsteilzeitblöcke nur beim ersten Teil der Bildungsteilzeit nachzuweisen.
Welche Ausbildungen können absolviert werden?
Eine Wertung der angestrebten Ausbildungsmaßnahme ist durch das Arbeitsmarktservice zwar nicht vorzunehmen, somit gibt es grundsätzlich
keine Einschränkungen bei der Auswahl der Maßnahme. Allerdings muss
die Teilnahme an einer Maßnahme im Ausmaß von 10 Wochenstunden
(auch Lern- und Übungszeiten, die vom Bildungsträger bestätigt werden,
zählen hier dazu) nachgewiesen werden.
Die beabsichtigte Bildungsmaßnahme muss sich mit der Dauer der vereinbarten Bildungsteilzeit decken, bzw. kann sie natürlich auch länger dauern.
Die Leistung – das Bildungsteilzeitgeld – gebührt natürlich nur für die
Dauer der Bildungsteilzeit.
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende
Wenn Sie während der Bildungsteilzeit ein Studium absolvieren, so müssen Sie nach jeweils sechs Monaten einen Nachweis über die Ablegung
von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 2 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten oder einen
anderen geeigneten Erfolgsnachweis (wie bspw. Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses der Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) erbringen.
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Kann der Nachweis nicht erbracht werden, verlieren Sie den Anspruch auf
Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der
Rahmenfrist von 4 Jahren.
ACHTUNG!
Eine praktische Ausbildung bei der/dem selben ArbeitgeberIn
schließt den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes aus, es sei denn es
kann nachgewiesen werden, dass die Ausbildung ausschließlich bei
dieser/diesem ArbeitgeberIn möglich ist.
Höhe des Bildungsteilzeitgeldes
Als „Lohnersatz“ für das entfallene Einkommen aufgrund der Reduzierung
der Arbeitszeit erhalten Sie das Bildungsteilzeitgeld.
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die
wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, € 0,78 täglich (2016).
BEISPIEL:
Die Arbeitszeit wird von 40 Stunden auf 30 Stunden/Woche reduziert.
Sie erhalten daher € 0,78 × 10 × 31 (Tage des Monats) = € 241,80.
Während des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld sind Sie kranken-, unfallund pensionsversichert (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Bewertung der Bezugszeiten in der Pensionsversicherung“).
Bildungsteilzeitgeld für Saisonbeschäftigte
Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können Bildungsteilzeit mit Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld in Anspruch nehmen. Um Saisonbetriebe
handelt es sich, wenn diese nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten (z. B.
Eissalon, Eislaufplatz) oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (z. B. Fremdenverkehrsbetriebe, die zwar ganzjährig arbeiten, aber gewisse starke Saisonen haben).
Anspruchsvoraussetzungen
Das Saisonarbeitsverhältnis muss vor Inanspruchnahme der vereinbarten
Bildungsteilzeit:
n ununterbrochen 3 Monate gedauert haben und die Arbeitszeit muss
gleich hoch gewesen sein und
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n jeweils vor Antritt einer Bildungsteilzeit eine Beschäftigung bei der/dem
selben ArbeitgeberIn von sechs Monaten innerhalb von vier Jahren vorliegen.
Die Bildungsteilzeit kann zwischen vier Monaten und zwei Jahren vereinbart werden.
Sonstiges
Wenn Sie z. B. im Rahmen Ihrer Bildungsteilzeit von 24 Monaten eine Bildungsmaßnahme für eine kürzere Dauer als die vereinbarte Bildungsteilzeit vereinbart haben, z. B. Inskription für ein Semester, so wird Ihnen
vorerst das Bildungsteilzeitgeld befristet für die Dauer der Maßnahme
zuerkannt und ist ein weiterer Nachweis über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme für den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die gesamte Bildungsteilzeit zu erbringen.
Die Zeit der Vor- bzw. Nachbereitung (z. B. Anreise zu einem Studienort,
Wohnungssuche) wird allerdings bei einer Bildungsteilzeit im Höchstausmaß von 24 Monaten jeweils mit 4 Wochen berücksichtigt. Wenn Sie die
Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch nehmen, kann das Bildungsteilzeitgeld in jedem Teil der Bildungsteilzeit auch für die Vor- bzw. Nachbereitungszeit von jeweils einer Woche ausbezahlt werden.
Kurze Unterbrechungen während der Maßnahme, wie maßnahmenbedingte Unterbrechungen, z. B. der Beginn des Fortsetzungskurses, Ferienzeiten, sind für den Nachweis der vollen Deckungsgleichheit zwischen Bildungsteilzeit und Bildungsmaßnahme unerheblich.
Während der Bildungsteilzeit können Sie grundsätzlich einer geringfügigen Beschäftigung (2016: € 415,72 brutto/Monat) bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen.
Einkünfte, die Sie aufgrund einer Ausbildung während der Bildungsteilzeit
erzielen, dürfen das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2016:
€ 623,58 brutto) nicht übersteigen.
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ACHTUNG!
Lösen Sie Ihr Dienstverhältnis während der Bildungsteilzeit auf, endet
der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wird das Dienstverhältnis von der/dem ArbeitgeberIn gelöst,
kann statt dem Bildungsteilzeitgeld Weiterbildungsgeld für die noch
nicht verbrauchte Bezugsdauer in Anspruch genommen werden (siehe auch „Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz“ auf der
nächsten Seite). In diesem Fall müssen Sie das Ausmaß der Bildungsmaßnahme auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld
erforderliche Mindestausmaß (16/20 Stunden) innerhalb von drei Monaten anheben.
Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit
Einmalig können Sie von einer Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit bei der/
dem selben ArbeitgeberIn wechseln. Die Umrechnung des noch offenen
Anspruches an Tagen von Weiterbildungsgeld auf Bildungsteilzeitgeld erfolgt im Verhältnis 1 : 2.
Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz
Auch ein Wechsel von Bildungsteilzeit zur Bildungskarenz bei der/dem
gleichen ArbeitgeberIn ist einmalig innerhalb von 4 Jahren möglich. Die
noch offenen Bezugstage an Bildungsteilzeitgeld sind im Verhältnis 2 : 1
(Bildungsteilzeit zu Weiterbildungsgeld) umzurechnen, d. h. zu halbieren.
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AK-Infoservice
11. WAS SIE SONST NOCH WISSEN SOLLTEN
Optionsrecht auf Grund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit
Üben Sie eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) aus und verdienen Sie insgesamt max. bis zu brutto € 415,72 (2016) für alle Beschäftigungen pro Monat, dann können Sie wählen, ob Sie diese Beschäftigungen ohne Sozialversicherungsschutz ausüben, oder ob Sie für eine Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht (Krankenversicherung und Pensionsversicherung) optieren. Wenn Sie sich für die Sozialversicherungspflicht entscheiden, müssen Sie natürlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Unfallversichert sind Sie bei der Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit jedenfalls, da die/der ArbeitgeberIn immer den Unfallversicherungsbeitrag (1,4%) zahlen muss.
Wenn Sie optieren, müssen Sie bei der Gebietskrankenkasse einen Antrag
zur Selbstversicherung stellen. Der monatliche Sozialversicherungsbeitrag
ist unabhängig von der Höhe des geringfügigen Einkommens € 58,68
(2016). Dieser Beitrag wird ab 1. Jänner jeden Jahres aufgewertet. Mit der
Option der Selbstversicherung erwerben Sie einerseits Pensionsversicherungszeiten und haben andererseits einen Krankenversicherungsschutz.
ACHTUNG!
Die Option ist nur dann sinnvoll und auch möglich, wenn keine andere
Pflichtversicherung besteht. Mit einem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung besteht kein Optionsrecht, weil Sie pflichtversichert sind.
Urlaub während des Leistungsbezuges
Für den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
müssen Sie unter anderem der Vermittlung bzw. auch für die Teilnahme an
einer Schulungsmaßnahme zur Verfügung stehen. Sie haben, unabhängig
von der Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, keinen Anspruch auf einen Urlaub. Urlaub findet nur insofern im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Berücksichtigung, als beim Urlaub im Ausland der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf die Notstandshilfe ruht. Das bedeutet, dass sich das auf der
Mitteilung über den Leistungsbezug angeführte voraussichtliche Ende des
AK-Infoservice
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Bezuges um die Dauer der Unterbrechung wegen des Urlaubs nach hinten
verschiebt.
Den Urlaub im Ausland müssen Sie beim Arbeitsmarktservice melden und
Ihnen wird für die Dauer des Urlaubs die Leistung eingestellt. Nach Rückkehr aus dem Urlaub melden Sie sich wieder beim Arbeitsmarktservice zurück, damit Sie Ihre Leistung weiter beziehen können.
Der Urlaub im Inland stellt zwar keinen Ruhensgrund dar, aber eventuelle
Kontakttermine, Vorstellungstermine bei Firmen oder Termine bei Kursträgern müssen von Ihnen eingehalten werden. Wenn Ihnen gerade im Zeitraum des beabsichtigten, geplanten Urlaubs ein Termin vorgeschrieben
wird, können Sie nur im Einvernehmen mit der/dem BeraterIn diesen Termin verschieben. Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, dass Ihr
Urlaubsinteresse berücksichtigt und der Termin verschoben wird. Wenn
Sie einen Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie mit einer Sperre wegen
eines Kontrollversäumnisses rechnen (siehe Kapitel „Arbeitsvermittlung
durch das Arbeitsmarktservice“, „Kontrollmeldungen“).
ACHTUNG!
Sollte Ihnen kein Kontakttermin unmittelbar nach Ihrem Urlaub vorgeschrieben worden sein, melden Sie sich nach dem Urlaub sofort beim
Arbeitsmarktservice wieder zurück!
Krankengeldbezug und Krankenhausaufenthalt
Wenn Sie arbeitslos sind und krank werden, suchen Sie Ihre/n Ärztin/Arzt
auf. Wenn Sie dann von der/dem Ärztin/Arzt krankgeschrieben werden,
müssen Sie die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitsmarktservice unverzüglich melden.
Für die ersten 3 Tage des Krankenstandes erhalten Sie vom Arbeitsmarktservice das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe weiter ausbezahlt.
Ab dem 4. Tag erhalten Sie vom Arbeitsmarktservice keine Leistung mehr,
Sie haben dann grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der Gebietskrankenkasse.
Das Krankengeld wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss bei
der Gebietskrankenkasse beantragt werden. Das machen Sie bei der Be-
82
AK-Infoservice
zirksstelle der Gebietskrankenkasse entweder persönlich, Sie können
aber das Krankengeld auch durch eine/n VertreterIn, per Fax oder E-Mail
unter Angabe Ihrer Kontonummer beantragen.
Nähere Informationen dazu bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter
http://www.wgkk.at bzw. unter der Telefonnummer +43 (0)1/601 22-0.
Die grundsätzliche Dauer des Krankengeldbezuges beträgt 52 Wochen. In
Einzelfällen kann das Krankengeld auch länger bezogen werden.
Nach dem Ende des Krankenstandes – wenn dieser kürzer als 62 Tage gedauert hat – müssen Sie sich innerhalb von sieben Tagen wieder beim Arbeitsmarktservice melden, unabhängig davon, ob Sie die entsprechenden
Unterlagen über den Krankenstand schon vorlegen können oder nicht.
Dauerte der Krankenstand länger als 62 Tage, müssen Sie unmittelbar
nach dem Ende des Krankenstandes einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe stellen. Das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe erhalten Sie erst wieder ab dem Zeitpunkt der Meldung beim
Arbeitsmarktservice.
Wenn Sie das Krankengeld im Anschluss an ein Dienstverhältnis beziehen,
wird das Krankengeld grundsätzlich vom vorherigen Arbeitseinkommen
berechnet, beziehen Sie aber bereits Arbeitslosengeld, dann erhalten Sie
das Krankengeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.
ACHTUNG!
Ein Krankengeldbezug ab dem 4. Tag der Erkrankung unterbricht die
auf der Mitteilung über den Leistungsbezug angeführte maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, so dass sich das auf dieser Mitteilung angegebene voraussichtliche Ende des Bezuges um die Dauer des Krankengeldbezuges hinausschiebt.
ACHTUNG!
Die Krankmeldung ist deshalb wichtig, da Sie nur durch einen Krankenstand von Ihren Meldeverpflichtungen befreit sind!
AK-Infoservice
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Wann kann das Arbeitsmarktservice eine ausbezahlte
Leistung widerrufen bzw. zurückfordern?
Es kann aus unterschiedlichen Gründen zu einer ungerechtfertigten Auszahlung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung kommen. Das
kann einerseits dadurch passieren, dass sich das Arbeitsmarktservice –
aus welchen Gründen auch immer – bei der Berechnung der Leistung irrt,
oder Umstände, die Sie z. B. im Antrag ordnungsgemäß angegeben haben
oder in anderer Weise dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis bringen,
nicht berücksichtigt und es daher zur Auszahlung der Leistung in einer unrichtigen Höhe kommt.
Wurde also der ungerechtfertigte Bezug durch das Arbeitsmarktservice
verursacht und konnten Sie unter den gegebenen Umständen nicht erkennen, dass die Leistung nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührte, ist eine Rückforderung des Leistungsbezuges nicht zulässig. In diesen
Fällen wird das Arbeitsmarktservice den Leistungsbezug für den unzulässigen Zeitraum widerrufen, aber das ausbezahlte Geld müssen Sie nicht
zurückzahlen. Zum Rückersatz können Sie in der Regel nur dann verpflichtet werden, wenn Sie den Bezug der Leistung durch unwahre Angaben
herbeigeführt haben, die Zahlung der Leistung durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen erhalten haben (z. B. wenn Sie die Aufnahme einer
Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet haben), Sie erkennen mussten, dass die Leistung nicht oder nicht in der Höhe gebührte
oder sich aus nachträglich vorgelegten Steuerbescheiden ein höheres Einkommen ergibt, als Sie vorher niederschriftlich angegeben haben.
Sollte ein ungerechtfertigter Leistungsbezug durch eine Täuschung entstanden sein, kann es neben der Rückforderung des Leistungsbezuges
auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen.
ACHTUNG!
Damit Ihnen nicht ein Verschweigen maßgeblicher Tatsachen vorgeworfen werden kann, müssen Sie das Arbeitsmarktservice bei Eintritt
des Ereignisses davon in Kenntnis setzen. Es reicht z. B. nicht aus,
ungefähre Angaben über eine Arbeitsaufnahme zu machen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Meldung z. B. durch die/den
neue/n ArbeitgeberIn, die Krankenkasse oder die Pensionsversicherung erfolgt, meldepflichtig sind Sie persönlich!
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AK-Infoservice
Näher zu erläutern ist auch der Rückforderungstatbestand, dass Sie bei
zumutbarer Aufmerksamkeit „erkennen mussten“, dass Ihnen die Leistung nicht, oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Prüfung muss auf
den individuellen Fall bezogen erfolgen. Bei einem gleichzeitigen Bezug
von Krankengeld und Arbeitslosengeld wird z. B. davon ausgegangen,
dass sehr wohl erkannt werden hätte müssen, dass ein Doppelbezug nicht
möglich ist und daher der Arbeitslosengeldbezug zu Unrecht bestand.
Arbeitslosengeld während eines Studiums
bzw. einer Ausbildung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gelten Sie nicht als arbeitslos,
wenn Sie in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang, z. B. als ordentliche/r HörerIn einer Hochschule, als SchülerIn einer Fachschule oder einer
mittleren Lehranstalt ausgebildet werden oder sich einer praktischen Ausbildung unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Sie trotz
dieser Bestimmung während einer Ausbildung als arbeitslos.
Ob Sie in Ausbildung stehen, müssen Sie bereits im Antrag angeben. Das
Arbeitsmarktservice wird dann prüfen, ob Arbeitslosigkeit trotz Ausbildung
vorliegt.
Bei Ausbildungen, die eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten, gelten Sie als arbeitslos. Maßgeblich ist jener Ausbildungszeitraum, der nach der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe liegt.
BEISPIEL:
Frau Sch. wird arbeitslos und beantragt das Arbeitslosengeld am
1. 7. 2016. Am 1. 9. 2015 hat sie mit einer Ausbildung begonnen, die
am 30. 9. 2016 endet. Die Gesamtdauer der Ausbildung dauert zwar
länger als 3 Monate, der in die Arbeitslosengeldbezugsdauer fallende
Zeitraum überschreitet die zulässige Dauer von 3 Monaten während
des Leistungsbezuges nicht, somit ist diese Ausbildung nicht hinderlich für den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Überschreitet die Ausbildung die Gesamtdauer von drei Monaten, kann
unter Umständen Arbeitslosigkeit dennoch vorliegen.
AK-Infoservice
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Ist es die erstmalige Arbeitslosigkeit während dieser Ausbildung, ist die
„große Anwartschaft“ (innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) zu
erfüllen.
Bei wiederholter Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer
Ausbildung genügt auch die „kleine“ Anwartschaft (derzufolge innerhalb
einer der Rahmenfrist von 52 Wochen insgesamt 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen muss). Bei wiederholter
Antragstellung während einer Ausbildung vor dem 25. Lebensjahr genügt
auch die Jugendanwartschaft (26 Wochen Beschäftigung innerhalb der
letzten 52 Wochen vor Geltendmachung des Anspruchs).
Wurde jedoch bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen, ohne gleichzeitig
einer Ausbildung nachzugehen, muss bei einem neuerlichen Arbeitslosengeldbezug während einer nun laufenden Ausbildung trotzdem die bereits
oben angeführte „große“ Anwartschaft (innerhalb von 24 Monaten 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllt werden.
WICHTIG!
Die Rahmenfrist von 24 und 12 Monaten kann grundsätzlich erstreckt
werden (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Rahmenfristerstreckung“),
um die erforderliche Anwartschaft zu erfüllen. Nicht zur Verlängerung
der Rahmenfrist führen allerdings Ausbildungszeiten, wenn es um
die Erfüllung der Anwartschaft im Rahmen einer Ausbildung geht.
ACHTUNG!
Die Erfüllung der dargestellten Anwartschaft bedeutet nicht, dass Sie
sich ausschließlich der Ausbildung widmen können, denn Sie müssen auch alle anderen Voraussetzungen, vor allem die Arbeitswilligkeit erfüllen.
TIPP:
Wenn Sie die oben angeführten Kriterien nicht erfüllen, können Sie eine
Ausbildung nur dann absolvieren, wenn es sich z. B. um eine Abendschule handelt oder wenn das AMS Ihnen bestätigt, dass Sie die von
Ihnen gewünschte Ausbildung im „Auftrag des AMS“ besuchen. Dies
gilt allerdings nicht für eine Ausbildung, die am Abend im Rahmen eines Fernstudiums oder einer Fachhochschule am Abend stattfindet, in
diesen Fällen muss die „große“ Anwartschaft nachgewiesen werden.
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Wechsel von einem vollversicherten Dienstverhältnis
in eine geringfügige Beschäftigung
Möchte Sie Ihr/e ArbeitgeberIn nach einem vollversicherten Dienstverhältnis oder freien Dienstverhältnis geringfügig weiter beschäftigen, so ist dieser Wechsel grundsätzlich möglich. Damit Sie nach der Beendigung des
vollversicherten Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses auch
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen können, dürfen Sie allerdings nicht unmittelbar nach dem Ende der Vollversicherung geringfügig
bei der/dem gleichen DienstgeberIn zu arbeiten beginnen. Wenn Sie vom
Ende des vollversicherten Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses bis zum Beginn der geringfügigen Beschäftigung nicht mindestens
1 Monat unterbrechen, gelten Sie nicht als arbeitslos!
Beginnen Sie bei einer/einem neuen ArbeitgeberIn geringfügig zu arbeiten,
ist diese einmonatige Unterbrechung nicht erforderlich!
ACHTUNG!
Die Aufnahme einer – auch geringfügigen – Erwerbstätigkeit ist dem
Arbeitsmarktservice jedenfalls zu melden!
Bewertung der Bezugszeiten
in der Pensionsversicherung
Wer vor dem 1. 1. 1955 geboren ist, erwirbt durch Bezugszeiten von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in der Pensionsversicherung Ersatzzeiten. Wer nach dem 31. 12. 1954 geboren ist, erwirbt durch Bezugszeiten in der Arbeitslosenversicherung Beitragszeiten. Diese Beitragszeiten,
die Sie während eines Arbeitslosengeldbezuges erwerben, werden allerdings nur mit 70% der Beitragsgrundlage, die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen wurde (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“,
„Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes“) bewertet. Notstandshilfebezugszeiten werden dann mit 95 bzw. 92% von
den 70% bewertet.
AK-Infoservice
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Pensions- und Krankenversicherungszeiten
ohne Leistungsbezug
Wenn Sie ausschließlich aufgrund der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, werden Zeiten der Arbeitslosmeldung als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gewertet. Für Personen, die vor dem 1. 1. 1955 geboren wurden, sind die
Zeiten der Arbeitslosmeldung Ersatzzeiten.
Für Personen, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind, gelten die Zeiten
einer Arbeitslosmeldung als Beitragszeiten. Neben dem Anspruch auf Versicherungszeit in der Pensionsversicherung besteht jedenfalls auch ein
Anspruch auf Krankenversicherung.
Wird der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens abgewiesen, erhalten Sie nach dem Ablehnungsbescheid eine Mitteilung über die Pensions- und Krankenversicherung. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der Notstandshilfe für maximal
52 Wochen und ist dann neuerlich durch einen Antrag auf Notstandshilfe
zu beantragen.
Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid (siehe Kapitel „Das
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice“, „Beschwerde“) aufgrund der Anrechnung des PartnerIn-Einkommens ist für die Zuerkennung der Pensions- bzw. der Krankenversicherung nicht erforderlich!
Für die Pensions- bzw. Krankenversicherung müssen Sie alle Bestimmungen, die für Arbeitslosengeld- bzw. NotstandshilfebezieherInnen gelten,
einhalten. Die Nichteinhaltung wird – wie beim Leistungsbezug – sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust (Verlust der Pensionsversicherung)
für eine bestimmte Zeit!
Arbeitssuche im Ausland
Begeben Sie sich ins Ausland, um dort Arbeit zu suchen oder um sich bei
einer/einem ArbeitgeberIn vorzustellen, müssen Sie nachweisen, dass
Sie aktiv Arbeit suchen oder sich bei einer/einem ArbeitgeberIn vorstellen,
damit das Arbeitsmarktservice Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) gewähren kann. Klären Sie bitte vor Ihrer Abreise
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AK-Infoservice
mit Ihrer/Ihrem BeraterIn ab, in welcher Form Sie den Nachweis über Ihre
Bewerbungen zu erbringen haben!
Bei Arbeitssuche im EU-Raum besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungsmitnahme und es sind besondere Vorschriften zu beachten.
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
Unter Umständen können auch Ihre Versicherungszeiten, die Sie im Ausland erwerben bzw. erworben haben, auf die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld angerechnet werden (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anrechenbare Zeiten für die Anwartschaft“).
AK-Infoservice
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12. DAS VERFAHREN
VOR DEM ARBEITSMARKTSERVICE
UND DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Allgemeines
In diesem Kapitel sollen kurz alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst werden. Wo sie zum Teil in anderen Kapiteln vorkommen, wird nur kurz darauf verwiesen. Als Verfahren werden
vom Antrag bis zum rechtskräftigen Bescheid alle Schritte bezeichnet,
die Sie als „Partei des Verfahrens“ oder das Arbeitsmarktservice selbst
setzen.
Antrag auf eine Leistung
aus der Arbeitslosenversicherung
Der erste Schritt, den Sie im Allgemeinen setzen müssen, ist die Antragstellung. Den Antrag müssen Sie persönlich bei Ihrem Arbeitsmarktservice
stellen. Näheres dazu siehe Kapitel „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“, „Der
Antrag beim Arbeitsmarktservice“.
TIPP:
Grundsätzlich sollten Sie sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei
Ihrem Arbeitsmarktservice eine Leistung beantragen (zu den Risiken
siehe „Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“).
TIPP:
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erfüllen, beantragen Sie trotzdem die
Leistung. Das „Schlimmste“, das Ihnen passieren kann, ist, dass Ihr
Antrag mit Bescheid „abgewiesen“ wird. Gegen einen Bescheid können Sie eine Beschwerde einbringen! Über diese Beschwerde entscheidet seit 1. 1. 2014 das neue Bundesverwaltungsgericht. Bis
31. 12. 2013 konnte gegen einen Bescheid eine Berufung eingebracht werden, über die die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde zu entscheiden hatte.
Wenn das Arbeitsmarktservice Ihren Anspruch auf Leistung anerkennt,
bekommen Sie die sogenannte „Mitteilung über den Leistungsanspruch“.
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AK-Infoservice
Darin wird die Art (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.), die Höhe
und die voraussichtliche Dauer der Leistung festgehalten. Auf dieser Mitteilung über den Leistungsbezug ist auch die Bemessungsgrundlage angeführt, die Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist.
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung über den Leistungsanspruch haben, können Sie gegen diese Mitteilung noch nichts unternehmen, weil eine solche keinen Bescheid darstellt, gegen den Beschwerde
erhoben werden kann. Sie haben aber das Recht, einen Feststellungsbescheid über Art, Höhe und Dauer der Leistung zu verlangen. In diesem
muss das Arbeitsmarktservice die Höhe und Dauer der Leistung bescheidmäßig feststellen und auch begründen.
MUSTER:
Antrag auf Feststellungsbescheid
Frau Margit Muster
Straße
Ort
An das Arbeitsmarktservice
Straße
Ort
Wien, Datum
Sozialversicherungsnummer: 0000 tt mm jj
Sehr geehrte Damen und Herren!
Laut Ihrer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom .......... (Datum)
habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von € .......... täglich,
voraussichtlich bis zum .......... (Datum).
Diese Höhe erscheint mir zu gering und die voraussichtliche Dauer ist
meiner Meinung nach nicht korrekt angegeben.
Ich beantrage daher einen Feststellungsbescheid über Dauer
und Höhe meines Arbeitslosengeldes.
Mit freundlichen Grüßen
Margit Muster
AK-Infoservice
91
Beschwerde
Gegen einen Bescheid, den Sie entweder beim Arbeitsmarktservice beantragt haben oder den Ihnen das Arbeitsmarktservice zugestellt hat (z. B.
eine Rückforderung, siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“,
„Wann kann das Arbeitsmarktservice eine ausbezahlte Leistung widerrufen bzw. zurückfordern“), können Sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einbringen. Diese muss jedoch schriftlich über die belangte Behörde (Arbeitsmarktservice) eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat. Eine Beschwerde muss den Bescheid bezeichnen,
gegen den sie sich richtet und einen begründeten Beschwerdeantrag enthalten. Außerdem hat die Beschwerde Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
wurde. Überdies muss das Begehren (Verlangen, dass der Bescheid aufgehoben wird) enthalten sein (siehe Muster Seite 97).
ACHTUNG!
Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung
des Bescheides eingebracht werden; entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid!
Da Bescheide des Arbeitsmarktservice meist mit der normalen Post (also
ohne Zustellnachweis) verschickt werden, ist die Zustellung in der Regel
der Tag, an dem Sie den Brief mit dem Bescheid im Postkasten haben. Die
Beschwerde sollten Sie eingeschrieben mit der Post schicken oder direkt
beim Arbeitsmarktservice abgeben.
ACHTUNG!
Lassen Sie unbedingt die Abgabe mittels Stempel bestätigen und bewahren Sie bitte die entsprechenden Belege gut auf, nur so können
Sie beweisen, dass Sie die Beschwerde rechtzeitig eingebracht
haben.
BEISPIEL:
Der Bescheid wird am Montag, dem 19. 1. 2016 mit der Post zugestellt. Laut der Rechtsmittelbelehrung kann gegen diesen Bescheid
„binnen vier Wochen nach Zustellung“ schriftlich Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerdefrist endet am Montag, dem 16. 2.
2016.
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AK-Infoservice
TIPP:
Wollen Sie gegen einen Bescheid eine Beschwerde einbringen, ist Ihnen die Arbeiterkammer nach vorheriger Terminvereinbarung gerne
behilflich. Beachten Sie bitte die Beschwerdefrist!
Wenn Sie nicht wissen, wann genau Sie den Bescheid erhalten haben, gilt
Folgendes: Das Gesetz vermutet, dass Ihnen innerhalb von 3 Tagen nach
Postausgang der Bescheid zugegangen ist. Ganz sicher gehen Sie, wenn
Sie zum Datum des Bescheides 3 Tage hinzuzählen.
ACHTUNG!
Sollte der Bescheid mit Zustellnachweis (RsA- oder RsB-Brief) zugestellt worden sein, ist der Tag der Zustellung genau nachvollziehbar!
Wenn das Schreiben am Postamt hinterlegt wird, beginnt die Beschwerdefrist mit dem ersten Tag der Abholmöglichkeit zu laufen.
MUSTER:
Beschwerde
Manfred Muster
Straße
Ort
SVNr:
An das
Arbeitsmarktservice
Straße
Ort
Wien, Datum
Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren!
Meine Beschwerde richtet sich gegen den vom Arbeitsmarktservice
.......... als belangte Behörde erlassenen Bescheid vom .........., mit
welchem gemäß § ..............................................................................
Der angefochtene Bescheid wurde mir am .......... zugestellt und ist
meine Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht.
Die Gründe, auf die sich meine Behauptung der Rechtswidrigkeit des
Bescheides stützt, sind folgende:
AK-Infoservice
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Die Entscheidung ist unrichtig, da ich keinen wie immer gearteten
Sanktionsgrund gesetzt habe, bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, bzw. die Leistung nicht in
gesetzlicher Höhe ausbezahlt erhalten habe, bzw. die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rückforderung der Leistung nicht vorliegen, weil ..............................................................................................
Meiner Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Ich verweise
auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.12. 2014,
G74/2014-10, G78/2014-10, sowie auf das BGBl. I Nr. 28/2015 vom
23. 1. 2015, mit welchem § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Mein Begehren lautet:
Das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid
aufheben und mir .......... zuerkennen.
Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Evtl.: Weiters beantrage ich einen Dolmetsch für die xxx Sprache.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Muster
Beschwerdevorentscheidung
Das Arbeitsmarktservice hat die Möglichkeit, binnen zehn Wochen eine
Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das bedeutet, dass der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, bzw. die Beschwerde zurück- oder abgewiesen werden kann. Hat das Arbeitsmarktservice nicht
vor, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, muss es die Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermitteln.
ACHTUNG!
Wird Ihre Beschwerde unmittelbar dem Gericht übermittelt, müssen
Sie davon verständigt werden.
Vorlageantrag
Wurde Ihnen eine Beschwerdevorentscheidung zugestellt und sind Sie mit
dem Ergebnis nicht einverstanden, kann binnen zwei Wochen nach Zu-
94
AK-Infoservice
stellung der Beschwerdevorentscheidung ein Antrag beim AMS gestellt
werden, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
MUSTER:
Vorlageantrag
Manfred Muster
Straße
Ort
SVNr:
An das
Arbeitsmarktservice
Straße
Ort
Wien, Datum
Vorlageantrag
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe am .......... in offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid
der belangten Behörde, des Arbeitsmarktservice Wien .......... zu GZ
.......... vom .........., mir zugestellt am .........., eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ..........
zu GZ .........., mir zugestellt am .........., wurde meine Beschwerde abgewiesen.
Da ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, beantrage
ich die VORLAGE meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Wien.
Da mir die Beschwerdevorentscheidung am .......... zugestellt wurde,
stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs 1 VwGVG.
Weiters beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs 3 VwGVG).
Evtl.: Weiters beantrage ich einen Dolmetsch für die xxx Sprache.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Muster
AK-Infoservice
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Parteiengehör
Im Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice haben Sie das Recht auf „Parteiengehör“. Das bedeutet, dass das Arbeitsmarktservice Ihnen das Ergebnis des „Ermittlungsverfahrens“ zur Kenntnis bringen muss. Sie müssen dann Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern. Das kann sowohl
schriftlich als auch mündlich geschehen. Geschieht es, wie in der Regel im
erstinstanzlichen Verfahren (= regionale Geschäftsstelle) mündlich, muss
über Ihre Angaben eine sogenannte Niederschrift angefertigt werden.
Diese hat Ihre Angaben zu enthalten.
TIPP:
Lesen Sie die Niederschrift genau durch, bevor Sie unterschreiben
und verlangen Sie eine Ausfertigung (= Kopie).
Wenn Sie in Ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurden (wenn also ein
Bescheid erlassen wurde und Ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wurde), kann das den Bescheid rechtswidrig machen.
Akteneinsicht
Weiters haben Sie das Recht, in den Akt, den das Arbeitsmarktservice
über Sie angelegt hat, Einsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen
(auf eigene Kosten und nur, sofern ein Kopiergerät zur Verfügung steht).
Diese Akteneinsicht kann das Arbeitsmarktservice beschränken, insoweit
eine solche eine „Gefährdung der Aufgaben“ des Arbeitsmarktservice bedeuten würde oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (das
ist aber die Ausnahme!).
Wenn das Arbeitsmarktservice Ihnen grundlos Akteneinsicht verweigern
sollte, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben, allerdings kann
diese Verweigerung den aus dem Verfahren resultierenden Bescheid
rechtswidrig machen!
TIPP:
Erheben Sie jedenfalls Beschwerde gegen einen Bescheid, wenn
Ihnen Akteneinsicht verweigert worden ist!
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AK-Infoservice
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das neue Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Linz und Innsbruck. Über Beschwerden gegen Bescheide
des Arbeitsmarktservice entscheidet das Gericht in Senaten (ein Berufsrichter, zwei Laienrichter). Wenn das Gericht eine Erörterung Ihrer Angelegenheit für notwendig erachtet, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der Sie geladen werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung sind außerdem von Gerichtsgebühren befreit. Das Gericht kann jedoch auch ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, wenn die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist oder durch eine
mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann grundsätzlich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
AK-Infoservice
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13. ARBEITSVERMITTLUNG DURCH DAS ARBEITSMARKTSERVICE („ZUMUTBARKEIT“)
Hilfe durch das Arbeitsmarktservice
bei der Arbeitssuche
Vom Arbeitsmarktservice können Sie Unterstützung bei der Suche einer
neuen Arbeitsstelle in unterschiedlicher Weise erwarten: einerseits werden
Ihnen vom Arbeitsmarktservice bei Ihren Vorsprachen Stellenangebote
vorgelegt oder auch per Post zugeschickt. Zum anderen finden Sie in den
Regionalen Geschäftsstellen auch die Möglichkeit vor, computerunterstützt selbst nach Stellen zu suchen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind.
Vermittlung durch „eJobroom“ des Arbeitsmarktservice
Eine ganz spezielle Variante der Vermittlungsunterstützung stellt dabei
der „eJobroom“ auf der Homepage des Arbeitsmarktservice dar
(http://www.ams.at). Einerseits können Sie über dieses Internetangebot
des Arbeitsmarktservice von zu Hause aus eine passende Stelle suchen.
Andererseits können aber auch die Unternehmen über diesen eJobroom
des Arbeitsmarktservice vorgemerkte Arbeitsuchende, die sie für geeignet
halten, auffinden.
Ihre Daten im Internet
Vom Arbeitsmarktservice werden in der Regel Qualifikationsprofil, Name,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Arbeitsuchenden unter gewissen
Umständen den ArbeitgeberInnen über den eJobroom direkt zugänglich
gemacht. Wenn ein Unternehmen Arbeitskräfte sucht und sich beim Arbeitsmarktservice identifiziert und registrieren lässt, kann es über den
eJobroom auf die genannten Daten der Arbeitsuchenden zugreifen, um bei
Interesse diese Arbeitsuchenden direkt kontaktieren zu können. Jeder dieser Datenzugriffe wird beim Arbeitsmarktservice registriert (es wird festgehalten, welche Firma wann die Daten von wem abgefragt hat). Es ist daher durchaus möglich, dass Sie ohne persönliche Zwischenschaltung
eines/einer BeraterIn des Arbeitsmarktservice von einer Firma telefonisch
oder per E-Mail direkt kontaktiert werden. Gemäß § 6 Absatz 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz ist das zulässig, Sie dürfen aber gegenüber dem
Arbeitsmarktservice „gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere
sachlich gebotene Sperrvermerke“ geltend machen.
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AK-Infoservice
TIPP:
Wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Daten den beim Arbeitsmarktservice
registrierten Unternehmen direkt zugänglich sind, dann
n teilen Sie dies Ihrer/Ihrem BeraterIn ausdrücklich mit und lassen
Sie sich dies durch Vermerk bestätigen (z. B. Festhalten des
Sperrvermerks im Betreuungsplan).
n Sollte Ihr/e BeraterIn Ihre Begründung für das Sperren Ihrer Daten
im eJobroom nicht für ausreichend im Sinne des § 6 Abs. 3 AMFG
halten, so prüfen Sie vor Bekanntgabe Ihrer Telefonnummer und
E-Mail-Adresse, ob Sie diese dem Arbeitsmarktservice mitteilen
wollen.
n Sollten Sie noch Firmenanrufe/E-Mail-Zuschriften erhalten, obwohl Sie bereits eine Stelle gefunden haben, verlangen Sie von
diesen Unternehmen, Ihre Daten zu löschen und Sie nicht mehr
unaufgefordert zu kontaktieren. Dies empfiehlt sich insbesondere
gegenüber Personal-Leasingfirmen oder privaten Arbeitsvermittlungsagenturen, wenn Sie bei diesen Firmen nicht gespeichert
bleiben möchten.
n Unseriöse Kontaktaufnahmen (z. B. Spam-Mails oder Missbrauch
Ihrer Daten für Werbezwecke) melden Sie am besten jedenfalls
auch der Beschwerdestelle des Arbeitsmarktservice, damit der
Datenzugang dieser Firmen gesperrt werden kann.
Welche Beschäftigung ist zumutbar?
Die Hauptaufgabe des Arbeitsmarktservice ist es, Ihnen bei der Beendigung
der Arbeitslosigkeit hilfreich zur Seite zu stehen. Eine der wesentlichsten
Maßnahmen dieses Ziel zu erreichen ist, dass das Arbeitsmarktservice oder
ein/e vom Arbeitsmarktservice beauftragter VermittlerIn (DienstleisterIn)
Ihnen Jobangebote vermittelt. Erweist sich eine solche vom Arbeitsmarktservice oder der/dem DienstleisterIn vermittelte Beschäftigung als zumutbar, müssen Sie diese auf jeden Fall annehmen. Umgekehrt aber müssen
Sie einen Job nicht annehmen, wenn er Ihnen nicht zumutbar ist.
WICHTIG!
Es ist nur die Annahme einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zumutbar. Die Annahme eines Beschäftigungsangebotes als
freie/r DienstnehmerIn kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
AK-Infoservice
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Welche Kriterien muss eine zumutbare Beschäftigung
erfüllen?
Körperliche Eignung, keine Gefährdung der Sittlichkeit
oder Gesundheit
Eine Beschäftigung ist dann zumutbar, wenn sie Ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen ist. Diesen Begriff darf man aber nicht zu eng auslegen. Eine Vermittlung einer körperlich schwachen Person in eine Beschäftigung, in der schwere körperliche Arbeit gefordert wird, ist z. B. nicht
zumutbar. Weiters darf die Beschäftigung für Sie nicht gesundheitsgefährdend sein oder Ihre Sittlichkeit gefährden. Gesundheitsgefährdend wäre
z. B. eine Beschäftigung eines nicht schwindelfreien Menschen als Kranführer, eine Gefährdung der Sittlichkeit kann dann gegeben sein, wenn Sie
diese Tätigkeit aus zwingenden religiösen Gründen nicht ausüben können.
Außerdem sind bei der Vermittlung die Wegzeit, die Betreuungspflichten
und der Berufs- bzw. der Entgeltschutz zu berücksichtigen.
Als zumutbare Beschäftigung gilt auch eine Vermittlung zu einem Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) oder zu einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt (GBP), das sind z. B. Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlasser.
ACHTUNG!
Bei einer Weigerung, eine solche Stelle anzunehmen, kann das Arbeitsmarktservice nur dann eine Sperre des Leistungsbezuges verhängen, wenn in den SÖB bzw. GBP die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die in einer Richtlinie festgehaltenen Qualitätsstandards
eingehalten werden.
Wegzeit
Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückfahrt beträgt bei einer
Teilzeitbeschäftigung jedenfalls eineinhalb Stunden, unabhängig davon,
wie hoch das Ausmaß Ihrer Teilzeitbeschäftigung ist. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare Wegzeit jedenfalls zwei Stunden (für
beide Wege zusammen, nicht etwa für jede Strecke). Von dieser Regel gibt
es aber Ausnahmen: Geringfügige Überschreitungen müssen Sie jedenfalls in Kauf nehmen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind dann
zumutbar, wenn entweder an Ihrem Wohnort eine längere Fahrtstrecke
zum Arbeitsplatz üblich ist oder aber besonders attraktive Arbeitsbedin-
100
AK-Infoservice
gungen geboten werden (z. B. kostenlose Hin- und Rückfahrt mit einem
Firmenbus, Betriebskindergarten).
Berufsschutz und angemessene Entlohnung
Auf jeden Fall ist eine Tätigkeit nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem
Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
beziehen.
Berufsschutz
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung in einen anderen als den bisher ausgeübten Beruf nur dann zumutbar, wenn durch diese Vermittlung eine künftige Beschäftigung im
„Stammberuf“ nicht wesentlich erschwert wird.
Wird nach einer Unterbrechung bzw. Ruhen des Anspruches ein Fortbezug aus einem Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht, ist zu prüfen,
wie viele Tage Arbeitslosengeld vor der Unterbrechung bereits bezogen
wurden und wie viele der 100 Tage noch für den Berufsschutz verbleiben.
BEISPIEL:
Frau N. war 12 Jahre Elektrikerin. Eine Zuweisung eines Jobs als
Hilfsarbeiterin ist ihr nicht zumutbar, weil es kaum möglich ist, von einer HilfsarbeiterInnentätigkeit zu einer Stelle als FacharbeiterIn zurückzukehren. Sehr wohl aber ist Herrn B., bislang Sekretär in einem
großen Konzern, eine Vermittlung als Sachbearbeiter in einer Versicherung zumutbar.
Entgeltschutz
Für den Fall, dass Sie auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft
n in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden, d. h. in eine andere Beschäftigung, als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben,
n in eine Teilzeitbeschäftigung (unabhängig ob diese Stelle berufsfremd
ist) vermittelt werden,
n gilt für die Dauer von 120 Tagen (gerechnet ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezugs) der sogenannte „Entgeltschutz“. Das bedeutet, dass
Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten
AK-Infoservice
101
Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldbezuges“) entlohnt werden
müssen. Die Bemessungsgrundlage ist auf Ihrer Mitteilung über die
Höhe des Leistungsanspruches ersichtlich.
ACHTUNG!
Beachten Sie, dass bei der angeführten Bemessungsgrundlage die
anteiligen Sonderzahlungen miteingerechnet wurden. Bei einem Vergleich Ihrer Bemessungsgrundlage mit einem angebotenen Monatsgehalt sind diesem die anteiligen Sonderzahlung hinzuzurechnen.
ACHTUNG!
In Ihren bisherigen Beruf darf Sie das Arbeitsmarktservice zumutbarerweise auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer als die
80% der Bemessungsgrundlage ist, wenn dieses zumindest dem jeweils zuständigen Kollektivvertrag entspricht!
BEISPIEL:
Herr F. hat die letzten 3 Jahre durchgehend als Schlosser € 2.000,–
brutto verdient. Wird er nach 103 Tagen Arbeitslosengeldbezug berufsfremd als Hilfsaufzugsmonteur vermittelt, ist das zulässig, wenn
sein Bruttoentgelt mindestens € 1.600,– (= 80%) beträgt. Wird er hingegen als Schlosser vermittelt, gilt der oben beschriebene Entgeltschutz nicht, das Entgelt muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen.
Nach Ablauf von 120 Tagen bis zum Ende des Arbeitslosengeldanspruchs
senkt sich diese Grenze auf 75%.
BEISPIEL:
Der Schlosser Herr F. vom obigen Beispiel müsste bei einer Vermittlung am 131. Tag in einen Beruf, der nicht seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entspricht, € 1.500,– (= 75% von € 2.000,–) Entgelt erhalten.
Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit
Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt haben,
muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Be-
102
AK-Infoservice
schäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des
Arbeitslosengeldbezuges.
Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn Ihre Arbeitszeit weniger als 75%
der Normalarbeitszeit beträgt. Bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche, wie sie in den meisten Kollektivverträgen vorgesehen ist,
sind 75% daher 28,875 Stunden.
BEISPIEL:
Herr M. hat im für die Bemessungsgrundlage herangezogenen Zeitraum jede Woche 4 Tage jeweils 8,5 Stunden als Sachbearbeiter einer Versicherung (34 Wochenstunden, mehr als 75% der Normalarbeitszeit) gearbeitet und dabei € 1.500,– brutto verdient. Wird er
berufsfremd als Verkäufer vermittelt, muss sein Entgelt (nach dem
Ablauf des Berufsschutzes von 100 Tagen) während der ersten 120
Tage des Leistungsbezuges mindestens € 1.200,– (80%) betragen,
während der restlichen Zeit des Arbeitslosengeld-Bezuges € 1.125,–
(75%). Hätte er nur 25 Stunden (weniger als 75% der Normalarbeitszeit) gearbeitet und dabei € 1.300,– brutto als Entgelt erhalten, darf
das Arbeitsmarktservice ihn nur bei einem Gehalt von € 1.300,– vermitteln.
Dies gilt auch, wenn Sie das Arbeitsmarktservice in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt, selbst wenn die Teilzeitbeschäftigung in Ihrem bislang
ausgeübten Tätigkeitsbereich liegt. Für den Entgeltschutz von 100% aus
vorangegangenen Teilzeitbeschäftigungen müssen Sie diese nachweisen
(z. B. durch Vorlage des Arbeitsvertrages). Ist ein Nachweis nicht möglich,
reicht es aus, wenn Sie die Teilzeitbeschäftigungen dem Arbeitsmarktservice „glaubhaft machen“.
Das kann etwa durch Aussagen von Arbeitskollegen geschehen.
Vermittlung trotz (Wieder-)Einstellungszusage
Das Arbeitsmarktservice darf Ihnen eine zumutbare Beschäftigung auch
dann vermitteln, wenn Sie eine Einstellzusage oder eine Wiedereinstellungsvereinbarung mit einer/einem ArbeitgeberIn getroffen haben. Die/der
ArbeitgeberIn, mit dem diese Einstellungs- oder Wiedereinstellungszusage vereinbart worden ist, kann aber keinen Schadenersatz von Ihnen ver-
AK-Infoservice
103
langen, wenn Sie diese Stelle nicht antreten, weil Sie eine andere – vom
Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare – Beschäftigung angenommen haben.
Welcher Kurs (welche Maßnahme) ist zumutbar?
Oftmals versucht das Arbeitsmarktservice, sei es auf Ihren Wunsch oder
nur auf Wunsch des Arbeitsmarktservice, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie zu einer Schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme zuteilt.
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der zugewiesenen Maßnahme um
eine Schulungs- oder Umschulungsmaßnahme handelt oder um eine Wiedereingliederungsmaßnahme.
Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“,
die der fachlichen Weiterbildung dienen (z. B. Staplerschein, EDV-Schulungen, FacharbeiterInnen-Ausbildung).
Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings
muss dieser Kurs bzw. diese Maßnahme geeignet sein, tatsächlich Ihre
Chancen am Arbeitsmarkt auf eine Beschäftigung zu erhöhen. Dabei
kommt es aber auf einen objektiven Maßstab an. Ihre persönliche Ansicht,
dass der Kurs „sinnlos“ sei, ist für eine Ablehnung des Kurses oder der
Maßnahme nicht ausreichend.
TIPP:
Sind Sie mit einer Zuteilung zu einem Kurs bzw. zu einer Maßnahme
nicht einverstanden, ersuchen Sie das Arbeitsmarktservice um Erklärung, warum diese Maßnahme oder dieser Kurs Ihre Chancen auf
dem Arbeitsmarkt erhöht und lassen Sie sich diese Erklärung auch
bestätigen.
Unter „Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen (Kurse)
der „Aktivierung“ zu verstehen, die nicht eine berufsbezogene Ausbildung
der Nach- bzw. Umschulung zum Inhalt haben, sondern Ihre Integration
am Arbeitsmarkt erleichtern, was durch Unterstützung bei der Arbeitssuche z. B. durch Orientierungskurse oder Bewerbungstrainings erreicht
werden soll.
104
AK-Infoservice
Zu den Wiedereingliederungsmaßnahmen zählt auch die „Arbeitserprobung“ (Arbeitstraining) und auch die „persönliche Unterstützung“ bei
der Arbeitssuche.
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener (und schon
lange nicht mehr ausgeübter) Kenntnisse oder im Rahmen der Maßnahme
erworbener Kenntnisse eingesetzt werden und dürfen eine angemessene
Dauer nicht überschreiten. Außerdem müssen die Qualitätsstandards, die
in einer Richtlinie geregelt werden, eingehalten werden. Die persönliche
Unterstützung bei der Arbeitssuche, auch als „aufsuchende Arbeitsvermittlung“ bekannt, die bisher nur auf freiwilliger Basis (also ohne Sanktionsmöglichkeit des Arbeitsmarktservice, wenn man diese verweigerte)
möglich war, ist nun eine zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme.
Bisheriger Inhalt der persönlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche
waren unter anderem die Hilfestellungen zur Erarbeitung von Lebenslauf
und Bewerbungsunterlagen, Übungsmöglichkeiten für Vorstellungsgespräche, die Nachbesprechung von Bewerbungsgesprächen, die Vermittlung von Arbeitsstellen bis hin zur Begleitung zu Bewerbungsgesprächen.
Belehrungsverpflichtung durch das Arbeitsmarktservice
Die Gründe für eine Zuweisung zu einer Nach- oder Umschulungsmaßnahme sowie zu einer Maßnahme für die Wiedereingliederung sind – wie bisher – bei der Zuweisung nachweislich dokumentiert bekannt zu geben.
Nur bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt kann
das Arbeitsmarktservice bei Vorliegen bestimmter Umstände von dieser
Belehrungspflicht Abstand nehmen.
Diese Umstände, die das Arbeitsmarktservice von der Belehrungspflicht
befreien, sind nach deren Meinung bereits dann gegeben, wenn längere
Arbeitslosigkeit (die beim Bezug der Notstandshilfe vom Arbeitsmarktservice jedenfalls angenommen wird), vorliegt und Sie einer Personengruppe
angehören, die Probleme hat, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen bzw. wenn
Ihre Integration am Arbeitsmarkt erschwert ist (z. B. Ältere, WiedereinsteigerInnen, Personen mit mangelnden Deutschkenntnissen, usw.).
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Verlust („Sperre“) des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe)
Das Arbeitsmarktservice hat die Möglichkeit, bei Vorliegen von bestimmten Tatbeständen Ihre Leistung für 6 Wochen, im Wiederholungsfall sogar
für 8 Wochen zu sperren.
Diese Sperre kann das Arbeitsmarktservice aus folgenden Gründen aussprechen:
n Sie haben entweder eine zumutbare Stelle, die das Arbeitsmarktservice
oder ein/e DienstleisterIn Ihnen zugewiesen hat, nicht angenommen,
oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (das ist z. B.
dann der Fall, wenn Sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch erscheinen, aber auch, wenn Sie durch Ihr Verhalten erkennen lassen, dass Sie
die Beschäftigung nicht ausüben wollen).
n Sie haben, ohne einen wichtigen Grund vorweisen zu können, die Teilnahme an einer Schulung oder Maßnahme zur Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt verweigert oder deren Erfolg vereitelt (das tun Sie beispielsweise auch dann, wenn Sie aus dem Kurs ausgeschlossen werden).
n Eine Sperre ist auch möglich, wenn Sie trotz Aufforderung keine eigenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen
können. Sie müssen selbst alle gebotenen Anstrengungen unternehmen, um Arbeit zu finden, und das auf Verlangen dem Arbeitsmarktservice belegen.
Selbst wenn einer der oben genannten Punkte auf Sie zutrifft, haben Sie
den Anspruch noch nicht automatisch verloren. Das Arbeitsmarktservice
muss erst prüfen, ob nicht Nachsicht vom Verlust des Anspruchs erteilt
werden kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie innerhalb kurzer
Zeit eine (andere) Beschäftigung aufnehmen.
ACHTUNG!
Wenn das Arbeitsmarktservice solcherart die Leistung sperrt, müssen Sie darüber einen Bescheid erhalten, gegen den Sie Beschwerde
einlegen können (siehe Kapitel „Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“). Erweist sich die Sperre in diesem Verfahren als rechtswidrig, wird Ihnen die Leistung nachgezahlt. Das kann allerdings einige Monate dauern.
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AK-Infoservice
Versicherung
Wenn Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe durch
eine Sperre verlieren, sind Sie trotzdem versichert, auch wenn Sie auf
Grund der Sanktion kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erhalten.
ACHTUNG!
Wenn Sie während des Sanktionszeitraumes Krankengeld beziehen,
verlängert sich der Sanktionszeitraum entsprechend.
Betreuungsplan
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die in Aussicht genommenen Maßnahmen,
die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein.
Ihre auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen sind dabei „nach
Möglichkeit zu erhalten oder auszubauen“.
Der Betreuungsplan soll zwar nach dem Willen des Gesetzes gemeinsam
mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem Arbeitsmarktservice
keine Einigung über den Inhalt des Betreuungsplanes erzielen können,
kann das Arbeitsmarktservice den Betreuungsplan einseitig festlegen.
Gegen einen Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel (Berufung oder dergleichen) einlegen.
Vom Betreuungsplan kann leider auch kein Rechtsanspruch auf bestimmte Maßnahmen abgeleitet werden, auch wenn diese ausdrücklich als Ziel
im Betreuungsplan genannt sind.
HINWEIS:
Der Betreuungsplan muss Ihnen ausgehändigt werden. Sollte dies
nicht geschehen, ersuchen Sie Ihre/n BeraterIn um die Ausgabe des
Betreuungsplanes, da dieser im Streitfall ein wichtiges Beweismittel
sein kann.
Kontrollmeldungen
Das Arbeitsmarktservice schreibt Ihnen Kontrolltermine vor, die auf Ihrer
Meldekarte vermerkt werden. Es kann Ihnen aber auch brieflich ein solcher
AK-Infoservice
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Termin übermittelt werden. Kontrollmeldetermine können einmal wöchentlich vorgeschrieben werden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann das Arbeitsmarktservice die Häufigkeit der Kontrollmeldungen
herabsetzen oder häufigere Meldungen vorschreiben.
Diese Kontrollmeldetermine müssen Sie unbedingt wahrnehmen! Wenn
Sie ohne triftigen Grund einen solchen Termin nicht wahrnehmen, verlieren
Sie den Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung so
lange, bis Sie sich wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice melden!
Als trifftige Gründe gelten z. B. Vorstellungstermine, ärztlich bestätigte Erkrankung.
BEISPIEL:
Herr J. ist ein vergesslicher Mensch. Auf seiner Kontrollmeldekarte
ist ein Termin am 4. August vermerkt. Er vergisst auf diesen Termin
und bemerkt dies erst am 7. August. Jetzt begibt er sich unverzüglich
zum Arbeitsmarktservice. Herr J. hat erst wieder Anspruch auf eine
Leistung ab dem Tag seiner persönlichen Wiedermeldung, also ab
7. August.
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14. ZUVERDIENST
Während des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
können Sie ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze erzielen, ohne
den Leistungsanspruch zu verlieren. Die Ausübung der Tätigkeit muss
dem Arbeitsmarktservice jedenfalls gemeldet werden.
Zuverdienst aus geringfügiger Erwerbstätigkeit
Eine geringfügige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn das monatliche
Entgelt aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze (2016: monatlich
€ 415,72 brutto) nicht übersteigt.
Eine durchgehende geringfügige Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn
die Tätigkeit unbefristet oder länger als zumindest für 4 Wochen vereinbart wurde und wenn die vereinbarte Arbeitsleistung im Sinne einer periodisch wiederkehrenden Leistung erfolgt. In diesem Fall wird das Einkommen nach der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überprüft, das
heißt, es darf im Jahr 2016 nicht über € 415,72 brutto liegen.
ACHTUNG!
Wird die Tätigkeit nicht an einem Monatsersten, sondern erst im Laufe des Monats begonnen, so darf nur der aliquote Anteil dazuverdient
werden.
WICHTIG!
Die Auszahlung der Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld haben auf den Leistungsbezug keine Auswirkung!
Wird die Tätigkeit für einen kürzeren Zeitraum als 4 Wochen vereinbart,
dann handelt es sich um eine „vorübergehende“ Erwerbstätigkeit (siehe
weiter unten).
Versicherung während einer geringfügigen Erwerbstätigkeit
Die geringfügige Erwerbstätigkeit unterliegt nicht der Vollversicherung.
Die/der ArbeitgeberIn muss Sie lediglich zur Unfallversicherung anmelden. Der Beitrag zur Unfallversicherung, den die/der ArbeitgeberIn zu zahlen hat, beträgt 1,4% des Bruttoeinkommens.
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Den Krankenversicherungsschutz bzw. Zeiten in der Pensionsversicherung (siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Bewerten der
Bezugszeiten in der Pensionsversicherung“) haben Sie weiterhin durch
den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung. Vom Optionsrecht
(siehe Kapitel „Was Sie sonst noch wissen sollten“, „Optionsrecht auf
Grund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit“) – der Wahlmöglichkeit, als
geringfügig Beschäftigte/r ohne Sozialversicherung zu arbeiten oder in die
Sozialversicherungspflicht aufgenommen zu werden – können Sie nicht
Gebrauch machen, weil auf Grund des Arbeitslosengeldbezuges bereits
eine Pflichtversicherung besteht.
Zuverdienst aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Um zu verhindern, dass Sie durch die Ausübung von Aushilfstätigkeiten
den gesamten Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe riskieren, wurde die Möglichkeit geschaffen, Einkommen aus einer „vorübergehenden“ Erwerbstätigkeit zu verdienen. Mit dieser Regelung verlieren
Sie bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht sofort den gesamten Anspruch auf Ihren Leistungsbezug, sondern es besteht ein sogenanntes Anrechnungsmodell. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit liegt nach
dem Gesetz dann vor, wenn sie für weniger als 4 Wochen vereinbart
wurde bzw. bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Tätigkeit
weniger als 4 Wochen lang ausgeübt wurde. Es darf auch nicht beabsichtigt sein, diese Tätigkeit nachhaltig – durch periodisches Wiederholen
der Tätigkeit – auszuüben.
Das Nettoeinkommen, das Sie aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem Kalendermonat verdienen, ist auf das an den verbleibenden
Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld anzurechnen.
Das Anrechnungsmodell wird, wie im Beispiel dargestellt, angewandt:
BEISPIEL:
Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit wird vom 19. 7. bis zum 6. 8.,
insgesamt also für 3 Wochen, ausgeübt. Das Nettoeinkommen aus
dieser Erwerbstätigkeit beträgt insgesamt € 750,–. Der tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt € 20,–.
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AK-Infoservice
Juli
Vorübergehend erwerbstätig
vom 19. 7. bis 31. 7.
Einkünfte € 500,–
August
Vorübergehend erwerbstätig
vom 1. bis 6. 8.
Einkünfte € 250,–
Feststellen des Anrechnungsbetrages für Juli:
Nettoeinkommen aus der vorübergehenden
Erwerbstätigkeit im Juli
Abzüglich der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Verbleibender Anrechnungsbetrag
Davon 90%
täglicher Anrechnungsbetrag (: 31)
€ 500,00
– € 415,72
€ 84,28
€ 75,85
€ 2,45
Nun ist an den restlichen Arbeitslosengeldbezugstagen im Juli, also vom
1. 7. bis zum 18. 7., der tägliche Anrechnungsbetrag vom täglichen Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Ebenso ist für die Zeit vom 7. 8. bis
zum 31. 8. vorzugehen. Für die Tage, an denen die vorübergehende
Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, gebührt daher der gekürzte Arbeitslosengeldanspruch von täglich € 17,55 (täglicher Anspruch von € 20,–
minus täglicher Anrechnungsbetrag von € 2,45 ergibt reduzierten Tagsatz
von € 17,55).
Für Juli ergibt sich daher folgende finanzielle Situation:
Erwerbseinkommen aus vorübergehender
Erwerbstätigkeit vom 19. 7. bis 31. 7.
Restlicher Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit
vom 1. 7. bis 18. 7. nach Abzug des täglichen
Anrechnungsbetrages € 17,55 × 18 =
Gesamteinkommen im Juli
€ 500,00
€ 315,90
€ 815,90
Demgegenüber steht ohne Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Arbeitslosengeldanspruch für 31 Tage im Juli von € 620,–.
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Für August ergibt sich folgende finanzielle Situation – zunächst Feststellen
des Anrechnungsbetrages für August:
Nettoeinkommen aus der vorübergehenden
Erwerbstätigkeit im August vom 1. 8. bis 6. 8.
Geringfügigkeitsgrenze
Verbleibender Anrechnungsbetrag
€ 250,00
– € 415,72
€ 000,00
Da das Einkommen aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit niedriger
als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze war, verbleibt kein Anrechnungsbetrag, der vom Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen wäre.
Für die Tage, an denen die vorübergehende Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, gebührt daher der volle (ungekürzte) Arbeitslosengeldanspruch.
Nettoeinkommen aus der vorübergehenden
Erwerbstätigkeit im August vom 1. 8. bis 6. 8.
Restlicher Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit
vom 7. 8. bis 31. 8. Anrechnungsbetrag (also tgl. € 20,–)
Gesamteinkommen im August
€ 250,00
€ 500,00
€ 750,00
Demgegenüber steht ohne Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Arbeitslosengeldanspruch für 31 Tage im August
von € 620,–.
Versicherung
Sie sind sowohl bei gekürztem Leistungsanspruch als auch bei gänzlichem Wegfall des Leistungsbezuges durch die Anrechnung versichert.
Zuverdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es auf den Beginn selbiger an. Für die Beurteilung, wann eine selbstständige Tätigkeit begonnen
wird, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften
(also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern darauf, ab wann
eine solche Tätigkeit erstmals angeboten bzw. ausgeübt wird. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung Sie einen Gewerbeschein benötigen, kann in
der Regel für den Beginn der Ausübung dieser Tätigkeit der Zeitpunkt der
Lösung des Gewerbescheines gewertet werden. Die selbstständige Erwerbstätigkeit endet mit Beendigung der Tätigkeit bzw. der Ruhendmel-
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AK-Infoservice
dung, der Zurücklegung oder dem Entzug der Gewerbeberechtigung oder
der Anzeige des Ruhens oder der Verpachtung des Gewerbes.
ACHTUNG!
Die selbstständige Erwerbstätigkeit endet nicht schon dadurch, dass
Sie die Arbeit beendet haben, Sie dürfen Sie auch nicht mehr anbieten!
Unabhängig vom erzielten Einkommen/Umsatz ist zu beachten, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt, solange eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben ist.
Dem Arbeitsmarktservice müssen Sie bei Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit den monatlichen Umsatz (also die Einnahmen) und das
Einkommen (das sind die Einnahmen minus der Betriebsausgaben) nachweisen bzw. niederschriftlich bekanntgeben. Der Umsatz darf die monatliche Grenze von € 3.745,22 nicht überschreiten. Wenn diese Umsatzgrenze überschritten wird, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor und gebührt Ihnen
daher auch kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Bei Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze prüft das Arbeitsmarktservice, ob das
verbleibende Einkommen – nach Abzug der für die Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausgaben – die Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 nicht überschreitet.
Ist die selbstständige Erwerbstätigkeit auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, z. B. durch den Abschluss eines Werkvertrages für 3 Monate, so
wird das daraus erzielte Honorar durch 3 dividiert und so das durchschnittliche monatliche Einkommen ermittelt. Übersteigt das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht, liegt für den Zeitraum des Werkvertrages Arbeitslosigkeit vor und gebührt Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
ACHTUNG!
Die letztendliche Feststellung, ob trotz Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gebührt,
erfolgt anhand des jeweiligen Umsatz- bzw. Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes. Sie müssen diesen Bescheid dem Arbeitsmarktservice unverzüglich nach Erhalt vorlegen.
AK-Infoservice
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15. ARBEITSLOSIGKEIT WEGEN INSOLVENZ
(KONKURS/SANIERUNGSVERFAHREN)
DES ARBEITSGEBERS/DER ARBEITGEBERIN
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. auch durch die Abweisung von Konkursanträgen mangels vorhandenem Vermögens – 2014
betrug die Zahl der Gesamtinsolvenzen österreichweit 5.423 – sind die Beschäftigungsverhältnisse zahlreicher ArbeitnehmerInnen gefährdet. Für
die meisten ArbeitnehmerInnen bedeutet nämlich die Insolvenz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers den Verlust des Arbeitsplatzes und Lohn- bzw.
Gehaltsrückstände bzw. offene Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die die/der ArbeitgeberIn auf Grund der Insolvenz nicht mehr bezahlt hat.
Im folgenden Kapitel soll kurz erklärt werden, wie Sie Insolvenzentgelt
erhalten können: Anspruch auf Insolvenzentgelt bei Zahlungsunfähigkeit
der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers besteht bei
n Eröffnung eines Konkursverfahrens,
n Eröffnung eines Sanierungsverfahrens,
n Anordnung der Geschäftsaufsicht,
n Abweisung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung mangels hinreichenden Vermögens,
n amtswegiger Löschung einer Kapitalgesellschaft.
Konkurs
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers bedeutet, dass diesem/dieser über gerichtlichen Antrag das Verfügungsrecht über sein/ihr Vermögen durch einen gerichtlichen Beschluss entzogen wird. Das Verfügungsrecht wird einer vom
Gericht ernannten Person – dem/der sogenannten MasseverwalterIn –
treuhändig übertragen.
Abweisung eines Insolvenzantrages mangels
hinreichenden Vermögens
Auch die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens verursacht Kosten. Reicht
das vorhandene Vermögen offensichtlich nicht aus, um diese Kosten ab-
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AK-Infoservice
zudecken, so hat das Gericht den Insolvenzantrag mangels hinreichenden
Vermögens abzuweisen.
Sanierungsverfahren
Ist der/die UnternehmerIn (SchuldnerIn) zahlungsunfähig oder droht Zahlungsunfähigkeit, besteht aber bei einem teilweisen Nachlass der Schulden eine Sanierungsmöglichkeit, dann kann der/die SchuldnerIn selbst bei
Gericht einen Sanierungsantrag stellen. Gleichzeitig mit diesem Antrag
muss er/sie einen Sanierungsplan vorlegen, das heißt, er/sie muss einen
Vorschlag machen, in welcher Höhe er/sie die Schulden befriedigen kann.
Voraussetzung ist, dass der/die SchuldnerIn seinen/ihren InsolvenzgläubigerInnen eine Quote von mindestens 20% anbieten kann.
Eine besondere Variante ist das Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung.
In diesem Fall steht dem/der SchuldnerIn die Eigenverwaltung seines/ihres
Vermögens unter Aufsicht eines/einer SanierungsverwalterIn zu. Voraussetzung ist, dass der/die SchuldnerIn seinen/ihren InsolvenzgläubigerInnen eine Quote von mindestens 30% anbieten kann. Wird der Sanierungsvorschlag von der Mehrheit der GläubigerInnen angenommen und dieser
vom Gericht bestätigt, ist der/die SchuldnerIn mit der Bezahlung der
Quote von den restlichen unbefriedigten Forderungen befreit.
Anordnung der Geschäftsaufsicht
Die Anordnung der Geschäftsaufsicht entspricht etwa dem Sanierungsverfahren und kommt nur bei Kredit- und Versicherungsunternehmungen
zur Anwendung, wenn Aussicht besteht, dass die Zahlungsunfähigkeit
wieder behoben werden kann.
Amtswegige Löschung einer Kapitalgesellschaft
Auf Antrag der zuständigen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde
oder von Amts wegen kann eine Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht werden.
Umwandlung von Insolvenzverfahren
Ist ein bereits eröffnetes Sanierungsverfahren erfolglos, so hat das Konkursgericht von Amts wegen den Konkurs zu eröffnen (= Anschlusskonkurs).
AK-Infoservice
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TIPP:
Wenn Sie sich informieren wollen, ob über das Unternehmen, in dem
Sie beschäftigt sind, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können
Sie sich auf der Homepage www.edikte.justiz.gv.at informieren.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
der Insolvenzeröffnung
Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das Arbeitsverhältnis
nicht beendet. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit allen Rechten und Pflichten
unverändert aufrecht. Dennoch stellt sich für die betroffenen ArbeitnehmerInnen die Frage, inwieweit es ihnen noch zumutbar ist, im Unternehmen
zu bleiben. Schließlich stellt das Vorenthalten der Bezüge arbeitsrechtlich
einen Austrittsgrund dar und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens setzt
letztendlich voraus, dass der/die ArbeitgeberIn zahlungsunfähig ist, auch
wenn es vielleicht im konkreten Fall noch keine offenen Entgeltrückstände
gibt. Ist bereits Entgelt offen, so besteht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Austrittsrecht wegen Entgeltrückständen, die schon vor
Insolvenzeröffnung fällig geworden sind. Dieser Austritt wäre unwirksam.
Wird dem/der ArbeitnehmerIn das Entgelt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorenthalten, so ist er/sie aber zum Austritt berechtigt und zwar
auch dann, wenn der/die InsolvenzverwalterIn die Masseunzulänglichkeit
angezeigt hat.
Neben dem Austritt wegen Entgeltvorenthalt gibt es auch noch spezielle
insolvenzrechtliche Auflösungsmöglichkeiten. Diese knüpfen in erster
Linie an das Schicksal des Unternehmens an.
TIPP:
Um Ihre Ansprüche zu sichern ist es jedenfalls erforderlich, sich vor
einer Beendigungserklärung rechtlich zu informieren! Das können Sie
zum Beispiel im Arbeiterkammer-ÖGB Insolvenzbüro (Adresse im
Anhang, Kapitel „Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“).
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AK-Infoservice
Anspruchsberechtigte Personen
für das Insolvenzentgelt
Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert die Entgeltansprüche aller ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge und der freien
DienstnehmerInnen. Das IESG gilt auch für ehemalige ArbeitnehmerInnen,
wenn z. B. Abfertigungsansprüche oder Pensionsansprüche aus einer Firmenpension offen sind. Außerdem sind auch die Ansprüche von HeimarbeiterInnen, sowie auch die der Hinterbliebenen der vorher genannten
Personen gedeckt. Ausgenommen vom IESG sind allerdings jene Personen, denen UnternehmerInnen-Qualifikation zukommt, wie GesellschafterInnen, Vorstandsmitglieder.
Welche Forderungen sind gesichert?
Durch das IESG sind natürlich nur jene Forderungen von ArbeitnehmerInnen gesichert, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Voraussetzung ist außerdem, dass es sich um „aufrechte“ Ansprüche handelt,
das heißt, sie müssen bereits fällig sein und dürfen noch nicht verjährt oder
verfallen sein.
Folgende Ansprüche, die Sie gegenüber Ihrer/Ihrem insolventen ArbeitgeberIn haben, sind dann vom IESG gesichert:
n Ansprüche auf laufendes Entgelt;
n Ansprüche auf laufendes Entgelt, die länger als 6 Monate vor Insolvenzeröffnung oder Beendigung des Dienstverhältnisses fällig waren,
wenn eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wurde;
n Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abfertigung,
Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung);
n Schadenersatzansprüche;
n sonstige aus dem Arbeitsverhältnis stammende Ansprüche;
n notwendige Verfahrenskosten, die bei der Geltendmachung der obigen
Ansprüche entstehen.
Für das laufende Entgelt gibt es eine betragsmäßige Begrenzung (doppelte Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung).
Wie ist der Anspruch auf Insolvenzentgelt zu stellen?
Um Insolvenzentgelt zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der IEFService GmbH (Insolvenzentgeltfonds) einbringen. Zuständig für die
AK-Infoservice
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Erledigung Ihres Antrages ist die Geschäftsstelle des IEF, in dessen Sprengel jenes Gericht seinen Sitz hat, welches das Insolvenzverfahren eröffnet
hat. Um den Anspruch nicht zu verlieren, müssen Sie den Antrag auf Insolvenzentgelt binnen 6 Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder sonstigen Gerichtsbeschlusses einbringen. Den Antrag können Sie
mittels des dafür vorgesehenen Formulars selbst einbringen oder Sie können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Zum Nachweis der geltend gemachten Nettobeträge müssen Sie nicht nur
den Antrag in allen Punkten vollständig ausfüllen, sondern auch folgende
Unterlagen dem Antrag anfügen:
n Gerichtliche Forderungsanmeldung oder Gerichtsbeschluss auf Abweisung des Insolvenzantrages;
n Lohnunterlagen wie zum Beispiel: Lohnstreifen, Lohnzettel, Lohnkontoauszüge;
n Arbeitsvertrag oder Dienstzettel;
n Kündigungsschreiben oder Austrittserklärung;
n Gerichtsurteil, wenn vorher ein Arbeitsgerichtsprozess geführt wurde;
n Vergleichsausfertigungen bei einem gerichtlichen Vergleich oder
Klagsschriften;
n Urkunden über Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der offenen
Forderungen (Exekutionsbeschlüsse, Zessionsverträge);
n Pensionsverträge bei vereinbarter Firmenpension;
n Einantwortungsurkunde bei Hinterbliebenen;
n Vollmacht bei Vertretung.
Erledigung und Auszahlung des Insolvenzentgelts
Die Erledigung Ihres Antrages auf Insolvenzentgelt erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Das gilt sowohl für den Fall der Zuerkennung als auch der
teilweisen oder gänzlichen Ablehnung Ihrer geltend gemachten Ansprüche. Gegen ablehnende Bescheide der IEF Service GmbH ist eine Klage
beim Arbeits- und Sozialgericht möglich. Diese Klage muss innerhalb von
4 Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht werden.
TIPP:
Da es sich beim IESG um eine sehr komplexe Materie handelt, sollten
Sie von der Vertretungsmöglichkeit der Gewerkschaft oder des Arbeiterkammer-ÖGB-Insolvenzbüros Gebrauch machen!
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Arbeitslosengeld als Vorschusszahlung
auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung
Von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Erledigung –
also Auszahlung des Insolvenzentgelts – vergeht in der Regel viel Zeit.
Diese Zeit finanziell zu überbrücken, ist durch den Bezug des Arbeitslosengeldes möglich.
Dazu müssen Sie nach der Beendigung (Kündigung, Austritt) beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld (siehe Kapitel „Was tun bei
Arbeitslosigkeit?“, „Der Antrag beim Arbeitsmarktservice“) stellen. Wenn
Sie auf Grund der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf
eine Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz oder auch auf eine
Urlaubsersatzleistung haben, würde bei sofortiger Bezahlung dieser Ansprüche das Arbeitslosengeld ruhen und nicht ausbezahlt werden. Im Falle
der Insolvenz – und der damit verbundenen späteren Auszahlung dieser
Ansprüche – bekommen Sie vom Arbeitsmarktservice das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung/Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
BEISPIEL:
Auf Grund Ihres Austrittes haben Sie Anspruch auf 3 Monate Kündigungsentschädigung. Sie stellen unmittelbar nach dem Austritt beim
Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Vorschuss auf Kündigungsentschädigung und erhalten Arbeitslosengeld z. B. für maximal
39 Wochen.
Bevor der IEF Ihnen die geltend gemachte Kündigungsentschädigung
ausbezahlt, wird beim Arbeitsmarktservice nachgefragt, ob Sie in den
3 Monaten, für die Sie die Kündigungsentschädigung erhalten, Arbeitslosengeld als Vorschuss bezogen haben. Der Gesamtbetrag den Sie an
Arbeitslosengeld in diesen 3 Monaten als Vorschuss vom Arbeitsmarktservice bezogen haben, wird Ihnen von der auszuzahlenden Kündigungsentschädigung abgezogen. Der tatsächliche Beginn des Arbeitslosengeldanspruches wird dann allerdings auch korrigiert. Der Leistungsbezug von
den beispielhaft angenommenen 39 Wochen beginnt dann erst nach diesen 3 Monaten.
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16. WICHTIGES FÜR AUSLÄNDISCHE
ARBEITNEHMERINNEN
Aufenthaltsrecht und Bezug einer Leistung
aus der Arbeitslosenversicherung
Wenn Sie nicht österreichische/r StaatsbürgerIn und arbeitslos sind, stellt
sich die Frage, ob Sie berechtigt sind, in Österreich eine Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung zu erhalten.
Sie haben – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (siehe Kapitel
„Arbeitslosengeld“, „Anspruch auf Arbeitslosengeld“) – Anspruch auf eine
Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (vor allem Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe), wenn Sie „sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, um
eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben“.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie einen Aufenthaltstitel (insbesondere Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Aufenthaltstitel – Familienangehöriger, die meisten Aufenthaltsbewilligungen) haben, mit dem
Sie grundsätzlich eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, oder über einen
Titel Daueraufenthalt – EU verfügen.
TIPP:
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Aufenthaltstitel haben, der
die Aufnahme einer Beschäftigung zulässt, können Sie einen Antrag
auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stellen. Das Arbeitsmarktservice muss, wenn es die Leistung nicht zuerkennt, darüber
einen Bescheid erlassen (siehe Kapitel „Das Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesverwaltungsgericht“, „Antrag auf
eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“).
EU-/EWR-BürgerInnen
Sind Sie EU-StaatsbürgerIn oder ein/e StaatsbürgerIn eines Mitgliedstaates des EWR (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien,
Slowakei, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Tschechien, Ungarn und Zypern bzw. Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der
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Schweiz, benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel für Österreich; auch dann
nicht, wenn Sie StaatsbürgerIn von Kroatien sind und noch keinen freien
Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Das bedeutet, dass Sie als EU-/EWR-BürgerIn (SchweizerIn) immer aufenthaltsrechtlich berechtigt sind, eine unselbstständige Beschäftigung anzunehmen.
„Befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte“
(ehemalige Saisonarbeitskräfte)
Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz wird solchen „befristet zugelassenen ausländischen Arbeitskräften“ nach Beendigung ihrer Tätigkeit mangelnde Verfügbarkeit unterstellt und ihnen daher ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehrt.
Das gilt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur
dann, wenn Sie über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügen, mit dem Sie
nach Ende der Saisontätigkeit eine Beschäftigung aufnehmen könnten.
Haben Sie ein solches Aufenthaltsrecht, z. B. weil Sie EU-BürgerIn aus
Kroatien sind, können Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit als „befristet
zugelassene ausländische Arbeitskraft“ bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen trotzdem eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen. Die Zeiten der Saisonbeschäftigung sind auch für die Erfüllung
der Anwartschaft (siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Anspruch auf Arbeitslosengeld“) heranzuziehen.
BEISPIEL:
Frau A. ist kroatische Staatsbürgerin und wohnt in Österreich. Ihrem
Arbeitgeber wird für sie eine Beschäftigungsbewilligung als „befristet
zugelassene ausländische Arbeitskraft“ im Tourismus ausgestellt.
Nach Ablauf der Tätigkeit stellt sie wieder einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da sie als EU-Bürgerin aber
grundsätzlich aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbstständige Beschäftigung anzunehmen, ist ein Bezug von Arbeitslosengeld
(Notstandshilfe) möglich.
AK-Infoservice
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17. ELTERNSCHAFT, KINDERBETREUUNG, FAMILIE
Schwangerschaft und Arbeitsverhältnis
Sind Sie beim Eintritt Ihrer Schwangerschaft in einem unselbstständigen
Beschäftigungsverhältnis oder in einem freien Dienstverhältnis tätig, sollten Sie Ihre/n ArbeitgeberIn von der Schwangerschaft informieren.
n Bei Arbeitnehmerinnen in einem regulären (unselbstständigen) Arbeitsverhältnis und freien Dienstenehmerinnen, müssen damit die für
Schwangere geltenden Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes berücksichtigt werden.
n Gleichzeitig tritt durch die Meldung der Schwangerschaft der Kündigungs- und Entlassungsschutz ein bzw. ein Motivkündigungsschutz
für freie Dienstnehmerinnen.
n Bei befristeten Dienstverhältnissen wird der Ablauf der Befristung bis
zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt (Ausnahmen davon sind möglich!).
n Bei Auflösung in der Probezeit besteht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz für die Schwangere.
HINWEIS:
Informationen zu den genauen Bestimmungen (etc.) rund um
Schwangerschaft, Karenz, Berufsrückkehr nach der Karenz, Vereinbarkeit von Beruf und Familie finden Sie in den Broschüren der Arbeiterkammer Wien. Folgende Broschüren senden wir Ihnen gerne unter
Angabe Ihrer Mitgliedsnummer unentgeltlich zu:
„Elternkarenz“: Tel. +43 (01) 310 00 10-520; „Freie DienstnehmerInnen. Ihr Recht im Griff“: Tel. +43 (01) 310 00 10-455.
Oder bestellen Sie die Broschüren mittels E-Mail:
[email protected].
TIPP:
Sie können diese Broschüren auch auf unserer Homepage unter
http://wien.arbeiterkammer.at in den Rubriken „Service/Broschüren/
Beruf & Familie“ oder „Service/Broschüren/Arbeitsrecht“ nachlesen.
Der nächste Abschnitt behandelt finanzielle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Verbindung mit Geldleistungen auf Grund von Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern.
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AK-Infoservice
Schwangerschaft und Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe
Meldung der Schwangerschaft
Tritt Ihre Schwangerschaft während des Bezugs von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe ein, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse das dem
Arbeitsmarktservice mitteilen.
Höhe des Arbeitslosengeldes und Schwangerschaft
Beziehen Sie Arbeitslosengeld und tritt bei Ihnen eine Schwangerschaft
ein, verändert die Meldung der Schwangerschaft nicht die Höhe Ihres Arbeitslosengeldbezugs.
Höhe der Notstandshilfe bzw. Höhe des anrechenbaren PartnerInEinkommens und Schwangerschaft
Beziehen Sie Notstandshilfe und tritt bei Ihnen eine Schwangerschaft ein,
wirkt sich Ihre Meldung der Schwangerschaft beim Arbeitsmarktservice
um € 40,– (2016) Freigrenzen erhöhend aus. Das bedeutet, dass weniger
vom Einkommen Ihres Partners auf Ihre Notstandshilfe angerechnet wird.
Ihre Notstandshilfe kann sich deshalb erhöhen. (Siehe dazu auch Kapitel
„Notstandshilfe“, „Freigrenzenerhöhungen“.)
Sind Sie der Partner einer Schwangeren und beziehen Notstandshilfe,
gilt ebenso, dass die Meldung der Schwangerschaft die Freigrenze für die
Anrechnung des Einkommens Ihrer Partnerin erhöht. Das kann Ihre Notstandshilfe erhöhen.
WICHTIG!
Wurde bisher Ihr Antrag auf Notstandshilfe auf Grund eines zu hohen
Einkommens Ihres Partners/Ihrer Partnerin abgelehnt, können Sie
mit dem Eintritt der Schwangerschaft neuerlich einen Antrag auf
Notstandshilfe stellen. Bei dieser neuerlichen Antragstellung ist nun
das anzurechnende Einkommen Ihres Partners/Ihrer Partnerin mit der
um € 40,– (2016) erhöhten Freigrenze auf Grund der Schwangerschaft zu überprüfen. Möglicherweise erhalten Sie dadurch wieder
eine Notstandshilfe. (Siehe dazu Kapitel „Notstandshilfe“, „Freigrenzen bei der Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens“.)
AK-Infoservice
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Schwangerschaft und Arbeitsvermittlung
Trotz der Schwangerschaft sind Sie bis 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kindes (= Beginn der Schutzfrist bzw. des Mutterschutzes) für das Arbeitsmarktservice vermittelbar. Das Arbeitsmarktservice muss ab der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der
Schutzfrist die für Schwangere geltenden Schutzbestimmungen bei der
Arbeitsvermittlung einhalten.
Schutzfrist und Wochengeld
Abgesehen von der regulären Schutzfrist – in der Regel liegt ihr Beginn 8
Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- und Kaiserschnitt-Geburten bis 12 Wochen nach der Geburt) – kann risikobedingt der Beginn
der Schutzfrist vom Arzt/von der Ärztin auch früher angesetzt werden („individuelle Schutzfrist“ bzw. „vorzeitige Freistellung“). Diese individuelle
bzw. vorzeitige Schutzfrist muss von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt attestiert und von der Amtsärztin/vom Amtsarzt bestätigt
werden.
In der Zeit der Schutzfrist können Sie in der Regel Wochengeld als finanzielle Leistung der Krankenversicherung von der Gebietskrankenkasse beziehen.
Während der Schutzfrist ruht Ihr Anspruch auf eine Leistung des Arbeitsmarktservice, wie z.B. Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts.
Höhe des Wochengeldes
Im Dienstverhältnis
In einem Dienstverhältnis richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach
dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Für einen Wochengeldanspruch auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses, ist keine bestimmte Beschäftigungsdauer erforderlich. Allerdings wirkt sich eine kürzere Beschäftigungsdauer als drei volle Kalendermonate auf die Höhe des Wochengeldes aus. Denn, haben Sie in den
124
AK-Infoservice
letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist nicht durchgehend gearbeitet, so wird trotzdem das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate eruiert.
BEISPIEL:
Haben Sie, z.B., nur in einem der letzten 3 Kalendermonate vor der
Schutzfrist gearbeitet, so wird das Nettoeinkommen des betreffenden Monats dennoch durch 90 Tage (= 3 Monate) geteilt, um die
Höhe des täglichen Wochengeldes zu ermitteln.
In der Arbeitslosigkeit
Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, so ist die Höhe des
Wochengelds ein um 80% erhöhter Leistungsbezug.
Für Notstandshilfebezieherinnen gilt zusätzlich: Liegen in den letzten 13
Wochen (bzw. 3 Monaten) vor Beginn des Mutterschutzes verschiedene
„Arbeitsverdienste“ vor, so muss eine Vergleichsrechnung durchgeführt
werden, sofern das für die Betroffene günstiger ist („Günstigkeitsvergleich“). Unter „verschiedenen Arbeitsverdiensten“ versteht man in diesem Zusammenhang z. B.
n Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
n AMS-Leistungsbezug, Erwerbseinkommen
n Kinderbetreuungsgeldbezug u.Ä.
Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs muss die um 80% erhöhte Notstandshilfe mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten
13 Wochen verglichen werden. Der höhere Betrag wird das Wochengeld.
Das Kinderbetreuungsgeld wird in diesem 13-wöchigen Zeitraum immer
nur in seiner betraglich geringsten Höhe berücksichtigt (€ 14,53 tägl.,
2016).
Beziehen Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, so wird das
Wochengeld nach jenem Arbeitsverdienst berechnet, der dem Bezug von
Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht; d.h., aus dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der
Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
AK-Infoservice
125
ACHTUNG!
Entfällt auf Grund der Anrechnung des Partnerkommens in der Notstandshilfe die Notstandshilfe gänzlich, besteht grundsätzlich kein
Wochengeldanspruch, außer es ergibt sich in den letzten 13 Wochen (bzw. 3 Monaten) vor dem Mutterschutz ein Einkommen!
HINWEIS:
Die konkreten Voraussetzungen jedes Einzelfalles, sind im Zuge der
Beantragung von Wochengeld durch die Gebietskrankenkasse
Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld
1. Während des AMS-Leistungsbezugs
Sie haben Anspruch auf Wochengeld, wenn
n der Beginn Ihres regulären oder vorzeitigen Mutterschutzes (= Schutzfrist) in den laufenden Leistungsbezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld fällt.
ACHTUNG!
Entfällt auf Grund der Anrechnung des Partnerkommens in der Notstandshilfe die Notstandshilfe gänzlich, besteht grundsätzlich kein
Wochengeldanspruch, außer es ergibt sich in den letzten 13 Wochen (bzw. 3 Monaten) vor dem Mutterschutz ein Einkommen! (Nähere Details siehe unter Punkt „Höhe des Wochengeldes“.)
HINWEIS:
Würde die voraussichtliche Notstandshilfe wegen der Partnereinkommensanrechnung in der Höhe von null ausfallen – und folglich
auch das Wochengeld mit null, so besteht auch die Möglichkeit keine Notstandshilfe zu beantragen und stattdessen sich beim Partner in der Krankenversicherung mitzuversichern. Sie würden jedoch nur dann ein Wochengeld beziehen können, wenn in einem
Zeitraum von 32 Wochen (= 8 Monate) vor Beginn des Mutterschutzes eine Pflichtversicherung bestanden hat, z. B. durch den
Bezug von Arbeitslosengeld, und diese zumindest 13 Wochen ununterbrochen gedauert hat. Das Wochengeld würde in diesem Fall
auf Basis einer um 80% erhöhten AMS-Leistung berechnet werden.
126
AK-Infoservice
HINWEIS:
Die konkreten Voraussetzungen jedes Einzelfalles sind im Zuge der
Beantragung von Wochengeld durch die Gebietskrankenkasse genau zu prüfen.
2. Ohne AMS-Leistungsbezug
Beziehen Sie zu Beginn des Mutterschutzes (bzw. Schutzfrist) keine Leistung vom Arbeitsmarktservice, können Sie u. U. doch einen Anspruch auf
Wochengeld haben, wenn …
n Ihr Leistungsbezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Weiterbildungsgeld mindestens 13 Wochen ununterbrochen gedauert hat
und die Schwangerschaft in dieser Zeit eingetreten ist – auch wenn die
Schutzfrist in eine Zeit nach dem Leistungsbezug fällt. Oder, wenn …
n Sie mindestens 13 Wochen pflichtversichert auf Grund eines Dienstverhältnisses waren, die Schwangerschaft in dieser Zeit eingetreten
ist, und das Dienstverhältnis
– durch Kündigung von Seite der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers oder
durch
– berechtigten Austritt bzw.
– unverschuldete Entlassung oder
– Ablauf der Befristung zu Ende ging; oder …
n Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung mindestens 12 Monate in der Krankenversicherung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert waren (z. B. AMS-Leistungsbezug; durch ein reguläres unselbständiges Dienstverhältnis, bei dem eine unter dem vorherigen Punkt angeführte Beendigung war.)
3. Während eines Dienstverhältnisses
Sind Sie als Arbeitnehmerin auf Grund einer
n regulären Beschäftigung oder eines
n freien Dienstvertrages pflichtversichert; oder haben Sie als
n geringfügig Beschäftigte von der Optionsmöglichkeit in der Krankenund Pensionsversicherung Gebrauch gemacht, dann …
… haben Sie Anspruch auf Wochengeld.
AK-Infoservice
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HINWEIS:
Für einen Wochengeldanspruch aus einem bestehenden Dienstverhältnis heraus, ist keine bestimmte Beschäftigungsdauer erforderlich.
HINWEIS:
Die konkreten Voraussetzungen jedes Einzelfalles sind im Zuge der
Beantragung von Wochengeld durch die Gebietskrankenkasse genau zu prüfen.
HINWEIS:
Die Antragstellung und Auszahlung des Wochengeldes erfolgt über
Ihre Bezirksstelle der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Adressen finden Sie im Anhang zu Kapitel 17.
Geburt des Kindes und Notstandshilfebezug
Befanden Sie sich im Notstandshilfebezug und haben Ihr Kind geboren,
wirkt sich die Meldung von der Geburt Ihres Kindes beim Arbeitsmarktservice erhöhend auf die (Einkommens-) Freigrenzen aus. Das bedeutet, dass
das Arbeitsmarktservice für Ihr Kind eine Freigrenze von € 279,– (2016)
bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens Ihres Partners berücksichtigen muss. Ebenso müssen im ersten Lebensjahr zusätzlich € 40,–
(2016) für erhöhte Aufwendungen als Freibetrag zu dieser Freigrenze
hinzugerechnet werden. Ihre Notstandshilfe kann sich dadurch erhöhen.
Sind Sie im Notstandshilfebezug Vater geworden und haben die Geburt
Ihres Kindes der Beraterin/dem Berater vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, gilt das Gleiche: Das Arbeitsmarktservice muss nun für Ihr Kind eine
zusätzliche Freigrenze von € 279,- (2016) plus € 40,– Freibetrag für das
erste Lebensjahr des Kindes für erhöhte Aufwendungen bei der Anrechnung des Einkommens Ihrer Partnerin auf Ihre Notstandshilfe berücksichtigen. Ihre Notstandshilfe kann dadurch höher werden. (Siehe dazu auch
Kapitel „Notstandshilfe“, „Freigrenzen bei der Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens“.)
(Kinder-)Betreuung und Arbeitsvermittlung
Im Rahmen der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice müssen
Ihre (Kinder-) Betreuungspflichten, oder auch Ihre Beistandspflichten ge-
128
AK-Infoservice
genüber Ihrer Ehepartnerin/Ihrem Ehepartner, berücksichtigt werden. Das
bedeutet grundsätzlich, dass durch eine vermittelte Arbeitsstelle oder
durch eine zugewiesene Kursmaßnahme nicht Ihre Verpflichtungen zu Betreuung und Beistand gegenüber Ihren Kindern oder der Ehepartnerin/
dem Ehepartner verletzt werden dürfen.
Ihre diesbezüglichen Verpflichtungen sind im zeitlichen Ausmaß und bei
der Lage der Arbeitszeit bzw. der Kurszeit, den gesetzlichen Grenzen entsprechend, vom Arbeitsmarktservice zu berücksichtigen.
Wichtig ist, dass Sie Ihre (Kinder-) Betreuungs- und Beistandspflichten
gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner dem Arbeitsmarktservice
bekannt geben. Die Beraterin/Der Berater muss sie dementsprechend in
Ihrem Betreuungsplan festhalten. (Siehe dazu auch Kapitel „Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice“, „Betreuungsplan“.)
Gesetzliche Betreuungs- und Beistandspflichten
Die Verpflichtung zur Kinderbetreuung umfasst Ihre leiblichen Kinder,
Stief-, Wahl- oder Pflegekinder, sofern Sie die Obsorge für sie haben. Das
Arbeitsmarktservice muss gegenüber diesen Kindern Ihre Betreuungspflichten berücksichtigen. Nicht berücksichtigt wird die Betreuung der
Kinder Ihrer Lebensgefährtin/Ihres Lebensgefährten.
Von den Betreuungspflichten ebenfalls ausgenommen sind Ihre Eltern
oder Großeltern.
Etwaige Beistandspflichten, die Sie gegenüber Ihrer Ehepartnerin/Ihrem
Ehepartner haben können, müssen hingegen vom Arbeitsmarktservice beachtet werden. Das bezieht sich jedoch nicht auf den Beistand für Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten.
Beispiele für Betreuungs- bzw. Beistandspflichten gegenüber dem Ehepartner/der Ehepartnerin: Das kann die stundenweise Pflege der Ehepartnerin nach einem Schlaganfall oder bei einer Alzheimer-Erkrankung sein.
In solchen Fällen liegen Betreuung und Beistand in Form einer Dauersituation vor. Die Betreuung und Pflege kann aber auch aus einem Anlassfall
eintreten, z. B. wenn der Ehepartner nach einem Beinbruch mit Liegegips
pflegebedürftig ist.
AK-Infoservice
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Zeitliche Mindestverfügbarkeit
Als Arbeitsuchende/r mit (Kinder-)Betreuungs- oder Beistandspflichten –
insbesondere aber bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern – müssen
Sie in einem bestimmten zeitlichen Mindestmaß pro Woche dem Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Die zeitliche Mindestverfügbarkeit ist abhängig vom Alter Ihres/r Kinder/s:
Alter des Kindes bzw. der Kinder
Erforderliche Verfügbarkeit pro Woche
bis zum 10. Lebensjahr
16 Stunden
Kind mit Behinderung (altersunabhängig)
16 Stunden
ab dem 10. Lebensjahr
20 Stunden
Ihre zeitliche Mindestverfügbarkeit müssen Sie gegenüber dem Arbeitsmarktservice glaubhaft machen und gegebenenfalls auch nachweisen
können, z. B. durch eine Bestätigung über die Kinderbetreuung.
Unabhängig von der Kinderbetreuung gelten 20 Stunden pro Woche als
erforderliche zeitliche Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung.
Die Mindestverfügbarkeit von 16 bzw. 20 Stunden pro Woche muss im
Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen liegen, d. h. zwischen 7 und 19 Uhr (Stand: 2016) bei üblicher Arbeitszeitverteilung.
Grundsätzlich kann die Mindestverfügbarkeit auch außerhalb des zeitlichen Rahmens von 7 bis 19 Uhr erfüllt sein. Diese muss das Arbeitsmarktservice im Einzelfall prüfen.
Beschäftigung/Kurs über der zeitlichen Mindestverfügbarkeit
In der Arbeitsvermittlung kann die Situation eintreten, dass Sie einerseits
die erforderliche Mindestverfügbarkeit (16 oder 20 Stunden pro Woche)
erfüllen und Ihnen andererseits eine konkrete Beschäftigung oder Maßnahme (Kurs) in Aussicht gestellt wird, die über Ihre zeitliche Mindestverfügbarkeit hinausgeht.
In dieser Situation müssen Sie sich durch eigene Anstrengungen und mit
Unterstützung des Arbeitsmarktservice um eine entsprechende (längere) Kinderbetreuung bemühen. Mit diesem Bemühen erfüllen Sie die
vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgeschriebene „Arbeitswilligkeit“, die auch eine Grundvoraussetzung für den Bezug einer Geldleistung
130
AK-Infoservice
ist. Ist eine entsprechende Ausdehnung der Kinderbetreuung – ohne ein
Verschulden von Ihnen – nicht möglich, weil z. B. die Kinderbetreuungseinrichtung keine entsprechenden Öffnungszeiten hat (o. ä.), erfüllen Sie
trotzdem die geforderte „Arbeitswilligkeit“. Die Vermittlung in diese konkrete Beschäftigung oder Maßnahme (Kurs) – mit einem Stundenausmaß
über Ihrer Mindestverfügbarkeit – ist damit nicht möglich.
Betreuungspflichten und Wegzeit
Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für
die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz eineinhalb Stunden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden als zumutbare tägliche Wegzeit für
Hin- und Rückfahrt vorgesehen (weitere Details siehe Kapitel 13, „Wegzeit“).
Der Weg von Zuhause zur Betreuungseinrichtung Ihres Kindes (z. B. Kindergarten, Hort) und von Ihrem Arbeitsplatz zur Betreuungseinrichtung, ist
grundsätzlich nicht als Teil der „zumutbaren Wegzeit“ zu einem vermittelten Arbeitsplatz hinzuzurechnen.
Für die Prüfung allerdings, ob die Unterbringung des Kindes für die Dauer
der Arbeitszeit gegeben ist, ist die Wegzeit zwischen Wohnung, Unterbringungsmöglichkeit (z. B. Kindergarten) und Arbeitsplatz jedoch schon zu
berücksichtigen.
Das bedeutet, dass z.B. die Betreuungseinrichtung (Kindergarten, Hort,
etc.) rechtzeitig vor dem Zusperren erreicht werden können muss.
Kinderbetreuungspflichten und Arbeitsvermittlung
Haben Sie Kinderbetreuungspflichten, so sind diese vom Arbeitsmarktservice bei Ihrer Vermittlung in Bezug auf das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – zu berücksichtigen.
Ihre Kinderbetreuungspflichten müssen im Betreuungsplan festgehalten werden. (Siehe dazu auch Kapitel „Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice“, „Betreuungsplan“.)
Auf Grund der Jugendschutzbestimmungen gibt es bundesländerweise
unterschiedliche Altersgrenzen und unterschiedliche zeitliche Schranken,
bis wann Kinder sich ohne elterliche Aufsicht an öffentlichen Orten aufhalten dürfen (siehe Tabelle weiter unten). Diese Bestimmungen können für
die Einschätzung der zumutbaren Arbeitszeit bei betreuungspflichtigen
Arbeitsuchenden vom Arbeitsmarktservice verwendet werden. Nachdem
AK-Infoservice
131
die größten Unsicherheiten über die zumutbaren Arbeitszeiten im Zusammenhang mit älteren Kindern und Jugendlichen auftreten, sollen die Jugendschutzbestimmungen im Zweifelsfalle Klarheit geben.
WICHTIG!
Eine Person mit Betreuungspflichten kann nur dann für eine Beschäftigung nach oder vor den Ausgehzeiten der Kinder (siehe nächsten Kasten) vermittelt werden, wenn die Kinderbetreuung durch eine andere
Person gewährleistet ist. Sonst ist die Arbeitsvermittlung unzumutbar.
Jugendschutzbestimmungen für Wien, Niederösterreich,
Burgenland, Altersgrenzen und Ausgehzeiten
Bundesland
Wien, Niederösterreich,
Burgenland
Alter
Ausgehzeit
bis 14 Jahre
5–22 Uhr
zwischen 14 und 16 Jahren
5–1 Uhr
ab 16 Jahren
zeitlich unbegrenzt
Arbeitsvermittlung und gezielte Maßnahmen
Kann nach dem Beginn der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice der vereinbarte Beschäftigungswunsch nicht innerhalb eines Monats
realisiert werden, ist das Arbeitsmarkservice auf Grund seiner Vermittlungs- und Qualifizierungspflicht zu gezielten Maßnahmen verpflichtet.
Unter solchen gezielten Maßnahmen sind sowohl Kursmaßnahmen als
auch unterstützende Aktivitäten zu verstehen. Das können zum Beispiel
folgende Angebote sein:
n Beratung in (Frauen-)Beratungsstellen, wenn Klärungs- oder Unterstützungsbedarf bei familiären Problemen oder Problemen mit der Kinderbetreuung besteht;
n Laufbahnplanung, z. B. durch BeraterInnen des Arbeitsmarktservice
oder externe BeraterInnen; und der Einsatz von
n Kursmodulen, die speziell auf Wiedereinsteigerinnen nach einer Kinderbetreuungsphase ausgerichtet sind.
132
AK-Infoservice
Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug während
des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Kinderbetreuungsgeld
Ab der Geburt eines Kindes können Sie als Eltern bei Ihrer Bezirksstelle
der Gebietskrankenkasse das Kinderbetreuungsgeld beantragen. (Die
Adressen dazu finden Sie im Anhang des Kapitels 17 „Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie“.)
Seit 1. 1. 2010 können Eltern aus nunmehr fünf verschiedenen Kinderbetreuungsgeld-Modellen auswählen. Davon sind vier Modelle sogenannte
„Pauschal-Modelle“, die sich nach ihrem jeweilig festgelegten Monatsbetrag in Verbindung mit einer ebenfalls festgelegten Bezugsdauer unterscheiden (siehe Tabelle). Das fünfte Modell ist im Gegensatz dazu ein
„Einkommensersatz-Modell“.
Pauschalmodelle
ACHTUNG!
Für Arbeitsuchende ist es nicht möglich, einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld und gleichzeitig Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu beziehen! Wenn Sie während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld beantragen, wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
von der Gebietskrankenkasse zurückgefordert!
Modelltyp
Tägliche
Höhe
Monatliche
Höhe
Bezugsdauer
30 + 6
Modell I
€ 14,53
rd. €
436,–
bis zum vollendeten 30. Lebensmonat; bei
Partnerbeteiligung bis zum 36. Lebensmonat
20 + 4
€ 20,80
Modell II
rd. €
624,–
bis zum vollendeten 20. Lebensmonat; bei
Partnerbeteiligung bis zum 24. Lebensmonat
15 + 3
€ 26,60
Modell III
rd. €
800,–
bis zum vollendeten 15. Lebensmonat; bei
Partnerbeteiligung bis zum 18. Lebensmonat
12 + 2
€ 33,–
Modell IV
rd. € 1.000,–
bis zum vollendeten 12. Lebensmonat; bei
Partnerbeteiligung bis zum 14. Lebensmonat
einkommenseinkommens- abhängig: 80%
12 + 2
bis zum vollendeten 12. Lebensmonat; bei
abhängig,
des letzten NettoModell V
Partnerbeteiligung bis zum 14. Lebensmonat
max. € 66,– einkommens bis
max. € 2.000,–
AK-Infoservice
133
Die „Pauschal-Modelle“ setzen im Unterschied zum „EinkommensersatzModell“ keine Erwerbstätigkeit voraus. Für beide Modelltypen gilt, dass
sich durch die Beteiligung des Partners/der Partnerin an der Kinderbetreuung die Zeit verlängert, in der Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Jedes Modell kann zwischen den Eltern zwei Mal geteilt werden. Die
Mindestbezugsdauer beträgt dabei zwei Monate.
Als Eltern müssen Sie sich bei der Antragstellung für eines der fünf Kinderbetreuungsgeldmodelle entscheiden. Diese Festlegung ist grundsätzlich, bis auf eine Ausnahme, bindend: Können Sie die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht
erbringen, ist ein Umstieg auf das Pauschalmodell 12 + 2 Monate mit dem
Tagesbetrag von € 33,– auf Antrag vorgesehen. Ihr Partner/Ihre Partnerin
kann trotzdem das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen. Bei irrtümlicher Modellwahl kann eine Änderung des gewählten
Modells innerhalb von 14 Tagen (ab dem Tag der Antragstellung bzw. nach
dem Datum des Eingangsstempels) schriftlich bei der Gebietskrankenkasse bekannt gegeben werden.
HINWEIS:
Mit welchen Regelungen jedes Leistungsmodell genau verbunden
ist, können Sie folgenden Informationsquellen entnehmen:
n Der Homepage der Arbeiterkammer Wien unter http://wien.arbeiterkammer.at in der Rubrik „Beratung“, „Beruf & Familie/Kinderbetreuungsgeld“; oder
n der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend
unter http://www.bmfj.gv.at „Familien“, „Finanzielle Unterstützungen“, „Kinderbetreuungsgeld“, „Weiterführende Informationen“.
n Den Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Familienministeriums finden Sie unter dem Link: http://www.bmfj.gv.at „Familien“, „Finanzielle Unterstützungen“, „Familienvergleichsrechner“.
n Sie können sich auch telefonisch beim Familienservice-Telefon
des Bundesministeriums für Familie und Jugend unter 0800/240
262, Mo–Do 9 bis 15 Uhr bzw. per E-Mail unter familienservice@
bmfj.gv.at erkundigen; oder
n Sie informieren sich bei der Gebietskrankenkasse im Kundencenter Kinderbetreuungsgeld, 1070 Wien, Andreasgasse 3,
(01) 60122-14070 bzw. auf der Homepage http://www.wgkk.at,
Rubrik „Leistungen/Geburt und Kinder/Kinderbetreuungsgeld“.
134
AK-Infoservice
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe mit Kinderbetreuungsgeld
Ausgangssituationen
n Sind Sie während des Bezuges eines der vier Pauschal-Modelle des
Kinderbetreuungsgeldes arbeitslos geworden – und erfüllen die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug, können Sie grundsätzlich die entsprechende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld (u. Ä.)
sind jedoch als Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld zu beachten
(siehe auch Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Familie und
Jugend).
n Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld setzt eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit von mindestens 6 Monaten vor
dem Beginn der Schutzfrist bei Müttern bzw. bei Vätern vor der Geburt
voraus und ein bestehendes Dienstverhältnis zur Zeit der Geburt.
Während dieser Zeit darf keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Weiterbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe)
für länger als 14 Tage bezogen worden sein.
ACHTUNG!
Während des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld ist ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld (u. Ä.) aus der Arbeitslosenversicherung absolut unzulässig Wenn Sie während des Bezuges
von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld beantragen, wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld von der Gebietskrankenkasse zurückgefordert!
n Während der Karenzierung eines Dienstverhältnisses auf Grund der
Elternschaft kann grundsätzlich kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe bezogen werden, weil das Dienstverhältnis aufrecht ist und
damit keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
n Ist Ihre Schwangerschaft während des Bezugs einer Leistung aus
der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) eingetreten und damit zu Beginn der Schutzfrist ruhend gestellt worden,
können Sie Ihre zuvor bezogene Leistung während des Kinderbetreuungsgeldbezugs grundsätzlich fortbeziehen, sofern Sie nicht das
einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldmodell gewählt haben.
AK-Infoservice
135
ACHTUNG!
Wenn Sie während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld beantragen, wird das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert!
ACHTUNG!
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld gelten im Rahmen der Zuverdienstgrenzen des Kinderbetreuungsgeldes als anzurechnendes Einkommen!
Voraussetzungen im Detail
Als Voraussetzungen müssen Sie
n eine Beschäftigung suchen,
n die erforderliche Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen (siehe Kapitel 4 „Arbeitslosengeld“) und
n die zeitliche Mindestverfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung glaubhaft
machen können (siehe oben „Zeitliche Mindestverfügbarkeit“).
Die zeitliche Mindestverfügbarkeit ist vom Alter des Kindes abhängig.
Bei einem Kind bis zum 10. Lebensjahr muss eine Mindestverfügbarkeit
von 16 Stunden pro Woche gegeben sein. Bei Kindern über 10 Jahren
beträgt die erforderliche zeitliche Verfügbarkeit 20 Stunden pro Woche.
Die zeitliche Verfügbarkeit schließt auch mit ein, dass Sie dem Arbeitsmarktservice gegenüber die Betreuung Ihres Kindes durch eine geeignete
Person oder Einrichtung glaubhaft machen bzw. gegebenenfalls nachweisen können. Der Bezug der Leistung ist an ein Mindestmaß an erforderlicher Zeit geknüpft, damit Sie eine entsprechende Arbeit aufnehmen oder
Terminen und Aktivitäten in Bezug auf die Arbeitssuche nachkommen
können, z. B. einem Kursbesuch, „eigeninitiativen Tätigkeiten“, Vorstellungsgesprächen, Terminen bei der Beraterin/beim Berater des Arbeitsmarktservices u. Ä.
Das Arbeitsmarktservice geht bei einer vorhandenen Kinderbetreuung
davon aus, dass Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Arbeitslosengeldbezug und Kinderbetreuungsgeld
Bei einem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld gelten – mit Ausnahme des neuen, einkommensabhängigen
Modells – alle pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodelle nicht als Er-
136
AK-Infoservice
werbseinkommen. Sie sind daher bei der Prüfung Ihrer Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld als Einkommen unerheblich.
Die einzige Ausnahme ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeldmodell. Es stellt einen Einkommensersatz dar. Daher ist es
nicht möglich, Arbeitslosengeld und einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gleichzeitig zu beziehen. Sie können in diesem Fall nur eine
der beiden Leistungen erhalten: entweder Arbeitslosengeld oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld!
HINWEIS:
Pauschales Kinderbetreuungsgeld gilt während des Arbeitslosengeldbezugs nicht als Erwerbseinkommen.
Notstandshilfebezug und Kinderbetreuungsgeld
Bei einem gleichzeitigen Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld gelten – mit Ausnahme des einkommensabhängigen Modells –
alle pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodelle nicht als Einkommen,
das bei der Notstandshilfe angerechnet wird. Notstandshilfe und einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld können nicht gemeinsam
bezogen werden! Sie können in diesem Fall nur eine der beiden Leistungen
erhalten: entweder Notstandshilfe oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld!
HINWEIS:
Pauschales Kinderbetreuungsgeld gilt während des Notstandshilfebezugs nicht als Erwerbseinkommen.
ACHTUNG!
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld kann nicht gleichzeitig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe bezogen werden!
Kinderbetreuungsgeld als PartnerIn-Einkommen
Haben Sie Notstandshilfe beantragt und Ihr(e) PartnerIn bezieht Kinderbetreuungsgeld, wird das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich als Einkommen der (des) PartnerIn auf die Notstandshilfe angerechnet. Allerdings
wird das Kinderbetreuungsgeld – wie jedes andere Einkommen eines(r)
PartnerIn – bei der Einkommensanrechnung mit den anzuwendenden
AK-Infoservice
137
Freigrenzen verglichen. Und erst bei einem Überschreiten der Freigrenzen, kommt es zu einer Anrechnung auf die Notstandshilfe. Die Notstandshilfe wird um jenen Betrag reduziert, der höher als die Freigrenzen ist.
In jedem Kinderbetreuungsgeld-Modell hat das Kinderbetreuungsgeld
eine festgelegte Höhe. Für den Fall, dass Ihr(e) PartnerIn kein anderes anrechenbares Einkommen (z. B. Erwerbseinkommen) hat als das Kinderbetreuungsgeld, überschreitet das Kinderbetreuungsgeld bei folgenden
Modellen nicht die Freigrenzen für die Einkommensanrechnung beim
Partner/bei der Partnerin in der Notstandshilfe:
n Modell 20 + 4 (Kinderbetreuungsgeldhöhe rd. [2016] € 624,–)
n Modell 30 + 6 (Kinderbetreuungsgeldhöhe rd. [2016] € 436,–)
n Modell 15 + 3 (Kinderbetreuungsgeldhöhe rd. [2016] € 800,–)
Hat Ihr(e) PartnerIn kein anderes anrechenbares Einkommen (z. B. Erwerbseinkommen) als das Kinderbetreuungsgeld, dann überschreiten
folgende Kinderbetreuungsgeldmodelle die Freigrenzen der PartnerInEinkommensanrechnung in der Notstandshilfe:
n Modell 12 + 2 (Kinderbetreuungsgeldhöhe rd. [2016] € 1.000,–)
n Einkommensabhängiges Modell 12 + 2 (Kinderbetreuungsgeldhöhe beträgt 80% des letzten Nettoeinkommens und liegt zwischen [2016] rd.
€ 1.000,– und maximal € 2.000,–)
ACHTUNG!
Eine Überschreitung der Freigrenzen bedeutet grundsätzlich, eine
Reduktion der Notstandshilfe des (der) PartnerIn um den über den
Freigrenzen liegenden Betrag. Allerdings darf dabei das Haushaltseinkommen (d.b., das Einkommen des (der) LeistungsbezieherIn und
des (der) PartnerIn) jedoch nicht unter den für den Haushalt vorgesehenen Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fallen (siehe die Kapitel „Bedarfsorientierte Mindestsicherung
und Arbeitslosenversicherung“ und „Notstandshilfe – Anrechnung
des Partnereinkommens“).
BEISPIEL:
Anrechnung des PartnerIn-Einkommens bei einer Familie mit Kinderbetreuungsgeldbezug nach dem Modell 12 + 2 mit einer Höhe des
Kinderbetreuungsgeldes von rd. (2016) € 1000,–.
Annahme: In der Familie lebt ein Kind, und die Partnerin hat als einziges Einkommen Kinderbetreuungsgeld. Der Partner bezieht Not-
138
AK-Infoservice
standshilfe. (Das vor der Notstandshilfe vom Partner bezogene Arbeitslosengeld, hat er vor seinem 50. Lebensjahr beantragt.)
1. Schritt: Ermitteln der Freigrenzen
Freigrenze für das Einkommen der Partnerin
€ 642,–
Freigrenze für ein Kind
€ 279,–
Summe der Freigrenzen
€ 921,–
2. Schritt: Anrechnen des Kinderbetreuungsgeldes
auf die Notstandshilfe
Summe der anzuwendenden Freigrenzen
– rd. €
Abzug Kinderbetreuungsgeld Modell 12 + 2
– rd. € 1.000,–
Betrag, der von der Notstandshilfe abzuziehen ist
rd. – €
921,–
79,–
Ergebnis des Beispiels: Haben Sie Arbeitslosengeld (vor dem 50. Lebensjahr) beantragt und bezieht Ihre Partnerin Kinderbetreuungsgeld
nach dem Modell 12 + 2 in der Höhe von rd. € 1.000,– und hat sie
sonst kein anderes Einkommen, dann beträgt der Abzugsbetrag von
Ihrer Notstandshilfe € 79,–.
Welches Einkommen der Familie im Beispiel nun tatsächlich pro Monat übrig bleibt, hängt von der konkreten Höhe der Notstandshilfe
und der Summe der Mindeststandards für diese Familie ab. In jedem
Fall darf nach allen Abzügen das Haushaltseinkommen nicht unter
den vorgesehenen Mindeststandard fallen.
Der Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für
die Familie aus dem Beispiel liegt (2016) zumindest bei € 1.407,–
(= € 1.256,– + € 151,– = Mindeststandard für das Paar + einem Kind).
WICHTIG!
Bei der Anrechnung des Partner-/Partnerin-Einkommens auf die
Notstandshilfe kann es zu einer Reduktion der Notstandshilfe kommen. Dabei darf jedoch das Haushaltseinkommen (d.b. das Einkommen des (der) LeistungsbezieherIn und des (der) PartnerIn) nicht die
für den Haushalt vorgesehenen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unterschreiten. (Siehe dazu auch die
Kapitel „Notstandshilfe – Anrechnung des Partnereinkommens“, „Elternschaft … – Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Arbeitslosenversicherung“.)
AK-Infoservice
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Zuverdienstgrenze des Kinderbetreuungsgeldes
Für den Zuverdienst zu den Kinderbetreuungsmodellen, sind Zuverdienstgrenzen zu beachten. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe
gelten beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und werden daher als „anzurechnende Einkommen“ gewertet und beim Kinderbetreuungsgeld angerechnet (siehe nächster Abschnitt). (Das Wochengeld gilt nicht als Einkommen.)
Zuverdienstgrenze bei den Pauschal-Modellen
Allgemein gilt für die sogenannten „Pauschal-Modelle“ des Kinderbetreuungsmodells eine Zuverdienstgrenze von entweder
n € 16.200,– (2016) – hier darf das steuerpflichtige Einkommen (Steuerbemessungsgrundlage) bezogen auf das Kalenderjahr diesen Grenzbetrag nicht übersteigen. Dies entspricht bei unselbständiger Beschäftigung einem Bruttoeinkommen von € 1.220,– (2016) pro Kalendermonat mit vollem Kinderbetreuungsgeld-Bezug (14 x pro Jahr). Oder
n es gilt die höhere, individuelle Zuverdienstgrenze (Grenzbetrag) von
60% der maßgeblichen Einkünfte (Steuerbemessungsgrundlage lt.
ihrem Lohnsteuerbescheid), und zwar aus dem Kalenderjahr vor der
Geburt des Kindes, in dem sie kein Kinderbetreuungsgeld bezogen haben (längstens des drittvorletzten Jahres).
ACHTUNG!
Sollte Ihre individuelle Zuverdienstgrenze einen Betrag unter
€ 16.200,– ergeben, gilt für Sie mindestens die Zuverdienstgrenze von
€ 16.200,– bzw. € 1.220,– brutto pro Bezugsmonat (14 x pro Jahr).
Zuverdienstgrenze des einkommensabhängigen Modells
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld beträgt maximal € 6.400,– (2016) bezogen auf das Kalenderjahr. Das
entspricht einem Betrag von rd. (2016) € 405,– pro vollem Bezugsmonat
mit einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld (bzw. 14 x pro Jahr).
ACHTUNG!
2016 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 415,72 pro Monat und ist
damit über dem für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld
liegenden Betrag für den erlaubten monatlichen Zuverdienst. Sollten
Sie einen dem entsprechenden geringfügigen Zuverdienst haben, würden Sie pro Jahr den erlaubten Zuverdienst um € 85,– überschreiten!
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AK-Infoservice
TIPP:
Um sich Ärger mit einer allfälligen Rückforderung zu ersparen, achten
Sie darauf, nicht mehr als max. rd. € 405,– pro Monat zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu verdienen.
HINWEIS:
Bei der Ermittlung des Zuverdienstes zum Kinderbetreuungsgeld
sind nur die Einkünfte jenes Elternteils von Bedeutung, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.
ACHTUNG!
Liegt Ihr jährlicher Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld in einem
Kalenderjahr über der gesetzlichen Grenze von (2016) € 16.200,–
bzw. € 6.400,–, dann müssen Sie jenen Betrag zurückzahlen, um den
die Zuverdienstgrenze überschritten worden ist.
Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld auf Basis
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
Da Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit gelten,
werden sie in die Ermittlung des zulässigen Zuverdienstes beim Kinderbetreuungsgeld einbezogen.
WICHTIG!
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld kann nicht gleichzeitig mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen werden! Einkommensermittlung und Zuverdienst betreffen daher nur die Modelle
30 + 6, 20 + 4, 15 + 3 und 12 + 2, die sogenannten „pauschalierten“
Modelle.
Einkommensermittlung
Bei jenem Elternteil der Kinderbetreuungsgeld bezieht bzw. beziehen
möchte – und sonst kein anderes Einkommen als Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe bezieht –, müssen Sie die Summe des Arbeitslosengeldes
bzw. der Notstandshilfe ermitteln, die sie (er) während der Anspruchsmonate mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug hatte und um 15% erhöhen.
Anschließend wird die erhöhte Summe durch die Anzahl der Anspruchsmonate geteilt und mit 12 vervielfacht. Ist das Ergebnis kleiner oder gleich
€ 16.200,–, kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.
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TIPP:
Um eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld zu verhindern, besteht auch die Möglichkeit, auf das
Kinderbetreuungsgeld im Vorhinein für bestimmte Kalendermonate
zu verzichten. Das kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein, da Einkünfte die im Verzichtszeitraum vorliegen außer Acht bleiben. Dieser
Verzicht kann auch für maximal 6 Monate rückwirkend widerrufen werden. Es ist sinnvoll dann den Verzicht zu widerrufen, wenn
sich herausstellt, dass auch ohne Verzicht die Zuverdienstgrenze
nicht überschritten worden wäre bzw. die erwarteten Einkünfte in einen anderen Zeitraum gefallen sind.
HINWEIS:
Broschüren zum Thema „Kinderbetreuungsgeld“ finden Sie auf unserer Homepage unter „Service/Broschüren/Beruf & Familie“ als Download; oder Sie können diese kostenlos beim Bestellservice der Arbeiterkammer Wien entweder unter (01) 501 65-401 telefonisch bestellen oder per E-Mail unter [email protected] anfordern.
HINWEIS:
Ebenso ist die Homepage des Bundesministeriums für Familie und
Jugend mit zahlreichen Informationen rund um das Kinderbetreuungsgeld ausgestattet: http://www.bmfj.gv.at „Familien“, „Finanzielle Unterstützungen“, sowie dem Online-Vergleichsrechner (er bietet
einen Vergleich der Modelle).
Kinderbetreuungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice
Das Arbeitsmarktservice fördert die Kinderbetreuungskosten von arbeitsuchenden Müttern oder Väter mit dem Ziel, dass damit
n eine Arbeitsaufnahme bzw.
n der Besuch einer Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Berufsorientierungsmaßnahme in Verbindung mit dem Arbeitsmarktservice ermöglicht, erleichtert oder weitergeführt werden kann.
Auch die Kinderbetreuungskosten von beschäftigten Eltern(-teilen) können vom Arbeitsmarktservice gefördert werden, sofern eine bestehende
Beschäftigung gefährdet ist durch:
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AK-Infoservice
n eine wesentliche Änderung der familiären Situation (z. B. Geburt eines weiteren Kindes),
n eine Verschlechterung der wirtschaftlichen bzw. sozialen Lage,
n eine Veränderung der Arbeits- bzw. Betreuungszeiten eingetreten ist.
Die Kinderbetreuungsbeihilfe soll ein Anreiz sein, entgeltliche Betreuung in
Anspruch zu nehmen, um die oben aufgelisteten arbeitsmarktpolitisch
sinnvollen Schritte sicherzustellen oder Verschlechterungen abzufedern.
Daher können grundsätzlich sowohl arbeitsuchende als auch berufstätige Mütter oder Väter ein Förderansuchen auf eine Kinderbetreuungsbeihilfe beim Arbeitsmarktservice stellen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe
sind grundsätzlich, dass Sie einen Kinderbetreuungsplatz für Ihr Kind
benötigen, weil Sie
n eine Arbeit aufnehmen wollen,
n an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (Kurs, Programm, Ausbildung) teilnehmen oder teilnehmen wollen, oder weil
n sich trotz Ihrer Berufstätigkeit Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
grundlegend verschlechtert haben;
n weil eine wesentliche Änderung Ihrer Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordert bzw.
n die bisherige Betreuungsperson ausfällt.
Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen leben und jünger als
15 Jahre (bei behinderten Kindern, jünger als 18 bzw. 19 Jahre – siehe
unten) sein.
Förderbar sind die Betreuungskosten für
n Kinderkrippen oder Kindergärten,
n Horte,
n private Kinderbetreuungseinrichtungen,
n angestellte Tagesmütter(-väter),
n geeignete Privatpersonen (ausgenommen Familienangehörige oder
Au-Pair-Kräfte)
n oder vergleichbare Einrichtungen.
AK-Infoservice
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ACHTUNG!
Auf die Kinderbetreuungsbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch!
Antragstellung
Der Antrag auf Kinderbetreuungsbeihilfe muss i.d.R. vor der Arbeitsaufnahme und vor der Unterbringung des Kindes in einer Betreuungseinrichtung beim Arbeitsmarktservice gestellt werden.
Im Falle einer Antragstellung während der Arbeitslosigkeit muss diese
zuvor als Ergebnis des Beratungsgesprächs mit der Beraterin/dem Berater vom Arbeitsmarktservice im Betreuungsplan vermerkt oder ihre arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit geprüft worden sein.
Bei einem beschäftigten Elternteil kann u. U. der Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auch im Nachhinein erfolgen, wenn sie/er sich rasch, in
einer angemessenen Frist nach Eintritt der betreffenden Veränderungen,
mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung setzt. Aber auch in diesem Fall
wird die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit geprüft.
Erforderliche Nachweise
n Geburtsurkunde des/der Kindes/r
n Teilnahmebestätigung der Maßnahme (Kurs, Ausbildung, Programm)
n Einkommensnachweis (Dienstzettel, Arbeitsvertrag etc.)
n Nachweise über die Betreuungskosten
Einkommensgrenzen
Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist eine vom Einkommen der/des FörderwerbersIn (= Elternteil) abhängige Beihilfe.
Das monatliche Bruttoeinkommen des beantragenden Elternteils darf
€ 2.300,– (2016) nicht überschreiten. Darin inkludiert sind auch Einkommen wie z.B. Alimente, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe, Kombilohnbeihilfe, Übergangsgeld, Rente, Pension, selbständiges
Einkommen, Pflegekarenzgeld.
HINWEIS:
Wird Kinderbetreuungsgeld bezogen, so wird dieses von den anrechenbaren Kosten der Kinderbetreuung abgezogen.
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AK-Infoservice
Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe
Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe hängt ab von
n der Höhe des Bruttoeinkommens der/des FörderwerbersIn und
n den Kosten für die Kinderbetreuung.
Die Kinderbetreuungsbeihilfe kann höchstens € 300,– monatlich betragen. Ihre auf den Einzelfall abgestellte Höhe (= Anteil der Kostenabgeltung)
wird im Rahmen folgender Einkommensgrenzen und Prozentsätze ermittelt:
Anzurechnende Einkünfte
Anteil der Kostenabgeltung
bis € 1.600,–
90%
bis € 1.900,–
75%
bis € 2.300,–
50%
Die Kinderbetreuungsbeihilfe kann bis zu einer Gesamtdauer von 156 Wochen (bzw. 3 Jahren) zuerkannt werden. Sie muss aber i.d.R. jeweils nach
26 Wochen neu beantragt werden.
Familienbeihilfe
Für BezieherInnen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss und Übergangsgeld gilt grundsätzlich, dass mit
dem Anspruch auf Familienbeihilfe auch der Anspruch auf einen Familienzuschlag zu ihrer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verbunden
ist. Kommt es auf Grund der gesetzlichen Regelungen für die Familienbeihilfe zu einem Entfall der Familienbeihilfe (z.B. Altersgrenzen), erhalten Sie
auch keinen Familienzuschlag mehr. (Der Familienzuschlag beträgt € 0,97
pro Tag für jedes Kind.)
Allgemein gilt, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Familienbeihilfe bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen können (Adressen
siehe Anhang zu Kapitel 17). Als Eltern bzw. Elternteil erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen oder Ihrem Beschäftigungsstatus (arbeitsuchend, beschäftigt) Familienbeihilfe.
Für den Bezug von Familienbeihilfe müssen Sie
n Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
n Das Kind, für das Sie Familienbeihilfe beantragen, muss mit Ihnen im
gemeinsamen Haushalt leben.
AK-Infoservice
145
n EWR-/EU-BürgerInnen bzw. BürgerInnen der Schweiz sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt.
n Sind Sie Drittstaatsangehörige(r) mit einem auf Dauer ausgerichteten
Aufenthaltstitel für Österreich oder anerkannte(r) Flüchtling nach dem
Asylgesetz oder haben Sie einen humanitären Aufenthaltstitel, können
Sie ebenfalls Familienbeihilfe für Ihr Kind beantragen.
TIPP:
Informationen für nicht dem EWR-/EU-Raum zugehörige ausländische BürgerInnen erhalten Sie im Beratungszentrum für MigrantInnen, 1., Hoher Markt 8, Tel. +43 (01) 712 56 04, oder bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt bzw. im Internet unter http://www.help.gv.at.
Es kann nur ein Elternteil Familienbeihilfe beziehen. Der haushaltsführende Elternteil hat den vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es wird
davon ausgegangen, dass dies die Mutter ist. Sie kann aber, wenn sie es
wünscht, schriftlich zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt.
Ab 1. 9. 2013 besteht für volljährige Kinder die Möglichkeit, bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruches der Eltern, die Familienbeihilfe
direkt auf ein eigenes Girokonto überweisen zu lassen. Die Direktüberweisung erfolgt mittels Antrag des/der Volljährigen beim Finanzamt und erfordert die Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteiles. Auch die Eltern haben die Möglichkeit die Direktüberweisung für volljährige, aber
auch für minderjährige Kinder (Lehrlinge, SchülerInnen), zu beantragen.
Leisten Eltern den Kindern nachweislich nicht überwiegend den Unterhalt, sind diese Kinder Vollwaisen gleichgestellt und haben daraus einen
eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für die Antragstellung brauchen Sie
n das ausgefüllte Antragsformular für Familienbeihilfe,
n die Geburtsurkunde des Kindes,
n die Meldezettel des Kindes und der Eltern bzw. der Mutter,
n die Bestätigung der Berufsausbildung für volljährige Kinder und
n einen Nachweis über einen gültigen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für
Österreich, sofern Sie nicht EU-BürgerIn sind.
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AK-Infoservice
TIPP:
Die Familienbeihilfe müssen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Haben Sie Zugang zum Internet und eine aktivierte Bürgercard, können Sie den Antrag auf Familienbeihilfe auch
über FINANZ-Online stellen: https://finanzonline.bmf.gv.at/.
Der Bezug der Familienbeihilfe ist in Verbindung mit einer Berufsausbildung bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes vorgesehen.
Eine Verlängerung der Familienbeihilfe auf Grund besonderer Umstände
ist mit dem 25. Lebensjahr begrenzt. Die Familienbeihilfe ist bei Jugendlichen ab 18. Jahren an eine Berufsausbildung (Schule, Lehrverhältnis,
Studium) geknüpft. Studierende müssen einen positiven Studienerfolg
nachweisen. Für Studierende gilt, dass ihr zu versteuerndes eigenes Einkommen in dem Jahr, in dem Familienbeihilfe bezogen wird, € 10.000,–
(2016) nicht übersteigen darf. Verdienste die in Zeiträumen erzielt werden,
in denen kein Familienbeihilfenanspruch besteht, bleiben dabei ebenso wie
Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld außer Betracht. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen den Grenzbetrag von € 10.000,–, verringert sich die
Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag. Für Kalenderjahre bis
31. 12. 2012 gilt im Falle der Überschreitung dieses Grenzbetrages ), dass
die Familienbeihilfe für das betreffende Jahr zur Gänze rückgefordert wird.
Dabei wird das Kalenderjahr erstmals überprüft, das nach dem 18. Geburtstag liegt. Seit 1. 1. 2013 wird das Einkommen des Kindes ab dem Kalenderjahr in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet, geprüft.
Lehrlingsentschädigung, Waisenpension und einkommenssteuerfreie Bezüge, wie z. B. Schüler- und Studienbeihilfe, Wochengeld u. a., zählen
nicht als eigenes Einkommen des Kindes, das anzurechnen ist.
Für studierende Kinder ist die Dauer des Familienbeihilfebezugs an die
gesetzlich vorgesehene Mindeststudiendauer geknüpft. Zu einer Verlängerung des Bezugs der Familienbeihilfe kann es längstens bis zum erstmöglichen Abschluss des Studiums, maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr aus folgenden Gründen kommen:
n Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst.
n Die Geburt eines Kindes während des Studiums.
n Studienbeginn im Kalenderjahr des 19. Geburtstags und kein Überschreiten der gesetzlichen Studiendauer von zehn oder mehr Semestern bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
AK-Infoservice
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n Wird eines der Modelle des freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem
Freiwilligengesetz 2012 absolviert, ist gleichzeitig auch der Bezug der
Familienbeihilfe möglich, allerdings nur unter Einhaltung der Studienzeit und längstens jedoch bis zum vollendeten 24. Lebensjahr.
Für Jugendliche ab dem 18. Lebensjahr, die in keiner Berufsausbildung
stehen, sondern z. B. lediglich beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend
gemeldet sind, besteht seit 2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Grundsätzlich gilt für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, dass sie Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung dann beziehen können, wenn sie diese Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Schule begonnen haben.
Höhe der Familienbeihilfe
Die Höhe ist jeweils nach Alter und nach Anzahl der Kinder gestaffelt:
Alter
1. Kind
ab Geburt
€ 111,80
ab 3 Jahren
€ 119,60
ab 10 Jahren
€ 138,80
ab 19 Jahren
€ 162,00
Durch die Geschwisterstaffelung erhöht sich die Familienbeihilfe um folgende Beträge:
Geschwisterstaffelung
Erhöhung
für 2 Kinder
um € 6,90 für jedes Kind
für 3 Kinder
um € 17,00 für jedes Kind
für 4 Kinder
um € 26,00 für jedes Kind
für 5 Kinder
um € 31,40 für jedes Kind
für 6 Kinder
um € 35,00 für jedes Kind
für 7 und mehr Kinder
um € 51,00 für jedes Kind
Für jedes Kind das erheblich behindert ist, erhöht sich die Familienbeihilfe
monatlich um (2016) € 152,90.
€ 100,– „Schulstartgeld“
Mit 1. September wird gleichzeitig mit der Familienbeihilfe für September
das sogenannte „Schulstartgeld“ ausbezahlt: Für jedes Kind im Pflicht-
148
AK-Infoservice
schulalter zwischen 6 und 15 Jahren kommt ein Pauschalbetrag von
€ 100,– zur Auszahlung. Das Schulstartgeld wird in jenem Kalenderjahr
das erste Mal ausbezahlt, in dem das betreffende Kind das 6. Lebensjahr
vollendet. Ab jenem Kalenderjahr in dem ein Kind das 16. Lebensjahr erreicht, entfällt diese Sonderzahlung wieder.
Kinderabsetzbetrag
Zusätzlich zur Familienbeihilfe kommt noch der Kinderabsetzbetrag von
(2016) € 58,40 monatlich pro Kind hinzu. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe jeden zweiten Monat ausbezahlt und
muss nicht extra beantragt werden.
HINWEIS:
Die Höhe der Familienbeihilfe können Sie mit Hilfe des Familienbeihilfenrechners der Arbeiterkammer Wien unter http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/ berechnen.
Mehrkindzuschlag
Für das dritte Kind und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann ein monatlicher Zuschlag von (2016) € 20,– gewährt werden („Mehrkindzuschlag“). Grundsätzlich ist der Mehrkindzuschlag allerdings vom steuerpflichtigen Familieneinkommen abhängig. Damit der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag für 2016 besteht, darf das steuerpflichtige Vorjahreseinkommen beider Elternteile den Betrag von € 55.000,–
nicht übersteigen. Für einen Antrag auf „Mehrkindzuschlag“ im Jahre 2016
darf daher das zu versteuernde Familieneinkommen für das Jahr 2015
€ 55.000,– nicht übersteigen.
Der „Mehrkindzuschlag“ muss für jedes Kalenderjahr gesondert beim
Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Auszahlung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wird jeden zweiten Monat jeweils im Voraus mit dem
Kinderabsetzbetrag auf Ihr Konto überwiesen.
AK-Infoservice
149
HINWEIS:
Informationen über die Familienbeihilfe erhalten Sie beim Familienservice-Telefon des Bundesministeriums für Familie und Jugend
unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/24 02 62, Montag bis
Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
HINWEIS:
Haben Sie Zugang zum Internet, können Sie Informationen rund um
die Familienbeihilfe auch auf der Homepage der Arbeiterkammer
Wien nachlesen unter http://wien.arbeiterkammer.at, Rubrik „Beratung/Beruf & Familie/Beihilfen & Förderungen“.
TIPP:
Informieren Sie sich gegebenenfalls auch über den AlleinerzieherInnen- bzw. AlleinverdienerInnenabsetzbetrag bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt (Adressen dazu finden Sie im Anhang zu Kapitel 17 oder
unter http://www.help.gv.at).
Kurze Krankenpflege von Kindern und Angehörigen
Erkrankt Ihr Kind und bedarf es dabei Ihrer Pflege, holen Sie bei Ihrer
Hausärztin/Ihrem Hausarzt eine Bestätigung über die notwendige
Pflege Ihres Kindes ein. Sie müssen die Krankenpflege dem Arbeitsmarktservice melden und eventuell bereits vereinbarte Termine (Kontrolltermin, Kursbesuch, Vorstellungsgespräch etc.) verschieben. Versäumen Sie während der Pflege Ihres Kindes dennoch einen Kontrolltermin,
gilt die durch die Ärztin/den Arzt bestätigte Pflege Ihres Kindes in der
Regel als Nachsichtsgrund. Sollte eine andere nahe Angehörige/ein anderer naher Angehöriger erkranken und Ihrer Pflege bedürfen (z. B. EhepartnerIn, LebensgefährteIn, Eltern- oder Großelternteil), so sollten Sie in gleicher Weise vorgehen.
Grundsätzlich gibt es beim Arbeitsmarktservice eine gewisse Orientierung an den Regelungen für die Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“), wie
sie gesetzlich für unselbstständige Beschäftigungen vorgesehen sind. Im
Arbeitslosenversicherungsgesetz existiert eine diesbezügliche gesetzliche Regelung allerdings nicht. Auf Grund der Pflegefreistellung kann das
Arbeitsmarktservice die Pflege naher Angehöriger in Ihrem Haushalt zumindest im Umfang von einer Woche als entschuldigbaren Grund, z. B.
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AK-Infoservice
für die Abwesenheit von einer Kursmaßnahme, betrachten. Gleiches kann
das Arbeitsmarktservice auch bei der Pflege eines Kindes unter 12 Jahren von bis zu zwei Wochen annehmen.
ACHTUNG!
Es ist dringend anzuraten, einen Termin im Zusammenhang mit dem
Arbeitsmarkservice nicht einfach auf Grund einer Krankenpflege zu
versäumen, sondern vereinbaren Sie die Terminverschiebung mit
dem Arbeitsmarktservice!
ACHTUNG!
Nehmen Sie nach der Beendigung der Pflege Ihres Kindes oder anderer Angehöriger wieder unverzüglich Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice auf!
Dauerhafte Pflege von Kindern und Angehörigen
Pflege und Verfügbarkeit
Erfordert die Pflege Ihres Kindes oder einer/s nahen Angehörigen ein derartiges zeitliches Ausmaß, so dass Sie nicht
n 16 Stunden pro Woche bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
bzw.
n 20 Stunden pro Woche bei älteren Kindern oder erwachsenen Angehörigen für die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen können, und dass Sie auch nicht
n für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung oder für den Besuch eines Kurses vom Arbeitsmarktservice jederzeit die Pflege innerhalb kurzer Zeit an andere Personen oder Einrichtungen übertragen können, …
… dann können Sie wesentliche Voraussetzungen für den Bezug einer
Leistung aus der Arbeitslosenversicherung – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung – nicht erfüllen.
n Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist insbesondere auch dann
nicht mehr gegeben, wenn Sie zu Hause rund um die Uhr die Pflege
durchführen. Das Arbeitsmarktservice geht davon aus, dass Sie in dieser Situation gar nicht das Ziel verfolgen können, eine Beschäftigung zu
suchen bzw. aufzunehmen.
Im Falle der fehlenden Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung müssen
Sie sich vom Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bei Ihrer
Betreuerin/Ihrem Betreuer des Arbeitsmarktservice abmelden.
AK-Infoservice
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Sollten Sie allerdings beispielsweise durch die Angebote sozialer Dienste und sozialer Einrichtungen 16 Stunden pro Woche bei Kindern bis zu 10
Jahren bzw. 20 Stunden pro Woche bei Kindern, die älter als 10 Jahre sind,
und Erwachsenen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen können
und auch die Pflege im Falle des Antritts einer Beschäftigung oder eines
Kursbesuches kurzfristig an jemand anderen übertragen können, kann
vom Arbeitsmarktservice nicht automatisch von einer fehlenden Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ausgegangen werden.
Pflege als Rahmenfrist erstreckender Grund
Sind Sie
n aus der Arbeitsvermittlung wegen Pflege (aus den oben angeführten
Gründen) ausgestiegen oder
n haben Sie Ihr Dienstverhältnis ohne anschließende Antragstellung auf
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beendet und
n die Pflege einer/s nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufen 3 bis
7 im Inland in häuslicher Umgebung durchgeführt und
n sich in dieser Zeit selbst in der Pensionsversicherung versichert, …
… so verlängert sich die Möglichkeit, im Anschluss daran Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe zu beziehen um die Dauer der Pflege. Der Pflege
kommt auf diese Weise eine Rahmenfrist erstreckende Wirkung zu.
HINWEIS:
Weitere Informationen rund um dieses Thema finden Sie in diesem
Kapitel unter „Berücksichtigung von Betreuungspflichten während
der Arbeitsvermittlung“, „Zeitliche Mindestverfügbarkeit“ und „Familienhospizkarenz“, sowie in Kapitel 2 „Was tun bei Arbeitslosigkeit“
unter „Grundsätzliches zu den Anspruchsvoraussetzungen“, in Kapitel 4 „Arbeitslosengeld“ unter „Rahmenfristerstreckung“ und „Fortbezug der Leistung“.
HINWEIS:
Informationen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
auf Grund der Pflege erhalten Sie bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Str. 1, 1021 Wien,
Telefon 05 03 03, Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 15.30 Uhr,
Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr, E-Mail: [email protected].
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AK-Infoservice
HINWEIS:
Über Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung während der Pflege, aber auch zu Unterstützungen bei der Pflege selbst, können Sie
sich unter dem österreichweit gebührenfreien „Pflegetelefon“
0800/20 16 22 (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Montag bis Donnerstag von 8–16 Uhr und Freitag von
8–13 Uhr oder bei „Fonds Soziales Wien“ 01/24 5 24 täglich von 8
bis 20 Uhr erkundigen.
Pflegekarenz, Familienhospizkarenz
Für Arbeitsuchende und Beschäftigte besteht die Möglichkeit, Pflegekarenz (seit 1. 1. 2014) bzw. Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen.
Auch Pflegeteilzeit für Beschäftigte wurde mit 1. 1. 2015 eingerichtet (nähere Informationen dazu finden Sie unter den unten angeführten Hinweisen).
Die Pflegekarenz wurde geschaffen, um im Falle eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs bzw. bei einem unerwarteten Ausfall der sonst betreuenden oder pflegenden Person, eine dauerhafte Lösung der Pflegesituation organisieren zu können. Die Pflegekarenz ist damit als Überbrückung
gedacht, die Angehörige bei einer schwierigen Einstiegsphase in die Pflege oder in einer sich stark veränderten Pflegesituation unterstützen soll.
Für die Dauer der Pflegekarenz kann unter den angeführten Voraussetzungen Pflegekarenzgeld mit Kranken- und Pensionsversicherungsschutz
bezogen werden.
Familienhospizkarenz wurde für die Krankenpflege und Begleitung von
schwersterkrankten Kindern, sowie zur Begleitung von sterbenden nahen
Angehörigen eingerichtet – sowohl für Arbeitsuchende als auch Beschäftigte. In dieser Zeit kann, unter den unten angegebenen Voraussetzungen,
Pflegekarenzgeld mit Kranken- und Pensionsversicherungsschutz bezogen werden.
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen
n Grundsätzlich muss ein Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gegeben sein.
n Betreffend der Pflegekarenz muss die/der pflegebedürftige Angehörige zumindest Pflegegeldstufe 3 erhalten, im Falle einer/s an Demenz
AK-Infoservice
153
n
n
n
n
n
n
n
erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist die
Pflegegeldstufe 1 ausreichend.
Bezüglich einer Familienhospizkarenz ist eine ärztliche Bestätigung
über die Schwersterkrankung eines Kindes oder der/des nahen Angehörigen erforderlich.
Nahe Angehörige sind: Ehepartner, und deren Kinder, Enkel-, Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder; Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene PartnerInnen und deren Kinder; Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Dauer der Pflegekarenz kann zwischen einem und drei Monaten
betragen.
Die Dauer der Familienhospizkarenz kann für die Begleitung eines
schwersterkrankten Kindes zunächst für 5 Monate vereinbart werden,
mit einer Verlängerung auf insgesamt 9 Monate. Familienhospizkarenz für die Begleitung einer/s sterbenden nahen Angehörigen kann
für 3 Monate verlangt werden, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um
weitere 3 Monate.
Die Vereinbarung kann nur einmal pro zu betreuender/m Angehörigen abgeschlossen werden. Auch für die Pflege von zwei Angehörigen
gebührt nur einmalig Pflegekarenzgeld.
Eine neuerliche Pflegekarenz ist einmalig bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um eine Pflegegeldstufe zulässig, bei
dieser/m Angehörigen.
Nehmen mehrere nahe Angehörige Pflegekarenz (z.B. Geschwister)
für eine zu pflegende Person, so ist der Anspruch auf Pflegekarenzgeld
nur für 6 Monate pro zu betreuender Person gegeben.
Höhe des Pflegekarenzgeldes
n Die Höhe des Pflegekarenzgeldes entspricht dem Grundbetrag des
Arbeitslosengeldes plus allfälliger Familienzuschläge (55% eines
vergangenen Nettoeinkommens auf Basis des durchschnittlichen Bruttoentgelts; siehe dazu Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Höhe des Arbeitslosengeldes“), zumindest jedoch in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von (2015) mtl. € 405,98.
n Das Pflegekarenzgeld kann auch während einer Pflege im Ausland bezogen werden.
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AK-Infoservice
Abmeldung vom Leistungsbezug
Um in Pflegekarenz bzw. Familienhospizkarenz gehen zu können müssen Sie sich vom Leistungsbezug des Arbeitsmarktservice bei ihrer Beraterin/ihrem Berater abmelden und dazu
n eine Niederschrift aufnehmen lassen, in der Sie den Grund für die
Beendigung des Leistungsbezugs anführen (Pflegekarenz, Familienhospizkarenz).
n Als Belege zur Glaubhaftmachung beim Arbeitsmarktservice dienen
z. B. Bestätigungen über die Höhe der Pflegegeldstufe (Pflegekarenz)
oder ärztliche Bestätigungen über die gesundheitliche Situation des/
der betroffenen Angehörigen (Familienhospizkarenz).
n Das Arbeitsmarktservice hat Ihnen im Anschluss daran eine Bestätigung auszuhändigen, die Sie für die Beantragung von Pflegekarenzgeld beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (früher Bundessozialamt) benötigen.
Wirkung in der Arbeitslosenversicherung
Pflegekarenz und Familienhospizkarenz haben in der Arbeitslosenversicherung eine Rahmenfrist erstreckende Wirkung. Das bedeutet, dass
Ihnen nach einer Karenzierung dieser Art der Zeitraum verlängert wird, in
dem Sie Ihre Leistungsansprüche beim Arbeitsmarktservice (weiter-) geltend machen können.
HINWEIS:
Zu den Regelungen betreffend Pflegekarenz (Pflegeteilzeit) – auch
während einer Beschäftigung – finden Sie weitere Informationen auf
der Homepage des Bundessozialamts unter http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/Pflegekarenzgeld_(neu_ab_01.01.2014).
HINWEIS:
Allgemeine Informationen zur Pflege von Angehörigen erhalten Sie unter dem österreichweit gebührenfreien „Pflegetelefon“ 0800/20 16 22,
Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr.
HINWEIS:
Sollten Sie weitere Fragen zur Familienhospizkarenz haben, können
Sie diese an das Familienservice-Telefon des Bundesministeriums
für Familie und Jugend unter der gebührenfreien Telefonnummer
0800/24 02 62, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr richten.
AK-Infoservice
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HINWEIS:
Der Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH bietet eine Reihe von Informationen für pflegende und begleitende Angehörige und ist unter der
Telefonnummer (0)1 803 98 68, der E-Mail-Adresse dachverband@
hospiz.at oder via Homepage www.hospiz.at kontaktierbar.
HINWEIS:
Sollten Sie wegen des Einkommenswegfalls während der Familienhospizkarenz in eine finanzielle Notsituation kommen, können Sie
sich an den Familienhärteausgleichsfonds wenden und eine Überbrückungshilfe beantragen. Über Details können Sie sich beim Familienservice-Telefon unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800/
24 02 62, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr oder beim (gebührenfreien) „Pflegetelefon“ 0800/20 16 22, Montag bis Donnerstag von
8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr, informieren.
ACHTUNG!
Ein Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe aus dem Familienhärteausgleichsfonds besteht nicht!
Todesfall
Haben Sie während des Notstandshilfebezugs Kosten auf Grund der Bestattung eines/r Angehörigen zu tragen, sollten Sie diese Ihrer Beraterin/Ihrem Berater beim Arbeitsmarktservice mitteilen. Die Kosten können
vom Arbeitsmarktservice berücksichtigt werden und dazu führen, dass
eine Erhöhung der Freigrenzen vorgenommen wird. (Siehe dazu Kapitel 5
„Notstandshilfe“, „Freigrenzen“.)
Familienhärteausgleichsfonds
Sollten Sie mit Ihrer Familie in eine Notsituation geraten, z. B. durch Krankheit oder Tod eines Elternteils, durch Scheidung, längere Erwerbsunfähigkeit des Familienerhalters/der Familienerhalterin, durch die Zerstörung
Ihres Hausrats oder Wohnraums durch ein Naturereignis, und ist eine
Selbsthilfe nicht möglich um die Notsituation zu mildern oder zu beseitigen, können Sie einen Antrag um Unterstützung beim Bundesministerium
für Familie und Jugend, Abteilung II/4, Familienhärteausgleich, Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien stellen.
156
AK-Infoservice
HINWEIS:
Auskünfte erhalten Sie beim BM für Familie und Jugend beim Familienservice-Telefon unter 0800/24 02 62, Mo–Do von 9–15 Uhr. Auf
der Internetseite http://www.bmfj.gv.at „Familien“, „Finanzielle Unterstützungen“ können Sie weitere Informationen nachlesen.
ACHTUNG!
Auf eine Unterstützung aus dem Familienhärteausgleichsfonds haben Sie keinen Rechtsanspruch!
AK-Infoservice
157
18. BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG
Hintergründe und Grundsätze
Mit 1. September 2010 wurde in Österreich die Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit der Absicht eingeführt, bundesweit einheitliche Mindeststandards und harmonisierte landesgesetzliche Regelungen im
letzten sozialen Netz zu schaffen. Die Sozialhilfe war bis dahin durch
jedes Bundesland unabhängig voneinander gesetzlich geregelt. Das spiegelte sich in unterschiedlichen Leistungen und Leistungshöhen, aber auch
unterschiedlichen Bedingungen unter denen Sozialhilfe beantragt und bezogen werden konnte wider (z. B. Regress).
In den vergangenen 10 Jahren ist trotz Wirtschaftswachstums die Anzahl
der Menschen, die eine Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistung
beziehen in Österreich, kontinuierlich angestiegen. Eine umso größere
Bedeutung erhält die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, da die Menschen in Österreich mit den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu
kämpfen haben. Insgesamt sind gegenwärtig mehr Frauen – und unter
diesen vor allem Alleinerzieherinnen – von Armut betroffen.
Mit der Vereinbarung des Bundes mit den Ländern über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurden gemeinsame Zielsetzungen und Grundsätze für Leistungen und begleitende Maßnahmen festgelegt, die zur
Verbesserung der Lebensumstände und damit zur Armutslinderung
beitragen sollen. Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit ergänzend zu den Regelungen der Grundvereinbarung weitere oder höhere
Leistungen anzubieten.
Neu ist im Vergleich zur Sozialhilfe, dass es einen Schwerpunkt bei der
Reintegration in den Arbeitsmarkt gibt. Durch gezielte Weiterbildungsangebote und Fördermaßnahmen sollen die Vermittlungschancen von
BezieherInnen der Mindestsicherung am Arbeitsmarkt wesentlich verbessert und die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verkürzt werden.
Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde als „Gesamtpaket“ gesehen, das sich aus einem Bündel von Maßnahmen in den
Bereichen Sozialhilfe, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pensionsversicherung zusammensetzt.
158
AK-Infoservice
Durch die Anhebung der Höhe der früheren Leistungen der Sozialhilfe auf
das Niveau des Ausgleichszulagenrichtsatzes der Pensionsversicherung
und den Ausbau der mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung, sollte auch die Kaufkraft von BezieherInnen etwas gestärkt
werden.
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist grundsätzlich eine „nachrangige“ (subsidiäre) Sozialleistung, die erst nach Ausschöpfen aller anderen Möglichkeiten auf ein Einkommen oder eine Sozialversicherungsleistung vorgesehen ist. Sie behält damit ein wesentliches Merkmal der
Sozialhilfe.
Die Vereinbarung zwischen Bund und Bundesländer zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bundesverfassungsgesetz bildet die Grundlage
für die landesgesetzlichen Regelungen. In den Landesgesetzen sind entsprechende Leistungen für alle Menschen, denen es nicht möglich ist aus
eigenen Kräften den Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen zu bestreiten, geregelt. Dabei steht es den einzelnen Bundesländern frei, zusätzliche, über diese Mindeststandards hinaus gehende Leistungen oder
günstigere Bedingungen im eigenen Ermessen anzubieten. Das individuelle haushaltsbezogene Leistungsniveau darf allerdings nicht durch die Umsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verschlechtert werden.
Mindeststandards
Der Ausgangswert für die Mindeststandards ist jener für die Pension
von Alleinstehenden, entsprechend dem im Richtsatz vorgesehenen Betrag für eine Ausgleichszulage abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1%. Diese Netto-Ausgleichszulage beträgt (2016) € 837,76
und ist grundsätzlich 12-mal pro Jahr erhältlich. Die Mindeststandards
entsprechen einem bestimmten Anteil (Prozentsatz) dieser Netto-Ausgleichszulage:
Mindeststandard (2016)
%
Höhe
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r
100%
€
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
Pro (auch weiterer erwachsener) Person
150%
75%
€ 1.256,64
€ 628,32
837,76
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe
50%
€
418,88
Für ein minderjähriges Kind (1. bis 3.)
18%
€
150,80
Ab dem 4. minderjährigen Kind
15%
€
125,66
AK-Infoservice
159
Im Mindeststandard ist bereits der 25%ige Wohnkostenanteil für den
Wohnbedarf enthalten und beträgt jeweils folgende Höhe:
%
Höhe
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r
Wohnbedarf (2016)
25%
€ 209,44
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
25%
€ 314,16
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe
25%
€ 104,72
Für ein minderjähriges Kind (1. bis 3.)
25%
€ 37,70
Ab dem 4. minderjährigen Kind
25%
€ 31,42
Am Ausgangswert für die Mindestsicherung wird kritisiert, dass er unter
jenem Betrag liegt, der für Österreich als Armutsschwelle betrachtet wird
(für eine alleinstehende Person liegt diese Schwelle bei [2014] € 1.161,–
12-mal pro Jahr; für einen Erwachsenen mit einem Kind bei [2014]
€ 1.509,– 12-mal pro Jahr nach EU-SILC 2014).
HINWEIS:
Sie können die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung auf der Homepage des
Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
unter Soziales/Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Downloads oder
im Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes (RIS)
http://www.ris.bka.gv.at/ unter Bundesrecht/Bundesrecht konsolidiert/Suchworte/bedarfsorientierte Mindestsicherung nachlesen.
Bedarfsorientierte Mindestsicherung und
Arbeitslosenversicherung
Mindestsichernde Elemente
Durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wurden
mindestsichernde Elemente in der Notstandshilfe eingerichtet (siehe
auch Kapitel 5 „Notstandshilfe“).
Ergänzungsbetrag
Für Personen, die einen täglichen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes
haben, der unter einem 1/30 des (brutto) Ausgleichszulagenrichtsatzes
für Alleinstehende liegt (2016: € 882,78 dividiert durch 30 = € 29,43 tgl.),
160
AK-Infoservice
muss in der anschließenden Notstandshilfe eine Erhöhung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschlag: von bis zu 80%) des vorherigen Einkommens vorgenommen
werden. Das bedeutet, dass der bis dahin nur für das Arbeitslosengeld geltende Ergänzungsbetrag nun auch im Ausmaß von 92% in der Notstandshilfe zu berücksichtigen ist.
Mindeststandards und PartnerIn-Einkommensanrechnung
Bei der Anrechnung des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners
auf die Notstandshilfe ist auf Grund der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicherzustellen, dass das Haushaltseinkommen (das ist das Einkommen des Leistungsbeziehers/der Leistungsbezieherin und der Partnerin/des Partners) nicht unter die geltenden Mindeststandards gekürzt
werden darf.
Mindeststandard (2016)
%
Höhe
Alleinstehende oder Alleinerziehende
100%
€
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
Pro (auch weiterer erwachsener) Person
150%
75%
€ 1.256,00
€ 628,00
838,00
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe
50%
€
419,00
Für ein minderjähriges Kind (1. bis 3.)
18%
€
151,00
Ab dem 4. minderjährige Kind
15%
€
126,00
HINWEIS:
Informationen zur Einkommensanrechnung in der Notstandshilfe finden Sie in dieser Broschüre auch in den Kapiteln „Notstandshilfe –
Anrechnung des Partnereinkommens“ und „Elternschaft … – Kinderbetreuungsgeld als PartnerIneinkommen“.
HINWEIS:
Weitere Informationen zu grundsätzlichen Fragen rund um die Bedarfsorientierten Mindestsicherungen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter http://www.bmask.gv.at unter der Rubrik Soziales/
Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder über das Sozialtelefon des
Bundesministeriums unter 0800/20 16 11 (gebührenfrei), werktags
zwischen 8 und 16 Uhr.
AK-Infoservice
161
Wiener Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Mit der Absicht Notlagen, Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden
und zu bekämpfen, wurde mit 1. September 2010 die Wiener Mindestsicherung an Stelle der Sozialhilfe eingerichtet. Damit verbunden bekam der
Einstieg oder Wiedereinstieg in das Erwerbsleben und in den Arbeitsmarkt
eine zentrale Rolle während des Bezugs von Mindestsicherung.
Anspruchsvoraussetzungen
Personen oder Familien, die kein Einkommen oder ein Einkommen
unter den Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
haben (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), können grundsätzlich – mittels eines schriftlichen Antrags – Wiener Mindestsicherung beim zuständigen Sozialzentrum der Magistratsabteilung 40 (MA 40) im Bezirk beantragen. Auch das Arbeitsmarktservice Wien stellt Antragsformulare für die
Wiener Mindestsicherung bereit und leitet ausgefüllte Anträge an die in
Wien zuständige MA 40 weiter.
HINWEIS:
Informationen zur Wiener Mindestsicherung erhalten Sie unter dem
Servicetelefon der Wiener Mindestsicherung der Magistratsabteilung
40 (01) 4000-8040 oder im Internet unter http://www.wien.gv.at/gesundheit/leistungen/mindestsicherung/.
HINWEIS:
Die Adressen der Wiener Sozialzentren finden Sie im Anhang zum
Kapitel 18 „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“. Die Adressen der
Wiener Regionalstellen des Arbeitsmarktservice finden Sie im Anhang zu Kapitel 2 „Was tun bei Arbeitslosigkeit“.
Personenkreis
Die Leistungen der Wiener Mindestsicherung sind folgenden Personengruppen zugänglich:
n Österreichischen StaatsbürgerInnen
n Österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellte Personen, die sich
rechtmäßig im Inland aufhalten und nicht zum Zweck des Mindestsicherungsbezug eingereist sind:
– Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz 2005
162
AK-Infoservice
– EU- und EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweiz,
wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach
dem Aufenthaltsrecht erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich haben und deren Familienangehörige
– Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstiteln wie „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehörige“, „Niederlassungsnachweis“ oder „unbefristeter Aufenthaltstitel“.
Ausgeschlossen von der Mindestsicherung sind Personen, die einen Antrag nach dem Asylgesetz 2005 gestellt haben, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens (AsylwerberInnen).
Einsatz der Arbeitskraft
AntragstellerInnen und BezieherInnen von Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind verpflichtet, ihren Arbeitswillen durch eine Meldung beim
Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung nachzuweisen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, z. B. durch eine Teilnahme
an „Step2Job“. Zwischen dem Arbeitsmarktservice und den Sozialzentren
besteht darüber ein Datenaustausch.
Vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft ausgenommen sind
n Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben
n Erwerbsunfähige Personen;
n Personen mit Betreuungspflichten von Kindern bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres, wenn sie keine geeignete Kinderbetreuung haben
(bei AlleinerzieherInnen kein Nachweis erforderlich; leben beide Elternteile im gemeinsamen Haushalt und sind nicht erwerbstätig, ist nur ein
Elternteil von der Arbeitsuche befreit)
n Personen, die pflegebedürftige Angehörige mit einer Pflegegeldstufe 3
(oder höher) überwiegend betreuen
n Personen, die in Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz sind
n Junge Erwachsene, die sich in einer Erwerbs- oder Schulausbildung
befinden, die bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde und diese zielstrebig versuchen abzuschließen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbs- bzw. Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
Leistungskürzung
Im Rahmen der Mindestsicherung gibt es auch die Möglichkeit die Leistung zu kürzen, d. h. Sanktionen auszusprechen.
AK-Infoservice
163
Gründe für eine Leistungskürzung sind dann gegeben, wenn die Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich eingesetzt
wird oder man an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt.
In weiterer Folge kann es zu einer stufenweisen Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts von bis zu 50% kommen.
Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist
eine weitere Kürzung bis zu 100% zulässig. Der Grundbetrag zur Deckung
des Wohnbedarfs, eine allfällig zusätzliche Mietbeihilfe sowie eine etwaige Unterstützungsleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben von der Leistungskürzung unberührt.
Vermögensverwertung
Im Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Verwertung von Vermögen
vorgesehen. Dabei gilt, dass auf die Summe der Mindeststandards das
verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Für jede Bedarfsgemeinschaft gilt nur ein
Vermögensfreibetrag (siehe nächste Auflistung). Wird dieser überschritten, muss das Vermögen entsprechend für den Lebensunterhalt verwendet werden. Vermögenswerte unter dieser Grenze bleiben davon unberührt.
Als verwertbar werden sowohl unbewegliche Vermögen (z. B. unbebautes
Grundstück) als auch Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte betrachtet, wobei Ersparnisse sofort angerechnet werden. Im Falle von nicht verwertbarem unbeweglichem Vermögen (z. B. Immobilie wird zu eigenen
Wohnzwecken genutzt) ist die Zuerkennung einer weiteren Mindestsicherungsleistung von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches
abhängig. Diese Regelung tritt ein, sobald die Mindestsicherung für eine
Dauer von sechs Monaten bezogen wurde. Wird Mindestsicherung kürzer als sechs Monate bezogen, erfolgt keine Sicherstellung des Ersatzanspruches. Wie lange der Bezugszeitraum für die Mindestsicherung ist,
wird aus allen ununterbrochenen Bezugszeiträumen, die zumindest
zwei Monate gedauert haben und innerhalb der vergangenen zwei
Jahre vor der letzten Antragstellung lagen, ermittelt.
164
AK-Infoservice
Von der Vermögensverwertung ausgenommen sind:
n Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen
n Gegenstände, die als angemessener Hausrat gelten
n Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind
n Unbewegliches Vermögen, wenn es zur Deckung des angemessenen
Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient (z. B. Immobilie wird zu
eigenen Wohnzwecken genutzt)
n Verwertbares Vermögen, z. B. Ersparnisse, bleiben bis zu einer Höhe
des Fünffachen des Mindeststandards für alleinstehende Personen
(Vermögensfreibetrag), d. s. € 4.188,79 (2016), unangetastet.
n Sonstige Vermögenswerte müssen dann nicht verwertet werden, wenn
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als
für eine Dauer von sechs Monaten bezogen werden. Dabei werden alle
ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei
Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zusammengezählt.
BEISPIELE:
Besitzen Sie ein Auto, das nicht für berufliche Zwecke eingesetzt
wird, muss es nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten – im
Sinne der Vermögensverwertung – verkauft werden. Ebenso müssen
(Er-)Lebensversicherungen oder eine Pensionsvorsorge nach dem
Ende dieses Zeitraums verwertet werden. Bei unbeweglichen Vermögen, z. B. einer Immobilie – wenn sie für eigene Wohnzwecke genutzt
wird – erfolgt eine weitere Unterstützung durch die Mindestsicherung
nur unter der Bedingung, dass nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist
die Stadt Wien in das Grundbuch (Sicherstellung des Ersatzanspruches) eingetragen wird.
Kostenersatz (Regress) und Rückforderung
Ein Kostenersatz bzw. Regress (Rückzahlbarkeit) der Wiener Mindestsicherung durch die (ehemaligen) BezieherInnen von Mindestsicherung, die
zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen (ausgenommen Erwerbseinkommen) gelangen, ist im Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgesehen.
Ein Regress von Angehörigen, wie z. B. durch die volljährigen Kinder von
Mindestsicherung beziehenden Eltern oder von Eltern für ihre volljährigen
Kinder, ist in Wien nicht vorgesehen.
AK-Infoservice
165
Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht
bezogen wurden (z. B. wenn dem Sozialzentrum eine Änderung der Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnisse nicht rechtzeitig bekannt gegeben wird), werden von der Behörde zurückgefordert.
Bedarfsgemeinschaft
Für die Zuerkennung der Mindestsicherung werden Bedarfsgemeinschaften auf Grund der Antragstellung vom Sozialzentrum festgestellt. Als Bedarfsgemeinschaft wird sowohl eine Einzelperson, Lebensgemeinschaft
oder ein Ehepaar, Elternteil mit unterhaltsberechtigtem(n) Kind(ern) (AlleinerzieherIn) oder eine Familie bezeichnet. Um als Lebensgemeinschaft,
Ehepaar, Familie oder Elternteil mit Kind(ern) als Bedarfsgemeinschaft zu
gelten, muss man in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft gehören Kinder im gemeinsamen
Haushalt, die
n eine Ausbildung machen und einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben
n volljährige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen
oder
n volljährige Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und einem Einkommen nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2016) € 415,72.
Wiener Mindeststandards
Die in der Wiener Mindestsicherung verwendeten Mindeststandards umfassen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und betragen jeweils:
Mindeststandard (2016)
%*)
Höhe
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r
100%
€
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
Pro (auch weiterer erwachsener) Person
150%
75%
€ 1.256,64
€ 628,32
837,76
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe bzw. bis zum
21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem geringfügigen
Einkommen (= € 415,72 mtl.)
50%
€
418,88
Für ein minderjähriges Kind
27%
€
226,20
*) Der Prozentsatz gibt den Anteil des zu Grunde gelegten Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz an, nach dem die Mindeststandards ermittelt werden. In Wien sind für Kinder erhöhte
Mindeststandards festgesetzt worden.
166
AK-Infoservice
Der Kostenanteil für den Wohnbedarf beträgt 25% des Mindeststandards
und ist bereits im Betrag des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Der
Wohnkostenanteil beträgt demnach jeweils:
Wohnbedarf (2016)
%
Höhe
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r
25%
€ 209,44
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
Pro (auch weiterer erwachsener) Person
25%
25%
€ 314,16
€ 157,08
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe bzw. bis zum 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem geringfügigen Einkommen (= € 415,72 mtl.)
25%
€ 104,72
Anspruchsberechtigte/r im Pensionsalter oder mit Arbeitsunfähigkeit und einziger Anspruchsberechtigter in Bedarfsgemeinschaft
13,5%
€ 113,10
9%
€ 56,55
Anspruchsberechtigte/r im Pensionsalter oder mit Arbeitsunfähigkeit und weitere/m Anspruchsberechtigte/n im Pensionsalter
oder mit Arbeitsunfähigkeit in Bedarfsgemeinschaft
Bei der Berechnung wird auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Vom Haushaltseinkommen
ausgenommen sind z. B. Familienbeihilfe, Pflegegeld, therapeutisches Taschengeld (bis zum maximalen Einkommensfreibetrag), Einkommen aus
Erwerbstätigkeit bis zur Höhe des Einkommensfreibetrags (dazu siehe
weiter unten „Erwerbsarbeit und Zuverdienstgrenzen“).
n Taschengeld (Pflegeheim-/Krankenhausaufenthalt): (2016) € 125,66
n Therapeutisches Taschengeld: (2016) € 140,–
n Vermögensfreibetrag pro Bedarfsgemeinschaft: (2016) € 4.188,79
n Die Mindestsicherung wird 12-mal, Dauerleistungen 14-mal pro Jahr
ausbezahlt.
Eine Dauerleistung in der Höhe der Mindeststandards können Personen
erhalten, die mindestens ein Jahr als arbeitsunfähig befunden wurden,
sowie Frauen ab dem 60. und Männer ab dem 65. Lebensjahr, die über
kein oder ein zu geringes Einkommen verfügen.
E-Card und Krankenversicherung
Die Sozialhilfekrankenscheine, die es früher gab, wurden durch eine eCard der Krankenversicherung für jede/n BezieherIn der Mindestsicherung, die/der nicht krankenversichert ist, ersetzt. Die e-Card ist zu jedem
Arzt-/Ärztin-Besuch bzw. für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen mitzunehmen.
AK-Infoservice
167
Mietbeihilfe
Kann die Miete nicht durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (und einer allfällig gewährten Wohnbeihilfe [MA 50]) abgedeckt werden – dieser ist in den Mindeststandards enthalten – ist es möglich, eine
zusätzliche finanzielle Leistung in Form einer „Mietbeihilfe“ von der Magistratsabteilung 40 zu bekommen. Die Mietbeihilfe errechnet sich aus der
Differenz zwischen der Mietbeihilfenobergrenze und dem Grundbetrag zur
Deckung des Wohnbedarfs der Mindestsicherung.
Mietbeihilfenobergrenzen (2016)
Höhe
Für 1 bis 2 BewohnerInnen
€ 313,10
Für 3 bis 4 BewohnerInnen
€ 328,27
Für 5 bis 6 BewohnerInnen
€ 347,77
Ab 7 BewohnerInnen
€ 366,19
Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur
Deckung des Wohnbedarfs.
Wohnbedarf (2016)
%
Höhe
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r
25%
€ 206,44
Ehepaar/Lebensgemeinschaft
Pro (auch weiterer erwachsener) Person
25%
12,5%
€ 314,16
€ 157,08
Für ein volljähriges Kind mit Familienbeihilfe bzw. bis zum
21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem geringfügigen
Einkommen (= € 415,72 mtl.)
25%
€ 104,72
Anspruchsberechtigte/r im Pensionsalter oder mit Arbeitsunfähigkeit und einziger Anspruchsberechtigter in Bedarfsgemeinschaft
13,5%
€ 113,10
Anspruchsberechtigte/r im Pensionsalter oder mit Arbeitsunfähigkeit und weitere/m Anspruchsberechtigte/n im Pensionsalter oder
mit Arbeitsunfähigkeit in Bedarfsgemeinschaft
9%
€ 56,55
Daraus ergeben sich beispielsweise folgende Ansprüche auf Mietbeihilfe:
Maximaler Anspruch auf Mietbeihilfe pro Bedarfsgemeinschaft (2016)
Ein-Personen-Haushalt oder AlleinerzieherIn mit minderjährigem/n (mj.)
Kind(ern)
€ 103,66
Ehepaar/Lebensgemeinschaft mit einem oder zwei mj. Kind(ern)
€ 14,11
Ehepaar/Lebensgemeinschaft ohne Kind
168
Höhe
AK-Infoservice
Keine
Mietbeihilfe
BEISPIEL:
Mietbeihilfenobergrenze für 1 bis 2 Personen € 313,10 abzüglich
€ 209,44 Wohnbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende ergibt:
€ 103,66 Anspruch auf Mietbeihilfe.
BEISPIEL:
Mietbeihilfenobergrenze für 3 bis 4 Personen € 328,27 abzüglich
€ 314,16 Wohnbedarf für Paare (für minderjährige Kinder wird kein
eigener Wohnbedarf eingeräumt) ergibt: € 14,11 Anspruch auf Mietbeihilfe.
BEISPIEL:
Mietbeihilfenobergrenze für 1 bis 2 Personen € 313,10 abzüglich
€ 314,16 (2016) Wohnbedarf für Paare ergibt keinen Anspruch auf
Mietbeihilfe.
HINWEIS:
Bei einem Zusammentreffen von Wiener Mindestsicherung (MA40)
und Wiener Wohnbeihilfe (MA50), kann es zu einer Kürzung oder Einstellung der Wohnbeihilfe kommen. Im Rahmen der Wiener Mindestsicherung ist der Anteil für den Wohnbedarf (= „Grundbedarf zur Deckung des Wohnbedarfs“) verbindlich für die Miete zu verwenden. Eine
Kürzung oder Einstellung der Wohnbeihilfe tritt dann ein, wenn die
Wohnbeihilfe und der Anteil für den Wohnbedarf der Mindestsicherung in Summe den Bruttomietzins überschreiten.
Erwerbsarbeit und Einkommensgrenzen
Grundsätzlich erfolgt bei der Bemessung der Mindestsicherung eine Einkommensanrechnung. Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während
des Bezugs von Mindestsicherung wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag wirksam, um den die Mindestsicherung nicht vermindert wird.
Die Voraussetzungen dafür sind, dass die/der LeistungsbezieherIn vor
Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und
sechs Monate Mindestsicherung bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von
18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von (2016) € 415,72 beträgt der Freibetrag grundsätzlich zu-
AK-Infoservice
169
mindest 7%, bei höheren Einkommen maximal 17% des Mindeststandards. Das bedeutet konkret:
Einkommensfreibeträge (2016)
Höhe
Einkommen bis zur Geringfügigkeit von (2016) € 415,72
€ 60,–
Einkommen über die Geringfügigkeit von (2016) € 415,72
€ 140,–
Geringfügiges Erwerbseinkommen
Im Anschluss sollen Beispiele verdeutlichen, wie sich ein Erwerbseinkommen zur Mindestsicherung auf den Mindeststandard bzw. den Anspruch
auswirkt. Im ersten Beispiel wird durch ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Erwerbseinkommen der Freibetrag von € 60,– überschritten,
im zweiten Beispiel jedoch nicht:
BEISPIEL 1:
Haben Sie die Möglichkeit zur Mindestsicherung in einem Monat z. B.
€ 100,– (= ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze) zu verdienen, so überschreitet dieses Einkommen um € 40,– den monatlichen Freibetrag von € 60,–. Das hat zur Folge, dass Ihnen von Ihrem
Mindeststandard von beispielsweise € 837,76 (Alleinlebend/Alleinerziehend) diese € 40,– abgezogen werden. Ihr Anspruch würde in diesem Fall nach der Anrechnung bei € 797,76 liegen. Ihr monatliches
Einkommen wäre demnach € 857,76.
WICHTIG!
Von einem Abzug ist der gesamte Mindeststandard betroffen, d. h.
auch eine allfällige Mietbeihilfe.
BEISPIEL 2:
Erhalten Sie monatlich einen Mindeststandard von € 837,76 (Alleinlebend/Alleinerziehend) und verdienen € 50,– in einem Monat dazu, so
überschreitet dieses Einkommen nicht den Freibetrag von € 60,–.
Das bedeutet, dass es bei Ihrem Mindeststandard zu keinem Abzug
kommt und trotz Erwerbseinkommen der Anspruch von € 837,76 erhalten bleibt. Ihr Einkommen in diesem Monat wäre € 887,76.
170
AK-Infoservice
Geringfügiges Erwerbseinkommen zu Mindestsicherung
und AMS-Leistung
Ergänzungsleistung aus der Mindestsicherung zur AMS-Leistung
Erhalten Sie eine Leistung des Arbeitsmarktservice (z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die niedriger als der vorgesehene Mindeststandard ist und haben Sie (u. a.) deshalb einen Anspruch auf Mindestsicherung, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung. Dabei wird der
Mindeststandard um die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe)
reduziert. Ihnen verbleibt somit die Differenz zwischen Mindeststandard
und Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) als Leistung der Wiener Mindestsicherung.
HINWEIS:
Diese Differenz wird als „Ergänzungsleistung“ der Wiener Mindestsicherung bezeichnet.
BEISPIEL:
Ergänzungsleistung der Mindestsicherung zur AMS-Leistung
Mindeststandard (Alleinlebend/Alleinerziehend)
Abzüglich Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
Reduzierter Anspruch der Mindestsicherung
(= Ergänzungsleistung)
€ 837,76
– € 400,00
€ 437,76
Ergebnis des Beispiels: Die monatliche Leistung beträgt € 837,76
und besteht aus € 400,– Arbeitslosengeld und € 437,76 Mindestsicherung.
Erwerbseinkommen zur Ergänzungsleistung
Zum Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) kann monatlich geringfügig bis zu
€ 415,72 (2016) dazu verdient werden, ohne dass sich dadurch die Geldleistung des Arbeitsmarktservice reduzieren würde. Bei einer Ergänzungsleistung aus der Mindestsicherung zu Ihrem Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gelten aber die Freibeträge der Mindestsicherung weiter.
Einkommensfreibeträge (2016)
Höhe
Einkommen bis zur Geringfügigkeit von (2016) € 415,72
€ 60,–
Einkommen über die Geringfügigkeit von (2016) € 415,72
€ 140,–
AK-Infoservice
171
WICHTIG!
Werden die Freibeträge durch ein Erwerbseinkommen überschritten,
reduziert sich die Ergänzungsleistung der Mindestsicherung.
BEISPIEL:
Sie sind alleinlebend und haben die Möglichkeit in einem Monat netto
€ 390,– (geringfügig) zu Ihrem Arbeitslosengeld von z. B. € 400,– dazuzuverdienen. Grundsätzlich erhalten Sie eine Ergänzungsleistung
der Mindestsicherung von € 437,76. Das Erwerbseinkommen von
€ 390,– wird auf die Ergänzungsleistung der Mindestsicherung in folgender Weise angerechnet:
Ausgangsleistung: Ermitteln der Ergänzungsleistung
der Mindestsicherung zur AMS-Leistung
Mindeststandard (Alleinlebend/Alleinerziehend)
Abzüglich Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
Ergänzungsleistung
(= reduzierter Anspruch der Mindestsicherung)
€ 837,76
– € 400,00
€ 437,76
1. Schritt: Ermitteln des Anrechnungsbetrags der Mindestsicherung
Erwerbseinkommen (= geringfügig) (netto)
Abzüglich Freibetrag für geringfügigen Erwerbseinkommen der WMS
Anrechnungsbetrag
€ 390,00
– € 60,00
€ 330,00
2. Schritt: Einkommensanrechnung auf die Ergänzungsleistung
der Mindestsicherung
Ergänzungsleistung
Abzüglich Anrechnungsbetrag
Verbleibende Ergänzungsleistung nach der Anrechnung
€ 437,76
– € 330,00
€ 107,76
Ergebnis: Einkommen im betreffenden Monat
172
Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
€ 400,00
Erwerbseinkommen (netto)
€ 390,00
Reduzierte Ergänzungsleistung der Mindestsicherung
€ 107,76
Einkommen
(Das Einkommen ohne Erwerbseinkommen wäre € 837,76.)
€ 897,76
AK-Infoservice
Ergebnis des Beispiels: Durch das Erwerbseinkommen von € 390,–
(netto) reduziert sich Ihre Ergänzungsleistung aus der Mindestsicherung von € 437,76 auf € 107,76,–, sodass Ihnen in diesem Monat in
Summe mit Ihrem Arbeitslosengeld von € 400,– nun € 897,76 pro
Monat anstatt € 837,76 zur Verfügung stehen.
Nicht geringfügiges Erwerbseinkommen zur Mindestsicherung
Grundsätzlich kann in der Mindestsicherung für eine begrenzte Zeit (18
Monate) auch über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. Ihr
Mindeststandard würde in diesem Fall um den Freibetrag von € 140,– für
ein nicht geringfügiges Erwerbseinkommen reduziert werden (siehe oben).
ACHTUNG!
Bei einem gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und einem nicht geringfügigen Erwerbseinkommen, gilt
man nicht mehr als arbeitslos. Der AMS-Leistungsbezug wird daher
eingestellt.
BEISPIEL:
Sie sind alleinlebend, beziehen Arbeitslosengeld von z.B. € 400,– und
haben die Möglichkeit in einem Monat netto € 420,– (= nicht geringfügig) zu verdienen. Grundsätzlich erhalten Sie ohne dieses Erwerbseinkommen zunächst eine Ergänzungsleistung der Mindestsicherung
von € 437,76. In weiterer Folge wird das Erwerbseinkommen von
€ 420,– jedoch auf die Ergänzungsleistung der Mindestsicherung in
folgender Weise angerechnet und hat folgende Auswirkungen:
Ausgangsleistung: Ermitteln der Ergänzungsleistung
der Mindestsicherung zur AMS-Leistung
Mindeststandard (Alleinlebend/Alleinerziehend)
Abzüglich Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
Ergänzungsleistung
(= reduzierter Anspruch der Mindestsicherung)
€ 837,76
– € 400,00
€ 437,76
Durch das Netto-Einkommen von € 420,– (= nicht geringfügig, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen!) gelten Sie nicht
mehr als arbeitslos im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.
Ihr bisheriger Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 400,–
wird vom Arbeitsmarktservice mangels Arbeitslosigkeit eingestellt
AK-Infoservice
173
und steht Ihnen nicht mehr als monatliches Einkommen zur Verfügung.
Das bedeutet für Ihren Bezug der Mindestsicherung, dass eine etwaige Ergänzungsleistung zum Arbeitslosengeld von € 437,76 (wieder)
durch den regulären Mindeststandard von € 837,76 ersetzt wird:
Korrigierte Mindestsicherungsleistung: Ermitteln der Ergänzungsleistung der Mindestsicherung ohne AMS-Leistung
Mindeststandard (Alleinlebend/Alleinerziehend)
Abzüglich Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
Ergänzungsleistung
(= nicht reduzierter Anspruch der Mindestsicherung)
€ 837,76
– € 400,00
€ 837,76
1. Schritt: Ermitteln des Anrechnungsbetrags der Mindestsicherung
Netto-Erwerbseinkommen (= nicht geringfügig; = sozialversicherungspflichtiges Einkommen!)
Abzüglich Freibetrag für geringfügigen Erwerbseinkommen der WMS
Anrechnungsbetrag
€ 420,00
– € 140,00
€ 280,00
2. Schritt: Einkommensanrechnung auf den Mindeststandard
der Mindestsicherung
Mindeststandard (Alleinlebend/Alleinerziehend)
Abzüglich Anrechnungsbetrag
Verbleibende Ergänzungsleistung nach der Anrechnung
€ 837,76
– € 280,00
€ 557,76
Ergebnis: Einkommen im betreffenden Monat
Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)
€
Netto-Erwerbseinkommen
€ 420,00
Ergänzungsleistung der Mindestsicherung nach Anrechnung
€ 557,76
Einkommen
(Das Einkommen ohne Erwerbseinkommen wäre € 837,76.)
(Das Einkommen mit geringfügigem Erwerbseinkommen von
€ 390,– und € 400,– Arbeitslosengeld wäre € 897,76.)
€ 977,76
0,00
Ergebnis des Beispiels: Durch das Erwerbseinkommen von € 420,–
netto reduziert sich Ihr Mindeststandard aus der Mindestsicherung
von € 837,76 auf € 557,76, sodass Ihnen in diesem Monat in Summe,
mit Ihrem Erwerbseinkommen von € 420,– netto, € 977,76 zur Verfü174
AK-Infoservice
gung stehen. Das Arbeitslosengeld von € 400,– ist dabei mangels
Arbeitslosigkeit durch die über der Geringfügigkeitsgrenze liegende
Beschäftigung weggefallen, denn Sie gelten damit nicht mehr als arbeitslos.
HINWEIS:
Da zu einer Leistung des Arbeitsmarktservice (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, u. a.) nur ein geringfügiges Einkommen zusätzlich
möglich ist, würden Sie im Falle eines höheren Zuverdiensts – der
wiederum in der Mindestsicherung möglich ist – gegenüber dem
Arbeitsmarktservice nicht mehr als arbeitslos gelten. Das bedeutet, dass Ihr AMS-Leistungsbezug auf Grund des (nicht geringfügigen) sozialversicherungspflichtigen Erwerbseinkommens eingestellt
wird (siehe Kapitel „Zuverdienst“).
Unterlagen für die Antragstellung
Bei der Beantragung von Mindestsicherung sind folgende Unterlagen von
allen im Haushalt lebenden Personen – in Form einer Kopie – dem Antrag
auf Mindestsicherung beizulegen:
n Lichtbildausweis
n Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltstitel/Anmeldebescheinigung oder Anerkennungsbescheid
n Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich
n Einkommensnachweise, z. B. Lohnbestätigung, Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Alimentations- oder Unterhaltszahlungen, Mitteilung des AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) und Terminkarte,
Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld etc.
n Mietbelege, d. s. Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der Miete, Mietaufschlüsselung, Mietzins-/Wohnbeihilfebescheid
n Nachweise über beantragte Leistungen, wie z. B. Leistungen des AMS,
Wohnbeihilfe der MA 50, Anträge auf Pension, Unterhalt, sonstige Anträge auf einen Anspruch auf ein Einkommen
n Vermögensnachweise betreffend PKW, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz,
etc.
Rechtssicherheit
Über Anträge auf Mindestsicherung hat der Magistrat der Stadt Wien ohne
unnötigen Aufschub bis spätestens drei Monate nach Einlangen, über
AK-Infoservice
175
Anträge auf Mietbeihilfe spätestens sechs Monate nach Einlangen zu entscheiden und einen Bescheid zu erlassen.
Gegen Bescheide vom Land Wien über die Wiener Mindestsicherung
kann innerhalb der Beschwerdefrist von 4 Wochen eine schriftliche Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht werden.
HINWEIS:
Verwaltungsgericht Wien, 1190 Wien, Muthgasse 62/Riegel C/
1. Stock/ Zi. C 1.05, Tel. +43 (0)1 4000-38500, Fax +43 (0)1 4000 9938529, E-Mail: [email protected], http://www.verwaltungsgericht.
wien.gv.at, Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 7.30 bis 13 Uhr.
HINWEIS:
Kostenlose anwaltliche Erstberatung erhalten Sie in der Rechtanwaltskammer Wien, A-1010 Wien, Ertlgasse 2, Telefon (01) 533 27
18-0. Genaue Informationen zu den Beratungsstellen in anderen Bezirken finden Sie unter http://www.rakwien.at Service/Erste anwaltliche Auskunft. Ebenfalls kostenlose Rechtsberatung erhalten Sie
(u. a.) während der Amtstage der Bezirksgerichte, zu denen Sie weitere Informationen unter http://sozialinfo.wien.gv.at Recht und
Rechtsverletzungen/Bezirksgerichte finden oder im Anhang zu Kapitel 22 „Wohnkosten und Wohnungsverlust“.
Förderungen
Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse
von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als
n Hilfen in besonderen Lebenslagen oder
n Hilfe zur Vermeidung sozialer Härten (für Personen, die nicht den ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind) erhalten.
Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die
Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden
kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei:
n Einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen
n Mietrückständen, die zur Delogierung führen (Delogierungsprävention)
176
AK-Infoservice
Die Förderung „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ ist eine zweckgebundene Geldleistung.
Personen, die nicht den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten
rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Förderung erhalten, wenn das auf Grund
ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur „Vermeidung einer sozialen Härte“ dient.
Ist das Mitwirken bei der Überwindung der besonderen Lebenslage und
das Mitwirken während des Förderverfahrens nicht ausreichend, kann die
Förderung eingestellt oder abgelehnt werden. Unvollständige Ansuchen
auf Förderung werden der/dem FörderwerberIn mit der Aufforderung zur
Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer Frist zurückgestellt. Werden
die erforderlichen Unterlagen nicht in dieser Frist übermittelt, wird das Förderansuchen nicht weiter bearbeitet.
ACHTUNG!
Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Im Falle einer Ablehnung ist daher auch eine Berufung gegen die Ablehnung nicht möglich.
Energieunterstützung
BezieherInnen von Mindestsicherung bzw. von Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen und MindestpensionistInnen mit Mobilpass können seit 1.
Jänner 2013 von drei einkommensentlastenden und energiesparenden
Maßnahmen Gebrauch machen:
n Tausch eines 5-Liter Gas-Durchlauferhitzers
n Energieberatung und eventueller Austausch von alten Haushaltsgeräten
n Einmalige finanzielle Hilfe bei den Energiekosten in einer Notlage
WICHTIG!
Die Energieunterstützung kann ganzjährig beantragt werden und ersetzt den Heizkostenzuschuss, der in den Winterhalbjahren gewährt
wurde.
AK-Infoservice
177
HINWEIS:
Nähere Informationen erhalten interessierte BezieherInnen der Wiener Mindestsicherung unter dem Servicetelefon der Magistratsabteilung 40 (01) 4000-8040, per E-Mail unter energieunterstuetzung@
ma40.wien.gv.at oder im Internet unter http://www.wien.gv.at/
gesundheit/sozialabteilung/energieunterstuetzung.html.
HINWEIS:
Reichhaltige Tipps und Informationen, wie Sie vielleicht Ihre Kosten
für den Energieverbrauch Zuhause senken können, finden Sie im Kapitel „Wohnkosten“ unter dem Abschnitt „Energiekosten“.
Mobilpass
Eine Reihe von Ermäßigungen bietet der Mobilpass der Magistratsabteilung 40 den BezieherInnen von Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Der
Mobilpass wird den BezieherInnen automatisch zugesandt und hat 6 Monate Gültigkeit. Grundsätzlich kann der Mobilpass aber auch von anderen
Personengruppen beantragt werden.
Leistungen des Mobilpasses
n Ermäßigte Monatskarte und Fahren mit Halbpreisfahrscheinen in den
Wiener Linien
n Zuschuss zur Hundeabgabe von 50% für maximal einen Hund
n Ermäßigte Jahreskarte für die Wiener Büchereien (MA 13)
n Ermäßigter Eintritt in die Städtischen Bäder (MA 44)
n Ermäßigung bei Kursen der Wiener Volkshochschulen (Info unter
http://www.vhs.at)
Der Mobilpass ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
HINWEIS:
Detailliertere Informationen über den Mobilpass erhalten Sie unter
A-1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8, von Montag bis Freitag von 8
bis12 Uhr; Mobilpass-Servicetelefon (01) 4000-8040, Montag bis
Freitag von 8 bis 18 Uhr; E-Mail: [email protected],
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/gesundheit/gesundheitsrecht/
ausweise/mobilpass.html.
178
AK-Infoservice
Kulturpass
Die Teilhabe am kulturellen Leben der Gesellschaft ist ein Grundrecht, das
in den Menschenrechten verankert ist. Für Menschen mit geringem Einkommen ist jedoch die Teilnahme an Kulturveranstaltungen häufig zu
teuer. Kulturelle Veranstaltungen sind daher nicht für jede/n allgemein zugänglich. Die Aktion „Hunger auf Kunst und Kultur“ hat den sogenannten
„Kulturpass“ entwickelt, der den freien Eintritt in zahlreiche Kultureinrichtungen ermöglicht.
Anspruchsberechtigt sind
n Personen, die Mindestsicherung beziehen
n Personen, die eine Geldleistungen des Arbeitsmarktservice beziehen
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Überbrückungshilfe oder Pensionsvorschuss)
n Personen mit Mindestpension
n Personen, die unter der Armutsgefährdungsgrenze leben
n AsylwerberInnen, Flüchtlinge
Der Kulturpass gilt für eine/n Erwachsene/n. Er ist nicht übertragbar und
nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Bei Vorstellungen/
Veranstaltungen für Kinder, ist der Kulturpass in der Regel für eine/n Erwachsene/n und ein Kind gültig. Der Kulturpass gilt sechs Monate oder ein
Jahr ab Ausstellungsdatum.
HINWEIS:
Weitere Informationen erhalten sie unter http://www.hungeraufkunstundkultur.at/.
AK-Infoservice
179
19. MEDIZINISCHE VERSORGUNG
OHNE KRANKENVERSICHERUNG
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
Im Krankenhaus des christlichen Ordens der Barmherzigen Brüder erhalten Sie kostenfrei medizinische Versorgung auch ohne Krankenversicherungsschutz. Das Krankenhaus ist gleichzeitig ein Lehrkrankenhaus der
Medizinischen Universität Wien. Adresse: A-1020 Wien, Johannes-vonGott-Platz 1, Telefon: 01/211 21-0
Öffnungszeiten und Telefonnummern der Ambulanzen
Fachrichtung
Öffnungszeit
Telefon
Allgemeine Ambulanz
Mo–Fr 7.30–13
01/211 21-3010
Ambulanz für Gehörlose
Mo–Mi u. Fr 8–13, Do 15–19
01/211 21-3050,
Fax -3055
Augenambulanz
Mo–Fr 7–13.30, Anmeldung 7–9
01/211 21-1040
Chirurgische Ambulanz
Mo–Fr 7.30–12
01/211 21-5175
Chirurgische
Spezialambulanzen
Mo–Fr 13–14
Terminvereinbarung:
01/211 21-3253
Gynäkologische Ambulanz
Mo 9–13, Di–Fr 8–13
Anmeldung 8–10
01/211 21-2050
HNO-Ambulanz
Mo–Fr 8.30–11, Anmeldung 8–10
01/211 21-3020
Mehrfachbehinderten
Ambulanz
Mi ab 13.00,
nur nach Voranmeldung
0664/967 62 80,
01/211 21-2100
Neurologische Ambulanz
Mo–Mi u. Fr 8.30–12, Do 9–12
Anmeldung 7.30–9
Voranmeldung:
01/211 21-3183
Schmerzambulanz
Di 9–11
Voranmeldung:
01/211 21-1510
Stimm- und Sprachambulanz
Do 8.30–11.30
Voranmeldung:
01/211 21-5121
Urologische Ambulanz
Mo, Mi, Fr 9–11, nur mit fachärztl.
01/211 21-2070
Zuweisung
Zahnambulanz
nach telefonischer Rückfrage
01/211 21-0 (Portier)
HINWEIS:
Beachten Sie, dass eine telefonische Anmeldung bei der jeweiligen
Ambulanz erforderlich sein könnte. Samstags, sonntags und feiertags erhalten Sie Auskunft beim Portier. In Notfällen können die Ambulanzen auch werktags zwischen 0–24 Uhr geöffnet sein.
180
AK-Infoservice
AmberMed
In der medizinischen und sozialen Beratungsstelle AmberMed bieten
das Österreichische Rote Kreuz und der Evangelische Diakonie-Flüchtlingsdienst ambulante medizinische Versorgung, soziale Beratung und
Medikamentenhilfe für Menschen ohne Versicherungsschutz an. Die Behandlung erfolgt unentgeltlich. Im Bedarfsfall wird an kooperierende FachärztInnen zu einer ebenfalls kostenfreien, medizinischen Behandlung
überwiesen.
Etwaige Sprachbarrieren während der medizinischen oder sozialen Beratung werden durch ein breites Angebot an Sprachkompetenzen versucht
zu minimieren. Es besteht daher die Möglichkeit – nach telefonischer Anfrage – sich neben Deutsch auch in anderen Sprachen zu verständigen, z.
B. in Englisch, Türkisch, Chinesisch, Russisch, Serbisch, Kroatisch, Bosnisch, Polnisch. Im Falle einer anderen gesprochen Sprache wird empfohlen, eine/n DolmetscherIn (z. B. Bekannte/n) zur Beratung mitzbringen.
AmberMed
1230 Wien, Oberlaaer Straße 300–306
Tel. +43 (0)1 589 00-847
Fax +43 (0)1 253 303 330 23
E-Mail: [email protected]
Homepage: http://www.amber.med.at/
Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
n U1 Reumannplatz: Mit den Bussen 66A, 67A oder 70A bis zur Station
„Oberlaaer Straße“; von dort 7 Minuten Fußweg (beim „Bauhaus“ in die
Oberlaaer Straße einbiegen).
n U6 Alt Erlaa: Den Bus 66A Richtung „Reumannplatz“ nehmen; bis zur
Station „Oberlaaer Straße“ fahren; dann weiter wie oben.
Ordinationszeiten und medizinische Fachrichtungen
Tag
Öffnungszeit
Fachrichtung
Dolmetsch
8.30–11
Allgemeinmedizin
ab 9 Uhr Bulgarisch
Dienstag
8.30–11
Allgemeinmedizin
ab 9 Uhr Rumänisch
Mittwoch
13.30–16
Allgemeinmedizin
ab 14 Uhr Chinesisch
8.30–11
Allgemeinmedizin
ab 9 Uhr Russisch
Montag
Donnerstag
AK-Infoservice
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ACHTUNG!
Eine kinderheilkundliche Ordination ist nur nach Terminvereinbarung
möglich.
ACHTUNG!
Eine fachärztliche Behandlung (Gynäkologie, Urologie, Neurologie,
Kardiologie, Psychiatrie, Dermatologie, Diabetes- und Bluthochdruckbetreuung, psychotherapeutische Gespräche, Physiotherapie
u. Ä.) ist nur nach Terminvereinbarung und mit einer Zuweisung aus
der allgemeinmedizinischen Ordination von AmberMed zugänglich.
HINWEIS:
Für Medikamente ist es möglich während der Ordinationszeiten Rezepte zu erhalten, die im Medikamentendepot des Roten Kreuzes
eingelöst werden können.
182
AK-Infoservice
20. GEWERKSCHAFTSUNTERSTÜTZUNG
(ÖGB-MITGLIEDER)
Gewerkschaften und arbeitslose ArbeitnehmerInnen
Gegenseitiger Beistand in Notsituationen war ein wichtiger Grund für gewerkschaftliche Zusammenschlüsse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Gewerkschaftliche Unterstützungseinrichtungen stehen bis
heute ihren Mitgliedern (deren Angehörigen) im Falle von z. B. arbeits- und
sozialrechtlichen Problemen, Arbeitslosigkeit, Krankheit und anderen problematischen Lebenslagen zur Seite.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bietet seinen Mitglieder im
Fall der Arbeitslosigkeit folgende Unterstützungen an:
n Gemaßregelten-Unterstützung
n Arbeitslosen-Unterstützung
n Rechtsschutz
Um eine Unterstützung zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Fachgewerkschaft einen Antrag darauf stellen. Diese prüft den Antrag und entscheidet
über die Zuerkennung.
Allgemeine Voraussetzungen
Als ÖGB-Mitglied müssen Sie Ihrem bisherigen Einkommen entsprechende Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Beim Ansuchen um Unterstützung
dürfen Sie nicht länger als 3 Monate (12 Wochen) mit der Bezahlung Ihrer
Mitgliedsbeiträge im Rückstand sein.
Gemaßregelten-Unterstützung
Wer hat Anspruch?
Sie haben als Mitglied Anspruch, wenn Sie wegen Ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit – z. B. Vorbereitung einer Betriebsratswahl – und wegen der
Einhaltung der Kollektivvertragsbestimmungen (Vertragstreue) arbeitslos
werden.
Wann müssen Sie den Antrag stellen?
Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Fachgewerkschaft stellen.
AK-Infoservice
183
Wie hoch ist die Unterstützung?
Die Höhe der Gemaßregelten-Unterstützung beträgt pro Woche das
12-fache des durchschnittlichen gewerkschaftlichen Monatsvollbeitrags.
Mit „Vollbeiträgen“ sind die Zeiten der Mitgliedschaft gemeint, während
denen Sie ein Beschäftigungsverhältnis hatten, im Vergleich zum „Anerkennungsbeitrag“ während der Arbeitslosigkeit.
Wie lange dauert die Unterstützung?
Die Dauer der Unterstützung wird von der jeweiligen Fachgewerkschaft
festgelegt.
Arbeitslosen-Unterstützung
Wenn Sie
n ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden (siehe Kapitel „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dessen rechtliche Wirkung“) und
n nach der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses „arbeitslos“
im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) sind,
n können Sie Arbeitslosen-Unterstützung bei Ihrer Fachgewerkschaft
beantragen.
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?
Wenn Sie zum ersten Mal bei Ihrer Fachgewerkschaft einen Antrag auf Arbeitslosen-Unterstützung stellen, müssen Sie die Bezahlung von zumindest 24 Monaten an Gewerkschaftsbeiträgen nachweisen können.
Lehrlinge und Mitglieder, die nach einer Ausbildung (Schule) erst zu arbeiten begonnen haben, können beim ersten Antrag auch schon nach 12 Monatsbeiträgen die Arbeitslosen-Unterstützung beantragen.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Antragstellung?
Für die Antragstellung müssen Sie
n die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Bezug einer Leistung
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe …) und
n die Bezahlung der gewerkschaftlichen Mitgliedsbeiträge bei Ihrer zuständigen Fachgewerkschaft vorlegen.
184
AK-Infoservice
Wie lange dauert die Unterstützung?
Die Dauer der Unterstützung beginnt mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
egal zu welchem Zeitpunkt Sie den Antrag stellen und endet maximal 1
Monat nach der Wiederaufnahme einer Arbeit.
Die Dauer der Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der bezahlten
Monatsvollbeiträgen:
n nach 24 Monaten – 3 Monate Unterstützung
n nach 120 Monaten – 4 Monate Unterstützung
n nach 180 Monaten – 5 Monate Unterstützung
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.
Wie hoch ist die Unterstützung?
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung wird nach dem durchschnittlichen gewerkschaftlichen Vollbeitrag der letzten 12 Monate berechnet, in
denen Sie Vollbeiträge für den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Die Unterstützung beträgt das 4-fache des Durchschnittsmonatsbeitrags.
Rechtsschutz durch den ÖGB
Neben den finanziellen Unterstützungen stellt der ÖGB seinen Mitgliedern
– selbstverständlich auch seinen arbeitsuchenden Mitgliedern – einen
Rechtsschutz zur Verfügung.
Der Rechtsschutz des ÖGB umfasst überwiegend die Durchsetzung von
Ansprüchen, die aus einem Dienstverhältnis heraus resultieren. Der
Rechtsschutz umfasst aber auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitsmarktservice.
WICHTIG!
Sie müssen bereits eine bestimmte Dauer der Mitgliedschaft erreicht
haben, und Sie dürfen noch nicht durch eine andere Stelle, z. B.
durch einen Rechtsanwalt, vertreten werden!
Der Rechtsschutz erstreckt sich:
n auf die Rechtsberatung über Ansprüche,
n auf die Durchführung von Interventionen z. B. Berufung, …
n die Vertretung vor Behörden durch eine(n) Beauftragte(n) des ÖGB
AK-Infoservice
185
HINWEIS:
Über die genauen Bestimmungen und Anspruchsvoraussetzungen
müssen Sie Kontakt mit Ihrer Fachgewerkschaft oder dem ÖGB aufnehmen, z. B. über das Internet unter http://www.oegb.or.at.
186
AK-Infoservice
21. FÖRDERUNGEN
Im folgenden Kapitel soll kurz auf jene Förderungen für Qualifizierung und
Ausbildung eingegangen werden, die Sie vom Arbeitsmarktservice, aber
auch von anderen Organisationen erhalten können.
ACHTUNG!
Bitte beachten Sie, dass Sie auf keine dieser Förderungen einen
Rechtsanspruch haben. Sie müssen daher alle diese Beihilfen bzw.
Förderungen mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater beim AMS oder der jeweiligen Organisation besprechen bzw. darum ansuchen.
WICHTIG!
Besprechen Sie sämtliche Kurse, also auch jene, die Sie nicht im Auftrag des Arbeitsmarktservice besuchen, mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater, um sicherzustellen, dass Sie nicht Ihren Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verlieren (siehe Kapitel „Was
Sie sonst noch wissen sollten“, „Arbeitslosengeld während eines
Studiums bzw. einer Ausbildung“).
Förderungen des Arbeitsmarktservice
Allgemein raten wir Ihnen, sich nach aktuellen Förderangeboten bei Ihrer
Beraterin/Ihrem Berater beim Arbeitsmarktservice zu erkundigen bzw. das
beim Arbeitsmarktservice aufliegende Informationsmaterial durchzusehen, da es unterschiedliche Förderprogramme für verschiedene Zielgruppen gibt. Im Rahmen dieses Kapitels können wir nur die in der Praxis wichtigsten Beihilfen kurz erörtern.
Fachkräftestipendium
Am 23. 6. 2015 hat der AMS-Verwaltungsrat beschlossen, für die Jahre
2016 und 2017 keine neuen Fachkräftestipendien mehr zu bewilligen. Personen, die das Fachkräftestipendium bereits vor dem 1. 1. 2016 begonnen
haben können es abschließen.
Kinderbetreuungsbeihilfe
Zur Kinderbetreuungsbeihilfe siehe die ausführliche Erläuterung im Kapitel
„Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie“, „Kinderbetreuungsbeihilfe des
Arbeitsmarktservice“.
AK-Infoservice
187
Entfernungsbeihilfe
Eine Entfernungsbeihilfe können Sie dann erhalten, wenn Sie in Ihrer Nähe
auf keinen zumutbaren Arbeitsplatz vermittelt werden können und eine
weiter entfernte Arbeit annehmen.
Sie können einen teilweisen Ersatz für regelmäßig wiederkehrende Fahrten
(täglich, wöchentlich, aber auch nur monatlich) und für Unterkunft bekommen. Diese Beihilfe kann für die Fahrt- bzw. Unterkunftskosten abzüglich
einem Selbstbehalt von € 67,–, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von
€ 203,– (bei Lehrlingen bis zu € 264,–) gewährt werden.
Die Entfernungsbeihilfe wird für längstens 26 Wochen (bei Lehrlingen 52
Wochen) gewährt, kann jedoch nach nochmaliger Antragstellung verlängert werden, die maximale Bezugsdauer ist mit 104 Wochen beschränkt.
Bei Lehrlingen kann die Beihilfe für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt werden.
Eine Entfernungsbeihilfe können Sie vom Arbeitsmarktservice nur dann
beziehen, wenn Sie in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als
€ 2.300,– Bruttoentgelt erhalten.
WICHTIG!
Sie müssen vor Beginn der Beschäftigung mit Ihrer/Ihrem BeraterIn
beim Arbeitsmarktservice diesbezüglich Kontakt aufnehmen, da Sie
sonst die Beihilfe nicht erhalten können.
Vorstellungsbeihilfe
Das Arbeitsmarktservice kann Ihnen in Form eines einmaligen Zuschusses
eine Vorstellungsbeihilfe für überregionale Vorstellungstermine zuerkennen. So können Sie z. B. die Kosten für eine notwendige Bahn- oder Busfahrt oder Fahrt mit dem eigenen PKW, aber auch jene für Unterkunft und
Verpflegung erhalten.
Für Kosten einer Bewerbung innerhalb Wiens (z. B. Fahrscheine) können
Sie allerdings keine Vorstellungsbeihilfe erhalten.
Voraussetzung ist, dass Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden, die
die Arbeitssuche erschwert.
188
AK-Infoservice
Die Beihilfe wird in Form eines einmaligen Zuschusses (Bar- bzw. Sachleistung) gewährt.
WICHTIG!
Sie müssen vor dem Vorstellungsgespräch mit Ihrer/Ihrem BeraterIn
beim Arbeitsmarktservice diesbezüglich Kontakt aufnehmen, da Sie
sonst die Beihilfe nicht erhalten können.
Eingliederungsbeihilfe „Come Back“
Diese Beihilfe richtet sich nicht direkt an Sie als Arbeitsuchende Person,
sondern an Ihre(n) ArbeitgeberIn. Das Arbeitsmarktservice fördert hier
einen Teil der Lohn- bzw. Gehaltskosten, wenn ein/e ArbeitgeberIn Sie einstellen will.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum förderbaren Personenkreis gehören.
Als „förderbar“ gelten Sie dann, wenn Sie entweder langzeitarbeitslos sind
oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind. Als langzeitarbeitslos gelten
Sie, wenn Sie seit mindestens 12 Monaten als arbeitslos vorgemerkt sind.
Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, gehören Sie zum förderbaren Personenkreis, wenn Sie seit mehr als 6 Monaten als arbeitslos vorgemerkt sind.
Darüber hinaus können Sie zum förderbaren Personenkreis gehören, wenn
Sie über 45 Jahre alt sind, Betreuungspflichten haben oder aus sonstigen
Gründen mit einer längeren Arbeitslosigkeit gerechnet werden muss.
Ein Arbeitsverhältnis kann gefördert werden, wenn die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der kollektivvertraglich vorgesehenen Normalarbeitszeit
beträgt. Die Förderungsdauer und Förderungshöhe wird im Einzelfall je
nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen zwischen Arbeitsmarktservice und ArbeitgeberIn vereinbart.
TIPP:
Wenn Sie zum oben beschriebenen förderbaren Personenkreis gehören oder Probleme haben, die Sie am Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hindern, besprechen Sie vor einem Vorstellungstermin mit Ihrer/Ihrem BeraterIn beim Arbeitsmarktservice, ob Sie der (dem)
ArbeitgeberIn im Zuge des Vorstellungsgesprächs das „Angebot“
machen können, für Sie eine Eingliederungsbeihilfe zu beziehen.
AK-Infoservice
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Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeberin bezüglich der zu fördernden Person gebunden.
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU)
Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes soll der Existenzsicherung während eines Kurses bzw. einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
dienen.
Sie kann nur dann gewährt werden, wenn die Maßnahme zwischen Arbeitsmarktservice und der/ die FörderungswerberIn die Maßnahme zwischen BeihlifenwerberIn und Arbeitsmarktservice vereinbart wurde, die
Maßnahmendauer eine Woche übersteigt und mehr als 16 Maßnahmenstunden pro Woche umfasst.
Eine DLU können Sie dann erhalten, wenn Sie arbeitslos sind. Nicht notwendigerweise müssen Sie auch eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (vor allem Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) beziehen.
Es handelt sich dabei um eine Differenzzahlung zwischen dem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und einem definierten Mindeststandard.
Die Mindeststandards belaufen sich 2015 auf € 10,30 für Jugendliche bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Erwachsenen belaufen sie sich auf
€ 16,74 bei Maßnahmen von weniger als 25 Stunden, sonst auf € 23,82
pro Kalendertag.
Stehen Sie nicht im Leistungsbezug, erhalten Sie anstelle der Differenzzahlung den vollen Mindeststandard.
Wenn Ihr Leistungsbezug aber die Höhe der angeführten Mindeststandards überschreitet, können Sie keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.
WICHTIG!
Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes müssen Sie beim Arbeitsmarktservice beantragen. Reden Sie daher vor Beginn einer solchen Maßnahme mit Ihrer/Ihrem BeraterIn, ob Sie eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes beziehen können!
190
AK-Infoservice
HINWEIS:
Die Bezugsdauer Ihrer Leistung verlängert sich um die Zeit, während
der Ihnen die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt
wird (Siehe Kapitel „Arbeitslosengeld“, „Dauer des Arbeitslosengeldanspruches“), bzw. wenn die Beihilfe aufgrund der Höhe des Leistungsanspruchs nicht gewährt wird.
Beihilfe zu den Kurskosten
Diese Beihilfe können Sie dann erhalten, wenn Sie eine Maßnahme besuchen wollen, die nicht direkt vom Arbeitsmarktservice in Auftrag gegeben
worden ist. Als Förderung können Sie die tatsächlichen Kurskosten (Kursgebühren) erhalten, aber auch Lehrmittel (z. B. Bücher) und Prüfungsgebühren.
Diese Kosten können, wenn Sie arbeitslos sind, zu 100% gefördert werden. Sie haben die gleichen Voraussetzungen wie oben bei der Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes zu erfüllen.
WICHTIG!
Nehmen Sie vor Beginn des Kurses unbedingt mit Ihrer/Ihrem BeraterIn beim Arbeitsmarktservice Kontakt auf. Abgesehen davon, dass
das die Voraussetzung für eine Förderung ist, ist eine Zustimmung
des Arbeitsmarktservice auf jeden Fall notwendig, um den Anspruch
auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten! (Ausnahme: reine Abendkurse).
Beihilfe zu Kursnebenkosten
Diese Beihilfe dient dazu, die finanzielle Mehrbelastung, die Ihnen zwar
nicht direkt, aber indirekt durch den Besuch eines Kurses entsteht, zu beseitigen oder zumindest zu verringern. Gefördert werden können sowohl
Fahrtkosten als auch Unterkunft und Verpflegung, wobei für die Abgeltung
von Unterkunft bzw. Verpflegung eine Entfernung von mindestens 50 Kilometern oder eine Fahrzeit von mehr als 1 Stunde 15 Minuten erforderlich
ist.
Während des Förderungszeitraums darf Ihr Einkommen nicht mehr als
€ 2300,– brutto sein.
AK-Infoservice
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Das Weiterbildungskonto des Wiener
ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF)
Mit dem BildungsKonto des WAFF werden arbeitsuchende und beschäftigte Wienerinnen und Wiener bei ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung
unterstützt.
Gefördert werden Kosten , die Ihnen bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen entstehen. Es können nur Kurs- bzw. Seminarkosten, nicht aber
Kosten für Bücher oder staatliche Gebühren wie z. B. Studiengebühren
gefördert werden.
Die Förderung kann 50% der Kurskosten bis zu einer Höhe von maximal
300,– betragen. Diese Förderung erhalten Sie, wenn Sie spätestens drei
Monate nach Kursende den Antrag zur Förderung stellen.
WICHTIG!
Diese Förderung kann nur an Personen ausbezahlt werden, deren aktueller Wohnsitz Wien ist.
Förderungen des ÖGB
Für Unterstützungen des ÖGB (für Gewerkschaftsmitglieder) siehe Kapitel
„Gewerkschaftsunterstützung“.
Bildungsgutschein der Arbeiterkammer Wien
Wenn Sie Mitglied der Arbeiterkammer Wien sind, können Sie den Bildungsgutschein von € 120,– pro Kalenderjahr erhalten.
Angebote für Eltern in Karenz
Eltern in Karenz erhalten als Unterstützung beim Wiedereinstieg nach der
Karenz € 170,–.
Unterstützung für das Nachholen eines Lehrabschlusses
Wer seinen Lehrabschluss nachholen möchte, bekommt ebenfalls einen
Bildungsgutschein im Wert von € 170,–.
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AK-Infoservice
Mitglied der Arbeiterkammer Wien sind Sie, wenn Sie bei einem Wiener
Unternehmen unselbstständig beschäftigt sind. Mitglied sind Sie aber
auch im Anschluss an eine unselbstständige Tätigkeit, wenn diese insgesamt mindestens 20 Wochen gedauert hat. Eine Mitgliedschaft besteht
auch, solange Sie eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Den Bildungsgutschein können Sie online, per Fax oder Telefon einfach
anfordern. Ihre Mitgliedsnummer finden Sie auf Ihrer persönlichen „AktivKarte“ oder im Adressfeld der Mitgliederzeitung „AK FÜR SIE“.
Geben Sie bei der Kursanmeldung für einen mit AK plus gekennzeichneten
Kurs bekannt, dass Sie Ihren Bildungsgutschein einlösen wollen. Der Gutscheinbetrag wird Ihnen auf der Rechnung gut geschrieben.
Das Kursprogramm für alle Kurse, für die Sie den Bildungsgutschein verwenden können, erhalten Sie ebenfalls in der Arbeiterkammer Wien.
AK-Infoservice
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22. WOHNKOSTEN
Sinkt das Einkommen, z. B. durch Arbeitslosigkeit oder andere Umstände,
wird man in aller Regel versuchen, die Ausgaben zu senken.
Wohnungskosten können unter Umständen durch folgende Dinge sinken:
n In Folge einer Überprüfung des Mietzinses bzw. der Betriebskosten, die
unrechtmäßig zu hoch angesetzt waren,
n durch die Rückforderung einer verbotenen Ablöse,
n durch Beihilfen (Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe),
n durch Überprüfung, ob ein Untermietverhältnis nicht zum Hauptmietverhältnis umgewandelt werden kann,
n oder durch einen Wohnungswechsel, in eine kostengünstigere Wohnung.
Bei einem Wohnungswechsel
n kann ein Anspruch auf Ersatz für getätigte Investitionen bestehen bzw.
n kann ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Finanzierungsbeiträgen bestehen (Genossenschaftswohnung, sonstige geförderte Mietwohnungen)
n oder kann ein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Kautionen
bestehen.
HINWEIS:
Von den aufgezählten Möglichkeiten wird im Anschluss nur der Punkt
„Beihilfen“ genauer behandelt. In den übrigen Fällen wenden Sie
sich zur Abklärung einer eventuellen Kostensenkung und für weitere
Informationen an eine der MieterInnenorganisation. Die Adressen
dazu finden Sie im Anhang zum Kapitel 22.
HINWEIS:
Aktuelle Informationen zu Wohn- und Mietrecht finden Sie auch auf
der Homepage der Arbeiterkammer Wien unter http://wien.arbeiterkammer.at/beratung/Wohnen/index.html.
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AK-Infoservice
Beihilfen
Wiener Wohnbeihilfe (MA 50)
Die Stadt Wien versucht mit der Wohnbeihilfe Personen mit geringem
Einkommen zu unterstützen. Daher kann Wohnbeihilfe sowohl für gefördert errichtete oder gefördert sanierte Wohnungen als auch für ungeförderte (private) Mietwohnungen erhalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch für Eigentumswohnungen möglich, eine Wohnbeihilfe zu bekommen. Ebenso können Angehörige von Wohngemeinschaften grundsätzlich Wohnbeihilfe beantragen.
Die Wohnbeihilfe ist eine Unterstützungsleistung die unabhängig von der
StaatsbürgerInnenschaft ist. Sie soll InländerInnen und AusländerInnen
– die sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalten –
gleichermaßen helfen, ihren Wohnraum zu erhalten. Für AusländerInnen,
die sich weniger als 5 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhalten und deren
Wohnung mit Wohnbauförderung saniert wurde, ist der Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheins nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausreichend.
Ob Sie eine Wohnbeihilfe erhalten können, hängt vom Haushaltseinkommen, der Haushaltsgröße, der Wohnungsgröße und dem Wohnungsaufwand ab. Sind Sie mit Ihren monatlichen Mietzahlungen im Rückstand,
können Sie dennoch Wohnbeihilfe beantragen.
Der Antrag auf Wohnbeihilfe kann nur von der Person gestellt werden,
die den Mietvertrag (bei Mietwohnungen), den Nutzungsvertrag (bei Genossenschaftswohnungen) oder den Kaufvertrag (bei Eigentumswohnungen) abgeschlossen hat. Wohnbeihilfe kann auch von Wohngemeinschaften beantragt werden.
Sie können den Antrag nicht sofort stellen. Zuerst müssen
n der Miet-, Nutzungs- oder Kaufvertrag abgeschlossen,
n die behördliche Meldung und
n die Vergebührung des Vertrags beim Finanzamt gemacht worden sein.
Bei gefördert sanierten Wohnungen können Sie den Antrag erst dann stellen, wenn Sie eine Förderzusicherung vorliegen haben und die Bezahlung
der Sanierungskosten im erhöhten Hauptmietzins vorgeschrieben wird.
AK-Infoservice
195
Einreichen müssen Sie den Antrag bei den Wohnbeihilfestellen der Gemeinde Wien, den Magistratischen Bezirksämtern, beim BürgerInnendienst im Bezirk oder einer Zentralen Schlichtungsstelle.
HINWEIS:
Haben Sie Zugang zum Internet, finden Sie unter
http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/wohnbeihilfe/
detaillierte Informationen und Downloads (z. B. das Antragsformular
u. a.) zur Wohnbeihilfe. Tabellen zur Errechnung der Wohnbeihilfe finden Sie unter folgendem Link: http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbaufoerderung/ahs-info/wohnbeihilfe/tabellen.html.
HINWEIS:
Die entsprechenden Adressen finden Sie im Anhang zum Kapitel 22
„Wohnkosten und Wohnungsverlust“.
WICHTIG!
Bei einem Zusammentreffen der Leistungen „Wiener (bedarfsorientierte) Mindestsicherung“ und Wohnbeihilfe kann es zu einer Kürzung
oder Einstellung der Wohnbeihilfe kommen, da im Rahmen der Wiener Mindestsicherung ein Teil zur Deckung des Wohnbedarfs zu verwenden ist. Eine Kürzung bzw. Einstellung tritt dann ein, wenn die
Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur
Deckung des Wohnbedarfs gewidmete Beihilfe den Bruttomietzins
überschreiten (siehe Kapitel 18 unter „Mietbeihilfe“).
Mietbeihilfe von „Wien Sozial“ (MA 40)
Unabhängig von der Art der Wohnung und des Wohnungsvertrages bzw.
von Sanierungsmaßnahmen, kann bei sehr niedrigem Einkommen eine
Mietbeihilfe im Sozialzentrum des Bezirks beantragt werden. Für die
Feststellung, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird u. a.
das Einkommen aller Personen des Haushalts berücksichtigt.
Die Berechnung der Mietbeihilfe erfolgt unter Anwendung der jeweiligen
Mindeststandards der Wiener Mindestsicherung und deren Mietbeihilfenobergrenzen. Die Mindeststandards der Mindestsicherung setzen
sich aus einem Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes und einem
Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zusammen. Der Grundbetrag
zur Deckung des Wohnbedarfs ist zweckentsprechend zu verwenden und
wird bei der Berechnung der Mietbeihilfe berücksichtigt.
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AK-Infoservice
HINWEIS:
Erhalten Sie bereits eine Wohnbeihilfe des Finanzamtes, so wird diese von den Mietkosten abgezogen und fließt auf diese Weise in die
Bemessung der Mietbeihilfe ein. Die Mietbeihilfe ist in diesem Ratgeber im Kapitel 18. „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ unter
dem Abschnitt „Mietbeihilfe“ näher beschrieben.
HINWEIS:
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Sozialzentren der Magistratsabteilung 40 in den jeweiligen Bezirken (Adressen siehe Anhang
zu Kapitel 18 „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“). Telefonische
Auskünfte zur Mietbeihilfe erhalten Sie Mo–Fr von 8 bis 18 Uhr unter
(01) 4000-8040; Fax: (01) 4000-99-40579; die E-Mail-Adresse lautet
[email protected]. Weitere Adressen zum Thema „Wohnkosten und Wohnungsverlust“ finden Sie im Anhang zu Kapitel 22.
Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust
Wohnungssicherung bei einer Gemeindewohnung
Leben Sie mit minderjährigen Kindern in einer Gemeindewohnung und laufen Gefahr diese zu verlieren, wenden Sie sich unverzüglich an Ihre zuständige Regionalstelle des Amtes für Jugend und Familie.
Leben keine minderjährigen Kinder bei Ihnen, dann wenden Sie sich bei
einem drohenden Wohnungsverlust an Ihr zuständiges Sozialzentrum der
Magistratsabteilung 40. Auch die Teams der Wiener Gebietsbetreuung
stehen kostenlos für Auskünfte dazu zur Verfügung.
HINWEIS:
Die Adressen finden Sie im Anhang zum Kapitel 22 „Wohnkosten und
Wohnungsverlust“.
Wohnungssicherung bei Privat- oder Genossenschaftswohnungen
Sind Sie BewohnerIn einer Privat- oder Genossenschaftswohnung und
vom Verlust Ihrer Wohnung bedroht, dann wenden Sie sich unverzüglich
an die Fachstelle für Wohnungssicherung (FAWOS). Auch die MitarbeiterInnen der Wiener Gebietsbetreuung stehen kostenlos für Auskünfte zur
Verfügung.
AK-Infoservice
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HINWEIS:
Die entsprechenden Adressen finden Sie im Anhang zum Kapitel 22
„Wohnkosten und Wohnungsverlust“.
Steigende Kosten für Energie beim Wohnen (z. B. Strom, Gas) können
u. U. schrittweise reduziert werden, z. B. durch:
n stark energieverbrauchende Haushaltsgeräte austauschen
n Wohnungsausstattung verbessern
n energiesparendes Verhalten
n finanzielle Vorteile oder Befreiungen (Ökostrompauschale) nützen und
ggf.
n Strom- und Gasanbieter wechseln
HINWEIS:
Genaue Informationen erhalten Sie dafür z. B. auf der Internetseite
von E-Control http://www.e-control.at unter „Konsumenten“. Dort
finden Sie u. a. Energiespartipps, den „Energie-Preis-Vergleichsrechner“ oder den Link zum „Energiespar-Check“. Mit dem „EnergiesparCheck“ können Sie für Ihren Haushalt ausrechnen, wie viel Energie
Sie im Jahr verbrauchen, wie viel Sie diese kostet und wie viel Sie
eventuell einsparen könnten.
HINWEIS:
Die Umweltberatung Wien, bietet ebenfalls umfangreiche Tipps und
Informationen zum Energiesparen an; Buchengasse 77/4,
A-1100 Wien, (+43 1) 803 32 32, [email protected],
http://www.umweltberatung.at/,
http://www.umweltberatung.at/themen-wohnen-energie-sparen,
http://www.umweltberatung.at/themen-wohnen-spartipps,
http://www.umweltberatung.at/downloads/Strom-sparen-InfoblEnergie.pdf.
HINWEIS:
Einige Energieanbieter unterstützen ihre Kunden und Kundinnen
beim Energiesparen (bspw. Neugeräte-Gutscheine, Bonusprogramme, Direktförderungen). Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten Ihres Energieanbieters bzw. telefonisch beim Kundenservice.
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AK-Infoservice
HINWEIS:
Aufgrund des Bundes-Energieeffizienzgesetzes wurden Handelsplattformen für Energieeffizienzmaßnahmen gegründet. Auch Privathaushalte können Energieeffizienzmaßnahmen einreichen und bekommen dafür Geld rückerstattet. Folgenden Handelsplattformen für
Privathaushalte sind derzeit verfügbar: https://energiebonus.at/
http://www.ethus.at/.
HINWEIS:
Preisvergleiche zahlen sich aus. Unter Umständen lohnt sich ein Tarifwechsel oder ein Wechsel des Strom- und Gasanbieters. Tipps und
Informationen finden Sie auf der E-Control-Homepage unter
http://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/
toolbox/tarifkalkulator.
HINWEIS:
Zu Thema „Energiesparen – Umwelt und Konto schonen“ und „Energiesparen beim Heizen und Lüften“ können Sie kostenlos die AKBroschüre unter [email protected] oder unter (+43 1) 501 65
anfordern bzw. unter http://wien.arbeiterkammer.at, „Broschüren“,
„Umwelt“ downloaden.
Ökostrompauschale, Ökostromförderbeitrag
Haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt, dann ist
damit seit 1. Juli 2012 (= Inkrafttreten des Ökostromgesetzes) sowohl eine
Befreiung von der Ökostrompauschale verbunden, als auch eine Deckelung des Ökostromförderbeitrag von € 20,–/Jahr verbunden. Damit können
Sie bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch rund € 100,–/Jahr sparen.
Voraussetzungen
n Bezug des Zuschusses zum Fernsprechentgelt
n Beantragung der Befreiung für den Hauptwohnsitz
n Die/Der Antragsteller/in muss namentlich auch auf der Stromrechnung
angeführt sein
n Kopie der Stromrechnung
n Zählpunktnummer(n) aller für Ihre Wohnung installierten Stromzähler
entsprechend der Stromrechnung bzw. des Strombezugsvertrag.
AK-Infoservice
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Das Antragsformular erhalten Sie in Raiffeisenbanken, Magistratischen
Bezirksämtern der Stadt Wien, Wiener Bürgerdienst-Bezirksstellen bzw.
direkt bei der GIS in 1040 Wien, Faulmanngasse 4 oder online unter
https://www.gis.at/fileadmin/user_upload/Documents/OEKOSTROM_
ANTRAG_WEB.pdf.
HINWEIS:
Genaue Informationen erhalten Sie bei der Gebühren-Info-Service
GmbH (GIS), 1040 Wien, Faulmanngasse 4, Tel. (+43) 0810 00 10 80,
Montag bis Freitag 8–21 Uhr, Samstag 9–17 Uhr,
https://www.gis.at/faq/oekostrom/.
Wiener Energieunterstützung
BezieherInnen der Wiener Mindestsicherung haben die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung bei Energiekostenrückständen, aber auch eine
Energieberatung zu erhalten. Dieses Angebot der MA 40 wird als „Wiener
Energieunterstützung“ bezeichnet.
HINWEIS:
Einen ersten Überblick zur „Wiener Energieunterstützung“ finden Sie
in diesem Ratgeber im Kapitel „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“.
HINWEIS:
Ausführliche Informationen erhalten Sie in den Sozialzentren der MA
40 (Adressen siehe im Anhang zum Kapitel „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“) bzw. telefonisch beim Servicetelefon Wiener Mindestsicherung der MA 40 unter (+43 1) 4000-8040.
200
AK-Infoservice
23. FERNSPRECHENTGELT
UND RUNDFUNKGEBÜHR
Eine Gesellschaft ohne moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Radio,
Fernsehen) ist heute nicht mehr denkbar. Die Kosten, die sich für die Nutzung solcher Kommunikationsmittel ergeben, sind aber häufig nicht unbeträchtlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Ausgaben
durch eine Gebührenbefreiung oder einen finanziellen Zuschuss senken.
Die „Gebühren Info Service GmbH“ (GIS) ist das für die Gebühren und die
Gebührenbefreiung von Telefon, Radio und Fernseher zuständige Unternehmen. Bei ihm können Sie Anträge auf
n eine Befreiung von der Rundfunk- bzw. Fernsehgebühr und
n eine Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten stellen.
Die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist an folgende Telefonanbieter gebunden:
n A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil/bob)
n AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH
n Hutchison Drei Austria GmbH
n Kabel-TV Amstetten GmbH
n T-Mobile Austria GmbH
Allgemeine Voraussetzungen
n Hauptwohnsitz in Österreich
n Ein geringes Haushaltsnettoeinkommen (siehe unten)
n Die Vollendung des 18. Lebensjahres
n Nutzung des Telefonanschlusses nur für private Zwecke
n Nur einmal pro Person und Haushalt
n Kein Verzug bei der Bezahlung der Telefonrechnung
Wer ist anspruchsberechtigt?
Ist Ihr Haushaltsnettoeinkommen niedrig und gehören Sie einer der folgenden Personengruppen an, dann sind Sie grundsätzlich anspruchsberechtigt:
BezieherInnen
n einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;
n einer Beihilfe aus dem Arbeitsmarktförderungs- oder Arbeitsmarktservicegesetz;
AK-Infoservice
201
n von Sozialhilfeunterstützungen oder von Unterstützungen der freien
Wohlfahrtspflege oder anderen Unterstützungen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
n von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung (kein Einkommensnachweis erforderlich bei Antrag auf Zuschuss zum Fernsprechentgelt);
n einer pensionsrechtlichen Leistung bzw. einer vergleichbaren, wiederkehrenden Sozialleistung;
n einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz;
n Personen, die gehörlos oder schwer hörbehindert sind.
Was ist ein geringes Haushaltsnettoeinkommen?
Grundsätzlich ist das Haushaltsnettoeinkommen das Nettoeinkommen
aller in einem Haushalt lebenden Personen.
HINWEIS:
Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds (z. B. Familienbeihilfe, Unfallrenten und Pflegegeld u. a.) werden nicht zum Haushaltseinkommen gezählt.
WICHTIG!
Liegt Ihr Haushaltsnettoeinkommen über den unten angeführten Einkommensobergrenzen, können Sie Hauptmietzins, Betriebskosten
der Wohnung und außergewöhnliche Belastungen bei der Antragstellung angeben. Die erhöhten Ausgaben können bei der Prüfung Ihres
Haushaltsnettoeinkommens berücksichtigt werden.
Richtsätze 2016 für das Haushaltsnettoeinkommen
Person
Einkommensobergrenze
1 Person
€
2 Personen
€ 1.482,41
für jede weitere Person plus …
€
988,71
152,56
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Das Antragsformular erhalten Sie im Internet unter http://www.gis.at/, in
Ihrem Postamt, in Trafiken u. a. Einrichtungen oder direkt bei der GIS.
202
AK-Infoservice
HINWEIS:
GIS-Service-Center Wien, Faulmanngasse 4, 1040 Wien. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8–18 Uhr. Für weitere Informationen
wurde eine Service-Hotline eingerichtet: Tel. 0810 00 10 80, Montag
bis Freitag von 8–21 Uhr, Samstag von 9–17 Uhr. Die E-Mail-Adresse
ist [email protected].
Auf dem Antragsformular finden Sie aufgelistet, welche Nachweise Sie
dem ausgefüllten Antrag beilegen müssen. Den Antrag mit den Kopien der
erforderlichen Nachweise müssen Sie an die Firma GIS schicken.
HINWEIS:
GIS Gebühren Info Service GmbH, Postfach 1000, 1051 Wien, lautet
die Postadresse für die Antragstellung. Oder Sie faxen den Antrag
(österreichweit): 05 0200-300.
Wann endet die Befreiung von der Rundfunkgebühr und/oder der Zuschuss zum Fernsprechentgelt?
Bestehen die Voraussetzungen für die Befreiung oder den Zuschuss nicht
mehr, enden sie. Daher sollten Sie allfällige Änderungen (wie z. B. Änderung beim Haushaltseinkommen oder Wohnungswechsel, Übertragung,
Kündigung oder Auflassung des Kommunikationsdienstes usw.) der Firma
GIS sofort melden.
WICHTIG!
Nur so können Sie Rückforderungen des Zuschusses vermeiden! Erfüllen Sie die nötigen Voraussetzungen für den Zuschuss zum Fernsprechentgelt nicht mehr, sollten Sie das ebenfalls Ihrem Telefonbzw. Mobilfunkbetreiber mitteilen. So können Sie auch hier eine etwaige Rückforderung vermeiden.
HINWEIS:
Haben Sie Zugang zum Internet, finden Sie detailreiche Informationen auf der Homepage der GIS unter https://www.gis.at/ in den Rubriken Information, Befreiung/Zuschuss. Zuschuss.
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HINWEIS:
Beziehen Sie den Zuschuss zum Fernsprechentgelt, so haben Sie
seit 1. Juli 2012 auch Anspruch auf eine Befreiung von der Ökostrompauschale und der Bezahlung des € 20,– übersteigenden Teils des
Ökostromförderbeitrags. Detaillierte Informationen für weitere Schritte finden Sie dazu unter https://www.gis.at/befreien/oekostrompauschale/.
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24. REZEPTGEBÜHREN-BEFREIUNG
Hat Ihnen Ihr(e) Hausarzt/-ärztin – oder ein(e) andere(r) Vertragsarzt/-ärztin
– ein Rezept für Medikamente aus der Apotheke verschrieben, werden die
Kosten der Medikamente überwiegend von der Krankenkasse getragen.
Die Rezeptgebühr ist jener Betrag, den Sie dennoch pro verschriebener
Medikamentenpackung in der Apotheke bezahlen müssen. 2016 beträgt
die Rezeptgebühr € 5,70 pro Medikamentenpackung.
Grundsätzlich können Sie von dieser Rezeptgebühr befreit werden, wenn
Sie die unten beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Wurden Sie von
der Rezeptgebühr befreit, gilt diese Befreiung automatisch auch für
n alle anspruchsberechtigten Angehörigen der(s) Versicherten und für
n die Befreiung von der e-Card-Gebühr (€ 11,10 pro Jahr, Stand 2016).
(Eine bisher bezahlte e-Card-Gebühr kann durch einen Antrag bei der
Wiener Gebietskrankenkasse refundiert werden.)
Die Rezeptgebührenbefreiung muss bei der Wiener Gebietskrankenkasse beantragt werden.
Für eine Befreiung von der Rezeptgebühr werden die monatlichen Nettoeinkünfte Ihres Haushalts beurteilt. Folgende Grenzwerte (2016) dürfen
dabei nicht überschritten werden:
n Alleinstehende € 882,78
n Ehepaar € 1.323,58
Haben Sie auf Grund einer Krankheit überdurchschnittliche Ausgaben
für Medikamente, erhöht sich dieser Grenzbetrag:
n Alleinstehende € 1.015,20
n Ehepaar € 1.522,12
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Ihrem Haushalt, erhöhen sich die
oben angeführten Grenzwerte um € 136,21. Ein etwaiges Einkommen
des/der Kind(er) darf jeweils nicht höher als € 324,69 pro Monat sein.
Leben noch andere Personen im gemeinsamen Haushalt, so wird deren
Einkommen nur im Ausmaß von 12,5% angerechnet.
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Die Rezeptgebührenbefreiung ist z. B. für die Apotheke ersichtlich entweder an
n der doppelten Amtsstampiglie auf Ihrem Kassenrezept des Medikaments oder
n dem Befreiungsschein, den Sie beim Kauf des Medikaments vorlegen.
HINWEIS:
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bezirksstelle der Wiener
Gebietskrankenkasse. Die Adressen dazu finden Sie im Anhang zu
Kapitel 17 „Elternschaft, Kinderbetreuung, Familie“. Im Internet finden Sie nähere Details unter http://www.wgkk.at in der Rubrik Leistungen/Rezeptgebühr/Rezeptgebührenbefreiung. Die Antragsformulare liegen in den Außenstellen der Wiener Gebietskrankenkasse auf.
HINWEIS:
Haben Sie keine Rezeptgebührenbefreiung, so ist das Arbeitsmarktservice durch die Gebietskrankenkasse beauftragt, die e-Card-Gebühr („Service-Entgelt“) von Ihrem AMS-Leistungsbezug einzuheben. Das geschieht in der Regel am 15. November. Dabei wird am 15.
November 2015 die e-Card-Gebühr mit dem geltenden Wert für das
Jahr 2015 in der Höhe von € 10,58 von Ihrer AMS-Leistung einbehalten und an die Gebietskrankenkasse übermittelt.
Die Antragstellung
Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch persönlich in einer der
Bezirksstellen der Wiener Gebietskrankenkassen stellen. Die Rezeptgebührenbefreiung gilt sowohl für Sie als Versicherte(n), als auch für Ihre Angehörigen, wenn für diese ein Leistungsanspruch besteht.
Nachweise über Ihr Nettoeinkommen bzw. der mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen bzw. Nachweise der Kinder sind z. B.
n Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice,
n Lohn- oder Gehaltsbestätigung,
n letzter Abschnitt über den Pensionsbezug,
n Nachweis über die Unterhaltsansprüche,
n Bezugsbestätigung des Sozialzentrums.
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ACHTUNG!
Jede Änderung der Familien- und Einkommensverhältnisse müssen
Sie der Wiener Gebietskrankenkasse unverzüglich mitteilen.
Eine Rezeptgebührenbefreiung ohne Antragstellung ist vorgesehen, wenn
Sie
n an bestimmten schweren Krankheiten leiden,
n Zivildiener oder
n AsylwerberIn in Bundesbetreuung sind, oder
n BezieherIn einer Geldleistung auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit sind.
Zusätzlich zur Rezeptgebührenbefreiung gibt es seit 1. 1. 2008 eine Rezeptgebührenobergrenze. Die Rezeptgebührenobergrenze beträgt zwei
Prozent des Jahresnettoeinkommens der(s) Versicherten (ohne Sonderzahlungen) und stellt den maximalen Betrag dar, den eine Person an Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr zu entrichten hat. Überschreiten die
Aufwände an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze erfolgt aufgrund der aktuellsten Jahresbeitragsgrundlage
und/oder der Geldleistungen, die der Sozialversicherung bekannt sind,
z. B. der Leistungsbezug vom Arbeitsmarktservice. Wurde in einem Kalenderjahr zu viel Rezeptgebühr bezahlt, wird diese im folgenden Kalenderjahr gutgeschrieben, d. h. die dann geltende Obergrenze entsprechend
gesenkt. Eine Rückzahlung von Rezeptgebühren, durch deren Zahlung in
einem Kalenderjahr die Obergrenze überschritten wurde, kann auf Antrag
der Versicherten/des Versicherten frühestens ab dem zweitfolgenden Kalenderjahr erfolgen, sofern diese Rezeptgebühren nicht bereits für die Erreichung der Rezeptgebührenobergrenze berücksichtigt wurden. Wurde
die Obergrenze für die Rezeptgebühren im betreffenden Jahr erreicht, wird
automatisch auf der e-Card „Rezeptgebühren befreit“ gespeichert. Medikamente, die einen Preis unter € 5,70 (2016) haben, werden augenblicklich
noch nicht als finanzielle Aufwände im Zusammenhang mit der Rezeptgebühr und der Rezeptgebührenobergrenze erfasst.
HINWEIS:
Für weitere Informationen steht Ihnen eine Hotline der Wiener Gebietskrankenkasse unter der Telefonnummer: 050124-3360 zur Verfügung.
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ANHANG
Zu Kapitel 2 „Was tun bei Arbeitslosigkeit?“
ERREICHBARKEIT DER REGIONALEN GESCHÄFTSSTELLEN
DES ARBEITSMARKTSERVICE WIEN
Öffnungszeiten für persönliche Vorsprachen
Für persönliche Vorsprachen stehen Ihnen die Regionalen Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice von Montag bis Freitag zwischen 8 und 11.30 Uhr zur Verfügung – dabei können Sie spezifische, auf Ihre Situation bezogene Fragen abklären.
Telefon „AMS-Service-Line“
Für allgemeine Fragen bezüglich der Leistungen des Arbeitsmarktservice können
Sie sich telefonisch an die: AMS-Service-Line unter +43 (0)1 87871 0; von Montag bis Donnerstag zwischen 7.30 und 16 Uhr, Freitag zwischen 7.30 und 15.30
Uhr, wenden.
„AMS-Help-Telefon“
Beschwerden und Fragen, die bei den Regionalen Geschäftstellen nicht geklärt
werden können, werden unter der Telefonnummer +43 (0)1 87871-50505 behandelt.
E-Mail-Adresse des AMS
Der Einstieg für E-Mails erfolgt entweder auf der Homepage des AMS unter:
www.ams.at/kontakt-formular; die E-Mails werden an das zuständige AMS weitergeleitet; oder über die E-Mail-Adresse der jeweiligen Regionalen Geschäftsstelle des
AMS (siehe unten „Adressen und E-Mail-Adressen der Regionalen Geschäftsstellen
des Arbeitsmarktservice Wien“).
ADRESSEN (UND E-MAIL-ADRESSEN) DER REGIONALEN GESCHÄFTSSTELLEN
DES ARBEITSMARKTSERVICE WIEN
AMS Jugendliche, für alle Arbeitsuchenden unter 21 Jahre
aus allen Wiener Bezirken
1060 Wien, Gumpendorfer Gürtel 2b
E-Mail: [email protected]
AMS Laxenburgerstraße, für Arbeitsuchende des 10. Bezirks
1100 Wien, Laxenburgerstraße 18
E-Mail: [email protected]
AMS Dresdner Straße, für Arbeitsuchende der Bezirke 2/20
1200 Wien, Dresdner Straße 110
E-Mail: [email protected]
AMS Esteplatz, für Arbeitsuchende der Bezirke 1/3/4
1030 Wien, Esteplatz 2
E-Mail: [email protected]
208
AK-Infoservice
AMS Hauffgasse, für Arbeitsuchende des 11. Bezirkes
1110 Wien, Hauffgasse 28
E-Mail: [email protected]
AMS Schönbrunner Straße, für Arbeitsuchende der Bezirke 12/23
1120 Wien, Schönbrunner Straße 247
E-Mail: [email protected]
AMS Schloßhofer Straße, für Arbeitsuchende des 21. Bezirks
1210 Wien, Schloßhofer Straße 16–18
E-Mail: [email protected]
AMS Redergasse, für Arbeitsuchende der Bezirke/5/6/7/8
1050 Wien, Redergasse 1
E-Mail: [email protected]
AMS Hietzinger Kai, für Arbeitsuchende der Bezirke 13/14
1130 Wien, Hietzinger Kai 139
E-Mail: [email protected]
AMS Johnstraße, für Arbeitsuchende des 15. Bezirkes
1150 Wien, Johnstraße 85
E-Mail: [email protected]
AMS Prandaugasse, für Arbeitsuchende des 22. Bezirks
1220 Wien, Prandaugasse 58
E-Mail: [email protected]
AMS Währinger Gürtel, für Arbeitsuchende der Bezirke 9/19
1090 Wien, Währinger Gürtel 164
E-Mail: [email protected]
AMS Huttengasse, für Arbeitsuchende der Bezirke 16/17/18
1160 Wien, Huttengasse 25
E-Mail: [email protected]
AK-Infoservice
209
Musterbrief an ArbeitgeberInnen bezüglich Arbeitsbescheinigung
Familienname .......................
Vorname ...............................
Adresse ................................
..............................................
Firma ....................................
..............................................
..............................................
EINGESCHRIEBEN
Wien, am ..........
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich war bei Ihnen von .................... bis .................... als ....................
beschäftigt. Bis heute habe ich – trotz telefonischer Mahnung – keine
Arbeitsbescheinigung ausgestellt bekommen, die ich zur Vorlage
beim Arbeitsmarktservice dringend benötige.
Sie sind gemäß § 46 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz iVm § 1
Abs. 1 Arbeitsbescheinigungs-Verordnung zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet.
Ich fordere Sie daher letztmalig auf, mir die Arbeitsbescheinigung unverzüglich zukommen zu lassen.
Verweigert die/der DienstgeberIn oder deren/dessen Beauftragte/r
die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung grundlos oder macht sie/er
in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben, begeht die/
der DienstgeberIn oder ihre/sein Beauftragte/r, sofern die Tat weder
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von
€ 200,– bis zu € 2.000,–, im Wiederholungsfall von € 400,– bis zu
€ 4.000,– zu bestrafen (vgl. § 71 Abs. 1 AlVG).
Sollte ich die Arbeitsbescheinigung daher in den kommenden fünf
Tagen nicht in Händen haben, werde ich beim Magistratischen Bezirksamt Anzeige gegen Sie erstatten.
Ich hoffe allerdings, dass dies nicht notwendig sein wird!
Mit freundlichen Grüßen
210
AK-Infoservice
Musterbrief für eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungbehörde
Familienname .......................
Vorname ...............................
Adresse ................................
..............................................
An die Bezirksverwaltungsbehörde
des Bezirkes …
..................................................
..................................................
Wien, am ..........
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich war von .......... bis .......... bei der Firma .........., Adresse .........., als
ArbeitnehmerIn beschäftigt.
Gemäß § 46 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz iVm § 1 Abs. 1
Arbeitsbescheinigungs-Verordnung ist die/der ArbeitgeberIn zur
Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet.
Verweigert die/der DienstgeberIn oder deren/dessen Beauftragte/r
die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung grundlos oder macht sie/er
in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben, begeht die/
der DienstgeberIn oder ihre/sein Beauftragte/r, sofern die Tat weder
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von
€ 200,– bis zu € 2.000,–, im Wiederholungsfall von € 400,– bis zu
€ 4.000,– zu bestrafen (vgl. § 71 Abs. 1 AlVG).
Da mein/e ehemalige/r ArbeitgeberIn, die Firma .........., bis heute
trotz Aufforderung die Arbeitsbescheinigung, die ich zur Vorlage
beim Arbeitsmarktservice dringend benötige, nicht ausstellt, erstatte
ich hiermit Anzeige und ersuche Sie, die entsprechenden Schritte zu
veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
AK-Infoservice
211
Zu Kapitel 11 „Was Sie sonst noch wissen sollten“
KUNDENCENTER UND BEZIRKSSTELLEN DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE
Adressen und Öffnungszeiten
Zentrale, Bezirksstellen und Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 14 Uhr,
Donnerstag von 7.30 bis 16 Uhr
Kundencenter Aspern, 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 250
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-1540
Kundencenter Floridsdorf, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 11
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87740
Kundencenter Gasometer, 1110 Wien, Guglgasse 8, Gasometer B
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87940
Kundencenter Kinderbetreuungsgeld, 1070 Wien, Andreasgasse 3
Tel. +43 (0)1 60122-14070, Fax +43 (0)1 60122-1481
Kundencenter Leopoldstadt, 1020 Wien, Lassallestraße 9b
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87690
Kundencenter Mariahilf, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 85–87
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87890 oder 87891
Kundencenter Spittelau, 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87240
Bezirksstelle 10/1, 1100 Wien, Leebgasse 4
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87290
Bezirksstelle 10/2, 1100 Wien, Laaer-Berg-Straße 37
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87340
Bezirksstelle 12, 1120 Wien, Tanbruckgasse 3
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87440
Bezirksstelle 13, 1130 Wien, Trauttmansdorffgasse 22–24
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87490
Bezirksstelle 14, 1140 Wien, Deutschordenstraße 33–35
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87540
Bezirksstelle 16, 1160 Wien, Wattgasse 9–11
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87590
Bezirksstelle 17, 1170 Wien, Comeniusgasse 2
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87640
Kundencenter Floridsdorf, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 11
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87740
212
AK-Infoservice
Bezirksstelle 22/1, 1220 Wien, Schrödingerplatz 1
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87790
Bezirksstelle 23, 1230 Wien, Dr.-Neumann-Gasse 9
Tel. +43 (0)1 60122-8000, Fax +43 (0)1 60122-87840
Bezirksstelle für Kinderbetreuungsgeld, 1070 Wien, Andreasgasse 3
Tel. +43 (0)1 60122-14070, Fax +43 (0)1 60122-1481
Zentrale, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19
Tel.: +43 (0)1 60 122-0
Zu Kapitel 15 „Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“
ADRESSE ARBEITERKAMMER-ÖGB-INSOLVENZSCHUTZBÜRO
Arbeiterkammer-ÖGB-Insolvenzschutzbüro
1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, Tel. +43 (0)1 501 65-342
Beratung – Terminvereinbarung: Mo bis Fr 8 bis 14 Uhr
Zu Kapitel 17 „Elternschaft, Kinderbetreuung,
Familie“
WIENER GEBIETSKRANKENKASSE – KINDERBETREUUNGSGELD
Bei den folgenden Stellen der Wiener Gebietskrankenkasse können Sie sich über
das Kinderbetreuungsgeld informieren und den Antrag darauf stellen. (Abgeben
können Sie den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld in jeder Außenstelle der Wiener
Gebietskrankenkasse.)
Öffnungszeiten Wiener Gebietskrankenkasse
Zentrale, Bezirksstellen und Kundencenter der Wiener Gebietskrankenkasse sind
geöffnet: Montag bis Freitag von 7.30 bis 14 Uhr,
Zusätzlich ist in der Zentrale, dem Kundencenter am Wienerberg, werktags
bis 18 Uhr geöffnet. Zwischen 14.30 bis 18 Uhr werden jedoch nur Anliegen
entgegengenommen.
Kundencenter Kinderbetreuungsgeld, 1070 Wien, Andreasgasse 3
Tel. +43 (0)1 601 22-14070, Fax +43 (0)1 601 22-1481
E-Mail: [email protected]
Zentrale Kundencenter Wienerberg, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19/EG
Tel. +43 (0)1 601 22-0, Fax: +43 (0)1 602 46-13
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Leopoldstadt, 1020 Wien, Lassallestraße 9b
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax +43 (0)1 601 22-87690
E-Mail: [email protected]
AK-Infoservice
213
Kundencenter Mariahilf, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 85–87
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax: +43 (0)1 601 22-87890
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Gasometer, 1110 Wien, Guglgasse 8 (Gasometer B)
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax +43 (0)1 601 22-87940
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Breitensee, 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 112
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax: +43 (0)1 601 22-87040
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Spittelau, 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax: +43 (0)1 601 22-87240
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Floridsdorf, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 11
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax +43 (0)1 60122-87740
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Kagran, 1220 Wien, Kagraner Platz 1
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax: +43 (0)1 601 22-87790
E-Mail: [email protected]
Kundencenter Aspern, 1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 250
Tel. +43 (0)1 601 22-8000, Fax +43 (0)1 60122-1540
E-Mail: [email protected]
WEITERE STELLEN DER WIENER GEBIETSKRANKENKASSE
Bezirksstelle 10/1, 1100 Wien, Leebgasse 4
Tel. +43 (0)1 601 22-8000
E-Mail: [email protected]
Bezirksstelle 10/2, 1100 Wien, Laaer-Berg-Straße 37
Tel. +43 (0)1 601 22-8000
E-Mail: [email protected]
Bezirksstelle 12, 1120 Wien, Tanbruckgasse 3
Tel. +43 (0)1 601 22-8000
E-Mail: [email protected]
Bezirksstelle 14, 1140 Wien, Deutschordenstraße 33–35
Tel. +43 (0)1 601 22-8000
E-Mail: [email protected]
Bezirksstelle 23, 1230 Wien, Dr.-Neumann-Gasse 9
Tel. +43 (0)1 60122-8000
E-Mail: [email protected]
214
AK-Infoservice
FINANZÄMTER WIEN
Öffnungszeiten aller Finanzämter
Montag, Dienstag 7.30 bis 15.30 Uhr; Mittwoch, Freitag 7.30 bis 12 Uhr;
Donnerstag 7.30 bis 17 Uhr
Sommeröffnungszeiten Juli, August: Montag bis Freitag 7.30 bis 12 Uhr
Finanzamt Wien 1/23
Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 2/20/21/22
Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk
1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 3/6/7/11/15/Schwechat, Gerasdorf
Finanzamt für den 3., 6., 7., 11., und 15. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 4/5/10
Finanzamt für den 4., 5. und10. Bezirk
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 8/16/17
Finanzamt für den 8., 16. und17. Bezirk
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg
Finanzamt für den 9., 18. und19. Bezirk, Klosterneuburg
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf
Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
1030 Wien, Marxergasse 4, Tel. 05 0233 233
Zu Kapitel 18 „Bedarfsorientierte
Mindestsicherung“
AUSKÜNFTE ZUR WIENER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG
… erhalten Sie bei der „Servicestelle der Wiener Mindestsicherung“
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8, 5. Stock, Top 16.512
Servicetelefon: +43 (0)1 4000-8040, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 17.30 Uhr
215
AK-Infoservice
WIENER MINDESTSICHERUNG – SOZIALZENTREN DER MA 40
Servicestelle der Magistratsabteilung 40 für Mindestsicherung
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8
Tel. +43 (0)1 4000-8040
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 bis 15 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 17.30 Uhr
Sozialzentrum für den 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., und 14. Bezirk
1020 Wien, Walcherstraße 11, 1. Stock
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich
Sozialzentrum für den 10., 16. und 23. Bezirk
1230 Wien, Lemböckgasse 61, 1. Stock
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich
Sozialzentrum für den 11., 12., 13., 15., 17. und 18. Bezirk
1120 Wien, Wilhelmstraße 64, 2. Stock
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich
Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk
1200 Wien, Winarskystraße 12
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich
216
AK-Infoservice
Sozialzentrum für den 21. Bezirk
1210 Wien, Morsegasse 1C
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich
Sozialzentrum für den 22. Bezirk
1220 Wien, Puchgasse 1
Tel. +43 (0)1 4000-8040
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr,
Donnerstag von 8 bis 12 und 15.30 bis 17.30 Uhr
Annahme bis 11 Uhr bzw. bis 17 Uhr
Terminvereinbarung nicht erforderlich.
SOZIALBERATUNG IN WIEN
Der Fonds Soziales Wien ist täglich unter der Telefonnummer (+43 1) 24 5 24 von
8 bis 20 Uhr für Informationen, Beratung und Hilfe im Zusammenhang mit einer
Betreuung zu Hause, Partnerschaft und Familie, Lebensunterhalt und Wohnen,
Mit-Behinderung-Leben, Pflegen und Gepflegt-Werden erreichbar.
Die Homepage http://www.fsw.at ist in verschiedenen Sprachen verfügbar.
Auf der Homepage finden Sie Informationen zu den Themen:
– Behindert leben in Wien – Finanzielle Hilfen und Mobilität, Information und Beratung, Wohnen, Arbeit, Freizeit, Hilfsmittel
– Frauen in Wien
– Notrufe und Telefonberatung
– Pflege- und Betreuungsdienste in Wien
– SeniorInWien - Finanzielle Hilfen, SeniorInWien - Freizeitangebote
– Servicedienste zu Hause
– Sozialberatung in Wien
– Wohn- und Pflegeheime
– Wohnungslos in Wien
BÜRGERiNNENSERVICE DES BMASK
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist Montag bis
Freitag von 8–16 Uhr unter dem kostenfreien BürgerInnenservice unter
(+43 1) 0800 20 16 11 für Anfragen erreichbar.
E-Mail: [email protected],
Homepage: http://www.sozialministerium.at/
AK-Infoservice
217
WEITERE SOZIALBERATUNGSSTELLEN IN WIEN
Sozialberatung – Kostenlose Beratung für Menschen in sozialen, finanziellen
und/oder rechtlichen Notlagen der Volkshilfe Wien in Einrichtungen der Wiener
Bezirksorganisationen. Nähere Informationen erhalten Sie unter Homepage:
http://www.volkshilfe-wien.at; Beratung nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Sozialberatung – in allen Nachbarschaftszentren des Vereins Wiener Hilfswerk,
Homepage: http://www.nachbarschaftszentren.at/.
Nachbarschaftszentrum 2 – Leopoldstadt
1020 Wien, Vorgartenstraße 145–157
Tel.: 01/212 04 90, Fax: 01/212 04 90-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 3 – Barichgasse
1030 Wien, Barichgasse 8
Tel.: 01/713 82 49, Fax: 01/713 82 49-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 6 – Gumpendorf
1060 Wien, Bürgerspitalgasse 4–6
Tel.: 01/597 36 50, Fax: 01/597 36 50-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 7 – Neubau
1070 Wien, Schottenfeldgasse 29/ Eingang 2
Tel.: 01/512 36 61-440, Fax: 01/512 36 61-446
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 8 – Josefstadt
1080 Wien, Florianigasse 24
Tel.: 01/402 68 75, Fax: 01/402 68 75-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 12 – Am Schöpfwerk
1120 Wien, Am Schöpfwerk 31
Tel.: 01/667 07 78, Fax: 01/667 07 78-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 15 – Rauscherplatz
1150 Wien, Kardinal-Rauscher-Platz 4
Tel.: 01/985 38 30, Fax: 01/985 38 30-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 16 – Ottakring
1160 Wien, Stöberplatz 2/3
Tel.: 01/485 81 17, Fax: 01/485 81 17-18
[email protected]
218
AK-Infoservice
Nachbarschaftszentrum 17 – Hernals
1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 53
Tel.: 01/403 94 33, Fax: 01/403 94 33-18
[email protected]
Nachbarschaftszentrum 22 – Rennbahnweg
1220 Wien, Rennbahnweg 27/Stg. 3/R1/Eingang Austerlitzgasse
Tel.: 01/256 57 90, Fax: 01/256 57 90-18
[email protected]
Sozialberatung Wien – Beratung für österreichische StaatsbürgerInnen der Caritas
der Erzdiözese Wien, 5., Wiedner Hauptstraße 140, 3.Stock, Telefon: (+43 1) 545 45 02,
Fax: (+43 1) 545 45 02-55, E-Mail: [email protected], Homepage:
http://www.caritas-wien.at/, Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
8 bis 12 Uhr – nur nach telefonischer Anmeldung, Anmeldeschluss: 11.30 Uhr.
Beratung (https://www.caritas-wien.at/hilfe-angebote/beratung-nothilfe/sozialefinanzielle-notlagen/):
– Abklärung öffentlicher Hilfsmöglichkeiten durch MA 11 (Amt für Jugend und Familie Wien) bzw. MA 40 (Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht)
– Sozialberatung für österreichische StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Wien
(Mindestalter für das jüngste im Haushalt lebende Kind 2 Jahre!)
– Finanzielle Nothilfen
Genea - Beratung für Schwangere, werdende Väter und Eltern, sowie allgemeine
Beratung betreffend sozialer Fragen, Beihilfen und Sozialrecht der Caritas der Erzdiözese Wien, 5., Wiedner Hauptstraße 140, 3. Stock, Telefon: (+43 1) 545 32 98,
Fax: (+43 1) 545 32 98-55, E-Mail: [email protected], Homepage:
http://www.caritas-wien.at, Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
8 bis 12 Uhr (nur nach Terminvereinbarung), Beratungssprachen: Bosnisch (Bosanski), Englisch (English), Kroatisch (Hrvatski), Serbisch (Srpski).
Beratung:
Sozialberatung für in- und ausländische schwangere Frauen, werdende Väter und
Eltern, deren jüngstes Kind das 2.Lebensjahr noch nicht vollendet hat
– Rechtsberatung
– Schwangerschaftskonfliktberatung
– Vermittlung einer Anstellung für Schwangere in Notsituationen
– Beratung und Intervention bei der Durchsetzung rechtlicher Ansprüche
– Beratung bei Säuglingspflege, Erziehungsberatung
– Vermittlung von Sachspenden
– finanzielle Unterstützung
– Beratung für nichtversicherte schwangere Frauen
Sozial- und Rückkehrberatung EU der Caritas der Erzdiözese Wien,11., Triester
Straße 33, 2. Stock, Telefon: (+43 1) 522 07 13, Fax: (+43 1) 522 07 13-50, E-Mail:
[email protected], E-Mail: [email protected], Homepage: http://www.caritas-wien.at, Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag
und Freitag 9-12 Uhr, Montag und Donnerstag 13-16 Uhr, Dienstag 14-18 Uhr;
Beratungssprachen: Bosnisch (Bosanski), Bulgarisch (B˜lgarski), Englisch (English),
AK-Infoservice
219
Französisch (Français), Italienisch (Italiano), Kroatisch (Hrvatski), Polnisch (Polski),
Portugiesisch (Português), Rumänisch (Român¬), Russisch (Russki”), Serbisch
(Srpski), Slowakisch (Sloven¥ina), Spanisch (Español), Tschechisch (Czech),
Ungarisch (Magyar).
Beratung: Sozialberatung und Rückkehrhilfe
Le+O - Lebensmittel und Orientierung der Caritas der Erzdiözese Wien bietet
die Ausgabe von Lebensmitteln gegen einen finanziellen Beitrag von € 3,50 sowie
Beratung und Orientierung durch SozialarbeiterInnen an.
Homepage: http://www.caritas-leo.at/, E-Mail: [email protected].
Erreichbarkeit:
1. und 3. Bezirk: Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes 3., Safargasse 4,
Samstag ab 18 Uhr, keine Sozialberatung.
2. und 9. Bezirk: Pfarre Canisiuskirche 9., Pulverturmgasse 11, Donnerstag
14.30–16 Uhr.
4. und 10 Bezirk: Pfarre Emmaus am Wienerberg 10., Tesarekplatz 2 (Eingang:
August-Sigl-Straße 3), Dienstag 15–16.30 Uhr.
5., 12. und 13. Bezirk: Pfarre Maria Hietzing 13., Am Platz 1, Montag 10–11.30 Uhr.
6., 14., und 16. Bezirk: Pfarre Penzing 14., Karlingergasse 5, Donnerstag 10–11.30
Uhr.
7., 8. und 15. Bezirk: Pfarre Christkönig Neufünfhaus 15., Vogelweidplatz 7, Freitag
10–11.30 Uhr.
11. Bezirk: Pfarre Kaiserebersdorf 11., Dreherstraße 2, Mittwoch 14.30–16 Uhr.
17. 18. und 19. Bezirk: Pfarre St. Josef-Weinhaus 18., Gentzgasse 142, Dienstag
10–11.30 Uhr.
20. Bezirk: Pfarre St. Johann Kapistran 20., Forsthausgasse 22, Freitag 15–16.30 Uhr.
21. und 22. Bezirk: Pfarre Aspern St. Martin 22., Asperner Heldenplatz 9, Montag
14.30–16 Uhr.
23. Bezirk: Pfarre Erlöserkirche 23., Endresstraße 57a, Mittwoch 10.30–12 Uhr.
Zu Kapitel 21 „Förderungen“
Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF)
1020 Wien, Nordbahnstraße 36
Tel. +43 (0)1 217 48-0
E-Mail: [email protected], http://www.waff.at
220
AK-Infoservice
Zu Kapitel 22 „Wohnkosten“
WOHNBEIHILFE IN WIEN (MA 50)
Zuständig ist die Magistratsabteilung 50
1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31/Stiege 3/2. Stock/Zimmer 228
(Station U6 Spittelau)
Tel. +43 (0)1 4000-74880, -8050, Fax +43 (0)1 4000-99-74896
Telefonservice: 8 bis 13 Uhr, 14 bis 15 Uhr
Hotline: +43 (0)1 4000-74500
Parteienverkehr: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8 bis 13 Uhr,
Donnerstag zusätzlich von 15.30 bis 17.30 Uhr
Auf Grund des enormen Parteienandrangs empfiehlt die MA 50 am Vormittag bis
spätestens 11.00 Uhr, Donnerstagnachmittag bis 17.00 Uhr zu kommen, denn nur
dann kann man damit rechnen bis 13.00 Uhr bzw. am Donnerstag bis 17.30 Uhr
noch aufgerufen zu werden.
Der Antrag kann, unabhängig von der Wohnadresse, in der Wohnbeihilfestelle per
Post oder per Telefax eingebracht werden.
WIENER SCHLICHTUNGSSTELLE
1190 Wien, Muthgasse 62, Riegel E, 1. Stock, Top E 1.42
Telefon +43 (0)1 4000-74498, Fax +43 (0)1 4000-99-74544
E-Mail: [email protected] – für Mietrechtsangelegenheiten (Dezernat I)
E-Mail: [email protected] – für Sanierung, WEG, WGG, Mietzinsüberprüfung
im Förderungsrecht, HeizKG (Dezernat II)
Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr,
Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag, Mittwoch von 8 bis 13 Uhr,
Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr.
BERATUNGSSTELLEN UND MIETERORGANISATIONEN
Wohnservice Wien – Mieterhilfetelefon
1010 Wien, Rathausstraße 2
Tel. +43 (0)1 4000-8000; Rechtsauskunft: + 43 (0)1 4000-25900
E-Mail: [email protected]
Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr
Verein für Konsumenteninformation (VKI)
1060 Wien, Mariahilfer Straße 81
Tel. +43 (0)1 588 77-0
Persönliche Beratung nur nach telefonischer Voranmeldung (Kosten: € 20,–)
Telefonische Beratung in Wohnrechtsangelegenheiten:
Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr.
AK-Infoservice
221
Mietervereinigung Österreichs
1010 Wien, Reichsratsstraße 15
Beratung nur nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 05 0195 2000,
Fax 05 0195 92000): Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 17 Uhr,
Freitag von 8.30 bis 14 Uhr
Österreichischer Mieter- und Wohnungseigentümerbund
1010 Wien, Lichtenfelsgasse 1/4/9
Tel. +43 (0)1 512 53 60, Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr,
Freitag von 9 bis 12 Uhr
Termine nur gegen Voranmeldung
Österreichische Mieterinteressensgemeinschaft (MIG)
1100 Wien, Antonsplatz 22
Tel. +43 (0)1 602 25 31, Montag und Mittwoch von 15 bis 18.30 Uhr
Mieterschutzverband
1020 Wien, Praterstraße 25/9a
Tel. +43 (0)1 523 23 15, Mittwoch von 14.30 bis 17.30 Uhr,
Donnerstag von 14 bis 16.30 Uhr
1070 Wien, Döblergasse 2
Tel. +43 (0)1 523 23 15, täglich nach Terminvereinbarung
Bezirksgericht
Unentgeltliche Rechtsauskunft erhält man auch bei den Bezirksgerichten
am „Amtstag“. Dies ist (meist) ein (Halb-)Tag in der Woche, i.d.R. Dienstag, an dem
RichterInnen oder juristisch geschulte Personen für Rechtsauskünfte zur Verfügung
stehen. Erkundigen Sie sich telefonisch bei Ihrem Bezirksgericht.
Bezirksgericht Döbling, 18., 19.Bezirk, 1190 Wien, Obersteinergasse 20–22,
Telefon: 01/360 03-0, Fax: 01/360 03-99, telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Donaustadt, 22.Bezirk 1229 Wien, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 3,
Telefon: 01-201 35, Fax: 01-201 35-420, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Favoriten, 10.Bezirk, 1100 Wien, Angeligasse 35,
Telefon: 01/601 48, Fax: 01/601 48-1038, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Floridsdorf, 21.Bezirk, 1210 Wien, Gerichtsgasse 6,
Telefon: 01/277 70, Fax: 01/270 20 63, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Fünfhaus, 14., 15.Bezirk,1150 Wien, Gasgasse 1–7 (Eingang
Kohlenhofgasse 7), Telefon: 01/891 43-0, Fax: 01/891 43-514, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
222
AK-Infoservice
Bezirksgericht Hernals, 16., 17.Bezirk, 1172 Wien, Kalvarienberggasse 31,
Telefon: 01/404 25-0, Fax: 01/404 25-115, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Hietzing, 13.Bezirk, 1130 Wien, Hietzinger Kai 1–3/3,
Telefon: 01/877 26 21, Fax: 01/877 26 21-42, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Innere Stadt (Justizzentrum Wien-Mitte), 1., 3.–6., 11.Bezirk,
1030 Wien, Marxergasse 1A (City Tower Vienna), Telefon: 01/515 28-0,
Fax: 01/515 28-454, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 7.30–15.30 Uhr,
Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Josefstadt, 7.–9.Bezirk, 1082 Wien, Florianigasse 8,
Telefon: 01/401 77-0, Fax: 01/401 77-9712, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Leopoldstadt, 2., 20.Bezirk, 1020 Wien, Taborstraße 90-92,
Telefon: 01/245 27, Fax: 01/245 27-300, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Liesing, 23. Bezirk, 1230 Wien, Haeckelstraße 8,
Telefon: 01/869 76 47, Fax: 01/869 76 47-50, telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag 8–13 Uhr.
Bezirksgericht Meidling, 12.Bezirk, 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222–228/3,
5. Stock (Eingang Ruckergasse 1), Telefon: 01/815 80 20, Fax: 01/815 80 20-400,
telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 7.30–15.30 Uhr, Amtstag: Dienstag
8–13 Uhr.
SOZIALE ARBEIT MIT FAMILIEN (MA 11) – REGIONALSTELLEN
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 15.30 Uhr
Sprechstunden der SozialarbeiterInnen:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr
(Terminvereinbarung erbeten)
Abendsprechstunden (Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr)
Auch außerhalb der Sprechstunden steht in der Zeit von 8 bis 15.30 Uhr (Montag bis
Freitag) immer jemand bereit, um auf Fragen und Anliegen einzugehen.
Für die Bezirke 1., 4., 5.
1040 Wien, Favoritenstraße 18, Tel. +43 (0)1 4000-04340
Leitung: Agathe Grandits
Für den 2. Bezirk
1020 Wien, Dresdner Straße 43, Tel. +43 (0)1 4000-02340
Leitung: Alexandra Gießwein
Für den 3 . Bezirk
1030 Wien, Rochusgasse 18, Tel. +43 (0)1 4000-03340
Leitung: Romana Palmberger
AK-Infoservice
223
Für die Bezirke 6., 7., 8., 9.
1090 Wien, Wilhelm-Exner-Gasse 5, Tel. +43 (0)1 4000-09340
Leitung: Birgit Hofer, MA
Für den 10./A Bezirk
1100 Wien, Favoritenstraße 211/6. Stock, Tel. +43 (0)1 4000-10340
Leitung: Barbara Ayhan-Vogt
Für den 10./B Bezirk
1100 Wien, Favoritenstraße 211/Dachgeschoß, Tel. +43 (0)1 4000-10360
Leitung: Regina Brandstetter
Für den 11. Bezirk
1110 Wien, Enkplatz 2, Tel. +43 (0)1 4000 34-11340
Leitung: Brigitte Digles
Für den 12. Bezirk
1120 Wien, Schönbrunner Straße 259, Tel. +43 (0)1 4000-12340
Leitung: Ingeborg Woblistin-Wieser
Für die Bezirke 13., 14.
1130 Wien, Eduard-Klein-Gasse 2, Tel. +43 (0)1 4000-13340
Leitung: Mag. (FH) Stephan Maierhofer
Für den 15. Bezirk
1150 Wien, Gasgasse 8-10, Tel. +43 (0)1 4000-15340
Leitung: Christine Metelka
Für den 16. Bezirk
1160 Wien, Arnethgasse 84, Tel. +43 (0)1 4000-16340,
Leitung: Anna Putz
Für die Bezirke 17., 18., 19.
1170 Wien, Rötzergasse 6, Tel. +43 (0)1 4000-17340
Leitung: Robert Baumgartner
Für den 20. Bezirk
1200 Wien, Dresdner Straße 43, Tel. +43 (0)1 4000-20340
Leitung: Hannelore Pöschl
Für den 21./A Bezirk
1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3/Stiege 2/4. Stock, Tel. +43 (0)1 4000-21340
Leitung: Brigitte Winna
Für den 21./B Bezirk
1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 3/Stiege 2/5. Stock, Tel. +43 (0)1 4000-21360
Leitung: Beatrix Stifter
224
AK-Infoservice
Für den 22./A Bezirk
1220 Wien, Schrödingerplatz 1, für die Bezirksteile: Kaisermühlen, Kagran,
Neu-Kagran, Kagran-West, Eipeldau, Rennbahnweg, Überplattung;
Tel. +43 (0)1 4000-22340
Leitung: Horst Wolfger
Für den 22./B Bezirk
1220 Wien, Hirschstettner Straße 19–21/Stg. 1, für die Bezirksteile: Breitenlee,
Hirschstetten, Neu-Essling, Süssenbrunn, Aspern, Essling, Stadlau, Gebiet zwischen
Erzherzog-Karl-Straße, A23, Alte Donau und Wagramer Straße 50;
Tel. +43 (0)1 4000-22360
Leitung: Friederike Kretschmer
Für den 23. Bezirk
1230 Wien, Rößlergasse 15, Tel. +43 (0)1 4000-23340
Leitung: Angelika Markwica
SOZIALZENTREN DER STADT WIEN
Siehe dazu im Anhang zum Kapitel „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“.
FACHSTELLE FÜR WOHNUNGSSICHERUNG (FAWOS)
Die Fachstelle für Wohnungssicherung (FAWOS) ist eine zentrale Anlaufstelle der
Volkshilfe Wien im Auftrag der Stadt Wien (MA 40) für alle BewohnerInnen von
Privat- sowie Genossenschaftswohnungen, die vom Verlust ihrer Wohnung bedroht
sind. Ziel ist der Wohnungserhalt. Diplomierte SozialarbeiterInnen bieten Information
und Beratung, die Erstellung eines Haushaltsplanes, (bei Bedarf) die Kontaktaufnahme zum/zur VermieterIn, Unterstützung bei der Erarbeitung eines Rückzahlungsplans und beim Abschluss einer Ratenvereinbarung, Hilfe bei Antragstellung
von finanziellen Unterstützungen und Krisenintervention an.
1020 Wien, Schiffamtsgasse 14, 3. Stock
Tel. +43 (0)1 218 56 90, Fax +43 (0)1 4000-99-85030
E-Mail: [email protected] bzw. [email protected]
Um vorherige Terminvereinbarung wird ersucht.
Homepage: http://www.volkshilfe-wien.at/fawos
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 8.30 bis 12 Uhr, Mittwoch 17 bis 19 Uhr,
Donnerstag und Freitag 8.30 bis 12 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel: U2, U4 (Schottenring); Autobus 5A; Straßenbahn 21, 31
AK-Infoservice
225
WIENER GEBIETSBETREUUNG
Gebietsbetreuung GB*2/20
1020 Wien, Max-Winter-Platz 23
Tel. +43 (0)1 214 39 04, Fax: +43 (0)1 214 39 04-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U1, U2, S1, S2, S3 Straßenbahn 5, 0 (Praterstern), Autobus 82A
(Max-Winter-Platz)
1200 Wien, Allerheiligenplatz 11
Tel. +43 (0)1 332 22 15 ; Fax: +43 (0)1 332 22 15- 11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U6 (Handelskai oder Dresdner Straße), Autobus 5A (Allerheiligengasse oder Dresdner Straße), 11A (Allerheiligengasse), 37A (Allerheiligenplatz)
GB*Infopoint – Stadtteilmanagement Nordbahnviertel
1020 Wien, Ernst-Melchior-Gasse 18
Tel +43 (0)676 8118 50 458
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag 16–18 Uhr
Gebietsbetreuung GB*2/20 – Außenstelle
1020 Wien, Volkertplatz 9
Tel. +43 (0)1 276 27 75, Fax: +43 (0)1 214 39 04-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag von 9 bis 12 Uhr, Dienstag von 13 bis 17 Uhr
Erreichbarkeit: S-Bahn, U1, U2 (Praterstern), Straßenbahn 5 (Nordbahnstraße),
Autobuslinie 80A (Volkertplatz)
Gebietsbetreuung G*3/11
1030 Wien, Fiakerplatz 1
Tel. +43 (0)1 715 70 53, Fax: +43 (0)1 715 70 53-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U3, Autobus 77A (Kardinal-Nagl-Platz)
1110 Wien, Lorystraße 35–37/6/R1
Tel. +43 (0)1 748 52 76, Fax: +43 (0)1 748 52 76-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: S7 (Geiselbergstraße), U3 (Enkplatz), Straßenbahn 6 (Simmeringer
Markt), 71 (Grillgasse).
226
AK-Infoservice
Gebietsbetreuung GB*5/12
1050 Wien, Einsiedlerplatz 7
Tel. +43 (0)1 544 13 82, Fax: +43 (0)1 544 13 82-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: Autobus 12A (Kohlgasse), 14A (Arbeitergasse), 59A (Einsiedlerplatz)
1120 Wien, Längenfeldgasse 28/8/4
Tel. +43 (0)1 813 32 30, Fax: +43 (0)1 813 32 30-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U4, U6 (Längenfeldgasse), Straßenbahn 62 (Flurschützstraße/
Längenfeldgasse), Autobus 59A (Hans-Mandl-Berufsschule), 63A (Flurschützstraße/
Längenfeldgasse)
Gebietsbetreuung GB*6/14/15
1150 Wien, Sechshauser Straße 23
Tel. +43 (0)1 893 66 57, Fax: +43 (0)1 893 66 57-11,
E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U4 (Längenfeldgasse), U6 (Längenfeldgasse oder Gumpendorfer
Straße), Straßenbahn 6, 18 (Gumpendorfer Straße), Autobus 12A, 57A (Stiegergasse)
Gebietsbetreuung GB*6/14/15 – Außenstelle
1140 Wien, Linzer Straße 61
Tel. (+43) 676 8118 50 444
Öffnungszeiten: Dienstag von 10 bis 14 Uhr, Donnerstag von 15 bis 19 Uhr,
Mietrechtsberatung Dienstag von 12 bis 16 Uhr
Erreichbarkeit: Straßenbahn 52 (Linzer Straße/Reinlgasse oder Johnstraße/Linzer
Straße)
Gebietsbetreuung GB*7/8/16
1160 Wien, Haberlgasse 76
Tel. +43 (0)1 406 41 54, Fax: +43 (0)1 406 41 54-11
E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: Straßenbahn 2 (Haberlgasse), 44 (Frauengasse)
AK-Infoservice
227
Gebietsbetreuung GB*7/8/16 – Außenstelle
1070 Wien, Lerchenfelder Straße 141
Tel. +43 (0)1 890 01 20, Fax: +43 (0)1 406 41 54-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Donnerstag von 13 bis17 Uhr,
Mietrechtsberatung Montag von 14 bis 17 Uhr
Erreichbarkeit: U6 (Thaliastraße), Straßenbahn 46 (Thaliastraße), Straßenbahn 5
(Kaiserstraße/Lerchenfelder Straße)
Gebietsbetreuung GB*9/17/18
1170 Wien, Lacknergasse 27
Tel. +43 (0)1 485 98 82, Fax: +43 (0)1 485 98 82-11
E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: Straßenbahn 9 (Blumengasse), 43 (Rosensteingasse)
Gebietsbetreuung GB*9/17/18 – Außenstelle
1090 Wien, Lazarettgasse 12
Tel. +43 (0)1 319 97 66, Fax: +43 (0)1 319 97 66-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Dienstag von 9 bis 12 und 13 bis 17 Uhr, letzter Donnerstag im
Monat von 13 bis 19 Uhr
Erreichbarkeit: U6 (Alser Straße), Straßenbahn 5 (Lazarettgasse)
Gebietsbetreuung GB*10
1100 Wien, Quellenstraße 149
Tel. +43 (0)1 602 31 38, Fax: +43 (0)1 602 31 38-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: Straßenbahn 6, 67, O (Quellenplatz)
Gebietsbetreuung GB*10 – Stadtteilbüro Sonnwendviertel
1100 Wien, Landgutgasse 2–4/Lokal
Tel. 0676/811 85 06 24
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Dienstag von 14 bis 18 Uhr, Donnerstag von 9 bis 13 Uhr und
von 15 bis 17.30 Uhr
Erreichbarkeit: U1 (Keplerplatz), Straßenbahn O (Columbusplatz)
Gebietsbetreuung GB*21
1210 Wien, Matthäus-Jiszda-Straße 3/4/R1
Tel. +43 (0)1 270 60 43, Fax: +43 (0)1 270 60 43-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: Straßenbahn 31, Autobus 33A, 33B (Matthäus-Jiszda-Straße)
228
AK-Infoservice
Gebietsbetreuung GB*mobil
1060 Wien, Mittelgasse 6
Tel. +43 (0)1 522 72 54, Fax: +43 (0)1 522 72 54-11
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Montag und Dienstag von 9 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr,
Donnerstag von 13 bis 19 Uhr, Freitag von 9 bis 12 Uhr
Erreichbarkeit: U3, U6 (Westbahnhof, Ausgang Innere Mariahilfer Straße/Millergasse), Straßenbahn 6, 18 (Mariahilfer Gürtel), Autobus 57A (Sonnenuhrgasse)
Stadtmanagement Seestadt Aspern
1220 Wien, Hannah-Arendt-Platz 1/2
Tel. +43 (0)1 33 66 00 99
E-Mail: [email protected]
Homepage: http://www.aspern-seestadt.at
Zu Kapitel 23 „Fernsprechentgelt und
Rundfunkgebühr“
GIS-Service-Hotline: +43 (0)1 0810 00 10 80
Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr, Samstag von 9 bis 17 Uhr
GIS-Service-Center für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
1040 Wien, Faulmanngasse 4
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr
E-Mail: [email protected]
AK-Infoservice
229
WICHTIGE INFO
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lediglich gesetzliche Regelungen darstellen und der allgemeinen Information
dienen. Die konkrete Rechtslage in Ihrem Fall kann nur nach eingehender
Betrachtung festgestellt werden.
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Artikelnummer 441
10. überarbeitete Auflage, März 2016
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Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, Telefon: (01) 501 65 0
Offenlegung gem. § 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum
Zulassungsnummer: AK Wien 02Z34648 M
Redaktion: Martina Richter, Sonja Ertl, Johannes Peyrl, Günter Krapf, Birgit Sdoutz, Mevlüt Kücükyasar,
Lena Karasz, Sarah Bruckner, Zohreh Ali-Pahlavani, Jutta Keul
Titelfoto: © Fotolia.com - silent_47
Weitere Abbildungen: U2-© Sebastian Philipp
Grafik: Zehetner
Druck: Walla Ges.m.b.H., 1050 Wien
Verlags- und Herstellungsort: Wien
Stand: März 2016
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