bachelorarbeit - DHBW Stuttgart

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bachelorarbeit - DHBW Stuttgart
Fakultät Sozialwesen, Studiengang Soziale Arbeit
BACHELORARBEIT
Inklusion geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher in Erziehungsstellen
von Jennifer Heilemann
Studienschwerpunkt:
Erziehungshilfen / Kinder- und Jugendhilfe
Studiengangsleiter und betreuender Dozent: Prof. Dr. Moch
Modul:
25
Martrikelnummer:
5748226
Studienjahrgang:
2011
Kurs:
So11A
Bearbeitungszeitraum:
06.01.2014 bis 31.03.2014
Jennifer Heilemann
Fakultät Sozialwesen
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Heranführung an das Thema ................................................................................................. 1
1.
2.
Einleitung .................................................................................................................................... 1
1.1
Anlass und Ziel der Arbeit .................................................................................................. 1
1.2
Vorgehen ............................................................................................................................ 2
Stationäre Erziehungshilfen ....................................................................................................... 4
2.1
2.1.1
Heimerziehung ........................................................................................................... 5
2.1.2
Vollzeitpflege .............................................................................................................. 6
2.2
3.
Stationäre Erziehungshilfeformen in der Jugendhilfe ........................................................ 4
Erziehungsstellen................................................................................................................ 7
2.2.1
Entstehung der Erziehungsstellen .............................................................................. 7
2.2.2
Merkmale der Erziehungsstellenarbeit ...................................................................... 8
2.2.3
Gesetzeslage ............................................................................................................... 9
2.2.4
Klientel...................................................................................................................... 10
Geistige Behinderung ............................................................................................................... 11
3.1
Definition Inklusion .......................................................................................................... 11
3.2
Definition Behinderung .................................................................................................... 12
3.3
Definition und Diagnostik geistiger Behinderung ............................................................ 14
3.4
Klassifikationssystem ICF .................................................................................................. 15
3.5
Prävalenz, Ätiologie und Komorbidität von geistiger Behinderung ................................ 17
Teil 2 Inklusion Jugendhilfe............................................................................................................ 20
4
5
6
Aktuelle Problemlage ............................................................................................................... 20
4.1
Vorrang der Sozialhilfe ..................................................................................................... 20
4.2
Zuständigkeitsstreit .......................................................................................................... 21
4.3
Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII .................................. 22
Die „Große Lösung“ .................................................................................................................. 23
5.1
UN-Behindertenrechtskonventionen ............................................................................... 24
5.2
Kinder- und Jugendbericht ............................................................................................... 25
5.3
Bund-Länder AG ............................................................................................................... 25
5.4
Positionierungen der Verbände ....................................................................................... 27
5.5
Ungeklärte Fragen ............................................................................................................ 28
Modellprojekte und vorhandene Pflegestellen für behinderte Kinder.................................... 29
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Fakultät Sozialwesen
6.1
Bundesverband behinderter Pflegekinder ....................................................................... 29
6.2
Modellprojekt des Neukirchener Erziehungsvereins ....................................................... 30
6.3
Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf ........................................... 31
7
Forschungsstand zu behinderten Kindern in Pflegefamilien und Erziehungsstellen ............... 32
7.1
Empirische Daten zu Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern ............................... 32
7.1.1
Forschung von D. Schäfer 2011 ................................................................................ 32
7.1.2
Forschung von Koppe u.a. 2000 ............................................................................... 34
7.2
Empirische Daten zu Erziehungsstellen ............................................................................ 37
7.2.1
Forschung der Planungsgruppe PETRA 1991-1994 .................................................. 38
7.2.2
Forschung der IGFH 1993 ......................................................................................... 38
7.2.3
Forschung von Hamberger u.a. 2001 ....................................................................... 40
7.3
Vergleich der Studien ....................................................................................................... 42
Teil 3
Ansätze eines Inklusionskonzeptes ..................................................................................... 44
8
Unterbringung behinderter Pflegekinder in Erziehungsstellen ............................................... 44
8.1
Bedarf und Zielgruppe ...................................................................................................... 44
8.2
Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung ..................................................... 46
8.3
Fallbeispiel ........................................................................................................................ 49
8.3.1
Lebenssituation in der Herkunftsfamilie .................................................................. 49
8.3.2
Lebenssituation in der Erziehungsstelle ................................................................... 51
8.4
9
Qualitätsstandards des Trägers und des Fachdienstes .................................................... 54
Aufgaben des Fachdienstes ...................................................................................................... 56
9.1
Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess ......................................................................... 56
9.2
Vermittlungsprozess ......................................................................................................... 60
9.3
Beratung ........................................................................................................................... 63
9.3.1
Beratung der Erziehungsstelle.................................................................................. 63
9.3.2
Beratung der Herkunftsfamilie ................................................................................. 64
9.4
Hilfeplan ........................................................................................................................... 66
9.4.1
Hilfeplan nach SGB VIII ............................................................................................. 66
9.4.2
Hilfeplan nach SGB XII .............................................................................................. 67
9.5
Lebenssituationen und Aufgaben in der Erziehungsstelle ............................................... 68
9.6
Beendigung des Pflegeverhältnisses ................................................................................ 71
10
Schlussbetrachtung .............................................................................................................. 73
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11
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Verzeichnisse ........................................................................................................................ 78
11.1
Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................... 78
11.2
Abbildungsverzeichnis ...................................................................................................... 79
11.3
Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 79
11.3.1
Literatur .................................................................................................................... 79
11.3.2
Zeitschriften.............................................................................................................. 84
11.3.3
Internetquellen......................................................................................................... 85
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Fakultät Sozialwesen
Teil 1 Heranführung an das Thema
1. Einleitung
1.1
Anlass und Ziel der Arbeit
In dieser Arbeit wird das Thema der Inklusion geistig behinderter Kinder und Jugendlicher
in Erziehungsstellen behandelt.
Der Fokus liegt dabei auf den aktuellen strukturellen, gesetzlichen sowie politischen
Gegebenheiten, deren Bedeutung und deren konzeptioneller Umsetzung für die Praxis der
Erziehungsstellenarbeit nach § 33,2 SGB VIII. Obwohl die Behindertenhilfe und die
Jugendhilfe schon viele Jahre ein fester Bestandteil der Sozialen Arbeit sind, ist das Thema
Behinderung in der Jugendhilfe noch „Neuland“, außer es handelt sich dabei um seelische
Behinderungen nach § 35a SGB VIII. In den letzten Jahren wurde in der Sozialpolitik viel
über Exklusion, Inklusion und Integration in Bezug auf behinderte Menschen gesprochen,
vor allem in Bezug auf die Institution Schule. Seit ein paar Jahren weitet sich diese
Diskussion auf die Jugendhilfe aus. Inklusion, Exklusion und Integration werden bereits in
vielen verschiedenen Bereichen des sozialen Lebens sichtbar. Im 13. Kinder- und
Jugendbericht sowie auch in den UN-Behindertenrechtskonventionen wurde die Gleichbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung gefordert. Angestrebt wird daher die sogenannte „Große Lösung“ – eine vollständige Inklusion behinderter Kinder und Jugendlicher1 in die Jugendhilfe.
Mit diesem Trend in Richtung der Großen Lösung in der Jugendhilfe müssen auch
Vermittlungs- und Beratungsdienste für Erziehungsstellen eine Lösung für ihr Praxisfeld
finden und sich konzeptionell weiterentwickeln. In meinen Praxisphasen des Dualen
Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Stuttgart war ich in
dem Vermittlungs- und Beratungsdienst für Sozialtherapeutische Erziehungsstellen der
Martin Bonhoeffer-Häuser in Tübingen tätig. Hier, sowie in weiteren Bereichen und
Einrichtungen der Jugendhilfe, beginnt man erst seit kurzem, sich mit dem Thema zu
beschäftigen, wie geistig behinderte junge Menschen inkludiert werden können. In der
vorliegenden Arbeit wird der Fokus nur auf die geistige Behinderung gelegt, nicht auf die
Körperliche, um einerseits den Rahmen einzuhalten und andererseits besteht für die
1
In dieser Arbeit werden die Begriffe „Kind“, „Jugendlicher“ und „junger Mensch“ synonym verwendet.
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geistige Behinderung in der Praxis der größte Weiterentwicklungsbedarf, da der Bedarf an
Erziehungsstellen für geistig behinderte Kinder steigt. Denn auch wenn bereits Kinder mit
Anzeichen einer geistigen Behinderung in Erziehungsstellen vermittelt wurden, existieren
kaum konzeptionelle Grundlagen. Es besteht ein großer Bedarf an fachlicher
Aufmerksamkeit und theoretischer wie auch methodischer Weiterentwicklung in diesem
Feld. Es müssen adäquate theoretische Standards in der Erziehungsstellenarbeit entwickelt
und ein auf die Bedürfnisse geistig behinderter Kinder und Jugendlicher sowie deren
Erziehungsstellenfamilien zugeschnittene Hilfemaßnahmen konstruiert werden um eine
qualitative Hilfe anbieten zu können. Deshalb stellt sich die Frage: Wie können geistig
Behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen qualitativ hochwertig inkludiert
werden und welches strukturelle Umdenken muss in der Praxis erfolgen?
1.2
Vorgehen
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teile:
Im ersten Teil erfolgt zunächst eine Darstellung der stationären Erziehungshilfeformen, mit
dem Fokus auf Erziehungsstellen. Ihre Entstehung, Merkmale, gesetzliche Grundlage
sowie ihr Klientel werden hierin dargestellt. Im nächsten Schritt folgt eine nähere
Betrachtung der geistigen Behinderung. Es erfolgt eine Darstellung des Internationalen
Klassifikationssystem der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sowie der
Prävalenz, der Ätiologie und der Komorbidität der geistigen Behinderung.
Der zweite Teil behandelt die aktuelle Problem- und Gesetzeslage von behinderten jungen
Menschen zwischen Behinderungs- und Jugendhilfe. Im Folgenden wird die „Große
Lösung“ sowie ihr Entstehen vorgestellt. Dabei wird Bezug genommen auf die UNBehindertenrechtskonventionen, den 13. Kinder- und Jugendbericht, den Bericht zur
Prüfung einer Umsetzung der Großen Lösung der Bund-Länder AG sowie die
Positionierung der Verbände zu diesem Bericht.
Im nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob bereits vorhandene Modellprojekte
beziehungsweise Pflegestellen für behinderte Kinder existieren. Dazu werden drei
Angebote betrachtet. Zum einen vom Bundesverband behinderter Pflegekinder, der
verschiedene Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten anbietet. Zum anderen die
Erziehungsstellen des Neukirchener Erziehungsvereins. Dieser bietet im Rahmen eines
Modellprojektes Erziehungsstellen für geistig Behinderte junge Menschen an. Und als
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drittes die Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf, in die behinderte
und chronisch kranke Kinder und Jugendliche vermittelt werden.
Daraufhin folgt eine Analyse des aktuellen Forschungsstandes zu behinderten Kindern in
Pflegefamilien und Erziehungsstellen. Hierin wird geprüft, welche für das Thema dieser
Arbeit relevanten empirischen Daten vorliegen. Dies sind zunächst zwei Forschungen zu
Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern, eine von D. Schäfer bei den sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf sowie eine von Koppe u.W. beim
Bundesverband behinderter Pflegekinder. Danach folgen drei Forschungen von der
Planungsgruppe PETRA (1991-94), der IGFH (1993) und von Hamberger u.a. (2001) in
Bezug auf Erziehungsstellen. Der erste sowie der zweite Teil dienen als Grundlage für den
dritten Teil.
Im dritten Teil werden Ansätze eines Inklusionskonzeptes für Erziehungsstellen
ausgearbeitet. Zunächst findet eine Darstellung des Bedarfs und der Indikatoren einer
Erziehungsstellenunterbringung statt. Diese werden an einem Fall eines behinderten
Kindes verdeutlich, das in einer Erziehungsstelle untergebracht ist.
Darauf folgt eine Vorstellung der einzelnen Prozesse einer Erziehungsstellenmaßnahme:
Der Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess, der Vermittlungsprozess, die Beratung, der
Hilfeplan, das Leben in der Erziehungsstelle sowie die Beendigung des Pflegeverhältnisses. Dabei werden die jeweiligen Prozesse geprüft, ob sie für geistig Behinderte,
unter Berücksichtigung von den besonderen Bedürfnissen und Verhaltensweisen,
theoretisch geeignet sind oder eine Anpassung notwendig ist.
Die Arbeit schließt mit einer Schlussbetrachtung ab.
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2. Stationäre Erziehungshilfen
2.1
Stationäre Erziehungshilfeformen in der Jugendhilfe
Die Jugendhilfe unterliegt einem ständigen Wandel. Sie muss sich aufgrund der
fortschreitenden Veränderungen der sozialen Probleme und den Bedürfnissen der
Menschen fortwährend anpassen (vgl. Chassé, 2008, S.8). Der Trend der Jugendhilfe
verläuft momentan in Richtung einer Inklusion behinderter junger Menschen. Dies stellt
die Jugendhilfe und damit die Fachdienste von Erziehungsstellen vor eine große Aufgabe.
Zunächst stellen sich die Fragen, wie die Erziehungsstellen in das Angebot der Jugendhilfe
einzuordnen sind und welche Aufgaben sie erfüllen?
Die Jugendhilfe bietet für Kinder und Jugendliche sowie für ihre Familien verschiedene
Erziehungshilfemaßnahmen an, die aufgrund mangelnder Ressourcen Unterstützung in der
Erziehung benötigen. Das Spektrum reicht von intensiven ambulanten bis stationären
Hilfeangeboten, in denen die Klienten beraten und betreut werden (vgl. Trede, 2009, S.15).
Die unterschiedlichen Erziehungshilfeformen sind in den §§ 27 bis 35 des achten
Sozialgesetzbuches festgeschrieben. Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll sich „Art und
Umfang der Hilfe […] nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall […]“ richten sowie
„[…] dabei das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen
werden“. Das Jugendamt wird aktiv, wenn das Wohl des jungen Menschen gefährdet ist;
Vor allem bei Kindeswohlgefährdungen (§8a SGB VIII), die sich durch Misshandlung und
Vernachlässigung zeigen können, besonders wenn sich diese gesundheits- und
entwicklungsgefährdend auf das Kind auswirken (vgl. Trede, 2009, S. 41). Diese
Problematiken sind nicht speziell einer Bevölkerungsschicht zuzuordnen, sondern treten in
allen Schichten auf. Bei dem Großteil der bekannten Fällen treten diese Probleme in
Familien auf, die häufig mit prekären Lebens- und Alltagsbedingungen, mangelnden
Ressourcen oder problematischen sozialen Voraussetzungen leben (vgl. Krause, 2009,
S.43). Kann infolge dessen ein junger Mensch nicht in seiner Herkunftsfamilie verbleiben,
weil „[…] eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
nicht gewährleistet ist“ (§27 Abs. 1 SGB VIII), dann ist eine Erziehungshilfemaßnahme
eine Lösungsmöglichkeit für das Kind und dessen Familie. Besonders in schwerwiegenden
Fällen, wie einer Kindeswohlgefährdung, sind stationäre Formen der Jugendhilfe, wie die
Vollzeitpflege oder die Heimerziehung, mögliche Maßnahmen (vgl. Trede, 2009).
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2.1.1
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Heimerziehung
Die häufigste beanspruchte stationäre Erziehungshilfe stellt die Heimerziehung nach § 34
SGB VIII dar. Kinder und Jugendliche leben hierbei in Wohngruppen, Familiengruppen,
betreutem Jugendwohnen, Krisenbetten oder therapeutischen und heilpädagogischen
Intensivgruppen. Die ehemaligen großen Erziehungsheime wurden durch kleinere
Wohngruppen und Außenwohngruppen ersetzt, in denen meistens sechs bis neun junge
Menschen wohnen. Diese werden über Tag und Nacht von Erziehern
2
und
Sozialpädagogen im Schichtdienst betreut (vgl. Trede, 2009, S. 22f). Diese versuchen in
den Wohngruppen den Kindern und Jugendlichen einen möglichst familiären Alltag zu
bieten sowie die Aufgabe der Sozialisation zu übernehmen. Die jungen Menschen werden
bei ihren alltäglichen und biographischen Problemen unterstützt, um diese bewältigen zu
können (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff).
Trotz des familienähnlichen Arrangements zeigt sich der unumgängliche institutionelle
Rahmen der Wohngruppe. Der Alltag ist fest strukturiert, wie beispielsweise die fest
geregelten Essens-, Hausaufgaben- und Elternbesuchszeiten zeigen. Die Betreuer arbeiten
im Schichtdienst, durch den sie, im Gegensatz zu einem normalen Familienleben, nicht
immer anwesend sind.
Oftmals herrscht in Wohngruppen eine hohe Mitarbeiter-
fluktuation, somit bleiben die Betreuer den Kindern nicht konstant als Bezugspersonen
erhalten. Auch die verschiedenen Gruppenmitglieder, die von einer übergeordneten Stelle
ausgewählt werden, wechseln ebenfalls oft. Dies behindert die pädagogischen Fachkräfte
darin, ein familiäres Setting zu arrangieren. Dennoch wirkt dieses starre Arrangement auch
positiv auf die jungen Menschen ein. Denn es bedeutet für sie aufgrund der geregelten
Tagesstruktur, festen Regeln und dem Halt, den die Pädagogen ihnen bieten, viel
Kontinuität und Verlässlichkeit. Dies haben die meisten der jungen Menschen innerhalb
ihrer Herkunftsfamilie nicht kennengelernt. Für die Kinder und Jugendlichen sind in
diesem geschützten Rahmen tragfähige Beziehungen mit den Betreuern ein wichtiger
Baustein, damit diese Maßnahme gelingen kann (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff).
2
In der gesamten Arbeit ist die weibliche Form in der Männlichen miteinbegriffen.
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2.1.2
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Vollzeitpflege
Ein weiterer wichtiger Teil der Jugendhilfe ist die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Hier
bringt das Jugendamt Kinder und Jugendliche für kurze oder längere Zeit in
Pflegefamilien, Kurzpflegestellen, Bereitschaftspflegestellen, oder Verwandtenpflegestellen unter (vgl. Trede, 2009, S. 21 und Blandow, 2004, S. 173ff). Zurzeit (2012) sind
etwa 64.900 junge Menschen in Vollzeitpflege untergebracht (vgl. Statistisches
Bundesamt, 2013). Die Pflegeeltern nehmen ein oder mehrere Kinder bzw. Jugendliche in
ihre Familie auf, um diese zu versorgen und zu erziehen. Die Vollzeitpflege ist ebenso wie
die Heimerziehung eine einschneidende Maßnahme in das Leben des jungen Menschen
und dessen Familie. Sie stellt jedoch die familienähnlichste stationäre Hilfe und somit ein
„normaleres Leben“ als in der Heimerziehung dar. Die Kinder leben hier in einer Familie
und erleben ihre Pflegeeltern nicht in der Berufsrolle, sondern wie in einer „klassischen“
Familie im privaten Umfeld (vgl. Trede, 2009, S.21f). Gerade für jüngere Kinder und auch
für Jugendliche, die ein geschütztes familiäres Setting benötigen, ist die Vollzeitpflege eine
gute Alternative zur Heimerziehung (ebd., S. 656).
Die Vollzeitpflege stößt jedoch auch an ihre Grenzen. Denn die Pflegekinder wachsen mit
zwei Familien auf, ihren Herkunftseltern und ihren Pflegeeltern. Zum einen kann dies bei
der Herkunftsfamilie und der Pflegefamilie zu einem Konkurrenzgefühl untereinander
führen. Zum anderen erschwert es die Rückführung, da die leiblichen Eltern die Erziehung
vollständig an die Pflegefamilie abgeben. Dies kann zu Identitätsproblemen und
Loyalitätskonflikten bei dem Kind führen. Denn für das Kind bedeutet die Trennung von
seinen leiblichen Eltern einen großen Einschnitt und damit eine „Entwurzelung“. Dies
kann bei der Verwandtenpflege, einer anderen Form der Vollzeitpflege, vermieden werden.
Hier übernimmt ein Verwandter in der Herkunftsfamilie, beispielsweise die Großeltern, die
Pflegschaft für das Kind. Weil das Kind nicht außerhalb der Familie untergebracht wird,
stellt die Maßnahme keine so starke Lebensumstellung für das Kind dar. Der pädagogische
Anspruch liegt dabei nicht im gleichen Maße vor, wie bei einer außerfamiliären
Unterbringung (ebd., S. 659). Doch nicht immer ist eine Verwandtenpflege möglich und
Pflegefamilien sind in ihrer Verfügbarkeit begrenzt, sodass nicht genügend Pflegefamilien
für alle Erziehungshilfefälle vorhanden sind (vgl. Blandow, 2004, S. 9ff und S. 72f).
Dennoch gibt es viele Familien, die ein „fremdes“ Kind in ihre Familie aufnehmen
möchten. Dabei existieren Pflegefamilien schon deutlich länger als die Heimerziehung.
Auch Pflegefamilien unterliegen einem historischen Wandel, in Bezug auf Zielgruppe,
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Kontext und durchlebten Reformen, wie z.B. der Professionalisierung. Sie sind ein fester
Bestandteil der Sozialen Arbeit und verlieren nicht an Bedeutung, im Gegenteil: Die Kritik
an der Heimerziehung, Anfang der 70er Jahre gab den Anstoß für eine Weiterentwicklung
der Pflegefamilien (vgl. Blandow, 2004, S. 19ff). Es begannen zu dieser Zeit viele
Diskussionen über den Bedarf, die Heimerziehung weiter zu differenzieren. Die Kritik an
den Heimen bestand vor allem an den strukturellen Bedingungen sowie am deutlichen
Anstieg der Heimpflegekosten (vgl. Jordan, 2005, S. 186). An den strukturellen
Bedingungen wurde unter anderem bemängelt, dass die großen Einrichtungen
beziehungsarm und anonym seien. Zusätzlich wurden der Schichtdienst und damit ständig
wechselnde Bezugspersonen, das künstliche pädagogische Setting sowie die Stigmatisierung, die die institutionelle Heimerziehung mit sich bringt, negativ gesehen. Der
Begriff der „totalen Institution“ wurde geprägt (vgl. Goffman, 1973 und Wiedemann,
1974, S.115f). Es wurden weitere Formen der Vollzeitpflege geschaffen. Eine daraus
entstandene, besondere Form sind die Erziehungsstellen, die im Folgenden näher betrachtet
werden (vgl. Jordan, 2005, S. 196).
2.2
Erziehungsstellen
2.2.1
Entstehung der Erziehungsstellen
Martin Bonhoeffer und Peter Widemann nahmen die Kritik an der Heimerziehung zum
Anlass, Ersatzfamilien, eine professionelle und individuelle Hilfeform der Vollzeitpflege,
als eine Alternative zur Heimerziehung, in ihrem Sammelband „Kinder in Ersatzfamilien“
(1974) vorzuschlagen. Denn die stationäre Heimerziehung könne die Grundbedürfnisse
eines Kindes auf Dauer nicht erfüllen (vgl. Bonhoeffer, 1974, S. 124f).
So entwickelten sich die ersten Erziehungsstellen Anfang der 70er Jahre in Hessen,
darauffolgend auch in weiteren Bundesländern (vgl. Hamberger u.a., 2001, S.10). Es sollte
jungen Menschen ermöglicht werden, in einer Familie ein „normales“ Leben zu führen
(vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.49). Erste Schritte wurden
unternommen, indem Heimkinder in private Haushalte von professionellen Erziehungsfachkräften aufgenommen wurden (ebd., S. 5). Der Leitgedanke von einer Ersatzfamilie
ist, die Vorteile der Familienerziehung mit professioneller, fachlich kompetenter Erziehung
zu vereinen. Die Vorteile einer Familie werden in erster Linie darin gesehen, dass immer
dieselben Erziehungspersonen kontinuierlich präsent sind und sich somit auch enge
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Beziehungen entwickeln können (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5). Bis heute haben sich
daraus verschiedene Vollzeitpflegeformen gebildet, sie sich an diesem ErsatzfamilienModell orientieren: sozialpädagogische, sonderpädagogische und heilpädagogische
Pflegestellen (vgl. Lengemann, 2011, S. 253). Diese Vollzeitpflegeformen haben unterschiedliche Zielgruppenschwerpunkte. Sonderpädagogische und heilpädagogische Pflegestellen arbeiten mit behinderten und mehrfachbehinderten jungen Menschen. Bei Sozialpädagogischen Pflegestellen steht hingegen bislang der erzieherische Bedarf im Vordergrund (vgl. Eberhard u. Eberhard, 2004). Die fachliche, zum Teil ideologisch geführte
Auseinandersetzung über Ersatz- vs. Ergänzungsfamilie aus den 90er Jahren, scheint
inzwischen beigelegt zu sein.
2.2.2
Merkmale der Erziehungsstellenarbeit
Die Erziehungsstellen haben sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen und qualitativen
Aufgabenfeld der stationären Erziehungshilfe entwickelt. Vor allem, weil sie Kinder und
Jugendliche aufnehmen, die nicht für eine Wohngruppe geeignet erscheinen, aber einen
geschützten Ort zum Leben benötigen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 6). Bei dieser
Unterbringungsform wird versucht, für Kinder und Jugendliche im Setting „Familie“
möglichst normale Alltags- und Lebensbedingungen zu schaffen (vgl. Fachgruppe
Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49).
Erziehungsstellen sind professionelle Pflegefamilien, die an einen Fachdienst, den
Vermittlungs- und Beratungsdienst eines Trägers angebunden sind und mit ihm einen
Vertrag eingehen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49). Die Professionalität und die
vorausgesetzte Qualifikation besteht darin, dass wenigstens ein Pflegeelternteil eine
psychologische oder pädagogische Ausbildung abgeschlossen haben muss, sowie über
Erfahrungen im erzieherischen Bereich verfügen sollte (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen
der IGFH, 2004, S.49). Hierdurch soll ermöglicht werden, Kindern und Jugendlichen, die
in „normale Pflegefamilien“ nur schwer vermittelt werden können, therapeutisch sowie
pädagogisch betreute Lebensorte zu bieten (vgl. Jordan, 2005, S. 192). Erziehungsstellen
werden von einem Vermittlungs- und Beratungsdienst sorgfältig in einem Bewerbungsprozess ausgewählt. Daraufhin bekommen sie einen jungen Menschen in ihre Familie
vermittelt. Während der gesamten Maßnahme wird die Familie von dem Fachdienst stetig
beraten. Außerdem übernimmt dieser die Zusammenarbeit und Kooperation mit dem
Jugendamt, Vormund, Herkunftsfamilie sowie Kindergarten bzw. Schule (vgl. Fachgruppe
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Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.50ff). Die Rückführung in die Herkunftsfamilie oder
die Verselbstständigung des Klienten ist das Ziel dieser Hilfe (vgl. Tornow, 2004, S. 47).
Dieses familiäre und zugleich professionelle Setting ist ein herausragendes Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49). Es bietet die Möglichkeit, flexibel und bedarfsorientiert auf individuelle Bedürfnisse intensiv einzugehen (ebd.,
S. 6).
2.2.3
Gesetzeslage
Sowohl freie als auch öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe bieten
Erziehungsstellen an. Sie tragen dazu bei, die Jugendhilfe noch weiter zu differenzieren
(vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5f). Es haben sich verschiedene rechtliche und finanzielle
Erziehungsstellenformen entwickelt, die sich je nach Träger gestalten. Hierbei existieren
einerseits Erziehungsstellen nach §34 SGB VIII (Heimerziehungsparagraph), sowie nach §
33 SGB VIII (Vollzeitpflegeparagraph) (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH,
2004, S.51). Die Unterscheidung zwischen Erziehungsstellen nach § 33 SGB und nach §34
VIII ist nur in wenigen Punkten gegeben. Der Hauptunterschied besteht in der gesetzlichen
Grundlage und deren Folgen für die Praxis.
Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII haben den rechtlichen Status einer Pflegefamilie.
Sie benötigen eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, es sei denn die Maßnahme wurde
in einem Hilfeplanverfahren beschlossen und wird von einem freien Träger durchgeführt
(vgl. Eschelbach, 2011, S. 411). Vertraglich sind Erziehungsstellen an einen Träger
gebunden, der ebenfalls einen Vertrag mit dem Kostenträger eingeht. Mit der Beendigung
der Unterbringungsmaßnahme endet auch der freie Dienstvertrag (vgl. Fachgruppe
Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.51). Nach § 37 Abs. 2 SGB VIII hat die Pflegefamilie
Anspruch auf Beratung durch den öffentlichen Träger. Diese Erziehungsstellen arbeiten
nach § 33 Satz 2 SGB VIII und sind für „besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder
und Jugendliche“ zuständig.
Nach § 34 SGB VIII stellt die Erziehungsstelle eine Heimeinrichtung dar, die einer
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf. Die Erziehungsperson ist bei dem Träger
fest angestellt und hat somit auch einen Urlaubsanspruch und sollte über eine Vertretung
im Krankheitsfall verfügen, im Gegensatz zu Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII (vgl.
Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S.51 und Berron u.a., 1996, S. 233). Durch
diese Festanstellung besteht jedoch gewissermaßen ein Belegungszwang, da die
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Erziehungsstellen an einer nahtlosen Weiterbeschäftigung interessiert sind. Dem begegnen
die
Träger
durch
befristete
Arbeitsverträge.
Zudem
besitzt
der
Träger
die
3
Weisungsbefugnis (vgl. Berron u.a., 1996, S. 233).
Das familiäre Setting, die Zielgruppe sowie die Qualifikationsvoraussetzungen der
Erziehungsstellenmitarbeiter sind grundsätzlich gleich. Jedoch haben die beiden
Erziehungsstellenformen nicht dieselben Rechte und Pflichten aufgrund ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, sodass sich dies in der Praxis wiederspiegelt. Jeder
Träger entscheidet für sich, welche Erziehungsstellenform er anbieten möchte. Für eine
Entscheidung für Erziehungsstellen nach § 33 SGB VIII, spricht, dass hierbei das private
Setting erhalten werden kann. Denn bei Erziehungsstellen nach § 34 SGB VIII stünde der
Zwang, die Familie zu belegen „[…] infolge arbeitsvertraglicher Verpflichtungen dem
Grundsatz, das ‚richtige Kind‘ in die ‚richtige Familie‘ zu bringen tendenziell […]“
entgegen (Berron u.a., 1996, S. 234).
2.2.4
Klientel
Erziehungsstellen nehmen ein bis zwei Kinder oder Jugendliche in ihre private Familie auf,
die für eine gewisse Zeit oder auf Dauer nicht mehr bei ihrer Herkunftsfamilie leben
können (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49ff). Es werden junge
Menschen aufgenommen, für die eine Wohngruppe nicht geeignet erscheinen, da sie in der
Gruppe nicht genügend Aufmerksamkeit bekommen oder den Rahmen sprengen würden.
Sie benötigen einen geschützteren Lebensort, spezielle Förderung sowie ein stabileres
Setting mit festen Bindungspersonen (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 6). Grund hierfür ist
zumeist, dass die Klienten größtenteils in problematischen Lebenssituationen mit
komplizierten Familienstrukturen aufwachsen. Sie sind oftmals traumatisiert und haben
Verwahrlosung, Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung oder weitere kindeswohlgefährdende, kritische Situationen erlebt. Dies resultiert häufig daraus, dass ihre
Herkunftsfamilie nicht adäquat für sie sorgen kann, da ihre Ressourcen nicht ausreichend
ausgeprägt sind. Die Eltern sind meist Psychisch- oder Suchtkrank, selbst traumatisiert
oder unterdurchschnittlich kognitiv entwickelt (vgl. Weiß-Berron u. Wille-Boller, 2004,
S.43ff). Jedoch zeigt eine Erziehungsstelle nicht nur Vorteile auf. Denn die Aufnahme
eines Pflegekindes mit großem erzieherischem Bedarf stellt auch eine enorme Belastung
3
Es existieren noch weitere Unterschiede zwischen den beiden Erziehungsstellenformen, auf die hier
jedoch nicht näher eingegangen werden kann.
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für die gesamte Familie dar. Es kann die Entwicklung der eigenen Kinder beeinträchtigen,
die Beziehung zwischen den Pflegeeltern erschweren und erfordert damit eine hohe
Professionalität im privaten Rahmen. Auch die Arbeit mit der Herkunftsfamilie kann in
diesem familiären Setting problematisch sein, wenn Konkurrenzgefühle entwickelt werden
und die leiblichen Eltern eine Pflegefamilienunterbringung ablehnen (vgl. Tornow, 2004,
S. 22f).
In diesem Kapitel konnte dargestellt werden, dass Erziehungsstellen eine professionelle
Form von familiärer Erziehungshilfe ist, und einen förderlichen Lebensort sowie eine
individuelle Hilfe für junge Menschen mit hohem erzieherischem Bedarf darstellt. Im
folgenden Kapitel wird nun die geistige Behinderung näher betrachtet, um eine Grundlage
für die folgenden Kapitel zu schaffen.
3. Geistige Behinderung
3.1
Definition Inklusion
Inklusion, Exklusion und Integration sind Begriffe, die einen Zustand in Bezug auf Nähe
oder Entfernung definieren. Sie beziehen sich darauf, ob eine Person sich innerhalb oder
außerhalb der sozialen und gesellschaftlichen Systeme bewegt. Sie werden zumeist in
Bezug auf das Thema der sozialen Ungleichheit verwendet (vgl. Kastl, 2010, S. 178). Der
Begriff „Inklusion“ kommt von dem lateinischen Wort „inclusio“, das „Einschluss“ oder
„bedingungslose Zugehörigkeit“ bedeutet. Auf die Gesellschaft bezogen, handelt es sich
vor allem darum, dass alle Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung, in die
gesellschaftlichen Regelstrukturen mit einbezogen werden (vgl. Niehoff, 2011, S. 447).
Der Begriff der Inklusion taucht momentan in vielen gesellschaftlichen Debatten auf. Er
beschreibt ein Konzept der Sozialpolitik um Menschen mit Behinderungen durch
Unterstützung Zugang zur Teilhabe an der Gesellschaft zu verschaffen. Dabei stellt die
Inklusion einen Prozess sowie ein Ziel dar (vgl. Balz u.a., 2012, S. 2). Damit befindet sich
der Begriff im „Spannungsfeld von sozialen Interessen, von sozialer Integration,
Partizipation, Gleichstellung und Gerechtigkeit“ (Balz u.a., 2012, S. 2). Mit dem Begriff
der „Exklusion“ wird der gegenteilige Zustand von Inklusion beschrieben und bedeutet
einen Ausschluss aus gesellschaftlichen Systemen. Ausschließung meint gleichzeitig auch
eine Separation. Die Separation wirkt jedoch nicht nur exkludierend, sondern auch
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inkludierend in eine Sondergruppe (vgl. Dederich, 2006, S.12 in Anlehnung an Fuchs,
2002).
Auffällig ist, dass die Begriffe „Inklusion“ und „Integration“ oft synonym verwendet
werden. „Integration“ bedeutet jedoch eine Wiedereingliederung von Menschen, die
ansonsten nicht im gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Die Integration bedeutet
aber keine vollständige Zugehörigkeit und Teilhabe an der Gesellschaft. Der zu
integrierende Mensch soll sich an die gesellschaftlichen Bedingungen anpassen. Bei einer
Inklusion hingegen soll sich die Gesellschaft an die Bedürfnisse des Individuums anpassen.
Beiden ist jedoch gemeinsam, dass Menschen mit Behinderungen durch Unterstützung
Zugang zur Teilhabe an der Gesellschaft verschafft werden sollen und somit integriert und
inkludiert werden (vgl. Iben, 2011, S. 451).
3.2
Definition Behinderung
In der Kinder- und Jugendhilfe sind seither kaum Leistungen und Maßnahmen für
Behinderte vorhanden, außer für Kinder mit seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII).
Aufgrund dessen haben Fachkräfte aus der Jugendhilfe kaum Berührungspunkte mit
behinderten Kindern und Jugendlichen. Deshalb wird im Folgenden zunächst der Begriff
der Behinderung und im speziellen der geistigen Behinderung geklärt. Fraglich ist, was
eine Behinderung kennzeichnet, warum sie ausgrenzend wirkt und was die Besonderheiten
einer geistigen Behinderung sind?
Eine allgemein gültige Definition von „Behinderung“ ist nicht vorhanden. Dennoch ist der
Begriff im alltäglichen, sowie im wissenschaftlichen Wortschatz ein gängiger Terminus.
Angewandt wird er in unterschiedlichen Fachbereichen, wie z.B. der Medizin, der
Pädagogik oder der Sozialpolitik, bei denen er in jeweils unterschiedlichen Kontexten
verschiedene Funktionen erfüllt (vgl. Dederich, 2009, S.15). Gleichzeitig ist er
gesellschaftlich, sozial, historisch und kulturell geprägt (vgl. Metzler, 2011, S.101).
Verwendung findet er zumeist in Bezug auf Krankheiten, Beeinträchtigungen oder
Benachteiligungen (vgl. Dederich, 2009, S.15).
In Deutschland wurde der Behinderungsbegriff im Gesetz, dem Neunten Sozialgesetzbuch
in § 2, Abs. 1 definiert. Darin gelten Menschen als behindert,
„[…] wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
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Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist“.
Darin wird angesprochen, dass eine Behinderung eine längere Zeit bestehen muss, damit
ein Mensch als „behindert“ gilt. Es werden demzufolge unterschiedliche Maßstäbe bei
heranwachsenden und volljährigen Menschen angelegt. Fegert (2004) definiert
Behinderung bei Kindern und Jugendlichen als einen „Folgezustand“ (S. 187). Dieser
beeinträchtigt ein Kind in der Beziehung zu anderen sowie in der Handlungsfähigkeit. Er
wirkt sich auf die Entwicklung des Kindes aus, im Bereich der Schulbildung und der
Persönlichkeit. Auch die spätere berufliche Laufbahn ist meist davon betroffen. Die
Behinderung beeinträchtigt die Teilhabe des Kindes in allen Lebensbereichen. Zudem kann
die Behinderung eine mehr oder minder starke psychische Beeinträchtigung darstellen
(ebd.).
Unabhängig vom Lebensalter kann man vier Behinderungsarten unterscheiden:
•
„Körperbehinderungen (z.B. Anomalien im Bereich von Muskulatur und Skelettsystem,
Fehlstellung oder Amputation von Gliedmaßen);
•
Sinnesschädigungen (Beeinträchtigungen des Seh-, Hörvermögens oder der Sprache);
•
Intelligenzschädigungen (z.B. Lernstörung, Lernbehinderung, Geistige Behinderung);
•
Psychische Behinderung (z.B. Psychosen, Neurosen, psychosomatische Krankheiten,
Suchtkrankheiten)“. (Frühauf, 2002, S. 441f; Hervorgehoben durch J.H.)
Diese Behinderungen können angeboren oder erworben werden (durch z.B. einen Unfall)
und in Form von Mehrfachbehinderungen auftreten (vgl. Kastl, 2010, S. 132f).
Behinderungen können sich auch in ihrem Ausmaß unterscheiden bzw. wie stark die
Teilhabe beeinträchtigt ist. Ausgedrückt wird dies im „Grad der Behinderung“ (ebd., S.
37f). Demzufolge existiert „die eine, allgemeine Behinderung“ an sich nicht, sondern die
Bezeichnung beschreibt eine Vielzahl von Situationen, mit verschiedenen Kriterien sowie
Kontexten und deren Zusammenhänge (vgl. Dederich, 2009, S.15). Die Verwendung des
Begriffs „Behinderung“ wird jedoch auch stark kritisiert. Jemanden als „behindert“ zu
bezeichnen, bringt Zuschreibungen und Kategorisierungen mit sich. Hierbei besteht die
Gefahr einer einseitigen, pathologischen Sicht, die auf Schwächen und Defiziten basiert
(vgl. Dederich, 2009, S. 18f). Weitere Bezeichnungen für den Begriff „Behinderung“ die
in der Literatur, im Internet sowie auch im alltäglichen sprachlichen Gebrauch verwendet
werden sind unter anderem: Handicap, Benachteiligung, gesundheitliche Beeinträchtigung,
diese sind jedoch ebenfalls umstritten.
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3.3
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Definition und Diagnostik geistiger Behinderung
Der Begriff „geistige Behinderung“ hat die Begriffe „Idiotie“, und „Schwachsinn“ Ende
der 50er Jahre ersetzt, da diese als diskriminierend empfunden wurden (vgl. Kulig u.a.,
2006, S. 116). Menschen mit geistiger Behinderung werden heutzutage auch als
„Menschen mit kognitiver, intellektueller oder mentaler Behinderung/Beeinträchtigung“
oder als „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ bezeichnet (Kulig u.a., 2006, S. 117). Der
Indikator in der Praxis ist gemeinhin der Intelligenzquotient (IQ). Ist dieser
unterdurchschnittlich, deutet er auf eine verminderte Leistungsfähigkeit im kognitiven
Bereich hin (ebd., S. 120). Zur Klassifikation und Diagnostik wird die „Internationale
statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“, 10.
Revision (ICD-10) hinzugezogen. Dies ist das gängige Klassifikationssystem für
Krankheiten in Deutschland. In Kapitel V des ICD-10 werden psychische Störungen und
Verhaltensstörungen im
ICD-10 beschrieben. Hierzu zählt unter anderem die
Intelligenzstörung (F70-F79). Die Störung der Intelligenz wird beschrieben als ein “[…]
Zustand von verzögerter oder unvollständiger Entwicklung der geistigen Fähigkeiten
[…]“(F70). Betroffen sind sprachliche, motorische, kognitive sowie soziale Fähigkeiten.
Diagnostiziert wird diese Störung durch normierte Intelligenztests. Es wird davon
ausgegangen, dass sich eine Person in ihren Fähigkeiten weiterentwickeln und Defizite
verringern kann (vgl. Dimdi, 2014).
Die ICD-10 unterteilt die geistige Behinderung in Kapitel F7 in vier Grade ein:
•
Leichte (IQ 50-69) – „Lernschwierigkeiten in der Schule. Viele Erwachsene können
arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten.“
(Dimdi, 2014),
•
mittelgradige (IQ 35-49) – „Deutliche Entwicklungsverzögerung in der Kindheit. Die
meisten können aber ein gewisses Maß an Unabhängigkeit erreichen und eine
ausreichende Kommunikationsfähigkeit und Ausbildung erwerben. Erwachsene brauchen
in unterschiedlichem Ausmaß Unterstützung im täglichen Leben und bei der Arbeit.“
(Dimdi, 2014),
•
schwere (IQ 20-34) – „Andauernde Unterstützung ist notwendig“ (Dimdi, 2014)
•
und schwerste Intelligenzminderung (IQ unter 20) –„Die eigene Versorgung, Kontinenz,
Kommunikation und Beweglichkeit sind hochgradig beeinträchtigt.“ (Dimdi, 2014).
Die dargestellte Einteilung ist jedoch umstritten, da bezweifelt wird, ob solche
Intelligenztests bei Menschen mit geistiger Behinderung korrekt anwendbar sind. Jedoch
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zählt dieses Einteilungsvorgehen zur gängigen Praxis im medizinischen, schulischen sowie
auch im sozialpädagogischen Bereich. Allerdings ist die unterdurchschnittliche Intelligenz
nicht der einzige Indikator, sondern unter anderem auch die soziale Komponente, die aber
schwer messbar ist (vgl. Kulig u.a., 2006, S. 121f). Deshalb werden bei der Diagnostik
auch weitere Komponenten miteinbezogen, unter anderem die Familienanamnese,
Untersuchungen des Gehirns und der Genetik (vgl. Seidel, 2006, S. 167).
Geistig behinderte Menschen sind zumeist in den Bereichen psychische Funktionen,
Lernen sowie Aktivität und Partizipation beeinträchtigt. Bei Kindern und Jugendlichen mit
geistiger Behinderung fällt oft eine Beeinträchtigung der Lernfähigkeit bzw. ein
besonderes Lernverhalten auf. Dies wirkt sich auf den gesamten Entwicklungs- und
Sozialisationsprozess eines jungen Menschen aus. Die Entwicklung zeigt sich verlangsamt,
sodass ein Jugendlicher mit geistiger Behinderung denselben Entwicklungsstand aufzeigen
kann wie ein gesundes jüngeres Kind. Eingeschränkt wird der Bereich der psychischen
Funktionen vor allem durch diese verminderte Lernfähigkeit. Es fällt den Betroffenen
oftmals schwer zu lernen, die Umwelt richtig wahrzunehmen, richtig zu sprechen sowie
das Aneignen von sozialen Kompetenzen. Dies wirkt sich auf die Bereiche Aktivität und
Partizipation aus, wie z.B. Mobilität und Kommunikation (vgl. Mühl, 2006, S. 132ff).
3.4
Klassifikationssystem ICF
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstellte ein Klassifikationssystem speziell für
Behinderungen. Sie wählte einen multidimensionalen, ressourcenorientierten Ansatz, um
den individuellen Bedingungen von behinderten Individuen gerecht zu werden.
Hervorgebracht wurde „die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit“ bzw. „International Classification of Functioning, Disability
and Health“ (ICF). Diese ist wie die ICD ein internationales Klassifikationssystem für die
Diagnostik (vgl. Metzler, 2011, S. 103f). In der ICF wurde, im Vergleich zu ihrem
Vorgängermodell die „International Classification of Impairments, Disabilities and
Handicaps“ (ICIDH), der Fokus stärker auf gesellschaftliche und soziale Faktoren gelegt.
In der älteren Version des ICFs fanden die Begriffe „disability“, „handicap“ und
„impairment“ Verwendung
(vgl. Dederich, 2009, S.16). Die neue Version hingegen
orientiert sich am bio-psychosozialen-Modell, sodass zwei der zentralen Begriffe geändert
wurden in „impairment“, „participation“ und „activity“ (ebd.). Der zuvor pathologische
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Blick richtet sich nun mehr auf die Bestandteile von Gesundheit (vgl. DIMDI, 2013). Es
werden nicht nur körperliche Funktionen und Strukturen betrachtet, sondern auch die
Kontextfaktoren sowie die Aktivität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl.
Metzler, 2011, S. 103f). Abbildung 1 zeigt die Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen Faktoren, die im ICF beschrieben sind.
Abbildung 1: Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit) im ICF (DIMDI, 2013).
Wenn einer der aufgeführten Bereiche in Abbildung 1 beeinträchtigt ist, spricht man von
einer Funktionsstörung oder Einschränkung (vgl. Schuntermann, 2003, S. 72f). Die
Körperfunktionen und -strukturen stehen in ständiger Wechselwirkung mit den anderen
dargestellten Komponenten in Abbildung 1, die eine Behinderung entstehen lassen oder
beeinflussen (ebd., S. 44).
„Die ICF definiert Behinderung als negative Wechselwirkung zwischen einer Person mit
einem Gesundheitsproblem (ICD) und ihren Kontextfaktoren und ihre funktionale
Gesundheit […], d.h. jede Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit. Dieser
Behinderungsbegriff dient damit als Oberbegriff zu Beeinträchtigungen der funktionalen
Gesundheit auf den Ebenen der Körperfunktionen/-strukturen, Aktivitäten und Teilhabe“.
(Schuntermann, 2003, S. 73f)
Kritisiert wird die ICF aber in Bezug auf die praktische Diagnostik, sie würde keine
exakten Angaben oder Empfehlungen darüber machen, wie sie in der Praxis verwirklicht
werden könne (vgl. Lehmkuhl u. Warnke, 2003, S. 143). Hierzu entwickelte die WHO das
ICF-Core Set, eine Liste, die bei der Beschreibung der Funktionsfähigkeiten hilft und
damit die Anwendung in der Praxis erleichtern soll. Die ICF-Core Set ist jedoch auch nicht
unumstritten (vgl. Götzbach, Iven, S. 23ff, 2009). Für Kinder und Jugendliche erstellte die
WHO eine spezielle, aus dem ICF abgeleitete Version, die „Internationale Klassifikation
der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen“ (ICFSeite 16 von 88
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CY) (DIMDI, 2013). Hierbei werden die Besonderheiten von der Entwicklung und die
Lebenswelt von Kinder und Jugendlichen berücksichtigt (ebd.). Bei Kindern können die
einzelnen Faktoren nicht gleich wie bei Erwachsenen gemessen werden, da es bei
bestimmten Funktionen zunächst einer Entwicklung bedarf. Außerdem nimmt bei Kindern
die Umwelt einen noch größeren Einfluss als bei Erwachsenen (z.B. durch ihre Interaktion
mit den Eltern). Einige Inhalte der ICF, die nicht auf Kinder zutreffen, sind nicht in der
ICF-CY enthalten. Jedoch sind hier weitere Inhalte vorhanden, wie z.B. Faktoren, die das
Spielen betreffen (vgl. Hollenweger Haskell, 2014, 27ff).
3.5
Prävalenz, Ätiologie und Komorbidität von geistiger Behinderung
Die Diagnostik und Definition von geistiger Behinderung sind nicht überall einheitlich,
sodass die statistischen Zahlen variieren können. Jedoch liegt die gesamte Prävalenz in
Deutschland bei ungefähr 0,6%. Sie ist auch vom Alter der Person abhängig. Die Prävalenz
der schweren geistigen Behinderung liegt bei 0,28% bis 0,73% und die der leichten
geistigen Behinderung liegt bei 0,39% bis 5,78% (vgl. Fegert und Häßler, 2011, S. 327).
Personen männlichen Geschlechts weisen häufiger eine geistige Behinderung auf als
weibliche, das Verhältnis liegt bei 1,6 männlicher Fälle zu einem weiblichen Fall (vgl.
Neuhäuser und Steinhausen, 2003, zitiert in: Fegert und Häßler, 2011, S. 327).
Geistig Behinderte haben eine hohe Vulnerabilität für psychische und somatische
Krankheiten. Das Risiko, an einer psychiatrischen Störung zu erkranken ist drei- bis
viermal höher, weshalb geistige Behinderungen oftmals mit seelischen Störungen auftreten
(vgl. Fegert und Häßler, 2011, S. 328f). Am häufigsten tritt eine Störung des
Sozialverhaltens auf. Dies, sowie weitere Prävalenzraten von psychischen Störungen im
Vergleich von kognitiv normal entwickelten Kindern und von Kindern mit kognitiver
Störung in einem Alter zwischen fünf und fünfzehn Jahren ist in Abbildung 2 abgebildet.
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Abbildung 2: Prävalenz von ICD-10-Diagnosen bei Intelligenzgeminderten und normal intelligenten
Kindern im Alter von 5 bis 15 Jahren (Emerson, 2003 zitiert in: Fegert und Häßler, 2011, S. 329).
Abbildung 2 zeigt, dass eine Störung des Sozialverhaltens, eine Hyperaktivität und
tiefgreifende Entwicklungsstörungen deutlich öfter bei intelligenzgeminderten Kindern
auftritt, als bei gesunden Kindern. Bei Menschen mit geistiger Behinderungen treten
zudem überdurchschnittlich häufig Mehrfachbehinderungen und chronische behindernde
Krankheiten auf (Multimorbidität) sowie akute Krankheiten auf, sodass beispielsweise
zusätzlich eine Beeinträchtigung der Sinnesorgane oder des Bewegungsapparates vorliegen
kann (vgl. Mühl, 2006, S. 136 und Seidel, 2006, S. 164). Insgesamt sollte bedacht werden,
dass der Begriff „geistige Behinderung“ eine Vielzahl von Störungsbildern beinhaltet, bei
denen verschiedene Funktionen und/oder bestimmte Gehirnareale geschädigt sind (vgl.
Seidel, 2006, S. 161). Ursachen für eine geistige Behinderung können außer biologischen
Ursachen (z.B. genetische, pränatale, postnatale, perinatale) auch psychosoziale Einflüsse
(z.B. Vernachlässigung) sein. Denn die soziale Umwelt hat Einfluss auf die Entwicklung
des Gehirns (ebd., S. 162f). Seidel (2006) nennt hierzu eine Faustregel:
„Die schweren Formen Geistiger Behinderung sind auf biologische, somatische Ursachen
zurückzuführen, die leichteren Formen können gelegentlich nur durch psychosoziale
Faktoren bedingt sein. […] Psychosoziale Faktoren können […] die Entwicklung weiter
beeinträchtigen oder positiv beeinflussen“ (S.162).
Bei schweren geistigen Behinderungen sind die Ursachen bei 55 bis 95% der Fälle
biologischen Ursprungs. Dies kann durch Mutationen der Gene, Chromosomenanomalien,
Störungen des Stoffwechsels, durch Infektionen oder toxische Einflüsse hervorgerufen
werden. Bei leichten geistigen Behinderungen verursachen in 32 bis 55% der Fälle soziale
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Faktoren eine Erkrankung (vgl. Gontard, 2003, zitiert in Fegert und Häßler, 2011, S. 329).
Eine geistige Behinderung kann auch in Form von Syndromen auftreten. Möglicherweise
aufgrund einer genetischer Ursache, wie beispielsweise die Trisomie 21, das Fragile XChromosom und das Edwards-Syndrom (Q90-Q99), oder hervorgerufen durch tiefgreifende Entwicklungsstörungen können Störungen der Intelligenz, wie bei dem RettSyndrom (F84.2) vorliegen. Auch möglich sind pränatale Schädigungen. Diese können
durch äußere Ursachen verursacht werden, wie bei der Alkoholembryopathie bzw. fetales
Alkoholsyndrom (Q86). Eine Intelligenzminderung weist in manchen Fällen auch
autistische Züge auf (F84.1).
In diesem Kapitel wurde dargestellt, dass
unterschiedliche Arten einer geistigen
Behinderung existieren. Grundsätzlich zeigen sie sich in Form einer Intelligenzminderung.
Eine geistige Behinderung kann jedoch auch in Zusammenhang mit Syndromen oder
Mehrfachbehinderungen auftreten. Menschen mit verminderter Funktionsfähigkeit werden
durch die strukturellen gesellschaftlichen Gegebenheiten an einer Teilhabe behindert und
somit ausgeschlossen. Diese eben dargestellten theoretischen Aspekte müssen bei einer
Inklusion bedacht werden.
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Teil 2 Inklusion Jugendhilfe
4 Aktuelle Problemlage
Zuvor wurde dargestellt, dass zur Zielgruppe von Erziehungsstellen seither nur junge
Menschen mit ausschließlich erzieherischem Bedarf gehörten. Hierzu zählten auch seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche. Geistig (und körperlich) Behinderte hatten kaum einen
Zugang zu dieser Hilfeform (vgl. Hamberger u.a., 2001 und Schönecker, 2011, S. 807).
Doch gerade junge Menschen mit Behinderungen weisen im Gegensatz zu Kindern ohne
Behinderung oftmals einen stärkeren erzieherischen Bedarf auf (vgl. Fegert u. Besier,
2010, S. 1089 zitiert in: Lüders, 2010, S. 209). Fraglich ist, warum diese Hilfeform seither
geistig behinderten jungen Menschen überwiegend verwehrt wurde? Auch weil dieses
professionelle und familienähnliche Setting eine geeignete Hilfe darstellen und ein hohes
Ausmaß an Teilhabe ermöglichen könnte (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 49 und
Schönecker, 2011, S. 807). Im Folgenden soll deshalb erörtert werden, wie sich seither die
rechtlichen Rahmenbedingungen gestalten und welche Auswirkungen sie auf die Praxis
haben.
4.1
Vorrang der Sozialhilfe
Seit einiger Zeit diskutiert die Politik, ebenso wie die Fachwelt über eine vollständige
Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in die Jugendhilfe. Seither
waren und sind die Zuständigkeits- und Rechtslagen undurchsichtig und bringen
Verwirrungen mit sich. Zum einen für die Leistungsempfänger, zum anderen auch für die
Leistungserbringer. Die Behindertenhilfe und die Jugendhilfe sind vorwiegend getrennte
Hilfesysteme. Dies regelt die Vorrang-Nachrang-Regelung in § 10 Abs. 4 S.2 SGB VIII.
Junge Menschen mit erzieherischem Bedarf fallen unter das Leistungsangebot des SGB
VIII. Für junge Menschen mit behinderungs-bedingtem Bedarf stehen die Leistungen des
SGB XII bereit. Die einzige Ausnahme und Berührungspunkt beider Systeme stellte
hierbei seither die Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB
VIII dar. Dies ist die einzige Leistung im SGB VIII, die ausdrücklich behinderte Kinder
mit einbezieht (vgl. Struck u.a., 2010 a, S. 194).
Nicht nur die Zielgruppe, sondern auch die Leistungsausrichtungen beider Gesetzesbücher
weichen voneinander ab. Die Jugendhilfe hat es sich zur Aufgabe gemacht, ihre MaßSeite 20 von 88
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nahmen an einer kooperativen Elternarbeit auszurichten, um die Beziehung zwischen
Eltern und Kindern zu stärken. Es wird dabei auf den erzieherischen Bedarf, sowie auf das
Wohl des Kindes geachtet (§§ 1, 2 SGB VIII). Die Leistungen umfassen verschiedene
Angebote, wie die ambulanten Hilfen unter anderem in der Familie, teilstationäre
Angebote wie Tagesgruppen sowie stationäre Hilfen in der Heimerziehung und in
Pflegefamilien (§§ 2, 27-35 SGB VIII).
Die Sozialhilfe hingegen ist ausgerichtet auf das betroffene Individuum, dem ein
menschenwürdiges und möglichst selbstständiges Leben ermöglicht werden soll (§1 SGB
XII). Die Leistungen sind an dem behinderungsbedingten Bedarf in Bezug auf
Existenzsicherung, Eingliederungshilfe, Teilhabe sowie Pflege orientiert (§8 SGB XII).
Obwohl die Sozialhilfe familiäre Aspekte berücksichtigt (§16 SGB XII), ist die
Jugendhilfe weitaus mehr auf das Familiensystem ausgerichtet (§ 27 SGB VIII). Die
Leistungen der Sozialhilfe umfassen dabei ambulante sowie stationäre Unterbringungen
für behinderte Menschen (§54 SGB XII). Ihnen stehen als stationäre Hilfen
Rehabilitationskliniken sowie Heime zur Verfügung (vgl. BMFSFJ, 2009, S. 176). In der
Sozialhilfe existiert zudem die Leistungsvoraussetzung der „wesentlichen“ Behinderung.
Nur wenn diese erfüllt ist, bekommen körperlich oder geistig Behinderte Leistungen der
Eingliederungshilfe (§53 Abs. 1 SGB XII). Als „wesentlich“ geistig behindert gilt, wer
übermäßige Einschränkungen im Intellekt aufweist, sowie stark von der Lebensalter
typischen Entwicklung abweicht und damit „wesentlich“ in der Teilhabe eingeschränkt ist
(vgl. Münder u.a., 2006, S. 205f und Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2012, S.5). Der
Begriff der wesentlichen Behinderung existiert hingegen in der Jugendhilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nicht (§ 35a SGB VIII).
4.2
Zuständigkeitsstreit
Die Zuordnung der Zuständigkeiten zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfe ist in der Praxis
jedoch nicht immer eindeutig. Probleme bei der Zuständigkeitsklärung zwischen
Jugendhilfe und Rehabilitationsträger gibt es, wenn ein junger Mensch behindert ist und
zugleich einen erzieherischen Bedarf aufweist (vgl. Schönecker, 2011, S. 807f). Zusätzlich
bestehen Abgrenzungsprobleme zwischen den verschiedenen Behinderungsarten und dem
damit zusammenhängenden Förderbedarf. Seelische und geistige Behinderungen sowie
Mehrfachbehinderungen sind in einigen Fällen kaum zu unterscheiden, besonders bei
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jüngeren Kindern. Dies erschwert eine eindeutige Zuordnung in SGB XII oder SGB VIII
(vgl. Struck u.a., 2010 b, S. 194ff). Zwar ist in § 10 Abs. 4 S.2 SGB VIII eindeutig
definiert, dass der vorrangige Kostenträger bei einer körperlichen oder geistigen
Behinderung die Sozialhilfe ist, wenn eine Überschneidung von behinderungsbedingtem
und erzieherischem Bedarf vorliegt. Dennoch weist der Rehabilitationsträger Leistungsanträge oft ab. Die Folge ist zumeist, dass beide Sozialhilfeträger die Leistungserbringung
verweigern, da sie sich als nicht zuständig betrachten. Die betroffenen jungen Menschen
müssen somit lange auf eine Leistung warten. Oftmals übernehmen jedoch die Jugendämter die Kosten, auch wenn der Sozialhilfeträger zuständig gewesen wäre. Jedoch können
sie im Nachhinein eine Kostenerstattung beantragen (vgl. Schönecker, 2011, S. 807ff).
Diese Zuständigkeitsprobleme betreffen Kinder ohne Behinderung in der Jugendhilfe
nicht, da sie eindeutig der Jugendhilfe zugeordnet werden können (§1 SGB VIII). Kritisch
zu sehen ist hierbei, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung eine Benachteiligung entsteht.
Dies kollidiert jedoch mit dem Artikel 3 im Grundgesetz, der besagt, dass alle Menschen
vor dem Gesetz gleich seien und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
dürfe (Art. 3 GG).
4.3
Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII
Für körperlich oder geistig behinderte junge Menschen war es seither schwer erreichbar,
dass die Kosten für eine Vollzeitpflegemaßnahme übernommen wurden, da im SGB XII
der Leistungstatbestand der Vollzeitpflege nicht existierte. Es war leichter, eine teurere
stationäre Heimunterbringung gewährt zu bekommen. Deshalb erfolgte die Mehrzahl von
stationären Unterbringungen von behinderten Kindern in Heimeinrichtungen (vgl. MüllerFehling, 2010, S. 203). Aufnahmen in Pflegefamilien waren Einzelfälle und im Verhältnis
zur Anzahl der Heimunterbringungen gering. Ein erster Schritt zur Erleichterung von
Unterbringungen behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien stellt die
Gesetzesänderung des Assistenzpflegebedarfgesetzes § 54 SGB XII im Jahre 2009 dar. Mit
dieser Änderung wurde erstmalig der Leistungstatbestand der Vollzeitpflege in das SGB
XII eingeführt, mit dem es nun offiziell behinderten jungen Menschen möglich ist, in eine
Pflegefamilie vermittelt zu werden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine Unterbringung
in einer stationären Einrichtung zu vermeiden oder durch eine Familienpflege zu ersetzen
(vgl. Schönecker, 2011, S. 808f).
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Die Pflegepersonen müssen jedoch für die Betreuung eines behinderten Kindes geeignet
sein (§ 54 Abs. 3 SGB XII). Diese Eignung wurde in einem Gutachten des Deutschen
Vereines für öffentliche und private Fürsorge definiert. Danach ist eine Eignung gegeben,
wenn die Pflegefamilie zusätzlich zum erzieherischen Bedarf auch den behinderungsbedingten Bedarf decken kann, sowie ausreichend qualifiziert ist in Bezug auf die Fachlichkeit und Persönlichkeit. Die Pflegeperson soll fähig sein, den besonderen Bedürfnissen
behinderter Kinder und Jugendlicher nachkommen zu können. Wird die Familienpflege
durch die Jugendhilfe bereitgestellt, hat diese einen Anspruch auf Kostenerstattung durch
die Sozialhilfe (vgl. Rasch, u.a., 2013, S. 1).
5 Die „Große Lösung“
Die eben dargestellten Probleme der Zuständigkeitsklärung sind unter anderem der Anlass
für viele, mittlerweile schon langjährige Diskussionen in der Politik und für die Idee einer
sogenannten “Großen Lösung”. Der Grundgedanke der Großen Lösung ist es, eine
flächendeckende Inklusion von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Jugendhilfe
bzw. SGB VIII zu erreichen. Das Ziel hierbei ist es, die Benachteiligungen abzubauen und
mehr Teilhabe sowie Gleichberechtigung zu ermöglichen. Eine Große Lösung wurde
schon einmal im Jahre 1990 in Erwägung gezogen. Es erfolgte jedoch keine Umsetzung,
da die Betroffenen sowie die Behindertenhilfeorganisationen befürchteten, dass die
Kinder- und Jugendhilfe die behinderungsbedingten Bedürfnisse falsch und als erziehungsbedingt wahrnehmen könnte. Und infolgedessen für behinderte junge Menschen durch eine
Große Lösung eher Nachteile als Vorteile entstehen könnten. Außerdem wurde vor den
Kosten des Inklusionsprozesses zurückgeschreckt. Deshalb entstand eine „kleine Lösung“
mit der Einführung des § 35a im SGB VIII, der Leistungen für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in Erziehungshilfen bereitstellt. Die „kleine Lösung“ ist jedoch wegen
dem eben dargestellten Zuständigkeitskonflikt zwischen den Sozialträgern als nicht
ausreichend anzusehen. Außerdem waren die UN-Behindertenrechtskonventionen sowie
der 13. Kinder- und Jugendbericht ausschlaggebend für eine neue Debatte über eine Große
Lösung, die im Folgenden dargestellt wird (vgl. Struck u.a., 2010 b, S. 196ff).
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5.1
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UN-Behindertenrechtskonventionen
Die UN-Behindertenrechtskonventionen gaben zu der Debatte über die Große Lösung den
ersten Anstoß. Mit der Unterzeichnung im März 2009 trat dieses Übereinkommen in
Deutschland in Kraft (vgl. Zinke, 2010, S. 212). Dies ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in
dem Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen konkretisiert werden. Ihnen soll
damit die Teilhabe an der Gesellschaft sowie Gleichberechtigung verstärkt zu teil werden
(vgl. BMFSFJ, 2009, S. 174). Mit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens verpflichtet sich Deutschland, die Menschenrechte sowie die Gleichberechtigung zu wahren
und eine Teilhabe zu fördern. Dies soll der Staat mit Hilfe von Gesetzen und weiteren
Maßnahmen umsetzen. Des Weiteren sollen sich Fachkräfte weiterbilden, um Menschen
mit Behinderungen die bestmögliche Hilfe zukommen zu lassen. Auch Diskriminierungen
sollen auf allen Ebenen entgegen gewirkt werden (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008,
Art. 4). Menschen mit Behinderungen sollen in allen Lebenslagen dasselbe Recht haben
wie Menschen ohne Behinderung. Vor dem Gesetz sind Menschen mit und ohne Behinderung als gleich anzusehen, d.h. dass durch die Behinderung den betroffenen Personen keine
Nachteile entstehen sollen (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 12).
Ausdrücklich erwähnt sind in der Konvention auch Kinder mit Behinderungen. Diese
sollen alle Grundfreiheiten und Rechte besitzen, ebenso wie andere Kinder ohne
Behinderungen. Das Wohl des Kindes steht hierbei im Mittelpunkt. Sie sollen zudem
Hilfen
erhalten,
die
das
Alter
und
die
Behinderung
berücksichtigen
(UN-
Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 7). Zudem sollen behinderte Menschen in die
Gemeinschaft mit einbezogen werden um daran teilhaben zu können. Die eigene Wahl, in
welcher Wohnform, mit wem und wo sie leben wollen ist dabei zu berücksichtigen (UNBehindertenrechtskonvention, 2008, Art. 19). In Art. 23 wird die Achtung der Familie und
der Wohnung angesprochen. Kinder mit Behinderungen sollen genauso ein Recht auf
Familienleben haben, wie Kinder ohne Behinderung. Falls die Herkunftsfamilie nicht
adäquat für ihr behindertes Kind sorgen kann, sollen möglichst familienähnliche
Maßnahmen bereitgestellt werden. Eine Separation von behinderten Kindern gilt es zu
vermeiden (UN-Behindertenrechtskonvention, 2008, Art. 23).
In dem Abkommen der UN-Behindertenrechtskonventionen ist nicht eine bloße Integration
das Ziel, sondern eine Inklusion. Behinderte Personen, die durch die gesellschaftlichen
Gegebenheiten bzw. Barrieren behindert werden, an der Gesellschaft teilhaben zu können,
sollen inkludiert werden. Der Behinderungsbegriff legt hier den Fokus auf die
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Fakultät Sozialwesen
gesellschaftlichen Strukturen, die an die Bedürfnisse Behinderter angepasst werden
müssen, da diese das Problem darstellen. Jedoch verpflichtet dieses Abkommen
Deutschland nur begrenzt zur Umsetzung. Das Vorhaben muss nur insoweit umgesetzt
werden, wie Ressourcen vorhanden sind und darf keine zu große Belastung für
Deutschland darstellen (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 13).
5.2
Kinder- und Jugendbericht
Beinahe zeitgleich zu den UN-Behindertenrechtskonventionen entstand der 13. Kinderund Jugendbericht im Jahr 2009. Darin sieht die Bundesregierung die Inklusion behinderter
Kinder in die Jugendhilfe als eine „Lösungsoption“ (BMFSFJ, 2009, S. 14). Jedoch nur
dann, wenn die Fragen in den Bereichen Personal, Finanzen und Struktur gelöst werden
können. Dies soll zunächst geprüft, sowie Konzepte entwickelt werden. Im 14. Kinder- und
Jugendbericht von 2013 wird dieses Thema nochmals aufgegriffen. Hier wird nun
ausdrücklich erwähnt, dass die „Große Lösung“ angestrebt wird, damit Kinder und
Jugendliche mit Behinderungen ebenfalls im Leistungsspektrum des SGB VIII
untergebracht werden sollen. Zur Prüfung und Konzeptentwicklung wurden verschiedene
Arbeitsgruppen eingesetzt, um eine Lösung zu finden (vgl. BMFSFJ, 2013, S. 15ff). Dies
wird nun in den nächsten Kapiteln dargestellt werden.
5.3
Bund-Länder AG
Diese Prüfung, ob und wie eine Inklusion umgesetzt werden kann, führte eine
Unterarbeitsgruppe (UAG V) durch. Beteiligt waren die Kultusminister Konferenz (KMK),
Konferenz der Ministerinnen und Minister, die Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und
Soziales der Länder (ASMK), die Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder
(JFMK) sowie die Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK) (vgl. BundLänder AG, 2013, S.4). Es wurden verschiedene Alternativen diskutiert. Einerseits eine
Alleinzuständigkeit für junge Menschen ohne Unterscheidung der Behinderung in der
Sozialhilfe, andererseits die Große Lösung oder eine bloße Bereinigung einzelner
Schnittstellenproblematiken (ebd., S. 7). Die Alternativen, bis auf die Große Lösung,
stehen jedoch in Konflikt mit den UN-Behindertenrechtskonventionen (vgl. UNBehindertenrechtskonvention, 2009).
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Jennifer Heilemann
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Im Jahr 2013 legte die Arbeitsgruppe den Endbericht vor. Empfohlen wird, alle
erzieherischen und behinderungsbedingten Hilfen zusammenzuführen, indem ein neuer
Leistungstatbestand „Hilfen zur Entwicklung und Teilhabe“ im SGB VIII eingeführt wird
(Bund-Länder AG, 2013, S.52). Kinder und Jugendliche sollten ganzheitlich gesehen
werden und individuell abgestimmte Leistungen erhalten, die ihre Bedürfnisse erfüllen
(ebd., S. 19). Aus entwicklungspsychologischer Sicht sei eine Große Lösung „fachlich
positiv“ zu sehen, da man bei „Hilfen zur Entwicklung“ individuell handeln könnte (BundLänder AG, 2013, S.11). Jedoch müsse darauf geachtet werden, dass die Große Lösung
eine „Reduzierung von Schutz- und Schonräumen“ beinhalten kann (ebd., S.11). Deshalb
sei es wichtig, dass „Chancenungleichheiten verringert und Zugangsmöglichkeiten zu
Angeboten verbessert werden“ um eine Verschlechterung der Bedingungen für die
Betroffenen zu verhindern (ebd., S.12). Eine adäquate Qualifikation der Fachkräfte wird
aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen und sozialarbeiterischen Aufgaben als
notwendig erachtet (ebd., S. 46). Zudem wird empfohlen, der Hilfe- und Teilhabeplanung
„einheitliche Kriterien zur individuellen Bedarfsermittlung“ zuzuweisen und dies sollte
auch im § 36 SGB VIII (Hilfeplan) eingefügt werden (ebd., S. 14).
Die Arbeitsgruppe diskutierte, ob der Begriff der „Wesentlichkeit“ im SGB VIII
aufgegriffen werden sollte. Befürworter betonten einerseits, die Personengruppe der
Leistungsberechtigten könnte ohne die Aufnahme des Begriffs zu groß werden.
Andererseits könne möglicherweise bei Volljährigkeit der betroffenen Personen ein
Wechsel der Zuständigkeit vom SGB VIII zum SGB XII durch Nichtvorhandensein der
Leistungsvoraussetzung des Wesentlichkeitsbegriffes nicht gelingen und somit weitere
Leistungen verwehrt bleiben (ebd.). Weitere Beteiligte an dieser Arbeitsgruppe wiesen
jedoch auf mögliche Probleme bei der Einführung des Wesentlichkeitsbegriffes hin. Man
müsse dabei dann ebenso die seelische Behinderungsleistungen auf wesentlich Behinderte
einschränken oder aber wieder zwischen den Behinderungsarten unterscheiden. Die
Arbeitsgruppe konnte sich nicht einigen, da die Auswirkungen auf die Praxis zum
momentanen Standpunkt nicht ersichtlich sind. Deshalb solle dies zunächst in der Praxis
evaluiert werden (ebd., S. 22f).
Nach den Schätzungen der Arbeitsgruppe würden ca. 148 Tausend Leistungsempfänger
von der Eingliederungshilfe SGB XII in die Jugendhilfe SGB VIII wechseln (ebd., S. 43).
Die Kosten wurden zwar versucht zu schätzen, dabei konnte die Arbeitsgruppe aber keinen
genaueren Betrag kalkulieren oder vorhersehen. Es wurde lediglich festgestellt, dass ca.
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Fakultät Sozialwesen
2,49 Milliarden Euro, die momentan seitens der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit Behinderungen anfallen, vermutlich auf die Jugendhilfe verschoben werden müssten.
Zudem würden sicherlich einmalige Kosten anfallen, die bei dem Zuständigkeitswechsel
bzw. der Einführung der Großen Lösung entstehen. Weitere Kosten sind zum momentanen
Standpunkt nur bedingt kalkulierbar (vgl. Bund-Länder AG, 2013, S. 53f). Da die Große
Lösung sicherlich ein langwieriger und aufwendiger Prozess sein wird, hält die
Arbeitsgruppe einen „mehrjährigen Zeitraum (Vorbereitungs- als auch Einführungszeit) für
erforderlich“ (ebd., S. 48). Die Arbeitsgruppe sprach noch weitere, für diese Arbeit
weniger interessante Empfehlungen aus, die an dieser Stelle nicht weiter behandelt werden.
5.4
Positionierungen der Verbände
Die Arbeitsgruppe befragte zu dem Inklusionsthema einige Sozialverbände, unter anderem
die Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH), die Bundesvereinigung
Lebenshilfe sowie das Bundesjugendkuratorium.
Die IGFH spricht sich für eine Große Lösung in der Jugendhilfe aus. Sie verwies jedoch
auf das Problem, dass eine reine Inklusion in die Jugendhilfe nicht ausreichend sei,
sondern es auch eine Inklusion in allen Lebensbereichen bedürfe, da die Jugendhilfe selbst
schon exkludierend wirke (vgl. IGFH, 2012, S.2f). Den Begriff der „Wesentlichkeit“ lehnt
die IGFH ab, denn „Inklusives Vorgehen erfordert eine schnelle Unterstützung der Kinder
und Jugendlichen. Das Abwarten der Zuspitzung einer Situation ist nicht verantwortbar.“
(IGFH, 2012, S.4) Stattdessen schlägt die IFGH die Verwendung des Begriffs des
„Kindeswohls“ vor (ebd., S.4). Auch mit Einsetzen der Volljährigkeit sollte, laut IGFH, die
Hilfe nicht abrupt enden. Gerade bei geistig Behinderten sei genügend Zeit für den
Beendigungsprozess der Maßnahme nötig. Hierzu empfiehlt sie, dies im Gesetz
festzuschreiben, sowie das Höchstalter auf 27 Jahre anzusetzen. Eine Kostenübernahme
durch die Sozialhilfe sei ab einem Alter von 21 Jahren denkbar. Außerdem solle davon
ausgegangen werden, dass bei geistig behinderten jungen Menschen die Maßnahmen eher
langfristig angelegt sind, sodass eine Steigerung der Anfragen für Vollzeitpflegeplätze zu
erwarten ist (vgl. IGFH, 2012, S.4f). Die IGFH erachtet ebenfalls eine ausreichende
Qualifizierung der Fachkräfte als notwendig, sowie an der Inklusion ausgerichtete
Konzeptionen, die methodisch fundiert sind (vgl. IGFH, 2012, S.5). Es solle in einer
Konzeption aufgeführt werden, „[…] welche Aktivitäten sich auf individuellen
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Fakultät Sozialwesen
Unterstützungsbedarf, auf die Herstellung einer inklusiven Organisationsstruktur der
Einrichtung […]beziehen“ (IGFH, 2012, S.5; Hervorhebung im Original).
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe spricht sich nicht generell gegen eine Große Lösung
aus, stimmt jedoch nicht in allen Punkten mit der Ausarbeitung der Arbeitsgruppe überein.
Sie verweist darauf, dass alle Hilfen des SGB VIII auf eine Inklusion ausgerichtet werden
sollten. Nicht befürwortet wird ein Leistungstatbestand für alle Kinder und Jugendlichen,
zusammengefasst unter „Hilfen zur Entwicklung“, da die Bedarfe der Leistungsempfänger
voneinander abweichen (erziehungsbedingter und behinderungsbedingter Bedarf) und
nicht verallgemeinert werden könnten. Die Lebenshilfe empfiehlt, den Begriff der
Wesentlichkeit nicht in das SGB VIII zu übernehmen, sowie eine Zuständigkeitsübergabe
frühestens bei Volljährigkeit oder gar ab einem Alter von 27 Jahren (vgl.
Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2012, S.2ff).
Das Bundesjugendkuratorium nimmt unter anderem explizit Stellung in Bezug auf
Pflegekinder. Dabei sieht es positive Aspekte bei einer Vollzeitpflegeunterbringung für
behinderte Kinder, vor allem aufgrund der Familienähnlichkeit sowie der Möglichkeit
Beziehungen aufbauen zu können. Eine Pflegefamilie habe die besten Voraussetzungen, im
Gegensatz zu anderen stationären Hilfeformen, die Bedürfnisse eines Kindes zu erfüllen.
Jedoch sieht das Kuratorium auch eine Herausforderung darin, ein Pflegekind mit
Behinderung in die Familie aufzunehmen und zu betreuen. Deshalb benötigen diese
unterstützende Beratung und Beistand. Beratungsdienste für Pflegefamilien müssten dazu
ausreichend qualifiziert sein, um diese Familien adäquat unterstützen zu können (vgl.
Bundesjugendkuratorium, 2012, S. 19).
5.5
Ungeklärte Fragen
Eine Inklusion aller behinderter jungen Menschen in die Jugendhilfe stellt eine große
Herausforderung dar, sowohl für die Jugendämter als auch für die freien Träger (vgl.
Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 15). Die momentanen strukturellen Gegebenheiten der
Kinder- und Jugendhilfe müssten für eine Große Lösung stark verändert werden. Damit die
UN-Behindertenkonventionen angemessen verwirklicht werden können, reicht eine kleine
Annäherung an die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen nicht aus. Die Jugendhilfe
steht somit vor einem großen Umbruch (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 4). Die Jugendhilfe sowie die Politik müssen sich hierbei verschiedene Fragen stellen und diese prüfen.
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Können die Jugendhilfeorganisationen die Bedürfnisse behinderter Kinder erfüllen?
Können die notwendigen Mittel und Ressourcen mobilisiert werden? Ist genug Platzangebot für alle jungen Menschen vorhanden, ohne dass dabei jemand benachteiligt wird?
Die IGFH stellt in ihrem Positionspapier eine Verteilungsfrage: gefragt wird, wie bei einer
Gesellschaft mit ungleichen Ressourcenverteilungen und –zugängen eine Inklusion gelingen kann (vgl. IGFH, 2011, S. 3)? Die Nachfragezahlen nach Plätzen in Erziehungsstellen sind hoch, jedoch stehen kaum ausreichende und passende Familien bereit, um den
gesamten Bedarf zu decken (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 50).
Einerseits muss die Jugendhilfe sich umorientieren und andererseits auch entsprechende
Ressourcen bereitstellen, da behinderte Kinder und Jugendliche zusätzlich zur Therapie
und medizinischen Versorgung auch Hilfe zur Teilhabe an der Gesellschaft benötigen.
Diese Umorientierung muss jedoch schrittweise erfolgen. Momentan sind kaum Konzepte
in der Kinder- und Jugendhilfe vorhanden oder nicht weit genug entwickelt, wie eine
Inklusion umgesetzt werden kann. Diese sind jedoch nötig, um den Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gerecht zu werden und ihren behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf ausreichend zu decken (vgl. Gerlach u. Hinrichs, 2012, S. 5ff). Deshalb
stehen die Fachkräfte vor einer enormen Notwendigkeit der Weiterqualifizierung (ebd., S.
14).
6 Modellprojekte und vorhandene Pflegestellen für behinderte
Kinder
6.1
Bundesverband behinderter Pflegekinder
Im vorausgehenden Kapitel wurde dargestellt, dass es Konzeptionen bedarf, wie behinderte
Kinder und Jugendliche inkludiert werden können, es jedoch kaum Modellprojekte gibt.
Deshalb stellt sich nun die Frage, welche Pflegestellen, Modellprojekte oder Konzeptionen
für behinderte Kinder schon vorhanden sind?
Zum einen existiert der Bundesverband behinderter Pflegekinder. Dieser ist eine
Organisation, die im gesamten Bundesgebiet Einrichtungen und Jugendämtern bei der
Vermittlung von seelisch, körperlich oder geistig behinderten Kindern in Pflegefamilien
hilft. Zudem stellt dieser bei Bedarf auch Kontakte zu weiteren Einrichtungen, speziellen
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Jennifer Heilemann
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Kliniken oder Selbsthilfegruppen her. Der Verband berät Familien mit behinderten
Kindern, Einrichtungen und Pflegefamilien rund um das Thema Behinderung und Sozialsowie Jugendhilferecht. Außerdem bietet er Fortbildungen, Ferienfreizeiten und Pflegeelterntreffen an. Ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld bildet dabei die Öffentlichkeitsarbeit. Der Verband lenkt die mediale und politische Aufmerksamkeit auf die Belange von
Pflegekindern mit Behinderungen und deren Pflegefamilien durch Vorträge, Presseerklärungen und Teilnahme an politischen Diskussionen. Mit Themen rund um behinderte
Pflegekinder bringt der Verband zudem regelmäßig eine Fachzeitschrift „mittendrin“
heraus (vgl. Bbpflegekinder e.V., o.J.).
6.2
Modellprojekt des Neukirchener Erziehungsvereins
Der Neukirchener Erziehungsverein bietet Erziehungsstellen speziell für Kinder und
Jugendliche mit geistiger Behinderung an, im Rahmen des Modellprojektes „Betreuung
geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in Pflegefamilien“ (Neukirchener
Erziehungsverein, 2011). Dieses wird vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) gefördert
(vgl. Neukirchener Erziehungsverein, 2011). Zielgruppe des Modellprojekts sind junge
Menschen, die zuvor in stationären Einrichtungen oder bei ihren Eltern gelebt haben und
eine Behinderung sowie damit verbundenen erzieherischen Bedarf aufweisen. Da sich das
Modellprojekt auf § 53 Abs. 3 SGB XII stützt, muss die Zielgruppe einen Anspruch nach
dem SGB XII auf Leistungen zur stationären Unterbringung besitzen (vgl. HoffmannBadache, 2010, S. 1 und S.3). Das Ziel ist es, die Bedürfnisse von Kindern mit geistiger
Behinderung vorteilhafter, als es aktuell der Fall ist, zu erfüllen sowie die Hilfe individuell
auf sie abstimmen zu können. Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie soll „ […] als
fachlich sinnvolle Alternative zum Wohnheimaufenthalt ermöglicht werden“ (HoffmannBadache, 2010, S.2). Bei dieser Hilfeform der Pflegefamilie ließen sich im Vergleich zur
Heimunterbringung
deutliche
Einsparungen
verzeichnen:
die
durchschnittlichen
Betreuungskosten in einem Wohnheim belaufen sich auf 4.014 Euro monatlich. Die
durchschnittlichen Betreuungskosten in einer Pflegefamilie hingegen nur auf 2.730 Euro.
Dies bedeutet ca. 30% weniger Ausgaben (ebd., S.3).
Eine Aufnahme in eine Erziehungsstelle begründet der Neukirchener Erziehungsverein
damit, dass Kinder mit Behinderungen „[…] in besonderem Maße auf den Schutz und
überschaubare Lebensumstände durch nahestehende, vertraute Menschen angewiesen
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Jennifer Heilemann
Fakultät Sozialwesen
[…]“ sind (Neukirchener Erziehungsverein, 2011). Die Pflegefamilien bekommen von
dem Vermittlungs- und Beratungsdienst des Neukirchener Erziehungsvereins Kinder in
ihre Familie vermittelt und erhalten während der Maßnahme eine regelmäßige ausgiebige
Beratung. Der Fachdienst leistet zudem Eltern- und Schnittstellenarbeit mit den verschiedenen Institutionen. Der Hilfeplan sei fachlich zwar ähnlich zur normalen Jugendhilfeplanung, jedoch wird dieser an den individuellen Fall angepasst (vgl. HoffmannBadache, 2010, S.3f).
6.3
Sonderpädagogische Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf
Die Diakonie Düsseldorf bietet Sonderpädagogische Pflegestellen an. Hier lebten von 2001
bis 2007 insgesamt 91 Pflegekinder mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (vgl.
Zottmann-Neumeister, 2007). Im Jahre 2011 waren es bereits 171 behinderte Pflegekinder
(vgl. Diakonie Düsseldorf, 2011). Unterstützt werden die Pflegefamilien von Beraterteams,
die in Außenstellen rund um Düsseldorf arbeiten. Vermittelt werden Kinder und
Jugendliche aus allen Teilen Deutschlands, wobei die Pflegefamilien vorwiegend in
Nordrhein-Westfalen und Umgebung wohnen. Vorausgesetzt sind bei Bewerbern
medizinische, psychologische, pflegerische oder soziale Ausbildungen bzw. Erfahrungen
in diesem Themengebiet. Die Zuständigkeit liegt, je nach Einzelfall, bei dem Jugendamt
oder dem Sozialamt. Bei der Diakonie Düsseldorf wurden 2007 insgesamt 84 Pflegeplätze
durch das Jugendamt finanziert und nur 7 durch das Sozialamt. Handlungsbedarf sieht Frau
Zottmann-Neumeister von der Diakonie Düsseldorf darin, noch mehr Vermittlungs- und
Beratungsdienste für junge Menschen mit Behinderungen zu errichten (vgl. ZottmannNeumeister, 2007).4
4
Es existieren noch weitere Vollzeitpflegeangebote für behinderte junge Menschen. Unter anderem bei der
St. Gallus Hilfe der Stiftung Liebenau, sowie bei dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (vgl. St. GallusHilfe, o.J. und Landschaftsverband Westfahlen-Lippe, o.J.).
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7 Forschungsstand zu behinderten Kindern in Pflegefamilien und
Erziehungsstellen
Wie zuvor dargestellt, existieren einige Einrichtungen, die Pflegefamilien für behinderte
Kinder und Jugendliche anbieten. Für eine konzeptionelle Weiterentwicklung und
Qualitätssicherung ist es zunächst wichtig, aus gesammelten Erfahrungen Nutzen für die
Weiterentwicklung der Hilfen zu ziehen. Hierzu bilden empirische Forschungen einen
wichtigen Baustein. Studien bezüglich behinderter Kinder in Pflegefamilien sind jedoch
relativ rar. Es existieren empirische Forschungen bezüglich Pflegefamilien allgemein und
zu behinderten Kindern allgemein. Zu behinderten Pflegekindern wurden Forschungen
zum einen zu Pflegeverhältnissen in „normalen“ Pflegefamilien des Bundesverbandes
Behinderter Pflegekinder durch Koppe u.a. (2000) und zum anderen in Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf durch D. Schäfer (2011) betrieben.
Gezielte Forschungen in Bezug auf behinderte Kinder in Erziehungsstellen existieren noch
nicht, jedoch wurde das Thema geistige Behinderung in allgemeinen Forschungen zu
Erziehungsstellen am Rande erwähnt, z.B. bei Hamberger u.a. (2001), der IFGH (1993)
und der Planungsgruppe PETRA (1996). Diese Forschungen und ihre bedeutenden
Ergebnisse für das hier behandelte Thema sollen im Folgenden dargestellt werden.
7.1
Empirische Daten zu Pflegeverhältnissen mit behinderten Kindern
7.1.1
Forschung von D. Schäfer 2011
Dirk Schäfer (2011), von der Forschungsgruppe Pflegekinder der Universität Siegen
untersuchte in seiner Diplomarbeit „Darum machen wir das…“ die Lebenssituation von
Pflegefamilien der Diakonie Düsseldorf, die behinderte Kinder in ihre Familie
aufgenommen haben. Dabei befragte er die Pflegeeltern, wie sie das Zusammenleben mit
den Kindern empfinden, was sie belastet und über welche Ressourcen und
Bewältigungsstrategien sie verfügen (vgl. Schäfer, 2011). Schäfer konnte in seiner
Forschung feststellen, dass Pflegeeltern von behinderten Kindern sich mit denselben
Themen auseinander setzten, wie Pflegeeltern, die „gesunde“ Kinder in ihre Familie
aufnehmen. Diese Themen sind unter anderem: Die Kooperation mit der Herkunftsfamilie
des Kindes, eine mögliche Rückführung des Kindes und dessen Biographie (vgl. Schäfer,
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2011, S.146). Jedoch konnten auch weitere, behinderungsspezifische Themen festgestellt
werden:
•
„Emotionale Belastung im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Erkrankungen des
Pflegekindes
•
Eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten des Pflegekindes
•
Aufwändige medizinische Versorgung sowie pflegerische Anforderun-gen aufgrund der
Behinderung und/oder chronischer Erkrankung des Pflegekindes
•
Folgen aufgrund der eingeschränkten Mobilität des Pflegekindes
•
Auseinandersetzung mit äußeren Widerständen (architektonische Barrieren, soziale
Ausgrenzung)
•
Erlebnisse doppelter Stigmatisierung der Kinder als Pflegekind (‚nicht normal, weil es
nicht in seiner leiblichen Familie lebt‘) und als Kind mit Behinderung und/oder
chronischer Erkrankung (‚Nicht normal, weil es nicht gesund ist‘)“. (Schäfer, 2011, S.
147)
Außerdem stellte Schäfer fest, dass Pflegeeltern die Behinderung des Kindes nicht nur als
Last empfinden. Dass die Kinder ihre Unterstützung benötigen ist hierbei eine wichtige
Motivationsgrundlage. Jedoch benötigen die Pflegeeltern auch seitens der vermittelnden
und beratenden Instanz Unterstützung und Wertschätzung. Als wichtig wurde dabei
gesehen, dass sie bei der Vermittlung und Beratung ausreichend Informationen erhalten
und eine Transparenz besteht, damit sie sich auf die Unterbringung einstellen und
Vertrauen zum Fachdienst aufbauen können (vgl. Schäfer, 2011, S. 147f). Besonders in
Krisensituationen und schwierigen Phasen sind die Pflegeeltern auf Beratung durch einen
ihnen vertrauten Fachdienst angewiesen. Hierbei benötigen sie „[…]Unterstützung bei der
Aufrechterhaltung, Modifikation und Neuentwicklung individueller Sinnkonstruktionen
[…]“ (Schäfer, 2011, S. 148). Diese Beratung stellt auch einen wichtigen Baustein für die
Pflegekinder selbst dar. Denn ihr Pflegeverhältnis benötigt Stabilisierung, damit das
vertraute Umfeld des Kindes erhalten bleibt und es sich darin weiterhin sicher entwickeln
kann (ebd.). Der Fachdienst fungiert aber auch als Kontrollinstanz. Seitens der Fachdienste
wurde in der Befragung angemerkt, dass sich viele Pflegeeltern überschätzen und ihre
Grenzen nicht sehen, sodass „ihre Belastungs-Ressourcen-Balance“ ständig im
Ungleichgewicht sei (Schäfer, 2011, S. 149).
Doch warum entscheiden sich Familien, ein behindertes Pflegekind aufzunehmen? Hierzu
stellt Schäfer verschiedene Motive fest. Diese sind einerseits religiöser und humanitärer
Natur. Andererseits auch aus eigennützigen Gründen wie der gesellschaftlichen
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Anerkennung und dem persönlichen Interesse. Diese eigennützigen Gründe könnten zwar
kritisch gesehen werden, jedoch können diese durchaus einen positiven Effekt auf das
Pflegeverhältnis haben. Da hierbei eigene Interessen mit der Hilfe für das Kind vereint
werden, kann von einer zusätzlichen Stabilisierung des Pflegeverhältnisses ausgegangen
werden (vgl. Schäfer, 2011, S. 150).
Die Pflegefamilien und ihre behinderten Pflegekinder müssen sich jedoch mit vielen
gesellschaftlichen
Problemen
auseinandersetzen.
Dazu
zählen
unter
anderem
Diskriminierung und verminderte Teilhabechancen. Viele Familien berichteten, dass nach
Aufnahme des behinderten Pflegekindes viele Verwandte und Freunde sich von ihnen
abgewandt hätten. Schäfer weist darauf hin, dass es nötig sei, dieses Risiko im
Vorbereitungsprozess anzusprechen. Schäfer stellt besonders heraus, dass die Pflegeeltern
sich stark für ihre Pflegekinder engagieren und ihnen die bestmöglichen Entwicklungsmöglichkeiten bieten, indem sie das Kind individuell fördern. Er sieht in einem
Pflegeverhältnis einen immensen Vorteil gegenüber anderen Betreuungsformen. Die
Pflegeeltern würden viel Zuwendung, Zeit sowie Geld einsetzen, was in einer anderen
Unterbringungsmaßnahme in diesem Umfang kaum möglich wäre (vgl. Schäfer, 2011, S.
151f).
7.1.2
Forschung von Koppe u.a. 2000
Koppe, Malter und Stallmann befragten 1997 Pflegefamilien des Bundesverbandes
behinderter Pflegekinder per Fragebogen. Der Fokus lag auf den Themen der Situation des
Pflegeverhältnisses, Problemen und wie die Pflegeeltern sich und ihre Arbeit wahrnehmen.
In den Pflegefamilien sind Kinder mit und ohne Behinderung untergebracht. Wobei die
behinderten Pflegekinder mit 80% überwiegen. Beinahe alle (96%) sind ohne Befristung
untergebracht. Besonders auffällig ist die berufliche Ausbildung der Pflegeeltern. 68% der
Pflegeeltern sind Sozialpädagogen, Erzieher, Krankenschwester, Lehrer oder ähnliches.
Die Motive, ein behindertes Pflegekind in die Familie aufzunehmen, sind in dieser Studie
unterschiedlich. Dabei möchten 91% dem Kind ein gutes Zuhause bieten, 90% wollen das
Kind unterstützen die benötigten Hilfen zu erhalten, während 88% sich als richtige Eltern
fühlen. Dahingegen fühlen sich 39% nur als Eltern auf Zeit. 20% möchten die leiblichen
Eltern des Kindes unterstützen (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000).
Befragt wurden die Pflegeeltern zudem nach ihrer Zufriedenheit zu den einzelnen
Prozessen der Maßnahme. In der Vorbereitungsphase hätten sich viele Pflegeeltern
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gewünscht, auf das Pflegeverhältnis intensiver vorbereitet worden zu sein. In der
Vermittlungsphase hätten sich viele Pflegeeltern gewünscht, mehr Informationen über das
Pflegekind erhalten zu haben. Die Vermittlung verlief in 50% der Fälle innerhalb eines
Monats. Bei 13% der Fälle dauerte die Vermittlung über 6 Monate. Bei der Beratung
bemängelten viele Pflegeeltern (68%), dass diese nicht intensiv genug sei, da nicht
genügend Informationen über Therapien für behinderte Kinder übermittelt werden würden
(vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000).
Die Pflegekinder hatten zum Zeitpunkt der Befragung ein Durchschnittsalter von 9 Jahren.
Es lag kaum ein Übergewicht in der Geschlechterverteilung vor. Die durchschnittliche
Unterbringungsdauer liegt bei ca. 6 Jahre. Manche Kinder wohnen bereits 20 Jahre in der
Pflegefamilie. Koppe, Malter und Stallmann weisen darauf hin, dass dies, verglichen mit
normalen Pflegeverhältnissen eine deutlich längere Unterbringung darstellt. Ebenfalls
besonders seien die Zahlen des Unterbringungsalters. 43% der untergebrachten
Pflegekinder wurden vor dem ersten Lebensjahr aufgenommen (ebd).
In der Studie wurde versucht, nach Art der Behinderung zu klassifizieren. Dies ist in
Abbildung 3 (nächste Seite) abgebildet. Die häufigsten Behinderungsarten sind hier die
Alkoholembryopathie, das Down-Syndrom, die seelische Behinderung, die geistige
Behinderung sowie Mehrfachbehinderungen. Weitere Behinderungen sind weniger häufig
vertreten (ebd).
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I. Behinderungen als Schädigung:
Anzahl
in %
Gesamt
1. durch Alkoholkonsum der Eltern
- Alkoholembryopathie
45
16%
16%
2. durch genetische Defekte
- Down-Syndrom
47
16,7%
17%
3. andere Syndrome
9
3,2%
3%
4. andere Syndrome
- Herz (ohne Down-Syndrom)
- Lunge
- Nieren
- Rheuma
5
5
1
1
1,8%
1,8%
0,3%
0,3%
5. durch anderes
17
6,0%
6%
6. Epilepsie
12
4,2%
4%
Zusammen:
142
II. Behinderungen als Beeinträchtigung:
Anzahl
1. der kognitiven Fähigkeiten
- i.S.e. Lernbehinderung
- i.S.e. geistigen Behinderung
2. der motorischen Fähigkeiten
- i.S.e. Körperbehinderung
3. der Wahrnehmung
- i.S.e. Hörbehinderung
- i.S.e. Sehbehinderung
- i.S.e. Wahrnehmungsstörung
4. der sozial-emotionalen Fähigkeiten
und der seelischen Konstitution
- i.S.e. Verhaltensstörung
bzw. seelischen Behinderung
- Autismus
4%
50%
in %
Gesamt
19%
26
26
9,3%
9,3%
9%
26
9,3%
7%
6
8
6
2,1%
2,8%
2,1%
18%
42
14,9%
8
2,8%
5. mehrerer Fähigkeitsbereiche
i.S.e. Mehrfachbehinderung
39
13,8%
Zusammen:
187
66%
Gesamt
329
117%
14%
(i.S.e. = im Sinne einer / 100%-Basis: n = 281 Kinder).
Abbildung 3: Behinderungen der Pflegekinder (Koppe, Malter u. Stallmann, 2000).
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Die Pflegeeltern wurden befragt nach Schwierigkeiten während des Pflegeverhältnisses.
Diese gaben unterschiedliche Problemfelder an. Einerseits sind dies finanzielle Probleme,
sowie Schwierigkeiten mit dem Jugendamt oder mit dem Kind selbst. Finanzielle Probleme
richten sich an die mangelnde Entlohnung sowie die teilweise ausbleibenden
Kostenerstattungen. Probleme mit dem Jugendamt werden einerseits in der mangelnden
Unterstützung bezüglich der Regelung des Umgangs mit der Herkunftsfamilie sowie in der
Vorbereitung, Vermittlung und Beratung der Pflegefamilie gesehen. Die Unterstützung
durch den Fachdienst wird als mangelhaft und als überfordernd von Pflegeeltern
wahrgenommen. Vorgeschlagen wird seitens der Forscher, den Pflegeeltern mehr entgegen
zu kommen, indem organisatorische Angelegenheiten wie z.B. Kostenbeantragung bei
Ämtern abgenommen werden sollten. Zudem wird es als wichtig angesehen, dass die
Pflegefamilien auch externe Unterstützung, wie z.B. Supervision oder Gesprächsgruppen
erhalten. Die Pflegefamilien weisen untereinander verschiedene Unterstützungsbedarfe
auf. Dies sollte bei der Hilfeplanung bedacht werden (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann,
2000).
Denn „[…] es müssen Bedingungen geschaffen werden, die es den Pflegeeltern
ermöglichen, eine wirkliche Entlastung bei der Bewältigung von Problemen zu erfahren,
damit die alleinige Verantwortung für dysfunktionale Strukturen nicht bei ihnen gelassen
wird”. (Koppe, Malter u. Stallmann, 2000)
7.2
Empirische Daten zu Erziehungsstellen
Forschungen implizit in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen
sind nicht vorhanden. Jedoch existieren wenige Forschungen zu Erziehungsstellen
allgemein. Im Rahmen von Diplomarbeiten wurden einige Studien durchgeführt, auf die
hier nicht näher eingegangen werden, da deren Ergebnisse für die vorliegende Arbeit nicht
relevant sind. Eine weitere Untersuchung wurde im Jahr 1992 von dem Institut für Soziale
Arbeit e.V. durchgeführt (Güthoff, 1992). Besonders hervorzuheben sind die Forschungen
von der Planungsgruppe PETRA (1995), von der IGFH (1993) (Steege und Trede, 1996)
und von Hamberger, Hardege, Henes, Krumbholz und Moch „…das ist einfach eine
richtige Familie“ (2001), auf deren, für dieses Thema relevanten, Ergebnisse im Folgenden
näher eingegangen wird.
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Jennifer Heilemann
7.2.1
Fakultät Sozialwesen
Forschung der Planungsgruppe PETRA 1991-1994
Die Planungsgruppe PETRA befragte in den 90er Jahren Hessische Erziehungsstellen,
Fachdienste und ehemalige Erziehungsstellenkinder quantitativ durch schriftliche
Befragungen und qualitativ durch Gespräche in Expertenrunden. Die Studie liefert
Ergebnisse zu den Lebenssituationen, Professionalität von Erziehungsstellen und dessen
Pflegekindern (vgl. Planungsgruppe PETRA, Thurau und Völkel, 1996).
In der Studie gaben Erziehungsstellen als Motive für eine Annahme eines
Erziehungsstellenkindes vor allem als Grund an, dass sie dem Kind helfen wollten
(81,6%), genügend Wohnraum besäßen (74,7%) und sie bereits zuvor ein Pflegekind
aufgenommen hatten (%55,4%). Ein Kinderwunsch spielte bei dem Großteil (88,1%) keine
Rolle. Das Durchschnittsalter der Kinder in den befragten Erziehungsstellen betrug zum
Zeitpunkt der Befragung bei Aufnahme neuneinhalb Jahre. Das maximale Eintrittsalter lag
bei 14 Jahren. Die Durchschnittliche Verweildauer lag hier bei ca. 5 Jahren (vgl.
Planungsgruppe PETRA, Thurau und Völkel, 1996, S. 65ff).
Als Indikatoren für eine Unterbringung bzw. das Problemverhalten der Kinder wurden von
den Erziehungsstellen vor allem „schulische Probleme“ (73,5%), „sonstige soziale
Auffälligkeiten“ (73,7%), „Ängste“ (65,5%), „motorische Auffälligkeiten“ (56,0%),
„körperliche/psychosomatische Auffälligkeiten“ (45,9%) und „aggressives Verhalten“
(41,6%) als stark ausgebildet angegeben (ebd., S. 83). Eine geistige Behinderung als
Indikator wird hier nicht erwähnt (ebd.).
7.2.2
Forschung der IGFH 1993
In der bundesweiten Befragung der IGFH 1993 wurden Fachkräfte von Erziehungsstellen
nach § 33 und § 34 SGB VIII mithilfe eines Fragebogens zu unterschiedlichen Bereichen
der Erziehungsstellenarbeit in Hinblick auf Vermittlung, Beratung, Qualifikation, Klientel,
Konzeption, gesetzliche Lage, Unterbringungsmerkmale, Herkunftsfamilie und finanzielle
Aspekte befragt (vgl. Steege und Trede, 1996). Im Folgenden werden jedoch nur die
spezifischen Ergebnisse der allgemeinen Forschung zu Erziehungsstellen nach § 33 SGB
VIII dargestellt.
In Bezug auf das Durchschnittsalter der Kinder in Erziehungsstellen konnte die IGFH
feststellen, dass bei den befragten Trägern Kinder zwischen null und zwanzig Jahre alt
sind, jedoch vorwiegend ab einem Alter von sechs Jahren untergebracht werden. Die
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Jennifer Heilemann
Fakultät Sozialwesen
meisten Kinder sind zwischen neun und achtzehn Jahre alt. Die Kinder verweilen bei den
unterschiedlichen Trägern verschieden lange. Einige gaben keine Verweildauer an. Bei den
meisten Trägern lag eine Verweildauer jedoch zwischen fünf und zehn Jahren (vgl. Steege
und Trede, 1996, S. 198).
Konzeptionell verankert waren bei der Umfrage folgende Problematiken, die eine
Unterbringung in einer Erziehungsstelle indizieren:
•
„Entwicklungsverzögerung (emotional/kognitiv/körperlich)
•
Gruppenunfähigkeit
(Orientierungsprobleme/Problematiken mit anderen Gruppenmitgliedern)
•
neurotische Verhaltensauffälligkeiten
•
erhebliche psychosoziale Störungen
•
unterentwickelte Bindungsfähigkeit
•
geistige Behinderung
•
körperliche Behinderung
•
Traumatisierungen – mangelndes Selbstwertempfinden – Pubertätspro-bleme – Mißtrauen
– unzuträgliche „Einmischung“ der Herkunftseltern“.
(Steege und Trede, 1996, S. 185; Hervorgehoben durch J.H.)
Bei der Studie wurde festgestellt, dass einige Erziehungsstellenfachdienste nach §33 SGB
VIII keine Indikatoren nennen wollten, die für eine Aufnahme sprechen. Als Grund gaben
diese an, dass es individuell entschieden werden würde und auf den einzelnen Fall
ankomme (vgl. Steege und Trede, 1996, S. 190f). Jedoch wurden teilweise einige
Ausschlusskriterien von acht Erziehungsstellen-Modellen nach §33 SGB VIII genannt:
Anzahl der Nennungen
•
„Eltern und/oder Kind ist gegen eine Aufnahme
3
•
Starke symbiotische Anbindung an die Herkunftsfam.
2
•
Zu hohe Belastung durch Interventionen der Herkunftsfam.
1
•
Keine Familienfähigkeit des Kindes
1
•
Massiv beziehungsgestörte Kinder
1
•
Problematik des Kindes überfordert die Familie […]
3
•
Problematik des Kindes ist im Rahmen einer familiären Betreuung nicht lösbar
1
•
Geistig behinderte Kinder
2
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Fakultät Sozialwesen
•
Schwere Behinderungen jeder Art (mit hohem Betreuungsaufw.)
2
•
Schwere psychische Schäden (Depression, Suizidgefährdung)
2
•
Kinder mit narzißtischer Grundstörung
1
•
Schwere Verwahrlosung
1“.
(Steege und Trede, 1996, S. 190f; Hervorgehoben durch J.H.)
Eines der Erziehungsstellen-Modelle, die befragt wurden, sprach sich explizit für eine
Unterbringung von einem Kind aus, das „[…] körperliche, geistige, seelische oder
emotionale Beeinträchtigungen aufweist […]“ (ebd., S. 192).
7.2.3
Forschung von Hamberger u.a. 2001
Die Studie von Hamberger, Hardege, Henes, Krumbholz und Moch beschränkt sich auf
verschiedene Träger in der Region Württemberg-Hohenzollern, bei denen qualitativ und
quantitativ
die
Arbeit
der
Fachdienste
sowie
der
Erziehungsstellen
und
die
Lebenssituationen der Pflegekinder erforscht wurden. Befragt wurden Fachdienste
(quantitativ) sowie Erziehungsstellen (qualitativ) (vgl. Hamberger u.a., 2001).
Das Durchschnittsalter bei Aufnahme lag zum Zeitpunkt der Befragung bei siebeneinhalb
Jahren. Dabei lag das Altersspektrum zwischen null und siebzehn Jahren. Die meisten
Kinder wurden zwischen drei und zehn Jahren aufgenommen, wobei 33% in einem Alter
unter sechs Jahren eine Erziehungsstelle aufgenommen wurden. In der Studie wurde
jedoch darauf hingewiesen, dass hier im Vergleich zu anderen Studien ein relativ niedriges
Aufnahmealter im Durchschnitt vorherrscht und eventuell mit regionalen Besonderheiten
der Belegungspraxis zusammenhängen könnte (vgl. Hamberger u.a., 2001, S.53ff).
Als Problemlagen des Kindes für die Indikation einer Vermittlung in eine Erziehungsstelle
wurden angegeben:
•
„Emotionale Ablehnung der Erziehungspers. (Konflikte, Beziehungsstör.)
20,5%
•
Junger Mensch als Opfer familiärer Kämpfe und familiären Zerfalls
51,0%
•
Versorgungsmängel, Verwahrlosung u. Vernachlässigung des jg. Menschen
62,3%
•
Körperbehinderung
1,3%
•
Spezifische organische/psychosomatische Krankheiten
9,3%
•
Psychiatr. Auffälligkeit (Autismus, Depression, Suizidalität, Hyperkinesie)
17,2%
•
Entwicklungsrückstände
66,9%
•
Delinquenz
5,3%
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Fakultät Sozialwesen
•
Weglaufen/Trebe
5,3%
•
Probleme/Konflikte im Vorschulbereich
18,5%
•
Schul./berufl. Probl. im Leistungsbereich (Lernrückstände, Wiederholung)
27,0%
•
Schul./berufl. Probl. im Verhaltensbereich (Motivation, Schulschwänzen)
20,5%
•
Aggressives Verhalten
10,6%
•
Alkohol-/Tabletten-/Drogenkonsum
2,6%
•
Misshandlung durch Erziehungspersonen
29,8%
•
Sexueller Missbrauch durch Erziehungspersonen/Verwandte/Sonstige
24,5%
•
Sonstiges?
5,3%“.
(Hamberger u.a., 2001, S. 67)
Geistige
Behinderungen
sind
hier
nicht
explizit
genannt,
jedoch
wird
von
Entwicklungsverzögerungen gesprochen und dass die Kinder einen besonderen
Förderbedarf aufweisen (ebd., S.72).
Bei der Erhebung wurden zudem verschiedene Beratungsthemen herausgefiltert. Folgende
Themen sind in der Beratung besonders wichtig:
•
„Individuelle Problemstellungen und Förderbedarf der jungen Menschen (Entwicklung,
Lernen, Fördern, Fordern, Unterstützen)
•
Beziehungsklärung
zur
Herkunftsfamilie
des
jungen
Menschen
(Kontakt,
Rückkehroptionen, Lebensgeschichte)
•
Konstellationen und Beziehungsdynamik in der Erziehungsstelle (Einleben und Abschied,
Integration, Geschwisterverhältnisse, Rollen)
•
Berufsfindung und Verselbstständigung der jungen Menschen (Ausbildung, eigenes
Leben)“. (Hamberger u.a., 2001, S.100)
Besonders häufige Themen der Beratung betreffen die Entwicklung und Verhaltensweisen
der Kinder und Jugendlichen:
•
„‘Schulschwierigkeiten, Wahrnehmungsstörungen, neue Therapieversuche‘
•
‚Aufarbeitung der Gewalterfahrungen‘
•
‚Verletzungen aufgrund der Beziehungsabbrüche‘
•
‚Entwicklungsfortschritte und Fördermöglichkeiten‘
•
‚soziale Kontakte außerhalb der Erziehungsstelle‘
•
‚chaotisches Verhalten, zerstörerische Aktionen, mangelnde Selbsteinschät-zung, soziale
Außenseiterposition‘
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•
‚Probleme mit anderen Kindern im Kindergarten‘
•
‚Umgang mit eigenen Grenzen‘
•
‚Umgang mit Ängsten‘
•
‚geistige Behinderung‘“.
Fakultät Sozialwesen
(Hamberger u.a., 2001, S.101f; Hervorgehoben durch J.H.)
Hier wird das Thema geistige Behinderung angesprochen, im Gegensatz zu den zuvor
dargestellten Indikationen für eine Erziehungsstellenunterbringung. Dies lässt vermuten,
dass bei Aufnahme eine geistige Behinderung nicht bekannt war, diese sich aber im Laufe
der Maßnahme manifestiert hat oder es Hinweise für eine geistige Behinderung gibt.
7.3
Vergleich der Studien
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Studien sich in einigen Themen
überschneiden, teilweise sich aber auch mit unterschiedlichen Themen befassen.
Vergleicht man die eben dargestellten Ergebnisse, zeigt sich, dass diese in einigen
Bereichen kaum Differenzen aufweisen, teilweise jedoch starke. Dies muss jedoch im
Zusammenhang mit der thematischen Ausrichtung der Studien und der Konzeptionen (auf
Behinderte ausgerichtet oder nicht) gesehen werden.
In Bezug auf das Alter wurden bei der Studie von Koppe u.a. 43% der untergebrachten
Pflegekinder vor dem ersten Lebensjahr aufgenommen. Bei den anderen Studien die
Meisten in einem Alter von ungefähr sechs bis neun Jahren. Das maximale Eintrittsalter
liegt bei der Studie von PETRA bei 14 Jahren, bei der von Hamberger u.a. hingegen bei 17
Jahren.
In Bezug auf die Themen, die im Beratungsgespräch angesprochen werden, sind diese bei
den Befragten in den eben dargestellten Studien im Allgemeinen gleich, bis auf den Bezug
auf die Behinderung. Hamberger u.a. und Schäfer nennen hierzu die geistige Behinderung
als Thema. Schäfer nennt jedoch noch mehr behinderungsbedingte Themen. Bei dem
Thema Vermittlung und Beratung kann festgehalten werden, dass die Befragten
Pflegeeltern sich ausreichend Zeit für eine Vermittlung wünschen und ausreichend
Informationen erhalten wollen. Auch die Beratung soll intensiv und informativ sein.
Im Vergleich zwischen den Indikatoren einer Erziehungsstellenunterbringung kann
festgestellt werden, dass die „allgemeinen“ Faktoren wie Familie, soziokulturelle
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Umstände
usw.
ähnlich
sind.
Alle
nennen
Fakultät Sozialwesen
psychische
Störungen
und
Entwicklungsstörungen. Interessant ist, dass bei der IGFH-Studie die geistige Behinderung
von manchen als Indikator, für manche als Ausschlusskriterium genannt wurde. Bei
PETRA und Hamberger u.a. wird die geistige Behinderung nicht explizit genannt. Bei
Koppe hingegen sind 80% der Pflegekinder behindert, was darauf zurückzuführen ist, dass
hier Pflegefamilien für Behinderte befragt wurden.
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Teil 3 Ansätze eines Inklusionskonzeptes
8 Unterbringung behinderter Pflegekinder in Erziehungsstellen
Die Träger und die Fachdienste für Erziehungsstellen stehen vor der Herausforderung, ihr
Angebot bei einer Inklusion von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen
entsprechend anpassen zu müssen. Die zuvor dargestellten vorhandenen Pflegestellen für
Behinderte sowie die Studien liefern hierzu erste Erfahrungen und Anhaltspunkte. Die
IGFH empfiehlt bei der Hilfegestaltung konzeptionell festzuhalten, dass in der Maßnahme
Behinderte und Menschen ohne Behinderung gemeinsam zusammenleben können. Zudem
müssen hierbei die inklusionsspezifischen Leitungen konzeptionell festgelegt werden und
in den Angeboten die Schutzräume für behinderte junge Menschen erhalten bleiben (vgl.
IGFH, 2012, S. 5).
Deshalb sollen in den nächsten Kapiteln Ansätze einer inklusiven Konzeption für
Erziehungsstellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII ausgearbeitet werden, mit der Orientierung
an theoretischen Erkenntnissen über geistige Behinderungen, den zuvor dargestellten
Studien und den vorhandenen Qualitätsstandards für Erziehungsstellen der IGFH, der
Sonderpädagogischen Pflegestellen der Diakonie Düsseldorf sowie an der Konzeption der
Sozialtherapeutischen Erziehungsstellen der Martin-Bonhoeffer-Häuser. Dabei werden die
einzelnen Prozesse von Beginn bis Ende einer Erziehungsstellenunterbringung näher
betrachtet und auf die Eignung für geistig behinderte Kinder überprüft. Daraufhin erfolgt
mithilfe von theoretischen und empirischen Erkenntnissen über die Bedürfnisse geistig
Behinderter Kinder eine theoretische Anpassung der Prozesse. Hier stellen sich die Fragen:
Wie kann die Hilfe entwicklungsfördernd für geistig behinderte Kinder und Jugendliche
gestaltet werden? Welche entwicklungsfördernden Standards sind schon vorhanden?
8.1
Bedarf und Zielgruppe
Auch Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein Bedürfnis nach Bindung und
nach Familienleben. Wie zuvor schon erwähnt, kann ihnen dies in einer Heimgruppe nur
bis zu einem gewissen Grad entgegengebracht werden (vgl. Freigang, 2009, S. 102ff).
Gerade wenn die jungen Menschen in ihrer Herkunftsfamilie keine positiven Erfahrungen
gesammelt und keine kontinuierliche und sichere Bindung erlebt haben, ist ein stabiles
Setting für die Entwicklung des Kindes wichtig. Aus bindungstheoretischer Sicht benötigt
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ein Kind Fürsorge, Aufmerksamkeit und positive Bindungserfahrungen, um eine sichere
Bindung aufbauen zu können (vgl. Julius, 2009, S.13f und Bowlby, 1958). Besonders
junge Kinder mit Behinderungen benötigen einen familiären Rahmen mit konstanten
Bindungspersonen. Deshalb kann eine Pflegefamilie einen guten, sicheren und
entwicklungs- sowie lernfördernden Ort darstellen (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007).
Dabei stellen sich die Fragen, warum diese Kinder nicht bei ihrer Herkunftsfamilie
verbleiben können? Warum benötigen manche behinderte Kinder eine Erziehungsstelle
anstatt einer „normalen“ Pflegefamilie?
Familien, die ein behindertes Kind haben, sind in ihrer Lebenssituation besonders belastet.
Zum einen ist es eine sehr zeitaufwendige und anstrengende Aufgabe, das Kind zu
betreuen, weshalb die Betreuungspersonen nicht nur emotional sehr belastet sind (ebd.).
Zum anderen müssen die Eltern Therapien und Förderangebote für ihre Kinder aussuchen,
sowie diese finanzieren oder einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Dies ist für viele
Eltern eine besonders herausfordernde Lebenssituation, die für manche Familien kaum
tragbar ist. Wenn die Familien aus ärmlichen Lebensverhältnissen kommen und/oder
zerrüttete Familienverhältnisse aufweisen, sind dies zusätzliche Belastungen für die ganze
Familie. Besonders bei Kindern mindern diese Umstände die Entwicklungschancen und
stellen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko dar. Unter besseren Lebensbedingungen könnte ein
Kind mit leichter geistiger Behinderung ausreichend gefördert werden, sodass die
Behinderung eventuell kaum auffällig wäre. In ressourcenarmen Familien ist dies aber
kaum möglich, sodass hier das geistig behinderte Kind ein stärkeres Entwicklungsrisiko
aufweist und eine Förderung und Therapie möglicherweise kaum Wirkung zeigt (vgl.
Müller-Fehling, 2010, S. 203f).
Wächst das Kind in einer Familie auf, in der die Eltern selbst unterdurchschnittlich
kognitiv entwickelt, psychisch- oder suchtkrank sind, dann kann sich dies stark auf die
Entwicklung des Kindes auswirken. Hat das Kind zudem Verwahrlosung, Missbrauch oder
Vernachlässigung
erlebt,
ist
eine
Traumatisierung
möglich.
Diese
sozialen
Umwelteinflüsse wirken auf die Entwicklung des Gehirns ein und können somit eine
Manifestierung der geistigen Behinderung hervorrufen. Da psychosoziale Faktoren auch
positive Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können, besteht bei einer
Unterbringung in einer Erziehungsstelle Aussicht auf eine kognitive Weiterentwicklung
und Verbesserung (vgl. Seidel, 2006, S.162f).
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Positive psychosoziale Faktoren werden in dem Setting Erziehungsstelle für junge
Menschen bereitgestellt. Hier werden dem jungen Menschen ein „normales“ familiäres
Leben,
die
Möglichkeit
sich
zu
binden,
sowie
individuelle
und
gezielte
Fördermöglichkeiten geboten (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 49).
Für behinderte Kinder mit geringem erzieherischem und behinderungsbedingtem Bedarf
sind „normale“ Pflegefamilien sicherlich gute Lebensorte. Jedoch kann es bei hohem
erzieherischem oder behinderungsbedingtem Bedarf zu einer Überforderung der
Pflegefamilie kommen, da sie nur im geringen Maß Beratung und Unterstützung durch den
Träger bekommen und in der Regel keine pädagogische oder psychologische Ausbildung
haben (vgl. Trede, 2002, S. 659). Erziehungsstellen erhalten jedoch intensive Beratung und
Unterstützung durch den Fachdienst. Wenn sie ein geistig behindertes Kind aufnehmen,
kann durch die stetige Beratung eine qualitativ hochwertige Hilfe gewährleistet und das
Pflegeverhältnis stabilisiert werden (vgl. Hamberger u.a., 2001, S. 5f).
Nur durch diese intensive Beratung „[…] werden sie langfristig in der Lage sein, den
hohen Anforderungen der Betreuung und Pflege gewachsen zu sein. Eine solche Aufgabe
kann auf Dauer nur unter der Voraussetzung ausreichender Unterstützungsangebote
gelingen”. (Zottmann-Neumeister, 2007)
Durch die Unterbringung in einer Erziehungsstelle, kann es jungen Menschen mit hohem
Betreuungsbedarf ermöglicht werden in einem familiären Rahmen zu leben und
therapeutisch sowie pädagogisch ausreichend betreut und gefördert zu werden (vgl. Jordan,
2005, S. 192).
8.2
Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung
Erziehungsstellen nehmen besonders entwicklungsbeeinträchtige Kinder und Jugendliche
auf, die ein professionelles pädagogisches Setting benötigen und einen erhöhten Bedarf
nach Erziehung, Förderung, Therapie und Unterstützung im Lebensalltag aufweisen (vgl.
Hamberger u.a., 2001, S. 6). In den zuvor dargestellten Studien von Hamberger u.a.
(2001), Planungsgruppe PETRA (1996) und Steege & Trede (1996) wurden einige
Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung dargestellt. Diese waren unter
anderem
Entwicklungsverzögerungen,
psychische
Störungen,
Verhaltensstörungen,
Traumatisierungen, Verwahrlosungen und Misshandlungen (ebd.). Bei geistig behinderten
Kindern können diese, sowie weitere Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung
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ausschlaggebend sein. Die Frage ist an dieser Stelle, welche speziellen Aspekte eine
Erziehungsstellenunterbringung bei geistig Behinderten indizieren?
Geistige Behinderungen tauchen, wie bereits zuvor dargestellt, unterschiedlich stark
ausgeprägt und auch oftmals in Zusammenhang mit einem Syndrom auf. Die jungen
Menschen weisen häufig Entwicklungsverzögerungen, psychische Störungen, seelische
Behinderungen, Traumafolgeerscheinungen sowie weitere körperliche Erkrankungen auf.
Auslöser können unter anderem Vernachlässigung in der frühen Kindheit oder
Missbrauchserfahrungen sein (vgl. Seidel, 2006, S. 162f). Geistig behinderte junge
Menschen zeigen mehrfach schwierige Verhaltensweisen im sozialen Umgang mit anderen
Menschen. Dies kann sich äußern durch aggressives, schüchternes, provozierendes,
distanzloses Verhalten, sowie durch Hyperaktivität. Ebenso können geistig Behinderte ihre
Aggressionen gegen sich selbst richten, in dem sie sich selbst verletzen oder ihre Kleidung
beschädigen. Auffällig kann zudem ihr Ess- oder Schlafverhalten sein, sowie ihre
Sexualität. Dabei rufen unterschiedliche Situationen und Gefühle diese schwierigen
Verhaltensweisen hervor, beispielsweise wenn der junge Mensch sich vernachlässigt oder
hilflos fühlt (vgl. Wüllenweber, 2004, S. 248). Diese Verhaltensweisen sind für
Außenstehende
kaum
zu
verstehen
und
werden
oft
missdeutet.
Auch
das
Bindungsverhalten ist davon betroffen, denn je stärker die Behinderung ausgeprägt ist,
desto schwerer kann es dem Kind fallen, sich kommunikativ auszudrücken (vgl. Sarimski,
2005, S. 117f).
Generell ist es möglich, Kindern mit verschiedenen Syndromen, Mehrfachbehinderungen
oder Folgeerkrankungen der geistigen Behinderung in Erziehungsstellen aufzunehmen. In
letzter Zeit häufen sich beispielsweise die Anfragen nach Erziehungsstellen für Kinder mit
dem Fetalen Alkoholsyndrom (FAS) bei den Martin Bonhoeffer-Häusern. Die
Krankheitsbilder, die eine Erziehungsstellenunterbringung veranlassen können, sollen hier
nicht starr festgelegt, sondern im Einzelfall entschieden werden. Orientierung hierbei bietet
jedoch der Bedarf der Kinder. Weisen diese einen hohen erzieherischen und gleichzeitig
einen behinderungsbedingten Bedarf auf, sollte an eine Erziehungsstellenunterbringung
gedacht werden. Gerade bei Kleinkindern ist es nicht immer eindeutig, ob ein
erzieherischer oder behinderungsbedingter Bedarf vorliegt. Ebenso ist eine geistige und
seelische Behinderung in diesem Alter oft nicht zu unterscheiden (vgl. Struck u.a., 2010 b,
S. 194ff). Insgesamt sollte jedoch der erzieherische Bedarf im Vordergrund stehen sowie
die Kontextfaktoren und nicht ausschließlich der behinderungsbedingte Bedarf. Zum
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Kontext zählt die Lebenssituation und Problematik des Kindes, sowie die Problematiken
der Herkunftsfamilie. Sind die leiblichen Eltern beispielsweise psychisch- oder suchtkrank,
ist es wichtig, dass ein Fachdienst die Kommunikation sowie begleitete Umgänge
durchführt, um die Erziehungsstelle und das Kind nicht zu überlasten, sondern zu schützen.
Ein weiterer, wichtiger Indikator ist der Bedarf an Beratung der Erziehungsstellen. Wenn
Pflegeeltern aufgrund der starken Problematik des Kindes und der Herkunftsfamilie
Beratung benötigen, und die Aufgaben „normale“ Pflegefamilien überfordern würden,
dann kann eine Erziehungsstelle der richtige Lebensort für den jungen Menschen sein.
Fraglich ist jedoch, was mögliche Ausschlusskriterien für eine Erziehungsstellenunterbringung sind? Rainer Masur vom Kinderzentrum München hat hierzu, die nach
seiner Erfahrung wichtigen Voraussetzungen für eine gelingende Unterbringung in eine
Pflegefamilie bzw. Ausschlusskriterien hierzu, niedergeschrieben. Es ist demnach sehr
wichtig, dass das Kind familienfähig ist. Diese Fähigkeit liegt vor, wenn es „emotionale
Bindungsfähigkeit zeigen kann“, und „Gefühle äußern kann“, sowie „auch in nur kleinen
und langsamen Schritten lernfähig ist“ (Masur, 2013, S.5). Mit „bindungsfähig“ meint
Rainer Masur hier die Fähigkeit des Kindes, „[…] zwischen den häufiger und weniger
häufiger anwesenden Bezugspersonen“ unterscheiden zu können (ebd.). Als wichtigstes
Kriterium für eine Unterbringung in einer Familie sieht Rainer Masur die „Bereitschaft
zum Beziehungsaufbau“ an (ebd., S.8). Wichtig ist zudem, dass das Kind nicht zu heftig
geschädigt ist und sich sichtbar weiterentwickeln kann, auch wenn dies nur mit kleinen
Schritten erfolgt. Denn die Pflegeeltern haben gemeinhin das Ziel, das Kind so zu fördern,
dass ihm eine bessere Lebenssituation ermöglicht werden kann. Ist das Kind jedoch nicht
lernfähig, kann dies die Pflegeeltern in ihren aktiven Bestrebungen für das Kind
ausbremsen. Außerdem darf der pflegerische Bedarf nicht die Möglichkeiten der
Pflegefamilie übersteigen. Eventuelle medizinische Behandlungen im eigenen Heim dürfen
für die Familie nicht zu umfangreich sein und diese nicht überfordern (ebd., S.5).
Letztendlich entscheiden jedoch das Jugendamt und der Fachdienst im Einzelfall, ob eine
Erziehungsstelle der richtige Lebensort für das jeweilige Kind darstellt. Auch für MutterKind-Unterbringungen, bei denen die Mutter oder das Kind geistig behindert sind, kann
eine Erziehungsstelle geeignet sein. Es muss jedoch grundsätzlich von Fall zu Fall einzeln
geprüft werden, ob eine geeignete Erziehungsstelle vorhanden ist, die den Bedarf des
Kindes decken kann. Sollte der Fachdienst zu der Einschätzung gelangen, dass ein Fall
eine Familie überfordern würde, sollte er von einer Vermittlung absehen.
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8.3
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Fallbeispiel
Unterbringungen geistig behinderter Kinder in Erziehungsstellen sind zum momentanen
Zeitpunkt bisher lediglich Einzelfälle. Jedoch ist der Bedarf an familiärer Erziehung bei
geistig behinderten Kindern stark ausgeprägt. Vielfältige Gründe können dabei für eine
Erziehungsstellenunterbringung sprechen. Bei den Martin-Bonhoeffer Häusern sind
momentan vier geistig Behinderte junge Menschen untergebracht. Im Folgenden soll einer
dieser Fälle exemplarisch dargestellt werden. Hierbei sollen die Indikatoren für eine
Unterbringung und die Lebenssituation in der Erziehungsstelle dargestellt werden.
8.3.1
Lebenssituation in der Herkunftsfamilie
Der hier dargestellte Fall „Jonas“ ist in dem Bereich der Erziehungshilfen nach § 27 SGB
VIII
angesiedelt.
Jonas
wurde
aufgrund
der
prekären
Lebenslage
in
seiner
Herkunftsfamilie und deren Überforderung mit seiner geistigen Behinderung in einer
Erziehungsstelle auf Dauer untergebracht. Diese Falldarstellung ist chronologisch
aufgebaut. Zunächst wird die Vorgeschichte von Jonas und seiner Herkunftsfamilie
dargestellt. Daraufhin wird auf den Ist-Zustand mit seiner heutigen Lebenssituation, seinen
Ressourcen, Fähigkeiten und seinen problematischen Verhaltensweisen eingegangen. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen wurden alle personenbezogenen Daten anonymisiert.
Jonas Bauer ist 13 Jahre alt. Er hat eine achtjährige Schwester, mit der er laut einem
Bericht des Jugendamtes bei seinen Eltern aufgewachsen sei, bis er sechs Jahre alt war.
Zuvor sei die Familie schon bei den routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen auffällig
geworden, da die Kinder einen unterversorgten Eindruck hinterließen. Als Jonas fünf Jahre
alt wurde, setzte das Jugendamt eine Familienpflegerin ein, um die Familie in ihren
alltäglichen Erziehungsaufgaben zu unterstützen und zu beraten. Einem Bericht des
Jugendamtes ist zu entnehmen, dass das Aufwachsen von Jonas im elterlichen Haushalt
von Vernachlässigung und Gewalt gezeichnet gewesen sei. Kognitive Deprivation sei
vorhanden gewesen wie auch emotionale Vernachlässigung. Die Familienpflegerin
berichtete, dass die Eltern nicht fähig gewesen seien, den Alltag zu strukturieren, auf ihre
Kinder „ausreichend“ einzugehen und diese zu versorgen. Der Vater habe oft „Wutanfälle“
bekommen. Die Familienhelferin berichtet zudem, dass der Vater nur „wenige“
Erziehungsaufgaben übernommen habe und greife dann in Situationen „laut brüllend“ ein.
Beide Eltern seien „völlig hilflos“ in der Grenzsetzung. Beide würden auf ihn mit
„Geschrei und Schlägen“ reagieren.
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Laut einem Bericht der Familienhelferin sei Jonas in der Herkunftsfamilie immer mehr
durch aggressive Verhaltensweisen, auffälliges Essverhalten und großer Lebhaftigkeit
aufgefallen. Außerdem habe er mit fünf Jahren „immer noch“ Windeln getragen. Seine
Mutter berichtete der Familienhelferin, Jonas bekomme „häufig“ Wutanfälle vor allem,
wenn man etwas von ihm wolle, dann werfe er mit Spielzeugautos oder schlage, vor allem
seinen Vater. Sie berichtete zudem, dass „er gerne mit Autos und Lego spiele. Für Spiele
wie Memory zeige er nur kurz Interesse und Ausdauer, allgemein lasse er sich nicht gerne
etwas zeigen, bleibe auch beim Vorlesen nur wenige Minuten aufmerksam. Er fahre gerne
Dreirad und sei sehr bewegungsfreudig“. Jonas besuchte zu dieser Zeit einen Kindergarten
für Körperbehinderte, ging regelmäßig in die Krankengymnastik und zur Logopädie.
Im Alter von fünf Jahren wurde Jonas in einer Klinik stationär untersucht. Nach den
Berichten der Ärzte sei Jonas Sprachverständnis bei 2 Jahren gelegen. Die Ärzte berichten,
dass er teilweise sehr schwer verständlich gewesen sei. Er habe eine frühkindliche
Deprivation erlitten und sei auch massiv seelisch und sozial geschädigt. Jonas habe
sequenzielle Reize besser verarbeiten können als Aufgaben, die ein ganzheitliches Denken
erfordern. Auch die motorische Koordination habe sich bei ihm nicht altersentsprechend
gezeigt. Er habe tief sitzende Ohren und einen engen Augenabstand.
Folgende Diagnosen wurden gestellt:
•
Mentale Retardierung (F 70.0) - Leichte geistige Behinderung mit 53 IQ Punkten
•
Sprachentwicklungsstörung (F80.4)
•
Motorische Koordinationsstörung (F 82.4)
•
Abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle (F 63.9)
•
Mikrozephalie (Q 02.-), sehr stark ausgeprägt
•
Enuresis/Enkopresis (F 98.0 / F98.1)
•
Unklase Genese
Die Familienhelferin ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Gesamtsituation die
Eltern „zu überfordert“ seien ihren Erziehungsauftrag wahrzunehmen. Sie seien „nur sehr
begrenzt“ in der Lage ihren Kindern einen emotionalen sowie physischen Rahmen zu
bieten, um gesund heranwachsen zu können. Die Eltern selbst seien in ihrem Verhalten
„sehr kindlich“ und zeigen kaum Abgrenzung zu ihren Kindern. Jonas brauche mehr
Betreuung, an einem Ort wo er gefördert würde, und eine emotionale Beziehung aufbauen
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Fakultät Sozialwesen
könne. Aus dem ersten Hilfeplan geht hervor, dass Jonas im Alter von sechs Jahren aus
seiner Familie genommen wurde. Der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes
entschied, dass die Eltern von Jonas mit seiner leichten Behinderung „überfordert“ seien.
Als „passende Hilfe“ wurde die Vollzeitpflege ausgewählt. Die Eltern stimmten einer
Unterbringung zu. Beide Eltern behielten das Sorgerecht. Jonas jüngere Schwester,
Susanne, wurde ebenfalls in einer Pflegefamilie untergebracht und hat noch Kontakt zu
Jonas.
8.3.2
Lebenssituation in der Erziehungsstelle
Laut einem Hilfeplan wurde Jonas im Alter von sechs Jahren in die Erziehungsstelle
Familie Sommer aufgenommen. Es bestehe nach Aussage des zuständigen Allgemeinen
Sozialen Dienstes keine Rückkehroption zu seiner Herkunftsfamilie. Jonas besitzt einen
Schwerbehindertenausweis von 80% und die Pflegestufe 1, durch die die Erziehungsstelle
zusätzlich Pflegegeld durch die Krankenkasse erhält. Im Jahr 2010 wechselte der
Kostenträger vom Jugendamt zur Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Die
Hilfeplanung wird jedoch weiter durch das Jugendamt vorgenommen.
Abbildung 4: Genogramm von Jonas zum Zeitpunkt der Erziehungsstellenmaßnahme.
Jonas ist nun 13 Jahre alt. Der Erziehungsstellenberater berichtet, dass Jonas bei der
Erziehungsstelle „sehr liebevoll und gut integriert“ sei und sich seit der Aufnahme
weiterentwickelt habe. Der Alltag mit ihm sei jedoch „nicht immer einfach“. Er sei „zwar
bei Vielem selbstständig, benötige jedoch viel Aufmerksamkeit und Präsenz der
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Fakultät Sozialwesen
Pflegeeltern“. Für die Intimhygiene „brauche er eine leichte Hilfestellung“. Er verdränge
das Wasserlassen im Spiel immer wieder und nässe in die Unterhose ein. Er zeige zudem
Schwierigkeiten im sozialen Miteinander mit Gleichaltrigen. Diesbezüglich komme es
immer wieder zu sehr schwierigen Situationen. Er müsse zudem „immer wieder an
Strukturen und Regeln erinnert werden“, dies empfinde vor allem das leibliche Kind der
Erziehungsstelle bisweilen als „sehr anstrengend“. Durch den neuen Familienverband habe
Jonas „zumindest teilweise“ gelernt sich an Regeln zu halten. Sprachlich habe er seit
Aufnahme unter der Förderung „gute“ Fortschritte gemacht und spräche nun flüssiger.
Jonas reagiere jedoch auf Veränderungen in seinem gewohnten Tagesablauf häufig „sehr
massiv“. Manche Konflikte würden seit Einsetzen der Pubertät „schwieriger werden“ und
seine Bezugspersonen stößen immer wieder auf die Frage, welche Veränderungen mit
Jonas noch zu erarbeiten seien und in welchen Bereichen seine psychischen
Entwicklungsmöglichkeiten und seine damit einhergehende Lernfähigkeit begrenzt seien.
Jonas erhalte Logopädie, Therapie und eine Einzelförderung von drei Stunden die Woche.
In seiner Freizeit gehe Jonas einmal die Woche zum Turnen. Da er sich durch die für ihn
sehr unübersichtliche Gruppengröße dort schwer tue, begleite die Erziehungsstellenmutter
ihn während der gesamten Turnstunde. Er besuche momentan eine integrative Schule. Laut
Schulbericht zeige er eine kurze Aufmerksamkeitsspanne, distanzloses Verhalten und habe
oft Konflikte mit anderen Schülern. In den letzten Schuljahren habe Jonas in seiner
emotionalen und affektiven Verhaltenssteuerung wenig bis keine Entwicklungsfortschritte
gemacht. Er reagiere auf subjektiv empfundene Kränkungen oder Benachteiligung mit
Wutausbrüchen wie z.B. Weinen, Schreien und Türen schlagen. Er zeige keine seinem
Alter adäquate Lösungsstrategien im Umgang mit Konflikten. Die Lehrer vermuten, dass
seine körperlichen Veränderungen im Zuge der Pubertät diese Verhaltensweisen
verschärfen würden. Seine Lern- und Konzentrationsprobleme seien sicherlich unter
anderem auf seine ausgeprägte Mikrozephalie zurückzuführen.
Aus dem Hilfeplan geht hervor, dass Jonas momentan vorwiegend zu seinem Vater
Kontakt habe. Dieser finde bei regelmäßigen begleiteten Umgängen einmal im Monat für
ca. drei Stunden statt. Der zuständige Erziehungsstellenberater strukturiere und begleite die
Umgänge, wofür sich der Vater dankbar zeige. Die Elternarbeit mit dem Vater verlaufe
nach Aussagen des Erziehungsstellenberaters „gut“. Der Vater verhalte sich „sehr offen
und kooperativ“. Die Mutter sähe Jonas „selten“, da diese nach Herausnahme der Kinder
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Fakultät Sozialwesen
aus der Familie sich von ihrem Mann getrennt habe und verzogen sei. Jonas übernachte
zudem in unregelmäßigen Abständen an Wochenenden bei seinen Großeltern.
Aus Sicht des Fachdienstes habe es die Erziehungsstelle durch die Aufnahme in ihre
Familie Jonas ermöglicht, mit seinen Einschränkungen im kognitiven und sozialen Bereich
sein Recht auf Teilhabe an Bildung, sozialem und familiären Leben zu verwirklichen. Sie
biete ihm einen stabilen emotionalen Rahmen. Durch die Einbindung des Kindes in eine
feste Ganztagesstruktur der Schule würden seine sozialen Kompetenzen in einem
Gruppenzusammenhang gestärkt und gefördert werden. Der Alltag sei im Vergleich zu
Beginn der Maßnahme insgesamt weniger anstrengend. Jonas wirke emotional
ausgeglichener, fühle sich in seiner Pflegefamilie sehr wohl, besuche gerne Schule und
Therapie und bemühe sich um gute Kontakte mit dem familiären Außen. Die derzeitige
dichte Kooperation von Erziehungsstelle, Therapie, Schule, Herkunftsfamilie und
Beratungsdienst scheine für Jonas optimale Voraussetzungen für eine gute Entwicklung in
der Pubertät zu bieten. Die Begleitung der verschiedenen Lebensbereiche durch den
Fachdienst, insbesondere die regelmäßigen Gespräche mit der Pflegefamilie, die
Begleitung der Kontakte mit seinem Vater sowie die Abstimmung der Systeme
untereinander sollten laut Fachdienst in der bewährten Weise weitergeführt werden.
Dieser eben dargestellte Fall zeigt, dass eine Erziehungsstelle für ein geistig behindertes
Kind ein guter Lebensort darstellen kann. Das Kind kann hier viel Förderung, Zuneigung
und eine hohe Fachlichkeit erfahren. Die Erziehungsstelle kann jedoch auch an ihre
Grenzen stoßen, weshalb eine Anbindung an einen Fachdienst notwendig ist. Wie diese
Hilfe konzeptionell gestaltet werden kann, wird in den folgenden Kapiteln dargestellt.
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Jennifer Heilemann
8.4
Fakultät Sozialwesen
Qualitätsstandards des Trägers und des Fachdienstes
Die Erziehungsstellenarbeit unterliegt einheitlichen Standards, die jedoch in einigen
Punkten je nach Ausgestaltung des Trägers variieren können. Die jeweiligen Standards
haben sich zumeist über Jahre hinweg bewährt und weiterentwickelt. Sie werden
kontinuierlich an die Bedürfnisse der Zielgruppe angepasst. Doch wie kann der Fachdienst
sich an die Bedürfnisse und Besonderheiten geistig behinderter Kinder und Jugendlicher
anpassen, wenn diese in die Zielgruppe aufgenommen werden?
Die
IGFH
empfiehlt,
sozialpädagogischem,
dass
bei
einer
rehabilitations-
und
Inklusion
ausreichend
Mitarbeiter
behinderungsspezifischem
mit
Fachwissen
vorhanden sein sollten (vgl. IGFH, 2012, S. 5). Erziehungsstellenberater sind zumeist
(Sozial-)Pädagogen, Sozialarbeiter oder Psychologen mit systemischer Zusatzausbildung
sowie entsprechender Erfahrung im Bereich der Jugendhilfe. Der Fachdienst setzt sich aus
mehreren Beratern zusammen, die gemeinsam ein Team bilden. Zusammen sind sie
zuständig für alle Prozesse der Unterbringung. Der erste Schritt ist die Suche nach
geeigneten adäquat ausgebildeten Pflegeeltern. Bewirbt sich eine Familie, bereitet der
Fachdienst diese für die Erziehungsstellenarbeit vor und vermittelt ihnen ein passendes
Kind. Ist eine Unterbringung erfolgt, hilft der zuständige Berater bei der Hilfeplanung und
dessen Umsetzung. Zudem übernimmt er die Schnittstellenkommunikation zwischen dem
jungen Menschen, den leiblichen Eltern, dem Jugendamt, der Schule sowie den
Therapeuten. Sollte eine Krise in der Erziehungsstelle auftreten, versucht der Berater
Lösungsmöglichkeiten zu finden und Hilfestellung zu geben. Bei Bedarf sorgt er für
Entlastungsmaßnahmen in oder außerhalb der Familien. Im Fachdienstteam werden die
jeweiligen Fälle regelmäßig besprochen und analysiert. Sollten kritische Situationen in den
Erziehungsstellen auftreten, unterstützen sich die Berater gegenseitig. Außerdem erhalten
sie regelmäßige Supervisionen. Der Personalschlüssel des Fachdienstes liegt im
Allgemeinen bei 1:10. Nach IGFH kann auch ein Schlüssel von 1:20 gewählt werden,
hierbei müssten jedoch einige Aufgaben abgegeben werden. Der Träger stellt den
Erziehungsstellen neben der Beratung vielseitige Angebote bereit. Diese umfassen
regelmäßige Fortbildungen, Gesprächsgruppen mit anderen Erziehungsstellen, Ferien- und
Freizeitangebote, Entlastungsmöglichkeiten sowie bei Bedarf Supervisionen (vgl.
Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 52ff).
Bei einer Inklusion geistig behinderter junger Menschen sollten die Berater der
Erziehungsstellen über einen angemessenen Wissensstand über geistige Behinderungen
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verfügen, um die Familien adäquat beraten und die Hilfe geeignet gestalten zu können.
Deshalb sind Vorerfahrungen der Berater in Bezug auf diese Zielgruppe und die Teilnahme
an entsprechenden Fortbildungen unabdingbar. Themenbezogene Fortbildungen bieten
beispielsweise die Bundesvereinigung Lebenshilfe oder der Bundesverband für behinderte
Pflegekinder e.V. an. Ein Beraterschlüssel von 1:10 ist in der Arbeit mit geistig
behinderten Kindern zu empfehlen, denn dieser garantiert mehr Kontinuität für das Kind
und die Erziehungsstelle und stellt somit ein Qualitätsmerkmal dar. Jedoch stellt die
Inklusion in Erziehungsstellen allein keine allumfassende Inklusion in die Gesellschaft dar.
Mit einer Vermittlung in eine Erziehungsstelle ist das Inklusionsziel noch nicht erreicht.
Die Inklusion ist viel mehr als Prozess anzusehen, der während der Erziehungsstellenunterbringung noch weiter andauert und ständig weiterentwickelt werden muss. Die
Erziehungsstelle und der Berater sollten diese Inklusion in allen Lebensbereichen
anstreben um somit die größtmögliche Teilhabe für den jungen Menschen zu erreichen.
Hierbei sind verschiedene Kooperationen und Schnittstellenarbeit nötig. Einerseits ist eine
gute Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Sozialamt, den Schulen, der Krankenkasse
etc. nötig. Der Fachdienst sollte zudem Netzwerkarbeit leisten, denn die Netzwerke der
Behindertenhilfe sind nicht dieselben wie in der Jugendhilfe. Dazu ist es wichtig, mit
behinderungsspezifischen Beratungsstellen eine Kooperation einzugehen.
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9 Aufgaben des Fachdienstes
9.1
Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess
Um geeignete Erziehungsstellenfamilien zu finden, muss ein Träger zunächst auf sich und
sein Angebot aufmerksam machen. Dies geschieht durch Zeitungsanzeigen und -artikel.
Die wirkungsvollste und häufigste Werbung geschieht jedoch durch die „Mund-zu-MundPropaganda“ (Hammer und Naumann, 1989, S. 82). Bei Ausschreibungen eines Gesuchs
von Erziehungsstellen explizit für behinderte Kinder melden sich sicherlich viele Familien
melden, die ausschließlich ein behindertes Kind aufnehmen möchten, Denn hiermit wird
eine neue Zielgruppe an Familien erschlossen, sodass es sich als sinnvoll erweist, auf der
trägereigenen Internetseite und in Zeitungen auf die Aufnahmemöglichkeit von behinderten Kindern hinzuweisen.
Bewirbt sich eine Familie als Erziehungsstelle bei dem Fachdienst, beginnt ein intensiver
und lang andauernder Vorbereitungsprozess, in dem die Familie durch den Fachdienst nach
persönlicher sowie fachlicher Eignung überprüft wird. In der Regel erstreckt sich der
gesamte Vorbereitungsprozess über vier bis sechs Monate mit ca. einem Termin pro Monat
(vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Ein wichtiges Kriterium der Eignung ist die
berufliche Qualifikation der Bewerber. Diese sollten Sozialpädagogen, Erzieher oder
Psychologen sein (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). In Hinblick
auf eine Unterbringung von geistig behinderten Kindern sollten auch Heilpädagogen,
Sonderpädagogen sowie Ärzte als geeignet angesehen werden, da diese den
behinderungsbedingten Bedarf decken können. Ebenso sind behinderungsspezifische
Erfahrungen seitens der Bewerber wünschenswert.
Zu klären ist zudem, ob die Bewerber tolerant, belastbar, offen sowie flexibel sind und ob
diese genügend Kompetenzen in der Pädagogik sowie in der Selbstreflektion mitbringen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Offenheit für Beratung durch den Fachdienst (ebd., S.
51). Die Pflegefamilien sollten außerdem genügend zeitliche Kapazitäten für eine
langwährende und sensible Vermittlungsphase zur Verfügung haben (vgl. Masur, 2013, S.
6). Bei der Eignungsprüfung ist jedoch nicht entscheidend, dass die Bewerberfamilie eine
„klassische“ Familienkonstellation, bestehend aus Ehemann und Ehefrau, aufweist (vgl.
Zottmann-Neumeister, 2007). Bei den Martin Bonhoeffer-Häusern werden Erziehungsstellen auch mit dem Leitgedanken „besondere Familien für besondere Kinder“ ausgesucht. Auch Alleinerziehende, homosexuelle Paare sowie Personen mit weiteren
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Familienkonstellationen können als Erziehungsstelle arbeiten. Denn auch wenn die
Erziehungsstellen
professionelle
Pflegefamilien
sind,
ist
„[…]
die
wichtigste
Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes die Liebe zu Kindern und die Freude, mit
kranken und behinderten Kindern zusammen zu leben“ (Zottmann-Neumeister, 2007).
Während des Vorbereitungsprozesses erhalten die Bewerber Informationen über die
Erziehungsstellenarbeit im Allgemeinen, die Aufgaben des Fachdienstes, die finanziellen
und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie über den Dienstvertrag (vgl. Fachgruppe
Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Ziel ist es, die Familie umfassend
kennenzulernen – mit ihren Stärken und Schwächen, sowie einen inneren Prozess in den
Pflegeeltern anzustoßen. Sie sollen durch all diese Informationen die richtige Entscheidung
für ihre Familie treffen können (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 82f). Dieser
Vorbereitungsprozess ist sehr sensibel und ein außerordentlich wichtiger Teil der Arbeit
des Fachdienstes, damit eine Unterbringung positiv verlaufen kann. Deshalb ist dieser
Vorbereitungsprozess standardisiert, um dessen Qualität gewährleisten zu können. In den
Gesprächen nehmen in der Regel zwei Berater und die Bewerber teil. Im ersten Gespräch
werden Informationen ausgetauscht. Die Berater informieren die Bewerber über die
Zielgruppe, alle Rahmenbedingungen, den Dienstvertrag und die finanziellen Aspekte.
Von den Bewerbern werden unter anderem die Familienumstände, Lebensplanung,
berufliche Ausbildung abgefragt sowie wessen Idee es war, Pflegefamilie werden zu
wollen (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 82f).
Im folgenden Gespräch stellen die Bewerber ihre Beweggründe, sowie ihre Qualitäten und
Schwächen vor (ebd.). Der Fachdienst überlegt gemeinsam mit den Bewerbern, wie sich
eine Aufnahme eines jungen Menschen auf die Familie auswirken könnte (vgl. MartinBonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Hier wird angesprochen, welche Kinder, in welchem
Alter, mit welchen Merkmalen und Symptomatik sie für ihre Familie als geeignet ansehen.
Außerdem können die Bewerber Ausschlusskriterien festlegen. Erfahrungen aus der Praxis
zeigen, dass im Vorbereitungsprozess auf die geistige Behinderung als mögliches
Krankheitsbild eines zukünftigen Pflegekindes kaum eingegangen wird. Trotzdem kann es
in seltenen Fällen zu einer Vermittlung eines geistig behinderten Kindes kommen, auch
wenn die Familie sich im Vorbereitungsprozess gegen ein behindertes Kind ausspricht.
Dies resultiert dann aus der Problematik, dass eine Behinderung zur Vermittlungszeit
eventuell nicht bekannt bzw. in jungen Lebensjahren noch nicht erkennbar ist und sich erst
nach der Vermittlung zeigt. In manchen Fällen wird anstatt von einer geistigen
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Behinderung von einer Entwicklungsverzögerung oder einer seelischen Behinderung
ausgegangen. Die Folge ist, dass sich erst nach einigen Jahren heraus stellt, dass das Kind
geistig behindert ist und eventuell einer anderen Förderung bedarf. Desweiteren sollten die
Familien darauf hingewiesen werden, dass sich durch die Aufnahme eines geistig
behinderten Kindes ihr gesamtes soziales System verändern kann. Denn viele Familien
berichteten in der Studie von Schäfer (2011), dass nach Aufnahme des behinderten
Pflegekindes viele Verwandte und Freunde sich von ihnen abgewandt hätten (vgl. Schäfer,
2011, S. 151).
Nach diesen ersten Gesprächen überlegen sich die Familie und der Fachdienst, ob der
Vorbereitungsprozess fortgesetzt werden soll (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83).
Wird der Prozess fortgesetzt, folgen zwei weitere Gespräche, in denen der Fachdienst mit
beiden Pflegeelternbewerbern ein Genogramm erstellt. Mit dieser Methode wird die
Familie mit systemischer Sichtweise betrachtet. Dies hat sich in der Praxis bewährt, denn
damit kann der Fachdienst die Familie gut kennenlernen und ihr besser ein passendes Kind
vermitteln. Denn durch die jeweilige Erstellung eines Genogramms kann sich der
„Blickwinkel auf die Bewerber u.a. hinsichtlich ihrer Motivation, Grenzen, Stärken sowie
der unterschiedlichen Einschätzung der Partner“ erweitern. Mit diesen angesprochenen,
sehr persönlichen Themen entsteht eine vertraute und offene Atmosphäre, auf die in der
weiteren Zusammenarbeit aufgebaut werden kann (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S.
83).
Bei den Terminen werden die Bewerber nicht nur in ihrer Eignung überprüft, sondern auch
für die Erziehungsstellenarbeit qualifiziert. Es wird auf die Besonderheiten, Biographien
und
Lebensbedingungen
der Klienten aufmerksam gemacht,
sowie
auf deren
Problematiken in Sozialisation, Entwicklung und Herkunftsmilieu. Hiermit sensibilisiert
der Fachdienst die Bewerber für eine Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie. Einen
wichtigen Teil nimmt hier außerdem das Thema der „öffentlichen Familie“ ein
(Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Die Erziehungsstellen müssen
gewillt sein, ihre Familienverhältnisse offen zu legen. In der Beratung müssen sie ihre
pädagogische Arbeit und ihre Lebenseinstellung mit dem Berater analysieren und
reflektieren. Durch die Aufnahme eines Kindes erhalten Fachdienst und Jugendamt sowie
eventuell weitere Institutionen Einblick in ihre Lebenssituation. Die Erziehungsstellen
stehen vor der Herausforderung, den jungen Menschen und bis zu einem bestimmten Grad
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auch dessen Eltern in ihr privates Leben, ihre traditionalen Aktivitäten sowie ihr familiäres
und soziales Leben Einlass zu gewähren (ebd., S. 50).
In dem Vorbereitungsprozess hat es sich bei den Martin Bonhoeffer-Häusern bewährt, ein
Gespräch zwischen der Bewerberfamilie und einer schon erfahrenen Erziehungsstelle
anzubieten (vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Die aktive Erziehungsstelle
berichtet hierbei von ihren Erfahrungen, während die Bewerber ihre offenen Fragen stellen
können. Dabei werden Informationen ausgetauscht, die der Fachdienst so nicht vermitteln
könnte, da dieses Gespräch auf einer anderen Ebene und deutlich ungezwungener
stattfinden kann. Denn dies stellt einen kollegialen Austausch dar und die Bewerber
erhalten die familiären Erfahrungen aus erster Hand. Bei einem Aufnahmewunsch eines
geistig behinderten Kindes empfiehlt es sich, wenn möglich ein Gespräch mit einer
Erziehungsstelle zu vermitteln, die bereits Erfahrungen mit geistig behinderten
Erziehungsstellenkindern besitzt.
Einer der Gesprächstermine findet bei der Bewerberfamilie Zuhause statt (vgl. ZottmannNeumeister, 2007). Bei diesem Hausbesuch erfährt der Fachdienst mehr über die
Wohnsituation der Familie. Dabei achtet der Fachdienst darauf, ob genügend Wohnraum
für ein weiteres Kind vorhanden ist und ob ein geeignetes Zimmer für das „zukünftige“
Kind vorhanden ist. Falls die Bewerber leibliche Kinder oder weitere Pflegekinder haben,
lernt der Fachdienst diese bei dem Hausbesuch kennen. Wenn ein geistig behindertes Kind
vermittelt werden soll, ist zudem darauf zu achten, ob der Wohnort für solch eine
Unterbringung geeignet ist und von dort aus entsprechende Institutionen gut erreichbar
sind, wie z.B. spezielle Schulen, Therapeuten und Fördermöglichkeiten. Außerdem sollte
die Familie nicht zu weit von dem Trägersitzpunk entfernt liegen, damit bei den 14-tägigen
Beratungsgesprächen und in Krisenfällen die Familie zeitnah erreichbar ist. Nach allen
Vorbereitungsgesprächen entscheiden
sich
beide
Parteien,
ob
die
Familie
als
Erziehungsstelle anerkannt werden soll (vgl. Martin-Bonhoeffer-Häuser, 2010, S. 5). Dabei
werten alle Berater des Fachdienstes den Vorbereitungsprozess gemeinsam aus (vgl.
Zottmann-Neumeister, 2007).
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9.2
Fakultät Sozialwesen
Vermittlungsprozess
Eine Hilfe beginnt grundsätzlich mit der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Wurde im
Hilfeplanprozess eine Erziehungsstelle als geeignete Maßnahme ausgewählt, geht bei dem
Träger eine Anfrage für eine Erziehungsstelle ein (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der
IGFH, 2004, S. 51). Nach momentaner Gesetzeslage ist es nötig, bei einer Anfrage für
einen Erziehungsstellenplatz zunächst zu überprüfen, welcher Kostenträger zuständig ist.
Das Jugendamt trägt die Kosten, wenn eine eindeutige Zuordnung auf den erhöhten
erzieherischen Bedarf abhebt und deshalb eine Erziehungsstellenunterbringung nach § 33
SGB VIII als notwendig erscheint. Ist jedoch die Behinderung der Anlass für eine
stationäre Unterbringung, dann fällt die Zuständigkeit unter die Eingliederungshilfe nach §
54 Abs. 3 SGB XII. Durch die Aufnahme von Pflegefamilien in den Leistungskatalog im
SGB XII sind Wechsel von Heimeinrichtungen in Pflegefamilien deutlich vereinfacht (vgl.
Diakonie Düsseldorf, 2010, S.4).
Noch bevor die Vermittlung eines Kindes beginnt, sollte mit dem Kostenträger ein
Kostenübernahmevertrag ausgehandelt werden. Dieser schließt das Pflegegeld, das
Erziehungsstellengehalt, die Altersabsicherung, die Unfallversicherung, Fahrkostenerstattungen, Erstausstattung, Kostenbeihilfe für Ferien, Pflege- oder Rehabilitationsmittel,
weitere individuelle Hilfen sowie ggf. Urlaubsvertretung für die Pflegeeltern mit ein.
Außerdem sollte dieser Vertrag eine Kostenübernahme für eine regelmäßige Unterstützung
durch eine zusätzliche Betreuungsperson als Voraussetzung für eine Unterbringung
enthalten. Je nach Bedarf und Behinderung sollte diese Betreuungsentlastung zehn bis
zwanzig Stunden die Woche umfassen (vgl. Diakonie Düsseldorf, 2010, S. 6f). Denn die
Betreuung eines geistig behinderten Kindes stellt eine zusätzliche Belastung dar. Sie
benötigen zumeist ständige Betreuung. Dadurch wenden die Pflegeeltern ihre gesamte Zeit
für das Kind auf. Deshalb benötigen sie die regelmäßige Unterstützung und Entlastung
durch eine zusätzliche Betreuungsperson (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007).
Wenn die Zuständigkeit sowie die Kostenübernahmen geklärt sind, werden weitere
Informationen über das Kind von dem Fachdienst eingeholt. Dieser prüft, ob er eine
passende Erziehungsstelle zur Verfügung stellen kann (vgl. Hammer und Naumann, 1989,
S. 84). Dabei werden verschiedene Faktoren in die Überlegung mit einbezogen. Vor der
Vermittlung sollten aussagekräftige Gutachten bezüglich des Krankheitsbildes des
behinderten Kindes eingeholt werden (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Eine Festlegung
der Ziele und Dauer dieser Maßnahme ist im nächsten Schritt erforderlich, ebenso wie
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eine Klärung der Situation in der Herkunftsfamilie (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der
IGFH, 2004, S. 51). Der Fachdienst überprüft nach Einholung aller Informationen, welche
belegbare Erziehungsstelle die passende für das Kind darstellt. Dabei werden die
Wunschvorstellungen der verfügbaren Erziehungsstellen mit den Falldaten des zu
vermittelnden Kindes abgeglichen sowie ob die Familie die nötigen Ressourcen für eine
gelingende Maßnahme aufweist. Es wird sorgsam geprüft, ob das Kind in der Familie gut
integriert werden kann und ob die Aufnahme des Kindes die Familiendynamik positiv oder
negativ beeinflusst. Bei einem geistig behinderten Kind sollte diese Beeinflussung des
Familiensystems besondere Aufmerksamkeit entgegengebracht werden.
Denn die
Aufnahme eines geistig behinderten Kindes verändert den Alltag der Familie oftmals
drastisch, da sie sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes einstellen muss (vgl.
Sarimski, 2005, 134f). Dies zieht viel Aufmerksamkeit der Pflegeeltern auf das
Erziehungsstellenkind, sodass dies nicht nachteilig auf die leiblichen Kinder zurückfallen
sollte (ebd., S. 180f). Sind zu starke negative Auswirkungen auf die leiblichen Kinder der
Pflegeeltern vorhersehbar, sieht der Fachdienst von einer Vermittlung ab.
Hat der Fachdienst eine mögliche Erziehungsstelle ausgewählt, informiert er diese über die
Anfrage. Wird seitens der Familie Interesse bekundet, besucht der Fachdienst das Kind in
seinem momentanen Lebensumfeld. Hier sammeln die Berater weitere Informationen über
das Kind. Wird die Erziehungsstelle dann nach wie vor als geeignet angesehen, beginnt der
Anbahnungsprozess (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Wichtig ist hierbei, dass
die Pflegefamilie umfassende Informationen über das Kind und dessen Herkunftssituation
erhält (vgl. Koppe, Malter u. Stallmann, 2000). Dann wird ein Kennenlernen beider
Parteien arrangiert (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83).
Bei einer Vermittlung muss bedacht werden, dass der Übergang von der Herkunftsfamilie
oder Heimeinrichtung in eine Pflegefamilie ein kritisches Lebensereignis darstellt und ein
Kind nachhaltig traumatisieren kann, da es sein gewohntes materielles und soziales Umfeld
verliert (vgl. Herpertz-Dahlmann, 2008, S. 977). Der junge Mensch steht vor der großen
Herausforderung, seine Rolle in einer neuen Familie mit fremden Strukturen finden zu
müssen. Außerdem findet er sich möglicherweise in einem Loyalitätskonflikt wieder, da er
mit dem Wechsel in die Erziehungsstelle auch die Familie wechselt und somit in doppelter
Elternschaft aufwächst. Das Kind lebt dann in zwei Systemen mit zwei Eltern –
Herkunftseltern und Pflegeeltern (vgl. Weiß-Berron und Wille-Boller, 2004, S. 45). Bei
geistig
behinderten
Kindern
kann
solch
eine
große
Veränderung
die
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Fakultät Sozialwesen
Bewältigungsfähigkeiten übersteigen und psychische Schäden hinterlassen. Wird die
Vermittlung jedoch gut vorbereitet, kann dieser Schritt auch eine gute Möglichkeit zur
Weiterentwicklung darstellen (vgl. Hesse, 2006, S. 177). Deshalb sollte bei der
Vermittlung eventuell mehr Zeit eingeplant werden und diese vorsichtiger und langsamer
erfolgen als bei nicht behinderten Kindern. Das Kind sollte auf das Kennenlernen der
Erziehungsstellenfamilie gut vorbereitet werden, sowie auch die Erziehungsstellenfamilie
auf das Zusammentreffen mit dem Kind. Das intensive Kennenlernen erfolgt mit mehreren
Terminen und wird auch Anbahnungsphase genannt, die von dem Fachdienst geplant und
begleitet wird.
Die Herkunftseltern werden ebenfalls in den Prozess mit einbezogen. Wann und ob dies
geschieht ist abhängig von der Lebenssituation des Kindes (vgl. Hammer und Naumann,
1989, S. 83). Da die Kinder zumeist zuvor in einer Heimgruppe, in einer anderen
Pflegefamilie oder Bereitschaftspflegestelle untergebracht waren, erfolgt zumeist keine
unmittelbare Vermittlung von Herkunftsfamilie in Erziehungsstelle (vgl. Hamberger u.a.,
2001, S. 75ff). Bei den Kennenlernterminen mit der Erziehungsstelle sollte eine
Bezugsperson des Kindes dabei sein, um diesem Sicherheit zu geben. Mehrere Besuche
des Kindes bei der Erziehungsstelle zuhause sind erforderlich, damit das Kind eine
Vorstellung von seinem möglichen zukünftigen Leben gewinnen und sich gut darauf
einstellen kann. Die Erziehungsstelle reflektiert nach jedem Termin ihre Empfindungen
und Gedanken mit dem Berater (vgl. Weiß-Berron und Wille-Boller, 2004, S. 45). Sie
sowie der junge Mensch können während der Vermittlungsphase jederzeit abbrechen, falls
sie keine Aufnahme mehr wünschen (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 83). Insgesamt
lässt sich festhalten: Eine gut gestaltete Vermittlungsphase ist das Fundament für die
gesamte Unterbringung und bedarf deshalb besonderer Achtsamkeit. Sie muss an den
jeweiligen individuellen Fall angepasst werden (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der
IGFH, 2004, S. 51).
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9.3
Beratung
9.3.1
Beratung der Erziehungsstelle
Fakultät Sozialwesen
Der Berater begleitet die Erziehungsstelle ab der Vermittlungsphase während der gesamten
Dauer der Maßnahme. Dabei stellt dieses Beratungsverhältnis einen Grundbaustein für
eine gelingende Hilfe dar (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Der Fachdienst ist dafür
zuständig die Familien
zu
stabilisieren
und
ihre Lebenssituation
bestmöglich
mitzugestalten. Er ist Ansprechpartner für Erziehungsstelle, Erziehungsstellenkind,
Jugendamt, Herkunftsfamilie, Therapeut, Schule und andere beteiligte Institutionen.
Berater und Erziehungsstelle versuchen gemeinsam, die Ziele des Hilfeplans zu verwirklichen (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 53). Beratungstermine
finden regelmäßig alle zwei Wochen ca. zwei Stunden bei der Familie zuhause statt. Dabei
sollte mindestens ein Pflegeelternteil anwesend sein, wobei je nach Situation auch die
andere Pflegeperson teilnehmen sollte. Der junge Mensch wird bei bestimmten Themen
ebenfalls an dem Gespräch beteiligt (vgl. Hammer und Naumann, 1989, S. 84). Bei
Notsituationen sind zusätzliche Beratungstermine oder Telefonate mit den Beratern
möglich (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Der Berater beantwortet Fragen der
Erziehungsstellen, reflektiert mit ihnen kritische sowie positive Situationen im Umgang
mit dem Kind und gibt Halt in Krisen.
Der Berater ist dafür zuständig, die Entwicklungsbedingungen des Kindes zu optimieren.
Dabei wird zwischen Erziehungsstelle und Berater Wert auf einen kollegialen Umgang
gelegt. Der Berater sowie die Erziehungsstelle tragen gemeinsam die Verantwortung für
den jungen Menschen und dessen Zukunft. Bei der Betreuung und Beratung von geistig
Behinderten ist ein Umdenken für den Fachdienst und die Erziehungsstelle erforderlich.
Denn hier sind zusätzliche Problemstellungen, weitere Bedürfnisse und somit andere Ziele
gegenwärtig, als bei nicht behinderten Erziehungsstellenkindern. Der Berater hilft den
Erziehungsstellen notwenige Rehabilitationshilfsmittel zu beschaffen, die Lebenssituation
in der Familie behindertengerecht auszugestalten und beantragt ggf. Pflegestufen und
Kostenübernahmen (vgl. Zottmann-Neumeister, 2007). Zusätzlich zu den Kostenvereinbarungen, die vor der Vermittlung getroffen wurden, können je nach Bedarf und
Pflegestufe auch noch weitere Hilfen bei der Pflege- oder Krankenversicherung beantragt
werden. Diese können beispielsweise eine Verhinderungspflege oder eine Alltagsunterstützung sein (§§ 36 ff SGB XI).
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Fakultät Sozialwesen
Darüber hinaus vermittelt der Berater weitere Beratungsangebote bei Fachberatern für
Rehabilitation, Psychologie, Heilpädagogik und Recht. Zudem hilft er, geeignete
Therapeuten, Ärzte, Schulen, Kindergärten und Kliniken zu finden (vgl. ZottmannNeumeister, 2007). Hesse (2006) schlägt für Betreuungspersonen von geistig Behinderten
eine systemisch-lösungsorientierte Beratungsweise vor. Geistig Behinderte mit auffälligem
Verhalten und psychischen Problemen reagieren oftmals heftig und unangemessen in
manchen Situationen. Wenn die Betreuungspersonen jedoch nicht wissen, wie das
Verhalten verändert werden kann, sollten sie zunächst das Zielverhalten definieren. Jedoch
haben sie oft keine genauen Ideen, wie sich das geistig behinderte Kind besser verhalten
könnte. Hierzu kann der Berater den Blick auf die Zeiten richten, in denen das Kind sich
positiv verhält und seine Ressourcen zeigen kann. Die Ressourcenorientierung bestärkt
dabei positive Verhaltensweisen. Eine Defizitorientierung verhindert jedoch eine Verbesserung der Situation. Systemisch-lösungsorientierte Berater gehen davon aus, durch die
Betonung von Stärken die Selbsthilfekräfte der Klienten zu wecken, sodass diese selbst
Lösungen finden. Durch dieses Empowerment soll erreicht werden, dass die Betreuungspersonen selbstständig Krisen- und Alltagsprobleme besser bewältigen können (vgl. Hesse,
2006, S. 184). Das Fundament einer guten Beratung stellt das Vertrauen zwischen
Erziehungsstelle und Fachdienst dar, denn nur damit kann die Unterbringung gelingen und
die besten Bedingungen für die Entwicklung des Kindes geschaffen werden (vgl.
Zottmann-Neumeister, 2007).
9.3.2
Beratung der Herkunftsfamilie
Die Jugendhilfe muss nach § 37 Abs. 1 SGB VIII den Eltern sowie den Pflegeeltern
Unterstützung und Beratung zukommen lassen. Bei einer Unterbringung in einer
Erziehungsstelle übernimmt diese Leistung der zuständige Berater. Dabei hängt das
Gelingen der Hilfemaßnahme unmittelbar mit der Kooperationsbereitschaft der
Herkunftseltern zusammen. Der Berater fungiert als Mittlerperson zwischen Herkunftseltern und Erziehungsstelle. Dies gestaltet sich je nach Einzelfall und ist an den
individuellen Bedürfnissen aller Beteiligten orientiert. Die leiblichen Eltern werden dabei
in den Hilfeprozess mit einbezogen. Die Art und der Umfang der Kooperation richten sich
einerseits nach dem Einzelfall, in Bezug auf Bereitschaft, Lebenssituation, Ressourcen und
Problematik der Herkunftseltern. Andererseits nach der Ausgangslage, ob das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist, Sorgerechtsstatus und welche Bedürfnisse das Kind
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aufweist. Der Berater zielt in der Beratung der Herkunftsfamilie darauf ab, die Beziehungsprobleme zwischen Kind und Herkunftsfamilie zu klären, sowie eine gute Kooperation
zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie zu erzeugen. Für eine gelingende Hilfe ist es nötig,
dass die Eltern dem Kind ihr Einverständnis geben, in der Erziehungsstelle aufwachsen zu
dürfen. Nur durch eine gute Kooperation kann sich das Kind ausreichend auf die Hilfe
einlassen (vgl. Hammer u. Naumann, 1998, S. 85). Bei leiblichen Eltern von geistig
behinderten, wie auch bei nicht behinderten Kindern ist es die Aufgabe des Beraters, ein
Verständnis für die Entwicklung und die besonderen Verhaltensweisen und Bedürfnisse
bei den Eltern zu erzeugen. Dies gelingt durch Informationsvermittlung über das
Krankheitsbild und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes. Dabei kann der Berater bei
Bedarf den leiblichen Eltern Hilfestellung geben, wie diese besser auf ihr Kind eingehen
und es unterstützen können. Dabei ist es wichtig, die Herkunftsfamilie wertzuschätzen,
Verständnis für ihre Lebenslage aufzubringen und sie „da abzuholen wo sie stehen“.
Der Berater informiert während der Unterbringung die Herkunftseltern über alle Verläufe
der Entwicklung, der Hilfemaßnahme und Lebenssituationen des Kindes. Die
Herkunftsfamilie wird zudem an der Gestaltung des Hilfeplanprozess beteiligt, dabei findet
unter anderem eine Vor- und Nachbesprechung des Hilfeplans durch den Berater statt.
Regelmäßige Besuchskontakte der Eltern stellt der Berater sicher (vgl. Fachgruppe
Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 54). Denn nach § 1684 BGB hat das Kind „Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt.“ Den Umfang und die Umsetzung des Umgangsrechts legt das
Familiengericht fest. Sollte das Wohl des Kindes aufgrund des Umgangs geschädigt
werden, kann das Familiengericht eine Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
beschließen. Sollte es nötig sein, kann das Familiengericht einen Begleiteten Umgang
anordnen. Dabei ist zum Schutz des Kindes eine dritte Person anwesend, die durch die
Jugendhilfe gestellt wird (§1684 Abs. 4 BGB). Diese Funktion übernimmt bei einer
Erziehungsstellenmaßnahme der zuständige Berater. Dieser plant das Setting der Umgänge
und führt Vor- und Nachbesprechungen mit den Eltern für jeden Besuchskontakt durch
(vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 54). Dieses Vorgehen hat sich bei
den Martin Bonhoeffer-Häusern bewährt. Der begleitete Umgang sollte nach den
Bedürfnissen der Kinder ausgelegt werden. Denn das Zusammentreffen mit den leiblichen
Eltern stellt sowohl für die Kinder als auch für ihre leiblichen Eltern eine große emotionale
Belastung dar. Zudem besteht eine Gefahr der Re-Traumatisierung oder einer möglichen
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kindeswohlgefährdenden Situation wie beispielsweise durch alkoholisierte Elternteile bei
dem Besuchskontakt. Es empfiehlt sich, mit dem Kind die Umgänge vorzubereiten und
nachzubesprechen. Bei geistig behinderten Kindern ist es ratsam, je nach Art und Ausmaß
der Behinderung, die Besuchskontakte möglichst immer wieder an den selben Orten mit
den selben Tätigkeiten durchzuführen, damit zumindest das Setting eine Konstante
darstellt und dies dem Kind Sicherheit verschafft.
9.4
Hilfeplan
9.4.1
Hilfeplan nach SGB VIII
Erhält ein geistig behindertes Kind eine Hilfe zur Erziehung, erfolgt zunächst die
Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, denn diese ist die Basis jeder erzieherischer Hilfe.
Eltern sind antrags- und anspruchsberechtigt und die Empfänger der Hilfe für das Kind. In
kindeswohlgefährdenden Fällen (§ 8a SGB VIII) kann das Jugendamt auch von sich aus
eine Hilfe einleiten. Das Jugendamt muss den Fall prüfen und bei Bedarf die Hilfe
bewilligen und finanzieren. Im Hilfeplan wird versucht, eine geeignete Hilfe zu finden und
ein Ziel fest zu legen. § 36 SGB VIII weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Beteiligten
am Hilfeplan mitzuwirken haben. Die Betroffenen haben dabei ein Wunsch- und
Wahlrecht. Besonders bei langfristig angelegten Hilfen ist die Maßnahmenentscheidung
von dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes zu treffen. Dieser muss einen
möglichen erzieherischen Bedarf feststellen. Ist eine Hilfe bewilligt, wird diese ständig
evaluiert, ob sie weiterhin die geeignete Hilfe darstellt oder gewechselt werden sollte und
wenn nötig weiter fortgeschrieben (vgl. Krause und Steinbacher, 2009, S.65).
Bei geistig behinderten Kindern sollten zunächst Gutachten und Diagnosen durch
Mediziner oder Psychologen erstellt werden. Bei einer Erziehungsstellenunterbringung ist
der junge Mensch, seine Herkunftsfamilie, der zuständige Jugendamtsmitarbeiter, der
Berater, die Erziehungsstelle, ggf. der Vormund, sowie eventuell Therapeuten etc. am
Hilfeplanprozess zu beteiligen. Nicht nur der erzieherische Bedarf ist zu ermitteln, sondern
auch der behinderungsbedingte. Dies ist die Bedingung für die Finanzierung der indizierten
und bedürfnisorientierten Hilfe für den jungen Menschen und die Erziehungsstelle (vgl.
Zottmann-Neumeister, 2013, S. 39). Im Hilfeplan sollten zudem weitere Finanzierungen
angesprochen werden:
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Ggf.
„die
Festlegung
eines
erhöhten
Erziehungsbeitrages
Fakultät Sozialwesen
für
die
aufwän-
dige Pflege und Betreuung des Kindes, […] eine monatliche Pauschale für den behinderungsbedingten Mehrbedarf, Erstattung von Fahrtkosten, Kostenübernahme für
Therapien, medizinische Behandlungen und Hilfsmittel, die nicht von anderen
Sozialhilfeträgern fi-nanziert werden, sonstige einmalige Beihilfen […]“. (ZottmannNeumeister, 2013, S. 39)
Es empfiehlt sich, im Hilfeplan niederzuschreiben, dass eine Anpassung der Leistungen
erfolgt, falls sich der Bedarf des Kindes ändert. Außerdem sollte festgehalten werden, wie
hoch der Umfang der Beratung durch den Fachdienst ist und ob noch weitere Fachleute an
der Hilfe beteiligt sind. Für weitere Hilfepläne müssen Berater und Erziehungsstelle die
Entwicklungen des Kindes schriftlich festhalten. Wichtig hierfür ist, wie sich das Kind in
der Erziehungsstelle entwickelt, welche Auffälligkeiten es in der Gesundheit und seiner
Behinderung zeigt, sowie den Verlauf von therapeutischen und medizinischen Maßnahmen
festzuhalten (ebd.).
9.4.2
Hilfeplan nach SGB XII
Bei einer Unterbringung in einer Erziehungsstelle durch die Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 3 SGB XII 5 , wird die Hilfe in einem Gesamtplanverfahren nach § 58 SGB XII
geplant. Hierin werden der Bedarf des Kindes und dessen Leistungsansprüche ermittelt.
Dabei ist die Hilfe nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Der
junge Mensch und dessen Erziehungsberechtigte haben hier ein Mitspracherecht. Im SGB
XII ist jedoch nicht festgeschrieben, wie der Bedarf ermittelt und der Gesamtplan erstellt
werden soll. Lediglich ist in § 58 Abs. 2 SGB XII festgehalten, wer an der Planung
beteiligt werden soll. Dies sind die betroffene behinderte Person, der Sozialhilfeträger,
sowie weitere Beteiligte, der zuständige Arzt, das Gesundheitsamt, das Jugendamt und der
Landesarzt (§ 58 Abs. 2 SGB XII). Der Inhalt des Hilfeplans ist ebenfalls nicht verbindlich
vorgeschrieben. Nur das Gutachten eines Arztes, die pädagogischen Berichte und
Stellungnahmen und die vorhergehenden Gesamtpläne dienen als Basis für die weitere
Planung der Hilfe. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Realisierung und
Finanzierung der Hilfen des Hilfeplans (vgl. Zottmann-Neumeister, 2013, S. 39f). Denn
dieser stellt lediglich eine „[…] Feststellung der ermittelten Bedarfe zum Zeitpunkt seiner
Erstellung“ dar (Zottmann-Neumeister, 2013, S. 40). Der Antragsteller bekommt erst nach
5
Dieser Vorgang entfällt bei einer Großen Lösung.
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Fakultät Sozialwesen
einer gewissen Zeit einen Bewilligungsbescheid, dass die Maßnahmen gewährt wurden.
Sollte ein behindertes Kind im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 SGB
IX in der Erziehungsstelle untergebracht sein, dann wird das Ziel nach Einzelfall
vereinbart. Im Gegensatz zu dem Hilfeplan im SGB VIII ist eine stetige Evaluation der
Hilfe im SGB XII nicht festgeschrieben (ebd.).
Dieses Gesamtplanverfahren findet jedoch nicht in jedem Landkreis Anwendung bei einer
Erziehungsstellenunterbringung. Beispielsweise wird im Landkreis Tübingen sowie im
Rheinland die Hilfe durch das Jugendamt geplant, auch wenn die Sozialhilfe der
Kostenträger ist. Das Jugendamt erstellt den Hilfeplan, bewilligt und begleitet die Hilfen
und bekommt die anfallenden Kosten von dem Sozialamt erstattet. Es ist jedoch in einigen
Landkreisen noch nicht vollständig geregelt, ob das Sozialamt alle anfallenden Kosten
übernimmt, oder ob das Jugendamt auch teilweise dafür einsteht. Erreicht der Klient die
Volljährigkeit, geht grundsätzlich die volle Zuständigkeit auf die Sozialhilfe über. Dies
sollte rechtzeitig geplant und die Sozialhilfe früh genug in den Hilfeplanprozess mit
einbezogen werden, damit die Übergabe gut verlaufen kann und der Fall dem Sozialamt
zuvor bekannt ist.
9.5
Lebenssituationen und Aufgaben in der Erziehungsstelle
Nimmt eine Erziehungsstelle ein Kind in ihre Familie auf, verändert dies den
Familienalltag. Die Familie und das aufgenommene Kind stehen vor der Herausforderung,
sich an die neue Lebenssituation anzupassen. Fraglich ist hierbei, welche Aufgaben die
Erziehungsstelle erfüllen muss und welchen Einfluss die Aufnahme eines geistig
behinderten Kindes auf die Lebenssituation der Familie hat?
Zunächst muss sich die Familie bei der Aufnahme auf das neue Kind einstellen, es besser
kennenlernen und in den Alltag, die Traditionen und die Regeln der Familie einführen. Da
das Kind sich nach der Vermittlung noch im Ablöseprozess von seinem zuvor gewohnten
Umfeld befindet und in der Familie zunächst neue Beziehungen aufbaut, bedarf es dabei
Unterstützung durch die Pflegeeltern. Beispielsweise muss das Kind verstehen können,
warum es nun in der Familie lebt und nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern (vgl.
Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH, 2004, S. 52). Während der gesamten
Unterbringung sind die Pflegeeltern die wichtigsten Bezugspersonen für das Kind. Sie
versorgen, erziehen und schützen es und übernehmen die Alltagsfürsorge (§1688 BGB).
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Die Erziehungsstelle stellt Schutzraum und Lernfeld zugleich dar. Dabei unterstützt sie das
Kind, sich in dem Kindergarten, der Schule oder in der Ausbildung zu integrieren. Zudem
fördert sie das Kind, indem sie ihm alltagspraktische, gesellschaftliche und soziale
Kompetenzen vermittelt.
Benötigt das Kind zusätzlich therapeutische oder lernfördernde Maßnahmen, die die
Erziehungsstelle selbst nicht abdecken kann, wird diese Aufgabe an spezielle Fachkräfte
abgegeben. Von der Erziehungsstelle wird erwartet, dass sie Verständnis für die
Lebenslage und das oft schwierige Verhalten des jungen Menschen aufbringt und ihn an
allen ihn betreffenden Prozessen partizipiert. Ihre Aufgabe ist es, das Kind zu schützen und
ihm die bestmöglichen Lebensbedingungen zu ermöglichen. Außerdem hat die
Erziehungsstelle den Auftrag, an Hilfeplänen teilzunehmen sowie eine gute Kooperation
mit den leiblichen Eltern des Kindes aufzubauen. Hilfe erhält die Erziehungsstelle dabei
von dem Fachdienst. Dies garantiert eine hohe Professionalität, sowie auch die
Wahrnehmung von Fortbildungsmöglichkeiten (vgl. Fachgruppe Erziehungsstellen der
IGFH, 2004, S. 52).
Bei der Aufnahme eines geistig behinderten Kindes ändert sich der Alltag entsprechend
dem Ausmaß der Behinderung. Gerade mittel bis stark geistig Behinderte benötigen viel
Unterstützung, Förderung und Betreuung. Nur durch ausreichende Förderung und gute
Bedingungen können die Kinder ihre gesamten Entwicklungschancen voll ausschöpfen
(vgl. Müller-Fehling, 2010, S. 203). Die Erziehungsstelle muss ihren Tagesablauf, ihre
Freizeit und außerfamiliäre Aktivitäten an die Bedürfnisse des Kindes anpassen (vgl.
Eckert, 2002, S. 32f). Diese intensive Betreuung und Förderung „[…] geht dabei oft einher
mit vermehrter körperlicher Anstrengung und schränkt die für andere Aktivitäten
verfügbare Zeit merklich ein“ (Eckert, 2002, S. 35). Dies kann sich auch nachteilig auf die
Paarbeziehung der Pflegeeltern auswirken, da diese weniger Zeit für sich und ihre
gemeinsamen Aktivitäten finden (vgl. Eckert, 2002, S. 43f). Auch die Bedürfnisse der
leiblichen Kinder der Pflegeeltern dürfen dabei nicht unbeachtet bleiben. Es besteht unter
anderem die Gefahr, dass sie nicht genug Aufmerksamkeit ihrer Eltern bekommen,
überfordert werden oder ihre eigenen Interessen nicht verwirklichen können (vgl. Sarimski,
2005, S. 180f). Auch wenn die intensive Betreuung eines behinderten Pflegekindes eine
Belastung für die Familie darstellt, verursacht die soziale und strukturelle Umwelt der
Familie, die zumeist behindertenunfreundlich agiert, zusätzlich eine Vielzahl von
Belastungsumständen (vgl. Eckert, 2002, S. 32ff). Zu diesen gesellschaftlichen
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Jennifer Heilemann
Problemsituationen
zählen
unter
anderem
Diskriminierung
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und
verminderte
Teilhabechancen. Beispielsweise kommt es vor, dass sich nach der Aufnahme eines
behinderten Pflegekindes viele Verwandte und Freunde von der Familie abwenden (vgl.
Schäfer, 2011, S. 151f).
Ein weiterer Baustein einer gelingenden Maßnahme ist die Sexualpädagogik. Auch wenn
geistig Behinderte eine langsamere kognitive Entwicklung, im Vergleich zu nicht
Behinderten durchlaufen, ist die körperliche Entwicklung zumeist altersentsprechend. Sie
haben ebenso das Bedürfnis nach Liebe, Nähe und Sexualität. Ihre Sexualität hat Anteil an
der Entwicklung ihrer Ich-Identität (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe, 2005, S. 10ff).
Durch die oft kindlich wirkende, kognitive Einschränkung und Abhängigkeit tendieren
Betreuer oftmals dazu, geistig Behinderte zu infantilisieren. Dabei besteht die Gefahr, die
Heranreifung des Jugendlichen zu missachten und damit die Entwicklung seiner Sexualität
und Identität nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch der mangelnde Kontakt zur Gruppe von
Gleichaltrigen kann diesen Sozialisationsprozess behindern, da von dieser normalerweise
viele Informationen über Sexualität vermittelt werden (vgl. Leue-Käding, 2004, S. 93f).
Deshalb bedarf die Sexualpädagogik seitens der Erziehungsstelleneltern einer besonderen
Aufmerksamkeit. Dabei können sie sich Unterstützung durch den Fachdienst einholen und
an entsprechenden Fortbildungen teilnehmen, um dieser eben dargestellten Problematik
entgegenzuwirken.
Eine Inklusion geistig behinderter Kinder muss dabei nicht nur in der Erziehungsstelle
erfolgen, sondern auch in weiteren Bereichen, unter anderem im Kindergarten, in der
Schule sowie bei Freizeitmöglichkeiten. Je nach Interessen des Kindes könnte es
beispielsweise im örtlichen Sportverein mit nicht behinderten Kindern gemeinsam
regelmäßig seine Freizeit verbringen. Jedoch könnten trägerinterne Freizeitaktivitäten, wie
eine Freizeit für Erziehungsstellenkinder, Ferienangebote oder Gruppentreffen einen
besonderen Schutzraum bieten und ebenfalls Kontakt zu nicht Behinderten garantieren.
Dabei muss jedoch auch bedacht werden, dass die jugendhilfeinternen Angebote ebenfalls
exkludierend zur restlichen Gesellschaft wirken. Dabei sollte eine gute Balance zwischen
einer Inklusion in die öffentliche Gesellschaft und dem Aufenthalt in den behinderungsfreundlichen Schutzräumen herrschen, um die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu
erfüllen.
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9.6
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Beendigung des Pflegeverhältnisses
Das grundsätzliche Ziel einer Erziehungsstellenmaßnahme ist die Rückführung des Kindes
in die Herkunftsfamilie. Jedoch sind die meisten Erziehungsstellenunterbringungen auf
Dauer angelegt. Einige Jugendliche wechseln auch in der Pubertät in eine
Jugendwohngruppe. Es verbleiben jedoch auch viele der jungen Menschen bis zur
Volljährigkeit oder bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr (§ 41 SGB VIII) in ihrer
Ersatzfamilie. Diese werden danach in ihre Herkunftsfamilie, in die Selbstständigkeit oder
in ein betreutes Jugendwohnen entlassen (vgl. Tornow, 2004, S. 47). Geistig Behinderten
steht in diesem Alter entweder ein Wechsel in eine Heimgruppe für Behinderte (§ 54 SGB
XII) bevor, eine Rückführung oder je nach Entwicklungsstand eine Maßnahme im
betreuten Jugendwohnen oder eine Verselbstständigung (vgl. Tornow, 2004, S. 47).
Fraglich ist jedoch, ob eine Beendigung der Erziehungsstellenmaßnahme von geistig
Behinderten anders gestaltet werden sollte als bei nicht behinderten Klienten?
Viele geistig Behinderte sind bei Einsetzen der Volljährigkeit noch nicht fähig, sich
selbstständig zu versorgen und sind in ihrer Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten
wie Gleichaltrige ohne Behinderung (vgl. Mühl, 2006, S. 133f). Ebenso stellt ein Wechsel
in eine Heimgruppe einen Abbruch dar und kann bei dem jungen Menschen eine Krise
hervorrufen (vgl. Schumacher, 2007, S.72). Viele geistig Behinderte benötigen mehr Zeit,
um sich zu entwickeln, als gesunde Menschen (vgl. Mühl, 2006, S. 133f). Deshalb sollte
diese Altersgrenze einer Erziehungsstellenunterbringung von einundzwanzig Jahren
nochmals überdacht werden. Sie ist bei stärker Behinderten bis zu einem Alter von 27
Jahren auszuweiten, wie es ebenfalls die IGFH im Falle einer Großen Lösung vorschlägt
(vgl. IGFH, 2012, S.4f). Dies würde für den geistig behinderten Klienten eine
Erleichterung sowie eine längere Reifungszeit bedeuten. Letztendlich muss jedoch bei der
Dauer der Unterbringung der Einzelfall entscheiden.
Auch Jugendliche, die eine leichte geistige Behinderung aufweisen, beginnen genauso wie
Jugendliche ohne Behinderung sich in der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter von
ihrer Familie lösen zu wollen um ein eigenständiges Leben zu führen. Damit
zusammenhängend müssen sie sich mit ihrer Behinderung und der Findung nach ihrer
Identität auseinandersetzen, bei dessen Prozess sie beginnen, ihre Möglichkeiten und
Grenzen zu begreifen. Dabei ist es wichtig, ihnen ihre Perspektiven aufzuzeigen und
Anregungen zu verschaffen, damit sie nicht in ihren Verselbstständigungs- und Ablösungsentwicklungen gehemmt werden. Bei diesen Entwicklungen benötigen sie viel
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Unterstützung von ihren Erziehungspersonen, von denen sie im hohen Maße sozial
abhängig sind. Dies resultiert zumeist aus ihrem beeinträchtigten Intellekt. Dies steht
jedoch im Widerspruch zu der von ihnen gewünschten Autonomie und erschwert den
Ablöseprozess. Außerdem sind zumeist kaum soziale Kontakte zu Gleichaltrigen vorhanden, an denen sie sich orientieren könnten. Somit fehlt ihnen Anlass und Ansporn sich
zu verselbstständigen (vgl. Hennies u. Kuhn, S. 135f). Ob sich nun geistig Behinderte vor
oder nach Einsetzen der Volljährigkeit entschließen, die Erziehungsstelle zu verlassen, ist
es in beiden Fällen nötig, dass der Berater mit allen Beteiligten den Übergang umfassend
plant und der Erziehungsstellenfamilie sowie dem jungen Menschen Unterstützung zukommen lässt. Auch wenn die Klienten die Erziehungsstelle verlassen, bleiben bei den
Martin Bonhoeffer-Häusern die Erziehungsstellenfamilien selbst nach Beendigung der
Maßnahmen den Klienten oftmals als ständiger Ansprechpartner erhalten, genauso wie in
einer „normalen“ Familie.
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Jennifer Heilemann
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10 Schlussbetrachtung
In dieser Arbeit wurde das Thema der Inklusion geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher in Erziehungsstellen behandelt. Ziel der vorliegenden Arbeit war es,
herauszuarbeiten, wie geistig Behinderte Kinder und Jugendliche in Erziehungsstellen
qualitativ hochwertig inkludiert werden können und welches strukturelle Umdenken in der
Praxis notwendig ist.
Zu diesem Zweck wurden zunächst die aktuellen strukturellen und gesetzlichen
Gegebenheiten analysiert. Dabei konnte festgestellt werden, dass auch geistig behinderte
junge Menschen oftmals einen erhöhten erzieherischen Bedarf sowie eine erhöhte Vulnerabilität für psychische und körperliche Erkrankungen aufweisen. Dennoch besteht für
behinderte Kinder momentan kaum Zugang zu einer Erziehungsstellenunterbringung. Dies
resultiert einerseits aus der aktuellen gesetzlichen Lage, andererseits daraus, dass es kaum
Erziehungsstellenangebote für diese Zielgruppe gibt, da es an konzeptionellen Ausarbeitungen mangelt. In der Praxis ist die Zuständigkeit zwischen Jugendhilfe und
Sozialamt nicht immer eindeutig, vor allem dann, wenn der Klient einen erzieherischen
sowie behinderungsbedingten Bedarf aufweist. Die Klienten bekommen erst spät oder gar
keine Vollzeitpflege bewilligt. Damit sind behinderte Kinder benachteiligt. Mit der
Aufnahme der Vollzeitpflege in den Leistungskatalog des SGB XII wurde jedoch dagegen
gesteuert, sodass es sich nun einfacher gestaltet, einen Vollzeitpflegeplatz für ein
behindertes Kind zu erhalten. Doch auch mit dem Einführen der Vollzeitpflege in den
Leistungskatalog der Eingliederungshilfe, sind die Zuständigkeiten nach wie vor unklar
und erschweren eine Pflegefamilienunterbringung. Aus diesem Grund benötigen die
Gesetze und Hilfesysteme eine Anpassung, weshalb die Große Lösung immer stärker in
den Fokus rückt.
Bei der Großen Lösung wird eine flächendeckende Inklusion aller behinderten junger
Menschen mit entsprechendem Betreuungsbedarf in die Jugendhilfe anvisiert. Damit sollen
Benachteiligungen abgebaut und Gleichberechtigung ermöglicht werden. Jedoch bestehen
hierbei die allgemeine Befürchtung, dass mehr Nachteile als Vorteile durch den Verlust
von Schutzräumen und einen zu teuren Inklusionsprozess entstehen könnten. Trotzdem
sind die UN-Behindertenrechtskonventionen verbindlich. Sie fordern flächendeckende
Teilhabe und Gleichberechtigung in allen Lebenslagen für behinderte Menschen. Auch
Kinder sollen die Möglichkeit haben, in Familien aufwachsen zu können. Eine Separation
von behinderten Kindern ist nicht erwünscht. Dies wurde auch in den 13. und 14. Kinder-
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und Jugendberichten aufgegriffen. Eine Umsetzung der Inklusion wird hierin angestrebt,
die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft werden sollte. Diese schlägt die
Einführung eines neuen Leistungstatbestandes „Hilfen zur Entwicklung“ vor. Damit steht
die Jugendhilfe vor einer großen Herausforderung, denn die Umsetzung erfordert eine
ausführliche Vorbereitung, viele materielle sowie personelle Ressourcen und einen
Paradigmenwechsel. Dies benötigt einen längeren Zeitraum, eine Weiterqualifizierung der
Fachkräfte der Jugendhilfe sowie individuelle Hilfearrangements. In Bezug auf eine Inklusion in Pflegefamilien soll eine Beratung durch einen qualifizierten Fachdienst sichergestellt werden. Fraglich ist jedoch, ob der Bedarf gedeckt werden kann, da die notwendigen Mittel und Ressourcen knapp sind. Die Arbeitsgruppe fordert, dass entsprechende Konzepte entwickelt werden müssen, damit der Bedarf der behinderten Kinder gedeckt
werden kann. Es existieren bereits verschiedene Formen von Pflegestellen für behinderte
Kinder. Zum einen der Bundesverband behinderter Pflegekinder, der umfassende
Beratungs-, Vermittlungs- und weitere Angebote bereitstellt. Zum anderen die Erziehungsstellen des Neukirchener Erziehungsvereins. Und die Sonderpädagogischen Pflegestellen
der Diakonie Düsseldorf, die Pflegestellen für behinderte und chronisch kranke Kinder
anbieten. Dennoch sind diese Konzepte rar und sollten weiter ausgebaut werden, damit
genügend Kapazität für alle Kinder, Behinderte und nicht Behinderte, vorhanden ist.
Zum momentanen Zeitpunkt gibt es keine spezielle Forschung zu behinderten Kindern in
Erziehungsstellen. Jedoch existieren Studien zu behinderten Kindern in „normalen“
Pflegefamilien und Studien zu Erziehungsstellen im Allgemeinen. Die Ergebnisse der
Forschungen zeigen, dass Pflegeeltern von behinderten Kindern besonderen Anforderungen ausgesetzt sind. Denn die Aufnahme eines beeinträchtigten Kindes verändert das
Familienleben stark. Sie müssen sich mit Diskriminierung und verminderten Teilhabechancen in der Gesellschaft auseinandersetzen. Deshalb benötigen diese Pflegestellen
intensive Beratung, Vorbereitung und Vermittlungsphase. Jedoch können die Pflegeeltern
den Kindern sehr viel Zuneigung sowie Förderung entgegenbringen, mehr als es in anderen
Betreuungsformen der Fall wäre. Die häufigsten Behinderungsarten sind hier die
Alkoholembryopathie, das Down-Syndrom, eine seelische Behinderung, eine geistige Behinderung sowie Mehrfachbehinderungen. Geistige Behinderung traten in Erziehungsstellen seither selten auf und dienten auch selten als Indikator für eine Unterbringung. Eher
psychische Störungen, ein hoher erzieherischer Bedarf und schwierige Kontextfaktoren
wie z.B. Problematik in der Herkunftsfamilie indizieren eine Erziehungsstellenmaßnahme.
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Es konnte festgestellt werden, dass es Konzeptionen bedarf, wie eine Inklusion geistig
behinderter junger Menschen in Erziehungsstellen erfolgen kann. In den dargestellten
Ansätzen eines Inklusionskonzeptes wurde festgestellt, dass die Fachdienste in diesem Fall
ihre Leistungen an den besonderen Bedürfnissen der Kinder entsprechend anpassen
müssen. Deshalb bedarf es einer konzeptionellen Weiterentwicklung. Behinderte Kinder
haben, genauso wie gesunde Kinder, ein Bedürfnis nach Familienleben. Stammen die
Kinder aus einer problematischen Herkunftsfamilie, belastet die Behinderung des Kindes
die Lebenssituation zusätzlich. Haben die Familien nicht genügend Ressourcen zur
Verfügung, um das Kind adäquat zu versorgen und zu fördern, stellt dies ein starkes
Entwicklungsrisiko für das Kind dar und droht die Eltern zu überfordern. Psychosoziale
Faktoren können ebenfalls eine geistige Behinderung hervorrufen, positive Faktoren
können hingegen die kognitive Entwicklung begünstigen.
Indikatoren für eine Erziehungsstellenunterbringung sind bei geistig behinderten Kindern
die schwierigen Verhaltensweisen, der hohe erzieherische und behinderungsbedingte
Bedarf sowie die Kontextfaktoren. Auch der Bedarf der Erziehungsstelle an Beratung stellt
einen Indikator dar. Ausschlusskriterien sind gänzliche Bindungs- und Gefühlsunfähigkeit
sowie ein zu hoher pflegerischer Bedarf, den die Familie nicht leisten kann. Jedoch sind
die Indikatoren immer individuell und eine Unterbringung muss je nach Fall erfolgen.
Diese individuelle Hilfe ist auch das Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen. Sie stellt
zudem einen sicheren und entwicklungsfördernden Ort dar.
Bei der Überprüfung der einzelnen Prozesse einer Erziehungsstellenunterbringung auf die
Eignung für geistig behinderte Kinder, konnte festgestellt werden, dass die Maßnahme
einerseits noch einer Anpassung bedarf, andererseits die grundsätzlichen Voraussetzungen
schon erfüllt sind. Die Träger und der Fachdienst für Erziehungsstellen benötigen adäquate
Qualitätsstandards. Bei einer Inklusion benötigen die Berater einen entsprechenden
Wissensstand über geistige Behinderungen. Auch die Pflegefamilien benötigen eine
ausreichende Qualifikation. Der Fachdienst muss zudem seinen Bewerbungs- und Vorbereitungsprozess der Erziehungsstellen entsprechend anpassen. Die Bewerberzielgruppe
sollte auf Heilpädagogen, Sonderpädagogen und medizinisches Personal ausgeweitet
werden. Bewerber müssen zudem geeignet sein, die erzieherischen und behinderungsbedingten Bedarfe zu decken. Des Weiteren muss das Thema Behinderung in den
Vorbereitungsprozess einbaut werden, um die Bewerber entsprechend vorzubereiten.
Zudem sollte der Fachdienst ein Gespräch mit erfahrener Erziehungsstelle vermitteln,
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damit ein Erfahrungsaustausch stattfinden kann. Bei der Vermittlung von behinderten
jungen Menschen sind zuvor einige Aspekte mit den Kostenträgern zu klären. Dies sind die
Zuständigkeit 6 , behinderungsbedingte Kostenerstattungen und Hilfen, besonders die zusätzliche Betreuungsperson. Zudem sind umfassende Informationen und ausreichend
Kennenlernzeit bei der Vermittlung wichtig. Dieser Prozess ist sehr sensibel und muss
individuell ausgestaltet sein.
Auch bei der Beratungsleistung muss teilweise eine Anpassung an die Bedürfnisse
behinderter Kinder erfolgen. Die intensive Beratung der Erziehungsstellen ist der
Grundbaustein für eine gelingende Hilfe. Der Berater hilft bei Krisen, Fragen und
organisiert die Hilfe. Dabei muss dieser eine gute Kooperation mit der Herkunftsfamilie
aufbauen und bei Bedarf die Umgangskontakte zwischen leiblichen Eltern und dem
Pflegekind begleiten. Die Lebenssituation und die Aufgaben in der Erziehungsstelle
richten sich nach dem Bedarf des Kindes. Dabei sollte beachtet werden, dass bei einer
Aufnahme eines behinderten Kindes sich der Familienalltag entsprechend dem Ausmaß der
Behinderung ändert. Dies stellt eine Herausforderung für ganze Familie dar. Die
Erziehungsstelle ist hierbei
Bindungs-, Lern-, Förder- und Lebensort zugleich. Die
Behinderung kann eine große Belastung für die Familie darstellen und sich negativ auf die
Familiendynamik auswirken. Die Belastungen ergeben sich jedoch zumeist durch
strukturelle und gesellschaftliche Faktoren. Die Inklusion ist mit einer Aufnahme in einer
Erziehungsstelle jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Familie und der Fachdienst müssen
weiter die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für das Kind ermöglichen.
Auch die Beendigung der Erziehungsstellenmaßnahme muss entsprechend der Bedürfnisse
des geistig Behinderten ausgerichtet werden. Ob bei Rückführung, Verselbstständigung,
Betreutes Jugendwohnen oder Heimunterbringung, geschieht dies je nach Entwicklungsstand und Wünschen des Klienten. Dieser Übergang bedarf einer guten Vorbereitung. Eine
konzeptionelle Anpassung sollte in Bezug auf die Altersgrenze erfolgen. Diese sollte auf
27 Jahren ausgeweitet werden, da geistig Behinderte oftmals eine längere Reifungszeit
benötigen. Aber auch dieser Prozess gestaltet sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls.
Dabei muss bedacht werden, dass auch junge Menschen mit Behinderungen Ablösungsund Verselbstständigungswünsche hegen. Der Ablöseprozess kann sich jedoch schwierig
gestalten, da die geistig behinderten jungen Menschen zumeist von ihren Bezugspersonen
sozial abhängig sind. Hierzu bedarf es einer guten Unterstützung durch den zuständigen
6
Dies entfällt bei einer Großen Lösung.
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Berater. Doch auch wenn eine Erziehungsstellenmaßnahme beendigt wird, bleibt die
Pflegefamilie oft als Ansprechpartner den jungen Menschen erhalten, wie in einer
“normalen” Familie.
Insgesamt lässt sich zusammenfassen, dass eine Erziehungsstelle einen guten Lebensort für
ein geistig behindertes Kind darstellen kann. Der Inklusionsgedanke kann in
Erziehungsstellen umgesetzt werden, da hier im Allgemeinen keine Unterscheidung
zwischen behindert oder nicht behindert erfolgt, jedoch Rücksicht auf die individuellen
Bedürfnisse jedes Kindes genommen wird. Alle, in dieser Arbeit betrachteten Prozesse
einer Erziehungsstellenunterbringung werden nach dem jeweiligen Einzelfall ausgerichtet.
Dies stellt auch das herausragende Qualitätsmerkmal der Erziehungsstellen dar. Vieles,
was in der Erziehungsstellenarbeit bisher praktiziert wird, ist bereits sehr inklusiv, da jeder
Vorgang individuell anpassbar ist. Dennoch ist es nötig, theoretisch fundiert die Prozesse
weiterzuentwickeln und konzeptionell festzuhalten. Die festgeschriebenen Qualitätsstandards sind wichtig für die Berater aber vor allem auch für Bewerberfamilien und
Kostenträger. Die in dieser Arbeit vorgestellten Ansätze einer Konzeption können
grundsätzlich auf alle Erziehungsstellenträger übertragen werden, nicht nur für die MartinBonhoeffer-Häuser. Jedoch ist auch hierbei eine weitere Differenzierung der Leistungsangebote sinnvoll. Zukünftig müssen Vermittlungs- und Beratungsdienste ihre Prozesse an
die Bedürfnisse der behinderten Kinder anpassen, kontinuierlich evaluieren und weiterentwickeln.
Erziehungsstellen ermöglichen geistig behinderten Kindern durch ihre Familienähnlichkeit
einen geschützten Lebensort und gleichzeitig ein hohes Ausmaß an Inklusion in die
Gesellschaft. Kritisch zu sehen ist dabei, dass nicht für alle behinderten Kinder genügend
Familien zur Verfügung stehen und dass bei schwer-mehrfach Behinderten die Kapazitäten
einer Erziehungsstelle übersteigen können. In Zukunft müssen noch mehr geeignete
Familien gefunden werden, die als Erziehungsstelle ein geistig behindertes Kind aufnehmen möchten. Jedoch sind die Bewerber für eine Erziehungsstelle rar, wohingegen der
Bedarf bereits jetzt hoch ist und durch eine Große Lösung wahrscheinlich drastisch
ansteigt. Dies bildet aber auch eine Chance, da sich hierdurch neue Zielgruppen von
Bewerbern angesprochen fühlen könnten. Letztendlich bedeutet eine Inklusion, dass kein
Unterschied zwischen behindert und nicht behindert gemacht werden darf und sich dies
auch in der Praxis wiederspiegeln muss, in den Erziehungsstellen sowie in weiteren
Lebensbereichen.
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11 Verzeichnisse
11.1 Abkürzungsverzeichnis
ASMK
Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BMFSFJ
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
DHBW
Duale Hochschule Baden-Württemberg
EREV
Evangelischer Erziehungsverband e.V.
FAS
Fetales Alkoholsyndrom
GFMK
Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz
ICD
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems
ICF
International Classification of Functioning, Disability, and Health
ICF-CY
ICF “Core Set for Youth”
ICIDH
International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps
IGFH
Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen
IM
Intelligenzminderung
IQ
Intelligenzquotient
JFMK
Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder
KMK
Kultusminister Konferenz
LVR
Landschaftsverband Rheinland
SGB
Sozialgesetzbuch
UAG
Unterarbeitsgruppe
UN
Vereinte Nationen
WHO
Weltgesundheitsorganisation
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11.2 Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gesundheitsproblem (Gesundheitsstörung oder Krankheit) im ICF. .......................... 16
Abbildung 2: Prävalenz von ICD-10-Diagnosen bei Intelligenzgeminderten und normal
intelligenten Kindern im Alter von 5 bis 15 Jahren. ......................................................................... 18
Abbildung 3: Behinderungen der Pflegekinder ................................................................................ 36
Abbildung 4: Genogramm von Jonas zum Zeitpunkt der Erziehungsstellenmaßnahme. ................ 51
11.3 Literaturverzeichnis
11.3.1 Literatur
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Main. S. 194.
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Ehrenwörtliche Erklärung
Hiermit versichere Ich, dass Ich diese Arbeit selbstständig verfasst und alle Quellen und
Hilfsmittel kenntlich gemacht habe. Ich habe weder die Arbeit noch Teile aus ihr an einer
anderen Stelle vorgelegt.
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