Kommissionsvertrag Seite 1

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Kommissionsvertrag Seite 1
Kommissionsvertrag
Zwischen
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im Folgenden der Kommittent,
und
Werkstatt Frankfurt e. V.
Neufundland
Lärchenstrasse 135
65933 Frankfurt Griesheim,
im Folgenden der Kommissionär
wird Folgendes vereinbart:
§1
Gegenstand des Kommissionsvertrages
(1) Der Kommittent beauftragt den Kommissionär mit dem Verkauf der in der
Erfassungsliste, die Anhang zu diesem Vertrag wird, aufgeführten und an den
Kommissionär übergebenen Gegenstände.
(2) Der Kommittent sichert zu, Eigentümer beziehungsweise Verfügungsberechtigter
hinsichtlich des Kommissionsgutes zu sein. Ein Anspruch auf Verkauf des
Kommissionsgutes besteht nicht.
(3) Das Kommissionsgut bleibt im Eigentum des Kommittenten. Es wird von anderen
Waren gesondert ausgezeichnet.
(4) Sollte der Kommittent dem Kommissionär zukünftig weitere Waren zum
kommissionsweisen Verkauf anbieten, wird darüber eine neue Vereinbarung geschlossen.
§ 2 Warenbewertung, Erfassungsliste, Verkaufspreis, Reduzierung
(1) Kommissionär und Kommittent bewerten die zu übergebende Ware gemeinsam. Der
Kommittent informiert den Kommissionär über sämtliche, der Ware anhaftende Mängel.
In der Erfassungsliste wird jeder zur Kommission übergebene und bewertete Gegenstand
sowie dessen Eigenschaften und Mängel detailliert eingetragen.
(2) Der Kommittent und Kommissionär bestimmen den zu erzielenden Verkaufspreis
(inklusive gültiger Mehrwertsteuer) pro Gegenstand und tragen auch diesen in der
Erfassungsliste ein.
(3) Mit ihrer Unterschrift auf der Erfassungsliste bestätigen Kommissionär und
Kommittent, dass sie sich über den Preis und die Beschaffenheit, einschließlich der
Mängel der Kommissionsware geeinigt haben.
(4) Hinsichtlich des Verkaufspreises wird weiter vereinbart, dass dem Kommissionär ein
Verhandlungsspielraum gegenüber dem Endkunden in Höhe eines Preisnachlasses von
10 % abzüglich von dem nach § 2 Abs. 2 vereinbarten Verkaufspreis zusteht. Dieser
Verhandlungsspielraum vermindert den Verkaufspreis und damit den an den
Kommittenten auszuzahlenden Kommissionserlös.
(5) Der Kommissionär sichert zu, im Interesse des Kommittenten den höchsten
Verkaufspreis zu erzielen.
(6) Nach Ablauf von zwei (2) Monaten, in denen die Kommissionsware im Verkaufsraum
des Kommissionärs angeboten wurde, werden die in der Liste vereinbarten
Verkaufspreise jeweils um 20 % gesenkt. Mit jedem weiteren Monat findet eine weitere
Reduzierung um 20 % statt. Der Kommissionär ist zu der Senkung nicht verpflichtet.
(7) Der Kommittent kann dem Kommissionär jederzeit schriftlich gestatten, den
Verkaufspreis nach seinen Angaben zu reduzieren.
(8) Der Kommissionär behält sich vor, Kommissionsware bei einem unverschuldeten
Überangebot von Ware kurzfristig im Lager aufzubewahren.
§3
Gebühren, Provision, Aufwendungsersatz
(1) Mit Unterzeichnung dieses Kommissionsvertrages wird eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 5 Euro (inklusive gültiger Mehrwertsteuer) fällig.
(2) Der Kommissionär hat für jedes zur Ausführung gekommene Geschäft einen
Anspruch auf eine Provision in Höhe von vierzig (40) Prozent. Die Provision errechnet
sich auf Grundlage des mit dem Kommittenten vereinbarten und gegenüber dem
Endkunden erzielten Verkaufspreis (inklusive gültiger Mehrwertsteuer), gegebenenfalls
abzüglich vorgenommener Reduzierungen.
(3) Ein Anspruch auf Auslieferungsprovision für den Fall, dass das Geschäft nicht zur
Ausführung gekommen ist, besteht nicht.
(4) Für einen Transport der Kommissionsware berechnet der Kommissionär eine
Entfernungspauschale, die gesondert vereinbart und berechnet wird. Bei besonders
aufwendigen Gegebenheiten, die den Lieferort und/ oder den Ort der Abholung/
Transportweg betreffen, behält sich der Kommissionär vor, zusätzlich eine
Mehraufwandspauschale anhand von Zeitaufwand und Personaleinsatz zu berechnen.
(5) Die kostenpflichtige Lagerung, die nicht unter die in § 2 Abs. 8 genannte fällt, muss
gesondert vereinbart und berechnet werden.
§4
Dauer des Vertrages, Kündigung, Abholung
(1) Die Kommission wird für einen Zeitraum von maximal sechs (6) Monaten ab
Übergabe der Ware vereinbart.
(2) Grundsätzlich endet das Kommissionsverhältnis mit Verkauf und nach Abrechnung
aller auf der Erfassungsliste genannten Artikel.
(3) Bei Vertragsbeendigung durch Zeitablauf ist der Kommittent gehalten, die
Kommissionsware umgehend abzuholen.
(4) Der Vertrag kann seitens der Vertragsparteien auch durch schriftliche Kündigung
beendet werden unter folgender Maßgabe:
a) Kündigt der Kommittent vor Ablauf der ersten zwei Monate diesen Vertrag, ist er
verpflichtet, dem Kommissionär die nach § 3 Abs. 2 vereinbarte Provision zu
zahlen, die er bei einem Verkauf der Ware erhalten hätte.
b) Der Kommissionär kann diesen Vertrag jederzeit kündigen, wenn sich während
der Laufzeit herausstellt, dass die Kommissionsware Mängel aufweist, die
verschwiegen wurden, oder wenn begründete Zweifel an der Eigentümerstellung
oder Verfügungsberechtigung des Kommittenten entstehen.
c) Die Kündigung ist schriftlich, auch per E-Mail, zu erklären und hat sofortige
Wirkung.
(5) Werden nach Erfassung und Bewertung Mängel festgestellt, die unerheblich sind,
können die Parteien auch in Neuverhandlungen über den Verkaufspreis treten, der dann
schriftlich zu bestätigen ist. Ansonsten bleibt das Recht des Kommissionärs aus Abs. 4
auf Kündigung unberührt.
(6) Endet das Kommissionsverhältnis, erklärt sich der Kommittent mit Unterzeichnung
dieses Vertrages einverstanden, dass das Nichtabholen des übergebenen Artikels als
eine Aufgabe des Eigentums an dem übergebenen Artikel gewertet wird. Der
Kommissionär ist jedoch verpflichtet, für den Fall, dass er sich auf die
Eigentumsaufgabe beruft, den Kommittenten auf diese Rechtsfolge durch
eingeschriebenen Brief hinzuweisen. In dem Hinweis ist eine Frist zur Abholung von vier
(4) Wochen zu setzen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle des
Verstreichens der Frist der Kommissionär berechtigt ist, sich das Eigentum an den nicht
abgeholten Artikeln anzueignen. Der Kommissionär kann den Hinweis frühestens mit
Beendigung des Vertrages versenden.
§5
Auszahlung des Verkaufserlöses
Die in einem Monat erzielten Verkaufserlöse werden gebündelt zu jedem Monatsende,
frühestens jedoch vierzehn (14) Tage nach Verkauf eines Artikels, abzüglich der
vereinbarten Kommission auf ein von dem Kommittenten angegebenes Konto
überwiesen.
§6
Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung, Gewährleistung
(1) Die Waren, die sich im Besitz des Kommissionärs befinden, werden
ausreichend gegen Risken aus Feuer, Diebstahl, Beschädigung und Haftpflicht
versichert. Im Falle eines Schadens kommt der auf die Ware entfallende
Versicherungsbetrag dem Kommittenten zu.
(2) Der Kommissionär haftet für sonstige Schäden lediglich im Rahmen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Wird Ware aufgrund von Mängeln innerhalb eines Jahres zurückgegeben, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
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§7
Schriftform, Teilunwirksamkeit
(1) Nebenabreden zu diesem
Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
(2) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses
Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung
wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.
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Ort, Datum
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Ort, Datum
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Unterschrift: Kommittent
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Unterschrift: Kommissionär
- Anhang (Artikelliste) -
-1-
Erfassungsliste Kommissionsgut
Anhang zum Kommissionsvertrag
Kommittent / -in
Anrede
Vorname
Nachname
Postleitzahl
Wohnort
Straße
Haus-Nr.
Bankverbindung
Kontoinhaber
Name des Kreditinstituts
BLZ
Kontonummer
Vertrag
Vertragsnummer
Datum
Besondere Vereinbarungen:
Anzahl
Artikelbezeichnung
Datum, Unterschrift Kommittent
Erstellt von BL SHW;Formular-Nr. 5.19.; Version: 1.2; Stand: 14.09.2009
Beschreibung
( detaillierte Mängelangaben )
vereinbarter
VK inkl. U.-St.
Datum, Unterschrift Kommissionär

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