Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines: Für Verkäufe und Belieferungen durch die VOGEL & NOOT Landmaschinen GmbH & Co KG gelten sowohl im inländischen wie auch internationalen Geschäftsverkehr die nachfolgenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. 2. Anbot und Kaufvertrag: Anbote sind nach Preis und Lieferzeit bis zur Annahme freibleibend. Der Zwischenverkauf der angebotenen Liefergegenstände steht uns frei. Der Kaufvertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung zustande und verpflichtet uns nur im Umfange der Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Schriftform. Der elektronische Schriftverkehr ist dem Briefverkehr gleichgestellt. Tritt der Käufer nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag – gleich aus welchem Grund auch immer – vom Kauf zurück, steht uns das Recht zu, bei marktgängigen Waren ein Abstandsgeld (Stornogebühr) in der Höhe von 10% des Verkaufspreises zu fordern, bei nichtmarktgängigen Waren zusätzlich auch den Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wogegen in diesem Fall die angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung stehen. VOGEL & NOOT LANDMASCHINEN GMBH & CO. KG Grazer Straße 1 A-8661 Wartberg/Mürztal T +43(0)3858/605-101 F +43(0)3858/605-109 [email protected] www.vogel-noot.info Gerichtsstand: Landesgericht Leoben Firmenbuchnummer: FN217344z UID: ATU53396203 Die technische Ausstattung des Geräts entspricht dem ausdrücklichen Kundenwunsch. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Gerät möglicherweise nicht zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt ist und nicht die für den Straßenverkehr erforderliche Sicherheitsausstattung aufweist. Die Vogel & Noot Landmaschinen GmbH & Co KG weist darauf hin, dass der Fahrzeughalter sowie der Fahrzeuglenker die Verantwortung dafür tragen, dass das Gerät bei der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr die erforderliche Sicherheitsausstattung entsprechend den geltenden nationalen Verordnungen und Gesetzen aufweisen muss. 3. Lieferzeiten: Die für die Lieferung ab einem unserer Werke bemessene Lieferzeit gilt erst ab Erhalt der in allen Belangen kaufmännisch und technisch geordneten endgültigen Angaben und ist stets unverbindlich. Für die Berechnung der Lieferzeit ist mangels anderer Festsetzung der Tag unserer endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Lieferzeit hängt des Weiteren davon ab, dass der Käufer alle Zahlungsbedingungen einhält, welche für die Zeit vor der Lieferung vereinbart sind. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhergesehene Hindernisse in unserem Werk oder in den Betrieben unserer Zulieferer entbinden uns in jedem Fall von der Einhaltung der zugesagten Lieferzeit, ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu geben. Hingegen sind wir bei voraussichtlich längerer Dauer der Hindernisse berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche und Verzugsstrafen aus dem Titel allfälliger Überschreitungen der Lieferzeit werden ausgeschlossen. Seite 1/ 6 Stand 04/2012 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt, dieselbe auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und mit sofortiger Fälligkeit zu berechnen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die der Käufer anzunehmen hat. 4. Erfüllung und Versand: Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Liefergegenstände dem Frachtführer oder Spediteur übergeben sind. Bei Verzögerung des Abrufes durch den Besteller gilt die Lieferung mit Meldung der Versandbereitschaft als erfüllt. Die Verladung und der Versand erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn beispielsweise frei Empfangsstation geliefert wird. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. Erhöhungen der zur Zeit des Geschäftsabschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze und die Einführung neuer gesetzlicher Abgaben berechtigen uns zur anteilsmäßigen Erhöhung des vereinbarten Verkaufspreises, ohne dass der Käufer berechtigt ist, deswegen Stornierungen vorzunehmen. Etwaige Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, soweit dies nicht in Einzelfällen vereinbart ist. Auch bei Montage durch uns geht die Gefahr für den Liefergegenstand mit Gewahrsamsbegründung an den Montageteilen durch den Käufer auf diesen über. Bei Annahme von Reparaturaufträgen bleibt es ohne gegenteilige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unserem Befunde überlassen, in welchem Umfang sie auszuführen sind. 5. Preise und Rabattrückverrechnung: Die Preise gelten mangels anderslautender Vereinbarung ab Lager bzw. Werk (ex works). Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand und Zollgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Nach unserer Wahl können entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnet werden. Eine Transportversicherung wird nur bei ausdrücklichem Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, werden die am Versandtag geltenden Preise berechnet. Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gewährt. Wird der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt – insbesondere wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers – sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen. 6. Zahlungsbedingungen: Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang und Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Für verspätete Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet (gem. § 352 UGB sind dies 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank). Alle mit der Einbringung der Forderung verbundenen Rechtsanwalts-, Mahnungs- und Inkassokosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind wir gemäß § 918, ABGB berechtigt, unser Rücktrittsrecht auch ohne Setzung einer Nachfrist geltend zu machen, wobei sich der Rücktritt auch auf andere noch nicht abgewickelte Geschäfte und auch sukzessive Lieferungen beziehen kann. Unsere Forderungen aus Lieferungen können nicht mit allfälligen Gegenforderungen des Bestellers kompensiert werden. Seite 2/ 6 Stand 04/2012 Wir behalten uns vor, auch dann, wenn es bei Kaufabschluss nicht vereinbart wurde, vor dem Versand Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu fordern und im Falle der Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sind wir auch berechtigt, gestundete Forderungen zur Sofortzahlung fällig zu stellen; dies gilt auch für hereingenommene Wechsel und Schecks. Wir sind nicht verpflichtet, ohne besondere Vereinbarung Wechsel anzunehmen. Deren Annahmen gelten immer nur zahlungshalber, wobei die mit dem Wechsel verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers gehen. 7. Technische Spezifikationen und Unterlagen: Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Pausen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Werbeschriften, Angeboten u. ä. sind nur annähernd maßgeblich und bleiben Abänderungen vorbehalten. Alle diese Unterlagen bleiben stets unser geistiges Eigentum unter dem einschlägigen Gesetzschutz hinsichtlich Vervielfältigung und Wettbewerb. 8. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Teile und Waren bleiben bis zur völligen Tilgung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen samt Zinsen und Kosten unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unsere schriftliche Zustimmung zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder an ihnen Sicherungseigentum zu begründen und hat uns im Falle einer Exekutionsführung sofort zur Wahrnehmung unserer Rechte zu benachrichtigen. Wir sind bei Zahlungsverzug jederzeit berechtigt, die sofortige Rückgabe unseres Eigentums zu verlangen und hierbei die Bestellung zu annullieren oder nicht. Im ersteren Fall haben wir Anspruch auf Vergütung für Abnützung und Entwertung in der Höhe von 40% des Kaufpreises, sofern wir nicht einen höheren Schaden oder entgangenen Gewinn nachweisen. Sollten die von uns gelieferten Produkte, wie z. B. Bleche, Streckmetalle, Schmiedeteile vom Käufer einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen werden, so bleibt das von uns vorbehaltene Eigentum im Ausmaß des Stoffwertes allenfalls als Miteigentum an dem neuen Produkt und dem etwaigen Verkaufserlös bestehen. Sollte also der Käufer die aus unseren Lieferungen gefertigten Waren weiterverkaufen, so darf er dies nur unter Vorbehalt unseres Eigentums an der Ware oder an ihrem Erlös tun. In dieser Hinsicht ist er unser Treuhänder. Der Übergang des Rechtsanspruches gegenüber dem Dritten erfolgt von selbst auf Grund dieser Vereinbarung und wirkt auch dann, wenn der Käufer gegenüber dem Dritten einen Vorbehalt vertragswidrig nicht gemacht hat. Wir sind berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt gegen den Käufer geltend zu machen, solange er unser Schuldner aus der bestehenden Geschäftsverbindung überhaupt ist. 9. Kauf auf Feldprobe: Wurde der Kauf nicht endgültig, sondern auf Feldprobe abgeschlossen, so gilt folgendes: Die Feldprobe dient dazu, das verkaufte Gerät auf den Betriebsflächen zu erproben. Diese Feldprobe wird zeitlich und flächenmäßig vom zuständigen Vertreter festgelegt und hat in Anwesenheit eines unserer Mitarbeiter, Handelsvertreter oder von uns beauftragten Dritten stattzufinden. Die Feldprobe darf nur auf den Hof- und Betriebsflächen des Käufers durchgeführt werden. Alle mündlichen Zusagen von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder beauftragten Dritten anlässlich der Vereinbarung oder Durchführung einer Feldprobe sind unwirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei Kauf auf Feldprobe ist nach durchgeführter Feldprobe der Rücktritt vom Vertrag nur dann Seite 3/ 6 Stand 04/2012 möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung oder der vereinbarte Nutzen des Gerätes nicht zumindest zu 90% erreicht wird. Die Feldprobe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich; im Falle des Rücktritts nach erfolgter Feldprobe werden dem Käufer jedoch die bei uns tatsächlich aufgelaufenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an uns zu bezahlen, es sei denn, dem Käufer wurde schriftlich (nicht durch bloße Vertreterzusage) kostenlose Feldprobe auch im Falle des Rücktritts zugesichert. 10. Kommissionsgeschäfte: Wird eine Ware nicht verkauft, sondern auf Kommission geliefert, so gilt folgendes: I. Der Kommissionär ist verpflichtet, die ihm übergebene Ware ordnungsgemäß so zu lagern, dass sie auch im Falle einer notwendigen Rücknahme durch uns als neuwertig weiterverkauft werden kann. II. Der Kommissionär haftet für jede in seiner Sphäre, sei es durch Verwitterung oder mangelhafte Lagerung, entstandene Wertminderung des Gerätes. III. Alle fehlenden Teile sowie die eingetretene Wertminderung sind vom Kommissionär nach der von uns festgelegten Bewertung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe zu bezahlen. IV. Die gegenständliche Kommissionsware wird in den Büchern des Kommissionärs als Kommissionsware mit Typenbezeichnung und Ausrüstung der Maschine geführt. V. Es steht uns jederzeit frei, beim Kommissionär die übergebene Ware auf Stückzahl und Zustand zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. VI. Der in Kommission gegebene Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum und geht erst nach vollständiger Bezahlung der Ware in das Eigentum des Kommissionärs über. Zum Weiterverkauf ist der Kommissionär unter den folgenden Bedingungen berechtigt: I. Der Kommissionär hat uns von jedem Weiterverkauf unverzüglich – spätestens jedoch 8 Tage nach Bestellung durch den Kunden – zu verständigen. II. Ein Weiterverkauf, ohne dass wir davon innerhalb von 8 Tagen in Kenntnis gesetzt worden sind, berechtigt uns, vom Kommissionär den vollen Verkaufspreis samt Verzugszinsen einzufordern. III. Für den Weiterverkauf bzw. die Eigenübernahme gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Gänze. Wurde für die Kommissionsware eine Kommissionsdauer vereinbart, so haben wir nach Ablauf dieser Frist das Recht, die Ware zurückzunehmen oder die Kommissionsdauer zu verlängern. Wurde keine Kommissionsdauer vereinbart, so steht uns das Recht zu, jederzeit über die Ware zu verfügen. Eine Rücklieferung von Seiten des Kommissionärs bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung und ist durch den Kommissionär kosten- und frachtfrei durchzuführen. 11. Gewährleistung und Garantie: Mangels anderslautender schriftlicher Zusage endet die Gewährleistungsfrist mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstands. Die Mängelrüge hat unverzüglich nach Auftreten des Mangels zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl eine Gutschrift oder kostenlosen Ersatz. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Ersatz der Anarbeitungskosten, lehnen wir ab. Ebenfalls haben wir das Wahlrecht, ob die bemängelte Ware zurückzusenden oder vor Ort sachgerecht zu entsorgen ist. Für den Nachweis der Mängel ist unser Untersuchungsbefund maßgebend. Seite 4/ 6 Stand 04/2012 Mit Ablauf von zwölf Monaten erlischt auch jede Gewährleistungspflicht unsererseits für verborgene Mängel. Unsere Gewährleistungspflicht ist für solche Lieferteile ausgeschlossen, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ebenfalls ist sie ausgeschlossen, wenn von fremder Hand werksfremde Ersatzteile eingebaut werden. Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf von uns gelieferte Waren und Teile. Für diejenigen Waren, Teile und Materialien, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur insoweit, als uns gegen die Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen. Unsere Pflicht zur Mängelbehebung ruht für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Käufers. Wird eine Lieferung auf Grund von Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers angefertigt, so trägt dieser die volle Verantwortung für alle Schaden- und Rechtsfolgen in patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht, sowie uns als auch Dritten gegenüber. In einem solchen Fall erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die richtige Konstruktion, sondern nur auf die den Angaben des Bestellers entsprechende Ausführung. Über diese Bedingungen hinausgehende Garantieverpflichtungen unsererseits gelten nur, wenn sie von uns auf besonderem Garantieschein schriftlich bestätigt werden. Im Zweifel oder mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gelten für – insbesondere an Endkunden ausgestellte – Garantiescheine die obigen bezüglich der Gewährleistung getroffenen Regelungen. Garantiereparaturen werden nur nach vorhergehender Rücksprache mit unserem Kundenservice anerkannt. 12. Haftung: Wir haften nur dem Käufer gegenüber und für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang und Mangelfolgeschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Schäden an Gütern, die Vertragsgegenstand sind, und zwar nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. oder anderen Bestimmungen werden 13. Änderung der Umstände: Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, und war die Änderung der Umstände im Zeitpunkt der Tätigkeit des Abschlusses auch bei Anwendung der Vorsicht eines ordentlichen Unternehmers nicht vorauszusehen, so steht uns je nach der Beschaffenheit des Falles das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der Vertragsbestimmungen zu verlangen. 14. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Für beide Teile gilt als Erfüllungsort für die Lieferung – auch bei Verkäufen franko Bestimmungsort – der Versandort. Erfüllungsort für die Zahlung, und zwar auch für Ansprüche aus Wechseln, ist Wartberg im Mürztal. Sofern keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt Graz als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Liefervertrag sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Seite 5/ 6 Stand 04/2012 Käufers Klage zu erheben. Für das aus dem Liefervertrag entstehende Rechtsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 15. Abweichende Bedingungen: Abänderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und sind immer nur für den Fall gültig, für welchen sie vereinbart wurden. Seite 6/ 6 Stand 04/2012