Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines: Für Verkäufe und Belieferungen durch die VOGEL &
NOOT Landmaschinen GmbH & Co KG gelten sowohl im inländischen wie
auch internationalen Geschäftsverkehr die nachfolgenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Anbot und Kaufvertrag: Anbote sind nach Preis und Lieferzeit bis zur
Annahme freibleibend.
Der Zwischenverkauf der angebotenen
Liefergegenstände steht uns frei. Der Kaufvertrag kommt durch unsere
schriftliche Bestätigung zustande und verpflichtet uns nur im Umfange der
Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Schriftform. Der
elektronische Schriftverkehr ist dem Briefverkehr gleichgestellt.
Tritt der Käufer nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag – gleich aus
welchem Grund auch immer – vom Kauf zurück, steht uns das Recht zu, bei
marktgängigen Waren ein Abstandsgeld (Stornogebühr) in der Höhe von
10% des Verkaufspreises zu fordern, bei nichtmarktgängigen Waren
zusätzlich auch den Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wogegen
in diesem Fall die angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung stehen.
VOGEL & NOOT
LANDMASCHINEN
GMBH & CO. KG
Grazer Straße 1
A-8661 Wartberg/Mürztal
T +43(0)3858/605-101
F +43(0)3858/605-109
[email protected]
www.vogel-noot.info
Gerichtsstand:
Landesgericht Leoben
Firmenbuchnummer:
FN217344z
UID: ATU53396203
Die technische Ausstattung des Geräts entspricht dem ausdrücklichen Kundenwunsch.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Gerät möglicherweise nicht zum Gebrauch im
öffentlichen Straßenverkehr bestimmt ist und nicht die für den Straßenverkehr erforderliche
Sicherheitsausstattung aufweist. Die Vogel & Noot Landmaschinen GmbH & Co KG weist
darauf hin, dass der Fahrzeughalter sowie der Fahrzeuglenker die Verantwortung dafür
tragen, dass das Gerät bei der Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr die erforderliche
Sicherheitsausstattung entsprechend den geltenden nationalen Verordnungen und
Gesetzen aufweisen muss.
3. Lieferzeiten: Die für die Lieferung ab einem unserer Werke bemessene Lieferzeit gilt erst
ab Erhalt der in allen Belangen kaufmännisch und technisch geordneten endgültigen
Angaben und ist stets unverbindlich. Für die Berechnung der Lieferzeit ist mangels anderer
Festsetzung der Tag unserer endgültigen schriftlichen Auftragsbestätigung maßgebend. Die
Einhaltung der Lieferzeit hängt des Weiteren davon ab, dass der Käufer alle
Zahlungsbedingungen einhält, welche für die Zeit vor der Lieferung vereinbart sind.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhergesehene Hindernisse in unserem
Werk oder in den Betrieben unserer Zulieferer entbinden uns in jedem Fall von der
Einhaltung der zugesagten Lieferzeit, ohne dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu geben.
Hingegen sind wir bei voraussichtlich längerer Dauer der Hindernisse berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche und Verzugsstrafen aus dem Titel allfälliger Überschreitungen der
Lieferzeit werden ausgeschlossen.
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Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort abzurufen, andernfalls sind wir berechtigt,
dieselbe auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem Ermessen zu lagern und mit
sofortiger Fälligkeit zu berechnen.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die der Käufer anzunehmen hat.
4. Erfüllung und Versand: Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Liefergegenstände dem
Frachtführer oder Spediteur übergeben sind. Bei Verzögerung des Abrufes durch den
Besteller gilt die Lieferung mit Meldung der Versandbereitschaft als erfüllt. Die Verladung
und der Versand erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Käufers, und zwar auch dann, wenn
beispielsweise frei Empfangsstation geliefert wird.
Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation
gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. Erhöhungen der zur Zeit des
Geschäftsabschlusses gültigen Fracht- und Zollsätze und die Einführung neuer gesetzlicher
Abgaben berechtigen uns zur anteilsmäßigen Erhöhung des vereinbarten Verkaufspreises,
ohne dass der Käufer berechtigt ist, deswegen Stornierungen vorzunehmen. Etwaige
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, soweit dies nicht in
Einzelfällen vereinbart ist. Auch bei Montage durch uns geht die Gefahr für den
Liefergegenstand mit Gewahrsamsbegründung an den Montageteilen durch den Käufer auf
diesen über.
Bei Annahme von Reparaturaufträgen bleibt es ohne gegenteilige ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung unserem Befunde überlassen, in welchem Umfang sie auszuführen sind.
5. Preise und Rabattrückverrechnung: Die Preise gelten mangels anderslautender
Vereinbarung ab Lager bzw. Werk (ex works). Die Kosten für Versicherung, Verpackung,
Versand und Zollgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Nach unserer Wahl
können entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnet werden. Eine
Transportversicherung wird nur bei ausdrücklichem Wunsch des Käufers und auf seine Kosten
abgeschlossen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, werden die
am Versandtag geltenden Preise berechnet.
Rabatte auf unsere Listenpreise und Skonti werden nur unter der Bedingung der
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gewährt. Wird der Kaufpreis nicht zur Gänze
bezahlt – insbesondere wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Käufers – sind wir berechtigt, unsere Listenpreise geltend zu machen.
6. Zahlungsbedingungen: Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30
Tagen nach Gefahrübergang und Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Bezahlung
innerhalb von 14 Tagen wird ein Skontoabzug von 2% gewährt. Ein Skontoabzug auf neue
Rechnung ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Für
verspätete Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet (gem. § 352 UGB
sind dies 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank). Alle mit der
Einbringung der Forderung verbundenen Rechtsanwalts-, Mahnungs- und Inkassokosten
gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind wir gemäß § 918, ABGB berechtigt,
unser Rücktrittsrecht auch ohne Setzung einer Nachfrist geltend zu machen, wobei sich der
Rücktritt auch auf andere noch nicht abgewickelte Geschäfte und auch sukzessive
Lieferungen beziehen kann.
Unsere Forderungen aus Lieferungen können nicht mit allfälligen Gegenforderungen des
Bestellers kompensiert werden.
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Wir behalten uns vor, auch dann, wenn es bei Kaufabschluss nicht vereinbart wurde, vor dem
Versand Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu fordern und im Falle der
Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sind wir auch berechtigt, gestundete
Forderungen zur Sofortzahlung fällig zu stellen; dies gilt auch für hereingenommene Wechsel
und Schecks.
Wir sind nicht verpflichtet, ohne besondere Vereinbarung Wechsel anzunehmen. Deren
Annahmen gelten immer nur zahlungshalber, wobei die mit dem Wechsel verbundenen
Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
7. Technische Spezifikationen und Unterlagen: Unsere Abbildungen, Zeichnungen,
Pausen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen, Werbeschriften, Angeboten u. ä. sind nur
annähernd maßgeblich und bleiben Abänderungen vorbehalten. Alle diese Unterlagen
bleiben stets unser geistiges Eigentum unter dem einschlägigen Gesetzschutz hinsichtlich
Vervielfältigung und Wettbewerb.
8. Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferten Teile und Waren bleiben bis zur
völligen Tilgung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen samt Zinsen
und Kosten unser Eigentum.
Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unsere schriftliche Zustimmung zu
verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder an ihnen Sicherungseigentum zu begründen und
hat uns im Falle einer Exekutionsführung sofort zur Wahrnehmung unserer Rechte zu
benachrichtigen. Wir sind bei Zahlungsverzug jederzeit berechtigt, die sofortige Rückgabe
unseres Eigentums zu verlangen und hierbei die Bestellung zu annullieren oder nicht. Im
ersteren Fall haben wir Anspruch auf Vergütung für Abnützung und Entwertung in der Höhe
von 40% des Kaufpreises, sofern wir nicht einen höheren Schaden oder entgangenen Gewinn
nachweisen.
Sollten die von uns gelieferten Produkte, wie z. B. Bleche, Streckmetalle, Schmiedeteile vom
Käufer einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen werden, so bleibt das von
uns vorbehaltene Eigentum im Ausmaß des Stoffwertes allenfalls als Miteigentum an dem
neuen Produkt und dem etwaigen Verkaufserlös bestehen. Sollte also der Käufer die aus
unseren Lieferungen gefertigten Waren weiterverkaufen, so darf er dies nur unter Vorbehalt
unseres Eigentums an der Ware oder an ihrem Erlös tun. In dieser Hinsicht ist er unser
Treuhänder. Der Übergang des Rechtsanspruches gegenüber dem Dritten erfolgt von selbst
auf Grund dieser Vereinbarung und wirkt auch dann, wenn der Käufer gegenüber dem
Dritten einen Vorbehalt vertragswidrig nicht gemacht hat.
Wir sind berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt gegen den Käufer geltend zu machen,
solange er unser Schuldner aus der bestehenden Geschäftsverbindung überhaupt ist.
9. Kauf auf Feldprobe: Wurde der Kauf nicht endgültig, sondern auf Feldprobe
abgeschlossen, so gilt folgendes: Die Feldprobe dient dazu, das verkaufte Gerät auf den
Betriebsflächen zu erproben. Diese Feldprobe wird zeitlich und flächenmäßig vom
zuständigen Vertreter festgelegt und hat in Anwesenheit eines unserer Mitarbeiter,
Handelsvertreter oder von uns beauftragten Dritten stattzufinden. Die Feldprobe darf nur auf
den Hof- und Betriebsflächen des Käufers durchgeführt werden. Alle mündlichen Zusagen
von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder beauftragten Dritten anlässlich der Vereinbarung
oder Durchführung einer Feldprobe sind unwirksam und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
Bei Kauf auf Feldprobe ist nach durchgeführter Feldprobe der Rücktritt vom Vertrag nur dann
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möglich, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung oder der vereinbarte Nutzen des Gerätes
nicht zumindest zu 90% erreicht wird.
Die Feldprobe erfolgt grundsätzlich unentgeltlich; im Falle des Rücktritts nach erfolgter
Feldprobe werden dem Käufer jedoch die bei uns tatsächlich aufgelaufenen Kosten in
Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an uns zu
bezahlen, es sei denn, dem Käufer wurde schriftlich (nicht durch bloße Vertreterzusage)
kostenlose Feldprobe auch im Falle des Rücktritts zugesichert.
10. Kommissionsgeschäfte: Wird eine Ware nicht verkauft, sondern auf Kommission
geliefert, so gilt folgendes:
I. Der Kommissionär ist verpflichtet, die ihm übergebene Ware ordnungsgemäß so zu
lagern, dass sie auch im Falle einer notwendigen Rücknahme durch uns als neuwertig
weiterverkauft werden kann.
II. Der Kommissionär haftet für jede in seiner Sphäre, sei es durch Verwitterung oder
mangelhafte Lagerung, entstandene Wertminderung des Gerätes.
III. Alle fehlenden Teile sowie die eingetretene Wertminderung sind vom Kommissionär
nach der von uns festgelegten Bewertung innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher
Bekanntgabe zu bezahlen.
IV. Die gegenständliche Kommissionsware wird in den Büchern des Kommissionärs als
Kommissionsware mit Typenbezeichnung und Ausrüstung der Maschine geführt.
V. Es steht uns jederzeit frei, beim Kommissionär die übergebene Ware auf Stückzahl und
Zustand zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
VI. Der in Kommission gegebene Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum und geht
erst nach vollständiger Bezahlung der Ware in das Eigentum des Kommissionärs über.
Zum Weiterverkauf ist der Kommissionär unter den folgenden Bedingungen berechtigt:
I. Der Kommissionär hat uns von jedem Weiterverkauf unverzüglich – spätestens jedoch 8
Tage nach Bestellung durch den Kunden – zu verständigen.
II. Ein Weiterverkauf, ohne dass wir davon innerhalb von 8 Tagen in Kenntnis gesetzt
worden sind, berechtigt uns, vom Kommissionär den vollen Verkaufspreis samt
Verzugszinsen einzufordern.
III. Für den Weiterverkauf bzw. die Eigenübernahme gelten die Verkaufs- und
Lieferbedingungen zur Gänze.
Wurde für die Kommissionsware eine Kommissionsdauer vereinbart, so haben wir nach
Ablauf dieser Frist das Recht, die Ware zurückzunehmen oder die Kommissionsdauer zu
verlängern.
Wurde keine Kommissionsdauer vereinbart, so steht uns das Recht zu, jederzeit über die
Ware zu verfügen. Eine Rücklieferung von Seiten des Kommissionärs bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung und ist durch den Kommissionär kosten- und frachtfrei
durchzuführen.
11. Gewährleistung und Garantie: Mangels anderslautender schriftlicher Zusage endet die
Gewährleistungsfrist mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstands.
Die Mängelrüge hat unverzüglich nach Auftreten des Mangels zu erfolgen, spätestens
jedoch innerhalb von drei Tagen. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Mängelrüge leisten
wir nach unserer Wahl eine Gutschrift oder kostenlosen Ersatz. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz oder Ersatz der Anarbeitungskosten, lehnen wir ab.
Ebenfalls haben wir das Wahlrecht, ob die bemängelte Ware zurückzusenden oder vor Ort
sachgerecht zu entsorgen ist.
Für den Nachweis der Mängel ist unser Untersuchungsbefund maßgebend.
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Mit Ablauf von zwölf Monaten erlischt auch jede Gewährleistungspflicht unsererseits für
verborgene Mängel. Unsere Gewährleistungspflicht ist für solche Lieferteile ausgeschlossen,
die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit oder der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen
Verbrauch unterliegen. Ebenfalls ist sie ausgeschlossen, wenn von fremder Hand
werksfremde Ersatzteile eingebaut werden.
Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf von uns gelieferte Waren und Teile. Für
diejenigen Waren, Teile und Materialien, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften
wir nur insoweit, als uns gegen die Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen.
Unsere Pflicht zur Mängelbehebung ruht für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Käufers.
Wird eine Lieferung auf Grund von Angaben, Zeichnungen und Modellen des Bestellers
angefertigt, so trägt dieser die volle Verantwortung für alle Schaden- und Rechtsfolgen in
patent-, muster- und markenrechtlicher Hinsicht, sowie uns als auch Dritten gegenüber. In
einem solchen Fall erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die richtige Konstruktion, sondern
nur auf die den Angaben des Bestellers entsprechende Ausführung.
Über diese Bedingungen hinausgehende Garantieverpflichtungen unsererseits gelten nur,
wenn sie von uns auf besonderem Garantieschein schriftlich bestätigt werden. Im Zweifel
oder mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gelten für – insbesondere an Endkunden
ausgestellte – Garantiescheine die obigen bezüglich der Gewährleistung getroffenen
Regelungen. Garantiereparaturen werden nur nach vorhergehender Rücksprache mit
unserem Kundenservice anerkannt.
12. Haftung: Wir haften nur dem Käufer gegenüber und für Verletzungen von Personen, für
Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang und
Mangelfolgeschäden
nur
bei
grober
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz.
Diese
Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und
Besorgungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Schäden an Gütern, die Vertragsgegenstand sind,
und zwar nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
ausdrücklich ausgeschlossen.
oder
anderen
Bestimmungen
werden
13. Änderung der Umstände: Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluss
erfolgte, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss
wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen
erfolgt, und war die Änderung der Umstände im Zeitpunkt der Tätigkeit des Abschlusses
auch bei Anwendung der Vorsicht eines ordentlichen Unternehmers nicht vorauszusehen, so
steht uns je nach der Beschaffenheit des Falles das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der
Vertragsbestimmungen zu verlangen.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Für beide Teile gilt als Erfüllungsort für die Lieferung
– auch bei Verkäufen franko Bestimmungsort – der Versandort.
Erfüllungsort für die Zahlung, und zwar auch für Ansprüche aus Wechseln, ist Wartberg im
Mürztal.
Sofern keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, gilt Graz als
ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Liefervertrag sich mittelbar oder unmittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des
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Käufers Klage zu erheben. Für das aus dem Liefervertrag entstehende Rechtsverhältnis ist
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15. Abweichende Bedingungen: Abänderungen oder Ergänzungen der vorstehenden
Bedingungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung und sind immer nur für den Fall gültig, für welchen sie vereinbart wurden.
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