Kommissionsvertrag

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Kommissionsvertrag
Kommissionsvertrag
zwischen
ABC, (Strasse, Ort)
(nachstehend „Kommittent“ genannt)
und
XYZ, (Strasse, Ort)
(nachstehend „Kommissionär“ genannt)
VORBEMERKUNGEN
A)
Der Kommittent produziert und vertreibt Kosmetikartikel, welche unter dem Namen
„Sunny“ bekannt und in der Schweiz sowie in Deutschland seit 5 Jahren eingeführt
sind.
B)
Es ist das Bestreben des Kommittenten, sich für die Zukunft auch in Frankreich einen
entsprechenden Marktanteil zu sichern, weshalb er mit dem Kommissionär, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Frankreich über ein gut ausgebautes Vertreternetz
verfügt, den vorliegenden Kommissionsvertrag abschliesst.
Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt:
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1.
Vertragsgegenstand
1.1. Vertragsgegenstand bilden sämtliche vom Kommittenten hergestellten „Sunny“Produkte.
1.2. Der Kommittent liefert dem Kommissionär die „Sunny“-Erzeugnisse monatlich
nach einer vom Kommittenten festgesetzten Produktepalette.
1.3. Die Bestimmung der Menge und Auswahl der zu liefernden „Sunny“-Erzeugnisse
obliegt dem Kommittenten.
1.4. Die Mindestmenge der monatlich zu liefernden „Sunny“-Produkte darf jedoch
den Gesamtverkaufspreis von Fr. 100'000.-- nicht unterschreiten.
1.5. Die „Sunny“-Produkte sind in Originalpackung zu liefern.
1.6. Die erste Sendung im Gesamtwert von Fr. 100'000.-- erfolgt per 30. Juni 2001.
Alle weiteren Sendungen erfolgen jeweils am Ende jedes Monats.
2.
Preise
2.1. Die Festsetzung des Mindestverkaufspreises der einzelnen „Sunny“-Produkte
erfolgt für jedes Kalenderjahr gemäss separater Preisliste.
2.2. Die vom Kommittenten festgesetzten Preise stellen Mindestpreise dar, unter deren
Limite der Kommissionär nicht verkaufen darf.
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2.3. Zeigt sich nach einer Einführungszeit von 3 Monaten, dass die „Sunny“-Produkte
zu einem höheren Preis verkauft werden können, ist der Kommissionär befugt, zu
einem höheren Preis zu verkaufen.
Der vom Kommissionär endgültig festgesetzte Verkaufspreis darf jedoch den vom
Kommittenten festgesetzten Mindestpreis um nicht mehr als 18 % übersteigen.
2.4. Der Kommissionär verpflichtet sich, die vom Kommittenten zur Verfügung
gestellten „Sunny“-Produkte nur gegen bar oder durch Gewährung einer
maximalen Zahlungsfrist von 20 Tagen an seine Kunden auszuliefern.
2.5. Erfolgt die Auslieferung an die Kunden des Kommissionärs unter Verabredung
einer 20 Tage übersteigenden Zahlungsfrist, handelt der Kommissionär auf eigene
Gefahr.
2.6. Der beim Kommissionär eingehende Verkaufserlös ist für Rechnung des
Kommittenten 10 Tage nach deren Eingang beim Kommissionär, auf das vom
Kommittenten zu eröffnende Bankkonto bei der (Bank) in (Ort), zu überweisen.
3.
Pflichten des Kommissionärs
3.1. Der Kommissionär verpflichtet sich, nach einer Einführungszeit von 3 Monaten
die Werbung für die „Sunny“-Produkte zu organisieren.
Zur Ausarbeitung einer entsprechenden Werbestrategie verpflichtet sich der
Kommissionär, die in (Ort) domizilierte Werbeagentur (Name) zu beauftragen.
3.2. Für Werbezwecke stellt der Kommittent dem Kommissionär nach der 3monatigen Einführungszeit für jedes Vertragsjahr ein Werbebudget von Fr.
200'000.-- zur Verfügung.
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3.3. Während der 3-monatigen Einführungszeit werden sämtliche Werbeaktionen vom
Kommittenten direkt organisiert und übernommen.
3.4
Der Kommissionär verpflichtet sich, über seine Verkaufserfolge dem
Kommittenten alle 10 Tage Mitteilung zu machen.
Die Verkaufserfolge sind entsprechend der vom Kommittenten bestimmten
Produktepalette für jedes einzelne Produkt für Stadt- und Landgebiete einzeln
aufzulisten.
3.5. Die vom Kommittenten monatlich erhaltenen „Sunny“-Produkte sind vom
Kommissionär unverzüglich nach Erhalt auf allfällige Transportschäden hin zu
überprüfen.
Sollten beim Kommissionsgut Transportschäden festgestellt werden, ist der
Kommittent unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen.
3.6. Der Kommissionär verpflichtet sich, das Kommissionsgut in sicheren und seine
Haltbarkeit gewährleistenden Räumen zu lagern.
3.7. Der Kommissionär verpflichtet sich, das Kommissionsgut bei der in (Ort)
domizilierten Versicherungsanstalt „Insurance SA“ im üblichen Umfange zu
versichern.
3.8. Die Versicherungsprämien werden vom Kommissionär bezahlt, dieser jedoch in
vollem Umfang vom Kommittenten zurückerstattet.
3.9. Sollte der Kommissionär seiner Versicherungspflicht nicht nachkommen, ist er für
den unmittelbaren Schaden voll haftbar, auch wenn ihm kein Verschulden
nachgewiesen werden kann. Für den mittelbaren Schaden haftet der
Kommissionär nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
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3.10. Gewährt der Kommissionär seinen Kunden eine Zahlungsfrist von mehr als 20
Tagen, hat er gegenüber dem Kommittenten für die Verbindlichkeiten vollumfänglich einzustehen.
3.11. Die vom Kommissionär seinen Kunden gewährte, 20 Tage überschreitende
Zahlungsfrist, erfolgt somit ausschliesslich auf Gefahr des Kommissionärs.
4.
Selbsteintritt
4.1. Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist während der Einführungszeit von 3
Monaten ausgeschlossen.
4.2. Nach der Einführungszeit von drei Monaten ist der Kommissionär dann zum
Selbsteintritt berechtigt, wenn er das Kommissionsgut zu einem vom
Kommittenten angesetzten Mindestverkaufspreis in einem 10 % übersteigenden
Betrag übernimmt.
4.3. Die nachfolgenden Provisionsbestimmungen gelten auch für den Fall des Selbsteintrittes des Kommissionärs.
4.4
Beim Selbsteintritt ist der Kommissionär berechtigt, für von ihm gemachte
Auslagen und andere Verwendungen gemäss Ziff. 5.8. und 5.9. Ersatz zu fordern.
4.5. In Abweichung von Ziff. 5.10 sind über die Auslagen und Ersatzansprüche für
Verwendungen des Kommissionärs sowie über die Vergütung der von ihm
bezahlten Lagerräume 5 Tage nach dem Selbsteintritt abzurechnen.
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5.
Provision
5.1. Die Basisprovision beträgt grundsätzlich 25 % des vom Kommissionär
erzielten Umsatzes pro Abrechnungsperiode.
5.2
Kann das Kommissionsgut nach der 3-monatigen Einführungszeit vom
Kommissionär zu einem den vom Kommittenten angesetzten Mindestpreis
übersteigenden Betrag verkauft werden, erhält der Kommissionär eine Zusatzprovision von 30 %, bezogen auf den vom Kommissionär erzielten Mehrerlös.
5.3. Die Basisprovision ist fällig erstmals 10 Tage nach der 3-monatigen Einführungszeit und nachher jeweils alle 4 Monate.
5.4. Die nach der 3-monatigen Einführungszeit für die Basis- und Zusatzprovision
massgebenden Abrechnungsperioden fallen für jedes Vertragsjahr in die Zeiträume
a) Oktober bis Januar
b) Februar bis Mai
b) Juni bis September.
5.5. Die Fälligkeitstermine der Provisionsauszahlung bestimmen sich für jedes
Vertragsjahr auf
a) den 10. Februar
b) den 10. Juni
c) den 10. Oktober
5.6. In jedem Fall hat der Kommissionär gegenüber dem Kommittenten innert
Monatfrist seit Erhalt des Kommissionsgutes über sämtliche von ihm getätigten
Verkäufe abzurechnen.
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5.7. Hat der Kommissionär seinen Kunden eine 20 Tage überschreitende Zahlungsfrist eingeräumt, ist der Kommissionär dennoch verpflichtet, über sämtliche
Verkäufe innert Monatsfrist mit dem Kommittenten abzurechnen.
5.8. Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten
gemachten Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen
Beträgen Zins zu 6 % zu berechnen.
5.9. Der Kommissionär kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und
Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.
5.10. Ueber die Auslagen und Ersatzansprüche für Verwendungen des Kommissionärs
sowie über die Vergütung der von ihm benutzten Lagerräume wird am Ende jeden
Monats abgerechnet, erstmals per 30. Juli 2001.
6.
Weitere Bestimmungen
6.1. Dieser Vertrag wird abgeschlossen auf die Dauer von 5 Jahren.
6.2. Eine Kündigung kann erstmals erfolgen per 1. Juli 2005.
Die Kündigungsfrist dauert 3 Monate.
6.3. Wird der Vertrag per 1. Juli 2005 nicht gekündigt, gilt eine stillschweigende
Verlängerung auf weitere 5 Jahre.
6.4. Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund.
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6.5. Der Kommissionär verpflichtet sich, während der ganzen Vertragsdauer keine
anderen als die vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Kosmetikprodukte
der Marke „Sunny“ zu verkaufen.
6.6. Der Kommissionär verpflichtet sich überdies, auch während den der Vertragsauflösung folgenden 3 Jahren, keine Kosmetikartikel zu verkaufen.
6.7. Das Konkurrenzverbot erstreckt sich auf das Gebiet von ganz Frankreich.
6.8. Verletzt der Kommissionär das Konkurrenzverbot während der Vertragsdauer,
schuldet er dem Kommittenten einen Betrag, welcher der Höhe der letzten vor der
Vertragsverletzung bezogenen Provision entspricht.
Zudem verliert der Kommissionär während der Dauer der Verletzung des
Konkurrenzverbotes sämtliche Provisionsansprüche.
6.9. Für die Verletzung des Konkurrenzverbotes nach Vertragsauflösung wird die
Konventionalstrafe festgesetzt auf 30 % des höchsten vom Kommissionär
während der Vertragsdauer erzielten Jahresumsatzes.
6.10. Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragspartnern wird abgewickelt über die
(Bank) mit Sitz in (Ort).
6.11. Beide Vertragspartner sind berechtigt, gegenseitige Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis zur Verrechnung zu bringen.
6.12. Für den Transport des Kommissionsgutes und dessen Verzollung ist ausschliesslich der Kommittent verantwortlich.
6.13. Der Kommittent übersendet dem Kommissionär sämtliche Frachtbriefe, damit
dieser gegenüber dem Frachtführer die Interessen des Kommittenten wahrnehmen
kann.
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6.14. Für die Beurteilung des Zustandekommens, der Wirkungen und der Aufhebung
des vorliegenden Kommissionsvertrages gilt ausschliesslich Schweizerisches
Recht.
6.15. Ausschliesslicher Gerichtstand ist (Ort).
(Ort, Datum)
Für ABC:
Für XYZ: