Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
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Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)
1 METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V., Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V., Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Verband der Metall- und Elektro-Industrie in Thüringen e.V., Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V., NORDMETALL, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V., Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V., SÜDWESTMETALL, Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Verband der Metallindustriellen Niedersachsens e.V., METALL UNTERWESER, Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V. , NORD-WEST-METALL, Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.V., PFALZMETALL, Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V., Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V., Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V., Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V. vertreten durch den bevollmächtigten Vorstand des Gesamtverbandes der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. - Gesamtmetall einerseits, und die IG Metall, vertreten durch den Vorstand, andererseits vereinbaren folgenden Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) 2 Präambel Vor dem Hintergrund der Problematik der umlagefinanzierten gesetzlichen Renteversicherung halten die Tarifvertragsparteien eine ergänzende private Altersvorsorge für notwendig. Um diese zu fördern, werden die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen durch eine altersvorsorgewirksame Leistung ersetzt. In diesem Zusammenhang empfehlen die Tarifvertragsparteien die privaten Altersvorsorgeprodukte des von ihnen gemeinsam getragenen Versorgungswerks MetallRente. § 1 - Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; b) fachlich: für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; c) persönlich: für alle Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des jeweiligen regionalen Manteltarifvertrages unterfallen. Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden. § 2 - Leistungen und deren Voraussetzungen 1. 2. 3. 4. 5. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 dieses Tarifvertrages altersvorsorgewirksame Leistungen Die altersvorsorgewirksame Leistung beträgt kalenderjährlich für jeden Beschäftigten 319,08 Euro für jeden Auszubildenden 159,48 Euro. Die Leistung ist fällig nach den Bedingungen des zu Grunde liegenden Altersvorsorgevertrages, ggf. auch monatlich anteilig (26,59 Euro für Beschäftigte bzw. 13,29 Euro für Auszubildende), spätestens jedoch mit der Dezemberabrechnung. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. Die Leistung ist anteilig zu zahlen, wenn nicht das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. Hierbei wird je ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Entgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. Der Anspruch auf die Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. § 3 - Anlagearten und Verfahren 1. Der Beschäftigte kann zwischen folgenden Arten der altersvorsorgewirksamen Anlage wählen: a) Einzahlung in einen gem. § 10 a, § 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag des Beschäftigten, b) Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, oder Protokollnotiz zu § 3 Nr. 1b: Entgeltumwandlungsvereinbarungen über künftige Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, die Beschäftigte bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages über altersvorsorgewirksame Leistungen abgeschlossen haben, gelten ab Inkrafttreten des TV AVWL als über altersvorsorgewirksame Leistungen abgeschlossen. Die Frist nach § 7.2 des Tarifvertrages über Entgeltumwandlung beginnt dadurch nicht erneut zu laufen. Im Übrigen bleibt § 3 Nr. 1 unberührt. Die Unverfallbarkeit folgt § 1b Abs. 5 BetrAVG. 3 c) Annahme des Angebots einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage des Arbeitgebers in entsprechender Höhe, wenn dies durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ermöglicht wird. Die Betriebsparteien können auch vorsehen, dass diese arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage abweichend von § 3 Nr. 1 verbindlich für alle Beschäftigten oder bestimmte Beschäftigtengruppen gilt. Protokollnotiz zu § 3 Nr. 1c: Wird von der Möglichkeit § 3 Nr. 1 c) Gebrauch gemacht, tritt die Unverfallbarkeit der Zusage dem Grunde nach mit ihrer Abgabe ein, der Höhe nach mit der Leistung des jeweiligen Arbeitgeberbeitrags. 2. Ein Wechsel der jeweiligen Anlage ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Die vom Beschäftigten für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. 3. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten bei Abschluss des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Art der altersvorsorgewirksamen Anlage unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Beschäftigten hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Beschäftigte den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die altersvorsorgewirksame Leistung. Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, auf den bestehenden Altersvorsorgevertrag gemäß Nr. 1 a) über die Leistungen nach diesem Tarifvertrag hinaus weitere aus seinem Nettoentgelt einzuzahlen. Ein Wahlrecht zwischen einer Anlage nach diesem Tarifvertrag und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. Auf die altersvorsorgewirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Entgeltabrechnung gesondert hinzuweisen. 4. 5. 6. § 4 - Informationspflicht Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage der Leistungen gemäß § 3 umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl entgegenzuwirken. 4 § 5 - Übergangsregelung In folgenden Ausnahmefällen erbringt der Arbeitgeber statt der altervorsorgewirksamen Leistung vermögenswirksamen Leistungen nach Maßgabe des insoweit fortwirkenden Tarifvertrages über Vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000: Wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages a.) ein vermögenswirksamer Vertrag des Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 bedient worden ist für die Restlaufzeit dieses Vertrages, b.) ein vermögenswirksamer Vertrag des Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 bedient worden ist und die Hälfte seiner Vertragslaufzeit abgelaufen ist, für die Restlaufzeit dieses und die bis zu siebenjährige Laufzeit eines Anschlussvertrages über vermögenswirksame Leistungen, oder c.) der Beschäftigte das 57. Lebensjahr vollendet hat. Stattdessen ist in diesen Fällen die altervorsorgewirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag dann zu leisten, wenn der Beschäftigte dies gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages verlangt. § 6 In-Kraft-Treten, Laufzeit und Schlussbestimmungen 1. 2. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2012. Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 (s. Anhang) wird mit Wirkung vom 1. Mai 2006 bis zum 30. September 2006 wieder in Kraft gesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 - vorbehaltlich der Übergangsregelung gemäß § 5 - durch diesen Tarifvertrag abgelöst. Durch Betriebvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung kann dieser Tarifvertrag bereits vor dem 1. Oktober 2006 angewandt werden. Bei Veränderungen der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Beratungen über Anpassungen dieses Tarifvertrages auf mit dem Ziel, notwendige Änderungen vorzunehmen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen wird dadurch nicht berührt. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung altersvorsorgewirksamer Leistungen im Sinne dieses Tarifvertrages verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. Protokollnotiz In allen Fällen, in denen in sonstigen Tarifverträgen „vermögenswirksame Leistungen“ genannt werden, treten die Leistungen nach diesem Tarifvertrag an ihre Stelle. Berlin / Frankfurt, den 22. April 2006 GESAMTMETALL Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. Kannegiesser Kunstmann IG Metall Peters Huber 5 Protokollnotizen zur Regelung des Übergangs vom TV VL auf den TV AVWL 1. Ansprüche auf der Grundlage des § 6 Nr. 1 TV AVWL sowie dem gem. § 6 Nr. 1 vom 1. Mai bis 30. September 2006 wieder in Kraft gesetzten Tarifvertrags über vermögenswirksame Leistungen entstehen als Ansprüche auf altersvorsorgewirksame Leistungen mit folgenden Besonderheiten: Der Anspruch auf die Leistung entsteht ab Geltendmachung durch den Beschäftigten. Für die mit diesen Leistungen zu dotierenden Verträge ist eine Zahlung mit jährlicher Fälligkeit, spätestens im Dezember 2006 zu vereinbaren. In diesen Fällen reicht es aus, wenn der Beschäftigte den Vertrag spätestens einen Monat vor Fälligkeitstermin vorlegt. 2. Wurden vom Arbeitgeber im Nachwirkungszeitraum des TV VL freiwillig vermögenswirksame Leistungen gezahlt, gelten die in diesem Zeitraum abgeschlossenen und bedienten Verträge als Verträge im Sinne der Übergangsregelung des § 5 TV AVWL. Vom Arbeitnehmer außerhalb einer tarifvertraglichen Grundlage abgeschlossene und mit eigenen Beiträgen bediente Verträge über vermögenswirksame Leistungen gelten nicht als Verträge im Sinne der Übergangsregelung nach § 5 TV AVWL. 3. Eine doppelte Inanspruchnahme von vermögenswirksamen Leistungen auf Grundlage des TV AVWL und einer im Nachwirkungszeitraum begründeten Zahlungsverpflichtung ist ausgeschlossen. Hat der Arbeitgeber sich im Nachwirkungszeitraum des TV VL verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen weiter zu zahlen, können diese Zahlungen ab Inkrafttreten des TV AVWL in entsprechender Höhe auf die nach dem TV AVWL zu leistenden Zahlungen angerechnet werden. 4. Wechselt ein Beschäftigter den Arbeitgeber innerhalb des fachlichen Geltungsbereichs des TV VL gelten für die beim alten Arbeitgeber abgeschlossenen und bedienten Verträge die Übergangsregelungen gem. § 5 TV AVWL. Dies gilt nicht für solche Verträge, die außerhalb des fachlichen Geltungsbereichs des § 5 TV VL abgeschlossen und bedient wurden. Berlin / Frankfurt, den 22. April 2006 GESAMTMETALL Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. Kannegiesser Dr. Zwiebelhofer IG Metall Peters Huber 6 ANHANG: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 i. d. F. vom 22. April 2006 § 1 - Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: a) räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; b) fachlich: für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; c) persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der Nichtmetallarbeiter; für alle kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister, soweit für sie der persönliche Geltungsbereich des jeweiligen regionalen Gehaltstarifvertrages zutrifft. Einbezogen sind die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden. § 2 - Leistungen und deren Voraussetzungen 1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Nr. 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 (5. VermBG). 2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer 52,- DM / 26,59 EURO für jeden Auszubildenden 26,- DM / 13,29 EURO 2a. Für die Tarifgebiete Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II), Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt folgende Sonderregelung: Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich ab dem 1.Mai 2001 für jeden Arbeitnehmer 26,-- DM / 13,29 EURO für jeden Auszubildenden 13,-- DM / 6,65 EURO; ab 1. dem Mai 2003: für jeden Arbeitnehmer 39,-- DM / 19,94 EURO für jeden Auszubildenden 19,50 DM / 9,97 EURO. Ab dem 1. Januar 2005 gelten die Vorschriften des § 2 Nr. 2. 3. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst. 4. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht. 5. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 6. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. 7 § 3 - Anlagearten und Verfahren 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Dabei besteht die Möglichkeit, bis zu zwei verschiedene Anlagearten bei bis zu zwei Anlageinstituten zu wählen, wenn es sich hierbei um mit Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich geförderte Anlagen handelt. Ein Wechsel der jeweiligen Anlage, des jeweiligen Anlageinstituts sowie der eventuellen Aufteilung der Beträge auf die Anlagearten ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages aufzufordern, ihm spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn die Anlagearten und Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagebegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgeltes (§ 11 Abs. 3 des 5. VermBG) soll der Arbeitnehmer möglichst dieselben Anlagearten und Anlageinstitute wählen, die er nach § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrages ausgewählt hat. Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohnund Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen. Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig. § 4 - Anrechnung 1. 2. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag. § 5 - Informationspflicht Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder nach Abschluss dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Absatz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Änderung vom 7. September 1998 entgegenzuwirken. 8 § 6 - In-Kraft-Treten und Laufzeit 1. 2. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2006 in Kraft und wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 durch den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen vom 22. April 2006 ersetzt. Er schließt an den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 7. März 1995 an, der am 31. Januar 2005 außer Kraft getreten ist und sich seitdem in Nachwirkung befindet. Sofern es durch Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt. Berlin / Frankfurt, den 22. April 2006 GESAMTMETALL Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. Kannegiesser Dr. Zwiebelhofer IG Metall Peters Huber IG Metall Vorstand FB Tarifpolitik 24. April 2006 Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) - Einführung und Erläuterung - Chronologie in Stichworten • • • • • • • • Der Tarifvertrag über Vermögenswirksame Leistungen (TV VWL) lief am 31. Jan. 2005 aus. Der Vorstand beschloss am 13. Dez. 2004, Verhandlungen mit dem Ziel einer Öffnung für eine zusätzliche Altersversorgung. In den Verhandlungen am 1. Febr. 2005 wollten die Arbeitgeber diese Optionen prüfen, waren aber auch nicht bereit, den alten TV VWL zu verlängern. In weiteren Verhandlungen am 1. Sept. 2005 lehnten die Arbeitgeber sowohl die Altersversorgungsoption als auch eine Verlängerung des TV bis 31.12.2006 ab. Sie erklärten, den TV VWL in der Tarifrunde 2006 verhandeln zu wollen. In der Gesellschafterversammlung MetallRente am 3. März erteilten die Spitzen von IG Metall und Gesamtmetall einer Arbeitsgruppe den Auftrag einen Rentenbaustein auszuarbeiten. Der Entwurf wurde Grundlage für die Arbeit einer technischen Kommission der Bezirke NRW und BaWü. Am 22. April 2006 vereinbaren die Tarifvertragsparteien einen neuen Tarifvertrag altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Ausgangslage: Vermögenswirksame Leistungen haben ihre Funktion verloren Vermögenswirksame Leistungen (VWL) wurden in den 60er Jahren in der Hoffnung eingeführt, darüber eine gerechtere Vermögensverteilung zu erreichen. Diese Zwecke wurden nicht erreicht. Herausgekommen ist subventioniertes Sparen und ein lukratives Geschäft für Investmentgesellschaften, Lebensversicherungen und Bausparkassen. 1 Insbesondere aufgrund der Einkommensgrenzen hat die Sparförderung für viele ihren Anreiz verloren. Ab 2005 sind Lebensversicherungen bei ihrer Auszahlung nicht mehr steuerfrei, so dass in dieser weit verbreiteten Anlageform ein deutlicher Anreiz weggefallen ist. Es ist sozialpolitisch sinnvoller, die Gelder für eine zusätzlich Altersversorgung nutzbar zu machen. Dass das Thema Altersversorgung einen zunehmenden gesellschaftlichen Stellenwert hat, ist unbestritten. Bisher hat sich die Tarifpolitik der IG Metall dieses Themas im Rahmen des TV Entgeltumwandlung gestellt. Die Erfahrungen seit Anfang 2002 zeigen, dass das Ziel der Riester-Reform und des darauf basierenden Tarifvertrages nicht erreicht wurden. Es gelang nicht, für breite Kreise der Bevölkerung eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. Die Inanspruchnahme insbesondere bei Geringverdienern und bei Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen ist zu gering. Auf lange Sicht ist unter Status quo Bedingungen ein deutlicher Anstieg der Altersarmut absehbar. Nach dem neuesten Alterssicherungsbericht der Bundesregierung wird das Problem immer dringlicher. Das Nettorentenniveau wird von derzeit 52,7% auf 46,3% in 2019 und auf 43% im Jahre 2030 sinken. Die gesetzliche Rente bleibt so zwar der wichtigste Teil der Altersvorsorge, sie reicht aber künftig für die Sicherung des Lebensstandards nicht mehr aus. Eine der Ursachen dafür ist die fehlende Bereitschaft der Metallarbeitgeber, einen Beitrag zur zusätzlichen Altersversorgung zu leisten. Während in den meisten Branchen zumindest die eingesparten Arbeitgeber-Sozialbeiträge der Entgeltumwandlung zufließen, weigern sich die Metallarbeitgeber nach wie vor, hier ihrer sozialpolitischen Verantwortung nachzukommen. Ein Anknüpfungspunkt zu einem Ausbau der zusätzlichen Altersversorgung bot der ausgelaufene und sich in der Nachwirkung befindliche Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen. Das Thema der Umwidmung der VWL erscheint gerade vor dem Hintergrund der drohenden Altersarmut wichtig: 2 1. bei Geringverdienern wirkt der Steuerspareffekt der Bruttoentgeltumwandlung nicht so stark, 2. aufgrund der steigenden Riester-Förderung (Riester-Treppe) wird dieser Förderweg zunehmend attraktiv, 3. die VWL sind heute schon dem konsumfähigen Einkommen entzogen und bedeuten somit keinen direkt wirkenden Entzug von Kaufkraft. Die Elemente des Tarifvertrages altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) § 2 Leistungen und deren Voraussetzungen 1. Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 dieses Tarifvertrages altersvorsorgewirksame Leistungen 2. Die altersvorsorgewirksame Leistung beträgt kalenderjährlich für jeden Beschäftigten 319,08 Euro für jeden Auszubildenden 159,48 Euro. Die Leistung ist fällig nach den Bedingungen des zu Grunde liegenden Altersvorsorgevertrages, ggf. auch monatlich anteilig (26,59 Euro für Beschäftigte bzw. 13,29 Euro für Auszubildende), spätestens jedoch mit der Dezemberabrechnung. Damit ist der Betrag von 319,- Euro aus dem alten Tarifvertrag VWL für die Altersvorsorge nutzbar gemacht worden. Der Betrag ist als Jahressumme gedacht und entspricht den alten 26,59 Euro VWL im Monat. Monatliche Zahlweise ist je nach Vertrag weiter möglich. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt (siehe § 2 Nr. 3). Der Anspruch wird bei 7 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gewährt (§ 2 Nr. 5). Besteht das Arbeitsverhältnis nicht für das gesamte Kalenderjahr, besteht der Anspruch ebenfalls anteilig. 3 § 3 Anlagearten und Verfahren 1. Der Beschäftigte kann zwischen folgenden Arten der altersvorsorgewirksamen Anlage wählen: a) Einzahlung in einen gemäß §10a, §82ff EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag b) Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, oder c) Annahme des Angebots einer arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers in entsprechender Höhe, wenn dies durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ermöglicht wird. Die Betriebsparteien können auch vorsehen, dass diese arbeitgeberfinanzierte Altersversorgungszusage abweichend von § 3 Nr. 1 verbindlich für alle Beschäftigten oder bestimmte Beschäftigtengruppen gilt. Erläuterungen zu § 3 Nr. 1.a) Der Arbeitnehmer kann jederzeit seine 319,- Euro VWL in einen privaten Altersvorsorgevertrag einzahlen. Diese Verträge sind förderfähig nach der sogen. Riesterförderung. Diese beträgt aktuell 114,- Euro als Grundbetrag und 138,- Euro je kindergeldberichtigtem Kind. Dies ist allerdings der Höchstbetrag, der dann gezahlt wird, wenn mindestens 3% des Vorjahreseinkommens in den Vertrag fließen. Kleinere Einzahlungen werden entsprechend bezuschusst. Der Beschäftigte hat aber das Recht die 319,- Euro aus seinem Nettoeinkommen aufzustocken ( siehe § 3 Nr. 3). Die Riesterförderung wird 2008 nochmals kräftig steigen. Kritisch wurde von uns die Verwendung der AVWL in der dritten Säule der privaten Altersversorgung angesehen. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil (entsprechend VWL) keine Haftungsrisiken einzugehen, da das Produkt in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Allerdings erlaubt die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers aufgrund des TV AVWL, dass dieser weiter auf eine Nutzung des Betrages im Rahmen der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung bestehen kann (siehe § 3 Nr. 1.b). 4 Die Verwendung in der dritten Säule hat zumindest den Vorteil, dass es keine Portabilitätsprobleme bei Arbeitgeberwechsel gibt, da der Vertrag auf das Individuum lautet und nicht auf den Betrieb. Zudem entfällt der Krankenversicherungsbeitrag bei der späteren Rente. Der Gesetzgeber hatte im Alterseinkünftegesetz die betriebliche Altersversorgung in diesem Punkt gegenüber der privaten benachteiligt. Allerdings ist jetzt der Weg vorgesehen, dass der Arbeitnehmer (wie bei VWL) dem Arbeitgeber den privaten Vertrag nennen muss, in den er eingezahlt haben will. Dazu muss er u.U. einen neuen Vertrag mit einer Versicherung oder Bank abschließen. Dabei wird eine hohe Abschlussgebühr für den Versicherungsvertreter fällig. Günstiger ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Gruppenvertrages mit einer Versicherung oder Bank für alle Beschäftigten ein Angebot macht. Erfahrungsgemäß reduziert dies die Abschlussprovisionen dann um die Hälfte. Für den Arbeitgeber hat es auch den Vorteil, dass nicht in endlos viele Privatverträge überwiesen werden muss, sondern nur in diesen einen Gruppenvertrag. Am günstigsten ist der Weg über die MetallRente, da hier schon ein Gruppenvertrag besteht und die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten bekannt sind. Die MetallRente bietet dafür ein tarifvertragskonformes Privatprodukt mit Riester-Förderung. Erläuterung zu § 3 Nr. 1.b) Damit ist sichergestellt, dass ein Arbeitnehmer seine AVWL als Entgeltbestandteil für eine Entgeltumwandlung (§ 3 TV Entgeltumwandlung) in eine betriebliche Altersversorgung (wie bisher also in der zweiten Säule) umwandeln kann. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber kein Versorgungssystem anbietet. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verwendung in der betrieblichen Altersversorgung bleibt damit voll umfänglich erhalten. Nachteil ist allerdings, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 2009 die Sozialversicherungsfreiheit der arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung wegfallen wird. Damit wird die sogen. Bruttoentgeltumwandlung (Einsparung von Steuern und Sozialabgaben) tendenziell unattraktiver. Die Nettoentgeltumwandlung, die der Riesterförderung 5 nach §§10a, 82ff EStG entspricht, bleibt aber enthalten. Unter dem Gesichtspunkt der Förderung ist also das private Produkt nach § 3 Nr. 1.a) gleichgestellt mit der Nettoentgeltumwandlung in § 3 Nr. 1.b). Allerdings fällt bei der späteren Rente aus letzterer ein Krankenkassenbeitrag an. Erläuterungen zu § 3 Nr. 1.c) Diese Regelung erlaubt über eine freiwillige Betriebsvereinbarung die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die 319,- Euro in eine arbeitgeberfinanzierte Zusage, die auch nach 2009 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragsfrei einzahlt. Im Vergleich zur Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 1.b) sparen also beide die Sozialbeiträge (und der Arbeitnehmer zusätzlich die Steuern) dauerhaft. Arbeitgeber und Betriebsrat können ferner vorsehen, dass alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen eine entsprechende Arbeitgeberzusage bekommen. Das ganze ist insbesondere für Großbetriebe mit ausgebauter betrieblicher Altersversorgung interessant. In diesem Zusammenhang ist klargestellt, dass diese Arbeitgeberzusage nicht erst wie im Betriebsrentengesetz nach 5 Jahren sondern ab dem ersten Tag und in voller Höhe unverfallbar ist (siehe Protokollnotiz). Was ist die günstigste Variante? Nunmehr hat der Arbeitnehmer drei Varianten mit drei Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Entgeltumwandlung (nach TV Entgeltumwandlung) Wahl zwischen Bruttoentgeltumwandlung (Steuer- / Beitragsfrei bis 2008) oder Riesterförderung NEU: Altersvorsorgevertrag (privat) Riesterförderung (Aufstockung möglich) NEU: Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage Vorraussetzung freiwillige Betriebsvereinbarung Steuer- und Sozialabgabenfrei auf Dauer 6 Natürlich ist es unmöglich eine allgemein günstigste Variante zu berechnen, zumal man nicht weis mit welchem Anbieter der Privatvertrag geschlossen wird oder wie die Zusage des Arbeitgebers aussieht . Es lassen sich allerdings Tendenzaussagen treffen: • Schon heute gilt für durchschnittlich und unterdurchschnittlich verdienende Arbeitnehmer mit Kindern, dass die Riesterförderung die günstigste Variante ist. Dies wird sich ab 2008 mit deutlich höheren Fördersätzen noch verstärken. • Die Riesterförderung nach §§10a, 82ff EStG im Rahmen des privaten Produkts ist aufgrund der späteren krankenversicherungsfreien Rente eigentlich besser als die gleiche Riesterförderung in der Entgeltumwandlung. Wenn allerdings der Privatvertrag mit der vollen Vertreterprovision von Einzelverträgen belegt ist, schwindet dieser Vorteil schnell in den Taschen der Versicherungswirtschaft. Anders kann sich die Situation stellen, wenn der Privatvertrag über einen Gruppenvertrag des Betriebes abgesichert ist, da üblicherweise dabei nur halb so hohe Vertreterprovisionen gezahlt werden. • Die Bruttoentgeltumwandlung im Rahmen der Entgeltumwandlung wird aufgrund der 2008 auslaufenden Beitragsfreiheit zunehmend unattraktiver. Bei Kinderlosen mit hohen Einkommen wird sie aber immer noch ein sehr gutes Steuersparmodell bleiben. • Der Reiz der arbeitgeberfinanzierten Zusage liegt in der dauerhaften Beitragsfreiheit. Die Variante ist bei einer gut ausgebauten betrieblichen Altersversorgung interessant, die (Direkt-)zusagen aufzustocken und dabei event. sogar die eingesparten Arbeitgeberbeiträge mit umzusetzen. Allerdings erfordert diese Variante eine Betriebsvereinbarung. • Arbeitnehmer, die schon heute wissen, dass sie ihren Arbeitgeber häufig wechseln werden, sollten zu einem privaten Produkt greifen, da sie unabhängig vom konkreten Arbeitgeber hier einzahlen können. Übergangsvorschriften 7 Mit diesen Übergangsvorschriften ist sichergestellt, dass bestehende VWL-Verträge befristet fortgeführt werden können bzw. das ältere Arbeitnehmer, für die es sich wenig lohnt altersvorsorgewirksam zu sparen, weiterhin VWL machen können. § 4 Übergangsregelungen In folgenden Ausnahmefällen erbringt der Arbeitgeber statt der altervorsorgewirksamen Leistung vermögenswirksamen Leistungen nach Maßgabe des insoweit fortwirkenden Tarifvertrages über Vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000: Wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages a) ein vermögenswirksamer Vertrag des Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 bedient worden ist für die Restlaufzeit dieses Vertrages, b) ein vermögenswirksamer Vertrag des Beschäftigten nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000 bedient worden ist und die Hälfte seiner Vertragslaufzeit abgelaufen ist, für die Restlaufzeit dieses und die bis zu siebenjährige Laufzeit eines Anschlussvertrages über vermögenswirksame Leistungen, oder c) der Beschäftigte das 57. Lebensjahr vollendet hat. Stattdessen ist in diesen Fällen die altervorsorgewirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag dann zu leisten, wenn der Beschäftigte dies gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages verlangt. Wenn der gerade aktuelle VWL Vertrag schon länger als die Hälfte der Vertragsdauer (normalerweise 7 Jahre) läuft, kann der Beschäftigte noch einen Folgevertrag abschließen. Damit ist der Anspruch noch bis zu 10,5 Jahren gesichert. Für Arbeitnehmer, die älter als 57 Jahre sind besteht nach wie vor Anspruch auf VWL. Weitere Regelungen Der Tarifvertrag tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft und kann erstmals zum 31.12.2012 gekündigt werden. Vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2006 wird der TV VWL wie- 8 der in Kraft gesetzt. Per Betriebsvereinbarung oder per Einzelvertrag kann die Einführung des TV AVWL vorgezogen werden. Gesetzesänderungen, die den Tarifvertrag berühren, führen zu einer Beratungspflicht der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien empfehlen das demnächst vorliegende private Altersvorsorgeprodukt der MetallRente. 9