5 Sonderausgaben

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5 Sonderausgaben
Einkommensteuer | 5 Sonderausgaben
5 Sonderausgaben
Ausgaben werden steuerlich normalerweise nur im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung anerkannt, private Ausgaben können daher nicht abgezogen
werden. Im Rahmen der Sonderausgaben finden sie jedoch unter bestimmten
Umständen Berücksichtigung. Der politische Hintergrund dieser Ausnahmen ist
verschieden: Zum Teil wird der Abzug zugelassen, um einen sozialen Ausgleich zu
schaffen, zum Teil auch, um bestimmte Sparformen und Vorsorgeaufwendungen
zu begünstigen.
Welche privaten Ausgaben Sie als Sonderausgaben geltend machen können, und
wie Sie dabei vorzugehen haben, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählte Ausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Sie sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Gehören
die Ausgaben zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dann sind ist ihr
Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen. Im Hinblick auf deren Absetzbarkeit
lassen sich die Sonderausgaben folgendermaßen einteilen.
5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer
5.1 Die Abzugsfähigkeit
von Sonderausgaben
Sonderausgaben mit unbegrenzter Abzugsfähigkeit
Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang
steuerwirksam:
• Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
• Nachkauf von Versicherungszeiten
• Abfindung von Rentenansprüchen
• Steuerberatungskosten und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
Sonderausgaben mit einheitlichem Höchstbetrag und Viertelung
Hierbei handelt es sich um die so genannten „Topf-Sonderausgaben“. Dazu zählen:
• Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und
Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn
Sie keine staatliche Prämie die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen
haben.
• Ausgaben die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Ob die Schaffung bzw. Sanierung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen
finanziert wurde, ist egal. Auch die Zinsen derartige Darlehen sind Sonderausgaben. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!
• Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktien
Die Topf-Sonderausgaben können nur bis zu einem persönlichen Höchstbetrag
von € 2.920 jährlich geltend gemacht werden. Diese Obergrenze erhöht sich auf
insgesamt € 5.840 jährlich, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerbzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Ab 2012 auch, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner
ist, vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,– jährlich erzielt.
Ab drei Kindern steigt der Höchstbetrag um € 1.460 auf € 4.380 oder € 7.300
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Ein Kind kann allerdings nur bei einem
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden und auch nur dann, wenn es selbst
keine Topf-Sonderausgaben absetzt.
Die innerhalb des zustehenden Höchstbetrags angegebene Summe wird geviertelt (somit ist maximal ein Viertel des Höchstbetrags absetzbar) und vermindert
in diesem Ausmaß die Steuerbemessungsgrundlage. Auch wenn der Steuerpflichtige keine Topf-Sonderausgaben hat, wird bei der laufenden Lohnver-
Einkommensteuer | 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben
rechnung automatisch (kein Nachweis des Steuerpflichtigen erforderlich) ein
Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 240 jährlich berücksichtigt. Da jedoch
nur ein Viertel der Ausgaben abzugsfähig ist, werden letztlich nur € 60 steuerlich wirksam. Steuerpflichtige, deren Sonderausgaben den Betrag von € 240
nicht übersteigen, brauchen diese bei der Veranlagung nicht anzuführen, da das
Finanzamt das Sonderausgabenpauschale von Amts wegen berücksichtigt.
Steuerpflichtiger (Alleinverdiener, ein Kind)
Wohnraumsanierung
Genussscheine
Höchstbetrag
absetzbar und steuerwirksam (ein Viertel des Höchstbetrags)
€ 2.920,–
€ 5.800,–
€ 5.840,–
€ 1.460,–
Tipp: Verdient Ihr (Ehe-)Partner weniger als € 60.000 bzw. vielleicht sogar
weniger als € 36.400 und übersteigt Ihr Einkommen € 60.000, können die Topfsonderausgaben auch bei Ihrem Partner angesetzt werden, obwohl die Überweisung z. B. von Ihrem Konto aus durchgeführt wurde.
Topf-Sonderausgaben Überblick
Maximale Höchstbeträge für
Topf-Sonderausgaben
Allgemeiner Höchstbetrag
für Alleinverdiener/-erzieher
drei oder mehr Kinder
• Alleinverdiener/-erzieher
• drei oder mehr Kinder
• Kein Alleinverdiener/-erzieher
• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner
• vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt
lebend
• Einkünfte (Ehe-)Partner
6.000/Jahr
• Kein Alleinverdiener /-erzieher
• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner
• vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt
lebend
• Einkünfte (Ehe-)Partner
6.000/Jahr
• drei oder mehr Kinder
2.920
5.840
4.380
7.300
Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (1⁄4 Topf-Sonderausgaben)
730
2.920 + 2.920
1.460
2.920 + 1.460
1.095
2.920 + 2.920 + 1.460
1.825
5.840 2.920 + 2.920
7.300 2.920 + 2.920 + 1.460
1.460
1.825
Beachte Einschleifregelung ab einem Einkommen von € 36.400
Sonderausgaben mit Höchstbetrag
Dazu gehören Kirchenbeiträge (max. € 400 – zuvor 200 – jährlich). Durch das
Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine
und Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder
für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar. Ab 2012 wird der
Spendenabzug auf Umweltschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren ausgeweitet. Daneben bleiben Spenden (z. B. an wissenschaftliche Vereine, Museen
etc.) weiterhin absetzbar.
5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer
Für alle Sonderausgaben gilt:
Für den Abzug der Sonderausgaben ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird die Versicherungsprämie für eine Lebensversicherung in einer
einmaligen Leistung (= Einmalprämie) entrichtet, können Sie auf Antrag ein
Zehntel des Betrages in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Sonderausgabe
in Anspruch nehmen. Die Zehnjahresverteilung ist auch bei den unbegrenzt
absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf
von Versicherungszeiten) möglich.
Tipp: Bei einem Einmalerlag sollte man stets eine Aufteilung auf zehn Jahre
beantragen, um den persönlichen Höchstbetrag besser ausnützen zu können.
Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur jene Sonderausgaben geltend
machen, die er für sich selbst bezahlt. Beiträge zu Personenversicherungen
inklusive Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
Nachkauf von Schulzeiten, Wohnraumschaffungs- bzw. Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeitrag können allerdings auch dann abgesetzt werden,
wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für ein Kind,
für das dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht,
geleistet werden. Dasselbe gilt für den Partner bei Lebensgemeinschaften mit
Kind. Der Höchstbetrag wird dadurch aber nicht erhöht. Eine Übersicht mit der
Absetzbarkeit sämtlicher Sonderausgaben finden Sie in unten stehender Tabelle
(auf der nächsten Seite).
Tipp: Neben der Viertelung (bei Topf-Sonderausgaben) und den Höchstbeträgen
gibt es noch eine einkünfteabhängige Reduzierung. Bis zu einem Gesamtbetrag
der jährlichen Einkünfte von € 36.400 stehen die vollen Topf-Sonderausgaben
im Ausmaß eines Viertels zu (siehe vorstehendes Beispiel). Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000 werden Topf- Sonderausgaben nicht mehr
berücksichtigt. Dazwischen reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig
nach folgender Formel:
(€ 60.000 – Gesamtbetrag der Einkünfte)
€ 23.600
Sonderausgabenviertel
Tipp: Um den Steuereffekt der Sonderausgaben ermitteln zu können, sollten Sie
Ihr zu erwartendes Jahreseinkommen im Voraus berechnen! Liegt das Einkommen unter € 36.400, bringen die Sonderausgaben einen spürbaren steuerlichen
Effekt, darüber wird es eng, und ab € 60.000 können Sie die Sonderausgaben
steuerlich ganz vergessen.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Versicherungsprämien
Höchstbetrag
Als Sonderausgaben werden wirksam
16.400
€ 43.600,–
€ 5.800,–
€ 2.920,–
730 / 23.600 = € 507,–
Da die Zahlung von Versicherungsprämien eine nach oben limitierte Sonderausgabe ist, kann durch optimale Aufteilung zwischen den Ehegatten ein
zusätzlicher Steuerspareffekt erzielt werden. Werden die Topf-Sonderausgaben
nicht in voller Höhe ausgeschöpft, wird jener Ehepartner die Sonderausgaben
in seiner Veranlagung berücksichtigen, dessen Einkommen unterhalb der Einschleifgrenze von € 36.400 liegt.
Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben
Art der Sonderausgaben
Beschränkung
im Pauschale
enthalten
Zahlung für
Familie möglich
1. Renten und dauernde Lasten
nein
nein
nein
2. freiwillige Weiterversicherungen (Pension)
nein
nein
ja
3. freiwillige persönliche Versicherungsprämien für:
 Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung
 Lebensversicherung auf Ableben
 freiwillige Höherversicherung (Pension)
 Witwen-, Waisen, Versorgungs- oder Sterbekasse
 Pensionskasse
Erlaubt sind vor allem Prämien an Versicherungsgesellschaften im
Inland. Im Zweifelsfall rückfragen.
einheitlicher
Höchstbetrag,
Viertelung,
Einkommensobergrenze
ja
ja
4. Ausgaben für die Wohnraumschaffung oder die Wohnraumsanierung, und zwar:
 Zahlungen an gemeinnützige Bau-, Wohnungs-,
Siedlungsvereinigungen oder an Unternehmen, die
Eigentumswohnungen schaffen oder an Bund/Länder/Gemeinden.
Diese Zahlungen müssen acht Jahre gebunden bleiben.
 Errichtungskosten für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser,
Eigenheime (einschließlich Erwerb von Baugrund zur Schaffung
des Eigenheims)
 Ausgaben für die Wohnraumsanierung
 Rückzahlung von Darlehen (einschließlich Zinsen!)
für Wohnraumschaffung/-sanierung
einheitlicher
Höchstbetrag,
Viertelung,
Einkommensobergrenze
ja
ja
5. Ausgaben für den Erwerb von Genussscheinen
und/oder junger Aktien (nicht für den Kauf von Bezugsrechten!)
einheitlicher
Höchstbetrag,
Viertelung,
Einkommensobergrenze
ja
nein
6. Kirchenbeiträge
€400,–
nein
ja
7. private Steuerberatungskosten
nein
nein
nein
8. Spenden
 an Universitäten, wissenschaftliche Forschungsinstitute und
Ähnliches
 an Museen, Bundesdenkmalamt, wissenschaftliche Institute
 an begünstigte Körperschaften (siehe Spendenliste)
10 Prozent
der Einkünfte
des laufenden
Jahres*
nein
nein
9. Verlustvortrag (Verlustabzug)
max. 75 % des
Gesamtbetrags
der Einkünfte.
nein
nein
(Übernahme
durch die
übrigen Erben
jedoch schon)
* Ab dem Kalenderjahr 2013 bezieht sich die Deckelung der abzugsfähigen Spenden auf das jeweils
laufende Jahr.
5.2 ABC der Sonderausgaben
5.2.1 Beiträge und Versicherungsprämien
Beiträge und Versicherungsprämien zählen bis auf wenige Ausnahmen (Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung) zu den Topf-Sonderausgaben und können daher nur begrenzt im
Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Nach dem
Einkommensteuergesetz gehören dazu Beiträge und Versicherungsprämien
(auch für Ehegatten und Kinder) zu einer
• freiwilligen Krankenversicherung
• freiwilligen Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
• freiwilligen Pensionsversicherung, soweit nicht die Beiträge zur freiwilligen
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Prämie der
Prämienbegünstigten Pensionsvorsorge in Anspruch genommen worden ist
• Rentenversicherung mit einer mindestens auf Lebensdauer zahlbaren Rente
5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer
• Lebensversicherung auf Ableben
• freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
• Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor
dem 1. 6. 1996 abgeschlossen wurde
• Pensionskasse
• betriebliche Kollektivversicherung
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen,
nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Haushaltsversicherung). Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung
sind Prämien an alle Versicherungsgesellschaften absetzbar, die in Österreich
Sitz der Geschäftsleitung oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich
erteilt bekommen haben. Darunter fallen auch Versicherungen aus den EWR-/
EU-Staaten.
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (gilt für Steuerpflichtige, die keine Pflichtversicherung mehr
haben) sind ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag in vollem Ausmaß und
ohne Kürzung um den Pauschalbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten in der Sozialversicherung gilt
ebenfalls als freiwillige Weiterversicherung und ist daher auch unbeschränkt
absetzbar.
Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung (Steuerpflichtige, die neben
einer bestehenden Pflichtversicherung wie z. B. ASVG oder GSVG freiwillig noch
zusätzliche Beiträge leisten, um ihre Pension aufzubessern) sind hingegen nur
innerhalb des Sonderausgaben-Topfs abzugsfähig.
Im Zusammenhang mit Pensionsversicherungen ist noch die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge zu nennen. Mit der Steuerreform 2000 wurde eine der
Bausparprämie nachgebildete Prämie für Arbeitnehmerbeiträge an Pensionskassen, Beiträge zur gesetzlichen Höherversicherung, Zahlungen an Pensionsinvestmentfonds (PIFs) und Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung
geschaffen. Die Prämienbegünstigung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der
sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie
bemisst. Der Höchstbetrag für die prämienbegünstigten Beiträge entspricht
€ 1.000. Die Pensionsvorsorgeprämie ist wie die Bausparprämie von der Sekundärmarktrendite abhängig. Im Jahr 2011 beträgt sie 8,50 % der Beiträge, für das
Jahr 2012 4,25 %. Im Ergebnis bedeutet das für das Jahr 2011 eine maximale Förderung in der Höhe von € 85,00 und für das Jahr 2011 von € 42,50.
Pensionsleistungen aus einer prämienbegünstigten Pensionszusatzversicherung oder eines PIFs sind insoweit von der Einkommensteuer befreit, als für die
Beiträge eine Prämienbegünstigung in Anspruch genommen wurde. Beiträge
zu prämienbegünstigten Pensionsvorsorgemodellen sind nicht gleichzeitig als
Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn man daher ab dem Jahr 2000 für freiwillige Höherversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Pensionskassenbeiträge die Vorsorgeprämie beansprucht, kann man dafür nicht
gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.
Tipp: Die Inanspruchnahme der Vorsorgeprämie ist zu empfehlen, wenn die
Sonderausgaben nicht mehr steuerwirksam sind (Überschreiten des Höchstbe-
Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben
trags oder der Einkommensgrenze) und die Höchstgrenze die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (€ 1.000) nicht anderweitig verwendet werden kann.
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt dann, wenn
• z. B. die Ansprüche aus einer Rentenversicherung, die nach dem 31. 12. 1988
abgeschlossen wurde, vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder
zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
• die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall – ohne
Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – innerhalb von 20 Jahren seit
Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden.
Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, auf den Zeitraum bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre
betragen.
• innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder
Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt.
Die Nachversteuerung erfolgt mit 30 Prozent der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe
des rückvergüteten Betrags nicht absetzbar.
5.2.2 Kirchenbeiträge
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können
bis höchstens € 400 als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden (Kopie des
Zahlungsbelegs der Steuererklärung beilegen). Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben abzugsfähig und werden nicht um das Sonderausgabenpauschale
gekürzt. Es muss sich dabei jedoch um Zahlungen handeln, die aufgrund der
Beitragspflicht geleistet werden. Spenden an Kirchen und Religionsgesellschaften können nicht abgezogen werden. Kirchenbeiträge sind auch dann absetzbar,
wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ein Kind,
für welches der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag mehr als
sechs Monate im Jahr zusteht, geleistet werden. Das gilt auch für den Partner
bei Lebensgemeinschaft mit Kind. Die Grenze von € 400 erhöht sich dadurch
aber nicht.
In Österreich sind derzeit 14 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich
anerkannt:
•
•
•
•
•
Altkatholische Kirche Österreichs
Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
Evangelische Kirche A.B.und H.B.
Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
Griechisch-orientalische (= Orthodoxe) Kirche
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
- Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
- Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
- Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
- Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
Israelitische Religionsgesellschaft
Jehovas Zeugen
Katholische Kirche
- Römisch-katholischer Ritus
- Griechisch-katholischer Ritus
- Armenisch-katholischer Ritus
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich
Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
Neuapostolische Kirche in Österreich
Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft
Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
Ab 2011 können Kirchenbeiträge auch für in Österreich gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt
werden.
5.2.3 Renten und dauernde Lasten
Renten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Rentenstammrechts gewährt werden, und deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses (zumeist vom Tod einer Person) abhängt.
Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, die mit einem Grundstück oder einer
Person verbunden sind und für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre)
einem anderen gegenüber in Form von Geld- oder Sachleistungen zu erbringen
sind.
Die steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen hängt einerseits davon ab, ob
es sich um die Übertragung einer betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder
Mitunternehmeranteil) oder um jene eines einzelnen Wirtschaftguts handelt.
Als zweites Unterscheidungskriterium dient anschließend das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des einzelnen Wirtschaftsguts bzw. der Summe aller
Teilwerte einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter
(Firmenwert) der betrieblichen Einheit und dem nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelten Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge.
Tipp: Sonderausgaben haben meist nur einen geringen steuerlichen Effekt –
daher sollte die Sinnhaftigkeit der Ausgabe im Vordergrund stehen. Der Abschluss einer Lebensversicherung, nur um die Prämie als Sonderausgabe absetzen zu können, wird in der Regel keine optimale Entscheidung sein.
5.2.4 Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten (Honorar inklusive Umsatzsteuer) können als Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden, wenn sie noch nicht
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt wurden und an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden.
Tipp: Wenn Sie im abgelaufenen Kalenderjahr ein steuerliches und wirtschaftliches Problem hatten, und ein Steuerberater stand Ihnen bei der Lösung des
selbigen zur Seite, dann können Sie die Rechnung des Steuerberaters als Sonder-
Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben
ausgabe absetzen. Und die gute Nachricht am Schluss: Es gibt keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit, die Rechnung kann in voller Höhe geltend gemacht
werden. Unternehmer können die Honorare des Steuerberaters bei betrieblicher
Veranlassung selbstverständlich als Betriebsausgaben abziehen und auch den
Vorsteuerabzug geltend machen.
5.2.5 Spenden
Eine Steuerförderung besteht für Spenden an ganz bestimmte Forschungs- und
Lehreinrichtungen. Seit der Steuerreform 2009 können Sie weiters Spenden für
• mildtätige Zwecke die überwiegend im Inland, der Mitgliedsstaaten der EU, in
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfolgt werden,
• Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit,
• Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-,
Vermurungs- und Lawinenschäden),
• bestimmte Forschungs- und Lehreinrichtungen,
• Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts geltend machen.
Die empfangende Spendenorganisation hat dabei eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit gewährt wird.
Wer als begünstigter Spendenempfänger gilt, können Sie entweder auf der
Homepage des Finanzministeriums sehen, oder bei Ihrem Finanzamt erfragen.
Erstmals erfolg te die Veröffentlichung der Neuen Listen am 31. Juli 2009. Für
diese Liste gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirkt.
Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jänner 2009 geleisteten Spenden an dort
genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und
andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt. Ab 2012 wurde die Spendenbegünstigung nochmals erweitert. Private und
Unternehmer können ab 1. 1. 2012 zusätzlich Spenden an Organisationen, die sich
dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von der Steuer absetzen.
Die jeweilige Finanzlandesdirektion kann per Bescheid andere gemeinnützige
Vereine und Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre als begünstigte
Spendenempfänger anerkennen. Der Steuerpflichtige kann sich weiters beim
Spendenempfänger erkundigen, ob der für die Sonderausgabenbegünstigung
erforderliche Bescheid vorliegt.
Bei den Spenden kann es sich um Geld- und/oder Sachzuwendungen aus dem
Privatvermögen handeln. Spenden aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens sind Betriebsausgaben. Zudem ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige
dem Finanzamt eine Bestätigung des Spendenempfängers vorzulegen hat.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 kam es in diesem Bereich zu Änderungen. Künftig bezieht sich die Deckelung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen
begünstigten Spenden in Höhe von 10 % des Gewinns, vor Berücksichtigung des
Gewinnfreibetrags, auf das laufende Wirtschaftsjahr – bisher war das vorangegangene Wirtschaftsjahr maßgeblich.
5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer
5.2.6 Verlustabzug
Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die innerhalb eines Kalenderjahres
nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, darf der Steuerpflichtige in die Folgejahre vortragen und von seinen in den Folgejahren erzielten Einkünften als Sonderausgabe abziehen, allerdings maximal 75 Prozent
der gesamten Einkünfte (= Verlustvortrag oder Verlustabzug). Die nicht abzugsfähigen 25 Prozent gehen allerdings nicht verloren, sie mindern die Gewinne/
Einkünfte der folgenden Jahre – aber wieder nur bis zur 75-Prozent-Grenze.
Verlustabzug
Gewinn/Verlust
Verlust 2009
Gewinn 2010
Gewinn 2011
Gewinn 2012
€
€
€
€
-1.000,1.000,- €
200,- €
200,- €
0,-750,-150,–
-100,–
steuerplichtiges
Verlustvortrag
Einkommen
für Folgejahr
0,- €
-1.000,250,- €
-250,€
50,- €
-100,€
100,0,€
Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt werden.
Verluste, die in den vergangenen drei Jahren entstanden sind, können aber auch
von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorgetragen werden.
Bis zum 31. 12. 2006 waren Verluste aus den ersten drei Veranlagungszeiträumen
(sog. Anlaufverluste) zeitlich unbegrenzt abzugsfähig. Als Übergangsregelung
gilt dies weiter Anlaufverluste, die vor 2007 entstanden sind.
5.2.7 Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung
Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fallen unter den
Sonderausgabentopf und können daher nur begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Darunter fallen:
a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Unter Wohnraumschaffung versteht der Gesetzgeber u. a. Neubau, Zubau (auch
Aufstockung), Dachbodenausbau und sonstige Umbauten, die zusätzliche
Wohnfläche schaffen (z. B. Umwandlung von Lagerraum in Wohnraum) – egal,
ob der Wohnraum in Verbindung mit einem Eigenheim (Wohnhaus) oder einer
Eigentumswohnung geschaffen wird.
Absetzbar sind Beiträge an begünstigte Bauträger und die Errichtung von
neuem Wohnraum.
Beiträge an begünstigte Bauträger
Eingezahlte Beträge zur Wohnraumschaffung sind als Sonderausgabe absetzbar,
wenn sie
• an einen der folgenden Bauträger geleistet werden:
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, deren Betriebsgegenstand (nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung) die Schaffung von Wohnungseigentum ist
- Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss eine Gemeindewohnung
an Gemeinde)
Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben
• mindestens acht Jahre gebunden sind.
Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum
des Wohnungswerbers über, werden die rückgezahlten Beträge wieder zur
Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet oder wird der Vertrag mit
dem Bauträger durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst, unterbleibt die
Nachversteuerung.
b) Aufwendungen für die Errichtung von
Eigenheimen und Eigentumswohnungen
1. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus, das
- ganzjährig bewohnt werden kann (inkl. Heizung, Benützungsbewilligung).
Ein Gartenhaus, eine Jagdhütte oder ein Badebungalow sind kein Eigenheim.
- maximal zwei Wohnungen hat,
- zu mindestens zwei Dritteln (der Gesamtnutzfläche) eigenen Wohnzwecken
dient (Wird mehr als ein Drittel vermietet oder für betriebliche/berufliche
Zwecke genutzt, sind die Errichtungskosten nicht absetzbar),
- eine baubehördliche Bewilligung hat und
- zumindest zwei Jahre als Hauptsitz genutzt wird.
Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar
die Anschaffungskosten keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten
der Baumaßnahmen.
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittel- und
unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
• Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten, wenn als Bauland gewidmet
• Planungskosten (Baumeister, Architekt)
• Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas,
Strom)
• Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)
• Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.), auch
wenn die Arbeiten nicht durch ein befugtes Unternehmen ausgeführt werden
(„Heimwerker“)
• Kosten der Umzäunung
Keine Sonderausgaben sind hingegen:
• Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
• Kosten der Gartengestaltung
• vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
• Grundstücksankauf, wenn das Gebäude ursprünglich als Superädifikat auf
fremdem Grund und Boden errichtet worden ist.
5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer
Wer den Kauf eines Grundstücks als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstücks nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben.
2. Eine begünstigte Eigentumswohnung liegt vor, wenn es sich um eine Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt, von der
zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen.
Zudem muss man die Wohnung selbst neu errichten oder errichten lassen.
Der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung
kann nicht abgesetzt werden.
3. Sonderausgaben die Errichtung von Wohnraum können im Regelfall nur bis
zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes
geltend gemacht werden, danach nur noch Kredit- oder Darlehensrückzahlungen (siehe unten). Werden in der Benützungsbewilligung noch Auflagen
erteilt (z. B. Verputz der Fassade), zählen die Aufwendungen dafür noch zu
den begünstigten Errichtungskosten.
Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen.
Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die
sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hierfür geltend machen.
c) Ausgaben zur Wohnraumsanierung
Die Kosten der Wohnraumsanierung sind absetzbar, wenn
• die Ausgaben der Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum dienen.
Der Ausbau des Dachbodens stellt daher nicht Sanierung, sondern Schaffung
von Wohnraum dar. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, da im Falle der
Wohnraumschaffung auch selbst durchgeführte Arbeiten begünstigt sind.
• der Steuerpflichtige selbst der unmittelbare Auftraggeber ist. Die von Bauträgern getätigten und in den Mieten weiterverrechneten Aufwendungen (so
genannte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) sind nicht abzugsfähig. Allerdings muss der Auftraggeber nicht auch selbst Eigentümer der Wohnung /
des Hauses sein.
• die Durchführung durch ein befugtes Unternehmen durch Rechnungen bestätigt wird. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt.
• entweder Instandsetzungsaufwendungen (Nutzungswert des Wohnraumes
wird wesentlich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert)
oder Herstellungsaufwendungen (Veränderung der Bausubstanz) vorliegen
(siehe auch Seite 198 im Kapitel 4.3).
Instandhaltungsaufwendungen wie laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern
des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe, Materialrechnungen bei Selbstmontage, über die
Miete weiterverrechnete Sanierungskosten, Aufwendungen für eine Luxusausstattung sowie Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) stellen
keine begünstigten Sanierungsmaßnahmen dar.
Für die Aufgliederung der Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung kann das Formular L 75 (siehe Download-Bereich) herangezogen
werden.
Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben
d) Darlehen für Wohnraumschaffung/-sanierung
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung oder Sanierung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen sind ebenfalls begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom
Voreigentümer übernommen wird oder Kredite wegen günstigerer Konditionen
umgeschuldet werden.
Tipp: Wenn man sich für Investitionen in die Wohnraumschaffung oder für den
Abschluss einer Personenversicherung entscheidet, geht man damit längerfristige Zahlungsverpflichtungen ein. Daher ist es ratsam, die Entwicklung des Einkommens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Wenn es sich heuer noch ganz
knapp ausgeht, kann es im nächsten Jahr schon ganz anders ausschauen.

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