5 Sonderausgaben
Transcrição
5 Sonderausgaben
Einkommensteuer | 5 Sonderausgaben 5 Sonderausgaben Ausgaben werden steuerlich normalerweise nur im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung anerkannt, private Ausgaben können daher nicht abgezogen werden. Im Rahmen der Sonderausgaben finden sie jedoch unter bestimmten Umständen Berücksichtigung. Der politische Hintergrund dieser Ausnahmen ist verschieden: Zum Teil wird der Abzug zugelassen, um einen sozialen Ausgleich zu schaffen, zum Teil auch, um bestimmte Sparformen und Vorsorgeaufwendungen zu begünstigen. Welche privaten Ausgaben Sie als Sonderausgaben geltend machen können, und wie Sie dabei vorzugehen haben, erfahren Sie in diesem Kapitel. Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz erschöpfend aufgezählte Ausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Sie sind Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich begünstigt werden. Gehören die Ausgaben zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dann sind ist ihr Abzug als Sonderausgaben ausgeschlossen. Im Hinblick auf deren Absetzbarkeit lassen sich die Sonderausgaben folgendermaßen einteilen. 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben Sonderausgaben mit unbegrenzter Abzugsfähigkeit Die folgenden Sonderausgaben werden ohne Höchstgrenze in vollem Umfang steuerwirksam: • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung • Nachkauf von Versicherungszeiten • Abfindung von Rentenansprüchen • Steuerberatungskosten und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen Sonderausgaben mit einheitlichem Höchstbetrag und Viertelung Hierbei handelt es sich um die so genannten „Topf-Sonderausgaben“. Dazu zählen: • Freiwillige Personenversicherungen: Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben. • Ausgaben die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Ob die Schaffung bzw. Sanierung von Wohnraum mit Eigenmitteln oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Auch die Zinsen derartige Darlehen sind Sonderausgaben. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht! • Erwerb von Genussscheinen und jungen Aktien Die Topf-Sonderausgaben können nur bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von € 2.920 jährlich geltend gemacht werden. Diese Obergrenze erhöht sich auf insgesamt € 5.840 jährlich, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerbzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Ab 2012 auch, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist, vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-) Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,– jährlich erzielt. Ab drei Kindern steigt der Höchstbetrag um € 1.460 auf € 4.380 oder € 7.300 Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher. Ein Kind kann allerdings nur bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden und auch nur dann, wenn es selbst keine Topf-Sonderausgaben absetzt. Die innerhalb des zustehenden Höchstbetrags angegebene Summe wird geviertelt (somit ist maximal ein Viertel des Höchstbetrags absetzbar) und vermindert in diesem Ausmaß die Steuerbemessungsgrundlage. Auch wenn der Steuerpflichtige keine Topf-Sonderausgaben hat, wird bei der laufenden Lohnver- Einkommensteuer | 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben rechnung automatisch (kein Nachweis des Steuerpflichtigen erforderlich) ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 240 jährlich berücksichtigt. Da jedoch nur ein Viertel der Ausgaben abzugsfähig ist, werden letztlich nur € 60 steuerlich wirksam. Steuerpflichtige, deren Sonderausgaben den Betrag von € 240 nicht übersteigen, brauchen diese bei der Veranlagung nicht anzuführen, da das Finanzamt das Sonderausgabenpauschale von Amts wegen berücksichtigt. Steuerpflichtiger (Alleinverdiener, ein Kind) Wohnraumsanierung Genussscheine Höchstbetrag absetzbar und steuerwirksam (ein Viertel des Höchstbetrags) € 2.920,– € 5.800,– € 5.840,– € 1.460,– Tipp: Verdient Ihr (Ehe-)Partner weniger als € 60.000 bzw. vielleicht sogar weniger als € 36.400 und übersteigt Ihr Einkommen € 60.000, können die Topfsonderausgaben auch bei Ihrem Partner angesetzt werden, obwohl die Überweisung z. B. von Ihrem Konto aus durchgeführt wurde. Topf-Sonderausgaben Überblick Maximale Höchstbeträge für Topf-Sonderausgaben Allgemeiner Höchstbetrag für Alleinverdiener/-erzieher drei oder mehr Kinder • Alleinverdiener/-erzieher • drei oder mehr Kinder • Kein Alleinverdiener/-erzieher • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebend • Einkünfte (Ehe-)Partner 6.000/Jahr • Kein Alleinverdiener /-erzieher • mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner • vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebend • Einkünfte (Ehe-)Partner 6.000/Jahr • drei oder mehr Kinder 2.920 5.840 4.380 7.300 Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (1⁄4 Topf-Sonderausgaben) 730 2.920 + 2.920 1.460 2.920 + 1.460 1.095 2.920 + 2.920 + 1.460 1.825 5.840 2.920 + 2.920 7.300 2.920 + 2.920 + 1.460 1.460 1.825 Beachte Einschleifregelung ab einem Einkommen von € 36.400 Sonderausgaben mit Höchstbetrag Dazu gehören Kirchenbeiträge (max. € 400 – zuvor 200 – jährlich). Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar. Ab 2012 wird der Spendenabzug auf Umweltschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren ausgeweitet. Daneben bleiben Spenden (z. B. an wissenschaftliche Vereine, Museen etc.) weiterhin absetzbar. 5.1 Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben | Einkommensteuer Für alle Sonderausgaben gilt: Für den Abzug der Sonderausgaben ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird die Versicherungsprämie für eine Lebensversicherung in einer einmaligen Leistung (= Einmalprämie) entrichtet, können Sie auf Antrag ein Zehntel des Betrages in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Die Zehnjahresverteilung ist auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. Tipp: Bei einem Einmalerlag sollte man stets eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen, um den persönlichen Höchstbetrag besser ausnützen zu können. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige nur jene Sonderausgaben geltend machen, die er für sich selbst bezahlt. Beiträge zu Personenversicherungen inklusive Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Schulzeiten, Wohnraumschaffungs- bzw. Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeitrag können allerdings auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind. Der Höchstbetrag wird dadurch aber nicht erhöht. Eine Übersicht mit der Absetzbarkeit sämtlicher Sonderausgaben finden Sie in unten stehender Tabelle (auf der nächsten Seite). Tipp: Neben der Viertelung (bei Topf-Sonderausgaben) und den Höchstbeträgen gibt es noch eine einkünfteabhängige Reduzierung. Bis zu einem Gesamtbetrag der jährlichen Einkünfte von € 36.400 stehen die vollen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe vorstehendes Beispiel). Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000 werden Topf- Sonderausgaben nicht mehr berücksichtigt. Dazwischen reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig nach folgender Formel: (€ 60.000 – Gesamtbetrag der Einkünfte) € 23.600 Sonderausgabenviertel Tipp: Um den Steuereffekt der Sonderausgaben ermitteln zu können, sollten Sie Ihr zu erwartendes Jahreseinkommen im Voraus berechnen! Liegt das Einkommen unter € 36.400, bringen die Sonderausgaben einen spürbaren steuerlichen Effekt, darüber wird es eng, und ab € 60.000 können Sie die Sonderausgaben steuerlich ganz vergessen. Gesamtbetrag der Einkünfte Versicherungsprämien Höchstbetrag Als Sonderausgaben werden wirksam 16.400 € 43.600,– € 5.800,– € 2.920,– 730 / 23.600 = € 507,– Da die Zahlung von Versicherungsprämien eine nach oben limitierte Sonderausgabe ist, kann durch optimale Aufteilung zwischen den Ehegatten ein zusätzlicher Steuerspareffekt erzielt werden. Werden die Topf-Sonderausgaben nicht in voller Höhe ausgeschöpft, wird jener Ehepartner die Sonderausgaben in seiner Veranlagung berücksichtigen, dessen Einkommen unterhalb der Einschleifgrenze von € 36.400 liegt. Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben Art der Sonderausgaben Beschränkung im Pauschale enthalten Zahlung für Familie möglich 1. Renten und dauernde Lasten nein nein nein 2. freiwillige Weiterversicherungen (Pension) nein nein ja 3. freiwillige persönliche Versicherungsprämien für: Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung Lebensversicherung auf Ableben freiwillige Höherversicherung (Pension) Witwen-, Waisen, Versorgungs- oder Sterbekasse Pensionskasse Erlaubt sind vor allem Prämien an Versicherungsgesellschaften im Inland. Im Zweifelsfall rückfragen. einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommensobergrenze ja ja 4. Ausgaben für die Wohnraumschaffung oder die Wohnraumsanierung, und zwar: Zahlungen an gemeinnützige Bau-, Wohnungs-, Siedlungsvereinigungen oder an Unternehmen, die Eigentumswohnungen schaffen oder an Bund/Länder/Gemeinden. Diese Zahlungen müssen acht Jahre gebunden bleiben. Errichtungskosten für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Eigenheime (einschließlich Erwerb von Baugrund zur Schaffung des Eigenheims) Ausgaben für die Wohnraumsanierung Rückzahlung von Darlehen (einschließlich Zinsen!) für Wohnraumschaffung/-sanierung einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommensobergrenze ja ja 5. Ausgaben für den Erwerb von Genussscheinen und/oder junger Aktien (nicht für den Kauf von Bezugsrechten!) einheitlicher Höchstbetrag, Viertelung, Einkommensobergrenze ja nein 6. Kirchenbeiträge €400,– nein ja 7. private Steuerberatungskosten nein nein nein 8. Spenden an Universitäten, wissenschaftliche Forschungsinstitute und Ähnliches an Museen, Bundesdenkmalamt, wissenschaftliche Institute an begünstigte Körperschaften (siehe Spendenliste) 10 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres* nein nein 9. Verlustvortrag (Verlustabzug) max. 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. nein nein (Übernahme durch die übrigen Erben jedoch schon) * Ab dem Kalenderjahr 2013 bezieht sich die Deckelung der abzugsfähigen Spenden auf das jeweils laufende Jahr. 5.2 ABC der Sonderausgaben 5.2.1 Beiträge und Versicherungsprämien Beiträge und Versicherungsprämien zählen bis auf wenige Ausnahmen (Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung) zu den Topf-Sonderausgaben und können daher nur begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Nach dem Einkommensteuergesetz gehören dazu Beiträge und Versicherungsprämien (auch für Ehegatten und Kinder) zu einer • freiwilligen Krankenversicherung • freiwilligen Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung) • freiwilligen Pensionsversicherung, soweit nicht die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Prämie der Prämienbegünstigten Pensionsvorsorge in Anspruch genommen worden ist • Rentenversicherung mit einer mindestens auf Lebensdauer zahlbaren Rente 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer • Lebensversicherung auf Ableben • freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse • Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. 6. 1996 abgeschlossen wurde • Pensionskasse • betriebliche Kollektivversicherung Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Haushaltsversicherung). Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle Versicherungsgesellschaften absetzbar, die in Österreich Sitz der Geschäftsleitung oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich erteilt bekommen haben. Darunter fallen auch Versicherungen aus den EWR-/ EU-Staaten. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (gilt für Steuerpflichtige, die keine Pflichtversicherung mehr haben) sind ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag in vollem Ausmaß und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Nachkauf von Schul- oder Studienzeiten in der Sozialversicherung gilt ebenfalls als freiwillige Weiterversicherung und ist daher auch unbeschränkt absetzbar. Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung (Steuerpflichtige, die neben einer bestehenden Pflichtversicherung wie z. B. ASVG oder GSVG freiwillig noch zusätzliche Beiträge leisten, um ihre Pension aufzubessern) sind hingegen nur innerhalb des Sonderausgaben-Topfs abzugsfähig. Im Zusammenhang mit Pensionsversicherungen ist noch die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge zu nennen. Mit der Steuerreform 2000 wurde eine der Bausparprämie nachgebildete Prämie für Arbeitnehmerbeiträge an Pensionskassen, Beiträge zur gesetzlichen Höherversicherung, Zahlungen an Pensionsinvestmentfonds (PIFs) und Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung geschaffen. Die Prämienbegünstigung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Höchstbetrag für die prämienbegünstigten Beiträge entspricht € 1.000. Die Pensionsvorsorgeprämie ist wie die Bausparprämie von der Sekundärmarktrendite abhängig. Im Jahr 2011 beträgt sie 8,50 % der Beiträge, für das Jahr 2012 4,25 %. Im Ergebnis bedeutet das für das Jahr 2011 eine maximale Förderung in der Höhe von € 85,00 und für das Jahr 2011 von € 42,50. Pensionsleistungen aus einer prämienbegünstigten Pensionszusatzversicherung oder eines PIFs sind insoweit von der Einkommensteuer befreit, als für die Beiträge eine Prämienbegünstigung in Anspruch genommen wurde. Beiträge zu prämienbegünstigten Pensionsvorsorgemodellen sind nicht gleichzeitig als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn man daher ab dem Jahr 2000 für freiwillige Höherversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Pensionskassenbeiträge die Vorsorgeprämie beansprucht, kann man dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen. Tipp: Die Inanspruchnahme der Vorsorgeprämie ist zu empfehlen, wenn die Sonderausgaben nicht mehr steuerwirksam sind (Überschreiten des Höchstbe- Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben trags oder der Einkommensgrenze) und die Höchstgrenze die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (€ 1.000) nicht anderweitig verwendet werden kann. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt dann, wenn • z. B. die Ansprüche aus einer Rentenversicherung, die nach dem 31. 12. 1988 abgeschlossen wurde, vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden. • die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall – ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – innerhalb von 20 Jahren seit Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. • innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Die Nachversteuerung erfolgt mit 30 Prozent der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe des rückvergüteten Betrags nicht absetzbar. 5.2.2 Kirchenbeiträge Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens € 400 als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden (Kopie des Zahlungsbelegs der Steuererklärung beilegen). Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben abzugsfähig und werden nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Es muss sich dabei jedoch um Zahlungen handeln, die aufgrund der Beitragspflicht geleistet werden. Spenden an Kirchen und Religionsgesellschaften können nicht abgezogen werden. Kirchenbeiträge sind auch dann absetzbar, wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder ein Kind, für welches der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag mehr als sechs Monate im Jahr zusteht, geleistet werden. Das gilt auch für den Partner bei Lebensgemeinschaft mit Kind. Die Grenze von € 400 erhöht sich dadurch aber nicht. In Österreich sind derzeit 14 Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt: • • • • • Altkatholische Kirche Österreichs Armenisch-apostolische Kirche in Österreich Evangelische Kirche A.B.und H.B. Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich Griechisch-orientalische (= Orthodoxe) Kirche - Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit - Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg - Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski - Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung - Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus - Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer • • • • • • • • • Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich Israelitische Religionsgesellschaft Jehovas Zeugen Katholische Kirche - Römisch-katholischer Ritus - Griechisch-katholischer Ritus - Armenisch-katholischer Ritus Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich Neuapostolische Kirche in Österreich Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich Ab 2011 können Kirchenbeiträge auch für in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oder EWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden. 5.2.3 Renten und dauernde Lasten Renten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Rentenstammrechts gewährt werden, und deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses (zumeist vom Tod einer Person) abhängt. Dauernde Lasten sind Verpflichtungen, die mit einem Grundstück oder einer Person verbunden sind und für einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre) einem anderen gegenüber in Form von Geld- oder Sachleistungen zu erbringen sind. Die steuerliche Beurteilung von Rentenzahlungen hängt einerseits davon ab, ob es sich um die Übertragung einer betrieblichen Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) oder um jene eines einzelnen Wirtschaftguts handelt. Als zweites Unterscheidungskriterium dient anschließend das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des einzelnen Wirtschaftsguts bzw. der Summe aller Teilwerte einschließlich selbst geschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter (Firmenwert) der betrieblichen Einheit und dem nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelten Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge. Tipp: Sonderausgaben haben meist nur einen geringen steuerlichen Effekt – daher sollte die Sinnhaftigkeit der Ausgabe im Vordergrund stehen. Der Abschluss einer Lebensversicherung, nur um die Prämie als Sonderausgabe absetzen zu können, wird in der Regel keine optimale Entscheidung sein. 5.2.4 Steuerberatungskosten Steuerberatungskosten (Honorar inklusive Umsatzsteuer) können als Sonderausgaben in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden, wenn sie noch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt wurden und an berufsrechtlich zur Steuerberatung befugte Personen geleistet werden. Tipp: Wenn Sie im abgelaufenen Kalenderjahr ein steuerliches und wirtschaftliches Problem hatten, und ein Steuerberater stand Ihnen bei der Lösung des selbigen zur Seite, dann können Sie die Rechnung des Steuerberaters als Sonder- Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben ausgabe absetzen. Und die gute Nachricht am Schluss: Es gibt keine Beschränkung der Abzugsfähigkeit, die Rechnung kann in voller Höhe geltend gemacht werden. Unternehmer können die Honorare des Steuerberaters bei betrieblicher Veranlassung selbstverständlich als Betriebsausgaben abziehen und auch den Vorsteuerabzug geltend machen. 5.2.5 Spenden Eine Steuerförderung besteht für Spenden an ganz bestimmte Forschungs- und Lehreinrichtungen. Seit der Steuerreform 2009 können Sie weiters Spenden für • mildtätige Zwecke die überwiegend im Inland, der Mitgliedsstaaten der EU, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums verfolgt werden, • Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit, • Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), • bestimmte Forschungs- und Lehreinrichtungen, • Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts geltend machen. Die empfangende Spendenorganisation hat dabei eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit gewährt wird. Wer als begünstigter Spendenempfänger gilt, können Sie entweder auf der Homepage des Finanzministeriums sehen, oder bei Ihrem Finanzamt erfragen. Erstmals erfolg te die Veröffentlichung der Neuen Listen am 31. Juli 2009. Für diese Liste gilt die Besonderheit, dass sie auf den 1. Jänner 2009 zurückwirkt. Das bedeutet, dass bereits alle ab 1. Jänner 2009 geleisteten Spenden an dort genannte Einrichtungen abziehbar sind. Später hinzukommende Vereine und andere Einrichtungen sind erst ab der Aufnahme in die jeweilige Liste begünstigt. Ab 2012 wurde die Spendenbegünstigung nochmals erweitert. Private und Unternehmer können ab 1. 1. 2012 zusätzlich Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, an Tierheime, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von der Steuer absetzen. Die jeweilige Finanzlandesdirektion kann per Bescheid andere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre als begünstigte Spendenempfänger anerkennen. Der Steuerpflichtige kann sich weiters beim Spendenempfänger erkundigen, ob der für die Sonderausgabenbegünstigung erforderliche Bescheid vorliegt. Bei den Spenden kann es sich um Geld- und/oder Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen handeln. Spenden aus dem Betriebsvermögen eines Unternehmens sind Betriebsausgaben. Zudem ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Bestätigung des Spendenempfängers vorzulegen hat. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 kam es in diesem Bereich zu Änderungen. Künftig bezieht sich die Deckelung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen begünstigten Spenden in Höhe von 10 % des Gewinns, vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags, auf das laufende Wirtschaftsjahr – bisher war das vorangegangene Wirtschaftsjahr maßgeblich. 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer 5.2.6 Verlustabzug Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können, darf der Steuerpflichtige in die Folgejahre vortragen und von seinen in den Folgejahren erzielten Einkünften als Sonderausgabe abziehen, allerdings maximal 75 Prozent der gesamten Einkünfte (= Verlustvortrag oder Verlustabzug). Die nicht abzugsfähigen 25 Prozent gehen allerdings nicht verloren, sie mindern die Gewinne/ Einkünfte der folgenden Jahre – aber wieder nur bis zur 75-Prozent-Grenze. Verlustabzug Gewinn/Verlust Verlust 2009 Gewinn 2010 Gewinn 2011 Gewinn 2012 € € € € -1.000,1.000,- € 200,- € 200,- € 0,-750,-150,– -100,– steuerplichtiges Verlustvortrag Einkommen für Folgejahr 0,- € -1.000,250,- € -250,€ 50,- € -100,€ 100,0,€ Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt werden. Verluste, die in den vergangenen drei Jahren entstanden sind, können aber auch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern vorgetragen werden. Bis zum 31. 12. 2006 waren Verluste aus den ersten drei Veranlagungszeiträumen (sog. Anlaufverluste) zeitlich unbegrenzt abzugsfähig. Als Übergangsregelung gilt dies weiter Anlaufverluste, die vor 2007 entstanden sind. 5.2.7 Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung fallen unter den Sonderausgabentopf und können daher nur begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrags geltend gemacht werden. Darunter fallen: a) Ausgaben zur Wohnraumschaffung Unter Wohnraumschaffung versteht der Gesetzgeber u. a. Neubau, Zubau (auch Aufstockung), Dachbodenausbau und sonstige Umbauten, die zusätzliche Wohnfläche schaffen (z. B. Umwandlung von Lagerraum in Wohnraum) – egal, ob der Wohnraum in Verbindung mit einem Eigenheim (Wohnhaus) oder einer Eigentumswohnung geschaffen wird. Absetzbar sind Beiträge an begünstigte Bauträger und die Errichtung von neuem Wohnraum. Beiträge an begünstigte Bauträger Eingezahlte Beträge zur Wohnraumschaffung sind als Sonderausgabe absetzbar, wenn sie • an einen der folgenden Bauträger geleistet werden: - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen - Unternehmen, deren Betriebsgegenstand (nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung) die Schaffung von Wohnungseigentum ist - Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss eine Gemeindewohnung an Gemeinde) Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben • mindestens acht Jahre gebunden sind. Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum des Wohnungswerbers über, werden die rückgezahlten Beträge wieder zur Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet oder wird der Vertrag mit dem Bauträger durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst, unterbleibt die Nachversteuerung. b) Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen 1. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus, das - ganzjährig bewohnt werden kann (inkl. Heizung, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus, eine Jagdhütte oder ein Badebungalow sind kein Eigenheim. - maximal zwei Wohnungen hat, - zu mindestens zwei Dritteln (der Gesamtnutzfläche) eigenen Wohnzwecken dient (Wird mehr als ein Drittel vermietet oder für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, sind die Errichtungskosten nicht absetzbar), - eine baubehördliche Bewilligung hat und - zumindest zwei Jahre als Hauptsitz genutzt wird. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittel- und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen: • Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten, wenn als Bauland gewidmet • Planungskosten (Baumeister, Architekt) • Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas, Strom) • Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.) • Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.), auch wenn die Arbeiten nicht durch ein befugtes Unternehmen ausgeführt werden („Heimwerker“) • Kosten der Umzäunung Keine Sonderausgaben sind hingegen: • Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung) • Kosten der Gartengestaltung • vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus) • Grundstücksankauf, wenn das Gebäude ursprünglich als Superädifikat auf fremdem Grund und Boden errichtet worden ist. 5.2 ABC der Sonderausgaben | Einkommensteuer Wer den Kauf eines Grundstücks als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstücks nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben. 2. Eine begünstigte Eigentumswohnung liegt vor, wenn es sich um eine Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt, von der zumindest zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen. Zudem muss man die Wohnung selbst neu errichten oder errichten lassen. Der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung kann nicht abgesetzt werden. 3. Sonderausgaben die Errichtung von Wohnraum können im Regelfall nur bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes geltend gemacht werden, danach nur noch Kredit- oder Darlehensrückzahlungen (siehe unten). Werden in der Benützungsbewilligung noch Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), zählen die Aufwendungen dafür noch zu den begünstigten Errichtungskosten. Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hierfür geltend machen. c) Ausgaben zur Wohnraumsanierung Die Kosten der Wohnraumsanierung sind absetzbar, wenn • die Ausgaben der Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum dienen. Der Ausbau des Dachbodens stellt daher nicht Sanierung, sondern Schaffung von Wohnraum dar. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, da im Falle der Wohnraumschaffung auch selbst durchgeführte Arbeiten begünstigt sind. • der Steuerpflichtige selbst der unmittelbare Auftraggeber ist. Die von Bauträgern getätigten und in den Mieten weiterverrechneten Aufwendungen (so genannte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) sind nicht abzugsfähig. Allerdings muss der Auftraggeber nicht auch selbst Eigentümer der Wohnung / des Hauses sein. • die Durchführung durch ein befugtes Unternehmen durch Rechnungen bestätigt wird. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt. • entweder Instandsetzungsaufwendungen (Nutzungswert des Wohnraumes wird wesentlich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert) oder Herstellungsaufwendungen (Veränderung der Bausubstanz) vorliegen (siehe auch Seite 198 im Kapitel 4.3). Instandhaltungsaufwendungen wie laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe, Materialrechnungen bei Selbstmontage, über die Miete weiterverrechnete Sanierungskosten, Aufwendungen für eine Luxusausstattung sowie Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) stellen keine begünstigten Sanierungsmaßnahmen dar. Für die Aufgliederung der Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung kann das Formular L 75 (siehe Download-Bereich) herangezogen werden. Einkommensteuer | 5.2 ABC der Sonderausgaben d) Darlehen für Wohnraumschaffung/-sanierung Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung oder Sanierung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen sind ebenfalls begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen wird oder Kredite wegen günstigerer Konditionen umgeschuldet werden. Tipp: Wenn man sich für Investitionen in die Wohnraumschaffung oder für den Abschluss einer Personenversicherung entscheidet, geht man damit längerfristige Zahlungsverpflichtungen ein. Daher ist es ratsam, die Entwicklung des Einkommens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Wenn es sich heuer noch ganz knapp ausgeht, kann es im nächsten Jahr schon ganz anders ausschauen.