2014.079_PresseMit_2014.10.06

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2014.079_PresseMit_2014.10.06
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DACPRESSEMITTEILUNG
Nummer 79/2014
vom 06.10.2014
Cannabis: Ist der Führerschein schon nach einmaligem Konsum weg?
Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann nicht mit einem „gelegentlichen“ Cannabis-Konsum gleichgesetzt werden und rechtfertigt daher nicht die sofortige Entziehung
der Fahrerlaubnis. Dies geht aus der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 16.05.2014 hervor (Az.: 4 Bs 26/14), die im einstweiligen
Rechtsschutz erging.
Fahrer wurde unter Cannabis-Einfluss erwischt
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei stellte
die Polizei deutliche Anzeichen eines Drogenkonsums fest.
Da der Autofahrer – seinen Rechten entsprechend – einen freiwilligen Drogenurintest
verweigerte, wurde ihm Blut abgenommen. Diese Untersuchung ergab, dass er Cannabisprodukte konsumiert hatte.
Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und ordnete die „sofortige Vollziehung“ an. Der Autofahrer sei ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, da er ein KFZ unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr
geführt habe, so die Behörde.
Probierverhalten vs. gelegentlicher Konsum
Der Autofahrer wehrte sich gegen den Führerscheinentzug und widersprach der Entscheidung der Behörde. Es habe sich bei ihm um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt.
Die Behörde konterte: Zwar spreche „gelegentlicher“ Cannabiskonsum nicht gegen die
Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Auto. Allerdings dürfe auch ein gelegentlicher
Konsument kein Fahrzeug führen, wenn er zwischen dem Konsum und dem Führen
eines Fahrzeugs nicht trennen könne.
Einmaliger Konsum ist nicht „gelegentlich“
Die Sache ging daraufhin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht.
Die Entscheidung: Gelegentliche Einnahme setze einen mehrmaligen, das heißt einen
mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus. „Gelegentlich“ sei dabei nicht mit „bei
Gelegenheit“ gleichzusetzen, entschied das OVG.
Das OVG stellte deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, sodass der Betroffene Autofahrer seine Fahrerlaubnis vorerst behalten durfte.
Einmal ist keinmal?
Steht der Konsum von Drogen fest, ist die Person grundsätzlich nicht mehr geeignet,
Kraftfahrzeuge zu führen. Folge ist dann regelmäßig die Fahrerlaubnisentziehung durch
die Behörde.
Eine besondere Ausnahme gilt jedoch für den Konsum von Cannabis: Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem
Cannabiskonsum gilt ein Kraftfahrer lediglich dann als ungeeignet, wenn er am Straßenverkehr mit einem KFZ teilnimmt. Denn: Wer nicht zwischen dem gelegentlichen Konsum
von Cannabis und dem Autofahren trennt, ist gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Wem als Autofahrer Cannabiskonsum nachgewiesen wird, ist zu empfehlen, sich möglichst zeitnah an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Gemein-1/2-
sam kann in diesen Fällen die richtige Strategie ausgearbeitet werden, die Chance zu
wahren, den Führerschein gegebenenfalls zu retten.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Frank Brüne
www.gks-rechtsanwaelte.de
Verantwortlich: Rechtsanwältin Frackowiak-Fels / DAC-Geschäftsstelle
Weitere Informationen:
DAC - Deutsche AnwaltsCooperation e.V.
Gasselstiege 33
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