Folie 1

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Folie 1
Juni 2014
LohnWissen
Abfindung – So vermeiden Arbeitgeber bei Abfindungen die Haftung
Entlassungsentschädigungen gehören – wegen der Möglichkeit zur ermäßigten Besteuerung – nicht zum
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Genau dort aber wurzelt das Haftungsrisiko des Arbeitgebers.
Abfindungen gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im
Sinne des § 14 SGB IV, aber zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Milderung der Steuerprogression
kommt eine tarifermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung in Betracht (§ 34 Abs. 1 EStG).
Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung
Grundsätzliche Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist die Zusammenballung von Einkünften. Für
deren richtige Beurteilung muss der Arbeitgeber folgende Aspekte bei einer Vergleichsrechnung
berücksichtigen:
Zeitlicher Aspekt: Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich in einem Jahr
zufließen. Eine gesplittete Auszahlung über mehrere Jahre kann dazu führen, dass die ermäßigte
Besteuerung insgesamt verloren geht.
Betragsmäßiger Aspekt: Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Zahlung der Entschädigung
insgesamt mehr verdienen, als er bei ungestört fortgesetzten Arbeitsverhältnis bis zum
Jahresende regulär verdient hätte. Bevor die Fünftel-Regelung angewendet wird, muss der
Arbeitgeber dies prüfen, weil er für eine zu niedrig abgeführte Lohnsteuer haftet (§ 42d Abs. 1
EStG)
Ohne Zusammenballung von Einkünften wird die Abfindung als „normaler“ sonstiger Bezug versteuert. Der
Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine ermäßigte
Besteuerung prüfen lassen.
Beispiel 1
Arbeitnehmer mtl. Gehalt € 3.000,00, zusätzlich im November Weihnachtsgelt € 1.500,00. Zum 30.6. erfolgt
eine betriebsbedingte Kündigung; eine Abfindung von € 20.000,00 wird gezahlt.
Wegfall Arbeitslohn: Juli bis Dezember
(6x € 3.000,00 + € 1.500,00)
€ 19.500,00
Abfindung
€ 20.000,00
Der Arbeitgeber darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung anwenden, weil die
Abfindung höher ist als der wegfallende Arbeitslohn.
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Beispiel 2
Arbeitnehmer hat monatlich schwankenden Arbeitslohn aufgrund von Schichtzulagen. Zur Vereinfachung
kann die Bruttolohnsumme des Vorjahres herangezogen werden; diese betrug € 39.800,00. Bis zum 30.6.
liegt der Arbeitslohn bei € 19.500,00. Es wird eine Urlaubsabgeltung von € 1.650,00 gezahlt. Die Abfindung
von € 15.000,00 wird erst im Juli ausgezahlt. Das Arbeitslosengeld ab Juli beträgt mtl. € 1.300,00
(Bescheinigung Bundesagentur für Arbeit !)
Jahresbruttolohn Vorjahr (Wert 1)
Lfd. Lohn bis Juni
Urlaubsabgeldung
Abfindung
Summe ohne Arbeitslosengeld (Wert 2)
Arbeitlosengeld bis Dezember
Summe mit Arbeitslosengeld (Wert 3)
€ 39.800,00
€ 19.500,00
€ 1.650,00
€ 15.000,00
€ 36.150,00
€ 7.800,00
€ 43.950,00
Nur bei Wert 3 (Einbeziehung des Arbeitslosengeldes) liegen die voraussichtlichen Einkünfte über
dem Vorjahresbrutto – eine begünstigte Versteuerung kann vorgenommen werden.
Bei Wert 2 wäre die Abfindung regulär als sonstiger Bezug zu versteuern, sofern dem Arbeitgeber
keine verlässlichen Unterlagen über Ersatzleistungen oder nachgewiesenen Einkünfte vorliegen.
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