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Juni 2014 LohnWissen Abfindung – So vermeiden Arbeitgeber bei Abfindungen die Haftung Entlassungsentschädigungen gehören – wegen der Möglichkeit zur ermäßigten Besteuerung – nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Genau dort aber wurzelt das Haftungsrisiko des Arbeitgebers. Abfindungen gehören nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV, aber zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Milderung der Steuerprogression kommt eine tarifermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung in Betracht (§ 34 Abs. 1 EStG). Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung Grundsätzliche Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung ist die Zusammenballung von Einkünften. Für deren richtige Beurteilung muss der Arbeitgeber folgende Aspekte bei einer Vergleichsrechnung berücksichtigen: Zeitlicher Aspekt: Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich in einem Jahr zufließen. Eine gesplittete Auszahlung über mehrere Jahre kann dazu führen, dass die ermäßigte Besteuerung insgesamt verloren geht. Betragsmäßiger Aspekt: Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Zahlung der Entschädigung insgesamt mehr verdienen, als er bei ungestört fortgesetzten Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende regulär verdient hätte. Bevor die Fünftel-Regelung angewendet wird, muss der Arbeitgeber dies prüfen, weil er für eine zu niedrig abgeführte Lohnsteuer haftet (§ 42d Abs. 1 EStG) Ohne Zusammenballung von Einkünften wird die Abfindung als „normaler“ sonstiger Bezug versteuert. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine ermäßigte Besteuerung prüfen lassen. Beispiel 1 Arbeitnehmer mtl. Gehalt € 3.000,00, zusätzlich im November Weihnachtsgelt € 1.500,00. Zum 30.6. erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung; eine Abfindung von € 20.000,00 wird gezahlt. Wegfall Arbeitslohn: Juli bis Dezember (6x € 3.000,00 + € 1.500,00) € 19.500,00 Abfindung € 20.000,00 Der Arbeitgeber darf die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung anwenden, weil die Abfindung höher ist als der wegfallende Arbeitslohn. weiter Seite 2 Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beispiel 2 Arbeitnehmer hat monatlich schwankenden Arbeitslohn aufgrund von Schichtzulagen. Zur Vereinfachung kann die Bruttolohnsumme des Vorjahres herangezogen werden; diese betrug € 39.800,00. Bis zum 30.6. liegt der Arbeitslohn bei € 19.500,00. Es wird eine Urlaubsabgeltung von € 1.650,00 gezahlt. Die Abfindung von € 15.000,00 wird erst im Juli ausgezahlt. Das Arbeitslosengeld ab Juli beträgt mtl. € 1.300,00 (Bescheinigung Bundesagentur für Arbeit !) Jahresbruttolohn Vorjahr (Wert 1) Lfd. Lohn bis Juni Urlaubsabgeldung Abfindung Summe ohne Arbeitslosengeld (Wert 2) Arbeitlosengeld bis Dezember Summe mit Arbeitslosengeld (Wert 3) € 39.800,00 € 19.500,00 € 1.650,00 € 15.000,00 € 36.150,00 € 7.800,00 € 43.950,00 Nur bei Wert 3 (Einbeziehung des Arbeitslosengeldes) liegen die voraussichtlichen Einkünfte über dem Vorjahresbrutto – eine begünstigte Versteuerung kann vorgenommen werden. Bei Wert 2 wäre die Abfindung regulär als sonstiger Bezug zu versteuern, sofern dem Arbeitgeber keine verlässlichen Unterlagen über Ersatzleistungen oder nachgewiesenen Einkünfte vorliegen. Der Newsletter dient Ihrer grundlegenden Information. Die Ausführungen ersetzen in keinem Fall das individuelle Beratungsgespräch im konkreten Einzelfall und können nicht als abschließende Beratung in steuerlicher oder rechtlicher Hinsicht gewertet werden. Eine Gewähr für die Korrektheit der dargestellten Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Ihre Ansprechpartner: Lothar Boelsen WP, StB, RA Arnold Gaber StB, RA Stephanie Kegel Sachbearbeiterin [email protected] [email protected] [email protected] Prof. Dr. K. Schwantag Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft