und Erbrecht Musterlösung HS11

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und Erbrecht Musterlösung HS11
Güter- und Erbrecht
Lösungsskizze der Bachelorprüfung im Güter- und Erbrecht vom 6. Januar 2012
Es sei betont, dass diese kurz gehaltene Lösungsskizze nicht Musterlösung sondern Abbild des Korrekturrasters ist. Unabdingbar für die volle Punktezahl zu den einzelnen Aufgaben sind Definition,
Gesetzesnorm sowie gute Subsumtion. Es handelt sich nicht um die „einzig richtige“ Lösung. Die
Punkteverteilung erfolgte nach Argumentationsdichte und -stringenz.
Frage Aa
Es stellen sich vorderhand die folgenden Fragen (Auswahl; allerdings stellt sich insbesondere die Frage nach einer bereits gegebenen Zustimmung gemäss Sachverhalt nicht):
Haben die Ehegatten einen Ehevertrag (ZGB 181 ff.) abgeschlossen? Falls ja, welcher
Güterstand wurde vereinbart?
Wurden mit einem allfälligen Ehevertrag Modifikationen gemäss ZGB 199 / 215 / 216 vorgenommen? Falls kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, ist vom ordentlichen Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung (ZGB 196ff.) auszugehen.
Wann und von wem wurde die Liegenschaft gekauft (Eigentumsverhältnisse und Massezuordnung müssen geklärt werden)
Hat die Ehefrau in die Liegenschaft Investitionen getätigt?
Diente die Liegenschaft zur Ausübung des Berufs? Die Frage stellt sich, da eine Liegenschaft an der Industriestrasse wohl keine (Familien-) Wohnung darstellt (Gewerbezone).
Ein weiterer Hinweis auf eine Geschäftsräumlichkeit ist der Verkauf an den Geschäftspartner. Bei Annahme einer Familienwohnung muss zwingend die Zustimmung vorliegen
(ZGB 169)
Besteht ein Testament oder Erbvertrag?
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Frage Ab
Vorerst ist zu klären ist, ob die 10% Preisnachlass wirklich eine Benachteiligung bedeuten.
Eine gemischte Schenkung enthält entgegen der „reinen Schenkung“, mit welcher höchstens Auflagen und Bedingungen als Obliegenheit verbunden sind, eine teilweise Gegenleistung. Keine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Liegenschaft zu einem günstigen
Preis überlassen wird, ohne dass eine Schenkungsabsicht nachgewiesen ist. Grundsätzlich ist (bei Vorliegen der Benachteiligung) je nach Güterstand sowie Massezuordnung die
Verfügungsbefugnis prüfen. Hilfreich ist ein Inventar nach ZGB 195a.
• Bei Errungenschaftsbeteiligung und Zuordnung zu Eigengut kann der Ehemann
(sofern es sich nicht um eine Familienwohnung handelt) ohne Zustimmung seiner
Ehefrau darüber verfügen. Keine Rechtsbehelfe.
• Bei Errungenschaftsbeteiligung und Zuordnung zur Errungenschaft ist der Vorschlag der Ehefrau (und damit die Teilung des Gesamtgutes) geschmälert (ZGB
215). Als Folge und Rechtsbehelf ist ZGB 208 Abs. 1 Ziff. 2 zu prüfen. Dem Geschäftspartner kann alsdann, sofern diesbezüglich ein Urteil vorliegt (und damit
die Schmälerung anerkannt wurde), dieses entgegengehalten werden (Voraussetzung ist die Streitverkündung).
• Bei Gütergemeinschaft und Annahme Eigengut kann der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau verfügen (sofern es sich nicht um eine Familienwohnung handelt).
• Nach ZGB 226 gelten alle Vermögenswerte als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (ZGB 227 Abs. 1). Gemäss
ZGB 228 Abs. 1 können die Ehegatten ausser für die ordentliche Verwaltung nur
gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des anderen die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
• Bei Annahme von Gütertrennung ist die Zustimmung der Ehefrau nicht nötig, womit der Ehefrau keine Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
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Frage Ba
Vorerst ist zu klären, was Monica und Marco unter „gemeinsam“ verstehen. Zu klären ist
insbesondere, ob hier von Eigentumsverhältnissen oder einem Beteiligungsanspruch ausgegangen wird. Ausgehend von der Errungenschaftsbeteiligung, welche es den beiden
ermöglicht, eingebrachtes Gut als Eigengut zu belassen (ZGB 198), können zusätzlich
durch Ehevertrag Modifikationen vorgenommen werden (ZGB 199). Der Arbeitserwerb
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sollte allerdings Errungenschaft bleiben und nicht wie gemäss Abs. 1 zu Eigengut erklärt
werden. Dem Wunsch der beiden näher kommt wohl die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft nach ZGB 221ff; im Besonderen die Errungenschaftsgemeinschaft nach ZGB
223 (Gütergemeinschaft beschränkt auf bestimmte Güter). Die Ausschlussgemeinschaft
gemäss ZGB 224 kommt eher nicht in Frage, da der Arbeitserwerb nicht ausgeschlossen
werden soll. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend und kann modifiziert werden.
Frage Bb
Zur Anwendung gelangt das Partnerschaftsgesetz. Grundsätzlich verfügen die Partner
über das eigene Vermögen (PartG 18). Dieser Güterstand ist der Gütertrennung gleichgestellt. Mit einem Vermögensvertrag kann eine besondere Regelung vereinbart werden, für
den Fall, dass die Partnerschaft aufgelöst wird (PartG 25). Obwohl im Gesetz von namentlich die Rede ist, gilt die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft als ausgeschlossen. Es
besteht zudem ein numerus clausus im Güterrecht. Im Falle von Monica und Christina
besteht damit nur die Möglichkeit, Errungenschaftsbeteiligung zu vereinbaren.
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Frage Bc
Gefragt wurde nach der erbrechtlichen Gestaltung bzw. wie die erbrechtlichen Verhältnisse geordnet werden sollen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche vor der erbrechtlichen stattfindet, spielt bei dieser Frage nur vorfrageweise (Umfang des Nachlasses,
Gestaltungs- / Begünstigungspotential) eine Rolle.
Die Ehegatten sollten demnach testamentarische oder erbvertragliche Anordnungen treffen. Ergänzende Fragen sind hinsichtlich der Vermögensverhältnisse, des Alters, voreheliche oder geplante Kinder, spezielle Anliegen oder den Angehörigen zu stellen. Zu überlegen ist allenfalls je nach Vermögen und Familienverhältnisses die Einsetzung eines Willensvollstreckers (ZGB 517ff). Um den Ehepartner erbrechtlich grösstmöglich zu begünstigen, könnten allfällige Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden und die gesamte verfügbare Quote dem Ehepartner zugewiesen werden (ZGB 470). Ausserdem kann eine Nutzniessung nach ZGB 473 eingeräumt werden und der verfügbare Teil von einem Viertel
zugewiesen werden (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Zudem kann ein Ehepartner als Vermächtnisnehmer (ZGB 484) oder als Vorerbe eingesetzt werden (ZGB 488). Mit den Kindern – aber
auch mit Ehegatten bei umgekehrter Stossrichtung - kann ein Erbverzichtsvertrag geschlossen werden (ZGB 495). Es kann eine Lebensversicherung abgeschlossen und der
Ehepartner als Begünstigter eingesetzt werden. Nach Art. 219 kann die Wohnung zugewiesen werden oder ein Wohnrecht eingeräumt werden (Art. 612a ZGB). Selbstverständlich können testamentarisch wie auch mittels Erbvertrag (jeweils Formvorschriften und
Kosten beachten) auch Erbeinsetzungen oder Teilungsvorschriften verfügt werden.
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Frage Bd
Auch bei eingetragenen Partnern besteht einerseits ein gesetzliches Erbrecht (welches bei
Auflösung der Partnerschaft ebenso entfällt, PartG 31), andererseits besteht auch bei
ihnen die Möglichkeit von testamentarischen und erbvertraglichen Anordnungen (zu beachten gilt PartG 31 Abs. 2). Ergänzende Fragen sind hinsichtlich Familienverhältnisse,
Angehöriger, vorehelicher Kinder, Alter und Vermögensverhältnisse sowie Eigentum (insbesondere Wohneigentum) zu stellen. Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Bc mit
Ausnahmen (so ist eine Nutzniessungsanordnung gemäss ZGB 473 nicht zulässig). Ebenso möglich sind lebzeitige Vermögensübertragungen.
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Frage Ca
Es liegt Errungenschaftsbeteiligung (der ordentliche gesetzliche Güterstand nach ZGB
181) vor. Vorliegend wurden auch keine ehevertraglichen Modifikationen vorgenommen,
womit jeder Ehegatte zwei getrennte Vermögensmassen innerhalb seines Vermögens hat
(ZGB 196), nämlich die Errungenschaft (ER) und das Eigengut (EG). Die Legaldefinition
der ER und des EG finden sich in ZGB 197 / ZGB 198. Die Aufzählung in ZGB 198 ist
abschliessend, ER und EG verhalten sich komplementär zueinander. Gemäss ZGB 198
Ziff. 2 werden voreheliches Vermögen sowie Vermögen durch Erbgang oder sonstige
unentgeltliche Zuwendungen zu Eigengut gerechnet. Die Erbschaft im Umfang von CHF
200‘000 ist also nicht der Errungenschaft von Anna, sondern ihrem Eigengut zuzurechnen.
Der Loserwerb in Bezug auf den Lottogewinn hingegen stellt vermutungsweise eine Ersatzanschaffung dar. Zur Anwendung gelangt das Prinzip der vermögensrechtlichen Surrogation. Es kann die Diskussion geführt werden, ob der Lottogewinn als unentgeltlicher
Vermögenszuwachs i.S.v. ZGB 198 II (unter Abzug Ersatzforderung zugunsten ER in Höhe des Kaufpreises des Loses) zu gelten hat, bevor eine güterrechtliche Qualifikation nach
Massgabe der Finanzierungsquelle vorgenommen wird. Gemäss ZGB 200 III zählen im
Zweifelsfalle (bei ausbleibendem Beweis) die Vermögenswerte zur ER. Stammt das Los
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aus der ER gemäss ZGB 197 II Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 1, so ist der Lottogewinn der ER zuzurechnen: CHF 400’000-CHF50’000-CHF200'000=ER von Anna beträgt CHF 150‘000.
Frage Cb
Die Zuteilung der Schulden gegenüber Dritten erfolgt nach ZGB 209 II (sachlicher Zusammenhang, im Zweifelsfall ER). Der Entstehungszeitpunkt der Schuld ist massgebend –
ist die Schuld über CHF 50‘000 vor der Eheschliessung entstanden, so wird das Eigengut
von Hans belastet. Schulden, welche während der Ehe entstanden sind, werden der Errungenschaft zugeordnet, insofern sie beim Einkommen anknüpfen. Wenn die Schulden
nicht mit dem Einkommen in Verbindung stehen, so ist die (Objekt-) Schuld derjenigen
Gütermasse zuzuteilen, welcher der Vermögensgegenstand zusteht. Bei den Spielschulden handelt es sich nicht um EG-Schulden, sondern um Passiva der ER (s.o.). Die Errungenschaft von Hans weist somit einen Negativbetrag von CHF 100'000 aus.
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Frage Cc
Die Berechnung des Vorschlags erfolgt gemäss ZGB 207 ff., insbesondere ZGB 210. Die
Ermittlung des ER-Saldos führt entweder zu einem positiven Vorschlag oder einem negativen Vorschlag = Rückschlag. Jedem Ehegatten steht Hälfte des Vorschlags des anderen
zu (ZGB 215). Auszugleichen ist Hälfte der Differenz, die sich daraus ergibt, dass der kleinere vom grösseren Vorschlag subtrahiert wird. Ein Rückschlag wird gemäss ZGB 210 II
nicht berücksichtigt. Jeder Ehegatte haftet selbst für Schulden (ZGB 202, Anna trägt diese
aber indirekt mit (i.c. Hälfte der ER resp. Vorschlag). Ergebnis: Vorschlag Anna 150'000 //
Rückschlag Hans – 100'000 (150'000 – 0) / 2 = 75'000. Hans stehen CHF 75'000 aus der
Errungenschaft von Anna zu.
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Frage Cd
Enterbung: Mittels Verfügung von Todes wegen wird Entzug des Pflichtteils angeordnet.
Hans wäre ohne Enterbung als gesetzlicher Erbe von Anna pflichtteilsgeschützt (ZGB 471
III, 462, 120 II). Es gibt zwei Arten von Enterbungen: Straf- (ZGB 477 ff.) und Präventiventerbung (ZGB 480); letztgenannte dient Sicherung des Familienvermögens und
kommt trotz Überschuldung von Hans nicht in Frage, da dieser kein Nachkomme von Anna ist, sondern ihr Ehemann. Bei der Strafenterbung (ZGB 477 ff.) ist das Motiv die Sanktionierung des Pflichtteilsberechtigten (Familienbande derart gestört, dass Einschränkung
der Testierfreiheit d. Erblassers unzumutbar).
Voraussetzungen für eine Enterbung: 1. Form (Verfügung von Todes wegen) 2. Vorliegen
eines gesetzlichen Enterbungsgrundes (ZGB 477): schwere Straftat (…) oder schwere
Verletzung familienrechtlicher Pflichten (…). Das Verhalten muss schuldhaft und rechtswidrig sein. 3. Enterbungsgrund muss in der Verfügung von Todes wegen (möglichst genau) angegeben werden. 4. Keine nachträgliche Verzeihung durch den Erblasser.
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Mangelhafte Enterbung bleibt so lange gültig, als sie nicht auf Klage hin vom Gericht beseitigt wird.
Anfechtung der Enterbung gemäss ZGB 479 mittels Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) oder
spezieller Form der Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.). Letztere ist zu ergreifen, wenn die
enterbungsspezifischen Erfordernisse von ZGB 477 ff. nicht erfüllt sind. Bei erfolgreicher
Geltendmachung Erlangung des Pflichtteils (gesetzliche Konversion des Erblasserwillens)
// Fristen ZGB 533 // ZGB 479 II – die durch Enterbung Begünstigten haben Beweis der
Richtigkeit oder des Vorliegens eines Enterbungsgrundes zu erbringen.
Anfechtung der Enterbung gemäss ZGB 479 mittels Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.): Die
Ungültigkeitsklage kommt zum Zuge bei mangelnder Verfügungsfähigkeit des Erblassers,
Form- und Willensmängeln. Bei erfolgreicher Geltendmachung grundsätzlich volle gesetzliche Erbquote // übliche Voraussetzungen der Ungültigkeitsklage, insb. Fristen ZGB 521.
Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes ist vom Enterbten zu beweisen. Hinsichtlich Ungültigkeitsklage finden sich keine Hinweise im SV betreffend allfällige Ungültigkeitsgründe.
Prüfung der Herabsetzungsklage nach ZGB 522 ff. (bez. Form der Enterbung, (genaue)
Angabe des Enterbungsgrundes, nachträgliche Verzeihung keine Informationen im SV).
Bildet das Verhalten von Hans einen Enterbungsgrund nach ZGB 477?
Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegen Erblasser oder dessen Angehörige: Es muss sich um ein gravierendes, widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten wider
die sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten handeln (bspw. schwere Verletzung
der Unterhalts- oder Beistands- und Treuepflicht unter Ehegatten oder Eltern und Kinder).
Getrenntleben oder Einreichung der Scheidung genügen nicht. Ebenso reicht sittenwidriges, lasterhaftes oder lästiges Verhalten nicht. Es ist im Einzelfall aufgrund der konkreten
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Umstände, Sitten, Anschauungen in betr. Kreisen und des Verhaltens des Erblassers zu
entscheiden. Diskussion, ob i.c. durch die Spielsucht erfüllt oder nicht. Pro: Infolge Spielsucht allenfalls nur ungenügender Beitrag an Unterhalt, ZGB 163 (evtl. ZGB 159) geeignet, Familienleben zu unterminieren; widerrechtlich und schuldhaft. Contra: nur lästiger
oder lasterhafter Lebenswandel genügt nicht. Fazit: Nicht die Spielsucht selbst, sondern
die allenfalls aus dieser resultierende (dauernde) Verletzung der Unterhaltspflicht könnte
einen zulässigen Enterbungsgrund darstellen. Beide Lösungen sind bei guter Argumentation vertretbar.
Frage Ce
Mehrheitlich analog letzter Teilaufgabe. Auch hier ist insbesondere der Enterbungsgrund
von Interesse. Nörgeln bildet kein unter den Tatbestand von ZGB 477 subsumierbares
Verhalten. Fazit: Anna kann die Enterbung mittels (spezieller Form) der Herabsetzungsklage gemäss ZGB 479 (522 ff.) erfolgreich anfechten, so dass sie ihren Pflichtteil erhalten
wird.
2.5
Frage Cf
Gemäss SV ist die Scheidungsklage rechtshängig, jedoch keine Angabe, ob es sich um
Anwendungsfall von ZGB 114 oder 115 handelt. (Indessen liesse sich Überlegung anstellen, ob bei Erfüllung des Tatbestandes von ZGB 115 – insbesondere unter Berücksichtigung des Zerrüttungsprinzips – nicht a fortiriori der erbrechtliche Anspruch dahinfallen
sollte.) Fazit: Wenn die im SV abgedruckte Norm (ZGB 462 III Ziff. 2) geltendes Recht
wäre, müssten Anna und Hans nicht eine Enterbung vornehmen, sondern ihre gegenseitige Erbberechtigung würde ipso iure durch Rechtshängigkeit der Scheidungsklage dahinfallen. Das Problem liegt in ZGB 125 III: nachehelicher Unterhalt geschuldet (Versorgungsfunktion; evtl. Kapitalisierung; nicht höher als Pflichtteil).
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Frage D
Die Frage wurde bewusst offen formuliert, so dass Punkte für jedes nachvollziehbare Argument vergeben wurden. Vorerst stellt sich die Frage nach der Ausgangslage: Abzuklären sind insbesondere die Vermögensverhältnisse. Da die beiden bereits im Altersheim
leben stellen sich grundsätzlich keine Fragen zu Wohneigentum (und allfälliger Zuweisung). Ebenso wichtig sind Fragen nach Alter und Gesundheitszustand (Versorgungselement) sowie die Beziehung zu Nachkommen und Stiefkindern (Familienverhältnisse). Einhergehend nach möglichen Gestaltungszielen ist abzuklären, worauf Wert gelegt werden
soll: Halten von Lebensstandard für überlebenden Ehegatten (evtl. Meistbegünstigung)
oder Meistbegünstigung der jeweiligen Nachkommen. Die Ehegatten in spe sind über die
rechtliche Konsequenzen der Heirat ohne Vorkehrungen (ZGB 462, 471, 196 ff. / Einbusse
bei sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen) aufzuklären bzw. es ist abzuklären, ob die
Heirat unbedingt notwendig ist bzw. aus welchen Motiven sie erfolgen soll.
Mögliche Gestaltungsvarianten durch abzuschliessenden Ehevertrag (Auswahl): Wahl
eines anderen Güterstandes (i.c. Gütertrennung anstatt Errungenschaftsbeteiligung, ZGB
247 ff. oder Gütergemeinschaft nach ZGB 221 ff.) sowie bei Errungenschaftsbeteiligung
Modifikation nach ZGB 199 Abs. 1 und 2 bzw. Änderung der Vorschlagszuteilung (bis hin
zu Verzicht) nach ZGB 216. Bei entgegengesetzter erbl. Intention auch ZGB 216 II betreffend Wahrung der Pflichtteile nichtgemeinsamer Nachkommen. Änderung der Mehrwertbeteiligung nach ZGB 206 dürfte sich angesichts des hohen Alters wohl kaum stellen.
Bei der möglichen erbrechtlichen Gestaltungsvarianten kann die ganze Bandbreite genannt werden (Auswahl): Nutzniessung gemäss ZGB 473 (Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen beachten), Erbvertragliche Lösungen gemäss ZGB 494/495, Ausrichtung eines Vermächtnisses ZGB 484 (eventuell auch in Form monatlicher Zuwendungen;
trotz hohen Alters Maximalbetrag festlegen), Testament mit/ohne Pflichtteilsverletzung d.
Ehegatten/d. Nachkommen (Risiko der Anfechtung), Vor- und Nacherbschaft ZGB 488 ff.
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Abschluss einer Lebensversicherung ist in diesem hohen Alter wohl kaum möglich, bzw.
unverhältnismässig kostspielig.
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