"08/2013 Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften zum 1

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"08/2013 Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften zum 1
© Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern
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Neuregelung der Auslandsrentenzahlvorschriften
zum 1. Oktober 2013
Autorinnen: Sabine Günther und Petra Heinisch
Mitarbeiterinnen des Grundsatz Rente Ausland der Abteilung Rentenversicherung
der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd
Allgemeines
Für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in das Ausland sind die Vorschriften für Leistungen an
Berechtigte im Ausland zu beachten. Sofern nicht nach überstaatlichem Recht (Verordnungen der Europäischen
Union zum Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit) oder zwischenstaatlichem Recht (zum Beispiel nach den
Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien, Israel oder den Vereinigten Staaten) etwas anderes gilt, können sich bei der
Zahlung von Renten Einschränkungen ergeben. Insbesondere konnte es bei einer Rentenzahlung ins Ausland zu einer
Begrenzung der Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert kommen. Von dieser Begrenzung der Rentenhöhe war zuletzt nur
noch ein kleiner Personenkreis betroffen. Es handelt sich dabei um Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen
Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der
sozialen Sicherheit gilt (Staaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) und für
die auch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland gilt, das einen Rentenexport zu 100 Prozent
ermöglicht. So war beispielsweise die Altersrente an einen mexikanischen Staatsangehörigen bei einer Zahlung nach
Mexiko auf 70 vom Hundert der Entgeltpunkte zu begrenzen. Für diesen Personenkreis ergeben sich durch das Gesetz
zur Verbesserung der Rechte von international Schutzbedürftigen und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August
2013 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3484 am 5. September 2013) deutliche Verbesserungen.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011 / 98 / E U in deutsches Recht um. Diese Richtlinie geht auf einen Vorschlag der
Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 zurück. Sie schreibt bestimmte Gleichbehandlungsansprüche auf
arbeitsrechtlichem, sozialrechtlichem und ausbildungsrechtlichem Gebiet für ausländische Arbeitnehmer fest. Die
Richtlinie 2011 / 98 / E U ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2011 in Kraft
getreten und muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 25. Dezember 2013 in das jeweilige nationale
Recht umgesetzt werden.
Für die gesetzliche Rentenversicherung ist Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2011 / 98 / E U von Bedeutung. Dieser lautet:
„Drittstaatsangehörige erhalten bei Verzug in einen Drittstaat die sich aus früheren Beschäftigungsverhältnissen
ergebenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie
die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaates.“
Die für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte wichtigen Änderungen des Gesetzes
sind in Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und in Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte) enthalten. Geändert werden die Auslandsrentenzahlvorschriften der §§ 113, 114, 272 und
317 im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und der §§ 42, 98 und 123 im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
Neu eingefügt wird § 317a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Diese Neuregelungen treten zum 1. Oktober 2013 in Kraft.
Mit den Änderungen der Auslandsrentenzahlvorschriften erfolgt zukünftig die Zahlung von Rentenleistungen ins Ausland
einheitlich. Die Rente wird für alle Berechtigten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien,
ohne eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 vom Hundert in das Ausland gezahlt. Diese Vereinheitlichung trägt zur
Verwaltungsvereinfachung und so zum Bürokratieabbau bei.
Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen
einbezogen. Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzgesetzbuch berechnete und den bisherigen
Auslandsrentenzahlvorschriften gekürzte Renten werden ab 1. Oktober 2013 von Amt wegen ohne Kürzung neu
festgestellt. Es handelt sich hierbei bundesweit um rund 7.100 Fälle mit laufendem Rentenbezug.
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Für Renten mit einem Beginn vor dem 1. Januar 1992 erfolgt allerdings eine Neufeststellung nur auf Antrag. Sofern der
Antrag bis zum 31. Dezember 2017 gestellt wird, kann die Rente ohne Kürzung dann ab dem 1. Oktober 2013 gezahlt
werden.
Nach den Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. April 2013 entstehen der gesetzlichen
Rentenversicherung durch die Änderungen in den §§ 113 und 114 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Mehrausgaben von
rund 7 Millionen Euro jährlich.
Einige Auslandsrentenzahlvorschriften sind jedoch nicht von den Änderungen betroffen.
So kann es auch zukünftig bei einer Rente mit Reichsgebietsbeitragszeiten (Beitragszeiten im jeweiligen Geltungsbereich
der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990)
sowie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zur Kürzung oder zum Wegfall der Rente kommen, wenn sich der
Berechtigte außerhalb der Staaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhält
Auch § 112 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ist von den Änderungen im Auslandsrentenrecht nicht betroffen.
Einschränkungen können sich somit weiterhin bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben, die nicht
ausschließlich aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt werden, wenn sich der Berechtigte außerhalb der Staaten
der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhält. Zusätzlich ergeben sich auch
Ausnahmen aufgrund von Regelungen in verschiedenen Sozialversicherungsabkommen.
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Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 113 Höhe der Rente
(1) …
(2) …
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei
Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013)
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die Inhaber
1. einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte
E U nach der Richtlinie 2009 / 50 / E G des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom
18.06.2009, S. 17) oder
2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes
sind oder waren, und deren Hinterbliebene. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013)
Geändert durch:
Artikel 3 Nummer 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen
Arbeitnehmern
Inkrafttreten: 1. Oktober 2013
Erläuterung:
Durch die Änderung wird die Rente aus Bundesgebietsbeitragszeiten und den weiteren in § 113 Absatz 1 und 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch genannten Bestandteilen (zum Beispiel Zuschläge
an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich)
für alle Berechtigten einheitlich ohne eine Kürzung der Entgeltpunkte
auf 70 vom Hundert in das Ausland gezahlt. Alle Ausländer sind
damit den Deutschen rentenrechtlich gleichgestellt und die Rente
wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien
(zum Beispiel Wohnsitz) aus diesen Zeiten in voller Höhe
in das Ausland gezahlt.
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§ 114 Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie
Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten
entfallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis
berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die
nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen
Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem
Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von
Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen ab 1.
Oktober 2013) wird zusätzlich aus
1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis
und
2. Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.
(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch
bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger
der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013)
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber
1. einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte E U
nach der Richtlinie 2009 / 50 / E G oder
2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes
sind oder waren, und deren Hinterbliebene. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013)
Geändert durch:
Artikel 3 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
international Schutzberechtigten und ausländischen
Arbeitnehmern
Inkrafttreten: 1. Oktober 2013
Erläuterung:
Mit der Änderung wird erreicht, dass auch Entgeltpunkte für die beitragsfreien
und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Staatsangehörigkeit in das
Ausland gezahlt werden. Auch hier erfolgt die rentenrechtliche Gleichstellung von
Ausländern mit deutschen Staatsangehörigen.
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§ 272 Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
der Schweiz sind, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) die vor dem 19.05.1950
geboren sind und vor dem 19.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf
die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz,
begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für BundesgebietsBeitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1
begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu
allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus
Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3
ergebenden Verhältnis.
Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte
Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab 1. Oktober 2013)
(2) …
(3) …
Geändert durch:
Artikel 3 Nummer 4 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
international Schutzberechtigten und ausländischen
Arbeitnehmern
Inkrafttreten:
1. Oktober 2013
Erläuterung:
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zu den §§ 113 und 114 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch. Sind die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (Geburt des Versicherten vor dem 19. Mai 1950 und Verzug
des Berechtigten in das Ausland vor dem 19. Mai 1990) erfüllt, werden ungeachtet
der Staatsangehörigkeit auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz und Reichsgebietsbeitragszeiten (Beitragszeiten im jeweiligen
Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Stand vom 3. Oktober 1990) in Drittstaaten (außerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums
und der Schweiz) gezahlt, wenn zumindest ein Bundesgebietsbeitrag
vorliegt. Eine Begrenzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz und Reichsgebietsbeitragszeiten auf die Höhe der
Entgeltpunkte für Bundesgebietsbeitragszeiten erfolgt wie bisher. Entgeltpunkte
für Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz können weiterhin nicht
gezahlt werden.
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§ 317 Grundsatz
(1) …
(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der Angehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz
ist, (gestrichen ab 1. Oktober 2013) ist mindestens aus den persönlichen
Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente
geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer
Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.
(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese
Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung
in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen
an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der
Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind
für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, (gestrichen
ab 1. Oktober 2013) mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen
Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde
zu legen. Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene
Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war. (aufgehoben ab
1. Oktober 2013)
Geändert durch: Artikel 3 Nummer 5 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
international Schutzberechtigten und ausländischen
Arbeitnehmern
Inkrafttreten: 1. Oktober 2013
Erläuterung:
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den §§ 113, 114 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch. Durch diese Änderung wird der Besitzschutz bei Renten
nach dem bis am 31. Dezember 1991 geltenden Recht ungeachtet der
Staatsangehörigkeit nach § 317 Absatz 2 (Ermittlung der Entgeltpunkte für den
Besitzschutz bei Hinterbliebenenrenten) und nach Absatz 2a (Ermittlung der
Entgeltpunkte für den Besitzschutz bei Neufeststellungen) bestimmt.
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§ 317a Neufeststellung (neu eingefügt ab 1. Oktober 2013)
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die
persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab
dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113,
114 und 272 in der ab 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bestand vor den 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der
Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab
1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar
1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013
geltenden Fassung anzuwenden.
Eingefügt durch: Artikel 3 Nummer 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte
von international Schutzberechtigten und ausländischen
Arbeitnehmern
Inkrafttreten: 1. Oktober 2013
Erläuterung:
Durch den neu eingefügten § 317a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch werden auch
die Bestandsrenten in die Neuregelungen einbezogen. Eine nach den bisherigen
Auslandsrentenzahlvorschriften gekürzte Rente kann vom 1. Oktober 2013 an
neu festgestellt werden. Renten, die nach dem Recht ab 1. Januar 1992 (Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) berechnet wurden, werden von den Trägern der deutschen
Rentenversicherung von Amts wegen neu festgestellt (§ 317a Absatz 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch). Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine
Rente, wird diese auf Antrag neu festgestellt (§ 317a Absatz 2 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch). Wird der Antrag bis 31. Dezember 2017 gestellt, ist die Rente ab
1. Oktober 2013 neu festzustellen.
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