Lottogewinn und Zugewinnausgleich

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Lottogewinn und Zugewinnausgleich
Lottogewinn und Zugewinnausgleich
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12 entschieden, dass
auch im Falle einer langjährigen Trennung ein Lottogewinn, den ein Ehegatte vor
Zustellung des Scheidungsantrages erhält, dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute bereits seit August 2000 getrennt gelebt.
Der Ehemann hatte im Jahr 2008 einen Lottogewinn erzielt. Im Januar 2009 wurde
der Scheidungsantrag zugestellt und die Ehe im Oktober 2009 rechtskräftig
geschieden. Die Ehefrau machte einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend, der
sich im Wesentlichen aus dem Lottogewinn des Ehemannes errechnete.
Grundsätzlich ist der Vermögenszuwachs, den die Eheleute während der Ehezeit
erwirtschaften auszugleichen. Die Ehezeit ist für den Zugewinnausgleich vom Tag
der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der
Zugewinn fiel somit eindeutig in die Ehezeit. Der Ehemann wandte jedoch ein, dass
ein Ausgleich des Lottogewinns grob unbillig sei, da bereits seit Jahren eine
Trennung vorliege. Diesen Einwand akzeptierte der BGH nicht und ging davon aus,
dass keine grobe Unbilligkeit vorliegt, zumal die Eheleute insgesamt 29 Jahre
verheiratet waren und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Der Ehefrau wurde ein Anteil am Lottogewinn über den Zugewinnausgleich somit
zugesprochen.
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