OLG Nürnberg: Entgeltpunkte, FamFG, VersAusglG

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OLG Nürnberg: Entgeltpunkte, FamFG, VersAusglG
OLG Nürnberg, Beschluss v. 14.07.2015 – 11 UF 88/15
Titel:
Abänderung des Wertausgleichs bei Scheidung nach Neubewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
Rentenbezuges nach Ehezeitende
Normenketten:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 1, § 84, § 225 Abs. 2, § 226 Abs. 1, Abs. 4
ZPO § 323
Leitsätze:
1. Wird zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung eine Regelaltersrente gezahlt, hat
diese aber erst nach Ende der Ehezeit begonnen, so sind zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes
bei der Berechnung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten nach § 262 SGB VI sowie bei der
Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten nach §§ 71 f. SGB VI
nachehezeitlich erworbene Entgeltpunkte zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)
2.
Dem Beteiligten, der die Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidgung
gem. § 226 Abs. 1 FamFG beantragt, steht es frei, abweichend von § 226 Abs. 4 FamFG, wonach die
Abänderungsentscheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Antragstellung folgt,
wirkt, einen späteren Beginn der Wirkung der Abänderungsentscheidung zu beantragen.
(redaktioneller Leitsatz)
3.
Ist die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des
Wertausgleichs gem. § 226 FamFG erfolglos, kann es geboten sein, ihn nicht gem. § 84 FamFG allein
mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, sondern die Kosten gem. § 81 Abs. 1
FamFG zu verteilen, wenn das Beschwerdeverfahren eine schwierige Rechtsfrage zum Gegenstand
hatte, deren Klärung im Interesse beider Ehegatten lag. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Abänderung, Regelaltersrente, Mütterrente, besondere Wartezeit, Stichtagsprinzip,
Halbteilungsgrundsatz, Zuschläge für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, absolute und relative
Wesentlichkeitsschwelle, Totalrevision
Vorinstanz:
AG Erlangen Beschluss vom 08.12.20142 F 644/14
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe Beschluss vom 22.06.2016XII ZB 350/15
Fundstellen:
FamRZ 2016, 372
LSK 2015, 410404
NZS 2015, 753
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 11 UF 88/15
Beschluss
vom 14.07.2015
2 F 644/14 AG Erlangen
In der Familiensache
...
gegen
...
Weitere Beteiligte:
1) ...
2) ....
3) ...
wegen Versorgungsausgleich
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den
Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Erlangen vom 08.12.2014 in Nummer 1 dahingehend ergänzt, dass die dort angeordnete
Abänderung mit Wirkung vom 01.07.2014 erfolgt.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben beide Ehegatten je zur Hälfte zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Das Familiengericht hat mit Endurteil vom 11.07.1990 die am 29.11.1968 geschlossene Ehe der
beteiligten früheren Ehegatten geschieden und ausgehend von einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom
01.11.1968 bis 31.12.1989 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Beschluss vom 27.06.2013 (Az. 1 F
1551/12) wurde die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und dabei unter anderem im
Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen
Rentenversicherung zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,7477 Entgeltpunkten
übertragen. Die früheren Ehegatten waren im Zeitpunkt ihrer Scheidung noch erwerbstätig, im Zeitpunkt der
Abänderungsentscheidung bezogen sie beide Rente. Der Abänderungsentscheidung ging eine Auskunft der
Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.05.2013 voraus, in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils in
Höhe von 7,9454 Entgeltpunkten die bezogene Rente nicht herangezogen wurde, weil deren Berechnung
„auch rentenrechtliche Zeiten nach dem Ende der Ehezeit zugrunde liegen“.
2
Mit Schreiben vom 28.05.2014, bei Gericht eingegangen am 30.05.2014 beantragt der Antragsteller die
„Neuberechnung des Versorgungsausgleichs aufgrund der nunmehr beschlossenen Mütterrente“. Aus der
Ehe sind zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder hervorgegangen. Auf Anforderung des Amtsgerichts
erteilte die Deutsche Rentenversicherung erneut Auskunft und errechnete für die Zeit ab dem 01.07.2015
einen Ehezeitanteil von 11,5205 Entgeltpunkten und einen Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten. Im
Beschwerderechtszug wurde ergänzend auch eine neue Auskunft für die Zeit bis zum 30.06.2014 vorgelegt
mit einem Ehezeitanteil von 9,5205 Entgeltpunkten.
3
Auf der Grundlage der Auskunft für die Zeit ab dem 01.07.2014 änderte das Familiengericht die
(Abänderungs-)Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Endbeschluss vom 08.12.2014 hinsichtlich
des Anrechts der Antragsgegnerin erneut ab und übertrug auf das Konto des Antragstellers 5,7603
Entgeltpunkte. Die Wesentlichkeitsgrenzen des § 225 Abs. 1 FamFG seien überschritten. Der Zeitpunkt der
Wirksamkeit wird in der Entscheidung nicht genannt.
4
Gegen diesen der Antragsgegnerin am 11.12.2014 und der Deutschen Rentenversicherung Bund am
12.12.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Deutsche Rentenversicherung und die Antragsgegnerin
mit ihren am 09.01.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden.
5
Die Deutsche Rentenversicherung bemängelt, dass in der Entscheidung nicht zwischen den Zeiträumen bis
zum 30.06.2014 und ab dem 01.07.2014, an dem das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten
sei, unterschieden worden sei, obwohl die Entscheidung gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem 01.06.2014
wirksam sei.
6
Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass der Ausgleichswert von 5,7603 Entgeltpunkten falsch sei, weil
sie mit der Mütterrente nur zwei zusätzliche Entgeltpunkte erhalten habe und diese nunmehr vollständig
wieder abgeben müsse.
7
Auf einen Hinweis des Senats teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit, die Erhöhung des
Ehezeitanteils beruhe darauf, dass sie ihre Rechtsauffassung geändert habe. Anders als die Auskunft vom
22.05.2013 beruhe die Auskunft vom 19.11.2014 auf der tatsächlich bezogenen Vollrente wegen Alters.
Während der Ehezeit seien beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten vorhanden. Bei der Ermittlung des
Ehezeitanteils aus der tatsächlich bezogenen Rente würden hierbei auch nacheheliche Beitragszeiten
berücksichtigt. Zudem seien bei den Auskünften aus der tatsächlich bezogenen Rente Mindestentgeltpunkte
bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) berücksichtigt worden.
8
Die Antragsgegnerin stellt in Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung nicht an den Antrag des
Antragstellers gebunden sei, der nur eine Abänderung aufgrund der Mütterrente beantragt habe. Auch die
Abänderungsklage nach § 323 ZPO eröffne keine Möglichkeit einer freien Neufestsetzung.
9
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.02.2015, die Abänderung erst
ab dem 01.07.2014 vorzunehmen. Er habe nur eine Abänderung aufgrund des RVLeistungsverbesserungsgesetzes gewollt. Weil die Auskunft der DRV unvollständig gewesen sei, müsse
diese die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
10
Im Übrigen wird auf das schriftliche Beteiligtenvorbringen Bezug genommen.
11
II. Die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Antragsgegnerin sind zulässig (§§
58 ff., 63 ff. FamFG).
12
Aufgrund des seit 2009 durchzuführenden Hin- und Herausgleichs ist eine Teilanfechtung der Entscheidung
zum Versorgungsausgleich möglich (BGH FamRZ 2011, 547, a. A. OLG Dresden, Beschluss vom
01.12.2014, Az. 20 UF 845/14, zitiert nach juris), soweit sich nicht etwa im Hinblick auf § 18 VersAusglG
oder § 27 VersAusglG die isolierte Betrachtung eines Anrechts verbietet (Stein in MünchKomm-FamFG, 2.
Aufl., § 228 FamFG Rz. 16).
13
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Tenor der Entscheidung des
Amtsgerichts ergänzend festzustellen, dass die Abänderungsentscheidung ab dem 01.07.2014 wirkt. Die
Abänderungsentscheidung wirkt an sich gemäß § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der
auf den Monat der Antragstellung folgt. Das ist der Monat des Antragseingangs bei Gericht (vgl. OLG
Oldenburg, Beschluss vom 15.04.2015, Az.: 13 UF 30/15, zitiert nach juris; OLG Celle, FamRZ 2014, 211
Rn. 43 im juris-Ausdruck; Götsche, in Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsgesetz, 2. Aufl., §
226 FamFG Rn. 18; Stein, a. a. O., § 226 FamFG Rn. 14; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl.,
§ 226 FamFG Rn.9; anderer Ansicht Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 1340). Die Entscheidung
wirkt also ab dem 01.06.2015. Es steht einem Abänderungs-Antragsteller aus Sicht des Senats aber frei,
von sich aus einen späteren Beginn der Wirkung zu beantragen, weil keine schützenswerten Interessen
erkennbar sind, die einer solchen antragsgemäßen Verschiebung der (Rück-)Wirkung entgegenstehen. Der
Antragsteller hat von Anfang an erklärt, dass er eine Abänderung aufgrund der Mütterrente begehre und in
dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.02.2015 allein eine Abänderung ab dem 01.07.2014
beantragt (obwohl die ihn begünstigenden Veränderungen auch für den Monat Juni 2014 zu diesem
Zeitpunkt bereits bekannt waren). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senats, ob allein die
Änderung der Rechtsauffassung eine Abänderung der Entscheidung für den Juni 2014 rechtfertigen könnte
(ablehnend BGH FamRZ 2015, 125).
14
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist demgegenüber unbegründet. Die Deutsche Rentenversicherung
hat ihrer Neuauskunft zutreffend die ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen
Rente der Antragsgegnerin zugrunde gelegt.
15
Im Abänderungsverfahren ist, soweit eine wesentliche Wertänderung vorliegt (vgl. unten), eine erneute
Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung
sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur
unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine „Totalrevision“ statt (vgl. BT-Drucks.
16/10144 S. 88 f., 97), die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte - als begrenzte
Rechtskraftdurchbrechung - dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt (BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 16).
16
Bei der Bewertung der Anrechte ist der Senat auch nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden, der
nur eine Teilhabe an den zusätzlichen Entgeltpunkten der Mütterrente anstrebt. Der Ausgleich hat vielmehr
auch im Abänderungsverfahren auf der Grundlage der korrekt ermittelten Anrechte der Beteiligten zu
erfolgen.
17
Im vorliegenden Verfahren beruht die Erhöhung der Entgeltpunkte auf drei Komponenten, nämlich der
sogenannten Mütterrente, der Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt und
der Neubewertung der Zuschläge für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.
18
Da die Antragsgegnerin am 01.07.2014 bereits Rente bezog, erhielt sie durch das RVLeistungsverbesserungsgesetz zwei zusätzliche (persönliche) Entgeltpunkte (§ 307d SGB VI, hierzu Hauß
FamRB 2014, 118; Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329), mit denen auch für sich genommen die relative
und absolute Wesentlichkeitsschwelle des § 226 Abs. 1 FamFG überschritten ist (vgl. zu dieser
Einschränkung BGH FamRZ 2015, 125 Rn. 15).
19
Zu einer weiteren erheblichen Erhöhung des Ehezeitanteils führt vor allem die nachträgliche
Berücksichtigung der besonderen Wartezeit des § 262 SGB VI (in Verb. mit § 43 Abs. 3 VersAusglG). § 262
SGB VI regelt die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen vor dem 1.1.1992. Langjährig Versicherte mit 35
Jahren rentenrechtlichen Zeiten erhalten für die Zeit bis zum 31.12.1991 zusätzliche Entgeltpunkte, wenn
die im Versicherungsverlauf gespeicherten Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen den
Durchschnittswert von 0,0625 Entgeltpunkten unterschreiten (vgl. Körner, in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, § 262 SGB VI Rn. 2). Die Antragstellerin erhielt laut Bescheid vom 15.11.2010
(Anlage 3 Seite 5, Bl. 23 d. A.) aufgrund dieser Regelung insgesamt 2,9411 zusätzliche Entgeltpunkte, die
gleichmäßig auf die 175 Pflichtbeitragsmonate bis zum 31.12.1991 zu verteilen sind. Ein großer Teil dieser
Pflichtbeitragsmonate (ca. 101 Monate) fällt in die versorgungsrechtliche Ehezeit vom 01.11.1968 bis zum
31.12.1989 (die ersten Pflichtbeiträge wurden ab dem 01.09.1964 geleistet). In der Auskunft vom
22.05.2013 wurde dieser Zuschlag nicht mitbewertet, was zu einem um ca. 1,7 Entgeltpunkte niedrigeren
Ehezeitanteil führte.
20
Schließlich bewirkt die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten auch auf der
Grundlage der nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte eine weitere Erhöhung um ca. 0,3 Entgeltpunkte.
Nach § 71 Abs. 1 SGB VI erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich
aus der Gesamtleistungsbewertung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Für
beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe an Entgeltpunkten so um einen Zuschlag zu erhöhen, dass sich
mindestens der Wert ergibt, den diese Zeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten würden (§ 71
Abs. 2 SGB VI). Für die Ermittlung des Durchschnittswertes ist der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach
§ 72 Abs. 2 SGB VI zu ermitteln. Dieser umfasst (wenigstens) die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis
zum Kalendermonat vor dem Beginn der Ehe (vgl. Weber in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG
Rn. 43 ff. sowie die bereits erwähnte Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund). Dieser
Gesamtzeitraum wird zugrunde gelegt, wenn die Rente aus der tatsächlich bezogenen Rente ermittelt wird.
Demgegenüber stellt das Ende der Ehezeit den Endzeitpunkt für die Ermittlung des Gesamtzeitraums dar,
wenn die Rente (wie in der Entscheidung 2013) aus der fiktiven Vollrente wegen Alters ermittelt wird. Bei
dieser Berechnung haben also die nachehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte keinen Einfluss auf die Höhe
des Ehezeitanteils.
21
In zwei rechtlichen Hinweisen hat der Senat zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten allein auf die während der Ehezeit erzielten Entgeltpunkte abzustellen. An dieser
Rechtsauffassung hält der Senat für die Bewertung tatsächlich gezahlter Renten nicht mehr fest.
22
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fragestellung in zwei Entscheidung (FamRZ 2012, 509; FamRZ
2012, 847 mit Anm. Borth) auseinandergesetzt und führt in seiner Entscheidung BGH FamRZ 2012, 847
Rn. 16 ff. zur Bewertung einer Rente im Anwartschaftsstadium aus (Hervorhebung durch den Senat):
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit.
Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
23
§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich
Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen
diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen
sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). ... Veränderungen, die
rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen
Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ehezeitende
eingetreten sind (...).
24
Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen
individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem
zusätzlichen persönlichen Einsatz, beruhen (...). Das Ende der Ehezeit bleibt daher als Stichtag maßgebend
für die variablen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, zum Beispiel die erreichte Besoldungs- oder
Tarifgruppe, Dienstaltersstufe, Einkommenshöhe sowie die Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der berufsständischen Versorgungen (...).
25
Dem grundsätzlich zu beachtenden Stichtagsprinzip würde es widersprechen, beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer
Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auf der Grundlage nachehelich erzielter Einkommen
zu bemessen (...).
26
... Die rentenrechtliche Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten ist mithin von individuellen nachehelichen
Umständen des Versicherten abhängig. Dabei handelt es sich also nicht lediglich um Umstände, die
nachehelich auf die individuell erreichte ehezeitliche Versorgung zurückwirken, sondern um
nachehezeitliche Veränderungen, die auf der Höhe des nachehelich erzielten Einkommens beruhen und
insoweit keinen Bezug zur Ehezeit haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
27
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist bei der Ermittlung der ehezeitlichen Entgeltpunkte für
beitragsfreie und betragsgeminderte Zeiten im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff.
SGB VI grundsätzlich von einem Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BTDrucks. 11/4124 S. 234; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 340). Eine Berücksichtigung individueller
nachehelicher Umstände würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich der Gesetzgeber
im Rahmen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich zu Eigen gemacht
hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen
und zwar unabhängig davon, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin mit weiteren
Veränderungen in der rentenrechtlichen Bewertung beitragsgeminderter Zeiten zu rechnen ist (...).“
28
Eine Reihe von Autoren schließen sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs an, weil bei der
Berücksichtigung individueller nachehelicher Einkommensentwicklungen gegen das Stichtagsprinzip des §
5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG verstoßen werde (Holzwarth, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., §
43 VersAusglG Rn. 34; Weber, in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 54) und sich die
unmittelbare Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte nur noch schwerlich rechtfertigen lasse, wenn die
Zuordnung von Entgeltpunkten in der Ehezeit von nachehelichen Entwicklungen abhänge (Erman/Norpoth,
BGB, 14. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 23). Wick (in: Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 231) verneint
den Bezug zur Ehezeit. Die Deutsche Rentenversicherung ging bei ihrer Auskunft aus dem Jahr 2013
offenbar von der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auch in den Fällen aus, in denen eine
Regelaltersrente zwar zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung gezahlt wurde, diese jedoch
erst nach Ende der Ehezeit begonnen hat (vgl. Rehbein, jurisPR-FamR 9/2012 Anm. 7 sowie die
Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung in: Versorgungsausgleich in der gesetzlichen
Rentenversicherung, 11. Aufl., § 39 VersAusglG Nr. 4.2, § 41 VersAusglG Nr. 4.2).
29
Die dem neuen Recht zugrunde liegende und auch vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2014, 1259 Rn.
44 ff. mit Anm. Borth) zwischenzeitlich akzeptierte Trennung der Versorgungsschicksale mit der
durchgeführten Teilung unter gleichzeitiger Betonung des Versicherungsprinzips kann auch aus Sicht des
Senats bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nicht unbeachtet bleiben. Das
Bundesverfassungsgericht führt aus: „Mit der Begründung eines entsprechenden Anrechts zugunsten der
ausgleichsberechtigten Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen getrennt und von
dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des
Ausgleichsberechtigten als selbstständiges Versicherungsrisiko bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck
erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht
mehr an.“ Das Stichtagsprinzip ist eben nicht mehr nur notwendige Folge des Scheidungsverbunds (so z. B.
noch BGH FamRZ 1988, 1148 Rn. 14 f.), sondern eine bewusste, etwa in § 32 VersAusglG zum Ausdruck
kommende Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Trennung der Versorgungsschicksale. Der
Bundesgerichtshof weist deshalb zu Recht darauf hin, dass - jedenfalls in der Regel - individuelle
nacheheliche Umstände keinen Einfluss auf die (nach § 43 Abs. 1 VersAusglG durchzuführende)
unmittelbare Bewertung der Anrechte haben können.
30
Sowohl Borth (in seiner Anm. und in: Versorgungsausgleich, 7. Aufl, Rn. 364) als auch Bergner (NJW 2012,
1330, 1332) weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass das Kriterium der „individuellen nachehelichen
Umstände“ auch vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nicht stringent angewandt wurde. So
lägen bei der nachehezeitlich auf Antrag erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (BGH FamRZ
1989, 1058) oder beim nachehezeitlichem vorzeitigen Versorgungsbezug wegen Dienstunfähigkeit (BGH
FamRZ 1991, 1415; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 35; anders für die vorgezogene Altersrente unter
Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags BGH FamRZ 2012, 769; FamRZ 2012, 851, 852 - hier fehlt es
am Bezug zur Ehezeit) individuelle nacheheliche Umstände vor, die aber gleichwohl nach Auffassung des
Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen waren. Auch die Gesetzesbegründung nennt als „typischen Fall“ der
Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG den Eintritt der Dienstunfähigkeit nach dem Ende der
Ehezeit (BT-Drs. 16/10144 S. 49). Nicht zu berücksichtigen sei die übliche Wertentwicklung des Anrechts,
etwa durch zwischenzeitlich erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen für die Anwartschaft, also
die Dynamik, die dem jeweiligen Anrecht innewohne. Gleiches gelte für nachehezeitliche Veränderungen,
die keinen Bezug zur Ehezeit hätten, wie etwa spätere Beförderungen (BT-Drs. 16/10144 S, 49). Bergner
(a. a. O.) sieht das genannte Kriterium des „Bezugs zur Ehezeit“ (von ihm als „Sachbezug zur Ehezeit“
bezeichnet) als maßgebendes Kriterium an und weist zutreffend darauf hin, dass in der Begründung des
Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/10144 S. 77) bei der Gesamtleistungsbewertung - allerdings erst im
nachfolgenden Absatz - auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG abgestellt werde. Da ein Sachbezug zur Ehezeit
vorliege und nur so die Halbteilung der Anrechte im Versorgungsfall gewährleistet wäre (so auch Rehbein,
in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 11), müsse die
nacheheliche Entwicklung bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden (zustimmend
Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 43 VersAusglG Rn. 8). Im Übrigen ist das Argument Bergners (a. a.
O. S. 1332), nach der Konzeption des 1. EheRG müsse der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag
zusammen mit dem Ehebetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeitraum beruhe, so hoch sein
wie die aus allen Zeiten berechnete Rente, nicht von der Hand zu weisen. Diese Voraussetzung wird aber
nur bei einer Berechnung aus der tatsächlich bezogenen Rente erfüllt. Die Deutsche Rentenversicherung
Bund hat in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2015 für tatsächlich gezahlte Renten ebenfalls diese
Auffassung vertreten und mitgeteilt, die Auskunftserteilung aus der tatsächlich erzielten Rente erscheine
aus Sicht der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sachgerecht, da die Belegungsdichte
nachehelicher rentenrechtlicher Zeiten einen direkten Einfluss auf die Bewertung beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten innerhalb der Ehezeit habe.
31
Auch der Senat teilt die Auffassung, dass die Konturen des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unscharf sind.
Wenn neben dem unmittelbaren Bezug zur Ehezeit (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1124 Rn. 15) zusätzlich
auf „individuelle nacheheliche Umstände“ als Ausschlusskriterium abgestellt würde, müsste auch die nach
dem Stichtag eintretende Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, die in der Gesetzesbegründung aber
gerade als „typischer Fall“ bezeichnet wird (und der aufgrund der Änderung des Zeit/Zeit-Verhältnisses auch
ein Sachbezug zur Ehezeit zukommt). Das ergänzende Ausschlusskriterium der „individuellen
nachehelichen Umstände“ schränkt die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2
FamFG also bei allgemeiner Anwendung über Gebühr ein, vom Bundesgerichtshof wurde sie aber auch nur
auf die variablen Bemessungsgrundlagen der Versorgung angewandt, deren Höhe sich durch das
nachehelich erzielte Einkommen ändert.
32
Vor allem aber sieht der Senat, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf
laufende Renten angesichts der Regelung des § 262 SGB VI zu nicht mehr vertretbaren Abweichungen
vom Halbteilungsgrundsatz führen würde.
33
Wie bereits ausgeführt hat die Gewährung von Mindestentgeltpunkten nach § 262 SGB VI zwei
Voraussetzungen, nämlich zum einen einer besonderen Wartezeit von 35 Jahren und zum anderen dem
Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn.
34
Die Erfüllung dieser Wartezeit stellt nach Ansicht des Senats einen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, §
225 Abs. 2 FamFG nachträglich zu berücksichtigenden Umstand dar (ebenso: Holzwarth, a. a. O. Rn. 36;
Wick, a. a. O. Rn. 236; ähnlich Norpoth a. a. O.). Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung solcher
besonderer Wartezeiten in § 43 Abs. 3 VersAusglG zwar geregelt, ohne die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2
Satz 2 VersAusglG explizit zu klären; auch die Gesetzesbegründung enthält insoweit keine Klärung (vgl.
BT-Drs. 16/10144 S. 81 „... werterhöhend zu berücksichtigen..., wenn sie im nach § 5 Abs. 2 VersAusglG
maßgeblichen Zeitpunkt bereits erfüllt sind“). Die Erfüllung restlicher zeitlicher Voraussetzungen für eine
Versorgung gehört aber (allgemein) zu den Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu
beachten sind (vgl. Wick, a. a. O. Rn. 236). Der (Sach-)Bezug zur Ehezeit liegt bei diesen zusätzlichen
Entgeltpunkten unzweifelhaft vor, für sie muss deshalb dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (vor dem
Stichtagsprinzip) eingeräumt werden.
35
In ihrer bereits genannten Stellungnahme weist die Deutsche Rentenversicherung Bund zutreffend darauf
hin, dass auch bei Anwendung dieser Norm zu klären sei, ob die nachehelich erworbenen Entgeltpunkte bei
dem zu berechnenden Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu berücksichtigen seien. Würden nun für die
Ermittlung der Mindestentgeltpunkte ausschließlich die bis zum Ehezeitende zurückgelegten vollwertigen
Pflichtbeiträge zugrunde gelegt, ergäbe sich (wie bei der obigen Gesamtleistungsbewertung) ein fiktiver
Durchschnittswert, der sich in der tatsächlichen Rentenberechnung nicht widerspiegele. Im Extremfall könne
die Außerachtlassung der nachehelichen rentenrechtlichen Zeiten sogar dazu führen, dass der
Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Ehezeitende 0,0625 Entgeltpunkte (pro
Monat) erreiche und Mindestentgeltpunkte gar nicht zu berücksichtigen wären. Denkbar wäre auch, dass bis
zum Rentenbeginn der genannte Durchschnittswert erreicht werde, aber zum Ehezeitende noch
unterschritten wurde. Es müssten dann zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die in der
tatsächlich gezahlten Rente nicht vorhanden seien. Es ergäbe sich ein Ausgleich, der gegen den
Halbteilungsgrundsatz verstoßen könne.
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Der Senat teilt diese Auffassung. Die Berücksichtigung fiktiver, bei der tatsächlich gezahlten Rente gar nicht
mehr zu berücksichtigender Rentenbestandteile birgt die Gefahr einer erheblichen, aus Sicht des Senats
nicht mehr vertretbaren Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die variablen Bemessungsgrundlagen der
gesetzlichen Rente führen bei Anwendung des § 262 SGB VI dabei nicht nur mittelbar zu einer
Werterhöhung oder -absenkung, sondern können den Zuschlag nach § 262 SGB VI sogar ganz entfallen
lassen.
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Für tatsächlich bezahlte Renten wird man deshalb dem Halbteilungsgrundsatz nur gerecht, wenn man die
nachehezeitlichen Beiträge sowohl bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 1 SGB VI als auch
bei Durchschnittsbewertung nach § 262 SGB VI berücksichtigt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Zwar ist die Beschwerde der Antragsgegnerin
„ohne Erfolg“ geblieben, weshalb gemäß § 84 FamFG auch ihre alleinige Kostenlast in Betracht käme. Der
Senat hat aber berücksichtigt, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handelte (vgl. hierzu Feskorn in
Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 84 FamFG Rn. 4), deren Klärung im Interesse beider Ehegatten lag.
Eine Auferlegung der Kosten auf die Deutsche Rentenversicherung Bund scheidet demgegenüber aus. Sie
hat im vorliegenden Abänderungsverfahren - entgegen der Darstellung des Antragstellers - keine falsche
oder unvollständige Auskunft erteilt.
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IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
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V. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, wie der Ausgleichswert von Anrechten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beim tatsächlichen Rentenbezug zu bestimmen ist, zugelassen.
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Rechtsbehelfsbelehrung: