VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER
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VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER
VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §10 §11 §12 §13 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins Zweck des Vereins Gemeinnützigkeit des Vereins Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen Mitgliedsbeitrag Organe des Vereins Der Vorstand - Mitgliederversammlung - Finanzprüfer - Beurkundung der Beschlüsse - Auflösung des Vereins §1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins 1. 2. 3. 4. Der Name des Vereins lautet: Paintball Höxter e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Höxter. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in da s Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form („e.V.“). §2 - Zw eck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Paintballsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Des W eiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder mi litärischen Ziele verfolgt. Aus den Überschüssen der Vereinskasse sollen Spenden an öffentliche Einrichtungen entrichtet werden um das soziale Arrangement des Vereins zu würdigen und diesen bekannter zu machen. Mit den gewonnen Geldern soll der Verein ausgebaut werden ist es nicht Ziel des Vereins mit den Erlösen Geld zu verdienen. §3 - Gemeinnützigkeit des Vereins 1. 2. 3. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendbar. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösu ng erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte. Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung bestehender Verbindlichkeiten unverzüglich einer wohltätigen Organisation zu spenden. §4 - Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft 1. 2. 3. 4. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine Erklärung über die Ane rkennung der Satzung und die Entrichtung der anfallenden Mitgliedsbeiträge enthalten. Die Gründungsmitglieder (100%) entscheiden, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang einer schriftlich oder per E -Mail versendeten Aufnahmee rklärung und nach der Entrichtung des für das jeweilige Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe unten § 6). Mitgliedsbeitritte werden in den Mitgliederversammlungen besprochen. Neumitglieder können die ersten drei Mal zum Probespielen kommen und werden den anderen Mitgliedern vorgestellt. Es werden nur Mitglieder aufgenommen mit denen wir auch spielen wollen und können. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen 5. auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der A ustritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung ge genüber dem Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn o das Mitglied grob gegen Ziele od er Interessen des Vereins verstoßen hat oder o wenn sich ein Mitglied grob unsportlich oder verantwortungslos verhält o die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder o trotz Mahnung mit dem zu leistenden Beitrag für zwei auf einander folgende Monate im Verzug ist. §5 - Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen des Paintball Höxter e.V. vergleichbar sin d. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss. §6 - Mitgliedsbeitrag Der Mitgliederbeitrag beträgt 5 Euro pro Monat pro Mitglied. Bei Anritt eines neuen Spieltages wird eine G ebühr von 10 Euro fällig. Familienmitglieder zahlen 10 Euro pro Spiel. Vereine die bei unserem Verein Mitglied sind spielen zu den gleichen Konditionen wieVereinsmitglieder : 10 Euro pro Spieltag. Gäste zahlen 30 Euro pro Spieltag und erhalten dafür eine vom Verein ausgewählte und gestellte Aurüstung. Das Geschäftsjahr wird in folgende Quartale unterteilt: 1. 2. 3. 4. 01. 01. 01. 01. Januar bis 31. März April bis 31. Juni Juli bis 31. September Oktober bis 31. Dezember Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich an den Kassenwart zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Einzelne Mitglieder können durch den Vorstand von der Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden. §7 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. §8 - Der Vorstand 1. 2. 3. 4. 5. 6. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei natürlichen Personen. Dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB). Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den Vorstand besorgt. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit bestellt. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. §10 - Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die W ahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Beitrages der Mitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufun g von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie sind besc hlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 W ochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie nenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen i st eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschie nenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. §11 - Finanzprüfer Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. - Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. §12 - Beurkundung der Beschlüsse Die in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vo m jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen. §13 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei W egfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.