VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER

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VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER
VEREINSSATZUNG : PAINTBALL – HÖXTER
§1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §10
§11
§12
§13
Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
Zweck des Vereins
Gemeinnützigkeit des Vereins
Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen
Mitgliedsbeitrag
Organe des Vereins
Der Vorstand
- Mitgliederversammlung
- Finanzprüfer
- Beurkundung der Beschlüsse
- Auflösung des Vereins
§1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
1.
2.
3.
4.
Der Name des Vereins lautet: Paintball Höxter e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Höxter.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in da s Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung
in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form
(„e.V.“).
§2 - Zw eck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen
und politischen Akzeptanz des Paintballsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Des
W eiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder mi litärischen Ziele
verfolgt. Aus den Überschüssen der Vereinskasse sollen Spenden an öffentliche Einrichtungen entrichtet
werden um das soziale Arrangement des Vereins zu würdigen und diesen bekannter zu machen. Mit den
gewonnen Geldern soll der Verein ausgebaut werden ist es nicht Ziel des Vereins mit den Erlösen Geld zu
verdienen.
§3 - Gemeinnützigkeit des Vereins
1.
2.
3.
4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendbar.
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösu ng erfolgt
keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.
Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung
bestehender Verbindlichkeiten unverzüglich einer wohltätigen Organisation zu spenden.
§4 - Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft
1.
2.
3.
4.
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person
werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss eine
Erklärung über die Ane rkennung der Satzung und die Entrichtung der anfallenden
Mitgliedsbeiträge enthalten. Die Gründungsmitglieder (100%) entscheiden, ob der
Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zugang
einer schriftlich oder per E -Mail versendeten Aufnahmee rklärung und nach der
Entrichtung des für das jeweilige Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe unten
§ 6).
Mitgliedsbeitritte werden in den Mitgliederversammlungen besprochen. Neumitglieder können die ersten
drei Mal zum Probespielen kommen und werden den anderen Mitgliedern vorgestellt. Es werden nur
Mitglieder aufgenommen mit denen wir auch spielen wollen und können.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen
5.
auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der A ustritt eines Mitgliedes ist zum Ende
eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung ge genüber dem Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn
o das Mitglied grob gegen Ziele od er Interessen des Vereins verstoßen hat oder
o wenn sich ein Mitglied grob unsportlich oder verantwortungslos verhält
o die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
oder
o trotz Mahnung mit dem zu leistenden Beitrag für zwei auf einander folgende
Monate im Verzug ist.
§5 - Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen
Die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese
Zwecke verfolgen, die mit denen des Paintball Höxter e.V. vergleichbar sin d. Über die
Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem
Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§6 - Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt 5 Euro pro Monat pro Mitglied.
Bei Anritt eines neuen Spieltages wird eine G ebühr von 10 Euro fällig.
Familienmitglieder zahlen 10 Euro pro Spiel.
Vereine die bei unserem Verein Mitglied sind spielen zu den gleichen Konditionen
wieVereinsmitglieder : 10 Euro pro Spieltag.
Gäste zahlen 30 Euro pro Spieltag und erhalten dafür eine vom Verein ausgewählte und
gestellte Aurüstung.
Das Geschäftsjahr wird in folgende Quartale unterteilt:
1.
2.
3.
4.
01.
01.
01.
01.
Januar bis 31. März
April bis 31. Juni
Juli bis 31. September
Oktober bis 31. Dezember
Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich an den Kassenwart zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird
mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Einzelne Mitglieder können durch den Vorstand von der
Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden.
§7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§8 - Der Vorstand
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei natürlichen Personen. Dem 1. und dem 2.
Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen
Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB).
Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den
Vorstand besorgt. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch
Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit bestellt.
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§10 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine
Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und
der Jahresabrechnung, die W ahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung
des Beitrages der Mitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufun g von einem Drittel sämtlicher
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie sind besc hlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, binnen 3 W ochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie nenen beschlussfähig. In der
Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit
hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher
Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen i st eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 aller Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschie nenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§11 - Finanzprüfer
Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach
Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis
und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. - Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören.
§12 - Beurkundung der Beschlüsse
Die in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vo m jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Vorstand zu unterzeichnen.
§13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei W egfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

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