Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW

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Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW
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FSHG
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG)
Vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. 1998 S. 122), geändert durch
Gesetz vom 03.02.2004 GV.NRW. 2004 S. 96,
Gesetz vom 16.11.2004 GV.NRW. 2004 S. 644,
Gesetz vom 05.04.2005 GV.NRW. 2005 S. 332,
Gesetz vom 11.12.2007 GV.NRW. 2007 S. 662
I. Abschnitt:
Aufgaben und Träger
Aufgaben der Gemeinden und Kreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einsatz der Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstraßen und
Eisenbahnstrecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgaben des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 2
§ 3
§ 4
II. Abschnitt:
Vorbeugender Brandschutz
Beteiligung der Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandsicherheitswachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe . . . . . . . . . . . . . . .
§
§
§
§
III. Abschnitt:
Die Feuerwehren
Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Berufsfeuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leiter der Freiwilligen Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflichtfeuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Werkfeuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbände der Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einsatz im Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und
weiterer Einheiten
Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Regieeinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechte und Pflichten der Helfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 1
5
6
7
8
IV. Abschnitt:
Vorzuhaltende Einrichtungen und vorbereitende
Maßnahmen
Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorbereitungen für Schadens- und Großschadensereignisse . . . . . . . . . . . . .
Ausbildung, Fortbildung und Übungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflichten der Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, von denen
besondere Gefahren ausgehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen . . . . . . . . .
§ 18
§ 19
§ 20
V. Abschnitt:
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 24a
1
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FSHG § 1
VI. Abschnitt:
Durchführung der Abwehrmaßnahmen
Überörtliche Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leitung der Abwehrmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen . . . . . . . . . . . . . . . .
Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leitung und Koordinierung bei Großschadensereignissen . . . . . . . . . . . . . . . .
Einsatzleitung bei Großschadensereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Auskunftsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
VII. Abschnitt:
Aufsicht
Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterrichtungs- und Weisungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 32
§ 33
§ 34
VIII. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Bevölkerung
Meldepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Entschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zulässigkeit der Datenverarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
IX. Abschnitt:
Kosten
Kostenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kostenersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 40
§ 41
X. Abschnitt:
Schlußvorschriften
Zuständigkeit anderer Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Befugnisse des Innenministeriums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anhörung von Verbänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Übergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
I. Abschnitt:
§1
Aufgaben und Träger
Aufgaben der Gemeinden und Kreise
(1) Die Gemeinden1 unterhalten2 den örtlichen Verhältnissen3 entsprechende
leistungsfähige4 Feuerwehren5, um Schadenfeuer6 zu bekämpfen7 sowie bei Unglücksfällen8 und bei solchen öffentlichen Notständen9 Hilfe10 zu leisten, die
durch Naturereignisse11, Explosionen12 oder ähnliche Vorkommnisse13 verursacht werden.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden14. Sie stellen
eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung15 sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der
zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung16
erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
(3) Die Kreise leiten und koordinieren17 den Einsatz bei Ereignissen im Sinne des
Absatzes 118, in denen Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder er2
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§ 1 FSHG
hebliche Sachwerte gefährdet sind19 und in denen aufgrund eines erheblichen
Koordinierungsbedarfs20 eine rückwärtige Unterstützung21 der Einsatzleitung
erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden
kann (Großschadensereignisse) 22. Vergleichbare Ereignisse in kreisfreien Städten gelten ebenfalls als Großschadensereignisse23.
(4) Kreisfreie Städte und Kreise unterhalten Leitstellen24 sowie Einrichtungen
zur Leitung und Koordinierung der Bekämpfung von Großschadensereignissen25.
(5) Die Kreise unterhalten Einrichtungen für den Feuerschutz und die Hilfeleistung26, soweit ein überörtlicher Bedarf27 besteht.
(6) Die für Großschadensereignisse zuständigen Behörden28 sowie mitwirkende
Einheiten29 nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden wahr, die im Verteidigungsfall drohen (§ 11
Abs. 1 Zivilschutzgesetz)30.
(7) Gemeinden und Kreise können31 zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben32
nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen33 gemäß § 23 ff des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen34.
1.
Gemeinde
1.1 Unter den Begriff der Gemeinde fallen alle kreisangehörigen Gemeinden
sowie die kreisfreien Städte. Das Gesetz schließt die Möglichkeit nicht aus, im
Wege des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 –
in der jeweils gültigen Fassung – die in diesem Gesetz normierten Aufgaben
gemeinsam zu erledigen.
Zur konkreten Ausgestaltung dieser kommunalen Zusammenarbeit vgl. jetzt § 1
Absatz 7 FSHG und die dazu einschlägigen Anmerkungen.
Bei gemeinsamer Nutzung von Einsatzmitteln bedarf es in jedem Fall einer formellen Absprache.
1.2.1 Das FSHG geht vom Örtlichkeitsprinzip aus. Das bedeutet, dass die örtliche Gemeinde für die Bekämpfung von Schadenfeuern und für die technische Hilfeleistung zunächst allein zuständig ist. Hierbei kann die Gemeinde sich auf die
unerlässliche örtliche und persönliche Verbundenheit der Feuerwehrangehörigen
mit der Gemeinde stützen.
1.2.2 Es gibt also keine Kreisfeuerwehr.
1.2.3 Eine Erweiterung erfährt dieses Prinzip durch die Zuweisung besonderer
Einsatzbereiche nach § 2 FSHG, die Verpflichtung zur überörtlichen Hilfe nach
§ 25 FSHG und die grenzüberschreitende Hilfe.
1.2.4 Begrenzt wird das Örtlichkeitsprinzip durch die Zuständigkeit anderer
Behörden nach § 42 FSHG. Für Grundstücke der Bahn AG, Post AG sowie der
Bundeswehr vgl. Anm. 1.3 und 3 zu § 42 FSHG. Diplomatische Grundstücke
haben eine Sonderstellung (vgl. dazu Steegmann Anhang 655; Endlweber in „Rettungs-Magazin“ 2006 S. 68).
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FSHG § 1
1.2.5 Die Regelung der Zuständigkeit für den Feuerlösch- und Rettungsdienst
auf Flugplätzen in NRW findet sich im gemeinsamen RdErlass des Innenministers
und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 01.04.1993 (MBl.
NRW. 1993 S. 782).
1.2.6 Regelungen über das Verhalten bei Brandgefahren usw. in Häfen in Nordrhein-Westfalen finden sich in der ordnungsbehördlichen Verordnung über den
Verkehr und den Güterumschlag in Häfen vom 08.01.2000 (GV.NRW. 2000
S. 34). Zur Sicherheit in Häfen vgl. Hafensicherheitsgesetz NRW vom 30.10.2007
(GV.NRW. 2007 S. 470).
Zur Erstellung von Gefahrenabwehrplänen in diesen Fällen vgl. Anm. 6.5 zu § 22
FSHG.
1.3 Der Brandschutz ist originäre (kommunale) Aufgabe der Gemeinde (so VerfG
Brandenburg SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 66). Aus dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes
dürfte sich auch ein Verbot der Privatisierung der Feuerwehren ergeben.
Denn kommunale Aufgaben sind solche, die in den örtlichen Gemeinschaften
wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Der durch Art. 78 der Verfassung des Landes NRW geschützte Aufgabenbereich bezieht sich nach Herkommen und Intention der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gerade auf solche
kommunalen Angelegenheiten (vgl. dazu VfG NRW SgE Feu Art. 78 LV NRW
Nr. 1).
Das folgt auch aus dem Grundsatz, dass ein Einsatz von Privaten desto weniger in
Betracht kommt, je intensiver in die Rechte und Güter von Bürgerinnen und Bürgern eingegriffen werden kann (vgl. Gramm in „Verwaltungs-Archiv“ Bd. 90
(1999) S. 329 ff.; so auch Ronellenfitsch in „DVBl.“ 2005 S. 65). Solche Eingriffe
sind aber im Bereich der Aufgaben des FSHG nach den §§ 27, 28 möglich und
auch zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.
1.4 Das FSHG ist ein Spezialgesetz zur Abwehr von Brandgefahren und zur technischen Hilfeleistung. Insoweit gilt das Ordnungsbehördengesetz NRW zur allgemeinen Gefahrenabwehr nicht (vgl. zur ähnlichen Situation in Niedersachsen
Nds. OVG SgE Feu § 1 nds BrandSchG Nr. 3; in Schleswig-Holstein shVG SgE
Feu § 6 I SHBrSchG Nr. 2).
1.5 Die Aufgaben nach dem FSHG sind hoheitliche Aufgaben der Gemeinden
(vgl. LG Dortmund SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 77; ebenso BayObLG SgE Feu Art. 1 I
BayFwG Nr. 1; vgl. die weiteren Hinweise in Anm. 7.5 zu § 1 FSHG und zu eventuellen Schadensersatzansprüchen vgl. Anm. 1.3 zu § 4 FSHG).
1.6 Der Gesetzgeber hat den Feuerwehren der Gemeinden wegen der in deren
Aufgabenbereich häufigen Eilbedürftigkeit die Befugnis zur unmittelbaren Ausführung von Hilfeleistungsmaßnahmen eingeräumt, ohne dass mögliche Störer
zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet werden müssten (vgl. dazu
HessVwGH SgE Feu § 1 FSHG Nr. 76; ebenso VG Meiningen SgE Feu § 1
ThürBKG Nr. 1).
1.7 Ausblick
Zu den Aufgaben der Feuerwehr in der Zukunft vgl. Behrens/Münch in „ZRP“
2003 Heft 9 S. 329ff; Sellmann in „schadenprisma“ 2002 Heft 1 S. 26 ff.
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§ 1 FSHG
2.
Unterhalten einer Feuerwehr
2.0 Vorbemerkung
Das Unterhalten einer Feuerwehr umfasst:
1. das personelle Aufstellen (unten 2.1),
2. das materielle Ausstatten (unten 2.2) und
3. das ständige Unterhalten (unten 2.3).
Es handelt sich insoweit um eine Aufgabe der präventiven Gefahrenabwehr (so
OVG NRW SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 44). Sie umfasst auch den Schutz der Bürger
vor Sachschäden (s. dazu OLG Hamm SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 71). Vgl. dazu
auch Moskopp, Feuerschutz als kommunale Verpflichtung in „BADK Sonderheft“ Mai 1997 S. 14 ff.
Da Feuerwehren zum Einsatz in Gefahrensituationen bestimmt sind, muss ihre
Einrichtung nach Planung, Organisation (Standort, technische Ausrüstung, Führung, Personal) und Übungsstand eine den möglichen Gefahrensituationen angemessene Funktionstüchtigkeit gewährleisten.
Zu den Amtspflichten einer Gemeinde gehört daher das Unterhalten einer jederzeit leistungsstarken und einsatzfähigen Feuerwehr (so auch Hogrefe in „BADK
Sonderheft Organisation“ 2003 S. 23; nds. OVG SgE Feu § 2 ndsBrandSchG
Nr. 1).
Wird hiergegen verstoßen, so kann ein Organisationsmangel (vgl. dazu Fischer
aaO Kapitel 8.1.1.2) vorliegen, der strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
kann.
Da der Bund sich aus der flächendeckenden Warnung der Bevölkerung (vgl. dazu
§ 6 Zivilschutzgesetz) technisch zurückgezogen hat, gehört es im Rahmen einer
präventiven Gefahrenabwehr auch zu den Aufgaben einer Gemeinde, die Bevölkerung rechtzeitig und umfassend vor herannahenden Gefahren warnen zu können (so auch BGH SgE Feu § 839 BGB Nr. 32a, 150; OLG München SgE Feu
§ 839 BGB Nr. 130; vgl auch LT-Drucksache NRW 13/2262; Schneider in „Der
Feuerwehrmann“ 2005 S. 340). Siehe hierzu auch die Planungsgrundlagen der
AGBF NRW zur Warnung und Information der Bevölkerung in: Lehrstoffmappe
„Katastrophenschutz – Großschadensereignis“ des LFV NRW S. 143 ff.; vgl. auch
Langenberg, Warnung der Bevölkerung bei Großschadensereignissen (BF Frankfurt a. M. 2001). Zu den technologischen Möglichkeiten einer möglichst frühzeitigen Warnung der Bevölkerung vgl. Held in „Zivilschutzforschung“, Neue Folge
Band 45. Zur Notwendigkeit einer rechtzeitigen Warnung vgl. auch Cimolino in
„Tagungsband vfdb-Jahresfachtagung“ 2003 S. 83.
Vgl. auch § 24a Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 6 FSHG zur Warnung der Bevölkerung bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.
Nach § 57 des Landesmediengesetzes NRW (GV.NRW. 2002 S. 334) haben die
lokalen Hörfunkveranstalter den Gemeinden unverzüglich angemessene Sendezeiten für amtliche Verlautbarungen einzuräumen.
Zu den Bemühungen des Bundes, die Alarmierungsmöglichkeiten der Bevölkerung zu verbessern, vgl. BT-Drucksache 14/8204.
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FSHG § 1
2.1 Das personelle Aufstellen
Hinsichtlich des personellen Aufstellens einer Feuerwehr sind 1982 zwar die
Richtlinien über die Stärke und Gliederung einer Feuerwehr aufgehoben worden.
Es obliegt daher jetzt jeder Gemeinde, in eigener Zuständigkeit hierüber zu entscheiden.
2.1.1 Es muss sichergestellt sein, dass das örtlich vorhandene Gefährdungspotenzial durch eine entsprechend leistungsfähige Feuerwehr beherrscht werden kann
(vgl. VGH BW SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 69).
Da insoweit auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt werden muss, ist es im Rahmen dieser Abhandlung nicht möglich, allgemein verbindliche Grundsätze aufzustellen.
Die Gemeinde muss grundsätzlich festlegen (vgl. dazu auch Anm. 3 zu § 22 FSHG
= Brandschutzbedarfsplan), in welcher Hilfsfrist (Zeitdifferenz zwischen dem
Beginn der Notrufabfrage und dem Eintreffen des ersten Feuerwehrfahrzeugs an
der Einsatzstelle) den in Not geratenen Bürgern geholfen werden soll. Danach
richtet sich dann auch die personelle Stärke. Zum Unterschied zwischen Eintreffzeit und Hilfsfrist vgl. Schröder in „BrandSchutz“ 2008 S. 185, Fußnote 1.
Auch die flächenmäßige Größe einer Gemeinde hat erheblichen Einfluss auf die
Personalstärke.
Gleiches gilt für das Straßennetz in der Kommune, das für das Erreichen der Einsatzstelle von Bedeutung ist.
Zur realistisch erreichbaren Durchschnittsgeschwindigkeit eines Rettungsfahrzeugs vgl. OVG Lüneburg SgE Feu § 13 RettG Nr. 1.
Die Gemeinde trägt die volle alleinige Verantwortung für die den örtlichen Verhältnissen angepasste Feuerwehrgröße. Stellt sich bei einem besonders großen
Brand oder Unglücksfall heraus, dass die von der Gemeinde vorgehaltene Feuerwehrstärke nicht ausgereicht hat, ist es denkbar, dass den Verantwortlichen in Rat
und Verwaltung diese Versäumnisse vorgehalten werden (Amtshaftung – ggf.
auch durch Unterlassen).
Zu Lösungsmöglichkeiten eines jederzeit drohenden Personalmangels vgl. Raab
in „FFZ“ 2004 S. 514, Thiede in „BrandSchutz“ 2005 S. 129. Zur Nachwuchswerbung vgl auch die Aktion des DFV „Frauen am Zug“ im Rahmen der Jahresaktion „Mädchen und Frauen in den Freiwilligen Feuerwehren“, siehe dazu auch
Darmstädter in „Florian Hessen“ Heft 6/2007 S. 17.
2.1.2 Bei der Einstellung von Bewerbern ist darauf zu achten, dass sie feuerwehrtauglich sind (näheres dazu bei Anm. 1.7 zu § 12 FSHG). Sie müssen die von ihnen
für den Feuerwehreinsatz geforderte Leistungsfähigkeit aufbringen (so VG
Aachen SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 56).
Nur die Person ist für diese verantwortungsvolle Aufgabe geeignet, die auch die
charakterliche Eignung und die jederzeitige Einsatzbereitschaft für alle Feuerwehreinsatzbereiche aufweist (so auch Hogrefe in „BADK-Sonderheft Organisation“ 2003 S. 24).
2.1.3 Sollen Feuerwehrangehörige als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden, muss die Atemschutztauglichkeit ärztlich festgestellt werden. Für die Unter6
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§ 1 FSHG
suchung gilt die Richtlinie G 26 (vgl. dazu RdErlass des IM vom 11.06.1980,
MBl. NRW. 1980 S. 1779).
2.1.4 Sollen Feuerwehrangehörige als Taucher eingesetzt werden, so müssen sie
nach G 31 als tauglich untersucht worden sein.
Die beiden Vorsorgeuntersuchungen nach den G 26 und G 31 sind nicht ohne
weiteres identisch. Dies bedeutet, dass ein Feuerwehrtaucher nach den G 26
untersucht werden muss, wenn er als Atemschutzgeräteträger verwendet werden
soll. Im umgekehrten Fall gilt dies für den G 31 entsprechend.
Für Feuerwehrangehörige, die als Feuerwehrtaucher und zugleich als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden sollen, empfiehlt es sich somit, die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen von einem Arzt vornehmen zu lassen, der
sowohl für G-26- als auch G-31-Untersuchungen zugelassen ist.
2.1.5 Unter Berücksichtigung der in § 35 Abs. 8 StVO und § 70 Abs. 4 StVZO
geforderten Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt es den
Gemeinden, dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Einsatzfahrzeuge stets
mit geeigneten und ausreichend geschulten Inhabern der erforderlichen Fahrerlaubnis besetzt werden können. Die bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis eventuell anfallenden Kosten müssen insoweit von dem Träger des Feuerschutzes übernommen werden (vgl. auch Anm. 2.2.2.1 unter „Fahrerlaubnis“). Bei der Polizei
NRW ist die Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten nach § 35 StVO nur gegeben, wenn zusätzlich die Mindestanforderungen für die Merkmale: Sehschärfe
Ferne, Farbensinn, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn, Lichtsinn und
Hörvermögen erfüllt sind.
Zur Ausnahme von einer Führerscheinsperre für besondere Fahrzeuge vgl. z. B.
AG Frankfurt a. M. SgE Feu § 69a StGB Nr. 4.
Zu einer eventuellen Gefahrerhöhung in der Kfz-Versicherung bei Nutzung des
Privatfahrzeugs im Feuerwehreinsatz vgl. „Florian kommen“ 10/2005 S. 13.
2.1.6 Zum personellen Aufstellen der Feuerwehr gehört auch, die notwendigen
ärztlichen Untersuchungen (außer oben 2.1.2 und 2.1.3) durchführen zu lassen
(z. B. Untersuchung der Angehörigen eines Verpflegungstrupps).
Zur Schutzimpfung von Feuerwehrangehörigen gegen Hepatitis B vgl. „BrandSchutz 1/2001“ S. 19.
2.1.7 Da die Feuerwehren die Aufgabe haben, erhebliche, unter Umständen
lebens- und existenzbedrohende Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden,
gehört zu deren Leistungsfähigkeit auch eine ständige Aus- und Fortbildung der
Feuerwehrangehörigen. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Feuerwehrangehörigen das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen und eine ausreichende
praktische Erfahrung besitzen (vgl. auch Hogrefe in „BADK Sonderheft Organisation“ 2003 S. 24). Hieraus folgt auch die Verpflichtung eines jeden Feuerwehrangehörigen, an den Unterrichtsveranstaltungen und der praktischen Ausbildung
sowie am Ertüchtigungssport regelmäßig und gewissenhaft teilzunehmen (so VG
Köln SgE Feu § 1 I FSHG Nr. 23). Nähere Einzelheiten dazu siehe in den Anm. zu
§ 23 FSHG.
2.1.8 Die Feuerwehrangehörigen sind jetzt bei der Unfallkasse NRW (vgl. dazu
GV.NRW. 2007 S. 437) aufgrund der Vorschriften des SGB VII gegen Unfallschä7
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FSHG § 1
den (Körperschaden, Tod) versichert. Zu weiteren Einzelheiten siehe Anm. 25.1
bis 25.11 zu § 12 FSHG.
2.1.9 Zur personellen Fürsorgepflicht der Gemeinde gehört es auch, Sorge dafür
zu tragen, dass nach besonders belastenden Einsätzen geeignete Hilfe (z. B. durch
Feuerwehrseelsorger) angeboten wird. Zur Stressbewältigung vgl. Hoffeld in
„BrandSchutz“ 1999 S. 191 und Schade/Schüffel/Schunk in „BrandSchutz“ 1999
S. 206 sowie Farrenkopf/Julga/Krause/Schaefer in „BrandSchutz“ 1999 S. 187;
Happersberger in „vfdb-Zeitschrift“ 2001 S. 111–119; vgl. auch Tagungsbericht
„Psychologische Vor- und Nachsorge für Beschäftigte von Berufsgruppen, die mit
Notfallsituationen konfrontiert sind“ in Schriftenreihe der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Tagung Tb 120/2001; Daschner in „Rettungsdienst“ 2002 S. 76; Gengenbach in „Bevölkerungsschutz“ 2001 Heft 4 S. 22;
Weissgerber in „BrandSchutz“ 2002 S. 447; Waterstraat in „Rettungsmagazin“ 2/
2007 S. 56; Boege und Gehrke in „Bundesarbeitsblatt“ 2/2005 S. 8; OLG Brandenburg SgE Feu § 8 I SGB VII Nr. 36; VG Freiburg § 1 I FSHG Nr. 81a.
Insoweit gehört die Einsatznachsorge zum Arbeitsschutz, den die Gemeinde als
Träger des Feuerschutzes sicherzustellen hat.
Nach BGH (SgE Feu § 823 I BGB Nr. 112) kann kein Schadensersatzanspruch
gegen einen Unfallverursacher für einen psychischen Schaden, den ein beim Einsatz eingesetzter Helfer erlitten hat, geltend gemacht werden.
2.2 Die materielle Ausstattung
Die materielle Ausstattung umfasst die persönliche Ausrüstung, die Fahrzeuge
und feuerwehrtechnischen Geräte, das Melde- und Alarmsystem und die Gerätehäuser. Sie muss dem vorhandenen Gefahrenpotenzial und dem daraus erwachsenden Risiko entsprechen.
Nach dem Wegfall bundesweiter Typprüfungen gewinnt die Produkthaftung auch
im Feuerwehrbereich immer weiter an Bedeutung. Danach muss ein Hersteller
zunächst für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder/und
Fabrikation beruhen (Konstruktionsmangel). Der Hersteller haftet aber auch für
Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Verwender nicht auf Gefahren hinweist, die sich aus der Verwendung der Sache ergeben (Informationsmangel) (so
OLG Koblenz SgE Feu § 1 ProdHaftG Nr. 2).
Deshalb ist der Beachtung von Herstellerhinweisen, Bedienungs/Gebrauchsanleitungen usw. auch im Feuerwehrdienst besondere Bedeutung zuzumessen.
Bei der Ausrüstung der Feuerwehr ist den Gemeinden ein gewisser „Beurteilungsspielraum“ zuzubilligen. Angesichts der unterschiedlichen Größe der Gemeinden,
der Unterschiede bei den vorhandenen Gefahrenpotenzialen und der unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten ist eine allgemein verbindliche Festlegung der
notwendigen Ausrüstungsgegenstände nicht möglich (so LG Kleve SgE Feu § 1 I
FHSG Nr. 36).
In den nachfolgenden Anmerkungen werden folgende Bereiche näher erläutert:
persönliche Ausrüstung (2.2.1)
Fahrzeuge und Geräte (2.2.2)
Melde- und Alarmsystem (2.2.3)
Feuerwachen (2.2.4).
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§ 1 FSHG
Für die Beschaffung von Ausrüstung, Fahrzeugen und Geräten sowie für den Bau
von Feuerwachen gelten die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Vergaberechts.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Vergabe
– sich ausschließlich nach nationalen Vorgaben richtet
oder
– ob sie in den Bereich eines europaweiten Vergabeverfahrens fällt.
Bei der jeweiligen Vergabe sind daher folgende Normen und Verordnungen zu
prüfen:
1. Stufe = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 26.08.1998 in der
jeweils geltenden Fassung (GWB)
2. Stufe = Vergabeverordnung vom 11.02.2003 in der jeweils geltenden Fassung
(VgV)
3. Stufe = Verdingungsordnungen
– für Bauleistungen (VOB)
– für Leistungen (VOL)
– für freiberufliche Leistungen (VOF)
(vgl. dazu auch Koenig/Haratsch in „NJW“ 2003 S. 2637 und Byok in „NJW“
2003 S. 2642).
In NRW sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge neben den vorgenannten Normen auch die Regelungen des Gesetzes zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes vom 08.07.2003 (GV.NRW. 2003 S. 421) zu berücksichtigen.
Zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung
vgl. auch den RdErlass des IM vom 11.07.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 784).
Zur Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung vgl. Trautner in „BADK-Informationen“ 2003 S. 50 und BGH SgE Feu § 107 GWB Nr. 1.
Zur Möglichkeit einer Kostenreduzierung durch Leasing vgl. Cimolino u. a. in
„FFZ“ 2003 S. 185.
Für Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte ist
der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben (vgl. dazu Schneider in „Der Feuerwehrmann“ 2007 S. 253).
2.2.1 Die persönliche Ausrüstung muss den Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift für die Feuerwehren (siehe Steegmann Anhang 142), der Feuerwehrdienstvorschrift 1 (Nr. 2.1–2.6) sowie der Verwaltungsvorschrift über die Dienstgradabzeichen der Feuerwehr (siehe Anhang 3) und dem RdErlass des IM über
den Umfang der Feuerwehrkleidung (siehe Anhang 4) sowie der Feuerschutzkleidung (siehe Anhang 5a und 5b) entsprechen.
Durch RdErlass vom 16.10.1996 und vom 24.09.1999 (siehe Anhang 5a und 5b)
hatte das IM verfügt, nur noch Zuwendungen für Feuerwehrüberjacken, Feuerwehrüberhosen, Feuerwehrhosen und Feuerwehrjacken in dunkelblau nach den
Herstellungs- und Prüfbeschreibungen für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung zu bewilligen.
Obwohl die landesseitige, spezielle Förderung der Schutzkleidung durch die
Umstellung der Förderrichtlinie jetzt entfallen ist, kann aus den beiden Runderlassen die Notwendigkeit dieser speziellen Feuerschutzkleidung entnommen werden.
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FSHG § 1
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind persönliche Schutzausrüstungen, die
Feuerwehrangehörige gegen die Gefahren schützen sollen, denen sie bei der Wahrnehmung ihrer üblichen Aufgaben ausgesetzt sind, nach Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie 89/686 nicht speziell zur Verwendung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung entwickelt und hergestellt (vgl. EuGH SgE Feu Art. 1 IV RL 89/
686 Nr. 1).
Zur Feuerschutzkleidung nach DIN EN 469 und HuPF vgl. Gressmann in
„BrandSchutz“ 2007 S. 231; Thorns in „BrandSchutz“ 2007 S. 227; Paunier in
„BrandSchutz“ 2007 S. 239; Thies in „Florian Hessen“ 11/2007 S. 2.
Zur haftungsrechtlichen Konsequenz bei Fehlen solcher Schutzkleidung vgl.
Cimolino in „Feuerwehr-Magazin“ Heft 2/2001 S. 4 f. Zur Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung vgl. vfdbRichtlinie 08/05 vom November 2007.
Einzelheiten:
– Der Verpflichtung des Trägers des Feuerschutzes, den Feuerwehrangehörigen
Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, entspricht die Verpflichtung, diese
Schutzkleidung auch bei Übungen und Einsätzen zu verwenden.
– Unbefugtes Tragen einer Uniform ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar –
so ausdrücklich Cramer in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 25. Aufl.
RdNr. 12 zu § 132a StGB; vgl. auch OLG Zweibrücken SgE Feu § 132a I 4
StGB Nr. 1; kein Recht zum Tragen bei Demonstrationen VG Wiesbaden SgE
Feu Art. 9 GG Nr. 2.
– Bei Ausschreibungen sind die einschlägigen Vergabevorschriften zu beachten.
Zur Unzulässigkeit einer Ausschreibung für nur ein Prüfverfahren vgl. LG
Hamburg SgE Feu § 1 UWG Nr. 12.
– Dienstlich überlassene Gegenstände müssen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgegeben werden. Erfolgt dies nicht freiwillig, so kann der
Rückgabeanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden (so auch
Fischer in „Der Feuerwehrmann“ 2001 S. 28).
Ob anstelle einer Schirmmütze bzw. einer Arbeitsmütze oder als Ergänzung zu
beiden ein Barett getragen werden kann, obliegt der Entscheidung des Trägers des
Feuerschutzes. Wenn das gestattet wird, hat die Farbe des Baretts dunkelblau zu
sein. Das Feuerwehremblem am Barett ist entsprechend dem Buchstaben „G –
Mützenabzeichen“ des vorgenannten Runderlasses zu tragen (so IM NRW vom
22.11.1991 – II (4-4.421-0)).
Für die Helmkennzeichung der Führungskräfte gilt der RdErlass des IM vom
27.04.1978 (siehe Steegmann Anhang 307). Eine Empfehlung zur Kennzeichnung
von Führungskräften und Funktionsträgern enthält der RdErlass des IM vom
13.02.1998 (siehe Steegmann Anhang 308).
Im Straßenverkehr sind die Einsatzkräfte durch reflektierende Warnkleidung zu
sichern, sofern nicht die neue Feuerschutzkleidung (vgl. Steegmann Anhang 316)
ausreichenden Schutz bietet.
Allen Feuerwehrangehörigen ist ein Feuerwehrdienstausweis auszustellen (vgl.
RdErlass des IM vom 28.07.1970 in Steegmann Anhang 137).
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