Satzung - Bad Driburg
Transcrição
Satzung - Bad Driburg
2-7 4 Satzung über Kostenersatzund Entgeltefür Einsätzeund Leistungen der FreiwilligenFeuerwehrder Stadt Bad Driburg (Feuerwehrsatzung) vom 4. Dezember2001 Gemäß 5 41 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzesüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)vom 10. Februar1998(GV. NW. S. 122) und g 7 Abs. 1 i.V.m. $ 41 Abs. 1 Buchstabef der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalenin der Fassungder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NW. S. 666) in den jeweilsz. Z. geltendenFassungenhat der Rat der StadtBad Driburgin seiner Sitzungam 3. Dezember2001folgendeSatzungbeschlossen: sl Leistungender Feuerwehr (1) DieStadtBadDriburgunterhält eineFreiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feueruvehrerfüllt in erster Linie die Pflichtaufgabennach g 1 Abs. 1 FSHG,Schadenfeuer zu bekämpfensowiebei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichenNotständen,die durch Naturereignisse,Explosioneno. ä. Vorkommnisseverursachtwerden,Hilfe zu leisten. (3) Darüber hinaus muss die Gemeinde bei Erforderlichkeitnach eigener Entscheidunggemäß $ 7 Abs. 2 FSHG Brandsicherheitswachen stellen. Unabhängig hiervonkann die Freiwillige Feuerwehr sonstige freiwillige Leistungen erbrrngen. s2 Kostenersatz (1) D i e E i n s ä t z ed e r F e u e r u u e hnr a c h $ 1 A b s . 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweitim nachfolgenden Abs.2 nichtsanderesbestimmtist. (2) Die Stadt Bad Driburgverlangtden Ersatz,der ihr durch den Einsatzder Freiwilligen Feuerwehrim Sinnevon S 41 FSHGentstandenen Kosten '1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahroder den Schadenvorsätlich herbeigeführt hat, 2. von Betreibern von Anlagenund Einrichtungen im Sinnedes 24 Abs.l 1 Satz FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach $ sonstigenVorschriften, 371 3 . von dem Fahzeughalter, wenn die Gefahroder der SchadenbeimBetneb von Kraft-,Schienen-,Luft-oder Wasserfahzeugenentstandenist,sowie von dem Ersatzpflichtig en in sonstjgenFäliender Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunterneh men, Eigentümer, Besitzeroder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahroder der Schadenbei der Beförderung von brennbarenFlüssigkeiten im Sinneder Verordnungüber (VbF)vom 13. Dezember1996,(BGBI.I S. 1937) brennbareFlüssigkeiten oder von besondersfeuergefährlichen Stoffenoder gefährlichenGütern im Sinne der Gefahrgutverord nung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996(BGBI.I S. 1886)odervon wassergefährdenden Stoffenim Sinne (WHG) vom 12. November von $ 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz 1996, (BGBI. I S. 1695) in den jeweils z. Z. geltendenFassungen entstandenist, 5 . von dem Eigentümer,Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahroderder SchadenbeimsonstigenUmgangmit brennbarenFlüssigkeiten oder besondersfeuergefährlichen Stoffenoder gefährlichenGüterngem. Nr.4 entstandenist, soweites sich nicht um Brändehandelt, 6 . von dem Etgentümer, Besitzeroder sonstigenNutzungsberechtigten einer B r a n d m e l C e a n l aagueß e r i n d e n F ä l l e nn a c h N r . 7 , w e n n d e r E i n s a t z Folgeeinernichtbestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösungwar, 7 . von einemS icherheitsd ienst,wenn dessenMitarbeiter eine Brandmeldungohne eine für den Einsatzder Feuerwehrerforderliche Prüfungweitergeleitethat, grundlosdie Feuerwehralarmiert. 8 . von demjenigen, der vorsätzlich (3) Die Höhedes Kostenersatzes regeltsichnach$$ 7 und 8 dieserSatzung. (4) Der Kostenersatzwird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Kostenbescheides fällio. s3 Entgeltefür freiwilligeLeistungenund die Gestellungvon Brandsicherheitswachen der Feuerwehr 't-7 4 (1) Für freiwilligeLeistungender Feuerwehrder Stadt Bad Driburg und die n durchdie StadtBad Driburgnach $ 7 itswache Gestellungvon Brandsicherhe Abs. 2 FSHGwerdengemäß$ 41 Abs. 4 Satz2 FSHGEntgelteerhoben. (2) Die Höhe dieserEntgelterichtetsich nach den in den $! 7 und B genannten Kostensätzen. (3) Leistungder Feuerwehrkann von der Vorausentrichtung Die entgeltpflichtige einer Sicherheitabhängiggemacht des Entgeltesoder von der Hinterlegung werden. (4) Das Entgelt wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des fällig Entgeltbescheides s4 Zahlungspflichtige (1) nach $ 1 Abs. 2 fÜr Einsätzeder Feueruuehr Zur Zahlungdes Kostenersatzes genannten Personenverpflichtet. dieser Sa?ung sind die in $ 2 Abs.2 haften als Gesamtschuldner. MehrereKostenersatzpflichtige (2) Zur Zahlung des Entgeltesnach $ 3 dieser Satzung für die Gestellungvon und für freiwilligeLeistungender Feuerwehr ist Brandsicherheiiswachen derjenigeverpflichtet,der die Leistungin Anspruch nimmt, bestellt oder lichtigehaftenals Gesamtschuldner. bestellenlässt.MehrereEntgeltpf ss Kostenbefreiung Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebungvon Entgeltenkann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalleseine unbilligeHärte wäre oder gerechtfeft igt ist. Interesses aufgrund gemeindlichen s6 Haftung (1) von Die Haftungfür Schädenim Zusammenhangmit der Inanspruchnahme Leistungennach dieser Satzungwird auf Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) oder der Entgeltpflichtige Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige es sei denn,dassder freizustellen, die Stadtvon Ersatzansprüchen grobe Fahrlässigkeit Feuerwehr oderVorsatzzur Lastfällt. 371 a/ PersoÄlkosten (1) Die Personalkosten für die Einsätze nach $$ 2 und 3 dieser Satzung berechnensichfolgendermaßen: Der Einsatzder Freiwilligen Feuerwehrder StadtBad Driburgkostet 22,50 Euro pro Personund Stunde;bei Brandsicherheitswachen 10,00Euro pro Personund Stunde. (2) Bemessungsmaßstab im Sinne dieserSatzungist die Stunde.Für die erste angefangene Stunde wird der volle Stundensatz,für jede weitere angefangene halbeStundeder halbeStundensa?berechnet. (3) In Fällendes $ 2 beginntdie Zeiteinheitmit der Alarmierung der Feuerwehr und endetmit der erneutenEinsatzbereitschaft. (4) ln Fällendes $ 3 beginntdie Zeiteinheiteine haibe Stundevor Beginnder Veranstaltung und endeteine halbeStundenachder Veranstaltung. s8 Fahrzeug-und Gerätekosten (1) Die Kosten für den Fahrzerg- und Geräteeinsatzbetragen für jede angefangene Stunde: TSF TSF-W LF8 LF 16 TLF16 DLK23t12 RW2 GWG1 ELW KDOW MTW 3 4 , 0 0E U R 3 4 , 0 0E U R 3 7 , 0 0E U R 4 1 , 0 0E U R 4 2 , 0 0E U R 8 3 , 0 0E U R s 3 , 0 0E U R 4 3 , 0 0E U R 2 2 , 0 0E U R 2 0 , 0 0E U R 2 1 , 0 0E U R (2) je Stunde Gestellung einesRettungsbootes (3) 2 9 , 0 0E U R . FürdieGestellung dernachstehenden Kosten Gerätewerdenfolgende berechnet: io rrraiioro Grundtarif angefangene 371 "l. Stunde EUR Atemschutzgerät ernschl.Maske Chemikalienschutzanzug Filtergerätfür Atemschutzmaske je Füllung Pressluftflasche Tragkraftsprrtze pe Tauchpum Sär rrefacto Pr rrnno Explosio nsgesch ütle Umfüllpumpe Ol- und Wassersauger Motorsäge Rauchabsauggerät Auffangbehälter für Flüssigkeiten Dichtkissen klein Dichtkissen groß Druckschlauch B Druckschlauch C Saugschlauch (4) Stunde EUR 22,OO 57,00 7,00 2,00 25,00 18,00 27,00 1,50 25,O0 0,70 16,00 20,00 10,00 54,00 11 , 0 0 12,OO 33,00 8,00 7,00 7,00 6,00 9,00 5,00 11,00 0,70 1,50 18,00 3,00 1,50 1,50 14,00 7,00 17,00 Die Sachkosten, wie Schaummittel, Olbindemittel etc. sowiederenEntsorgung werden zusätziichzu den Personal-. Fahzeuq- und Gerätekostenin voller Höhe berechnet. Für Lerstungen, die in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführtsind, gelten die Kostensätzefür vergleichbareFahaeuge bzw. Geräte. (6) Bej Brandsicherheitswachen wird eine Fahzeugpauschalevon 42,00 EUR erhoben. se Sach- und Personalleistungenanderer Feuerwehren und privater Hilfsorganisationen Die für die Stadt Bad Driburg kostenpflichtigen Sach- und Personalleistungen anderer Feuerwehrenund des Kreises Höxter sowie privater Hilfsorganisationen werden dem Zahlungspflichtigen im Sinne des $ 4 dieser Satzung in Höhe des tatsächlichen Umfangsin Rechnunggestellt. s10 lnkrafttreten DieseSatzungtrittam 01.01.2002 in Kraft. 371 Gleichzeitigtrittdie satzungüberfreiwillige Hilfeieistungen, die Sicherheitswache sowie kostenersatzpflichtige Einsätzeder Freiwilligen Feuerwehr der stadt Bad Driburgmit Gebühren-/Kostentarif in der Fassunqvom 01.01.199gaußerKraft. Bekanntmachunganordn ung VorstehendeSatzungwird gem. g 7 Abs.4 GO NW i.V.m.den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnu ng vom 26.08.1999(GV.NWs 516) öffenilichbekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,dass die verletzung von Verfahrens-und Formvorschrrften beim Zustandekommen diesersatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieserBekanntmachung nichtmehr geltendgemachtwerdenkann,es sei denn, a) eine vorgeschriebeneGenehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nichtd urchgeführt, b) dieseSatzungist nichtordnungsgemäß öffenflichbekanntgemachtworden, c) der Bürgermeister hat den Beschlussvorherbeanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüberder Stadt vorhergerügtund dabei die verletäe Vorschriftund die Tatsachebezeichnetworden,die den Mangelergibt. Bad Driburg,4. Dezember2OO1 Karl-HeinzMenne Bürgermeister