Solvency II-Newsletter

Transcrição

Solvency II-Newsletter
Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter
Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Zeitschiene
Gesetzgebungsverfahren
2014
2013
2015
Level
2,5
Level
2
Level
1
Vorbereitung der (nationalen)
Aufseher auf Umsetzung
Phasing-in
Solvency II-Rahmen­ „Quick-fix
2“-RL1
richt­linie (SII-RL)
(Technischer Regulierungs-/
Durchführungsstandards, EIOPA)
Öffentlicher
Ent­wurf L2
Erlass Delegierte Verordnung (EU) 2015/35
Konsultation
Paket 1 GL
Inkrafttreten L2
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Erlass (EU Kom)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 GL
Erlass
Inkrafttreten SII
Inkrafttreten L2,5
(EU-Kommission)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 ITS
öffentliche Konsul­
tation Prep. GL
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Konsultation
Paket 1 ITS
Entwürfe Leitlinien und
Empfehlungen (EIOPA)
Level 3/
Prep. GL
Umsetzung (vorauss.)
Phasing-in (Preparatory Guidelines (Prep. GL), EIOPA)
Ver­ab­schied­
Einigung
Trilog-Verhandlungen
Omnibus II (OII-RL)
ung OII-RL
OII-RL
Inoffizieller Entwurf L2 Durchführungs­maßnahmen (Delegierter
Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt; EU-Kommission)
2016
Inkrafttreten L3 (EIOPA)
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Erlass (EU Kom)
Nationale Umsetzung der Prep. GL (Leitlinien und Empfehlungen) durch die
jeweiligen Aufsichtsbehörden
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Erster Fortschritts­bericht der Aufsicht
Level
4
Nationales Gesetz­ge­bungsverfahren (VAG-E)
Nationale Umsetzung (VAG 2016)
EIOPA, BaFin,
GDV
Vorbereitung der Industrie auf Umsetzung
Anwendung (VAG 2016)
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Umsetzung
Anwendung der „nationalen“ Prep. GL der jeweiligen Aufsichtsbehörden
Versicherungsgruppen
LTGA2
Durchführung von Auswirkungsanalysen zu SII (EIOPA, BaFin, GDV)3
BaFin Verlautbarungen zur Anwendung von SII
Service
•S
eit 1.1.2014 läuft die 2-jährige Vorbereitungsphase von SII und die Anwendung der EIOPAVorbereitungsleitlinien bis zum Inkrafttreten von SII (1.1.2016)
• Während der Vorbereitungsphase führt die BaFin seit 2014 bis Ende 2015 eine Dialog- und
Verlautbarungsphasen in 15 Themenblöcken sowie Abfragen zum Umsetzungsstands durch
• Darüber hinaus veröffentlicht die BaFin in der zweiten Jahreshälfte 2015 sukzessive
Verlautbarungen für die Anwendung von SII ab dem Inkrafttreten
 1
 2
 3
„Quick-Fix 2“-RL änderte Art. 309, 310, 311 SII-RL.
EIOPA und EC, Impact assessment on long term guarantees (LTGA).
EIOPA Stresstest 2014, BaFin Vollerhebung SII (LV), GDV-Erhebung (sog. „QIS-8“)
•F
inale Level 2 (L2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der EU-Kommission wurde zum 18.1.2015
bekannt gegeben und ist in Kraft getreten
• Parallel zu L2 Maßnahmen veröffentlicht EIOPA Implementing Technical Standards (ITS, Level 2,5)
und Guidelines (GL, Level 3) in zwei Paketen zur weiteren Konkretisierung
• Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (u. a. VAG 2016) wurde
zum 1. April 2015 verabschiedet
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
2
Übergangsmaßnahmen unter Solvency II
Gesetzgebungsverfahren
Um mit dem Inkrafttreten von Solvency II zum 1. Januar 2016 den
Übergang für (Rück-)Versicherungsunternehmen auf das neue
Regelwerk zu erleichtern und dem volatilen Niedrigzins­umfeld
Rechnung zu tragen, entfalten eine Vielzahl von Über­gangs­maß­
nahmen ihre Wirkung. Während einige Übergangs­maß­nahmen
unmittelbar für alle (R)VU gelten, erfordert die individuelle
Inanspruch­nahme von anderen Übergangs­bestimmungen teil­
weise die vorherige Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Solvency II-Rahmenrichtlinie sieht eine Reihe von Übergangsmaß­
nahmen ab dem Inkrafttreten der Solvency II Vorschriften bis teilweise
2032 vor (Gültigkeit zwischen 1 und 16 Jahre). Die nachfolgende Tabelle
veranschaulicht und erläutert diese zusammenfassend und zeigt auf, welche
der Maßnahmen bei der BaFin zu beantragen sind und welche der Maß­
nahmen zu einer Berichtspflicht im RSR (Regulatory Supervisory Report,
Bericht an die Aufsicht) und/oder im SFCR (Solvency and Financial
Condition Report, Berichterstattung an die Öffentlichkeit) führen:
Tab. 1 Übersicht der Übergangsbestimmungen
Übergangs­
maßnahme
Dauer der
Maßnahme
2016–2020
Quantitative
Angaben im SCFR (5 Jahre)
zum Kapitalaufschlag oder der
USP
Ermittlung
der MCR Anforderungen
2016–2018
(1 bzw.
2 Jahre)
VAG 2016
SII-RL
§ 341
Art. 51 (2)
§ 342 (1),
(3)
Art. 113, 129
(3), Art. 35 (8)
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Erläuterung der Übergangsmaßnahme
Genehmigung Berichtspflicht
BaFin: JA/NEIN RSR/SFCR
• Sofern ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde oder unternehmens­
spezifische Parameter (USP) bei der Berechnung des SCR von der
Auf­sicht auferlegt wurden, muss bis 31. Dezember 2020 nur der Gesamt­
betrag der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR) – inkl. des Kapital­auf­
schlags/USP – im SCFR veröffentlicht werden, jedoch ohne gesonderte
Nennung der Höhe des Kapitalaufschlags und der quantitativen Aus­
wirkungen der USP (gem. § 40 (6) VAG 2016).
• Es bleibt dennoch die Verpflichtung bestehen, die aufsichtsrechtliche
Maßnahme selbst und deren Hintergründe dem Grunde nach (Nennung
Kapitalaufschlag, aufsichtliche Anordnung für USP und welche Parameter
verwendet wurden) offenzulegen.
NEIN
• Unternehmen, die am 1. Januar 2016 nicht über genügend Basis­eigen­
mittel (in Qualität/Höhe) verfügen, um ihre Mindestkapitalanforderung
(MCR) zu bedecken, wird eine Übergangsfrist von 1 Jahr gewährt, bevor
diese Basiseigenmittel nachgewiesen werden müssen.
• Zudem muss ein ggfs. festgesetzter Kapitalaufschlag für das vor­
geschriebene Verhältnis von MCR zum SCR (Korridor) nicht berück­sichtigt
werden, so dass das zu bedeckende MCR durch den Kapital­aufschlag
nicht angehoben wird.
NEIN
RSR/tlw.
SFCR
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
RSR
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
3
Übergangs­
maßnahme
Dauer der
Maßnahme
Anwendung der
Vor­schriften für
kleine VU bei
Ein­stellung des
Geschäfts­betriebs
oder Sanierung
2016–2019
bzw. 2021
(3 bzw.
5 Jahre)
Schrittweise
Verkürzung der
Berichts- und
Offen­legungs­
pflichten
2016–2019
(3 Jahre)
2016–2026
Anrechnung von
(10 Jahre)
unter Solvency I
anrechenbare
Eigenmittel­
bestandteilen, wie
Hybrid­kapital/
Nachrangige
Verbindlich­keiten
als SII-Basiseigenmittel Tier-1/Tier 2
Erleichterung für
bestimmte
verbriefte
Instrumente
2016–2032
(16 Jahre)
VAG 2016
SII-RL
§ 343
Art. 308b (1)
bis (4)
Erläuterung der Übergangsmaßnahme
• V
U, die das Neugeschäft bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihren
Versicherungsbestand ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre
Tätigkeit einzustellen und
– bis 1. Januar 2019 nachweisen, dass sie ihre Tätigkeit einstellen oder
– bis 1. Januar 2021 ein Sanierungsverfahren durchlaufen und ein
Verwalter ernannt wurde,
– dürfen die die für kleine VU geltenden Vorschriften anwenden
(gem. § 211 VAG 2016).
Genehmigung Berichtspflicht
BaFin: JA/NEIN RSR/SFCR
JA
n/a
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
§ 344
§ 40 (1)
§ 43
Art. 308b (3) bis • Schrittweise Verkürzung der endgültigen Fristen der Berichts-/Offen­
(5)
legungspflichten nach SII.
• Jährliche Berichterstattung: Von zunächst 20 Wochen (+6 für Gruppen) in
2016/2017 auf bis zu 14 Wochen (+6 für Gruppen) ab 2019/2020.
• Quartärliche Berichterstattung: Von zunächst 8 Wochen (+6 für Gruppen) in
2016/2017 auf bis zu 5 Wochen (+6 für Gruppen) ab 2019/2020.
NEIN
§ 345 (1),
(2)
§ 40 (4)
Art. 308b (9),
(10), Art. 51
• M
aximal zehnjährige Übergangsregelung für Genussrechte und Nach­
rangige Verbindlichkeiten, die vor dem Inkrafttreten von SII (relevant ist das
Inkrafttreten der DVO 2015/35 zum 17.1.2015) ausgegeben wurden und die
Anforderungen aus Solvency I (§ 53c VAG a. F.) erfüllen.
• Anrechenbarkeit endet früher, wenn die Mittel zurückerstattet werden.
• Ersatz betroffener Basiseigenmittel führt nicht zur Anwendbarkeit der
Übergangsregelung auf die ersetzenden Eigenmittel
• Anrechnungsgrenzen für Basiseigenmittelbestandteile sind entsprechend
zu berücksichtigen (Tier 1: 50 % des SCR/Tier 2: 25 % des SCR).
NEIN (nur
für die
Anrechnung
der Erg.
Eigenmittel
selbst)
RSR/SFCR
• F
ür Anlagen in Kreditverbriefungen, die vor dem 1. Januar 2011 aus­
gegeben wurden, entfallen die umfassenden Anforderungen für Anlagen in
verbriefte Instrumente nach Art. 135 Abs. 2 SII-RL (Due Diligence Prüfung).
• Anforderungen gelten für gesamten Anlagenbestand
• Sobald der Anlage des Altbestandes neue eine Forderung hinzugefügt oder
eine alte Forderung durch neue ersetzt wird findet der Art. 135 Abs. 2
SII-RL regulär Anwendung.
NEIN
n/a
§ 346
Art. 308b (11)
Gesetzgebungsverfahren
n/a
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
4
Übergangs­
maßnahme
Dauer der
Maßnahme
Angepasste
Parameter in der
Standardformel
für Untermodule
für
Konzentrationsund Spreadrisiko
2016–2019
(4 Jahre)
Anpassung der
Parameter für das
Aktienrisiko-Submoduls
VAG 2016
SII-RL
§ 347 (1)
Art. 308b (12)
§ 347 (2)
Art. 308b (13)
Art. 35 (8)
NEIN
• Verwendung angepasster Standardparameter für das Konzentrationsund Spreadrisiko.
• Anwendung für Forderungen an Zentralbanken oder an Mitglieds-/
Vertragsstaaten, die
– auf Landeswährung eines anderen Mitglieds-/Vertragsstaates lauten
und in dieser Währung refinanziert sind.
Bis 31.12.2017
2016–2023
(7 Jahre)
Genehmigung Berichtspflicht
BaFin: JA/NEIN RSR/SFCR
Erläuterung der Übergangsmaßnahme
in 2018
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
in 2019
Ab 1.1.2020
Absenkung der
Vorgehen Verwendung der selben Absenkung der
Standardparameter
Standardparameter für Standardparameter
ggü. Forderungen an
ggü. Forderungen an
Ford. an Mitglieds­
Mitgliedsstaaten oder
Mitgliedsstatten oder
staaten oder Zentral­
Zentralbanken, die auf Zentralbanken, die auf
banken wie für
Währung anderer Mit­ Währung anderer Mit­
Forderungen, die
glieds­staaten lauten,
gliedsstaaten lauten,
auf eigene Währung
50 %
80 %
lauten.
NEIN
• Sukzessive Anpassung der zugrunde liegenden Schockparameter zur
Berechnung des Aktienrisiko-Submoduls für Typ 1- Aktien, die bis zum
1. Januar 2016 erworben wurden.
• Keine Anwendung der Übergangsbestimmung bei Anwendung des
durations­basierten Ansatzes (Art. 170 DVO).
• Berechnung des Schockfaktors für Aktienrisiko-Submodul anhand
gewichteten Mittelwert aus a) 22 % und b) 39 % (ggf. +/- 10 % symmetr.
Anpassung).
a)
Gesetzgebungsverfahren
n/a
Keine Absenkung der
Standardparameter
ggü. Forderungen an
Zentralstaaten/-banken,
die auf Landeswährung
eines anderen
Mitglieds­­staaten lauten.
Governance &
risikostrategischer Rahmen
RSR
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
2023
22,00 %
22,00 %
22,00 %
22,00 %
22,00 %
22,00 %
22,00 %
22,00 %
Anteil a)
7/7
6/7
5/7
4/7
3/7
2/7
1/7
0/7
b)
39,00 %
39,00 %
39,00 %
39,00 %
39,00 %
39,00 %
39,00 %
39,00 %
Anteil b)
0/7
Gewichteter 22,00 %
Mittelwert
Kapitalanforderungen
1/7
2/7
3/7
4/7
5/7
6/7
7/7
24,43 %
26,86 %
29,29 %
31,71 %
34,14 %
36,57 %
39,00 %
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
5
Übergangs­
maßnahme
Dauer der
Maßnahme
Fristverlängerung 2016–2017
zur Bedeckung des (6 bzw.
9 Monate)
SCR
2016–2019
Anwendung
erlassener Rechts- (4 Jahre)
und Verwaltungsvorschriften für die
EbAV
Genehmigung
eines internen
Teilgruppen­
modells einer
nationalen Teilgruppe
Anpassung maßgeblicher risiko­
freier Zinssätze
2016–
31.3.2022
(5 ¼ Jahre)
Genehmigung Berichtspflicht
BaFin: JA/NEIN RSR/SFCR
VAG 2016
SII-RL
Erläuterung der Übergangsmaßnahme
§ 348
§ 350
Art. 308b (14),
(17)
Art. 35 (8)
JA
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erfüllung des SCR bis 2017 möglich,
wenn:
• nach Rechtslage bis 31.12.2015 (Solvency I) die geforderte Solvabilitätsspanne eingehalten wäre,
• Maßnahmen zur Senkung Risikoprofil und Erhöhung anrechenbarer Eigenmittel getroffen werden, um bis 2017 das SCR zu bedecken, und
• Einreichung eines Fortschrittsberichts alle 3 Monate inkl. der Berechnung
o.g. Nachweise erfolgt.
• Analog gilt die Fristverlängerung für Gruppen zur Bedeckung des SCR bis
31.12.2017, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen einer Gruppe o.g.
Voraussetzungen erfüllt.
RSR
NEIN
• Von Herkunftsstaaten erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften zur Aufnahme und Ausübung der Geschäftstätigkeit, der Solvabilität, Vertragsrecht etc. eines
Lebens­versicherungsgeschäfts (gem. Art. 4 2003/41/EG) bis zum
23. Mai 2014 erlassen wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2019 für EbAV
weiter.
• Die Kommission kann delegierte Rechtsakte zur Änderung des Übergangszeitraums erlassen, wenn die Änderungen an den Vorschriften für EbAV
(gem. Art. 17 bis 17c 2003/41/EG) vor dem 31. Dezember 2019 erlassen
wurden.
n/a
• Auf Antrag kann die Aufsicht die Verwendung eines internen Gruppen­
modells auf einen Teil der Gruppe genehmigen, wenn
RSR/SCFR
n/a
§ 349,
§ 40 (4)
Art. 308b (15)
Art. 308b (16)
JA
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
– Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens nicht in anderem
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Mitgliedstaat,
–Teilgruppe abgrenzbar ist und deutlich anderes Risikoprofil als übrige
Gruppe hat.
• G
enehmigung kann nur befristet erteilt werden und endet spätestens am
31.3.2022.
• Bei fehlender Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung auf Teil­
gruppeneben grundsätzlich keine Genehmigung eines internen Teil­
gruppenmodells.
2016-2032
(16 Jahre)
§ 351
Art. 308c
• V
orübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
• Aufstellung eines Liquiditätsplans erforderlich.
• Bei Anwendung einer Volatilitätsanpassung ist diese bei der Berechnung
der Übergangsmaßnahmen zu berücksichtigen.
• Keine gleichzeitige Anwendung der Übergangsmaßnahmen risikofreie
Zinssätze und versicherungstechnische (vt.) Rückstellungen möglich.
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
JA
RSR/SFCR
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
6
Übergangs­
maßnahme
Dauer der
Maßnahme
Abzug bei vt.
Rückstellungen
2016–2032
(16 Jahre)
SII-RL
§ 352
Artikel 308d (2) • Vorübergehender, linearer Abzug in den vt. Rückstellungen (Anteil einer
Differenz zw. vt. Rückst. nach SII und HGB).
• Abzugsbetrag ist alle 24 Monate, bzw. bei wesentlicher Veränderung des
Risikoprofils auch häufiger, neu zu berechnen (auf Antrag des (R)VU oder
auf Initiative der Aufsicht).
• Bei Anwendung einer Volatilitätsanpassung ist diese bei der Berechnung
der Übergangsmaßnahmen zu berücksichtigen.
• Keine gleichzeitige Anwendung der Übergangsmaßnahmen der vt. Rück­
stellung und der risikofreien Zinssätze oder der Matching-Anpassung
möglich.
JA
Art. 77c
Art. 51 (1a)
JA
Matching-An­
passung an die
maßgebliche
risikofreie Zinskurve
§ 80
§ 81,
§ 40 (3)
Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie
Zinskurve
§ 82
§ 40 (3)
Art. 77d
Art. 51 (1a)
Erläuterung der Übergangsmaßnahme
Genehmigung Berichtspflicht
BaFin: JA/NEIN RSR/SFCR
VAG 2016
• Möglichkeit einer Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie
Zinskurve, um den besten Schätzwert des Portfolios des (R)VU zu
berechnen.
• Sofern die Matching-Anpassung auf einem Portfolio angewendet wird,
dürfen (R)VU nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine MatchingAnpassung vorsieht.
• Keine gleichzeitige Anwendung der Übergangsmaßnahme MatchingAnpassung und risikofreie Zinssätze oder Volatilitätsanpassung möglich.
RSR/SFCR
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
JA
• Möglichkeit eines Aufschlags auf die Zinskurve, um übermäßige
Schwankungen in den Ergebnissen aufgrund von Marktübertreibungen zu
vermeiden, die insbesondere in Phasen der Einführung des neuen Regelwerks sich deutlich auf die Ergebnisse auswirken.
• Die Höhe des Zuschlags legt EIOPA fest.
• Keine gleichzeitige Anwendung der Übergangsmaßnahme Volatilitäts­­
anpassung und risikofreie Zinssätze oder der Matching-Anpassung möglich.
RSR/SFCR
Governance &
risikostrategischer Rahmen
RSR/SFCR
Da ein Genehmigungsverfahren bis zu 6 Monaten andauern kann, ist zu
empfehlen auch diese zeitliche Komponente mit zu berücksichtigen. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass sowohl für die Beantragung als auch die
spätere Inanspruchnahme von genehmigungspflichtigen Übergangs­maß­
nahmen weitere Anforderungen geknüpft sind, um die schrittweise
Einführung bis zum Ende der Übergangsphase sicherzustellen (z. B. die
Aufstellung eines Liquiditätsplans, Erstellung eines Fortschrittsberichts,
zusätzliche Szenariorechnungen, Implementierung von Maßnahmen zur
Reduzierung des Risikoprofils, etc.).
Insgesamt sollte beachtet werden, dass der Antrag erst nach Genehmigung
der BaFin für die nächste anstehende Berechnung seine Wirkung entfaltet.
Eine Beendigung oder ein Wechsel der Übergangsmaßnahme ist bis zum
Ablauf des Übergangszeitraums (z. B. bis 2032) möglich. Werden
gl. BaFin, Anträge auf Genehmigung einer Übergangsmaßnahme für die Rückstellungsbewertung:
V
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/AntragSolvencyII/Uebergang/uebergangsmassnahmen_solvencyII_node.html
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Die Anträge für die Genehmigung von Übergangsmaßnahmen nach § 308b
und 308d SII-RL können jederzeit während der Übergangsphase (vom
1.1.2016 bis 31.12.2032) gestellt werden. Wird der Antrag jedoch erst nach
Beginn des Übergangszeitraums (ab 1. Januar 2016) gestellt, verkürzt sich
die Anwendungsdauer entsprechend.1 Für andere genehmigungspflichtige
Übergangsmaßnahmen (z. B. Volatilitätsanpassung, Matching-Anpassung)
werden diese konkreten Vorgaben zum Antragsprozess nicht gemacht. Es
wäre jedoch nur zweckmäßig, dies sinngemäß auch auf die anderen Anträge
zu übertragen.
 1
Gesetzgebungsverfahren
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
7
anschließende Änderungen hinsichtlich der beantragten Informationen
vorgenommen, gilt dies als neuer Antrag und ein Unternehmen hat das
Genehmigungsverfahren erneut zu durchlaufen. Darüber hinaus ist ein
Wiederruf des Antrags jederzeit vor Erteilung der Genehmigung der Aufsicht
möglich. Nach Erteilung der Genehmigung ist eine Inanspruch­nahme nicht
verpflichtend, aber teilweise berichts-/offenlegungspflichtig (vgl. Angaben
in der Tabelle 1). Zudem wird u.a. für Volatilitätsanpassung geregelt2, dass
bei einer nicht-Inanspruchnahme von 12 Monaten nach Genehmigung diese
entfällt und ein erneuter Antrag zur Anwendung gestellt werden muss.
Die Europäische Kommission hat sich über die sog. „sunrise clause“3 vor­
behalten, weitere Anpassungen im SII-Rahmenwerk vorzunehmen bzw.
Standards zu erlassen. Auch EIOPA kündigte in der letzten Jahreskonferenz
als eine der wichtigen strategischen Aufgaben von EIOPA in den kommenden
Jahren die Überprüfung von SII (u. a. Kalibrierung der Standardformel) an.4
Diese könnte dann auch auf die Anwendung von Übergangs­maßnahmen
Einfluss haben.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 2
 3
 4
gl. BaFin, Anträge auf Genehmigung der Volatilitätsanpassung:
V
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/AntragSolvencyII/Volatilitaet/volatilitaetsanpassung_solvencyII_node.html
Art. 301b SII-RL.
Vgl. EIOPA-Jahreskonferenz, Welcome speech, Gabriel Bernardino, 18.11.2015:
https://eiopa.europa.eu/Publications/Speeches%20and%20presentations/2015-11-18%20EIOPA%20Annual%20Conference.pdf
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
8
Der Paradigmenwechsel erreicht die nationale
Gesetzgebung
Mit Solvency II tritt zum 1. Januar 20165 auch das überarbeitete
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) in Kraft. Mit den Ende
September veröffentlichten Referentenentwürfen des Bundes­
ministeriums der Finanzen (BMF) werden aktuelle Verordnungen
des bisherigen VAG auf Grundlage des VAG 2016 aufgehoben bzw.
neu erlassen. Inhaltliche Änderungen lassen sich nur in geringem
Umfang feststellen, überwiegend ist jedoch der Anwendungs­
bereich ein anderer.
Nachdem auf europäischer Ebene mit den Level 1 bis 3 Vorschriften die Basis
für die Solvency II Implementierung gelegt wurde, sind nun die nationalen
Gesetzgeber und Aufsichten gefragt. Der Anwendungsbereich des VAG 2016
umfasst zum einen die sog. „Solvency II-Anwender“, aber auch solche Unter­
nehmen, die explizit von der Anwendung von Solvency II ausgeschlossen
werden und auch bislang bereits dem Versicherungsaufsichtsgesetz unter­
lagen, sog. „Solvency I-Anwender“. Unter die „Solvency II-Anwender“ fallen
in erster Linie (Rück-) Versicherungsunternehmen, Versicherungsholding­
gesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.
Als „Solvency I-Anwender“ werden kleine Versicherungsunternehmen6
und Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung (EbAV), z. B. Pensions­
kassen oder Sterbekassen, bezeichnet, die vom Anwendungs­bereich von SII
ausgeschlossen werden. Für diese gilt das bisherige Solvency I-Regime
weiter, so dass die bisherigen Verordnungen des BMF
und Rundschreiben der BaFin an das VAG 2016 formal angepasst werden
müssen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Um diese Anpassungen der Verordnungen zu implementieren, hat das
Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) am 29. September 2015
zwei Referenten­entwürfe veröffentlicht. Im Zuge der „Verordnung zur
Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
 5
 6
 7
Gesetzgebungsverfahren
sollen zum 1. Januar 2016, bzw. zum 1. April 2016 (KapAusstV, PrüfBV,
VerBerV), die bisherigen Verordnungen außer Kraft gesetzt werden, da
hierfür die bisherige Ermächtigungsgrundlage durch die Änderung des
VAG a. F. wegfällt.7 Auf Grundlage des neuen VAG 2016 und der „Verordnung
zum Erlass von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“
sollen diese in aktualisierter Form neu erlassen werden.
Laut BMF sollen Veränderungen der bisherigen Verordnungen nur dann
erfolgen, wenn es die europarechtlichen Anforderungen verlangen.
Inhaltlich lassen sich insgesamt nur in geringem Umfang Änderungen fest­
stellen, überwiegend ist jedoch der Anwendungsbereich ein anderer. Im
Folgenden wird ein Überblick über einzelne Verordnungen gegeben und auf
etwaig aufkommende Fragestellungen eingegangen.
Was bleibt gleich?
Die folgenden Verordnungen bleiben aufgrund der unveränderten
Ermächtigungs­grundlage unverändert in Kraft bzw. werden im Wesentlichen
lediglich auf die neue Ermächtigungsgrundlage des VAG 2016 aktualisiert:
•Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines
Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebens­
versicherungs-AG
•Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines
Sicherungsfonds für die Krankenversicherung an die Medicator AG
•Mindestzuführungs-Verordnung (MindZV)
•Sachverständigenprüf-Verordnung (SachvPrüfV)
•Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
•Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der
Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 16. April 1988
•Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der
Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. Oktober 1994
it Ausnahme des § 355 VAG 2016, dieser trat bereits zum 1. April 2015 in Kraft.
M
Kleine Versicherungsunternehmen sind solche, die gem. Artikel 4 SII-RL die dort genannten Größenkriterien für die Ausnahme der SII-Anforderungen erfüllen.
BMF, RefE VO zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes, S. 8.
Solvabilitätsübersicht &
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Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
9
•Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991
über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
(91/371/EWG)
Inhaltlich unverändert bleiben auch die relevanten Verordnungen für private
Krankenversicherungen und für die für Pensionsfonds, welche jedoch zur
Krankenversicherungs-Aufsichtsverordnung (KVAV)8 bzw. zur Pensions­
fonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)9 zusammengefasst werden.
Was ändert sich?
Die Versicherungs-Meldeverordnung (MeldeV) wird für SII-An­
wender auf Grundlage des VAG 2016 erlassen und regelt die Daten­über­
mittlung an die BaFin für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung und
Berichts­pflichten gegenüber der EZB. Die formalen und technischen Aspekte
der Berichts­pflicht konnten auf europäischer Ebene mangels Ermächtigungs­
grundlage nicht geregelt werden, weshalb die Regelungen zum VAG 2016 im
Zuge dieses Referentenentwurfs entsprechend ergänzt werden müssen.
Auf der anderen Seite werden zwei Verordnungen zum 1. Januar 2016
ersatzlos gestrichen:
•Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolvBerV)
•Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
(RückKapV)
Beide werden künftig ausschließlich durch EU-Recht geregelt. Die gem. der
SolBerV vorzulegenden quantitativen Informationen zur Solvabilität auf
Gruppenebene werden zudem Teil des Solvabilität II-Berichtswesens sein.
Auch das dazugehörige Rundschreiben 4/2009 der BaFin verliert damit
seine Rechtsgrundlage und wird künftig damit aufgehoben werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden darüber hinaus auch die Ver­
ordnungen, die das Provisionsabgabeverbot für alle Versicherungs­­
unternehmen regeln10, zum 1. Januar 2016 gestrichen. Eine Verordnung zur
zukünftigen Regelung der Provisionsabgaben wird vorerst nicht erlassen,
jedoch plant die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung der
Versicherungs­vertriebsrichtlinie (Insurance Distribution-Richtlinie [IDD])
über eine mögliche Neuregelung zu entscheiden. Bis dahin wird die
Provisionsabgabe nicht gesetzlich geregelt sein.11
Zu Änderungen kommt es außerdem bei der DeckungsrückstellungsVerordnung (DeckRV). Der Referentenentwurf sieht vor, dass nur noch
für Solvency I-Anwender der Rechnungshöchstzins für Neugeschäfte in Höhe
von 1,25 % beibehalten wird. Zudem kann die BaFin für diese Unternehmen
künftig auch Höchstzinssätze für Verträge in Fremdwährung festlegen.12
Unternehmen, die die Solvency-II-Anforderungen erfüllen müssen, werden
diesbezüglich ausgeschlossen. Sie können zukünftig auch Deckungs­rück­
stellungen für das Neugeschäft mit einem höheren Rechnungszins bilden.
Begründet wird dies durch die Bestimmung des Eigenmittelbedarfs, die
unter Solvency II nicht mehr auf Basis der Handelsbilanz, sondern vielmehr
auf Basis der Solvabilitätsübersicht nach Solvency II, erfolgt.
Die Regelung zur Zinszusatzreserve wird im Rahmen des Referenten­
entwurfs hingegen nicht an das Niedrigzinsniveau angepasst. Dennoch
können Lebensversicherer schon im laufenden Jahr bei der Berechnung
der Zinszusatzreserven Storno- und Kapitalwahlwahrscheinlichkeiten
berück­sichtigen. Betrifft dies den Altbestand, so müssen die Versicherer bei
der Aufsicht eine entsprechende Änderung des Geschäftsplans beantragen.
Die Kalkulationen für den Neubestand nach § 13 d Nr. 6 VAG sind hingegen
unverzüglich in Form einer Sammelmitteilung anzuzeigen.13
Gesetzgebungsverfahren
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Versicherungsgruppen
Service
 8
 9
10
11
12
13
usammenfassung zur KVAV der Überschußverordnung (ÜbschV) und Kalkulationsverordnung (KalV).
Z
Zusammenfassung zur PFAV der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung (PFKAustV), Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (PFDeckRV),
Pensionsfonds-Aktuarverordnung (PFAktuarV), Pensionsfonds-Berichterstattungsverordnung (BerPensV), Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung (PFMindZV),
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) und Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV).
Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung vom 17. August 1982 (Nr. 1), Bekanntmachung des
Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Nr. 2), Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 5. Juni 1934 betreffend Krankenversicherung (Nr. 3)
Vgl. BMF, RefE VO, Begründung zur Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 23.9.2015, S. 7.
Vgl. BMF, RefE VO, Begründung zum Erlass von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 23.9.2015, S. 173.
Vgl. BaFin Verlautbarungen zur Rekalibrierung der Zinszusatzreserve vom 16.10.2015 und 3. November 2015.
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
10
Auch die Versicherungsvergütungsverordnung (VersVergV) wird
im Rahmen des Gesetzesentwurfs bearbeitet. Diese Verordnung ist heute
anwendungs­pflichtig für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen ((R)VU),
EbAV, Versicherungs- und Finanz-Holdinggesellschaften, VersicherungsZweckgesellschaften und Finanz­konglomeratsunternehmen mit Sitz im
Inland, sofern sie im Sinne des Kredit­­wesengesetzes keine Kredit- und
Finanzleistungsinstitute sind. Gemäß dem neuen Verordnungsentwurf und
dessen Begründung werden jedoch die (R)VUs, die Solvency II Anwender
sind, aus dem Anwendungsbereich aus­geschlossen. Der neue Referenten­
entwurf der VersVergV soll nur noch für Solvency I-Anwender (also EbAV)
sowie kleine (R)VUs gelten. In der Begründung wird hinsichtlich des
Ausschlusses der Solvency II-Anwender auf die neuen Solvency IIRegelungen des Art. 275 der DVO (Delegierten Verordnung 2015/135)
verwiesen. Fragwürdig ist dabei, dass die DVO-Vorschriften jedoch weniger
streng sind und mehr Gestaltungsspielraum bieten, als die Vorschriften der
VersVergV. EbAV und kleine (R)VU würden also letztlich strengeren
Vorschriften unterliegen, als die Solvency II-Anwender. Wie und ob diese
Frage im Laufe des Verordnungserlasses geklärt wird, ist aktuell noch unklar.
Im Rahmen der neuen Aktuarverordnung (AktuarV) kommt es hin­
gegen zu Erleichterungen für kleinere Vereine sowie Pensionskassen und
Sterbekassen. Kleine Vereine fallen aus dem Anwendungsbereich heraus, so
dass sie künftig auf die Versicherungsmathematische Bestätigung, deren
Abgabe und den Erläuterungsbericht des verantwortlichen Aktuars ver­
zichten können. Einen Angemessenheitsbericht haben sie weiterhin ein­
zureichen. Pensionskassen und Sterbekassen können dagegen auf die
Abgabe des Erläuterungs- und Angemessenheitsberichts verzichten. Statt­
dessen haben sie jedoch die versicherungsmathematische Bestätigung
vorzulegen.
Zum 1. April 2016 wird zudem die bisherige Kapitalausstattungs­
verordnung (KapAusstV) aufgehoben und tritt in aktualisierter Form
in Kraft. In der neuen Entwurfsfassung (§ 1) werden dabei die Mindest­
kapital­anforderungen der Solvency II-Richtlinie (Art. 129 (3)) für alle
Versicherungs­unternehmen umgesetzt, die keine Solvency I-Anwender
sind. Darüber hinaus werden die bisherigen Regelungen, sofern gem.
VAG 2016 erforderlich, übernommen (ab §§ 2). Diese sollen künftig im
Gegensatz zu § 1 aber nur noch für Rückversicherungen in Abwicklung
sowie Solvency I-Anwender gelten." Als ausstehend erscheinen aktuell noch
die dazu­gehörigen Nachweisungen (701–705), die im aktuellen Referenten­
entwurf noch nicht umfänglich angepasst wurden.
Die bisherigen Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
werden, sofern es das VAG 2016 erfordert, übernommen. Es entfällt jedoch
die bisherige Regelung zur Berichterstattung über Finanzrückversicherungs­
verträge und Verträge ohne ausreichenden Risikotransfer (§ 8 FinRVV).
Möglicherweise wird sie jedoch künftig durch Berichtspflichten in
europäischem Recht ersetzt. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt aber noch
offen.
Die Anlageverordnung (AnlV) bleibt inhaltlich weitgehend unverändert,
jedoch wird der Anwendungsbereich dahingehend angepasst, dass die neue
Fassung nur noch für Solvency I-Anwender gilt. Solvency II-Anwender
unterliegen nach Einführung des VAG 2016 den neuen Anlagegrundsätzen
und damit insbesondere dem Prinzip der unternehmerischen Vorsicht
(Prudent Person Principle, § 124).
Das BMF weist zudem darauf hin, dass weitere Verordnungen in separaten
Verfahren, außerhalb des vorliegenden Referentenwurfes zum Verordnungs­
erlass, geändert werden sollen. Hierbei handelt es sich um folgende
Verordnungen:
•Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitrags­­
rückerstattung (RfB-Verordnung – RfBV), zu deren Erlass die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich ist
•Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
•Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der
Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 16. April 1988
•Prüfungsberichte-Verordnung (PrüfV)
•Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV).
Gesetzgebungsverfahren
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Auch die BaFin blickt mit ihren zahlreichen Veröffentlichungen in 2015 der
Scharfschaltung von Solvency II entgegen. So veröffentlichte sie erst Anfang
Dezember 2015 umfassende Auslegungsentscheidungen zur
Umsetzung der quantitativen Anforderungen (Säule 1) nach
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
11
Solvency II. Darunter auch eine Gegenüberstellung der Bewertung von
Vermögensgegenständen nach HGB und Solvency II.14
Hinsichtlich Säule 2 Themen ist die BaFin ebenfalls aktiv. So wurden
Anfang Oktober Formular und Checkliste zur Anzeige der ver­
antwortlichen Inhaber von Schlüsselfunktionen zur Verfügung
gestellt.15
Darüber hinaus äußerte sich die BaFin Mitte Oktober 2015 zur Säule 3
und veröffentlichte mit dem Merkblatt zum Berichtswesen ihre
Erwartungs­haltung bzgl. der Berichts- und Prüfungspflichten.16 Darin nannte
sie auch fachliche Aspekte zur aufsichtlichen Berichterstattung (insb. auch
Day-One-Reporting), zu den Veröffentlichungspflichten der Unternehmen
und im Hinblick auf die Finanzstabilität. Insbesondere geht die BaFin hierin
auch auf den Umgang mit bisherigen Berichterstattungs­pflichten ein. Die
BaFin kündigte an, das Merkblatt zum Berichtswesen zu Beginn des Jahres
2016 zu aktualisieren.17
Gesetzgebungsverfahren
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14
15
16
17
gl. BaFin Auslegungsentscheidungen vom 4.12.2015.
V
Vgl. BaFin Hinweise vom 7.10.2015 zur Anzeige verantwortlicher Inhaber von Schlüsselaufgaben.
Vgl. BaFin Merkblatt zum Berichtswesen vom 16.10.2015.
Vgl. BaFin Verlautbarung vom 10.12.2015 zur Stellungnahme der Durchführungsstandards zu Berichtswesen und Veröffentlichungspflichten.
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
12
Die interne Überprüfung des Governance Systems
Gesetzgebungsverfahren
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in
Zukunft eine interne Überprüfung des Governance Systems durchzuführen. Die Anforderungen ergeben sich aus Artikel 41 der SIIRL und der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht, dem
§ 23 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016). Sowohl diese
Regelungen als auch entsprechende EIOPA-Leitlinien zum
Governance-System geben keine direkten Implemtierungsanforderungen vor und lassen somit Interpretationsspielraum
für jedes Versicherungsunternehmen zu.
Mit der Einführung einer Pflicht zur internen Überprüfung des Governance
Systems soll eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des
Systems gewährleistet werden. Das Governance System gilt in diesem
Zusammenhang als angemessen, wenn alle Beteiligten einen
funktionierenden Ablauf des Versicherungsunternehmens garantieren und
jederzeit Einblicke in risikorelevante Bereiche gewähren können. Die
Ausgestaltung von Prozessen und Methoden zur internen Überprüfung des
Governance Systems wird von der Aufsicht nicht streng vorgegeben. Für die
Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten in der Durchführung lassen
die Vorschriften einigen Spielraum, der unternehmensindividuell genutzt
werden kann.
Anhand der Darstellung eines möglichen Prozesses zur Durchführung der
internen Überprüfung (vgl. Abbildung 1) werden im Folgenden die von der
Geschäftsleitung zu berücksichtigenden Aspekte und Herausforderungen bei
der Umsetzung beschrieben. Da grundsätzlich eine Abgrenzung zu anderen
Überwachungs- und Prüfungshandlungen bestehen soll, insbesondere zu
denen der Internen Revision, werden die hierfür relevanten Aspekte in den
einzelnen Schritten hervorgehoben.
Abb. 1 Möglicher Prozess zum Prüfungsvorgehen
Umfang und
Häufigkeit
Rollen und
Verantwortlichkeiten
Prüfungsplan
Durchführung
der interenen
Überprüfung
Doku­
mentation
und Bericht­
erstattung
Festlegung von Umfang und Häufigkeit
Die Geschäftsleitung hat Umfang und Häufigkeit der internen Überprüfung
festzulegen. Dabei sind vor allem Art, Umfang und Komplexität der eigenen
Unternehmens- bzw. Gruppenstruktur zu berücksichtigen. Hierunter fällt
beispielsweise die Berücksichtigung einer heterogenen Konzernstruktur oder
der Anteil an Ausgliederungen im Konzern. All dies soll mit dem Ziel berück­
sichtigt werden, die Themengebiete der Überprüfung abhängig von den
Risiken im Governance System zu priorisieren. Um zu beurteilen, welche
Geschäftsabläufe mit wesentlichen Risiken einhergehen, sollten von der
Geschäftsleitung unternehmensindividuelle Wesentlichkeitsgrenzen
festgelegt werden, deren Geeignetheit regelmäßig überprüft werden sollte.
Neben einer regelmäßigen Überprüfung besteht auch das Erfordernis für
eine außerplanmäßige Überprüfung (Ad-hoc). Für die Durchführung einer
außerplanmäßigen Überprüfung sollten von der Geschäftsleitung interne
sowie externe Auslöser (Trigger) definiert werden. Dabei kann von der
Geschäfts­leitung gegebenenfalls auf bestehende Definitionen zurück­
gegriffen werden. Folgende Auslöser seien beispielhaft genannt:
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Versicherungsgruppen
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Solvency II-Newsletter Dezember 2015
13
Tab. 1 Mögliche Auslöser für eine interne Überprüfung
Interne Trigger
Externe Trigger
• N
euausrichtung des eigenen
Geschäfts­betriebs
• Neue Produkte oder Geschäftsfelder
• Bestandsübertragungen
• W
esentliche Veränderungen in der
Organisationsstruktur
• Neue IT Systeme
• Regulatorische Änderungen
• Marktentwicklungen mit erheblicher
Wirkung auf den Geschäftsbetrieb
Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten
Bei der Festlegung der Verantwortlichkeiten geht es neben der Rolle der
Geschäftsleitung vor allem um die Rolle der Internen Revision, aber auch
um die Rollen anderer Schlüsselfunktionen, Organisationseinheiten oder
Personenkreise (in- oder extern).
Die Verantwortung der Geschäftsleitung umfasst die folgenden Aufgaben:
•Verabschiedung des maßgeblichen Rahmens (Umfang und Häufigkeit)
für die Durchführung der internen Überprüfung des Governance Systems
•Verabschiedung eines fortlaufenden, risikoorientierten Prüfungsplans
•Kenntnisnahme und Diskussion des Berichts zur internen Überprüfung
des Governance Systems
•Dokumentation von Schlussfolgerungen und Entscheidungen
•Übermittlung der Informationen an die Aufsicht im Rahmen des RSR
(Regular Supervisory Reports).
Der Anforderung zur Einbindung von weiteren überwachenden Einheiten
kann durch eine Beteiligung der Schlüsselfunktionen in den Prozess der
internen Überprüfung nachgekommen werden. So können in der Über­
prüfung des Governance Systems alle Ergebnisse und Empfehlungen aus den
Jahresberichten der Schlüsselfunktionen (z. B. Bericht der Internen
Revision) berücksichtigt und die Schlüsselfunktionen in die Durchführung
und die Dokumentation von Folgemaßnahmen eingebunden werden.
Die Koordination und Prüfungsdurchführung sollte unternehmensindividuell
gestaltet und je nach vorhandenen und verfügbaren Kompetenzen und
Ressourcen ausgestaltet werden.
Die Geschäftsführung hat hierbei generell auf mögliche Interessenskonflikte
zwischen den eingebundenen Organisationseinheiten und deren Kapazitäten
zu achten. Für eine klare Regelung sowie zur Sicherstellung der Funktions­
trennung von eingebundenen internen Ressourcen, ist zu empfehlen die
Rollenverteilung und Verantwortlichkeiten in Leitlinien oder Geschäfts­
ordnungen entsprechend zu dokumentieren.
Festlegung Prüfungsplan und Prüfungsschwerpunkte
Um ausgewählte und prüfungsrelevante Schwerpunkte in Anbetracht von
Risiko und Aufwand der Gesellschaft für das Geschäftsjahr zu fixieren,
empfiehlt sich die Aufstellung eines fortlaufenden und risikoorientierten
Prüfungs­plans. Eine vollumfängliche interne Überprüfung des GovernanceSystems ist nicht jedes Jahr notwendig. Vielmehr sollte sichergestellt
werden, dass eine mehrjährige, rollierende Planung gewährleistet ist, so dass
alle wesentlichen Elemente nach den Vorgaben der Geschäftsleitung geprüft
werden.
Die übergeordneten Elemente des Governance Systems sind in folgender
Abbildung 2 aufgeführt:
Abb. 2 Elemente des Governance Systems nach SII
Gesetzgebungsverfahren
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Allgemeines Governance Framework, Leitlinien, Prozesse (§ 23 VAG)
Schlüsselfunktionen
(§§ 26 ff VAG)
Vergütungsanforderungen
(§ 25 VAG)
Externe ratings
(§ 28 VAG)
Internes
Kontrollsystem
(§ 29 VAG)
Kontrollumgebung
Kontrollaktivitäten
Kommunikation
Steuerung
Risikomanagementprozess (§ 26 VAG)
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Fit & Proper
(§ 24 VAG)
Versicherungsgruppen
Ausgliederung
(§ 32 VAG)
Service
ORSA (§ 27 VAG)
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
14
Aus dem Governance System nach Solvency II sind ganze Elemente oder
Teil­aspekte als Prüfungsschwerpunkt denkbar. Unternehmen haben sich für
die Aufstellung eines risikoorientierten Prüfungsplans vor allem die Fragen
zu stellen welche Prüfungsschwerpunkte gesetzt werden sollen und welche
Ergebnisse aus bereits erfolgten Prüfungen (z. B. Prüfungsergebnisse der
Internen Revision, auch BaFin-Prüfungen, des Abschlussprüfers, Fit&Proper
Anforderungen, etc.) einbezogen werden können. Da also grundsätzlich die
Nutzung von Informationen aus anderen Prüfungen möglich ist, sollte auch
eine Abstimmung mit den entsprechenden Prüfungsplänen (z. B. der
Internen Revision) erfolgen. Sowohl bei der Aufstellung des Prüfungsplans,
als auch bei der späteren möglichen Verwendung bereits gewonnener
Erkenntnisse aus anderen Prüfungen, sollte durch die prüfenden Personen
unter Anbetracht der Effizienz auf die Vermeidung von möglicher
Doppelarbeit geachtet werden.
Durchführung der internen Überprüfung
Ziel der Prüfungsdurchführung ist die Sicherstellung eines angemessen und
wirksam aufgestellten Governance Systems sowie die Identifizierung von
Verbesserungspotenzial (präventive Sicht). In Abgrenzung dazu ist vor allem
der Fokus der Regelprüfungen der Internen Revision zu betrachten. Die
Prüfung der Internen Revision stellt eine Compliance-Prüfung dar und zielt
auf die Feststellung von Mängeln und Fehlern des internen Kontrollsystems
und weiteren Bestandteilen des Governance Systems ab (retrospektive
Sicht).
Um die Angemessenheit und Wirksamkeit des Governance Systems in der
internen Überprüfung bewerten zu können, werden wesentliche Risiken, die
Auswirkung auf ein funktionsfähiges Governance-Systems haben können,
betrachtet. Risiken entstehen vor allem in Bereichen, die komplexe Prozesse
und Abläufe beinhalten, Sachverhalte außerhalb des gewöhnlichen
Geschäfts­­betriebes darstellen oder Sachverhalte, die eine Änderung des
Governance Systems oder gar Hinweise auf Verstöße mit sich bringen. Die
Ausgestaltung der Prüfungshandlungen ist auf die Prüfungsschwerpunkte
auszurichten (z. B. Befragung der Geschäftsleitung oder der Schlüssel­
funktionen, Durchsicht von Dokumentationen, Prüfung IT-Systeme).
Für den Fall, dass andere Prüfungen bzw. Ergebnisse verwertet werden,
kann es sein, dass diese schon als ausreichend erscheinen. Es sollte jedoch
nicht das Ziel sein, diese vollständig zu übernehmen. Vielmehr sind die
vorhandenen Ergebnisse im Rahmen der internen Überprüfung anhand der
definierten Risiken zu bewerten. So ist es letztlich möglich, dass die
Ergebnisse der internen Überprüfung zu anderen Ergebnissen führen.
Dokumentation und Berichterstattung
Abschließend sind die Ergebnisse, Umfang und Schlussfolgerungen der
Über­prüfung zu dokumentieren und an die Geschäftsleitung zu berichten.
Insbesondere ist auf das Zusammenspiel der ausgewählten Einheiten des
Governance Systems und deren Empfehlungen in der Berichterstattung
einzugehen.
Um eine übergreifende Einbindung aller involvierten Organisationseinheiten
zu gewährleisten, sollten die Ergebnisse der internen Überprüfung mit
gerade diesen und anderen betroffenen Bereichen diskutiert und
plausibilisiert werden.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Sämtliche Maßnahmen, die auf Basis der Ergebnisse der Überprüfung fest­
gelegt werden, sollten sorgfältig dokumentiert und nachgehalten werden.
Als Teil des RSR hat außerdem auch eine Berichterstattung über die
Ergebnisse gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Handlungsempfehlungen
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben gerade
wegen des bestehenden Interpretationsspielraums der gesetzlichen
Anforderung an die interne Überprüfung des Governance Systems eine
Reihe von Entscheidungen zu treffen. Die dargestellte Aus­gestaltung des
Prozesses und dem Vorgehen sollen die Möglichkeit bieten, diese unter­
nehmensindividuell weiter zu definieren. Um ent­sprechende Ent­
scheidungen für das eigene Unternehmen zu treffen, sollte mit allen
(potenziellen) Beteiligten eine mögliche Rollenverteilung und etwaige
Priorisierung von Prüfungsschwerpunkten diskutiert werden. Auch die
grobe Ausgestaltung der Prüfungsdurchführung selbst kann bei dieser
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
15
Gelegenheit gemeinsam erarbeiten werden, um ein auf das Unternehmen
angemessenes Vorgehen aufzusetzen.
Als Vorbereitung dafür ist zu empfehlen, eine Analyse im Unternehmen
durchzuführen, welche Prozesse bereits durch entsprechende Prüfungs­
handlungen abgedeckt werden und für welche Bereiche ggf. weitere Schwer­
punkte (u. a. auf Basis der Risikorelevanz) bei der internen Überprüfung zu
setzen sind. Die „präventive“ Sicht sollte hier im Vordergrund stehen und
eine klare Abgrenzung von Compliance Prüfungen im Unternehmen vor­
genommen werden.
Gesetzgebungsverfahren
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16
Outsourcing: Herausforderungen aufsichtskonform
meistern
 1
Vgl. Tz. 29, BaFin-Verlautbarung zu „Outsourcing“, 18. August 2015.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Abb. 3 Allgemeine Anforderungen an alle aufsichtsrechtlich relevanten
Ausgliederungen
Kapitalanforderungen
• Ernennung eines Aus­gliederungs­beauftragten
Governance &
risikostrategischer Rahmen
en
Schlüsselfunktion
ung
Die Ausgliederungsentscheidung
Nach einer grundsätzlichen Entscheidung für eine Ausgliederung muss das
ausgliedernde Unternehmen zunächst prüfen, ob es sich um eine aufsichts­
rechtlich relevante Ausgliederung handelt. Nur diese unterliegt den neuen,
im Vergleich zu den bisher aus VAG und MaRisk VA geltenden, strengeren
Anforderungen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Funktion oder
Versicherungstätigkeit ausgegliedert wird, die das Versicherungs­unter­
nehmen andernfalls selbst ausführen würde, also versicherungstypisch ist.
Besonders relevant, weil kritisch bzw. anspruchsvoll in der Umsetzung
sind Ausgliederungen wichtiger Tatbestände und Schlüsselfunktionen. Die
Definiton „wichtig“ trifft auf alle Tätigkeiten, die gegenüber dem
Versicherungs­nehmer unverzichtbar sind.1 Im Wesentlichen sind dies
gemäß EIOPA-Vorbereitungsleitlinien folgende:
• Preis- und Produktpolitik
• Vermögensanlage und -verwaltung
•Schadenregulierung
• Erbringung von Datenspeicherdiensten
• Erbringung von Systempflege- und Supportdiensten
•Regelmäßige und kontinuierliche Unterstützung von Schlüsselfunktionen
(Risikomanagement-Funktion, Compliance-Funktion, Interne Revision
und die Versicherungsmathematische Funktion)
•ORSA-Prozess
Anforderungen an Ausgliederungen
Anf
ord
er
Das neue aufsichtsrechtliche Regime stellt an ausgliedernde
Unternehmen weitreichende Anforderungen. Diese umfassen die
anfängliche Prüfung des Ausgliederungstatbestandes inkl.
Festlegung von Überwachungstätigkeiten, die Bestimmung von
Verantwortlichkeiten und die Erstellung einer schriftlichen
Vereinbarung mit Regelungen aller Rechte und Pflichten.
Gesetzgebungsverfahren
Wichtige
Funktionen und
Versicherungs­
tätigkeiten
• Due-Dilligence-Prozess (inkl. Bewertung der
Fit&Proper-Kriterien der involvierten Mitarbeiter
des Dienstleisters)
• Beteiligung aller Geschäftsführer
• Anzeigepflicht der Ausgliederung ggü. der
Aufsicht
• Risikoanalyse
• E
inbindung in das Risiko­management/
IKS
Alle aufsichtsrechtlich relevanten
• A
uskunftspflicht (Ausweis im SFCR);
Ausgliederungen
Berichtspflicht gegenüber der
Aufsicht
• Ausgliederungsvertrag und -leitlinie
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
In einem ersten Schritt ist vor jeder Ausgliederung eine Risikoanalyse durch­
zuführen. Neben der Überprüfung der Zuverlässigkeit des potentiellen
Dienstleisters beinhaltet die Risikoanalyse eine systematische Auseinander­
setzung mit allen Chancen und Risiken der Ausgliederung. Insbesondere
unter Berücksichtigung der Risikogesichtspunkte müssen alle damit
einhergehenden Risiken unter Beachtung des Wirtschaftslichkeitsprinzips
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
17
identifiziert und bewertet werden. In der Analyse sind sowohl qualitative
Risiken (Lizenzentzug, Strafbarkeit) als auch quantitative (Umsatzrückgang)
zu beachten. Vorgehen zur Risikoanalyse und weitere Anforderungen an
Aus­gliederungen und Ausgliederungsverträge müssen in der Aus­
gliederungs­­leitlinie dokumentiert werden.
Zwischen den beiden betroffenenen Parteien muss eine schriftliche Ver­
einbarung als Ausgliederungsvertrag geschlossen werden, die die jeweiligen
Rechte und Pflichten regelt. Hierbei ist auch zu beachten, dass bereits
bestehende Verträge ggf. an die aktuellen Anforderungen angepasst werden
müssen.2 Dies impliziert somit eine erneute Risikoanalyse auf Bestands­
verträge, sofern die Konformität nicht anders sichergestellt werden kann.
Zusätzlich ist das ausgliedernde Unternehmen zur Erstellung einer Leitlinie
verpflichtet.
Im Rahmen des Auskunftsrechts ist die Aufsicht jederzeit dazu berechtigt,
Informationen zur laufenden Ausgliederung sowohl vom ausgliedernden
Unternehmen als auch vom Dienstleister einzufordern. Dem Transparenz­
gedanken folgend müssen die wesentlichen Ausgliederungen eines
Versicherungs­unternehmens regelmäßig im Solvabilitäts- und Finanzbericht
veröffentlicht werden. Der Begriff der Wesentlichkeit ist von dem der
Wichtigkeit abzugrenzen. Dieser umfasst alle Ausgliederungen wichtiger
Funktionen und Versicherungstätigkeiten; kann aber auch nicht wichtige,
jedoch umfangreiche Ausgliederungen betreffen. Der Grad der
Wesentlichkeit für Ausgliederungen und das Vorgehen zur Festlegung der
Wesentlichkeit ist im Rahmen der Ausgliederungsleitlinie zu dokumentieren.
Um im Falle einer Ausgliederung weiterhin die Steuerungs- und Kontroll­
rechte der Geschäftsführung und die Prüfungs- und Kontrollrechte der
Aufsichtaufrecht zu erhalten, ist es sinnvoll, die ausgegliederten Funktionen
in das Risikomanagementsystem und in das interne Kontrollsystem des
ausgliedernden Unternehmens zu integrieren.3 Dies kann wie folgt
aussehen:
 2
 3
 4
gl. Tz. 10, BaFin-Verlautbarung zu „Outsourcing“, 18. August 2015.
V
Vgl. § 32 (4) VAG.
Vgl. Art. 274 der Delegierten Rechtsakte 35/2015.
Tab. 2 Einbindung ausgegliederter Funktionen
Einbindung in das Risikomanagement
Einbindung in das interne Kontrollsystem
Einbindung in den laufenden Risiko­
kontrollprozess:
• Benennung klarer Verantwortlichkeiten
• Regelmäßige und ad-hoc Berichts­
wege
• Regelmäßige Risikoprüfungen
• Einrichtung eines Notfallmanagements
Ausgleich des Kontrollverlustes durch:
• V
erpflichtung des Dienstleisters zur
Einrichtung von Kontrollen
• P
rüfrechte, Instrumente etc. im
Ausgliederungsvertrag festlegen
• Regelmäßige und ad-hoc Berichtswege
Zusätzliche Anforderungen an Ausgliederungen wichtiger
Funktionen oder Tätigkeiten
Wichtige Ausgliederungen müssen neben den allgemeinen Anforderungen
zusätzlich Folgendes erfüllen: Unterziehen des potentiellen Dienstleisters
einer „Due Dilligence“-Prüfung, wodurch sich dieser auf finanzielle
Integrität, fachliche Kompetenz und ressourcenbezogene Stärke überprüfen
lässt.4 Weiterhin unterliegen Ausgliederungen dieser Art der Genehmigungs­
pflicht aller Geschäftsführer und müssen der Aufsicht mindestens 6 Wochen
vor Ausgliederungsbeginn angezeigt werden.
Weitergehende Anforderungen an Ausgliederungen von
Schlüssel­funktionen
Ausgliederungen von Schlüsselfunktion sind durch die Aufsicht am stärksten
reglementiert: Sie müssen die Erfüllung oben genannter Anforderungen
zuzüglich der Ernennung eines Ausgliederungsbeauftragten gewährleisten.
Für die Ausübung dieser – definitorisch rein überwachender – Aufgabe sieht
BaFin eine Funktionstrennung vor. Dies steht der Bestellung eines einzigen
Ausgliederungsbeauftragten für mehrere Schlüsselfunktionen nicht grund­
sätzlich entgegen. Im Sinne einer effektiven Überwachung muss jedoch
nachgewiesen werden, dass der Ausgliederungsbeauftragte im Fall einer
solchen Mehrfachauslastung nicht in eine Situation mit Interessenkonflikten
gerät und weiterhin die Fit & Proper-Kriterien erfüllt. Sollte ein Geschäfts­
leiter zugleich als Ausgliederungsbeauftragter fungieren, muss ebenso
sicher­gestellt werden, dass die allgemeinen Grundsätze (Funktionstrennung,
fachliche Eignung und ausreichende zeitliche Kapazität) weiterhin erfüllt
sind.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
18
Gruppeninterne Ausgliederungen
Für gruppeninterne Ausgliederungen gelten grundsätzlich die gleichen
Anforderungen wie für gruppenexterne. Bezüglich der Risikoanalyse und
Kontrolle der Dienstleister dürfte sich jedoch ein risikomindernder Effekt
einstellen, weil bei gruppeninternen Ausgliederungen potentiell geringere
Risiken in Erscheinung treten.5 Gliedern mehrere Gruppengesellschaften auf
einen gruppeninternen Dienstleister aus, muss in der Risikoanalyse das
Konzentrationsrisiko berücksichtigt werden.
Gemäß EIOPA muss der Ausgliederungsbeauftragte im ausgliedernden
Unternehmen angestellt sein. BaFin schwächt diese Anforderung jedoch
dahingehend ab, dass sie eine Beschäftigung im Unternehmen einer Gruppe
akzeptiert.6
Handlungsempfehlungen
In der Prüfungsphase zur Ausgliederung sollten Unternehmen ihre
Ausgliederungsvorhaben verstärkt unter Risikogesichtspunkten betrachten
und der Überprüfung der einhergehenden operationellen, strategischen und
Reputationsrisiken eine hohe Relevanz beimessen. In dieser Phase sollte
auch die Definition der Wesentlichkeit hinsichtlich der Ausgliederungen
(Ausgliederungsvolumen, strategische Relevanz etc.) erfolgen. Die Phase des
Vertragsabschlusses sollte dazu genutzt werden, sich gegen jedwede Risiken
der Nicht- oder Schlechterfüllung der Dienstleistung abzusichern. Hier ist es
ratsam, im Vertrag konkrete Beispiele der Nicht- oder Schlechterfüllung auf­
zunehmen. Im laufenden Ausgliederungsprozess empfiehlt es sich, regel­
mäßige Kontrollen (Monitoring) durchzuführen, um eine ordnungs­gemäße
Durchführung sicherzustellen. Auf wesentliche Vertrags­verletzungen
sollte konsequent reagiert werden (Maßnahmen hierzu sind in der Aus­
gliederungs­leitlinie zu nennen). Für den Fall einer plan- oder außer­plan­
mäßgien Ausgliederungsbeendigung sollten angemessene Kündigungsfristen
vereinbart und praktikable Ausstiegsstrategien entwickelt werden.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 5
 6
Vgl. Tz. 47, BaFin-Verlautbarung zu „Outsourcing“, 18. August 2015.
Vgl. Ergebnis des Comply-or-Explain-Verfahrens der BaFin zu den EIOPA-Leitlinien: http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/AufbauSolvencyII/Rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_node.html
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
19
Neue Herausforderungen für Versicherungsunter­
nehmen durch internationale Regulierung
Versicherungsunternehmen sind in hohem Maße auf einen
stabilen Finanzsektor angewiesen, da beträchtliche Investments
in Finanzinstrumenten gehalten werden. Insbesondere wenn
Versicherungsunternehmen im nicht klassischen Versicherungs­
geschäft aktiv sind und eine hohe Vernetzung haben, werden sie
unter Berücksichtigung ihrer Größe, globalen Aktivität und
Er­setzbarkeit, zunehmend systemisch relevant für den Markt.
Aufgrund dieser Erkenntnisse hat die International Association of
Insurance Supervisors (IAIS) in Zusammenarbeit mit dem
Financial Stability Board (FSB) in den vergangenen Jahren
Standards für eine internationale Regulierung für system­
relevante Versicherer sowie international tätige Versicherungs­
gruppen erarbeitet. Primäres Ziel der Regulierung ist die Ausfall­
wahrscheinlichkeit der weltweit wichtigsten Versicherungs­unter­
nehmen zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Stabilität der
globalen Finanzmärkte zu leisten.
Global systemrelevante Versicherer
Ein erstes Konzept zur Identifizierung von sogenannten globalsystem
relevanten Versicherern (Global Systematically Important Insurers – G-SII)
wurde in 2013 vom IAIS gemeinsam mit dem FSB erarbeitete. Am
13. Juli 2013 wurde die erste Liste der betroffenen Versicherungs­
unter­nehmen vom FSB veröffentlicht. Die Identifizierung der G-SIIs
beruhte dabei auf der vom IAIS entwickelten und zuvor konsultierten
Bewertungsmethodik. Die Bewertungsmethodik orientiert sich stark am
Ansatz des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Dabei werden fünf
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Abb. 1 Liste der G-SIIs 2015
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
American
International
Group, Inc.
New York, Vereinigte
Staaten von Amerika
Prudential
Financial, Inc.
New Jersey,
Vereinigte Staaten
von Amerika
MetLife, Inc.
New York, Vereinigte
Staaten von Amerika
Aviva plc
London, Vereinigtes
Königreich
Aegon N.V.
Den Haag,
Niederlande
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Ping An
Insurance, Ltd.
Shenzhen, China
Prudential plc
London, Vereinigtes
Königreich
Versicherungsgruppen
Allianz SE
München,
Deutschland
Service
Axa S.A.
Paris, Frankreich
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
20
Kriterien zur Beurteilung der systemischen Relevanz herangezogen, wobei
die beiden Kriterien Umfang von nicht traditionellem Versicherungsgeschäft
und versicherungsfremden Aktivitäten sowie die Vernetzung von über­
geordneter Bedeutung bei der Beurteilung des Vorliegens der System­
relevanz von Versicherungen/-gruppen sind. Seit November 2014 erfolgt
ein jährliches Update der G-SIIs. Aktuell beinhaltet die Liste die in der
zuvor dargestellten Grafik aufgeführten Versicherungsunternehmen (Stand:
3.11.2015).1
Abb. 2 Policy Measures des IAIS
Gesetzgebungsverfahren
Verstärkte gruppenweite Aufsicht
(„Enhanced Supervision“)
Unterstützung einer zügigen
Umsetzung der Anforderungen und
einer engen Kooperation zwischen
Aufsicht und Unternehmen. Die
verstärkte Aufsicht soll dabei sofort
greifen.
Im Zuge der geplanten Weiterentwicklung der zukünftigen Methode zur
Identifizierung der G-SIIs veröffentlichte der IAIS am 26. November 2015
eine Konsultation zur Ermittlung der Aktivitäten und Produkte aus dem
nicht-klassischen Versicherungsgeschäft sowie eine weitere Konsultation zur
Aktualisierung der Bewertungsmethode.2 Ziel ist es, die bisherige Methode
noch weiter zu konkretisieren und diese dann bereits ab 2016 anzuwenden.
Wirksame Auflösung/Liquidierung
(„Effective Resolution“)
Die vom FSB veröffentlichten „Key
Attributes for Effective Resolution
Regimes“ müssen erfüllt werden. Die
Anforderungen beinhalten:
• E
tablierung eines Krisen­
managementteams,
• A
usarbeitung von Sanierungs­
plänen,
• E
rstellung von Abwicklungs­
beurteilungen und
• E
tablierung von gruppenweiten
Kooperationsvereinbarungen
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Maßnahmen
„Policy Measures“
Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Liste global system­relevante
Versicherern am 18. Juli 2013, veröffentlichte der IAIS ein Rahmenwerk
für Maßnahmen (sog. „Policy Measures“), die verpflichtend von den
G-SIIs anzuwenden und sukzessive bis 2019 umzusetzen sind.3 Das
primäre Ziel der Maßnahmen ist es die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls
eines G-SIIs zu verringern.
Die Maßnahmen sind insgesamt in vier verschiedene Bereiche unterteilt und
in der folgenden Grafik zusammengefasst.
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Verlustdeckung für alle Gruppenaktivitäten („Loss Absorption“)
Basis-Kapitalanforderungen („Basic“
bzw. „Backstop Capital Requirements“), die für alle Gruppen­
aktivitäten inkl. der Tochter­
gesellschaften, die keine
Versicherungen sind, gelten.
Höhere Verlustdeckungsmasse
(„Higher Loss Absorption
Capacity“)
Vorhalten einer höheren Verlust­
deckungs­­masse für alle Aktivitäten
im nicht traditionellen und im
versicherungs­fremden Bereich.
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 1
 2
 3
FSB: http://www.financialstabilityboard.org/2015/11/fsb-publishes-the-2015-update-of-the-g-sii-list/
Zusätzlich fallen die Größe, globale Aktivität sowie Ersetzbarkeit bei der Beurteilung mit jeweils 5 % ins Gewicht.
IAIS: http://iaisweb.org/indey.cfm?event=openFile&nodeld=57982
IAIS: https://www.lloyds.com/~/media/files/the%20market/operating%20at%20lloyds/regulation/gpa/finalgsiispolicymeasures18july2013.pdf
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
21
Exkurs: Key Attributes
Im November 2011 veröffentlicht der FSB die Key Attributs, die als internationale
Standards für Abwicklungssysteme für Finanzinstitute dienen. Das Ziel ist es, das
Krisenmanagement von in Not geratenen global agierenden Finanzinstituten zu
regeln, dadurch dem Risiko für die Finanzmarktstabilität zu begegnen sowie die
Belastung der Steuerzahler zu vermeiden.
Im Rahmen der Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Abwicklung
von Versicherungen geben die Key Attributes vor, dass für das Abwicklungssystem
klare Standards und angemessene Indikatoren definiert werden sollen. Diese sollen
zum einen klarstellen, auf Grundlage welcher Bedingungen und Tatsachen ein
Versicherer als nicht mehr überlebensfähig gilt und zum anderen sicherstellen,
dass die Abwicklung bzw. der Eingriff der Aufsicht erfolgt, bevor das Unternehmen
insolvent ist.
Im Zusammenhang mit „Effective Resulotion“ veröffentlichte der FSB am
3. November 2015 eine Konsultation, die sich mit der Entwicklung
effektiver Sanierungsstrategien für G-SIIs beschäftigt.4
Die Basiskapitalanforderung („BCR“) bildet die Grundlage für die
Berechnung einer global vergleichbaren, gruppenweiten Kapitalanforderung
und ist die Basis für die Ermittlung der zusätzlichen Kapitalanforderung
(HLA). Langfristig ist die Entwicklung eines internationalen risiko­
orientierten Kapitalstandards für Versicherungsgruppen (ICS) vorgesehen,
welcher sowohl für global systemrelevante (G-SII) als auch für international
aktive Versicherungsgruppen (IAIG) gelten soll.
Die Entwicklung des BCRs wurde am 23. Oktober 2014 vom IAIS
abgeschlossen. Die BCR-Quote wird demnach wie folgt ermittelt:
Total Qualifying Capital Resources
BCR-Quote= Required Capital
Die „Total Qualifying Capital Resources“ setzen sich zusammen aus Kernund ergänzendem Kapital. Das Kapital muss verfügbar und frei von
Belastungen sein, nachrangig in Bezug auf die Rechte der Versicherungs­
 4
 5
nehmer. Zudem darf die Ausschüttungshöhe nicht gekoppelt sein an die
Finanzsituation oder Kreditwürdigkeit des Versicherers.
Die Ermittlung des „Required Capital“ erfolgt anhand eines faktorbasierten
Ansatzes, der sich auf die folgenden wesentlichen Aktivitäten des global
systemrelevanten Versicherungsunternehmens beziehen:
1. Traditionelles Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäft
2. Nicht traditionelles Versicherungsgeschäft
3.Kapitalanlagen
4.Nichtversicherungsgeschäft
In die Berechnung der BCR-Quote fließen alle Finanzaktivitäten und
wesentliche nicht-Finanzaktivitäten der G-SIIs ein und berücksichtigen auf
konsolidierter Basis die Holdinggesellschaften.
Die Entwicklungen der zusätzlichen Kapitalanforderungen („Higher Loss
Absorption“, HLA) wurden vom IAIS am 5. Oktober 2015 abgeschlossen. Die
kombinierten Kapitalanforderungen aus BCR+HLA ermitteln sich in zwei
Stufen:
1.Zunächst wird ein „uplift“ auf den BCR angewendet.
2.Anschließend wird der HLA auf Basis eines faktorbasierten Ansatzes
ermittelt. Dabei wird ein HLA-Faktor mit der jeweiligen BCR Anforderung
multipliziert.
Für die Festlegung des HLA-Faktors werden die global systemrelevanten
Versicherer entsprechend ihrer systemischen Relevanz in drei Gruppen
aufgeteilt, wobei sich der HLA-Faktor um jeweils 50 % erhöht:
• Untere Gruppe,
• Mittlere Gruppe und
• Obere Gruppe.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Für G-SIIs wird dadurch ein Anreiz geschaffen, ihre systemische Relevanz zu
reduzieren.5
Service
Aktuell befindet sich kein G-SII in der oberen Gruppe.
FSB: http://www.financialstabilityboard.org/wp-content/uploads/Developing-Effective-Resolution-Strategies-and-Plans-for-Systemically-Important-Insurers.pdf
IAIS: http://www.g20.utoronto.ca/2015/Higher-Loss-Absorbency-Requirements-for-Global-Systemically-Important-Insurers.pdf
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
22
Die Bedeckung der global systemrelevanten Versicherer setzt sich
zusammen aus der Summe vom HLA und BCR und ergibt im Ergebnis die
BCR+HLA Quote.
Total Qualifying Capital Resources (BCR & HLA)
BCR+HLA Quote= BCR+HLA Required Capital
Ab 2019 werden global systemrelevante Versicherer Kapital in Höhe des BCR
und HLA vorhalten müssen. Dieses Kapital gilt für alle Gruppenaktivitäten
inkl. Töchter, die kein Versicherungsgeschäft betreiben. Seit 2015 wird das
BCR von den G-SIIs auf einer vertraulichen Ebene an die gruppenweite
Aufsicht berichtet. Beginnend mit 2016 wird ebenfalls der HLA analog
berichtet. Die BCR- und HLA-Methodik sollen jährlich auf ihre Wirksamkeit
durch das IAIS überprüft werden.
ComFrame
Mit der Entwicklung des BCRs und HLAs hat der IAIS die ersten Schritte
bzgl. gruppenweiter globaler Kapitalstandards für Versicherungs­unter­
nehmen abgeschlossen. Der letzte Schritt ist, bis Ende 2016 einen welt­weiten
risikobasierten Kapitalstandard („insurance capital standard“ – ICS) zu
entwickeln, der durch international tätige Versicherungsgruppen
(„international active insurance groups“ – IAIGs) anzuwenden ist. Nach
einer anschließenden Testphase von zwei Jahren mit den Aufsehern und den
IAIGs sollen die Standards ab 2019 in Kraft treten.
Abb. 3 Module des ComFrame
Gesetzgebungsverfahren
Modul 1: Scope
Identifikation der IAIGs
(Methoden Prozesse)
Modul 2: IAIGs
Anforderungen an die IAIGs
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Modul 3: Aufsicht
Gruppenweiter Aufsichts­
prozess und Rolle der
Aufsichtsbehörde
Die Anforderungen von ComFrame finden Anwendung auf international
tätige Versicherungsgruppen, denen mindestens ein Versicherungs­
unternehmen angehört. Zudem müssen gemäß Modul 1 mindestens die
folgenden Kriterien erfüllt sein:
•Die gebuchten Prämien sind in mindestens drei Ländern
verzeichnet.
•Der Anteil der gebuchten Bruttoprämien außerhalb des
Heimatlandes ist nicht kleiner als 10 % der gesamten gebuchten
Bruttoprämien.
•Im 3-Jahres-Durchschnitt ist die Summe der Aktiva nicht kleiner
als $ 50 Milliarden oder die gebuchten Bruttoprämien nicht
kleiner als $ 10 Milliarden.
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Zukünftig sollen die ICS als Bestandteil im sogenannten ComFrame
(Comprehensive Framework for the Supervision of IAIGs) integriert werden,
das ein Set an internationalen Anforderungen für IAIGs darstellt. Insgesamt
lässt sich ComFrame in die folgenden drei Module unterteilen.
Um zu überprüfen, ob ein IAIG vorliegt, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde
den Prüfprozess anstoßen. Auf Basis der definierten Kriterien umfassen die
IAIGs im Minimum alle G-SIIs.6
Versicherungsgruppen
Als wesentlicher Bestandteil des Moduls 2 ist die Ermittlung der ICSBedeckungs­quote. Diese setzt sich zusammen aus dem Verhältnis der Eigen­
mittel zu den Kapitalanforderungen.
 6
IAIS: http://www.iaisweb.org/News/Consultations/Risk-based-Global-Insurance-Capital-Standard-1220
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
Service
23
Im Rahmen der Klassifizierung der Eigenmittel soll nach aktuellem Stand
zwischen zwei Kategorien unterschieden werden: Tier 1 und Tier 2. Die
bisher vorgeschlagenen Kriterien umfassen: Nachrangigkeit, Verfügbarkeit,
Verlustabsorptionsfähigkeit, keine feste Laufzeit, keine obligatorischen
Servicekosten oder sonstigen Belastungen.
Bei der Ermittlung der Kapitalanforderungen gilt es die folgenden vier
Risikokategorien zu berücksichtigen: Versicherungstechnischen Risiko,
Marktrisiko, Kreditrisiko und Operationelles Risiko. Als Risikomaß werden
derzeit Value-at-Risk und Tail-Value-at Risk mit einem Zeithorizont von
einem Jahr diskutiert.7
Modul 3 beschäftigt sich mit dem Prozess der Aufsicht und den beteiligten
Aufsichtsbehörden. Dabei werden die Offenlegungs-, Kooperations- und
Interaktionspflichten sowie die Vollzugsmacht der Behörde spezifiziert.
Ausblick
Langfristig sollen die ICS die Basiskapitalanforderungen (BCR) für
global systemrelevante Versicherer ersetzen. Nach Umsetzung des
ICS sollen Struktur und Umsetzung der zusätzlichen Kapitalanforderungen
(HLA) überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Weitere geplante Entwicklungen sind in der nachfolgenden Übersicht
zusammengefasst.
2015
2016
Inkraft­treten
ComFrame
inkl. ICS
Testing
der ICS
2017
Nach wie vor in der Diskussion ist, ob ggf. einzelne Bestandteile der
Anforderungen an die G-SIIs, wie z. B. die Erstellung von Sanierungs- und
Abwicklungsplänen, auch innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten gefordert sein
sollten.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Abb. 4 Geplante Entwicklungen ComFrame inkl. ICS
Zweite Konsultationsphase zu ComFrame
inkl. ICS
Offen ist aktuell noch, wie und wann diese Anforderungen in Deutschland
umgesetzt werden. Da der IAIS keinen Rechtsetzungscharakter hat, obliegt
die Verantwortung primär bei den nationalen Aufsichten, die Anforderungen
an G-SIIs bzw. IAIGs auf nationaler Ebene umzusetzen.
2018
Versicherungsgruppen
2019
Service
Erste Kon­
sultations­
phase ICS
 7
Abschließende
Entwicklung
des ICS
Dritte Konsultations­­
phase zu ComFrame
inkl. ICS
IAIS: http://www.iaisweb.org/News/Consultations/Risk-based-Global-Insurance-Capital-Standard-1220
Solvency II-Newsletter Dezember 2015
24
Service
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Solvency II-App
Kapitalanforderungen
Kontakt
Governance &
risikostrategischer Rahmen
weitere bedeutende
Entwicklungen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
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Bestellung und Abbestellung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
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© Dezember 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers
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zukünftigen Anforderungen an Erst- und Rückversicherungsunternehmen
und Versicherungsgruppen in übersichtlicher Form dar. Durch interaktives
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unterstützt sind, und die Zusammenhänge der Anforderungen ver­
anschaulichen.
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die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Versicherungs­aufsichts­
recht.
Solvency II
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Weitere bedeutende Entwicklungen
Neben den umfangreichen Änderungen durch Solvency II sind Erst-, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen von einer Reihe weiterer
regulatorischer Anforderungen auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene betroffen. Die bedeutendsten Entwicklungen werden im Folgenden
im Zeitablauf abgebildet:
2014
2014
2013
2015
2016
2017
IORP1
Europäische Entwicklungen
EbAV QIS
Ergebnis
Entwürfe zur Anpassung der IORP-Richtlinie 2003/41/EG
Konsultation
SII für IORP
FK-RL
Umsetzung
FK-RL in FKAG5
EbAV QIS4
EIOPA Advice an EU Kom
Anwendung FKAG und FkSolV (neu) auf nationaler Ebene
Draft RTS zu Art. 6(2)
FK-RL
Finaler RTS
zur FK-RL
Nationale Anwendung RTS zu Art. 6(2) FK-RL
Konsultation
zur RC/IGT6
RTS zu RC/IGT an EU
Kommission
Internationale Entwicklungen
Verstärkte (gruppenweite) Aufsicht einschließlich SRMP7 (ab sofort)
G-SII2
Konsultation IAIS
„Policy Measures“
Entwicklung Basiskapitalanforderungen – BCR (Umsetzung ab 2019)
Verabschiedung der IAIS „Policy Measures“
und sukzessive Umsetzung
Sanierungs-/Abwicklungspläne, inkl. Pläne zum
Liquiditätsrisikomanagement (ab Ende 2014)
Entwicklg. HLA-Anforderungen (Umsetzung ab 2019)
Konsultation Assess­
ment Methodology
G-SII Liste Jährliche Überprüfung G-SII-Status u. Methodik
2015
G-SII Liste
2014
G-SII Liste 2013
IFRS
Com
Frame3
Weiterentwicklung ComFrame, einschließlich Insurance Capital Standard, ICS (geplante Verabschiedung ComFrame und ICS 2019)
1
2
3
4
5
6
7
Auswirkungsstudien ComFrame
Abschließende Befragung
1. Konsultation und quant.
Auswirkungsstudie ICS
ED IFRS 4
Phase 2
Re-Exposure
draft IFRS 4
Finalisierung IFRS 4
Exposure draft IFRS 9
IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision; EbAV QIS, Erste quantitative Auswirkungsstudie für EbAV (EIOPA).
G-SII = Global Systemically Important Insurer.
ComFrame = Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups (IAIGs), IAIS.
Zweite quantitative Auswirkungsstudie für EbAVs (analog zu QIS 6 für Versicherungsunternehmen)
FKAG = Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz.
EIOPA Konsultation zu Risikokonzentration und Gruppeninternen Transaktionen gem. Art. 21a (1a) FK-RL
SRMP = Systemic Risk Management Plan
Final IFRS 4 Phase 2
Final IFRS 9
2. Konsult./quant.
Studie ICS
Erstanwendung IFRS 4
(ggf. ab 2020)
Erstanwendung IFRS 9
(ab 1.1.2018)
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Prozesse, Kontrollen, Daten & IT
Dirk Klevenhaus
Partner
Tel.: +49 69 9585-2067
Mobiltel.: +49 160 97291108
E-Mail: [email protected]
Versicherungsgruppen
Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel
Matthias Schießl
Kristina Stiefel
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferin
Senior Manager
Senior Managerin
Tel.: +49 711 5790-5566
Tel.: +49 69 9585-2975
Mobiltel.: +49 151 12267935
Mobiltel: +49 171 764 0010
E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]
Versicherungs­technische
Rückstellungen,
Kapitalanforderungen
Dr. Clemens Frey
Aktuar (DAV)
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Tel.: +49 89 5790-6236
Mobiltel.: +49 151 52846524
E-Mail: [email protected]
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Christoph Schellhas
Steuerberater
Director
Tel.: +49 69 9585-6489
Mobiltel.: +49 160 96941302
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