(Umweltzone) in Bochum und Herne
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(Umweltzone) in Bochum und Herne
IHK Mittleres Ruhrgebiet, 44782 Bochum Informationsblatt über die Fahrverbotszone (Umweltzone) in Bochum und Herne Umfang der Zone Ausnahmen für die Unternehmen Ansprechpartner Allgemein Am 15. Oktober 2011 ist ein neuer Luftreinhalteplan für das Ruhrgebiet in Kraft getreten. Der Luftreinhalteplan gliedert das Ruhrgebiet in drei Zonen. Bochum und Herne gehören zum Teilplangebiet Ost, zusammen mit Dortmund (s. Seite 7). Mit einem Maßnahmenpaket von rund 100 Einzelmaßnahmen versucht das Landesumweltministerium, die Feinstaub- und insbesondere die Stickstoffdioxidbelastung unter die gesetzlichen Grenzwerte zu senken. Im Mittelpunkt des Maßnahmenpaketes steht eine deutlich vergrößerte Fahrverbotszone, die weite Teile des Ruhrgebietes abdeckt. Für den IHK-Bezirk Mittleres Ruhrgebiet ist die Besonderheit gegeben, dass die Stadt Herne, bisher ohne Fahrverbotszone, nun komplett innerhalb der kommunalen Grenzen eine durchgängige Umweltzone darstellt. Damit sind unterschiedliche Einschränkungen für die Gewerbetreibenden der Region verbunden. Räumliche Ausgestaltung der Umweltzone Bochum Für den nachfolgend aufgeführten Stadtbereich in Bochum wird eine Umweltzone eingerichtet (Zeichen 270.1, 270.2 StVO). Der westliche Bereich der Umweltzone verläuft entlang der Stadtgrenze zu Essen bzw. Gelsenkirchen in südlicher Richtung bis zum Wattenscheider Hellweg. Die Begrenzung verläuft anschließend in östlicher Richtung entlang dem Straßenzug Wattenscheider Hellweg/ Essener Straße (L 654). Dieser Straßenzug ist Bestandteil der Umweltzone und bildet auch die südwestliche Begrenzung der Umweltzone bis zur Kreuzung Kohlenstraße, wobei der Teilbereich Essener Straße von Einmündung Wattenscheider Straße bis kurz vor der Ahbachstraße außerhalb der Umweltzone liegt (Anlieferung Gewerbe). Die Kohlenstraße bis Alleestraße / Essener Straße, Zufahrt Jahrhunderthalle über Wattenscheider Straße und die Straße An der Jahrhunderthalle liegen außerhalb der Umweltzone. Die südliche Grenze verläuft entlang des Außenrings von der Seite zur Innenstadt von der Hüttenstraße bis zur Wittener Straße. Die Grenze der Umweltzone wird von dort entlang der Wittener Straße nach Osten bis zum AK Bochum-Witten bzw. zur Kreuzung mit der Universitätsstraße (Wittener Straße zwischen Kreuzung Sheffield Ring und AK Bochum-Witten ist nicht Teil der Umweltzone) geführt. Den weiteren Grenzverlauf der Umweltzone bildet die A 44 bis zur Stadtgrenze Witten. Alle Straßen nördlich der A44 liegen innerhalb der Umweltzone. Im Osten wird die Umweltzone durch die Stadtgrenzen zu Witten und Dortmund begrenzt. Die Stadtgrenzen zu den Städten Dortmund, Castrop-Rauxel, Herne, Wanne-Eickel und Gelsenkirchen bilden dann den Grenzverlauf der Umweltzone Bochum über das gesamte nördliche Stadtgebiet (Nord-Ost, Nord und Nord-West). Folgende Bundes- und Landstraßen liegen ganz oder teilweise innerhalb der Um-weltzone: Dorstener Straße (B 226) nach Norden bis zur Stadtgrenze Herne Wittener Straße (B 226) nach Süden vom Südring bis zum AK Bochum-Witten. Ab der AS Sheffield-Ring ist die Wittener Straße nicht mehr Teil der Umweltzone. Herner Straße (B 51) nach Norden bis zur Stadtgrenze Herne Viktoriastraße/Hattinger Straße (B 51) in südlicher Richtung vom Südring (Viktoriastraße, Hattinger Straße ab Kreuzung Oskar-Hoffman-Straße/ Königsalee) bis zur Kreuzung Kohlenstraße/Stensstraße Castroper Straße und Harpener Hellweg (L 654) vom Ostring über das gesamte Stadtgebiet bis zur Stadtgrenze Herne Außenring (L 705) von Kreuzung Harpener Hellweg bis Kreuzung Stensstraße. Abgrenzung der Umweltzone verläuft entlang der Stensstraße und Kohlenstraße bis zum Abbiegebereich der Hüttenstraße. Der Außenring ist nicht Teil der Umweltzone. Alleestraße/Essener Straße/Wattenscheider Hellweg (L 654) vom Westring bis zur Stadtgrenze Essen Der Teilbereich Essener Straße von Einmündung Wattenscheider Straße bis kurz vor der Ahbachstraße liegt außerhalb der Umweltzone. L 633 (Wattenscheider Straße, Bochumer Straße, Querstraße, Voedestraße, Marienstraße, Ückendorfer Straße) mit ihrem Verlauf durch die Stadtteile Goldhamme, Wattenscheid und Leithe Werner Hellweg (L 649) von der Kreuzung Wittener Straße bis zur Stadtgrenze Dortmund L 645 mit ihrem Verlauf durch die Stadtteile Gerthe und Hiltrop bis zur Stadtgrenze Königsallee (L 551) bis zur Kreuzung Nordhausenring 2 Räumliche Ausgestaltung der Umweltzone Herne Für das gesamte Gebiet der Stadt Herne (Verwaltungsgrenzen) wird eine Umweltzone eingerichtet (Zeichen 270.1, 270.2 StVO) Das hier vorliegende Informationspaket ermöglicht Ihnen eine Abschätzung, ob und wie stark Sie betroffen sind. Weiterhin finden Sie einen Überblick über die unterschiedlichen Befreiungstatbestände sowie die Ansprechpartner für eine weitergehende Beratung und Beantragung von Ausnahmegenehmigungen. 1. Betroffenheit des Betriebes von der Fahrverbotszone Da Herne komplett als Umweltzone ausgewiesen ist, gelten die Regelungen für ALLE Unternehmen mit Sitz in Herne. Für das Bochumer Stadtgebiet zeigen die Karten (Details im Luftreinhalteplan), ob sich entweder Ihr Firmensitz oder Ihre Kunden, Vorlieferanten oder Dienstleister in der Zone befinden. Prüfen Sie bitte anhand der Plakettenfarben, ob Ihre eigenen Fahrzeuge in die Zone einfahren dürfen. Falls sich Ihr Betriebssitz in der Fahrverbotszone befindet, beziehen Sie auch die Fahrzeuge Ihrer Lieferanten oder Kunden mit in die Betrachtung ein. 2. Welche Fahrzeuge dürfen in die Zone einfahren? Grundsätzlich gilt, dass jedes Fahrzeug mit einer Plakette ausgestattet sein muss, bevor es in die Umweltzone einfährt. Ansonsten drohen eine Ordnungswidrigkeitsstrafe in Höhe von 40 Euro und ein Punkt. Die Plakettenfarbe für die Fahrzeuge ergibt sich aus den Schlüsselnummern in den Kraftfahrzeugpapieren. Eine kostenlose Auskunft dazu erhalten Sie beim ADAC, dem TÜV, der DEKRA und den meisten Werkstätten sowie beim Straßenverkehrsamt in Bochum und der Straßenverkehrsbehörde in Herne. 3 Mit Inkrafttreten des Luftreinhalteplans sind auch die zeitlichen Fristen aktiv geworden, nach denen sich die Fahrverbote innerhalb der Zonen staffeln. Von der Einfahrt in die Umweltzone Ruhrgebiet ausgeschlossen sind: · ab 01.01.2012 alle Fahrzeuge ohne Plakette. · ab 01.01.2013 alle Fahrzeuge ohne und mit roter Plakette. · ab 01.07.2014 alle Fahrzeuge ohne, mit roter und mit gelber Plakette. Ab Juli 2014 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette die Umweltzone Ruhrgebiet befahren. 3. Welche Ausnahmen gibt es für Fahrzeuge, die nicht die notwendige Plakette erhalten? Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet regelt einheitlich für die gesamte Region verschiedene zeitlich befristete Ausnahmemöglichkeiten für Gewerbetreibende. Die Beantragung erfolgt für Betriebe innerhalb der Zone in der Kommune, in der sich der Betriebssitz befindet. Gewerbetreibende mit Sitz außerhalb der Zone beantragen die Ausnahmegenehmigung in der Kommune, in der die Einfahrt für die Fahrzeuge erfolgen soll. Für Gewerbetreibende gibt es verschiedene Ausnahmetatbestände. Daher ist möglich, dass Sie mehrere Alternativen haben. In diesem Fall lassen Sie sich von den zuständigen Verkehrsämtern oder der IHK über die Vor- und Nachteile beraten, bevor Sie einen Antrag stellen. Für Sonderfälle gibt es weitere Möglichkeiten, die an dieser Stelle nicht erläutert werden. Die Beantragung von Ausnahmen in Bochum und Herne erfolgt beim Straßenverkehrsamt bzw. der Straßenverkehrsbehörde (Kontaktdaten auf S. 6). a. Betriebssitz in der „neuen“ Umweltzone Voraussetzungen Der Halter/in muss den Geschäftssitz seines Gewerbebetriebes in einem zum 01.01.2012 neu zu der Umweltzone hinzukommenden Gebiet haben und das Kraftfahrzeug muss dem Betriebsvermögen angehören. Unterlagen Für die Beantragung legen Sie bitte eine Kopie des Fahrzeugscheins/ Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der Gewerbeanmeldung vor. Fristen Diese Ausnahmemöglichkeit endet generell am 30.06.2012. Auf Antrag kann eine Verlängerung bis zu weiteren 6 Monaten erfolgen, wenn ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug oder ein Schadstoffminderungssystem bestellt, aber noch nicht geliefert worden ist und die Auslieferungsverzögerung nicht in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt. b. Fuhrparkregelung Voraussetzungen Die Regelung gilt für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Lkw der Klasse N oder Busse der Klassen M2 oder M3). Die Fahrzeuge müssen vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen zugelassen worden sein. Nach folgender Zeitstaffel kann eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Fuhrparks eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wenn andere Fahrzeuge des Unternehmens die regulären Einfahrtbedingungen bereits erfüllen. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 (ohne Plakette) sind von der Befreiung ausgeschlossen. Für eine Ausnahmegenehmigung muss die folgende Anzahl Fahrzeuge mit Zugang zur Umweltzone nachgewiesen werden: 4 Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2013 01.01.2014 – 31.12.2014 01.01.2015 – 31.12.2015 Anzahl der Fahrzeuge mit Zugang zur Umweltzone 1 2 3 Unterlagen Für die Beantragung legen Sie bitte eine Kopie des Fahrzeugscheins Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der Gewerbeanmeldung vor. / Fristen Die Ausnahmegenehmigungen werden für ein Jahr befristet, auch wenn eine längere Befreiung möglich wäre. Danach ist ein erneuter Nachweis erforderlich. Bis zum 30.06.2014 haben Fahrzeuge mit grüner und gelber Plakette regulären Zugang zur Umweltzone und können für die Befreiung eines Fahrzeuges mit roter Plakette herangezogen werden. Für die Jahre 2014 und 2015 können nur Fahrzeuge mit grüner Plakette für die Befreiung anderer Fahrzeuge mit roter und gelber Plakette herangezogen werden. c. Wirtschaftliche Härtefälle Voraussetzungen Es gibt vier Vorraussetzungen, die ausnahmslos erfüllt sein müssen, um unter die Regelung eines wirtschaftlichen Härtefalls zu fallen: 1. Die Fahrzeuge müssen vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen zugelassen worden sein. 2. Eine Nachrüstung des Fahrzeugs ist technisch nicht möglich. 3. Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung. 4. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Zusätzlich muss der Zweck der Fahrten eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Erhalt oder zur Reparatur von technischen Anlagen Quell- und Zielfahrten von Reisebussen Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben oder der Versand von Gütern aus der Produktion. Oder es handelt sich um Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeugen mit festen Auf/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen). Unterlagen Für die Beantragung legen Sie bitte eine Kopie des Fahrzeugscheins / Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Kopie der Gewerbeanmeldung vor. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann (nicht älter als 1 Jahr). Durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters ist zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer 5 Existenzgefährdung führen würde. Für seine Bescheinigung unterstellt der Steuerberater die übliche Art der Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen im Unternehmen und bestätigt, dass keine ausreichende Liquidität für einen Finanzkauf bzw. kein ausreichendes Vermögen für einen Barkauf zur Verfügung steht. Eine Existenzgefährdung tritt ein, wenn der Handlungsspielraum des Unternehmens in unangemessener Weise eingeschränkt wird, beispielsweise wenn die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die für das Unternehmen bekannte Schwankungsbreite abzudecken. Weiterer Bestandteil der Bescheinigung sollte eine Aussage sein, wann eine Ersatzbeschaffung möglich ist, um die zeitliche Befristung anzupassen. Insbesondere im Fall mehrer Fahrzeuge kann ein Investitionsplan vorgelegt werden. Für den Nachweis des Fahrtzwecks gibt es unterschiedliche Varianten. Beispielsweise können Auftragsbestätigungen, Serviceverträge, Fotos von Sonderfahrzeugen, Teilnahmebescheinigungen von Märkten usw. vorgelegt werden. Fristen Die Ausnahmegenehmigung ist zunächst auf ein Jahr begrenzt. Eine Verlängerung ist bei erneutem Nachweis möglich. 4. Wo gelten die Ausnahmeregelungen? Im Bereich des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet gelten identische Einfahrtbedingungen und Ausnahmetatbestände. Ihre Ausnahmegenehmigungen, die Sie in Bochum oder Herne erworben haben, gelten damit in allen Ruhrgebietsstätten mit Ausnahme von Hagen. Dort gilt ein eigener Luftreinhalteplan. Eine Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen aus anderen Gebieten im Bundesgebiet wie Berlin, Köln und anderen Großstädten ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Weitere Informationen werden, sobald diese vorliegen, über die Internetseite der IHK zur Verfügung gestellt. 6 Stand: Dezember 2011 Trotz gewissenhafter Zusammenstellung der Inhalte übernimmt die IHK Mittleres Ruhrgebiet keine Gewähr für die Richtigkeit. Ein Großteil der Inhalte wurde mit freundlicher Genehmigung der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund zur Verfügung gestellt und von der Industrie- und Handelkammer Mittleres Ruhrgebiet übernommen. Den detaillierten Luftreinhalteplan für das Teilgebiet Ost finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung Arnsberg unter dem Link: http://www.bezregarnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/2011/10/004/lrp_ruhrgebiet_2011_tp_ost.pdf 7 5. Ihre Ansprechpartner Bochum Allgemeine Fragen zur Umweltzone und zur Luftreinhalteplanung Umwelt- und Grünflächenamt Technisches Rathaus Hans-Böckler-Str. 19 44777 Bochum Umwelttelefon: 0234 / 910-23 56 Kerstin Zänger, Tel: 0234 / 910-14 05 Für die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen: Straßenverkehrsamt der Stadt Bochum Bulksmühle 17 44777 Bochum Margot Bernhofer, Tel: 0234 / 910-82 92 Sebastian Nolle, Tel: 0234 / 910-83 05 Andreas Gesche, Tel: 0234 / 910-82 30 Herne Für die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen: Straßenverkehrsbehörde der Stadt Herne Fachbereich Öffentliche Ordnung und Sport -StraßenverkehrsbehördeSüdstraße 8 - 10, 44625 Herne Antragsformulare sind dort erhältlich und können bei Bedarf auch zugesandt werden (Post oder E-Mail). Sigrid Mertens, Tel: 0 23 23 / 16 44 44, [email protected] Beate Mittermeier-Eising, Tel: 0 23 23 / 16 20 74, [email protected] Für eine allgemeine Beratung zu den Ausnahmetatbeständen: Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet Ostring 30-32 44787 Bochum Kerstin Groß, Tel: 0234 9113 220, [email protected] Für allgemeine Fragen zum Luftreinhalteplan Ruhr- Teilplan Ost: Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 59821 Arnsberg Karsten Schmidt Tel: 02931 82 2603, [email protected] 8