Gemeinderatssitzung vom 24.03.2015
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Gemeinderatssitzung vom 24.03.2015
AUS DEM GEMEINDERAT (Sitzung vom 24.03.2015) Aufbau des Gemeindearchivs Güntersleben mit Trennung von Archiv und Registratur Dass das gemeindliche Archiv im Untergeschoss des Rathauses nicht den gesetzlichen Vorgaben der kommunalen Archivpflege entspricht, davon konnten sich die Gemeinderäte vor der Gemeinderatssitzung bei einer fachkundigen Ortseinsicht mit Kreisarchivpfleger Peter Wamsler, dem früheren Bürgermeister Dr. Josef Ziegler, Dr. Obst vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, sowie Hans Stegerwald im Untergeschoss des Rathauses selbst überzeugen. Der Zeitpunkt, das Thema Archiv und Registratur anzugehen, ist insbesondere im Hinblick auf die anstehende Sanierung des Rathauses sehr gut gewählt. Räumliche Voraussetzungen für eine optimale Archivierung der Unterlagen können geschaffen und eine Trennung von Archiv und Registratur umgesetzt werden. Kreisarchivpfleger Wamsler erklärte Folgendes über die Notwendigkeit der Maßnahmen: Nach dem Bayerischen Archivgesetz regeln die Gemeinden die Archivierung in eigener Zuständigkeit. Sie sind verpflichtet, für die Archivierung ihrer Unterlagen in einem Archiv Sorge zu tragen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Aufgabe der Archive ist es, die bei der Verwaltung für den laufenden Dienstbetrieb entbehrlichen, jedoch archivwürdigen Unterlagen zu archivieren. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. Das Archivgut sichert als objektive Quelle die rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung und ist zugleich die unverzichtbare und unersetzliche Grundlage für die Erforschung der Vergangenheit. Die Archive können dem einzelnen Bürger durch die Bereitstellung wichtiger Daten wertvolle Hilfe leisten. In diesem Zusammenhang muss jedoch die Gemeinde zwingend eine "Archivordnung" erstellen, welche detailliert regelt, wer Zugang zum Archiv bekommen kann bzw. muss, sowie zu welchen Zeiten dieser Zugang gewährleistet werden kann. Weiterhin muss insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz gewährleistet werden, wer Zugang zu welchen Daten bekommt. Personenbezogene Daten beispielsweiße dürfen frühestens 10 Jahre nach dem Versterben der betreffenden Person für Dritte zugänglich gemacht werden. Das hiesige gemeindliche Archivgut, dessen älteste Objekte bis in das Jahr 1698 zurückreichen, wurde erstmals einige Jahre nach dem 1978 erfolgten Umzug der Gemeindeverwaltung in das heutige Rathaus grob geordnet und so verwahrt, dass es keinen größeren Schaden nehmen konnte. Um das Archiv wirklich nutzen zu können, ist es notwendig, die gesamten Bestände nochmals genau durchzuarbeiten. Sie enthalten vieles, was historisch wertlos oder entbehrlich und damit nicht aufbewahrungswürdig ist (z.B. Duplikate, nicht genutzte Formblätter, Entwürfe, Arbeitskopien aus Gesetz- und Amtsblättern usw.). Umgekehrt sind interessante Einzelstücke manchmal falsch abgelegt und damit bei Bedarf nicht auffindbar. Zudem ist seit der genannten Erstsortierung viel neues Schriftgut angefallen, das mangels zeitlicher Ressourcen im Verwaltungsalltag nicht auf seine Archivwürdigkeit geprüft und eingeordnet, sondern lediglich an einer freien Stelle im Archivraum abgelegt wurde. Eine gänzliche Überarbeitung des Archivs ist schließlich auch deshalb notwendig, weil die Aufbewahrung (z.B. der früher verwendeten Amtsbücher) und die bisher verwendeten Verpackungen nicht den heute gültigen Normen für eine dauerhafte Erhaltung genügen. Die baulichen Voraussetzungen im Untergeschoss des Rathauses sind grundsätzlich geeignet, jedoch muss eine Raumtrennung zwischen Archiv und Registratur vorgenommen werden. Außerdem sind die entsprechenden räumlichen Voraussetzungen (wie Heizung, Belüftung und Belichtung) zu verbessern und es ist für die notwendige Ausstattung (wie geeignete Aufbewahrungsmaterialien, Schreibtisch und Computer) zu sorgen. Die Neuordnung des Archivs wird in jedem Fall einen längeren Zeitraum beanspruchen, der sich aus heutiger Sicht noch nicht abschätzen lässt. Archivierung ist außerdem eine stetige Aufgabe, da nach 10 - 15 Jahren die Unterlagen aus der Registratur in das Archiv überführt werden sollten. Hierbei muss wieder entschieden werden, welche Unterlagen zu diesem Zeitpunkt bereits aussortiert und vernichtet und welche für die Archivierung vorgesehen werden sollen. Hierbei ist zum einen der Archivpfleger behilflich und zum anderen liefert der Einheitsaktenplan einige Anhaltspunkte. So ist beispielsweise bei einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 30 - 50 Jahren deutlich, dass es sich um wichtige, archivierungswürdige Unterlagen handelt. Bürgermeister Joßberger erklärte anschließend, dass die Einrichtung und laufende Pflege des gemeindlichen Archivs zu den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde gehöre. Dies jedoch – wie in den meisten Gemeinden – mit dem regulären Verwaltungspersonal nicht zu bewältigen sei. Die Gemeinde kann statt dessen einen ehrenamtlichen Archivpfleger bestellen, wenn dieser auf Grund seiner Orts- und Fachkenntnisse, sowie seiner Arbeitskraft für das Amt geeignet ist. Der frühere Bürgermeister Dr. Josef Ziegler hat sich bereit erklärt, ehrenamtlich den bestehenden Archivbestand zu sichten, systematisch neu zu ordnen und aufzubauen und dabei auch eine Trennung von Archiv und Registratur vorzunehmen. Dass er für diese anspruchsvolle Tätigkeit nicht nur durch seine langjährige berufliche Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung bestens qualifiziert ist, hat er nicht zuletzt im Jubiläumsjahr 2013 "900 Jahre Günterslebenswert" mit dem Verfassen der ersten zusammenhängenden Ortschronik bewiesen. In Zusammenhang mit dem Aufbau des Gemeindearchivs und nach Absprache mit Herrn Dr. Obst vom Landesdenkmalamt in Bamberg sollen auch die wichtigsten "Vorgeschichtlichen Funde auf der Gemarkung Güntersleben" aus der Sammlung des Günterslebener Ortbürgers Hans Stegerwald in geeigneter Weise im Günterslebener Rathaus auf Dauer untergebracht werden, um sie für wissenschaftliche Zwecke und für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nach der Ortseinsicht und den Erläuterungen von Herrn Wamsler stimmte der Gemeinderat dem Aufbau des Gemeindearchives Güntersleben mit einer organisatorischen und räumlichen Trennung zwischen Archiv und Registratur zu. Dr. Ziegler wurde als ehrenamtlicher Archivpfleger der Gemeinde Güntersleben bestellt. Neuvergabe der Gaskonzession - Beauftragung eines Büros Der Gemeinderat beschloss in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 22.06.2010 den Abschluss des Konzessionsvertrages Gas ab dem 25.11.2011 mit der Stadtwerke Würzburg AG. Aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Konzessionsnehmer, die Gasuf GmbH und die Stadtwerke Würzburg AG keine Einigung bezüglich der Übergabe bzw. Übernahme des Gasnetzes erzielen konnten, beschloss der Gemeinderat am 24.06.2014, den am 06. Oktober 2011 geschlossenen Konzessionsvertrag zwischen der Stadtwerke Würzburg AG und der Gemeinde Güntersleben als nichtig zu behandeln. Dies war erforderlich, da in einem anstehenden Gerichtsverfahren das gemeindliche Ausschreibungsverfahren zur Konzessionsvergabe überprüft und mit hoher Wahrscheinlichkeit für nichtig erklärt worden wäre. In Konsequenz dessen, erklärte die Gasuf GmbH, dass diese sich bis zum Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags inhaltlich dem ehemaligen Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde Güntersleben und der Gasuf GmbH von 1991 verpflichtet sieht. Diese Situation trifft ebenfalls für die Gemeinden Rimpar und Rottendorf zu. Die Gemeinden müssen deshalb ein erneutes, ordnungsgemäßes Ausschreibungsverfahren zur Vergabe des Konzessionsvertrags durchführen. In mehreren Gesprächen zwischen den Gemeinden Rottendorf, Güntersleben, Rimpar, Hettstadt und Estenfeld mit Gasversorgungsbetrieben sowie Rechtsanwaltskanzleien zeigte sich immer deutlicher, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens ohne Begleitung durch ein erfahrenes Fachbüro nicht möglich sei. Man einigte sich darauf, dass die Gemeinden gemeinschaftlich Unterstützung bei der Vergabe der Konzession beanspruchen sollten. Die Gemeinden ließen sich Angebote von "KUBUS", der Kanzlei "Rödl & Partner" sowie der Kanzlei "Becker Büttner Held" aus München erstellen. Hierbei zeigte sich deutlich, dass das Angebot der Kanzlei "Rödl & Partner" das wirtschaftlichste ist. Das Angebot gilt jedoch nur, wenn alle beteiligten Gemeinden sich für die Begleitung durch diese Kanzlei entscheiden. Die Gemeinden Rottendorf, Rimpar, Hettstadt und Estenfeld haben bereits beschlossen, den Auftrag an die Kanzlei "Rödl & Partner" zu vergeben. Aus diesem Grund beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung, dass die Gemeinde Güntersleben die Kanzlei "Rödl & Partner" aus Nürnberg mit der Unterstützung bei der Vergabe der Gaskonzession beauftragt. Entgeltanpassung für Betriebsleitung und -ausführung nach der Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) Mit Schreiben vom 24.02.2015 wurde durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft- und Forsten der Gemeinde Güntersleben mitgeteilt, dass mit Verordnung vom 03. Februar 2015 die Körperschaftswaldverordnung (KWaldV) geändert wurde. Diese Änderung wurde am 27. Februar 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) veröffentlicht. Die Verordnung setzt die turnusgemäße Anhebung der Entgelte für die staatliche Betriebsleitung und -ausführung um. Diese steht nun zum 01. Juli 2015 an. Der Gemeinderat stimmte der Entgeltanpassung entsprechend der Verordnung nach der Körperschaftswaldverordnung mit den neuen Entgeltsätzen zu. Kindertageseinrichtungen 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Güntersleben (Kindertageseinrichtungssatzung) Bevor die Eltern die Anmeldungen und Buchungen für das neue Kindergartenjahr vornehmen war es notwendig, dass die Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtungen rechtzeitig die Vorgaben für die Buchungen im Rahmen des BayKiBiG und die Höhe der Gebühren festlegt. Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen empfehlen, dass die Mindestbuchungszeit für Schulkinder im Hort von 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich auf 2 Stunden täglich bzw. 10 Stunden wöchentlich während der Schul- und Ferienzeit verringert wird. Schulkinder verbringen 4 bis 6 Stunden in der Schule und werden dort bereits gebildet und erzogen. Eine Mindestbuchungszeit von 20 Stunden in der Woche führt zu einer weiteren Trennung des Kindes von der Familie. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass manche Eltern nur eine Betreuung von 1-2 Stunden täglich benötigen und nicht einverstanden sind, ihr Kind länger als nötig in der Einrichtung zu belassen, damit die Mindestbuchungszeit eingehalten wird. Durch künstlich herbei geführte längere Bu- chungszeiten erhöht sich der Bedarf an pädagogischem Personal und somit erhöhen sich auch die Personalkosten. Auch die Möglichkeit einer Buchungsänderung an zwei Terminen im Kindergartenjahr wird in allen Kindertageseinrichtungen nicht mehr möglich sein. Für jedes neue Kindergartenjahr werden Arbeitsverträge für das Personal angepasst. Durch die Möglichkeit der Buchungsänderung müssen auch die Arbeitsverträge wieder geändert werden. Dies führte, besonders bei Senkungen des Buchungszeitvolumens, zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und zu Konflikten zwischen Träger bzw. Leitungen und Personal. Eine Erhöhung bzw. Verringerung der Buchungszeit ist somit nur noch bei einem wichtigen Grund und Prüfung der personellen Rahmenbedingungen in der Einrichtung möglich Durch diese Änderung sind die Eltern angeregt, mit einer niedrigeren Buchung zu beginnen und eine zuverlässige und bedarfsorientierte Buchung vorausschauend und so genau wie möglich vorzunehmen. Nicht allen Eltern ist die Definition der Buchungszeit bewusst und sehen sie einfach als den vereinbarten Zeitraum, in dem sie Ihr Kind bringen oder nicht. Deshalb definiert das BayKiBiG (Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) den Begriff genauer: „Buchungszeit ist die Zeit, während der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird.“ Dies wird künftig auch in der Kindertageseinrichtungssatzung genau beschrieben sein. Desweiteren ist den Eltern auch nicht bewusst, welche Auswirkung eine Unterschreitung der gebuchten Zeiten für den Träger hat. Zeigt sich eine Unterschreitung der Buchungszeit von einer Stunde oder mehr über die Länge eines Monats, kann der Träger nur noch Fördergelder der verringerten Buchungszeit in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, der Träger hat geringere Einnahmen und kann dadurch die Personalkosten nicht decken. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz beschreibt es wie folgt: "Da die Eltern mit ihrem Handeln gegen die Abmachung in der Buchungsvereinbarung verstoßen, hat der Träger wegen der entgangenen Fördermittel Regressansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen." § 5 der Kindertageseinrichtungssatzung wurde deshalb wie folgt geändert: § 5 erhält folgende Fassung: "(1) Die Buchungszeit ist die Zeit, während der das Kind regelmäßig und tatsächlich in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. (2) Die Mindestbuchungszeit für Kinder im Kindergartenbereich beträgt 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich. Für Kinder im Krippenbereich beträgt die Mindestbuchungszeit 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich. Für Kinder im Hort beträgt die Mindestbuchungszeit 2 Stunden täglich bzw. 10 Stunden wöchentlich während der Schul- und Ferienzeit. (3) Hinsichtlich der Buchungszeiten wird eine besondere schriftliche Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten geschlossen. (4) Eine Erhöhung bzw. Verringerung der Buchungszeit ist nur bei einem wichtigen Grund und Prüfung der personellen Rahmenbedingungen in der Einrichtung möglich und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. (5) Wird die Buchungszeit entgegen der Vereinbarung regelmäßig mindestens täglich um eine Stunde unterschritten, gehen dem Träger damit Fördergelder verloren. Wegen dieser entgan- genen Fördermittel hat der Träger Regressansprüche gegenüber den Personensorgeberechtigten geltend zu machen." Um den Eltern die Definition nochmal genau zu erläutern wurde auch der § 6 der Kindertageseinrichtungssatzung geändert. § 6 erhält folgende Fassung: "Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig und tatsächlich in der im Buchungsbeleg vereinbarten Zeit besucht. Die Personensorgeberechtigen sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen." Durch den neuen Essenslieferanten im Hort (Meyer Menü) ist eine Buchung des Essens für ein ganzes Besuchsjahr hinfällig. § 11 der Kindertageseinrichtungssatzung war deshalb wie folgt zu ändern: § 11 erhält folgende Fassung: "Soweit angeboten, kann in den Kindertageseinrichtungen ein kostenpflichtiges Mittagessen eingenommen werden." Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Güntersleben wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen und tritt zum 01.09.2015 in Kraft. 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Güntersleben (KindertageseinrichtungsGebührensatzung) Mit der Änderung des § 5 der Kindertageseinrichtungssatzung war auch die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Güntersleben zu ergänzen. Die 12. Änderung tritt dann zum 01.09.2015 in Kraft. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung wurde wie folgt ergänzt: Hort Erstkind Zweitkind 1 bis 2 Stunden/Tag 2 bis 3 Stunden/Tag 89,50 € 99,50 € 65,50 € 75,50 € Die 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Güntersleben wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen. Baugebiet "Platte" BA 2 Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 18.11.2014 den Auftrag für die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen im Bauabschnitt 2 des Baugebietes "Platte" der KFB Baumanagement GmbH aus Reuth erteilt. Ergänzend hierzu bedurfte es eines Nachtrags zum Erschließungsvertrag vom 18.12.2013 zwischen der Gemeinde Güntersleben und der KFB Baumanagement GmbH aus Reuth. Dieser wurde vom Gemeinderat beschlossen. Am 07.04.2015 wird voraussichtlich mit den Bauarbeiten zur Erschließung des Baugebiets "Platte", BA 2, begonnen. ILE "Würzburger Norden" - Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft "Integrierte Ländliche Entwicklung Würzburger Norden" In der Sitzung des Gemeinderates am 18.11.2014 wurde beschlossen, dass sich die Gemeinde Güntersleben an einer Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) im nordöstlichen Landkreis Würzburg beteiligt. Die Gemeinden Bergtheim, Estenfeld, Hausen bei Würzburg, Kürnach, Oberpleichfeld, Prosselsheim, Unterpleichfeld und Rimpar haben sich auch angeschlossen. Gemäß dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) soll eine Arbeitsgemeinschaft zwischen den teilnehmenden Gemeinden gegründet werden. Eine Vereinbarung muss im Gemeinderat beschlossen werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Güntersleben stimmte einer Vereinbarung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft „Integrierte Ländliche Entwicklung Würzburger Norden“ zu und erteilte dem 1. Bürgermeister oder seinem Vertreter im Amt die Befugnis, die Gemeinde im Lenkungsausschuss zu vertreten und dort die entsprechenden Beschlüsse, die notwendig sind, ein „Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept“ für den „Würzburger Norden“ zu erstellen, zu treffen. 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Platte" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Das Landratsamt Würzburg wurde nochmals aufgefordert bis zum 20.03.2015 eine Stellungnahme zur 1. Änderung des Bebauungsplanes abzugeben. Gleichzeitig wurde im Zeitraum vom 05.- 20.03.2015 die nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Von Seiten des Landratsamtes Würzburg wurde mitgeteilt, dass keine Anregungen oder Hinweise im Rahmen der nochmaligen Beteiligung vorgebracht werden. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen durch die Bürger ein. Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Der Gemeinderat beschloss daraufhin die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Platte“ vom 03.12.2014, in der Fassung vom 24.02.2015. Sanierung der TSV-Sporthalle - Instandsetzung des Trennvorhangs und des Antriebsmotors Am 17.03.2015 teilte der TSV-Güntersleben der Gemeinde mit, dass der Antriebsmotor des Trennvorhangs in der TSV-Sporthalle defekt ist. Aus diesem Grund kann ein geordneter Sportbetrieb derzeit nicht gewährleistet werden. Die Instandsetzung des Trennvorhangs und des Antriebsmotors war im Zuge der Sanierung der Halle in der Kostenschätzung des Architekten enthalten. Die Ausführung der Arbeiten sollte jedoch im Zusammenhang mit der Erneuerung des Sportbodens erfolgen. Da nun jedoch der Motor einen Defekt aufweist, welcher eine Beeinträchtigung des Sportbetriebs zur Folge hat, sollten die Arbeiten schnellstmöglich durch die Gemeinde als Kostenträger beauftragt werden. Der Gemeinderat beschließt, dass der Auftrag hierfür an den Hersteller des Trennvorhangs, die Firma Trenomat GmbH & Co. KG aus Wuppertal erteilt wird. Die Auftragssumme beläuft sich auf 7.222,58 €. Neuwahl des Jagdvorstandes in der Versammlung der Jagdgenossenschaft am 04.03.2015 20 Jahre lang war Fridolin Ziegler Jagdvorsteher an der Spitze des Vorstands der Günterslebener Jadgenossenschaft. Bei den in fünfjährigem Turnus stattfindenden Neuwahlen am 4. März 2015 stand er für dieses Amt nicht mehr zur Verfügung. Die Gemeinde als größter Grundstücksbesitzer bedankt sich bei Herrn Ziegler für die langjährige Ausübung dieses Amtes, in dem er immer bemüht war, die Interessenskonflikte zwischen den Jagdpächtern und den Grundstücksbesitzern auszugleichen. In die neue Vorstandschaft wurden gewählt: Jagdvorsteher: Stellvertretender Jagdvorsteher: 1. Beisitzer: 2. Beisitzer: Schriftführer: Kassenführer: 1. Rechnungsprüfer: 2. Rechnungsprüfer: Heller Sebastian Schömig Peter Ziegler Walter Kuhn Werner Wolf Manfred Kilian Michael Weißenberger Erich Kuhn Christoph In der Mitgliederversammlung wurden außerdem Beschlüsse bezüglich der Sanierung von Wirtschaftswegen gefasst. Für den Weg am Aasig wird der Gemeinde nach Fertigstellung ein Zuschuss in Höhe von 40.000 € gewährt. Für den Weg an den Veitsäckern erhält die Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von 4.000 €. Dürrbachpark Pflege des Dürrbachparks Bürgermeister Joßberger gibt bekannt, dass der Bau-, Landwirtschafts- und Umweltausschuss der Gemeinde Güntersleben in seiner Sitzung am 03.03.2015 dem Erthal Sozialwerk den Auftrag für die Grünflächenpflegearbeiten am Dürrbachpark für die Jahre 2015 bis 2017 erteilt hat . Neue Pächter im Bistro des Dürrbachparks Da die Pächterin des Bistros im Dürrbachpark mit dem Ende der Saison 2014 ihren Pachtvertrag nicht verlängert hat, wurde ein neuer Pächter gesucht. Die Ausschreibung wurde auf der Günterslebener Homepage, in der Dorfzeitung, sowie der Mainpost und der wob veröffentlicht . Ein Pachtvertrag wurde am 19.03.2015 mit den neuen Pächtern, die Familie Marschallek, geschlossen. Nahverkehrsplanung Korridor Würzburg 6b, Veitshöchheim / Güntersleben Bürgermeister Joßberger gibt bekannt, dass am 12.03.2015 eine Bürgermeisterrunde mit den Verantwortlichen des Kommunalunternehmens (Nahverkehr Würzburg-Mainfranken) stattfand. Dabei ging es um die Optimierung der Linien 11/19 mit neuem Fahrplanangebot und konkret für Güntersleben um die Anbindung des Neubaugebietes "Platte", Haltestelle Altenbergstraße. Das Ergebnis der Besprechung wird eingearbeitet und für Güntersleben soll ab dem 01.09.2015 folgendes eingeplant werden: Das Neubaugebiet "Platte" wird in das Fahrplanangebot als neuer Endpunkt aufgenommen. Die Fahrzeiten werden durch angenäherte Takte (z.B. 10.05 Uhr 11.05 Uhr 12.05 Uhr) merkbarer. Eine mindestens stündliche Bedienung wird gewährleistet. Schnelle Verbindungen (über Geisberg) von und nach Güntersleben in der Hauptverkehrszeit sind wie bisher vorgesehen.