achtung: die tageskarte muss nach beedinung des

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achtung: die tageskarte muss nach beedinung des
153 - WELSBERGER STAUSEE UND RIENZ
NÖRDLICH DES STAUSEES
Fischereisaison: 01. April bis 30. September
Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edelfische.
ACHTUNG:
Mindestmaße BF – RF – SF –SAF cm 30. MF – Ä cm 35.
Reviergrenzen des Stausee: das Revier umfasst den gesamte See von der Einmündung der Rienz bis auf 100 m
Entfernung von der Staumauer. Die Besatzmaßnahmen
werden am linken Ufer (auf der Seite der Eisenbahn) vorgenommen. Dabei wird dasselbe für eine bestimmte Zeit
gesperrt (siehe eigene Hinweisschilder)
ERLAUBTE KÖDER: Blinker mit Einzelhaken oder
Widerhaken losen Drillingen, echter oder künstlicher Köderfisch am Einzelhaken, sowie alle Natur und Kunstköder unter Verwendung von Haken mit einer Schekel Öffnung von min. 1cm. Hegene und Fliegenfischen erlaubt!
153/A - RIENZ, NÖRDLICH DES WELSBERGER STAUSEE
Fischereisaison: 1. Mai bis 31. Oktober
Entnahme pro Fischtag: vier Edelfische
Reviergrenzen: beide Ufer vom Beginn des See
an, aufsteigend bis auf eine Höhe von 1.060 m.ü.M.
(siehe Hinweisschilder)
REGLEMENT: in diesem Abschnitt ist das Fliegenfischen, das Fischen mit dem „Tiroler Hölzl“ und max. 2
künstlichen Fliegen und das Spinnfischen erlaubt. Vom 1.
bis 31. Mai ist das Fischen nur vom Ufer aus gestattet
(striktes Watverbot!)
Vom 1. bis 31. OKTOBER ist nur das Befischen der
Äsche mit der Fliegenrute erlaubt. Es dürfen höchstens 2
künstliche Fliegen verwendet werden.
154/1 - RIENZ (FLIEGENZONE – „NO KILL“)
Fischereisaison: 01. April bis 30. September
Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt!
Reviergrenzen Rienz: von der Brücke unterhalb
des Welsberger Stausees bis zur Brücke von Niederolang.
In diesem Abschnitt ist nur das Widerhaken lose Fliegenfischen erlaubt!
ACHTUNG: DIE TAGESKARTE MUSS NACH BEEDINUNG
DES FISCHGANGES ZURÜKGEGEBEN WERDEN
154/2 - RIENZ (FLIEGENZONE)
Fischereisaison: 1. April bis 30. September
Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt!
Entnahme pro Fischtag: max. 3 Edelfische
Reviergrenze: von der Brücke in Niederolang bis zur Holzbrücke in der Fraktion Litschbach (siehe Hinweistafeln)
V.A.V.F.I.P.S.A.S. VERBAND
DER AMATEUR VEREINE
LANDESSEKTION VERDIPLATZ 14
39100 BOZEN
Tel. +39 0474 975332 Fax +39 0471/977262
www.fipsasbz.it
154/3 – RIENZ
Fischereisaison: 1. April bis 30. September
Entnahme pro Fischtag: max. 3 Edelfische
Achtung: max. ein Fischgang pro Woche erlaubt!
Reviergrenze: von der Holzbrücke in der Fraktion Litschbach
bis zur Brücke unterhalb des Kraftwerks in Percha.
Zulässige Köder: Fliege, Spinnfischen mit Einzelhaken oder
widerhakenlosen Drillingen, natürlicher oder künstlicher Köderfisch mit Einzelhaken.
ALLE NATURKÖDER SIND VERBOTEN!
Fischweiher “Sinich“ F.I.P.S.A.S. Ausweis und Erlaubnis sind
vorgeschrieben
81 – PFLERSCHERBACH
Reviergrenzen: beide Ufer vom Ursprung bis zur Mündung in
den Eisack
Fischereisaison: 01. April bis 30. September
Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edel.. sche, davon aber
höchstens 2 Marmorierte Forellen
Fischgänge: max. 1 Fischgang pro Woche
Erlaubte Köder: Fliegen.. schen, Spinnfischen und alle anderen vom Landesgesetz zugelassenen. Naturköder. Beim Fischen mit denselben muss ein Widerhakenloser Haken mit einer Schekel Öffnung von min. 1cm verwendet werden. Das
Fischen mit Endblei ist streng verboten! Drillinge müssen Widerhaken los sein! Achtung: der betroffene Gewässerabschnitt
ist in drei Sektoren unterteilt:
81/A MISCHSTRECKE - Vom Ursprung bis zur Preyer
Schleuse. In diesem Abschnitt sind alle vom Landesgesetz erlaubten Köder zugelassen, unter Berücksichtigung der oben
angeführten Limitierungen;
81/B FLIEGENSTRECKE – Von der Preyer Schleuse bis zur
1° Brücke oberhalb von Gossensass;
81/C FLIEGEN & SPINNSTRECKE – Von der 1°
Brücke von Gossensass bis zur Mündung in den Eisack.
Drillinge müssen Widerhaken los sein!
VERZEICHNIS DER FISCHEREIGEWÄSSER
MIT ENTSPRECHENDER NUMMERIERUNG
7
Etsch, von St. Valentin a.d. Haide bis zur Brücke der Staatstraße (Nähe Hotel Post) in Spondinig
17 Lichtenberger Gräben
18/B Etsch, von Spondinig bis zur Laaser- Brücke
42 Etsch, vom Zusammen.. uss mit der Passer biszur Grenze
zwischen der Gemeinde Lana und Gargazon
46/B Etsch, von der Grenze zwischen den Gemeinden Lana und
Gargazon, bis zur Terlaner Brücke
54/2 Nalser Bach
56/A Etsch, von der Terlaner Brücke bis zum Zusammen .. uss
von Eisack und Etschgraben
58/A Etschgräben
59/a Etsch, vom Zusammen.. uss mit dem Eisack bis zur Fähre
Gmund und Pfattner Gräben
67 Salurner Gräben
81 Pflerscher Bach
147 Pragser Wildsee
148-149 Pragser Bach und Stollabach
148/B Bacherbach - Nicht in Betrieb
153 Welsberger Stausee und Rienz oberhalb des Staudamms
154 Rienz unterhalb des Staudamms
243 Talfer
ACHTUNG: DIE TAGESKARTE
MUSS NACH BEEDINUNG DES
FISCHGANGES ZURÜKGEGEBEN
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FÜR DIE MIT F.I.P.S.A.S.
KONVENTIONTERTEN GEWÄSSER
DER PROVINZ BOZEN
1) ZUGANG ZU DEN FISCHWASSERN
(Artikel 9 - Vereinheitlichter Text zum LANDESGESETZ vom 9. Juni
1978, Nr. 28, in geltender Fassung, über die Fischerei) Die zur Ausübung
der Fischerei Berechtigten und deren Hilfs- und Aufsichtspersonal können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen
erforderlichen Vorsicht, Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten, sofern dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung/Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Jeder, der bei der Ausübung der FischereiSchäden verursacht, ist
verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
2) Das Fischen ist vom 9. Februar bis 30. November, ab einer Stunde vor
Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang, mit einer Rute
und einem Köder (oder zwei künstlichen Fliegen beim Fliegenfischen)
erlaubt. Vom Beginn der Saison am 9. Februar bis zum 30. September
sind alle vom Landesgesetz erlaubten Köder zulässig, mit Ausnahme
derer Abschnitte wo die zugelassenen Köder extra angeführt sind. Vom 1.
Oktober bis 30 November darf ausschließlich die Äsche befischt werden,
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bestimmungen der einzelnen Gewässerabschnitte.
3) Der erste Wochentag ist der Montag. In den Verbandsgewässern sind
höchstens drei Fischgänge pro Woche erlaubt.
4) Der Fischer ist verpflichtet noch vor Beginn der Fischereiausübung,
d.h. noch vor dem Zusammenstellen der Angelrute, das Datum des Fischganges und die jeweilige Nummer des Gewässerabschnittes, in den eigens
dafür vorgesehenen Fangspiegel der Fischwasserkarte einzutragen und
den Fangkalender auf der letzten Seite zu lochen. Die Eintragung muss
mit unlöslicher Tinte vorgenommen werden. Jeder entnommene Maß
Fisch muss unverzüglich vermessen und eingetragen werden.
5) Die Tagesbeute beträgt höchstens 4 (vier) Edelfische, vorbehaltlich
besonderer Vorschriften für das jeweilige Gewässer. Wir weisen darauf
hin, dass nach Erreichen des Fanglimits nicht mehr weiter gefischt werden darf. Sollte der Angler am gleichen Tag den Gewässerabschnitt
wechseln, muss er die Eintragung wiederholen.
6) Die Länge der Fische wird von der Kopfspitze bis zum Ende der
Schwanzflosse gemessen.
7) Untermassige Fische und solche, welche zufällig während der Schonzeit gefangen wurden, müssen sofort freigesetzt werden. Hat der Fisch
den Köder verschluckt, ist es absolut verboten, den Haken herauszuziehen. Die Schnur ist knapp vor dem Maul abzuschneiden. Sitzt der Haken
im Fischmaul, ist er mit großer Vorsicht auszuhaken. Gegen Fischer,
welche untermassige Fische misshandeln, werden strenge Maßnahmen
ergriffen!
8) Der gefangene Fisch, der das Mindestmaß erreicht, muss einbehalten
werden. (beim Fischen mit Kunstködern, kann ein unverletzter Fisch mit
der nötigen Sorgfalt zurückgesetzt werden)
9) Das Angeln mit künstlichen Fliegen mit Endblei (Tiroler Hölzl) ist in
den Seen während der gesamten Angelzeit zulässig. In der Etsch ist dies
nur in gewissen Zeit und Gewässerabschnitten erlaubt (siehe SonderBestimmungen der einzelnen Gewässerabschnitte).
10) In allen konventionierten Seen der F.I.P.S.A.S ist das Fischen vom Boot
oder Bellyboot aus verboten, mit Ausnahme des Pragser Wildsees, wo das Fliegen.. schen vom Boot aus gestattet ist.
11) Die Benutzung von Fleisch.. iegenlarven ist nicht gestattet. Jede Art des
Anfütterns ist strengstens verboten.
12) Um gegenseitige Störungen zu vermeiden, ist der Angler in .. ießenden
Gewässern gegenüber Fliegen.. schern verp.. ichtet, den Mindestabstand
von 30 Metern .. ussauf- und .. Ussabwärts einzuhalten.
13) Der Fischer muss den Aufsichtsorganen, (Landes .. schereiaufseher, Fischereisaufseher, Polizeibeamten, Bewirtschafter und Inspektoren
der F.I.P.S.A.S.) auf Anfrage die Fischerlizenz, sowie die Tesserierung der
F.I.P.S.A.S. und die Fischerkarte aushändigen und den Fang vorführen.
Besagtes Aufsichtspersonal hat das Recht bei festgestellten Verstößen gegen die
Fischereiordnung und das Landes.. Schereigesetzt die Fischerkarte einzuziehen.
Überdies ist der Fischer verp.. ichtet, bei Aufruf durch ein Aufsichtsorgan, das
Fischen einzustellen und umgehend aus dem Wasser zu kommen.
14) Anlässlich von Fischbesatz oder Wettkampf Veranstaltungen kann
der Angelbetrieb wie auf den eigens angebrachten Schildern angegeben, für
einen gewissen Zeitraum geschlossen bleiben.
15) Während der Schonzeiten und der Schließung wegen Fischbesatzes ist das
Auslegen von Geräten für den Köderfang verboten.
16) In der Rienz, Abschnitt 154, welcher in drei verschiedenen Zonen mit
differentem Reglement (siehe Sonderreglement) unterteilt ist, ist jeweils ein
Fischgang pro Woche zulässig. Ebenfalls ein Fischgang pro Woche sind im
Pflerscherbach, in der Etsch Abschnitt 18 und zwei Fischgänge pro Woche sind
in der Talfer erlaubt.
17) Fischsterben, Vergiftungen, Vandalismus usw. zum Schaden der Gewässer
dieser Vereinigung müssen umgehend den leitenden Organen der Vereinigung
mitgeteilt werden. (siehe Telefonnummer auf der Umschlagseite des Fangbuches).
18) SANKTIONEN UND DISZIPLINARMASSNAHMEN
Zusätzlich zu den vom Landesgesetz vorgesehenen Strafen, behält sich
V.A.V.F.I.P.S.A.S. vor, das Fangbüchlein auf bestimmte Zeit zu entziehen, je
nachdem wie schwerwiegend die festgestellte Übertretung ist.
19) Schonzeiten und Mindestmaße entsprechend dem gültigen Landesfischereigesetz
Marmorierte Forelle: cm 35
vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar Bachforelle: cm 25
vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar
Seeforelle: cm 27 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar
Regenbogenforelle: cm 25 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar
Äsche: cm 35 vom 01.12. bis 20.April
Saibling: cm 25 vom 01.10. bis 2.Samstag im Februar
Renke: cm 27 vom 15.11.bis 1.Samstag im April
Schleie: cm 20 vom 01.06 bis 30.06
Karpfen: cm 30 vom 01.06 bis 30.06
Barbe: cm 20 vom 01.06.bis 30.06.
Barsch: cm 15 vom 01.04. bis 30.04.
Hecht: cm 50 Vom 15.02.bis 1.Samstag im April
Zander cm 45 vom 15.02. bis 30.04.
Aal: cm 40 kein Zeitraum
BESONDERE VORSCHRTFTEN BEZÜGLICH ANGELTAGE, ZULÄSSIGES ANGELGERÄT,
MAXIMAL ZULÄSSIGER FISCHENTNAHME, MINDESTMASSE, SCHONZEITEN USW. SIND
HIER NICHT AUFGEFÜHRT. ES GELTEN DIE JEWEILGEN VORSCHRIFTEN DER EINZEL-
PUSTERTAL UND EINZUGSGEBIET
DER RIENZ
ACHTUNG: im Brachser Wildsee und dem Welsberger Stausee ist das
Fischen mit nur einer Angelrute erlaubt. Das Fischen mit natürlichen
oder künstlichen Lachs- bzw. Fischeiern, sowie mit Fleischmaden ist
strengstens verboten. Jede Form von Anfüttern ist untersagt!
147- PRAGSER WILDSEE
Fischereisaison: 01. Mai bis 30. September
Entnahme pro Fischtag: 4 max. Edelfische
Schon Maß des Saiblings: 20 cm
ACHTUNG: vom Ufer darf mit nur einer Angelrute ge.. scht
werden und vom Boot darf nur mit der Fliegenrute gefischt werden.
REVIERGRENZEN: das Fischen ist entlang des gesamten
Seeumfang erlaubt, mit Ausnahme eines linksufrigen Teilstückes
(Kanal), welches mit eigenen Verbotsschildern gekennzeichnet
ist;
Erlaubte Köder: alle vom Landesgesetz erlaubten Köder.
Vom Boot aus ist ausschließlich das Fliegenflschen erlaubt.
Das Fischen mit natürlichen oder künstlichen Lachsbzw. Fischeiern ist strengstens verboten. Die Köder.. sche (max. 20 Stck.)
dürfen ausschließlich mit Rute und dem Haken gefangen werden.
Reusen und Netze sind verboten! Anlässlich von Landes- oder
staatlichen Wettkämpfen werden die Seeufer drei Tage lang für
den Fischfang gesperrt.
148 - PRAGSER BACH
Fischereisaison: 01. Mai bis 30. September
Entnahme pro Fischtag: max. 4 Edel.. sche
Reviergrenzen: vom Seeauslauf bis zur alten „Waidacher
Brücke”.
Angeltage: 5 Fischgänge pro Jahr (Siehe Übersichtstabelle).
Köder: Alle vom Landesgesetz erlaubten Köder, unter Verwendung von Haken mit einer Schekel Öffnung von mind. 1 cm.
149 - BRACHSER - UND STOLLABACH
Fischereisaison: 1. Mai bis 30. September
Entnahme (Tageslimit): max. 4 Edelfische
Reviergrenzen: Brachserbach - von der Waidacherbrücke bis
zum Zusammen.. uss mit der Rienz
Stollabach - vom Ursprung bis zum Zusammenfluss mit dem
Brachserbach
Fischgänge: 5 Fischgänge pro Jahr (Siehe Übersichtstabelle).
Zulässige Köder: alle vom Landesgesetz erlaubten Köder, unter
Verwendung von Haken mit einer Schekelöffnung von mindestens 1 cm.

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